Geburtsschaden durch Präeklampsie/Eklampsie: grobe Behandlungsfehler, Schmerzensgeld und Rente
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen verlangten wegen ärztlicher Fehler in Schwangerschaftsvorsorge und Geburtsbehandlung Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das LG bejahte grobe Behandlungsfehler des behandelnden Gynäkologen (fehlende stationäre Einweisung trotz Präeklampsie) und des Krankenhauses (unterlassene Blutdruck-/Eiweißkontrolle und fehlende Magnesiumgabe bei Aufnahme). Wegen grober Fehler nahm das Gericht Beweislastumkehr zur Kausalität an und verurteilte Krankenhaus und Gynäkologen als Gesamtschuldner zu Schmerzensgeld (Kapital und Rente), Mehrbedarfsersatz sowie Feststellung künftiger Schäden. Gegen den Oberarzt (Bekl. zu 2) wurde die Klage mangels Behandlungsfehlers abgewiesen; im Übrigen erfolgte teilweise Klageabweisung.
Ausgang: Klage gegen Krankenhaus und Gynäkologen überwiegend stattgegeben; gegen Oberarzt abgewiesen und im Übrigen teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt bei klinischem Vollbild einer (milden) Präeklampsie die gebotene unverzügliche stationäre Einweisung zur Abklärung/Überwachung, kann dies einen groben Behandlungsfehler darstellen.
Bei Aufnahme einer Schwangeren mit kardinalen Symptomen einer drohenden Eklampsie gehören Blutdruckmessung und Eiweißbestimmung im Urin zu den elementaren Standardmaßnahmen; deren Unterlassen ist als grob fehlerhaft zu werten.
Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, greifen zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Ursächlichkeit des Fehlers für den Primärschaden ein; der Behandler muss die fehlende Kausalität beweisen.
Bei mehreren groben, nicht abgrenzbar zusammenwirkenden Mitursachen haften die Verantwortlichen gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden, sofern nicht feststeht, dass ein Fehler nur einen abgrenzbaren Teil verursacht hat.
Bei schwersten Dauerbeeinträchtigungen kann neben einem einmaligen Schmerzensgeld eine laufende Schmerzensgeldrente zugesprochen werden; kongruente Pflegeversicherungsleistungen sind bei Ersatz vermehrter Bedürfnisse (Pflegemehraufwand) schadensmindernd abzuziehen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 145/07 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1., vertreten durch ihre Eltern, 100.000,00 € (i.W. einhunderttausend Euro) Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2002 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2. 4.000,00 € (i.W. viertausend Euro) Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2002 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. rückständige Schmerzensgeldrente in Höhe von 61.000,00 € (i.W. einundsechzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2002 aus einem Betrag von 29.000,00 € zu zahlen sowie ab jedem weiteren 2. der Folgemonate bis einschließlich zum 2.5.2007 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeden Monat um weitere 500,00 € höheren Kapitalbetrag bis zuletzt 61.000,00 € (i.W. einundsechzigtausend Euro).
Die Beklagten zu 1. und 3. werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 € (i.W. fünfhundert Euro) monatlich jeweils zum 2. eines jeden Monats, beginnend mit dem 2.6.2007, zu zahlen.
Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt, an die Klägerin zu 1. 111.667,12 € (i.W. einhundertelftausendsechshundertsieben-undsechzig 12/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2002 aus einem Betrag in Höhe von 63.539,82 € zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jedem weiteren 2. der Folgemonate
für die Monate Februar.2002 bis Dezember.2005 aus dem jeden Monat um weitere 835,00 € höheren Kapitalbetrag,
für die Monate Januar bis Dezember.2006 aus dem jeden Monat um weitere 721,25 € höheren Kapitalbetrag
und für die Monate ab 02.01.2007 aus dem jeden Monat um weitere 835,00 € höheren Kapitalbetrag bis zuletzt aus 111.667,12 € (i.W. einhundertelftausendsechshundert-siebenundsechzig 12/100 Euro).
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese derzeit nicht vorhersehbar sind, die durch die Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. vom 16.3.1997 (Geburt) und durch die gynäkologische Behandlung des Beklagten zu 3. im Jahre 1996/1997 verursacht wurden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. zu 33%, die Klägerin zu 2. zu 2% und die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 65%.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 67 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 98 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. tragen die Klägerin zu 1. zu 33% und die Klägerin zu 2. zu 2 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 1. zu 98% und die Klägerin zu 2. zu 2%.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen machen gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus ärztlicher Behandlung geltend. Der Beklagte zu 3. behandelte die Klägerin zu 2. während ihrer Schwangerschaft als niedergelassener Gynäkologe. Im Hause der Beklagten zu 1. entband die Klägerin zu 2. ihre Tochter B, die Klägerin zu 1., am 16.3.1997. Der Beklagte zu 2. war der diensthabende Oberarzt, der die Entbindung der Klägerin zu 1. vornahm.
Bei der zum damaligen Zeitpunkt 33jährigen Klägerin zu 2. wurde von dem Beklagten zu 3. am 30.8.1996 die Schwangerschaft mit der Klägerin zu 1. festgestellt, nachdem nach zunächst unerfülltem Kinderwunsch eine In-Vitro-Fertilisation durchgeführt worden war. Der Entbindungstermin wurde für den 26.4.1997 errechnet. Am 10.2.1997, Rosenmontag des Jahres 1997, begab sich die Klägerin zu 2. wegen Beschwerden in die Behandlung des Frauenarztes Dr. L, der eine vorzeitige Wehentätigkeit feststellte und die Klägerin zu 2. in das F Krankenhaus in V wegen einer drohenden Frühgeburt einwies. Dort wurde die Klägerin zu 2. stationär bis zum 13.2.1997 behandelt. Nach ihrer Entlassung suchte die Klägerin zu 2. sofort am 14.2.1997 erneut den Beklagten zu 3. zum Kontrolltermin auf, der eine Krankenhauseinweisung wegen der Gefahr einer drohenden Frühgeburt ausstellte. Die Klägerin zu 2. und der Beklagte zu 3. kamen aber überein, dass die Klägerin zu 2. sich nicht sofort, sondern bei einer drohenden Verschlechterung ihres Zustandes in stationäre Behandlung wegen der Gefahr einer drohenden Frühgeburt begeben sollte. Am 28.2.1997 wurde die Klägerin zu 2. letztmalig durch den Beklagten zu 3., der am folgenden Tag seinen Urlaub antrat, untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin zu 2. seit dem 17.2.1997 insgesamt 3,8 kg zugenommen hatte. Ihr Blutdruck betrug an diesem Tag 160/90, im Urin wurde ein Eiweißgehalt von 100 mg/dl festgestellt. Der Beklagte zu 3. verwies die Klägerin zu 2. bei dieser letzten Untersuchung darauf, sich bei Beschwerden in ein Krankenhaus während seines Urlaubs zu begeben. An einen Vertreter verwies er die Klägerin zu 2. nicht.
Am 16.3.1997 begannen gegen 21.00 Uhr abends bei der Klägerin zu 2. starke Beschwerden mit Erbrechen, hartem Oberbauch sowie Durchfall. Der Zeuge T, der Ehemann der Klägerin zu 2., brachte aus diesem Grunde seine Frau in das Haus der Beklagten zu 1., wo sie durch die diensthabende Assistenzärztin Dr. I gegen 21.55 Uhr aufgenommen wurde. Es wurde eine Blutprobe für das Labor entnommen. Die Beschwerden der Klägerin zu 2. wurden mit Paspertin und Buscopan behandelt. Blutdruckwerte wurden jedoch nicht gemessen.
In der Zeit zwischen 22.00 und 22.20 Uhr wurde ein erstes CTG mit einer eingeschränkten Bandbreite erstellt. Gegen 22.05 Uhr kam es bei der Klägerin zu 2. erneut zu Erbrechen, unstreitig berichtete sie der diensthabenden Stationsärztin Dr. I erneut von einem Druckschmerz im Oberbauch. Ob die Klägerin über Augenflimmern klagte, ist zwischen den Parteien streitig. Um 22.35 Uhr wurde die Schreibung des CTG’s fortgesetzt. Gegen 22.40 Uhr wurde die Klägerin zu 2. von dem Beklagten zu 2. untersucht, der von der diensthabenden Assistenzärztin erstmalig hinzugezogen wurde. Nachdem bei einem um 22.25 Uhr durchgeführten Ultraschall zunächst noch kein Hämatom. festgestellt wurde, wurde gegen 22.45 Uhr durch den Beklagten zu 2. erneut eine Ultraschallaufnahme erstellt. Hierbei bestand der Verdacht auf ein ca. 3 bis 4 cm großes Hämatom. Gegen 22.55 Uhr erlitt die Klägerin zu 2. einen ersten eklamptischen Anfall, der zunächst mit Valium behandelt wurde. Der Beklagte zu 2., der gegen 22.50 Uhr wegen eines anderen Notfalls mit der Anweisung, unverzüglich die Blutdruckwerte der Klägerin zu 2. zu messen, den Kreissaal verlassen hatte, wurde erneut hinzu gerufen und entschied gegen 23.05 Uhr, eine Notsectio bei der Klägerin zu 2. durchzuführen. Gegen 23.20 Uhr wurde erstmals bei der Klägerin zu 2. eine Blutdruckmessung durchgeführt, die Werte von 190/110 ergaben. Die Klägerin zu 1. wurde gegen 23.20 Uhr in einem schwer asphyktischen Zustand geboren. Nach einer Herzmassage von 8 bis 10 Minuten wurde die Klägerin zu 1. durch das zwischenzeitlich herbeigerufene neonatologische Team der Kinderklinik O übernommen. Die Klägerin zu 2. erlitt bei der Narkoseausleitung sowie nach weiteren 1,5 Stunden weitere Krampfanfälle. In der Zeit vom 16.3. bis 27.3. wurde die Klägerin zu 2. auf der Intensivstation mit einem Hirnödem sowie weiteren Krampfanfällen behandelt. Am 16.4.1997 wurde die Klägerin zu 2. aus der stationären Behandlung bei der Beklagten zu 1. entlassen.
Die Klägerin zu 2. leitete im Jahr 1998 ein Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe ein. Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf die Kopien des Gutachtens von Prof. Dr. T2 vom 12.2.1999 (Bl. 66 ff. d.A.), des Gutachtens von Prof. Dr. E aus November 1999 (Bl. 75 ff. d.A.) sowie den gutachterlichen Bescheid vom 30.11.1999 (Bl. 61 ff. d.A.). Es wurden Behandlungsfehler durch die Gutachterkommission festgestellt.
Seit dem 28.4.1998 erhielt die Klägerin zu 1. Pflegeleistungen der Pflegestufe I, ab dem 5.5.1999 wurden Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe II ausgezahlt, seit dem 1.1.2002 erhält die Klägerin zu 1. durch die BKK Westfalen-Lippe Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe III. Dies entspricht einem monatlichen Pflegegeld von 665,00 €. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Kopie der Bescheinigung der BKK Westfalen-Lippe vom 23.2.2007 (Bl. 861 d.A.).
Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. zahlte im Juni 2000 einen Betrag von 100.000,00 DM, der von den Klägerinnen auf Schmerzensgeldansprüche der Klägerin zu 1. angerechnet wurde. Im November 2000 bot die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1. zudem die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,00 € an die Klägerin zu 2. an. Zu einer Einigung und Auszahlung kam es jedoch nicht.
Die Klägerinnen behaupten, dass auf Grund der Behandlungsfehler der Beklagten bei der Klägerin zu 1. eine schwerste geistige und körperliche Mehrfachbehinderung verursacht worden und die Klägerin zu 2. bei der Geburt in Lebensgefahr geraten sei.
Der Beklagte zu 3. habe einen Dokumentationsfehler begannen, indem er im Mutterpass die künstliche Befruchtung der Klägerin zu 2. nicht kenntlich gemacht habe. Aus dem Mutterpass sei überhaupt die Risikoschwangerschaft der Klägerin zu 2. nicht erkennbar gewesen.
Die Klägerinnen sind zudem der Ansicht, dass es die Pflicht des Beklagten zu 3. gewesen wäre, die Klägerin zu 2. während seines Urlaubs in stationäre Behandlung einzuweisen. Hierdurch hätte der eklamptische Anfall der Klägerin zu 2. vermieden werden können. Die Klägerin zu 2. behauptet, der Beklagte zu 3. habe ihr stattdessen nur angeraten, bei Beschwerden sich in ein Krankenhaus zu begeben.
Einen groben Behandlungsfehler sehen die Klägerinnen darin, dass im Hause der Beklagten zu 1. nicht bereits bei der stationären Aufnahme der Klägerin zu 2. der Blutdruck gemessen worden sei. Nach Auffassung der Klägerin zu 2. hätten die Ärzte erkennen können und müssen, dass bei der Klägerin zu 2. die Gefahr einer Eklampsie bestand. Bereits anhand der geschilderten Beschwerden, wie Übelkeit, harter Oberbauch und Durchfall sei eine Eklampsie indiziert gewesen. Schon durch eine Magnesiuminjektion, die fehlerhafterweise nicht vorgenommen worden sei, hätte der eklamptische Krampf verhindert werden können.
Die Beklagte zu 1. treffe zudem ein eigenes Organisationsverschulden, da sie die Versorgung von zwei Notfällen (Notsektion X und T) nicht ordnungsgemäß habe gewährleisten können.
Die Klägerinnen behaupten, dass die Klägerin zu 1. zu 100 % behindert sei. Sie leide unter einem cerebralen Anfallsleiden bei Zustand nach schwerer Asphyxie, unter schweren zentralen Tonusstörungen. Bei ihr bestehe eine geistige Behinderung sowie eine Tetraspastik, die Klägerin zu 1. sehe und höre sehr schlecht, außerdem bestehe eine Wirbelsäulenverkrümmung. Im Weiteren behaupten die Klägerinnen, dass es sich um lebenslange schwerste Dauerschäden handele, die zu einem erheblichen Mehrpflegebedarf der Klägerin zu 1. im Verhältnis zu einem gesunden Kind führe.
Die Klägerinnen erachten für die Klägerin zu 1. insgesamt ein Schmerzensgeld von 650.000 DM und für die Klägerin zu 2. eines von 25.000 DM für angemessen.
Die Klägerinnen beantragen mit der am 16.01.2002 zugestellten Klage,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
a)
an die Klägerin zu 1., vertreten durch ihre Eltern, ein über die bereits vom Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. gezahlten 100.000,00 DM hinausgehendes angemessenes weiteres, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 4 % bis zum 31.12.2001, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
b)
an die Klägerin zu 2. ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 4 % bis zum 31.12.2001, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.1.2002 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1., vertreten durch ihre Eltern, rückwirkend ab dem 2.4.1997 eine monatliche, jeweils im voraus fällige und der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente nebst Zinsen bis zum 31.12.2001 in Höhe von 4 %, ab dem 1.1.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. eines jeden Fälligkeitsmonats zu zahlen.
- Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1., vertreten durch ihre Eltern, rückwirkend ab dem 2.4.1997 eine monatliche, jeweils im voraus fällige und der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente nebst Zinsen bis zum 31.12.2001 in Höhe von 4 %, ab dem 1.1.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. eines jeden Fälligkeitsmonats zu zahlen.
Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1., vertreten durch ihre Eltern, rückwirkend ab dem 1.1.1998 eine monatliche, jeweils im voraus fällige und der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Mehrbedarfsgeldrente nebst 4 % jährlicher Zinsen bis zum 31.12.2001 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.1.2002, jeweils ab dem 2. eines jeden Fälligkeitsmonats, zu zahlen abzüglich etwaiger Pflegebeträge, die durch öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger der Klägerin zu 1. gezahlt werden und vorbehaltlich des Übergangs solcher Ansprüche auf öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger.
- Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1., vertreten durch ihre Eltern, rückwirkend ab dem 1.1.1998 eine monatliche, jeweils im voraus fällige und der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Mehrbedarfsgeldrente nebst 4 % jährlicher Zinsen bis zum 31.12.2001 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.1.2002, jeweils ab dem 2. eines jeden Fälligkeitsmonats, zu zahlen abzüglich etwaiger Pflegebeträge, die durch öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger der Klägerin zu 1. gezahlt werden und vorbehaltlich des Übergangs solcher Ansprüche auf öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger.
Festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden, soweit dieser derzeit noch nicht vorhersehbar ist, der durch die Behandlung der Beklagten zu 1. und 2. vom 16.3.1997 (Geburt) und die gynäkologische Behandlung des Beklagten zu 3. im Jahre 1996/1997 verursacht wurde, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen.
- Festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden, soweit dieser derzeit noch nicht vorhersehbar ist, der durch die Behandlung der Beklagten zu 1. und 2. vom 16.3.1997 (Geburt) und die gynäkologische Behandlung des Beklagten zu 3. im Jahre 1996/1997 verursacht wurde, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die jeweils von ihnen durchgeführten Behandlungen den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen haben.
Der Beklagte zu 3. behauptet, dass dem Mutterpass der Klägerin zu 2. zu entnehmen gewesen sei, dass es sich um eine Risikoschwangerschaft gehandelt habe. Er ist der Auffassung, Dokumentationsmängel hätten nicht bestanden. Wenn solche vorgelegen hätten, bestünde jedoch keinerlei Kausalität zu den weiteren Folgen des Eintritts einer Eklampsie, da die Klägerin zu 2. zu jeder Zeit bei ihm unter besonderer Kontrolle gestanden habe.
Der Beklagte zu 3. ist weiterhin der Auffassung, dass eine Präeklampsie nicht erkennbar gewesen sei, die Werte der Klägerin zu 2. hätten sich jeweils im Normbereich befunden.
Im Weiteren behauptet er, die Klägerin zu 2. in ein Krankenhaus eingewiesen zu haben. Die Klägerin zu 2. habe sich jedoch nicht in das von ihm empfohlene Krankenhaus in D begeben wollen, da ihr die Entfernung zu ihrem Wohnort V zu weit gewesen sei.
Der Beklagte zu 3. ist der Auffassung, keinen Behandlungsfehler begangen zu haben. Der am 16.3.1997 aufgetretene eklamptische Anfall der Klägerin zu 2. sei durch ihn nicht zu verhindern gewesen. Wenn Behandlungsfehler bestanden hätten, seien diese durch die Ärzte im Hause der Beklagten zu 1. herbeigeführt worden.
Die Beklagten zu 1. und 2. sind dagegen der Auffassung, dass die Versorgung der Klägerin zu 2. während der Schwangerschaft nicht ordnungsgemäß gewesen sei, insbesondere sei aus dem Mutterpass der Klägerin zu 2. eine Risikoschwangerschaft nicht zu erkennen gewesen. Die Diagnose der Eklampsie habe im Vorfeld nicht gestellt werden können, da insbesondere typische Anzeichen wie Kopfschmerzen oder Augenflimmern von der Klägerin zu 2. ausdrücklich verneint worden seien. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der am 16.3.1997 entstandene eklamptische Anfall der Klägerin zu 2. nicht habe verhindert werden können. Auch durch eine Magnesiuminjektion habe dieser Anfall nicht abgewendet werden können.
Alle Beklagten sind der Auffassung, dass selbst bei der Feststellung eines Behandlungsfehlers keine Kausalität zum Entstehen des eklamptischen Anfalls der Klägerin zu 2. den behaupteten Folgen für die Klägerin zu 1. bestehe.
Die geschilderten Folgen, insbesondere der Zustand der Klägerin zu 1., der Pflegeaufwand sowie die geschilderten Mehrkosten für die Klägerin zu 1. werden von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S und Privat-Dozent Dr. L2, die in der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2007 durch beide Sachverständige mündlich erläutert wurden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann auf die schriftlichen Gutachten vom 5.9.2003 (Bl. 563 ff. d.A.), vom 4.5.2005 (Bl. 698 d.A.) und vom 14.9.2006 (Bl. 809 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.7.2002 (Bl. 437 ff d.A.) und 3.5.2007 (Bl. 924 ff d.A.)Bezug genommen werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. Die Klägerinnen haben in tenoriertem Umfang Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner gemäß der §§ 823, 847 a.F. bzw. aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages. Gegen den Beklagten zu 2. besteht kein Anspruch, da diesem kein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sowohl durch den Beklagten zu 3. während der gynäkologischen Betreuung der Klägerin zu 2. in ihrer Schwangerschaft als auch im Hause der Beklagten zu 1. zwischen der dortigen stationären Aufnahme und der Geburt der Klägerin zu 1. am 16.3.1997 grobe Behandlungsfehler verursacht worden sind.
Einen kausalen Behandlungsfehler durch Dokumentationsmängel im Mutterpass der Klägerin zu 2. konnte die Kammer jedoch nicht feststellen. Zwar hat der Beklagte zu 3. es versäumt, die Risikoschwangerschaft im Mutterpass auf Grund der erfolgreichen In-Vitro-Fertilisation nach zunächst bestehender Sterilität zu kennzeichnen. Der Sachverständige Prof. Dr. S hat aber im schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass aus den Ambulanzaufzeichnungen des Beklagten zu 3. die Einstufung als Risikoschwangerschaft hervorging und die Klägerin zu 2. auch demzufolge häufigere Kontrolltermine im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge wahrgenommen hat.
Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme jedoch davon überzeugt, dass es grob fehlerhaft war, die Klägerin zu 2. im letzten Kontrolltermin der Praxis des Beklagten zu 3. am 28.2.1997 nicht stationär zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes einzuweisen.
Der Sachverständige Prof. Dr. S hat anhand der Laborwerte der Klägerin zu 2. ohne Zweifel festgestellt, dass bei der Klägerin am 28.2.1997 eine Präeklampsie bestanden hat.
Die Klägerin zu 2. hatte in der Zeit vom 17.2. bis 28.2.1997 insgesamt 3,8 kg an Gewicht zugenommen. Am 28.2.1997 betrug der Eiweißwert im Urin zudem 100 ml/dl, was nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S eindeutig als pathologisch einzustufen ist. Zu diesen beiden Symptomen kam hinzu, dass bei der Klägerin zu 2. ein Blutdruckwert von 160/90 gemessen wurde. In seinem schriftlichen Gutachten und auch in der mündlichen Verhandlung hat er dies als eindeutiges klinisches Vollbild einer milden Präeklampsie gewertet.
Die Kammer hatte keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S zu folgen. Der Sachverständige hat die richtigen Tatsachen zugrunde gelegt und seine Schlussfolgerungen hieraus detailliert und nachvollziehbar begründet. Der Sachverständige verfügt darüber hinaus persönlich über eine umfassende Sachkompetenz, die der Kammer keinerlei Anlass zu Zweifeln bietet.
Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung im Weiteren erläutert, dass auf Grund dieses Zustandes eine 24-Stundenüberwachung der Biorhythmik der Klägerin zu 2., d.h. insbesondere der Blutdruck- und Eiweißwerte unerlässlich war. Zu diesem Zweck hätte eine stationäre Einweisung in eine Klinik erfolgen müssen.
Gegen die Annahme einer Präeklampsie sprach nicht, dass die Klägerin zu 2. am 28.2.1997 noch selbst mit dem Pkw zur Untersuchung in die Praxis des Beklagten zu 3. fuhr und auch während der Untersuchung kein Unwohlsein oder andere Beschwerden äußerte. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass bei dem Zustand einer milden Präeklampsie die Patientin sich subjektiv noch wohlfühlen kann und dennoch klinisch das Vollbild der Erkrankung bereits besteht.
Der Sachverständige hat im Weiteren überzeugend ausgeführt, dass entsprechend der bereits im Jahr 1997 bestehenden Leitlinien der Gynäkologie und auch dem damals bestehenden Lehrbuchwissen die Einweisung erforderlich gewesen wäre. Insbesondere hätte es der Abklärung bedurft, ob die hohen Blutdruckwerte der Klägerin zu 2. auf Grund der Situation der ärztlichen Untersuchung und einer hieraus möglicherweise resultierenden Nervosität, dem sogenannten "Weißkitteleffekt" bedingt waren oder ob die hohen Werte dauerhaft fortbestanden. Gleiches galt für die Eiweißwerte im Urin. Dem hätte der Beklagte zu 3. durch eine Einweisung in stationäre Behandlung Rechnung tragen müssen.
Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass die ausgestellte Einweisung des Beklagten zu 3. vom 14.2.1997 den Anforderungen nicht bereits Genüge getan hat, denn zu der festgestellten Präeklampsie stand diese Einweisung in keinerlei Verbindung. Die von dem Beklagten zu 3. ausgefüllte Einweisung wies auf eine drohende Frühgeburt hin. Auch der am 28.2.1997 erfolgte Hinweis des Beklagten zu 3. an die Klägerin, sich unverzüglich bei bestehenden Beschwerden in die Klinik zu begeben, war nicht ausreichend um keinen Behandlungsfehler anzunehmen. Der Beklagten zu 3. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 3.5.2007 darauf hingewiesen, dass er der Klägerin geraten habe, für den Fall beginnender Wehentätigkeit oder anderer Beschwerden einen anderen niedergelassenen Arzt aufzusuchen, oder sich stationär ins Krankenhaus zu begeben. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hätte der Beklagte zu 3. aber die Klägerin zu 2. bereits am 28.2.1997 zur weiteren Abklärung der Situation unverzüglich in ein Krankenhaus einweisen müssen. Eine alternative Behandlungsweise hierzu gab es auch nach den bestehenden ärztlichen Leitlinien nicht.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass es sich hierbei um einen groben Behandlungsfehler des Beklagten zu 3. handelte. Denn dieser liegt immer dann vor, wenn das ärztliche Verhalten schlechterdings nicht mehr nachzuvollziehen ist. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die nicht erfolgte Einweisung der Klägerin zu 2. eindeutig gegen die bestehenden Leitlinien verstieß und nach seiner Auffassung es sich hierbei um einen Fehler handelte, der schlechterdings nicht passieren dürfe.
Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch insbesondere auf Grund des Umstandes, dass der Beklagte zu 3. nach dem Kontrolltermin vom 28.2.1997 seinen Urlaub antrat und die Klägerin zu 2. in der Urlaubszeit keinerlei Schwangerschaftsvorsorge und Betreuung hatte. Der Sachverständige hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 2. nicht einmal angehalten wurde, einen anderen Gynäkologen in der Urlaubszeit des Beklagten als Vertreter zur Kontrolle aufzusuchen. Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin in der Zeit vom 28.2. bis zur stationären Aufnahme am 16.3.1997, und damit mehr als 2 Wochen gar keine Vorsorgeuntersuchungen hatte.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer im Weiteren fest, dass auch der klinische Verlauf zwischen der stationären Aufnahme gegen 21.55 Uhr im Hause der Beklagten zu 1. bis zur Entbindung der Klägerin zu 1. grob fehlerhaft war.
Der Sachverständige Prof. Dr. S hat überzeugend ausgeführt, dass es bereits bei Aufnahme der Klägerin gegen 21.55 Uhr im Hause der Beklagten zu 1. Aufgabe der Hebamme bzw. der aufnehmenden Ärztin gewesen wäre, die Blutdruckwerte und Eiweißwerte im Urin mittels eines Teststreifens zu messen. Auf Grund der im Mutterpass aufgeführten Werte hätte sich der Verdacht einer drohenden Eklampsie aufdrängen müssen. Hierbei haben auch die unterschiedlichen Darstellungen der Parteien zu den Angaben der Klägerin zu 2. bei der Aufnahme nur untergeordnete Bedeutung. Unstreitig hat die Klägerin zu 2. bei der Aufnahme und im weiteren Verlauf bis zur Entbindung über Oberbauchschmerzen, verbunden mit Erbrechen, geklagt. Unabhängig davon, dass die Klägerin zu 2. auch behauptet, dass sie auf ein Augenflimmern hingewiesen habe, handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits bei den unstreitig geschilderten Beschwerden um Kardinalsymptome einer drohenden Eklampsie. Der Sachverständige Prof. Dr. S hat betont, dass in Anbetracht dieser Symptome es als grobe Unterlassung zu bezeichnen sei, dass weder die Blutdruckwerte noch die Eiweißwerte im Urin mittels eines Teststreifens bei Aufnahme der Patientin genommen worden sind. Dies gehöre zu den Standarduntersuchungsmaßnahmen bei Aufnahme einer Patientin und hätten nicht einmal 3 Minuten in Anspruch genommen. Stattdessen wurden erstmals bei Narkotisierung zur Notsectio der Klägerin zu 2. gegen 23.20 Uhr die Blutdruckwerte gemessen. Der systolische Wert der Klägerin zu 2. betrug hierbei 190.
Der Sachverständige Prof. Dr. S hat zudem ausgeführt, dass eine rechtzeitige Gabe von Magnesiuminsulfat in Verbindung mit einem blutdrucksenkenden Mittel die richtige und notwendige Behandlung der Klägerin zu 2. gewesen wäre, um mit hoher Wahrscheinlichkeit einen eklamptischen Anfall verhindern zu können. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer auch aus diesem Grunde überzeugt, dass im Hause der Beklagten zu 1. grobe Behandlungsfehler verursacht wurden.
Ein fehlerhaftes Verhalten war dem Beklagten zu 2. jedoch nicht vorzuwerfen. Er war am Abend des 16.3.1997 im Hintergrund als Oberarzt im Einsatz und wurde erstmals gegen 22.40 Uhr zur Untersuchung der Klägerin zu 2. gerufen. Nach den Darstellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S im schriftlichen Gutachten und auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu 2. sodann bei der Untersuchung und anschließend durchgeführten Notsectio der Patientin keinerlei Fehler gemacht. In Anbetracht des daneben bestehenden Notfalls bei der Patientin X war es dem Beklagten zu 2. erlaubt, die Messung des Blutdrucks sowie die Entnahme weiterer Laborwerte auf die Hebamme bzw. die Stationsärztin zu delegieren, da er zu dem anderweitig bestehenden Notfall gerufen wurde.
Auch ein Organisationsverschulden zu Lasten der Beklagten zu 1. nimmt die Kammer nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht an, da es sich zum einen um einen extrem seltenen geburtshilflichen Entscheidungskonflikt handelt, da einerseits mit einer Eklampsie nur bei 0,03 bis 1 % aller Geburten und mit einem manifesten Nabelschnurvorfall nur bei 0,5 % der Geburten gerechnet werden müsse und zum anderen ungeachtet dessen die Klägerin zu 2. primär durch den Beklagten zu 2. versorgt wurde.
Auf Grund dieser groben Behandlungsfehler sowohl des Beklagten zu 3. als auch im Hause der Beklagten zu 1. geht die Kammer davon aus, dass der eklamptische Anfall der Klägerin zu 2. und hieraus resultierend die Schwerstschädigung der Klägerin zu 1. kausal auf diese groben Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Zugunsten der Klägerinnen ist im vorliegenden Fall von einer Beweislastumkehr auszugehen. Für die Fälle des sogenannten groben Behandlungsfehlers hat sich zugunsten der Patienten die Annahme von Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr, bezogen auf die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Primärschaden, in der Rechtsprechung etabliert (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage, Kapitel B Randnummer 251).
Wie bereits vorstehend ausgeführt war, waren sowohl die unterlassene stationäre Einweisung am 28.2.1997 durch den Beklagten zu 3. als auch die Behandlung der Aufnahme der Klägerin zu 2. zur Geburt der Klägerin zu 1. grob fehlerhaft. Die Beklagten tragen die Beweislast dafür, dass die Behandlungsfehler nicht ursächlich für die Schädigung der Klägerin zu 1. geworden sind. Dieser Beweis ist den Beklagten nicht gelungen.
Der Sachverständige Prof. Dr. S hat im schriftlichen Gutachten und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar dargestellt, dass nicht mit 100%iger Sicherheit bewiesen werden könne, dass der eklamptische Anfall der Klägerin zu 2. verhindert worden wäre. Er hat jedoch betont, dass ohne weiteres eine Kausalkette denkbar sei, dass der eklamptische Anfall am 16.3.1997 bei rechtzeitiger stationärer Aufnahme auf Grund einer Überweisung des Beklagten zu 3. nicht entstanden wäre. Der Sachverständige hat betont, dass bei rechtzeitiger Aufnahme und Beobachtung der Klägerin zu 2. es sehr wahrscheinlich nicht zu einem eklamptischen Anfall gekommen wäre, sondern man sich für die Einleitung der Geburt bzw. Durchführung einer Sectio bereits zuvor entschieden hätte. Denn die Klägerin befand sich in dieser Zeit zwischen der 33. und 35. SSW, die auch nach im Jahr 1997 bestandenen Leitlinien eine vorgezogene Geburt der Klägerin zu 1. befürwortet hätten.
Der Sachverständige hat im Weiteren ausgeführt, dass bei einer rechtzeitigen Blutdruckmessung sowie bei einem Test der Eiweißwerte im Urin bei Aufnahme der Klägerin zu 2. am 16.3.1997 es ebenso wahrscheinlich und denkbar wäre, dass auch zu diesem Zeitpunkt bei rechtzeitiger Gabe von Magnesium der später eingetretene eklamptische Anfall der Klägerin zu 2. verhindert worden wäre. Auch hier hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt die Einleitung einer Sectio wahrscheinlich gewesen wäre.
Weder der Beklagte zu 3. noch die Beklagte zu 1. kann sich dadurch entlasten, dass jeweils der andere einen groben Behandlungsfehler verursacht hat. Jede Mitursächlichkeit ist grundsätzlich für den Kausalitätsnachweis ausreichend. Wirken bei mehreren möglichen Mitursachen nicht abgrenzbar i.S. einer Gesamtkausalität die Mitursachen zusammen, haftet der für den groben Fehler verantwortliche auch für den gesamten Schaden, sofern nicht –ausnahmsweise- feststeht, dass der Behandlungsfehler nur einen abgrenzbaren Teil des Schadens verursacht hat. Vorliegend sind aber sowohl der grobe Behandlungsfehler des Beklagten zu 3. als auch der grobe Behandlungsfehler im Hause der Beklagten zu 1. verantwortlich für das Entstehen des eklamptischen Anfalls der Klägerin zu 2. und hieraus resultieren die Schwerstschädigungen der Klägerin zu 1.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass auf Grund dieses eklamptischen Anfalls der Mutter die Klägerin zu 1. die jetzt bestehende schwerste Mehrfachbehinderung erlitten hat, und dass es sich hierbei nicht um eine Vorschädigung der Klägerin zu 1. bereits vor der Geburt handelte. Der Sachverständige Privat-Dozent Dr. L2 hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens und auch in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es bei der Klägerin um 1. keine Hinweise für eine intrauterine Schädigung gebe, er könne bei keinem der jetzt vorliegenden Schäden der Klägerin zu 1. ausschließen, dass dieser auf Grund des eklamptischen Anfalls der Mutter verursacht worden sei. Es sei vielmehr sehr wahrscheinlich, dass der hypoxische Hirnschaden der Klägerin zu 1. Folge des mütterlichen Anfalls sei. Hinweise auf Infektionen oder Mutationen habe der Sachverständige nicht feststellen können. Auch eine Folgeschädigung auf Grund der durchgeführten künstlichen Befruchtung der Mutter hielt der Sachverständige für mehr als unwahrscheinlich. Zwar habe es sich um eine Risikoschwangerschaft bei der Klägerin zu 2. gehandelt. Die CTG-Aufzeichnungen im Vorfeld der Geburt seien jedoch allesamt unauffällig gewesen. Eine fehlerhafte Betreuung der Klägerin nach der Geburt lag nach den Ausführungen des Sachverständigen Privat-Dozent Dr. L2 nicht vor.
Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich angeschlossen. Die Kammer hatte auch bei dem Sachverständigen Privat-Dozent Dr. L2 keinerlei Anlass zu Zweifeln an seinem Gutachten. Er hat die zutreffenden Tatsachen zugrunde gelegt und seine Schlussfolgerungen hieraus sorgfältig und detailliert begründet.
Die Kammer geht auf dieser Grundlage davon aus, dass es bei der Klägerin zu 1. zu einem schweren hypoxischen Hirnschaden gekommen ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Klägerin zu 1. schwerstbehindert ist. Sie kann nicht sprechen und nur extrem begrenzt kommunizieren, indem sie Laute des Unwohlseins äußern kann. Die spastischen Bewegungen bereiten hierbei ebenfalls erhebliche Komplikationen. Bei der Klägerin zu 1. liegt neben der geistigen Behinderung ein cerebrales Anfallsleiden (Epilepsie) vor. Zudem besteht eine Microcephalie. Die Klägerin leidet unter einer Cerebralparese. Zudem bestehen Störungen des visuellen Systems.
Die bereits seit Geburt bestehende schwerste Mehrfachbehinderung führt zu einer erhöhten Infektionsrate und hiermit verbunden zu wesentlich häufigeren Arztbesuchen. Die Notwendigkeit der Ernährung durch eine Magensonde, das cerebrale Anfallsleiden sowie die Wirbelsäulenverkrümmung mindern ebenfalls den Gesundheitszustand der Klägerin zu 1. Der Sachverständige Privat-Dozent Dr. L2 hat auch anlässlich seiner Untersuchung im August 2006 festgestellt, dass die Klägerin zu 1. in allen Aspekten, die die Lebensqualität ausmachen, schwerstbehindert ist. Er hat ausgeführt, dass zwar die bestehende Cerebralparese die Lebenserwartung der Klägerin zu 1. grundsätzlich nicht einschränkt. Nach seiner Auffassung war die Prognose jedoch dennoch eher zurückhaltend einzustufen, da für den weiteren Verlauf auch Nebenwirkungen der zahlreichen Medikamente, auf die die Klägerin zu 1. angewiesen ist, zu berücksichtigen sind. Zudem wirkt sich mit zunehmendem Alter die Wirbelsäulenverkrümmung der Klägerin zu 1. nachteilig aus, die im Laufe der Jahre immer weiter zunehmen wird. Hierdurch werden die inneren Organe, insbesondere die Lungenflügel in Mitleidenschaft gezogen. Lagerungsschäden der Klägerin zu 1. drohen zudem, da sie sich auch nicht alleine drehen könne. Aus diesem Grunde müsse man die Lebenserwartung wohl als gemindert betrachten. Der Sachverständige hat zudem darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin zu 1. eine absolute Hilflosigkeit bei völlig fehlendem Entwicklungsfortschritt bestehe. Es könne lediglich nach den Berichten der Betreuer festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1. bei bestimmten äußerlichen Reizen beruhigen lasse, so könne man anhand des Pulses feststellen, dass sie ihre Eltern erkenne. In diesem Bereich könnten nach Auffassung des Sachverständigen Privat-Dozent Dr. L2 Fortschritte erreicht werden, andere Verbesserungen oder eine Entwicklung erwartet der Sachverständige nicht.
Bei dieser Schädigung hielt die Kammer es für angemessen, aber auch erforderlich, ein einmaliges Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 €, beginnend ab April 1997, in Ansatz zu bringen. Auf Grund der bereits gezahlten einmaligen Summe von 100.000,00 DM hat die Kammer der Klägerin zu 1. ein Schmerzensgeld von noch weiteren 100.000,00 € zugesprochen. Im vorliegenden Fall hält es die Kammer für sachgerecht, neben dem Kapital auch eine Schmerzensgeldrente zuzusprechen. Das Schmerzensgeld wird zwar regelmäßig als Kapital geschuldet. Bei schweren Dauerschäden steht dem Verletzten jedoch unter Umständen neben dem Einmalbetrag die Zahlung einer Rente zu (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 253 Randnummer 23). Bei der Klägerin ist von einer solchen dauerhaften schwersten Beeinträchtigung auszugehen, die prägend für ihr gesamtes Leben sein wird, so dass mit der Rente der Dauerbeeinträchtigung auch Rechnung getragen werden soll. Nach Auffassung der Kammer ist es sinnvoller, der Klägerin zu 1. statt eines besonders hohen Kapitalbetrages laufende Zahlungen an die Seite zu stellen. Hierbei hat die Kammer bei der Bemessung von Kapitalbetrag und Rente jedoch auch berücksichtigt, dass beide in einem angemessen Verhältnis zueinander stehen und der Gesamtbetrag eine billige Entschädigung für die erlittenen immateriellen Schäden darstellt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 253 Randnummer 23).
Die Kammer hat weiterhin bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, dass es durch die Beklagten zu 1. und 3. zu mehreren groben Behandlungsfehlern gekommen ist. Die Schwere der Fehler war hierbei schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Weiterhin war auch das Regulierungsverhalten der hinter den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherungen zu berücksichtigen. Spätestens bei Vorlage der Gutachten, die in dem Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe eingeholt worden sind, haben schwere Behandlungsfehler festgestanden. Anhand der konkreten Angaben zur Schädigung der Klägerin zu 1. und des feststehenden Schädigungsbildes bestand Anhaltspunkt genug dafür, dass die Zahlung von 100.000,00 DM nicht ausreichend sein würde.
Zur Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer sich zudem ein eigenes Bild vom Zustand der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung machen können. Die Eltern der Klägerin, insbesondere die Klägerin zu 2. als Mutter, haben den Zustand ihrer Tochter und den damit verbundenen Lebensalltag überzeugend und nachvollziehbar dargestellt. Die Kammer hatte keinerlei Bedenken, diesen Ausführungen der Eltern zu folgen. Danach ist zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin ein besonderer Pflegeaufwand erforderlich ist und eine Kommunikationsmöglichkeit tatsächlich nicht besteht. Die Klägerin zu 1. muss nach wie vor mehrfach, auch in der Nacht gewickelt werden. Es kommt zu Problemen bei der Nahrungsaufnahme. Insbesondere hat die Klägerin zu 2. geschildert, dass die Sondenernährung zu Problemen führt. Hieraus resultiert, dass sich die Klägerin zu 1. mehrfach erbrechen muss, was zu einem weiteren erhöhten Betreuungs- und Pflegeaufwand führt. Festzuhalten ist, dass eine ständige Betreuung der Klägerin zu 1. erforderlich ist. Die Kammer hat jedoch auch berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1. mit 4 ½ Jahren in den Kindergarten gekommen ist und seitdem sie 6 ½ ist eine Behindertenschule besucht. Allerdings ist die Klägerin sehr häufig krank, teilweise bis zu 50 % der Zeit, so dass eine Beurteilung teilweise durch die Lehrer wegen der häufigen krankheitsbedingten Abwesenheit nicht stattfinden konnte. Des Weiteren war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. nach wie vor keine Nacht durchschläft, immer wieder wach wird, dann von ihren Eltern neu gewickelt werden muss, anders gelagert werden muss.
Auf diesen Grundlagen und unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände hielt es die Kammer für notwendig, aber auch ausreichend, neben dem bereits gezahlten Schmerzensgeld eine weitere Summe in Höhe von 100.000,00 € sowie eine Schmerzensgeldrente nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintreten der Rechtshängigkeit (16.1.2002) zuzusprechen. Die darüber hinausgehende begehrte Zahlung von Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente einschließlich Zinsen war jedoch abzuweisen. Ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld wäre nach Auffassung der Kammer insbesondere dann gerechtfertigt, wenn dem Geschädigten die Verletzung auch bewusst ist. Dies ist bei der Klägerin zu 1., die von Geburt an an dieser schwersten Behinderung leidet, jedoch nicht der Fall.
Daneben stand auch der Klägerin zu 2. die Zahlung von Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu. Die Kammer hielt hierbei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Zahlung von 4.000,00 € für angemessen. Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes hatte hierbei die Lebensgefahr, in der die Klägerin zu 2. auf Grund der groben Behandlungsfehler schwebte. Aus diesem Grunde musste sie in der Zeit vom 16. bis einschließlich 27.3.1997 auf der Intensivstation behandelt werden. Eine Entlassung der Klägerin zu 2. gelang erst zum 15.4.1997. In dieser Behandlungszeit erlitt die Klägerin weitere eklamptische Anfälle, zudem bestand ein Hirnödem.
Ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld war nach Auffassung der Kammer jedoch nicht angemessen. Zu berücksichtigten hatte die Kammer hierbei auch, dass Dauerschäden bei der Klägerin zu 2. auf Grund des Behandlungsfehlers nicht entstanden sind. Der mittlerweile bestehende Bluthochdruck sowie die Migräneanfälle, unter denen die Klägerin zu 2. noch heute leidet, waren nach Ausführungen der Sachverständigen wahrscheinlich nicht auf die eklamptischen Anfälle zurückzuführen. Die Klägerin zu 2. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch die Behauptung, dass es sich hierbei um Folgen aus den im März 1997 erlittenen Anfällen handele, nicht weiter aufrechterhalten.
Der Klägerin zu 1. steht zudem ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von monatlich 1.500,00 € ab Januar 1998 zu. Ab diesem Zeitpunkt wurde der materielle Schadensersatzanspruch in Form eines Mehrpflegeaufwandes geltend gemacht. Ein solcher Schadensersatzanspruch resultiert aus § 843 BGB. Die Klägerin zu 1. hat Anspruch gemäß § 843 BGB auf Ersatz des Schadens, der ihr durch vermehrte Bedürfnisse, insbesondere durch den vermehrten Pflegeaufwand, entsteht. Die Kammer legt daher bei der Bemessung dieses Schadensersatzanspruches zugrunde, dass insbesondere auf Grund der geschilderten Tagesabläufe ein erhöhter Pflegemehraufwand besteht. Die Kammer sieht sich auf Grund der Gutachten sowie der Schilderung der Tagesabläufe in der Lage, den erhöhten Pflegeaufwand gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein täglicher Mehraufwand an Pflege von durchschnittlich ca. 5 Stunden im Zeitraum bis Mai 2007 angefallen ist. Diesen Mehraufwand setzt die Kammer mit einem Betrag von 10,00 € pro Stunde an. Hierbei wurde berücksichtigt, dass durch die schwersten Behinderungen sicherlich ein erheblich höherer Aufwand beim Wickeln, Anziehen, Baden und Füttern gegeben ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass in einem erheblichen Umfange Arztbesuche erforderlich sind. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Klägerin häufiger krank zu Hause versorgt werden musste. Allerdings befand sie sich ab ihrem 4. Lebensjahr im Kindergarten bzw. in der Folgezeit sodann in der Behindertenschule. Hierbei ist sie von morgens gegen 7.30 Uhr bis nachmittags gegen 16.00 Uhr anderweitig betreut. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2. ein weiteres Kind im November 2001, den Sohn Maximilian, geboren hat. In 3 Nächten in der Woche ist die Mutter zudem berufstätig. In dieser Zeit erfolgt insoweit eine anderweitige Betreuung. Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände schätzt die Kammer den durchschnittlichen täglichen Mehraufwand, den die Klägerin zu 2. als Mutter bzw. die Eltern der Klägerin zu 1. durch die Behinderung haben, auf 5 Stunden. Bei einem Stundensatz von 10,00 € ergibt sich hieraus ein monatlicher Pflegeaufwand von 1.500,00 €.
Von Januar 1998 bis Mai 2007 steht der Klägerin zu 1. an Anspruch von monatlich 1.500,00 € für insgesamt 113 Monate zu. Dies entspricht einem Gesamtbetrag von 169.500,00 €.
Hiervon waren jedoch die monatlich geleisteten Pflegegeldzahlungen in Abzug zu bringen. Grundsätzlich sind zwar Sozialleistungen bei der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Sozialleistungen kongruent mit dem geltend gemachten Schaden sind. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollten gerade den Pflegemehraufwand abdecken, so dass vorliegend ein Abzug geboten ist. Der schriftlichen Aufstellung der BKK Westfalen-Lippe vom 23.2.2007 ist zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1. seit dem 28.4.1998 zunächst Pflegeleistungen entsprechend der Stufe I erhielt, Ab Mai 1999 wurden Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe II gezahlt. Seit Januar 2002 besteht die Einstufung in Pflegestufe III mit entsprechenden Pflegegeldzahlungen für die Klägerin zu 1.. Im Jahr 1998 wurden 1.452,06 € gezahlt, im Jahr 1999 1.973,60 €, im Jahr 2000 und 2001 je 4.908,36 € und in den Jahren 2002 bis 2005 je 7.980,00 €, in 2006 7.913,50 € zuzüglich 1.432,00 € Verhinderungspflege. Im Jahr 2007 wurden bis 28.01.2007 1.330,00 € gezahlt. Das monatliche Pflegegeld der Stufe III liegt bei 665 € monatlich, sodass die Kammer die Monate bis Mai 2007 mit 3 x 665 € hinzuaddiert hat. Insgesamt ergeben sich damit in Abzug zu bringende Pflegegelder von 57.832,88 €. Auf Grundlage dieser vorgenannten Zahlungen errechnet sich damit insgesamt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 111.667,12 €.
Soweit die Klägerin zu 1. mit dem Klageantrag zu 3. eine Schadensersatzrente für die Zukunft geltend gemacht hat, war eine Leistungsklage auf zukünftige fällig werdende Beträge gemäß § 258 ZPO nicht zulässig. Eine Leistungsklage kommt nur dann in Betracht, wenn sich der künftige Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit derzeit bereits übersehen lässt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 66. Auflage, § 843 Randnummer 14). Die Kammer geht hierbei jedoch davon aus, dass die weitere Entwicklung der Klägerin zu 1. sowohl zum Positiven hin als auch zum Negativen hin nicht ausreichend genau absehbar ist. Es ist daher unklar, ob und in welchem Umfang zukünftig ein Pflegemehraufwand erforderlich sein wird. Daher ist ein Anspruch auf zukünftigen Pflegemehraufwand nur von dem Feststellungsanspruch der Klägerin zu 1. umfasst. Der weitergehende Leistungsantrag auf zukünftige Schadensersatzleistungen war daher zurückzuweisen. Soweit die Klägerin zu 1. dem Grunde nach Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verlangen kann, war auch dem Feststellungsantrag zu entsprechen.
Auf die ausgeurteilten Zahlungsbeträge stehen den Klägerinnen Zinsen gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu bzw. ab dem jeweiligen Monat der Fälligkeit, hinsichtlich der Schmerzensgeldrente also auf monatlich nach Rechtshängigkeit fällig gewordener 500,00 €. Bei den Pflegeleistungen ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bereits 63.539,82 € fällig waren ( 49 Mo X 1.500 € = 73.500 € - Pflegegeldzahlungen von 1.452,06€ - 1973,60 € - 4.908,36 € - 4.908,36 € - 665 €). Wegen der gleichmäßigen Pflegegeldzahlungen ist bis Ende 2005 monatlich jeweils ein Betrag von 835 € (1.500 – 665) zu verzinsen. Im Jahr 2006 hat die Kammer die Pflegegeldzahlungen auf sämtliche Monate umgerechnet, sodass sich ein Monatsbetrag von nur 721,25 € ergibt. Ab 2007 wird das Pflegegeld wieder in Höhe von 665 € bezahlt, sodass sich die Forderung jeden Monat um 835 € erhöht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92, 709 ZPO.