Verkehrssicherungspflicht bei Spielwiese neben Werksbahn: Haftung bei Zaunloch
KI-Zusammenfassung
Die minderjährige Klägerin verlangte nach einer schweren Fußverletzung auf einem Werksbahngelände Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht von der Grundstückseigentümerin. Streitpunkt war, ob die Beklagte wegen eines seit Langem vorhandenen Lochs im Zaun an der Grundstücksgrenze ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hatte. Das LG bejahte eine Sicherungspflicht, weil die Beklagte die Wiese faktisch als Spielfläche zur Verfügung stellte und Gefahren aus der Lage zur Bahn zumutbar abzuwehren waren. Wegen erheblichen Mitverschuldens der Klägerin und einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern wurde nur zu 2/5 gehaftet; zugesprochen wurden 8.000 DM Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht zu 2/5, im Übrigen Klageabweisung.
Ausgang: Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht zu 2/5 zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Fläche auf seinem Grundstück tatsächlich als Spielfläche zur Verfügung stellt oder duldet, bleibt hierfür verkehrssicherungspflichtig, solange die Funktionsaufhebung nach außen nicht hinreichend erkennbar ist.
Die Verkehrssicherungspflicht für eine Spielfläche umfasst auch die zumutbare Abwehr von Gefahren, die aus der Lage der Spielfläche zu benachbarten Gefahrenquellen entstehen.
Bestehen Schutzmaßnahmen durch Dritte, muss der Verkehrssicherungspflichtige deren Fortbestand und ausreichende Wirksamkeit regelmäßig überprüfen und bei erkennbaren Mängeln durch eigene Maßnahmen ergänzen oder ersetzen.
Bei Unfällen von Kindern ist im Rahmen von § 254 BGB ein altersabhängiger Sorgfaltsmaßstab anzulegen; zugleich kann eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein.
Das Mitverschulden der Eltern kann dem Kind im Verhältnis zum Vermieter zugerechnet werden, wenn das Kind in die Schutzwirkungen des Mietvertrags einbezogen ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000,- DM
(i.W. achttausend Deutsche Mark) zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte ver-
pflichtet ist, sämtliche der Klägerin noch
entstehenden Schäden aus dem Unfall vom
11.07.1983 zu 2/5 zu ersetzen, soweit diese
Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungs-
träger oder sonstige Dritte übergehen oder
übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die
Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Klägerin aber nur gegen Sicherheits-
leistung von 10.000,—DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der
Beklagten gegen sich durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung von 1.200,—DM abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-
heit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks W-weg # in
E, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist,
in dem die Eltern der am ##.##.#### geborenen Klägerin eine
Wohnung von der Beklagten gemietet hatten.
Den nördlichen Grundstücksteil bildet eine Wiese, auf der
häufig die in dem Haus lebenden Kinder unter anderem auch die
Klägerin spielten. Auf der Wiese befindet sich in ca. 8 m
Entfernung zu der nördlichen Grundstücksgrenze ein Sand-
kasten, in den allerdings seit längerer Zeit kein Sand mehr
eingefüllt wurde.
Nach Norden hin grenzen Gleisanlagen der E Eisenbahn
GmbH an das Grundstück W-weg # ebenso wie an die Nach-
bargrundstücke. Die Gleisanlagen dienen einer langsam
fahrenden Werksbahn. Zwischen dem Grundstück der Beklagten
und den Nachbargrundstücken einerseits und den Gleisanlagen
ist ein Zaun errichtet. Streitig zwischen den Parteien ist,
ob der Zaun noch auf dem Grundstück der Beklagten steht oder
bereits auf dem Grundstück der E Eisenbahn GmbH.
Unbekannt ist auch, von wem der Zaun aufgestellt wurde. Als
die Beklagte das Hausgrundstück vor einigen Jahren erwarb,
war er bereits vorhanden.
Der Zaun wies etwa seit Sommer 1982 ein Loch auf, durch das
manchmal spielende Kinder ungehindert von dem Grundstück der
Beklagten auf das Bahngelände gelangten, um hierneben den
Wagons herzulaufen oder auf diese aufzuspringen.
Am 11.7.1983 spielte die Klägerin, die damals 9 Jahre und 10
Monate alt war, zusammen mit anderen Kindern auf der Wiese am
Haus W-weg #. Als ein Werkszug vorbeifuhr, liefen die
Kinder auf das Bahngelände. Die Klägerin folgte ihnen
zusammen mit ihrer Freundin A, die im selben Haus
wohnte. Ob sie dabei durch das Loch im Zaun gingen, ist unter
den Parteien streitig. Die Klägerin und ihre Freundin wollten
auf einen der Wagons des langsam fahrenden Werkszugs steigen.
Zu diesem Zweck liefen sie auf dem mit Schotter belegten
Bahndamm ein Stück neben dem Zug her. Dabei stolperte die
Klägerin, fiel hin und geriet mit ihrem rechten Fuß auf die
Schiene. Ein Wagenrad überrollte ihn und trennte die vordere
Hälfte des Fußes ab, das Sprunggelenk blieb aber noch
unversehrt. Die Klägerin kam sofort in ein Krankenhaus, wo
der Fuß ärztlich versorgt wurde. Sie mußte ca. 2 Monate in
der Klinik bleiben und konnte sich zunächst nur mit einem
Rollstuhl fortbewegen. Danach lernte sie mit einer Krücke zu
gehen. Diese benötigt sie heute noch außerhalb des Hauses.
Außerdem muß sie speziell angefertigte orthopädische Schuhe
tragen. Ihr Gang ist stark hinkend. Die Wunde ist nunmehr
abgeheilt, jedoch leidet die Klägerin noch an Wetter-
fühligkeit. In der Schule mußte die Klägerin wegen des langen
Krankenhausaufenthaltes ein Schuljahr wiederholen.
Die Klägerin behauptet, der Zaun stehe auf dem Grundstück der
Beklagten. Durch das Loch darin sei sie auf das Bahngelände
gelangt. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte ihrer
Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Spielwiese
nicht nachgekommen sei, indem sie das Loch nicht wieder
repariert habe. Die Beklagte sei daher für den Unfall mit
verantwortlich.
Die Klägerin beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, an sie
ein angemessenes Schmerzensgeld,
mindestens 10.000,00 DM, zu zahlen,
2) festzustellen, daß die Beklagte
verpflichtet ist, sämtliche der Klägerin
noch entstehende Schäden aus dem Unfall
vom 11.7.1983 zu ersetzen, soweit diese
Ansprüche nicht auf öffentlich-
rechtliche Versicherungsträger über-
gegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Zaun stehe auf dem Bahngrund-
stück. Sie bestreitet mit Nichtwissen, daß die Klägerin vor
dem Unfallgeschehen durch das Loch dorthin gelangt sei. Im
übrigen ist sie der Ansicht, daß es nicht zu ihren Ver-
kehrssicherungspflichten gehöre, ihr Grundstück gegenüber den
Gleisanlagen abzuschirmen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird
Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Hergang des Unfalls
durch Vernehmung der Schülerin A als Zeugin.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
4.12.1985.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Beklagte ist gem. § 847 BGB verpflichtet, an die Klägerin
ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat schuldhaft die ihr obliegende Verkehrs-
sicherungspflicht bezüglich der auf ihrem Grundstück be-
findlichen Spielwiese verletzt und dadurch den Unfall der
Klägerin mitverursacht. Zwar besteht für einen Grund-
stückseigentümer grundsätzlich keine Verpflichtung, sein
Grundstück einzuzäunen, wie die Beklagte richtig ausführt.
Hier gilt aber wegen der Spielfläche auf dem Grundstück und
der angrenzenden Werksbahn etwas anderes. Indem die Beklagte
duldete, daß die Kinder auf der Wiese ständig spielten und
auch die Sandkiste weiter dort beließ, stellte sie den
Kindern diesen Grundstücksteil in tatsächlicher Hinsicht nach
wie vor als Spielfläche zur Verfügung, auch wenn sie dies
möglicherweise nicht mehr beabsichtigte. Allein die Nicht-
befüllung des Sandkastens mit Sand reicht nach außen hin als
erkennbare Funktionsaufhebung nicht aus. Die Beklagte war
demnach weiter für diese von ihr zur Verfügung gestellte
Spielwiese verkehrssicherungspflichtig (vgl. BGH NJW 78,
1628). Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bei einer
Spielfläche beschränkt sich aber nicht auf die Verhütung von
Gefahren, die von dem Grundstück oder seinen Einrichtungen
selbst ausgehen. Vielmehr gehört dazu auch die zumutbare
Abwehr von Gefahren, die für die Benutzer, also spielende
Kinder, aus der Lage der Spielfläche zu sonstigen Gefahren-
quellen entstehen (vgl. BGH NJW 77, 1965). Das Ausmaß dieser
Sicherungspflicht bestimmt sich dabei nach der jeweiligen
Sachlage. Die Spielfläche grenzte hier unmittelbar an ein
Bahngelände für Werksbahnen. Dies übt auf spielende Kinder,
auch noch im Alter von etwa 10 Jahren, erfahrungsgemäß eine
besondere Anziehung aus, zumal die Züge hier nur langsam
verkehren und daher für die Kinder einerseits nicht so
gefährlich und andererseits leicht zugänglich erscheinen.
Hinzu kommt die Faszination, die ein Bahnbetrieb schlechthin
auf Kinder hat.
Die Beklagte ist daher im Rahmen ihrer Verkehrssicherungs-
pflicht für die von ihr zur Verfügung gestellte Spielfläche
gehalten, Vorkehrungen zu treffen, daß Kinder in ihrem
Spieltrieb nicht ungehindert die ungefährliche Spielwiese
verlassen und ihr Spiel auf den gefahrvollen Gleisanlagen
fortsetzen können. Zwar brauchte die Beklagte so lange nicht
einzugreifen, wie von dritter Seite ausreichende Schutz-
maßnahmen vorlagen, z.B. durch den vorhandenen Zaun. Die
Beklagte war aber gehalten, laufend zu überprüfen, ob diese
Maßnahmen noch bestanden und ausreichend waren, um sie ggf.
durch eigene zu ergänzen oder zu ersetzen. Dagegen hat die
Beklagte verstoßen. Sie ist nämlich nicht tätig geworden,
obwohl der von dritter Seite aufgestellte Zaun seit langem
ein großes Loch aufwies, durch das Kinder leicht hindurch
konnten. Der Beklagten war zumutbar, nunmehr einen eigenen
Zaun zu errichten, jedenfalls soweit, daß die spielenden
Kinder das Loch nicht mehr ungehindert passieren konnten.
Wäre dies geschehen, so kann davon ausgegangen werden, daß es
nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Die Klägerin ist nämlich
durch das Loch auf das Bahngelände gelangt, wie die Be-
kundungen der Zeugin A ergeben haben. Anhaltspunkte
dafür, daß sich die Klägerin auch bei einem intakten Zaun auf
die Gleisanlagen begeben hätte, bestehen nicht und werden
auch von der Beklagten nicht vorgetragen.
Die fehlenden eigenen Sicherungsmaßnahmen der Beklagten, für
die von ihr in den Verkehr gebrachte Spielfläche sind somit
ursächlich für den Unfall. Bei Anwendung der erforderlichen
Sorgfalt hätte die Beklagte die Erforderlichkeit solcher
Maßnahmen auch erkennen können.
Diesem Verschulden steht aber ein erhebliches Mitverschulden
(§ 254 BGB) der Klägerin und ihrer Eltern gegenüber. Zwar war
die Klägerin zum Unfallzeitpunkt erst 9 Jahre und 10 Monate
und von daher noch einem besonders starken Spieltrieb und
einer leichten Beeinflussung durch die Anziehung der Bahn
unterworfen. Andererseits aber wußte sie als normal ent-
wickeltes Kind in diesem Alter auch schon - § 828 BGB gilt
hier entsprechend (Palandt, 44. Aufl., § 254 Anm. 3 a bb) -
daß von dem Bahngelände besonders große Gefahren ausgingen
und daß das Laufen neben dem fahrenden Zug und das Auf-
springen auf einen solchen besonders risikoreich ist. Ferner
haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht ( §1626 BGB) erheblich
verletzt. Sie haben die Klägerin unbeaufsichtigt auf der
Spielwiese gelassen, obwohl seit langem das Loch im Zaun war
und zumindest andere Kinder hierdurch hin und wieder auf das
Bahngelände gingen, wie die Zeugin A bekundet hat.
Dieses Mitverschulden der Eltern muß sich die Klägerin auch
im Verhältnis zu der Beklagten anrechnen lassen (vgl. BGHZ 9,
316), da zwischen der Klägerin und der Beklagten bereits vor
dem Schadensereignis schuldrechtliche Beziehungen bestanden,
weil die Klägerin in den Schutz des damals zwischen ihren Eltern und
der Beklagten bestehenden Mietverhältnisses miteinbezogen war
(vgl. BGHZ NJW 68, 1323).
Unter Abwägung all der genannten Umstände erscheint das
Verschulden der Klägerin und ihrer Eltern schwerwiegender als
die fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten. Nach Ansicht
der Kammer stehen die verschiedenen Beiträge im Verhältnis
von 3/5 zu 2/5 zueinander.
Bei Berücksichtigung dieses Mitverschuldens und den bei dem
Unfall erlittenen Verletzungen und dessen Folgen erscheint
ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM angemessen. Dabei hat das
Gericht auch besonders berücksichtigt, daß die Klägerin stets
auf Hilfsmittel wie Stock oder orthopädische Schuhe an-
gewiesen sein wird und daß ihr Gang stets stark hinkend
bleibt. Gerade dies aber stellt für ein Kind eine erhebliche
Beeinträchtigung der Lebensfreude dar. Hinzu kommt noch der
erfolgte lange ''Krankenhausaufenthalt.
Aus den oben genannten Gründen ist auch dem Feststellungs-
antrag in dem dargelegten Umfang stattzugeben. Hinzu kommt
dabei, daß neben dem Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auch noch
eine Verpflichtung der Beklagten nach § 538 BGB zum
Schadensersatz besteht, weil die Klägerin in die Schutz-
wirkungen des Mietvertrages ihrer Eltern mit der Beklagten
einbezogen war. Zu der Mietsache, für deren Mängel die
Beklagte nach § 538 BGB einzustehen hat, gehört nicht allein
die Wohnung, sondern auch die damit zur Verfügung gestellten
gemeinsam nutzbaren Sachen, wie die Spielwiese. Daß diese
mangelhaft war und die Beklagte ihrer Mängelbeseitigungs-
pflicht insoweit nicht nachkam, wurde bereits oben dargelegt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO,
die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff.
11, 709, 711 ZPO.