Tierhalterhaftpflicht: Schwiegervater als 'Hüter' versichert – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Versicherer) verlangt Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen eines Vorfalls mit dem Hund des Versicherungsnehmers. Zentral war, ob der Beklagte als "Dritter" i.S.v. §86 VVG oder als versicherter "Hüter" zu qualifizieren ist. Das Gericht wertet "Hüter" nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers weiter und sieht den Beklagten als mitversichert, da er nachweislich an der Betreuung beteiligt war. Daher stehen dem Versicherer keine Rückgriffsansprüche gegen den Beklagten zu.
Ausgang: Klage des Versicherers auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten abgewiesen; Beklagter als Hüter vom Versicherungsschutz erfasst, damit kein Dritter i.S.v. §86 VVG.
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Person als "Dritter" i.S.v. §86 Abs.1 VVG anzusehen ist, bestimmt sich durch Auslegung der Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
Der Begriff des Hüters in Tierhalter-Versicherungsbedingungen ist nicht auf den vertraglich verpflichteten Tieraufseher (§834 BGB) zu beschränken; als Hüter kann auch gelten, wer tatsächlich über das Tier wacht, etwa Angehörige mit tatsächlicher Betreuungsbeteiligung.
Wenn eine Person nach der Auslegung der AVB als versicherter Hüter zu verstehen ist, fehlt ihr die Eigenschaft als Dritter i.S.v. §86 Abs.1 VVG; der Versicherer kann sodann keine auf übergegangenen Rechten gestützten Rückgriffsansprüche gegen diese Person geltend machen.
Die tatsächliche Betreuungsteilung oder eine abgestimmte Absprache über die Pflege des Tieres kann durch glaubhafte Darlegung nachgewiesen werden und begründet die Einordnung als Hüter nach den AVB.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus vermeintlich übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers, des Zeugen T, in Anspruch. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Schwiegervater des Zeugen. Im Jahr 2014 bewohnte man gemeinsam das Haus T2-Straße 13 a in E, wenn auch in getrennten Wohnungen in der 1. bzw. 2. Etage. Auf dem Grundstück befand sich zudem eine Autowerkstatt des Beklagten mit angrenzendem Hofgelände.
Der Zeuge T schloss bei der Klägerin am 13.09.2011 eine Private Haftpflichtversicherung ab, die auch die Tierhalter-Haftpflicht abdeckte. Der Zeuge T hielt seinerzeit einen Hund, den Rottweiler Q. Unter Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Tierhalter-Haftpflicht heißt es wie folgt:
„4. Bei der Haftpflichtversicherung als Halter von Hunden […] ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters mitversichert, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.“
Am 06.09.2014 fand die Geburtstagsfeier der Zeugin T3, der Ehefrau des Zeugen T und Tochter des Beklagten, in der Autowerkstatt statt. Der Hund Q war anlässlich der Feier im abgezäunten Hofgelände eingeschlossen worden. Der Beklagte holte im Verlauf des Abends den Hund Q aus dem Zwingerbereich und nahm ihn mit auf die Feier in der Werkstatt. Der weitere Hergang ist streitig. Der Hund touchierte jedenfalls Frau L, die zu Fall kam und sich eine Radiusfraktur zuzog. Die Klägerin, die auf der Grundlage des Versicherungsvertrages ihre Einstandspflicht anerkannte, erbrachte gegenüber der Geschädigten L und gegenüber Dritten aus übergegangenen Rechten der Frau L Leistungen, die streitig sind und von der Klägerin erstattet verlangt werden.
Die Klägerin behauptet, entgegen dem Wunsch und ohne Kenntnis des Versicherungsnehmers habe der Beklagte den Hund aus dem umschlossenen Bereich geholt. Die Zeugin L sei derart unglücklich gestürzt, dass sie aufgrund der Radiusfraktur rechts habe operiert werden müssen und bis zum 28.11.2014 Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Auch danach sei die Bewegung des rechten Unterarms noch deutlich eingeschränkt gewesen. Sie habe diverse Aufträge als Model nicht wahrnehmen können. Es seien erhebliche Behandlungskosten, Schmerzensgeld und Kosten für eine Haushaltshilfe zu leisten gewesen.
Sie habe insgesamt 19.564,05 € an Kosten aufwenden müssen und folgende Zahlungen erbracht:
| DRV Bund | 1.000,00 € |
| DAK | 1.000,00 € |
| Rechtsanwälte C und Partner | 2036,33 € |
| L | 4.500,00 € |
| DAK | 45,28 € |
| Die Continentale | 534,77 € |
| DAK | 135,27 € |
| Die Continentale | 835,26 € |
| Rechtsanwälte C und Partner | 2.000,00 € |
| DAK | 103,71 € |
| DRV Bund | 27,40 € |
| DAK | 2.346,03 € |
| I | 40,22 € |
| Rechtsanwälte C und Partner | 5.000,00 € |
| 19.564,05 € |
Weitere Schäden drohten, da nicht sämtliche Ansprüche abschließend geregelt seien.
Mit Schreiben vom 11.05.2017 forderte die Klägerin die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung zur Zahlung von Schadensersatz auf, was diese ablehnte.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 19.564,05 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihre sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus künftigen höchstpersönlichen Ansprüchen der L oder den Ansprüchen, die auf Sozialversicherungsträger übergehen, die aus dem Vorfall vom 06.09.2014 resultieren, entstehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Hund Q sei ein absolut friedfertiges und geselliges Tier. Er sei mit allen Familienmitgliedern bestens vertraut gewesen und auch schon früher bei Feiern zugegen gewesen und frei herumgelaufen. Tagsüber habe sich der Hund üblicherweise in einem eingezäunten Freibereich auf dem Gelände aufgehalten, wenn sich die Eheleute T und er selbst berufsbedingt nicht um das Tier hätten kümmern können. Im Übrigen hätten alle drei gemeinsam den Hund versorgt. Es sei ein gemeinsamer Familienhund gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und T3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2019 (Bl. 188 ff.d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 86 Abs. 1 VVG i.V. m. § 840 Abs. 1 und 3 BGB keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht. Ansprüche gegen den Beklagten scheiden bereits deshalb aus, weil er nicht Dritter im Sinne des § 86 Abs. 1 VVG ist.
Dritter im versicherungsrechtlichen Sinn ist jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist (BGHZ 30, 40). Dies muss im Wege der Vertragsauslegung beurteilt werden (BGH VersR 2008, 634). Laut Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen galt der Versicherungsschutz im Rahmen der Tierhalter-Versicherung auch für den „Hüter“ des Hundes. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass versicherungsrechtlich der Begriff des „Hüters“ eines Hundes anders auszulegen ist, als der Begriff des Tieraufsehers nach § 834 BGB. Als Tieraufseher ist nur derjenige anzusehen, der vertraglich eine selbstständige Übernahme der Aufsicht übernommen hat (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 76. Auflage, § 834 Rn.2). In diesem Sinne versteht aber kein Versicherungsnehmer die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Es ist üblich, dass der Hundehalter nicht sämtliche (Gassi-)Gänge am Tag mit dem Hund allein erledigt, sondern Familienangehörige, Freunde und Bekannte aus Gefälligkeit helfen, die gerade keine vertragliche Aufsicht über den Hund übernehmen. Gerade deren Gänge möchte der Hundehalter bei Abschluss einer Versicherung mitabgesichert sehen. Aus diesem Grund hat auch das OLG Hamm ausgeführt, dass Hüter im Sinne solcher Versicherungsklauseln nach dem für das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers primär maßgeblichen Wortlaut derjenige ist, der tatsächlich über das Tier wacht (OLG Hamm NJW-RR 2017, 1312).
Dies war im vorliegenden Fall der Beklagte, denn er hat bewiesen, dass eine generelle Absprache zwischen ihm, dem Versicherungsnehmer T und seiner Tochter bestand, dass er sich gleichermaßen wie sie um den Hund kümmerte und den Hund Q jederzeit betreuen durfte. Insbesondere durfte er an dem Abend des 06.09.2014 den Hund aus dem Zwinger holen und mit in die Werkstatt nehmen, wo die Geburtstagsfeier der Zeugin T3 stattfand. Beide hatten zudem gesehen und für richtig befunden, dass der Hund bereits eine geraume Zeit an der Feier teilnahm, bevor es zu dem Unfall der Frau L kam. Dies hat der Zeuge T bestätigt. Seine Aussage ist glaubhaft, auch wenn er als Schwiegersohn des Beklagten ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Seine Angaben sind nicht nur von der Zeugin T3 bestätigt worden, die zudem ebenfalls glaubhaft die weiteren Randumstände der Anschaffung und den Umstand bestätigt hat, dass ihr Vater, der Beklagte, in der Vergangenheit bereits mehrere Hunde der Rasse Rottweiler gehalten hatte. Die Aussagen sind insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil sie lebensnah sind. Die Familie wohnte in einem Haus, wenn auch in unterschiedlichen abgeschlossenen Wohnungen. Das Hofgelände gehörte dem Beklagten und war durch Hundeboxen bereits für die Haltung eines solchen Tieres eingerichtet. Dass dieses Fürsorge und Auslauf brauchte, wenn es nach stundenlanger Verwahrung im umzäunten Zwingergelände, herausgeholt wurde und dies bei drei Berufstätigen nur gemeinschaftlich zu bewerkstelligen war und man sich deshalb die Fürsorge geteilt hat, liegt schlicht auf der Hand.
Die Klage war damit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.