Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·4 O 325/06·17.10.2007

Immobilienfonds: Prospekthaftung und Verjährung von Anleger-Schadensersatzansprüchen

ZivilrechtGesellschaftsrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten von Gründungskommanditisten/Prospektverantwortlichen Schadensersatz wegen behaupteter Prospektfehler und Vermittleraussagen nach Beitritt zu einer Publikums-KG (Immobilienfonds). Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil weder eine Haftung aus Beratungsvertrag noch aus Prospekthaftung (eng/uneigentlich), gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht oder Delikt durchgreife. Viele Vorwürfe seien schon materiell nicht belegt bzw. durch ausreichende Risikohinweise im Prospekt entkräftet. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen früher Kenntnis aus Geschäftsberichten/Versammlungsprotokollen verjährt.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung/Schadensersatz wegen behaupteter Prospekt- und Beratungsfehler abgewiesen, u.a. wegen fehlender Haftungsgrundlagen und Verjährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beratungsvertrag über eine Kapitalanlage kommt grundsätzlich zwischen Anleger und Anlageberater/-vermittler zustande, nicht allein mit Gründungsgesellschaftern eines Fonds; eine Zurechnung von Vermittlerberatung setzt ein entsprechendes Vertragsverhältnis voraus.

2

Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjähren spätestens innerhalb von drei Jahren nach Erwerb der Beteiligung.

3

Für Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung (uneigentliche Prospekthaftung/c.i.c.) genügt zur Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dass der Anleger den Sachverhalt in Grundzügen kennt und erhebliche Anhaltspunkte für einen Anspruch hat; eine abschließende rechtliche Würdigung ist nicht erforderlich.

4

Wird der Anleger durch Geschäftsberichte und Protokolle von Gesellschafterversammlungen über ausbleibende Ausschüttungen und deutliche Abweichungen von Prospektannahmen informiert, kann dadurch die Kenntnis für den Verjährungsbeginn begründet werden.

5

Rabattgewährungen an Kommanditisten stellen nur dann eine Rückzahlung i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB dar, wenn dem Gesellschaftsvermögen ohne gleichwertige Gegenleistung ein Wert entzogen wird; bei preislich markt- und auslastungsabhängiger Eigennutzung ist dies nicht ohne Weiteres anzunehmen.

Relevante Normen
§ 278 BGB§ 166 HGB§ 7§ 195 BGB§ Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB§ 195 BGB n.F.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger machen gegen die Beklagten als Initiatoren, Prospektverantwortliche und

3

Gründungskommanditisten eines Immobilienfonds auf S einen Anspruch auf

4

Schadensersatz geltend.

5

Die Kläger wurden durch Annahme der Beitrittserklärungen vom 30.11.1994 Gesellschafter dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von jeweils 50.000,00 DM = jeweils 25.564,59 €. Die Gesellschaft trägt mittlerweile den Namen “B".

6

Im Einzelnen ergeben sich folgende Zusammenhänge:

7

Zunächst wurde die W gegründet und am 30.04.1987 ins Handelsregister eingetragen (HRB 7963).

8

Die Gesellschaft wurde später in W2 umbenannt (nachstehend W2 genannt).

9

Durch notariellen Vertrag vom 25.05.1992 (Urkunde Notar F UR-Nr.

10

###/92 /Grundbuch von C, Amtsgericht Bergen, Blatt ####, Gemarkung X, Flurstücke 3/1 und 3/5) kaufte die W2 von der X2 ein Grundstück auf S zum Preis von 6,5 Mio DM. Das Grundstück liegt im Nordosten der Insel in der

11

X Str. 4 in K und hat eine Gesamtgröße von 38.408 m2.

12

Auf einer Breite von 450 m grenzt es parallel an den 10 km langen Ostseestrand "Schaabe". Auf dem Grundstück befand sich zu DDR-Zeiten eine Ferienanlage.

13

Es wurde geplant, dieses Grundstück auf S mit Hilfe eines Immobilienfonds mit

14

einer Anlage aus Ferienwohnungen nebst Hotel zu bebauen. Zu diesem Zweck wurden im Jahr 1993 zwei weitere Gesellschaften gegründet und im Handelsregister eingetragen.

15

Gegründet wurde die W3, später umbenannt in B2 und nachstehend B2 genannt (HRB 106861 eingetragen 17.05.1993) und die W4, später umbenannt in B, nachstehend KG genannt (HRA 12990/ eingetragen 08.06.1993).

16

Gründungskommanditisten der KG waren die Beklagten M und O sowie die Herren Gottfried L und V (gestorben am 01.05.1995) und schließlich

17

die W2, jeweils mit einer Einlage von 50.000 DM. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die zuvor dargestellte GmbH B. Das Gründungskapital der KG betrug 250.000 DM. Der Sitz der Gesellschaft ist in E.

18

Geschäftsführer der B waren zunächst die Gründungskommanditisten der

19

KG, also auch die Beklagten. Diese traten in der Gesellschafterversammlung vom

20

12.01.2002 zurück und verkauften ihre Anteile an der B an die KG. Geschäftsführer waren alsdann die Herren P und L, heute ist nur noch P Geschäftsführer.

21

Am 27.08.1993 nahm die W2 bei der L2 ein Darlehen über 37,9 Mio DM auf (Laufzeit bis 30.06.2003; Tilgungsbeginn 1.1.1997; 7 % Zinsen p.a.; Absicherung durch eine Hypothek).

22

Am 27.06.1994 verkaufte die W2 das oben beschriebene Grundstück auf S an

23

die KG für ebenfalls 6,5 Mio DM (Urkunde Notar F UR-Nr. ###/94). Aufgrund von Aufwendungen in Höhe von 4.285.000 DM, die die W2 getätigt hatte, wurden von der KG insgesamt Belastungen i.H.v. 10.785.000,00 DM und Zinsen i.H.v. 687.000,00 DM übernommen. Zugleich wurde das Darlehen bei der L2 übernommen. Am 11.10.1994 wurde der Vertrag noch einmal geändert (Änderungsvertrag des Notars F/ UR-Nr. ###/94).

24

Die W2 blieb zugleich mit dem Projekt verbunden, indem sie Generalübernehmerin

25

wurde und das geplante Objekt im Namen und für Rechnung der KG errichtete.

26

Außerdem übernahm sie mit Vertrag vom 10.10.1994 die Verwaltung und Geschäftsbesorgung

27

der KG, also faktisch die Führung der Ferienanlage einschließlich der Information

28

der Gesellschafter. Aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der W2, mittlerweile

29

befindet sie sich in Liquidation, wurde die Geschäftsbesorgung mit Wirkung vom

30

01.01.2000 der J (J) übertragen.

31

Die wesentlichen Genehmigungen für den Bau der Ferien- und Hotelanlage wurden

32

zwischen August und Oktober 1994 erteilt. Eine Förderung durch das Land Mecklenburg- Vorpommern wurde im November 1994 bewilligt. Sie war geknüpft an einen Ganzjahresbetrieb und die Schaffung von 90 Dauerarbeitsplätzen.

33

Am 17.10.1994 wurde der Emissionsprospekt herausgegeben, mit dem in der Folgezeit Kommanditisten angeworben wurden. Der Vertrieb erfolgte teils über die W2 selbst, teils wurden externe Anlageberatungsunternehmen eingeschaltet. Diese erhielten eine Provision. Das Konzept sah die Errichtung von 160 Hotelzimmern und 110 Suiten bzw. Ferienwohnungen mit Anbindung an ein Gastronomie- und Freizeitangebot samt Zentralgebäude vor. Es war ein ganzheitliches Konzept geplant, dass sowohl das Tourismusangebot als auch Tagungen, Seminare, Kongresse, Clubreisen, Gruppenreisen

34

und Kultururlaub erfassen wollte. Wegen der Einzelheiten des Prospektes, der

35

auch den Gesellschaftsvertrag enthält, wird auf die Kopie, die als Anlage zur Klageschrift übersandt worden ist, Bezug genommen.

36

Bis zum 31.12.1994 waren der KG 691 Kommanditisten mit 37,96 Mio DM Kapital beigetreten und bis zum 31.12.1996 774 Kommanditisten mit 42,77 Mio DM Kapital.

37

Das Hotel wurde am 01.03.1996 eröffnet, die offizielle Eröffnung der Ferienanlage erfolge am 09.03.1996. Diese kann im Internet unter www.B.de angesehen

38

werden. Im Zentralgebäude befinden sich Seminar- und Tagungsräume nebst eines

39

multifunktionalen Saales und eines Schwimmbades. Aufgrund einer Umplanung auf

40

Wunsch des Hotelberaters wurden 68 Suiten, 52 Ferienwohnungen, 22 Einzelzimmer

41

und 108 Doppelzimmer errichtet.

42

Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Baukosten in der Bauphase

43

durch bauliche Veränderungen und Erweiterungen erhöhten. Dies wurde finanziert

44

durch die Erhöhung des Zuschusses des Landes Mecklenburg-Vorpommern, durch

45

Ausgabe weiterer Kommanditanteile sowie durch die Aufnahme weiteren Eigenkapitals.

46

Nach § 6.2 des Gesellschaftsvertrages durfte die Geschäftsführung nur eine Abweichung von bis zu 5 % zulassen, wenn die Finanzierung gesichert sei und Mehrerträge erwartet werden konnten. Da von den Mehrkosten 2,9 Mio DM von der W2 selbst getragen wurden und 1,2 Mio DM durch einen Investitionskostenzuschuss des Landes, lag die Erhöhung formal bei 4,8%.

47

Da 1998 der Kapitaldienst an die L2 nicht geleistet werden konnte, wurde mit dieser eine neue Vereinbarung getroffen, die eine Laufzeit des Darlehens von 10 Jahren bis 2008 zu einem reduzierten Zinssatz von 5,45 p.a. vorsah (Beschluss vom 28.09.1998).

48

In der Folgezeit konnten weitere Reduzierungen vereinbart werden. Im Jahr 2001 wurden mit der L2 folgende Zinssätze vereinbart: 4 % für das Jahr 2001, 4,5 % für das Jahr 2002, 4,75 % für das Jahr 2003 und 5 % ab 2004. Geändert wurden auch die Tilgungsbestimmungen. Tatsächlich konnten dann ab 2003 nur 4,5 % an Zinsen gezahlt werden.

49

Anlässlich dieser Zinsreduzierung verlangte die L2 von der KG eine Vorfälligkeitsentschädigung

50

von 2.038.161,89 DM. Diese konnte von der KG nicht gezahlt werden.

51

Es fanden daraufhin Gespräche der W2 mit der L2 statt, die Entschädigung zu reduzieren, wenn die Entschädigung anstelle von der KG nunmehr von der W2 gezahlt werde. Mit Schreiben vom 01.09.1998 erklärte sich die L2 mit einer entsprechenden Reduzierung auf 1.200.000 DM einverstanden und bat um absolut vertrauliche Behandlung.

52

Die Entschädigung sollte in Raten gezahlt werden, tatsächlich erfolgten aber

53

seitens der W2 keine Zahlungen.

54

Im Verhältnis zur KG wurde am 6.10.1998 eine Vereinbarung geschlossen, dass mit

55

der Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.038.161,89 DM durch die W2 Gegenforderungen der KG gegen die W2 erloschen seien, nämlich u.a. ein Darlehensanspruch gegenüber der W2 in Höhe 1,5 Mio DM. Diese hatte nämlich gegenüber der KG eine Betriebsgarantie abgegeben, die beinhaltete,

56

dass bei Nichterzielung der prospektierten Gewinne ein Darlehen in Höhe

57

von 1,5 Mio DM zur Verfügung gestellt würde. Es sollten auch weitere Forderungen erledigt

58

sein, die im Einzelnen nicht bekannt sind, insgesamt Gegenforderungen in Höhe

59

von 2.038.681,50 DM. Die Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte mit

60

schuldbefreiender Wirkung gegenüber der KG. Die Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung wurde der KG gegenüber nicht bekannt gegeben.

61

Beginnend mit dem Jahr 1995 wurden jährlich Geschäftsberichte erstellt. Außerdem

62

fanden jährliche Gesellschafterversammlungen statt. Die Berichte und Protokolle wurden

63

allen Gesellschaftern zugeleitet. Der Zugang dieser Unterlagen ist unstreitig. In

64

diesem Zusammenhang ist auch unstreitig, dass die prognostizierten Ausschüttungen bis heute nicht vorgenommen werden konnten.

65

Die Kläger meinen, die Beklagten hätten mit falschen Prospektangaben geworben und müssten sich falsche Angaben der Vermittler zurechnen lassen. Sie hätten zudem ihre innergesellschaftlichen Pflichten verletzt.

66

Die Kläger behaupten, insgesamt seien in dem Prospekt zwar Risiken angesprochen

67

worden, diese seien aber im Kapitel Chancen nahezu vollständig entkräftet worden.

68

Ein Misserfolg sei als eher unwahrscheinlich dargestellt worden. Teilweise seien die

69

Darstellungen falsch gewesen.

70

Durch die baulichen Veränderungen und Erweiterungen habe sich das prospektierte

71

Investitionsvolumen von 89,6 Mio. DM auf 98,2 Mio DM erhöht, was zu einer Abweichung von 9,6 % führe. Nur dadurch, dass die W2 einen Teilbetrag übernommen habe, liege die Erhöhung formal bei nur bei 4,8%.

72

In dem Prospekt sei damit geworben worden, dass der Akquisationsabteilung bereits

73

Buchungen zahlreicher Seminarveranstalter, insbesondere von politischen Parteien

74

und Vereinigungen in Aussicht gestellt worden seien. Zugleich sei durch eine namhafte

75

mittelständige Reiseveranstaltergruppe für die Nebensaison eine Belegung von 50%

76

der Kapazitäten angeboten worden. Diese Umstände seien als sicher dargestellt worden.

77

Auf S. 19 des Prospektes sei mit Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen mit

78

je 250 Teilnehmern geworben worden. Die Anlage habe für den Ganzjahresbetrieb geeignet und mit entsprechendem Erfolg zu vertreiben gewesen sein sollen.

79

Ausweislich des Prospektes seien Ausschüttungen mit 5% p.a. bezogen auf das nominale

80

Eigenkapital geplant gewesen, die Ausschüttungen hätten bis zum Jahr 2013 auf

81

14 % p.a. steigen sollen. Es sei nicht ausreichend kenntlich gemacht worden, dass

82

durch die Ausschüttungen die Eigenhaftung wieder aufleben könne.

83

Soweit den Gesellschaftern bei eigenen Buchungen ein Rabatt in Höhe von 25 % zugesagt

84

worden sei, könne es sich um ein Substitut für eine Entnahmeforderung handeln,

85

sodass die Haftung der Gesellschafter ebenfalls wieder aufleben könne.

86

Die in dem Prospekt dargestellte Mietfläche von ca. 20.000 m2 sei nicht nachvollziehbar. Die Ferienwohnungen, Suiten und Hotelzimmer hätten eine Nettomietfläche von 8.050 m2.

87

Die W2 habe ursprünglich Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen, die

88

später als Darlehen verbucht worden seien. Es handele sich um einen Betrag von ca.

89

270.000 DM. Diese Restforderung werde in einem Bericht des Beirates später nur

90

noch mit 172.000 DM gebucht.

91

Die Ertragsprognose sei falsch gewesen. In einem Schreiben des ehemaligen Beraters

92

T vom 05.06.2004 habe dieser mitgeteilt, dass weder die avisierten Tagungen

93

mit einem Jahresumsatz von 2 Mio DM stattfanden noch die Belegung in der

94

Nebensaison zu 40% ermöglicht werden konnte. Im Prospekt sei die Nachfrage für

95

Seminar- und Tagungsräume vollkommen überzogen und unrichtig dargestellt worden.

96

Es habe von Anfang an an der erforderlichen schnellen Erreichbarkeit der Anlage gefehlt.

97

Eine überregional bedeutsame Nutzung sei ausgeschlossen gewesen. Die Anlage

98

sei ein reines Familienhotel mit ausschließlich freizeitorientierten Gästen.

99

Die Kosten seien auch höher ausgefallen als im Konzept. Dies habe weitere Verlustzuweisungen ergeben, die steuerlich nicht angemessen realisierbar gewesen seien.

100

Eine eindeutiger Prospektfehler liege auch darin, dass die Kalkulation der Preise auf

101

westdeutschem Niveau basiere, die im Osten letztlich nicht erreichbar gewesen seien.

102

Es habe auch eine erhebliche Konkurrenz anderer Investoren auf der Insel S bestanden.

103

Im Jahr 1996 habe die Auslastung bei nur 52% gelegen. Auch die prospektierten

104

Basispreise für die Zimmer hätten nicht realisiert werden können. Aufgrund der

105

Parkplatzsituation habe sich die Laufkundschaft nicht wie erwartet eingestellt.

106

Ein Ganzjahresbetrieb wäre überhaupt nur dann rentierlich gewesen, wenn sich die

107

Markteinschätzung der Beklagten wider Erwarten erfüllt hätte. Dies sei jedoch erwartungsgemäß nicht eingetreten. Die prospektierten Werte seien Luftprognosen gewesen. Für das Jahr 1996 sei ein Umsatzvolumen von 11,7% und für das Jahr 1997 in Höhe von 13,4% des Prospektansatzes erreicht worden. 1997 sei der Tagungsbereich mit lediglich 5% der gesamten Zimmerbelastung belegt worden und im Verlauf der nächsten Jahre kontinuierlich abgefallen bis auf jetzt 3% des Umsatzes. Die prospektierten

108

Werte seien zu keinem Zeitpunkt erreicht worden. Dies habe auch der spätere

109

Hoteldirektor N gesagt. Erst durch das Schreiben des Geschäftsführers P aus Januar 2004 ( K 8 ) sei für die Anleger offenkundig geworden, dass die Investition in den Tagungsbereich als Fehlinvestition zu bezeichnen sei.

110

Auch die kostspielige Trinkwasseraufbereitung habe zu zusätzlichen Kosten geführt.

111

Während der Bewirtschaftungsphase falle auf, dass zwar entsprechende Einnahmen

112

vorliegen würden, die hohe Betriebskosten jedoch für eine mangelnde Wirtschaftlichkeit der Anlage sorgen würden.

113

Ursprünglich seien auf dem Gelände der Hotelanlage 165 Abstellplätze für PKW konzipiert

114

worden. Auch der Bauantrag sehe 166 Stellplätze vor. Es seien aber nur 95

115

Plätze entstanden. Weitere Parkmöglichkeiten seien weggefallen, da bereits in 1996

116

umfangreiche Halteverbotsschilder aufgestellt worden seien und Absperrungen erfolgt seien. Mitarbeiter und Hotelgäste hätte in 700 m Entfernung parken müssen. Erst später sei durch Umbau eines Tennisplatzes das Problem gemildert worden.

117

Die Beklagten hätten gewusst, dass die Angaben nicht zu realisieren gewesen seien.

118

Die Prognosen seien ohne konkrete Mikrostandortanalyse und ohne Risikorücklage ins Blaue hinein erfolgt. Insgesamt sei die Beteiligung mehr als 100% überteuert verkauft worden.

119

Soweit unstreitig ist, dass die W2 gegenüber der KG eine Betriebsgarantie abgegeben

120

hatte, die beinhaltete, dass bei Nichterzielung der prospektierten Gewinne ein Darlehen

121

in Höhe von 1,5 Mio DM zur Verfügung gestellt würde, behaupten die Kläger, das

122

Darlehen sei nie ausgezahlt worden.

123

Soweit am 06.10.1998 dann die Vereinbarung zwischen der W2 und der KG geschlossen

124

worden sei, dass mit der Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung die zugesagte

125

Darlehensforderung der W2 erledigt sei und unstreitig nicht offengedeckt worden

126

sei, dass die Entschädigung zuvor reduziert worden sei, sei der Fondgesellschaft ein

127

Nachteil von 800.000 DM entstanden. Der Beklagte zu 1., der das Bestätigungsschreiben der L2 vom 01.09.1998 abgezeichnet habe, habe die Reduzierung bewusst verschwiegen Auch bei der Gesellschafterversammlung vom 28.09.1998 sei dies nicht offen gelegt worden.

128

Die Beteiligung sei ihnen am 30.11.1994 von Herrn M2, handelnd für die T2,

129

vermittelt worden. Die Anlage sei als absolut sicher, völlig risikolos und zur Altervorsorge

130

geeignet bezeichnet. Es sei unterlassen worden, über die entsprechenden Risiken

131

der Beteiligung hinzuweisen. So sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Werte

132

nach Westniveau vermittelt worden seien. Die Auslastung von 60% hätten sie deshalb

133

für realistisch gehalten. Sie hätten sich gerade an den Vermittler gewandt, weil sie keinen

134

genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge gehabt hätten.

135

Bei Kenntnis von den tatsächlichen Umständen wäre die Anlage nicht gezeichnet worden.

136

Als Schadensersatz verlangen die Kläger die folgenden Beträge erstattet

137

Einlage Klägerin       25.564,59 € = 50.000 DM

138

Agio Klägerin              1.278,23 € = 2.500 DM

139

Gesamt Klägerin      26.842,82 €

140

Einlage Kläger          25.564,59 € = 50.000 DM

141

Agio Kläger                 1.278,23 € = 2.500 DM

142

Gesamt Kläger         26.842,82 €

143

Die Kläger beantragen mit der am 29.12.2006 eingegangenen und am 12.03.2007 zugestellten Klage,

144

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.)

145

26.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

146

hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen - Zug um Zug gegen

147

Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der „B";

148

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2.)

149

26.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

150

hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen - Zug um Zug gegen

151

Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der „B";

152

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen

153

auch den weiteren Schaden, der ihnen durch die Beteiligung an der

154

“B" entstehen werden, zu ersetzen.

155

Die Beklagten beantragen,

156

die Klage abzuweisen.

157

Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten keine Pflichtverletzungen begangen.

158

Sie behaupten, die Anleger seien in dem Prospekt mehrfach und eindeutig auf die eingegangenen unternehmerischen Risiken hingewiesen worden.

159

Die Beklagten seien nicht für die gesamte Konzeption und den Vertrieb verantwortlich

160

gewesen. Unstreitig ist die Prognoseberechnung unter maßgeblicher Beratung von T als externer Berater der KG erfolgt. Maßgebliche Verantwortung hinsichtlich der Konzeption und des Vertriebes seien auch von Dritten, u.a. dem Architekten,

161

T3, und den Herren L und V ausgeübt worden.

162

Die im Rahmen des Grundstückkaufvertrages übernommenen Belastungen seien

163

prospektiert gewesen. Es seien bereits erhebliche Investitionskosten angefallen, die

164

von der W2 getragen worden seien und nach den Angaben S. 25 des Prospektes in

165

Anrechnung auf die Generalunternehmervergütung übernommen worden seien.

166

Eine unzulässige Erhöhung des Investitionsvolumens habe nicht stattgefunden. Die

167

Mehrkosten sind - dies ist unstreitig - zu einem großen Teil von der W2 ohne Gegenleistung der KG getragen worden. Die Thematik sei bei der Gesellschafterversammlung am 18.12.1997, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe, detailliert dargestellt worden.

168

In dem Prospekt seien die Buchungen nicht als sicher dargestellt worden. Es sei nur

169

ausgesagt worden, dass Buchungen in Aussicht gestellt worden seien. Tatsächlich hätten auch schriftliche Buchungsanfragen vorgelegen.

170

Es sei in dem Prospekt auch nicht unzutreffend dargestellt, dass keine vergleichbare

171

Anlage in X existent oder geplant gewesen sei. Tatsächlich gebe es bis heute

172

keine andere Anlage in Strandnähe.

173

Tatsächlich seien die Ausschüttungen nicht in der prognostizierten Höhe erreicht worden.

174

Grund dafür sei aber nicht die Kostenstruktur der Fondanlage gewesen, die Kosten

175

hätte sogar gegenüber dem Prospektansatz reduziert werden können. Der Mindererlös

176

basiere auf einen Rückgang der realisierten Basispreise. Auch darauf sei in der

177

Gesellschafterversammlung vom 02.12.1997 ausführlich hingewiesen worden.

178

Die Rabattgewährung an die selbstbuchenden Gesellschafter sei auch nicht als Substitut

179

für eine Entnahmeforderung zu qualifizieren, da die Eigennutzung von offenen Kapazitäten

180

abhängig gewesen sei und die Vermietung nicht unter den Selbstkosten erfolgt

181

sei. Es habe sich um eine ergänzende Werbemaßnahme gehandelt.

182

Die Mietfläche sei in dem Prospekt mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 21.260 m2 richtig angegeben. Es seien auch die Gemeinschaftsnutzflächen einzuberechnen.

183

Die W2 habe auch keine Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen, die

184

hinterher als Darlehen gebucht worden seien. Es sei auch kein Betrag von 270.000 DM zu Unrecht entnommen worden. Es sei schon unklar, auf welche Geschäftsvorgänge

185

die Kläger Bezug nähmen. Im Übrigen habe dem Geschäftsbesorger nach § 6 Nr. 4

186

des Gesellschaftsvertrages ein Betrag von 9,5% des Bruttobetriebsergebnisses bis

187

1999, danach 11 % als Vergütung zugestanden.

188

Es seien auch keine unrichtigen Erwartungen prospektiert worden. T habe seinerzeit sogar eine noch größere Erwartung gehabe. Man habe allgemein erwartet,

189

dass die Insel eine Entwicklung wie Sylt nehmen werde.

190

Man habe auch von einer überregional bedeutsamen Nutzung als Tagungsstätte ausgehen

191

können. Auf die schnelle Erreichbarkeit sei es dabei nicht angekommen. Im Übrigen

192

sei die Fertigstellung der Ostseeautobahn bis spätestes 2000 geplant gewesen.

193

Bei einem überregionalen Tagungsort sei wichtig, dass auch Teilnehmer aus verschiedenen

194

Ländern (z.B. aus Skandinavien und Deutschland) den Ort mit relativ gleichem

195

Aufwand erreichen können. Bei Mehrtagesveranstaltungen trete die Erreichbarkeit ohnehin

196

in den Hintergrund. Wichtig sei das einmalige Ambiente des Tagungsortes mit

197

Strandnähe.

198

Soweit in dem Prospekt von Kosten gesprochen worden sei, sei angegeben, dass es

199

sich um Prognosen handelte. Die Kosten seien in Realität sogar niedriger ausgefallen, als im Prospekt angegeben.

200

Hinsichtlich der Preiskalkulation sei deutlich angegeben worden, dass durch Herrn

201

T die Preise durch Vergleiche mit westdeutschen Hotelanlagen ermittelt worden

202

seien. In der damaligen Aufbruchsstimmung nach der Wiedervereinigung habe

203

auch kein Hinweis bestanden, dass diese Vergleiche lebensfremd oder unzulässig sein

204

könnten. Anderes Vergleichsmaterial habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Prognose

205

sei zurückhaltend kalkuliert worden. Andere Anlagen hätten sogar mit einer Auslastung

206

von 75% (Hotel Kliff) kalkuliert. Die Bettenauslastungsquote von 48% (S. 35

207

des Prospektes) sei auch erreicht worden.

208

Auch die Personalkosten seien nach Westniveau kalkuliert worden, weil man mit einer baldigen Lohn- und Gehaltsangleichung gerechnet habe.

209

Eine sich negativ entwickelnde Marktsituation sei seinerzeit nicht erkennbar gewesen. So auch nicht, dass ca. 50% der Gäste aus den neuen Bundesländern stammen würden und diese im Konsumverhalten zurückhaltender sein würden. Aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 03.09.1994 sei auch nicht von weiteren konkurrierenden Projekten auszugehen gewesen. Tatsächlich habe eine Inflation an Billigbetten stattgefunden.

210

Richtig sei, dass die Parkplatzsituation kurzzeitig als angespannt angesehen werden

211

musste. Prospektiert gewesen seien ca. 150 Stellplätze (S. 16 des Prospektes). Durch

212

nach der Prospektauflegung eingetretene baurechtliche und naturschutzrechtliche Einschränkungen

213

sei es erforderlich gewesen, auch auf eine angrenzende Gemeindefläche

214

zurückzugreifen. Auf dieser Fläche hätten im Einverständnis mit der Gemeinde eine

215

Anzahl von 70 Stellplätzen ausschließlich genutzt werden können. Zwar stünden im

216

Umkreis des Hotels weniger öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Dies sei aber auch

217

nicht prospektiert worden und nicht von den Beklagten oder anderen Gesellschaftern

218

zu vertreten. Lösungsmöglichkeiten seien bereits im Rahmen der Gesellschafterversammlung  vom 18.12.1997 erörtert worden.

219

Auch über die Problem im Tagungsbereich sei nicht erst 2004 berichtet worden, sondern

220

wie sich aus dem Schreiben des P ergebe, sei bereits in der Vergangenheit

221

oft berichtet worden. Aufgrund der Größe des Hotels sei davon auszugehen

222

gewesen, dass auch die Bereiche Tagung/Disko tragfähig sein würden. Es sei auch

223

richtig gewesen, die Hotelanlage im Ganzjahresbetrieb zu führen. Die Deckungsbeträge

224

seien rentabeler. Außerdem hätten die Zuschüsse des Landes davon abgehangen.

225

Bedauerlicherweise habe sich der Tagungsbetrieb nicht wie erwartet entwickelt. Herr

226

T3 habe bereits mit Schreiben vom 01.12.1996 - der Zugang ist unstreitig -sämtliche

227

Gesellschafter informiert, dass trotz Anstrengungen im Tagungsbereich nur

228

eine geringen Resonanz zu verzeichnen sei (Anlage B 3). Auch in dem Geschäftsbericht

229

vom 04.09.1998 für das Jahr 1997, der auch unstreitig an die Kläger versandt

230

worden ist, sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass der Tagungsbereich massiv

231

hinter den Erwartungen zurückbleibe. Gleichwohl würden auch die vorliegenden Zahlen

232

belegen, dass für Tagungsräume auf Rügen grundsätzlich eine Nachfrage bestehe.

233

Es werde bestritten, dass die W2 ein Darlehen von 1,5 Mio DM zur Liquiditätsüberbrückung

234

nicht zur Verfügung gestellt habe. Der Betrag sei dem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden.

235

Die Vorfälligkeitsentschädigung hätte aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen

236

von der KG gezahlt werden müssen. Tatsächlich sei die Vorfälligkeitsentschädigung

237

jedoch von der W2 mit schuldbefreiender Wirkung übernommen worden, so

238

dass die KG entlastet worden sei. Der KG seien auch die niedrigeren Zinsen zugute

239

gekommen. Von diesem Sachverhalt seien die Kläger spätestens mit Schreiben der

240

Aquamaris vom 19.12.2001, das an alle Gesellschafter unstreitig versandt worden ist,

241

informiert worden. Auch im Rahmen der Gesellschafterversammlung der KG am

242

19.02.2002 sei dieses Thema ausführlich erörtert worden. Auch dieses Ergebnisprotokoll

243

ist unstreitig an sämtliche Gesellschafter gerichtet worden.

244

Es werde bestritten, dass die Beteiligung der Kläger aufgrund unrichtiger Angaben des

245

Vermittlers zustande gekommen sei. Die Kläger hätten mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung

246

zu der KG die Erklärung abgegeben, dass der Beitritt vorbehaltlos und

247

ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung erfolge.

248

Es werde bestritten, dass angebliche Fehler des Prospektes kausal für die Entscheidung der Kläger zum Beitritt gewesen seien.

249

Im Übrigen werde ein Schaden bestritten. Die Beteiligung sei keineswegs wertlos, sondern habe einen nicht unerheblichen Wert. Die Kläger hätten auch aus der Umschuldungsmaßnahme einen finanziellen Vorteil erlangt, da die Gesamtverbindlichkeiten reduziert worden seien. Die Kläger hätten zudem die steuerlichen Vorteile aus der Beteiligung gezogen. Dies dürfte die Hälfte der Beteiligungssumme ausmachen.

250

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

252

Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten

253

aus keinem Rechtsgrund Schadensersatzansprüche zu; soweit Ansprüche bestehen

254

könnten, sind diese verjährt.

255

I.

256

Zunächst haften die Beklagten nicht aufgrund eines Beratungsvertrages, bei dem sie

257

sich eine möglicherweise falsche Beratung seitens des Vermittlers zurechnen lassen

258

müssten (vgl. dazu BGH NJW 2004,64,65; BGH NJW 2003,1811; BGH NJW 1999,

259

638). Ein solcher Beratungsvertrag kann nur zwischen der Anlageberatungsfirma und

260

der Klagepartei oder der W2 als mögliche Auftraggeberin der Anlagenvermittlerin zustande gekommen sein, nicht aber mit den Gründungsgesellschaftern selbst.

261

II.

262

Den Klägern stehen gegen die Beklagten auch keine Ansprüche nach den vom BGH

263

entwickelten Grundsätzen zur Prospekthaftung im engeren Sinne zu, die eine Haftung

264

aufgrund typisierten Vertrauens durch die Herausgabe eines Prospektes begründen

265

(vgl. BGHZ 71, 284; BGHZ 72, 382). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob

266

der Prospekt falsche Angaben enthält oder nicht. Denn selbst wenn falsche Angaben

267

vorliegen würden, wären mögliche Ansprüche verjährt. Die Grundsätze zur Prospekthaftung

268

hat die Rechtsprechung in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen

269

entwickelt. Letztere sehen durchweg vor, dass Ansprüche aus

270

Prospekthaftung in sechs Monaten nach Kenntnis des Anlegers von dem Prospektfehler,

271

seit dem 4. FinanzmarktFördG binnen eines Jahres nach Kenntnis, spätestens jedoch

272

binnen drei Jahren nach der Kapitalanlage verjähren. Auch der BGH geht deshalb

273

von einer Verjährung der oben genannten Ansprüche spätestens nach 3 Jahren

274

nach Erwerb der Anteile aus (vgl. BGHZ 83,222). Da im vorliegenden Fall der Erwerb

275

bereits im Jahr 1994 stattgefunden hat, waren die Ansprüche bei Klageerhebung im

276

Jahr 2006 verjährt.

277

III.

278

Die Beklagten haften für Angaben in dem Prospekt aber auch nicht nach den

279

Grundsätzen der cic (sogenannte uneigentliche Prospekthaftung), selbst wenn sie als

280

Gründungskommanditisten bei der Prospektherausgabe persönliches Vertrauen in Anspruch

281

genommen haben (vgl. BGH NJW 1985, 380; BGH NJW 1987, 2677; BGH

282

NJW-RR 2003, 1393).

283

Den Gründungskommanditisten als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter

284

obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über

285

das mit dem Beitritt verbundene Risiko (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1393).

286

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten gegen ihre Aufklärungspflicht

287

verstoßen haben. Sofern möglicherweise eine mangelhafte Aufklärung vorliegen könnte,

288

ist dies den Klägern seit vielen Jahren bekannt, so dass etwaige Ansprüche verjährt

289

sind.

290

So ist entgegen den Ausführungen der Kläger schon nicht anzunehmen, dass die Risiken,

291

die mit der Anlagebeteiligung verbunden waren, heruntergespielt worden sind. Der

292

Prospekt ist nach Ansicht der Kammer schon vom äußeren Erscheinungsbild für Laien

293

gut verständlich abgefasst (Schriftbild / Schriftgröße / Aufbau). Er gibt u.a. über die Beteiligten,

294

die Lage des Objektes, das Konzept, die Planungen, die Kosten, die Erwartungen,

295

die steuerlichen Grundlagen umfassend Auskunft. Auch die Risiken, die mit

296

der Beteiligung verbunden sind, werden nicht verschwiegen, sondern an verschiedenen

297

Stellen im Prospekt immer wieder aufgeführt, bis hin zu dem Risiko, dass die Gesellschaft

298

in Konkurs fällt und die angelegten Gelder verloren sind bzw. sogar noch ein

299

weiteres Mal zu zahlen sind. Bevor zu den einzelnen Beanstandungen der Kläger Steilung

300

genommen wird, wird auf diese allgemeinen Risikohinweise verwiesen:

301

"Die Zeichner dieses geschlossenen Immobilienfonds gehen eine unternehmerische

302

Beteiligung ein, die bei der Errichtung und der Betreibung der Anlage neben

303

den potentiellen erheblichen Vorteile auch wirtschaftliche Risiken mit sich

304

bringt. " (S. 20 des Prospektes)

305

"Der gleichzeitige Eintritt sämtlicher Prämissen ist jedoch nahezu unmöglich, sodass

306

es zu positiven und/oder negativen Abweichungen kommen wird. "(S. 37

307

des Prospektes)

308

" Die im Gesellschaftsvertrag vorgegebene Mittelverwendungskontrolle durch

309

eine Wirtschaftsprüfergesellschaft stellt keine absolute Sicherheit für die Gesellschafter

310

dar. Selbst wenn die Einzahlung auf ein Konto des Treuhänders erfolgt

311

- was wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme der Anlaufverluste nicht

312

möglich ist - könnte im Falle eines Konkurses der Konkursverwalter die Einzahlungen

313

an die Gesellschaft noch einmal verlangen. " (S. 40 des Prospektes)

314

"Trotz dieser positiven Aussichten kann die Entwicklung des Tourismus auf S

315

und insbesondere bzgl. C/K nicht definitiv vorausgesagt werden.

316

Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Ergebnisse positiv

317

oder negativ abweichen". (S. 41 des Prospektes)

318

"Aus jedem menschlichen Handeln und aus jeder wirtschaftlichen Aktivität erwachsen

319

neben Chancen auch Risiken. Auch eine noch so sorgfältige Konzeption

320

kann nicht alle Risiken vollständig ausschließen. Die Abwägung der nachfolgend

321

dargestellten Übersicht über Chancen und Risken sollten der Anleger

322

gewissenhaft prüfen, um so seine persönliche Anlageentscheidung fällen zu

323

können. "(S. 44 des Prospektes)

324

"Die prognostizierten Belegungsquoten der projektierten Hotel- und Ferienanlage

325

können aufgrund der nur geringen Akzeptanz durch die Gäste, aufgrund eines

326

unzureichenden Betreiberkonzeptes oder aufgrund eines zunehmenden

327

Konkurrenzdrucks nicht erreicht werden. "(S. 46 des Prospektes)

328

"Es existieren betreiberunabhängige Einflussfaktoren auf die in diesem Prospekt

329

prognostizierten Belegungsquoten und Basispreise. So können z.B. eine allgemeine

330

Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder ein Beeinträchtigung der

331

Umweltbedingungen (z.B. Tankerunglück o.ä.) zu zeitweiligen Erlösminderungen

332

führen und somit die Höhe der Ausschüttungen negativ beeinträchtigen, wenn

333

sich hierdurch die Zahl der Gäste reduziert. " (S. 46 des Prospektes)

334

"Es besteht das Risiko, dass die Fondgesellschaft während der Vertragslaufzeit

335

trotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät." (S. 47 des Prospektes)

336

Bereits diese beispielhafte Aufzählung verdeutlicht, dass den Anlegern in dem Prospekt

337

vor Augen geführt worden ist, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung

338

handelt, die zu einem völligen Verlust der eingebrachter Gelder mit Nachschussverpflichtung führen kann.

339

Nunmehr zu den einzelnen Beanstandungen der Kläger:

340

1. Auslastung

341

a) Von Klägerseite wird den Beklagten vorgeworfen, das Prospekt habe fehlerhafte

342

Angaben über die zu erwartenden Auslastungen enthalten. Die Beklagten haben dazu

343

vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Prospektlegung schriftliche Buchungsanfragen

344

bestanden haben. Bereits in der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1996 ist darauf

345

hingewiesen worden, dass die an die Reiseveranstalter abgegebenen Kontingente

346

nur zu ca. 20 % erfüllt worden sind und eine Inanspruchnahme der Reiseveranstalter

347

nicht möglich ist, da Garantien für Abnahme der Kontingente in der Touristikbranche

348

nicht üblich sind. Schließlich haben die Beklagten weiter unter Beweisantritt ausgeführt,

349

dass die schriftliche Buchungsanfragen insbesondere von politischen Verbänden

350

(CDU Bonn, Mittelstandsvereinigung, Konrad-Adenauer-Stiftung) vorgelegen hätten

351

und Kontakt mit der N2 Vermarktungsgesellschaft bestanden hätte.

352

Demgegenüber ist das Bestreiten von Klägerseite mit Nichtwissen unzulässig und damit

353

nicht beachtlich. Die Klägerseite hätte als Mitgesellschafter ausreichend die Möglichkeit,

354

sich über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Angaben Gewissheit zu verschaffen.

355

Zum einen ist diese Frage ausweislich der vorliegenden Protokolle der GeseIlschafterversammlungen

356

auf den Versammlungen aller Gesellschafter besprochen

357

worden. Zum anderen steht jedem Kommanditisten gem. § 166 HGB ein gesellschaftsrechtlicher

358

Informationsanspruch einschließlich eines Rechts auf Einsicht in die Bücher

359

und Papiere zu. Dieses Recht ist auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt

360

oder ausgeschlossen. Zwar ist in § 7 geregelt, dass diese Rechte auch dem

361

Verwaltungsrat zustehen. Ein Ausschluss der Rechte der Kommanditisten ist damit jedoch nicht verbunden worden. Die Klägerseite kann sich mithin nicht auf darauf zurückziehen, es lägen hierüber keinerlei Informationen vor.

362

Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die Beklagten im Jahre 1994 persönlich über andere

363

Informationen verfügten, als sich diese aus dem Prospekt ergeben. Dazu fehlt ein

364

hinreichender Vortrag der Klägerseite.

365

Soweit sich später gezeigt hat, dass die Auslastung nicht die erwarteten Zahlen erbracht

366

hat, so ist auf diese Gefahr bereits im Prospekt nach Auffassung der Kammer

367

hinreichend deutlich hingewiesen worden. Zwar heißt es auf Seite 18, dass die Kalkulation

368

der Belegungsquoten zu Umsatzanteilen führt, die bereits als sicher gelten könnten.

369

Diese Aussage wird jedoch durch verschiedene Hinweise deutlich relativiert. So

370

wird in dem Prospekt im Kapitel "Chancen und Risiken" auf Seite 46 ausdrücklich erklärt:

371

"Die prognostizierten Belegungsquoten der projektierten Hotel- und Ferienanlagen

372

können aufgrund der nur geringen Akzeptanz durch die Gäste, aufgrund eines

373

unzureichenden Betreiberkonzeptes oder aufgrund eines zunehmenden Konkurrenzdrucks nicht erreicht werden.

374

Es existieren betreiberunabhängige Einflussfaktoren auf die in diesem Prospekt

375

prognostizierten Belegungsquoten und Basispreise. So können z.B. eine allgemeine

376

Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder eine Beeinträchtigung der

377

Umweltbedingungen (z.B. Tankerunglück) zu zeitweiligen Erlösminderungen führen

378

und somit die Höhe der Ausschüttungen negativ beeinträchtigen, wenn sich

379

dadurch die Zahl der Gäste reduziert.

380

Mit diesen Hinweisen ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es

381

sich bei den Belegungsquoten nur um eine Prognose handelt, die nicht garantiert werden

382

kann. Darüber hinaus wird bei der Werbung mit zukünftigen Buchungen ausdrücklich

383

erklärt, dass es sich nur um Erwartungen und nicht um garantierte Festbuchungen

384

handelt. Auf Seite 18 heißt es:

385

"Unserer Akquisitionsabteilung wurden inzwischen Buchungen von institutionellen

386

Seminarveranstaltern, insbesondere von politischen Parteien und Verreini-

387

gungen in Aussicht gestellt, die an einer Nutzung des Aquamaris als Tagungszentrum

388

interessiert sind. Darüber hinaus hat eine namhafte mittelständische

389

Reiseveranstaltergruppe insbesondere für die Nebensaisonzeiten eine Belegung

390

von 50 % der Kapazitäten angeboten.

391

Weiter findet sich auf Seite 19:

392

"Derzeit sind bereits Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen mit je 250

393

Teilnehmern in Aussicht gestellt worden."

394

Es wird daher wiederholt von Aussichten und Angeboten, nicht aber von festen Buchungen

395

gesprochen. Von Seiten der Prospektherausgeber ist danach zur Überzeugung

396

der Kammer hinreichend deutlich gemacht worden, dass es sich bei den zukünftigen

397

Buchungen nur um Erwartungen und Aussichten gehandelt und dass das Risiko

398

besteht, dass sich diese Erwartungen nicht erfüllen.

399

b) Selbst wenn man unterstellt, dass die Angaben im Prospekt zur künftigen Auslastung

400

eine Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagten begründen könnten, wären

401

etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger jedenfalls nach § 195 BGB verjährt.

402

Die Beklagten haben zutreffend die Einrede der Verjährung erhoben. Denn die nach § 195 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist ist spätestens zum 31.12.2004 abgelaufen.

403

Auch durch Erhebung der Klage im Jahr 2006 konnte der Ablauf der Verjährung

404

nicht mehr gehemmt werden.

405

Nach der Gesetzesänderung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum

406

01.01.2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB für Schadensersatzansprüche

407

wegen Pflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich nicht mehr die dreißigjährige

408

Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, sondern

409

die nunmehr geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F..

410

Ob entsprechend des Wortlautes des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EBGBG die dreijährige

411

Verjährungsfrist kenntnisunabhängig mit dem 01.01.2002 begonnen hat und zum

412

31.12.2004 endete oder ob der Ablauf der Verjährungsfrist erst mit Kenntnis oder grob

413

fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen

414

und der Person des Schuldners entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. beginnen

415

konnte (so BGH, Urteil vom 27.01.2007 in NJW 2007, 1584 ff), hatte die Kammer nicht

416

zu entscheiden. Denn hierauf kommt es letztlich nicht an.

417

Auch wenn man für den Beginn der Verjährungsfrist mit der herrschenden Rechtsprechung

418

das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

419

n.F. fordert, ist Verjährung eingetreten, da die Klägerseite bereits ab dem Jahr 1997

420

über die nicht planmäßige Entwicklung der Anlage informiert worden war.

421

Unstreitig sind allen Anlegern - mithin auch den Klägern - regelmäßig der Bericht des

422

jeweiligen Geschäftsjahres sowie die Protokolle der Gesellschafterversammlungen übersandt

423

worden. Hierdurch wurden die Anleger über die bestehenden Probleme in allen

424

Jahren ausführlich informiert. Der Einwand der Klägerseite, erst durch die umfangreichen

425

Ermittlungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten und deren abschließenden

426

Bericht vom 02.02.2005 seien die Anleger über die schadensersatzbegründenden

427

Umstände in Kenntnis gesetzt worden, greift nicht.

428

§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fordert, dass dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände

429

bekannt sind oder er sie hätte kennen müssen. Kenntnis setzt danach nicht

430

voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden

431

Umstände überblickt. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt

432

und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs

433

bietet (vgl. auch Grothe in Münchner Kommentar, 5. Auflage 2006, § 199

434

BGB, Rn 26). Es kommt nicht darauf an, ob der Gläubiger bereits eine rechtliche Würdigung

435

über die Erfolgsaussichten treffen kann, es reicht aus, dass er in der Lage ist,

436

eine Feststellungsklage zu erheben.

437

Diese Tatsachenkenntnis hat die Klägerseite aber bereits ab dem Jahr 1997 mit Zusendung

438

des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 über das Geschäftsjahr

439

1996 (Anlage B 1) und des Geschäftsberichts für das Jahr 1996 vom

440

02.12.1997 (Anlage B 2) erlangt. Den Anlegern wurde zu diesem Zeitpunkt bereits mitgeteilt,

441

dass eine Entwicklung der Gesellschaft und der Hotelanlage B - wie

442

erhofft und geplant - nicht umgesetzt werden konnte.

443

Hinsichtlich der Auslastung der Anlage wird ausgeführt, dass die Reiseveranstalter die

444

Kontingente nur zu 20% abgerufen haben und eine Inanspruchnahme der Reiseveranstalter ausscheidet.

445

Insbesondere aber wird im Bericht hinsichtlich genereller Perspektiven der Betriebsentwicklung

446

auf folgendes hingewiesen (Seite 12 des Berichts):

447

„•••

448

-Die Auslastung ist lediglich noch in sehr geringem Umfang zu verbessern .    ... "

449

Den Anlegern hätte mithin im Jahr 1997 bereits klar sein müssen, dass sich die Erwartungen aus dem Prospekt hinsichtlich der Auslastung nicht erfüllten.

450

Die Tatsache, dass die Hoffnungen und Erwartungen der Anleger enttäuscht wurden,

451

war den Anlegern bereits ab dem ersten Jahresbericht und auch dem Umstand, dass

452

mangels erwarteter Geschäftsentwicklung keine Ausschüttungen geleistet werden

453

konnten, bekannt. An dieser Entwicklung hat sich - auch nach dem Vortrag der Klägerseite

454

- nichts geändert. Den Klägern wäre es daher bereits möglich gewesen, Klage

455

aufgrund dieser Tatsachen zu erheben.

456

Der Klägervertreter hat selbst in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 zu Bedenken

457

gegeben, dass man erst im Laufe der Jahre hätte erkennen können, dass die

458

Anlage nicht erfolgbringend laufen konnte. Dann aber ist zu berücksichtigen, dass spätestens

459

im Jahre 2002, also ca. 8 Jahre nach dem Beitritt zur Gesellschaft, allen Anlegern

460

die wirtschaftliche Schieflage der KG bekannt war oder dies zumindest hätte bekannt

461

sein müssen.

462

Neue Umstände sind seit Ende 2002 nicht mehr hinzugekommen. Die Verjährung ist

463

aus diesem Grunde allerspätestens zum 31.12.2005 eingetreten.

464

2. Westdeutsches Preisniveau

465

a) Die Beklagten haften auch nicht dafür, dass das Prospekt im Jahre 1994 auf der

466

Basis eines westdeutschen Preisniveaus erstellt worden ist. Dies wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Kammer vermag in dieser Vorgehensweise aber keine

467

Pflichtverletzung zu sehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Tatsache bereits

468

im Prospekt offengelegt worden ist. So heißt es auf Seite 34:

469

"Die Vermietungspreisansätze der Ferienwohnungen wurden saisonabhängig

470

aufgrund vergleichbarer Anlagen in Westdeutschland angesetzt.“

471

Gleiches gilt nach den Angaben auf Seite 36 für die Personalkosten:

472

"Die Personalkosten wurden mit Hilfe von in Westdeutschland üblichen Erfahrungswerten ermittelt, weil davon auszugehen ist, dass sich das Lohn- und Gehaltsniveau angleicht. "

473

Ein Prospektfehler scheidet aus, wenn der Herausgeber selbst darauf hinweist, dass

474

das westdeutsche Preisniveau Grundlage der Berechnungen und Prognosen ist.

475

Die Kammer kann diese Vorgehensweise auch gut nachvollziehen. Zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts lag die deutsche Wiedervereinigung gerade mal vier Jahre zurück. Die Preisentwicklung in den neuen Bundesländer in den ersten vier Jahren konnte keine realistische Grundlage für eine zukünftige Entwicklung von Preisen und Kosten sein. Verlässliche Vergleichszahlen konnten daher nur einem Vergleich mit den alten Bundesländern entnommen werden.

476

Im Übrigen kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, wenn diese im Jahre 1994 noch von einer raschen Angleichung der Preise und der Lebenssituationen ausgegangen sind. Über die Richtigkeit dieser Erwartungen ist zwar seinerzeit schon gestritten

477

worden. Hierauf musste die Prospektherausgeber aber nicht gesondert hinweisen, da

478

die Problematik allgemein bekannt war und von kaum jemandem seinerzeit verlässlich

479

die weitere Entwicklung vorauszusehen war. Soweit das Prospekt mithin ausdrücklich

480

darauf hinweist, dass westdeutsche Preise zugrunde gelegt worden sind, musste das

481

mit dieser Prognose verbundene Risiko allen Anlegern allgemein bekannt sein und bedurfte

482

keiner weiteren Risikohinweise.

483

b) Selbst wenn man die Darstellung im Prospekt als nicht hinreichend ansehen würde,

484

so wären etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt. Auf die rechtlichen

485

Ausführungen unter III. 1.b) wird Bezug genommen.

486

Im Geschäftsbericht für das Jahr 1996 sowie ausweislich des Protokolls zur Gesellschafterversammlung

487

vom 18.12.1997 wurde offen dargelegt, dass die - nach westdeutschem

488

Preisniveau - angestrebten Durchschnittspreise weder für die Zimmer noch

489

für die Nebenumsätze im Außen - und Gastronomiebereich erreicht werden konnten.

490

(vgl. Anlage B 2, Seite 8, 9 des Geschäftsberichts für das Jahr 1996). Im Weiteren wird

491

u.a. darauf hingewiesen, dass gegenüber den zum Prospektzeitpunkt kalkulierten Basispreisen

492

die tatsächlich realisierbaren Basispreise negativ abgewichen sind. Folge

493

dieser Entwicklung war es - wie im Bericht ausgeführt -, dass Ausschüttungen nicht

494

vorgenommen werden konnten.

495

Insbesondere aber wird im Bericht hinsichtlich genereller Perspektiven der Betriebsentwicklung auf folgendes hingewiesen (Seite 12 des Berichts):

496

"Die Durchsetzbarkeit der Preise entzieht sich weitgehend unserer Einflussmöglichkeit, da sie durch externe Faktoren begrenzt ist. "

497

Es war damit klar, dass die weitere Entwicklung als völlig offen angesehen werden

498

musste.

499

3. Mietfläche

500

Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass im Prospekt die erwartete Mietfläche im

501

Zeitpunkt der Herausgabe fehlerhaft dargestellt worden ist. Die Klägerseite hat nur

502

pauschal darauf hingewiesen, dass die dargestellte Mietfläche von 20.000 qm nicht

503

nachvollziehbar sei. Dieser Zahl hat der Klägervertreter eine eigene Berechnung gegenüber

504

gestellt, wonach sich eine reine Zimmerfläche von 8.050 qm ergeben soll. Die

505

Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass dieser Vergleich nicht möglich ist. Vielmehr

506

gehören zu den Mietflächen sämtliche Räume, die den Gästen zur Verfügung

507

gestellt werden bzw. werden können (z.B. Restaurant, Tagungsräume, Schwimmbad).

508

Diese Flächen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Eine weitere Differenz ergibt sich

509

daraus, dass in der Klageschrift von Nettoflächen die Rede ist. Das Prospekt wirbt aber

510

auf Seite 20 mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 21.260 qm. Es fehlt mithin an konkreten

511

Anhaltspunkten dafür, dass letztlich überhaupt von den prospektierten Flächen

512

nennenswert abgewichen worden ist.

513

Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass sich eine Haftung der Beklagten nicht

514

ergeben kann, wenn sich nach dem Beitritt der Kommanditisten, z.B. durch die genehmigten

515

baulichen Veränderungen, eine nicht vorhersehbare Änderung der Flächen

516

ergeben haben sollte. Eine solche Fallgestaltung wäre von einer Prospekthaftung nicht umfasst.

517

4. Investitionsvolumen

518

a) Entsprechendes gilt für das Investitionsvolumen. Eine spätere Änderung des Investitionsvolumens

519

ist grundsätzlich von der Prospekthaftung nicht umfasst. Etwas anderes

520

käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagten auf dieses Risiko nicht ausreichend

521

hingewiesen hätten. Auch hier geht die Kammer aber davon aus, dass im Prospekt

522

hinreichende Risikohinweise enthalten sind. So wird auf Seite 44 erklärt:

523

"Es besteht die Möglichkeit einer Erhöhung der Herstellungskosten sowie der

524

Baunebenkosten durch teurere Auftragsvergabe, aufwendigere Gründungsarbeiten

525

sowie teurere Ausstattungsdetails.

526

... Bodenverunreinigungen und Altlasten könnten zu einer Verschiebung der Projektrealisierung und zu Kostensteigerungen führen. "

527

Weiter ergibt sich aus § 6 des Gesellschaftsvertrages, dass Änderungen des Investitionsvolumensvon mehr als 5 % der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, wie dies

528

auch später durch die Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist. Bereits aus dieser Regelung war für die Anleger ersichtlich, dass Investitionserhöhungen in Betracht gekommen sind und unterhalb von 5 % sogar allein von der Geschäftsführung getätigt werden konnte.

529

b) Selbst wenn man hier ein Versäumnis annehmen sollte, so wären etwaige Schadensersatzansprüche

530

des Klägers wegen der Angaben im Prospekt über das Investitionsvolumens

531

verjährt.

532

Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass die Anleger im Geschäftsbericht für das Jahr

533

1996 über die Kostensteigerung ausführlich informiert wurden (vgl. Anlage B 2, Seite 3 ff des Berichts) sowie darüber, dass dies zu einer Erhöhung des Investitionsvolumens  in Abweichung zu den prospektierten Berechnungen von 4, 8 % geführt hatte. So heißt es im Geschäftsbericht auf Seite 3 des Geschäftsberichts:

534

"Um ein bedarfsgerechtes Angebot zu schaffen, wurden durch sinnvolle Umplanungen

535

- jedoch nicht ohne Mehrkosten - 68 Suiten, 52 Ferienwohnungen, 22

536

Einzelzimmer und 118 Doppelzimmer realisiert. "

537

Im weiteren heißt es nach Darstellung der einzelnen Investitionskosten auf den Seiten 4 und 5 des Berichts dann auf Seite 6 des Berichtes:

538

"Das Investitionsvolumen wurde somit um 4,8 % erhöht. ... Auch wenn insoweit

539

die Überschreitung des Investitionsvolumens der Höhe nach gemäß Gesellschaftsvertrag

540

nicht der Genehmigung durch die Gesellschaftsersammlung bedarf,

541

legt die Geschäftsführung Wert auf eine formelle Zustimmung der Gesellschafterversammlung,

542

da insbesondere eine Proportionalität zwischen den erwarteten

543

Mehrerlösen/Kostenminderungen und den Mehrinvestitionen nur mit besonderen

544

Zusatzaufwand zu prognostizieren ist.“

545

Laut Protokoll der Gesellschafterversammlung für das Jahr 1996 wurde dieser Punkt

546

erörtert, die Gesellschafter stimmten der Erhöhung des Investitionsvolumens auch

547

letztlich zu (vgl. Seite 5, 6 des Protokolls vom 18.12.1997). Insoweit hatten die Anleger

548

bereits im Jahr 1997 das Wissen um die Erhöhung des Investitionsvolumens und wären

549

in der Lage gewesen, dieses überprüfen zu lassen.

550

5. Ausschüttungen

551

a) Den Beklagten kann weiterhin nicht vorgeworfen werden, dass es an hinreichenden

552

Risikohinweisen dazu fehle, dass die prognostizierten Ausschüttungen hinter den Erwartungen

553

zurückbleiben könnten. Aus den vorstehenden Ausführungen zu einzelnen

554

Punkten ergibt sich bereits, dass die Kommanditisten darauf hingewiesen worden sind,

555

dass sich Kosten erhöhen und Einnahmen ausbleiben könnten. Daraus folgt bereits

556

der Schluss, dass in der Folge die erwarteten Ausschüttungen ausbleiben.

557

Dieses Risiko hat aber auch explizit Erwähnung im Prospekt gefunden. So ist in zwar

558

auf Seite 40 ausgeführt, worden, dass die wirtschaftliche Entwicklung als sehr gut eingeschätzt werden kann. Weiter heißt es dann aber:

559

" Trotz dieser positiven Aussichten kann die Entwicklung des Tourismus auf S

560

und insbesondere bzgl. C/K nicht definitiv vorausgesagt werden.

561

Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Ergebnisse positiv

562

oder negativ abweichen. Gleiches gilt für die kalkulierten Kostenansätze und bei

563

einer Nichteinbringlichkeit von Einlageforderungen gegenüber Gesellschaftern. "

564

Weiter wird auf Seite 47 auch unter dem Stichwort "Haftung" erklärt:

565

"Es besteht das Risiko, dass die Fondgesellschaft während der Vertragslaufzeit

566

trotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät. "

567

Daraus ergibt sich auch für den unbefangenen Leser, dass dann nicht mehr mit Ausschüttungen zurechnen ist.

568

Schließlich heißt es in § 11 Nr. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages:

569

,,2. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die

570

Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft

571

eine Ausschüttung nicht zulässt.

572

3. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder

573

Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt,

574

jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an

575

die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. ..."

576

Insgesamt ist daher in dem Prospekt unter Berücksichtigung der Risikohinweise zu den einzelnen Punkten mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, dass die Ausschüttungen hinter den Erwartungen zurückbleiben können.

577

b) Zudem wären Schadensersatzansprüche aus den bereits genannten Gründen allerspätestens

578

zum 31.12.2005 gemäß § 195 BGB verjährt. Den Anlegern war seit dem

579

ersten Geschäftsjahr bekannt, dass die Ausschüttungen nicht in prognostizierter Höhe

580

vorgenommen werden konnten. Hieran hat sich bis in die Gegenwart nichts geändert.

581

Aus welchem Grund die Klägerseite hierüber nicht informiert gewesen sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht.

582

6. Ertragsprognose

583

a) Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die der Ertragsprognose zugrunde liegenden

584

Umstände im Prospekt fehlerhaft dargestellt worden sind. Wie vorstehend

585

ausgeführt, ist im Prospekt offengelegt worden, dass auf der Basis des westdeutschen

586

Preisniveaus kalkuliert worden ist. Hinweise, dass die Auslastung hinter den Erwartungen

587

zurückbleiben können und die Kosten möglicherweise steigen, finden sich auch

588

mit hinreichender Deutlichkeit. Vorwerfbar sind auch nicht die Darstellungen im Prospekt

589

zu den örtlichen Gegebenheiten. Der Kammer ist bekannt, dass im Jahre 1994

590

der Ausbau der Autobahn A 20 geplant war, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn

591

dieser Ausbau bereits in die langfristige Planung einbezogen worden ist. Die Kammer

592

hat sich im Internet davon überzeugen können, dass die Anlage auch direkt am Strand

593

gelegen ist und damit über eine bevorzugte Lage verfügt.

594

b) Letztlich wäre ein Schadensersatzanspruch, der sich auf die Angaben zur Ertragsprognose

595

bezieht ebenfalls verjährt. Auf die Ausführungen zu III1b) und 2 b) Bezug

596

genommen.

597

7. Ganzjahresbetrieb

598

a) Von Klägerseite wird weiter beanstandet, dass die Prognosen im Prospekt auf einem

599

Ganzjahresbetrieb beruhten. Aus diesem Punkt kann sich kein eigenständiger

600

Prospektfehler ergeben. Der Ganzjahresbetrieb ist prospektiert und unstreitig auch

601

durchgeführt worden. Wenn und soweit bei dem Ganzjahresbetrieb die erwartete Auslastung

602

und die Erlöserwartungen nicht erreicht worden sind, so kann auf die vorstehenden

603

Ausführungen Bezug genommen werden.

604

b) Die Thematik des Ganzjahresbetriebes und der Frage, ob sich dieser rentiert oder

605

nicht, wurde zudem bereits seit dem Jahr 1997 unter den Gesellschaftern diskutiert. So wurden schon zu diesem Zeitpunkt Überlegungen angestellt, ob man den Ganzjahresbetrieb

606

einstellen sollte (vgl. Seite 12 des Berichts für das Jahr 1996, Anlage B 2).

607

Kenntnis um diesen Diskussionspunkt war mithin gegeben. Selbst wenn man einen

608

Schadensersatzanspruch auf diesen Punkt stützen wollte, wäre dieser verjährt.

609

8. Trinkwasseranlage I Kosten

610

Die Kammer vermag den Vortrag in der Klageschrift nicht nachzuvollziehen, warum

611

sich aus dem Umstand, dass eine kostenintensive Trinkwasseranlage erforderlich war,

612

eine Haftung ergeben soll. Das Prospekt weist bereits auf Seite 11 aus:

613

"Die Planung sieht eine eigene Trinkwasseranlage vor."

614

Mithin hat der Prospekt damit der Auflage des Landkreises S bereits insoweit

615

Rechnung getragen. Ein Fehler kann dem Prospekt insoweit nicht entnommen werden.

616

In der Klageschrift wird in diesem Zusammenhang lediglich pauschal darauf hingewiesen,

617

dass die hohen Betriebskosten der Anlage zu einer mangelnden Wirtschaftlichkeit

618

geführt hätten. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des

619

Prospektes erkennen zu lassen.

620

9. Parkplätze

621

a) Die Kläger beanstanden weiter, dass sich abweichend von den im Prospekt gemachten

622

Angaben die Anzahl der Stellplätze verändert habe. Im Prospekt waren auf

623

Seite 16 ursprünglich 150 Stellplätze avisiert. Unstreitig ist weiter, dass in der Folgezeit

624

weniger Stellplätze zur Verfügung gestellt worden sind. Die Kläger sind dem Vortrag

625

der Beklagten, dass sich dieser Umstand erst nach Prospektlegung aufgrund von bau und

626

naturschutzrechtlichen Gründen entstanden ist, nicht entgegen getreten. Vielmehr

627

wird in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass nur 95 Parkplätze entstanden sind

628

und die übrigen erst 1996 durch Halteverbotszonen weggefallen sind. So ist aus dem

629

Schreiben des Landkreises S vom 15.07.1996 (Anlage K 6), welches mit der Klageschrift

630

überreicht worden ist, ersichtlich, dass es erst im Jahre 1996 zu einer Änderung

631

gekommen ist, die auf die neue Verkehrssituation zurückzuführen war. Die Kläger

632

haben zudem selbst vorgetragen, dass der Bauantrag noch 166 Stellplätze ausgewiesen

633

hat. Soweit es durch die zuständigen Behörden letztlich zu einer Reduzierung der

634

Parkplätze nach Prospektlegung gekommen ist, ist nicht ersichtlich, warum das Prospekt

635

im Zeitpunkt der Herausgabe bereits fehlerhaft gewesen sein soll. Ursprünglich

636

sind bereits nach dem klägerischen Vortrag alle Beteiligten von der höheren Parkpatzzahl ausgegangen.

637

Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass das Parkplatzproblem in der Folgezeit

638

gelöst bzw. zumindest gemildert werden konnte.

639

b) Letztlich wäre aber auch ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch spätestens

640

zum 31.12.2005 verjährt, weil den Anlegern selbst durch die Gesellschafterversammlungen

641

und die Geschäftsberichte lange vor dem Jahre 2002 die Parkplatzsituation bekannt

642

war oder hätte bekannt sein müssen. Schon im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2997 wird die Parkplatzsituation erörtert.

643

10. Fehlender Hinweis auf § 172 IV HGB

644

Die Beklagten haften nicht wegen eines fehlerhaften Hinweises auf das mögliche Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB.

645

a) Rabatt

646

Die Klägerseite rügt zuerst, dass durch den Rabatt, welcher den Kommanditisten bei

647

der Buchung von Zimmern bzw. Wohnungen im Objekt selbst gewährt wird, die Kommanditistenhaftung wieder aufleben würde. Hieraus kann sich aber eine Haftung der Beklagten nicht ergeben.

648

Es ist nicht zu erkennen, dass die Rabattgewährung an Kommanditisten eine Rückzahlung

649

im Sinne von § 172 HGB ist. Unter einer Rückzahlung iSv § 172 Abs. 4 HGB ist

650

jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen

651

ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird (vgl. Ebenroth

652

- Strohn, HGB, § 172 RN. 21).

653

Eine Rückzahlung käme dann in Betracht, wenn die Zimmer zu einem wesentlichen

654

besseren Preis hätten vergeben werden können. Es wird aber gerade mit der Klage

655

geltend gemacht, dass eine erfolgreiche Auslastung des Hotels nicht erfolgen konnte.

656

Weiterhin ist hier zu berücksichtigen, dass dieses Angebot ausdrücklich nur für den

657

Fall vorgesehen ist, dass das Hotel nicht ausgelastet ist. Dazu heißt es auf Seite 35

658

des Prospekts:

659

„Fondszeichnern eröffnet sich die Möglichkeit der Nutzung der Hotelanlage zu ermäßigten

660

Preisen (die Preisdifferenz beträgt 25 % bezogen auf den Basispreis

661

der Beherbergung), sofern die Auslastung dies zulässt."

662

Ansonsten käme eine Rückzahlung lediglich dann in Betracht, wenn die Leistungen

663

sogar günstiger als der Selbstkostenpreis für die Gesellschaft vergeben worden wären.

664

Dies ist aber weder von Klägerseite konkret vorgetragen worden, noch ist dies nur im

665

Ansatz ersichtlich. So ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlungen

666

vom 18.12.1997, dass sich die Kommanditisten darüber beschwert haben,

667

dass die von Reiseveranstaltern angebotenen Preise zum Teil günstiger waren,

668

als die den Kommanditisten gewährten Preise. Mithin ist nicht ersichtlich, dass die gewährten Rabatte dazu führen, dass die Gesellschaft für die Beherbergung der Kommanditisten keine echte Gegenleistung mehr bekäme. Ein Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 HGB ist danach durch die Gewährung der Rabatte nicht ersichtlich.

669

Abschließend ist auch nicht ersichtlich, dass diese Frage für die Anlageentscheidung

670

der Beitretenden von Bedeutung gewesen sein soll. So ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass der Erwerb u.a. dazu dienen sollte, sich ein günstiges Feriendomizil zu beschaffen.

671

b) Ausschüttungen

672

Die Beklagten haften aber auch im Übrigen nicht für einen fehlerhaften Hinweis auf die Risiken, die mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB verbunden sind. Grundsätzlich weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Anleger auf die möglichen Folgen einer Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB hinzuweisen ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch in ausreichendem Umfang geschehen. So ist in § 11 Nr.3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich geregelt:

673

"Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust

674

schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt,

675

jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an

676

die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahme

677

verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit. "

678

Jeder Kommanditist hat danach ausdrücklich die Möglichkeit, die Ausschüttung nicht

679

auszahlen zu lassen, um eine Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB zu vermeiden. Aber

680

auch an anderer Stelle ist auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen worden. Auf Seite 40 wird klargestellt:

681

"Die Ausschüttungen stellen keine Gewinne im betriebswirtschaftlichen Sinne

682

dar, sondern sind Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen. "

683

Im weiteren heißt es auf Seite 41 /42:

684

"Die Zeichner beteiligen sich als Kommanditisten und haften gemäß den gesetzlichen

685

Bestimmungen beschränkt, d.h. die weitergehende Haftung ist ausgeschlossen,

686

soweit die Einlage geleistet ist. Sollte jedoch in Folge von Entnahmen

687

(z.B. Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden oder

688

bleiben, lebt gem. § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen, soweit

689

diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt hat, wieder auf."

690

Weiter wird auch auf Seite 47 des Prospekts nochmals erläutert:

691

"Sobald der einzelne Anleger sein vorgesehenes Eigenkapital (einschl. Agio) in

692

voller Höhe eingezahlt hat, besteht für ihn keine über den Zeichnungsbetrag hinausgehende

693

Haftung. Die in der Vertragslaufzeit vorgesehenen Ausschüttungen

694

können jedoch nach § 172 HGB teilweise zu einem Wiederaufleben der

695

Haftung führen, soweit infolge dieser Entnahmen das Kapitalkonto des Kommanditisten herabgesetzt wird."

696

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass im Prospekt an verschiedenen

697

Stellen mit hinreichender Deutlichkeit auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass die

698

Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben kann und dies auch Folge der Ausschüttungen

699

sein kann. Zudem wird dem Gesellschafter im Gesellschaftervertrag ausdrücklich

700

die Möglichkeit eingeräumt, zur Vermeidung dieser Haftung auf die Auszahlung

701

der Ausschüttung zu verzichten. Damit ist zur Überzeugung der Kammer in ausreichendem

702

Umfang auf die Risiken des § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden.

703

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Klägervertreter zitierten Entscheidung

704

des Oberlandesgericht Hamm vom 09.05.2007 (8 U 61/05). In dieser Entscheidung

705

ist es zwar zu einer Verurteilung des Gründungskommanditisten wegen einer

706

fehlerhaften Hinweises auf § 172 HGB gekommen. Der dort entschiedene Fall liegt

707

jedoch gänzlich anders. In dem dortigen Fall hatte es zusätzlich zum Hauptprospekt, in dem auf die Risiken des § 172 HGB hingewiesen worden war, auch noch ein Kurzexpose gegeben. In diesem Kurzexpose war der fehlerhafte Hinweis enthalten, dass mit den Ausschüttungen keine teilweise Rückzahlung des Haftungskapitals verbunden

708

war. Das Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage ausgeführt, dass die Hinweise

709

im Hauptprospekt nicht geeignet waren, die falsche Information im Kurzexpose zu beseitigen. Eine solche falsche Information ist im Prospekt der Beklagten nicht vorhanden.

710

Dass der Hinweis auf ein Wiederaufleben im Hauptprospekt generell ungeeignet

711

war, hat das Oberlandesgericht nicht ausgeführt.

712

Auf einen fehlerhaften Hinweis gem. § 172 HGB kann sich die Klägerseite daher im

713

vorliegenden Fall nicht berufen.

714

11. Haftung über § 278 BGB

715

a) Eine Haftung der Beklagten kann sich nicht gesondert aus einer gem. § 278 BGB

716

zurechenbaren Pflichtverletzung der Vermittlungsvertreter ergeben. Dabei kann es dahinstehen,

717

welche konkreten Erklärungen oder Zusicherungen diese im Vermittlungsgespräch

718

gemacht haben. Die Haftung der Beklagten für eine fehlerhafte Beratung der

719

Vermittlungsvertreter kann nur genauso weit gehen, wie eine Haftung wegen falscher

720

Angaben im Prospekt möglich ist. Sollten die Vertreter Erklärungen abgeben haben,

721

die vom Prospekt abgewichen sind, sind sie nicht mehr in dem Pflichtenkreis tätig geworden,

722

der eine Zurechnung gem. § 278 BGB ermöglicht. Die jeweils tätigen Vermittlungsvertreter

723

waren nicht berechtigt, Erklärungen abzugeben, die über den Inhalt des

724

Prospekts hinausgehen oder im Widerspruch zu diesem Prospekt ergeben.

725

In der klägerseitig unterzeichneten Beitrittserklärung ist ausdrücklich folgende Erklärung aufgenommen worden:

726

"Der vermittelnde Vertriebsbeauftragte ist nicht berechtigt, Erklärungen oder Zusicherungen abzugeben, die im Prospekt nicht enthalten sind oder im Widerspruch

727

dazu stehen.

728

IchlWir verpflichte(n) mich/uns, Auskünfte und Darstellungen des Vertriebsbeauftragten daraufhin zu überprüfen und im Fall von Abweichungen der Fondsgesellschaft schriftlich Mitteilung zu machen.

729

IchlWir bestätige(n), dass mein/unser Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung der o.g. Verträge erfolgt und keine hiervon abwei-

730

chenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben

731

worden sind. "

732

Die in dieser Klausel liegende Beschränkung der Vollmacht der Vermittlungsvertreter

733

ist auch nicht nach den Bestimmungen des bei Vertragsabschluss noch gültigen

734

AGBGesetzes unwirksam. Eine Unwirksamkeit gem. § 11 Nr. 7 AGBG scheidet aus, da die

735

Haftung für den Erfüllungsgehilfen mit dieser Regelung nicht ausgeschlossen werden

736

soll. Auch soll mit dem letzten Satz der zitierten Regelung keine Willenserklärung des

737

Beitretenden im Sinne von § 10 Nr. 5 AGBG fingiert werden.

738

Eine Unwirksamkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus § 9 AGBG. Die beitretenden

739

Kommanditisten werden nicht unangemessen durch diese Regelung benachteiligt.

740

Grundsätzlich tragen die von den Vermittlungsvertretern Vertretenen das Risiko eines

741

Missbrauchs der Vollmacht (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 164 Rn. 13).

742

Der Vollmachtgeber hat daher ein berechtigtes Interesse daran, auch im Außenverhältnis

743

die Grenzen der Vollmacht deutlich zu machen. Soweit ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

744

enthaltener Hinweis auf die fehlende Vollmacht geeignet ist, das

745

Entstehen von Vertrauenstatbeständen zu verhindern oder zu erschweren, ist das keine

746

unbillige Benachteiligung der Vertragsgegenseite i.S. von § 9 AGBG (vgl. BGH NJW

747

- RR 1995, S. 80 f.).

748

Mit der vorstehenden Klausel sind daher wirksam die Grenzen der Bevollmächtigung

749

und damit die Grenzen des Pflichtenkreises festgelegt worden, innerhalb derer die

750

Vermittlungsvertreter als Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind. Etwaige Pflichtverletzungen

751

eines Vertreters, die z.B. aus Zusicherungen außerhalb des Prospektes bestanden

752

haben, können daher nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit sondern allenfalls

753

bei Gelegenheit der Pflichterfüllung erfolgt sein. Dafür haftet der Schuldner jedoch

754

nicht (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 278 Rn. 20; BGH NJW 1963, S.

755

2167).

756

Dieses Ergebnis ist nach Auffassung der Kammer auch sachgerecht. Unberührt bleibt nämlich die Haftung des Vermittlers selbst.

757

b) Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer unzutreffende Angaben der Vermittler und eine Zurechnung zulasten der Beklagten einmal zugunsten der Klägerseite annehmen wollte, wären auch diese Schadensersatzansprüche gemäß § 195 BGB verjährt. Denn das die Anlage nicht ohne Risiko und völlig sicher war, war den

758

Anlegern seit den ersten Gesellschafterversammlungen und Geschäftsberichten der

759

ersten Jahre bewusst. Dass die Angaben der Vermittler mithin nicht den Tatsachen

760

entsprochen hätten, wussten die Anleger schon zu dieser Zeit.

761

12. Vorfälligkeitsentschädigung/Zahlung des Darlehens über 1,5 Mio DM

762

a) Die Klägerseite meint, einen Schadensersatzanspruch darauf stützen zu können,

763

dass eine Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 2 Mio. DM zwar von der W2 übernommen

764

wurde, diese dann aber tatsächlich nur eine um mehr als 800.000 DM reduzierte

765

Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen musste. Außerdem sei das versprochene Darlehens über 1,5 Mio. DM nicht gezahlt worden.

766

Ob insoweit eine Schadensersatz begründende Handlung vorliegt, ist zweifelhaft, denn

767

die L2 war ausweislich der vorgelegten Schreiben nur gegenüber der W2 und auch

768

nur unter Geheimhaltung zu einer Reduzierung bereit. Letztlich kann dies dahin stehen.

769

Die Kammer lehnt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bereits deshalb ab,

770

da die Klägerseite als Anleger und Gesellschafter nicht aktivlegitimiert wären. Denkbar

771

wäre allenfalls ein Anspruch der KG, da diese im Gegenzug zur Übernahme der Verbindlichkeiten

772

ihrerseits Verbindlichkeiten der W2 erlassen hat, und zwar gerade auch

773

den Anspruch auf Darlehenszahlung in Höhe von 1,5 Mio DM. Aus welchem Grunde

774

den einzelnen Anlegern ein Schadensersatzanspruch hieraus gegen die Beklagten erwachsen

775

sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere aber handelt es sich

776

um nachträgliche Entwicklungen, die für die Entscheidung, der Gesellschaft beizutreten,

777

nicht maßgeblich waren. Sie können auch den geltend gemachten Schaden in

778

Höhe der erfolgten Beteiligung nicht begründen.

779

b) Ein solcher Ersatzanspruch wäre aber jedenfalls spätestens zum 31.12.2005 verjährt.

780

Denn die Anleger wurden bereits mit Schreiben des Verwaltungsbeirates vom

781

19.12.2001 (Anlage B 4) über die einzelnen Umstände der Vorfälligkeitsentschädigung

782

informiert. Alle Kommanditisten wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass zur Sicherung

783

der Liquidität der KG eine Reduktion des Kreditzinses notwendig wurde und dieser

784

gegen Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.038.000 DM erzielt

785

werden konnte. Zugleich wurden die Anleger aber auch darüber informiert, dass mangels

786

Leistbarkeit durch die KG die Vorfälligkeitsentschädigung durch die W2 übernommen

787

wurde. Unter Ziffer 2. berichteten die Mitglieder des Beirates im weiteren,

788

dass die W2 ihrerseits eine Reduktion der Vorfälligkeitsentschädigung im Verhältnis

789

zur L2 um 800.000 DM erreichen konnte, ohne dass dies allerdings an die Fondgesellschaft

790

weitergegeben wurde. Bereits im Schreiben vom 19.12.2001 wiesen die Mitglieder

791

des Verwaltungsbeirates darauf hin, dass nach ihrer Auffassung dies an die KG

792

weitergegeben werden müsse.

793

Zu diesem Zeitpunkt waren die Anleger mithin über sämtliche Umstände umfassend informiert.

794

Spätestens zum 31.12.2005 ist daher hinsichtlich dieses geltend gemachten

795

Anspruches Verjährung eingetreten.

796

13. Entnahme von 270.000 DM

797

Soweit die Klägerseite vorträgt, die W2 habe in dieser Höhe unberechtigt Beträge aus

798

dem Gesellschaftsvermögen entnommen und später als Darlehen verbucht, ist trotz

799

Rüge der Beklagten in keiner Weise erkennbar, um welche Buchungen es sich überhaupt

800

handelt und ob die W2, der eine Geschäftsbesorgungsvergütung zustand, übermäßigt

801

bezahlt worden ist. Letztlich können diese Tatsachenfragen aber dahin stehen,

802

da sich allenfalls Schadensersatzansprüche zugunsten der KG ergeben könnten,

803

nicht aber zugunsten der Klägerseite.

804

Auch hier handelt es sich um nachträgliche Entwicklungen, die für die Entscheidung,

805

der Gesellschaft beizutreten, nicht maßgeblich waren. Sie können auch den geltend

806

gemachten Schaden in Höhe der erfolgten Beteiligung nicht begründen.

807

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung vermag die Kammer mithin unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen.

808

IV.

809

Der Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer

810

Treuepflicht aus dem Gesellschaftsvertrag gegen die Beklagten zu. Ein Anspruch

811

scheidet nach Auffassung der Kammer bereits deshalb aus, weil aus der Treuepflicht

812

kein eigenständiger Schadensersatzanspruch, sondern allenfalls Mitwirkungsansprüche

813

zwischen den Gesellschaftern erwachsen. Der Klägerseite ist dahingehend zu folgen,

814

dass Treuepflichten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft

815

fundamental sind, allerdings ist zwischen den einzelnen Gesellschaften zu unterscheiden.

816

Soweit die Klägerseite sich § 109 HGB bezieht, betrifft die Vorschrift die

817

Gesellschafterpflichten in einer OHG, in der sämtliche Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen haften.

818

Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich um eine Publikums KG handelt, die sich dadurch

819

auszeichnet, dass aufgrund der großen Anzahl von Kommanditisten Treuepflichten

820

untereinander zwar bestehen, aber diese weniger weit reichen und aufgrund der

821

(emotionalen) Entfernung der Gesellschafter untereinander Loyalitätspflichten eingeschränkter

822

sind, als dies bei Gesellschaften mit einer geringen Anzahl an Gesellschaftern

823

der Fall ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, §

824

109 Rn. 23, 24; Anh. zu § 177a Rn. 52 ff; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20

825

IV, S. 587 ff.).

826

Auch wenn Treuepflichten unter den Gesellschaftern einer Publikums KG, insbesondere

827

der Gründungskommanditisten im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern anzunehmen

828

sind, beschränken diese sich auf Mitwirkungspflichten bei Abstimmungen, Beitragspflichten

829

etc.. Eigenständige Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen von

830

Treuepflichten bestehen dagegen nicht. Diese Treuepflichten haben bereits in die vom

831

Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter (cic) Eingang gefunden.

832

V.

833

Die Kläger haben auch keine Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht. Selbst wenn

834

Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht bestünden, wären diese jedenfalls verjährt, denn der Klägerseite waren sämtliche Umstände spätestens seit dem Jahr 2002 bekannt.

835

1. § 826 BGB

836

Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger

837

Schädigung sind nach Auffassung der Kammer nicht dargetan. Denn dies würde voraussetzen,

838

dass die Beklagten selbst durch ein besonders verwerfliches Verhalten den

839

Anlegern vorsätzlich einen Schaden zugefügt haben.

840

Die Kammer sieht bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten

841

aufgrund der Angaben im Emissionsprospekt, die einen Schadensersatz wegen

842

Prospekthaftung rechtfertigten. Für ein darüber hinaus gehendes, vorsätzlich sittenwidriges

843

Handeln der Beklagten zulasten der Anleger wurden klägerseits nach Auffassung

844

der Kammer erst recht keine hinreichenden Umstände vorgetragen.

845

Selbst wenn man zugunsten der Anleger unterstellen wollte, dass die Beklagten bei

846

Erstellung des Prospektes vorsätzlich falsche Angaben eingebracht haben, um die Anleger

847

zu täuschen und zum Gesellschaftsbeitritt zu bewegen, waren den Anlegern diese

848

Umstände seit 1997 bekannt. Bereits mit dem ersten Jahresbericht für das Geschäftsjahr

849

1996 wurde die Anleger über die Entwicklung informiert. Insoweit kann auf

850

die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

851

Schadensersatzansprüche wären mithin nach dem bis zum 01.01.2002 geltenden §

852

852 BGB a.F. möglicherweise schon vor Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes

853

eingetreten. Spätestens zum 31.12.2005 wäre jedenfalls Verjährung

854

nach § 195 BGB n.F. eingetreten, da sich nach Ende 2002 keine Neuerungen ergeben haben.

855

2. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB bzw. § 263 StGB

856

Der Klägerseite steht auch kein Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes

857

durch die Beklagten zu. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten selbst vorsätzlich

858

falsche Angaben im Emissionsprospekt gemacht haben, die sich zum

859

Nachteil der Anleger ausgewirkt haben, sind nicht dargelegt. Der subjektive Tatbestand

860

des § 264 a StGB erfordert Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere darauf

861

erstrecken, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen

862

Tatsachen nachteilig sind (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27

863

Auflage 2006, Rn 36). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten bei Anfertigung

864

des Prospektes selbst wussten und zumindest billigend in Kauf nahmen, dass

865

eine Entwicklung der Kapitalanlage, wie sie von externen Beratern erwartet wurde,

866

nicht eintreten würde, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Eine Haftung der Beklagten

867

wegen eigenem Handeln nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw. § 263

868

StGB ist daher nicht anzunehmen.

869

Soweit sich die Kläger auf die Angaben des Vermittlers berufen und vortragen, dass

870

dieser falsche Angaben gemacht habe, die Anlage insbesondere als absolut sicher

871

und risikolos bezeichnet habe, führt auch dies nicht zu einer deliktischen Haftung der

872

Beklagten. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für das Handeln der

873

Anlagevermittler würde voraussetzen, dass sie sich der Vermittler als Werkzeug oder

874

als Gehilfen bedient hätten. Dass die Beklagten die Vermittler angehalten hätten, unwahre Angaben zu machen, behauptet aber auch die Klägerseite nicht. Ausreichende Anhaltspunkte wären hierfür auch nicht ersichtlich.

875

Eine andere strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter sieht das Strafgesetzbuch

876

aber nicht vor. Eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §

877

264 a StGB oder § 263 StGB ist mithin nicht gegeben.

878

Selbst wenn man eine solche Haftung annehmen wollte, wären diese Ansprüche jedenfalls auch - aufgrund der bereits ausgeführten Gründe - verjährt.

879

3. § 831 BGB

880

Eine Haftung der Beklagten für das Handeln der Anlagevermittler gemäß § 831 BGB

881

ist ebenfalls zu verneinen. Denn diese setzt voraus, dass die Anlagevermittler als Verrichtungsgehilfen

882

für die Beklagten tätig wurden. Dass die Anlagevermittler aber als

883

Verrichtungsgehilfen der Beklagten persönlich handelten und in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen und unter deren Einfluss standen, wird auch von der Klägerseite nicht behauptet. Soweit andere Gesellschaften an der Vermittlung beteiligt waren, ist nicht erkennbar, dass die Beklagten persönlich auf die Vermittler Einfluss gehabt oder ausgeübt hätten.

884

Auch bzgl. dieses Anspruchs gilt zudem das zur Verjährung bereits Gesagte.

885

Da weder aus vorvertraglichen, vertraglichen noch deliktischen Ansprüchen eine Haftung der Beklagten gegeben ist, war die Klage abzuweisen.

886

VI.

887

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige

888

Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.