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Landgericht Dortmund·4 O 326/01·19.12.2001

Klage des Zwangsverwalters wegen fehlender Prozessführungsbefugnis abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der zum Zwangsverwalter bestellte Kläger begehrt Räumung und Nutzungsentschädigung gegen die Bewohner einer Wohnung, die nach einem später als nichtig erkannten Kaufvertrag dort wohnen. Das Landgericht weist die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger keine Prozessführungsbefugnis hat: Die Schuldnerin ist weder unmittelbarer noch mittelbarer Besitzerin und ein Besitzmittlungsverhältnis liegt nicht vor. Zudem verhindert anderweitige Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO eine erneute Klage.

Ausgang: Klage des Zwangsverwalters als unzulässig abgewiesen wegen fehlender Prozessführungsbefugnis und anderweitiger Rechtshängigkeit

Abstrakte Rechtssätze

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Dem Zwangsverwalter fehlt die Prozessführungsbefugnis, wenn der Schuldner weder unmittelbarer noch mittelbarer Besitzer der Sache ist und der faktische Besitzer die Herausgabe verweigert, sodass die Zwangsverwaltung rechtlich undurchführbar ist.

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Für die Beurteilung der Prozessführungsbefugnis kommt es auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse an, nicht auf die Eintragung im Grundbuch.

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Ein nichtiger Kaufvertrag begründet kein Besitzmittlungsverhältnis; die Übergabe an den Erwerber schafft keinen mittelbaren Besitz der Veräußerin.

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Ist über denselben Räumungs- und Herausgabeanspruch in einem anderen Verfahren bereits eine Wirkung zugunsten oder zulasten des Klägers gegeben (vgl. §§ 265 Abs. 2, 325 Abs. 1 ZPO), führt dies nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zur Unzulässigkeit einer erneuten Klage.

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz§ 868 BGB§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO§ 265 Abs. 2 ZPO§ 325 ZPO§ 261 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 1.900,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-

streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Durch Beschluss vom 01.02.2001 bestellte das Amtsgericht Dortmund

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den Kläger zum Zwangsverwalter des auf den Namen von Frau H

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im Wohnungsgrundbuch von Dortmund Blatt ##### eingetragenen

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Miteigentumsanteils an dem Grundstück B-Straße in

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E verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 4 im

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Ober- und Dachgeschoss nebst Kellerraum. Dieser Beschluss ging dem

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Kläger am 06.02.2001 zu.

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Die Wohnung und der Kellerraum werden seit 1997 von den Beklagten

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genutzt. Den Besitz haben sie durch die Übergabe nach dem Abschluss

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eines Kaufvertrages mit Frau H erlangt, der jedoch - wie sich

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später herausstellte - wegen eines Formmangels nichtig war. Die Beklag-

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ten sind zu keiner Zeit als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden.

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Unter dem Az.: 4 0 342/01 ist beim Landgericht Dortmund ein Rechtsstreit

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anhängig, in dem der Beklagte zu 2. von Frau H die Erstat-

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tung von 70.000,00 DM wegen durchgeführter Ausbau- und Renovie-

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rungsmaßnahmen verlangt und Frau H unter dem 16.03.2000

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gegen den Beklagten zu 2. Widerklage auf Räumung und Herausgabe der

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Wohnung Nr. 4 einschließlich Kellerraum erhoben hat.

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In seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter setzte der Kläger mit einem an

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die Beklagten gerichteten Schreiben vom 27.02.2001 ab März 2001 für

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die Dauer der Zwangsverwaltung die Nutzungsentschädigung auf

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925,00 DM fest, korrigierte diese aber dann mit Schreiben vom

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02.05.2001 auf 825,00 DM. Dabei ging der Kläger von einer wohnfläche

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von 75 m² und einem Quadratmeterpreis von 11,00 DM aus. Da bis dahin

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keinerlei Zahlungen auf die Nutzungsentschädigung erfolgt waren, for-

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derte der Kläger die Beklagten gleichzeitig auf, die Wohnung bis zum

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25.05.2001 zu räumen.

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Daraufhin verwiesen die Beklagten in einem Schreiben vom 07.05.2001

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auf den Rechtsstreit 4 0 342/01 LG Dortmund und kündigten an, die

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Räumung und Herausgabe der Wohnung so lange zu verweigern, bis sie

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wegen des im Parallelverfahren eingeklagten Verwendungsersatzes be-

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friedigt seien. Weiterhin erklärten sie mit der im Rechtsstreit 4 0 342/01

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LG Dortmund rechtshängigen Forderung gegenüber dem Anspruch auf

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Zahlung von Nutzungsentschädigung für März und April 2001 in Höhe von

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1.950,00 DM die Aufrechnung.

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Die Beklagten bewohnen heute weiterhin die streitgegenständlichen

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Räume, haben aber einen Auszug zum Jahreswechsel 2001/2002 in Aus-

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sicht gestellt.

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Der Kläger verlangt nunmehr von den Beklagten die Räumung und Her-

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ausgabe der Wohnung im Ober- und Dachgeschoss nebst Kellerraum

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sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für März und April 2001

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in Höhe von Jeweils 825,00 DM.

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Gegenüber dem Räumungs- und Herausgabeverlangen erheben die Be-

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klagten unter Hinweis auf die Widerklage in dem Rechtsstreit 4 0 342/01

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LG Dortmund den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit. Hilfswei-

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se berufen sich die Beklagten im Hinblick auf den im Parallelverfahren

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geltend gemachten Verwendungsersatz auf ein Zurückbehaltungsrecht.

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Gegenüber dem Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung erklä-

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ren die Beklagten die Aufrechnung mit der im Verfahren 4 0 342/01 LG

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Dortmund rechtshängigen Forderung.

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Der Kläger trägt vor,

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er sei durch das Parallelverfahren nicht gehindert, als Zwangsverwalter

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selbst den Räumungs- und Herausgabeanspruch durchzusetzen. Er sei

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auch zur Führung des Rechtsstreits berechtigt, da Frau H zumindest

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mittelbare Besitzerin geblieben sei und es sich bei den Beklagten nicht um

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nichtherausgabebereite Dritte handele.

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Bei der Festsetzung der Nutzungsentschädigung habe sich der Kläger an

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dem derzeit gültigen Mietspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen

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orientiert. An das Wertgutachten des Sachverständigen U

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in dem Zwangsversteigerungsverfahren sei der Kläger nicht gebunden.

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Angesichts der Zwangsverwaltung seien die Beklagten nicht berechtigt,

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aufgrund der vorgenommenen Wertverbesserungen ein Zurückbehal-

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tungsrecht auszuüben oder gegenüber dem Zahlungsanspruch die Auf-

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rechnung zu erklären.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen genutzten Räume im

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Hause B-Straße, E, gelegen im

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2. Obergeschoss und im Dachgeschoss nebst Kellerraum, zu räu-

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men und an den Kläger herauszugeben,

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2. die Beklagten des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger

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1.650,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins-

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satz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes aus je

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825,00 DM seit dem 01.04.2001 und dem 01.05.2001 zu zahlen.

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Die Beklagten stellen den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten erwidern,

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angesichts der von Frau H im Verfahren 4 0 342/01 LG Dort-

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mund erhobenen Widerklage stehe dem Räumungs- und Herausgabe-

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verlangen des Klägers der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit

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entgegen. Insoweit habe der Kläger nur in den Parallelrechtsstreit eintre-

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ten, aber nicht selbst eine neue Klage auf Räumung und Herausgabe er-

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heben können. Dem Klageantrag zu 2. fehle das Rechtsschutzbedürfnis,

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weil der Kläger in den Rechtsstreit 4 0 342/01 LG Dortmund habe eintre-

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ten und dort die Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentschädigung im

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Wege einer Erhöhung der Widerklage geltend machen können. Schließ-

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lich fehle dem Kläger die Prozessführungsbefugnis.

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Die verlangte Nutzungsentschädigung sei übersetzt. Nach dem Gutachten

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des Sachverständigen U sei die Wohnung nur 72 m² groß;

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die nachhaltig erzielbare Miete betrage lediglich 749,00 DM.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll

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der öffentlichen Sitzung vom 22.11.2001 sowie auf die beiderseitigen

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Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Trotz der Anordnung der Zwangsverwaltung steht dem Kläger kein Pro-

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zessführungsrecht zu. Ist der Schuldner weder unmittelbarer noch mittel-

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barer Besitzer der Eigentumswohnung und verweigert der Dritte, der den

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Besitz inne hat, die Herausgabe, so ist die Zwangsverwaltung rechtlich

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undurchführbar mit der Folge, dass dem Zwangsverwalter die Prozessfüh-

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rungsbefugnis fehlt (vgl. BGHZ 96, S. 61 ff.). Die Schuldnerin H ist

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weder unmittelbare noch mittelbare Besitzerin der Eigentumswohnung.

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Durch die Übergabe der Eigentumswohnung nach dem Abschluss des

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Kaufvertrages hat die Schuldnerin H den unmittelbaren Besitz an die

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Beklagten verloren. Zwischen der Schuldnerin H und den Beklagten

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besteht auch kein Besitzmittlungsverhältnis, da ein solches durch einen

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nichtigen Kaufvertrag nicht begründet wird (Palandt, Kommentar zum

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BGB, 60. Aufl., § 868 Rn. 18). Die Beklagten sind jedenfalls zum gegen-

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wärtigen Zeitpunkt nicht zur Räumung und Herausgabe der Eigentums-

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wohnung bereit. Ob eine Rückgabe zum Jahreswechsel erfolgen und der

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Kläger dann den Besitz von der Schuldnerin H erhalten wird, kann

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dahinstehen, weil die Voraussetzungen für die Durchführung der Zwangs-

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verwaltung spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen.

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Schließlich ist auch unerheblich, dass die Beklagten zu keiner Zeit als Ei-

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gentümer ins Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Frage der Pro-

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zessführungsbefugnis kommt es nur auf die tatsächlichen Besitzverhält-

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nisse an.

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Soweit der Kläger von dem Beklagten zu 2. die Räumung und Herausga-

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be der Wohnung Nr. 4 nebst Kellerraum verlangt, ist die Klage auch nach

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§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Nach den §§ 265 Abs. 2 und 325

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Abs. 1 ZPO wirkt ein Urteil über den Räumungs- und Herausgabeantrag

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gegen den Beklagten zu 2. in dem Rechtsstreit 4 0 342/01 LG Dortmund

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für und gegen den Kläger (vgl. dazu BGH NJW 1986, S. 3206). In einem

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solchen Fall steht aber § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO einer erneuten Klage ent-

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gegen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., § 261 Rn. 8 a; Münche-

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ner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 261 Rn. 52). Hinsichtlich des gegen

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die Beklagte zu 1. geltend gemachten Räumungs- und Herausgabean-

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spruchs besteht keine anderweitige Rechtshängigkeit, weil die Beklagte

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zu 1. nicht als Partei an dem Rechtsstreit 4 0 342/01 LG Dortmund betei-

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ligt ist.

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Schließlich fehlt für den Klageantrag zu 2. auch nicht deshalb das Rechts-

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schutzbedürfnis, weil der Kläger anstelle von Frau H den Rechtsstreit

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4 0 342/01 LG Dortmund hätte übernehmen können. Dazu war der Kläger

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nicht verpflichtet.

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Nach alledem ist die Klage wegen Fehlens der Prozessführungsbefugnis

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als unzulässig abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 und

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711 Satz 1 ZPO.