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Landgericht Dortmund·4 O 62/05·21.11.2005

Testamentsvollstrecker haftet für verspätete Meldung ausländischer Kapitalerträge

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Behandlung der Einkünfte einer Erbengemeinschaft für 1997. Das Gericht bejahte eine Pflichtverletzung des Beklagten als Testamentsvollstrecker, weil eine Schweizer Steuerbescheinigung falsch abgeheftet und die Einkünfte deshalb verspätet erklärt wurden, wodurch Nachzahlungszinsen entstanden. Erstattet wurden jedoch nur die Zinsmehrbelastungen abzüglich anzurechnender Zinsvorteile aus späterer Steuerzahlung. Ansprüche wegen unterlassenen Hinweises/Antrags nach § 35 EStG a.F. wies das Gericht mangels individueller Beratungsbeziehung ab.

Ausgang: Schadensersatz nur in Höhe der Zinsmehrbelastung (abzüglich Vorteilsausgleichung) zugesprochen; weitergehende Ansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Testamentsvollstrecker schuldet nach § 2216 BGB eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung auch unter Berücksichtigung steuerlicher Pflichten, soweit seine Erklärungen gegenüber dem Finanzamt die Erben unmittelbar betreffen.

2

Gibt der Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft steuerlich relevante Erklärungen ab, hat er gegenüber den einzelnen Erben mit besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt vorzugehen, wenn sich daraus individuelle Steuer- und Zinsfolgen ergeben können.

3

Wird eine für die Besteuerung maßgebliche Unterlage schuldhaft nicht rechtzeitig an das Finanzamt übermittelt, können dadurch verursachte steuerliche Nachzahlungszinsen einen ersatzfähigen Schaden nach § 2219 BGB darstellen.

4

Bei der Schadensberechnung wegen verspäteter Steuerzahlung sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Anlagezinsen anzurechnen; deren Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.

5

Eine Pflicht des für die Erbengemeinschaft tätigen Testamentsvollstreckers, die Erben über individuelle steuermindernde Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Antrag nach § 35 EStG a.F.) zu beraten, setzt grundsätzlich eine eigenständige schuldrechtliche Beziehung zu den einzelnen Erben voraus.

Relevante Normen
§ 35 EStG§ 34 EStG§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG§ 35 EStG a.F.§ 2219 BGB§ 2216 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.435,88 € (LW.:

eintausendvierhundertfünfunddreißig 88/100 Euro) nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem

30.12.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 97 % und der

Beklagte 3 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus eigenem wie aus abgetretenem Recht

3

Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bezüglich der Steuererklärung für das Jahr 1997.

4

Die Klägerin und der Zedent K waren Mitglieder der zwischenzeitlich auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach dem Tod des im April 1995 verstorbenen Herrn H. Der Beklagte, der vormals Steuerberater des Erblassers gewesen war, war neben Herrn L als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Er trat auch für die Erbengemeinschaft gegenüber dem Finanzamt auf und erstellte insbesondere die "Erklärung Einh. Feststellung 1997", die

5

er der Erbengemeinschaft auch unter dem 07.05.1998 in Rechnung stellte (BI. 137

6

d.A.) Zum Nachlass gehörte die J in der Schweiz. Ausweislich eines

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Erbschaftssteuerbescheids vom 18.12.1996 (BI. 74 d.A.) betrug der Wert der

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J 4.165.392 DM. Ende 1996 wurde ein Mehrfamilienhaus, das etwa die

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Hälfte des Wertes der J ausmachte, zum Preis von 2.224.000 SFr

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veräußert, was die Testamentsvollstrecker den Erben mit Schreiben vom 14.01.1997

11

(BI. 87 d.A.) mitteilten. Ausweislich des Protokolls über die Generalversammlung der

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J vom 15.01.1997 wurde unter "Traktandum 7" (BI. 77 d.A.) die

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Liquidation der AG beschlossen und der Vorsitzende und einzige Verwaltungsrat

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S zu deren Einleitung und Durchführung bevollmächtigt. Im Januar 1997

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wurde ein Teil der Wertpapiere veräußert. Anfang 1997 wurde ein Erlös von

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3.074.505 DM an die Kläger des ursprünglich zum Aktenzeichen 128 C 10781/04 vor

17

dem Amtsgericht Dortmund geführten Rechtsstreit ausbezahlt. Im Jahr 1999 wurde die J im Handelsregister gelöscht.

18

Im April 2000 teilten der Beklagte und der weitere Testamentsvollstrecker L mit, dass der Nachlass auseinandergesetzt sei. In einem an das Finanzamt Dortmund-Hörde gerichteten Schreiben vom 25.02.2002 (BI. 86 d.A.) bat der Beklagte um eine Berichtigung der Veranlagung unter der Mitteilung, bei den

19

Abwicklungsarbeiten der Erbengemeinschaft sei festgestellt worden, dass eine in der

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Schweiz erfolgte Ausschüttung von Kapitalerträgen im Jahr 1997 in Höhe von

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2.657.538 SFr in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung

22

unberücksichtigt geblieben seien, da die Bescheinigung der Eidgenössischen

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Steuerverwaltung irrtümlich in der Akte des verstorbenen Erblassers H abgeheftet worden sei. Unter dem 02.04.2002 erteilte das Finanzamt

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Dortmund-Hörde einen abgeänderten Steuerbescheid (BI. 11 f. d.A.).

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In einem wohl an die Mitglieder der Erbengemeinschaft gerichteten Schreiben vom 11.04.2002 (BI. 9 d.A.) teilten beide Testamentsvollstrecker mit, dass eine Nachmeldung von

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Kapitalerträgen für 1997 in Höhe von 2.657,538 SFr. erforderlich geworden und

27

aufgrund dessen ein abgeänderter Bescheid für 1997 ergangen sei. Unter dem

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30.04.2002 erhielten die Klägerin und ihr Ehemann einen abgeänderten Steuerbescheid für das Jahr 1997 (BI. 13 f. d.A.), nach dem diese eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 18.198,45 € zu leisten hatte.

29

Das Finanzamt Dortmund-Hörde hat einen Antrag der Erbengemeinschaft auf Aufhebung des Grundlagenbescheides vom 04.02.2002 abgelehnt. Ein hiergegen gerichteter Einspruch wurde unter dem 21.04.2005 als unbegründet zurückgewiesen.

30

Ausweislich eines seitens der Klägerin als Anlage 9 zum Schriftsatz vom 23.12.2004 in Abschrift zur Akte gelangten Steuerbescheids des Finanzamtes Warendorf für das Jahr 1997 musste der Zedent eine Nachzahlung in Höhe von 73.601,72 € leisten.

31

Ausweislich einer in Kopie zur Akte gereichten Abtretungserklärung vom 20.05.2003

32

(BI. 174 d.A.) trat der Zedent K unter anderem seinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Ausweislich eines weiteren als "Abtretungserklärung" überschriebenen und vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebenen Schriftstücks vom

33

27.12.2004 (BI. 175 d.A.) trat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ansprüche an die Klägerin ab.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass dem Beklagten im Zusammenhang mit der Steuererklärung für 1997 Fehler unterlaufen seien. Der Beklagte hafte, weil er es unterlassen hat,

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für sie einen Antrag nach § 35 EStG zu stellen, oder zumindest sie auf

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eine solche Möglichkeit hinzuweisen. Dabei hafte der Beklagte auch als Steuerberater der Erbengemeinschaft.

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Sie und den Zedenten träfe kein Mitverschulden,

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weil sie auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten gegenüber dem Finanzamt hätten vertrauen dürfen. Die Fehler des Beklagten seien ihr erst Ende 2003 bekannt geworden. Der zunächst ebenfalls erhobene Vorwurf, die Ausschüttung hätte nach § 34 EStG versteuert werden müssen, da sie nicht Kapitalerträge sondern einen

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Liquidationsgewinn (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG) für die J betreffe, wird

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ausweislich des Schriftsatzes vom 27.09.2005 (BI. 120 d.A.) nicht aufrechterhalten.

41

Als Schadensersatz begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der gegenüber dem

42

Finanzamt zu leistenden Verzugszinsen, nämlich 2.594 € aus eigenem und 11.008 €

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aus abgetretenem Recht, Schadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises

44

zur Möglichkeit des § 35 EStG a.F. aus eigenem Recht in Höhe von 8.044,14 € und

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Schadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises zur Möglichkeit des § 35

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EStG a.F. aus abgetretenem Recht in Höhe eines erstrangigen Teils von 28.355,86€, hilfsweise den aus der abgetreten Forderung verbleibenden Betrag von 8.073,26 €.

47

Unstreitig hätte die Klägerin eine im Jahre 1998 erfolgte Steuernachforderung aus

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angelegtem Geld bezahlt, das zu einem Zinssatz von mindestens 3-3,5 % angelegt

49

war. Die Klägerin ist aber ausweislieh des Schriftsatzes vom 21.11.2005 bereit, sich

50

nach Maßgabe ihrer Ausführungen auf Bl. 2 des Schriftsatzes vom 21.11.2005

51

( Bl. 197 d.A.) Zinsen in Höhe von 4,6 % anrechnen lassen.

52

Die Klägerin beantragt,

53

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen in Höhe

54

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2003 zu zahlen.

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Hilfsweise beantragt sie,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft H 50.000 €

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nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem

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30.12.2003 zu zahlen.

59

Der Beklagte beantragt,

60

die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, ihm sei keine Pflichtverletzung gegenüber den

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einzelnen Erben vorzuwerfen. Zwischen ihm und den einzelnen Erben habe kein

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eigener Steuerberatungsvertrag bestanden, vielmehr habe jeder Erbe einen eigenen

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Steuerberater gehabt. Soweit die Klägerin ihn als Testamentsvollstrecker in

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Anspruch nehme, könne es nicht zu seinen Lasten gehen, dass er auch Steuerberater sei.

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Er sei als Testamentsvollstrecker nicht bevollmächtigt gewesen, für die

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einzelnen Erben Anträge gem. § 35 EStG a.F. zu stellen. Die AntragsteIlung habe den einzelnen Erben oblegen, da sie einen Teil der Einkommensteuerveranlagung

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darstelle. Auch greife § 35 EStG a.F. vorliegend nicht ein. Der Beklagte bestreitet die

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Forderung des Zedenten mit Nichtwissen. Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen

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ist er der Ansicht, dass diese nicht erstattungsfähig seien, da die Klägerin und der

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Zedent bereits bezüglich der nicht geltend gemachten Verrechnungssteuer für das

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Kalenderjahr 1997 einen titulierten Anspruch einschließlich Zinsen habe. Schließlich

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erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung,

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann vom Beklagte gern. §

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2219 BGB Schadensersatz in Höhe von 1.435,88 € wegen der Zinsen verlangen, die

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sie und der Zedent K infolge der verspäteten Anmeldung des

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Einkommens für 1997 gegenüber dem deutschen Fiskus bezahlen musste.

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Die Aktivlegitimation der Klägerin auch hinsichtlich der Schäden des Zedenten

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K besteht unstreitig auf Grundlage der Abtretungserklärungen vom

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20.05.2003 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und vom 27.12.2004 von

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diesem an die Klägerin. Eine Annahme des Abtretungsangebots vom 27.12.2004

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durch die Klägerin liegt in der Bevollmächtigung ihres Bruders Rechtsanwalt L auch mit der Verfolgung der Ansprüche des Zedenten in ihrem Namen.

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In der verspäteten Anmeldung des Einkommens für 1997 liegt eine Verletzung seiner

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Pflicht als Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft. Der Beklagte schuldete

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gem. § 2216 BGB die ordnungsgemäße Verwaltung der Erbschaft, auch unter

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Berücksichtigung steuerlicher Fragen. Soweit er gegenüber dem Finanzamt

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Erklärungen zum Umfang der erbschaftsbedingten Vermögenszuflüsse abgab, war er

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auch den einzelnen Erben gegenüber verpflichtet, mit besonderer Gewissenhaftigkeit

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und Sorgfalt vorzugehen, da die Angaben unmittelbare Auswirkungen für deren

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individuelle Steuer- und im Verzögerungsfalle auch Zinslast hatten. Insoweit hat der Beklagte durch sein Auftreten für die Erbengemeinschaft gegenüber dem Finanzamt

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die Pflicht gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft übernommen,

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Erklärungen zur Veranlagung von Einkommen möglichst frühzeitig abzugeben, und

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schuldete insoweit einen sorgfältigen Umfang mit den hierfür erforderlichen Unterlagen. Diese Pflicht hat der Beklagte dadurch verletzt, dass er eine Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht rechtzeitig beim Finanzamt Dortmund-Hörde einreichte.

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Dies erfolgte auch schuldhaft. Der Beklagte verstieß durch das

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unzutreffende Abheften der Bescheinigung gegen die ihm insoweit obliegende

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Sorgfalt. Dieser Verstoß ist unstreitig und ergibt sich aus dem seitens des Beklagten an das Finanzamt Dortmund-Hörde gerichteten Schreiben vom 25.02.2002.

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Der Klägerin und dem Zedenten ist hierdurch zunächst ein Schaden in Höhe der seitens des Finanzamtes festgesetzten Zinsen entstanden. Dass die in dem

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Bescheid des Finanzamtes Dortmund Hörde vom 30.04.2002 (BI. 13 d.A.) und in dem als Anlage 5 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom

100

23.12.2004 zur Akte gereichten Bescheid des Finanzamtes Warendorf vom

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13.09.2002 ausgeworfenen "Zinsen für Einkommensteuer' in Höhe der begehrten

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2.594 € für die Klägerin und von 11.008 € für den Zedenten allein deshalb anfielen, weil die Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht frühzeitig beim Finanzamt eingereicht worden sind, steht für das Gericht nicht im Zweifel. Andere

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Umstände, die dazu führen könnten, dass eine Einkommensteuernachzahlung zu leisten war und hierfür Zinsen anfielen, wurden von keiner Seite vorgetragen. Die Zinsen sind auch der Höhe nach nachvollziehbar. Es handelt sich um Zinsen für mehrere Jahre.

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Die Klägerin muss sich allerdings nach Schätzung des Gerichts gem. § 287 ZPO im

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Rahmen der Vorteilsausgleichung 2.280,25 € als den Betrag anrechnen lassen, den

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sie dadurch erspart hat, dass sie die Einkommensteuernachzahlung nicht bereits im

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Jahr 1998, sondern erst 2002 leisten musste, und 9.885,87 € als den Betrag anrechnen lassen, den der Zedent dadurch erspart hat, dass er die Einkommensteuernachzahlung nicht bereits im Jahr 1998, sondern erst 2002 leisten musste. Unstreitig

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hätte die Klägerin eine entsprechende Einkommensteuernachzahlung im Jahr 1998

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aus einem verzinst angelegten Geldbetrag bezahlt. Unabhängig davon, dass die

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Klägerin eine Verzinsung des angelegten Kapitals mit 3-3,5 % zugestanden hat, ist

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der Schätzung der Vorteilsausgleichung durch das Gericht gem. § 287 ZPO der

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seitens der Klägerin für sie und den Zedenten akzeptierte Zinssatz von 4,6 %

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zugrunde zu legen. Soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom

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22.11.2005 darauf hingewiesen hat, es sei ein Zinssatz von 3,5 % zugrunde zu

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legen, beruht dies darauf, dass das Gericht übersehen hatte, dass die Klägerin auf

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Seite 2 des Schriftsatzes vom 21.11.2005 die Bereitschaft erklärt hatte, sich für sich

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und den Zedenten einen Zinssatz von 4,6 % anrechnen zu lassen. Bei der

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Schätzung des anzurechnenden Zinsvorteils ist das Gericht von einer Nachzahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 12.392,69 € und des Zedenten in Höhe von 53.727,58 € und davon ausgegangen, dass der Einkommensbescheid des Finanzamtes Dortmund bei zutreffendem Verhalten des Beklagten spätestens am 01.06.1998 zugegangen wäre und die Klägerin die Steuerschuld aus dem Bescheid vom 30.04.2002 bis zum 01.06.2002 beglichen hat, dass also Zinseinkünfte für vier Jahre anzurechnen sind.

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Ein eventuelles Mitverschulden der Klägerin oder des Zedenten ist nicht zu berücksichtigen.

120

Da die Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung falsch

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abgeheftet und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nicht mitgeteilt worden war,

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hatten diese auch keine Möglichkeit, schadensmindernd, beispielsweise durch eine

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frühzeitige Anmeldung der Einkünfte beim Finanzamt einzugreifen.

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Soweit der Beklagte den Anspruch auf Erstattung der gegenüber dem Finanzamt

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angefallenen Zinsen in Abrede stellt, weil die Klägerin und der Zedent bereits

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bezüglich der nicht geltend gemachten Verrechnungssteuer für das Kalenderjahr

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1997 einen titulierten Anspruch einschließlich Zinsen habe, ist dies für das Gericht

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nicht nachvollziehbar. Wenn die Klägerin und der Zedent in einem anderen Rechtsstreit Verzugszinsen hinsichtlich eines anderen gegenüber dem Beklagten bestehenden Anspruchs zugesprochen bekommen, steht dies nicht einer Geltendmachung von seitens der Klägerin und des Zedenten gegenüber dem Finanzamt entrichteten Zinsen als eigenständige Schadensposition entgegen.

129

Der Beklagte kann dem Anspruch auch nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten.

130

Die Verjährung für Ansprüche aus Testamentsvollstreckerhaftung betrug nach

131

§ 195 BGB a.F. 30 Jahre. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wäre die Verjährung ab

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dem 01.01.2002 nach der kürzeren Frist des § 195 BGB n.F. zu berechnen und

133

endete damit mit Ablauf des 31.12.2004. Die Verjährung war vorliegend gem. § 204

134

Abs.1 Nr. 1 BGB n.F. ab dem 27.12.2004 gehemmt. Der am 27.12.2004 beim

135

Amtsgericht eingegangene Schriftsatz vom 23.12.2004 gilt gem. § 167 ZPO als am

136

27.12.2004 als zugestellt, da die Zustellung demnächst erfolgte, nämlich ausweislich

137

eines bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten des Beklagten (BI. 54 d.A.) am 11.01.2005.

138

Dass die Zustellung tatsächlich erst

139

nach dem 31.12.2004 erfolgte, muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, da sie

140

alles zur Zustellung Erforderliche rechtzeitig getan hat. Insbesondere hatte sie bereits

141

ausweislich des Eingangsstempels des Amtsgerichts (BI. 40 d.A.) mit Einreichung

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des Schriftsatzes weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 1.368 € einbezahlt. Die

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kurze Verjährung nach dem Steuerberatungsgesetz ist vorliegend nicht einschlägig.

144

Im Zweifel ist jede Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers, die im weitesten Sinn mit

145

der Nachlassverwaltung zu tun hat, seinem Amt und nicht seiner Tätigkeit als

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Steuerberater zuzurechnen (vgl. Bamberger/Roth/Mayer § 2219 BGB Rn. 19

147

m.w.N.).

148

Weitere Ersatzansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Insbesondere war der

149

Beklagte - unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt ein Fall des § 35

150

EStG a.F. vorliegt - nicht verpflichtet, für die Klägerin und den Zedenten einen

151

Antrag gem. § 35 EStG a.F. zu stellen oder sie auf die Möglichkeit eines solchen

152

Antrags hinzuweisen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte es

153

gegen Entgelt übernommen hatte, für das Jahr 1997 für die Erbengemeinschaft die

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"Erklärung Einh. Feststellung" abzugeben. Anders als die Abgabe dieser Erklärung

155

für die Erbengemeinschaft setzt eine Verpflichtung zur Stellung eines Antrags gem. §

156

35 EStG a.F. oder zum Hinweis auf eine insoweit bestehende Möglichkeit eine

157

individuelle schuldrechtliche Beziehung zwischen den einzelnen Erben und dem

158

Beklagten voraus. Eine solche besteht nicht. Anderes folgt auch nicht aus dem

159

seitens der Klägerin vorgelegten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.10.1987 (lVa

160

ZR 67/86 - NJW 1988,556). Diese Entscheidung behandelt die steuerrechtlichen

161

Besonderheiten der oHG, die weder einkommen- noch körperschaftssteuerpflichtig

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und daher auch nicht zur Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen verpflichtet

163

ist. Vielmehr haben die Gesellschafter ihren Gewinnanteil als eigene Einkünfte aus

164

Gewerbebetrieb zu versteuern, weshalb sich die Feststellung der Besteuerungsgrundlage

165

nicht gegen die oHG, sondern gegen die einzelnen Gesellschafter richtet.

166

Der Klägerin ist zuzugeben, dass im vorliegenden Fall eine Parallele insoweit

167

besteht, als die Angabe der Geldzuflüsse aus der Erbschaft gegenüber dem Finanzamt

168

zu einer Steuerpflicht der einzelnen Erben geführt hat, wie es sich auch aus dem

169

als Teil der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 23.12.2004 zur Akte gelangten Bescheid

170

des Finanzamtes Dortmund-Hörde zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

171

vom 02.04.2002 ergibt. Das führt aber nicht dazu, dass der Beklagte auch die

172

Verantwortung für die möglichst günstige steuerrechtliche Behandlung der erbschaftlichen Geldzuflüsse in den jeweils individuell durch die Erben abzugebenden Einkommenssteuererklärungen trug.

173

Der steuermindernde Vortrag des einzelnen

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Erbens (z.B. durch das Stellen eines Antrags gem. § 35 EStG a.F.) ist dessen

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ureigene Angelegenheit und von ihm oder seinem Steuerberater, nicht aber von dem

176

für die Erbengemeinschaft auch steuerberaterlich tätigen Testamentsvollstrecker

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vorzunehmen.

178

Vor diesem Hintergrund kann auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verurteilung

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des Beklagten zur Zahlung an die Erbengemeinschaft keinen Erfolg haben. Auch

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dieser würde ein Schuldverhältnis voraussetzen, für dessen Bestehen im Verhältnis

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zwischen der Klägerin und dem Beklagten sowie zwischen dem Zedenten und dem

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Beklagten kein Anhaltspunkt besteht.

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Zinsen kann die Klägerin gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ab dem

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30.12.2003 verlangen. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin wurde durch

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ein Schreiben vom 04.12.2003 unter Fristsetzung und Klageandrohung bis zum

186

29.12.2003 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von gut 500.000 € aufgefordert, wobei unter anderem auch der Schaden der Klägerin und des Zedenten geltend gemacht wurden.

187

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.