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Landgericht Dortmund·4 O 374/14·19.03.2015

Verweisung an Kammer für Handelssachen wegen Handelsgeschäft (Insolvenzanfechtung)

ZivilrechtHandelsrechtInsolvenzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Das Landgericht erklärt sich funktionell unzuständig und verweist auf Antrag der Beklagten nach Anhörung des Klägers die Sache gemäß §§ 95, 98 Abs. 1 GVG an die Kammer für Handelssachen. Es stellt fest, dass das zugrunde liegende Geschäft ein beiderseitiges Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343, 344 HGB ist und beide Parteien Kaufleute sind; die Person des Insolvenzverwalters ist für die Zuständigkeitsfrage ohne Belang.

Ausgang: Landgericht erklärt sich funktionell unzuständig und verweist die Sache an die Kammer für Handelssachen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kammer für Handelssachen ist funktionell zuständig, wenn der streitige Anspruch aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343, 344 HGB herrührt und beide Beteiligten Kaufleute sind.

2

Die Qualifizierung eines Rechtsgeschäfts als Handelsgeschäft bemisst sich nach der Natur des zugrunde liegenden Geschäfts (auch Betriebsvorgänge mit zugehörigen Versicherungen) und nicht nach der Identität des Prozessführers.

3

Die Stellung des Insolvenzverwalters ändert nichts an der Zuständigkeit, wenn die Rückgewähransprüche aus handelsrechtlichen Rechtsbeziehungen resultieren.

4

Nach §§ 95, 98 Abs. 1 Satz 1 GVG kann das Gericht sich funktionell für unzuständig erklären und den Rechtsstreit unter Anhörung der Parteien an die zuständige Kammer verweisen.

Relevante Normen
§ 95 Abs. 1 Satz 1 GVG§ 98 Abs. 1 Satz 1 GVG§ 343, 344 HGB§ 3 AktG i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB§ 13 GmbHG i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB

Tenor

Das Landgericht Dortmund -Zivilkammer- erklärt sich für funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten vom 03.03.2015 nach Anhörung des Klägers gemäß §§ 95, 98 Abs. 1 Satz 1 GVG an das Landgericht Dortmund - Kammer für Handelssachen.

Gründe

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Das zwischen der insolventen B GmbH (Schuldnerin) und der Beklagten zugrunde liegende Geschäft - die bestehende Sachsubstanz- mit Ertragsausfallversicherung sowie Haftpflichtversicherung - stellt ein beiderseitiges Handelsgeschäft i. S. v. §§ 343, 344 HGB dar. Sowohl die Schuldnerin als auch die Beklagte sind Kaufleute, die Beklagte als Aktiengesellschaft über § 3 AktG i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB, die Schuldnerin als GmbH über § 13 GmbHG i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB. Es kommt hingegen nicht auf die Person des Klägers als Insolvenzverwalter an. Vielmehr vertritt die Kammer die Auffassung, dass Ansprüche aus einem Handelsgeschäft auch dann vorliegen, wenn die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehörenden Rechtshandlungen insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche auslösen (so auch LG Osnabrück, Beschluss vom 24.07.2014, 3 O 1497/14; LG München I, Beschluss vom 29.06.1999, 10 O 5741/99). So liegt der Fall hier. Damit ist die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet.