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Landgericht Dortmund·4 S 115/08·04.02.2009

Berufung: Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall zugesprochen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Das LG Dortmund gibt der Berufung teilweise statt und verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 185,65 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Klägerin ist durch Abtretung aktiv legitimiert; ein überhöhter Unfallersatztarif oder Pflichtverletzung zur Schadensminderung liegt nicht vor.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Zahlung von 185,65 € nebst Zinsen und 46,41 € Anwaltskosten zugesprochen, weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs berechtigt den Zessionar zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs; ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist dadurch nicht begründet.

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Bei der Prüfung der Angemessenheit von Mietwagenkosten kann der Schwacke-Mietpreisspiegel als sachgerechter Vergleichsmaßstab herangezogen werden, soweit er nicht substantiiert als ungeeignet dargetan wird.

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Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht nicht, wenn der Schädiger ihn nicht mit konkreten, zumutbaren Hinweisen auf günstigere, erreichbare Alternativen versorgt und die verlangten Preise im üblichen Rahmen liegen.

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Verzugszinsen richten sich nach §§ 286, 288 BGB; der erhöhte Unternehmerzinssatz des § 288 Abs. 2 BGB ist nur bei Vorliegen unternehmerischer Eigenschaften des Gläubigers anwendbar.

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Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Gläubiger im Falle des Schuldnerverzugs nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu.

Relevante Normen
§ StVG §§ 7, 17§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 PflVG a.F.§ Art. 1 Rechtsberatungsgesetz§ 296 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 425 C 4392/08

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 1.7.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 185,65 € (i.W. einhundertfünfundachtzig 65/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2007 sowie 46,41 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz und Berufungsinstanz werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.01.2007 zwischen der Zeugin M und dem Beklagten zu 1) in E ereignet hat. Der Hergang und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit der Klage verfolgt die Klägerin Mietwagenkosten, die durch die Anmietung eines Fahrzeuges für die Zeit vom 06.02. – 09.02. 2007 im Haus der Klägerin durch die Zeugin M entstanden sind.

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Die Beklagte zu 2) zahlte auf die Rechnung in Höhe von 394,94 € brutto einen Betrag von 209,29 €. Die Klägerin verfolgt mit der Klage die Differenz von 185,65 €.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, aufgrund einer Abtretung der Geschädigten sei sie zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadens berechtigt.

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Die Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich behauptet, sie habe durch den Zeugen N am 23.01.2007 die Geschädigte vor Anmietung des Fahrzeuges auf kostengünstigere Alternativen hingewiesen. Auch auf die Problematik des Unfallersatztarifes sei in diesem Telefonat hingewiesen worden und dass durch die Beklagte zu 2) solche Tarife nicht ersetzt würden. Wenn die Geschädigte dennoch ein teureres Mietwagenunternehmen wähle, habe die Geschädigte gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Dies müsse sich die Klägerin ebenfalls entgegenhalten lassen.

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Der Schwacke Autopreisspiegel 2007 sei außerdem nicht zur Schätzung der Mietwagenkosten geeignet. Ebenso wie die Schwacke Autopreisspiegel 2006 seien die Preise deutlich überhöht und nicht realistisch.

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Das Amtsgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

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Unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Vortrages weist die Klägerin nochmals darauf hin, dass nicht ein Unfallersatztarif, sondern ein mit der Beklagten vereinbarter Tarif berechnet wurde.

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Sie beantragt,

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unter Abänderung der beiden Urteile des Amtsgerichts Dortmund vom 01.07.2008 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 185,65 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2007 sowie 46,41 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen werden.

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II.

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 185,65 € gemäß der §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG a.F.. Das erstinstanzliche Urteil war insofern abzuändern.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin aktiv legitimiert. Einen Verstoß seitens der Klägerin gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz durch Forderungseinzug für die Geschädigte besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist es grundsätzlich Sache des Mieters selbst für den Ersatz des Schadens zu sorgen. Zur Sicherheit wird der Schadensersatzanspruch des Geschädigten an die Klägerin abgetreten. Ausweislich des Schreibens der Klägerin an die Geschädigte Frau M vom 10.4.2007 (Bl. 139 d.A.) ist Frau M auch aufgefordert worden, die Mietwagenkosten zu erstatten.

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Der Vortrag der Klägerin ist insoweit auch nicht gemäß § 296 ZPO verspätet und das vorgelegte Schreiben nicht mehr i.S. des § 531 ZPO zu berücksichtigen. Die Beklagtenseite verkennt bei dem Einwand, dass der von Klägerseite vorgelegte Schriftsatz nicht außerhalb einer gesetzten Frist eingegangen ist. Eine Frist war vom erstinstanzlichen Gericht nicht gesetzt worden. Der Klägerseite war jedoch Gelegenheit zu geben, auf die Einwände der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift Stellung nehmen zu können. Dies gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

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Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 185,65 €. Die mit Rechnung vom 13.2.2007 geforderten Mietwagenkosten in Höhe von 394,94 € für die Zeit vom 6.2.2007 bis zum 9.2.2007 sind nicht überteuert und daher nicht aufgrund eines erhöhten Unfallersatztarifes nicht zuzusprechen.

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Die Kammer hat die tatsächlich in Rechnung gestellten Mietwagenkosten mit den Mietwagenkosten, die nach dem Normaltarif ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 durchschnittlich in Rechnung gestellt werden, verglichen. Hiernach würden sich bei einem Fahrzeug der Gruppe II und dem Postleitzahlenbereich der Zeugin M 442 folgende durchschnittliche Kosten ergeben:

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1 Tagestarif 74,24 €

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3 Tagestarif 216,79 €

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abzüglich 10 % 29,10 €

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Zwischenergebnis 261,93 €

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zuzüglich Nebenkosten in Höhe von

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Vollkaskoversicherung 1 Tag 19,70 €

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3 Tagestarif 58,48 €

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zuzüglich 2 x Zustellungskosten 45,94 €

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4 x Fahrerkosten 71,36 €

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zuzüglich Winterreifen 48,72 €

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Gesamtsumme 506,13 €

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Ein Vergleich mit dem Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels 2007 zeigte bereits, dass überhaupt kein überhöhter Unfallersatztarif von Seiten der Klägerin in Rechnung gestellt worden ist.

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Die Kammer hat zudem auch einen Vergleich mit dem Mietpreisspiegel, der vom Frauenhofer-Institut ermittelt wurde, vorgenommen. Dieser liegt mit 198,13 € zwar unter dem von der Klägerin geforderten Mietpreis. Wie der Schwacke-Automietpreisspiegel ist jedoch auch der Mietpreisspiegel des Frauenhofer-Institutes nicht unumstritten. Nicht berücksichtigt sind bei dieser Preisliste die Ersatzansprüche für die gesonderten Zustellkosten sowie für einen weiteren Fahrer. Die Kammer sieht daher keinen Grund, in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung als Vergleichsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht mehr anzuwenden.

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Die Beklagte kann der Rechnung der Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass sie Hinweispflichten verletzt habe. Zu beachten ist hierbei, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht vorgeht. Die Beklagte kann der Klägerin daher fehlende Hinweise nicht entgegenhalten. Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen eine Hinweispflicht nicht vor, weil die Klägerin keinen überhöhten Betrag in Rechnung gestellt hat.

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Auch Frau M hat nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Aus dem Schreiben der Beklagten an die Geschädigte Frau M vom 23.1.2007 (Bl. 43 ff. d.A.) ist keine Pflicht der Geschädigten zu sehen, sich umfassend nach anderen Tarifen zu erkundigen. Das Schreiben enthält keinerlei konkrete Angaben, wo und bei welchen Mietwagenfirmen der Geschädigte Mietfahrzeuge zu den dort genannten Preisen anmieten kann. Bei den Preisen der Klägerin handelt es sich um Preise, die im üblichen Rahmen liegen. Die Geschädigte war daher nicht verpflichtet, weitere Angebote einzuholen. Nach Auffassung der Kammer reicht die Schadensminderungspflicht des Geschädigten i.S. des § 254 BGB soweit nicht.

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Ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Kosten in Höhe von 185,65 € ist daher gegeben.

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Die Zinsforderung folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen möchte, waren jedoch nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zuzusprechen. Auch insoweit greift die Forderung aus abgetretenem Recht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Geschädigten Frau M um eine Unternehmerin handelte, die Ansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 8 Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. II BGB geltend machen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Der Klägerin steht zudem gemäß der §§ 280 Abs. II, 286 BGB ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

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Die prozessualen Nebenforderungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 und § 708 Nr. 10 ZPO.

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Soweit die Klage und die darüber hinausgehende Berufung bezüglich des Zinsanspruches teilweise abzuweisen war, wirkt sich dies nicht streitwerterhöhend und somit nicht auf die Kostenentscheidung aus.

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Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. II ZPO zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.