Testamentsvollstrecker haftet für verspätete Meldung ausländischer Kapitalerträge
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Behandlung der Einkünfte einer Erbengemeinschaft für 1997. Das Gericht bejahte eine Pflichtverletzung des Beklagten als Testamentsvollstrecker, weil eine Schweizer Steuerbescheinigung falsch abgeheftet und die Einkünfte deshalb verspätet erklärt wurden, wodurch Nachzahlungszinsen entstanden. Erstattet wurden jedoch nur die Zinsmehrbelastungen abzüglich anzurechnender Zinsvorteile aus späterer Steuerzahlung. Ansprüche wegen unterlassenen Hinweises/Antrags nach § 35 EStG a.F. wies das Gericht mangels individueller Beratungsbeziehung ab.
Ausgang: Schadensersatz nur in Höhe der Zinsmehrbelastung (abzüglich Vorteilsausgleichung) zugesprochen; weitergehende Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Testamentsvollstrecker schuldet nach § 2216 BGB eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung auch unter Berücksichtigung steuerlicher Pflichten, soweit seine Erklärungen gegenüber dem Finanzamt die Erben unmittelbar betreffen.
Gibt der Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft steuerlich relevante Erklärungen ab, hat er gegenüber den einzelnen Erben mit besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt vorzugehen, wenn sich daraus individuelle Steuer- und Zinsfolgen ergeben können.
Wird eine für die Besteuerung maßgebliche Unterlage schuldhaft nicht rechtzeitig an das Finanzamt übermittelt, können dadurch verursachte steuerliche Nachzahlungszinsen einen ersatzfähigen Schaden nach § 2219 BGB darstellen.
Bei der Schadensberechnung wegen verspäteter Steuerzahlung sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Anlagezinsen anzurechnen; deren Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Eine Pflicht des für die Erbengemeinschaft tätigen Testamentsvollstreckers, die Erben über individuelle steuermindernde Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Antrag nach § 35 EStG a.F.) zu beraten, setzt grundsätzlich eine eigenständige schuldrechtliche Beziehung zu den einzelnen Erben voraus.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.435,88 € (LW.:
eintausendvierhundertfünfunddreißig 88/100 Euro) nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
30.12.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 97 % und der
Beklagte 3 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus eigenem wie aus abgetretenem Recht
Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bezüglich der Steuererklärung für das Jahr 1997.
Die Klägerin und der Zedent K waren Mitglieder der zwischenzeitlich auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach dem Tod des im April 1995 verstorbenen Herrn H. Der Beklagte, der vormals Steuerberater des Erblassers gewesen war, war neben Herrn L als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Er trat auch für die Erbengemeinschaft gegenüber dem Finanzamt auf und erstellte insbesondere die "Erklärung Einh. Feststellung 1997", die
er der Erbengemeinschaft auch unter dem 07.05.1998 in Rechnung stellte (BI. 137
d.A.) Zum Nachlass gehörte die J in der Schweiz. Ausweislich eines
Erbschaftssteuerbescheids vom 18.12.1996 (BI. 74 d.A.) betrug der Wert der
J 4.165.392 DM. Ende 1996 wurde ein Mehrfamilienhaus, das etwa die
Hälfte des Wertes der J ausmachte, zum Preis von 2.224.000 SFr
veräußert, was die Testamentsvollstrecker den Erben mit Schreiben vom 14.01.1997
(BI. 87 d.A.) mitteilten. Ausweislich des Protokolls über die Generalversammlung der
J vom 15.01.1997 wurde unter "Traktandum 7" (BI. 77 d.A.) die
Liquidation der AG beschlossen und der Vorsitzende und einzige Verwaltungsrat
S zu deren Einleitung und Durchführung bevollmächtigt. Im Januar 1997
wurde ein Teil der Wertpapiere veräußert. Anfang 1997 wurde ein Erlös von
3.074.505 DM an die Kläger des ursprünglich zum Aktenzeichen 128 C 10781/04 vor
dem Amtsgericht Dortmund geführten Rechtsstreit ausbezahlt. Im Jahr 1999 wurde die J im Handelsregister gelöscht.
Im April 2000 teilten der Beklagte und der weitere Testamentsvollstrecker L mit, dass der Nachlass auseinandergesetzt sei. In einem an das Finanzamt Dortmund-Hörde gerichteten Schreiben vom 25.02.2002 (BI. 86 d.A.) bat der Beklagte um eine Berichtigung der Veranlagung unter der Mitteilung, bei den
Abwicklungsarbeiten der Erbengemeinschaft sei festgestellt worden, dass eine in der
Schweiz erfolgte Ausschüttung von Kapitalerträgen im Jahr 1997 in Höhe von
2.657.538 SFr in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung
unberücksichtigt geblieben seien, da die Bescheinigung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung irrtümlich in der Akte des verstorbenen Erblassers H abgeheftet worden sei. Unter dem 02.04.2002 erteilte das Finanzamt
Dortmund-Hörde einen abgeänderten Steuerbescheid (BI. 11 f. d.A.).
In einem wohl an die Mitglieder der Erbengemeinschaft gerichteten Schreiben vom 11.04.2002 (BI. 9 d.A.) teilten beide Testamentsvollstrecker mit, dass eine Nachmeldung von
Kapitalerträgen für 1997 in Höhe von 2.657,538 SFr. erforderlich geworden und
aufgrund dessen ein abgeänderter Bescheid für 1997 ergangen sei. Unter dem
30.04.2002 erhielten die Klägerin und ihr Ehemann einen abgeänderten Steuerbescheid für das Jahr 1997 (BI. 13 f. d.A.), nach dem diese eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 18.198,45 € zu leisten hatte.
Das Finanzamt Dortmund-Hörde hat einen Antrag der Erbengemeinschaft auf Aufhebung des Grundlagenbescheides vom 04.02.2002 abgelehnt. Ein hiergegen gerichteter Einspruch wurde unter dem 21.04.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Ausweislich eines seitens der Klägerin als Anlage 9 zum Schriftsatz vom 23.12.2004 in Abschrift zur Akte gelangten Steuerbescheids des Finanzamtes Warendorf für das Jahr 1997 musste der Zedent eine Nachzahlung in Höhe von 73.601,72 € leisten.
Ausweislich einer in Kopie zur Akte gereichten Abtretungserklärung vom 20.05.2003
(BI. 174 d.A.) trat der Zedent K unter anderem seinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Ausweislich eines weiteren als "Abtretungserklärung" überschriebenen und vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebenen Schriftstücks vom
27.12.2004 (BI. 175 d.A.) trat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ansprüche an die Klägerin ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass dem Beklagten im Zusammenhang mit der Steuererklärung für 1997 Fehler unterlaufen seien. Der Beklagte hafte, weil er es unterlassen hat,
für sie einen Antrag nach § 35 EStG zu stellen, oder zumindest sie auf
eine solche Möglichkeit hinzuweisen. Dabei hafte der Beklagte auch als Steuerberater der Erbengemeinschaft.
Sie und den Zedenten träfe kein Mitverschulden,
weil sie auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten gegenüber dem Finanzamt hätten vertrauen dürfen. Die Fehler des Beklagten seien ihr erst Ende 2003 bekannt geworden. Der zunächst ebenfalls erhobene Vorwurf, die Ausschüttung hätte nach § 34 EStG versteuert werden müssen, da sie nicht Kapitalerträge sondern einen
Liquidationsgewinn (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG) für die J betreffe, wird
ausweislich des Schriftsatzes vom 27.09.2005 (BI. 120 d.A.) nicht aufrechterhalten.
Als Schadensersatz begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der gegenüber dem
Finanzamt zu leistenden Verzugszinsen, nämlich 2.594 € aus eigenem und 11.008 €
aus abgetretenem Recht, Schadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises
zur Möglichkeit des § 35 EStG a.F. aus eigenem Recht in Höhe von 8.044,14 € und
Schadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises zur Möglichkeit des § 35
EStG a.F. aus abgetretenem Recht in Höhe eines erstrangigen Teils von 28.355,86€, hilfsweise den aus der abgetreten Forderung verbleibenden Betrag von 8.073,26 €.
Unstreitig hätte die Klägerin eine im Jahre 1998 erfolgte Steuernachforderung aus
angelegtem Geld bezahlt, das zu einem Zinssatz von mindestens 3-3,5 % angelegt
war. Die Klägerin ist aber ausweislieh des Schriftsatzes vom 21.11.2005 bereit, sich
nach Maßgabe ihrer Ausführungen auf Bl. 2 des Schriftsatzes vom 21.11.2005
( Bl. 197 d.A.) Zinsen in Höhe von 4,6 % anrechnen lassen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2003 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt sie,
den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft H 50.000 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
30.12.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, ihm sei keine Pflichtverletzung gegenüber den
einzelnen Erben vorzuwerfen. Zwischen ihm und den einzelnen Erben habe kein
eigener Steuerberatungsvertrag bestanden, vielmehr habe jeder Erbe einen eigenen
Steuerberater gehabt. Soweit die Klägerin ihn als Testamentsvollstrecker in
Anspruch nehme, könne es nicht zu seinen Lasten gehen, dass er auch Steuerberater sei.
Er sei als Testamentsvollstrecker nicht bevollmächtigt gewesen, für die
einzelnen Erben Anträge gem. § 35 EStG a.F. zu stellen. Die AntragsteIlung habe den einzelnen Erben oblegen, da sie einen Teil der Einkommensteuerveranlagung
darstelle. Auch greife § 35 EStG a.F. vorliegend nicht ein. Der Beklagte bestreitet die
Forderung des Zedenten mit Nichtwissen. Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen
ist er der Ansicht, dass diese nicht erstattungsfähig seien, da die Klägerin und der
Zedent bereits bezüglich der nicht geltend gemachten Verrechnungssteuer für das
Kalenderjahr 1997 einen titulierten Anspruch einschließlich Zinsen habe. Schließlich
erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung,
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann vom Beklagte gern. §
2219 BGB Schadensersatz in Höhe von 1.435,88 € wegen der Zinsen verlangen, die
sie und der Zedent K infolge der verspäteten Anmeldung des
Einkommens für 1997 gegenüber dem deutschen Fiskus bezahlen musste.
Die Aktivlegitimation der Klägerin auch hinsichtlich der Schäden des Zedenten
K besteht unstreitig auf Grundlage der Abtretungserklärungen vom
20.05.2003 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und vom 27.12.2004 von
diesem an die Klägerin. Eine Annahme des Abtretungsangebots vom 27.12.2004
durch die Klägerin liegt in der Bevollmächtigung ihres Bruders Rechtsanwalt L auch mit der Verfolgung der Ansprüche des Zedenten in ihrem Namen.
In der verspäteten Anmeldung des Einkommens für 1997 liegt eine Verletzung seiner
Pflicht als Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft. Der Beklagte schuldete
gem. § 2216 BGB die ordnungsgemäße Verwaltung der Erbschaft, auch unter
Berücksichtigung steuerlicher Fragen. Soweit er gegenüber dem Finanzamt
Erklärungen zum Umfang der erbschaftsbedingten Vermögenszuflüsse abgab, war er
auch den einzelnen Erben gegenüber verpflichtet, mit besonderer Gewissenhaftigkeit
und Sorgfalt vorzugehen, da die Angaben unmittelbare Auswirkungen für deren
individuelle Steuer- und im Verzögerungsfalle auch Zinslast hatten. Insoweit hat der Beklagte durch sein Auftreten für die Erbengemeinschaft gegenüber dem Finanzamt
die Pflicht gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft übernommen,
Erklärungen zur Veranlagung von Einkommen möglichst frühzeitig abzugeben, und
schuldete insoweit einen sorgfältigen Umfang mit den hierfür erforderlichen Unterlagen. Diese Pflicht hat der Beklagte dadurch verletzt, dass er eine Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht rechtzeitig beim Finanzamt Dortmund-Hörde einreichte.
Dies erfolgte auch schuldhaft. Der Beklagte verstieß durch das
unzutreffende Abheften der Bescheinigung gegen die ihm insoweit obliegende
Sorgfalt. Dieser Verstoß ist unstreitig und ergibt sich aus dem seitens des Beklagten an das Finanzamt Dortmund-Hörde gerichteten Schreiben vom 25.02.2002.
Der Klägerin und dem Zedenten ist hierdurch zunächst ein Schaden in Höhe der seitens des Finanzamtes festgesetzten Zinsen entstanden. Dass die in dem
Bescheid des Finanzamtes Dortmund Hörde vom 30.04.2002 (BI. 13 d.A.) und in dem als Anlage 5 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
23.12.2004 zur Akte gereichten Bescheid des Finanzamtes Warendorf vom
13.09.2002 ausgeworfenen "Zinsen für Einkommensteuer' in Höhe der begehrten
2.594 € für die Klägerin und von 11.008 € für den Zedenten allein deshalb anfielen, weil die Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht frühzeitig beim Finanzamt eingereicht worden sind, steht für das Gericht nicht im Zweifel. Andere
Umstände, die dazu führen könnten, dass eine Einkommensteuernachzahlung zu leisten war und hierfür Zinsen anfielen, wurden von keiner Seite vorgetragen. Die Zinsen sind auch der Höhe nach nachvollziehbar. Es handelt sich um Zinsen für mehrere Jahre.
Die Klägerin muss sich allerdings nach Schätzung des Gerichts gem. § 287 ZPO im
Rahmen der Vorteilsausgleichung 2.280,25 € als den Betrag anrechnen lassen, den
sie dadurch erspart hat, dass sie die Einkommensteuernachzahlung nicht bereits im
Jahr 1998, sondern erst 2002 leisten musste, und 9.885,87 € als den Betrag anrechnen lassen, den der Zedent dadurch erspart hat, dass er die Einkommensteuernachzahlung nicht bereits im Jahr 1998, sondern erst 2002 leisten musste. Unstreitig
hätte die Klägerin eine entsprechende Einkommensteuernachzahlung im Jahr 1998
aus einem verzinst angelegten Geldbetrag bezahlt. Unabhängig davon, dass die
Klägerin eine Verzinsung des angelegten Kapitals mit 3-3,5 % zugestanden hat, ist
der Schätzung der Vorteilsausgleichung durch das Gericht gem. § 287 ZPO der
seitens der Klägerin für sie und den Zedenten akzeptierte Zinssatz von 4,6 %
zugrunde zu legen. Soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom
22.11.2005 darauf hingewiesen hat, es sei ein Zinssatz von 3,5 % zugrunde zu
legen, beruht dies darauf, dass das Gericht übersehen hatte, dass die Klägerin auf
Seite 2 des Schriftsatzes vom 21.11.2005 die Bereitschaft erklärt hatte, sich für sich
und den Zedenten einen Zinssatz von 4,6 % anrechnen zu lassen. Bei der
Schätzung des anzurechnenden Zinsvorteils ist das Gericht von einer Nachzahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 12.392,69 € und des Zedenten in Höhe von 53.727,58 € und davon ausgegangen, dass der Einkommensbescheid des Finanzamtes Dortmund bei zutreffendem Verhalten des Beklagten spätestens am 01.06.1998 zugegangen wäre und die Klägerin die Steuerschuld aus dem Bescheid vom 30.04.2002 bis zum 01.06.2002 beglichen hat, dass also Zinseinkünfte für vier Jahre anzurechnen sind.
Ein eventuelles Mitverschulden der Klägerin oder des Zedenten ist nicht zu berücksichtigen.
Da die Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung falsch
abgeheftet und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nicht mitgeteilt worden war,
hatten diese auch keine Möglichkeit, schadensmindernd, beispielsweise durch eine
frühzeitige Anmeldung der Einkünfte beim Finanzamt einzugreifen.
Soweit der Beklagte den Anspruch auf Erstattung der gegenüber dem Finanzamt
angefallenen Zinsen in Abrede stellt, weil die Klägerin und der Zedent bereits
bezüglich der nicht geltend gemachten Verrechnungssteuer für das Kalenderjahr
1997 einen titulierten Anspruch einschließlich Zinsen habe, ist dies für das Gericht
nicht nachvollziehbar. Wenn die Klägerin und der Zedent in einem anderen Rechtsstreit Verzugszinsen hinsichtlich eines anderen gegenüber dem Beklagten bestehenden Anspruchs zugesprochen bekommen, steht dies nicht einer Geltendmachung von seitens der Klägerin und des Zedenten gegenüber dem Finanzamt entrichteten Zinsen als eigenständige Schadensposition entgegen.
Der Beklagte kann dem Anspruch auch nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten.
Die Verjährung für Ansprüche aus Testamentsvollstreckerhaftung betrug nach
§ 195 BGB a.F. 30 Jahre. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wäre die Verjährung ab
dem 01.01.2002 nach der kürzeren Frist des § 195 BGB n.F. zu berechnen und
endete damit mit Ablauf des 31.12.2004. Die Verjährung war vorliegend gem. § 204
Abs.1 Nr. 1 BGB n.F. ab dem 27.12.2004 gehemmt. Der am 27.12.2004 beim
Amtsgericht eingegangene Schriftsatz vom 23.12.2004 gilt gem. § 167 ZPO als am
27.12.2004 als zugestellt, da die Zustellung demnächst erfolgte, nämlich ausweislich
eines bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten des Beklagten (BI. 54 d.A.) am 11.01.2005.
Dass die Zustellung tatsächlich erst
nach dem 31.12.2004 erfolgte, muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, da sie
alles zur Zustellung Erforderliche rechtzeitig getan hat. Insbesondere hatte sie bereits
ausweislich des Eingangsstempels des Amtsgerichts (BI. 40 d.A.) mit Einreichung
des Schriftsatzes weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 1.368 € einbezahlt. Die
kurze Verjährung nach dem Steuerberatungsgesetz ist vorliegend nicht einschlägig.
Im Zweifel ist jede Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers, die im weitesten Sinn mit
der Nachlassverwaltung zu tun hat, seinem Amt und nicht seiner Tätigkeit als
Steuerberater zuzurechnen (vgl. Bamberger/Roth/Mayer § 2219 BGB Rn. 19
m.w.N.).
Weitere Ersatzansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Insbesondere war der
Beklagte - unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt ein Fall des § 35
EStG a.F. vorliegt - nicht verpflichtet, für die Klägerin und den Zedenten einen
Antrag gem. § 35 EStG a.F. zu stellen oder sie auf die Möglichkeit eines solchen
Antrags hinzuweisen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte es
gegen Entgelt übernommen hatte, für das Jahr 1997 für die Erbengemeinschaft die
"Erklärung Einh. Feststellung" abzugeben. Anders als die Abgabe dieser Erklärung
für die Erbengemeinschaft setzt eine Verpflichtung zur Stellung eines Antrags gem. §
35 EStG a.F. oder zum Hinweis auf eine insoweit bestehende Möglichkeit eine
individuelle schuldrechtliche Beziehung zwischen den einzelnen Erben und dem
Beklagten voraus. Eine solche besteht nicht. Anderes folgt auch nicht aus dem
seitens der Klägerin vorgelegten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.10.1987 (lVa
ZR 67/86 - NJW 1988,556). Diese Entscheidung behandelt die steuerrechtlichen
Besonderheiten der oHG, die weder einkommen- noch körperschaftssteuerpflichtig
und daher auch nicht zur Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen verpflichtet
ist. Vielmehr haben die Gesellschafter ihren Gewinnanteil als eigene Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu versteuern, weshalb sich die Feststellung der Besteuerungsgrundlage
nicht gegen die oHG, sondern gegen die einzelnen Gesellschafter richtet.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass im vorliegenden Fall eine Parallele insoweit
besteht, als die Angabe der Geldzuflüsse aus der Erbschaft gegenüber dem Finanzamt
zu einer Steuerpflicht der einzelnen Erben geführt hat, wie es sich auch aus dem
als Teil der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 23.12.2004 zur Akte gelangten Bescheid
des Finanzamtes Dortmund-Hörde zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
vom 02.04.2002 ergibt. Das führt aber nicht dazu, dass der Beklagte auch die
Verantwortung für die möglichst günstige steuerrechtliche Behandlung der erbschaftlichen Geldzuflüsse in den jeweils individuell durch die Erben abzugebenden Einkommenssteuererklärungen trug.
Der steuermindernde Vortrag des einzelnen
Erbens (z.B. durch das Stellen eines Antrags gem. § 35 EStG a.F.) ist dessen
ureigene Angelegenheit und von ihm oder seinem Steuerberater, nicht aber von dem
für die Erbengemeinschaft auch steuerberaterlich tätigen Testamentsvollstrecker
vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund kann auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verurteilung
des Beklagten zur Zahlung an die Erbengemeinschaft keinen Erfolg haben. Auch
dieser würde ein Schuldverhältnis voraussetzen, für dessen Bestehen im Verhältnis
zwischen der Klägerin und dem Beklagten sowie zwischen dem Zedenten und dem
Beklagten kein Anhaltspunkt besteht.
Zinsen kann die Klägerin gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ab dem
30.12.2003 verlangen. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin wurde durch
ein Schreiben vom 04.12.2003 unter Fristsetzung und Klageandrohung bis zum
29.12.2003 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von gut 500.000 € aufgefordert, wobei unter anderem auch der Schaden der Klägerin und des Zedenten geltend gemacht wurden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.