Immobilienfonds: Prospekthaftung und Verjährung von Anleger-Schadensersatzansprüchen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von Gründungskommanditisten/Prospektverantwortlichen Schadensersatz wegen behaupteter Prospektfehler und Vermittleraussagen nach Beitritt zu einer Publikums-KG (Immobilienfonds). Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil weder eine Haftung aus Beratungsvertrag noch aus Prospekthaftung (eng/uneigentlich), gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht oder Delikt durchgreife. Viele Vorwürfe seien schon materiell nicht belegt bzw. durch ausreichende Risikohinweise im Prospekt entkräftet. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen früher Kenntnis aus Geschäftsberichten/Versammlungsprotokollen verjährt.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung/Schadensersatz wegen behaupteter Prospekt- und Beratungsfehler abgewiesen, u.a. wegen fehlender Haftungsgrundlagen und Verjährung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beratungsvertrag über eine Kapitalanlage kommt grundsätzlich zwischen Anleger und Anlageberater/-vermittler zustande, nicht allein mit Gründungsgesellschaftern eines Fonds; eine Zurechnung von Vermittlerberatung setzt ein entsprechendes Vertragsverhältnis voraus.
Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjähren spätestens innerhalb von drei Jahren nach Erwerb der Beteiligung.
Für Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung (uneigentliche Prospekthaftung/c.i.c.) genügt zur Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dass der Anleger den Sachverhalt in Grundzügen kennt und erhebliche Anhaltspunkte für einen Anspruch hat; eine abschließende rechtliche Würdigung ist nicht erforderlich.
Wird der Anleger durch Geschäftsberichte und Protokolle von Gesellschafterversammlungen über ausbleibende Ausschüttungen und deutliche Abweichungen von Prospektannahmen informiert, kann dadurch die Kenntnis für den Verjährungsbeginn begründet werden.
Rabattgewährungen an Kommanditisten stellen nur dann eine Rückzahlung i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB dar, wenn dem Gesellschaftsvermögen ohne gleichwertige Gegenleistung ein Wert entzogen wird; bei preislich markt- und auslastungsabhängiger Eigennutzung ist dies nicht ohne Weiteres anzunehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagten als Initiatoren, Prospektverantwortliche und
Gründungskommanditisten eines Immobilienfonds auf S einen Anspruch auf
Schadensersatz geltend.
Die Kläger wurden durch Annahme der Beitrittserklärungen vom 30.11.1994 Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von jeweils 50.000,00 DM = jeweils 25.564,59 €. Die Gesellschaft trägt mittlerweile den Namen “B".
Im Einzelnen ergeben sich folgende Zusammenhänge:
Zunächst wurde die W gegründet und am 30.04.1987 ins Handelsregister eingetragen (HRB 7963).
Die Gesellschaft wurde später in W2 umbenannt (nachstehend W2 genannt).
Durch notariellen Vertrag vom 25.05.1992 (Urkunde Notar F UR-Nr.
###/92 /Grundbuch von C, Amtsgericht Bergen, Blatt ####, Gemarkung X, Flurstücke 3/1 und 3/5) kaufte die W2 von der X2 ein Grundstück auf S zum Preis von 6,5 Mio DM. Das Grundstück liegt im Nordosten der Insel in der
X Str. 4 in K und hat eine Gesamtgröße von 38.408 m2.
Auf einer Breite von 450 m grenzt es parallel an den 10 km langen Ostseestrand "Schaabe". Auf dem Grundstück befand sich zu DDR-Zeiten eine Ferienanlage.
Es wurde geplant, dieses Grundstück auf S mit Hilfe eines Immobilienfonds mit
einer Anlage aus Ferienwohnungen nebst Hotel zu bebauen. Zu diesem Zweck wurden im Jahr 1993 zwei weitere Gesellschaften gegründet und im Handelsregister eingetragen.
Gegründet wurde die W3, später umbenannt in B2 und nachstehend B2 genannt (HRB 106861 eingetragen 17.05.1993) und die W4, später umbenannt in B, nachstehend KG genannt (HRA 12990/ eingetragen 08.06.1993).
Gründungskommanditisten der KG waren die Beklagten M und O sowie die Herren Gottfried L und V (gestorben am 01.05.1995) und schließlich
die W2, jeweils mit einer Einlage von 50.000 DM. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die zuvor dargestellte GmbH B. Das Gründungskapital der KG betrug 250.000 DM. Der Sitz der Gesellschaft ist in E.
Geschäftsführer der B waren zunächst die Gründungskommanditisten der
KG, also auch die Beklagten. Diese traten in der Gesellschafterversammlung vom
12.01.2002 zurück und verkauften ihre Anteile an der B an die KG. Geschäftsführer waren alsdann die Herren P und L, heute ist nur noch P Geschäftsführer.
Am 27.08.1993 nahm die W2 bei der L2 ein Darlehen über 37,9 Mio DM auf (Laufzeit bis 30.06.2003; Tilgungsbeginn 1.1.1997; 7 % Zinsen p.a.; Absicherung durch eine Hypothek).
Am 27.06.1994 verkaufte die W2 das oben beschriebene Grundstück auf S an
die KG für ebenfalls 6,5 Mio DM (Urkunde Notar F UR-Nr. ###/94). Aufgrund von Aufwendungen in Höhe von 4.285.000 DM, die die W2 getätigt hatte, wurden von der KG insgesamt Belastungen i.H.v. 10.785.000,00 DM und Zinsen i.H.v. 687.000,00 DM übernommen. Zugleich wurde das Darlehen bei der L2 übernommen. Am 11.10.1994 wurde der Vertrag noch einmal geändert (Änderungsvertrag des Notars F/ UR-Nr. ###/94).
Die W2 blieb zugleich mit dem Projekt verbunden, indem sie Generalübernehmerin
wurde und das geplante Objekt im Namen und für Rechnung der KG errichtete.
Außerdem übernahm sie mit Vertrag vom 10.10.1994 die Verwaltung und Geschäftsbesorgung
der KG, also faktisch die Führung der Ferienanlage einschließlich der Information
der Gesellschafter. Aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der W2, mittlerweile
befindet sie sich in Liquidation, wurde die Geschäftsbesorgung mit Wirkung vom
01.01.2000 der J (J) übertragen.
Die wesentlichen Genehmigungen für den Bau der Ferien- und Hotelanlage wurden
zwischen August und Oktober 1994 erteilt. Eine Förderung durch das Land Mecklenburg- Vorpommern wurde im November 1994 bewilligt. Sie war geknüpft an einen Ganzjahresbetrieb und die Schaffung von 90 Dauerarbeitsplätzen.
Am 17.10.1994 wurde der Emissionsprospekt herausgegeben, mit dem in der Folgezeit Kommanditisten angeworben wurden. Der Vertrieb erfolgte teils über die W2 selbst, teils wurden externe Anlageberatungsunternehmen eingeschaltet. Diese erhielten eine Provision. Das Konzept sah die Errichtung von 160 Hotelzimmern und 110 Suiten bzw. Ferienwohnungen mit Anbindung an ein Gastronomie- und Freizeitangebot samt Zentralgebäude vor. Es war ein ganzheitliches Konzept geplant, dass sowohl das Tourismusangebot als auch Tagungen, Seminare, Kongresse, Clubreisen, Gruppenreisen
und Kultururlaub erfassen wollte. Wegen der Einzelheiten des Prospektes, der
auch den Gesellschaftsvertrag enthält, wird auf die Kopie, die als Anlage zur Klageschrift übersandt worden ist, Bezug genommen.
Bis zum 31.12.1994 waren der KG 691 Kommanditisten mit 37,96 Mio DM Kapital beigetreten und bis zum 31.12.1996 774 Kommanditisten mit 42,77 Mio DM Kapital.
Das Hotel wurde am 01.03.1996 eröffnet, die offizielle Eröffnung der Ferienanlage erfolge am 09.03.1996. Diese kann im Internet unter www.B.de angesehen
werden. Im Zentralgebäude befinden sich Seminar- und Tagungsräume nebst eines
multifunktionalen Saales und eines Schwimmbades. Aufgrund einer Umplanung auf
Wunsch des Hotelberaters wurden 68 Suiten, 52 Ferienwohnungen, 22 Einzelzimmer
und 108 Doppelzimmer errichtet.
Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Baukosten in der Bauphase
durch bauliche Veränderungen und Erweiterungen erhöhten. Dies wurde finanziert
durch die Erhöhung des Zuschusses des Landes Mecklenburg-Vorpommern, durch
Ausgabe weiterer Kommanditanteile sowie durch die Aufnahme weiteren Eigenkapitals.
Nach § 6.2 des Gesellschaftsvertrages durfte die Geschäftsführung nur eine Abweichung von bis zu 5 % zulassen, wenn die Finanzierung gesichert sei und Mehrerträge erwartet werden konnten. Da von den Mehrkosten 2,9 Mio DM von der W2 selbst getragen wurden und 1,2 Mio DM durch einen Investitionskostenzuschuss des Landes, lag die Erhöhung formal bei 4,8%.
Da 1998 der Kapitaldienst an die L2 nicht geleistet werden konnte, wurde mit dieser eine neue Vereinbarung getroffen, die eine Laufzeit des Darlehens von 10 Jahren bis 2008 zu einem reduzierten Zinssatz von 5,45 p.a. vorsah (Beschluss vom 28.09.1998).
In der Folgezeit konnten weitere Reduzierungen vereinbart werden. Im Jahr 2001 wurden mit der L2 folgende Zinssätze vereinbart: 4 % für das Jahr 2001, 4,5 % für das Jahr 2002, 4,75 % für das Jahr 2003 und 5 % ab 2004. Geändert wurden auch die Tilgungsbestimmungen. Tatsächlich konnten dann ab 2003 nur 4,5 % an Zinsen gezahlt werden.
Anlässlich dieser Zinsreduzierung verlangte die L2 von der KG eine Vorfälligkeitsentschädigung
von 2.038.161,89 DM. Diese konnte von der KG nicht gezahlt werden.
Es fanden daraufhin Gespräche der W2 mit der L2 statt, die Entschädigung zu reduzieren, wenn die Entschädigung anstelle von der KG nunmehr von der W2 gezahlt werde. Mit Schreiben vom 01.09.1998 erklärte sich die L2 mit einer entsprechenden Reduzierung auf 1.200.000 DM einverstanden und bat um absolut vertrauliche Behandlung.
Die Entschädigung sollte in Raten gezahlt werden, tatsächlich erfolgten aber
seitens der W2 keine Zahlungen.
Im Verhältnis zur KG wurde am 6.10.1998 eine Vereinbarung geschlossen, dass mit
der Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.038.161,89 DM durch die W2 Gegenforderungen der KG gegen die W2 erloschen seien, nämlich u.a. ein Darlehensanspruch gegenüber der W2 in Höhe 1,5 Mio DM. Diese hatte nämlich gegenüber der KG eine Betriebsgarantie abgegeben, die beinhaltete,
dass bei Nichterzielung der prospektierten Gewinne ein Darlehen in Höhe
von 1,5 Mio DM zur Verfügung gestellt würde. Es sollten auch weitere Forderungen erledigt
sein, die im Einzelnen nicht bekannt sind, insgesamt Gegenforderungen in Höhe
von 2.038.681,50 DM. Die Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte mit
schuldbefreiender Wirkung gegenüber der KG. Die Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung wurde der KG gegenüber nicht bekannt gegeben.
Beginnend mit dem Jahr 1995 wurden jährlich Geschäftsberichte erstellt. Außerdem
fanden jährliche Gesellschafterversammlungen statt. Die Berichte und Protokolle wurden
allen Gesellschaftern zugeleitet. Der Zugang dieser Unterlagen ist unstreitig. In
diesem Zusammenhang ist auch unstreitig, dass die prognostizierten Ausschüttungen bis heute nicht vorgenommen werden konnten.
Die Kläger meinen, die Beklagten hätten mit falschen Prospektangaben geworben und müssten sich falsche Angaben der Vermittler zurechnen lassen. Sie hätten zudem ihre innergesellschaftlichen Pflichten verletzt.
Die Kläger behaupten, insgesamt seien in dem Prospekt zwar Risiken angesprochen
worden, diese seien aber im Kapitel Chancen nahezu vollständig entkräftet worden.
Ein Misserfolg sei als eher unwahrscheinlich dargestellt worden. Teilweise seien die
Darstellungen falsch gewesen.
Durch die baulichen Veränderungen und Erweiterungen habe sich das prospektierte
Investitionsvolumen von 89,6 Mio. DM auf 98,2 Mio DM erhöht, was zu einer Abweichung von 9,6 % führe. Nur dadurch, dass die W2 einen Teilbetrag übernommen habe, liege die Erhöhung formal bei nur bei 4,8%.
In dem Prospekt sei damit geworben worden, dass der Akquisationsabteilung bereits
Buchungen zahlreicher Seminarveranstalter, insbesondere von politischen Parteien
und Vereinigungen in Aussicht gestellt worden seien. Zugleich sei durch eine namhafte
mittelständige Reiseveranstaltergruppe für die Nebensaison eine Belegung von 50%
der Kapazitäten angeboten worden. Diese Umstände seien als sicher dargestellt worden.
Auf S. 19 des Prospektes sei mit Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen mit
je 250 Teilnehmern geworben worden. Die Anlage habe für den Ganzjahresbetrieb geeignet und mit entsprechendem Erfolg zu vertreiben gewesen sein sollen.
Ausweislich des Prospektes seien Ausschüttungen mit 5% p.a. bezogen auf das nominale
Eigenkapital geplant gewesen, die Ausschüttungen hätten bis zum Jahr 2013 auf
14 % p.a. steigen sollen. Es sei nicht ausreichend kenntlich gemacht worden, dass
durch die Ausschüttungen die Eigenhaftung wieder aufleben könne.
Soweit den Gesellschaftern bei eigenen Buchungen ein Rabatt in Höhe von 25 % zugesagt
worden sei, könne es sich um ein Substitut für eine Entnahmeforderung handeln,
sodass die Haftung der Gesellschafter ebenfalls wieder aufleben könne.
Die in dem Prospekt dargestellte Mietfläche von ca. 20.000 m2 sei nicht nachvollziehbar. Die Ferienwohnungen, Suiten und Hotelzimmer hätten eine Nettomietfläche von 8.050 m2.
Die W2 habe ursprünglich Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen, die
später als Darlehen verbucht worden seien. Es handele sich um einen Betrag von ca.
270.000 DM. Diese Restforderung werde in einem Bericht des Beirates später nur
noch mit 172.000 DM gebucht.
Die Ertragsprognose sei falsch gewesen. In einem Schreiben des ehemaligen Beraters
T vom 05.06.2004 habe dieser mitgeteilt, dass weder die avisierten Tagungen
mit einem Jahresumsatz von 2 Mio DM stattfanden noch die Belegung in der
Nebensaison zu 40% ermöglicht werden konnte. Im Prospekt sei die Nachfrage für
Seminar- und Tagungsräume vollkommen überzogen und unrichtig dargestellt worden.
Es habe von Anfang an an der erforderlichen schnellen Erreichbarkeit der Anlage gefehlt.
Eine überregional bedeutsame Nutzung sei ausgeschlossen gewesen. Die Anlage
sei ein reines Familienhotel mit ausschließlich freizeitorientierten Gästen.
Die Kosten seien auch höher ausgefallen als im Konzept. Dies habe weitere Verlustzuweisungen ergeben, die steuerlich nicht angemessen realisierbar gewesen seien.
Eine eindeutiger Prospektfehler liege auch darin, dass die Kalkulation der Preise auf
westdeutschem Niveau basiere, die im Osten letztlich nicht erreichbar gewesen seien.
Es habe auch eine erhebliche Konkurrenz anderer Investoren auf der Insel S bestanden.
Im Jahr 1996 habe die Auslastung bei nur 52% gelegen. Auch die prospektierten
Basispreise für die Zimmer hätten nicht realisiert werden können. Aufgrund der
Parkplatzsituation habe sich die Laufkundschaft nicht wie erwartet eingestellt.
Ein Ganzjahresbetrieb wäre überhaupt nur dann rentierlich gewesen, wenn sich die
Markteinschätzung der Beklagten wider Erwarten erfüllt hätte. Dies sei jedoch erwartungsgemäß nicht eingetreten. Die prospektierten Werte seien Luftprognosen gewesen. Für das Jahr 1996 sei ein Umsatzvolumen von 11,7% und für das Jahr 1997 in Höhe von 13,4% des Prospektansatzes erreicht worden. 1997 sei der Tagungsbereich mit lediglich 5% der gesamten Zimmerbelastung belegt worden und im Verlauf der nächsten Jahre kontinuierlich abgefallen bis auf jetzt 3% des Umsatzes. Die prospektierten
Werte seien zu keinem Zeitpunkt erreicht worden. Dies habe auch der spätere
Hoteldirektor N gesagt. Erst durch das Schreiben des Geschäftsführers P aus Januar 2004 ( K 8 ) sei für die Anleger offenkundig geworden, dass die Investition in den Tagungsbereich als Fehlinvestition zu bezeichnen sei.
Auch die kostspielige Trinkwasseraufbereitung habe zu zusätzlichen Kosten geführt.
Während der Bewirtschaftungsphase falle auf, dass zwar entsprechende Einnahmen
vorliegen würden, die hohe Betriebskosten jedoch für eine mangelnde Wirtschaftlichkeit der Anlage sorgen würden.
Ursprünglich seien auf dem Gelände der Hotelanlage 165 Abstellplätze für PKW konzipiert
worden. Auch der Bauantrag sehe 166 Stellplätze vor. Es seien aber nur 95
Plätze entstanden. Weitere Parkmöglichkeiten seien weggefallen, da bereits in 1996
umfangreiche Halteverbotsschilder aufgestellt worden seien und Absperrungen erfolgt seien. Mitarbeiter und Hotelgäste hätte in 700 m Entfernung parken müssen. Erst später sei durch Umbau eines Tennisplatzes das Problem gemildert worden.
Die Beklagten hätten gewusst, dass die Angaben nicht zu realisieren gewesen seien.
Die Prognosen seien ohne konkrete Mikrostandortanalyse und ohne Risikorücklage ins Blaue hinein erfolgt. Insgesamt sei die Beteiligung mehr als 100% überteuert verkauft worden.
Soweit unstreitig ist, dass die W2 gegenüber der KG eine Betriebsgarantie abgegeben
hatte, die beinhaltete, dass bei Nichterzielung der prospektierten Gewinne ein Darlehen
in Höhe von 1,5 Mio DM zur Verfügung gestellt würde, behaupten die Kläger, das
Darlehen sei nie ausgezahlt worden.
Soweit am 06.10.1998 dann die Vereinbarung zwischen der W2 und der KG geschlossen
worden sei, dass mit der Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung die zugesagte
Darlehensforderung der W2 erledigt sei und unstreitig nicht offengedeckt worden
sei, dass die Entschädigung zuvor reduziert worden sei, sei der Fondgesellschaft ein
Nachteil von 800.000 DM entstanden. Der Beklagte zu 1., der das Bestätigungsschreiben der L2 vom 01.09.1998 abgezeichnet habe, habe die Reduzierung bewusst verschwiegen Auch bei der Gesellschafterversammlung vom 28.09.1998 sei dies nicht offen gelegt worden.
Die Beteiligung sei ihnen am 30.11.1994 von Herrn M2, handelnd für die T2,
vermittelt worden. Die Anlage sei als absolut sicher, völlig risikolos und zur Altervorsorge
geeignet bezeichnet. Es sei unterlassen worden, über die entsprechenden Risiken
der Beteiligung hinzuweisen. So sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Werte
nach Westniveau vermittelt worden seien. Die Auslastung von 60% hätten sie deshalb
für realistisch gehalten. Sie hätten sich gerade an den Vermittler gewandt, weil sie keinen
genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge gehabt hätten.
Bei Kenntnis von den tatsächlichen Umständen wäre die Anlage nicht gezeichnet worden.
Als Schadensersatz verlangen die Kläger die folgenden Beträge erstattet
Einlage Klägerin 25.564,59 € = 50.000 DM
Agio Klägerin 1.278,23 € = 2.500 DM
Gesamt Klägerin 26.842,82 €
Einlage Kläger 25.564,59 € = 50.000 DM
Agio Kläger 1.278,23 € = 2.500 DM
Gesamt Kläger 26.842,82 €
Die Kläger beantragen mit der am 29.12.2006 eingegangenen und am 12.03.2007 zugestellten Klage,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.)
26.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen - Zug um Zug gegen
Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der „B";
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2.)
26.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen - Zug um Zug gegen
Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der „B";
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen
auch den weiteren Schaden, der ihnen durch die Beteiligung an der
“B" entstehen werden, zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten keine Pflichtverletzungen begangen.
Sie behaupten, die Anleger seien in dem Prospekt mehrfach und eindeutig auf die eingegangenen unternehmerischen Risiken hingewiesen worden.
Die Beklagten seien nicht für die gesamte Konzeption und den Vertrieb verantwortlich
gewesen. Unstreitig ist die Prognoseberechnung unter maßgeblicher Beratung von T als externer Berater der KG erfolgt. Maßgebliche Verantwortung hinsichtlich der Konzeption und des Vertriebes seien auch von Dritten, u.a. dem Architekten,
T3, und den Herren L und V ausgeübt worden.
Die im Rahmen des Grundstückkaufvertrages übernommenen Belastungen seien
prospektiert gewesen. Es seien bereits erhebliche Investitionskosten angefallen, die
von der W2 getragen worden seien und nach den Angaben S. 25 des Prospektes in
Anrechnung auf die Generalunternehmervergütung übernommen worden seien.
Eine unzulässige Erhöhung des Investitionsvolumens habe nicht stattgefunden. Die
Mehrkosten sind - dies ist unstreitig - zu einem großen Teil von der W2 ohne Gegenleistung der KG getragen worden. Die Thematik sei bei der Gesellschafterversammlung am 18.12.1997, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe, detailliert dargestellt worden.
In dem Prospekt seien die Buchungen nicht als sicher dargestellt worden. Es sei nur
ausgesagt worden, dass Buchungen in Aussicht gestellt worden seien. Tatsächlich hätten auch schriftliche Buchungsanfragen vorgelegen.
Es sei in dem Prospekt auch nicht unzutreffend dargestellt, dass keine vergleichbare
Anlage in X existent oder geplant gewesen sei. Tatsächlich gebe es bis heute
keine andere Anlage in Strandnähe.
Tatsächlich seien die Ausschüttungen nicht in der prognostizierten Höhe erreicht worden.
Grund dafür sei aber nicht die Kostenstruktur der Fondanlage gewesen, die Kosten
hätte sogar gegenüber dem Prospektansatz reduziert werden können. Der Mindererlös
basiere auf einen Rückgang der realisierten Basispreise. Auch darauf sei in der
Gesellschafterversammlung vom 02.12.1997 ausführlich hingewiesen worden.
Die Rabattgewährung an die selbstbuchenden Gesellschafter sei auch nicht als Substitut
für eine Entnahmeforderung zu qualifizieren, da die Eigennutzung von offenen Kapazitäten
abhängig gewesen sei und die Vermietung nicht unter den Selbstkosten erfolgt
sei. Es habe sich um eine ergänzende Werbemaßnahme gehandelt.
Die Mietfläche sei in dem Prospekt mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 21.260 m2 richtig angegeben. Es seien auch die Gemeinschaftsnutzflächen einzuberechnen.
Die W2 habe auch keine Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen, die
hinterher als Darlehen gebucht worden seien. Es sei auch kein Betrag von 270.000 DM zu Unrecht entnommen worden. Es sei schon unklar, auf welche Geschäftsvorgänge
die Kläger Bezug nähmen. Im Übrigen habe dem Geschäftsbesorger nach § 6 Nr. 4
des Gesellschaftsvertrages ein Betrag von 9,5% des Bruttobetriebsergebnisses bis
1999, danach 11 % als Vergütung zugestanden.
Es seien auch keine unrichtigen Erwartungen prospektiert worden. T habe seinerzeit sogar eine noch größere Erwartung gehabe. Man habe allgemein erwartet,
dass die Insel eine Entwicklung wie Sylt nehmen werde.
Man habe auch von einer überregional bedeutsamen Nutzung als Tagungsstätte ausgehen
können. Auf die schnelle Erreichbarkeit sei es dabei nicht angekommen. Im Übrigen
sei die Fertigstellung der Ostseeautobahn bis spätestes 2000 geplant gewesen.
Bei einem überregionalen Tagungsort sei wichtig, dass auch Teilnehmer aus verschiedenen
Ländern (z.B. aus Skandinavien und Deutschland) den Ort mit relativ gleichem
Aufwand erreichen können. Bei Mehrtagesveranstaltungen trete die Erreichbarkeit ohnehin
in den Hintergrund. Wichtig sei das einmalige Ambiente des Tagungsortes mit
Strandnähe.
Soweit in dem Prospekt von Kosten gesprochen worden sei, sei angegeben, dass es
sich um Prognosen handelte. Die Kosten seien in Realität sogar niedriger ausgefallen, als im Prospekt angegeben.
Hinsichtlich der Preiskalkulation sei deutlich angegeben worden, dass durch Herrn
T die Preise durch Vergleiche mit westdeutschen Hotelanlagen ermittelt worden
seien. In der damaligen Aufbruchsstimmung nach der Wiedervereinigung habe
auch kein Hinweis bestanden, dass diese Vergleiche lebensfremd oder unzulässig sein
könnten. Anderes Vergleichsmaterial habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Prognose
sei zurückhaltend kalkuliert worden. Andere Anlagen hätten sogar mit einer Auslastung
von 75% (Hotel Kliff) kalkuliert. Die Bettenauslastungsquote von 48% (S. 35
des Prospektes) sei auch erreicht worden.
Auch die Personalkosten seien nach Westniveau kalkuliert worden, weil man mit einer baldigen Lohn- und Gehaltsangleichung gerechnet habe.
Eine sich negativ entwickelnde Marktsituation sei seinerzeit nicht erkennbar gewesen. So auch nicht, dass ca. 50% der Gäste aus den neuen Bundesländern stammen würden und diese im Konsumverhalten zurückhaltender sein würden. Aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 03.09.1994 sei auch nicht von weiteren konkurrierenden Projekten auszugehen gewesen. Tatsächlich habe eine Inflation an Billigbetten stattgefunden.
Richtig sei, dass die Parkplatzsituation kurzzeitig als angespannt angesehen werden
musste. Prospektiert gewesen seien ca. 150 Stellplätze (S. 16 des Prospektes). Durch
nach der Prospektauflegung eingetretene baurechtliche und naturschutzrechtliche Einschränkungen
sei es erforderlich gewesen, auch auf eine angrenzende Gemeindefläche
zurückzugreifen. Auf dieser Fläche hätten im Einverständnis mit der Gemeinde eine
Anzahl von 70 Stellplätzen ausschließlich genutzt werden können. Zwar stünden im
Umkreis des Hotels weniger öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Dies sei aber auch
nicht prospektiert worden und nicht von den Beklagten oder anderen Gesellschaftern
zu vertreten. Lösungsmöglichkeiten seien bereits im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 erörtert worden.
Auch über die Problem im Tagungsbereich sei nicht erst 2004 berichtet worden, sondern
wie sich aus dem Schreiben des P ergebe, sei bereits in der Vergangenheit
oft berichtet worden. Aufgrund der Größe des Hotels sei davon auszugehen
gewesen, dass auch die Bereiche Tagung/Disko tragfähig sein würden. Es sei auch
richtig gewesen, die Hotelanlage im Ganzjahresbetrieb zu führen. Die Deckungsbeträge
seien rentabeler. Außerdem hätten die Zuschüsse des Landes davon abgehangen.
Bedauerlicherweise habe sich der Tagungsbetrieb nicht wie erwartet entwickelt. Herr
T3 habe bereits mit Schreiben vom 01.12.1996 - der Zugang ist unstreitig -sämtliche
Gesellschafter informiert, dass trotz Anstrengungen im Tagungsbereich nur
eine geringen Resonanz zu verzeichnen sei (Anlage B 3). Auch in dem Geschäftsbericht
vom 04.09.1998 für das Jahr 1997, der auch unstreitig an die Kläger versandt
worden ist, sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass der Tagungsbereich massiv
hinter den Erwartungen zurückbleibe. Gleichwohl würden auch die vorliegenden Zahlen
belegen, dass für Tagungsräume auf Rügen grundsätzlich eine Nachfrage bestehe.
Es werde bestritten, dass die W2 ein Darlehen von 1,5 Mio DM zur Liquiditätsüberbrückung
nicht zur Verfügung gestellt habe. Der Betrag sei dem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden.
Die Vorfälligkeitsentschädigung hätte aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen
von der KG gezahlt werden müssen. Tatsächlich sei die Vorfälligkeitsentschädigung
jedoch von der W2 mit schuldbefreiender Wirkung übernommen worden, so
dass die KG entlastet worden sei. Der KG seien auch die niedrigeren Zinsen zugute
gekommen. Von diesem Sachverhalt seien die Kläger spätestens mit Schreiben der
Aquamaris vom 19.12.2001, das an alle Gesellschafter unstreitig versandt worden ist,
informiert worden. Auch im Rahmen der Gesellschafterversammlung der KG am
19.02.2002 sei dieses Thema ausführlich erörtert worden. Auch dieses Ergebnisprotokoll
ist unstreitig an sämtliche Gesellschafter gerichtet worden.
Es werde bestritten, dass die Beteiligung der Kläger aufgrund unrichtiger Angaben des
Vermittlers zustande gekommen sei. Die Kläger hätten mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung
zu der KG die Erklärung abgegeben, dass der Beitritt vorbehaltlos und
ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung erfolge.
Es werde bestritten, dass angebliche Fehler des Prospektes kausal für die Entscheidung der Kläger zum Beitritt gewesen seien.
Im Übrigen werde ein Schaden bestritten. Die Beteiligung sei keineswegs wertlos, sondern habe einen nicht unerheblichen Wert. Die Kläger hätten auch aus der Umschuldungsmaßnahme einen finanziellen Vorteil erlangt, da die Gesamtverbindlichkeiten reduziert worden seien. Die Kläger hätten zudem die steuerlichen Vorteile aus der Beteiligung gezogen. Dies dürfte die Hälfte der Beteiligungssumme ausmachen.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten
aus keinem Rechtsgrund Schadensersatzansprüche zu; soweit Ansprüche bestehen
könnten, sind diese verjährt.
I.
Zunächst haften die Beklagten nicht aufgrund eines Beratungsvertrages, bei dem sie
sich eine möglicherweise falsche Beratung seitens des Vermittlers zurechnen lassen
müssten (vgl. dazu BGH NJW 2004,64,65; BGH NJW 2003,1811; BGH NJW 1999,
638). Ein solcher Beratungsvertrag kann nur zwischen der Anlageberatungsfirma und
der Klagepartei oder der W2 als mögliche Auftraggeberin der Anlagenvermittlerin zustande gekommen sein, nicht aber mit den Gründungsgesellschaftern selbst.
II.
Den Klägern stehen gegen die Beklagten auch keine Ansprüche nach den vom BGH
entwickelten Grundsätzen zur Prospekthaftung im engeren Sinne zu, die eine Haftung
aufgrund typisierten Vertrauens durch die Herausgabe eines Prospektes begründen
(vgl. BGHZ 71, 284; BGHZ 72, 382). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob
der Prospekt falsche Angaben enthält oder nicht. Denn selbst wenn falsche Angaben
vorliegen würden, wären mögliche Ansprüche verjährt. Die Grundsätze zur Prospekthaftung
hat die Rechtsprechung in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen
entwickelt. Letztere sehen durchweg vor, dass Ansprüche aus
Prospekthaftung in sechs Monaten nach Kenntnis des Anlegers von dem Prospektfehler,
seit dem 4. FinanzmarktFördG binnen eines Jahres nach Kenntnis, spätestens jedoch
binnen drei Jahren nach der Kapitalanlage verjähren. Auch der BGH geht deshalb
von einer Verjährung der oben genannten Ansprüche spätestens nach 3 Jahren
nach Erwerb der Anteile aus (vgl. BGHZ 83,222). Da im vorliegenden Fall der Erwerb
bereits im Jahr 1994 stattgefunden hat, waren die Ansprüche bei Klageerhebung im
Jahr 2006 verjährt.
III.
Die Beklagten haften für Angaben in dem Prospekt aber auch nicht nach den
Grundsätzen der cic (sogenannte uneigentliche Prospekthaftung), selbst wenn sie als
Gründungskommanditisten bei der Prospektherausgabe persönliches Vertrauen in Anspruch
genommen haben (vgl. BGH NJW 1985, 380; BGH NJW 1987, 2677; BGH
NJW-RR 2003, 1393).
Den Gründungskommanditisten als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter
obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über
das mit dem Beitritt verbundene Risiko (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1393).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten gegen ihre Aufklärungspflicht
verstoßen haben. Sofern möglicherweise eine mangelhafte Aufklärung vorliegen könnte,
ist dies den Klägern seit vielen Jahren bekannt, so dass etwaige Ansprüche verjährt
sind.
So ist entgegen den Ausführungen der Kläger schon nicht anzunehmen, dass die Risiken,
die mit der Anlagebeteiligung verbunden waren, heruntergespielt worden sind. Der
Prospekt ist nach Ansicht der Kammer schon vom äußeren Erscheinungsbild für Laien
gut verständlich abgefasst (Schriftbild / Schriftgröße / Aufbau). Er gibt u.a. über die Beteiligten,
die Lage des Objektes, das Konzept, die Planungen, die Kosten, die Erwartungen,
die steuerlichen Grundlagen umfassend Auskunft. Auch die Risiken, die mit
der Beteiligung verbunden sind, werden nicht verschwiegen, sondern an verschiedenen
Stellen im Prospekt immer wieder aufgeführt, bis hin zu dem Risiko, dass die Gesellschaft
in Konkurs fällt und die angelegten Gelder verloren sind bzw. sogar noch ein
weiteres Mal zu zahlen sind. Bevor zu den einzelnen Beanstandungen der Kläger Steilung
genommen wird, wird auf diese allgemeinen Risikohinweise verwiesen:
"Die Zeichner dieses geschlossenen Immobilienfonds gehen eine unternehmerische
Beteiligung ein, die bei der Errichtung und der Betreibung der Anlage neben
den potentiellen erheblichen Vorteile auch wirtschaftliche Risiken mit sich
bringt. " (S. 20 des Prospektes)
"Der gleichzeitige Eintritt sämtlicher Prämissen ist jedoch nahezu unmöglich, sodass
es zu positiven und/oder negativen Abweichungen kommen wird. "(S. 37
des Prospektes)
" Die im Gesellschaftsvertrag vorgegebene Mittelverwendungskontrolle durch
eine Wirtschaftsprüfergesellschaft stellt keine absolute Sicherheit für die Gesellschafter
dar. Selbst wenn die Einzahlung auf ein Konto des Treuhänders erfolgt
- was wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme der Anlaufverluste nicht
möglich ist - könnte im Falle eines Konkurses der Konkursverwalter die Einzahlungen
an die Gesellschaft noch einmal verlangen. " (S. 40 des Prospektes)
"Trotz dieser positiven Aussichten kann die Entwicklung des Tourismus auf S
und insbesondere bzgl. C/K nicht definitiv vorausgesagt werden.
Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Ergebnisse positiv
oder negativ abweichen". (S. 41 des Prospektes)
"Aus jedem menschlichen Handeln und aus jeder wirtschaftlichen Aktivität erwachsen
neben Chancen auch Risiken. Auch eine noch so sorgfältige Konzeption
kann nicht alle Risiken vollständig ausschließen. Die Abwägung der nachfolgend
dargestellten Übersicht über Chancen und Risken sollten der Anleger
gewissenhaft prüfen, um so seine persönliche Anlageentscheidung fällen zu
können. "(S. 44 des Prospektes)
"Die prognostizierten Belegungsquoten der projektierten Hotel- und Ferienanlage
können aufgrund der nur geringen Akzeptanz durch die Gäste, aufgrund eines
unzureichenden Betreiberkonzeptes oder aufgrund eines zunehmenden
Konkurrenzdrucks nicht erreicht werden. "(S. 46 des Prospektes)
"Es existieren betreiberunabhängige Einflussfaktoren auf die in diesem Prospekt
prognostizierten Belegungsquoten und Basispreise. So können z.B. eine allgemeine
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder ein Beeinträchtigung der
Umweltbedingungen (z.B. Tankerunglück o.ä.) zu zeitweiligen Erlösminderungen
führen und somit die Höhe der Ausschüttungen negativ beeinträchtigen, wenn
sich hierdurch die Zahl der Gäste reduziert. " (S. 46 des Prospektes)
"Es besteht das Risiko, dass die Fondgesellschaft während der Vertragslaufzeit
trotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät." (S. 47 des Prospektes)
Bereits diese beispielhafte Aufzählung verdeutlicht, dass den Anlegern in dem Prospekt
vor Augen geführt worden ist, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung
handelt, die zu einem völligen Verlust der eingebrachter Gelder mit Nachschussverpflichtung führen kann.
Nunmehr zu den einzelnen Beanstandungen der Kläger:
1. Auslastung
a) Von Klägerseite wird den Beklagten vorgeworfen, das Prospekt habe fehlerhafte
Angaben über die zu erwartenden Auslastungen enthalten. Die Beklagten haben dazu
vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Prospektlegung schriftliche Buchungsanfragen
bestanden haben. Bereits in der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1996 ist darauf
hingewiesen worden, dass die an die Reiseveranstalter abgegebenen Kontingente
nur zu ca. 20 % erfüllt worden sind und eine Inanspruchnahme der Reiseveranstalter
nicht möglich ist, da Garantien für Abnahme der Kontingente in der Touristikbranche
nicht üblich sind. Schließlich haben die Beklagten weiter unter Beweisantritt ausgeführt,
dass die schriftliche Buchungsanfragen insbesondere von politischen Verbänden
(CDU Bonn, Mittelstandsvereinigung, Konrad-Adenauer-Stiftung) vorgelegen hätten
und Kontakt mit der N2 Vermarktungsgesellschaft bestanden hätte.
Demgegenüber ist das Bestreiten von Klägerseite mit Nichtwissen unzulässig und damit
nicht beachtlich. Die Klägerseite hätte als Mitgesellschafter ausreichend die Möglichkeit,
sich über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Angaben Gewissheit zu verschaffen.
Zum einen ist diese Frage ausweislich der vorliegenden Protokolle der GeseIlschafterversammlungen
auf den Versammlungen aller Gesellschafter besprochen
worden. Zum anderen steht jedem Kommanditisten gem. § 166 HGB ein gesellschaftsrechtlicher
Informationsanspruch einschließlich eines Rechts auf Einsicht in die Bücher
und Papiere zu. Dieses Recht ist auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt
oder ausgeschlossen. Zwar ist in § 7 geregelt, dass diese Rechte auch dem
Verwaltungsrat zustehen. Ein Ausschluss der Rechte der Kommanditisten ist damit jedoch nicht verbunden worden. Die Klägerseite kann sich mithin nicht auf darauf zurückziehen, es lägen hierüber keinerlei Informationen vor.
Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die Beklagten im Jahre 1994 persönlich über andere
Informationen verfügten, als sich diese aus dem Prospekt ergeben. Dazu fehlt ein
hinreichender Vortrag der Klägerseite.
Soweit sich später gezeigt hat, dass die Auslastung nicht die erwarteten Zahlen erbracht
hat, so ist auf diese Gefahr bereits im Prospekt nach Auffassung der Kammer
hinreichend deutlich hingewiesen worden. Zwar heißt es auf Seite 18, dass die Kalkulation
der Belegungsquoten zu Umsatzanteilen führt, die bereits als sicher gelten könnten.
Diese Aussage wird jedoch durch verschiedene Hinweise deutlich relativiert. So
wird in dem Prospekt im Kapitel "Chancen und Risiken" auf Seite 46 ausdrücklich erklärt:
"Die prognostizierten Belegungsquoten der projektierten Hotel- und Ferienanlagen
können aufgrund der nur geringen Akzeptanz durch die Gäste, aufgrund eines
unzureichenden Betreiberkonzeptes oder aufgrund eines zunehmenden Konkurrenzdrucks nicht erreicht werden.
Es existieren betreiberunabhängige Einflussfaktoren auf die in diesem Prospekt
prognostizierten Belegungsquoten und Basispreise. So können z.B. eine allgemeine
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder eine Beeinträchtigung der
Umweltbedingungen (z.B. Tankerunglück) zu zeitweiligen Erlösminderungen führen
und somit die Höhe der Ausschüttungen negativ beeinträchtigen, wenn sich
dadurch die Zahl der Gäste reduziert.
Mit diesen Hinweisen ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es
sich bei den Belegungsquoten nur um eine Prognose handelt, die nicht garantiert werden
kann. Darüber hinaus wird bei der Werbung mit zukünftigen Buchungen ausdrücklich
erklärt, dass es sich nur um Erwartungen und nicht um garantierte Festbuchungen
handelt. Auf Seite 18 heißt es:
"Unserer Akquisitionsabteilung wurden inzwischen Buchungen von institutionellen
Seminarveranstaltern, insbesondere von politischen Parteien und Verreini-
gungen in Aussicht gestellt, die an einer Nutzung des Aquamaris als Tagungszentrum
interessiert sind. Darüber hinaus hat eine namhafte mittelständische
Reiseveranstaltergruppe insbesondere für die Nebensaisonzeiten eine Belegung
von 50 % der Kapazitäten angeboten.
Weiter findet sich auf Seite 19:
"Derzeit sind bereits Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen mit je 250
Teilnehmern in Aussicht gestellt worden."
Es wird daher wiederholt von Aussichten und Angeboten, nicht aber von festen Buchungen
gesprochen. Von Seiten der Prospektherausgeber ist danach zur Überzeugung
der Kammer hinreichend deutlich gemacht worden, dass es sich bei den zukünftigen
Buchungen nur um Erwartungen und Aussichten gehandelt und dass das Risiko
besteht, dass sich diese Erwartungen nicht erfüllen.
b) Selbst wenn man unterstellt, dass die Angaben im Prospekt zur künftigen Auslastung
eine Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagten begründen könnten, wären
etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger jedenfalls nach § 195 BGB verjährt.
Die Beklagten haben zutreffend die Einrede der Verjährung erhoben. Denn die nach § 195 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist ist spätestens zum 31.12.2004 abgelaufen.
Auch durch Erhebung der Klage im Jahr 2006 konnte der Ablauf der Verjährung
nicht mehr gehemmt werden.
Nach der Gesetzesänderung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum
01.01.2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB für Schadensersatzansprüche
wegen Pflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich nicht mehr die dreißigjährige
Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, sondern
die nunmehr geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F..
Ob entsprechend des Wortlautes des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EBGBG die dreijährige
Verjährungsfrist kenntnisunabhängig mit dem 01.01.2002 begonnen hat und zum
31.12.2004 endete oder ob der Ablauf der Verjährungsfrist erst mit Kenntnis oder grob
fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen
und der Person des Schuldners entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. beginnen
konnte (so BGH, Urteil vom 27.01.2007 in NJW 2007, 1584 ff), hatte die Kammer nicht
zu entscheiden. Denn hierauf kommt es letztlich nicht an.
Auch wenn man für den Beginn der Verjährungsfrist mit der herrschenden Rechtsprechung
das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
n.F. fordert, ist Verjährung eingetreten, da die Klägerseite bereits ab dem Jahr 1997
über die nicht planmäßige Entwicklung der Anlage informiert worden war.
Unstreitig sind allen Anlegern - mithin auch den Klägern - regelmäßig der Bericht des
jeweiligen Geschäftsjahres sowie die Protokolle der Gesellschafterversammlungen übersandt
worden. Hierdurch wurden die Anleger über die bestehenden Probleme in allen
Jahren ausführlich informiert. Der Einwand der Klägerseite, erst durch die umfangreichen
Ermittlungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten und deren abschließenden
Bericht vom 02.02.2005 seien die Anleger über die schadensersatzbegründenden
Umstände in Kenntnis gesetzt worden, greift nicht.
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fordert, dass dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände
bekannt sind oder er sie hätte kennen müssen. Kenntnis setzt danach nicht
voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden
Umstände überblickt. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt
und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs
bietet (vgl. auch Grothe in Münchner Kommentar, 5. Auflage 2006, § 199
BGB, Rn 26). Es kommt nicht darauf an, ob der Gläubiger bereits eine rechtliche Würdigung
über die Erfolgsaussichten treffen kann, es reicht aus, dass er in der Lage ist,
eine Feststellungsklage zu erheben.
Diese Tatsachenkenntnis hat die Klägerseite aber bereits ab dem Jahr 1997 mit Zusendung
des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 über das Geschäftsjahr
1996 (Anlage B 1) und des Geschäftsberichts für das Jahr 1996 vom
02.12.1997 (Anlage B 2) erlangt. Den Anlegern wurde zu diesem Zeitpunkt bereits mitgeteilt,
dass eine Entwicklung der Gesellschaft und der Hotelanlage B - wie
erhofft und geplant - nicht umgesetzt werden konnte.
Hinsichtlich der Auslastung der Anlage wird ausgeführt, dass die Reiseveranstalter die
Kontingente nur zu 20% abgerufen haben und eine Inanspruchnahme der Reiseveranstalter ausscheidet.
Insbesondere aber wird im Bericht hinsichtlich genereller Perspektiven der Betriebsentwicklung
auf folgendes hingewiesen (Seite 12 des Berichts):
„•••
-Die Auslastung ist lediglich noch in sehr geringem Umfang zu verbessern . ... "
Den Anlegern hätte mithin im Jahr 1997 bereits klar sein müssen, dass sich die Erwartungen aus dem Prospekt hinsichtlich der Auslastung nicht erfüllten.
Die Tatsache, dass die Hoffnungen und Erwartungen der Anleger enttäuscht wurden,
war den Anlegern bereits ab dem ersten Jahresbericht und auch dem Umstand, dass
mangels erwarteter Geschäftsentwicklung keine Ausschüttungen geleistet werden
konnten, bekannt. An dieser Entwicklung hat sich - auch nach dem Vortrag der Klägerseite
- nichts geändert. Den Klägern wäre es daher bereits möglich gewesen, Klage
aufgrund dieser Tatsachen zu erheben.
Der Klägervertreter hat selbst in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 zu Bedenken
gegeben, dass man erst im Laufe der Jahre hätte erkennen können, dass die
Anlage nicht erfolgbringend laufen konnte. Dann aber ist zu berücksichtigen, dass spätestens
im Jahre 2002, also ca. 8 Jahre nach dem Beitritt zur Gesellschaft, allen Anlegern
die wirtschaftliche Schieflage der KG bekannt war oder dies zumindest hätte bekannt
sein müssen.
Neue Umstände sind seit Ende 2002 nicht mehr hinzugekommen. Die Verjährung ist
aus diesem Grunde allerspätestens zum 31.12.2005 eingetreten.
2. Westdeutsches Preisniveau
a) Die Beklagten haften auch nicht dafür, dass das Prospekt im Jahre 1994 auf der
Basis eines westdeutschen Preisniveaus erstellt worden ist. Dies wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Kammer vermag in dieser Vorgehensweise aber keine
Pflichtverletzung zu sehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Tatsache bereits
im Prospekt offengelegt worden ist. So heißt es auf Seite 34:
"Die Vermietungspreisansätze der Ferienwohnungen wurden saisonabhängig
aufgrund vergleichbarer Anlagen in Westdeutschland angesetzt.“
Gleiches gilt nach den Angaben auf Seite 36 für die Personalkosten:
"Die Personalkosten wurden mit Hilfe von in Westdeutschland üblichen Erfahrungswerten ermittelt, weil davon auszugehen ist, dass sich das Lohn- und Gehaltsniveau angleicht. "
Ein Prospektfehler scheidet aus, wenn der Herausgeber selbst darauf hinweist, dass
das westdeutsche Preisniveau Grundlage der Berechnungen und Prognosen ist.
Die Kammer kann diese Vorgehensweise auch gut nachvollziehen. Zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts lag die deutsche Wiedervereinigung gerade mal vier Jahre zurück. Die Preisentwicklung in den neuen Bundesländer in den ersten vier Jahren konnte keine realistische Grundlage für eine zukünftige Entwicklung von Preisen und Kosten sein. Verlässliche Vergleichszahlen konnten daher nur einem Vergleich mit den alten Bundesländern entnommen werden.
Im Übrigen kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, wenn diese im Jahre 1994 noch von einer raschen Angleichung der Preise und der Lebenssituationen ausgegangen sind. Über die Richtigkeit dieser Erwartungen ist zwar seinerzeit schon gestritten
worden. Hierauf musste die Prospektherausgeber aber nicht gesondert hinweisen, da
die Problematik allgemein bekannt war und von kaum jemandem seinerzeit verlässlich
die weitere Entwicklung vorauszusehen war. Soweit das Prospekt mithin ausdrücklich
darauf hinweist, dass westdeutsche Preise zugrunde gelegt worden sind, musste das
mit dieser Prognose verbundene Risiko allen Anlegern allgemein bekannt sein und bedurfte
keiner weiteren Risikohinweise.
b) Selbst wenn man die Darstellung im Prospekt als nicht hinreichend ansehen würde,
so wären etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt. Auf die rechtlichen
Ausführungen unter III. 1.b) wird Bezug genommen.
Im Geschäftsbericht für das Jahr 1996 sowie ausweislich des Protokolls zur Gesellschafterversammlung
vom 18.12.1997 wurde offen dargelegt, dass die - nach westdeutschem
Preisniveau - angestrebten Durchschnittspreise weder für die Zimmer noch
für die Nebenumsätze im Außen - und Gastronomiebereich erreicht werden konnten.
(vgl. Anlage B 2, Seite 8, 9 des Geschäftsberichts für das Jahr 1996). Im Weiteren wird
u.a. darauf hingewiesen, dass gegenüber den zum Prospektzeitpunkt kalkulierten Basispreisen
die tatsächlich realisierbaren Basispreise negativ abgewichen sind. Folge
dieser Entwicklung war es - wie im Bericht ausgeführt -, dass Ausschüttungen nicht
vorgenommen werden konnten.
Insbesondere aber wird im Bericht hinsichtlich genereller Perspektiven der Betriebsentwicklung auf folgendes hingewiesen (Seite 12 des Berichts):
"Die Durchsetzbarkeit der Preise entzieht sich weitgehend unserer Einflussmöglichkeit, da sie durch externe Faktoren begrenzt ist. "
Es war damit klar, dass die weitere Entwicklung als völlig offen angesehen werden
musste.
3. Mietfläche
Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass im Prospekt die erwartete Mietfläche im
Zeitpunkt der Herausgabe fehlerhaft dargestellt worden ist. Die Klägerseite hat nur
pauschal darauf hingewiesen, dass die dargestellte Mietfläche von 20.000 qm nicht
nachvollziehbar sei. Dieser Zahl hat der Klägervertreter eine eigene Berechnung gegenüber
gestellt, wonach sich eine reine Zimmerfläche von 8.050 qm ergeben soll. Die
Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass dieser Vergleich nicht möglich ist. Vielmehr
gehören zu den Mietflächen sämtliche Räume, die den Gästen zur Verfügung
gestellt werden bzw. werden können (z.B. Restaurant, Tagungsräume, Schwimmbad).
Diese Flächen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Eine weitere Differenz ergibt sich
daraus, dass in der Klageschrift von Nettoflächen die Rede ist. Das Prospekt wirbt aber
auf Seite 20 mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 21.260 qm. Es fehlt mithin an konkreten
Anhaltspunkten dafür, dass letztlich überhaupt von den prospektierten Flächen
nennenswert abgewichen worden ist.
Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass sich eine Haftung der Beklagten nicht
ergeben kann, wenn sich nach dem Beitritt der Kommanditisten, z.B. durch die genehmigten
baulichen Veränderungen, eine nicht vorhersehbare Änderung der Flächen
ergeben haben sollte. Eine solche Fallgestaltung wäre von einer Prospekthaftung nicht umfasst.
4. Investitionsvolumen
a) Entsprechendes gilt für das Investitionsvolumen. Eine spätere Änderung des Investitionsvolumens
ist grundsätzlich von der Prospekthaftung nicht umfasst. Etwas anderes
käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagten auf dieses Risiko nicht ausreichend
hingewiesen hätten. Auch hier geht die Kammer aber davon aus, dass im Prospekt
hinreichende Risikohinweise enthalten sind. So wird auf Seite 44 erklärt:
"Es besteht die Möglichkeit einer Erhöhung der Herstellungskosten sowie der
Baunebenkosten durch teurere Auftragsvergabe, aufwendigere Gründungsarbeiten
sowie teurere Ausstattungsdetails.
... Bodenverunreinigungen und Altlasten könnten zu einer Verschiebung der Projektrealisierung und zu Kostensteigerungen führen. "
Weiter ergibt sich aus § 6 des Gesellschaftsvertrages, dass Änderungen des Investitionsvolumensvon mehr als 5 % der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, wie dies
auch später durch die Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist. Bereits aus dieser Regelung war für die Anleger ersichtlich, dass Investitionserhöhungen in Betracht gekommen sind und unterhalb von 5 % sogar allein von der Geschäftsführung getätigt werden konnte.
b) Selbst wenn man hier ein Versäumnis annehmen sollte, so wären etwaige Schadensersatzansprüche
des Klägers wegen der Angaben im Prospekt über das Investitionsvolumens
verjährt.
Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass die Anleger im Geschäftsbericht für das Jahr
1996 über die Kostensteigerung ausführlich informiert wurden (vgl. Anlage B 2, Seite 3 ff des Berichts) sowie darüber, dass dies zu einer Erhöhung des Investitionsvolumens in Abweichung zu den prospektierten Berechnungen von 4, 8 % geführt hatte. So heißt es im Geschäftsbericht auf Seite 3 des Geschäftsberichts:
"Um ein bedarfsgerechtes Angebot zu schaffen, wurden durch sinnvolle Umplanungen
- jedoch nicht ohne Mehrkosten - 68 Suiten, 52 Ferienwohnungen, 22
Einzelzimmer und 118 Doppelzimmer realisiert. "
Im weiteren heißt es nach Darstellung der einzelnen Investitionskosten auf den Seiten 4 und 5 des Berichts dann auf Seite 6 des Berichtes:
"Das Investitionsvolumen wurde somit um 4,8 % erhöht. ... Auch wenn insoweit
die Überschreitung des Investitionsvolumens der Höhe nach gemäß Gesellschaftsvertrag
nicht der Genehmigung durch die Gesellschaftsersammlung bedarf,
legt die Geschäftsführung Wert auf eine formelle Zustimmung der Gesellschafterversammlung,
da insbesondere eine Proportionalität zwischen den erwarteten
Mehrerlösen/Kostenminderungen und den Mehrinvestitionen nur mit besonderen
Zusatzaufwand zu prognostizieren ist.“
Laut Protokoll der Gesellschafterversammlung für das Jahr 1996 wurde dieser Punkt
erörtert, die Gesellschafter stimmten der Erhöhung des Investitionsvolumens auch
letztlich zu (vgl. Seite 5, 6 des Protokolls vom 18.12.1997). Insoweit hatten die Anleger
bereits im Jahr 1997 das Wissen um die Erhöhung des Investitionsvolumens und wären
in der Lage gewesen, dieses überprüfen zu lassen.
5. Ausschüttungen
a) Den Beklagten kann weiterhin nicht vorgeworfen werden, dass es an hinreichenden
Risikohinweisen dazu fehle, dass die prognostizierten Ausschüttungen hinter den Erwartungen
zurückbleiben könnten. Aus den vorstehenden Ausführungen zu einzelnen
Punkten ergibt sich bereits, dass die Kommanditisten darauf hingewiesen worden sind,
dass sich Kosten erhöhen und Einnahmen ausbleiben könnten. Daraus folgt bereits
der Schluss, dass in der Folge die erwarteten Ausschüttungen ausbleiben.
Dieses Risiko hat aber auch explizit Erwähnung im Prospekt gefunden. So ist in zwar
auf Seite 40 ausgeführt, worden, dass die wirtschaftliche Entwicklung als sehr gut eingeschätzt werden kann. Weiter heißt es dann aber:
" Trotz dieser positiven Aussichten kann die Entwicklung des Tourismus auf S
und insbesondere bzgl. C/K nicht definitiv vorausgesagt werden.
Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Ergebnisse positiv
oder negativ abweichen. Gleiches gilt für die kalkulierten Kostenansätze und bei
einer Nichteinbringlichkeit von Einlageforderungen gegenüber Gesellschaftern. "
Weiter wird auf Seite 47 auch unter dem Stichwort "Haftung" erklärt:
"Es besteht das Risiko, dass die Fondgesellschaft während der Vertragslaufzeit
trotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät. "
Daraus ergibt sich auch für den unbefangenen Leser, dass dann nicht mehr mit Ausschüttungen zurechnen ist.
Schließlich heißt es in § 11 Nr. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages:
,,2. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die
Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft
eine Ausschüttung nicht zulässt.
3. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder
Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt,
jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an
die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. ..."
Insgesamt ist daher in dem Prospekt unter Berücksichtigung der Risikohinweise zu den einzelnen Punkten mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, dass die Ausschüttungen hinter den Erwartungen zurückbleiben können.
b) Zudem wären Schadensersatzansprüche aus den bereits genannten Gründen allerspätestens
zum 31.12.2005 gemäß § 195 BGB verjährt. Den Anlegern war seit dem
ersten Geschäftsjahr bekannt, dass die Ausschüttungen nicht in prognostizierter Höhe
vorgenommen werden konnten. Hieran hat sich bis in die Gegenwart nichts geändert.
Aus welchem Grund die Klägerseite hierüber nicht informiert gewesen sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht.
6. Ertragsprognose
a) Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die der Ertragsprognose zugrunde liegenden
Umstände im Prospekt fehlerhaft dargestellt worden sind. Wie vorstehend
ausgeführt, ist im Prospekt offengelegt worden, dass auf der Basis des westdeutschen
Preisniveaus kalkuliert worden ist. Hinweise, dass die Auslastung hinter den Erwartungen
zurückbleiben können und die Kosten möglicherweise steigen, finden sich auch
mit hinreichender Deutlichkeit. Vorwerfbar sind auch nicht die Darstellungen im Prospekt
zu den örtlichen Gegebenheiten. Der Kammer ist bekannt, dass im Jahre 1994
der Ausbau der Autobahn A 20 geplant war, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn
dieser Ausbau bereits in die langfristige Planung einbezogen worden ist. Die Kammer
hat sich im Internet davon überzeugen können, dass die Anlage auch direkt am Strand
gelegen ist und damit über eine bevorzugte Lage verfügt.
b) Letztlich wäre ein Schadensersatzanspruch, der sich auf die Angaben zur Ertragsprognose
bezieht ebenfalls verjährt. Auf die Ausführungen zu III1b) und 2 b) Bezug
genommen.
7. Ganzjahresbetrieb
a) Von Klägerseite wird weiter beanstandet, dass die Prognosen im Prospekt auf einem
Ganzjahresbetrieb beruhten. Aus diesem Punkt kann sich kein eigenständiger
Prospektfehler ergeben. Der Ganzjahresbetrieb ist prospektiert und unstreitig auch
durchgeführt worden. Wenn und soweit bei dem Ganzjahresbetrieb die erwartete Auslastung
und die Erlöserwartungen nicht erreicht worden sind, so kann auf die vorstehenden
Ausführungen Bezug genommen werden.
b) Die Thematik des Ganzjahresbetriebes und der Frage, ob sich dieser rentiert oder
nicht, wurde zudem bereits seit dem Jahr 1997 unter den Gesellschaftern diskutiert. So wurden schon zu diesem Zeitpunkt Überlegungen angestellt, ob man den Ganzjahresbetrieb
einstellen sollte (vgl. Seite 12 des Berichts für das Jahr 1996, Anlage B 2).
Kenntnis um diesen Diskussionspunkt war mithin gegeben. Selbst wenn man einen
Schadensersatzanspruch auf diesen Punkt stützen wollte, wäre dieser verjährt.
8. Trinkwasseranlage I Kosten
Die Kammer vermag den Vortrag in der Klageschrift nicht nachzuvollziehen, warum
sich aus dem Umstand, dass eine kostenintensive Trinkwasseranlage erforderlich war,
eine Haftung ergeben soll. Das Prospekt weist bereits auf Seite 11 aus:
"Die Planung sieht eine eigene Trinkwasseranlage vor."
Mithin hat der Prospekt damit der Auflage des Landkreises S bereits insoweit
Rechnung getragen. Ein Fehler kann dem Prospekt insoweit nicht entnommen werden.
In der Klageschrift wird in diesem Zusammenhang lediglich pauschal darauf hingewiesen,
dass die hohen Betriebskosten der Anlage zu einer mangelnden Wirtschaftlichkeit
geführt hätten. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des
Prospektes erkennen zu lassen.
9. Parkplätze
a) Die Kläger beanstanden weiter, dass sich abweichend von den im Prospekt gemachten
Angaben die Anzahl der Stellplätze verändert habe. Im Prospekt waren auf
Seite 16 ursprünglich 150 Stellplätze avisiert. Unstreitig ist weiter, dass in der Folgezeit
weniger Stellplätze zur Verfügung gestellt worden sind. Die Kläger sind dem Vortrag
der Beklagten, dass sich dieser Umstand erst nach Prospektlegung aufgrund von bau und
naturschutzrechtlichen Gründen entstanden ist, nicht entgegen getreten. Vielmehr
wird in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass nur 95 Parkplätze entstanden sind
und die übrigen erst 1996 durch Halteverbotszonen weggefallen sind. So ist aus dem
Schreiben des Landkreises S vom 15.07.1996 (Anlage K 6), welches mit der Klageschrift
überreicht worden ist, ersichtlich, dass es erst im Jahre 1996 zu einer Änderung
gekommen ist, die auf die neue Verkehrssituation zurückzuführen war. Die Kläger
haben zudem selbst vorgetragen, dass der Bauantrag noch 166 Stellplätze ausgewiesen
hat. Soweit es durch die zuständigen Behörden letztlich zu einer Reduzierung der
Parkplätze nach Prospektlegung gekommen ist, ist nicht ersichtlich, warum das Prospekt
im Zeitpunkt der Herausgabe bereits fehlerhaft gewesen sein soll. Ursprünglich
sind bereits nach dem klägerischen Vortrag alle Beteiligten von der höheren Parkpatzzahl ausgegangen.
Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass das Parkplatzproblem in der Folgezeit
gelöst bzw. zumindest gemildert werden konnte.
b) Letztlich wäre aber auch ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch spätestens
zum 31.12.2005 verjährt, weil den Anlegern selbst durch die Gesellschafterversammlungen
und die Geschäftsberichte lange vor dem Jahre 2002 die Parkplatzsituation bekannt
war oder hätte bekannt sein müssen. Schon im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2997 wird die Parkplatzsituation erörtert.
10. Fehlender Hinweis auf § 172 IV HGB
Die Beklagten haften nicht wegen eines fehlerhaften Hinweises auf das mögliche Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB.
a) Rabatt
Die Klägerseite rügt zuerst, dass durch den Rabatt, welcher den Kommanditisten bei
der Buchung von Zimmern bzw. Wohnungen im Objekt selbst gewährt wird, die Kommanditistenhaftung wieder aufleben würde. Hieraus kann sich aber eine Haftung der Beklagten nicht ergeben.
Es ist nicht zu erkennen, dass die Rabattgewährung an Kommanditisten eine Rückzahlung
im Sinne von § 172 HGB ist. Unter einer Rückzahlung iSv § 172 Abs. 4 HGB ist
jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen
ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird (vgl. Ebenroth
- Strohn, HGB, § 172 RN. 21).
Eine Rückzahlung käme dann in Betracht, wenn die Zimmer zu einem wesentlichen
besseren Preis hätten vergeben werden können. Es wird aber gerade mit der Klage
geltend gemacht, dass eine erfolgreiche Auslastung des Hotels nicht erfolgen konnte.
Weiterhin ist hier zu berücksichtigen, dass dieses Angebot ausdrücklich nur für den
Fall vorgesehen ist, dass das Hotel nicht ausgelastet ist. Dazu heißt es auf Seite 35
des Prospekts:
„Fondszeichnern eröffnet sich die Möglichkeit der Nutzung der Hotelanlage zu ermäßigten
Preisen (die Preisdifferenz beträgt 25 % bezogen auf den Basispreis
der Beherbergung), sofern die Auslastung dies zulässt."
Ansonsten käme eine Rückzahlung lediglich dann in Betracht, wenn die Leistungen
sogar günstiger als der Selbstkostenpreis für die Gesellschaft vergeben worden wären.
Dies ist aber weder von Klägerseite konkret vorgetragen worden, noch ist dies nur im
Ansatz ersichtlich. So ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlungen
vom 18.12.1997, dass sich die Kommanditisten darüber beschwert haben,
dass die von Reiseveranstaltern angebotenen Preise zum Teil günstiger waren,
als die den Kommanditisten gewährten Preise. Mithin ist nicht ersichtlich, dass die gewährten Rabatte dazu führen, dass die Gesellschaft für die Beherbergung der Kommanditisten keine echte Gegenleistung mehr bekäme. Ein Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 HGB ist danach durch die Gewährung der Rabatte nicht ersichtlich.
Abschließend ist auch nicht ersichtlich, dass diese Frage für die Anlageentscheidung
der Beitretenden von Bedeutung gewesen sein soll. So ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass der Erwerb u.a. dazu dienen sollte, sich ein günstiges Feriendomizil zu beschaffen.
b) Ausschüttungen
Die Beklagten haften aber auch im Übrigen nicht für einen fehlerhaften Hinweis auf die Risiken, die mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB verbunden sind. Grundsätzlich weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Anleger auf die möglichen Folgen einer Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB hinzuweisen ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch in ausreichendem Umfang geschehen. So ist in § 11 Nr.3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich geregelt:
"Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust
schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt,
jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an
die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahme
verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit. "
Jeder Kommanditist hat danach ausdrücklich die Möglichkeit, die Ausschüttung nicht
auszahlen zu lassen, um eine Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB zu vermeiden. Aber
auch an anderer Stelle ist auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen worden. Auf Seite 40 wird klargestellt:
"Die Ausschüttungen stellen keine Gewinne im betriebswirtschaftlichen Sinne
dar, sondern sind Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen. "
Im weiteren heißt es auf Seite 41 /42:
"Die Zeichner beteiligen sich als Kommanditisten und haften gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen beschränkt, d.h. die weitergehende Haftung ist ausgeschlossen,
soweit die Einlage geleistet ist. Sollte jedoch in Folge von Entnahmen
(z.B. Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden oder
bleiben, lebt gem. § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen, soweit
diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt hat, wieder auf."
Weiter wird auch auf Seite 47 des Prospekts nochmals erläutert:
"Sobald der einzelne Anleger sein vorgesehenes Eigenkapital (einschl. Agio) in
voller Höhe eingezahlt hat, besteht für ihn keine über den Zeichnungsbetrag hinausgehende
Haftung. Die in der Vertragslaufzeit vorgesehenen Ausschüttungen
können jedoch nach § 172 HGB teilweise zu einem Wiederaufleben der
Haftung führen, soweit infolge dieser Entnahmen das Kapitalkonto des Kommanditisten herabgesetzt wird."
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass im Prospekt an verschiedenen
Stellen mit hinreichender Deutlichkeit auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass die
Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben kann und dies auch Folge der Ausschüttungen
sein kann. Zudem wird dem Gesellschafter im Gesellschaftervertrag ausdrücklich
die Möglichkeit eingeräumt, zur Vermeidung dieser Haftung auf die Auszahlung
der Ausschüttung zu verzichten. Damit ist zur Überzeugung der Kammer in ausreichendem
Umfang auf die Risiken des § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Klägervertreter zitierten Entscheidung
des Oberlandesgericht Hamm vom 09.05.2007 (8 U 61/05). In dieser Entscheidung
ist es zwar zu einer Verurteilung des Gründungskommanditisten wegen einer
fehlerhaften Hinweises auf § 172 HGB gekommen. Der dort entschiedene Fall liegt
jedoch gänzlich anders. In dem dortigen Fall hatte es zusätzlich zum Hauptprospekt, in dem auf die Risiken des § 172 HGB hingewiesen worden war, auch noch ein Kurzexpose gegeben. In diesem Kurzexpose war der fehlerhafte Hinweis enthalten, dass mit den Ausschüttungen keine teilweise Rückzahlung des Haftungskapitals verbunden
war. Das Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage ausgeführt, dass die Hinweise
im Hauptprospekt nicht geeignet waren, die falsche Information im Kurzexpose zu beseitigen. Eine solche falsche Information ist im Prospekt der Beklagten nicht vorhanden.
Dass der Hinweis auf ein Wiederaufleben im Hauptprospekt generell ungeeignet
war, hat das Oberlandesgericht nicht ausgeführt.
Auf einen fehlerhaften Hinweis gem. § 172 HGB kann sich die Klägerseite daher im
vorliegenden Fall nicht berufen.
11. Haftung über § 278 BGB
a) Eine Haftung der Beklagten kann sich nicht gesondert aus einer gem. § 278 BGB
zurechenbaren Pflichtverletzung der Vermittlungsvertreter ergeben. Dabei kann es dahinstehen,
welche konkreten Erklärungen oder Zusicherungen diese im Vermittlungsgespräch
gemacht haben. Die Haftung der Beklagten für eine fehlerhafte Beratung der
Vermittlungsvertreter kann nur genauso weit gehen, wie eine Haftung wegen falscher
Angaben im Prospekt möglich ist. Sollten die Vertreter Erklärungen abgeben haben,
die vom Prospekt abgewichen sind, sind sie nicht mehr in dem Pflichtenkreis tätig geworden,
der eine Zurechnung gem. § 278 BGB ermöglicht. Die jeweils tätigen Vermittlungsvertreter
waren nicht berechtigt, Erklärungen abzugeben, die über den Inhalt des
Prospekts hinausgehen oder im Widerspruch zu diesem Prospekt ergeben.
In der klägerseitig unterzeichneten Beitrittserklärung ist ausdrücklich folgende Erklärung aufgenommen worden:
"Der vermittelnde Vertriebsbeauftragte ist nicht berechtigt, Erklärungen oder Zusicherungen abzugeben, die im Prospekt nicht enthalten sind oder im Widerspruch
dazu stehen.
IchlWir verpflichte(n) mich/uns, Auskünfte und Darstellungen des Vertriebsbeauftragten daraufhin zu überprüfen und im Fall von Abweichungen der Fondsgesellschaft schriftlich Mitteilung zu machen.
IchlWir bestätige(n), dass mein/unser Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung der o.g. Verträge erfolgt und keine hiervon abwei-
chenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben
worden sind. "
Die in dieser Klausel liegende Beschränkung der Vollmacht der Vermittlungsvertreter
ist auch nicht nach den Bestimmungen des bei Vertragsabschluss noch gültigen
AGBGesetzes unwirksam. Eine Unwirksamkeit gem. § 11 Nr. 7 AGBG scheidet aus, da die
Haftung für den Erfüllungsgehilfen mit dieser Regelung nicht ausgeschlossen werden
soll. Auch soll mit dem letzten Satz der zitierten Regelung keine Willenserklärung des
Beitretenden im Sinne von § 10 Nr. 5 AGBG fingiert werden.
Eine Unwirksamkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus § 9 AGBG. Die beitretenden
Kommanditisten werden nicht unangemessen durch diese Regelung benachteiligt.
Grundsätzlich tragen die von den Vermittlungsvertretern Vertretenen das Risiko eines
Missbrauchs der Vollmacht (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 164 Rn. 13).
Der Vollmachtgeber hat daher ein berechtigtes Interesse daran, auch im Außenverhältnis
die Grenzen der Vollmacht deutlich zu machen. Soweit ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltener Hinweis auf die fehlende Vollmacht geeignet ist, das
Entstehen von Vertrauenstatbeständen zu verhindern oder zu erschweren, ist das keine
unbillige Benachteiligung der Vertragsgegenseite i.S. von § 9 AGBG (vgl. BGH NJW
- RR 1995, S. 80 f.).
Mit der vorstehenden Klausel sind daher wirksam die Grenzen der Bevollmächtigung
und damit die Grenzen des Pflichtenkreises festgelegt worden, innerhalb derer die
Vermittlungsvertreter als Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind. Etwaige Pflichtverletzungen
eines Vertreters, die z.B. aus Zusicherungen außerhalb des Prospektes bestanden
haben, können daher nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit sondern allenfalls
bei Gelegenheit der Pflichterfüllung erfolgt sein. Dafür haftet der Schuldner jedoch
nicht (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 278 Rn. 20; BGH NJW 1963, S.
2167).
Dieses Ergebnis ist nach Auffassung der Kammer auch sachgerecht. Unberührt bleibt nämlich die Haftung des Vermittlers selbst.
b) Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer unzutreffende Angaben der Vermittler und eine Zurechnung zulasten der Beklagten einmal zugunsten der Klägerseite annehmen wollte, wären auch diese Schadensersatzansprüche gemäß § 195 BGB verjährt. Denn das die Anlage nicht ohne Risiko und völlig sicher war, war den
Anlegern seit den ersten Gesellschafterversammlungen und Geschäftsberichten der
ersten Jahre bewusst. Dass die Angaben der Vermittler mithin nicht den Tatsachen
entsprochen hätten, wussten die Anleger schon zu dieser Zeit.
12. Vorfälligkeitsentschädigung/Zahlung des Darlehens über 1,5 Mio DM
a) Die Klägerseite meint, einen Schadensersatzanspruch darauf stützen zu können,
dass eine Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 2 Mio. DM zwar von der W2 übernommen
wurde, diese dann aber tatsächlich nur eine um mehr als 800.000 DM reduzierte
Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen musste. Außerdem sei das versprochene Darlehens über 1,5 Mio. DM nicht gezahlt worden.
Ob insoweit eine Schadensersatz begründende Handlung vorliegt, ist zweifelhaft, denn
die L2 war ausweislich der vorgelegten Schreiben nur gegenüber der W2 und auch
nur unter Geheimhaltung zu einer Reduzierung bereit. Letztlich kann dies dahin stehen.
Die Kammer lehnt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bereits deshalb ab,
da die Klägerseite als Anleger und Gesellschafter nicht aktivlegitimiert wären. Denkbar
wäre allenfalls ein Anspruch der KG, da diese im Gegenzug zur Übernahme der Verbindlichkeiten
ihrerseits Verbindlichkeiten der W2 erlassen hat, und zwar gerade auch
den Anspruch auf Darlehenszahlung in Höhe von 1,5 Mio DM. Aus welchem Grunde
den einzelnen Anlegern ein Schadensersatzanspruch hieraus gegen die Beklagten erwachsen
sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere aber handelt es sich
um nachträgliche Entwicklungen, die für die Entscheidung, der Gesellschaft beizutreten,
nicht maßgeblich waren. Sie können auch den geltend gemachten Schaden in
Höhe der erfolgten Beteiligung nicht begründen.
b) Ein solcher Ersatzanspruch wäre aber jedenfalls spätestens zum 31.12.2005 verjährt.
Denn die Anleger wurden bereits mit Schreiben des Verwaltungsbeirates vom
19.12.2001 (Anlage B 4) über die einzelnen Umstände der Vorfälligkeitsentschädigung
informiert. Alle Kommanditisten wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass zur Sicherung
der Liquidität der KG eine Reduktion des Kreditzinses notwendig wurde und dieser
gegen Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.038.000 DM erzielt
werden konnte. Zugleich wurden die Anleger aber auch darüber informiert, dass mangels
Leistbarkeit durch die KG die Vorfälligkeitsentschädigung durch die W2 übernommen
wurde. Unter Ziffer 2. berichteten die Mitglieder des Beirates im weiteren,
dass die W2 ihrerseits eine Reduktion der Vorfälligkeitsentschädigung im Verhältnis
zur L2 um 800.000 DM erreichen konnte, ohne dass dies allerdings an die Fondgesellschaft
weitergegeben wurde. Bereits im Schreiben vom 19.12.2001 wiesen die Mitglieder
des Verwaltungsbeirates darauf hin, dass nach ihrer Auffassung dies an die KG
weitergegeben werden müsse.
Zu diesem Zeitpunkt waren die Anleger mithin über sämtliche Umstände umfassend informiert.
Spätestens zum 31.12.2005 ist daher hinsichtlich dieses geltend gemachten
Anspruches Verjährung eingetreten.
13. Entnahme von 270.000 DM
Soweit die Klägerseite vorträgt, die W2 habe in dieser Höhe unberechtigt Beträge aus
dem Gesellschaftsvermögen entnommen und später als Darlehen verbucht, ist trotz
Rüge der Beklagten in keiner Weise erkennbar, um welche Buchungen es sich überhaupt
handelt und ob die W2, der eine Geschäftsbesorgungsvergütung zustand, übermäßigt
bezahlt worden ist. Letztlich können diese Tatsachenfragen aber dahin stehen,
da sich allenfalls Schadensersatzansprüche zugunsten der KG ergeben könnten,
nicht aber zugunsten der Klägerseite.
Auch hier handelt es sich um nachträgliche Entwicklungen, die für die Entscheidung,
der Gesellschaft beizutreten, nicht maßgeblich waren. Sie können auch den geltend
gemachten Schaden in Höhe der erfolgten Beteiligung nicht begründen.
Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung vermag die Kammer mithin unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen.
IV.
Der Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer
Treuepflicht aus dem Gesellschaftsvertrag gegen die Beklagten zu. Ein Anspruch
scheidet nach Auffassung der Kammer bereits deshalb aus, weil aus der Treuepflicht
kein eigenständiger Schadensersatzanspruch, sondern allenfalls Mitwirkungsansprüche
zwischen den Gesellschaftern erwachsen. Der Klägerseite ist dahingehend zu folgen,
dass Treuepflichten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft
fundamental sind, allerdings ist zwischen den einzelnen Gesellschaften zu unterscheiden.
Soweit die Klägerseite sich § 109 HGB bezieht, betrifft die Vorschrift die
Gesellschafterpflichten in einer OHG, in der sämtliche Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen haften.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich um eine Publikums KG handelt, die sich dadurch
auszeichnet, dass aufgrund der großen Anzahl von Kommanditisten Treuepflichten
untereinander zwar bestehen, aber diese weniger weit reichen und aufgrund der
(emotionalen) Entfernung der Gesellschafter untereinander Loyalitätspflichten eingeschränkter
sind, als dies bei Gesellschaften mit einer geringen Anzahl an Gesellschaftern
der Fall ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, §
109 Rn. 23, 24; Anh. zu § 177a Rn. 52 ff; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20
IV, S. 587 ff.).
Auch wenn Treuepflichten unter den Gesellschaftern einer Publikums KG, insbesondere
der Gründungskommanditisten im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern anzunehmen
sind, beschränken diese sich auf Mitwirkungspflichten bei Abstimmungen, Beitragspflichten
etc.. Eigenständige Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen von
Treuepflichten bestehen dagegen nicht. Diese Treuepflichten haben bereits in die vom
Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter (cic) Eingang gefunden.
V.
Die Kläger haben auch keine Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht. Selbst wenn
Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht bestünden, wären diese jedenfalls verjährt, denn der Klägerseite waren sämtliche Umstände spätestens seit dem Jahr 2002 bekannt.
1. § 826 BGB
Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung sind nach Auffassung der Kammer nicht dargetan. Denn dies würde voraussetzen,
dass die Beklagten selbst durch ein besonders verwerfliches Verhalten den
Anlegern vorsätzlich einen Schaden zugefügt haben.
Die Kammer sieht bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten
aufgrund der Angaben im Emissionsprospekt, die einen Schadensersatz wegen
Prospekthaftung rechtfertigten. Für ein darüber hinaus gehendes, vorsätzlich sittenwidriges
Handeln der Beklagten zulasten der Anleger wurden klägerseits nach Auffassung
der Kammer erst recht keine hinreichenden Umstände vorgetragen.
Selbst wenn man zugunsten der Anleger unterstellen wollte, dass die Beklagten bei
Erstellung des Prospektes vorsätzlich falsche Angaben eingebracht haben, um die Anleger
zu täuschen und zum Gesellschaftsbeitritt zu bewegen, waren den Anlegern diese
Umstände seit 1997 bekannt. Bereits mit dem ersten Jahresbericht für das Geschäftsjahr
1996 wurde die Anleger über die Entwicklung informiert. Insoweit kann auf
die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
Schadensersatzansprüche wären mithin nach dem bis zum 01.01.2002 geltenden §
852 BGB a.F. möglicherweise schon vor Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
eingetreten. Spätestens zum 31.12.2005 wäre jedenfalls Verjährung
nach § 195 BGB n.F. eingetreten, da sich nach Ende 2002 keine Neuerungen ergeben haben.
2. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB bzw. § 263 StGB
Der Klägerseite steht auch kein Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes
durch die Beklagten zu. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten selbst vorsätzlich
falsche Angaben im Emissionsprospekt gemacht haben, die sich zum
Nachteil der Anleger ausgewirkt haben, sind nicht dargelegt. Der subjektive Tatbestand
des § 264 a StGB erfordert Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere darauf
erstrecken, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen
Tatsachen nachteilig sind (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27
Auflage 2006, Rn 36). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten bei Anfertigung
des Prospektes selbst wussten und zumindest billigend in Kauf nahmen, dass
eine Entwicklung der Kapitalanlage, wie sie von externen Beratern erwartet wurde,
nicht eintreten würde, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Eine Haftung der Beklagten
wegen eigenem Handeln nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw. § 263
StGB ist daher nicht anzunehmen.
Soweit sich die Kläger auf die Angaben des Vermittlers berufen und vortragen, dass
dieser falsche Angaben gemacht habe, die Anlage insbesondere als absolut sicher
und risikolos bezeichnet habe, führt auch dies nicht zu einer deliktischen Haftung der
Beklagten. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für das Handeln der
Anlagevermittler würde voraussetzen, dass sie sich der Vermittler als Werkzeug oder
als Gehilfen bedient hätten. Dass die Beklagten die Vermittler angehalten hätten, unwahre Angaben zu machen, behauptet aber auch die Klägerseite nicht. Ausreichende Anhaltspunkte wären hierfür auch nicht ersichtlich.
Eine andere strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter sieht das Strafgesetzbuch
aber nicht vor. Eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §
264 a StGB oder § 263 StGB ist mithin nicht gegeben.
Selbst wenn man eine solche Haftung annehmen wollte, wären diese Ansprüche jedenfalls auch - aufgrund der bereits ausgeführten Gründe - verjährt.
3. § 831 BGB
Eine Haftung der Beklagten für das Handeln der Anlagevermittler gemäß § 831 BGB
ist ebenfalls zu verneinen. Denn diese setzt voraus, dass die Anlagevermittler als Verrichtungsgehilfen
für die Beklagten tätig wurden. Dass die Anlagevermittler aber als
Verrichtungsgehilfen der Beklagten persönlich handelten und in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen und unter deren Einfluss standen, wird auch von der Klägerseite nicht behauptet. Soweit andere Gesellschaften an der Vermittlung beteiligt waren, ist nicht erkennbar, dass die Beklagten persönlich auf die Vermittler Einfluss gehabt oder ausgeübt hätten.
Auch bzgl. dieses Anspruchs gilt zudem das zur Verjährung bereits Gesagte.
Da weder aus vorvertraglichen, vertraglichen noch deliktischen Ansprüchen eine Haftung der Beklagten gegeben ist, war die Klage abzuweisen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.