Berufung: Begrenzung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Schätzung von Mietwagenkosten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung ein; einzig in Bezug auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten war die Berufung erfolgreich. Das Landgericht schätzt die Mietwagenkosten nach § 287 ZPO unter Heranziehung der Schwacke-Liste 2010 und erkennt Zustell- und Zweitfahrerkosten als erstattungsfähig an. Vorgerichtliche Anwaltsgebühren wurden auf einen Restanspruch von 43,31 € reduziert. Die sonstige Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilweise stattgegeben; sonstige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei fehlenden konkreten Belegen kann das Gericht die Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO anhand anerkannter Schätzlisten (z. B. Schwacke-Liste) schätzen.
Eine bloße Screenshot-Collage oder ähnlich unspezifischer Sachvortrag genügt nicht, um eine weithin anerkannte Schätzgrundlage zu erschüttern.
Kosten für die Zustellung des Mietfahrzeugs und für die vertraglich geregelte Nutzung durch einen zweiten Fahrer sind erstattungsfähige Schadenspositionen, wenn sie üblich und erforderlich sind.
Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bemisst sich nach dem für die Gebührenmaßgabe maßgeblichen Geschäftswert; eine in erster Instanz nicht angegriffene Begrenzung des Streitwerts ist für die Gebührenbemessung maßgeblich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 405 C 1914/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 04.08.2011 dahingehend abgeändert, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 zu zahlen sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen)
Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig, aber lediglich in Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 116 Abs. 1 VVG aufgrund des unstreitig von der Versicherungsnehmerin der Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfalls vom 30.06.2010 in E. Der Höhe nach erstreckt sich dieser Anspruch auch auf den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten mindestens in Höhe der unstreitigen Zahlung und der vom Amtsgericht zugesprochenen weiteren 568,04 €.
Der Vortrag der Parteien beschränkt sich im Wesentlichen auf den bekannten Austausch der Argumente für und wider die Anwendung einer der beiden Mietwagenkostenschätzlisten und die Frage, welche Anforderungen an den konkreten Sachvortrag zum Nachweis eines konkret günstigeren Angebotes durch den Schädiger zu stellen sind. Die Kammer hält hierzu an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, die im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH NJW-RR 2011, 823 und NJW-RR 2011, 1109. Wegen der grundsätzlichen Erwägungen der Kammer zu dem Komplex der Abrechnung von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallschadensrecht wird auf die Urteile der Kammer vom 24.11.2011 – BeckRS 2012, 02337 - und 01.03.2012 – BeckRS 2012, 06294 – jeweils mit zahlreichen Nachweisen, Bezug genommen. Dass die übliche Screenshotcollage der Beklagten einen substantiierten Sachvortrag, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung ihn zur Erschütterung einer weithin anerkannten Schätzgrundlage gefordert hat, nicht ersetzen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung und ist der Beklagten aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt.
Auch die Berechnung von Kosten für die Zustellung des Mietfahrzeuges und die Nutzung durch einen zweiten Fahrer sind nicht zu beanstanden. Das verunfallte Fahrzeug wurde noch am Unfalltag in die Reparaturwerkstatt Lverbracht, wo es noch am gleichen Tag von dem Sachverständigen begutachtet und in der Folgezeit repariert wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen Xvom 07.07.2010. Das Mietfahrzeug musste daher in der Firma Lzugestellt werden. Auch die Nutzung des Fahrzeuges durch Herrn U ist vertraglich aufgenommen worden. Seitens der Beklagten ist die regelmäßige Nutzung des Unfallfahrzeuges durch den als Zeugen benannten U nicht bestritten worden. Es ist auch nicht zu beanstanden und üblich, dass der Vermieter sich die Nutzung des Fahrzeuges durch eine weitere Person, die nicht sein Vertragspartner ist, separat vergüten lässt. Die Ausführungen zur Vollkaskoversicherung des Fahrzeuges gehen an der Sache vorbei. Die von dem Autovermieter erbrachten Zusatzleistungen der genannten Art werden immer, unabhängig vom sogenannten Unfallersatzgeschäft, in Rechnung gestellt.
Den Anspruch der Klägerin schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO daher wie folgt.
| Euro | ||||
| GruppeUnfallfahrzeug | 5 | |||
| GruppeMietfahrzeug | 5 | |||
| Mietdauer | 9 d | |||
| Mietjahr | 2010 | |||
| PLZ Anmietort | 453 | |||
| ---------------- | ----------------------------- | --------------- | ---------------- | ---------------- |
| Anzahl | Preis | Summe | ||
| Tarif | Wochentarif | 1 | 562,65 | 562,65 |
| Dreitagestarif | ./. | ./. | ./. | |
| Tagestarif | 2 | 108,08 | 216,16 | |
| insgesamt | 778,81 | |||
| abzgl. | 10 % ersparte Eigenaufwendungen | 77,88 | ||
| zuzüglich | 20% Risikoaufschlag | 140,18 | ||
| Summe Grundpreis | 841,11 | |||
| ------------------- | ------------------------------ | --------------- | ----------------- | ----------------- |
| Anzahl | Preis | Summe | ||
| Vollkasko- versicherung | Wochentarif | 1 | 151,13 | 151,13 |
| Dreitagestarif | ./. | ./. | ./. | |
| Tagestarif | 2 | 22,75 | 45,50 | |
| Summe Kasko | 196,63 | |||
| ------------------- | ----------------------------- | ---------------- | ----------------- | ------------------ |
| Anzahl | Preis | Summe | ||
| Nebenkosten | Zustellen / Abholen | 2 | 30,14 | 60,28 |
| 2. Fahrer | 9 | 11,84 | 106,56 | |
| Summe NK | 166,84 | |||
| Gesamtanspruch | 1204,58 | |||
| abzüglich vorgerichtliche Zahlung | 455,77 | |||
| vom Amtsgericht zugesprochen | 568,04 | |||
| Restanspruch | 180,77 |
Angesichts der Schätzung der Kammer unter Heranziehung der Schwacke-Liste 2010 kommt es auf die Erwägungen des Amtsgerichts und der Beklagten zur tatsächlichen oder vermeintlichen Preisentwicklung seit dem Jahr 2003 nicht an.
Allerdings schuldet die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer nur nach einem Geschäftswert bis 4.500 €, nachdem die Begrenzung der Mietwagenkosten durch die erstinstanzliche Entscheidung auf 1.023,81 € durch die Klägerin nicht mehr angegriffen worden ist. Auf die sich insoweit ergebenden vorgerichtlichten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 € hat die Beklagte vorgerichtlich 402,82 € gezahlt, so dass sich nur ein Restanspruch von 43,31 € ergibt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der eine Nebenforderung betreffende Teilerfolg der Berufung wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.