Kostenfestsetzung: Kläger zur Erstattung von 1.171,16 EUR an Beklagten verurteilt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Dortmund setzte die Kosten des Verfahrens fest und verurteilte den Kläger zur Erstattung von 1.171,16 Euro nebst Zinsen an den Beklagten. Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten wurden getrennt berechnet und gegenübergestellt. Gezogene Zahlungen und Rückerstattungen aus der Staatskasse flossen in die Abrechnung ein. Die Kostenfestsetzung ist vollstreckbar.
Ausgang: Kostenerstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von 1.171,16 EUR nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kostenfestsetzung sind geleistete Zahlungen sowie aus der Staatskasse erstattete Beträge bei der Ermittlung des Erstattungsanspruchs zu berücksichtigen.
Der Ausgleich außergerichtlicher Kosten erfolgt durch Gegenüberstellung der ausgleichsfähigen Beträge beider Parteien; der anteilige Erstattungsanspruch ergibt sich aus der daraus folgenden Quotenverteilung.
Kostenersatzansprüche sind, soweit rechtskräftig tituliert, gemäß § 247 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ab dem im Titel bezeichneten Fälligkeitszeitpunkt.
Die gerichtliche Kostenfestsetzung begründet einen vollstreckbaren Titel hinsichtlich der festgesetzten Beträge.
Tenor
sind auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 06.01.2010 von dem Kläger 1.171,16 Euro - eintausendeinhunderteinundsiebzig Euro und sechzehn Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.02.2010 an den Beklagten zu erstatten.
Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist beigefügt bzw. bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Gründe
1. Gerichtskosten An Gerichtskosten sind entstanden: 4.244,37 Euro Hiervon trägt der Kläger 3/4: 3.183,28 Euro Er hat gezahlt: 5.668,00 Euro Aus der Staatskasse wurden bereits zurückerstattet: 1.423,63 Euro Die Differenz wurde auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet. Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten: 1.061,09 Euro
2. Außergerichtliche Kosten Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet: A. Kläger - Seite: 4.601,30 Euro B. Beklagten - Seite: 4.510,10 Euro C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit: Kläger - Seite: 4.601,30 Euro Beklagten - Seite: 4.510,10 Euro Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 9.111,40 Euro Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt der Beklagte 1/4: 2.277,85 Euro Abzüglich der eigenen Kosten des Beklagten: 4.510,10 Euro Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger: 2.232,25 Euro
3. Zusammenfassung Erstattungsanspruch Gerichtskosten des Klägers gegen den Beklagten: 1.061,09 Euro Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten des Beklagten gegen den Kläger: 2.232,25 Euro Gesamter Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger: 1.171,16 Euro