Legionelleninfektion im Schlaflabor: Haftung der Gebäudeeigentümerin, Ärzte nicht verantwortlich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Legionellen-Pneumonie nach einem Aufenthalt in einem Schlaflabor. Das LG Dortmund sah die Infektion als im Schlaflabor erworben an und führte sie auf Mängel der Heizungs- und Wasseranlage (u.a. zu niedrige Wassertemperaturen, Stagnation/Stilllegungsleitungen, Wartungsdefizite) zurück. Die Beklagte zu 4) haftet als Betreiberin der Anlage aus § 823 BGB; die Klage gegen sie ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Gegen die Beklagten zu 1) bis 3) wurde die Klage abgewiesen, weil sie als Behandler/Betreiber des Labors nicht verpflichtet waren, die hausinterne Wasser-/Heizungsanlage zu überprüfen und sich entlasten konnten.
Ausgang: Klage gegen Beklagte zu 1)–3) abgewiesen; gegen Beklagte zu 4) dem Grunde nach stattgegeben (Haftung für Anlagenmängel).
Abstrakte Rechtssätze
Für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität genügt im Zivilprozess eine richterliche Überzeugung nach § 286 ZPO; eine 100%ige naturwissenschaftliche Gewissheit ist nicht erforderlich.
Der Betreiber einer Heizungs- und Trinkwasserinstallation haftet aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn er durch schuldhafte Vernachlässigung von Wartung und Betrieb (z.B. zu niedrige Warmwassertemperaturen, Stagnation in stillgelegten Leitungen) eine Gesundheitsgefährdung durch Legionellen verursacht.
Die Betreiberverantwortung für eine technische Anlage kann bereits mit der tatsächlichen Übernahme/Übergabe des Objekts beginnen und ist nicht zwingend an die spätere Grundbucheintragung als Eigentümer geknüpft.
Behandelnde Ärzte bzw. Praxisbetreiber sind ohne besondere Anhaltspunkte grundsätzlich nicht verpflichtet, die Gebäudewasser- und Heizungsanlage auf Legionellenrisiken zu überprüfen, wenn hierfür keine auf Arztpraxen bezogenen Prüfpflichten bestehen.
Ein fehlender, über das Übliche hinausgehender Hygieneplan der Praxis begründet keine Haftung, wenn die Infektionsursache in einer systematischen Kontamination der Hausinstallation liegt, die durch Praxis-Desinfektionsmaßnahmen nicht beherrschbar ist.
Tenor
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) wird abgewiesen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 4) wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) trägt die Klägerin.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Das Urteil ist für die Beklagten zu 1) bis 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) wird abgewiesen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 4) wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) trägt die Klägerin.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Das Urteil ist für die Beklagten zu 1) bis 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche anlässlich der Behandlung vom 20. bis zum 23.06.2008 im Schlafmedizinischen Zentrum, Straße 01 in Stadt 01 geltend. Die Beklagten zu 1) bis 3) betreiben dort ein Schlaflabor, wobei streitig ist, inwieweit sie gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind. Eigentümer des Objektes ist mittlerweile die Beklagte zu 4).
Die Klägerin war jahrelang Patientin der Beklagten zu 1) und 2) in deren Praxis in der Straße 02 in Stadt 01. Sie litt und leidet an verschiedenen Atemwegsbeschwerden sowie einer Rheumaerkrankung.
In der Zeit vom 20. bis zum 23.06.2008 befand sich die Klägerin zur Abklärung einer Schlafapnoe im Schlafmedizinischen Zentrum in Stadt 01. Dieses war Anfang des Jahres 2008 eröffnet worden. In dem Zentrum wurde die Klägerin von der Beklagten zu 2) untersucht. Am Abend des 22.06.2008 benutzte sie in dem Zimmer „01“ die Dusche.
Am 02.07.2008 wurde die Klägerin notfallmäßig in das Hospital 01 in Stadt 01 eingeliefert, wo in der Folgezeit eine Infektion mit Legionellen festgestellt wurde.
Die Klägerin behauptet, sie habe sich im Schlafmedizinischen Zentrum am Abend des 22.06.2008 beim Duschen mit einer Legionellen-Pneumonie infiziert. In den Tagen nach der Behandlung habe sie zunächst unter den Symptomen einer allgemeinen Erkältungskrankheit gelitten. Der Zustand habe sich aber zusehends verschlechtert, so dass sie am 02.07.2008 einen unvermittelten körperlichen Zusammenbruch erlitten habe und daraufhin ins Hospital 01 Stadt 01 eingeliefert worden sei. Sie habe dort bis zum 12.08.2008 im Koma auf der Intensivstation gelegen. Es habe sich ein Aufenthalt in der Zeit vom 13.08. bis zum 20.08.2008 in der Lungenfachklinik in Stadt 02 angeschlossen. Dort habe sie ebenfalls noch im Koma gelegen. In der Zeit vom 21.08. bis zum 13.10.2008 habe dann eine Behandlung in der Rehaklinik Name 01 stattfinden können. In dieser Rehaklinik habe sie mühselig das Sprechen, Schlucken und Laufen wieder lernen müssen. Sie habe bei der Entlassung mit 2 Gehhilfen gehen können. Auch nach der Entlassung habe sie weiterhin Krankengymnastik und eine Ergotherapie betreiben müssen. Ihre Rheumaerkrankung habe sich jedoch verschlimmert, da die Rheumatherapie während der intensivmedizinischen Behandlung habe abgesetzt werden müssen.
Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) bis 2) als behandelnde Ärzte und Betreiber des Schlaflabors in Anspruch. Sie behauptet, das Gesundheitsamt des Kreises 01 habe durch mehrfache Probeentnahmen festgestellt, dass sie sich dort mit Legionellen infiziert habe. Die Wasserproben dort hätten Legionellen enthalten, während die Proben in ihrer eigenen Wohnung keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Das Gesundheitsamt habe auch festgestellt, dass technische Mängel in der Hausinstallation bestanden hätten. Die Benutzung der Duschen sei untersagt und außerdem seien Sanierungsvorschläge unterbreitet worden. Es seien sogenannte Totleitungen vorhanden gewesen, in welchen sich das Wasser habe aufstauen können. Zudem hätten Mängel an der Heizungsanlage bestanden, da die erforderliche Temperatur von über 55° sich nicht habe erreichen lassen. Im Schlaflabor seien auch keine Hygienemaßnahmen durchgeführt worden. Es habe kein Hygieneplan bestanden und es seien keine regelmäßigen Wasserproben entnommen worden.
Die Klägerin meint, als Betreiber des Schlaflabors habe die Verpflichtung für die Beklagten zu 1) bis 2) bestanden, die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung von Trinkwasserverunreinigungen einzuhalten, nämlich die DIN 1988 sowie die DVGW Blatt 01 + 02. Darauf sei auch in der Baugenehmigung hingewiesen worden. Die Beklagten zu 1) und 2) seien auch Unternehmer bzw. Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß §§ 3 Nr. 2 c sowie 16 Abs. 3 Trinkwasserverordnung. Sie behauptet, dass einfache Schutzvorkehrungen wie z. B. der Einbau von einer Desinfektionsanlage oder regelmäßige Spülungen den Legionellenbefall mit Sicherheit vermieden hätten.
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 3) als Mitarbeiter des Labors und als „Vermieter“ der Räumlichkeiten in Anspruch. Auch er habe insbesondere aus der Baugenehmigung um die besonderen Einhaltungsvorschriften für die Aufbereitung des Trinkwassers gewusst. Auch seine Verpflichtung wäre es gewesen, die anerkannten Regeln der Technik und die zuvor dargestellten Vorschriften einzuhalten.
Die Beklagte zu 4) wird als Gebäudeeigentümerin in Anspruch genommen. Die Klägerin meint, dass diese für die Installation, Einrichtung und Wartung der Heizungsanlage verantwortlich sei und diese so habe durchführen müssen, dass keine gesundheitlichen Gefährdungen für die Nutzer bestünden. Sie sei dafür verantwortlich, dass Totleitungen vorgelegen hätten, eine Temperatur von über 55° nicht zu erreichen gewesen sei und auch mangelhafte Armaturen bestanden hätten.
Die Klägerin behauptet, bei der Schmerzensgeldhöhe sei zu berücksichtigen, dass sie zeitlebens unter den Folgen der Infektion zu leiden habe. Sie habe 8 Wochen stationär gelegen, sei künstlich beatmet worden und habe sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden. Es habe eine mühselige Rehabilitation stattgefunden. Weiterhin würden Funktionsbeeinträchtigungen bestehen. Die Muskulatur habe sich vermindert. Mittlerweile sei allerdings auch wieder eine Besserung eingetreten. Infolge des Luftröhrenschnittes sei eine Narbe verblieben. Außerdem sei sie bezüglich Blase und Schließmuskel des Darms inkontinent. Am 18.05.2009 habe ein chirurgischer Eingriff nach Entzündung des linken Unterarmes durch Verlegung eines Ports und der Schläuche sowie durch das Spritzen stattfinden müssen. Danach sei auch eine Narbe verblieben. Die Beweglichkeit des linken Armes sei weiter eingeschränkt.
Die Klägerin erachtet insoweit ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € für angemessen. Dabei sei auch der Leidensdruck der Familie und die entgangene Urlaubsfreude einzubeziehen. Die Familie habe einen geplanten Urlaub abbrechen müssen.
An materiellen Kosten verlangt die Klägerin die Erstattung von Fahrtkosten ihres Ehemannes in Höhe von 3.051,90 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung Bl. 12 und Bl. 58 ff. d. A. verwiesen. Ferner verlangt sie Zuzahlungen und Eigenanteile in Höhe von 454,24 € erstattet.
Die Klägerin behauptet, weitere Schäden seien zu erwarten, insbesondere, seien Haushaltsführungskosten abzurechnen.
Schließlich verlangt sie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit.
Mit Schreiben vom 06.11.2008 forderte ihr Rechtsanwalt die Beklagten zu 1) und 2) zur Haftungszusage auf, was deren Versicherung mit Schreiben vom 09.12.2008 zurückwies. Auch die Haftungsaufforderung an die Beklagte zu 4) mit Schreiben vom 19.12.2008 wurde von deren Versicherung am 29.12.2008 zurückgewiesen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Aufforderung an den Beklagten zu 3) mit Schreiben vom 27.01.2009.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2008 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.506,14 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden anlässlich der Behandlung im Schlaflabor vom 22. bis 23.06.2008 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialhilfeträger oder sonstige dritte Stellen übergeleitet worden sind;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten im Gegensatz zu dem Beklagten zu 3), das Schlaflabor gemeinsam mit Ihm seit dem 01.01.2008 zu betreiben. In diesem Zusammenhang ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass der Mietvertrag für die Räumlichkeiten im August 2007 ausschließlich zwischen dem Beklagten zu 3). und der Voreigentümerin Name 02 geschlossen worden ist. Die Voreigentümerin hatte sich in diesem Vertrag auch verpflichtet, die zuvor anderweitig genutzten Räumlichkeiten zu einem Schlaflabor umzubauen. Der Umbau wurde offenbar durch die Firma 01 , die von Name 03 geleitet wurde. Weiterhin waren die Architekten Firma 02 eingeschaltet. Der Bauantrag war vom Architekten zunächst vergessen worden, wurde aber später nachgeholt. Die Baugenehmigung datiert vom 03.07.2008.
Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten, dass sich die Klägerin in dem Schlaflabor infiziert habe und behaupten, dass im Labor selbst regelmäßig Desinfektionen durchgeführt worden seien. Sie hätten alles Erforderliche veranlasst. Die Duschen seien nach den vorgelegten Befunden außer Betrieb gesetzt worden. Sie sind der Ansicht, für die Mängel in der Hausinstallation, bei der eine Wassertemperatur unterhalb der zum Abtöten von Legionellen erforderlichen Temperatur von 55° Celsius festgestellt worden sei, seien sie nicht verantwortlich. Das Gleiche gelte, soweit an der Versorgung des Schlaflabors zwei nicht mehr benötigte Wasserstränge angeschlossen gewesen seien. Nach dem Mietvertrag sei die Versorgung mit nicht kontaminiertem Wasser geschuldet.
Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten die von der Klägerin geltend gemachten Folgen und behaupten, dass die Klägerin schon vor der Infektion an einem Emphysem und einer rheumatischen Arthritis gelitten habe, die zu den bestehenden Funktionseinschränkungen und Funktionsstörungen geführt habe.
Der Beklagte zu 3) behauptet, es sei zwar eine BGB-Gesellschaft mit dem Beklagten zu 1) und 2) geplant gewesen, diese sei aber nicht zustande gekommen. Die Beklagten zu 1) und 2) einerseits und er andererseits hätten je 2 Betten unterhalten. Von ihm sei die Klägerin nicht behandelt worden. Im Übrigen bestreitet er eine Infektion in dem Labor. Die allgemeinen Hygienemaßnahmen seien durchgeführt worden und hätten eine Legionellenkontermination im Übrigen auch nicht verhindern können. Mit der Erstellung eines Hygieneplanes sei er noch befasst gewesen.
Er ist der Ansicht, dass er keine weitere Untersuchungspflicht gehabt habe. Betreiber der Anlage sei der Eigentümer gewesen. Auch die DIN, Installationsblätter etc. würden sich an den Architekten, den Bauherrn und die Installationsunternehmen richten. Als Mieter habe er davon ausgehen dürfen, dass die Installation in Ordnung sei. Er behauptet, er habe keinen Zutritt zu der Heizungs- und Wasseranlage gehabt. Es habe auch keine Kenntnis bestanden, dass die leeren Praxisräume noch an der Anlage hängen würden.
Die Beklagte zu 4) bestreitet eine Infektion in dem Schlaflabor und ist der Ansicht, sie sei für eventuelle Mängel der Heizungs- und. Wasseranlage nicht verantwortlich. Der notarielle Kaufvertrag mit der Voreigentümerin Frau 01 datiere zwar vom 12./13.11.2007. Als Eigentümerin sei sie selbst aber erst am 03.09.2008 im Grundbuch eingetragen worden. In diesem Zusammenhang ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass die Übergabe des Objektes zwischen den Eigentümern bereits zum 01.01.2008 stattgefunden hat.
Die Beklagte zu 4) behauptet, die Anlage habe sich in der Vergangenheit in ordnungsgemäßem Zustand befunden, zu Problemen sei es nicht gekommen. Aus diesem Grunde seien weitere Maßnahmen auch nicht erforderlich gewesen. Da es nur zu einem Befall im Schlaflabor gekommen sei, müsse den Betreibern vorgeworfen werden, die Rohre nicht ausreichend gespült zu haben.
Wegen des weiteren Vortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Die Kammer hat die Klägerin sowie die Beklagten zu 1) und 2) angehört und im Übrigen Beweis erhoben durch Beiziehung der Akte des Kreises 01. Ferner ist der Zeuge Name 04 vernommen worden. Der Sachverständige Name 05 hat mündlich ein Sachverständigengutachten erstattet. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der übrigen Beweisaufnahme wird auf die beigezogene Akte und auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsqründe
Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gegen die Beklagte zu 4) gerechtfertigt. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 4) Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823, 249, 253, BGB zu.
Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Klägerin anlässlich ihres Aufenthalts im Schlaflabor vom 22.06. zum 23.06.2008 mit Legionellen infiziert hat und diese Infektion darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte zu 4) ihre Pflichten aus dem Betrieb der Heizungs- und Wasseranlage schuldhaft vernachlässigt hat.
Aufgrund der Aussage des Zeugen Name 04 und den Angaben des Sachverständigen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich die Klägerin in dem Schlafmedizinischen Zentrum, dem sogenannten Schlaflabor, in Stadt 01 infiziert hat. Zwar besteht keine 100 %-ige wissenschaftliche Sicherheit, dass die im Körper der Klägerin aufgefundenen Legionellenstämme mit denen im Rohrsystem im Haus der Beklagten aufgefundenen Legionellenstämmen übereinstimmen, da keine Kulturen angelegt und überprüft worden sind. Einer solchen 100 %-igen wissenschaftlichen Sicherheit bedarf es aber nicht. Die übrigen Hinweise auf das Schlaflabor als Infektionsort sind so erdrückend, dass Restzweifel bei der Kammer nicht verbleiben. Der Zeuge Name 04 hat bei seiner Vernehmung dargelegt, dass das Gesundheitsamt ausgesprochen sorgfältig überprüft hat, wie es zu der Erkrankung der Klägerin gekommen sein kann. Es hat zunächst eine Befragung stattgefunden, um die Aufenthaltsorte der Klägerin in der Inkubationszeit von 10 Tagen abzuklären. Dabei hat diese angegeben und im Übrigen auch gegenüber der Kammer in der Verhandlung glaubhaft bestätigt, dass sie außerhalb ihrer eigenen Wohnung ausschließlich im Schlaflabor geduscht hat. Es konnte auch festgestellt werden, dass der Duschvorgang im Schlaflabor innerhalb der Inkubationszeit von 10 Tagen lag. Eine nähere Überprüfung der Wohnung und des Schlaflabors hat sodann ergeben, dass das Hygieneinstitut in der Wohnung der Klägerin selbst keinerlei Hinweise auf Legionellen gefunden hat. Auch technische Mängel in dem Haus ergaben sich nicht. Die Wassertemperatur wurde in ausreichender Höhe gefunden. Das Haus wird von einer Familie bewohnt, so dass in erheblichem Umfang Wasser verbraucht wird und damit die Rohre gespült werden. In der Familie der Klägerin ist es auch zu keinen weiteren Erkrankungen gekommen.
Demgegenüber konnten innerhalb des Gebäudes, das nunmehr im Eigentum der Beklagten zu 4) steht, verschiedene Ansatzpunkte festgestellt, werden, die für eine Infektion der Klägerin dort sprachen. Zunächst einmal konnten Legionellen in teilweise ganz erheblichem Umfang festgestellt werden, und zwar bereits im Vorlauf des Wassersystems. Im Rücklauf war die Legionellenanzahl noch höher. Dies ließ für das Gesundheitsamt den Schluss zu, dass eine systematische Kontamination vorlag. Bei der näheren Untersuchung des Heiz- und Wassersystems konnten zudem verschiedene Mängel festgestellt werden. Es konnte an verschiedenen Zapfstellen festgestellt werden, dass die Temperatur mit 38 bis 45° zu gering war. Es ist eine Temperatur von 55° Celsius erforderlich, und darf auch beim Abzapfen von Wasser nicht unterschritten werden, damit mögliche Legionellen abgetötet werden. Tatsächlich konnte man am zentralen Mischer feststellen, dass das mit 60° Celsius eingeleitete Wasser sofort auf 48° Celsius abgekühlt wurde. Hinzu kam, dass das Wasser noch erhebliche Meter über Steigleitungen geführt werden musste. Bereits von Anfang an war damit nicht die notwendige Temperatur erreicht, um mögliche Legionellen abzutöten. Der Zeuge hat erläutert und dies ist auch von dem Sachverständigen bestätigt worden, dass dies zur Folge hat, dass sich in den Rohren ein sogenannter Biofilm, eine Art Schleim bilden kann. In diesem Biofilm nisten sich Amöben ein, in denen sich Legionellen einschließen und dort vermehren können. So kann es dazu kommen, dass teilweise geringere Konzentrationen vorliegen und beim Aufreißen dieser Amöben es plötzlich zu Überschwemmungen von Legionellen kommt.
Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass auch der Schwebstofffilter hinter der Wasseruhr braun war und Wartungsdefizite aufwies.
Der nächste gravierende Mangel ergab sich daraus, dass es zur Stagnation des Wassers in stillgelegten Leitungen gekommen war. Im Haus hatte sich eine Massagepraxis befunden, in der auch eine Dusche betrieben worden war. Nachdem diese Praxis nicht mehr in Betrieb war, war die Dusche nicht abgeklemmt worden. Der Zeuge hat darauf hingewiesen, dass selbst Absperrschieber nicht so dicht schließen können, dass nicht im Rahmen der Zirkulationsleitungen Legionellen diese Stellen passieren können. Es bedarf keiner großen Vorstellungskraft, dass bei zu geringer Wassertemperatur und stagnierendem Wasser ein Brutherd für Legionellen gegeben ist.
Der Zeuge hat darauf hingewiesen, dass als weiteres Risiko in dem Schlaflabor die Gefahr bestand, dass durch den geringeren Betrieb der Dusche diese nicht ausreichend gespült wird. Ob dies letztlich der Fall war, ist von dem Zeugen nicht geklärt worden. Dies kann aber auch dahinstehen. Durch die bereits dargelegten technischen Mängel ist offensichtlich, dass ein systematischer Fehler vorlag.
Über die bereits dargestellten Mängel hinaus ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Infektion mit Legionellen selten ist. Der Zeuge hat bestätigt, dass im Kreis 01 lediglich 5 bis 10 Fälle pro Jahr bekannt werden und auch in diesem Zeitraum keine weiteren bekannt geworden sind. Der Sachverständige hat ebenfalls bestätigt, dass die Erkrankung eine seltene ist. Eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass sich die Klägerin anderweitig angesteckt haben könnte, besteht nicht. Demgegenüber ist aber erklärlich, dass andere Personen sich im Schlaflabor nicht infiziert haben. Denn der Sachverständige hat erläutert, dass die Klägerin eine Risikopatientin und immungeschwächt war. Die Klägerin ist daher durch die Legionelleninfektion, die sie sich zugezogen hat, in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden. In welchem Umfang dies der Fall war, wird im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme zu prüfen sein.
Die Beklagte zu 4) hat auch gegenüber der Klägerin für diese technischen Mängel einzustehen. Sie mag zwar erst im September 2008 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sein. Es ist aber unstreitig geworden, dass sie zum 01.01.2008 das Objekt übernommen hat. Damit war sie die verantwortliche Betreiberin der Heiz- und Wasseranlage und hatte für die erforderlichen Maßnahmen zu sorgen. Dies ist offensichtlich, wie das Ergebnis zeigt, unterblieben. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 4) selbst in keiner Weise vorträgt, dass von ihr die Heizungsanlage gewartet worden ist oder sie diese veranlasst hätte, hätte ein Wartungsvertrag mit einer Installationsfirma auch zur Entlastung nicht ausgereicht. Es ist festzustellen, dass die Beklagte zu 4) die Räume als Schlaflabor vermietet hat bzw. den Mietvertrag übernommen hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung für die Räumlichkeiten noch nicht vorlag. Es ist zwar zunächst einmal ein Versäumnis der Voreigentümerin, dass sie eine Baugenehmigung nicht eingeholt hat. Als gewerbliche Vermieterin musste aber auch die Beklagte zu 4) wissen, dass eine solche Genehmigung erforderlich ist und diese gerade beim Betrieb von ärztlichen Praxen auch Anweisungen für den Betrieb enthält. So ist in der nach dem Vorfall erteilten Baugenehmigung klar ersichtlich, dass ein Schutz vor Legionellen zu erfolgen hat. Dieser Hinweis beruht auch nicht auf den konkreten Vorfall. Die interne Stellungnahme des Kreises 01 gegenüber der Stadt 01 datiert aus Mai, also vor dem Vorfall. In dieser Stellungnahme wurde bereits im Einzelnen aufgeführt, welche Maßnahmen grundsätzlich in solchen Praxen zu beachten sind. Im Übrigen teilt die Kammer auch die von dem Zeugen Name 04 geäußerte Ansicht, dass auch unabhängig von der Baugenehmigung jedem Betreiber klar sein muss, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Im vorliegenden Fall sind seitens der Beklagten zu 4) keinerlei Maßnahmen vorgetragen worden, die dem gerecht werden konnten. Insbesondere scheint sich auch niemand Gedanken darüber gemacht zu haben, dass von den stillgelegten Leitungen Gefahren ausgehen konnten.
Die Beklagte zu 4) schuldet daher der Klägerin die Zahlung von Schadensersatz gemäß § 249 BGB sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 253 BGB. In welcher Höhe diese Ansprüche bestehen und ob im Hinblick auf den Feststellungsantrag noch weitere Schäden drohen, ist in einer weiteren Beweisaufnahme zu klären.
Die Klage der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) ist demgegenüber unbegründet. Gegen diese bestehen weder vertragliche Ansprüche nach §§ 611, 280, 249 BGB noch nach § 823 BGB. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein Behandlungsvertrag mit allen 3 Beklagten zustande gekommen ist, da sie im Außenverhältnis als eine Gesellschaft aufgetreten sind. Im Rahmen des Behandlungsvertrages schuldeten sie sicherlich auch, dass die Klägerin sich nicht mit Legionellen infiziert. Da die Kammer von der Infektion während der Behandlung überzeugt ist, oblag es auch dem Beklagten zu 1) bis 3) sich zu entlasten, dass sie ausreichende Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Infektion getroffen haben. Dieser Beweis ist den Beklagten zu 1) bis 3) gelungen. Nach der Befragung des Sachverständigen und auch nach Anhörung des Zeugen ist die Kammer davon überzeugt, dass sie im Rahmen ihrer ärztlichen Pflicht nicht verpflichtet waren, die Heiz- und Wasserversorgung des Hauses zu überprüfen. Die tatsächlichen Möglichkeiten bestanden dazu wohl auch nicht. Nach den Empfehlungen des Umweltbundesamts aus dem Jahr 2005 sind zwar Krankenhäuser, Dialysestationen, Kindergärten und Jugendherbergen verpflichtet regelmäßig im Jahr die Wasserqualität zu prüfen. Diese Verpflichtung richtet sich aber nicht an Arztpraxen.
Im Übrigen hat der Sachverständige auch nachvollziehbar erläutert, dass es keine Richtlinien dafür gibt, in welchem Umfang Spülungen vorzunehmen sind, so dass auch hier eine Pflichtverletzung nicht zu sehen ist.
Auch die Tatsache, dass die Praxis nicht über einen solch ausführlichen Hygieneplan verfügte, wie später nach Anweisung des Gesundheitsamtes, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser umfassende Hygieneplan ist nach Anweisung des Gesundheitsamtes erstellt worden und war zuvor nicht zwingend erforderlich. Im Übrigen war mit den innerhalb des Labors durchzuführenden Desinfektionsmaßnahmen die systematische Kontamination des Rohrsystems nicht zu beeinflussen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) beruht auf $ 91 ZPO. Da mit dem Teilurteil das Verfahren gegen sie beendet ist, konnte bereits über ihre außergerichtlichen Kosten entschieden werden. Die weitere Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.