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Landgericht Dortmund·4 O 137/85·03.12.1985

Verkehrssicherungspflicht bei Spielwiese neben Werksbahn: Haftung bei Zaunloch

ZivilrechtDeliktsrechtMietrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die minderjährige Klägerin verlangte nach einer schweren Fußverletzung auf einem Werksbahngelände Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht von der Grundstückseigentümerin. Streitpunkt war, ob die Beklagte wegen eines seit Langem vorhandenen Lochs im Zaun an der Grundstücksgrenze ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hatte. Das LG bejahte eine Sicherungspflicht, weil die Beklagte die Wiese faktisch als Spielfläche zur Verfügung stellte und Gefahren aus der Lage zur Bahn zumutbar abzuwehren waren. Wegen erheblichen Mitverschuldens der Klägerin und einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern wurde nur zu 2/5 gehaftet; zugesprochen wurden 8.000 DM Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht zu 2/5, im Übrigen Klageabweisung.

Ausgang: Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht zu 2/5 zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine Fläche auf seinem Grundstück tatsächlich als Spielfläche zur Verfügung stellt oder duldet, bleibt hierfür verkehrssicherungspflichtig, solange die Funktionsaufhebung nach außen nicht hinreichend erkennbar ist.

2

Die Verkehrssicherungspflicht für eine Spielfläche umfasst auch die zumutbare Abwehr von Gefahren, die aus der Lage der Spielfläche zu benachbarten Gefahrenquellen entstehen.

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Bestehen Schutzmaßnahmen durch Dritte, muss der Verkehrssicherungspflichtige deren Fortbestand und ausreichende Wirksamkeit regelmäßig überprüfen und bei erkennbaren Mängeln durch eigene Maßnahmen ergänzen oder ersetzen.

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Bei Unfällen von Kindern ist im Rahmen von § 254 BGB ein altersabhängiger Sorgfaltsmaßstab anzulegen; zugleich kann eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein.

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Das Mitverschulden der Eltern kann dem Kind im Verhältnis zum Vermieter zugerechnet werden, wenn das Kind in die Schutzwirkungen des Mietvertrags einbezogen ist.

Relevante Normen
§ 1626 BGB§ 847 BGB§ 254 BGB§ 828 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 538 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die

Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000,- DM

(i.W. achttausend Deutsche Mark) zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte ver-

pflichtet ist, sämtliche der Klägerin noch

entstehenden Schäden aus dem Unfall vom

11.07.1983 zu 2/5 zu ersetzen, soweit diese

Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungs-

träger oder sonstige Dritte übergehen oder

übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die

Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

für die Klägerin aber nur gegen Sicherheits-

leistung von 10.000,—DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der

Beklagten gegen sich durch Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung von 1.200,—DM abwenden, wenn

nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-

heit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks W-weg # in

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E, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist,

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in dem die Eltern der am ##.##.#### geborenen Klägerin eine

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Wohnung von der Beklagten gemietet hatten.

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Den nördlichen Grundstücksteil bildet eine Wiese, auf der

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häufig die in dem Haus lebenden Kinder unter anderem auch die

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Klägerin spielten. Auf der Wiese befindet sich in ca. 8 m

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Entfernung zu der nördlichen Grundstücksgrenze ein Sand-

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kasten, in den allerdings seit längerer Zeit kein Sand mehr

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eingefüllt wurde.

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Nach Norden hin grenzen Gleisanlagen der E Eisenbahn

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GmbH an das Grundstück W-weg # ebenso wie an die Nach-

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bargrundstücke. Die Gleisanlagen dienen einer langsam

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fahrenden Werksbahn. Zwischen dem Grundstück der Beklagten

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und den Nachbargrundstücken einerseits und den Gleisanlagen

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ist ein Zaun errichtet. Streitig zwischen den Parteien ist,

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ob der Zaun noch auf dem Grundstück der Beklagten steht oder

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bereits auf dem Grundstück der E Eisenbahn GmbH.

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Unbekannt ist auch, von wem der Zaun aufgestellt wurde. Als

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die Beklagte das Hausgrundstück vor einigen Jahren erwarb,

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war er bereits vorhanden.

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Der Zaun wies etwa seit Sommer 1982 ein Loch auf, durch das

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manchmal spielende Kinder ungehindert von dem Grundstück der

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Beklagten auf das Bahngelände gelangten, um hierneben den

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Wagons herzulaufen oder auf diese aufzuspringen.

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Am 11.7.1983 spielte die Klägerin, die damals 9 Jahre und 10

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Monate alt war, zusammen mit anderen Kindern auf der Wiese am

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Haus W-weg #. Als ein Werkszug vorbeifuhr, liefen die

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Kinder auf das Bahngelände. Die Klägerin folgte ihnen

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zusammen mit ihrer Freundin A, die im selben Haus

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wohnte. Ob sie dabei durch das Loch im Zaun gingen, ist unter

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den Parteien streitig. Die Klägerin und ihre Freundin wollten

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auf einen der Wagons des langsam fahrenden Werkszugs steigen.

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Zu diesem Zweck liefen sie auf dem mit Schotter belegten

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Bahndamm ein Stück neben dem Zug her. Dabei stolperte die

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Klägerin, fiel hin und geriet mit ihrem rechten Fuß auf die

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Schiene. Ein Wagenrad überrollte ihn und trennte die vordere

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Hälfte des Fußes ab, das Sprunggelenk blieb aber noch

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unversehrt. Die Klägerin kam sofort in ein Krankenhaus, wo

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der Fuß ärztlich versorgt wurde. Sie mußte ca. 2 Monate in

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der Klinik bleiben und konnte sich zunächst nur mit einem

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Rollstuhl fortbewegen. Danach lernte sie mit einer Krücke zu

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gehen. Diese benötigt sie heute noch außerhalb des Hauses.

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Außerdem muß sie speziell angefertigte orthopädische Schuhe

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tragen. Ihr Gang ist stark hinkend. Die Wunde ist nunmehr

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abgeheilt, jedoch leidet die Klägerin noch an Wetter-

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fühligkeit. In der Schule mußte die Klägerin wegen des langen

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Krankenhausaufenthaltes ein Schuljahr wiederholen.

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Die Klägerin behauptet, der Zaun stehe auf dem Grundstück der

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Beklagten. Durch das Loch darin sei sie auf das Bahngelände

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gelangt. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte ihrer

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Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Spielwiese

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nicht nachgekommen sei, indem sie das Loch nicht wieder

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repariert habe. Die Beklagte sei daher für den Unfall mit

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verantwortlich.

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Die Klägerin beantragt,

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1) die Beklagte zu verurteilen, an sie

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ein angemessenes Schmerzensgeld,

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mindestens 10.000,00 DM, zu zahlen,

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2) festzustellen, daß die Beklagte

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verpflichtet ist, sämtliche der Klägerin

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noch entstehende Schäden aus dem Unfall

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vom 11.7.1983 zu ersetzen, soweit diese

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Ansprüche nicht auf öffentlich-

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rechtliche Versicherungsträger über-

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gegangen sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Zaun stehe auf dem Bahngrund-

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stück. Sie bestreitet mit Nichtwissen, daß die Klägerin vor

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dem Unfallgeschehen durch das Loch dorthin gelangt sei. Im

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übrigen ist sie der Ansicht, daß es nicht zu ihren Ver-

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kehrssicherungspflichten gehöre, ihr Grundstück gegenüber den

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Gleisanlagen abzuschirmen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird

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Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze

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nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über den Hergang des Unfalls

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durch Vernehmung der Schülerin A als Zeugin.

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Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug

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genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom

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4.12.1985.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Die Beklagte ist gem. § 847 BGB verpflichtet, an die Klägerin

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ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM zu zahlen.

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Die Beklagte hat schuldhaft die ihr obliegende Verkehrs-

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sicherungspflicht bezüglich der auf ihrem Grundstück be-

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findlichen Spielwiese verletzt und dadurch den Unfall der

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Klägerin mitverursacht. Zwar besteht für einen Grund-

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stückseigentümer grundsätzlich keine Verpflichtung, sein

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Grundstück einzuzäunen, wie die Beklagte richtig ausführt.

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Hier gilt aber wegen der Spielfläche auf dem Grundstück und

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der angrenzenden Werksbahn etwas anderes. Indem die Beklagte

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duldete, daß die Kinder auf der Wiese ständig spielten und

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auch die Sandkiste weiter dort beließ, stellte sie den

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Kindern diesen Grundstücksteil in tatsächlicher Hinsicht nach

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wie vor als Spielfläche zur Verfügung, auch wenn sie dies

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möglicherweise nicht mehr beabsichtigte. Allein die Nicht-

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befüllung des Sandkastens mit Sand reicht nach außen hin als

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erkennbare Funktionsaufhebung nicht aus. Die Beklagte war

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demnach weiter für diese von ihr zur Verfügung gestellte

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Spielwiese verkehrssicherungspflichtig (vgl. BGH NJW 78,

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1628). Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bei einer

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Spielfläche beschränkt sich aber nicht auf die Verhütung von

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Gefahren, die von dem Grundstück oder seinen Einrichtungen

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selbst ausgehen. Vielmehr gehört dazu auch die zumutbare

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Abwehr von Gefahren, die für die Benutzer, also spielende

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Kinder, aus der Lage der Spielfläche zu sonstigen Gefahren-

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quellen entstehen (vgl. BGH NJW 77, 1965). Das Ausmaß dieser

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Sicherungspflicht bestimmt sich dabei nach der jeweiligen

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Sachlage. Die Spielfläche grenzte hier unmittelbar an ein

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Bahngelände für Werksbahnen. Dies übt auf spielende Kinder,

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auch noch im Alter von etwa 10 Jahren, erfahrungsgemäß eine

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besondere Anziehung aus, zumal die Züge hier nur langsam

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verkehren und daher für die Kinder einerseits nicht so

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gefährlich und andererseits leicht zugänglich erscheinen.

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Hinzu kommt die Faszination, die ein Bahnbetrieb schlechthin

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auf Kinder hat.

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Die Beklagte ist daher im Rahmen ihrer Verkehrssicherungs-

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pflicht für die von ihr zur Verfügung gestellte Spielfläche

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gehalten, Vorkehrungen zu treffen, daß Kinder in ihrem

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Spieltrieb nicht ungehindert die ungefährliche Spielwiese

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verlassen und ihr Spiel auf den gefahrvollen Gleisanlagen

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fortsetzen können. Zwar brauchte die Beklagte so lange nicht

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einzugreifen, wie von dritter Seite ausreichende Schutz-

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maßnahmen vorlagen, z.B. durch den vorhandenen Zaun. Die

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Beklagte war aber gehalten, laufend zu überprüfen, ob diese

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Maßnahmen noch bestanden und ausreichend waren, um sie ggf.

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durch eigene zu ergänzen oder zu ersetzen. Dagegen hat die

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Beklagte verstoßen. Sie ist nämlich nicht tätig geworden,

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obwohl der von dritter Seite aufgestellte Zaun seit langem

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ein großes Loch aufwies, durch das Kinder leicht hindurch

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konnten. Der Beklagten war zumutbar, nunmehr einen eigenen

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Zaun zu errichten, jedenfalls soweit, daß die spielenden

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Kinder das Loch nicht mehr ungehindert passieren konnten.

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Wäre dies geschehen, so kann davon ausgegangen werden, daß es

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nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Die Klägerin ist nämlich

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durch das Loch auf das Bahngelände gelangt, wie die Be-

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kundungen der Zeugin A ergeben haben. Anhaltspunkte

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dafür, daß sich die Klägerin auch bei einem intakten Zaun auf

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die Gleisanlagen begeben hätte, bestehen nicht und werden

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auch von der Beklagten nicht vorgetragen.

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Die fehlenden eigenen Sicherungsmaßnahmen der Beklagten, für

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die von ihr in den Verkehr gebrachte Spielfläche sind somit

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ursächlich für den Unfall. Bei Anwendung der erforderlichen

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Sorgfalt hätte die Beklagte die Erforderlichkeit solcher

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Maßnahmen auch erkennen können.

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Diesem Verschulden steht aber ein erhebliches Mitverschulden

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(§ 254 BGB) der Klägerin und ihrer Eltern gegenüber. Zwar war

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die Klägerin zum Unfallzeitpunkt erst 9 Jahre und 10 Monate

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und von daher noch einem besonders starken Spieltrieb und

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einer leichten Beeinflussung durch die Anziehung der Bahn

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unterworfen. Andererseits aber wußte sie als normal ent-

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wickeltes Kind in diesem Alter auch schon - § 828 BGB gilt

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hier entsprechend (Palandt, 44. Aufl., § 254 Anm. 3 a bb) -

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daß von dem Bahngelände besonders große Gefahren ausgingen

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und daß das Laufen neben dem fahrenden Zug und das Auf-

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springen auf einen solchen besonders risikoreich ist. Ferner

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haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht ( §1626 BGB) erheblich

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verletzt. Sie haben die Klägerin unbeaufsichtigt auf der

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Spielwiese gelassen, obwohl seit langem das Loch im Zaun war

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und zumindest andere Kinder hierdurch hin und wieder auf das

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Bahngelände gingen, wie die Zeugin A bekundet hat.

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Dieses Mitverschulden der Eltern muß sich die Klägerin auch

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im Verhältnis zu der Beklagten anrechnen lassen (vgl. BGHZ 9,

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316), da zwischen der Klägerin und der Beklagten bereits vor

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dem Schadensereignis schuldrechtliche Beziehungen bestanden,

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weil die Klägerin in den Schutz des damals zwischen ihren Eltern und

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der Beklagten bestehenden Mietverhältnisses miteinbezogen war

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(vgl. BGHZ NJW 68, 1323).

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Unter Abwägung all der genannten Umstände erscheint das

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Verschulden der Klägerin und ihrer Eltern schwerwiegender als

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die fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten. Nach Ansicht

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der Kammer stehen die verschiedenen Beiträge im Verhältnis

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von 3/5 zu 2/5 zueinander.

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Bei Berücksichtigung dieses Mitverschuldens und den bei dem

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Unfall erlittenen Verletzungen und dessen Folgen erscheint

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ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM angemessen. Dabei hat das

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Gericht auch besonders berücksichtigt, daß die Klägerin stets

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auf Hilfsmittel wie Stock oder orthopädische Schuhe an-

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gewiesen sein wird und daß ihr Gang stets stark hinkend

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bleibt. Gerade dies aber stellt für ein Kind eine erhebliche

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Beeinträchtigung der Lebensfreude dar. Hinzu kommt noch der

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erfolgte lange ''Krankenhausaufenthalt.

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Aus den oben genannten Gründen ist auch dem Feststellungs-

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antrag in dem dargelegten Umfang stattzugeben. Hinzu kommt

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dabei, daß neben dem Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auch noch

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eine Verpflichtung der Beklagten nach § 538 BGB zum

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Schadensersatz besteht, weil die Klägerin in die Schutz-

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wirkungen des Mietvertrages ihrer Eltern mit der Beklagten

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einbezogen war. Zu der Mietsache, für deren Mängel die

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Beklagte nach § 538 BGB einzustehen hat, gehört nicht allein

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die Wohnung, sondern auch die damit zur Verfügung gestellten

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gemeinsam nutzbaren Sachen, wie die Spielwiese. Daß diese

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mangelhaft war und die Beklagte ihrer Mängelbeseitigungs-

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pflicht insoweit nicht nachkam, wurde bereits oben dargelegt.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO,

200

die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff.

201

11, 709, 711 ZPO.