Wandelung beim Pferdekauf wegen Lahmheit: Abweisung wegen Verjährung
KI-Zusammenfassung
Der Käufer forderte Wandelung und Rückzahlung nach Entdeckung einer Lahmheit des gekauften Pferdes. Das Gericht nimmt an, dass die Klausel "Das Pferd ist fehlerfrei" eine zugesicherte Eigenschaft ist, entscheidet aber, dass etwaige Ansprüche verjährt sind. Bei nicht als Hauptmangel qualifizierten Mängeln beginnt die kurze Verjährungsfrist von sechs Wochen mit Übergabe. Daher wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Wandelung und Rückzahlung wegen behaupteter Lahmheit als unbegründet abgewiesen; Einrede der Verjährung greift (6‑Wochen-Frist ab Übergabe).
Abstrakte Rechtssätze
Die Formulierung "Das Pferd ist fehlerfrei" stellt eine Zusicherung einer Eigenschaft (Zugesicherte Eigenschaft) dar.
Bei einem behaupteten Nebenmangel, der nicht als Hauptmangel i.S.v. § 482 Abs. 2 BGB einzustufen ist, finden die Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist (§§ 492 S. 1–2, 490 Abs. 1 S. 1 BGB) Anwendung.
Fehlen besondere Vereinbarungen über eine Gewährfrist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Ablieferung der Kaufsache; sie kann bei Nebenmängeln sechs Wochen betragen.
Erfolgt die Klageerhebung nach Ablauf der anwendbaren kurzen Verjährungsfrist, greift die Einrede der Verjährung und der Anspruch ist abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.300.—DM
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 29.7.1982 einen Kaufvertrag über
den Wallach N den der Beklagte bislang als Spring-
pferd genutzt hatte und der Kläger als Springpferd weiterbenutzen
wollte. Der Kaufpreis wurde mit 8.000,-- DM vereinbart.
In den Vertrag, der schriftlich abgefaßt wurde, wurde der
Satz aufgenommen:
"Das Pferd ist fehlerfrei."
Der Kaufpreis wurde noch am 29.7.1982 gezahlt und das Pferd
an diesem Tag dem Kläger übergeben.
Im September 1982 zeigte sich bei dem Pferd eine Stützbeinlahmheit
am rechten Vorderbein, worauf der Kläger durch
Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23.9.1982 die Wandelung
des Kaufvertrages erklärte.
Der Kläger behauptet, die Lahmheit des Pferdes sei eine
chronische Erkrankung und habe bereits bei Abschluß des
Kaufvertrages vorgelegen. Damit sei eine zugesicherte
Eigenschaft, die Fehlerfreiheit des Tieres, nicht gegeben.
Aufgrund der vollzogenen Wandelung müsse der Beklagte den
Kaufpreis zurückerstatten und zudem Schadensersatz für die
tierärztliche Behandlung sowie die entstandenen Transport- ,
Telefon- und Fütterungskosten leisten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn
8.428,71 DM nebst 14% Zinsen seit dem
24.9.1982 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf eingetretene Verjährung eventueller
Ansprüche des Klägers und ist im übrigen der Ansicht, daß das
Pferd bei Übergabe gesund und fehlerfrei gewesen sei.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den
Inhalt der beiderseitig gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war als nicht begründet abzuweisen.
Es kann dahinstehen, ob die Lahmheit des Pferdes bereits bei
Abschluß des Kaufvertrages und bei der Übergabe vorgelegen hat,
in jedem Fall würden Ansprüche des Klägers -voraus-
gesetzt sie hätten bestanden - nicht mehr bestehen, weil die
Einrede der Verjährung durchgreift.
Bei der Vertragsinhalt gewordenen Formulierung "Das Pferd ist
fehlerfrei" handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft,
nämlich um die Zusicherung der Abwesenheit eines Fehlers,
wovon im übrigen auch der Kläger selbst ausgeht. Nicht nur
weil das Pferd als Reit- und Springpferd Verwendung finden
sollte, ist die Hervorhebung der Fehlerfreiheit als Zusicherung
einer Eigenschaft zu sehen.
(vgl. Staudinger-Honsell, § 459 Anm. 51,60 ff)
Da es sich bei dem behaupteten Mangel des Pferdes nicht um
einen Hauptmangel im Sinne von § 482 Abs. 2 BGB handelt,
gelten für die Verjährung die §§ 492 Satz 1 und Satz 2, 490
Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Gewährfrist war nicht vereinbart,
so daß die Verjährung mit der Ablieferung des Pferdes am
29.7.1982 begann. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Wochen von
diesem Zeitpunkt an gerechnet, was auch der herrschenden
Meinung entspricht (vgl. Staudinger-Honsell, § 492 Anm. 10).
Der von Westermann vertretenen Auffassung (vgl. Münchener
Kommentar, § 490 Anm. 3), daß bei Nichtvereinbarung einer
Gewährfrist die 6-monatige- Verjährung gemäß §§ 490 Abs. 1
Satz 2, 477 BGB gelten solle, vermag sich die Kammer nicht
anzuschließen, wobei anzumerken ist, daß Westermann
in seiner Kommentierung zu § 492 Anm. 8 die Möglichkeit
der kurzen 6-wöchigen Verjährung bei Nebenmängeln ohne
Vereinbarung einer Gewährfrist durchaus offen läßt.
Da die Klage erst am 4.11.1982 eingereicht worden ist, greift
die Einrede der Verjährung somit durch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und
die Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.