Arzthaftung: Verjährung nach Gutachterkommissionsbescheid bei Geburtsschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler rund um Tokolyse, Infektmanagement und Sectio sowie der Neonatalbehandlung im Jahr 1995. Das LG wies die Klage ab, weil sämtliche deliktischen und vertraglichen Ansprüche verjährt seien. Spätestens mit Zugang des Bescheids der Gutachterkommission vom 05.06.2000 hätten die Eltern als Wissensvertreter ausreichende Kenntnis von Schaden, Schädiger und möglichen Standardabweichungen gehabt. Die dreijährige Frist sei daher spätestens 2003 (deliktisch) bzw. nach Übergangsrecht spätestens 31.12.2004 (vertraglich) abgelaufen; wiederkehrende Leistungen teilten die Verjährung des Stammrechts.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Behandlungsfehler rund um Geburt und Neonatalversorgung wegen Verjährung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Verjährungsbeginn deliktischer Arzthaftungsansprüche nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem sowie ein für den medizinischen Laien nachvollziehbarer Anhalt für einen Behandlungsfehler erforderlich; der negative Behandlungsausgang allein genügt nicht.
Die Einleitung eines Verfahrens vor einer ärztlichen Gutachterkommission und der Zugang eines dortigen Bescheids können die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis vermitteln, wenn daraus konkrete, standardabweichende Behandlungsmängel erkennbar werden.
Für den Verjährungsbeginn ist keine gesicherte gutachterliche Bestätigung eines (groben) Behandlungsfehlers erforderlich; es genügt ein Kenntnisstand, der eine Klageerhebung trotz verbleibenden Prozessrisikos zumutbar macht.
Nach neuem Verjährungsrecht (ab 01.01.2002) unterliegen vertragliche Arzthaftungsansprüche regelmäßig der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB); Übergangsvorschriften können zu einem Fristablauf spätestens zum 31.12.2004 führen, wenn die Kenntnis bereits zuvor vorlag.
Mit der Verjährung des Stammrechts verjähren auch Ansprüche auf Schadensersatz in Form wiederkehrender Leistungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund einer ärztlichen Behandlung seiner Mutter in deren Schwangerschaft und anlässlich seiner Geburt sowie aufgrund seiner eigenen Behandlung nach der Geburt im Zeitraum vom 09.06.1995 bis zum 26.07.1995 in Anspruch. Der Kläger leidet seit seiner Geburt am 14.06.1995 an einem Cerebralschaden.
Am 31.01.1995 wurde die Mutter des Klägers wegen akuter Beschwerden im Bauchbereich mit Schmerzen beim Wasserlassen von dem Internisten T zur stationären Behandlung in die gynäkologisch-geburtshilfliche Abteilung der Beklagten zu 1. eingewiesen. Der Chefarzt der dortigen Abteilung ist der Beklagte zu 2.. Der Untersuchungsbefund dokumentiert einen starken Druckschmerz über der Blase (im Hypogastrium) und im Bereich der linken Flanke, eine sonographisch intakte und zeitgerechte Intrauteringravidität und keinen Anhalt für einen Nierenstau. Die Laborwerte waren weitgehend unauffällig. Die Mutter des Klägers erhielt eine Infusion mit Elektrolyten in physiologischer Konzentration und Buscopan sowie Paracetamol und wurde am 02.02.1995 entlassen.
Am 05.03.1995 begann in der 17. SSW ein erneuter stationärer Aufenthalt der Mutter des Klägers im Haus der Beklagten zu 1. wegen akuter rechtsseitiger Unterbauchbeschwerden. Ausweislich des Arztberichtes des Beklagten zu 2. konnte eine Appendicitis ausgeschlossen werden. Ein zunächst bestehender Verdacht auf Harnleiterstein oder Cholecystolithiasis konnte nicht bestätigt werden. Eine Nierenstauung konnte nicht nachgewiesen werden. Die Mutter des Klägers wurde am 07.03.1995 entlassen.
Am 03.05.1995 wurde die Mutter des Klägers in der 26. SSW erneut in dem Haus der Beklagten zu 1. aufgenommen. Die Einweisung erfolgte von Frau C wegen frischer Blutungen und dem Verdacht auf eine partielle vorzeitige Placentalösung bei distalem Hämatom bei tiefsitzender Vorderwandplazenta. Sonographisch wurde ein kleines Hämatom am unteren Placentarand beschrieben. Zweimal täglich wurden Kardiotoko-gramme (CTG) abgeleitet, die unauffällig waren und keine Wehentätigkeit aufwiesen. Am 12.05.1995 ergab der Ultraschall noch den Verdacht auf ein Hämatom, das sonographisch nicht mit Sicherheit abgegrenzt werden konnte. Blutungen wurden nicht mehr dokumentiert. Die Mutter des Klägers wurde an diesem Tag entlassen.
Am 09.06.1995 begab sich die Mutter des Klägers in der 32. SSW erneut in das Haus der Beklagten zu 1.. Sie wurde dort bei leichter Wehen-tätigkeit und vaginaler Blutung um 18.50 Uhr stationär im Kreißsaal aufgenommen. Das Blutbild ergab eine leichte Leukocytose und war im Übrigen unauffällig. In der Folge wurden 3 CTG-Kontrollen vorgenommen. Außerdem fand um 19.30 Uhr eine ärztliche Untersuchung durch den Oberarzt Q statt. Zudem wurde ein EKG geschrieben. Um 20.15 Uhr wurde mit der Tokolyse (Wehenhemmung) begonnen, die bis zum Tag der Geburt fortgesetzt wurde. Außerdem wurde Celestan zur Lungenreife verordnet. Begleitend erhielt die Mutter des Klägers einen kardioselektiven Beta-Blocker.
Am 10., 11., 12. und 13.06.1995 wurde einmal täglich eine normale Körpertemperatur gemessen. Zudem fanden CTG-Kontrollen statt. Am 11.06.1995 wurde zudem eine Urinuntersuchung durchgeführt. Ausweislich des Überwachungsblattes betrug die Körpertemperatur am 13.06.1995 um 7.00 Uhr 36,5°C, der Blutdruck 110/70 bei einem Puls von 88.
Am 14.06.1995, 31. SSW, fühlte sich die Mutter des Klägers unruhig und gab gegen 5.30 Uhr gegenüber der diensthabenden Hebamme Schmerzen in den Armen und in den Beinen an. Es wurden ein Blutdruck von 115/70 und ein Puls von 92 gemessen. Das anschließend gefertigte CTG zeigte eine leichte regelmäßige Wehentätigkeit und eine Tachycardie um 160 Schläge pro Minute. Während des CTG‘s (5.46-6.39 Uhr) erhielt die Mutter des Klägers um 6.30 Uhr 10 mg Diazepam.
Im Rahmen der morgendlichen Visite ordnete der Beklagte zu 2. 1,5 g Zinacef als antibiotische Infusion an, wobei streitig ist, ob diese gegen 8.30 Uhr oder später um 10.40 Uhr verabreicht wurde. Die Körpertemperatur der Mutter des Klägers lag um 10.40 Uhr bei 38,2°C.
Um 12.30 Uhr fand eine erneute Untersuchung durch den Beklagten zu 2. statt. Das CTG ergab eine fetale Tachycardie von über 180 Schlägen/min. Der Beklagte zu 2. ordnete daraufhin die Sectio an.
Um 12.45 Uhr wurde die neonatologische Abteilung der Beklagten informiert.
Die Operationsvorbereitung begann laut OP-Protokoll um 13.05 Uhr. Um 13.25 Uhr war die Mutter des Klägers im Saal. Der Hautschnitt erfolge um 13.29 Uhr. Gegen 13.31 Uhr wurde der Kläger nach Vollendung der 32. SSW geboren. Es wurde ein Gewicht von 2.020 Gramm, eine Länge von 47,5 cm dokumentiert sowie ein Apgar-Wert von 6 fünf Minuten nach der Geburt und von 7 zehn Minuten nach der Geburt. Der PH-Wert des Nabelschnurblutes betrug 7,36.
Der Kläger leidet seit seiner Geburt unter einer Cerebralparese nach manifester Amnioninfektion.
Der Kläger wurde um 13.50 Uhr in die pädiatrisch-kardiologische Abteilung der Beklagten zu 1., in die Kinderklinik F verlegt. Dort konnte er am 26.07.1995 entlassen werden.
Nachdem die Eltern zunächst von einer normalen Entwicklung ausgingen, zeigten sich im Jahr 1998 eine Schielamblyopie, eine Sprachentwicklungsstörung sowie eine allgemeine Retardation. Mit Bescheid des Versorgungsamtes T vom 24.11.1998 wurde ein Grad der Behinderung von 80 mit den Merkmalen G, aG, BH angegeben. Der Kläger wurde zunächst von der Pflegeversicherung in Pflegestufe I eingeordnet und ab dem Jahr 2002 in die Pflegestufe II. Seit Mitte 2002 erhält er ein monatliches Pflegegeld von 410,00 €.
Seit dem Schuljahr 2002/2003 besucht der Kläger die Freie Waldorfschule in F2.
Bereits im Jahr 1999 leiteten die Eltern des Klägers ein Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe ein. Diese erteilte am 05.06.2000 einen gutachterlichen Bescheid dahingehend, dass sich ein für die bei dem Kläger eingetretene Entwicklungsstörung ursächlicher ärztlicher Behandlungsfehler nicht feststellen lasse. Man könnte die Ausführungen des zweiten Gutachters zwar dahin deuten, dass er in einigen Details doch Behandlungsfehler erkenne. Dies könne aber letztlich offen bleiben. Denn beide Gutachter seien übereinstimmend und zur Überzeugung der Gutachterkommission zu dem Ergebnis gekommen, dass das von den Eltern des Kindes beanstandete Verhalten keinesfalls als ursächlich für die bei dem Kind aufgetretene Cerebralparese mit der nachfolgenden gravierenden Entwicklungsstörung festgestellt werden könne.
Mit Schreiben vom 23.10.2007 wurde die Beklagte zu 1. erfolglos aufgefordert, eine Haftung dem Grunde nach anzuerkennen.
Der Kläger behauptet, seine Mutter sei im Rahmen der Tokolyse nicht ordnungsgemäß über die Risiken von Betamimetika aufgeklärt worden. Diese Art der Tokolyse bewirke pränatale Sauerstoffdefizite beim Fetus, da die Betamimetika durch die Planzentaschranke direkt in die Blutversorgung des Nasciturus eindringen würden. Wäre die Mutter des Klägers über die Risiken der Tokolyse ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte diese ihre sofortige Verlegung in ein neonatologisches Zentrum begehrt, um dort den Kläger ohne schädigende Wirkung der Betamimetika zur Welt zu bringen. Es sei auch keine Aufklärung über eine mögliche Verlegung in eine Perinatalzentrum erfolgt, so dass die Mutter des Klägers diese Entscheidung nicht hätte treffen können.
Das Geburtsmanagement in dem Hause der Beklagten zu 1. sei zudem grob fahrlässig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass es bereits im Mai 1995 zu frischen Blutungen bei tiefsitzender Plazentavorwand gekommen sei. Aufgrund dieser regelwidrigen Anlage der Plazenta sei es um den 09.06.1995 herum zu einer Leckage in der Eihülle gekommen mit schleichendem Abgang von Hydramnion. Durch diese Leckage habe eine gefährliche Bekeimung aus dem Vaginaltrakt der Mutter aufsteigen und das AIS auslösen können.
Die Mutter des Klägers hätte bereits am 09.06.1995 unverzüglich in eine geburtshilfliche Klinik mit angeschlossener Kinderklinik verlegt werden müssen. Zudem seien die erforderlichen Befunde nicht erhoben worden. Es sei auch nicht hinreichend dokumentiert worden. So sei z.B. nicht ersichtlich, dass eine gezielte Diagnostik nach vorzeitig abgegangenem Fruchtwasser erfolgt wäre. Eine Fruchtwasseruntersuchung sei nicht erfolgt.
Der stationäre Aufenthalt der Mutter des Klägers ab dem 09.06.1995 habe den hochpathologischen Verlauf der Schwangerschaft gezeigt und es wäre wenigstens ein Lackmus-Test im Urin der Mutter zweimal täglich erforderlich gewesen. Dies sei nicht dokumentiert. Die Körpertemperatur der Mutter sei am Morgen des 14.06.1995 verspätet gemessen worden. Es sei ein Versäumnis, dass die Hebamme um 5.30 Uhr bei den beklagten Beschwerden keine Temperatur gemessen habe. Sie habe auch den diensthabenden Arzt informieren müssen. Die Symptome seien ausreichend für den Verdacht auf eine Infektion gewesen, die auch eine Amnioninfektion hätte sein können. Der Fieberverlauf sei unstimmig.
Die Mutter habe alsdann in die neonatologische Intensivklinik verlegt werden müssen. Es habe ein eindeutiger Verdacht auf eine Amnioninfektion bestanden. Die Infektüberwachung sei mangelhaft gewesen. Die Zeitspanne zwischen dem Entschluss zur sectio und der Vollendung der Geburt dürfe maximal 20 Minuten betragen. Bei dem Kläger seien es fehlerhaft sogar 60 Minuten gewesen.
Der Operationsbericht enthalte fehlerhaft keine Angaben zu der Menge des Fruchtwassers der Mutter des Klägers, obwohl diese aus therapeutischen Gründen hätten enthalten sein müssen.
Hilfsweise sei davon auszugehen, dass sich ein postnataler Cerebralschaden durch unzureichende Behandlung in der pädiatrischen Abteilung der Beklagten entwickelt habe. Dies ergibt sich bereits aus der Befunddiskrepanz zwischen dem von dem Beklagten zu 2. und dem Arzt X von dem neu geborenen Kläger. Der Beklagte zu 2. hat ihn als rosig und verhältnismäßig vital beschrieben, X dagegen sprach von einem blass-lividen Frühgeborenen ohne Spontanatmung und Reaktionen. X habe den Kläger auch viel zu spät intubiert. Im Hinblick auf die Glukosedauerinfusion gelte der Vorwurf nicht zeitgenauer Therapie. Jedenfalls sei die unmittelbare postnatale Therapie nicht hinreichend dokumentiert.
Der Kläger behauptete, im Rahmen dieses stationären Krankenhausaufenthaltes sei es zu seiner schweren körperlichen und geistigen Schädigung gekommen. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz im Umfang der vermehrten Bedürfnisse für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.10.2008.
Der Kläger behauptet, er benötige eine intensive Betreuung durch Familienangehörige. Es sei ein täglicher Betreuungsmehraufwand von 9,4 Stunden erforderlich. Hierfür sei ein Stundensatz von 14,17 € angemessen. Dies ergebe einen Pflegemehrbedarf von täglich 133,20 € bzw. 3.996,00 € monatlich. Abzüglich des geleisteten Pflegegeldes von monatlich 410,00 € verbleibe ein zu ersetzender Schaden von monatlich 3.586,00 €.
Insgesamt macht der Kläger gegen die Beklagte zu 1. einen Schaden in Höhe von 164.956,00 € geltend. Den Beklagten zu 2. nimmt er auf einen zeitlichen erstrangigen Teilbetrag von 14.956,00 € in Anspruch.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.956,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2008 zu zahlen; die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weitere 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Behandlung der Mutter des Klägers sei ordnungsgemäß erfolgt. Der in der 31. SSW festgestellte Blutdruck sei korrekt mit der entsprechenden Tokolyse mit Begleitmedikation (Beta-Blocker) und Lungenreifeinduktion mit dem Medikament Celastan behandelt worden. Es sei am 09.06.1995 auch nicht zu einer Leckage in der Eihöhle gekommen. Die notwendigen Befunde seine erhoben und dokumentiert worden.
Es sei nicht erforderlich gewesen, um 5.30 Uhr die Körpertemperatur der Mutter des Klägers zu messen. Die geäußerten Beschwerden hätten zu einer korrekten sofortigen Überprüfung des fetalen Zustandes und zu einer sofortigen antibiotischen Therapie geführt.
Es sei nicht der erforderlich gewesen, die Mutter des Klägers in eine neonatologische Intensivklinik zu verlegen. Die Versorgung wäre nicht optimaler erfolgt. Die Schnittentbindung habe auch nicht bereits am frühen Morgen des 14.06.1995 eingeleitet werden müssen. Es sei gerechtfertigt gewesen, zunächst zu versuchen, die Infektion konservativ in den Griff zu bekommen.
Zu einer Sauerstoffverminderung des ungeborenen Kindes sei es nicht gekommen, denn anderenfalls hätte sich nicht der normale Nabelschnur-pH-Wert von 7,36 ergeben.
Auch die Behandlung in der pädriatischen Abteilung im Haus der Beklagten zu 1. sei nicht fehlerhaft gewesen. Insbesondere liege bei dem Kläger kein postnataler Cerebralschaden vor. Die Diskrepanz zwischen der Zustandsbeschreibung des Kindes unmittelbar nach der Geburt durch den Beklagten zu 2. und kurz danach auf dem Reanimationstisch durch X sei nicht ungewöhnlich.
Es werde bestritten, dass ein Grad der Behinderung von weiterhin 80 vorliege. Ausweislich des Bescheides sei eine Nachprüfung für August 2005 vorgesehen gewesen, deren Ergebnis nicht vorlege.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zu der Entwicklung des Klägers und zu dem Ergebnis des Verfahrens vor der Gutachterkommission wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen N. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 11.12.2009, Blatt 133 bis 157 der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, und zwar weder aufgrund von deliktsrechtlichen Ansprüchen (§§ 823, 831, 249 BGB) noch aufgrund von vertraglichen Ansprüchen (pVV des eigenen Behandlungsvertrages bzw. des Behandlungsvertrages der Mutter mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Etwaige Ansprüche des Klägers sind verjährt, sodass es einer Fortsetzung der Beweisaufnahme und Klärung der Frage, ob es tatsächlich zu Behandlungsfehlern mit ursächlichen Folgen gekommen ist, nicht bedurfte.
Die gerügte Behandlung der Mutter des Klägers, die zu seiner Geburt führte, und seine anschließende Behandlung in der Kinderklinik der Beklagten zu 1. fanden in der Zeit vom 09.06.1995 bis zum 26.07.1995 statt. Die Verjährung etwaiger deliktsrechtlicher Ansprüche begann damit nach § 852 Abs. 1 BGB a.F mit Kenntnis der Eltern, als Wissensvertreter des Klägers, vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Im Hinblick auf das Gebot der "Waffengleichheit" zwischen Arzt und Patient sind an die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis strenge Anforderungen zu stellen. Eine derartige Kenntnis kann deshalb nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolges schließen können. Dazu muss der Patient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Umständen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vergehen abgewichen ist oder Maßnahmen getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (vgl. BGH NJW 1988, 1516; NJW 2001, 885).
Es kann dahinstehen, ob die Eltern des Klägers diese Kenntnis bereits hatten, als sie das Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe angestrengt haben. Die Begründung weist aus, dass sie bereits detaillierte Kenntnisse vom Behandlungsverlauf hatten und mit zahlreichen konkreten Rügen an die Kommission herangetreten sind. Die erforderliche Kenntnis besaßen der Kläger bzw. seine Eltern als seine Wissensvertreter aber spätestens mit Abschluss des Verfahrens vor der Gutachterkommission und Zugang des Gutachterlichen Bescheides vom 05.06.2000.
Der Bescheid nimmt Bezug auf die Gutachten von I (Städtisches Krankenhaus H) und von F3 (Klinikum Kreis J).
F3 hat in seiner Stellungnahme vom 12.05.2000 ausgeführt, dass die diensthabende Hebamme am 14.06.1995 ab 5.56 Uhr ein CTG geschrieben habe, das im Vergleich zu den Vortagen eine höhere Herzfrequenz bei etwas geringerer Oszillationsbreite aufgewiesen habe. Die zu diesem Zeitpunkt bei den geklagten Beschwerden fehlende Temperaturmessung sei als Versäumnis anzusehen. Das im Vergleich zu den Vortagen veränderte fetale Kardiogramm und – wenn es gemessen worden wäre – evtl. vorhandenes Fieber hätten aus seiner Sicht die Information des diensthabenden Arztes zur Folge haben müssen. Wenn Fieber bestanden hätte, wäre ein unverzüglicher Beginn mit einer antibiotischen Therapie gerechtfertigt gewesen. Laborparameter, die bei Infektionsverdacht überlicherweise erstellt werden, könne er in der Akte nicht finden. Die Indikation zur Sectio sei gerechtfertigt gewesen, allerdings nicht als Notallindikation erforderlich. Als Indikation für eine Verlegung in utero gelte u.a. die Frühgeburt < der 34. Woche mit Komplikationen, wie z.B. hier der Verdacht auf Amnioninfektionssyndrom. Auch wenn er erläutert hat, dass die unterschiedlichen Angaben des Gynäkologen und Pädriaters zum Zustand des Kindes erklärlich sind, weil er selbst schon oft ein lebhaftes rosiges Kind beim ersten Schrei im Moment der Sectio-Geburt gesehen habe, das wenige Augenblicke später reglos, grau-blass-livide sei, so kritisiert er doch, dass die mütterliche Anamnese in der Kinderklinik falsch angekommen sei.
Es war dem Kläger vertreten durch seine Eltern als Wissensvertreter zumutbar mit diesem Wissen um den tatsächlichen Geschehensablauf Klage zu erheben. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit der Klage gerade diese Kritikpunkte des F3 aufgegriffen hat und dies auch die Punkte sind, mit denen sich der gerichtlich eingesetzte Sachverständige N kritisch auseinander gesetzt hat. Er bemängelt, dass wesentliche Befunde nicht erkannt worden sind, die fetale Gefährdung durch eine Amnioninfektion zu spät erkannt worden ist, die Konsequenz einer Antibiotikabehandlung und eines Kaiserschnittes zu spät gezogen worden sei.
Die Kammer verkennt nicht, dass N über die Wertung von F3 hinausgegangen ist und einen groben Fehler bei der Behandlung bejaht hat. Dies ist für den Beginn der Verjährungsfrist allerdings unerheblich. Bereits aufgrund der Erkenntnisse durch das Gutachten von F3 hatten der Kläger bzw. seine Eltern ausreichende Kenntnisse von dem Behandlungsverlauf und dem Abweichen vom Standard. Auf dieser Grundlage war eine Klageerhebung zumutbar. Es ist keine gutachterliche Stellungnahme erforderlich, die den Anspruchsteller von jeglichem Prozessrisiko hinsichtlich der Nachweisbarkeit eines schadensursächlichen ärztlichen Fehlverhaltens freistellt. Dieses verblieb auch im vorliegenden Fall, weil beide Gutachter der Gutachterkommission zu dem Ergebnis gelangt sind, dass es zu einer Sauerstoffunterversorgung des Kindes unter der Geburt nicht gekommen sein könne, denn anderenfalls habe der Kläger nicht einen völlig normalen arteriellen Nabelschnur-ph-Wert von 7,36 aufweisen können.
Nach Zugang des Gutachterbescheides im Juni des Jahres 2000 verjährten damit die Ansprüche des Klägers auch unter Berücksichtigung von Art. 226 § 6 Abs. 3 EGBGB nach Ablauf von 3 Jahren im Juni 2003. Die Klageerhebung erfolgte erst im Jahr 2008.
Mit der Verjährung des Stammrechtes sind auch die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz in Form von wiederkehrenden Leistungen verjährt (BGH VersR 1973, 1066; VersR 2003,452).
Auch hinsichtlich etwaiger vertraglicher Ansprüche ist Verjährung eingetreten. Zwar galt nach § 198 BGB a.F. für das Stammrecht zunächst eine dreißigjährige Verjährungsfrist unabhängig einer Kenntnis ab Entstehung des Anspruchs. Ab dem 01.01.2002 gilt jedoch nach Art 229 § 6 Abs. IV EGBGB die kürzere Frist von drei Jahren, § 195 BGB. Verjährung trat damit zum 31.12.2004 ein. Auch ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den Beginn der Verjährungsfrist nach neuem Recht von der Kenntnis von Schaden und Schädiger abhängig macht, ergibt sich nichts Anderes, da diese Kenntnis – wie bereits dargelegt – spätestens ab Zugang des Gutachterlichen Bescheides der Gutachterkommission im Jahr 2000 bestand.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.