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Landgericht Dortmund·4 O 55/09·03.05.2011

Zahnärztliche Leitungsanästhesie: Schmerzensgeld wegen Aufklärungsfehler (Nervschaden)

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht wegen dauerhafter Taubheit und Geschmacksverlusts nach einer zahnärztlichen Leitungsanästhesie. Einen Behandlungsfehler konnte das Gericht nach Sachverständigengutachten nicht feststellen. Es bejahte jedoch einen Aufklärungsfehler, weil ein ausreichendes ärztliches Aufklärungsgespräch fehlte, die Aufklärung nicht auf nichtärztliches Personal delegiert werden durfte und das Formular inhaltlich missverständlich sowie unvollständig war. Daher sprach das Gericht 10.000 € Schmerzensgeld zu und stellte die Ersatzpflicht für künftige materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden fest; im Übrigen wies es die Klage ab.

Ausgang: Schmerzensgeld (10.000 €) und Feststellung der Ersatzpflicht zugesprochen; darüber hinausgehende Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zahnärztliche Maßnahme ist rechtswidrig, wenn es an einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung fehlt und die Einwilligung des Patienten deshalb unwirksam ist.

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Auch über sehr seltene, eingriffsspezifische Risiken ist aufzuklären, wenn deren Verwirklichung die Lebensführung schwer belasten kann; maßgeblich ist nicht eine statistische Risikodichte, sondern die Bedeutung des Risikos für den Patienten.

3

Die Delegation des erforderlichen ärztlichen Aufklärungsgesprächs auf nichtärztliches Hilfspersonal ist unzulässig.

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Ein Aufklärungsformular ersetzt eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht, wenn es Risiken missverständlich oder unvollständig darstellt und naheliegende Behandlungsalternativen nicht hinreichend aufzeigt.

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Schmerzensgeld ist unter Gesamtwürdigung von Art, Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen zu bemessen; bei Dauerschäden kann daneben die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden gerechtfertigt sein.

Relevante Normen
§ BGB § 823§ 823 BGB§ 611 BGB§ 280 BGB§ 276 BGB§ 253 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung vom 11.05.2006 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 62 % und der Beklagte 38 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten für alle materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden des Klägers anlässlich einer zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten am 11.05.2006 in Anspruch.

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Der Kläger befand sich seit Mai 1993 in der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten. Am 09.03.2006 wurde mit der Behandlung des Zahnes 47 des Klägers, bei dem eine Karies profunda festgestellt werden konnte, begonnen. In der Folge erschien der Kläger am 11.05.2006 bei dem Beklagten zu einer turnusmäßigen Untersuchung sowie zur weiteren Behandlung des Zahnes 47 mit einer vierflächigen Kompositefüllung. Der Zahn 47 zeigte zu diesem Zeitpunkt eine positive Vitalität. Der Beklagte nahm eine Leitungsanästhesie im rechten Unterkiefer des Klägers vor, nachdem der Kläger die auf Bl. 8 d. A. befindliche "Einverständniserklärung" unterzeichnet hatte. In dieser "Einverständniserklärung" heißt es wie folgt:

4

Bei einer Leitungsanästhesie im Unterkiefer kann es auch bei größter Sorgfalt in seltenen Fällen zu einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis kommen.

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Die Ursache ist eine nicht vorhersehbare und in jedem Fall vermeidbare Verletzung des Nervus lingualis.

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Die Folge ist eine Paraesthesie oder Anaesthesie (teilweise oder vollständige Taubheit) der betroffenen Zungenhälfte.

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Ich erkläre mich trotz des bestehenden geringen Risikos mit einer Leitungsanästhesie bei der zahnärztlichen Behandlung einverstanden.

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Nachfolgend litt der Kläger unter Schmerzen und Taubheitsgefühlen.

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Am 12.05.2006 überwies der Beklagte den Kläger, nachdem sich der Kläger bei ihm mit den oben genannten Beschwerden vorgestellt hatte, an den Hausarzt des Klägers B, ein Facharzt für Allgemeinmedizin. B überwies den Kläger sodann an den Neurologen Q. Bei diesem erfolgte im Juni und Juli 2006 jeweils ein Behandlungstermin. Sodann wurde der Kläger an den Hals-Nasen-Ohrenarzt I überwiesen.

10

Mit Schreiben vom 06.07.2006 forderte der Kläger den Beklagten auf, mitzuteilen, ob er mit Blick auf die Behandlung am 11.05.2006 Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche anerkenne. Mit Schreiben vom 25.07.2006 lehnte der Beklagte eine Eintrittspflicht für etwaige Schäden aus der Behandlung vom 11.05.2006 ab.

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Im August 2006, Oktober 2006, Mai 2007 und November 2009 wurde der Kläger in der Gemeinschaftspraxis I und C durch I behandelt.

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Der Kläger ist zunächst der Ansicht, dass er vom Beklagten fehlerhaft aufgeklärt worden sei. Er behauptet, mit ihm seien nicht die speziellen Risiken einer Leitungsanästhesie erörtert worden. Es seien überhaupt keine ergänzenden Erläuterungen des Beklagten zu der Einverständniserklärung erfolgt. Wären entsprechende Erläuterungen vorgenommen worden, hätte er die Einverständniserklärung nicht unterschrieben und die Behandlung auch nicht durchführen lassen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die im Unterkiefer durchgeführte Leitungsanästhesie zu einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis mit der Folge einer teilweisen oder vollständigen Taubheit der betroffenen Zungenhälfte führen könne. Der Beklagte habe ihm lediglich mitgeteilt, dass er für seine Unterlagen die Einverständniserklärung benötige. Durchgelesen habe er sich die Einverständniserklärung sodann nicht, zumal er den Inhalt der Erklärung – auch mit Blick auf seine eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache – nicht verstanden hätte. Von einer Sprechstundenhilfe sei ihm im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Einverständniserklärung erklärt worden, dass zunächst eine Spritze gegeben werden müsse, aufgrund der es zu Schmerzen im Unterkiefer oder Zahnbereich in einem Zeitraum von 2 bis 3 Wochen kommen könne. Zum Nachweis dafür, dass die Sprechstundenhilfe ihn über diese Schmerzen aufgeklärt habe, habe er die oben genannte Einverständniserklärung unterzeichnen sollen, die ihm durch die Sprechstundenhilfe vorgelegt worden sei, nachdem diese sie ausgefüllt habe. Die Erklärung sei ihm noch nicht einmal vorgelesen worden. Er sei vielmehr genötigt worden, die Erklärung schnell zu unterzeichnen, weil der Beklagte den Behandlungsraum betreten habe. Eine Schädigung des Nervus lingualis - wie auch des Nervus buccalis und des Nervus alveolaris inferiores - sei nicht Gegenstand des Gespräches mit der Sprechstundenhilfe oder auch mit einem anderen Mitarbeiter des Beklagten gewesen.

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Darüber hinaus behauptet der Kläger, er sei fehlerhaft behandelt worden. Bei der Leitungsanästhesie sei der Beklagte nicht sorgfältig vorgegangen, weil Nerven des Klägers verletzt worden seien. Darüber hinaus sei die Leitungsanästhesie nicht notwendig gewesen.

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Der Kläger behauptet weiter, dass durch die Leitungsanästhesie vom 11.05.2006 insbesondere der Nervus lingualis des Klägers verletzt worden sei. Er habe einen dumpfen Schmerz bei dem Setzen der Leitungsanästhesie im rechten Backenbereich verspürt. Die betroffene Zungenhälfte sei taub geworden. Die Taubheit habe sich in die rechte Gesichtshälfte ausgebreitet. Diese Schmerz- und Taubheitsgefühle bestünden auch fort. Sein Geschmacksempfinden auf der rechten Seite des Mundes sei vollkommen verschwunden. Er habe erhebliche Schmerzen, wenn er feste Nahrung zu sich nehme. Das Kauen falle ihm äußerst schwer. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden dauerhaft seien werden. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerden noch verschlechtern würden. Er ist der Ansicht, dass mit Blick auf die zuvor genannten Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € angemessen sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wegen der Verletzung des Nervus lingualis im Zuge der zahnärztlichen Behandlung vom 11.05.2006 ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung vom 11.05.2006 zukünftig weiter entstehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass der Kläger von ihm ordnungsgemäß mit der vom Kläger unterzeichneten Einverständniserklärung vom 11.05.2006 aufgeklärt worden sei. Er behauptet, vor jeder konservierenden Behandlung werde ein Patient über die Möglichkeit einer Anästhesie informiert, die sodann entsprechend dem Wunsch des Patienten durchgeführt werde oder auch nicht. Der Kläger sei über die Leitungsanästhesie selbst sowie deren Folgen und Risiken informiert worden. Der Beklagte habe davon ausgehen können, dass der Kläger die Einverständniserklärung verstanden habe, weil der Kläger keine ergänzenden Fragen gestellt habe. Die Behandlung des Klägers hätte auch ohne eine Anästhesie durchgeführt werden können, wenn der Kläger eine Leitungsanästhesie nicht gewünscht hätte. Er bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger die Einverständniserklärung nicht durchgelesen habe und der deutschen Sprache nicht mächtig sei.

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Darüber hinaus meint der Beklagte, dass die Behandlung des Klägers durch ihn ordnungsgemäß erfolgt sei. Im Rahmen der Behandlung sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, dass der Kläger einen dumpfen Schmerz verspürt habe. Zudem seien trotz Wahrung der objektiv erforderlichen Sorgfalt und Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und Erfahrung der zahnmedizinischen Wissenschaft die bei dem Kläger eingetretenen Komplikationen nicht vermeidbar gewesen. Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, dass das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld unangemessen hoch sei.

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Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 09.10.2009 (Bl. 44/45 d. A.) Beweis durch Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen P erhoben. Darüber hinaus hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2011 die Parteien gehört und die Zeugin K vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen P vom 29.07.2010 (Bl. 81 bis 90 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2011 (Bl. 109 bis 115 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

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A.

26

Der Kläger kann wegen eines Aufklärungsfehlers, der in der Praxis des Beklagten erfolgt ist, von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe eines Betrages von 10.000,00 € gemäß den §§ 823, 611, 280, 276, 253, 249 BGB verlangen.

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I. Zunächst kann die Kammer allerdings nicht feststellen, dass die Behandlung des Klägers durch den Beklagten selbst fehlerhaft erfolgt ist.

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Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Beklagte am 11.05.2006 den Kläger fehlerhaft behandelt und insbesondere die Leistungsanästhesie falsch gesetzt hätte. Denn nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beklagte beim Setzen der Leitungsanästhesie im Zusammenhang mit der Behandlung des Zahnes 47 nicht hinreichend sorgfältig vorgegangen sei. Vielmehr sei – so der Sachverständige – die Indikation für eine Schmerzausschaltung durch Leitungsanästhesie sicher gegeben gewesen. Die mögliche Schädigung des Nervus lingualis, des Nervus buccalis und des Nervus alveolaris inferiores stelle auch bei einer Vorgehensweise mit der erforderlichen Sorgfalt ein der Behandlung immanentes Risiko dar, das sich nicht ausschließen lasse. Zwar sei davon auszugehen, dass die Einstichstelle, die der Beklagte gewählt habe, weit von der üblichen Einstichstelle entfernt und vor oder im Bereich der Trennung der ursprünglichen Nerven und deren Äste liege, weil der Nervus lingualis, der Nervus buccalis und der Nervus alveolaris inferiores gleichzeitig betroffen seien. Wegen der individuellen anatomischen Variationsbreite mit Blick auf den Verlauf der Nerven lasse dies aber nicht zwangsläufig auf eine fehlerhafte Vorgehensweise schließen. Ein Behandlungsfehler sei daher insoweit nicht erkennbar. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass der Beklagte auf die Schädigung der Nerven fehlerhaft reagiert hätte. Hierzu führt der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die vom Beklagten vorgenommene zeitnahe Überweisung an den Hausarzt des Klägers am 12.05.2006 und von dort an weitere Fachärzte nicht zu beanstanden sei.

  1. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Beklagte am 11.05.2006 den Kläger fehlerhaft behandelt und insbesondere die Leistungsanästhesie falsch gesetzt hätte. Denn nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beklagte beim Setzen der Leitungsanästhesie im Zusammenhang mit der Behandlung des Zahnes 47 nicht hinreichend sorgfältig vorgegangen sei. Vielmehr sei – so der Sachverständige – die Indikation für eine Schmerzausschaltung durch Leitungsanästhesie sicher gegeben gewesen. Die mögliche Schädigung des Nervus lingualis, des Nervus buccalis und des Nervus alveolaris inferiores stelle auch bei einer Vorgehensweise mit der erforderlichen Sorgfalt ein der Behandlung immanentes Risiko dar, das sich nicht ausschließen lasse. Zwar sei davon auszugehen, dass die Einstichstelle, die der Beklagte gewählt habe, weit von der üblichen Einstichstelle entfernt und vor oder im Bereich der Trennung der ursprünglichen Nerven und deren Äste liege, weil der Nervus lingualis, der Nervus buccalis und der Nervus alveolaris inferiores gleichzeitig betroffen seien. Wegen der individuellen anatomischen Variationsbreite mit Blick auf den Verlauf der Nerven lasse dies aber nicht zwangsläufig auf eine fehlerhafte Vorgehensweise schließen. Ein Behandlungsfehler sei daher insoweit nicht erkennbar.
  2. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass der Beklagte auf die Schädigung der Nerven fehlerhaft reagiert hätte. Hierzu führt der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die vom Beklagten vorgenommene zeitnahe Überweisung an den Hausarzt des Klägers am 12.05.2006 und von dort an weitere Fachärzte nicht zu beanstanden sei.
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II. Allerdings muss sich der Beklagte eine fehlerhafte Aufklärung des Klägers vorwerfen lassen. Indem die gebotene Aufklärung des Klägers über die Risiken der Leitungsanästhesie unterblieben ist, war die ärztliche Maßnahme nicht von einer Einwilligung des Klägers gedeckt und daher rechtswidrig. Der eingetretene Schaden rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 €.

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Der Auffassung des Sachverständigen, dass aus gutachterlicher Sicht eines zahnmedizinischen Praktikers die Aufklärung über die Leitungsanästhesie nicht zwingend notwendig gewesen sei, weil es sich bei der Verletzung von Nerven durch eine Leitungsanästhesie um ein Ereignis handele, welches sich nur äußerst selten ereigne, und weil für jeden Patienten vorstellbar sei, dass bei einem ärztlichen Eingriff immer auch mit einem Misserfolg zu rechnen sei, kann die Kammer nicht folgen. Wenn nämlich – wie vorliegend – Dauerschäden zu besorgen sind, kann es im Rahmen der stets erforderlichen Grundaufklärung auch geboten sein, den Patienten über sehr seltene Risiken zu informieren, wenn sie bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch sowie für den Laien überraschend sind. Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist damit nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belasten kann (vgl. BGH NJW 1994, 3012). Deshalb ist auch über derartige, äußerst seltene Risiken aufzuklären. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass eine Schädigung oder gar Durchtrennung insbesondere des Nervus lingualis je nach Alter, Beruf und sozialer Stellung des Patienten die Lebensführung erheblich beeinträchtigen kann. Aus diesem Grunde ist in einer insbesondere die Schwere, die Dringlichkeit und die Alternativen des jeweiligen Eingriffs thematisierenden Anhörung des Patienten zu klären, ob er auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1026, 1027). Eine dementsprechende Aufklärung des Klägers ist nicht erfolgt. a) Der Beklagte konnte schon nicht beweisen, dass der Kläger hinreichend mündlich über den Eingriff mit Blick auf eine Leitungsanästhesie aufgeklärt worden ist. Dies gilt schon deshalb, weil der Beklagte unstreitig nicht selbst ein etwaiges Aufklärungsgespräch führte. Die Delegation eines Aufklärungsgesprächs auf eine nicht ärztliche Hilfsperson ist unzulässig (vgl. Frahm, Nixdorf, Walter, Arzthaftungsrecht, Rn. 215). Überdies ergaben sich nach der Anhörung des Klägers, des Beklagten und der Vernehmung der Zeugin K auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch eine der nicht ärztlichen Hilfsperson des Beklagten hinreichend über den Eingriff aufgeklärt worden wäre, selbst wenn eine entsprechende Aufklärung als ausreichend angesehen werden würde. b) Davon abgesehen genügt aber auch die sogenannte Einverständniserklärung nicht inhaltlich den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung, selbst wenn – wovon die Kammer nicht ausgeht (vgl. hierzu Frahm, Nixdorf, Walter, Arzthaftungsrecht, Rn. 197) – eine mündliche Aufklärung nicht für erforderlich gehalten werden sollte. Hierzu führte der Sachverständige aus, dass die Einverständniserklärung - sofern eine Aufklärung für erforderlich gehalten werden würde - inhaltlich nicht ausreichend sei. Explizit seien nämlich nur der Nervus lingualis und der diesen betreffende Zungenbereich aufgeführt. Nicht erwähnt seien der Nervus buccalis und der Nervus alveolaris inferior. Darüber hinaus sei die Wortwahl mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Nervus lingualis missverständlich. Daneben fehle der Hinweis auf die Alternative einer intraligamentären Anästhesie, bei der es sich um eine in Betracht kommende Alternativmethode handele, auch wenn sie nur eine geringe Verbreitung gefunden habe und zudem mit Nachtteilen verbunden sei. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschließen, weil sie nachvollziehbar und überzeugend sind.

  1. Der Auffassung des Sachverständigen, dass aus gutachterlicher Sicht eines zahnmedizinischen Praktikers die Aufklärung über die Leitungsanästhesie nicht zwingend notwendig gewesen sei, weil es sich bei der Verletzung von Nerven durch eine Leitungsanästhesie um ein Ereignis handele, welches sich nur äußerst selten ereigne, und weil für jeden Patienten vorstellbar sei, dass bei einem ärztlichen Eingriff immer auch mit einem Misserfolg zu rechnen sei, kann die Kammer nicht folgen. Wenn nämlich – wie vorliegend – Dauerschäden zu besorgen sind, kann es im Rahmen der stets erforderlichen Grundaufklärung auch geboten sein, den Patienten über sehr seltene Risiken zu informieren, wenn sie bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch sowie für den Laien überraschend sind. Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist damit nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belasten kann (vgl. BGH NJW 1994, 3012). Deshalb ist auch über derartige, äußerst seltene Risiken aufzuklären. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass eine Schädigung oder gar Durchtrennung insbesondere des Nervus lingualis je nach Alter, Beruf und sozialer Stellung des Patienten die Lebensführung erheblich beeinträchtigen kann. Aus diesem Grunde ist in einer insbesondere die Schwere, die Dringlichkeit und die Alternativen des jeweiligen Eingriffs thematisierenden Anhörung des Patienten zu klären, ob er auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1026, 1027).
  2. Eine dementsprechende Aufklärung des Klägers ist nicht erfolgt. a) Der Beklagte konnte schon nicht beweisen, dass der Kläger hinreichend mündlich über den Eingriff mit Blick auf eine Leitungsanästhesie aufgeklärt worden ist. Dies gilt schon deshalb, weil der Beklagte unstreitig nicht selbst ein etwaiges Aufklärungsgespräch führte. Die Delegation eines Aufklärungsgesprächs auf eine nicht ärztliche Hilfsperson ist unzulässig (vgl. Frahm, Nixdorf, Walter, Arzthaftungsrecht, Rn. 215). Überdies ergaben sich nach der Anhörung des Klägers, des Beklagten und der Vernehmung der Zeugin K auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch eine der nicht ärztlichen Hilfsperson des Beklagten hinreichend über den Eingriff aufgeklärt worden wäre, selbst wenn eine entsprechende Aufklärung als ausreichend angesehen werden würde. b) Davon abgesehen genügt aber auch die sogenannte Einverständniserklärung nicht inhaltlich den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung, selbst wenn – wovon die Kammer nicht ausgeht (vgl. hierzu Frahm, Nixdorf, Walter, Arzthaftungsrecht, Rn. 197) – eine mündliche Aufklärung nicht für erforderlich gehalten werden sollte. Hierzu führte der Sachverständige aus, dass die Einverständniserklärung - sofern eine Aufklärung für erforderlich gehalten werden würde - inhaltlich nicht ausreichend sei. Explizit seien nämlich nur der Nervus lingualis und der diesen betreffende Zungenbereich aufgeführt. Nicht erwähnt seien der Nervus buccalis und der Nervus alveolaris inferior. Darüber hinaus sei die Wortwahl mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Nervus lingualis missverständlich. Daneben fehle der Hinweis auf die Alternative einer intraligamentären Anästhesie, bei der es sich um eine in Betracht kommende Alternativmethode handele, auch wenn sie nur eine geringe Verbreitung gefunden habe und zudem mit Nachtteilen verbunden sei. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschließen, weil sie nachvollziehbar und überzeugend sind.
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c) Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger mit Blick auf seine Sprachkenntnisse – wie er behauptet – einer über das übliche Maß hinausgehende Aufklärung bedurft hätte, weil selbst eine generell erforderliche Aufklärung nicht erfolgt ist.

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Den Einwand der hypothetischen Einwilligung, der voraussichtlich zu der Abweisung der Klage geführt hätte, hat der Beklagte nicht erhoben. Nach alledem war der ärztliche Eingriff nicht von einer Einwilligung des Klägers gedeckt und damit rechtswidrig.

  1. Den Einwand der hypothetischen Einwilligung, der voraussichtlich zu der Abweisung der Klage geführt hätte, hat der Beklagte nicht erhoben.
  2. Nach alledem war der ärztliche Eingriff nicht von einer Einwilligung des Klägers gedeckt und damit rechtswidrig.
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III. Unter Berücksichtigung der Folgen, die der Kläger aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs erleiden musste und noch muss, hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen, aber auch für ausreichend. Hierbei hat die Kammer insbesondere auf der Grundlage der auch insoweit überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt, dass die rechte Zungenhälfte des Klägers nach wie vor taub ist. Dort ist weder ein taktiles noch ein gustatorisches Empfinden vorhanden. Betroffen ist zudem etwa die Hälfte der Wangenschleimhaut im Mund. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist es auch nachvollziehbar, dass der Kläger feste Nahrung nur noch unter Schmerzen kauen und essen kann. Das Geschmacksempfinden des Klägers auf der rechten Seite ist ihm verloren gegangen. Insgesamt ist – wie der Sachverständige deutlich betont – von einem Dauerschaden auszugehen.

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Einen weitergehenden Anspruch auf Schmerzensgeld konnte allerdings die Kammer trotz der weitreichenden Folgen für den Kläger dem Kläger nicht zusprechen. Hierzu weist die Kammer darauf hin, dass die Bemessung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld einer Gesamtbetrachtung aller Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung von Art und Schwere und den Zeitraum erfordert. Hiernach erachtet die Kammer, dass dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld für angemessen und ausreichend.

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B.

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Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen kann der Kläger auch die Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten für sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung vom 11.05.2006 verlangen. Die Kammer geht nach dem Aufklärungsfehler durch den Beklagten davon aus, dass insbesondere aufgrund der bei dem Kläger eingetretenen Dauerschäden, materielle Schäden entstanden sein können und auch noch entstehen könnten sowie dass sich vom Schmerzensgeld bislang noch nicht erfasste immaterielle Schäden noch verwirklichen könnten.

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C.

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Die Kostenentscheidung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.