Berichtigung nach § 319 ZPO: Korrektur von Schreib- und Datumsfehlern im Urteil 4 O 171/21
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Dortmund berichtigte gemäß § 319 ZPO offenkundige Fehler im Tatbestand seines Urteils (Az. 4 O 171/21). Korrigiert wurden die Schreibweise "Drittmengen", die Datumsangabe des Stromliefervertrags (2./27.11.2017) sowie das Datum des OLG-Stuttgart-Urteils ("vom 23. Juli 2015"). Die Berichtigung betrifft formelle Unrichtigkeiten und ändert nicht den materiellen Entscheidungsinhalt.
Ausgang: Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeiten (Schreib- und Datumsfehler) durchgeführt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann nach § 319 ZPO eine offenbare Unrichtigkeit seines Urteils berichtigen.
Berichtigungsfähig sind insbesondere offenkundige Schreib-, Druck-, Rechen- und Datumsfehler, die vom wirklichen Inhalt der Entscheidung abweichen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO ändert nicht den materiellen Entscheidungsgehalt des Urteils, sondern beseitigt ausschließlich formelle Unrichtigkeiten.
Eine Berichtigung kann durch Beschluss erfolgen; sie bedarf nicht zwingend eines ausführlichen Entscheidungstextes, wenn die Korrektur offenkundig ist.
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 31.08.2023 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in Satz 2 und 3 des 2. Absatzes auf S. 3 des Urteils statt "Drittemengen" "Drittmengen" heißen muss;
das Datum des Stromliefervertrag in Satz 1 des 2. Absatzes auf S. 3 des Urteils 2./27.11.2017 lauten muss;
es im letzten Satz auf S. 8 des Urteils sowie in Satz 1 des dritten Absatzes auf S. 12 des Urteils hinsichtlich des Urteils des OLG Stuttgart "vom 23. Juli 2015" heißen muss.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.