Arzthaftung nach Ösophagusresektion: Kein Nachweis von Behandlungs- oder Hygienefehlern
KI-Zusammenfassung
Die Erbin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen des Todes ihres Ehemanns nach Ösophagus-OP und nachfolgender Sepsis/MRSA-Besiedlung. Streitpunkt waren behauptete OP- und Nachbehandlungsfehler sowie ein Hygienemangel als Ursache der MRSA-Infektion. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Beweisaufnahme keine Abweichung vom fachärztlichen Standard ergab und Komplikationen als operationsimmanente Risiken bewertet wurden. Eine Ansteckung bei bestimmten Mitpatienten sei wegen unterschiedlicher MRSA-Typisierung ausgeschlossen; eine konkrete fehlerhafte Infektionsursache sei nicht nachweisbar.
Ausgang: Schmerzensgeld- und Feststellungsklage wegen behaupteter Behandlungs- und Hygienefehler vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus Behandlungsvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) und Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB) setzen den Nachweis einer Pflichtverletzung bzw. eines Behandlungsfehlers voraus.
Ist für einen operativen Eingriff mehr als eine Methode fachärztlich anerkannt, stellt die Wahl zwischen diesen Methoden regelmäßig eine ärztliche Ermessensentscheidung dar und ist für sich genommen kein Behandlungsfehler.
Aus dem Eintritt einer bekannten, operationsimmanenten Komplikation (z.B. Anastomoseninsuffizienz) kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden.
Eine behauptete nosokomiale Infektion begründet nur dann eine Haftung, wenn der Patient eine (hygienebedingte) Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für die Infektion nachweist; bleibt die Infektionsquelle offen, scheidet eine Haftung aus.
Ergibt die Typisierung von MRSA-Stämmen, dass bei Mitpatienten andere Stämme vorlagen, ist eine gegenseitige Ansteckung zwischen diesen Patienten ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im Mai 2005 wurde bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, der im Folgenden auch als Patient bezeichnet wird, der Verdacht eines Adeno-Karzinoms des Oesophagus bei bekanntem Barett-Syndrom diagnostiziert.
Zur weiteren Diagnostik fand sodann vom 31.05. bis 02.06.2005 ein stationärer Aufenthalt des Patienten in der medizinischen Klinik des F Krankenhauses in E statt. Hier wurden ein ODG und ein CT angefertigt und nach Auswertung des Befundes wurde dem verstorbenen Ehemann der Klägerin die Durchführung einer Operation empfohlen.
Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf den Bericht der medizinischen Klinik des F Krankenhauses in E, der in Kopie als Anlage K 1 zur Akte gereicht wurde (vgl. Bl. 14 bis 16 d. A.).
Am 29. Juni 2006 wurde der Patient im Hause der Beklagten zu 2) zur Planung des operativen Vorgehens stationär aufgenommen.
Es erfolgten die erforderlichen Voruntersuchungen und es wurde die geplante Operation mit dem Patienten besprochen. Konkret fand am 01.07.2005 eine Aufklärung statt. Geplant war wegen des vorliegenden Karzinoms im Bereich der Speiseröhre, die Speiseröhre vollständig zu entfernen und aus Magenteilen eine neue Speiseröhre zu bilden.
Am 04.07.2005 wurde der verstorbene Ehemann der Klägerin für einige Tage nach Hause entlassen, um sodann am 10.07.2005 zur Durchführung der zuvor geplanten und besprochenen Operation erneut stationär aufgenommen zu werden.
Die Operation selbst erfolgte am 11.07.2005. Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf den Operationsbericht (vgl. Bl. 23 bis 25 d. A.).
An diesem Operationstage wurde bei dem Patienten auch ein MRSA-Screening durchgeführt. Dieses war negativ.
In der Zeit vom 14.07. bis 19.07.2005 wurden täglich Röntgenkontrollen durchgeführt. Am 19.07.2005 wurde der verstorbene Ehemann der Klägerin erneut operiert. Es fand eine Re-Thorakotomie statt. Auch hier wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf den Operationsbericht (vgl. Bl. 26 d. A.). Grund dieser erneuten Operation war ausweislich des Operationsberichtes, dass sich im postoperativen Verlauf eine Chylusfistel ausgebildet hatte, die aufgesucht und versorgt werden sollte.
Am Folgetag fand erneut eine Röntgenkontrolle statt.
Am 23.07.2005 zeigte eine Endoskopie eine kleine Anastomoseninsuffizienz. Es wurde ein OGD durchgeführt und ein Oesophagus-Stent implantiert.
Eine weitere am 28. Juli 2005 durchgeführte Endoskopie zeigte eine regelhafte Stentlage. Ab diesem Tag erhielt der Patient Sondenernährung.
Am 02. August 2005 wurde der Patient von der Intensivstation in den Intermediärbereich verlegt. In der Nacht vom 07. August auf den 08. August 2005 zeigten sich jedoch Anzeichen einer intrathorakalen Anastomoseninsuffizienz. Der Patient wurde daher auf die Intensivstation zurückverlegt. Die laborchemische Untersuchung ergab deutlich erhöhte Werte für Entzündungsparameter. Es erfolgte eine Cortisonbehandlung und eine Kardioversion.
Ein am 08. August 2005 erstelltes CT zeigte den Verdacht auf Mediastinitis.
Es wurde daher eine erneute Operation geplant, über die der Patient am 09.08.2005 aufgeklärt wurde und die auch noch am gleichen Tag durchgeführt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Thorakoskopie. Es erfolgten danach regelmäßig Spülungen. Zu diesem Zweck wurde die Wunde offen gehalten.
Am 10.08.2005 erlitt der Patient einen septischen Schock. Es entwickelte sich eine zweifach catecholaminpflichtige schwere septische Schocksituation. Zudem gab es Zeichen einer Panzytopenie infolge der Sepsis. Es erfolgte daher eine Behandlung mit Antibiotika und Fluconazol.
Am 13.08.2005 wurde eine Endoskopie durchgeführt.
Am 15.08.2005 wurde der Patient dialysepflichtig aufgrund Niereninsuffizienz. Ein an diesem Tag durchgeführter MRSA-Test war an Rachen und Stirn positiv.
Am 16.08. wurde ein CT erstellt. Es zeigte sich ein MRSA-Virus, Pseudomonas aeruginosa, Candita albicans im Trachealsekret.
Am 17.08.2005 wurde eine Dilatationstracheotomie durchgeführt.
Eine bronchoalveoläre Lavage am 23.08.2005 ergab erneut, dass ein MRSA-Keim vorlag. Eine später in der S Universität durchgeführte Typisierung des bei dem Patienten festgestellten MRSA-Keims ergab, dass sich das Bandenmuster keinem bekannten Epidemietyp zuordnen ließ.
Am 24.08.2005 um 23.38 Uhr verstarb der Ehemann der Klägerin.
Unter Vorlage eines Teilerbscheins des Amtsgerichts Unna vom 11. September 2006, der ihr bescheinigt, dass sie zu ½ Anteil Erbin des verstorbenen H ist, macht die Klägerin im vorliegenden Prozess für die Erbengemeinschaft Schmerzensgeld gegenüber den Beklagten wegen des Versterbens ihres Ehemannes geltend.
Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagten ihr auch zum Ersatz eigener Schäden verpflichtet sind.
Die Klägerin behauptet, die operative Entfernung der Speiseröhre und die Anlegung einer künstlichen Speiseröhre bei der Operation am 11.07.2005 seien behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden.
Folge dieses Behandlungsfehlers sei eine Insuffizienz der Anastomose, also der operativ angelegten Verbindung von Hohlorganen, gewesen. Diese Undichtigkeit habe sich auch bereits wenige Tage nach der Operation gezeigt. So habe ihr Mann am 17.07.2005 erstmals Quarksuppe und Babysaft zu essen bekommen. Nach dem Herunterschlucken der Suppe und des Saftes seien beide Substanzen aus der rechten operierten Seite herausgetreten, an der sich ein Schlauch für das Wundwasser befunden habe. Eine im Anschluss durchgeführte Kontrastmitteluntersuchung habe dann ergeben, dass die neu gebildete Speiseröhre undicht gewesen sei. Man habe ihrem Ehemann hierzu mitgeteilt, dies sei nicht so schlimm. Dies würde die Wunde spülen. Die Undichtigkeit der Speiseröhre sei auch nicht behoben worden.
Am 07.08.2005 habe sie ihrem Mann Müller-Milch zu trinken gegeben. Auch diese sei durch die rechte Drainage direkt aus dem Körper des Ehemannes herausgeflossen. Der gesundheitliche Zustand ihres Mannes sei zu diesem Zeitpunkt sehr schlecht gewesen. Die Haut habe ausge-trocknet gewirkt. Er habe Stuhl und Urin nicht mehr halten können.
Es sei daher fehlerhaft gewesen, dass er nicht bereits am Tag des 07.08.2005 auf die Intensivstation zurückverlegt worden sei.
Die Folgeoperation vom 19.07.2005 sei nur als Folge eines Behandlungsfehlers erforderlich gewesen.
Dies gelte auch für die dritte Operation und die sich anschließenden Spülungen.
Zudem hätten die behandelnden Ärzte keinerlei Maßnahmen eingeleitet, um einer drohenden Sepsis vorzubeugen. Das Entstehen und die Ausbreitung der Sepsis und damit die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Ehemannes und dessen Tod hätten verhindert werden können.
Die Klägerin erklärt, sie werfe den Beklagten insbesondere auch vor, dass sie nicht im Einzelnen über den Behandlungsverlauf informiert worden sei.
Man habe ihr lediglich mitgeteilt, man wisse nicht, warum ihr Ehemann so abbaue. Er müsse mit Kalorien hochgepäppelt werden. Auch ihr Ehemann selbst sei nicht ordnungsgemäß und umfassend über den Behandlungsverlauf und seinen Gesundheitszustand aufgeklärt worden. Man habe ihm insbesondere verschwiegen, dass er an einer Sepsis leide und dass infolge des dramatischen Verlaufs keine Heilungschancen mehr bestanden hätten.
Sie sei entsprechend von der dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und schließlich dem Tod ihres Ehemannes vollkommen unvorbereitet getroffen worden.
Die Klägerin behauptet, dass Ursache für die Sepsis die mangelnden hygienischen Zustände auf der Intensivstation gewesen seien.
Zu der gleichen Zeit, in der ihr Mann auf der Intensivstation gelegen habe, seien auch die Patienten aus den Nachbarbetten namens N und H2 an einer Sepsis verstorben. Auch ein Patient namens C sei aufgrund einer Sepsis auf der Intensivstation verstorben. Alle diese Patienten hätten ein MRSA-Keim gehabt.
Die Klägerin behauptet ausdrücklich, dass ihr Ehemann sich bei einem dieser Patienten angesteckt habe.
Hierzu behauptet sie, das Personal habe die Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten, da eine der beiden Türen zu den Kammern, in denen die Patienten gelegen hätten, immer offengestanden habe. Zudem seien die Mülleimer stets offen gewesen. Auch sei für jeden Patienten das gleiche fahrbare Röntgengerät ohne Abdeckung und ohne Desinfektion benutzt worden. Die infizierten Patienten, namentlich der Patient C, seien auch nicht abgedeckt worden, wenn sie durch die Gänge geschoben worden seien.
All dies entspreche nicht einem standardgemäßen Hygienemanagement und sei ursächlich dafür, dass sich ihr Ehemann infiziert habe.
Sie ist der Ansicht, ein Schmerzensgeldbetrag sei in Höhe von mindestens 25.000,00 € angemessen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach H (verstorben am 24.08.2005) ein in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeld mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ab Klageerhebung aus der fehlerhaften Behandlung ihres Ehemannes H, geb. 00.00.1940, in der Zeit vom 29.06.2005 bis 25.08.2005 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Versorgung des Patienten sei insgesamt lege artis, sorgfältig und behandlungsfehlerfrei erfolgt.
Sämtliche aufgetretenen Komplikationen seien zeitgerecht erkannt und adäquat therapiert worden. Der tragische Verlauf sei schicksalhaft und Ergebnis der schweren Erkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.
Der Patient sei über die durchgeführte Operation vom 11.07.2005 ordnungsgemäß aufgeklärt worden, und zwar in Anwesenheit seiner Ehefrau. Das Gespräch sei am 01.07.2005 erfolgt. Der Ehemann habe dann auch am Operationstag vor der Operation seine Einwilligung zur Durchführung der Operation erteilt.
Es habe auch angesichts der diagnostizierten lebensgefährlichen Grunderkrankung, des Speiseröhrenkrebses, keine Behandlungsalternative gegeben.
Die Operation selbst sei lege artis durchgeführt worden.
Das gleiche gelte auch für die postoperative Behandlung.
Aufgrund einer zunehmenden radiologischen sonographisch gesehenen intrathorakalen Ergussbildung sei rechts eine weitere Bülau-Drainage angelegt worden; die weitere Untersuchung des ablaufenden Thoraxsekrets habe gezeigt, dass eine Chylusfistel vorlege. Aus diesem Grunde sei die Re-Thorakotomie vom 19.07.2005 erforderlich gewesen. Ein solcher Verlauf könne geschehen und sei kein Hinweis auf einen Behandlungsfehler.
Auch die zweite Operation am 19.07.2005 sei lege artis durchgeführt worden.
Die Beklagten behaupten ausdrücklich, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Hinweise auf eine Anastomoseinsuffizienz gezeigt hätten. Dieser Verdacht habe sich erst im weiteren Verlauf gezeigt. Aus diesem Grund sei dann auch am 23.07.2005 eine Oesophagusskopie durchgeführt worden. Auch hier sei die Reaktion zeitgerecht gewesen. Gleiches gelte für die am 28.07.2005 durchgeführte Kontrolluntersuchung. Diese Untersuchung habe eine suffiziente Abdichtung gezeigt.
Dem Patienten sei dann zur weiteren Ernährung eine Treluminasonde zur Aufrechterhaltung der enteralen Ernährung gelegt worden. Der Patient habe sich dann zunächst stabilisiert und es sei aus diesem Grunde lege artis gewesen, ihn - wie geschehen – in der Intermediärbereich zu verlegen.
Als später in der Folgezeit die Entzündungswerte angestiegen seien, sei die Rückverlegung auf die Intensivstation zeitgerecht erfolgt.
Als sich sodann im weiteren Verlauf ein subseptisches Krankheitsgeschehen entwickelt habe, sei dieses intensivmedizinisch und nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt worden.
Sonographisch und radiologisch sei es dann zu einer weiteren Zunahme des Flüssigkeitsverhaltens rechts thorakal gekommen, so dass der Rat zu einer Thorakoskopie und zur Emphyenausräumung erteilt worden sei. Auch vor dieser erneuten Operation sei der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Dieses Gespräch habe am 09.08.2005 stattgefunden und sei auch dokumentiert. Der verstorbene Ehemann der Klägerin sei mit der Maßnahme auch ausdrücklich einverstanden gewesen.
Hinzu komme, dass es keine Behandlungsalternative gegeben habe.
Durch diese Operation sei eine deutliche Verbesserung des Lokalbefundes rechts thorakal erreicht worden. Nach der Operation habe der Patient kontrolliert beatmet werden müssen.
Im Weiteren habe sich dann eine weitere Komplikation in Form der schweren katecholaminpflichtigen septischen Schocksituation ergeben; diese sei ebenfalls schicksalhaft.
Auch diesbezüglich seien alle erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung der Thrombozytopenie und der Anämie, die als Zeichen der Sepsis aufgetreten waren, ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Auch die begleitende Pneumonie sei fehlerfrei behandelt worden. Eine Candida albicans Besiedlung sei testgerecht erfolgt.
Trotz der ausgeprägten intensivmedizinischen Maßnahmen sei es aber zu einem deutlichen Anstieg der Nierenretetionswerte gekommen. Hiergegen sei kontinuierlich die Dialyse durchgeführt worden.
Letztlich sei das ärztliche Kollegium aber trotz aller Maßnahmen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Heilung als Restitutio ad integrum nicht mehr gewährleistet wäre, so dass man dann auf eine Steigerung aller möglichen intensivmedizinischen Maßnahmen verzichtet habe.
Der Tod des verstorbenen Ehemannes der Klägerin sei äußerst bedauerlich, aber schicksalhaft.
Es hätten sich hier die mit den Grunderkrankungen verbundenen Risiken bei einer Vielzahl von Komplikationen in Folge der therapeutischen Maßnahmen verwirklicht.
Insbesondere bestreiten die Beklagten die Vorwürfe der Klägerin in Bezug auf die im Hause herrschende Hygiene.
Sie bestreiten ausdrücklich, dass sich der Patient in Folge eines Fehlers in ihrem Hause bzw. in Folge der Nichteinhaltung der erforderlichen Hygienevorschriften mit einem MRSA-Keim infiziert habe. Die Hygienevorschriften in ihrem Hause würden jederzeit und in allen Einzelheiten eingehalten.
Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass in der gleichen Zeit auch andere Patienten an einem MRSA-Keim erkrankt seien, so sei es für sie aus rechtlichen Gründen schwierig, auf diesen Vortrag zu reagieren, da sie bezüglich der weiteren Patienten der Schweigepflicht obliegen würden.
Eine Typenbestimmung der jeweiligen Keime der Patienten habe aber ergeben, dass keiner der genannten Patienten den gleichen MRSA-Keim aufgewiesen habe, wie der verstorbene Ehemann der Klägerin. Die Stämme seien nicht identisch gewesen. Es sei daher vollkommen ausgeschlossen, dass sich der verstorbene Ehemann der Klägerin bei einem der weiteren Patienten angesteckt habe.
Auch für den Fall, dass eine Haftung dem Grunde nach bejaht werden sollte, sei aber jedenfalls der von der Klägerin vorgestellte Schmerzensgeldbetrag übersetzt.
Hierbei übersehe die Klägerin, dass die Schmerzen und das Leiden ihres Ehemannes durch die Grunderkrankung hervorgerufen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung.
Die Kammer hat zunächst Beweis erhoben auf Basis des Beweisbeschlusses vom 24.10.2006 (vgl. Bl. 55 – 58 d. A.).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten der Sachverständigen L und D vom 20.07.2007 und 11.03.2008 (Bl. 85 – 95 bzw. 141 – 147 d. A.) sowie auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen D in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2008 (Bl. 177 – 185 d. A.).
Wegen der Frage einer möglicherweise durch einen Fehler der beklagten verursachten MRSA-Infektion des verstorbenen Ehemannes in dem Haus der Beklagten zu 2) hat die Kammer zudem weiter Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U und durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen K.
Wegen des Ergebnisses dieser weiteren Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2008 (Bl. 177 – 185 d. A.) und vom 29.04.2009 (Bl. 241-247. d. A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgen die Ansprüche weder aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und den Beklagten geschlossenem Behandlungsvertrag noch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Der Klägerin ist der Beweis nicht gelungen, dass der Beklagte zu 1) bzw. die weiteren Behandler aus dem Hause der Beklagten zu 2) ihren verstorbenen Ehemann behandlungsfehlerhaft behandelt haben.
Damit fehlt es sowohl an dem Nachweis einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB als auch an dem Nachweis einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.
Hierbei folgt die Kammer zunächst den Ausführungen der Sachverständigen L und D. Diese waren in sich schlüssig, logisch und gut nachvollziehbar und wurden auch mit dem Sachverständigen D im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2009 nochmals erörtert. Diesen Ausführungen hat die Kammer sich nach eigener Prüfung angeschlossen.
Hiernach steht fest, dass die am 11. Juli durchgeführte Operation unzweifelhaft indiziert war, da es aufgrund der schweren Erkrankung des verstorbenen Patienten keine Alternative gab.
Die mit einem Karzinom besiedelte Speiseröhre musste entfernt werden. Andernfalls wäre der Ehemann der Klägerin in jedem Fall verstorben. Die geplante Operation beinhaltete zumindest die Chance, dass er diese schwere Erkrankung überlebt.
Die Operation selbst wurde auch fachgerecht durchgeführt.
Die Sachverständigen haben hierzu ausdrücklich erklärt, dass es sich bei dieser Operation um eine der größtmöglichen Eingriffe handelt, die in der Medizin durchgeführt werden können. Es ist eine sehr schwierige Operation.
Das Problem liegt darin, dass es medizinisch nicht möglich ist, die Speiseröhre durch ein körperfremdes Interponat, z. B. ein Kunststoff-Interponat zu ersetzen. Die Speiseröhre kann nur durch ein körpereigenes Material ersetzt werden. Als Ersatz der Speiseröhre wird daher quasi ein anderes Organ aus dem Körper „hochgezogen“, wobei es üblich ist, dass hierfür der Magen genommen wird, wie es auch im vorliegenden Fall geschehen ist.
Insbesondere problematisch ist dabei aber, dass der Magen ein sehr gut durchblutetes Organ mit vier Gefäßen ist und dass von diesen vier Gefäßen nur ein Gefäß erhalten werden kann. Dieses kann dann nach der Operation nicht mehr wie von der Anlage eigentlich vorgesehen horizontal arbeiten, sondern muss quasi vertikal arbeiten und schon aus diesem Umstand können sich bereits Komplikationen ergeben.
Für die Art der Durchführung der Operation bei Nutzung des Magens als Ersatzspeiseröhre gibt es zwei Alternativen.
Zum einen kann der Magen vollständig bis zum Hals hochgezogen werden und dort als Speiseröhre angeschlossen werden. Diese Operationsmethode wurde im vorliegenden Fall gewählt. Nachteil dieser Methode ist, dass sie im Vergleich zu der zweiten Methode das größere Risiko beinhaltet, dass es zu Undichtigkeiten kommt. Dieses Risiko liegt bei ungefähr 20 %.
Alternativ ist es möglich, die Naht bereits im Brustkorb zu legen und dort den Magen „anzuschließen“. Da der Magen bei dieser zweiten Alternative nicht soweit „hochgezogen“, also aus seiner ursprünglichen Lage verändert werden muss, kommt es seltener zu Insuffizienzen, so dass insoweit ein Vorteil im Vergleich zu der anderen Methode besteht. Der große Nachteil dieser zweiten Alternative besteht allerdings darin, dass es bei einer Naht im Brustkorb viel schwieriger ist, dann eventuelle Undichtigkeiten zu beherrschen, die auch bei dieser Methode auftreten können. In diesen Fällen gibt es eigentlich kaum Behandlungsmethoden. Der Patient kann in der Regel nicht mehr gerettet werden.
Schließt man dagegen wie beim Kläger geschehen den Magen direkt im Halsbereich an, so gibt es viel bessere Möglichkeiten, etwaig auftretende Undichtigkeiten zu beherrschen, etwa indem ein Stent gelegt wird.
Beide Methoden sind gleichermaßen nebeneinander anerkannt und entsprechen dem fachärztlichen Standard.
Die Entscheidung für die eine oder die andere Methode ist daher kein Behandlungsfehler. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Operateurs.
Auch aus der Tatsache selbst, dass später eine Undichtigkeit bei dem Kläger aufgetreten ist, kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.
Wie bereits ausgeführt, ist das Problem der Insuffizienz sehr groß bei dieser sehr komplizierten und schwierigen Operation.
Ursache einer solchen Insuffizienz ist auch nicht etwa, dass ein Operateur nicht ordnungsgemäß gearbeitet, z. B. eine Naht nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat. Das Problem besteht vielmehr darin, dass eine zunächst ordnungsgemäß durchgeführte Naht später nicht heilt, und zwar in Folge von Durchblutungsproblemen. Diese Durchblutungsprobleme folgen daraus, dass sich das Organ nunmehr an einer ganz anderen Stelle im Körper befindet als zuvor, nämlich bis zum Hals hochgezogen werden muss und vertikal arbeiten muss.
Entsprechend kann auch aus der Tatsache, dass im Bericht über die Obduktion des verstorbenen Ehemannes festgestellt wurde, dass die undichte Stelle neben dem Nahtbereich gelegen hat, nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Naht bzw. diese Stelle von der 1. Operation an undicht war und/oder der Operateur nicht sorgfältig gearbeitet hat. Vielmehr ist die Stelle typisch, da sie zeigt, dass sich das typische Risiko der Operation verwirklicht hat und eine Heilungsstörung infolge mangelhafter bzw. schlechter Durchblutung eingetreten ist.
Auch bezüglich der postoperativen Behandlung konnte kein Behandlungsfehler festgestellt werden.
Die Behandler im Hause der Beklagten zu 2) haben auf alle aufgetretenen Komplikationen zeitgerecht und mit den richtigen Maßnahmen reagiert.
Soweit die Klägerin behauptet, dass eine Insuffizienz bereits vor der zweiten Operation vom 19.07.2005 vorgelegen haben soll, ist ihr der Beweis für diese Behauptung nicht gelungen.
Die Klägerin hat dies insbesondere daraus geschlossen, dass eine weißliche Flüssigkeit aus der Drainage ausgelaufen ist. Der Sachverständige D hat hierzu ausgeführt, dass aufgrund der Operation auch Lymphbahnen geöffnet werden. Hierbei handelt es sich um das Gewebe, das um die entfernte Speiseröhre herum liegt. Es sei ebenfalls eine typische und übliche Komplikation, dass diese nicht ganz geschlossen werden könnten. Aus diesen aber könne ein milchartiges Sekret auslaufen, welches dann wie Milchsuppe aussehe, was die Beobachtung der Klägerin erklärt.
Für die Tatsache, dass bis zur Operation am 19.07.2005 noch keine Insuffizienz vorlag, spricht nicht nur, dass es keine Anhaltspunkte für eine solche gab, sondern auch, dass im Rahmen der Operation selbst keine Auffälligkeiten erkannt bzw. festgehalten wurden.
Der Sachverständige D hat sehr anschaulich erklärt, dass bei der Operation vom 19.07.2005, bei der eine Fistel entfernt wurde, zwangsläufig der hochgezogene Magen und die Naht mit beurteilt werden mussten, da die Entfernung der Fistel ohne Ansehen der Naht gar nicht möglich ist.
Auch die Tatsache, dass sich eine solche Fistel gebildet hatte, lässt nicht auf einen Behandlungsfehler schließen, sondern entspricht dem Risiko der schwierigen Operation.
Soweit die Klägerin rügt, dass ihr Ehemann auch mit Getränken versorgt worden sei während der Zeit im Krankenhaus, so hat der Sachverständige bestätigt, dass man schon allein aus psychologischen Gründen versucht, dem Patienten zumindest zusätzlich wieder essen und trinken zu lassen, statt ihn alleine über die Sonde zu ernähren. So kann ihm z. B. Tee gegeben werden, da die Speiseröhre hierdurch nicht belastet wird.
Soweit dem verstorbenen Ehemann hier am 02.08. Meridiane gegeben wurde, also eine Trinknahrung, war auch dies nicht fehlerhaft, da zuvor eine Dichtigkeitsprüfung mit einem Kontrastmittel stattgefunden hat und sich hieraus ergeben hat, dass zu diesem Zeitpunkt keine Undichtigkeit vorlag.
Nachdem sich dann in der Folgezeit tatsächlich eine Insuffizienz gezeigt hatte, ist auch hierauf behandlungsfehlerfrei reagiert worden, indem ein Stent gesetzt wurde.
Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar erklärt, dass man im Bereich des hochgezogenen Magens nicht die Möglichkeit hat, die Naht nachzunähen oder zu übernähen. Die einzige Möglichkeit, eine Undichtigkeit abzudichten, besteht daher darin, dass endoskopisch ein Röhrchen, also ein Stent, eingesetzt wird, um das Loch zu überdecken.
Einzige denkbare Alternative wären erheblich größere Eingriffe.
So kann zum Einen eine komplette Neuanlage der Anastomose erfolgen. Diese Möglichkeit ist allerdings in vielen Fällen schon nur theoretisch gegeben, da dies ja nur möglich wäre, wenn der Magen noch einmal höher gezogen würde, also quasi „nachgekürzt“ würde. Dies würde aber bedeuten, dass sich die Spannungsverhältnisse auf den bereits hochgezogenen Magen noch vergrößern würden. Eine solche Vergrößerung des Spannungsverhältnisses ist nur im ganzen seltenen Ausnahmefall möglich und beinhaltet dann ein noch größeres Risiko für den Patienten als ein solches bei der ersten Operation ohnehin schon besteht.
Eine zweite Möglichkeit hätte darin bestanden, die Speiseröhre am Hals auszuführen und den Patienten mehrere Monate lang über eine Sonde zu ernähren, um dann später einen neuen Versuch zu unternehmen, eine Speiseröhre nachzubilden, möglicherweise mit einem Dickdarminterponat. Auch diese Operation ist aber mit sehr großen Risiken für den Patienten verbunden und nur in Ausnahmefällen angezeigt.
Beide zuletzt genannte Möglichkeiten waren hier angesichts der festgestellten relativ kleinen Insuffizienz nicht angezeigt und damit nicht indiziert. Das Einbringen des Stents war die richtige Maßnahme zur richtigen Zeit.
Durch eine solche Maßnahme besteht in der Regel eine relativ gute Chance für die Heilung des Patienten.
Auch die Durchführung der Nachoperation am 09.08.2005 war behandlungsfehlerfrei.
Es hatte hier eine Mittelfellraumentzündung vorgelegen. Bei der Operation sind dann Belege entfernt worden und Drainagen gelegt worden, um den Raum zu spülen. Es war auch richtig, die Speiseröhre zu diesem Zeitpunkt nicht noch einmal nachzuoperieren, sondern abzuwarten und zu hoffen, dass die Stelle doch noch heilt. Eine weitere schwerere Operation zu diesem Zeitpunkt hätte schon aufgrund des schlechten Allgemeinzustands des Patienten zu diesem Zeitpunkt viel schneller zu einem katastrophalen Ergebnis führen können.
Richtig war zudem auch, dass bei dieser Operation auch weitere Abszesse entfernt wurden. Auch dies ist ein normaler Verlauf, dass der Körper solche Abszesse ausbildet.
Gerade auch durch die Stentsetzung, also die Operation selbst, können auch wieder weitere Abzesse entstehen, was erneut ein Risiko für den Patienten bedeutet, da der geschwächte Körper mit (weiteren) Entzündungen belastet wird.
Die Kammer hat auch nicht festzustellen vermocht, dass im weiteren postoperativen Verlauf ein Behandlungsfehler gemacht wurde.
So wurde insbesondere auch auf die aufgetretene Sepsis und die entsprechenden Symptome richtig und zeitgerecht reagiert.
Der Klägerin ist zudem auch nicht der Beweis für ihre Behauptung gelungen, ihr verstorbener Ehemann habe sich in Folge eines Behandlungsfehlers im Hause der Beklagten zu 2) an einem MRSA-Keim infiziert.
Zwar ist es zutreffend, dass sich der Ehemann den MRSA-Keim während des stationären Aufenthaltes im Hause der Beklagten zugezogen haben muss, da ein entsprechendes Screening vom 11.07.2005 noch ein negatives Ergebnis erbrachte, während im August dann eine Besiedlung mit einem MRSA-Keim festgestellt wurde und der Ehemann zwischenzeitlich das Krankenhaus ja nicht verlassen hatte.
Er hatte in der Zwischenzeit allerdings die Stationen gewechselt, war also nicht durchgehend auf der Intensivstation, sondern auch auf der Intermedärstation.
Soweit die Klägerin behauptet hat, ihr Ehemann habe sich bei den ebenfalls infizierten Patienten H2, C und / oder N angesteckt, so ist ihr auch dieser Beweis nicht gelungen.
Die Kammer hat zu den Fragen, wie das Hygienemanagement im Haus der Beklagten zu 2.) erfolgt, den bei der Beklagten zu 2) beschäftigten Zeugen U angehört. Dieser ist als Biologe und Krankenhaushygieniker tätig und leitet die Arbeitsgruppe für Hygiene, das heißt er ist dafür verantwortlich, dass im Haus der Beklagten zu 2) die entsprechende Robert-Koch-Richtlinie umgesetzt wird und genaue Anweisungen für den Umgang mit dem MRSA-Keim und infizierten Patienten ausgegeben werden. Zudem hat die Kammer zu der Frage, inwieweit eine Ansteckung mit den von der Klägerin namentlich bezeichneten Patienten erfolgt sein kann, ein Gutachten des Sachverständigen K eingeholt.
Als Ergebnis dieser Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es ausgeschlossen ist, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin sich bei einem der Mitpatienten C, H2 oder N angesteckt hat. Die Kammer folgt insoweit insbesondere den schlüssigen und gut nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen K, denen sie sich nach eigener Prüfung angeschlossen hat.
Bei sämtlichen dieser soeben genannten Patienten wurde der festgestellte MRSA-Keim typisiert.
Dies wird im Rahmen der Hygienevorschriften schon im Eigeninteresse des Krankenhauses gemacht, um gerade festzustellen, ob irgendwo eine Ansteckung der Patienten untereinander erfolgt und etwas nicht ordnungsgemäß gehandhabt worden ist, so dass Handlungsbedarf im Rahmen des Hygienemanagements besteht. Die Typisierung der einzelnen Keime der Patienten hat jedoch gerade ergeben, dass keiner der anderen von der Klägerin benannten Patienten mit dem gleichen Keim besiedelt war wie ihr verstorbener Ehemann. Wenn aber die Patienten nicht mit dem gleichen Keim besiedelt waren, so hat der Sachverständige K ausdrücklich erklärt, dann ist eine Ansteckung der Patienten untereinander auch ausgeschlossen.
Letztendlich kann daher nicht festgestellt werden, wie sich der verstorbene Ehemann der Klägerin den Keim zugezogen hat.
Solche MRSA-Keime kann theoretisch jedermann mit sich führen und auf andere Menschen übertragen. So lange ein Mensch im Übrigen gesund ist, muss sich das nicht unbedingt auswirken. Es ist daher durchaus möglich, dass sich der verstorbene Ehemann der Beklagten diesen MRSA-Keim von einer Schwester oder einem anderen Besucher zugezogen hat. Hier war es insbesondere auch zu berücksichtigen, dass er ja einige Tage ja auch auf der Intermediär-Station lag. Da es nicht dem fachärztlichen Standard entspricht und auch nach den Robert-Koch-Richtlinien nicht verlangt wird, dass das Personal eines Krankenhauses regelmäßig gescreent wird, kann es selbstverständlich auch sein, dass sich ein Patient über eine Schwester oder einen Arzt ansteckt. Dies liegt dann aber nicht daran, dass diese Schwester bei dem Wechsel von einem MRSA Patienten zu einem anderen Patienten die Hygienevorschriften nicht eingehalten und z. B. die Handschuhe nicht gewechselt hat, sondern daran, dass sie selbst Träger dieses Keims ist. Eine Ansteckung auf diesem Wege wäre, so wenig nachvollziehbar das für einen Außenstehenden sein mag, aber kein Behandlungsfehler, da es für ein Krankenhaus nicht möglich ist, zu verhindern, dass ein solcher Keim überhaupt in das Krankenhaus hineinkommt. Eine Übertragung eines MRSA-Keims kann nicht immer vollständig verhindert werden. Möglich ist z. B. auch eine Übertragung über Gegenstände.
Da entsprechend auch eine Ansteckung über Besucher, Personal oder Gegenstände in Betracht kommt, und zwar insbesondere auch während der Zeit auf der Intermediär-Station, kann es dahinstehen, wie sich die Zustände auf der Intensivstation tatsächlich dargestellt haben und ob die Hygienevorschriften entsprechend den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts und den Vorgaben der von dem Zeugen U geleiteten Arbeitsgruppe eingehalten wurden oder nicht.
Es ist der Klägerin jedenfalls nicht möglich, nachzuweisen, dass eine eventuelle Missachtung dieser Vorschriften dazu geführt hat, dass sich ihr verstorbener Ehemann infiziert hat.
Darüber hinaus ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht zu einhundert Prozent zu klären, ob der Ehemann gerade wegen der Infektion mit dem MRSA-Keim verstorben ist oder ob der Tod nicht vielmehr Ursache der schweren Grunderkrankung, des Speiseröhrenkrebses war. Letztlich konnte auch der Pathologe allein feststellen, dass der Patient an einem Multiorganversagen aufgrund der vielen aufgetretenen Komplikationen und der Sepsis verstorben ist.
Dies ist äußerst bedauerlich.
Doch zeigt der Fall leider, dass trotz des hohen medizinischen Standards, der heute herrscht, nicht jede Krankheit beherrschbar und heilbar ist. Allein aus der Tatsache, dass ein Patient verstirbt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ärzte etwas falsch gemacht haben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.