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Landgericht Dortmund·4 O 247/11·14.10.2015

Arzthaftung: Kosmetikstudio als Vertragspartner bei Schönheitsoperation im Ausland

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen einer kosmetischen Brust- und Bauchoperation durch einen ausländischen Arzt. Das LG Dortmund sah den Behandlungsvertrag nicht beim Operateur, sondern bei der Betreiberin des Kosmetikstudios als Geschäftsherrin geschlossen, da Beratung, Untersuchung, Abwicklung und Auftreten den Eindruck eigener Leistungen vermittelten. Wegen fehlender Behandlungsdokumentation nahm das Gericht u.a. einen groben Behandlungsfehler bzw. Beweisvereitelung an und sprach 12.000 € Schmerzensgeld sowie RA-Kosten zu. Ein Haushaltsführungsschaden wurde mangels nachweisbarer Einschränkung abgewiesen; die Feststellungsklage hatte Erfolg.

Ausgang: Versäumnisurteil teilweise aufrechterhalten: Schmerzensgeld (12.000 €), RA-Kosten und Feststellung zugesprochen; Haushaltsführungsschaden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Behandlungsvertrag kann mit dem Betreiber eines Geschäftsbetriebs zustande kommen, wenn Beratung, Untersuchung, Abwicklung und Außendarstellung aus Patientensicht als eigene Leistung des Unternehmens erscheinen, auch wenn der Eingriff durch einen „Kooperationsarzt“ erfolgt.

2

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine bloße Vermittlerrolle behaupten, sind für die Bestimmung des Vertragspartners unbeachtlich, wenn der Vertragsschluss tatsächlich in Geschäftsräumen und ohne klaren Hinweis auf eine reine Vermittlung erfolgt.

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Unterbleibt die Vorlage medizinisch gebotener Behandlungsdokumentation trotz gerichtlicher Fristsetzung, kann zu Lasten des Behandelnden angenommen werden, dass nicht dokumentierte wesentliche Behandlungsschritte unterblieben sind; dies kann einen groben Behandlungsfehler begründen.

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Die Nichtvorlage von Behandlungsunterlagen kann als Beweisvereitelung gewertet werden und zu Beweiserleichterungen bzw. nachteiligen Schlussfolgerungen bei Kausalität und Pflichtverletzung führen.

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Ein Haushaltsführungsschaden setzt eine feststellbare unfall- bzw. behandlungsfehlerbedingte Einschränkung der Haushaltsführungsfähigkeit voraus; bloße Schmerzen oder Unzufriedenheit mit dem kosmetischen Ergebnis genügen nicht.

Relevante Normen
§ BGB §§ 823, 847§ 13 HWG§ 280 Abs. 1 BGB§ 611 BGB§ 249 BGB§ 253 BGB

Tenor

Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 09.01.2014 bleibt die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2010 zu zahlen.

Ferner bleibt die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.177,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung am 30.03.2010 durch Dr. L2 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 34 % und die Beklagte zu 66 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 09.01.2014 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Feststellung ihrer weiteren Schadensersatzpflicht in Anspruch.

3

Die Klägerin, die bereits im Jahr 1991 eine Brustverkleinerung hatte vornehmen lassen, wünschte sich eine weitere Brustverkleinerung sowie eine Bauchstraffung. Sie hatte von dem Institut der Beklagten gehört.

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Im Handelsregister heißt es zu dem Unternehmensgegenstand der Beklagten:

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Durchführung von Körperhaarentfernung und kosmetische Dienstleistungen aller Art sowie Handel mit Kosmetik- und verwandten Produkten.

6

Unstreitig fanden seinerzeit, im Jahr 2010, in den Geschäftsräumen der Beklagten Informations- und Voruntersuchungstermine durch den türkischen Arzt Dr. L2 statt. Er ist als Arzt in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen und führt seine ästhetischen Operationen in der U in B1 in einer Klinik durch.

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Außerdem unterhielt die Beklagte seinerzeit eine Homepage, die mittlerweile geändert worden ist. Dort hieß es bei der Vorstellung des Unternehmens:

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Über O & F

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… Überzeugen sie sich selbst von unserem Team und unseren Leistungen. … Unsere Patienten werden von uns einfühlsam über die Möglichkeiten und Grenzen sowie die Risiken und möglichen Komplikationen beraten, denn wir wissen, wie wichtig uns unser äußeres Erscheinen für die Psyche ist.

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Wir haben uns bewusst von der typischen sterilen, kalten Arztpraxen Atmosphäre distanziert, um Ihren Besuch bei uns so angenehm wie möglich zu gestalten. …

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In der dritten Hauptkategorie wurden jegliche Leistungen der ästhetischen Chirurgie für Frau und Mann angeboten, so unter anderem unter Leistungen für die Frau G2:

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Bauch-Fettabsaugung, Bauchdeckenstraffung/Bauchdeckenplastik, Oberschenkel-Fettabsaugung, Oberschenkelstraffung, Wadenimplantate, Botox/Füllmaterial, Bruststraffung, Brustvergrößerung, Brustverkleinerung, Vaginaverengung, Vaginaverjüngung, Augenlidkorrektur, Brauenhebung/Brauenlift, Facelift/Falten, Kinnkorrektur, Lippenkorrekturen, Nasenkorrektur, Ohrenkorrektur, Oberarm-Fettabsaugung, Oberarm-Straffung, Schweißdrüsen.

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Dabei wurden die jeweiligen Angebote dezidiert dargestellt. So wurde beispielsweise unter der Rubrik Brustvergrößerung „unser Verfahren“ dargestellt.

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Dr. L2 wurde auf der damaligen Homepage als Kooperationsarzt vorgestellt. Zu seiner Person wurde in türkischer Sprache ein Auszug aus seinem Lebenslauf abgebildet.

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In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Homepage hieß es:

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Der Vertrag über die medizinische Leistung kommt direkt zwischen dem Kunden und den Ärzten zustande. Diese haften daher auch allein für die medizinischen Leistungen. …

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Die Firma O & F GmbH & Co. KG haftet nur für die Vermittlungsleistung an sich und für die werbliche Darstellung in Deutschland gemäß § 13 Heilmittelwerbegesetz. …

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausdrucke Anlage K 1 und 2 zur Klageschrift (nach Blatt 7 d. A.) sowie die Ausdrucke Bl. 96 ff. d. A. verwiesen. Eine Kopie der Homepage vor der inzwischen erfolgten Abänderung, allerdings schon mit dem Dr. L2 nachfolgenden Kooperationsarzt Dr. H3, befindet sich auf einer CD im hiesigen Verfahren hinter Bl. 165 d. A.. Die Textpassage zur Vorstellung von Dr. H3 als Kooperationspartner wurde gegenüber der ursprünglichen Version mit Dr. L2 geändert.

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Nachdem in den Räumlichkeiten der Beklagten ein Termin für eine Beratung durch Dr. L2 vereinbart worden war, stellte sich die Klägerin mit ihren Freundinnen Frau T und Frau I dort bei Dr. L2 vor. Die genauen Umstände der Vertragsanbahnung sind streitig. Dr. L2 nannte die jeweiligen Operationspreise und stellte den Ablauf der Operation dar. Die Frauen entschieden sich, die jeweils von ihnen gewünschte Operation durchführen zu lassen. Die Klägerin entschied sich für eine Brustverkleinerung und Bauchstraffung.

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In der Folgezeit erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Zahlungsaufforderung bezüglich Honorar und Reisekosten. Die Klägerin überwies den Betrag auf ein Konto des Geschäftsführers der Beklagten.

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Am 30.03.2010 erfolgten die Anreise nach B1 und der Eingriff durch Dr. L2. Am 07.04.2010 konnte die Heimreise angetreten werden.

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Noch im April folgten weitere Untersuchungen durch Dr. L2 in den Räumlichkeiten der Beklagten.

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Mit Schreiben vom 25.10.2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, die diese mit Schreiben vom 16.12.2010 zurückwies.

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Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe mit der Beklagten einen Behandlungsvertrag abgeschlossen.

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Sie behauptet, sie habe erst an dem zweiten Beratungstermin der Freundinnen durch Dr. L2 in den Räumlichkeiten der Beklagten teilgenommen. Sie habe sich zuvor auch über die Homepage der Beklagten über das dortige Angebot informiert. Eine Mitarbeiterin der Beklagten namens T1 (T3) habe versichert, dass Herr Dr. L2 ein sehr guter Arzt sei. Eine weitere Angestellte der Beklagten, die Ehefrau des Geschäftsführers Frau B , habe mitgeteilt, dass Dr. L2 ihre Brüste ebenfalls operiert habe. Sie habe ihre Brüste im Rahmen des zweiten Beratungsgesprächs auch gezeigt. Die Ehefrau des Geschäftsführers habe bei der Vermittlung des Kontaktes zu Dr. L2 im Namen der Beklagten gehandelt.

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Postoperativ hätten sich bereits in B1 Wundheilungsstörungen ergeben, so dass der stationäre Aufenthalt von zwei auf vier Tage habe verlängert werden müssen. Die Narbe an der rechten Brust sei nicht verheilt und es sei zum Absterben des Gewebes gekommen. Dr. L2 habe ihr lediglich mitgeteilt, dass sie Geduld bezüglich der Heilung aufbringen müsse. Sie könne bis zu einem halben Jahr andauern. Neben einem einmaligen Auftragen von Salben habe er keine weiteren Behandlungsschritte unternommen. Nach ihrer Ankunft in Deutschland habe sie am 10.04.2011 den Arzt D und alsdann Dr. H2 aufgesucht, wo eine Nekrose diagnostiziert worden sei. Herr D habe eine Antibiose verordnet und Verbände mit Salbe verschrieben. Auch bei den Nachuntersuchungen habe Herr Dr. L2 auf eine weitergehende Behandlung/Therapie verzichtet und von ihr immer wieder Geduld gefordert, da das Abheilen andaure. Trotz mehrfacher Nachfrage habe er auch keinen speziellen Stütz-BH angeordnet.

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Die Behandlung durch Dr. L2 sei fehlerhaft gewesen. Die angewandte Operationsmethode sei hinsichtlich der Brust wegen der vorhergehenden Operation fehlerhaft gewesen. Im Rahmen der letzten Nachuntersuchung habe er eingeräumt, dass er fehlerhaft vorgegangen sei. Er hätte aufgrund der beschriebenen Voroperation ein anderes Verfahren wählen müssen. Hintergrund dafür sei, dass das gesamte Brustgewebe im Bereich der Operationsnarben keinen ausreichenden Halt biete. Die Brüste hätten eine abnormale Form bekommen. Die rechte Brust sei optisch vollkommen entstellt, da es auch zum Gewebeverlust durch die Wundheilungsstörung gekommen sei. Auch die andere Seite sei abgesackt. Der linke Hof zeige zudem nach unten und sei deutlich breiter als der rechte.

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Auch die Bauchstraffung sei nicht lege artis erfolgt. Es bestehe eine erhebliche optische Beeinträchtigung. Es laufe eine ca. einen Finger breite Narbe unterhalb des Bauchnabels von der einen zur anderen Hüftseite. Der Bauchnabel sei verzogen, der Bauch dellig. Bauchnabel und Nahtbereich seien zudem nach wie vor betäubt. Ohne ihre Einwilligung sei eine Abschabung von Gewebe erfolgt.

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Sie habe zudem die traumatischen Erlebnisse rund um die Operation nicht verarbeitet. Sie habe seitdem kein Selbstwert-/Körpergefühl mehr. Sie ertrage es auch nicht mehr, den Oberkörper unverhüllt zu zeigen. Es sei ihr nicht mehr möglich, wie früher in die Sauna oder in Gemeinschaftsumkleidekabinen zu gehen, weil sie sich für ihren Körper schäme. Ihre Scham gehe so weit, dass sie auch ihrem Ehemann gegenüber Komplexe wegen ihres Oberkörpers habe und diesen auch nicht mehr zeigen könne. Die Operation sei ihr ständiger Begleiter in jeglichen Alltagssituationen. Sobald sie Zeit habe, einen ruhigen Gedanken zu fassen, würden ihre Gedanken immer wieder auf die Operation und die verheerenden Folgen geleitet.

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Auch einer Korrekturoperation stehe sie sehr kritisch gegenüber, da sie aufgrund der schlechten Erfahrung mit der streitgegenständlichen Operation jegliches Vertrauen in den Erfolg einer Korrekturoperation verloren habe.

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Sie leide auch heute noch an Schmerzen, die auf die Operation zurückzuführen seien. Beide Brüste und auch der Nabelbereich schmerzten. Die Beschwerden würden von Monat zu Monat schwerwiegender. Mittlerweile sei es so, dass sie nach einer schweren Anstrengung Schmerzen im Nabelbereich entwickle, die sich in Form einer Verhärtung (Wölbung nach außen) darstellten. Sie könne nicht mehr schwer heben. Es bestehe eine fortwährende Behandlungsbedürftigkeit. Die weitere gesundheitliche Entwicklung sei nicht absehbar.

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Sie könne auch den Haushalt nicht mehr allein bewältigen, was sie vorher getan habe. Sie bewohne mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern (im Jahr 2011; 8 und 10 Jahre), wovon das jüngere an einem Down-Syndrom leide, ein Haus mit insgesamt 120 m² Wohnfläche und ca. 50 m² Garten. Sie brauche seit dem Eingriff Unterstützung im Haushalt. Ihr Ehemann müsse nunmehr die Einkäufe, die pro Woche drei Stunden in Anspruch nehmen würden, übernehmen. Weiter müsse er sie beim Reinigen der Böden, Fenster und beim Bettenmachen unterstützen, was weitere zwei Stunden in der Woche in Anspruch nehme, so dass ein wöchentlicher Haushaltsführungsschaden von fünf Stunden entstehe. Die Klägerin begehrt für ca. 21 Stunden im Monat bei einem Stundenlohn von 10,00 € einen monatlichen Haushaltsführungsschaden von 210,00 €, insgesamt für die Zeit von Mai 2010 bis Juli 2011 (15 Monate) in Höhe von 3.150,00 €.

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Ferner erachtet die Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € für angemessen.

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Die Beklagte ist mit Versäumnisurteil vom 09.01.2014 antragsgemäß verurteilt worden, an die Klägerin 3.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2010 zu zahlen.

35

Die Beklagte ist verurteilt worden, an die Klägerin weitere 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte ist verurteilt worden, an die Klägerin 1.505,35 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2011 zu zahlen.

37

Es ist festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung am 30.03.2010 durch Dr. L2 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt worden.

39

Gegen das am 30.01.2014 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom gleichen Tag, bei Gericht eingegangen am 31.01.2014, Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 09.01.2014 aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, der Behandlungsvertrag sei ausschließlich mit Dr. L2 in B1 zustande gekommen.

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Die Beklagte behauptet, sie habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss und auch kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Auch die Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und Dr. L2 bzw. den Vertragsschluss habe sie nicht beeinflusst. Die Vertragsverhandlungen seien ausschließlich zwischen der Klägerin und Dr. L2 geführt worden. Sie habe lediglich den Kontakt vermittelt, und zwar durch Frau B , der Ehefrau des Geschäftsführers. Diese sei nicht bei ihr angestellt und Dr. L2 auch nicht ihr Gesellschafter. Auch sonst sei - dies ist unstreitig - kein ärztlicher Mitarbeiter in ihrer Gesellschaft tätig.

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Ausweislich des Internet-Auftritts handele es sich bei Dr. L2 lediglich um einen „Kooperationsarzt“. Dies sei auch schon daraus erkennbar, dass sie lediglich ein Kosmetikstudio betreibe, in dem überwiegend kosmetische Behandlungen und Haarentfernungen durchgeführt würden und keine Operationen. Die Operationen des Dr. L2 würden auf eigene Rechnung durchgeführt. Sie, die Beklagte, erhalte weder eine Vermittlungsgebühr noch sei sie am Umsatz beteiligt. Sie führe auch keine Nachbehandlung nach vorausgegangenen Operationen durch. Die Vermittlertätigkeit ergebe sich im Übrigen auch aus den auf der Homepage veröffentlichten AGB.

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Die Behandlung durch Dr. L2 sei lege artis erfolgt.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

49

Die Kammer hat die Klägerin und den Geschäftsführer der Beklagten persönlich gehört. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T, I und B . Der im Ausland geladene Zeuge Dr. L2 ist nicht erschienen. Ferner hat die Kammer ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, das der Sachverständige zudem in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Wegen der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.09.2012 (Bl. 113 ff. d. A.), vom 11.09.2013 (Bl. 191 ff. d. A.), vom 09.01.2014 (Bl. 217 ff. d. A.) und vom 03.12.2014 (Bl. 287 ff. d. A) verwiesen. Ferner wird auf die schriftlichen Stellungnahmen von Dr. S vom 17.07.2013 (Bl. 172 ff. d. A.) und vom 18.06.2015 (Bl. 360 ff. d. A.) Bezug genommen.

50

Die die Klägerin betreffenden  Krankenunterlagen des Dr. L2 in übersetzter Form sind trotz Fristsetzungsbeschluss vom 03.12.2014 (Bl. 303 d. A.) nicht eingereicht worden. Die Krankenunterlagen des Arztes D und von Dr. H2 als Nachbehandler lagen vor.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 09.01.2014 ist zulässig, insbesondere fristgerecht erfolgt, sodass über die Klage erneut zu entscheiden war.

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

54

Die Klägerin hat in dem tenorierten Umfang gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 611, 249, 253 BGB bzw. §§ 823, 31 BGB.

55

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass zwischen den Parteien ein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist und die Behandlung fehlerhaft erfolgt ist.

56

Nach Anhörung der Klägerin und der Zeuginnen T und I sowie G kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vertragsschluss in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten stattgefunden hat. Seinerzeit haben sich die Klägerin und die Zeuginnen T und I mit Dr. L2 über den Umfang der Operation, den Preis, ihn als Operateur und den Operationsort in B1 geeinigt. Der gesamte Preis ist bereits vor der Anreise gezahlt worden. Sollten in B1 weitere Unterlagen unterzeichnet worden sein, so ändert dies nichts daran, dass der Vertragsschluss bereits in der Bundesrepublik Deutschland in L, in den Geschäftsräumen der Beklagten stattfand.

57

Vertragspartner waren die jeweiligen Patientinnen auf der einen Seite und die Beklagte auf der anderen Seite. Denn kommt es im Rahmen eines Geschäftsbetriebes zum Abschluss von Verträgen, so wird im Zweifel der Geschäftsherr verpflichtet (vgl. Palandt, BGB § 164 Rn 2). Aus Sicht der Klägerin sprach alles dafür, dass es sich um ein Geschäft der Beklagten handelte. Die Terminvergabe erfolgte durch Mitarbeiter der Beklagten. Die Vorgespräche, einschließlich der körperlichen Untersuchungen der Klägerin, fanden in den Geschäftsräumen der Beklagten statt. An dem Gespräch nahm die Ehefrau des Geschäftsführers, die Zeugin B teil, die nach ihren eigenen Schilderungen übersetzte und assistierte. Es kann dahinstehen, ob sie sich bei ihrer Tätigkeit ausdrücklich als Assistentin oder Mitarbeiterin der Beklagten ausgegeben hat. Denn gegenüber allen drei Patientinnen, also auch der hier klagenden Klägerin, musste der Eindruck entstehen, dass sie sich in Kenntnis des Geschäftsführers so gerierte. Dass sie damals noch Schülerin und möglicherweise nicht Angestellte war, war für die Klägerin nicht ersichtlich. So hat sie sich auch im Namen der Beklagten um die Abwicklung gekümmert, nämlich auf dem Briefpapier der Beklagten eine Rechnung geschrieben und auch die Flüge im Namen der Beklagten gebucht, wie der e-mail Verkehr in dem Parallelverfahren 4 O ###/## (Bl. 66 der dortigen Akte) zeigt. Schließlich mussten die Gelder in Vorkasse auf ein Konto des Geschäftsführers der Beklagten eingezahlt werden. Dass dies abredewidrig und ohne Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten geschehen ist, glaubt die Kammer nicht, sondern ist von dem Gegenteil überzeugt. Dem Geschäftsführer der Beklagten war das Vorgehen in seinen Räumlichkeiten bekannt. Er fuhr am Wochenende gemeinsam mit der Zeugin, seiner damaligen Verlobten, von M1 nach L. Weder ihr Verhalten, noch die Nutzung von Briefpapier oder des Computers für Mails, noch die Nutzung seines Kontos, noch die Untersuchung des Dr. L2 und ihre Teilnahme können ihm entgangen sein. Vielmehr zeigt die Homepage, dass ein planmäßiges Vorgehen in dieser Angelegenheit vorlag. Die damalige Homepage, die mittlerweile aus dem Internet genommen worden ist, vermittelte den Eindruck, dass die Beklagte sämtliche Leistungen selbst anbietet. Aufgeführt wurde wie bei einer Schönheitsklinik das breite Spektrum der ästhetischen Chirurgie bei Mann und Frau mit Erläuterungen zur Vorgehensweise. In der Darstellung heißt es: „überzeugen Sie sich selbst von unserem Team und von unseren Leistungen“, „wir haben uns bewusst von der typischen sterilen, kalten Arztpraxen Atmosphäre distanziert, … unsere attraktiven Preise …“, „unser Verfahren“. Gezielt beabsichtigte man türkischstämmige Mitbürger für ästhetische Operationen zu gewinnen, wohlwissend, dass Dr. L2 in der Bundesrepublik Deutschland keine Zulassung besitzt und hier keine Vor- und Nachuntersuchungen durchführen durfte. Bewusst sind deutsche Vorschriften umgangen worden, wonach ein Arztbetrieb gerade nicht mit einem Gewerbe verbunden werden darf. Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner Anhörung eingeräumt, dass er Dr. L2 die Untersuchung sogar von anderen Patientinnen, bei denen der Vertragsabschluss nicht in seinen Räumlichkeiten erfolgte, gestattet hat. Nach dem Ausscheiden von Dr. L2 ist ein neuer „Kooperationsarzt“, Dr. H3, auf die Homepage aufgenommen worden. Auch hieran kann man erkennen, dass es sich nicht etwa um eine alleinige Tätigkeit des Dr. L2 handelte, sondern um ein nicht erlaubtes Geschäftsmodell der Beklagten. Erst als sich die Kammer kritisch geäußert hat, wurde die Homepage geändert.

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Zu keinem Zeitpunkt ist der Klägerin gegenüber erklärt worden, dass Vertragspartner ausschließlich Dr. L2 ist und die Beklagte nur eine Vermittlungstätigkeit übernimmt. So glaubt die Kammer auch den Angaben der Klägerin, dass in den Räumlichkeiten der Beklagten selbst zwei Banner hingen, das eine zeigte die kosmetischen Angebote der Beklagten, das andere die möglichen Operationsmöglichkeiten. Der Geschäftsführer der Beklagten hat dies selbst nicht ausgeschlossen. Wenn die Angabe nicht gestimmt hätte, wäre es ein Leichtes gewesen, sie zu widerlegen. Da keinerlei der Versuche dergestalt erfolgt sind, ist die Kammer von der Richtigkeit der Angabe überzeugt.

59

Die Zeugin B , die bestätigen sollte, dass Dr. L2 verdeutlicht hat, dass allein er Vertragspartner ist, hat diese Behauptung bei ihrer Vernehmung nicht bestätigt.

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Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in ihren AGBs auf der Homepage auf eine Vermittlungstätigkeit hingewiesen werde, ist dies unbeachtlich. Denn der Vertragsschluss ist nicht im Internet erfolgt, sondern in den Geschäftsräumlichkeiten. Auch auf der Homepage erfolgte kein eindeutiger Hinweis auf die Vermittlungstätigkeit, weder bei den einzelnen Behandlungsmethoden noch seinerzeit bei Vorstellung des Arztes Dr. L2. Erst in späterer Zeit und bei Vorstellung des Dr. H3  wurde ein Hinweis auf die AGB aufgenommen.

61

Soweit sich die Beklagte für ihre Behauptung zudem auf den Zeugen Dr. L2 berufen hat, konnte dieser von der Kammer nicht vernommen werden. Der Zeuge war unerreichbar, denn die Kammer muss nach zahlreichen Bemühungen ihn zu laden davon ausgehen, dass er zum Erscheinen vor dem Prozessgericht nicht bereit ist (BGH NJW 1992, 1768, vgl. Zöller ZPO vor § 284, 11 a). Zunächst hatte die Kammer den Zeugen für die mündliche Verhandlung vom 11.09.2013 geladen. Es ist eine über die türkischen Behörden formell zugestellte Auslandsladung erfolgt. Vor dem Verhandlungstermin hat der Zeuge mit Schreiben vom 16.08.2013 mitteilen lassen, dass er zur Verhandlung nicht erscheinen werde. Er hat auf sein dichtes Operationsprogramm verwiesen (vgl. Bl. 186 d. A.). Die Ladung war rechtzeitig mehrere Wochen vor dem Verhandlungstermin erfolgt, angesetzte Operationen hätten sicherlich verschoben werden können. Es verblieben jedoch Zweifel, ob der Zeuge tatsächlich zum Erscheinen nicht bereit ist, da der Geschäftsführer der Beklagten in der anstehenden mündlichen Verhandlung mit dem Zeugen telefonierte und sodann ausrichtete, der Zeuge sei bereit zu kommen. Zur Umgehung der Auslandsladung ist mit dem Beklagtenvertreter ein neuer Termin abgesprochen worden und ebenso, dass er den zum Erscheinen bereiten Zeugen zur Verhandlung stellt. Der neue Verhandlungstermin vom 09.01.2014 ist am 14.10.2013 terminiert worden. Die Kammer muss davon ausgehen, dass der Beklagtenvertreter und die Beklagte diesen Termin zeitnah dem Zeugen mitgeteilt haben. Zugleich ist die Zusicherung des Gerichts erfolgt, dass anstehende Kosten ersetzt werden. Gleichwohl ist der Zeuge zum anstehenden Verhandlungstermin nicht erschienen. Die Beklagte hat sich versäumen lassen. Nach Einlegung des Einspruchs hat die Kammer einen neuen Verhandlungstermin für den 03.12.2014 bestimmt. Zu diesem Termin ist der Zeuge wiederum formell über die türkischen Behörden geladen worden. Die Ladung ist ihm am 14.08.2014 zugestellt worden. Es bestand daher eine weiträumige Vorlaufzeit für ihn, die Anreise und seine Operationstermine zu planen.

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Mit Schreiben vom 26.09.2014 hat der Zeuge daraufhin mitteilen lassen, dass er die Erstattung seiner Flugtickets für den Hin- und Rückflug, die Unterbringungskosten für eine Nacht und sein Verdienstausfall für mindestens zwei Tage begehrt, der sich auf 1.000,00 € pro Tag beläuft. Folge- und Notoperationen seien in dem Entgelt nicht inbegriffen. Er werde erscheinen, sofern die Begleichung sämtlicher dieser Positionen zugesichert wird. Zudem gab er seine Bankdaten an, was die Kammer dahin deutete, dass er einen Vorschuss begehre. Nach Rücksprache mit dem Kostenbeamten wurde per Fax und in türkischer Übersetzung mit dem Zeugen Kontakt aufgenommen, und mitgeteilt, dass die Hin- und Rückflugkosten eines günstigen Fluges ersetzt werden und Übernachtungskosten mit 70,00 und 75,00 € angemessen sind. Der Verdienstausfall in Höhe von 1.000,00 € täglich könne nicht ohne weiteres zugesichert werden. Soweit ein ausländischer Zeuge vor einem deutschen Gericht erscheine, werde sein Verdienstausfall erstattet, wenn der Verdienst durch Belege nachgewiesen werde. Ohne Nachweis erhalte er 21,00 € pro Stunde für maximal 10 Stunden am Tag. Eine Zahlung im Voraus könne nicht erfolgen. Zum Verhandlungstermin ist der Zeuge ohne weitere Erklärung nicht erschienen. Die Kammer geht davon aus, dass er zum Erscheinen nicht bereit ist.

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Eine Vernehmung des Zeugen im Ausland kommt in diesem Falle nicht in Betracht. Die Kammer möchte sich einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen verschaffen. Es geht nicht nur um die Frage des Vertragsschlusses, sondern auch um die Vornahme der ärztlichen Behandlung, für die, wie an späterer Stelle noch darzulegen sein wird, die ärztliche Dokumentation fehlt. Die Kammer hat eigens den Sachverständigen Dr. S mehrfach an der mündlichen Verhandlung teilnehmen lassen, um bei Erscheinen des Zeugen Dr. L2 gezielt medizinische Vorhaltungen machen zu können.

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Vertragspartner der Klägerin ist also die Beklagte selbst.

65

Bei der Annahme eines Behandlungsfehlers stützt sich die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. Als ehemaliger Chefarzt der Klinik für plastische und ästhetische Chirurgie/Handchirurgie des Bergmannsheils C1 und jetzt in freier Praxis selbständig tätiger Facharzt verfügt er sowohl über fundiertes theoretisches Wissen als auch umfassende praktische Erfahrung. Er hat den medizinischen Sachverhalt, soweit dies ohne Behandlungsunterlagen möglich war, gründlich aufgearbeitet und die Klägerin untersucht.

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Hinsichtlich der Bauchstraffung hat er festgestellt, dass ein sehr schlechtes Ergebnis vorliegt. Im Bereich des Abdomens findet sich um den Bauchnabel herum eine deutlich verbreitete reizlose, im Hautniveau liegende Narbenbildung. Der Bauchnabel ist insgesamt längsoval mäßig deformiert. Am Unterbauch findet sich schließlich eine insgesamt 45 cm lange, leicht bogenförmig geschwungene Narbe etwas oberhalb des Mons pubis. Die Bruchpforten sind geschlossen. Es bestehen keine palpablen Resistenzen. Er hat dazu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass insgesamt eine nicht ausreichende Straffung vorliegt und eine Asymmetrie zu erkennen ist.

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Der Sachverständige hat die Frage nicht beantworten können, ob das Resultat auf eine fehlerhafte Behandlung seitens des Dr. L2 zurückzuführen ist. Vor der Operation ist es notwendig, die Schnittführung im Stehen einzuzeichnen, auch die Nabelstellung. Eine solche Einzeichnung dient gerade dazu, dass es nicht zu Asymmetrien kommt. Wenn eine solche Einzeichnung nicht stattgefunden hat, ist dies ein ganz essentieller Fehler und als grob fehlerhaft einzustufen. Die Einzeichnung ist durch Fotos zu dokumentieren. Auf der anderen Seite kann die Asymmetrie auch durch die Narbenheilung entstanden sein. Die Bauchmuskulatur kann auseinandergewichen sein.

68

Obwohl der Sachverständige die Frage nach einem Behandlungsfehler nicht eindeutig hat beantworten können, geht die Kammer zu Lasten der Beklagten von einem groben Behandlungsfehler aus. Denn trotz mehrfacher Aufforderung und schließlich Setzen einer Ausschlussfrist gemäß § 356 ZPO durch Beschluss vom 03.12.2014 ist eine Behandlungsdokumentation nicht zu den Akten gereicht worden. Die Kammer muss daher davon ausgehen, dass die Schnittführung vor der Operation nicht eingezeichnet worden ist. Wenn eine aus medizinischen Gründen notwendige Dokumentation unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass dieser medizinische Schritt nicht stattgefunden hat (Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Kap. B. Rdn. 206). Dann aber liegt ein grob fehlerhaftes Verhalten seitens der Beklagten vor und es ist nicht auszuschließen, dass das jetzige Resultat gerade auf diesen groben Fehler zurückzuführen ist.

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Für den Fall, dass man nicht von einer fehlenden Dokumentation der Einzeichnung ausgeht – man kennt die Dokumentation schließlich mangels Vorlage nicht - , liegt zumindest ein Fall der Beweisvereitelung vor. Denn die Beklagten haben die Behandlungsunterlagen trotz Ausschlussfrist nicht eingereicht ( vgl. Zöller, 29. Aufl., ZPO § 286, 14 a).

70

Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Bauchdecke nicht straff ist, uneben ist und hässliche Narben hat. Ohne einen Operationsbericht kann er eine Beurteilung nicht vornehmen. Die Narben- und Dellenbildung mag als Komplikation auf die persönliche Veranlagung der Patientin zurückzuführen sein. Die Unebenheit der Bauchdecke mag ihre Ursache aber auch darin haben, dass nach der Behauptung der Klägerin eine Abschabung von Fettgewebe im Bauchbereich stattgefunden hat, die nicht abgesprochen war und fehlerhaft erfolgt ist. Zwar mag der Sachverständige bei der Straffung und Unebenheit der Bauchdecke keinen groben Behandlungsfehler sehen. Der Klägerin ist ohne die Vorlage der Behandlungsunterlagen jedoch wiederum der Beweis vereitelt, dass entsprechend ihrer Behauptung keine Zustimmung zur Abschabung von Fettgewebe im Bauchbereich vorlag und diese fehlerhaft erfolgt ist. Auch dies geht zu Lasten der Beklagten, die die Behandlungsunterlagen trotz Ausschlussfrist nicht eingereicht hat.

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Abgesehen von dem unschönen Aussehen, das eine Nachkorrektur erfordert, hat der Sachverständige keine weiteren Folgen feststellen können. Soweit bei der Klägerin Verwachsungen bestehen, sind diese auf die gewollte Operation als solche zurückzuführen. Bruchpforten liegen nicht vor. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin durch die Fehler in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt ist, wohl aber in ihrem Wohlempfinden als Frau.

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Hinsichtlich der Brustoperation hat der Sachverständige G2 festgestellt: Beidseits befinden sich deutlich ptotische Mammae mit sehr großen Mamillen-Areolen-Komplexen. Um die Mamillen-Areolen-Komplexe findet sich eine weitestgehend unauffällige, jedoch etwas verbreiterte im Hautniveau liegende, reizlose Narbe, nach senkrecht unten verlaufend im Sinne einer dann schließlich T-förmigen Narbe links ein 6 cm langer und rechts ebenfalls ein 6 cm langer T-Schenkel. Querverlaufend in der Submammarfalte findet sich dann eine jeweils 12 cm lange Narbenbildung. An der rechten Brust findet sich eine erhebliche Einziehung und Konturunregelmäßigkeit der Haut sowohl nach Teilnekrose der Haut und schließlich stattgehabter Sekundärheilung. Der Mamillen-Jugulum-Abstand links beträgt 24,5 cm, rechts 24 cm.

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Der Sachverständige hat dazu erläutert, dass die Schnittführung entgegen der Annahme der Klägerin nicht zu beanstanden ist. Zwar mögen zur Bruststraffung auch andere Operationsmethoden möglich sein, man geht aber davon aus, dass im vorliegenden Fall eine narbensparende Operation eher nicht möglich gewesen wäre. Ob allerdings ausreichend Gewebe entfernt und die Mamillen ausreichend verkleinert worden sind, vermag der Sachverständige ohne die erforderliche Bilddokumentation nicht zu sagen. Derzeit ist der Mamillen-Areolen-Komplex zu groß. Es kann theoretisch sein, dass sich dieser nachträglich durch Erschlaffung wieder vergrößert hat.

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Nach Auffassung der Kammer kann es dahinstehen, ob eine Fotodokumentation aus medizinischen Gründen notwendig ist oder nicht. Denn allein dadurch, dass die Beklagte sich weigert, die Dokumentation vorzulegen, vereitelt sie die der Klägerin ansonsten mögliche Beweisführung. Denn dafür, dass zumindest vor der Brustoperation Fotos gefertigt worden sind, spricht die Angabe der Zeugin B , dass sie selbst vor ihrer eigenen Brustoperation in B1 fotografiert worden ist.

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Schließlich hat sich bei der Klägerin eine erhebliche Wundheilungsstörung entwickelt, und zwar bereits beginnend in B1. Die Krankenunterlagen der Nachbehandler, die der Sachverständige Dr. S ausgewertet hat, weisen aus, dass sich die Klägerin am 10.04.2010 in der Praxis D vorstellte und sich eine teilweise offene, entzündlich-nekrotische Wunde mit ausgeprägten Wundheilungsstörungen zeigte. Es erfolgte bis Ende April eine Wundbehandlung. Am 17.05.2010 stellte sich die Klägerin bei Dr. H2 vor. Dort zeigte sich eine teilweise noch trockene Nekrose im rechten Unterbrustbereich. Der Sachverständige führt aus, dass es bei entsprechenden Operationen zu Wundheilungsstörungen kommen kann. Dies ist auch der Kammer bekannt. Der Patient muss den Beweis führen, dass die Wundheilungsstörung auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist, so möglicherweise auch auf unhygienische Zustände. Da die Beklagte ihrerseits nicht im Mindesten darlegt, dass vor der Operation eine ausreichende Desinfektion und Hygiene stattgefunden hat und schließlich auch keine Krankendokumentation einreicht, die Rückschlüsse zuließe, wird sie nicht nur der ihr obliegende Darlegungslast nicht gerecht, sondern vereitelt auch eine Beweisführung der Klägerin.

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Insgesamt muss die Kammer davon ausgehen, dass auch das unbefriedigende Operationsergebnis im Brustbereich auf Behandlungsfehler zurückzuführen ist, die der Beklagten zuzurechnen sind.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass bei der Klägerin sowohl im Brust- als auch im Bauchbereich ein unschönes Operationsergebnis vorliegt, das jeweilige Nachoperationen erforderlich macht. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin Hemmungen hat, Bauch und Brust zu zeigen und sich in ihrer Weiblichkeit beeinträchtigt fühlt. Ein darüber hinaus bestehender Krankheitswert im Sinne einer psychischen Erkrankung liegt nach der Anhörung der Klägerin aber nicht vor. Eine entsprechende Behandlung wird auch nicht behauptet. Weiterhin muss die Kammer davon ausgehen, dass die Beeinträchtigungen nicht dazu geführt haben, dass die Klägerin ihren Haushalt nicht führen kann. So hat sie auch selbst eingeräumt, dass sie mittlerweile ihren Haushalt führt. Auch die Schmerzen sind nicht auf die Behandlungsfehler, sondern auf die Operation als solches zurückzuführen, wenn solche Schmerzen subjektiv bestehen sollten. Insgesamt erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € für angemessen.

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Der Zinsausspruch folgt aus § 286 BGB. Die Beklagte befindet sich seit der Forderungsablehnung in Verzug.

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Da noch weitere Operationen durchzuführen sind, ist nicht auszuschließen, dass weitere materielle oder auch immaterielle Schäden drohen. Entsprechend ist das Feststellungsbegehren zur weiteren Schadensersatzpflicht berechtigt.

80

Soweit die Klägerin die Erstattung eines Haushaltsführungsschadens begehrt hat, ist bereits dargelegt worden, dass Schadensersatzansprüche nicht bestehen, weil eine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung aufgrund der Behandlungsfehler nicht festgestellt werden kann.

81

Insgesamt ist damit die Klageforderung in Höhe von wertmäßig 22.000,00 € berechtigt. Nach diesem Gegenstandswert steht der Klägerin gemäß § 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu, aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage in Höhe einer 1,5-fachen Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Es errechnet sich ein Betrag von 1.177,00 €.

82

Der Zinsanpruch folgt aus § 291 BGB.

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In dem dargelegten Umfang war das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

84

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.