Zahnarzthaftung: Unbrauchbare implantatgetragene Prothetik begründet Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Der Patient verlangte nach implantologischer Behandlung Schmerzensgeld, Rückzahlung eigener Aufwendungen und Feststellung weiterer Ersatzpflicht; der Zahnarzt begehrte widerklagend Honorar. Das Gericht verneinte Aufklärungsfehler und Fehler bei der Implantatinsertion, bejahte aber Behandlungsfehler bei der prothetischen Neuversorgung: Der am 25.08.2011 eingesetzte Zahnersatz war wegen Passungenauigkeit unbrauchbar; zudem wurde eine zuvor festgestellte Periimplantitis grob fehlerhaft nicht vorab behandelt, blieb aber folgenlos. Es sprach 4.500 € Schmerzensgeld und eine (beschränkte) Feststellung zu, wies die Rückzahlung des Eigenanteils ab und gab der Widerklage nur i.H.v. 151,16 € statt.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung teilweise erfolgreich; Rückzahlungsbegehren abgewiesen; Widerklage nur i.H.v. 151,16 € stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Aufklärungsmängel scheiden aus, wenn dem Patienten die geltend gemachte Behandlungsalternative offenkundig bekannt ist und sich die wesentlichen Versorgungsparameter aus dem unterzeichneten Heil- und Kostenplan ergeben.
Bei umfangreicher prothetischer Versorgung steht dem Zahnarzt grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht bis hin zur Neuanfertigung zu; für hinzunehmende Nachbesserungsmaßnahmen entsteht kein Schmerzensgeldanspruch allein wegen des Nachbesserungsaufwands.
Die endgültige Eingliederung neuen Zahnersatzes ist behandlungsfehlerhaft, wenn eine zuvor diagnostizierte erhebliche periimplantäre Entzündung nicht zuvor therapiert wird; das kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein, wenn der Befund evident ist.
Eine implantatgetragene Prothetik ist mangelhaft, wenn eine außerhalb des Toleranzbereichs liegende Passungenauigkeit der Gerüstkonstruktion vorliegt, die nicht durch Korrekturarbeiten behoben werden kann, sondern eine Neuanfertigung erfordert.
Ist die prothetische Versorgung unbrauchbar und ohne Nutzen, besteht insoweit kein Vergütungsanspruch; Vergütung für fachgerecht erbrachte, davon trennbare implantologische Leistungen bleibt geschuldet.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500,00 € (in Worten: viertausendfünfhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren zukünftigen materiellen und die nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 08.04.2010 bis zum 25.11.2011 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 151,16 € (in Worten: einhunderteinundfünfzig 16/100Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten anlässlich einer zahnärztlichen Behandlung vom 08.04.2010 bis 25.11.2011 auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht in Anspruch. Widerklagend begehrt der Beklagte von dem Kläger die Zahlung seines zahnärztlichen Honorars.
Am 08.04.2010 erschien der Kläger erstmals in der Praxis des Beklagten. Dabei wollte er sich über eine komplette Neuversorgung seines Gebisses informieren. Es wurde eine OPG-Aufnahme angefertigt. Ferner ist in der Kartei dokumentiert:
„Implantatbesprechung“
Das Ergebnis der Untersuchung war, dass der Kläger nur noch über ein Frontzahngebiss mit jeweils sechs eigenen Zähnen im Oberkiefer und Unterkiefer verfügte. Er war mit einer herausnehmbaren Brückenversorgung versorgt. Die Parteien einigten sich sodann darauf, dass der Beklagte eine komplette Gebisssanierung mit Implantaten für einen Eigenanteil von 6.600,00 € durchführen sollte. Dabei waren vier Implantate vorgesehen. Sofern sich während der Operation jedoch noch die Möglichkeit für ein weiteres Implantat ergeben würde, sollte dies ohne Berechnung inseriert werden. Grundlage der Versorgung waren die Heil- und Kostenpläne mit den Nummern 5969 und 5970.
Am 10.05.2010 wurden die Implantate in regio 15, 26, 36, 45 und 44 eingebracht. Da der Zahn 42 zur Extraktion vorgesehen war, nutzte der Beklagte die Möglichkeit, ein weiteres, fünftes Implantat in regio 45 einzubringen, um für die geplante Suprakonstruktion einen weiteren Stützpfeiler zu haben. Da das Implantat 15 nicht einheilte, wurde es in der Folgezeit von dem Beklagten kostenfrei durch ein Implantat in regio 16 ersetzt.
Nach Einheilung der Implantate begab sich der Kläger am 07.09.2010 zum Kassengutachter, den Zeugen Dr. T. Dieser erstellte daraufhin sein Planungsgutachten vom 13.09.2010, Anlage B 11. Dr. T hielt die geplante Versorgung für sinnvoll und befürwortete sie. Nach Auswertung des vorgelegten digitalen OPGs ging er von einer ausreichenden Osseointegration der Implantate aus. Darüber hinaus hielt er in seinem Gutachten fest, dass der Kläger über die vorgesehene Therapieplanung aufgeklärt ist.
Am 21.09.2010 erfolgten die Freilegung der Implantate und deren Aufbau. Sodann wurden ausweislich der elektronischen Kartei des Beklagten am 22.10.2010 die Brücken 16 bis 26 und 36 bis 46 provisorisch eingesetzt. Da sich der Kläger jedoch an den neuen Zahnersatz nicht gewöhnen konnte, wurde der Oberkieferzahnersatz am 08.11.2010 zur Korrektur ins Labor geschickt und am 15.11.2010 wieder provisorisch eingegliedert. Am 23.11. und 30.11.2010 wurde der Zahnersatz erneut kontrolliert und eingeschliffen. Unter dem 08.12.2010 erfolgte dann eine nochmalige provisorische Eingliederung des Oberkieferzahnersatzes.
Am 21.12.2010 stellte sich der Kläger erneut bei dem Kassengutachter Dr. T vor, da er mit dem Zahnersatz nicht zufrieden war. Dieser stellte unter anderem folgende Mängel fest:
- Verblendungen sind im Zahnhalsbereich sehr voluminös gearbeitet
- Defizite an den Kronen und Brücken, die im Rahmen von Nachbesserungsmaßnahmen beseitigt werden sollten
- deutlich zu hoch eingestellte Bisslage im Vordergrund, auf die ein großer Teil der Beschwerden des Patienten zurückzuführen sein dürfte.
- Biss kann durch Erneuerung der Verblendungen abgesenkt werden.
- Behandlung der gereizten Gingiva, auch in den periimplantären Abschnitten empfohlen
Bezüglich der Einzelheiten dieser Untersuchung wird auf das Gutachten vom 03.01.2011 (Bl. 23 ff. d. A.) verwiesen.
Unter dem 14.03.2011 erschien der Kläger erneut in der Praxis des Beklagten. Im Rahmen dieser Vorstellung wurde die Verblendung des Zahns 21 erneuert. Ferner ist dokumentiert, dass „scharfe Zahnkanten oder störende Prothesenränder o.ä. beseitigt wurden“.
Unter dem 05.05.2011 ließ der Kläger die Prothetik erneut bei dem Kassengutachter Dr. T beurteilen. Dieser stellte bei diesem Termin u.a. folgende Mängel fest:
- Biss deutlich zu hoch eingestellt, andererseits sind die Verblendungen parodontal ungünstig gestaltet.
- parodontale Verhältnisse haben sich deutlich verschlechtert
- Bei 45 massive Periimplantitis mit deutlicher Taschenbildung und freiliegendem Implantatkörper
- drohender Verlust der Implantate 44 und 45
- die Verblendung 21 fehlt zur Hälfte.
- das OPG zeigt sehr voluminöse Kronen und Brückenglieder.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 05.05.2011 (Bl. 25 ff. d. A.) verwiesen.
Sodann stellte sich der Kläger am 20.06.2011 in der Praxis des Beklagten vor. Es wurde ein Oberkieferabdruck genommen, der Oberkieferzahnersatz entnommen und ein Provisorium eingesetzt. Dieses Oberkieferprovisorium wurde dann am 27.06.2011 eingeschliffen.
Bei der Vorstellung am 15.07.2011 wurde der Unterkieferzahnersatz entfernt. Es wurde ein Abdruck für ein Provisorium genommen und dies in gleicher Sitzung eingegliedert. Am 27.07.2011 wurden weitere Abdrücke für den neuen Zahnersatz im Oberkiefer und Unterkiefer genommen. Die endgültige Neuversorgung im Oberkiefer und Unterkiefer wurde dann provisorisch mit Temp Bond am 25.08.2011 eingegliedert.
Ein für den 30.08.2011 vorgesehener Termin zur Kontrolle des Zahnersatzes und gegebenenfalls zur Korrektur wurde ausweislich der Kartei vom Kläger abgesagt, gleiches gilt für die Termine vom 12.10.2011 und 31.10.2011.
Im weiteren Verlauf stellte sich der Kläger dann am 16.09.2011 erneut beim Kassengutachter Dr. T vor. Dieser traf hinsichtlich der vom Beklagten eingegliederten Neuversorgung folgende Feststellungen:
- nach Angaben des Patienten habe sich einiges gebessert; Zunge habe nunmehr Platz und reibe nicht ständig an den Kronen. Er könne allerdings nicht kauen
- Gingiva nicht mehr gereizt.
- allerdings keine Kontakte im Seitenzahnbereich
- lediglich die Zähne 21/31, 11/41 + 13/42-43 zeigen antagonistische Kontakte
- die Probleme dürften durch eine korrekte Verzahnung im Seitenzahnbereich zu beheben sein.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 04.10.2011 (Bl. 27 d. A.) verwiesen.
Am 21.11.2011 stellte sich der Kläger ein weiteres Mal beim Beklagten in dessen Praxis vor. Ausweislich der Patientenkartei wurde im Oberkiefer ein Abdruck für ein Provisorium genommen, der Oberkieferzahnersatz herausgenommen und zur Herstellung der korrekten Verzahnung des Seitenzahnbereichs ins Labor geschickt. Am 25.11.2011 wurde der Oberkieferzahnersatz wieder eingegliedert. Nach diesem Termin hat sich der Kläger nicht mehr beim Beklagten vorgestellt.
Auf die Rechnungen vom 15.05.2010 über 2.875,58 € und vom 23.10.2010 über 5.947,56 € hat die Krankenkasse einen Festzuschuss von 2.223,14 € geleistet. Der Kläger selbst hat hierauf einen Betrag in Höhe von 2.724,42 € gezahlt.
Der Kläger rügt eine fehlerhafte Aufklärung sowie eine nicht fachgerechte Behandlung.
Er behauptet, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass sich durch die geplante Prothetik die Zahnreihen verkürzten und dadurch Probleme auftreten könnten. Ferner habe ihm der Beklagte keine Behandlungsalternativen aufgezeigt.
Der Kläger behauptet weiter, dass die Behandlung fehlerhaft erfolgt sei. Das ursprüngliche Planungsgutachten habe sechs Implantate vorgesehen. Die Versorgung mit nur vier Implantaten sei daher fehlerhaft. Ferner sei nicht fachgerecht gewesen, dass der Beklagte den Zahnersatz ohne weitere Nachbesserung habe fest eingliedern wollen. Der neu erstellte Zahnersatz sei ebenso wie der ursprüngliche von Anfang an unbrauchbar gewesen, so dass er sich nochmals einer kompletten neuen prothetischen Versorgung habe unterziehen müssen. Im Übrigen sei es fehlerhaft gewesen, die Neuversorgung auf den insuffizienten Implantaten und ohne vorherige Behandlung der Gingivaveränderungen zu beginnen. Die gewählte Versorgung des Beklagten sei kontraindiziert gewesen, da bei ihm ein Knochenaufbau problematisch sei. Dies sei bedingt durch häufige Entzündungen der Nebenhöhlen.
Der Kläger behauptet weiter, dass sich direkt nach der provisorischen Eingliederung des Zahnersatzes vom 22.10.2010 Probleme eingestellt hätten, die bis heute andauerten. Der Mundinnenraum und das Zahnfleisch hätten geschmerzt, so dass er Medikamente gegen diese Beschwerden hätte einnehmen müssen. Ferner sei die Verblendung am Schneidezahn 21 abgeplatzt und hätte durch den Beklagten erneuert werden müssen. Darüber hinaus sei es zur Lockerung von Implantaten gekommen. Ferner hätten scharfe Kanten seine Zunge verletzt bis hin zu starken Blutungen. Sein Zahnfleisch habe geschmerzt und sei oft entzündet gewesen, weshalb er eine Salbe habe verwenden müssen. Das Kauen sei ihm nur im vorderen Bereich möglich gewesen, Fleisch habe er mit den Zähnen nicht mehr zerkleinern können. Im Übrigen habe die voluminöse Prothetik die Zunge schmerzhaft eingequetscht. Zwischen den Schneidezähnen 11 und 21 habe er zunächst nur gelegentlich eine Schwellung und ein Druckgefühl verspürt. Dies habe sich jedoch verschlimmert und halte bis heute an, was für ihn höchst unangenehm sei.
Der Kläger trägt ferner vor, dass er auch mit der neuen Versorgung, die am 25.08.2011 eingesetzt worden sei, nicht kauen könne. Es hätten sich große Mengen von Speiseresten an der Prothetik angesammelt, die nur schwer zu entfernen gewesen wären. Durch das Abschleifen der ursprünglich zu scharfen Kanten seien die Zähne im Unterkiefer stumpf geworden. Zwischen dem Zahnersatz und dem Zahnfleisch bestehe ein Spalt, in den er mit dem Fingernagel eindringen und sogar die Implantate ertasten könne. Die Backenzähne im Oberkiefer hätten keinen Gegenbiss mehr im Unterkiefer. Auch stünden die Zahnreihen nicht übereinander, vielmehr sei die Oberkieferzahnreihe insgesamt länger als die Unterkieferzahnreihe. Darüber hinaus werde auch weiterhin die Zunge gequetscht. Es komme dadurch auch zu einer Veränderung der Stellung bzw. Lage der Zunge. Aktuell verspüre er eine deutliche Verschlimmerung der Schwellung im Bereich der Schneidezähne 11/21. Dies sei verbunden mit einem Druckgefühl als auch mit Schmerzen. Hinzu kämen die Probleme beim Kauen und Zerkleinern von Nahrung.
Nachdem die Parteien den Feststellungsantrag zu Ziffer 2 der Klageschrift übereinstimmend für erledigt erklärt haben sowie der Kläger seinen Zahlungsantrag zu Ziffer 3 der Klageschrift teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.724,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren zukünftigen materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren weiteren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 08.04.2010 bis 25.11.2011 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 3.875,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.03.2011 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass der Kläger ausreichend aufgeklärt worden sei. Bereits am 08.04.2010 habe er dem Kläger erläutert, dass die vorhandene prothetische Versorgung im Oberkiefer und Unterkiefer komplett erneuert werden und sein Gebiss saniert werden müsse. Es seien grundsätzlich zwei Möglichkeiten einer Versorgung in Betracht gekommen, zum einen eine Neuanfertigung eines herausnehmbaren Zahnersatzes mit einer teleskopierenden Prothesenversorgung, zum anderen festsitzender, implantatgestützter Zahnersatz. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung habe er dem Kläger zu festsitzendem Zahnersatz geraten, da dieser als angenehmer empfunden würde und sich auch die Zahnpflege leichter durchführen lasse. Der Kläger habe sich dann auch schnell für den implantatgestützten Zahnersatz entschieden. Was der Kläger damit meine, dass er nicht über verkürzte Zahnreihen aufgeklärt worden sei, sei unklar. Aus dem Heil- und Kostenplan Nr. 5970 ergebe sich eindeutig, dass der geplante Zahnersatz eine geschlossene Zahnreihe bis 16, 26, 36 und 46 vorsieht. Die Zähne 17, 27, 37 und 47 hätten nicht ersetzt werden sollen. Auch hierüber sei der Kläger bereits am 08.04.2010 als auch bei Unterzeichnung der Heil- und Kostenpläne aufgeklärt worden. Im Übrigen wird der Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben.
Der Beklagte behauptet weiter, dass die Behandlung lege artis erfolgt sei. Der Kläger habe ihm jedoch nicht die Möglichkeit eingeräumt, die im Gutachten vom 03.01.2011 gerügten Mängel zeitnah zu beseitigen. Die vom Gutachter Dr. T im Gutachten vom 05.05.2011 aufgeführte Verschlechterung der parodontalen Verhältnisse sei schicksalbedingt bzw. auf die Lebensführung des Klägers zurückzuführen.
Nach der Wiedereingliederung des Zahnersatzes habe am 25.11.2011 eine Bisskontrolle stattgefunden, die einen einwandfreien Sitz des Zahnersatzes gezeigt habe. Er habe dann den Kläger gebeten, sich bei Problemen wieder zu melden und sich zeitnah einen Termin geben zu lassen. Die Neuanfertigung des Zahnersatzes sei im Übrigen erst erforderlich geworden aufgrund der vom Kläger zu vertretenden langen Behandlungsunterbrechung. Diese Neuanfertigung sei lege artis und in üblichen Behandlungsschritten erfolgt. Die von ihm hergestellten Versorgungen seien auch nicht unbrauchbar gewesen.
Der Beklagte bestreitet die behaupteten Folgen mit Nichtwissen. Im Übrigen trägt er vor, dass die Lockerung der Implantate auf Faktoren zurückzuführen sei, die in der Risikosphäre des Klägers lägen. Auch die langen Behandlungsunterbrechungen konnten hierfür ursächlich sein.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Es wurde zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. T und Dr. G sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. L, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 08.11.2012 (Bl. 122 ff. d. A.) sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 02.04.2014, Bl. 257 ff. d. A..
Entscheidungsgründe
Die Klage und Widerklage sind zulässig, jedoch jeweils nur im tenorierten Umfang begründet.
A.
In diesem Umfang stehen dem Kläger aus der streitgegenständlichen Behandlung durch den Beklagten Ansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 611 BGB sowie §§ 823 ff. BGB zu.
Denn die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass es bei der zahnärztlichen Behandlung zu Behandlungsfehlern gekommen ist.
Hiervon ist die Kammer aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. L, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, überzeugt. Als Oberarzt der Poliklinik für zahnärztliche Prothetik im Zentrum der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Carolinum) der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main verfügt der Sachverständige sowohl über fundiertes theoretisches Wissen als auch eine umfassende praktische Erfahrung. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer gründlichen Aufarbeitung der Behandlungsunterlagen. Er hat sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen in seinem Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung klar und eindeutig beantwortet.
I.
Die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge verfängt jedoch nicht. Soweit der Kläger einwendet, dass er nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden sei, hält die Kammer diesen Vortrag für unerheblich. Denn der Kläger war bereits vor der streitgegenständlichen zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten mit einer herausnehmbaren Teleskopprothese versorgt. Daher war ihm die Behandlungsalternative in Form einer derartigen Teleskopprothese offenkundig bekannt. Andere Alternativen zum implantatgetragenen, festsitzenden Zahnersatz bestanden nicht. Insoweit ist es auch allgemein bekannt, dass Implantate nicht von der Krankenkasse übernommen werden, sondern diese allenfalls eine Versorgung mit einem herausnehmbaren Zahnersatz übernehmen würde. Auf diese Umstände hatte die Kammer auch bereits mit Beschluss vom 03.09.2012 (Bl. 92 ff. d. A.) hingewiesen. Soweit der Kläger einwendet, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass sich durch die geplante Prothetik die Zahnreihen verkürzten, verfängt auch dieser Einwand nicht. Ausweislich des Heil- und Kostenplans HK 5970 stand fest, dass der Oberkiefer und Unterkiefer nur noch bis zum sechsten Zahn versorgt werden sollten. Da der Beklagte diesen Heil- und Kostenplan unterzeichnet hat, geht die Kammer davon aus, dass ihm diese Umstände auch bekannt waren.
II.
Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass die Insertion der Implantate fachgerecht erfolgt ist. Ausweislich des Planungsgutachtens vom 13.09.2010 stellte der Kassengutachter, der Zeuge Dr. T, bei der Auswertung des digitalen Röntgenbildes fest, dass sich in regio 14, 24, 35, 44 und 45 inkorporierte Implantate zeigten. Die Implantate waren nach seiner Auffassung ausreichend osseointegriert. Davon abgesehen hat der Kläger die fehlerhafte Einbringung der Implantate auch nicht ausdrücklich gerügt. Dass in der Folgezeit Implantate verloren gegangen sind, ist ein allgemein bekanntes Risiko, das keinen Rückschluss auf einen Fehler bei der Insertion der Implantate zulässt. Die Kammer hat daher keine Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler bei Einbringung der streitgegenständlichen Implantate.
III.
Ferner ist auch die Planung des streitgegenständlichen 1. Zahnersatzes, der am 22.10.2010 provisorisch eingesetzt wurde, nicht zu beanstanden. Insoweit hat auch der Kassengutachter Dr. T in seinem Planungsgutachten vom 07.09.2010 den geplanten Zahnersatz für zahnmedizinisch sinnvoll erklärt und ihn befürwortet. Auch der Sachverständige Dr. L hat der Kammer nachvollziehbar erläutert, dass die Planung des Zahnersatzes an sich nicht zu beanstanden, sondern ein gangbarer Weg war.
IV.
Ob die Anfertigung und Eingliederung dieses Zahnersatzes fehlerhaft war, kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen. Denn - wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 03.09.2012 (Bl. 92 d. A.) - ausgeführt hat, steht einem Zahnarzt, insbesondere bei einer derart umfangreichen Versorgung, ein Nachbesserungsrecht bis hin zur Neuanfertigung zu. Im beiderseitigen Einverständnis wurde der ursprüngliche Zahnersatz jedoch komplett neu angefertigt und am 25.08.2011 provisorisch eingesetzt. Insoweit ist dieser 2. Zahnersatz für die Beurteilung eines Behandlungsfehlers maßgeblich. Der Kläger wurde im Übrigen auch bereits mit Beschluss der Kammer vom 03.09.2012 (Bl. 92 d. A.) darauf hingewiesen, dass er für die Wahrnehmung der Nachbesserungstermine bis zum Zeitpunkt der provisorischen Eingliederung des 2. Zahnersatzes kein Schmerzensgeld verlangen kann. Denn die Nachbesserung hielt sich nach Auffassung der Kammer bzgl. ihres Umfangs in dem Rahmen, den ein Patient bei einem derart umfangreichen Zahnersatz hinzunehmen hat.
V.
Die Kammer geht jedoch mit dem Sachverständigen Dr. L davon aus, dass es fehlerhaft war, am 25.08.2011 den neuen Zahnersatz endgültig einzugliedern, ohne zuvor die bei 45 von dem Kassengutachter Dr. T festgestellte massive Periimplantitis mit deutlicher Taschenbildung zu behandeln. Hierzu hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass vor Eingliederung eines neuen Zahnersatzes eine derartige Entzündung zu behandeln ist. Da sich die Periimplantitits auch offensichtlich aus dem Gutachten des Herrn Kassengutachters Dr. T vom 05.05.2011 ergab, wertet die Kammer diesen Behandlungsfehler als groben Fehler. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein medizinisches Fehlverhalten aus ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist. Hiervon muss die Kammer ausgehen, wenn der Beklagte den offensichtlichen Hinweis in dem Gutachten des Kassengutachters Dr. T vom 05.05.2011 nicht beachtet, sondern mit der provisorischen Eingliederung des neuen Zahnersatzes begonnen hat. Der Behandlungsfehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt, da bereits bei der weiteren Begutachtung am 16.09.2011 eine Periimplantitis von dem Kassengutachter Dr. T nicht mehr festgestellt wurde. Im Übrigen ist der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass eine Periimplantitis für den Patienten nicht – wie andere Entzündungen – mit Schmerzen einhergeht. Im Ergebnis ist die Nichtbehandlung der Periimplantitis für den Kläger daher folgenlos geblieben.
VI.
Davon unabhängig geht die Kammer jedoch davon aus, dass der 2., am 25.08.2011, provisorisch eingesetzte Zahnersatz fehlerhaft und für den Kläger unbrauchbar war. Hierzu hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Passungenauigkeit der Gerüstkonstruktion auf den Implantaten vorlag, die sich auch nicht mehr innerhalb eines Toleranzbereichs befand. Dies konnte sich - so der Sachverständige - auch auf die Okklusion ausgewirkt haben. Dieser Mangel konnte nach Einschätzung des Sachverständigen auch nicht durch Korrekturarbeiten behoben werden. Vielmehr hätte es einer kompletten Neuanfertigung der Prothetik bedurft. Wie sich aus dem weiteren Behandlungsverlauf ergibt, wollte der Beklagte jedoch eine Anpassung des vorhandenen Zahnersatzes vornehmen. Diese war jedoch nicht zielführend, da eine Neuanfertigung der Prothetik hätte erfolgen müssen. Diesen Umstand hat der Beklagte nicht bemerkt, so dass es dem Kläger insoweit nicht mehr zuzumuten war, dem Beklagten nach dem 25.11.2011 weitere Nachbesserungsmöglichkeiten einzuräumen.
VII.
Dem Kläger war daher für die Folgen der fehlerhaften Behandlung ein Schmerzensgeld zuzusprechen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger seit dem provisorischen Eingliedern des zweiten Zahnersatzes weitere zwei Termine, am 21.11.2011 und 25.11.2011, wahrnehmen musste, die für ihn ohne Nutzen waren. Im Übrigen hat der Kläger der Kammer glaubhaft geschildert, dass er aufgrund des Zahnersatzes an Schmerzen gelitten hat, die erst im weiteren Verlauf durch die Nachbehandlung der Zeugin Dr. G im April 2012 beseitigt wurden. Danach war der Kläger jedoch nach eigenen Angaben schmerzfrei. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger bis heute, d. h. über einen Zeitraum von ca. 2 ½ Jahren, nicht richtig kauen kann. Insgesamt hält die Kammer nach Würdigung sämtlicher Umstände für die eingetretenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 4.500,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.
VIII.
Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 3) die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.724,42 € begehrt, war dieser Antrag unbegründet. Wie vorstehend ausgeführt, konnte die Kammer Fehler bei der Insertion der Implantate nicht feststellen. Im Ergebnis hatte der Kläger daher die Kosten der Implantatversorgung in Höhe 2.875,58 € zu tragen. Da er jedoch nur insgesamt nur einen Betrag in Höhe von 2.724,42 € an den Kläger geleistet hatte, stand ihm ein Rückzahlungsanspruch nicht zu.
IX.
Soweit der Kläger die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht auf Grundlage der fehlerhaften streitgegenständlichen Behandlung begehrt, war auch dieser Antrag begründet. Hierbei war jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Feststellungsantrag auch die Feststellung hinsichtlich weiterer materieller Schäden begehrt. Insoweit ist der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte auch die Kosten der voraussichtlichen Neuversorgung in Höhe von ca. 15.000,00 € zu tragen hat. Der Wert des Feststellungsantrags war daher mit 15.000,00 € zu bemessen. Da der Kläger jedoch die prothetische Versorgung beim Beklagten – wie nachstehend ausgeführt wird - nicht zu zahlen hat, kann er nicht auch die weitere Versorgung bei einem anderen Zahnarzt ersetzt verlangen, vielmehr hat er für die Kosten der prothetischen Neuversorgung selbst aufzukommen. Denn diese Kosten wären ihm auch im Falle einer fachgerechten Behandlung entstanden. Da der Kläger im Übrigen angegeben hat, infolge der Nachbehandlung bei Frau Dr. G schmerzfrei zu sein, obsiegt er insgesamt im Rahmen des Feststellungsantrags nur mit einem Betrag von 3.000,00 €.
X.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
B.
Auch die Widerklage ist zulässig, jedoch nur zum geringen Teil begründet.
I.
Der Beklagte hat gegen den Kläger lediglich einen weiteren Anspruch in Höhe von 151,16 € aus dem streitgegenständlichen Behandlungsvertrag. Da die prothetische Versorgung unbrauchbar und für den Kläger ohne Nutzen war, hat er die Rechnung über 5.947,56 € nicht zu zahlen. Wie jedoch vorstehend ausgeführt wurde, ist der Kläger zur Entrichtung des Rechnungsbetrages hinsichtlich der Implantatversorgung über 2.875,58 € verpflichtet. Da hierauf jedoch die vom Kläger geleisteten 2.724,42 € angerechnet wurden, steht dem Beklagten insoweit nur noch ein Anspruch in Höhe von 151,16 € zu.
II.
Der Zinsanspruch hinsichtlich des Widerklagebetrages folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
C.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, 269 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Antrag zu 2) aus der Klageschrift übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten insoweit nicht zu entscheiden, da dieser Antrag den Streitwert nicht erhöht. Denn er betrifft denselben Gegenstand, der auch Inhalt der Widerklage ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1,3 GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO.