Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·4 O 75/11·10.12.2014

Zahnarzthonorar: Kürzung überhöhter Labor- und Materialkosten nach § 287 ZPO

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein zahnärztliches Abrechnungsunternehmen verlangte aus abgetretenem Recht restliches Honorar aus einer umfangreichen Behandlung. Streitig waren u.a. Abrechenbarkeit einzelner GOZ/GOÄ-Positionen, Steigerungsfaktoren sowie Höhe und Berechtigung von Labor- und Materialkosten; zudem wurde ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Patientenunterlagen geltend gemacht. Das LG sprach weitere 3.189,10 € nebst Zinsen, 5,00 € Mahnkosten und 338,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu und wies die Klage im Übrigen ab. Überhöhte Kostenpositionen (u.a. Desinfektion, Fotokosten, Materialpreise) wurden nach § 287 ZPO geschätzt und gekürzt; ein Erstattungsrisiko blieb beim privatversicherten Patienten.

Ausgang: Klage auf restliches Zahnarzthonorar nur teilweise zugesprochen; im Übrigen wegen Kürzungen/Unbegründetheit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vergütungsanspruch für zahnärztliche Leistungen aus § 611 BGB besteht unabhängig davon, ob private Krankenversicherung/Beihilfe die Rechnung vollständig erstatten.

2

Wird der Patient vor Behandlungsbeginn darauf hingewiesen, dass eine Kostenerstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht vollständig erfolgt, trägt er das Risiko fehlender Kostendeckung, sofern er keine Kostenschätzung oder keinen Heil- und Kostenplan verlangt.

3

Die Erforderlichkeit und Angemessenheit von Labor- und Materialkosten unterliegt der gerichtlichen Prüfung; erscheint eine Kostenposition in der geltend gemachten Höhe nicht nachvollziehbar, kann das Gericht den erstattungsfähigen Betrag nach § 287 ZPO schätzen.

4

Fotoserien und sonstige Laborleistungen sind in ihrer Höhe auf das angemessene Maß zu begrenzen; überhöhte Ansätze können gekürzt werden, auch wenn dem Grunde nach eine gesonderte Berechnung zulässig ist.

5

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht herausgegebener Behandlungsunterlagen besteht nicht, wenn der Patient bzw. ein Dritter zur Vorleistung der hierfür entstehenden Kosten verpflichtet ist und die Herausgabe hiervon abhängig gemacht werden durfte.

Relevante Normen
§ 708 Nr. 11 ZPO§ BGB § 611§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ§ Nr. 0010s GOZ§ Nr. 0112 GOZ§ Nr. 9800 GOZ

Tenor

Der Beklagte wird über den durch Teilanerkenntnis-Urteil vom 17.04.2013 ausgeurteilten Betrag hinaus verurteilt, an die Klägerin 3.189,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2010 nebst 5,00 € Mahnkosten und 338,50 € an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu  40 % und der Beklagte zu  60 %.

Die außergerichtliche Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 40 %, im Übrigen trägt diese ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten und der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

2

Die Klägerin, ein zahnärztliches Abrechnungsunternehmen, geht aus abgetretenem Recht des Zahnarztes Dr. T  (im Folgenden: Zeuge) vor. Sie begehrt von dem Beklagten die Bezahlung einer Zahnarztrechnung, der eine umfangreiche Behandlung in der Zeit von Juli 2007 bis Oktober 2009 zugrundeliegt.

3

Der bei der Streithelferin privat krankenversicherte Beklagte begab sich am 26.07.2007 wegen Mundgeruchs in die Behandlung des Zedenten. Es erfolgte in den folgenden Monaten eine paradontologische, endodontische und restaurative Behandlung. Ein Heil- und Kostenplan wurde von dem Beklagten hinsichtlich der gesamten Behandlung nicht gefordert und im Folgenden von dem Zeugen auch nicht erstellt. Soweit eine Wurzelbehandlung notwendig wurde, unterschrieb der Beklagte eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ, in der für die Wurzelbehandlung des Zahnes 15 über dem 3,5-fachen Gebührensatz liegende Steigerungssätze vereinbart wurden. In der sowohl von dem Zedenten als auch von dem Beklagten unterschriebenen Gebührenvereinbarung vom 14.11.2007 (Bl. 531 f. d. A.) ist der Hinweis enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

4

Nach Abschluss der Behandlung stellte der Zedent dem Beklagten am 18.02.2010 insgesamt 24.967,63 € in Rechnung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen wird.

5

Auf die Rechnung über 24.967,63 € zahlte der Beklagte zunächst nur 18.586,63 €, sodass die ursprüngliche Klageforderung von 6.381,00 € verblieb. Die Beihilfe erkannte am 12.07.2010 (Anlage K 9 zur Klageschrift) 20.113,33 € als beihilfefähig an und erstattete dem Beklagten einen Teilbetrag in Höhe von 16.535,65 €. Der geringere Betrag ergibt sich daraus, dass die vollständig anerkannten Materialkosten nur zu 60 % übernommen wurden und der Rest zu 80 %. Von dem zahnärztlichen Honorar kürzte die Beihilfe einen Betrag von 646,77 € (Anlagen zu K 8). Die Streithelferin erstattete dem Beklagten 2.496,77 €. Weitere Zahlungen verweigerte die Streithelferin, da sie die Rechnung ohne Vorlage der Krankenunterlagen nicht prüfen könne.

6

Der Beklagte wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2010 und 29.06.2010 gemahnt. Nachdem der Beklagte gleichwohl nicht zahlte, schaltete die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten ein. Diese mahnten den Beklagten erneut mit Schreiben vom 19.10.2010 und teilten mit, dass bei einer Kostenübernahmeerklärung die Krankenunterlagen übersandt würden.

7

Die Parteien stritten bis in den Prozess hinein um die Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Zeuge zur Aushändigung bzw. Vervielfältigung seiner Behandlungsunterlagen und Modelle verpflichtet sei. Nach der Entscheidung der Kammer im Prozesskostenhilfeverfahren, dass der Beklagte hinsichtlich der entstehenden Kosten vorleistungspflichtig sei, zahlte die Streithelferin den vom Zedenten geforderten Betrag, woraufhin die Krankenunterlagen samt Modellen herausgegeben wurden.

8

Die Klägerin behauptet, die Gebührenforderung sei korrekt. Bereits zu Beginn der Behandlung sei der Beklagte von dem Zedenten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nicht garantiert werden könne, dass seitens der Beihilfe und der Versicherung eine Kostenerstattung in voller Höhe erfolgen werde. Sämtliche Gebührenpositionen seien schlüssig. Die Leistungen seien erbracht worden. Auch die Laborkosten seien in der angegebenen Höhe angefallen. Sie seien auch angemessen, da die Höhe der Kosten dem von dem Zeugen gewählten Verfahren, welches einen besonders hohen Standard habe, geschuldet sei.

9

Im Übrigen habe dem Beklagten wegen der fehlenden Krankenunterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zugestanden.

10

Die Klägerin ist der Auffassung, für die außergerichtlichen Mahnungen stünden ihr Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zu. Zudem sei der Beklagte seit dem 13.04.2010 in Verzug, so dass er ab diesem Datum Verzugszinsen schulde. Des Weiteren habe sie einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 507,50 € netto, die sich aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zusammensetzten.

11

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.381,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2010 sowie 10,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und 507,50 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.

12

Der Beklagte hat den vor der Beihilfe gekürzten Honorarbetrag in Höhe von 646,77 € anerkannt, der mit Teilanerkenntnisurteil vom 17.04.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2010 zugesprochen worden ist. Die anerkannte Klageforderung setzt sich aus den Gebührenziffern entsprechend der Erläuterung der Beihilfe zum Beleg 000003 (Anlage K 8) zusammen.

13

Die Klägerin hat die Klage am 17.04.2013 in Höhe von 35,42 € zurückgenommen.

14

Die Klägerin beantragt nunmehr,

15

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.698,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2010 sowie 10,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und 507,50 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.

16

Der Beklagte und die Streithelferin beantragen,

17

die Klage abzuweisen.

18

Der Beklagte behauptet, der Zeuge habe gewusst, dass er Student sei und nur 500,00 € erhalte, da er ihn ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Der Zeuge habe ihm versichert, dass alle Kosten von der Beihilfe und der Streithelferin übernommen werden würden.

19

Soweit er es einschätzen könne, habe der Zeuge die Leistungen erbracht. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Streithelferin (s.u.) behauptet er, diese seien jedoch nicht angemessen. Darüber hinaus schulde er die analog berechneten Ziffern nicht, da die Streithelferin ihm diese nach dem Versicherungsvertrag nicht erstatte.

20

Die Streithelferin behauptet, dass nicht sämtliche Gebührenziffern berechnet werden könnten.

21

Die unter den Ziffern 407 und 408 berechneten Leistungen seien nicht indiziert gewesen. Infolgedessen seien auch die im Zusammenhang mit diesen Leistungen stehenden Ziffern 009 und 010, die für Anästhesien berechnet worden sind, nicht abrechenbar.

22

Des Weiteren sei aus diesem Grunde auch eine Nachbehandlung nach Ziffer 415 GOZ nicht notwendig.

23

Am 13.08.2009 sei zudem die Gebührenziffer 008 einmal zu viel berechnet worden.

24

Die Gebührenziffer 3 GOÄ sei am 17.09.2007, am 19.10.2007, am 21.01.2007, am 15.12.2008, am 29.04.2008 und am 01.07.2009 nicht gerechtfertigt. Insbesondere fehle es an einer notwendigen Begründung für die mehrfache Abrechnung dieser Ziffer.

25

Am 19.10.2007, am 14.11.2007, am 27.02.2008 und am 22.04.2009 sei eine Abformung des Kiefers nicht notwendig gewesen, weshalb die Ziffern 005 und 006 GOZ nicht hätten berechnet werden dürfen.

26

Es sei auch keine Abformung mit einem individuellen Löffel notwendig gewesen, daher sei die Berechnung am 19.10.2007, am 14.11.2007, am 05.12.2007 und am 22.04.2009 nach der Ziffer 517 GOZ nicht gerechtfertigt.

27

Die Beratung nach Ziffer 1 GOÄ sei am 02.08.2007, am 25.10.2007, am 05.12.2007, am 27.02.2008, am 29.05.2008 und am 22.04.2009 nicht abrechenbar gewesen, weil eine Abrechnung nur einmal pro Behandlungsfall und nur einmal pro Monat zulässig sei.

28

Bei den Gebührenpositionen Nr. 236, 241, 244 und 219 GOZ seien am 14.11.2007 die Steigerungsfaktoren über das 2,3-fache hinaus nicht ausreichend begründet und nicht gerechtfertigt worden. Diese Höhe ergebe sich auch nicht aus einer getroffenen Gebührenvereinbarung.

29

Am 14.11.2007 und 21.11.2007 sei die Versorgung der Zähne 17 und 18 mit Teilkronen nicht indiziert gewesen, weshalb die Gebührenposition Nr. 008, 009, 010, 03, 204 und 222 entfielen. Zugleich entfielen auch die auf die Teilkronen entfallenden Laborkosten.

30

Die Gebührenziffern 802, 804, 805 und 808 GOZ für funktionsanalytische Maßnahmen seien nicht angefallen und auch nicht notwendig.

31

Zudem seien die geltend gemachten Laborkosten in erheblicher Höhe nicht abrechenbar.

32

Zunächst seien die zahntechnischen Werkstücke von E nach M versandt worden, wofür unnütze bzw. in der Eigenlaborrechnung doppelte Kosten in Rechnung gestellt worden seien.

33

Es seien im Übrigen in der Eigenlaborrechnung und der Fremdlaborrechnung Arbeiten auch doppelt angesetzt worden. Es handele sich um die Nr. 0021, 0103, 0212 und 0253.

34

Darüber hinaus sei die Nr. 0112 nicht berechnungsfähig, weil die Leistungen Bestandteil der Modelle nach Nr. 0010s seien. Die Nr. 9800 sei deshalb nicht berechnungsfähig, weil die Desinfektion mit den Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 GOZ abgegolten sei. Das Material für die Cerecversorgung könne nicht mit der Nr. 9913 berechnet werden, da dieses Material in der Kalkulation der Kernleistung nach Nr. 9903 und 9902 bereits enthalten sei. Auch die mit der Nr. 9970 abgerechneten Fotografien seien nicht berechnungsfähig, da es sich bei diesen um zahnärztliche Leistungen handele, die bereits mit der Gebührenziffer der zahnärztlichen Leistung abgegolten sei. Der 3D-Biss-Registrierungsabdruck, der 55-mal angesetzt worden ist, und der 3D-Relationsabdruck, welcher 5 Mal berechnet worden ist, seien nicht berechnungsfähig, da diese Leistungen mit der jeweiligen Kernleistung nach den Nr. 9903 und 9902 sowie mit den Ziffern 222 und 217 GOZ abgegolten sei. Insgesamt seien die in Rechnung gestellten Laborkosten deutlich überzogen. Sie überstiegen die üblichen Mittelwerte um mehr als 100 %.

35

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

36

Die Kammer hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Es wurde zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Herrn Prof. Dr. Dr. B das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 04.03.2014 (Bl. 393 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 20.09.2012 (Bl. 188 ff. d. A.), das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17.04.2013 (Bl. 314 ff. d. A.) und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 (Bl. 607 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

38

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

39

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht des Dr. T gemäß §§ 611, 398 BGB Zahlungen von insgesamt noch 3.189,10 Euro an zahnärztlichem Honorar beanspruchen.

40

Die zahnärztlichen Leistungen von Dr. T sind mit Rechnung vom 18.02.2010 in Rechnung gestellt worden. Teilweise sind die Abrechnungsziffern zu Recht zugrundegelegt worden, teilweise sind die Steigerungssätze zu kürzen, teilweise sind Abrechnungspositionen nicht berechtigt.

41

Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2012 der Kammer glaubhaft versichert, dass er die Patienten persönlich, kaum dass sie im Behandlungsstuhl sitzen, darauf hinweist, dass die Kosten möglicherweise von Versicherung und Krankenkasse nicht erstattet werden. So, wie die Kammer den Zeugen kennengelernt hat, hat sie keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Der Beklagte ist damit deutlich darauf hingewiesen worden, dass möglicherweise eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Es wäre seine Sache als privatversicherter Patient gewesen, sich gegebenenfalls rückzuversichern, bevor er die Maßnahmen durchführen lässt.

42

Da die Abrechnungsposition nur im Zusammenhang mit den jeweils am Behandlungstage erbrachten Leistungen zu verstehen sind, hat sich die Kammer bei der Darstellung an der Rechnungsaufstellung orientiert.

43

26.07.2007
Ä6Ursprünglich war bei dieser Position ein Teilbetrag von 0,48 € streitig, den die Beihilfe gekürzt hatte. Der Betrag ist Bestandteil des Anerkenntnisurteils.  13,41 €
Ä3unstreitig  20,10 €
240 ADie Kariesdiagnostik mittels Laser war zunächst streitig, weil die Positionen von der Beihilfe gekürzt worden waren. Die Beträge sind seitens des Beklagten anerkannt worden und Bestandteil des Anerkenntnisurteils. Es handelt sich 18 x um 9,06 €.163,08 €
400psiEs handelt sich um die Erhebung des Parodontalstatus. Einwendungen seitens des Beklagten sind nicht erhoben worden. Die Leistungen sind auch ausweislich der Dokumentation erbracht worden. Lediglich die Streithelferin hat vorgebracht, dass Analog-Ziffern nach dem Versicherungsvertrag nicht zu erstatten seien. Dies ist im Verhältnis zwischen den Parteien unbeachtlich.  20,70 €
402unstreitig    5,81 €
100unstreitig  25,87 €
407Subgingivale Konkremententfernung, Wurzel glätten und Gingivakürretage; begehrt: 8 x 14,23 € Die Kammer hat den Zeugen Dr. T zu der Frage gehört, ob er an dem Behandlungstag parodontalchirurgische Maßnahmen oder eine parodontale Zahnreinigung durchgeführt hat. Seine Vernehmung hat ergeben, dass er eine konkrete Erinnerung an die einzelnen Behandlungstage nicht hat. Aus der Tatsache, dass er die Ziffern notiert hat, schließt er, dass er subgingival gearbeitet hat, auch mit einem sogenannten Handscaler, dass es zu Blutungen gekommen ist und er daraufhin den Verdacht hatte, dass Entzündungen vorlagen. Seiner Auffassung nach gehen parodontalchirurgische Maßnahmen und parodontale Zahnreinigungen ineinander über und sind nach dieser Abrechnungsziffer einheitlich abzurechnen. Dem kann sich die Kammer nach sachverständiger Beratung durch den Sachverständigen Dr. Dr. B nicht anschließen. Die Gebührenziffer 407 ist vorgesehen für subgingivale Kürretagen, und zwar in Form eines parodontalchirurgischen Eingriffes. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen des Sachverständigen um einen invasiven Eingriff, bei dem die Konkremente entfernt werden. Wird ein solcher Eingriff vorgenommen, kann es zwar in der Folgezeit zu Rezidiven bei Zähnen kommen, so dass auch in kürzeren Abständen die Maßnahme zu wiederholen ist. Üblich ist aber, dass erneute Maßnahmen erst wieder nach 6 Monaten erforderlich sind. Die Häufigkeit der durchgeführten Maßnahmen und die Systematik, mit der benachbarte Zähne vor der Präparation behandelt worden sind, lassen bei der Kammer Zweifel aufkommen, ob der Zeuge tatsächlich parodontalchirurgische Maßnahmen durchgeführt hat. Vielmehr hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge systematische Zahnreinigungen und Parodontalreinigungen vorgenommen hat. Auch aus der Dokumentation lässt sich nichts anderes schließen, da der Zeuge nur die von ihm selbst für richtig erachteten Gebührenziffern notiert hat, nicht aber die klinischen Befunde, die er erhoben hat und die ihn zu den Handlungen veranlasst haben. Anders als die GOZ 2012 sah die hier anwendbare GOZ 1988 keine Eigengebührenziffer für Zahnreinigungen vor. Die Kammer folgt dem Sachverständigen daher bei seiner Erläuterung, dass für die parodontalen Zahnreinigungen - soweit erforderlich - die Ziffer 407 analog anzuwenden ist mit einem geringer anzusetzenden Steigerungssatz. Der Sachverständige hat erläutert, dass der Aufwand der Zahnreinigung schwankend sein kann und deshalb der Steigerungssatz nicht von ihm auf eine bestimmte Höhe angegeben werden kann. Der Kammer fehlen mangels Dokumentation jegliche Anhaltspunkte dafür, welchen Umfang die Zahnreinigung hatte. Im Regelfall ist aber ein Steigerungssatz unter 2,3 anzunehmen, weil es sich grundsätzlich bei parodontalchirurgischen Maßnahmen um invasive Eingriffe handelt, die deutlich über einen Zahnreinigungsumfang hinausgehen. Für den vorliegenden Behandlungstag vom 26.07.2007 ist festzustellen, dass einzelne Zähne behandelt worden sind. Die Kammer geht hier von einer Zahnreinigung an diesen Zähnen aus, zumal am 13.08.2007 eine gründliche parodontal-chirurgische Säuberung nachgeholt worden ist. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn zu diesem Zeitpunkt schon eine ausgiebige parodontal-chirurgische Maßnahme stattgefunden hätte. Die Kammer hat daher bei der Position 407 8 x  die einfache Gebühr zugrundegelegt in Höhe von je 6,19 €.49,52 €
405unstreitig  30,80 €
201unstreitig    6,46 €
201unstreitig    6,46 €
201AHier ist eine lokale antimikrobielle Konditionierung abgerechnet worden. Auf die Zähne wird ein Schutzlack aufgebracht. Der Beklagte hat die Position nicht bestritten. Die Streithelferin hat vorgetragen, dass sie nach ihrem Versicherungsvertrag diese Analogziffer nicht zu erstatten hat. Dies ist im Verhältnis zwischen den Parteien unbeachtlich.    6,46 €
201AEs wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.    6,46 €
Ä5004unstreitig  41,96 €
Ä5000unstreitig    5,24 €
Ä5000unstreitig    5,24 €
02.04.2007
Ä5000Die Position ist 8 x unstreitig.  41,92 €
006Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung.Die Position ist nach Auffassung der Kammer an diesem Tag unstreitig. Der Sachverständige hat der Kammer i.Ü. erläutert, dass es im Laufe der umfangreichen Behandlung geboten war, gelegentlich Abformungen des Kiefers zum Festhalten der Bisssituation anzufertigen. Die Kammer sieht die Position als berechtigt an.  33,62 €
101unstreitig  12,92 €
405unstreitig  42,00 €
Ä1Beratung - auch mittels FernsprecherDer Sachverständige hat der Kammer erläutert, dass die im gesamten Behandlungsablauf abgerechneten Beratungsziffern Ä1 sowie auch später Ä3 in dem abgerechneten Umfang nicht zu beanstanden sind. Es handelte sich um einen komplexen Behandlungsverlauf mit parodontalchirurgischen, endodontologischen und restaurativen Behandlungsinhalten.  10,72 €
400unstreitig  20,70 €
13.08.2007
Die Kammer ist nach Vernehmung des Zeugen davon überzeugt, dass an diesem Tag eine umfassende Parodontalbehandlung stattgefunden hat, bei der parodontalchirurgisch vorgegangen worden ist und auch eine Gingivektomie stattgefunden hat. Der Sachverständige hat dieses Prozedere nicht beanstandet. Die Zähne sind an diesem Tage grundlegend behandelt worden. Deswegen sind für sämtliche abgerechneten Zähne die Behandlungsziffern 407 wie 408 gerechtfertigt. Gleiches gilt für die dafür erforderlichen Anästhesien. Die Anästhesie abgerechnet unter Ziffer 008 betrifft eine Oberflächenbehandlung als Vorbehandlung für die Infiltrationen. Diese Ziffer kann maximal 4 x abgerechnet werden. Die Kammer hat die Position daher einmal gestrichen. Im Übrigen sind die angesetzten Infiltrationsanästhesien unter Ziffer 009 je Zahn nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Leitungsanästhesien abgerechnet unter Ziffer 010, die je Quadranten stattfinden. Der Sachverständige hat der Kammer erläutert, dass hier möglicherweise pro Quadrant aber auch zwei Leitungsanästhesien in Form von Nachspritzen vorliegen können. Es ergeben sich damit die nachfolgenden Abrechnungspositionen.
009Zahn 18    7,75 €
010Zahn 18    9,06 €
407Zahn 18  21,66 €
408Zahn 18    8,85 €
008Zahn 18    3,88 €
009Zahn 17    7,75 €
407Zahn 17  21,66 €
408Zahn 17    8,85 €
009Zahn 16    7,75 €
407Zahn 16  21,66 €
408Zahn 16    8,85 €
009Zahn 15    7,75 €
407Zahn 15  21,66 €
408Zahn 15    8,85 €
403unstreitig    4,53 €
009Zahn 14    7,75 €
407Zahn 14  21,66 €
408Zahn 14    8,85 €
009Zahn 14    7,75 €
407Zahn 14  21,66 €
408Zahn 14    8,85 €
009Zahn 13    7,75 €
407Zahn 13  21,66 €
408Zahn 13    8,85 €
009Zahn 12    7,75 €
407Zahn 12  21,66 €
408Zahn 12    8,85 €
009Zahn 11    7,75 €
010Zahn 11    9,06 €
407Zahn 11  21,66 €
408Zahn 11    8,85 €
008Zahn 21    3,88 €
009Zahn 21    7,75 €
010Zahn 21    9,06 €
407Zahn 21  21,66 €
408Zahn 21    8,85 €
009Zahn 22    7,75 €
407Zahn 22  21,66 €
408Zahn 22    8,85 €
009Zahn 23    7,75 €
407Zahn 23  21,66 €
408Zahn 23    8,85 €
ä268unstreitig  17,43 €
Ä1Die Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen zum 02.08.2007.  10,72 €
009Zahn 24    7,75 €
407Zahn 24  21,66 €
408Zahn 24    8,85 €
009Zahn 25    7,75 €
407Zahn 25  21,66 €
408Zahn 25    8,85 €
403unstreitig    4,53 €
009Zahn 26    7,75 €
407Zahn 26  21,66 €
408Zahn 26    8,85 €
008Diese Position hat die Kammer gestrichen. Es handelt sich um die zweite Oberflächenanästhesie im Oberkiefer links.
009Zahn 27    7,75 €
010Zahn 279,06 €
407Zahn 27  21,66 €
408Zahn 27    8,85 €
008Zahn 37    3,88 €
010Zahn 37    9,06 €
407Zahn 37  21,66 €
408Zahn 37    8,85 €
407Zahn 36  21,66 €
408Zahn 36    8,85 €
407Zahn 35  21,66 €
408Zahn 35    8,85 €
407Zahn 34  21,66 €
408Zahn 34    8,85 €
403unstreitig    4,53 €
407Zahn 33  21,66 €
408Zahn 33    8,85 €
407Zahn 32  21,66 €
408Zahn 32    8,85 €
407Zahn 31  21,66 €
408Zahn 31    8,85 €
407Zahn 41  21,66 €
408Zahn 41    8,85 €
407Zahn 42  21,66 €
408Zahn 42    8,85 €
407Zahn 43  21,66 €
408Zahn 43    8,85 €
407Zahn 44  21,66 €
408Zahn 44    8,85 €
407Zahn 45  21,66 €
408Zahn 45    8,85 €
407Zahn 46  21,66 €
408Zahn 46    8,85 €
403unstreitig    4,53 €
407Zahn 47  21,66 €
408Zahn 47    8,85 €
008Zahn 48    3,88 €
010Zahn 48    9,06 €
407Zahn 48  21,66 €
408Zahn 48    8,85 €
15.08.2007
415Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach Nr. 407 bis 414.Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, dass nach den umfassenden parodontalchirurgischen Maßnahmen sowie der Gingivektomie vom 13.08.2007 eine Nachbehandlung nach Ziffer 415 gerechtfertigt ist.  24,60 €
405unstreitig  42,00 €
201unstreitig    6,46 €
201unstreitig    6,46 €
21.08.2007
405unstreitig  42,00 €
415Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach Nr. 407 bis 414.Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme von der Notwendigkeit der abgerechneten Maßnahmen nicht überzeugt. Die Ausführungen des Sachverständigen haben ergeben, dass keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der abgerechneten Ziffer 415 gegeben ist. Üblich ist nach parodontalchirurgischen Maßnahmen eine einmalige Nachbehandlung. Die Kammer folgt dem Sachverständigen, dass nicht immer beliebig oft bei der Nachschau der Zähne die Ziffer abgerechnet werden kann. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge die Ziffer unter dem Blickwinkel abrechnet, dass er festgestellt hat, dass die Ziffer theoretisch mehrfach angesetzt werden kann und andere diese Idee noch nicht hatten. Die Kammer bezieht sich insbesondere auf die fehlende Dokumentation des Zeugen, die keinerlei Hinweis darauf bietet, dass hier erschwerte Verhältnisse vorlagen und deshalb eine erneute Nachbehandlung gerechtfertigt sein könnte.
201   6,46 €
201   6,46 €
17.09.2007
Ä3Die Abrechnungsziffer hat der Sachverständige nicht beanstandet. Auf die vorherigen Darlegungen wird Bezug genommen.20,10 €
415Die Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen zum 21.08.2007. Auch an diesem Behandlungsdatum ist ausweislich der Dokumentation nicht ersichtlich, warum hier eine nochmalige Nachbehandlung erforderlich gewesen sein sollte.
405unstreitig  42,00 €
19.10.2007
Maßgeblich sind an diesem Behandlungstage die Zähne 24 bis 27 präpariert worden und es hat eine Funktionsanalyse stattgefunden.
007unstreitig   6,46 €
Ä1508unstreitig12,47 €
008unstreitig   3,88 €
009Der Betrag war ursprünglich streitig und ist später anerkannt worden. Er ist vom Anerkenntnisurteil umfasst.   7,75 €
010Intraorale Leistungsanästhesie regio 26.Da an dem Tag Präparationsarbeiten stattgefunden haben, ist die Leitungsanästhesie nicht zu beanstanden.  9,06 €
009Die Position ist anerkannt und Teil des durch Anerkenntnisurteil  ausgeurteilten Betrages.  7,75 €
227unstreitig53,16 €
240ADie Position ist anerkannt und Teil des durch Anerkenntnisurteil  ausgeurteilten Betrages.   9,06 €
407Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingiva Kürretage an Zahn 26.Die Kammer nimmt Bezug auf ihre grundsätzlichen Ausführungen unter dem 26.07.2007. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass parodontalchirurgische Maßnahmen notwendig waren. Die Kammer erachtet es aber mit dem Sachverständigen für gerechtfertigt, dass hier anlässlich der Präparation eine Parodontalreinigung stattgefunden hat und hat deshalb den einfachen Satz der Ziffer 407 angesetzt.   6,19 €
408GingivektomieDie Kammer erachtet nach den Erläuterungen des Sachverständigen die Abrechnung dieser Gebührenziffer für nicht gerechtfertigt. Bei dem Beklagten hat am 13.08.2007 eine umfassende Gingivektomie stattgefunden. Soweit anlässlich der Präparation weitere Maßnahmen zur Sicherung der Präparation erforderlich waren, werden diese von der ebenfalls abgerechneten Ziffer 203 umfasst. Die Kammer sieht dabei auch, dass der Beklagte bei der nachfolgend abgerechneten Ziffer 203 den 3,5-fachen Steigerungssatz zugrundegelegt hat.
233unstreitig14,23 €
203unstreitig12,81 €
218unstreitig29,54 €
402unstreitig   5,81 €
Ä5unstreitig10,72 €
415Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach Nr. 407 bis 414 hier an Zahn 27.Diese Abrechnungsziffer hat die Kammer gestrichen. Die parodontalchirurgischen Maßnahmen lagen weit zurück. Es ist nicht aus der Dokumentation ersichtlich, inwieweit hier ebenso wie an den beiden vorherigen Terminen eine weitere Nachbehandlung erforderlich war.
406unstreitig21,32 €
009Die Infiltrationsanästhesie an Zahn 25 war aufgrund der Präparation notwendig.   7,75 €
227unstreitig53,16 €
009Auch an einer weiteren Infiltrationsanästhesie an Zahn 25 hat die Kammer keine Zweifel.   7,75 €
240ADie Position war zunächst streitig, ist aber anerkannt worden und Gegenstand des durch Anerkenntnisurteil ausgeurteilten Betrages.   9,06 €
407Subgingivale Konkremententfernung an Zahn 25.Die Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen zu Zahn 26. Die Kammer hat den einfachen Satz zugrundegelegt.  6,19 €
408GingivektomieDie Kammer nimmt Bezug auf die Ausführung zu Zahn 26 und hat die Position im Hinblick auf die ebenfalls abgerechnete Position 203 gestrichen.
233unstreitig14,23 €
203unstreitig   8,41 €
218unstreitig29,54 €
229unstreitig35,42 €
009Die Anästhesie war für die Präparationsarbeiten an Zahn 24 notwendig.    7,75 €
227unstreitig  53,16 €
009Die Kammer bezweifelt nicht, dass eine Nachanästhesie notwendig war.    7,75 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Die Position war zunächst streitig, ist sodann aber anerkannt worden und Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils.   9,06 €
407Subgingivale Konkremententfernung an Zahn 24.Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen zu Zahn 26 und hat den einfachen Satz zugrundegelegt.  6,19 €
408Gingivektomie an Zahn 24.Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen. Die Position 408 ist nicht gerechtfertigt. Richtig wäre hier die Abrechnungsziffer 203, die der Zeuge bei Zahn 24 anders als bei den vorstehenden Zähnen aber nicht in Rechnung gestellt hat. Hierfür wäre sogar ein höherer Abrechnungsbetrag anzusetzen. Die Kammer hat daher als Mindestbetrag den geltend gemachten Betrag in der Rechnung belassen.   5,81 €
233unstreitig14,23 €
218unstreitig29,54 €
229unstreitig35,42 €
009Die Infiltrationsanästhesie an Zahn 27 war aufgrund der Präparation notwendig.   7,75 €
227unstreitig53,16 €
009Die erneute Infiltrationsanästhesie an Zahn 27 ist aufgrund der langen Behandlung nicht zu beanstanden.   7,75 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Nach Auffassung der Kammer ist diese Position von der Beihilfe nicht gekürzt worden. Einwendungen gegen diese Position hat der Beklagte nicht erhoben. Die übrigen Positionen hinsichtlich der Kariesdiagnostik hat er auch anerkannt. Ob möglicherweise aufgrund des Versicherungsvertrages die Position nicht zu erstatten ist, ist für das Verhältnis zwischen den Parteien ohne Bedeutung.  9,06 €
407Subgingivale Konkremententfernung an Zahn 27.Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen und hat für die parodontale Zahnreinigung lediglich den einfachen Satz angesetzt.  6,19 €
408Gingivektomie Zahn 27.Die Kammer hat die Position aufgrund der vorstehenden Darlegung gestrichen. Für den Zahn ist in einer der folgenden Positionen die zutreffende Ziffer 203 abgerechnet worden, die die erforderlichen Maßnahmen abdeckt.
233unstreitig14,23 €
203unstreitig   8,41 €
218unstreitig29,54 €
010Intraorale Leitungsanästhesie palatinal in regio 23.Nach den Ausführungen des Sachverständigen war die intraorale Leitungsanästhesie im Oberkieferbereich neben den intraoralen Infiltrationsanästhesien an den einzelnen Zähnen nicht zu beanstanden.   9,06 €
405unstreitig   1,40 €
403unstreitig   4,53 €
404unstreitig   5,81 €
201unstreitig   6,46 €
201unstreitig   6,46 €
010Es handelt sich um die intraorale Leitungsanästhesie in regio 21.Nach Ausführung des Sachverständigen ist eine mehrfache Leitungsanästhesie im Oberkiefer nicht zu beanstanden.  9,06 €
005Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell. Die Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und auch in der mündlichen Verhandlung. Die Abformung des Kiefers war hier auch im Hinblick auf die an diesem Tag erfolgte Funktionsanalyse notwendig.  15,52 €
517Individueller Löffel bei ungünstigem Zahnbogen und Kieferformen.Der Sachverständige hat erläutert, dass es durchaus üblich ist, individuelle Löffel anzufertigen. Er hat in seinem schriftlichen Gutachten die Position zunächst beanstandet. Bei seiner mündlichen Anhörung hat er die Kammer aber davon überzeugt, dass die Position gerechtfertigt ist.32,33 €
006Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung.Die Position ist nach den Ausführungen des Sachverständigen an diesem Tag gerechtfertigt.33,62 €
800 801 802 804 805 808Nach Anhörung des Zeugen und aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer davon überzeugt, dass präparationsfunktionsanalytische Maßnahmen erforderlich waren. Der Zeuge hat einen Funktionsstatus erhoben und den entsprechenden Bogen ausgefüllt. Die Kammer ist nach Anhörung des Beklagten allerdings auch davon überzeugt, dass gravierende funktionelle Probleme nicht vorlagen. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der von ihm geschilderte Sturz im Lebensalter von 2 bis 3 Jahren. Allerdings hat der Beklagte ausweislich der Dokumentation auch leichte Beschwerden geschildert. Dass hier der Verdacht auf eine Myopathie bestand und dem zunächst durch funktionsanalytische Maßnahmen nachgegangen ist, ist nicht zu beanstanden und Gegenstand einer hochwertigen Restaurationsarbeit.  64,67 €   23,27 €   51,75 €   25,87 €   45,26 €   25,87 €
Ä70unstreitig   5,36 €
619Die Position war zunächst unstreitig und ist sodann anerkannt worden und Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils.18,10 €
Ä3Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen. Der Sachverständige hat die unter Ä1 und Ä3 abgerechneten Beratungsgespräche aufgrund des komplexen Behandlungsablaufs nicht beanstandet.20,10 €
25.10.2007
008Die intraorale Oberflächenanästhesie ist im Hinblick auf die alsdann verabreichten weiteren Anästhesien nicht zu beanstanden.   3,88 €
009Infiltrationsanästhesie Zahn 27Die Position 009 war von der Beihilfe dreimal gestrichen worden und ist von dem Beklagten anerkannt worden und Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils. Die Kammer weiß dabei nicht, welche der Anästhesien gestrichen worden sind, weil es sich um eine Vielzahl von Positionen handelt. Insgesamt beanstandet die Kammer die Anästhesie nicht, auch soweit Nachanästhesien erfolgt sind. Es handelte sich um eine längere Behandlung, bei der die Kronen eingesetzt worden sind und zudem noch einmal Präparationsmaßnahmen im Sinne der Ziffer 203 stattgefunden haben, die hier auch unstreitig sind.   7,75 €
010Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen.   9,06 €
407Subgingivale Konkremententfernung an Zahn 27.Diese Position hat die Kammer insgesamt gestrichen. Eine Zahnreinigung hatte erst anlässlich der Präparationen am Vorbehandlungstermin vom 19.10.2007 stattgefunden. Es sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Mundpflege gänzlich vernachlässigt hätte. Es spricht daher nichts dafür, dass es in der Zeit von einer Woche zu erneuten Ablagerungen gekommen ist, die durch eine Zahnreinigung hätten entfernt werden müssen.
009Das Nachspritzen an Zahn 27 ist nicht zu beanstanden.   7,75 €
010Dies gilt auch für die intraorale Leitungsanästhesie. Der Betrag scheint der Kammer zudem unstreitig zu sein.   9,06 €
204unstreitig   8,41 €
203unstreitig   8,41 €
203unstreitig  12,81 €
009Die Infiltrationsanästhesie an Zahn 26 ist im Hinblick auf die weiteren Behandlungsmaßnahmen nicht zu beanstanden. Auch wenn die Kammer eine subgingivale Konkremententfernung aufgrund der nächsten Ziffer nicht für gerechtfertigt erachtet, so handelt es sich doch um einen längeren Behandlungsvorgang, so dass ein erstes und zweites Nachspritzen gerechtfertigt erscheint.   7,75 €
407Subgingivale Konkremententfernung.Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen und ist nicht davon überzeugt, dass bereits nach einer Woche eine erneute Zahnreinigung oder gar parodontalchirurgische Maßnahmen notwendig waren.
009Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen.    7,75 €
222unstreitig305,13 €
009Die Infiltrationsanästhesie an Zahn 25 und auch ein Nachspritzen war aufgrund der weiteren längeren Behandlung notwendig.   7,75 €
407Subgingivale Konkremententfernung an Zahn 25.Die Kammer hat die Position aufgrund der vorstehenden Ausführungen gestrichen.
009Die Kammer nimmt Bezug auf vorstehende Ausführungen.    7,75 €
222unstreitig305,13 €
009Infiltrationsanästhesie Zahn 24.Die Anästhesie einschließlich des Nachspritzens war aufgrund des längeren Behandlungsvorgangs an Zahn 24 notwendig.    7,75 €
407Subgingivale Konkremententfernung Zahn 24.Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen und ist nicht davon überzeugt, dass bereits nach einer Woche eine Zahnreinigung oder parodontalchirurgische Maßnahmen notwendig waren.
009Die Kammer nimmt Bezug auf vorstehende Ausführungen.    7,75 €
222unstreitig305,13 €
222unstreitig305,13 €
010Die Position ist aus Sicht der Kammer unstreitig. Diese  Anästhesie sowie die nachfolgende waren auch aufgrund der Präparation im Frontzahnbereich berechtigt.  18,12 €
009unstreitig    7,75 €
405unstreitig    1,40 €
201unstreitig    6,46 €
203unstreitig    8,41 €
204unstreitig    8,41 €
405unstreitig    2,80 €
201unstreitig    6,46 €
203unstreitig    8,41 €
402unstreitig    5,81 €
Ä1Die Beratungsposition hat der Sachverständige nicht beanstandet.  10,72 €
14.11.2007
An diesem Behandlungstag sind maßgeblich die Zähne in regio 14 bis 18 präpariert worden.
007unstreitig   6,46 €
009Die intraorale Infiltrationsanästhesie sowie auch die nachfolgend noch abgerechneten Nachspritzungen sind gerechtfertigt, weil im Bereich des Zahnes 14 präpariert worden ist. Ein Teil der abgerechneten Infiltrationsanästhesien waren von der Beihilfe beanstandet worden und sind Gegenstand des anerkannten Betrages.   7,75 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Die Position ist seitens des Beklagten anerkannt worden und Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils.    9,06 €
009Die Kammer nimmt Bezug auf vorstehende Ausführungen.    7,75 €
407Subgingivale Konkremententfernung Zahn 14.Die Kammer ist aufgrund der Darlegungen, die bereits erfolgt sind, nicht davon überzeugt, dass hier parodontalchirurgische Maßnahmen notwendig waren. Die Kammer hält aber anlässlich der Präparation eine erneute parodontale Zahnreinigung für erforderlich und hat den einfachen Satz der Ziffer 407 zugrundegelegt.    6,19 €
408Gingivektomie Zahn 14.Die Kammer ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht davon überzeugt, dass eine Gingivektomie erforderlich war. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, dass hier eine Gingivektomie nicht abrechenbar war, sondern die notwendigen Leistungen bereits von der Gebührenziffer 323 a umfasst werden.
233unstreitig   14,23 €
323 aChirurgische Kronenverlängerung. Soweit die Streithelferin vorgebracht hat, dass sie diese Position aufgrund des Versicherungsvertrages nicht schuldet, ist dies zwischen den Parteien ohne Relevanz.   86,62 €
009Die Infiltrationsanästhesie an Zahn 15 war aufgrund der Präparation an dem Tag notwendig. Das gilt auch für notwendige Nachinfiltrationen.     7,75 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Die Position war zunächst streitig, ist anerkannt worden und Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils.    9,06 €
204unstreitig    8,41 €
Ä5000Hinsichtlich der Röntgenaufnahme hatte die Beihilfe einen Teilbetrag von 2,04 € gekürzt. Die Position ist anerkannt worden und Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils.    7,28 €
Ä5000unstreitig    5,24 €
229Der Betrag war zunächst geltend gemacht worden, ist aber mit Schriftsatz vom 04.03.2013 zurückgenommen worden. Die Position war nur irrtümlich Gegenstand des Beweisbeschlusses.
009Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen.   7,75 €
227unstreitig53,16 €
407Subgingivale Konkremententfernung Zahn 15.Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen und hat den einfachen Satz zugrundegelegt.   6,19 €
408Gingivektomie Zahn 15.Die Position entfällt und ist Gegenstand der nachfolgenden Position 323 a.
323 aunstreitig86,62 €
Ä5unstreitig10,72 €
009Die Infiltrationsanästhesie an Zahn 16 war einschließlich der Nachinfiltrationen aufgrund der Präparation notwendig.   7,75 €
010unstreitig   9,06 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Die Position ist seitens des Beklagten anerkannt worden und Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils.   9,06 €
234unstreitig  25,87 €
009Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen.    7,75 €
010Die Kammer erachtet auch diese Nachinfiltration für erforderlich.    9,06 €
227Unstreitig  53,16 €
407Subgingivale Konkremententfernung Zahn 16.Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen und hat den einfachen Betrag zugrundegelegt.   6,19 €
408Gingivektomie Zahn 16.Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen. Die Position ist von der Gebührenziffer 323 a erfasst.
203unstreitig   8,41 €
323 aunstreitig86,62 €
218unstreitig29,54 €
009Die Infiltrationsanästhesie an Zahn 17 war einschließlich der Nachinfiltration aufgrund der Präparationen an diesem Zahn notwendig.   7,75 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Die Position ist anerkannt und Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils.   9,06 €
009Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen.   7,75 €
227Die Eingliederung der provisorischen Krone diente zum Schutz und zur Vorbereitung der später eingebrachten Teilkrone. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass aufgrund der Schädigung des Zahnes die Teilkronenversorgung nicht zu beanstanden ist. Die Streithelferin und der Beklagte haben aufgrund des Gutachtens keine weiteren Einwendungen erhoben.  53,16 €
407Subgingivale Konkremententfernung Zahn 17.Die Kammer nimmt Bezug auf vorstehende Ausführungen und hat lediglich den einfachen Satz für angemessen erachtet.    6,19 €
408Gingivektomie Zahn 17.Die Kammer nimmt Bezug auf vorstehende Ausführungen. Die Position ist von der Ziffer 323 a abgedeckt.
233unstreitig  14,23 €
203Die Position ist seitens des Sachverständigen nicht beanstandet worden.  12,81 €
323 aSoweit die Streithelferin eingewandt hat, diese Position aufgrund des Versicherungsvertrages nicht zu schulden, ist dies zwischen den Parteien unerheblich.  86,62 €
218unstreitig  29,54 €
415Die Kammer hat die Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen an den Zähnen 24, 25, 26 und 27 gestrichen und erachtet die Behandlung nach den Ausführungen des Sachverständigen für nicht notwendig. Anlässlich des Vorbehandlungstages vom 25.10.2007 konnte die Kammer bei diesen Zähnen nur von einer Zahnreinigung ausgehen, die keine weitere Nachbehandlung erforderlich machte.
406unstreitig    0,82 €
009Die Infiltrationsanästhesie an Zahn 18 ist einschließlich der Nachinfiltrationen aufgrund der Präparation an dem Tag nicht zu beanstanden.    7,75 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Einwendungen gegen diese Positionen sind nicht ersichtlich. Inwieweit die Streithelferin die Erstattung aufgrund des Versicherungsvertrages schuldet, ist unerheblich.   9,06 €
009Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen.   7,75 €
008Die oberflächliche Anästhesie war ebenfalls notwendig.   3,88 €
227Die Arbeiten dienten zur Vorbereitung der eingebrachten Teilkrone. Die Teilkronenversorgung ist nach Einholung des Gutachtens von dem Beklagten und der Streithelferin nicht mehr beanstandet worden.53,16 €
407Subgingivale Konkremententfernung Zahn 18.Die Kammer ist hier nur von einer Zahnreinigung überzeugt und hatte deshalb den einfachen Betrag zugrundegelegt.   6,19 €
408Gingivektomie Zahn 18.Die Kammer hat die Position aufgrund vorstehender Ausführungen zu Ziffer 408 gestrichen.
233unstreitig14,23 €
323 aInwieweit die Erstattung aufgrund des Versicherungsvertrages geschuldet wird, ist zwischen den Parteien unerheblich. Einwendungen in der Sache sind nicht erhoben.  86,62 €
218unstreitig  29,54 €
402unstreitig    5,81 €
010Die intraorale Leitungsanästhesie palatinal scheint der Kammer nicht streitig zu sein und ist im Übrigen begründet.  18,12 €
801 802 804 805Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung Zweifel geäußert, ob an diesem Tag erneut funktionsanalytische Maßnahmen gerechtfertigt waren, weil bei dem Patienten keine gravierenden Probleme vorlagen und die letzten Maßnahmen erst am 19.10.2007 erfolgt waren. Die Kammer geht aber davon aus, dass der Zeuge bestrebt ist, eine hochwertige Arbeit abzuliefern. Dazu gehört, dass die jeweils prothetischen Arbeiten mit Hilfe eines Artikulators überprüft werden. Die Kammer hat diese Positionen daher zuerkannt.  23,27 €   51,75 €   25,87 €   45,26 €
Ä70unstreitig    5,36 €
002unstreitig  11,63 €
517Der individuelle Löffel war aufgrund der Präparation für die Teilkronen notwendig.  32,33 €
005Die Anhörung des Zeugen hat ergeben, dass er die Abformung eines Situationsmodells zur Planung des Provisoriums vorsieht. Der Sachverständige mag dies noch nicht gesehen haben, zur Herstellung eines hochwertigen Provisoriums ist die Position aus Sicht der Kammer aber nicht zu beanstanden, wenn eine solche Abrechnung gebührenrechtlich möglich ist.  15,52 €
006Da die Kammer die funktionsanalytischen Maßnahmen für sachgerecht erachtet hat, ist ebenfalls die Abformung eines neuen Modells für den Artikulator nicht zu beanstanden.  33,62 €
808Die Kammer nimmt auf vorstehende Ausführung Bezug.  25,87 €
405unstreitig    1,40 €
403unstreitig    4,53 €
404unstreitig    5,81 €
201unstreitig    6,46 €
201unstreitig    6,46 €
236 239 240 242 241 244 203 219 203 229Die Leistungsziffern sind anlässlich der Wurzelbehandlungen an Zahn 15 angefallen. Soweit der Zeuge einen Steigerungssatz über das 3,5-fache hinaus berechnet hat, sind diese Berechnungen nicht zu beanstanden. Zwischen ihm und dem Beklagten ist eine ausdrückliche Vereinbarung zur Kostenhöhe getroffen worden. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich noch einmal bestätigt. Die Vereinbarung liegt auch unterschrieben vor. Die Kammer nimmt Bezug auf Blatt 348 bis 350 der Akte. Im Übrigen sind die Beträge teilweise anerkannt und Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils.  24,76 €   12,81 €     9,06 €     9,06 €   94,50 €   45,00 €   29,28 € 151,86 €     8,41 €   35,42 €
21.11.2007
An diesem Behandlungstage sind die Kronen im Bereich 14 bis 18 eingesetzt worden. Die Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen zum 25.10.2007. Da anlässlich der Präparation eine Woche zuvor erst eine Zahnreinigung erfolgt war, erachtet die Kammer mit dem Sachverständigen die erneute Zahnreinigung eine Woche später für nicht erforderlich. Die anlässlich des Einsetzens und der damit verbundenen Behandlungsmaßnahmen erfolgten Anästhesien sind nicht zu beanstanden. Damit ergeben sich die folgenden berechtigten Abrechnungsziffern, die teilweise auch von dem Beklagten anerkannt worden sind und Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils sind.
008s.o.   3,88 €
009s.o.   7,75 €
010s.o.   9,06 €
407s.o.
009s.o.   7,75 €
009s.o.   7,75 €
010s.o.  18,12 €
203Der Sachverständige hat diese Maßnahmen nicht beanstandet.  12,81 €
204unstreitig  12,81 €
222Die Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen, dass die Teilkronenversorgung gerechtfertigt war.305,13 €
203unstreitig    8,41 €
009s.o.    7,75 €
407s.o.
009s.o.    7,75 €
009s.o.    7,75 €
203unstreitig    8,41 €
222Hier handelt es sich wieder um die erforderliche Teilkronenversorgung.305,13 €
009s.o.    7,75 €
407s.o.
009s.o.    7,75 €
009s.o.    7,75 €
222unstreitig305,13 €
009s.o.    7,75 €
407s.o.
009s.o.    7,75 €
009s.o.    7,75 €
222unstreitig305,13 €
009s.o.    7,75 €
407s.o.
009s.o.    7,75 €
009s.o.    7,75 €
217unstreitig236,21 €
402unstreitig   5,81 €
405unstreitig   1,40 €
201unstreitig   6,46 €
010unstreitig27,18 €
204unstreitig   8,41 €
405unstreitig   1,40 €
203unstreitig   8,41 €
201unstreitig   6,46 €
Ä3Die Beratung hat der Sachverständige nicht beanstandet.  20,10 €
05.12.2007
007unstreitig    6,46 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Diese Position ist anerkannt und Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils.   9,06 €
405unstreitig   1,40 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Diese Position ist anerkannt und Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils.   9,06 €
407An dem Behandlungstag vom 05.12.2007 sind die Zähne 45 bis 47 präpariert worden. Da die parodontalchirurgischen Maßnahmen bereits  eine Zeit lang zurücklagen und am 13.08.2007 erfolgt waren, erachtet es die Kammer nach Beratung durch den Sachverständigen für richtig, dass an diesem Tag anlässlich der Präparation erneute parodontale Zahnreinigungsmaßnahmen stattgefunden haben. Wie die Kammer anlässlich des Termins vom 26.07.2007 erläutert hat, konnte sie sich aber nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass der Zeuge Dr. T über Reinigungsmaßnahmen hinaus tatsächlich parodontalchirurgische Maßnahmen erbracht hat. Die Kammer hat also bei dem Zahn 45, wie auch bei den weiteren an diesem Tag behandelten Zähnen, lediglich eine Zahnreinigung mit dem einfachen Satz der Ziffer 407 angesetzt.   6,19 €
009Die Infiltrationsanästhesie an Zahn 45 einschließlich der Nachanästhesien ist aufgrund der Präparation an diesem Zahn nicht zu beanstanden.   7,75 €
408Gingivektomie Zahn 45.Eine Notwendigkeit für diese Behandlung sieht die Kammer nach sachverständiger Beratung nicht. Der Zeuge Dr. T hat zugleich Maßnahmen nach Ziffer 203 abgerechnet.
233unstreitig  14,23 €
203unstreitig    8,41 €
008 010 009Diese Anästhesie bezieht sich auf den Zahn 46, ebenso wie die nachfolgenden Anästhesien nach 010 und 009. Diese Anästhesien sind in Anbetracht der Präparation des Zahnes 46 nicht zu beanstanden.    3,88 €     9,06 €     7,75 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Diese Position ist seitens des Beklagten anerkannt.   9,06 €
010Die erneute Anästhesie ist nicht zu beanstanden.  18,12 €
009Gleiches gilt für die erneute Infiltrationsanästhesie.    7,75 €
407Subgingivale Konkremententfernung.Die Kammer hat hier den einfachen Satz angesetzt. Auf vorstehende Ausführung wird verwiesen.   6,19 €
408Die Position ist gestrichen worden, weil der Zeuge auch die Ziffer 203 abgerechnet hat.
233unstreitig  14,23 €
227unstreitig  53,16 €
218unstreitig  29,54 €
203unstreitig    8,41 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Die Position ist seitens des Beklagten anerkannt worden.   9,06 €
009Die Infiltrationsanästhesie bezieht sich auf den präparierten Zahn 47 und ist nicht zu beanstanden.   7,75 €
407Subgingivale Konkremententfernung Zahn 47.Die Kammer nimmt Bezug auf vorstehende Ausführung und hat den einfachen Satz zugrundegelegt.   6,19 €
408Die Position hat die Kammer gestrichen, weil die Ziffer 203 abgerechnet wird.
233unstreitig  14,23 €
227unstreitig  53,16 €
218unstreitig  29,54 €
203unstreitig  12,81 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Diese Position ist seitens des Beklagten anerkannt.    9,06 €
405unstreitig1,40 €
406unstreitig   1,64 €
415Die Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen an den Zähnen 14 bis 18 sind nach Beratung durch den Sachverständigen nicht gerechtfertigt. Die Kammer ist bei der Präparation der Oberkieferzähne lediglich von zahnreinigenden Arbeiten am 14.11.2007 ausgegangen. Schon für den 21.11.2007 konnten keine weiteren erforderlichen Nacharbeiten festgestellt werden, erst recht dann nicht für das nunmehrige Behandlungsdatum vom 05.12.2007.
Ä5Symptombezogene Untersuchungen  10,72 €
801 802 804 805 800 Ä70 808In Anbetracht der Tatsache, dass der Zeuge Dr.T eine hochwertige Arbeit abliefern wollte, erachtet es die Kammer für nachvollziehbar, dass er anlässlich der Präparationen für neue Kronen eine erneute Funktionsdiagnostik vorgenommen hat und mit dem Artikulator gearbeitet hat. Die Kammer hat die Positionen daher trotz der Bedenken des Sachverständigen zuerkannt.  23,27 €   51,75 €   25,87 €   45,26 €   64,67 €     5,36 €   25,87 €
Ä1Der Sachverständige hat die Beratungsziffern nicht beanstandet.  10,72 €
402unstreitig    5,81 €
404unstreitig    5,81 €
201unstreitig    6,46 €
201unstreitig    6,46 €
517Da der Zeuge Dr. T an diesem Tage die Zähne 45 bis 47 präpariert hat, ist die Anfertigung eines individuellen Löffels nicht zu beanstanden.  32,33 €
005 006Die Kammer nimmt Bezug auf die Präparation im Oberkiefer. In Anbetracht der Tatsache, dass der Zeuge eine hochwertige Arbeit abliefern wollte, ist die Abformung von Situationsmodellen einmal für die provisorische Versorgung und auch für die Arbeit mit dem Artikulator nicht zu beanstanden.  15,52 €   33,62 €
405unstreitig  14,00 €
12.12.2007
Dieses Behandlungsdatum diente insbesondere der Eingliederung der Kronen im Bereich 45 bis 47. Die Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen zu den vorhergehenden Präparationen im Oberkiefer. Da hier erst in der Woche zuvor anlässlich der Präparation vom 05.12.2007 Zahnreinigungsmaßnahmen erfolgt waren, ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass nach nur einer Woche erneute Reinigungsmaßnahmen notwendig waren. Die Kammer hat daher die Position 407 gestrichen. Die Positionen zur Anästhesie 009 und 010 sind dagegen nicht zu beanstanden, da auch bei der Eingliederung der Prothetik an den Zähnen gearbeitet worden ist. Es ergeben sich daher für den Behandlungstag die nachfolgenden Abrechnungspositionen.
008s.o.    3,88 €
010s.o.   18,12 €
009s.o.     7,75 €
407s.o.
203unstreitig     8,41 €
402unstreitig     5,81 €
222unstreitig305,13 €
009s.o.     7,75 €
201unstreitig     6,46 €
407s.o.
217unstreitig236,21 €
009s.o.     7,75 €
407s.o.
203unstreitig     8,41 €
222unstreitig305,13 €
405unstreitig     1,40 €
405unstreitig     1,40 €
203unstreitig   12,81 €
204unstreitig   12,81 €
201unstreitig     6,46 €
406unstreitig     8,20 €
203unstreitig     8,41 €
204unstreitig     8,41 €
20.02.2008
Dieser Tag war nach den Ausführungen des Zeugen Dr. T ein Recall-Termin zur sogenannten Erhaltungstherapie. Die Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen zum 26.07.2007. Die Kammer kann aufgrund fehlender Dokumentation nicht feststellen, dass parodontalchirurgische Maßnahmen erforderlich waren. Die Kammer hat daher nur Maßnahmen zur Zahnreinigung angenommen und damit den einfachen Satz von Ziffer 407. Damit ergeben sich für diesen Behandlungstag die nachfolgenden Abrechnungspositionen.
Ä3Der Sachverständige hat die Beratungsziffern nicht beanstandet.   20,10 €
Ä6Soweit die Beihilfe den Betrag teilweise gekürzt hatte, ist dieser seitens des Beklagten anerkannt worden.   13,41 €
100unstreitig   25,87 €
201unstreitig     6,46 €
201unstreitig     6,46 €
201ASoweit die Streithelferin vorträgt, dass der Ersatz nach dem Versicherungsvertrag nicht geschuldet ist, ist dies zwischen den Parteien unerheblich. Weitere Einwendungen sind nicht erhoben.    6,46 €
201As.o.    6,46 €
407s.o.    6,19 €
407s.o.    6,19 €
407s.o.    6,19 €
407s.o.    6,19 €
405unstreitig  36,40 €
27.02.2008
Dieser Behandlungstag diente insbesondere der Präparation der Kronen im Bereich 35 und 36.
405unstreitig    1,40 €
Ä1Die Position hat der Sachverständige nicht beanstandet.  10,72 €
415Die Kammer hat die Position für die Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen hinsichtlich der Zähne 15, 26, 27 und 33 gestrichen. Wie bereits dargelegt, konnte sich die Kammer keine Überzeugung davon bilden, dass der Beklagte zuvor tatsächlich parodontalchirurgische Maßnahmen durchgeführt hat und nicht nur parodontale Zahnreinigungen.
406unstreitig    18,04 €
229unstreitig    35,42 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Die Position ist seitens des Beklagten anerkannt.      9,06 €
233unstreitig    14,23 €
218unstreitig    29,54 €
203unstreitig    12,81 €
407Subgingivale Konkremententfernung an Zahn 35.Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Erörterungen. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass parodontalchirurgische Maßnahmen durchgeführt worden sind. An dem Tag hat aber eine Präparation am Zahn 35 stattgefunden. Es ist deshalb gerechtfertigt, dort eine parodontale Zahnreinigung vorzunehmen. Die Kammer hat den einfachen Satz der Gebührenziffer angenommen.     6,19 €
408Gingivektomie Zahn 35.Die Kammer hat diese Position gestrichen, zumal in der Folge Maßnahmen nach Ziffer 203 abgerechnet sind. Außerdem ist zusätzlich Ziffer 323 a abgerechnet.
203unstreitig     8,41 €
323 aChirurgische Kronenverlängerung bezüglich Zahn 35. Der Einwand der Streithelferin, dass die Position versicherungsvertraglich nicht zu ersetzen sei, ist im Verhältnis der Parteien unbeachtlich.    86,62 €
007unstreitig      6,46 €
008Die Anästhesien hinsichtlich des Zahnes 36 sind hier und auch in der Folge nicht zu beanstanden, da der Zahn 36 präpariert worden ist.      3,88 €
010s.o.    18,12 €
229unstreitig    35,42 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Die Position ist seitens des Beklagten anerkannt worden.9,06 €
233unstreitig    14,23 €
203unstreitig      8,41 €
218unstreitig    29,54 €
407Subgingivale Konkremententfernung Zahn 36.Nach den vorherigen Erwägungen hat die Kammer hier den einfachen Satz zugrundegelegt.     6,19 €
408Gingivektomie Zahn 36.Die Position hat die Kammer nach den vorherigen Erwägungen gestrichen. Nachfolgend ist Position 323 a abgerechnet.
323 aunstreitig   86,62 €
405unstreitig     1,40 €
403unstreitig     4,53 €
404unstreitig     5,81 €
227unstreitig   53,16 €
227unstreitig    53,16 €
402unstreitig      5,81 €
517Die Anfertigung eines individuellen Löffels ist nicht zu beanstanden, da im Unterkiefer präpariert worden ist.    32,33 €
005Abformung eines Kiefers. Die Position ist nicht zu beanstanden, da der Zeuge für Passgenauigkeit des Provisoriums eine Planung mittels Situationsmodell vorgenommen hat.    15,52 €
801 802 804 805 006 808 Ä70Wie die Kammer bereits zuvor ausgeführt hat, ist bei einer hochwertigen Restauration gerechtfertigt, funktionsanalytische Maßnahmen durchzuführen. Die Kammer hält daher diese Beträge für gerechtfertigt.    23,27 €     51,75 € 25,87 €     45,26 €     33,62 € 25,87 €       5,36 €
201unstreitig     6,46 €
201unstreitig     6,46 €
13.03.2008
Dieser Termin diente insbesondere der Eingliederung der Kronen 35 und 36. Die Kammer nimmt Bezug auf die Erörterung zu den Kroneneinbringungen im Unterkiefer rechts sowie im Oberkiefer rechts und links. Da anlässlich des Präparationstermins eine parodontale Zahnreinigung stattgefunden hatte, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht erklärlich, dass bei dem Termin zum Einsetzen der Kronen, selbst wenn dieses nunmehr erst 14 Tage nach der Präparation stattgefunden hatte, eine erneute Zahnreinigung stattfinden musste. Die Kammer hat daher die Positionen 407 gestrichen. Die Kammer hat die Positionen zur Anästhesie dagegen zugesprochen, weil die Zähne auch beim Einsetzen der Kronen empfindlich sein können und hier auch Präparationsmaßnahmen nach Ziffer 203 stattgefunden haben. Danach ergeben sich für diesen Termin die nachfolgenden Abrechnungspositionen:
008s.o.     3,88 €
010s.o.   18,12 €
222unstreitig305,13 €
407s.o.
203unstreitig     8,41 €
402unstreitig     5,81 €
407s.o.
203unstreitig     8,41 €
222unstreitig305,13 €
201unstreitig     6,46 €
201unstreitig     6,46 €
405unstreitig     2,80 €
203unstreitig   12,81 €
204unstreitig   12,81 €
203unstreitig     8,41 €
204unstreitig     8,41 €
405unstreitig     1,40 €
09.04.2008, 29.05.2008, 09.09.2008, 15.12.2008 und 20.03.2008
Die nachfolgenden Behandlungstermine vom 09.04.2008, 29.05.2008, 09.09.2008, 15.12.2008 und 20.03.2008 erfolgten im Recall-System und dienten nach den Ausführungen des Zeugen der Erhaltungstherapie. Wie die Kammer bereits mehrfach ausgeführt hat, konnte sie sich nicht davon überzeugen, dass anlässlich dieser Termine tatsächlich parodontalchirurgische Maßnahmen erforderlich waren und durchgeführt worden sind. Die Kammer hat daher bei sämtlichen Gebührenziffern 407 den einfachen Satz für parodontale Zahnreinigungen angesetzt. Damit ergeben sich für diese Behandlungstermine die folgenden Abrechnungsziffern:
09.04.2008
Ä3Die Position hat der Sachverständige nicht beanstandet.    20,10 €
Ä5s.o.    10,72 €
29.05.2008
407s.o. Subgingivale Konkremententfernung an den Zähnen 14, 13, 12, 21, 25, 43, 44, 47, 48   (9 x 6,19)   55,71 €
101unstreitig   12,92 €
405unstreitig   29,40 €
201unstreitig     6,46 €
201unstreitig     6,46 €
201ADass die Streithelferin geltend macht versicherungsvertraglich die Erstattung nicht zu schulden, ist im Verhältnis zwischen den Parteien unerheblich. Weitere Einwendungen sind nicht erhoben.     6,46 €
201As.o.     6,46 €
Ä1Der Sachverständige hat die Beratungsziffer nicht beanstandet.    10,72 €
09.09.2008
Ä6Die Beihilfe hatte hier einen Kürzungsbetrag vorgenommen von 0,48 €, der von dem Beklagten anerkannt worden ist.    13,41 €
Ä3Der Sachverständige hat die Beratungsziffern nicht beanstandet.    20,10 €
101s.o.    12,92 €
407s.o. Subgingivale Konkremententfernung an den Zähnen 17, 16, 15, 14, 26, 27, 36, 35, 34, 41, 42(11 x 6,19)    68,09 €
405unstreitig    26,60 €
201unstreitig      6,46 €
201unstreitig      6,46 €
201ADie Kammer nimmt Bezug auf die vorherigen Ausführungen zu dieser Ziffer.      6,46 €
201As.o.      6,46 €
402unstreitig      5,81 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Die Position ist von dem Beklagten anerkannt worden.     9,06 €
15.12.2008
101unstreitig   12,92 €
407s.o. Subgingivale Konkremententfernung an den Zähnen 18, 15, 14, 13, 27, 37, 33, 48  (8 x 6,19)   49,52 €
405unstreitig   30,80 €
201unstreitig     6,46 €
201unstreitig     6,46 €
201As.o.     6,46 €
201As.o.     6,46 €
Ä3s.o.   20,10 €
20.03.2009
100unstreitig   25,87 €
407s.o. Subgingivale Konkremententfernung an den Zähnen 16, 15, 14, 12, 25, 26, 27, 37, 36, 31, 41, 21, 47(13 x 6,19)   80,47 €
405unstreitig   23,80 €
201unstreitig     6,46 €
201unstreitig     6,46 €
201As.o.     6,46 €
201As.o.     6,46 €
Ä3s.o.   20,10 €
Ä6Die Beihilfe hatte hier eine Kürzung von 0,48 € vorgenommen, die der Beklagte anerkannt hat.   13,41 €
240ADie Kammer nimmt auf die vorherigen Ausführungen zu dieser Gebührenziffer Bezug.     9,06 €
240As.o.     9,06 €
22.04.2009
An diesem Tag hat insbesondere die Präparation der Krone in regio 48 stattgefunden.
007unstreitig     6,46 €
008 010Die Anästhesien waren erforderlich, weil an diesem Tag im Bereich des Zahnes 48 präpariert worden ist.     3,88 €    18,12 €
240AKariesdiagnostik mittels Laser.Die Position ist vom Beklagten anerkannt.     9,06 €
233unstreitig   14,23 €
407Subgingivale Konkremententfernung an Zahn 48.Die Kammer nimmt Bezug auf die vorhergehenden Ausführungen. Sie konnte sich nicht davon überzeugen, dass über die Zahnreinigung hinaus parodontalchirurgische Maßnahmen stattgefunden haben.     6,19 €
408Gingivektomie in regio 48.Die Kammer nimmt Bezug auf die vorhergehenden Ausführungen und hat diese Position im Hinblick darauf, dass nachfolgend auch die Position 203 abgerechnet worden ist, gestrichen.
201unstreitig    6,46 €
203Die ursprünglich von der Beihilfe gekürzten Positionen sind von dem Beklagten anerkannt worden.    8,41 €   12,81 €     8,41 €
201unstreitig    6,46 €
402unstreitig    5,81 €
405unstreitig    1,40 €
218unstreitig  29,54 €
227unstreitig  53,16 €
801 802 804 805 808 006Die Kammer nimmt Bezug auf die vorhergehenden Ausführungen. Auch der Sachverständige hat nach so langer Zeit bei einer hochwertigen Arbeit neue funktionsanalytische Maßnahmen nicht in Frage gestellt.  23,27 €   51,75 €   25,87 €   45,26 €   25,87 €   33,62 €
517Die Fertigung eines individuellen Löffels ist gerechtfertigt, da an diesem Tag eine Kronenpräparation stattgefunden hat.   32,33 €
Ä70unstreitig     5,36 €
005Hinsichtlich der Abformung des Kiefers für die provisorischen Maßnahmen gilt das zuvor hinsichtlich der Präparation ausgeführte. Die Kammer hält die Position bei einer hochwertigen Arbeit für gerechtfertigt.    15,52 €
Ä1Die Beratungsziffer hat der Sachverständige nicht beanstandet.    10,72 €
403unstreitig      4,53 €
404unstreitig      5,81 €
415Diese Position hat die Kammer gestrichen, da sie sich nicht die Überzeugung bilden konnte, dass an den genannten Zähnen 16, 15, 14, 12, 25, 26, 27, 37, 36, 31, 41 und 42 zuvor parodontalchirurgische Maßnahmen stattgefunden hatten.
406unstreitig    13,12 €
29.04.2009
An diesem Termin ist die Krone in regio 48 eingegliedert worden. Die Kammer nimmt Bezug auf die vorhergehenden Ausführungen. Da wenige Tage zuvor eine Zahnreinigung stattgefunden hatte, erachtet die Kammer es für nicht überzeugend, dass hier wiederum eine Zahnreinigung - geschweige denn eine parodontalchirurgische Maßnahme - stattgefunden hätte und erforderlich gewesen wäre. Die Position 407 ist daher gestrichen worden. Hinsichtlich der Beratungsziffer hat der Sachverständige keine Bedenken erhoben. Die Erforderlichkeit der Anästhesien ergeben sich aus der Eingliederungsmaßnahme, die auch mit Präparation nach Ziffer 203 verbunden waren. Danach ergeben sich für diesen Tag folgende Abrechnungsziffern:
008s.o.    3,88 €
010s.o.  18,12 €
407s.o.
203unstreitig    8,41 €
203unstreitig    8,41 €
203unstreitig  12,81 €
204unstreitig    8,41 €
222unstreitig305,13 €
Ä3Der Sachverständige hat die Beratungsziffer nicht beanstandet.  20,10 €
203unstreitig    8,41 €
204unstreitig8,41 €
201unstreitig    6,46 €
405unstreitig    1,40 €
201unstreitig    6,46 €
402unstreitig    5,81 €
405unstreitig    1,40 €
404unstreitig    5,81 €
403unstreitig    4,53 €
13.05.2008, 01.07.2009 und 12.10.2009
Die nachfolgenden Termine vom 13.05.2008, 01.07.2009 und 12.10.2009 waren Beratungstermine bzw. dienten nach den Ausführungen des Zeugen der Erhaltungstherapie. Die Kammer nimmt Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen. Dass parodontalchirurgische Maßnahmen erforderlich waren und durchgeführt worden sind, glaubt die Kammer nicht. Die Kammer hat deshalb für Zahnreinigungen die einfache Gebühr nach Ziffer 407 zugrundegelegt. Demnach ergeben sich für die Behandlungstage folgende Abrechnungsziffern:13.05.2009
Ä1unstreitig    10,72 €
Ä5unstreitig    10,72 €
01.07.2009
101unstreitig    12,92 €
407s.o. Subgingivale Konkremententfernung an den Zähnen 18, 16, 15, 14, 23, 26, 27, 37, 36, 41, 46, 47, 48(13 x 6,19)    80,47 €
405unstreitig    23,80 €
201unstreitig      6,46 €
201unstreitig      6,46 €
201As.o.      6,46 €
201As.o.      6,46 €
Ä3s.o.    20,10 €
12.10.2009
101unstreitig    12,92 €
Ä3unstreitig    20,10 €
Ä6Hier hatte die Beihilfe zunächst eine Kürzung von 0,48 € vorgenommen. Den Betrag hat der Beklagte anerkannt.   13,41 €
407s.o. Subgingivale Konkremententfernung an den Zähnen 18, 16, 12, 24, 25, 26, 27, 37, 36, 35, 32, 31, 41, 42, 48.(15 x 6,19)   92,85 €
405unstreitig   21,00 €
201unstreitig     6,46 €
201unstreitig     6,46 €
201As.o.     6,46 €
201As.o.     6,46 €
Für die vom Zeugen Dr. T erbrachten Leistungen ist daher folgendes zahnärztliches Honorar entstanden:
Gesamt: 13.399,94 €
44

Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Eigenlabor- und Fremdlaborkosten des Dr. T sind zum größten Teil berechtigt. Zunächst kann die Kammer nicht feststellen, dass durch eine Versendung von Werkstücken von E nach M unnötig Kosten angefallen sind. Vielmehr ist ein zahnärztliches Labor in E beauftragt worden.

45

Soweit der Beklagte und die Streithelferin eingewandt haben, die Laborarbeiten seien in der Eigenlaborrechnung und in der Fremdlaborrechnung doppelt angesetzt worden, nämlich in der Fremdlaborrechnung die Ziffern 0021, 0103, 0212, 0216 und 0253, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kosten sind für ein Modell für Sägesegmente angefallen. Der Zeuge Dr. T hat die Krone in regio 48 selbst hergestellt. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass bei ihm unter seiner Ziffer 0009 ein Modell für Sägesegmente in Rechnung gestellt worden ist. Im Ergebnis ist daher zunächst zu den Fremdlaborkosten festzuhalten, dass diese auch nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden sind. Dem ärztlichen Honorar sind daher Fremdlaborkosten von 1.134,25 € hinzuzurechnen.

46

Hinsichtlich der Eigenlaborkosten ist festzustellen, dass die Kosten im Vergleich zu der Herstellung von Kronen bei anderen Zahnärzten hoch sind. Dies liegt nach den Erläuterungen des Sachverständigen daran, dass der Zeuge Dr. T eine Mischung zwischen einem konventionellen Fertigungsverfahren im Labor und einem Chairside-Fertigungsverfahren am Behandlungsstuhl selbst vornimmt. Der Zeuge fertigt zunächst eine Abformung. Diesen Abdruck übersendet er dann dem Fremdlabor, wo ein Sägemodell hergestellt wird. Dieses Modell wird wiederum ihm zugesandt. Er selbst fertigt dann in seinem Labor ebenfalls Modelle und dann auch einen 3D-Abdruck, den er bearbeitet. Er fertigt alsdann selbst die Kronen, bei denen er die funktionelle Optimierung vornimmt. Die Kronen werden alsdann noch einmal ins Fremdlabor gesandt, das dann eine optische Optimierung vornimmt. Die Kronen werden demnach zweimal hin- und her gesandt. Die Kammer vermag diese Fertigungsmethode nicht zu beanstanden. Problematisch kann allenfalls der Hinweis an den Patienten sein, dass mit erhöhten Kosten zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall hat die Kammer, wie bereits ausgeführt, keinerlei Zweifel daran, dass der wirtschaftlich denkende Zeuge dem Beklagten bereits zu Beginn der Behandlung im Behandlungsstuhl klar und deutlich erklärt hat, dass damit zu rechnen ist, dass Kosten von Krankenkasse und

47

Versicherung nicht übernommen werden. Der Beklagte hat gleichwohl in keiner Weise auf einen Kostenvoranschlag oder auf eine Kostenschätzung bestanden.

48

Im Einzelnen ergibt sich zur Eigenlaborrechnung Folgendes:

49

Die Kammer hat nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht feststellen können, dass die Position 0112 in der Position 0010 S enthalten ist. Der Sachverständige war in seinem Gutachten zunächst davon ausgegangen, dass ein Meistermodell errichtet wird. Zu dem Zeitpunkt war ihm das tatsächliche Vorgehen des Zeugen noch nicht bekannt. Es ist dem Zeugen überlassen, in welchen Einzelteilen er seine Laborschritte aufteilt und berechnet. Die Kammer hat daher die angesetzten Beträge nicht gekürzt.

50

Hinsichtlich der Desinfektion, abgerechnet unter 9800 mit 770,39 €, ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass in der Größenordnung tatsächlich Desinfektionskosten angefallen sind. Der Sachverständige hielt einen Betrag von 100,00 € für gerechtfertigt. Allerdings war er ihm bei der Schätzung noch nicht gegenwärtig, dass der Zeuge selbst viele Modelle in seinem Labor gefertigt hat. Andererseits hat die Klägerin keinerlei weiteren Nachweise für die tatsächlichen Kosten vorgelegt. Die Kammer hat den Betrag gemäß § 287 ZPO auf 250,00 € geschätzt. Im Übrigen ist die Kammer nach den Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass die Materialkosten abgerechnet unter 9913 separat zu der Kronenanfertigung selbst in Rechnung gestellt werden durften. Die Streithelferin hat aber substantiiert vorgetragen, dass die Kosten überhöht sind. Sie hat einen Preis von rund 15,00 € pro Block ermittelt, was bei 15 Blöcken 225,00 € anstatt der in Rechnung gestellten 716,25 € entspricht. Die Kammer kann keine eigene Marktforschung hinsichtlich der Preise durchführen. Auch durch den Sachverständigen konnten keine vergleichbaren Preise ermittelt werden. Im Nachhinein sind Preise aus dem Jahr 2009 auch nicht mehr feststellbar. Die Kammer schätzt daher die Preise gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag von 400,00 €.

51

Für gerechtfertigt erachtet die Kammer auch die Laborkosten für den 3D-Bissregristerierungsabdruck. Es handelt sich nicht um ärztliche Arbeiten, da diese nicht am Patienten vorgenommen werden. Vielmehr ist es aufgrund des Fertigungsverfahrens so, dass der Beklagte selbst im Labor anhand des bereits gefertigten Sägemodells einen 3D-Bissregisterabdruck gefertigt hat. Gleiches gilt für den 3D-Relationsabdruck.

52

Soweit der Zeuge unter der Ziffer 9970 für eine Fotoserie 50,12 € in Rechnung gestellt hat, erachtet die Kammer diesen Preis als zu hoch. Die Kammer hat sich an den Kosten der BSVK-Tabelle für das Jahr 2008/2009 im Bereich der  Verkehrsunfallbegutachtung orientiert. Danach werden für ein Fotosatz je Lichtbild 1,95 € bis 2,46 € für gerechtfertigt erachtet. Die Kammer hat hier pro Foto einen Mittelwert von 2,10 € veranschlagt. Der Beklagte hat vier Lichtbilder gefertigt, so dass 8,40 € gerechtfertigt sind.

53

Insgesamt ergeben sich damit Eigenlaborkosten von 8.334,09 € inklusive Mehrwertsteuer.

54

Insgesamt ergibt sich damit folgender Rechnungsbetrag:

55

Honorar13.399,94 €
Eigenlabor8.334,09 €
Fremdlabor1.134,25 €
22.868,28 €
Abzüglich erbrachter Zahlungen         16.535,64 €
2.496,77 €
Von diesem Betrag ist durch Teil-Anerkenntnisurteil bereits folgender Betrag ausgeurteilt.646,77 €
3.189,10 €
56

Auf vorstehenden Betrag kann die Klägerin Zinsen gemäß § 286 BGB ab dem 14.06.2010 geltend machen. Der Beklagte war mit Schreiben vom 11.06.2010 gemahnt worden.

57

Mahnkosten gemäß § 286 BGB hat die Kammer für die zweite Mahnung vom 29.06.2005 in Höhe von 5,00 € zugesprochen. Der Kammer ist nur die erste Mahnung vom 11.06.2010 vorgetragen. 5,00 € für ein Mahnschreiben nach Verzug sind angemessen.

58

Dem Beklagten stand auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, weil die Krankenunterlagen noch nicht ausgehändigt worden waren. Die Kammer nimmt Bezug auf die Entscheidung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens.

59

Die Klägerin hat gemäß § 286 BGB auch Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von  3.835,87 € in Höhe einer 1,3 fachen Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale, insgesamt 338,50 €.

60

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 269 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.