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Landgericht Dortmund·4 O 169/07·15.09.2010

Arzthaftung: Paravasat bei Chemotherapie über Portsystem – keine Haftung ohne Behandlungsfehler

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Paravasat bei Epirubicin-Applikation über ein Portsystem Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Sie rügte u.a. unzureichende Aufklärung über Risiken und Alternativen sowie Fehler bei Portnadelwahl und Nachbehandlung. Das LG Dortmund wies die Klage nach Sachverständigengutachten ab, weil weder ein Aufklärungsmangel noch ein Behandlungsfehler nachgewiesen sei; das Paravasat sei ein behandlungsimmanentes Risiko. Zudem griff hinsichtlich der Portanlage der Einwand hypothetischer Einwilligung, da eine Fortsetzung der Chemotherapie gewollt und anders praktisch nicht möglich gewesen sei.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen Paravasat nach Chemotherapie vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus Arzthaftung wegen eines Paravasats setzen den Nachweis eines Aufklärungsfehlers oder eines behandlungsfehlerhaften Abweichens vom fachärztlichen Standard sowie Kausalität voraus.

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Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist nur geschuldet, wenn eine echte, medizinisch gleichwertige Alternative zur Standardtherapie besteht.

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Der Einwand der hypothetischen Einwilligung greift ein, wenn feststeht, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte, etwa weil er die Therapie zur Verbesserung der Heilungschancen fortsetzen wollte und praktisch keine zumutbare Alternative bestand.

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Aus dem bloßen Eintritt einer behandlungsimmanenten Komplikation (hier: Paravasat bei Zytostatika-Applikation über Port) kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden.

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Eine zeitlich verzögerte oder im Ergebnis erfolglose Maßnahme im Paravasat-Management begründet nicht ohne Weiteres einen Behandlungsfehler, wenn es hierfür keine gesicherten Standardleitlinien bzw. belastbaren Erfahrungswerte zur Verhinderung des Schadensausmaßes gibt.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 280 BGB§ 249 ff. BGB§ 253 BGB§ 823 BGB§ 831 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher weiterer Schäden anlässlich einer im Jahr 2004 durchgeführten Chemotherapie wegen eines Mammakarzinoms geltend.

3

Sie wurde im Haus der Beklagten zu 1) auf der von dem Beklagten zu 2) als Chefarzt geleiteten gynäkologischen Station behandelt. Der Beklagte zu 3) behandelte die Klägerin als Stationsarzt, die zuständige Oberärztin war die Beklagte zu 4). Bei dem Beklagten zu 5) handelt es sich um den zuständigen Oberarzt, der als Chirurg im Rahmen der Behandlung hinzugezogen wurde.

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Im Jahr 2004 wurde bei der Klägerin nach Diagnose eines Mammakarzinoms in der linken Brust eine Segmentresektion im Haus der Beklagten zu 1) durchgeführt. Anschließend wurde eine Chemotherapie, die mit 4 Zyklen geplant war, begonnen. Der erste adjuvante Chemotherapiezyklus erfolgte am 29.07.2004.

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Der zweite Zyklus wurde am 19.08.2004 begonnen. Hierbei wurde die Infusion ebenso wie im Rahmen des ersten Zyklusses über das rechte Handgelenk gelegt. Die Therapie musste jedoch nach Schwierigkeiten bei der Infusion abgebrochen werden, nachdem mehrfach versucht wurde, eine neue Infusionsnadel zu legen. Es bestand der Verdacht eines Paravasats, was sich in der Folgezeit nicht bestätigte.

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Die Klägerin wurde am 08.09.2004 erneut im Haus der Beklagten zu 1) stationär aufgenommen und es wurde ein Portsystem zur weiteren Applikation des dritten und vierten Zyklusses der Chemotherapie gelegt. Zur Einbringung des Portsystems wurde die Vena subclavia punktiert und der Katheter nach mehrmaliger Aspiration gesetzt. In der anschließend erfolgten Röntgenkontrolle konnte die korrekte Lage des Portsystems festgestellt werden.

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Am darauffolgenden Tag, dem 09.09.2004 wurde durch den Beklagten zu 3) die Portnadel bei der Klägerin angelegt. Es wurden laut der bestehenden Dokumentation und den Angaben des Beklagten zu 3) im Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst 5 ml Blut aspiriert und die Portnadel sodann mit einem Verband fixiert. Es erfolgte weiterhin eine Spülung zunächst mit 30 ml Kochsalzlösung, anschließend wurde eine Ampulle mit Urometexan intravenös an den Vorlauf gelegt und schließlich eine 500 ml Ringerlösung eingeführt. Nachdem diese Flüssigkeiten eingelaufen waren, wurden mit dem dritten Zyklus der Chemotherapie begonnen. Hierzu wurden ca. 50 ml Epirubicin eingeführt. Im weiteren Verlauf kam es zu einer diffusen Rötung und Schwellung mit Schmerzen im Bereich des Portes bei der Klägerin. Die Gabe von Epirubicin wurde sodann durch den Beklagten zu 3) abgebrochen. Er informierte die Beklagte zu 4) und es verfolgte anschließend eine gemeinsame Visite durch die Beklagten zu 3), 4) und den als Chirurgen hinzugezogenen Beklagten zu 5). Hierbei wurde nochmals die Kontrolle des Portes durchgeführt, dessen Lage erneut als korrekt beurteilt wurde. Es wurde sodann eine Quaddelung mit Fortecorin und der Anordnung einer 3 stündlichen lokalen DMSO-Applikation sowie Kühlung verordnet. In den Krankenunterlagen ist zudem eine Visite um 21.40 Uhr dokumentiert, bei der die Schwellung als rückläufig bei Bestehen einer hochgradigen Rötung und zunehmender Tendenz im Bereich der ventralen Thoraxwand rechts mit Ausdehnung bis in die Axillagrube festgehalten wurde.

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Die Klägerin wurde am darauffolgenden Tag auf eigenen Wunsch entlassen. Die Umstände der Entlassung sind zwischen den Parteien streitig. Der Klägerin wurde hierbei eine Salbe namens Prednisolon zum Einreiben mitgegeben. Laut des Arztberichtes an die behandelnde Gynäkologin Dr. L vom 28.09.2004 war geplant, den weiteren spontanen Verlauf abzuwarten.

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Die Klägerin kühlte zu Hause das gerötete Areal um den Port herum und cremte es regelmäßig mit der mitgegebenen Salbe ein. Dennoch verspürte sie zunehmend massive Schmerzen und es kam zu einer weiteren Schwellung im Bereich des Paravasats. Die Schmerzsymptomatik war schließlich so stark, dass  sich die Klägerin bewegungsunfähig fühlte und die Kühlung und das Auftragen der Salbe nach ihren Angaben nur noch durch den Ehemann erfolgen konnte.

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Am 12.09.2004 rief die Klägerin schließlich den Notarzt, da die Schmerzen für sie so unerträglich geworden waren, dass sie in das St. K.-Hospital in E verbracht und dort auch stationär aufgenommen wurde. Zwei Tage später, am 14.09.2004, wurde dort das Portsystem explantiert und intraoperativ eine Ausspülung der Wunde sowie der Porttasche vorgenommen. Es wurde anschließend im Abstrich eine Verkeimung des Portes mit dem Staphylococcus aureus, enterobacter Cloacaoe und dem Enterococcus Faecalis festgestellt.

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Am 17.09.2004 wurde die Klägerin schließlich aus der stationären Behandlung des St. K.-Hospitals in E entlassen und sie stellte sich dort schließlich ambulant insbesondere zur Schmerztherapie vor. Sie erhielt Schmerzmedikamente und Schmerzpflaster.

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Am 29.09.2004 stellte sich die Klägerin jedoch nochmals im Haus der Beklagten zu 1) wegen andauernder Schmerzen vor. Sie wurde dort auch auf der von der Beklagten zu 2) geführten Station erneut aufgenommen. In der Folgezeit musste sich die Klägerin 8 Operationen im Haus der Beklagten zu 1) unterziehen, in denen jeweils nekrotisches Gewebe abgetragen und zur Sekretabsaugung unter Unterdruck ein PU-Schwamm eingebracht wurde. Zudem kam es zu 12 Verbandswechseln in Narkose mit immer wiederholtem Wunddebridement. Diese Operationen fanden in der Zeit vom 30.09. bis zum 09.11.2004 statt. Der Zustand der Klägerin verschlechterte sich jedoch, es war eine dauerhafte Gabe von Schmerzmitteln notwendig, weshalb die Klägerin einverständlich am 14.11.2004 in die C-Klinik C2 verlegt wurde. Dorthin wurde sie mit dem Privat-PKW durch ihren Ehemann hintransportiert. Auch in C2 musste sie sich in der Zeit vom 18.11.2004 bis 03.12.2004 erneut 4 Operationen unterziehen. Hierbei kam es immer wieder zur Entfernung weiteren nekrotischen Gewebes. Zudem hatte sich im Bereich des Brustdrüsengewebes eine fortschreitende Entzündung entwickelt. Deshalb musste der Versuch, entnommene Spalthaut in mehreren Bahnen vom rechten Oberschenkel in den Wundbereich zu transplantieren zweifach wiederholt werden. Am 09.12.2004 konnte die Klägerin schließlich aus der stationären Behandlung entlassen werden.

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Die Klägerin behauptet, sie sei unzureichend vor Beginn der Behandlung aufgeklärt worden. Vor der Applikation des Medikamentes Epirubicin sei sie über dessen mögliche Folgen nicht richtig und umfassend aufgeklärt worden. Es sei ihr die Folge eines Paravasats, nämlich, dass sämtliches Gewebe, das mit dem Medikament in Berührung komme, zerstört werde, nicht erläutert worden. Insbesondere über die möglichen Nekrosen sei die Klägerin nicht aufgeklärt worden. Sie habe überhaupt keinerlei Vorstellungen gehabt, was Folge eines Paravasats bzw. der Leckage des Portsystems sein könne. Ihr sei vor Beginn der Chemotherapie zudem nicht erläutert worden, dass alternativ zu der ihr vorgeschlagenen Methode, zunächst die Chemotherapie durchzuführen und im Anschluss eine Hormonbehandlung durchführen zu lassen, die Möglichkeit bestanden habe, stattdessen ausschließlich eine hormonelle Therapie durchführen zu lassen. Wenn ihr dies auch insbesondere aufgrund der besonderen Risiken zuvor bekannt gewesen wäre, hätte sie sich aufgrund der Gleichwertigkeit der Therapie, aber wegen der wesentlich geringeren Risiken für diese Methode entschieden.

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Die Klägerin behauptet außerdem, dass die Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) fehlerhaft verlaufen sei. Zwar sei die Einbringung des Ports scheinbar ordnungsgemäß gewesen, da die Röntgenkontrolle die ordnungsgemäße Lage des Ports ergeben habe. Die Klägerin gehe daher selbst von der Funktionstüchtigkeit des Portsystems zu Beginn  aus. Bereits beim Einbringen des Epirubicins hätten sich jedoch Schwierigkeiten dergestalt eingestellt, dass die Klägerin ein besonderes Druckgefühl verspürt habe. Die behandelnden Ärzte hätten sich deshalb vergewissern müssen, dass der Port noch seine richtige und funktionstüchtige Lage inne habe, bevor mit der weiteren Applikation am 09.09.2004 fortgefahren worden wärei. Denn offensichtlich habe am Tag nach der Einbringung des Ports, das heißt am 09.09.2004, der Port nicht mehr richtig gelegen, so dass es zu einer Leckage kommen konnte. Diese Überprüfung sei bereits schon aufgrund der möglichen schwerwiegenden Folgen für die Klägerin notwendig gewesen.

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Die Klägerin behauptet weiter, es müsse zu einer Dislokation der Portnadel gekommen sein, möglicherweise sei auch eine zu kurze Portnadel gewählt worden. Offensichtlich sei es durch Bewegungen des Gewebes zu Verschiebungen mit der Folge des Medikamentenaustritts gekommen. Dies lasse den Rückschluss zu, dass die Portnadel offensichtlich auch nicht ausreichend fixiert gewesen sei. Die Klägerin behauptet, dass die Leckage in jedem Fall vermeidbar gewesen wäre.

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Die Klägerin rügt zudem die Durchführung der Epirubicin-Applikation mittels einer Portnadel als fehlerhaft. Sie ist der Auffassung, dass bereits der Beweis des ersten Anscheines dafür spreche, dass das System offensichtlich fehlerhaft eingebracht worden sei.

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Die anschließende Nachbehandlung habe ebenfalls nicht dem fachärztlichen Standard entsprochen. Nach Austritts des Paravasats hätten die behandelnden Ärzte unverzüglich eine Gegenbehandlung durch Applikation einer DMSO 99 %-igen Lösung über ein Areal erfolgen müssen, dass mindestens doppelt so groß wie das betroffene Areal gewesen sei, und zwar in einer Konzentration von 4 Tropfen auf 10 cm² Hautoberfläche. Die Nachbehandlung durch die Beklagten zu  4) und 5) sei lediglich durch eine Schmerzmedikation erfolgt. Dies sei aber nicht sach- und fachgerecht. Die erste Gabe der DMSO-Lösung sei erst gegen 18.00 Uhr erfolgt, eine weitere sodann um 23.00 Uhr. Die Klägerin meint, dass die Behandlung mit diesem Gegenmittel insgesamt zu spät erfolgt sei. Auch die von Beklagtenseite mitgegebene Salbe sei zur Behandlung nicht mehr geeignet gewesen, da bereits seit längerer Zeit das Haltbarkeitsdatum abgelaufen gewesen sei.

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Die Klägerin behauptet außerdem, dass sie zu diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Aufklärung nicht habe entlassen werden dürfen, auch wenn sie den Wunsch geäußert habe. Man hätte ihr erklären müssen, dass sie mindestens dreimal täglich über einen Zeitraum von 14 Tagen mit einer DMSO-Lösung versorgt werden müsse und aus diesem Grunde eine Nachbehandlung zu Hause nicht erfolgen könne. Sie sei in dem Glauben nach Hause gegangen, dass lediglich die Kühlung und das Eincremen mit einer Salbe der Wunde notwendig sei. Da sie dies auch im häuslichen Bereich besser und für sie angenehmer durchführen konnte, hätte sie den Wunsch nach Entlassung geäußert. Hätte man ihr das tatsächliche Ausmaß des Schadens und die Gefahr, die durch das Paravasat für sie entstanden sei, ordnungsgemäß erläutert, hätte sie nicht den Wunsch auf Entlassung aus der stationären Behandlung geäußert. Die Klägerin behauptet zudem, dass das Portsystem nach Auftreten des Paravasats sofort hätte explantiert werden müssen, da ohne weitere Spülungen eine Verkeimung und Infektionsgefahr gedroht habe. Die Portentfernung sei erst 5 Tage später im St. K.-Hospital in E dann in einem vollständig verkeimten Zustand erfolgt, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine lebensbedrohliche Infektion für die Klägerin bevorgestanden habe.

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Die Klägerin behauptet, dass sich aufgrund der fehlerhaften Behandlung und mangelhaften Aufklärung ein Paravasat mit erheblichen Gewebsnekrosen entwickelt habe. Die späte Gabe des Gegenmittels DMSO erst 6 Stunden nach dem Auftritt des Paravasats habe eine erhebliche Gewebszerstörung nicht mehr verhindert. Trotz Medikation mit Schmerzmitteln und Schmerzpflastern habe sie unter unerträglichen Schmerzen gelitten. Auch nach den erfolgten Hauttransplantationen hätten diese Schmerzen sowohl im Bereich des Paravasats als auch im Wundbereich an den Oberschenkeln, an denen die transplantierte Haut entnommen worden sei, gelitten. Aufgrund der gesamten Geschehnisse sei die Klägerin erheblich traumatisiert und depressiv, sie habe ihre Lebenslust verloren und die Hoffnung auf eine Heilung während der Krankenhauszeit vollständig aufgegeben. Nur durch die täglichen Besuche ihres Ehemannes und dessen Pflege und Fürsorge habe sie diese Zeit überhaupt überlebt. Sie sei auch in der Folge in einem sehr schlechten Allgemeinzustand gewesen, habe kaum laufen können und aufgrund der gesamten Umstände die Nahrungsaufnahme verweigert.

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Nach der endgültigen Entlassung im Dezember 2004 sei die Klägerin immer noch sehr geschwächt und vollständig auf Hilfe angewiesen gewesen bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens einschließlich der Körperhygiene, beim Anziehen und auch beim Essen. Aus diesem Grunde habe ein ambulanter Pflegedienst herangezogen werden müssen. Sie habe sich von dem gesamten Geschehen psychisch nur sehr langsam erholt. Sie habe sich sozial vollständig zurückgezogen und unter spontanen Weinkrämpfen gelitten. Dieser Zustand habe bis zum Frühjahr 2005 angedauert. Erst in der Folge sei eine schrittweise Herabsetzung der Schmerzmedikation möglich gewesen, die zudem auch zu leichten Entzugserscheinungen geführt habe. Auch heute sei sie noch auf krankengymnastische und krankentherapeutische Übungen, wie Massagen und Dehnübungen, um die Beweglichkeit zu verbessern, angewiesen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Mai 2007 sei zwar die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt gewesen. Sie fühle sich in dem Bereich des Paravasats jedoch aufgrund des kosmetisch schlechten Ergebnisses dauerhaft erheblich beeinträchtigt und schäme sich für ihr Aussehen. Dies habe zur Folge, dass sie trotz warmen Wetters immer geschlossene Kleidung trage und auch nicht mehr ins Schwimmbad gehe. Auch im Urlaub am Meer bleibe sie im Sommer bekleidet.

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Die Klägerin sei zudem durch das erhöhte Rezidivrisiko bezüglich der Krebserkrankung belastet, da sie die angedachte Chemotherapie vorzeitig habe abbrechen müssen und nun zusätzlich unter einer dauerhaften Angst vor Metastasen und einem neuen Tumor leide.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 € aus diesem Grunde angemessen sei.

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Die Klägerin behauptet weiterhin, dass ihr daneben auch ein erheblicher materieller Schaden entstanden sei. Sie habe erst ab August 2005 wieder vollständig ihren Haushalt führen können. Bis Mitte Februar 2005 sei sie wegen der Schmerzen im Bereich des Paravasates und der Oberschenkel sowie ihrem psychischen Zustand zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bis August 2005 habe sich dann in monatlichen Abständen ihr Zustand so gebessert, dass sie wieder immer mehr Tätigkeiten übernehmen konnte. Sie behauptet, dass ihr ein Schaden von mindestens 5.184,00 € entstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgenommenen Aufschlüsselungen auf Bl. 17 d. A. bzw. Bl. 22 d. A. Bezug genommen.

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Daneben begehrt die Klägerin den Ersatz von Fahrtkosten, die ihrem Ehemann für die täglichen Besuche im Krankenhaus zu ihrer Unterstützung entstanden seien. Sie behauptet, ihr Mann sei zu dieser Zeit auf einer Baustelle in Bad M/B eingesetzt gewesen und von dort aus täglich nach E bzw. später C2 zu Besuchen gefahren. Diese Fahrten hätte er nicht unternommen, wenn die Klägerin nicht im Krankenhaus gelegen hätte, sondern hätte in der Nähe des Arbeitsplatzes übernachtet.

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Die Klägerin behauptet, es seien aus diesem Grunde Fahrtkosten in Höhe von 3.826,46 € entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift (Bl. 10 bis 20 d. A.).

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig geltenden Basiszins seit dem 07. Juli 2005 zu zahlen;

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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen, derzeit nicht absehbaren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Behandlungsgeschehen in der Zeit vom 08. September bis 09. November 2004 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind;

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3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin zum Ersatze des entstandenen Haushaltsführungsschaden einen Betrag in Höhe von 6.912,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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4. die Beklagten ferner zu verurteilen, zum Ersatz entstandener Fahrtkosten an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.826,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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5. die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin an vorgerichtlichen Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.258,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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    Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, dass ihnen weder ein Aufklärungsmangel noch ein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei.

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Sie behaupten, die Klägerin sei über sämtliche Risiken anhand der von ihr unterzeichneten Aufklärungsbögen sowohl durch die Zeuginnen X (ehemals E) und Dr. I umfassend über bestehende Risiken sowohl der Chemotherapie als auch des Portsystems aufgeklärt worden. So sei insbesondere ausdrücklich auf das Risiko eines Paravasats hingewiesen worden. Eine solche Aufklärung sei durch die Zeugin Dr. I bereits am 23.07.2004 anlässlich des Beginns der Chemotherapie erfolgt. Eine nochmalige Aufklärung habe dann am 19. bzw.  20.08.2004 stattgefunden, als zunächst der Verdacht auf Vorliegen eines Paravasats aufgekommen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Klägerin mithin deutlich gewesen, welche Auswirkungen aggressive Zytostatika entwickeln können. Es sei außerdem auch umfassend über Therapiealternativen gesprochen worden.

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Hilfsweise haben sich die Beklagten auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung berufen. Sie behaupten, angesichts der Erkrankung der Klägerin sei für sie ein Entscheidungskonflikt nicht gegeben gewesen, da sie keine andere Therapiewahl gehabt habe. Die Therapie sei angesichts der bestmöglichen Heilungschancen unverzüglich eingeleitet und durchgeführt worden.

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Die Klägerin sei auch entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt worden. Das Portsystem sei, wie die Klägerin selbst vorgetragen habe, ohne Schwierigkeiten und mit einer korrekten Lage eingebracht worden. Auch bei der Einbringung der Portnadel hätten keinerlei Schwierigkeiten bestanden. Es seien auch keine Undichtigkeiten aufgefallen, da eine Aspiration von Blut möglich gewesen sei. Es sei auch zu keiner Dislokation gekommen, bevor das Mittel Epirubicin appliziert worden sei. Die Nadel sei entsprechend des fachärztlichen Standards ausgewählt worden und nicht zu kurz gewesen. Es sei auch hierbei zu keinerlei Verschiebungen gekommen und eine fehlerhafte Fixierung der Portnadel müssten sich die Beklagten ebenfalls nicht vorwerfen lassen. Es handele sich vielmehr bei dem bedauerlicherweise entstandenen Paravasat um eine Komplikation, die auch bei Einhaltung der bestmöglichen Sorgfalt nicht immer zu vermeiden sei. Insoweit greife kein Beweis des ersten Anscheins zu Lasten der Beklagten.

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Auch die Behandlung nach Auftreten des Paravasats sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei entsprechend des vorliegenden Paravasatsmanagement gehandelt worden. Die Beklagten hätten nicht nur mit Kühlung und einer Salbe reagiert, sondern hätten auch mit der Gabe von DMSO sofort begonnen. Das Paravasat sei auch nicht bereits um 11.30 Uhr aufgetreten, da zu diesem Zeitpunkt die Behandlung erst begonnen habe. Es sei auch nicht richtig, dass die Klägerin erst um 18.00 Uhr die DMSO-Lösung erhalten habe.

40

Die Klägerin habe auf eigenen Wunsch die stationäre Behandlung beendet. Die Ärzte der Beklagten hätten der Klägerin auch eine weitere stationäre Behandlung dringend angeraten.

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Der Port hätte auch nicht sofort explantiert werden müssen.

42

Die Beklagten behaupten zudem, dass sich die Entlassung nicht kausal auf den weiteren Verlauf ausgewirkt habe, da die Klägerin erst am 10.09.2004 entlassen und bereits am 12.09.2004 im St. K.-Hospital wieder stationär aufgenommen worden sei.

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Die Beklagten bestreiten die Behauptungen der Klägerin zum materiellen Schaden, insbesondere zum Haushaltsführungsschaden und den geltend gemachten Fahrtkosten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

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Die Kammer hat die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 3) persönlich angehört. Zudem wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. W, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zusätzlich erläutert hat.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 10.07.2009 (Bl. 226 ff. d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2010.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Klägerin der Beweis nicht gelungen, dass die Behandlung im Haus der Beklagten zu 1) den Regeln des fachärztlichen Standards nicht entsprochen hat und hierdurch das bedauerlicherweise aufgetretene Paravasat mit den weiteren Folgen zu Lasten der Klägerin entstanden ist. Die Kammer konnte außerdem keinen Aufklärungsmangel feststellen. Der Klägerin steht daher weder ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld  noch auf weiteren Schadensersatz gegen die Beklagten gemäß der §§ 611, 280, 249 ff., 253 BGB bzw. den §§ 823, 831, 249 ff., 253 BGB zu.

49

Die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg.

50

Soweit die Parteien darüber streiten, ob der Klägerin alternativ zu der durchgeführten adjovanten Chemotherapie mit anschließend geplanter hormoneller Behandlung bereits von Beginn an ausschließlich eine Hormonbehandlung als Behandlungsalternative angeboten worden ist bzw. angeboten werden musste, greift die Rüge nicht. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W handelt es sich bei der hormonellen Therapie um eine zwar im Jahr 2004 und auch heute noch angewandte Therapie, die dem Patienten in jedem Fall angeboten werden durfte. Entsprechend des im Jahr 2004 geltenden Anspruchs handelte es sich aber keinesfalls um eine der Chemotherapie gleichwertige und damit in einer echten alternative stehenden Behandlungsmethode. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass im Jahr 2004 auch bei der Art des Mammakarzinoms, das bei der Klägerin diagnostiziert worden war, als Standardmethode zunächst eine Chemotherapie empfohlen werden durfte. Er hat dies bereits im schriftlichem Gutachten damit begründet, dass bei der Klägerin aufgrund der bei ihr bestehenden Faktoren und ihres Alters eine Risikogruppe G II anzunehmen war. In diesen Fällen wurde im Jahr 2004 in der Regel zunächst eine Chemotherapie empfohlen. Soweit der Sachverständige im Rahmen des schriftlichen Gutachtens dargelegt hat, dass daneben auch ausschließlich eine hormonelle Therapie in Betracht gekommen wäre, hat er dies im Rahmen der mündlichen Anhörung nachvollziehbar und überzeugend dahingehend konkretisiert, dass die Behandlung mit einer Hormontherapie durchaus auch eine adäquate Therapiemöglichkeit war. Im Jahr 2004 entsprach es jedoch der allgemeinen Lehrmeinung, dass die Chancen der Heilung bei  Durchführung einer Chemotherapie noch höher zu beurteilen waren, als bei Durchführung einer ausschließlichen Hormontherapie. Der Sachverständige hat erläutert, dass es absolut richtig war, der Klägerin zunächst die Durchführung der Chemotherapie zu empfehlen. Nur bei Patienten, die eine Chemotherapie nicht durchführen wollten, wäre zum damaligen Zeitpunkt das Angebot einer ausschließlichen Hormonbehandlung als nächste Möglichkeit in Betracht gekommen. Die Klägerin selbst hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass sie nach der Diagnose der Krebserkrankung selbstverständlich die bestmögliche Therapievariante mit den besten Heilungschancen wählen wollte. Aus diesem Grunde kann letztlich dahinstehen, ob mit der Klägerin auch über die Möglichkeit einer ausschließlich hormonell durchgeführten Therapie gesprochen wurde. Denn aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen musste eine solche Therapie als echte Behandlungsalternative der Klägerin gar nicht angeboten werden.

51

Die Kammer geht auch nicht von einem Aufklärungsmangel aus, soweit die Klägerin eine unzureichende Risikoaufklärung im Zusammenhang mit dem Entstehen eines Paravasats bei Durchführung einer Chemotherapie mittels eines Portsystems gerügt hat. Der Kammer ist aus vielen Verfahren bekannt, dass die Anlage eines Portsystems als eine sehr gut geeignete Möglichkeit zur Applikation von Zytostatika gewählt wird. Der Sachverständige Prof. Dr. W hat bestätigt, dass in seiner Klinik mindestens 60 % der Patienten mit einem Portsystem versorgt werden. Zudem war bei der Klägerin zunächst eine Applikation über die Venen im Hand- bzw. Armbereich versucht worden. Nachdem dies nicht mehr möglich war und es unstreitig bereits zu Schwierigkeiten und dem Verdacht eines Paravasats gekommen war, durfte die Beklagte daher der Klägerin anbieten, auf ein Portsystem zu wechseln. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass – eine unzureichende Aufklärung einmal zu Gunsten der Klägerin unterstellt – sie sich bei Hinweis auf das Risiko eines Paravasats gegen ein Portsystem entschieden hätte. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Einwand der hypothetischen Einwilligung zu Gunsten der Beklagten greift. Die Klägerin hat glaubhaft angegeben, dass sie diese mögliche Therapie durchführen wollte, um ihre Heilungschancen zu verbessern. Sie selbst hat eingeräumt, dass sie zunächst vor der Anlage eines Portsystems Angst gehabt hätte und sich durch die Ärztin bzw. eine andere Patientin, die ebenfalls mit einem Portsystem versorgt worden sei, habe überzeugen lassen. Schließlich hatte die Klägerin auch keine Alternative, da sie in jedem Fall die Chemotherapie fortsetzen wollte. Da eine Applikation im Bereich der Venen nicht mehr möglich war, blieb letztlich nur die Anlage eines Portsystems.

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Einen Aufklärungsmangel konnte die Kammer daher nicht feststellen.

53

Nach Durchführung der Beweisaufnahme und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W, den sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung vollständig anschließt, geht die Kammer nicht davon aus, dass den Beklagten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, der zu der bedauerlichen und für die Klägerin sehr beeinträchtigenden Leidenszeit aufgrund des Paravasats geführt hat.

54

Zwischen den Parteien ist unstreitig und auch der Sachverständige Prof. Dr. W hat bestätigt, dass von einer ordnungsgemäßen Einbringung des Portsystems auszugehen ist. Die anschließend erfolgte Röntgenkontrolle hat keine Anhaltspunkte dafür geboten, dass das Portsystem sich nicht in der richtigen Lage befunden hätte.

55

Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass die Anlage der Portnadel fehlerhaft durch den Beklagten zu 3) bei Beginn der Behandlung am 09.09.2004 ist. Der Beklagte zu 3) hat im Rahmen der mündlichen Anhörung nochmals aus seiner Erinnerung und unter Zurhilfenahme der Dokumentation erläutert, wie er am Tag der Therapie vorgegangen ist. Hiergegen hatte der Sachverständige keinerlei Einwendungen. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um das standardgemäße Vorgehen handelt. Insbesondere, soweit zwischen den Parteien streitig war, ob die Zytostatika mittels einer Spritze appliziert werden durften, hat der Sachverständige dies bestätigt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Gabe eines Zytostatika, so wie der Beklagte zu 3) sie geschildert habe, absolut dem üblichen Vorgehen entspreche. Der Einsatz eines Dreiwegehahns, der zwischenzeitlich geöffnet und verschlossen werden könne, um das Einlaufen Epirubicins kontrollieren zu können, sei üblich und entspreche dem fachärztlichen Standard.

56

Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass fehlerhaft eine zu kurze Portnadel gewählt worden wäre. Zwar geht auch der Sachverständige davon aus, dass es im Rahmen der Applikation des Epirubicins zu einem Verrutschen der Nadel und damit zu einem Paravasat gekommen ist. Denn dieser Rückschluss ergibt sich für den Sachverständigen daraus, dass nach Auswechselung der Portnadel mit einer längeren Nadel eine ordnungsgemäße Lage des Portsystems in der anschließend erfolgten Röntgenkontrolle festgestellt werden konnte. Hieraus ist jedoch nicht der Rückschluss zu ziehen, dass zuvor fehlerhaft eine zu kurze Portnadel gewählt worden wäre. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Portsysteme nur über 2 Portnadellängen verfügen. So hat der Behandler die Möglichkeit, eine kürzere oder längere Nadel zu wählen. Bei der Klägerin, bei der es sich um eine normalgewichtige Person handelt, sei es durchaus richtig und adäquat gewesen, eine kurze Nadel zu wählen. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass eine längere Nadel ebenfalls Risiken beinhalte, da durch die Länge ein Verrutschen der Nadel ebenfalls bei Patientenbewegungen möglich sei und eine längere Nadel auch für den Patienten immer unangenehmer sei. An der Auswahl der Portnadel hatte der Sachverständige nichts zu beanstanden.

57

Man konnte auch nicht feststellen, dass die unmittelbare Reaktion auf das entstandene Paravasat nicht ordnungsgemäß gewesen wäre. Soweit der Sachvortrag zwischen den Parteien insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend nicht übereinstimmte, musste dies nicht wieter aufgeklärt werden. Die Klägerin hat ihrerseits behauptet, sie habe sofort ein erhebliches Druckgefühl bei der Applikation des Epirubicins gespürt und dem Beklagten zu 3) erklärt, dies sei aber ein großer Druck und sie fühle sich, als werde sie aufgepumpt. Der Beklagte zu 3) hat erklärt, er könne sich an eine solche Äußerung der Patientin nicht erinnern und er gehe auch nicht davon aus, dass sie eine solche Äußerung getätigt habe, da er diese anderenfalls in der Dokumentation niedergelegt hätte. Da nach Vortrag beider Parteien aber die Applikation der Zytostatika sofort abgebrochen worden ist, konnte dies letztlich dahinstehen. Die Klägerin hat dargelegt, dass  nach ihrer Äußerung die Therapie sofort abgebrochen worden sei, während der Beklagte zu 3) den Vorgang dergestalt in Erinnerung hat, dass er bei Rückkehr in das Krankenzimmer der Klägerin, das er kurzzeitig zum Holen der zweiten perfuser Spritze, mit der die weiteren 50 ml Epirubicin appliziert werden sollten, eine Rötung im Bereich der Portnadel festgestellt habe und aus diesem Grunde sofort die Gabe des Epirubicins abgebrochen habe. Der Sachverständige hat dargelegt, dass davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt das Paravasat auch entstanden ist und der von der Klägerin geäußerte Druck auch für das Entstehen eines Paravasats durchaus üblich ist und den Behandler hierauf auch hinweisen muss. Da jedoch nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien die Behandlung dann unverzüglich abgebrochen worden ist, konnte die Kammer insoweit keinen Fehler feststellen.

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Auch aus dem bedauerlichen Umstand, dass es überhaupt zu einem Paravasat gekommen ist, lässt sich kein Rückschluss auf eine fehlerhafte Behandlung ziehen. Der Sachverständige Prof. Dr. W hat sowohl im Rahmen des schriftlichen Gutachtens, als auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass dies ein der Behandlung immanentes Risiko ist, dass sich auch bei Beachtung der besten Sorgfalt bedauerlicherweise nicht immer vermeiden lässt. Ein Fehler war daher nicht festzustellen.

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Auch soweit die Nachbehandlung der Klägerin zwischen den Parteien im Streit steht, konnte die Kammer keinen Behandlungsfehler feststellen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass in dem Moment, in dem ein Paravasat entstanden ist, letztlich der Schaden bedauerlicherweise für den Patienten bereits eingetreten ist und sämtliche Behandlungsversuche in der Folge zwar eine Besserung herbeiführen können, aber nicht müssen. Erfahrungswerte über eine Therapie, die sehr gute Heilungschancen bietet, sind bedauerlicherweise bislang nicht bekannt. Der Sachverständige hat dargelegt, dass es insofern zwar Empfehlungen einzelner Gruppen gibt, aber keine Leitlinien den Behandlern zur Verfügung stehen, die eine Standardmethode zur Behandlung solcher Paravasate bietet.

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Der Kammer ist aus einem anderen Verfahren ebenfalls bekannt, dass es nicht möglich ist, dass einmal applizierte Medikament aus dem Unterhautfettgewebe zu aspirieren. Auch der Sachverständige Prof. Dr. W hat dargelegt, dass bei Auftritt eines Paravasats das Medikament in schnellster Zeit sofort über das Lymphsystem ausgebreitet wird und es keine Möglichkeit gibt, dieses sodann aus dem Körper des Patienten zu entfernen. Daher bestehe auch die Empfehlung, Kortison bzw. Heparin unverzüglich zu geben, eine DMSO-Lösung aufzutragen und den Bereich zu kühlen. Ausweislich der Krankenunterlagen sind diese Maßnahmen auch von der Beklagtenseite angeordnet und durchgeführt worden. Soweit die Kammer anhand der Dokumentation davon ausgehen muss, dass die erste Applikation der DMSO-Lösung erst gegen 18.00 Uhr stattgefunden hat, während das Auftreten des Paravasats gegen 12.30 Uhr zeitlich anzunehmen ist, war kein Behandlungsfehler anzunehmen. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass es wünschenswert ist, dass der Patient sofort mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Therapieansätzen zu versorgen ist. Er hat jedoch selbst dann keinen Behandlungsfehler angenommen, wenn eine Applikation erst gegen 18.00 Uhr mit der DMSO-Lösung stattgefunden haben sollte, da er überzeugend ausgeführt hat, dass keinerlei Erfahrungswerte bestehen, dass die Applikation des Medikamentes tatsächlich das Ausmaß bzw. die Auswirkungen des Paravasts bei der Klägerin verhindert oder verbessert hätte. Er hat nochmals erläutert, dass auch die DMSO-Lösung nicht die Wirkung des Epirubicins, das sich nach wie vor im Körper der Patientin befunden habe, abschwächen könnte. Die Wirkung, die man sich von diesem Mittel verspreche, sei vielmehr, die Verhinderung bzw. Eindämmung erheblicher Nekrosen.

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Ein Behandlungsfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin nicht unverzüglich nach Auftreten des Paravasats chirurgisch versorgt worden ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zwar zur heutigen Zeit im Gegensatz zum Jahr 2004 eher eine sofortige Entfernung des offenen Weichgewebes chirurgisch folge, im Jahr 2004 sei dies aber noch nicht Standard gewesen. Der Sachverständige hat zudem auch darauf hingewiesen, dass dies ebenfalls eine erhebliche Weichteilverletzung für die Klägerin bedeutet hätte, da im gesamten Bereich das offene Gewebe großflächig herausgeschnitten werden müsste. Auch bei einem solchen chirurgischen Eingriff sei zudem nach wie vor nicht sichergestellt, dass es nicht dennoch in der Folgezeit zu erheblichen Nekrosen, so wie sie bei der Klägerin bedauerlicherweise aufgetreten sind, kommen könnte.

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Die Kammer konnte auch keinen Behandlungsfehler dahingehend feststellen, da die Klägerin frühzeitig entlassen worden ist. Soweit die Parteien darüber streiten, ob die Klägerin ordnungsgemäß vor ihrer Entlassung über die Notwendigkeit einer weiteren Therapie aufgeklärt worden ist, muss die Kammer anhand der Dokumentation davon ausgehen, dass sehr wohl eine Aufklärung erfolgt ist. So befindet sich in den Krankenunterlagen die Notiz, dass die Klägerin nach Erläuterung der Verhaltensmaßregeln gegen ärztlichen Rat auf ausdrücklichen Wunsch entlassen worden ist. Letztlich hat die Klägerin selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie keine konkrete Erinnerung mehr daran habe, ob man mit ihr eine ambulante Behandlung für den nächsten Tag vereinbart habe oder nicht. Letztlich musste dieser Streitpunkt auch von der Kammer nicht entschieden werden, da nicht festzustellen ist, dass tatsächlich durch eine weitere Behandlung stationär im Haus der Beklagten zu 1) ein anderer Verlauf stattgefunden hätte. Denn der Sachverständige Prof. Dr. W hat darauf hingewiesen, dass er nur dann von einem erheblichen Fehler der Beklagten ausgehen würde, wenn tatsächlich gute Therapiemöglichkeiten eines solchen Paravasats zur Verfügung stünden. Denn in einem solchen Fall hätte ein Patient keinesfalls entlassen werden dürfen. Da aber bedauerlicherweise solche guten Therapiemöglichkeiten nicht bestehen und es sich letztlich immer nur um Versuche der Eindämmung des Schadens im Rahmen der Therapie handelt, ein Erfolg aber absolut ungewiss ist, war eine Entlassung der Klägerin zwar ungewöhnlich, aber nicht fehlerhaft.

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Die Kammer bedauert den Verlauf und die erhebliche Leidenszeit der Klägerin ausdrücklich. Nichts desto trotz war ein Behandlungsfehler, der zu einem Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes oder weiteren Schadensersatzes führen würde, im Rahmen der ausführlichen Beweisaufnahme nicht festzustellen. Aus diesem Grunde unterliegt die Klage der Abweisung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.