Berufung: Restwertermittlung bei Kfz-Unfall – Klägerin erhält 25,00 €
KI-Zusammenfassung
Die Parteien streiten über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; die Haftung ist unstreitig, streitig ist die Höhe des Ersatzes. Das Landgericht setzte den tatsächlich erzielten Nettorestwert an und verwarf die Berufungsrügen der Klägerin, die überobligatorische Anstrengungen zur Werterzielung geltend machte. Ein nachträgliches Restwertangebot der Beklagten war unbeachtlich. Wegen einer Rechenberichtigung verbleibt ein Restanspruch von 25,00 € zuzüglich Zinsen.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: restliche Zahlungsforderung auf 25,00 € nebst Zinsen beschränkt, Klage insoweit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Schadensberechnung ist der tatsächlich erzielte Nettorestwert des veräußerten Fahrzeugs anzusetzen; hiervon ausgenommen ist nur, wenn der Geschädigte überobligatorische Anstrengungen zum Erzielen eines höheren Restwerts substantiiert darlegt.
Ein nachträgliches Restwertangebot des Schädigers, das erst nach der Veräußerung des Fahrzeugs unterbreitet wird, ist bei der Schadensberechnung nicht maßgeblich, sofern der Geschädigte nicht verpflichtet ist, auf ein solches Angebot zu warten.
Bei der Ermittlung des ersatzfähigen Schadens sind Nettoangaben konsistent zu verrechnen; Rechnungs- oder Rechenfehler (z. B. doppelte Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) sind zu korrigieren und führen gegebenenfalls zu Abänderung des Urteils.
Die Kostenentscheidung und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach den Vorschriften der ZPO (insbesondere §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 708 Nr. 10 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 427 C 6713/07
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.8.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25,00 € (i.W. fünfundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2006 zu zahlen.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 24.11.2006 auf der Autobahn A 45 in Dortmund, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist. Die Parteien streiten über die Höhe des Ersatzanspruches.
Erstinstanzlich hat die Klägerin folgenden Schaden geltend gemacht:
Wiederbeschaffungswert netto lt. Gutachten 9.052,00 €
abzüglich Restwert netto lt. Gutachten minus 3.400,00 €
Abschleppkosten netto 111,00 €
Sachverständigenkosten netto 756,70 €
Nebenkostenpauschale 25,00 €
Hierauf haben die Beklagten 5.781,49 € gezahlt.
Die Klägerin hat unstreitig am 5.12.2006 einen höheren Restwert erzielt und das Fahrzeug für 4.137,93 € veräußert. Die Klägerin meint, dass ihr dieser nicht angerechnet werden könne, da sie überobligationsmäßige Anstrengungen unternommen habe, um diesen höheren Restwert zu erzielen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der von ihr zwischenzeitlich am 20.12.2006 angebotene Restwert von 4.654,31 € netto müsse bei der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden.
Erstinstanzlich hat das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 22.8.2007 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 714,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 16.12.2006 verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Sie beantragen nunmehr,
das Urteil des Amtsgerichts Dortmund, Aktenzeichen 427 C 6713/07, vom 22.8.2007 abzuändern, soweit eine höhere Verurteilung als zu 25,00 € nebst dazugehörigen Zinsen erfolgt ist und insoweit die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen werden.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte unstreitig dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gemäß der §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG.
Das Amtsgericht ist in der Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Klägerin erzielte Nettorestwert von 4.137,93 € bei der Schadensberechnung in Ansatz zu bringen war. Soweit die Klägerin meint, dass ihr dieser wegen überobligationsmäßiger Umstände, mit der sie diesen Restwert erwirtschaftet habe, nicht in Ansatz zu bringen sei, folgt die Kammer ebenso wenig wie das Amtsgericht dieser Auffassung. Anhaltspunkte dafür, dass überobligationsmäßige Anstrengungen unternommen wurden, liegen nicht vor. Bei dem Erwerber handelt es sich um einen Autohandel, der direkt gegenüber dem Firmengelände der Klägerin liegt. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass von überobligatorischen Anstrengungen nicht geredet werden könne, wenn die Klägerin, so wie sie dies üblicherweise als Autohaus mache, mehrere Angebote einhole, bevor sie die Veräußerung vornehme. Dass hierbei Anstrengungen unternommen wurden, die von diesen üblichen Anstrengungen, wie jeder Veräußerer sie unternehmen würde, abweichen, ist nicht ersichtlich.
Auch das Restwertangebot der Beklagten vom 20.12.2006 ist nach Auffassung der Kammer nicht maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug bereits veräußert. Dass die Klägerin auf ein solches Angebot der Beklagten nicht gewartet hat, ist ihr ebenfalls nicht anzulasten. Der Unfall ereignete sich bereits am 24.11.2006. Dass die Klägerin somit Anfang Dezember 2006 das Auto veräußert hat, kann ihr nicht entgegen gehalten werden. Dass die Beklagte ihrerseits ein Restwertangebot erteilen wollte, hatte sie zuvor auch nicht mitgeteilt. Auch dieser Restwert ist daher außer Ansatz zu lassen.
Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund war nur deshalb abzuändern, weil versehentlich bei der Schadensberechnung von dem bereits in Ansatz gebrachten Nettorestwert von 4.137,93 €, für das das Fahrzeug veräußert wurde, nochmals die Mehrwertsteuer in Abzug gebracht wurde. Die Schadensberechnung ergibt sich daher vorliegend wie folgt:
Wiederbeschaffungswert netto lt. Gutachten 9.051,72 €
abzüglich tatsächlich erzielter Nettorestwert - 4.137,93 €
Abschleppkosten netto 111,00 €
Sachverständigenkosten netto 756,70 €
Unkostenpauschale 25,00 €
Gesamt 5.805,49 €
abzüglich gezahlt - 5.781,49 €
Restanspruch 25,00 €
Da bis auf die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € der gesamte Schaden bereits abgegolten ist, war die Berufung der Beklagten, die die Abänderung des Urteils nur insoweit begehrt hat, mithin begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.