Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·4 O 62/05·21.11.2005

Testamentsvollstrecker haftet für verspätete Meldung ausländischer Kapitalerträge

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Behandlung von Einkünften 1997 aus einer Schweizer Nachlass-AG. Das Gericht bejahte eine Pflichtverletzung des Beklagten als Testamentsvollstrecker, weil eine Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung falsch abgeheftet und erst 2002 beim Finanzamt eingereicht wurde, wodurch Nachzahlungszinsen anfielen. Ersatzfähig sind jedoch nur die Zinsnachteile abzüglich anzurechnender Zinsvorteile (Vorteilsausgleichung). Ansprüche wegen unterlassenen Hinweises/Antrags nach § 35 EStG a.F. wurden mangels individueller schuldrechtlicher Beziehung zu den Erben abgewiesen; Verjährung trat nicht ein.

Ausgang: Klage wegen Zins-Schadens teilweise erfolgreich; weitergehende Ansprüche (insb. § 35 EStG a.F.) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Testamentsvollstrecker schuldet bei der Nachlassverwaltung auch die ordnungsgemäße Erledigung steuerlicher Angelegenheiten und hat Erklärungen gegenüber dem Finanzamt mit besonderer Sorgfalt abzugeben, wenn diese unmittelbare Steuerfolgen für die Erben auslösen.

2

Verletzt der Testamentsvollstrecker schuldhaft seine Sorgfaltspflichten bei der Behandlung steuerlich relevanter Unterlagen und führt dies zu einer verspäteten Veranlagung, sind die dadurch festgesetzten Nachzahlungszinsen grundsätzlich als ersatzfähiger Schaden ersatzfähig.

3

Im Rahmen der Vorteilsausgleichung sind ersparte Anlagezinsen zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte eine Steuerzahlung infolge der Pflichtverletzung erst später leisten musste; die Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.

4

Ein Hinweis oder die Stellung eines Antrags auf individuelle steuermindernde Maßnahmen setzt regelmäßig eine eigene schuldrechtliche Beziehung zwischen Berater und dem einzelnen Erben voraus; die Tätigkeit des für die Erbengemeinschaft handelnden Testamentsvollstreckers begründet diese nicht ohne Weiteres.

5

Für Ansprüche aus Testamentsvollstreckerhaftung richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Fristen; die kurze Verjährung des Steuerberaterrechts greift nicht ein, wenn die Handlung dem Amt des Testamentsvollstreckers zuzuordnen ist.

Relevante Normen
§ 2216 BGB§ 287 ZPO§ 35 EStG§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG§ 35 EStG a.F.§ 35

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.435,88 € (LW.:

eintausendvierhundertfünfunddreißig 88/100 Euro) nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem

30.12.2003 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 97 % und der

Beklagte 3 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus eigenem wie aus abgetretenem Recht

3

Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bezüglich der Steuererklärung für das

4

Jahr 1997.

5

Die Klägerin und der Zedent K waren Mitglieder der zwischenzeitlich auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach dem Tod des im April 1995 verstorbenen Herrn H. Der Beklagte, der vormals Steuerberater des Erblassers gewesen war, war neben Herrn L als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Er trat auch für die Erbengemeinschaft gegenüber dem Finanzamt auf und erstellte insbesondere die "Erklärung Einh. Feststellung 1997", die

6

er der Erbengemeinschaft auch unter dem 07.05.1998 in Rechnung stellte (BI. 137

7

d.A.) Zum Nachlass gehörte die J AG in der Schweiz. Ausweislich eines

8

Erbschaftssteuerbescheids vom 18.12.1996 (BI. 74 d.A.) betrug der Wert der

9

J AG 4.165.392 DM. Ende 1996 wurde ein Mehrfamilienhaus, das etwa die

10

Hälfte des Wertes der J AG ausmachte, zum Preis von 2.224.000 SFr

11

veräußert, was die Testamentsvollstrecker den Erben mit Schreiben vom 14.01.1997

12

(BI. 87 d.A.) mitteilten. Ausweislich des Protokolls über die Generalversammlung der

13

J AG vom 15.01.1997 wurde unter "Traktandum 7" (BI. 77 d.A.) die

14

Liquidation der AG beschlossen und der Vorsitzende und einzige Verwaltungsrat

15

S zu deren Einleitung und Durchführung bevollmächtigt. Im Januar 1997

16

wurde ein Teil der Wertpapiere veräußert. Anfang 1997 wurde ein Erlös von

17

3.074.505 DM an die Kläger des ursprünglich zum Aktenzeichen 128 C 10781/04 vor

18

dem Amtsgericht Dortmund geführten Rechtsstreit ausbezahlt. Im Jahr 1999 wurde

19

die J AG im Handelsregister gelöscht.

20

Im April 2000 teilten der Beklagte und der weitere Testamentsvollstrecker L mit, dass der Nachlass auseinandergesetzt sei. In einem an das Finanzamt Dortmund-Hörde gerichteten Schreiben vom 25.02.2002 (BI. 86 d.A.) bat der Beklagte um eine Berichtigung der Veranlagung unter der Mitteilung, bei den

21

Abwicklungsarbeiten der Erbengemeinschaft sei festgestellt worden, dass eine in der

22

Schweiz erfolgte Ausschüttung von Kapitalerträgen im Jahr 1997 in Höhe von

23

2.657.538 SFr in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung

24

unberücksichtigt geblieben seien, da die Bescheinigung der Eidgenössischen

25

Steuerverwaltung irrtümlich in der Akte des verstorbenen Erblassers H abgeheftet worden sei. Unter dem 02.04.2002 erteilte das Finanzamt

26

Dortmund-Hörde einen abgeänderten Steuerbescheid (BI. 11 f. d.A.).

27

In einem wohl an die Mitglieder der Erbengemeinschaft gerichteten Schreiben vom 11.04.2002 (BI. 9 d.A.) teilten beide Testamentsvollstrecker mit, dass eine Nachmeldung von

28

Kapitalerträgen für 1997 in Höhe von 2.657,538 SFr. erforderlich geworden und

29

aufgrund dessen ein abgeänderter Bescheid für 1997 ergangen sei. Unter dem

30

30.04.2002 erhielten die Klägerin und ihr Ehemann einen abgeänderten Steuerbescheid für das Jahr 1997 (BI. 13 f. d.A.), nach dem diese eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 18.198,45 € zu leisten hatte.

31

Das Finanzamt Dortmund-Hörde hat einen Antrag der Erbengemeinschaft auf Aufhebung des Grundlagenbescheides vom 04.02.2002 abgelehnt. Ein hiergegen gerichteter Einspruch wurde unter dem 21.04.2005 als unbegründet zurückgewiesen.

32

Ausweislich eines seitens der Klägerin als Anlage 9 zum Schriftsatz vom 23.12.2004 in Abschrift zur Akte gelangten Steuerbescheids des Finanzamtes Warendorf für das Jahr 1997 musste der Zedent eine Nachzahlung in Höhe von 73.601,72 € leisten.

33

Ausweislich einer in Kopie zur Akte gereichten Abtretungserklärung vom 20.05.2003

34

(BI. 174 d.A.) trat der Zedent K unter anderem seinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Ausweislich eines weiteren als "Abtretungserklärung" überschriebenen und vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebenen Schriftstücks vom

35

27.12.2004 (BI. 175 d.A.) trat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ansprüche

36

an die Klägerin ab.

37

Die Klägerin ist der Ansicht, dass dem Beklagten im Zusammenhang mit der Steuererklärung für 1997 Fehler unterlaufen seien. Der Beklagte hafte, weil er es unterlassen hat,

38

für sie einen Antrag nach § 35 EStG zu stellen, oder zumindest sie auf

39

eine solche Möglichkeit hinzuweisen. Dabei hafte der Beklagte auch als Steuerberater der Erbengemeinschaft.

40

Sie und den Zedenten träfe kein Mitverschulden,

41

weil sie auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten gegenüber dem Finanzamt

42

hätten vertrauen dürfen. Die Fehler des Beklagten seien ihr erst Ende 2003 bekannt

43

geworden. Der zunächst ebenfalls erhobene Vorwurf, die Ausschüttung hätte nach §

44

34 EStG versteuert werden müssen, da sie nicht Kapitalerträge sondern einen

45

Liquidationsgewinn (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG) für die J AG betreffe, wird

46

ausweislich des Schriftsatzes vom 27.09.2005 (BI. 120 d.A.) nicht aufrechterhalten.

47

Als Schadensersatz begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der gegenüber dem

48

Finanzamt zu leistenden Verzugszinsen, nämlich 2.594 € aus eigenem und 11.008 €

49

aus abgetretenem Recht, Schadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises

50

zur Möglichkeit des § 35 EStG a.F. aus eigenem Recht in Höhe von 8.044,14 € und

51

Schadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises zur Möglichkeit des § 35

52

EStG a.F. aus abgetretenem Recht in Höhe eines erstrangigen Teils von 28.355,86€, hilfsweise den aus der abgetreten Forderung verbleibenden Betrag von 8.073,26 €.

53

Unstreitig hätte die Klägerin eine im Jahre 1998 erfolgte Steuernachforderung aus

54

angelegtem Geld bezahlt, das zu einem Zinssatz von mindestens 3-3,5 % angelegt

55

war. Die Klägerin ist aber ausweislieh des Schriftsatzes vom 21.11.2005 bereit, sich

56

nach Maßgabe ihrer Ausführungen auf Bl. 2 des Schriftsatzes vom 21.11.2005

57

( Bl. 197 d.A.) Zinsen in Höhe von 4,6 % anrechnen lassen.

58

Die Klägerin beantragt,

59

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen in Höhe

60

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2003 zu zahlen.

61

Hilfsweise beantragt sie,

62

den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft Gottschalk 50.000 €

63

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem

64

30.12.2003 zu zahlen.

65

Der Beklagte beantragt,

66

die Klage abzuweisen.

67

Der Beklagte ist der Auffassung, ihm sei keine Pflichtverletzung gegenüber den

68

einzelnen Erben vorzuwerfen. Zwischen ihm und den einzelnen Erben habe kein

69

eigener Steuerberatungsvertrag bestanden, vielmehr habe jeder Erbe einen eigenen

70

Steuerberater gehabt. Soweit die Klägerin ihn als Testamentsvollstrecker in

71

Anspruch nehme, könne es nicht zu seinen Lasten gehen, dass er auch Steuerberater sei.

72

Er sei als Testamentsvollstrecker nicht bevollmächtigt gewesen, für die

73

einzelnen Erben Anträge gem. § 35 EStG a.F. zu stellen. Die AntragsteIlung habe

74

den einzelnen Erben oblegen, da sie einen Teil der Einkommensteuerveranlagung

75

darstelle. Auch greife § 35 EStG a.F. vorliegend nicht ein. Der Beklagte bestreitet die

76

Forderung des Zedenten mit Nichtwissen. Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen

77

ist er der Ansicht, dass diese nicht erstattungsfähig seien, da die Klägerin und der

78

Zedent bereits bezüglich der nicht geltend gemachten Verrechnungssteuer für das

79

Kalenderjahr 1997 einen titulierten Anspruch einschließlich Zinsen habe. Schließlich

80

erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung,

Entscheidungsgründe

82

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann vom Beklagte gern. §

83

2219 BGB Schadensersatz in Höhe von 1.435,88 € wegen der Zinsen verlangen, die

84

sie und der Zedent K infolge der verspäteten Anmeldung des

85

Einkommens für 1997 gegenüber dem deutschen Fiskus bezahlen musste.

86

Die Aktivlegitimation der Klägerin auch hinsichtlich der Schäden des Zedenten

87

K besteht unstreitig auf Grundlage der Abtretungserklärungen vom

88

20.05.2003 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und vom 27.12.2004 von

89

diesem an die Klägerin. Eine Annahme des Abtretungsangebots vom 27.12.2004

90

durch die Klägerin liegt in der Bevollmächtigung ihres Bruders Rechtsanwalt L auch mit der Verfolgung der Ansprüche des Zedenten in ihrem Namen.

91

In der verspäteten Anmeldung des Einkommens für 1997 liegt eine Verletzung seiner

92

Pflicht als Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft. Der Beklagte schuldete

93

gem. § 2216 BGB die ordnungsgemäße Verwaltung der Erbschaft, auch unter

94

Berücksichtigung steuerlicher Fragen. Soweit er gegenüber dem Finanzamt

95

Erklärungen zum Umfang der erbschaftsbedingten Vermögenszuflüsse abgab, war er

96

auch den einzelnen Erben gegenüber verpflichtet, mit besonderer Gewissenhaftigkeit

97

und Sorgfalt vorzugehen, da die Angaben unmittelbare Auswirkungen für deren

98

individuelle Steuer- und im Verzögerungsfalle auch Zinslast hatten. Insoweit hat der

99

Beklagte durch sein Auftreten für die Erbengemeinschaft gegenüber dem Finanzamt

100

die Pflicht gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft übernommen,

101

Erklärungen zur Veranlagung von Einkommen möglichst frühzeitig abzugeben, und

102

schuldete insoweit einen sorgfältigen Umfang mit den hierfür erforderlichen Unterlagen. Diese Pflicht hat der Beklagte dadurch verletzt, dass er eine Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht rechtzeitig beim Finanzamt Dortmund-Hörde einreichte.

103

Dies erfolgte auch schuldhaft. Der Beklagte verstieß durch das

104

unzutreffende Abheften der Bescheinigung gegen die ihm insoweit obliegende

105

Sorgfalt. Dieser Verstoß ist unstreitig und ergibt sich aus dem seitens des Beklagten

106

an das Finanzamt Dortmund-Hörde gerichteten Schreiben vom 25.02.2002.

107

Der Klägerin und dem Zedenten ist hierdurch zunächst ein Schaden in Höhe der

108

seitens des Finanzamtes festgesetzten Zinsen entstanden. Dass die in dem

109

Bescheid des Finanzamtes Dortmund Hörde vom 30.04.2002 (BI. 13 d.A.) und in

110

dem als Anlage 5 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom

111

23.12.2004 zur Akte gereichten Bescheid des Finanzamtes Warendorf vom

112

13.09.2002 ausgeworfenen "Zinsen für Einkommensteuer' in Höhe der begehrten

113

2.594 € für die Klägerin und von 11.008 € für den Zedenten allein deshalb anfielen,

114

weil die Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht frühzeitig beim

115

Finanzamt eingereicht worden sind, steht für das Gericht nicht im Zweifel. Andere

116

Umstände, die dazu führen könnten, dass eine Einkommensteuernachzahlung zu

117

leisten war und hierfür Zinsen anfielen, wurden von keiner Seite vorgetragen. Die

118

Zinsen sind auch der Höhe nach nachvollziehbar. Es handelt sich um Zinsen für

119

mehrere Jahre.

120

Die Klägerin muss sich allerdings nach Schätzung des Gerichts gem. § 287 ZPO im

121

Rahmen der Vorteilsausgleichung 2.280,25 € als den Betrag anrechnen lassen, den

122

sie dadurch erspart hat, dass sie die Einkommensteuernachzahlung nicht bereits im

123

Jahr 1998, sondern erst 2002 leisten musste, und 9.885,87 € als den Betrag anrechnen lassen, den der Zedent dadurch erspart hat, dass er die Einkommensteuernachzahlung nicht bereits im Jahr 1998, sondern erst 2002 leisten musste. Unstreitig

124

hätte die Klägerin eine entsprechende Einkommensteuernachzahlung im Jahr 1998

125

aus einem verzinst angelegten Geldbetrag bezahlt. Unabhängig davon, dass die

126

Klägerin eine Verzinsung des angelegten Kapitals mit 3-3,5 % zugestanden hat, ist

127

der Schätzung der Vorteilsausgleichung durch das Gericht gem. § 287 ZPO der

128

seitens der Klägerin für sie und den Zedenten akzeptierte Zinssatz von 4,6 %

129

zugrunde zu legen. Soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom

130

22.11.2005 darauf hingewiesen hat, es sei ein Zinssatz von 3,5 % zugrunde zu

131

legen, beruht dies darauf, dass das Gericht übersehen hatte, dass die Klägerin auf

132

Seite 2 des Schriftsatzes vom 21.11.2005 die Bereitschaft erklärt hatte, sich für sich

133

und den Zedenten einen Zinssatz von 4,6 % anrechnen zu lassen. Bei der

134

Schätzung des anzurechnenden Zinsvorteils ist das Gericht von einer Nachzahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 12.392,69 € und des Zedenten in Höhe von 53.727,58 € und davon ausgegangen, dass der Einkommensbescheid des Finanzamtes Dortmund bei zutreffendem Verhalten des Beklagten spätestens am 01.06.1998 zugegangen wäre und die Klägerin die Steuerschuld aus dem Bescheid vom 30.04.2002 bis zum 01.06.2002 beglichen hat, dass also Zinseinkünfte für vier Jahre anzurechnen sind.

135

Ein eventuelles Mitverschulden der Klägerin oder des Zedenten ist nicht zu berücksichtigen.

136

Da die Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung falsch

137

abgeheftet und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nicht mitgeteilt worden war,

138

hatten diese auch keine Möglichkeit, schadensmindernd, beispielsweise durch eine

139

frühzeitige Anmeldung der Einkünfte beim Finanzamt einzugreifen.

140

Soweit der Beklagte den Anspruch auf Erstattung der gegenüber dem Finanzamt

141

angefallenen Zinsen in Abrede stellt, weil die Klägerin und der Zedent bereits

142

bezüglich der nicht geltend gemachten Verrechnungssteuer für das Kalenderjahr

143

1997 einen titulierten Anspruch einschließlich Zinsen habe, ist dies für das Gericht

144

nicht nachvollziehbar. Wenn die Klägerin und der Zedent in einem anderen Rechtsstreit Verzugszinsen hinsichtlich eines anderen gegenüber dem Beklagten bestehenden Anspruchs zugesprochen bekommen, steht dies nicht einer Geltendmachung von seitens der Klägerin und des Zedenten gegenüber dem Finanzamt entrichteten Zinsen als eigenständige Schadensposition entgegen.

145

Der Beklagte kann dem Anspruch auch nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten.

146

Die Verjährung für Ansprüche aus Testamentsvollstreckerhaftung betrug nach

147

§ 195 BGB a.F. 30 Jahre. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wäre die Verjährung ab

148

dem 01.01.2002 nach der kürzeren Frist des § 195 BGB n.F. zu berechnen und

149

endete damit mit Ablauf des 31.12.2004. Die Verjährung war vorliegend gem. § 204

150

Abs.1 Nr. 1 BGB n.F. ab dem 27.12.2004 gehemmt. Der am 27.12.2004 beim

151

Amtsgericht eingegangene Schriftsatz vom 23.12.2004 gilt gem. § 167 ZPO als am

152

27.12.2004 als zugestellt, da die Zustellung demnächst erfolgte, nämlich ausweislich

153

eines bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten des Beklagten (BI. 54 d.A.) am 11.01.2005.

154

Dass die Zustellung tatsächlich erst

155

nach dem 31.12.2004 erfolgte, muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, da sie

156

alles zur Zustellung Erforderliche rechtzeitig getan hat. Insbesondere hatte sie bereits

157

ausweislich des Eingangsstempels des Amtsgerichts (BI. 40 d.A.) mit Einreichung

158

des Schriftsatzes weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 1.368 € einbezahlt. Die

159

kurze Verjährung nach dem Steuerberatungsgesetz ist vorliegend nicht einschlägig.

160

Im Zweifel ist jede Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers, die im weitesten Sinn mit

161

der Nachlassverwaltung zu tun hat, seinem Amt und nicht seiner Tätigkeit als

162

Steuerberater zuzurechnen (vgl. Bamberger/Roth/Mayer § 2219 BGB Rn. 19

163

m.w.N.).

164

Weitere Ersatzansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Insbesondere war der

165

Beklagte - unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt ein Fall des § 35

166

EStG a.F. vorliegt - nicht verpflichtet, für die Klägerin und den Zedenten einen

167

Antrag gem. § 35 EStG a.F. zu stellen oder sie auf die Möglichkeit eines solchen

168

Antrags hinzuweisen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte es

169

gegen Entgelt übernommen hatte, für das Jahr 1997 für die Erbengemeinschaft die

170

"Erklärung Einh. Feststellung" abzugeben. Anders als die Abgabe dieser Erklärung

171

für die Erbengemeinschaft setzt eine Verpflichtung zur Stellung eines Antrags gem. §

172

35 EStG a.F. oder zum Hinweis auf eine insoweit bestehende Möglichkeit eine

173

individuelle schuldrechtliche Beziehung zwischen den einzelnen Erben und dem

174

Beklagten voraus. Eine solche besteht nicht. Anderes folgt auch nicht aus dem

175

seitens der Klägerin vorgelegten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.10.1987 (lVa

176

ZR 67/86 - NJW 1988,556). Diese Entscheidung behandelt die steuerrechtlichen

177

Besonderheiten der oHG, die weder einkommen- noch körperschaftssteuerpflichtig

178

und daher auch nicht zur Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen verpflichtet

179

ist. Vielmehr haben die Gesellschafter ihren Gewinnanteil als eigene Einkünfte aus

180

Gewerbebetrieb zu versteuern, weshalb sich die Feststellung der Besteuerungsgrundlage

181

nicht gegen die oHG, sondern gegen die einzelnen Gesellschafter richtet.

182

Der Klägerin ist zuzugeben, dass im vorliegenden Fall eine Parallele insoweit

183

besteht, als die Angabe der Geldzuflüsse aus der Erbschaft gegenüber dem Finanzamt

184

zu einer Steuerpflicht der einzelnen Erben geführt hat, wie es sich auch aus dem

185

als Teil der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 23.12.2004 zur Akte gelangten Bescheid

186

des Finanzamtes Dortmund-Hörde zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

187

vom 02.04.2002 ergibt. Das führt aber nicht dazu, dass der Beklagte auch die

188

Verantwortung für die möglichst günstige steuerrechtliche Behandlung der erbschaftlichen Geldzuflüsse in den jeweils individuell durch die Erben abzugebenden Einkommenssteuererklärungen trug.

189

Der steuermindernde Vortrag des einzelnen

190

Erbens (z.B. durch das Stellen eines Antrags gem. § 35 EStG a.F.) ist dessen

191

ureigene Angelegenheit und von ihm oder seinem Steuerberater, nicht aber von dem

192

für die Erbengemeinschaft auch steuerberaterlich tätigen Testamentsvollstrecker

193

vorzunehmen.

194

Vor diesem Hintergrund kann auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verurteilung

195

des Beklagten zur Zahlung an die Erbengemeinschaft keinen Erfolg haben. Auch

196

dieser würde ein Schuldverhältnis voraussetzen, für dessen Bestehen im Verhältnis

197

zwischen der Klägerin und dem Beklagten sowie zwischen dem Zedenten und dem

198

Beklagten kein Anhaltspunkt besteht.

199

Zinsen kann die Klägerin gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ab dem

200

30.12.2003 verlangen. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin wurde durch

201

ein Schreiben vom 04.12.2003 unter Fristsetzung und Klageandrohung bis zum

202

29.12.2003 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von gut 500.000 € aufgefordert, wobei unter anderem auch der Schaden der Klägerin und des Zedenten geltend gemacht wurden.

203

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.