Geburtsschaden: Grobe Behandlungs- und Organisationsfehler – 375.000 € Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen schwerster Gesundheitsschäden infolge seiner Entbindung Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht gegen Hebamme, Assistenzärztin und Krankenhaus. Das LG Dortmund bejahte grobe Behandlungsfehler (u.a. unzureichende Reaktion auf suspekt/silent CTG, unterlassene Mikroblutuntersuchung, verspätete Sectio) sowie grobe Fehler der postnatalen Erstversorgung und Organisationsmängel des Krankenhauses. Wegen grober Fehler nahm das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zur Kausalität an. Es sprach 375.000 € Schmerzensgeld, 71.641,92 € materiellen Schadensersatz und eine (teilweise) Feststellung der Ersatzpflicht zu; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Schmerzensgeld, Schadensersatz, Feststellung), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn das medizinische Vorgehen aus objektiver fachlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint und ein solcher Fehler schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Bei groben Behandlungsfehlern kommen zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr für die Ursächlichkeit des Fehlers für den Primärschaden in Betracht.
Unterbleibt eine medizinisch gebotene Befunderhebung und ist hinreichend wahrscheinlich, dass sie ein reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte, kann dies eine Beweislastumkehr zur Kausalität auslösen (Befunderhebungsfehler).
Ein pathologisches bzw. silent zu beurteilendes CTG erfordert eine unverzügliche Abklärung und Reaktion nach geburtshilflichem Standard (insbesondere engmaschige Überwachung, ärztliche Hinzuziehung und ggf. weitergehende Diagnostik).
Ein Krankenhaus haftet neben Behandlungsfehlern seiner Mitarbeiter auch für Organisationsmängel, wenn die personelle/strukturelle Ausstattung die Einhaltung des fachärztlichen Standards in einer akuten geburtshilflichen Notlage nicht sicherstellt.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 375.000,00 € (in Worten: dreihundertfünfundsiebzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2003 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 71.641,92 € (in Worten: einundsiebzigtausendsechshunderteinundvierzig 92/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35.780,76 € seit dem 02.09.2004 und aus weiteren 35.861,16 € seit dem 17.01.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen - bezüglich der immateriellen Schäden nur die derzeit nicht vorhersehbaren -, der dem Kläger aus dem Ereignis vom 05.09.2001 aus Anlass seiner Entbindung im A Krankenhaus V, I-straße, V, entstehen wird, den materiellen Schaden, soweit er ab dem 01.07.2007 entstanden ist und soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatzes sowie die Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht anlässlich seiner Geburt im Hause der Beklagten zu 3., an der die Beklagte zu 1. als freie Beleghebamme und die Beklagte zu 2. als Assistenzärztin mitgewirkt haben.
Der für den Kläger errechnete Geburtstermin sollte der 3.9.2001 sein. Am Morgen des 5.9.2001 rief die Kindsmutter um 6.00 Uhr bei der Beklagten zu 1. mit leichten Wehen an. Die Beklagte zu 1. suchte daraufhin gegen 6.30 Uhr die Mutter des Klägers auf und hörte die Herztöne des Kindes ab. Der Muttermund hatte sich bei der Kindsmutter noch nicht geöffnet. Die Beklagte zu 1. fuhr daher wieder nach Hause und wies die Mutter an, ein Bad und ein Zäpfchen zu nehmen.
Gegen 9.30 Uhr informierte die Kindsmutter die Beklagte zu 1. darüber, dass die Wehen stärker wurden. Gegen 10.00 Uhr erschien die Beklagte zu 1. daher erneut bei der Kindsmutter, sie wurde wieder untersucht, die kindlichen Herztöne wurden abgehört. Die Beklagte zu 1. konnte feststellen, dass sich der Muttermund zu öffnen begann. Gegen 10.30 Uhr begaben sich daher die Kindsmutter und die Beklagte zu 1. in das Haus der Beklagten zu 3.. Dort wurde die Kindsmutter gegen 10.50 Uhr aufgenommen. Ein CTG wurde nicht geschrieben, es fand auch keine Eingangsuntersuchung statt. Gegen 11.00 Uhr erhielt die Kindsmutter eine schmerzstillende Injektion durch die Beklagte zu 1..
Um 11.30 Uhr wurde ein erstes CTG durch die Beklagte zu 1. geschrieben, das jedoch wegen zu kurzer Aufzeichnungszeit von 6 Minuten nicht auszuwerten war. Lediglich 100 Sekunden lang wurde die fetale Herzfrequenz mit zwei Unterbrechungen gezeigt. Eine Wehentätigkeit war nicht festzustellen.
Gegen 11.50 Uhr stellte die Beklagte zu 1. eingeengte Herztöne des Kindes fest.
Gegen 12.00 Uhr musste sich die Kindsmutter übergeben. Gegen 12.45 Uhr wurde ein zweites, dieses Mal aussagekräftiges CTG geschrieben. Es zeigte eine starke Einschränkung der Oszillation, nach einem durchgeführten Weckversuch zeigte sich eine Dezeleration mit fast vollständigem Verlust der Oszillation. Die Frequenz erholte sich nur langsam. Gegen 12.50 Uhr wiederholte die Beklagte zu 1. den Weckversuch. Das Kind reagierte hierauf mit einem HAT-Abfall bis auf 100. Strittig ist zwischen den Parteien, ob die Beklagte zu 1. zu diesem Zeitpunkt die Beklagte zu 2. als Ärztin zur Geburt hinzugerufen hat. Gegen 13.20 Uhr zeigte sich eine weitere Dezeleration. Um 13.33 Uhr zeigten sich bei einer weiteren Dezeleration schwächste Herztöne. Um 13.45 Uhr wurde durch die Zeugin Dr. M die Indikation zur Sectio unter der Überschrift "Eilige Sectio" gestellt. Der Kläger wurde jedoch erst um 14.32 Uhr geboren. Um 14.47 Uhr wurde das Perinatalzentrum des B Krankenhauses I informiert. Bis zum Eintreffen der Ärzte aus I wurde der Klägerin durch das Anästhesieteam der Beklagten zu 3., unter anderem durch die Zeugin C, versorgt. Der Kläger musste vom 5.9. bis 20.9.2001 in intensivmedizinischer Behandlung im B Krankenhaus in I verbleiben. In der Zeit bis zum 29.11.2001 wurde er sodann in die intensivmedizinische Behandlung der Kinderchirurgie übernommen. Er wurde wegen einer Hirnmassenblutung zweimal operiert. Bis zum 6.12.2001 verblieb er in intensivmedizinischer Behandlung, bevor er nach Hause entlassen werden konnte.
Für den Kläger wurde im August 2002 die Pflegestufe I anerkannt, im August 2003 erhielt der Kläger die Pflegestufe II. Zwischenzeitlich hat er die Pflegestufe III erreicht.
Der Kläger behauptet,
kurz vor der Geburt seien die Befunde der Kindesmutter insgesamt unauffällig gewesen. Die Vorsorgeuntersuchungen seien allesamt ohne Befund gewesen. Die Schäden des Klägers seien durch die Beklagten verursacht worden. Die Beklagte zu 1. habe fehlerhaft gehandelt, da sie erst nach 2 Stunden nach der Aufnahme im Hause der Beklagten zu 3. ein CTG veranlasst habe. Die Beklagte zu 2. sei gegen 12.45 Uhr durch die Beklagte zu 1. nach zwei erfolglosen Weckversuchen als zuständige Ärztin hinzugezogen worden. Sie habe jedoch fehlerhaft nicht rechtzeitig trotz schlechter werdender CTG-Werte den Kaiserschnitt eingeleitet, sondern die Spontangeburt weiterlaufen lassen. Eine Mikroblutuntersuchung habe sie ebenfalls fehlerhafterweise nicht veranlasst. Die Beklagte zu 3. treffe ein erhebliches Organisationsverschulden. Bei der Aufnahme der Kindsmutter seien nicht die üblichen Untersuchungen, wie CTG und Mikroblutuntersuchung veranlasst worden, deshalb sei es Stunden zu spät zur Einleitung der Sectio gekommen. Die kindlichen Herztöne seien pathologisch gewesen, hierauf habe jedoch keiner der Beklagten adäquat reagiert. Es habe bereits ein deutlicher Hinweis auf Sauerstoffmangel vorgelegen. Bei einer rechtzeitigen Reaktion hätte der frühkindliche Hirnschaden verhindert oder aber zumindest gemindert werden können. Spätestens um 12.45 Uhr hätte bereits durch die Beklagte zu 2. eine Mikroblutuntersuchung wegen der eingeschränkten Herztöne des Kindes durchgeführt werden müssen. Es hätte festgestellt werden können, ob eine Hypoxie vorgelegen habe, so dass unmittelbar durch eine Sectio die Geburt eingeleitet worden wäre. Der Kaiserschnitt sei zudem zu langsam herbeigeführt worden. Obwohl bereits die Indikation der eiligen Sectio von der Zeugin Dr. M gestellt worden sei, habe es bis zur Sectio noch 45 Minuten gedauert. Auch die Erstbehandlung des geborenen Klägers sei fehlerhaft gewesen. Das Kind habe keinerlei Intubation bekommen. Die Intubation und das Absaugen des Kindes sei erst eine Stunde nach der Geburt durch die Mitarbeiter des B Krankenhauses I erfolgt.
In der Folge der Behandlungsfehler habe der Klägerin eine peripartale Asphyxie (Atemstillstand) nach der Geburt erlitten. Es sei zu einer Mekoniumaspirationspneumonie gekommen. Außerdem habe eine respiratorische Insuffizienz bestanden. Bei dem Kläger sei eine Erkrankung an Trisomie 21 festgestellt worden. Es habe zudem eine intraventrikuläre Hämorrhagie II.-IV. º bestanden, zudem habe der Kläger unter einem Hydrocephalus internus (Wasserkopf) gelitten. Aufgrund der verspätet eingeleiteten Geburt sei es zu einer kardialen Globalinsuffizienz gekommen. Es bestehe eine pulmonale Hypertonie. Am 11.9.2001 habe der Kläger sodann eine Zweitinfektion erlitten. Er leide unter Anämie und persistierender Foramen ovale. Außerdem sei eine Tricuspidalinsuffizienz und eine Hypospadie III º festgestellt worden. Der Kläger werde häufig über eine Nasenbrille mit Sauerstoff versorgt, da anderenfalls die Sauerstoffsättigung unter 90 % falle.
Auch der heutige Zustand sei mit völliger Hilflosigkeit zu beschreiben. Der Kläger sei nahezu taub und höchstwahrscheinlich blind. Er habe schwerste Hirnschäden, wodurch es zu häufigen Krampfanfällen komme. Es sei die intensivste Pflege notwendig. Seine Persönlichkeit sei zerstört, ebenso seine Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit. Das Leben des Kindes bestehe in der Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen, Bekämpfung von Krankheiten und Vermeidung von Schmerzen. Der heutige Zustand des Klägers sei vorgeburtlich nicht vorhanden gewesen, sondern beruhe auf den Fehlern vor und während der Geburt. Aufgrund der dauerhaften Gehirnschädigung sei auch eine Besserung des heutigen Zustandes des Klägers nicht zu erwarten.
Der Kläger ist der Ansicht, dass aufgrund grober Behandlungsfehler durch die Beklagten zu 1. und 2. die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 500.000,00 € angemessen sei. Darüber hinaus behauptet der Kläger einen materiellen Schaden, den er bis zum 1.6.2004 auf 143.406,77 € beziffert. Er behauptet, es seien Kosten für die Anschaffung von Therapiespielzeug, Therapieaufenthalten, Fahrtkosten und dem erheblichen Pflegemehraufwand abzüglich geleisteter Pflegegeldzahlungen entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Klageschrift vom 23.7.2004 (Bl. 18 ff. d.A.) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2007 hat der Kläger zudem die Klage erhöht und macht nunmehr weiteren materiellen Schadensersatz bis einschließlich zum 30.6.2007 geltend. Es werden weitere Kosten im Bereich des Pflegemehraufwandes, Fahrtkosten sowie Therapiekosten von insgesamt 121.841,04 € geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 12.12.2007 (Bl. 376 ff. d.A.) verwiesen.
Er beantragt daher nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 20.11.2003;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 20.11.2003;
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 265.247,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 143.406,77 € seit dem 1.6.2004 und aus weiteren 121.841,14 € seit dem 1.7.2007 zu zahlen;
- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 265.247,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 143.406,77 € seit dem 1.6.2004 und aus weiteren 121.841,14 € seit dem 1.7.2007 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen – bezüglich der immateriellen Schäden nur die derzeit nicht vorhersehbaren -, der dem Kläger aus dem Ereignis vom 5.9.2001 aus Anlass seiner Entbindung im A Krankenhaus V, I-straße, V, entstehen wird, den materiellen Schaden, soweit er ab dem 1.7.2007 entstanden ist und soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird.
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen – bezüglich der immateriellen Schäden nur die derzeit nicht vorhersehbaren -, der dem Kläger aus dem Ereignis vom 5.9.2001 aus Anlass seiner Entbindung im A Krankenhaus V, I-straße, V, entstehen wird, den materiellen Schaden, soweit er ab dem 1.7.2007 entstanden ist und soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass ihnen kein Behandlungsfehler unterlaufen sei.
Für die Beklagte zu 1. habe keine Indikation für einen sofortigen Anschluss an ein Dauer-CTG bereits bei der Einlieferung bestanden, da sich bis zur Einlieferung ein normaler Befund, erhoben durch die Untersuchung der Kindsmutter zu Hause, ergeben habe. Ein letztes CTG, das ebenfalls einen unauffälligen Befund gezeigt habe, sei erst am 3.9.2001 geschrieben worden. Für die Beklagte zu 1. sei daher nichts zu veranlassen gewesen. Sie habe dann auch um 12.45 Uhr die Beklagte zu 2. hinzugerufen, nachdem sie sich zuvor selbst zur Aufnahme eines Dauer-CTG’s entschieden habe. Die Beklagte zu 2. habe jedoch angeordnet, den weiteren Fortgang der Spontangeburt abzuwarten, nachdem sie die Kindsmutter selbst untersucht habe. Die Beklagte zu 2. habe jedoch weder ihre Untersuchung noch die Anordnung dokumentiert. Erst um 13.30 Uhr sei sodann die Zeugin Dr. M hinzugerufen worden. Die Behandlung der Beklagten zu 1. sei nicht kausal für die entstandenen Schäden des Klägers.
Auch die Beklagten zu 2. und 3. behaupten, dass die ärztliche Behandlung im Hause der Beklagten zu 3. ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Beklagte zu 1. habe der Beklagten zu 2. erklärt, das eingeengte CTG um 12.45 Uhr sei ihrer Auffassung nach auf die Gabe des Medikaments Meptid zurückzuführen. Sie habe daraufhin ein Dauer-CTG angeordnet, da bis zu diesem Zeitpunkt noch keines geschrieben worden sei. Die Beklagte zu 2. sei dann gegen 13.20 Uhr nochmals selbständig, ohne von der Beklagten zu 1. hinzugerufen worden zu sein, in den Kreissaal gekommen. Sie habe dann das geschriebene CTG ausgewertet, es als eingeengt bis silent beurteilt und daraufhin sofort versucht, einen Oberarzt zu erreichen. Da ihr dies nicht gelungen sei, habe sie schließlich die Zeugin Dr. M auf der peripheren Station erreicht, die dann auch um 13.30 Uhr im Kreissaal erschienen und nach Untersuchung der Kindsmutter die Indikation zur eiligen Sectio um 13.45 Uhr gestellt habe. Das Handeln der Beklagten zu 2. sei ordnungsgemäß gewesen. Als Assistenzärztin habe sie durch das Hinzuziehen eines Facharztes den fachärztlichen Standard gewährleistet. Es sei dann auch ein Mittel zur Wehenhemmung gegeben worden. Nach der Geburt sei das neonatologische Team hinzugerufen worden. Sollte ein Schaden entstanden sein, so sei dieser bereits zum Zeitpunkt des Eintreffens der Beklagten zu 2. entstanden gewesen.
Sämtliche Beklagten behaupten, dass die bei dem Kläger bestehende Trisomie 21 einen Vorschaden darstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens des Privat-Dozenten Dr. L, Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, sowie eines kinderärztlichen Fachgutachtens des Sachverständigen Dr. L2. Außerdem wurden die Zeuginnen Dr. M und C uneidlich vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten vom 21.12.2006 des Gutachters Privat-Dozent Dr. L (Bl. 232 ff. d.A.) das er in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2007 zudem erläutert hat, und das Gutachten des Sachverständigen Dr. L2 (Bl. 490 ff. d.A.) und den Protokollen der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2007 (Bl. 347 ff. d.A.) und vom 24.9.2008.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in tenoriertem Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner sowohl einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatzes als auch auf Feststellung, dass zukünftig entstehende materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden durch die Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzen sind, soweit sie aus den anlässlich der Geburt des Klägers am 5.9.2001 verursachten Behandlungsfehlern resultieren. Die Ansprüche folgen aus den §§ 611, 249 ff., 253 BGB bzw. §§ 823, 249 ff., 253 BGB.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sowohl der Beklagten zu 1. als zuständige Beleghebamme, als auch der Beklagten zu 2., als zuständige Ärztin, grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind. Die Beklagte zu 3. haftet sowohl für die Behandlungsfehler der in ihrem Hause tätigen Beklagten zu 2. als auch wegen grober Organisationsmängel.
Im Einzelnen:
Einen Behandlungsfehler sieht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Privat-Dozent Dr. L noch nicht darin, dass bei der Aufnahme der Klägerin um 10.50 Uhr durch die Beklagte zu 1. kein CTG veranlasst worden ist. Der Sachverständige hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass die Beklagte zu 1. die Klägerin an diesem Morgen bereits zweimal zu Hause untersucht hatte und keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Bei der Aufnahme in die stationären Behandlung sei es zwar durchaus üblich, ein CTG bei Aufnahme zu schreiben. Als fehlerhaft war es jedoch aufgrund der bereits zuvor erfolgten Untersuchungen noch nicht anzusehen, eine CTG-Aufnahme nicht durchzuführen.
Einen ersten einfachen Behandlungsfehler sieht die Kammer jedoch darin, dass um 11.31 Uhr die Beklagte zu 1. nicht adäquat auf das als suspekt zu beurteilende CTG reagiert hat. Privat-Dozent Dr. L hat dies damit erläutert, dass das suspekte CTG eine Reaktion dergestalt erfordert hätte, dass entweder ein Dauer-CTG veranlasst worden wäre, oder aber bereits zu diesem Zeitpunkt ärztliches Personal hinzugerufen worden wäre. Zwar sei die Erklärung der Beklagten zu 1., dass sie von einem schlafenden Kind aufgrund der Gabe des Medikamentes ausgegangen sei, möglich. Da es jedoch keineswegs eindeutig und klar war, habe man dies abklären müssen. Eine solche Abklärung zu unterlassen, verstoße gegen die Standards der Geburtshilfe. Dies ist daher als Behandlungsfehler zu werten. Eine Mikroblutuntersuchung war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht veranlassen, obwohl nach Auskunft des Sachverständigen das CTG als suspekt zu bezeichnen war. Dies hätte jedoch durch ein Dauer-CTG abgeklärt werden können und müssen.
Die Kammer geht im Weiteren davon aus, dass der Beklagten zu 1. um 11.50 Uhr ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, da sie auf das mittlerweile als silent zu bezeichnende CTG nichts veranlasst, sondern weiter zugewartet hat. Privat-Dozent Dr. L hat das CTG als silent ausgewertet und anschaulich und für einen Laien sehr gut nachvollziehbar erläutert, dass ein solcher Fall, der deutlich darauf hinweise, dass es dem Kind schlecht gehe, ein sofortiges Handeln erfordere. Es wären das Hinzurufen eines Arztes, das Schreiben eines Dauer-CTG’s und die Veranlassung einer Mikroblutuntersuchung notwendig gewesen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es schlicht unverständlich sei, dass trotz des zunächst suspekten und dann silenten CTG kein Dauer-CTG veranlasst worden sei. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, dass keine weiteren Untersuchungen durchgeführt und auch kein Arzt hinzugezogen worden sei. Ein grober Behandlungsfehler ist der Beklagten zu 1. mithin unterlaufen. Denn ein Behandlungsfehler ist immer dann als grob anzusehen, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Kapitel B, Rdnr. 252). Für die Fälle des sogenannten groben Behandlungsfehlers hat sich zugunsten des Patienten die Annahme von Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr, bezogen auf die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Primärschaden, in der Rechtsprechung etabliert (vgl. Geiß/Greiner, a.a.O., Rdnr. 251).
Eine solche Beweislastumkehr zugunsten des Klägers nimmt die Kammer auch deshalb an, weil neben dem groben Behandlungsfehler der Beklagten zu 1. zugleich auch ein Befunderhebungsfehler unterlaufen ist. Eine Befunderhebung durch ein Dauer-CTG wäre in jedem Fall durch die Beklagte zu 1. veranlasst gewesen. Der Sachverständige ist davon ausgegangen, dass aufgrund der bereits vorher kurzzeitig geschriebenen CTG’s auch dieses Dauer-CTG mindestens suspekt gewesen wäre. In diesem Fall hätte ein Arzt hinzugerufen werden müssen und es wäre ein Weckversuch unternommen worden. Wenn auf ein suspektes CTG keine Reaktion erfolgt wäre, dann wäre dies aus ärztlicher Sicht schlichtweg unverständlich. Auch aufgrund dieses Befunderhebungsfehlers ist daher zugunsten des Klägers eine Beweislastumkehr anzunehmen, da medizinisch gebotene Befunde unterlassen wurden und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Befunde ein reaktionspflichtiges Ergebnis, nämlich mindestens einen Weckversuch durch die Ärzte und im Weiteren ein frühzeitiges Einleiten der Geburt bereits zu diesem Zeitpunkt zur Folge gehabt hätten.
Um 12.45 Uhr ist es erneut sowohl zu einem groben Behandlungsfehler als auch zu einem Befunderhebungsfehler gekommen. Dabei hatte die Kammer letztlich nicht zu entscheiden, welcher der behaupteten Sachverhaltsdarstellungen der Parteien sie folgt. Denn unter jedem Gesichtspunkt sind grobe Behandlungsfehler anzunehmen. Die Kindsmutter, Frau D, und die Beklagte zu 1. haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8.11.2007 angegeben, dass um 12.45 Uhr die Beklagte zu 2. von der Beklagten zu 1. hinzugerufen worden sei. Die Beklagte zu 2. habe die Kindsmutter nach Auswertung des CTG’s, das zwischenzeitlich geschrieben worden sei, untersucht und das Weiterlaufen der Spontangeburt angeordnet. Die Beklagte zu 2. hat dagegen im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2008 angegeben, dass die Beklagte zu 1. sie zwar vorab mündlich darüber informiert habe, dass sie bei der Kindsmutter ein eingeengtes CTG festgestellt habe, sie dies aber auf die Gabe eines Schmerzmedikamentes zurückführe. Sie habe daraufhin der Beklagten zu 1. geraten, ein Dauer-CTG zu schreiben. Sie habe sich, ohne von der Beklagten zu 1. hinzugerufen worden zu sein, selbständig gegen 13.20 Uhr in den Kreissaal begeben und sich nach der Auswertung des CTG’s sofort um die Beiziehung eines Oberarztes bemüht. Es sei jedoch keiner zu erreichen gewesen, so dass sie die Zeugin Dr. M, die aufgrund ihrer eigenen Schwangerschaft nicht mehr für den Kreissaal zugelassen war, auf der peripheren Station erreicht und um Hilfe gebeten hätte. Diese sei dann auch sofort hinzugekommen. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie selbst die Kindsmutter untersucht und das weitere Zuwarten angeordnet habe. Ausschließen könne sie dies jedoch nicht. Sie habe aber keinerlei Erinnerung an einen solchen Vorgang.
Nach Auffassung der Kammer spricht sehr viel dafür, dass die Beklagte zu 2. bereits um 12.45 Uhr hinzugerufen wurde. Die Kindsmutter selbst hat diesen Sachverhalt anschaulich so dargestellt. Gründe, warum sie einen anderen, als den tatsächlich abgelaufenen Sachverhalt schildern sollte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Beziehungen zu der Beklagten zu 1. bestehen nicht. Sie wurde lediglich als Beleghebamme im Zeitpunkt der Schwangerschaft durch die Kindsmutter hinzugezogen. Anderweitige persönliche Beziehungen bestehen nach Angaben beider Parteien nicht. Geht man davon aus, dass die Beklagte zu 2. bereits zu diesem Zeitpunkt hinzugerufen wurde, ist ihr Handeln als grob fehlerhaft zu werten. Der Sachverständige Dr. L hat ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt durch die Beklagte zu 2. bereits einen Kaiserschnitt zu veranlassen gewesen wäre. Im Hinblick auf das silente CTG sei die Anordnung, eine Spontangeburt weiterlaufen zu lassen, nicht verständlich. Ebenso sei eine MBU anzuordnen gewesen. Diese verhältnismäßig einfache Untersuchung hätte binnen kurzer Zeit weitere Auskunft über den Zustand des Klägers gegeben. Dass auch eine solche Untersuchung nicht veranlasst worden sei, sei ebenfalls als unverständlich zu werten. Insoweit wäre ein grober Behandlungsfehler der Beklagten zu 2. anzunehmen.
Daneben ist ein Befunderhebungsfehler mit der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Klägers anzunehmen, da die Mikroblutuntersuchung nicht durchgeführt wurde. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Ergebnis der Mikroblutuntersuchung höchstwahrscheinlich pathologisch gewesen sei. Die Folge daraus wäre die Einleitung eines Notkaiserschnittes mit der EE-Zeit (Entschluss bis Entwicklung) von 20 Minuten gewesen. Der Kläger hätte mithin schon gegen 13.15 Uhr und nicht erst um 14.32 Uhr geboren werden können und müssen. Auch hier hat der Sachverständige klar und nachvollziehbar erläutert, dass eine nicht erfolgte Reaktion auf ein pathologisches Ergebnis einer Mikroblutuntersuchung nicht nachvollziehbar wäre.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der von der Beklagten zu 2. vorgetragene Sachverhalt zutreffen würde, sie sei erst selbst um 13.20 Uhr in den Kreissaal gekommen, ohne von der Beklagten zu 1. hinzugerufen worden zu sein, ist das Handeln der Beklagten zu 2. nach Auffassung der Kammer als grob fehlerhaft zu werten. Die Beklagte zu 2. hat selbst dargelegt, dass sie zuvor durch die Beklagte zu 1. darüber informiert worden sei, dass ein eingeengtes CTG vorgelegen habe. Sie hätte sich nach Auffassung der Kammer in einem solchen Fall nicht mit der Auswertung durch die Beklagte zu 1. begnügen dürfen, ohne die Kindsmutter einmal selbst zu untersuchen und sodann eine ärztliche Anordnung zu treffen. Der Sachverständige Privat-Dozent Dr. L hat nachvollziehbar dargelegt, dass es gerade nicht feststand, ob die Gabe des Medikaments Meptid tatsächlich ursächlich für das eingeschränkte bis silente CTG war und dass es daher absolut notwendig war, die Ursache für das pathologische CTG abzuklären. Unverständlich ist es nach Auffassung der Kammer, dass sich die Beklagte zu 2. dann auf die Wertung der Beklagten zu 1.verlässt und die Geburt weiterlaufen lässt, ohne wenigstens selbst einmal die Kindsmutter anzusehen. Für die Kammer war es daher nicht von entscheidender Bedeutung, ob der auf dem Original-CTG befindliche Eintrag "Frau Dr. B im Kreissaal" um 13.30 Uhr, der sich auf den rechtsanwaltlichen Kopien nicht befindet, nachträglich eingefügt wurde oder nicht. Eine Haftung der Beklagten zu 2. ist in jedem Fall anzunehmen.
Allerdings hält es die Kammer für eher wahrscheinlich, dass der Vermerk nachträglich hinzugefügt wurde als dass er nachträglich zur Anfertigung von Kopien abgedeckt worden sein könnte. Denn auf dem Original verläuft der handschriftliche Schriftzug durch die Uhrzeit 13.30 Uhr, während die Uhrzeit auf den Kopien ganz deutlich zu sehen ist. Ein Abdecken der Unterschrift vor Anfertigung der Kopie hätte daher auch zum Abdecken der gedruckten Uhrzeit führen müssen. Dies ist jedoch von untergeordneter Bedeutung und durch die Kammer nicht zu entscheiden, da es für die Frage der Haftung der Beklagten zu 2. keine Rolle spielt.
Um 13.30 Uhr ist es zu weiteren groben Behandlungs- und Organisationsfehlern gekommen. Es war grob fehlerhaft, dass weder eine Mikroblutuntersuchung noch ein Notkaiserschnitt durchgeführt wurden. Die Zeugin Dr. M, die zum Zeitpunkt hochschwanger war und sich daher im Kreissaal eigentlich nicht mehr aufhalten durfte, ist schließlich durch die Beklagte zu 2. hinzugerufen worden, da sie keine Oberärzte, die sie als Assistenzärztin hinzurufen musste, erreichen konnte. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass auch die Beklagte zu 3. hier ein vorwerfbarer Organisationsmangel trifft. Offensichtlich lag hier eine Unterbesetzung der Station vor. Sowohl die Beklagte zu 2. als auch die Zeugin Dr. M haben angegeben, dass die Oberärzte bzw. der Chefarzt nicht zu erreichen waren. Der Oberarzt Dr. X und der Chefarzt Dr. G waren beide im Operationssaal tätig. Andere Oberärzte waren offensichtlich nicht im Einsatz, da auch die Zeugin Dr. M erklärte, dass sie den operierenden Oberarzt Dr. X über die Notwendigkeit eines Notkaiserschnittes informiert habe. Sie habe sich dann aufgrund ihrer Schwangerschaft aus dem Geschehen zurückziehen müssen. Die Ärztin hatte bereits mehr unternommen, als ihr eigentlich erlaubt war. Es wäre daher notwendig gewesen, weiteres ärztliches Personal zur Verfügung zu halten. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Beklagte zu 2. bekannterweise nach dem Abschluss des Arztes im Praktikum erst seit dem 1.8.2001, also gerade einen Monat, im Hause der Beklagten beschäftigt war. Dass sie noch nicht über eine erhebliche Erfahrung verfügte, war der Beklagten zu 3. mithin auch bewusst. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L, dass es schlicht unverständlich ist, dass um 13.30 Uhr kein Notkaiserschnitt durchgeführt wurde, obwohl die Zeugin Dr. M als auch die Beklagte zu 2. selbst das Ergebnis des CTG’s als "katastrophal" bezeichnet haben. Stattdessen wurde die Kindsmutter aus ungeklärten Umständen nicht über die Direktschleuse, sondern erst über die Hauptschleuse und den Patientenaufzug in den Operationssaal verbracht , nachdem die Kindsmutter nach ihren glaubhaften Angaben erst selbst zwei Schwesternschülerinnen, die sie auf die Station bringen wollten, erläutern musste, dass sie zur Entbindung in den Operationssaal gebracht werden solle und nicht auf die Station zurückkehren könne.
Daneben ist ein Befunderhebungsfehler zu Lasten des Klägers anzunehmen, da keine Mikroblutuntersuchung veranlasst wurde. Auch der Sachverständige hat wiederum erläutert, dass das Ergebnis einer durchzuführenden Mikroblutuntersuchung um 13.30 Uhr pathologisch gewesen wäre. Wäre hierauf nicht mit Notkaiserschnitt reagiert worden, dann wäre auch dies als grob fehlerhaft und unverständlich zu bezeichnen.
Letztlich war auch die postnatale Behandlung zur Übergabe an das Kindernotarztteam des B Krankenhauses I als grob fehlerhaft zu bewerten. Der Sachverständige hat dargelegt, dass es bereits als Fehler zu bewerten sei, dass aufgrund der Ergebnisse der CTG nicht bereits vorab das Kindernotarztteam aus I, das noch bis V anfahren musste, verständigt worden sei. Dass eine Reanimationsnotwendigkeit bei dem Kläger bestehen würde, war nach Darlegung des Sachverständigen vorhersehbar. Als grob fehlerhaft wertet dies die Kammer jedoch nicht, da der Sachverständige Dr. L nachvollziehbar erläutert hat, dass die Erstversorgung bis zum Eintreffen eines solchen Kindernotarztteams in einem Krankenhaus gewährleistet werden könne und müsse.
Die durch die Mitarbeiter der Anästhesie der Beklagten zu 3. durchgeführte Erstversorgung des Klägers ist jedoch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Privat-Dozent Dr. L als grob fehlerhaft anzusehen. Die Zeugin C hat erläutert, dass sie den entwickelten schlafenden Kläger entgegengenommen habe. Er sei gewärmt worden. Es habe eine Absaugung stattgefunden und man habe ihm Sauerstoff vorgehalten. Der Sachverständige Privat-Dozent Dr. L hat dargelegt, dass es schlicht unverständlich sei, dass der Kläger nicht mit Sauerstoff gebläht worden sei. Die Gabe von Sauerstoff per Maske sei nicht ausreichend, da ein Kind in einem Zustand, wie es bei dem Kläger nach der Geburt festgestellt worden sei, gerade nicht in der Lage sei, selbständig zu atmen. Es sei dann von enormer Wichtigkeit, die Lungen des Kindes mit Sauerstoff zu versorgen, um eine eigene Atmung zu ermöglichen. Lediglich das Vorhalten von Sauerstoff sei eben nicht ausreichend. Auch insoweit ist die Behandlung des Klägers als grob fehlerhaft zu werten.
Bei der Feststellung der Folgen, die aus den groben Behandlungsfehlern der Beklagten resultieren, hatte die Kammer zugunsten des Klägers eine Beweislastumkehr bezogen auf die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die entstandenen Primärschäden zu berücksichtigen. Aufgrund der Beweisaufnahme und des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. L2 hat die Kammer folgende Schäden feststellen müssen:
Der Kläger hat bei der Geburt einen Sauerstoffmangel erlitten. Dies hat zur Folge, dass die Atmung des Klägers zu früh, nämlich bereits vor der eigentlichen Geburt eingesetzt hat. Folge einer zu früh einsetzenden Atmung ist, dass das nichtgeborene Kind Fruchtwasser einatmet, das im Fall des Klägers durchsetzt war mit Mekonium, das sogenannte "Kindspech", bei dem es sich um die erste Darmentleerung des neugeborenen Kindes handelt. Der Sachverständige Dr. L2 hat dargelegt, dass es in der Folge dieses Sauerstoffmangels zur Übersäuerung des Blutes gekommen ist. Bei dem Kläger bestand nach der Geburt eine unzureichende Spontanatmung, da der vor der Geburt bestehende Strömungswiderstand nicht vom Körper abgesenkt wurde. Die Lunge wurde hierdurch nicht ordnungsgemäß durchblutet. Der Kläger war deshalb reanimations- und beatmungspflichtig.
Folge des Sauerstoffmangels war ebenfalls eine ausgeprägte Hirnblutung, wodurch es zu einer stark vermehrten Bildung von Gehirnflüssigkeit kam, die die Implantation eines Ventils zur Verhinderung eines Wasserkopfes notwendig machte. Folge der mangelnden Durchblutung der Lunge war ein Herzfehler, ein sogenannte "Trikuspidalinsuffizienz" und eine kardiale "Globalinsuffizienz". Dies resultiert nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L2 daraus, dass die Lungenflügel aufgrund der zu früh einsetzenden Atmung des Kindes nicht richtig durchblutet werden, sondern die Durchblutung weiterhin durch die vorgeburtlich bestehende Verbindung zwischen den Herzklappen fortgesetzt wird. Hieraus resultiert, dass sowohl die rechte Herzkammer als auch die Herzklappe des klägerischen Herzens überbeansprucht wurden. Die Herzklappe des Klägers war daher infolge der Geburt undicht. Die Gehirntätigkeit des Klägers war damit in den ersten 15 Tagen erheblich beeinträchtigt. Eine Behandlung auf der Intensivstation war notwendig. Der Sachverständige Dr. L2 hat für einen Laien sehr gut nachvollziehbar dargestellt, dass es sich hierbei ausschließlich um Folgen der Behandlungsfehler im Rahmen der Geburt handelt. Unabhängig von der Geburtskomplikation, und damit ohne Einfluss auf die Ansprüche des Klägers, bestanden bereits vorgeburtlich bei dem Kläger die Erkrankung am Down-Syndrom, der sogenannten Trisomie 21, die bei dem Kläger jedoch nur minimal ausgeprägt besteht. Der Sachverständige hat hierbei darauf hingewiesen, dass es ihm fast unmöglich war, die Erkrankung am Down-Syndrom bei dem Kläger an den sonst typischen Merkmalen wahrzunehmen. Auch die Kinderärzte, die den Kläger nach der Geburt behandelten, konnten Gewissheit erst durch den DNA-Test gewinnen.
Bei dem Kläger wurde nach der Geburt zudem eine Hypospadie 3. Grades, eine angeborenen Missbildung der Harnröhre, festgestellt. Auch hierbei handelt es sich um eine Erkrankung, die von den Umständen der Geburt unabhängig besteht.
Die Folge dieser geburtsschadenbedingten Erkrankungen ist, dass der Kläger sein Leben lang den Zustand der völligen Hilflosigkeit nicht überwinden wird. Der Sachverständige Dr. L2 hat festgestellt, dass aufgrund der hypoxischen Enzephalopathie, d.h. der durch Sauerstoffmangel bedingten Hirnerkrankung, bei dem Kläger seit der Geburt epileptische Anfälle, sogenannte BNS-Krämpfe aufgetreten sind und auch heute, wenn auch in geringerer Form, auftreten. Der Sachverständige hat zwar darauf hingewiesen, dass diese auch ohne Schwierigkeiten während der Geburt, insbesondere bei Kindern mit Down-Syndrom häufig auftreten können. Im Gegensatz zu solchen Krämpfen handelt es sich aber bei dem Kläger um therapieresistente Krämpfe, durch die eine zusätzliche Hirnschädigung (Hypsarrythmie) entstanden ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Anfälle bis heute fortbestehen. Der Kläger muss dauerhaft zwei antiepileptische Medikamente einnehmen. Hierdurch konnte zwar die Form der auftretenden Krämpfe abgeschwächt werden, grundlegend gebessert hat sich die Situation aber nicht. Der Kläger ist darüber hinaus extrem kurzsichtig (Dioptrien –6). Ihm wurde deshalb eine Brille verordnet. Grundsätzlich ist dem Kläger daher eine optische Wahrnehmung möglich. Aufgrund der Gehirnschädigung bestehen aber nach den Ausführungen des Sachverständigen erhebliche Zweifel, dass der Kläger in der Lage ist, dies kognitiv umzusetzen. Auf dem linken Ohr besteht zudem eine erhebliche Schwerhörigkeit. Der Sachverständige hat den Kläger als hilflos beschrieben. Er ist in der Lage emotionale Zuwendung seitens der Eltern, die sich nach den Ausführungen des Sachverständigen und auch nach dem Eindruck des Gerichts in hervorragender Weise um den Kläger kümmern, zu beantworten. So ist er in der Lage, bei Wohlbefinden zu lachen. Ebenso kann er ausdrücken, wenn ihn etwas stört. Er beginnt dann zu weinen. Andere Arten der Anteilnahme an seiner Umgebung kann der Kläger jedoch nicht äußern.
Bei ihm bestehen zudem schwerste spastische Lähmungen, die auch die zum Schlucken erforderliche Muskulatur betreffen. Dies belastet das Leben des Klägers heute auch noch erheblich und wird sich nach den Ausführungen des Sachverständigen zukünftig, aufgrund des zunehmenden Wachstums, noch verschlimmern. Die motorische Entwicklung des Klägers ist hierdurch zudem behindert.
Bei dem Kläger besteht darüber hinaus eine Mikrozephalie, der Kopfumfang beträgt nur 42,5 cm.
Folge der unzureichenden Lungenversorgung zu Beginn des Lebens ist, dass der Kläger nach der Geburt ständig mit Sauerstoff versorgt werden musste, die über eine Nasenbrille gegeben wurde. Auch dies ist bis heute notwendig, immer mal wieder muss auch heute über ein Gerät dem Kläger Sauerstoff zugeführt werden. Folge aus der ständig notwendigen Beatmung des Klägers über die ersten fünf Lebensmonate und der heute auch ab und an noch notwendigen Beatmung sind häufig auftretende Atemwegserkrankungen. Die Beatmung schädigt die Lunge. Der Sachverständige hat zudem darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Beatmungsgerät, das sich im Haushalt der Eltern befindet, um ein störanfälliges Gerät handelt, was häufig Alarmmeldungen abgibt und somit auch das tägliche Leben des Klägers und seiner Familie beeinträchtigt. Infolge der Trikuspidalinsuffizienz hat sich zwar mittlerweile die Verbindung der Körper- und Lungenschlagader geschlossen. Der Herzmuskel ist jedoch infolge dieses Geschehens weiterhin verdickt.
Der Sachverständige Dr. L2 hat darauf hingewiesen, dass die Folgen der Down-Syndrom Erkrankung heute praktisch keine Rolle im alltäglichen Leben des Klägers spielen. Kinder mit Down-Syndrom leiden nach seinen gut nachvollziehbaren Ausführungen unter motorischen Entwicklungsstörungen. Diese sind jedoch mit den Folgen, die bedauerlicherweise bei dem Kläger bestehen, nicht annähernd zu vergleichen. Kinder mit Down-Syndrom lernen im Alter bis zu 11 Monaten sitzen, mit etwa 18 Monaten sprechen und im Zeitraum bis zu 26 Monaten laufen. Es besteht eine milde bis geistige Retardierung bei IQ-Werten zwischen 50 und 70. Da bei dem Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen so geringe Anzeichen und eine so geringe Ausgeprägtheit dieser Erkrankung vorliegt, geht der Sachverständige davon aus, dass bei dem Kläger mit einem oberen IQ-Wert hätte gerechnet werden können. Dies hat zur Folge, dass der Kläger gelernt hätte, sich selbständig an- und auszuziehen und unter Aufsicht auch zu essen. Wegen der heute bestehenden Erkrankung des Klägers wird er dies jedoch nicht lernen. Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass auch zukünftig keine nennenswerte Zugewinne sowohl in der Motorik als auch kognitiv bei dem Kläger zu erwarten sein werden.
Unter Berücksichtigung dieser Folgen hält die Kammer die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 375.000,00 € für notwendig, aber auch angemessen. Die Kammer hat die schwersten Folgen des Klägers zu berücksichtigen gehabt, die ihn sein ganzes Leben lang in erheblichem Ausmaße beeinträchtigen werden. Der Kläger wird nie in der Lage sein, auch nur ein annähernd selbständiges Leben zu führen. Die Kammer hatte zudem zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigungen des Klägers, insbesondere im Bereich der Motorik und Muskulatur mit zunehmendem Alter zunehmen werden. Das Down-Syndrom fällt bei den Behinderungen des Klägers langfristig nicht maßgeblich ins Gewicht.
Neben einem Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes steht dem Kläger zudem ein materieller Schadensersatzanspruch zu.
So hat er Anspruch auf Ersatz des Pflegemehraufwandes, der durch die bestehenden Erkrankungen in erheblichem Ausmaß besteht. Die Kammer konnte sich anhand der eingereichten Pflegedokumentation der Eltern und auch aufgrund der Kenntnisse aus zahlreichen gleichgelagerten Verfahren davon überzeugen, dass auch heute noch ein erheblicher Aufwand für die Versorgung des Klägers notwendig ist, wobei die Kammer auch zu berücksichtigen hatte, dass dem Kläger tatsächlich keine Kommunikationsmöglichkeit zur Verfügung steht. Der Kläger muss nach wie vor mehrfach, auch in der Nacht, gewickelt werden. Mahlzeiten kann der Kläger nicht selbständig einnehmen. Sämtliche Nahrung muss ihm zugeführt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dies wesentlich mehr Zeit in Anspruch nimmt, da der Kläger aufgrund der geschädigten Muskulatur nicht selbstständig schlucken kann. Der Kläger muss immer wieder inhalieren. Auch nachts wird er mehrfach wach und muss dann beruhigt und umgelagert werden. Die Kammer ist aufgrund der Gutachten sowie der Schilderung der Tagesabläufe in der Lage, den erhöhten Pflegeaufwand gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein täglicher Mehraufwand an Pflege von durchschnittlich 6 Stunden bis in den Zeitraum Juni 2007 angefallen ist. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass möglicherweise in den ersten Lebensjahren des Klägers ein erhöhterer Aufwand bestanden hat. Ein solcher ist jedoch auch bei einem gesunden Säugling gegeben. Zudem befand sich der Kläger auch diverse Male in stationären Aufenthalten, wo die Pflege vom Fachpersonal zumindest mit übernommen wird. Berücksichtigung hat auch gefunden, dass der Kläger heute täglich in einen Kindergarten geht, so dass auch in dieser Zeit der Pflegeaufwand durch das dortige Personal übernommen wird. Bedacht hat die Kammer bei der Stundenanzahl auch, dass heute für den Kläger jedoch noch sehr häufig Arztbesuche notwendig sind.
Unter Berücksichtigung eines täglichen Mehraufwandes von 6 Stunden hat die Kammer einen Stundensatz von 10,00 € für angemessen erachtet. Es ist daher von einem monatlichen Pflegemehraufwand von 1.800,00 € auszugehen.
Aufgrund der Erkrankung des Klägers am Down-Syndrom hatte die Kammer jedoch auch zu berücksichtigen, dass besonders – auch nach den Ausführungen des Sachverständigen – in den ersten beiden Lebensjahren auch bei einem Kind mit Down-Syndrom ein größerer Pflegeaufwand besteht, als bei einem völlig gesunden Kind. Die Kammer hat sich aus diesem Grunde den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und daher einen Abzug von 1/3 vorgenommen. Dies entspricht mithin einem Pflegemehraufwand von monatlich 1.200,00 €, der dem Kläger zusteht. Ab dem dritten Lebensjahr bis zum geltend gemachten Zeitpunkt des 30.6.2007 hat die Kammer pro Jahr einen Abzug von 20 % vorgenommen. Dies trägt der Darlegung des Sachverständigen Rechnung, dass im Laufe der Zeit sich der Mehraufwand für die Pflege eines Kindes mit Down-Syndrom immer mehr relativiert, da Kinder mit solchen Erkrankungen zwar häufig retardiert sind, aber durch Anleitung und unter Aufsicht sehr wohl in der Lage sind, sich eigenständig zu pflegen, waschen und anzuziehen. Nach Auffassung der Kammer ist die Betreuung eines Kindes mit Down-Syndrom zwar im Verhältnis zu einem gesunden Kind auch ab dem dritten Lebensjahr noch zeitintensiver und aufwändiger, mit der notwendigen Pflege des Klägers jedoch nicht im Ansatz zu vergleichen. Für die Zeit ab dem dritten Lebensjahr geht die Kammer daher bis zum geltend gemachten Zeitpunkt zum 30.6.2007 von einem zu berücksichtigenden Abschlag von 20 % aus. Dies entspricht einem monatlichen Anspruch auf Pflegemehraufwand von 1.440,00 € pro Monat.
Bei der Berechnung des Pflegemehraufwandes, hat die Kammer schließlich noch berücksichtigt, dass der Kläger sich in den ersten drei Monaten seines Lebens in stationärer Behandlung befunden hat und erst am 6.12.2001 nach den glaubhaften Angaben der Mutter nach Hause entlassen werden konnte. Für diesen ersten Zeitraum konnte die Kammer dem Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Pflegemehraufwand zusprechen, da die Pflege in dieser Zeit vom Fachpersonal des B Krankenhauses I übernommen wurde. Für die Zeit von Dezember 2001 bis zum 31.5.2004 ist ein Anspruch von 36.720,00 € an Pflegemehraufwand entstanden. Dieser errechnet sich wie folgt:
Für die ersten beiden Lebensjahre:
Dezember 2001 bis September 2003 = 21 Monate x 1.200,00 € = 25.200,00 €
ab dem 3. Lebensjahr
1.10.2003 bis 31.5.2004 = 8 Monate x 1.440,00 € = 11.520,00 €
36.720,00 €
Für die Zeit bis zum 31.5.2004 waren hiervon gezahlte Pflegeleistungen, die der Kläger von der Pflegekasse erhalten hat, in Abzug zu bringen. Diese beziffern sich für die Zeit
bis zum 31.5.2004 (vgl. Bl. 22 d.A.) auf - 6.970,00 €
Für die Zeit vom 6.12.2001 bis 31.5.2004 hat der Kläger mithin
einen Anspruch auf Zahlung von Pflegemehraufwand in
Höhe von 29.750,00 €
Für die Zeit vom 1.6.2004 bis 30.6.2007 beziffert sich der
Pflegeaufwand wie folgt:
36 Monate x 1.440,00 € = 53.280,00 €.
Hiervon sind ebenfalls die geleisteten Pflegezahlungen
in Höhe von -4.100,00 €
-2.050,00 €
-14.630,00 €
in Abzug zu bringen (vgl. Bl. 376 ff. d.A.). Dies entspricht einem
Anspruch von 32.500,00 €.
Im Weiteren hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten, die für Therapiespielzeug in der Zeit angefallen sind. Der Sachverständige Dr. L2 hat nachvollziehbar begründet, dass es absolut sinnvoll und notwendig ist, das entsprechend der Anlage aufgeführte Therapiespielzeug für den Kläger anzuschaffen, um insbesondere seine Sinneswahrnehmungen zu fördern. Entsprechend der Rechnungskonvolute (Bl. 101 ff. d.A. und 391, 392 d.A.) hat die Kammer dem Kläger Anspruch auf Ersatz dieser Kosten mit einem Abzug von 25 % gewährt. Dieser Abzug begründet sich dadurch, dass auch für ein Kind mit Down-Syndrom vermehrt Therapiespielzeug zur Förderung angeschafft werden muss. Dem Kläger steht daher ein Anspruch wie folgt zu:
Für die Zeit bis zum 30.9.2003
- Für die Zeit bis zum 30.9.2003
1.204,02 € minus 25 % (301,01 €) 903,01 €
2. für die Zeit bis zum 30.6.2007
839,53 minus 25 % (209,88 €) = 629,65 €
Insgesamt hat der Kläger daher einen Anspruch auf 1.532,66 €
Ebenso sind die Therapieaufenthalte, die der Kläger durchgeführt hat, sowie der Schwimmkurs, an dem der Kläger teilgenommen hat, zu zahlen. Hierbei sind folgende Kosten entstanden:
1. Therapieaufenthalt 2003 2.410,75 €
2. Therapie 2004 1.042,15 €
3. Therapiewochenende samt Fahrt 685,36 €
4. Schwimmkurs 320,00 €
Insgesamt 4.458,26 €
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sowohl Krankengymnastik als auch die Therapie durch die Walisischen Therapeuten in jedem Fall hilfreich waren. Insoweit hat die Kammer keine Bedenken, diese Kosten dem Kläger zu ersetzen. Selbst wenn es sich um ungewöhnliche Methoden handeln sollte, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass Eltern dies versuchen dürfen, um Erfolge für die Gesundheit ihres Kindes zu erzielen. Hierunter fällt auch das Wochenende, das abgebrochen und an dem der Kläger durch die Eltern wieder abgeholt werden musste. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es absolut hilfreich und sinnvoll ist, auf diesem Wege zu versuchen, den Kläger an anderes Pflegepersonal zu gewöhnen, um die Eltern einmal entlasten zu können.
Schließlich hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten, die ihm bzw. den Angehörigen entstanden sind, um Ärzte, Arztbesuche, Therapien, Besuche bei stationären Aufenthalten etc., durchzuführen. Die Mutter des Klägers hat glaubhaft versichert, dass sie die Listen der Fahrtkosten (Bl. 503 ff.) anhand der Eintragungen in ihren Kalendern im Laufe der Jahre fortlaufend geführt hat. Auch die Höhe der geltend
gemachten Fahrtkosten waren nicht zu beanstanden. Zwar ist die geltend gemachte Kilometerpauschale von 36 bzw. 40 Cent pro gefahrenen Kilometer zu hoch. Tatsächlich hätte der Kläger Anspruch auf Ersatz von 25 Cent pro gefahrenen Kilometer. Da der Kläger aber – von der Kammer anhand des Routenplaners überprüft – die geltend gemachten Fahrtstrecken nur einfach und nicht Hin- und Rückfahrt geltend macht, sind die geltend gemachten Beträge zu ersetzen. Für den Zeitraum bis 2004 entspricht dies dem geltend gemachten Anspruch 2.717,00 €
für den Zeitraum bis 2007 684,00 €
Insgesamt hat der Kläger daher einen Anspruch auf Fahrtkosten
in Höhe von 3.401,00 €
Insgesamt steht dem Kläger ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von
71. 641,92 € zu.
Daneben hat der Kläger Ansprüche auf Ersatz von Zinsen gemäß der §§ 286, 288, 291 BGB. Das Schmerzensgeld war entsprechend des geltend gemachten Anspruches ab dem 20.11.2003 zu verzinsen. Bezüglich des materiellen Schadensersatzanspruches war der jeweilige Zinsanspruch jedoch erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Für die geltend gemachten Schadensersatzbeträge vor Klageerhöhung war dies mithin der 2.9.2004. Für die geltend gemachten Schäden ab Klageerhöhung der 17.1.2008. Einen vorherigen Verzugseintritt der Beklagten konnte die Kammer insoweit nicht feststellen. Zwar wurde ursprünglich jegliche Schadensersatzpflicht durch die Beklagten abgelehnt. Um in Verzug zu geraten, hätte jedoch zumindest eine Aufstellung der geltend gemachten Kosten den Beklagten zugeleitet werden müssen. Ein solcher Nachweis ist nicht erfolgt. Zinsen waren daher nur insoweit ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 ZPO gerechtfertigt. Für die Zeit bis zur Klageerhöhung entspricht dies einem Betrag von 35.780,76 €, der ab dem 2.9.2004 zu verzinsen ist. Zinsen aus weiteren 35.861,16 € sind ab dem 17.1.2008 zu zahlen.
Schließlich hat der Kläger auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die weiteren, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden und materiellen Schäden, die aufgrund der verursachten Behandlungsfehler entstehen werden, auch zu ersetzen sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92,709 ZPO.