Berufung: Polizeiaufnahme unterbricht Betriebsgefahr und Verkehrssicherungspflicht nach Beschädigung eines Verkehrsschilds
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz, nachdem er in eine Verkehrsinsel fuhr, deren Verkehrszeichen zuvor der Beklagte beschädigt hatte. Streitpunkt ist, ob die vom Beklagten ausgehende Betriebsgefahr und seine Verkehrssicherungspflicht bei Eintritt des Schadens noch bestanden. Das Gericht nimmt an, dass mit der Hinzuziehung und Unfallaufnahme durch die Polizei der innere Zusammenhang und damit die Pflicht des Beklagten endete. Daher besteht keine Haftung des Beklagten.
Ausgang: Berufung des Klägers wird abgewiesen; Klage auf Schadensersatz gegen den Beklagten erfolglos
Abstrakte Rechtssätze
Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrszeichen, begründet dies eine Verkehrssicherungspflicht des Schädigers bis zur polizeilichen Unfallaufnahme.
Die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr dauert grundsätzlich fort, solange die durch den Betrieb geschaffene Gefahrenlage andauert; sie kann jedoch entfallen, wenn der innere Kausalzusammenhang durch die Übernahme der Sicherungsaufgabe durch die Polizei unterbrochen wird.
Für eine Haftung aus Gefährdungshaftung nach § 7 StVG muss der Schaden noch dem Betrieb des Fahrzeugs zurechenbar sein; endet der Betriebszusammenhang mit der polizeilichen Übernahme, entfällt die Haftung nach § 7 StVG.
Eine deliktische Haftung nach § 823 BGB scheidet aus, wenn die Verkehrssicherungspflicht des Schädigers durch die Aufnahme des Unfalls durch die Polizei endet und damit die Pflichten des Schädigers entfallen.
Leitsatz
Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild, ist er bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zur Verkehrssicherung verpflichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt dauert auch die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr an. Mit der Unfallaufnahme durch die Polizei darf der Verkehrsteilnehmer aber davon ausgehen, dass die notwendigen Maßnahmen veranlasst werden. so dass der innere Zusammenhang mit der Betriebsgefahr nicht mehr gegeben ist und eine weitere Verkehrssicherungspflicht entfällt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19.09.2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 24.02.2004 in E.
Der Beklagte verursachte an diesem Tage einen Verkehrsunfall auf der B-straße, in dem er gegen 17:50 Uhr auf eine Verkehrsinsel auffuhr und dabei das Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Vorbeifahrt" (Zeichen 222) derart beschädigte, dass es nicht mehr sichtbar war. Der Beklagte rief sofort die Polizei hinzu, die den Unfall aufnahm. Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf die Kopie der Verkehrsunfallanzeige (Bl. 9 / 10 d.A.) Bezug genommen werden.
Der Kläger fuhr später, am gleichen Tage um 19:31 Uhr, auf diese Verkehrsinsel auf. Wegen der Einzelheiten kann insoweit auf die zweite Verkehrsunfallanzeige (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen werden. Dabei wurde sein Fahrzeug beschädigt. Für die Reparatur entstanden ihm Kosten in Höhe von insgesamt 1.037,35 €, die er mit dem Klageantrag zu 1.) verfolgt. Mit dem Antrag zu 2.) verfolgt der Kläger anteilige Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von
87,29 €.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte auch für seinen Unfall, da der Beklagte für die ungesicherte Verkehrsinsel verantwortlich sei.
Der Beklagte ist der Ansicht, der er trage keine Verantwortung für die Sicherung der Verkehrsinsel, nachdem er die Polizei hinzugerufen habe. Er ist weiter der Ansicht, der Kläger müsse sich einen Abzug Neu für Alt anrechnen lassen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. den Berufungsbeklagten zu verurteilen, an den Berufungskläger 1.037,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen;
2. den Berufungsbeklagten zu verurteilen, an den Berufungskläger 87,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen werden.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegenüber dem Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs zu.
Der Kläger kann keine Ansprüche aus einer Gefährdungshaftung gem. §§ 7, 17, 18 StVG herleiten. Der Unfall des Klägers hat sich nicht mehr beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten im Sinne von § 7 StVG ereignet.
Zwar hat sich der erste Unfall des Beklagten, bei dem das Schild beschädigt worden ist, zunächst beim Betrieb dieses Fahrzeugs ereignet. Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert auch weiter an, solange das Kraftfahrzeug im Verkehr bleibt und die dadurch geschaffene Betriebsgefahr also fortbesteht (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 7 StVG Rn. 7).
Im Falle einer starken Fahrbahnverschmutzung geht der Bundesgerichtshof auch von einer Fortdauer der Betriebsgefahr aus, wenn mit dem Betrieb eines Fahrzeugs für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage geschaffen worden ist, die weiter andauert. Eine Gefahrenlage, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs geschaffen worden ist, ist diesem Betrieb grundsätzlich auch dann noch zuzurechnen, wenn sie fortdauert. Ein naher zeitlicher Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ist nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 1982, S. 2669 f.).
Die Kammer stimmt dem Kläger insoweit zu, als der Beklagte hier durch das Beschädigen des Hinweisschildes eine Gefahrenquelle geschaffen und diese Gefahrenquelle fortgedauert hat, da das Schild nicht wieder aufgerichtet worden ist.
Der Bundesgerichtshof nimmt jedoch nur dann eine Fortdauer der Betriebsgefahr an, wenn der innere Zusammenhang nicht unterbrochen ist (vgl. BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall geht die Kammer aber davon aus, dass der Kausalzusammenhang durch das Herbeirufen der Polizei und die Unfallaufnahme durch diese den Kausalzusammenhang unterbricht. Bis zum Eintreffen der Polizei war es Aufgabe des Beklagten, die Unfallstelle und die von dem fehlenden Schild ausgehende Gefahr abzusichern. Mit dem Eintreffen der Polizei ist die weitere langfristige Sicherung der Unfallstelle jedoch Aufgabe der zuständigen Behörden und kann von dem Beklagten nicht mehr verlangt werden. Insbesondere bei der Beschädigung größerer Verkehrszeichen, wie z.B. einer Lichtzeichenanlage, kann von dem Unfallschädiger nicht verlangt werden, den betroffenen Verkehrsbereich abzusichern. Der Beklagte darf daher mit dem Eintreffen der Polizei darauf vertrauen, dass diese entweder selbst notwendige Sicherungsmaßnahmen einleitet oder die zuständige Behörde umgehend informiert. Ab diesem Zeitpunkt kann ein innerer Zusammenhang nicht mehr angenommen werden, so dass der Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten nicht mehr fortdauerte, als der Kläger auf die Verkehrsinsel auffuhr.
Dem Kläger stehen gegenüber dem Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche gem. § 823 BGB aus unerlaubter Handlung zu. Insoweit ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass den Beklagten zwar ursprünglich eine Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Unfallstelle getroffen hat. Diese Verkehrssicherungspflicht endete aber nach der Unfallaufnahme durch die Polizei.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97, 708 Nr.10 ZPO.
Die Revision war nicht gem. § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert.