Arzthaftung: Grobe Behandlungsfehler bei Unterkieferkarzinom – Schmerzensgeld und Feststellung
KI-Zusammenfassung
Die Erbengemeinschaft verlangte wegen zahn-/kieferchirurgischer Behandlung ein Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden. Das LG Dortmund bejahte mehrere grobe Behandlungsfehler, weil trotz Hypästhesie, Wundheilungsstörungen und auffälliger Röntgenbefunde keine Tumorabklärung (u.a. Histologie/CT) veranlasst wurde. Aufgrund der groben Fehler nahm das Gericht eine Beweislastumkehr zur haftungsbegründenden Kausalität an und sprach 15.000 € Schmerzensgeld sowie Feststellungen zu materiellen Schäden zu. Weiter wurden anteilige außergerichtliche Anwaltskosten zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Schmerzensgeld 15.000 € und Feststellungen zugesprochen), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Behandler muss bei einer persistierenden Sensibilitätsstörung (Hypästhesie) im Zungen-/Kieferbereich eine tumordiagnostische Abklärung veranlassen; das Unterlassen kann einen groben Behandlungsfehler begründen.
Bei fortbestehenden Wundheilungsstörungen nach Zahnextraktionen und klinisch unklaren Defekten sind weitergehende Befunderhebungen (insbesondere Gewebeprobe mit Histologie bzw. bildgebende Diagnostik) indiziert; deren Unterbleiben kann grob fehlerhaft sein.
Ergibt eine Röntgendiagnostik eindeutige tumorverdächtige Osteolysen ohne tragfähige Differentialdiagnose, ist eine Tumordiagnose bzw. unverzügliche Weiterabklärung zwingend; eine Behandlung als rein entzündliches Geschehen verstößt gegen elementare Behandlungsstandards.
Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, kehrt sich die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität um, sofern der Fehler generell geeignet ist, den eingetretenen Primärschaden zu verursachen.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehlern erfordert eine Gesamtbetrachtung von Art, Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen; das Schmerzensgeld ist keine Entschädigung für den Tod als solchen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin, aus Frau L2, geboren am 00.00.1995, sowie aus Herrn L3, geboren am 00.00.1999, einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin, aus Frau L2, geboren am 00.00.1995, sowie aus Herrn L3, geboren am 00.00.1999, sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung des am 01.10.2007 verstorbenen L in dem Zeitraum vom 29.05.2006 bis zum 04.10.2006 in der Praxis der Beklagten resultierenden materiellen Schäden, die dem Verstorbenen entstanden sind, für die Vergangenheit zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Es wird darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung des am 01.10.2007 verstorbenen L in dem Zeitraum vom 29.05.2006 bis zum 04.10.2006 in der Praxis der Beklagten resultierenden materiellen Schäden, die ihr selbst entstanden sind, für die Vergangenheit und die Zukunft zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4.162,62 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Erbengemeinschaft bestehend aus ihr selbst sowie ihren Kindern L2, geboren am 00.00.1995, sowie L3, geboren am 00.00.1999, anlässlich einer kieferchirurgischen Behandlung ihres am 00.00.1956 geborenen und am 01.10.2007 verstorbenen Ehemannes L, der im Folgenden als der Erblasser bezeichnet wird, im Hause der Beklagten in dem Zeitraum vom 29.05.2006 bis zum 04.10.2006 in Anspruch. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für die dem Verstorbenen in der Vergangenheit entstandenen materiellen Schäden sowie für die der Klägerin selbst in der Vergangenheit entstandenen und in der Zukunft noch entstehenden materiellen Schäden. Schließlich verlangt sie von der Beklagten auch die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Am 29.05.2006 stellte sich der Erblasser aufgrund einer Überweisung seines Zahnarztes N in der Praxis der Beklagten bei der Zeugin Q mit einem bei seinem Zahnarzt N angefertigten Röntgenbild vor. In dem Überweisungsauftrag, der sich in den Krankenunterlagen befindet, heißt es:
„Abszess regio 37, Mundöffnungseinschränkung, Hypästhesie linke Zunge, Extraktion 37, 38.“
Die Zeugen Q extrahierte den Zahn 38. Wegen der Hypästhesie erfolgte eine antibiotische Abdeckung. Nachfolgend zeigte sich eine verzögerte Wundheilung der Extraktionswunde. Sodann erfolgten am 30.05.2006, 01.06.2006, 06.06.2006 und 09.06.2006 Streifenwechsel.
Erneut stellte sich der Erblasser am 29.06.2006 in der Praxis der Beklagten vor. Bei diesem Termin wurde die Extraktion des Zahnes 37 geplant, die sodann am 04.07.2006 erfolgte. Auch nach dieser Extraktion zeigte sich eine verzögerte Wundheilung mit Schmerzsymptomatik. Als symptomatische Behandlung erfolgte zusätzlich die Verordnung von Massagen und Krankengymnastik zur Verbesserung der immer noch eingeschränkten Mundöffnung. Darüber hinaus wurden dem Erblasser Medikamente verschrieben. Streifenwechsel wurden in der Folgezeit am 05.07.2006, 07.07.2006, 10.07.2006, 12.07.2006 sowie am 19.07.2006 durchgeführt.
Auch zum Zeitpunkt eines weiteren Behandlungstermins am 23.08.2006 war die Mundöffnung des Erblassers eingeschränkt. Daneben litt er weiterhin unter starken Schmerzen. Dem Erblasser wurden wiederum Medikamente und physikalische Anwendungen verschrieben.
Ein weiteres Röntgenbild wurde am 05.09.2006 angefertigt. Auf diesem Röntgenbild zeigte sich ein ausgeprägter Knochenauflösungsprozess im Unterkiefer links.
Der Erblasser erlitt am 19.09.2006 einen körperlichen Zusammenbruch. Daraufhin begab er sich erneut in die Praxis der Beklagten und erhielt dort Spritzen im linken Kieferbereich innen und außen.
Am 21.09.2006 wurde der Erblasser zum Knochenszintigramm in die radiologische Praxis A und Kollegen in E überwiesen. Ein entsprechendes Szintigramm wurde am 28.09.2006 gefertigt. In dem Befund heißt es wie folgt:
„Ausgeprägter Entzündungsherd des linken Unterkiefers im Eckzahnbereich, keine weiteren Herde, weitere Abklärung evtl. mittels CT.“
Aufgrund dieses Vorschlags der oben genannten radiologischen Praxis erfolgte am 29.09.2006 eine Überweisung zur Durchführung einer Computertomographie.
Eine entsprechende Dental-Computertomographie erfolgte am 02.10.2006 in der Gemeinschaftspraxisklinik V und Partner. Die Computertomographie zeigte eine ausgeprägte Destruktion des linken Unterkiefers von den Prämolaren bis an den ansteigenden Ast des linken Unterkiefers mit Destruktion der äußeren und inneren Kortikalis über eine Strecke von 5 cm. Weiterhin konnte eine kräftige Weichteilraumforderung mit Verdrängung des Hypopharynx und des Zungengrundes nach rechts festgestellt werden. Zusätzlich fanden sich Lufteinschlüsse sowie zahlreiche reaktiv vergrößerte Lymphknoten mit bis zu 1 cm Größe. In der Beurteilung der Gemeinschaftspraxisklinik V und Partner heißt es wie folgt:
„Der Befund spricht am ehesten für eine ausgeprägte Osteomyelitis mit kräftiger Knochendestruktion des linken Unterkiefers. Hinweise für ein tumoröses Geschehen ergeben sich computertomographisch zunächst nicht, können jedoch auch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Sonst symmetrische und regelrechte Darstellung des Oberkiefers sowie der Schädelbasis.“
Der Erblasser wurde schließlich am 04.10.2006 in das Klinikum E eingewiesen. Die Einweisung sollte der Durchführung einer Osteomyelitis-Therapie dienen. Am 12.10.2006 erfolgte sodann im Klinikum E eine Operation zur Probenentnahme. In der makro- und mikroskopischen Beurteilung heißt es wie folgt:
„ 1. Anteile eines mäßig differenzierten invasiven Plattenepithelkarzinoms (vestibuläre Gingiva Zahn 36),
2. spärliche weitere Karzinomanteile (obere hintere Wange links),
3. plumpes Plattenepithel, Schleimhautpapillom, neben mäßiggradiger chronischer Entzündung (Tuber linker Oberkiefer), 4. weitere Karzinomanteile (Zunge links).“
Am 16.10.2006 wurde eine Computertomographie des Gesichtsschädels im Klinikum E durchgeführt, wonach u.a. der hochgradige Verdacht auf ein Mundbodenkarzinom bestand. Hiernach erfolgte am 19.10.2006 eine Operation zur Tumorresektion im linken Kieferknochen der Zunge. Darüber hinaus wurden eine Rekonstruktionsplatte eingesetzt, eine radikale Neck-dissection links durchgeführt, die Zähne 32, 42 und 33 extrahiert, eine myokutane Tracheotomie und eine Defektdeckung durch Musculus pectoralis major-Lappen von links vorgenommen. Die histologische Untersuchung des Resektates ergab eine weichteilige, vollständige Entfernung. Jedoch wurde nach der Entkalkung der resezierten Unterkieferanteile eine knöcherne Infiltration mit nicht vollständiger Entfernung diagnostiziert. Am 08.11.2006 wurde eine Re-Operation mit Nachresektion am Kieferknochen und Entnahme des linken Kiefergelenkes durchgeführt. In der Folge kam es zu Wundheilungsstörungen. Dem Erblasser wurde eine PEG-Sonde angelegt. Am 29.11.2009 wurde der Erblasser schließlich aus der stationären Behandlung im Klinikum E entlassen.
Am 17.01.2007 erfolgte eine Nachbehandlung im Klinikum E, weil sich die Situation des Erblassers nicht verbesserte. Im Rahmen dieser Behandlung wurde am 18.01.2007 eine Operation wegen einer freiliegenden Rekonstruktionsplatte durchgeführt. Am 09.02.2007 wurde wiederum eine Operation im Klinikum E, diesmal wegen Wundheilungsstörungen und weiterer Nebenwirkungen, vorgenommen. Nachfolgend wurden Strahlungsbehandlungen und eine Chemotherapie durchgeführt. In dem Zeitraum vom 28.06.2007 bis zum 26.07.2007 befand sich der Erblasser in einer Reha-Maßnahme in Z.
Bei einer stationären Behandlung im Klinikum E in dem Zeitraum vom 10.08.2007 bis zum 21.08.2007 wurden weitere Rezidive entdeckt, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr behandelbar waren. Anfang September 2007 begab sich der Erblasser deshalb in ein Hospiz, wo er am 01.10.2007 an den Folgen der Tumorbildung und deren Rezidive verstarb.
Der Erblasser wurde von der Klägerin und seinen beiden Kindern, L2 und L3, ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Dortmund vom 23.10.2007, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 20 d. A. verwiesen wird, beerbt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Behandlung in der Praxis der Beklagten fehlerhaft erfolgt sei. Hierzu behauptet sie, dass die Zeugin Q trotz sich verschlimmernder Schmerzen sowie mehrfacher Vorstellungen des Erblassers im Hause der Beklagten nicht festgestellt habe, dass ein Zungen- sowie ein Unterkieferkarzinom vorgelegen habe. Es sei noch nicht einmal der Verdacht auf eine Tumorerkrankung erwähnt oder ins Auge gefasst worden. Davon auszugehen sei, dass die Behandlung im Hause der Beklagten zu einer Diagnostik und Therapieverzögerung geführt habe. Die Metastasierung des Tumors des Erblassers sei darauf zurückzuführen, dass viel zu spät eine ausreichende Abklärung in der Praxis der Beklagten erfolgt sei und deshalb die erforderlichen Maßnahmen – insbesondere eine Computertomographie – zu spät eingeleitet worden seien. Über einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten sei eine ausreichende Abklärung nicht erfolgt und die Karzinombildung nicht erkannt worden, obwohl beide Karzinome frühzeitig erkennbar gewesen seien. Deshalb seien rechtzeitige Behandlungsmaßnahmen sowie eine Überweisung an weiterbehandelnde Ärzte unterblieben, bevor eine Vergrößerung des jeweiligen Tumors und eine Metastasierung eingetreten seien. Eine adäquate Diagnose in der Praxis der Beklagten hätte auch aufgrund des Umstandes erfolgen müssen, dass der Erblasser unter Schmerzen und einer Schwellung der Zunge gelitten habe, wie auch im Hause der Beklagten mitgeteilt worden sei, und infolgedessen die Zunge nicht ausreichend habe bewegen können, weshalb er verwaschen und klotzig gesprochen habe.
Auf die fehlerhafte Behandlung in der Praxis der Beklagten sei die Metastasierung des Tumors zurückzuführen. Der Erblasser wäre nicht verstorben oder hätte wenigstens eine Chance auf ein längeres Überleben gehabt, wenn er nicht fehlerhaft behandelt worden wäre. Ihm wären noch mindestens 25 Lebensjahre beschieden gewesen. Daneben wären ihm erhebliche Schmerzen und Beeinträchtigungen erspart geblieben, die auf die Fehldiagnose zurückzuführen gewesen seien. Bei frühzeitigerer Abklärung wären die nachfolgenden Operationen nicht erforderlich gewesen und damit die Hebe- und Streckmuskeln im Rachenraum nicht geschädigt worden. Auch weitere Muskeln, die zur Bewegung des linken Armes sowie auch zur sprachlichen Verständigung notwendig seien, wären durch die Operation nicht inoperabel geschädigt worden. Daneben seien erhebliche materielle Kosten entstanden, nämlich Beerdigungskosten in Höhe von ca. 15.000,00 €, ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 1.531,61 €, ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.114,05 € sowie Kosten in der Form von Medikamentenzuzahlungen, Fahrtkosten, Zuzahlungen zu diversen Behandlungen in Höhe von pauschal 4.000,00 €. Die Pflegekosten beliefen sich auf monatlich 150,00 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,00 € angemessen sei, um die erlittenen Leiden des Erblassers und der Klägerin abzugelten. Sie meint, dass es sich bei der Beklagten um eine Gemeinschaftspraxis handele. Jedenfalls habe sich die Beklagte einen entsprechenden Rechtsschein zurechnen zu lassen, da sie im öffentlichen Verkehr als Gemeinschaftspraxis aufgetreten sei, wie sich beispielsweise aus dem Kurzbrief vom 21. August 2007 sowie aus dem Terminzettel über eine Behandlung am 16.09.2004, hinsichtlich derer weiterer Einzelheiten auf Bl. 124 / 125 d. A. verwiesen wird, ergebe.
Unter Klarstellung ihrer vorherigen Anträgen und unter Rücknahme der Klage, soweit die Klägerin ursprünglich die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für nicht vorhersehbare immaterielle Zukunftsschäden sowie für ihrem verstorbenen Ehemann entstehende materielle Schäden in der Zukunft begehrte, beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin und den Kindern L2 sowie L3 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin und den Kindern L2 sowie L3 sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung des am 01.10.2007 verstorbenen L in dem Zeitraum vom 29.05.2006 bis zum 04.10.2006 in der Praxis der Beklagten resultierenden materiellen Schäden, die dem Verstorbenen entstanden sind, für die Vergangenheit zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung des am 01.10.2007 verstorbenen L in dem Zeitraum vom 29.05.2006 bis zum 04.10.2006 in der Praxis der Beklagten resultierenden materiellen Schäden, die ihr selbst entstanden sind, für die Vergangenheit und die Zukunft zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin, die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten der Klägerin beim Prozessbevollmächtigten in Höhe von 5.704,86 € im Wege der Nebenforderung zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin und den Kindern L2 sowie L3 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin und den Kindern L2 sowie L3 sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung des am 01.10.2007 verstorbenen L in dem Zeitraum vom 29.05.2006 bis zum 04.10.2006 in der Praxis der Beklagten resultierenden materiellen Schäden, die dem Verstorbenen entstanden sind, für die Vergangenheit zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung des am 01.10.2007 verstorbenen L in dem Zeitraum vom 29.05.2006 bis zum 04.10.2006 in der Praxis der Beklagten resultierenden materiellen Schäden, die ihr selbst entstanden sind, für die Vergangenheit und die Zukunft zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin, die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten der Klägerin beim Prozessbevollmächtigten in Höhe von 5.704,86 € im Wege der Nebenforderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Behandlung des Erblassers erfolgt sei. Hierzu behauptet sie, dass mit der Überweisung zu einer Computertomographie sowie zu einer Szintigraphie zeitnah und auch zeitgerecht gehandelt worden sei. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die Behandlung des Erblassers in der Praxis der Beklagten nur einen Zeitraum von vier Monaten und sieben Tage umfasst habe und der Erblasser innerhalb dieser Zeit noch über einen Zeitraum von einem Monat der Behandlung ferngeblieben sei. Eine Indikation für eine Computertomographie habe bis zur Anfertigung der Szintigraphie nicht bestanden. Selbst wenn aber davon auszugehen sei, dass in der Praxis der Beklagten die Karzinome zu spät erkannt worden wären, hätte es sich lediglich um einen Diagnosefehler gehandelt, welcher nicht haftungsrelevant wäre. Die Zeugin Q habe bei den ersten Anzeichen auf einen solchen Tumor des Erblassers umgehend den Erblasser an einen Radiologen zur weiteren Diagnostik überwiesen. Auch nach der Diagnose „Verdacht auf einen Tumor“, die aufgrund der Computertomographie gestellt worden sei, sei seitens der Beklagten direkt und unmittelbar durch eine sofortige Klinikeinweisung reagiert worden. Es sei medizinisch korrekt und einwandfrei gearbeitet worden. Auch für einen Aufklärungsfehler, der der Beklagten zuzurechnen sei, bestünden keine Anzeichen.
Die Metastasierung des Tumors sei nicht erst aufgrund der Behandlung in der Praxis der Beklagten eingetreten. Sie wäre auch nicht zu vermeiden gewesen. Unter Berücksichtigung der Behandlungs- und Wundheilungszeiten könne maximal von einer Diagnoseverzögerung von 84 Tagen ausgegangen werden, die für die Metastasierung oder den Verlauf der Erkrankung nicht entscheidend gewesen sein könne. Der Erblasser wäre ohnehin verstorben. Eine Chance auf ein längeres Überlegen hätte er nicht gehabt. Zudem wären ihm keine erheblichen Schmerzen oder Beeinträchtigungen erspart geblieben.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Beerdigungskosten sowie den Unterhaltsschaden, den Haushaltsführungsschaden, die Zuzahlungen zu Medikamenten und einen erhöhten Pflegeaufwand. Zudem handele es sich – so behauptet sie weiter – bei dem erhöhten Pflegeaufwand um Sowiesokosten.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das von der Klägerin geltend gemachte Schmerzensgeld übersetzt sei. Insbesondere sei die Grunderkrankung, die nicht unerhebliche Schmerzen selbst verursache, zu berücksichtigen. Daneben sei zu sehen, dass die Leidenszeit recht kurz gewesen sei, wobei die Grunderkrankung hiervon in Abzug zu bringen sei. Daneben sei sie nicht passivlegitimiert, da – so ihre Behauptung – eine Gemeinschaftspraxis, wie sie in dem Prozess verklagt worden sei, nicht existiere.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 05.11.2008, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 96 bis 99 d. A. Bezug genommen wird, Beweis durch Einholung eines mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Gutachtens des Sachverständigen I aus H erhoben. Der Sachverständige hat das Gutachten ergänzend in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2011, in der auch für die Beklagte Herr H2 angehört worden ist, erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 19.03.2010 (Bl. 155 bis 200 d. A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2011 (Bl. 255 bis 271 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
A.
I. Die Klägerin kann wegen grober Behandlungsfehler, die in der Praxis der Beklagten erfolgt sind, von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Miterben der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser in Höhe eines Betrages von 15.000,00 € gemäß den §§ 831, 823, 611, 280, 278, 276, 253, 249 BGB verlangen.
Nach § 2039 Satz 1 BGB ist die Klägerin dazu berechtigt, den zum Nachlass gehörenden Anspruch auf Schmerzensgeld in gesetzlicher Prozessstandschaft und damit in eigenem Namen für die Erbengemeinschaft klageweise geltend zu machen. Zutreffend verlangt die Klägerin Leistungen durch die Beklagte an alle Miterben (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2039 Rdnr. 6, 7 und 8). Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Selbst wenn eine Gemeinschaftspraxis, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit verklagt worden ist, nicht existieren sollte, wie die Beklagte meint, muss sich die Beklagte gleichwohl im Rechtsverkehr gegenüber dem Erblasser bzw. der Klägerin als Gemeinschaftspraxis und damit Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandeln lassen. Denn wie sich beispielsweise aus dem Kurzbrief vom 21.08.2007, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 124 d. A. verwiesen wird, und dem auf Bl. 226 d. A. befindlichen Ausdruck des Internetauftritts der Beklagten ergibt, ist sie gegenüber Dritten als Gemeinschaftspraxis H2, T aufgetreten. H2 bestätigte selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass beispielsweise auch in Telefonbüchern die Bezeichnung Gemeinschaftspraxis H2 und T angegeben sei. Dann kann die Beklagte allerdings nicht gegenüber der Klägerin nunmehr einwenden, dass eine Gemeinschaftspraxis in dieser Form überhaupt nicht existiere, wenn sie einen dahingehenden Rechtsschein geschaffen hat. Zur Überzeugung der Kammer steht nach der Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass der Erblasser in der Praxis der Beklagten am 29.05.2006, 04.07.2006 und 05.09.2006 grob fehlerhaft behandelt worden ist.
- Nach § 2039 Satz 1 BGB ist die Klägerin dazu berechtigt, den zum Nachlass gehörenden Anspruch auf Schmerzensgeld in gesetzlicher Prozessstandschaft und damit in eigenem Namen für die Erbengemeinschaft klageweise geltend zu machen. Zutreffend verlangt die Klägerin Leistungen durch die Beklagte an alle Miterben (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2039 Rdnr. 6, 7 und 8).
- Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Selbst wenn eine Gemeinschaftspraxis, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit verklagt worden ist, nicht existieren sollte, wie die Beklagte meint, muss sich die Beklagte gleichwohl im Rechtsverkehr gegenüber dem Erblasser bzw. der Klägerin als Gemeinschaftspraxis und damit Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandeln lassen. Denn wie sich beispielsweise aus dem Kurzbrief vom 21.08.2007, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 124 d. A. verwiesen wird, und dem auf Bl. 226 d. A. befindlichen Ausdruck des Internetauftritts der Beklagten ergibt, ist sie gegenüber Dritten als Gemeinschaftspraxis H2, T aufgetreten. H2 bestätigte selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass beispielsweise auch in Telefonbüchern die Bezeichnung Gemeinschaftspraxis H2 und T angegeben sei. Dann kann die Beklagte allerdings nicht gegenüber der Klägerin nunmehr einwenden, dass eine Gemeinschaftspraxis in dieser Form überhaupt nicht existiere, wenn sie einen dahingehenden Rechtsschein geschaffen hat.
- Zur Überzeugung der Kammer steht nach der Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass der Erblasser in der Praxis der Beklagten am 29.05.2006, 04.07.2006 und 05.09.2006 grob fehlerhaft behandelt worden ist.
a) Die Behandlung des Erblassers im Hause der Beklagten am 29.05.2006 war grob fehlerhaft. Hiervon ist die Kammer auf der Grundlage der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.02.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2011 überzeugt. Zunächst ist in der Praxis der Beklagten schon nicht die Röntgenaufnahme vom 29.05.2006 richtig befundet worden. Zwar konnte aufgrund der Röntgenaufnahme vom 29.05.2006 noch nicht die Verdachtsdiagnose eines Tumors gestellt werden, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die in Augenschein genommene Röntgenaufnahme ausführte, da die auf dieser Aufnahme nachgewiesenen Osteolysen sowohl durch entzündliche als auch durch tumoröse Geschehnisse verursacht worden sein könnten. Allerdings hätte bereits zu diesem Zeitpunkt gegen ein entzündliches Geschehnis gesprochen, dass mit Blick auf den Zahn 38 weder Karies noch eine Parodontose festzustellen gewesen sei.
Letztlich kann es aber dahinstehen, ob die auf das Röntgenbild gestützte Diagnose noch vertretbar war und ob – wie der Sachverständige ergänzend ausführt - eine nachfolgende Vitalitätsprüfung weitergehenden Aufschluss über das Vorhandensein eines Tumors gebracht hätte. Denn das Bestehen der Hypästesie, also der Taubheit im Bereich des Zungenrandes, wie sie bereits im Überweisungsträger des N aufgeführt ist, hätte für die Beklagte Anhaltspunkt genug dafür sein müssen, dass der Verdacht auf eine Tumorerkrankung gegeben ist. Klinische Ursachen für dieses Taubheitsgefühl, wie ein gezogener Weisheitszahn oder eine mechanische Verletzung seien, wie der Sachverständige überzeugend ausführte, ausgeschlossen gewesen. Demnach hätte in der Praxis der Beklagten das Bewusstsein bestehen müssen, dass dieses Taubheitsgefühl in keinem Zusammenhang mit Beeinträchtigungen der Zähne selbst gestanden habe. Deshalb hätte diese Gefühlsstörung am Zungenrand - wie der Sachverständige weiter ausführte - sogleich zu einer entsprechend umfangreichen Anamneseerhebung mit der Blickrichtung auf das Vorhandensein eines Tumors führen müssen. Nach diesen Ausführungen, denen sich die Kammer anschließen kann, sind die indizierten Behandlungsmaßnahmen in der Praxis der Beklagten fehlerhaft nicht getroffen wurden.Darüber hinaus erläuterte der Sachverständige ebenso überzeugend wie nachvollziehbar, dass in der Praxis der Beklagten bei der am 29.05.2006 erfolgten Extraktion des Zahnes 38 zudem die Entnahme einer Probe und eine histologische Untersuchung einer solchen Probe hätte erfolgen müssen. Mit großer Wahrscheinlichkeit wäre bei einer solchen Untersuchung eine Tumorerkrankung festgestellt worden. Zwar sei es möglich gewesen, dass eine solche Probenentnahme zu einem negativen Ergebnis geführt hätte, allerdings hätte ein solches Ergebnis der histologischen Untersuchung den Behandler in „geistige Unruhe“ versetzen müssen, weil das klinische Bild des Patienten dann nicht mit der histologischen Untersuchung übereingestimmt hätte. Diese Unklarheit hätte dann zur Folge haben müssen, dass eine weitere Probe zur histologischen Untersuchung entnommen oder eine Computertomographie durchgeführt worden wäre. Beides hätte zeitnah dazu geführt, wie der Sachverständige anschaulich erläuterte, eine Tumorerkrankung bei dem Erblasser festzustellen und die notwendigen Schritte zu ergreifen.Darüber hinaus handelt es sich auch um einen groben Behandlungsfehler. Grob ist ein Behandlungsfehler immer dann, wenn aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf und er gegen elementare medizinische Behandlungsstandards oder elementare medizinische Erkenntnisse verstößt. Dass elementare medizinische Erkenntnisse in der Praxis der Beklagten nicht berücksichtigt worden sind, steht zur Überzeugung der Kammer wiederum auf Grund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen fest. Im Rahmen seiner Anhörung erklärte er nämlich hierzu, dass es sich um Examensgrundwissen handele, dass eine Gefühlsstörung abzuklären sei, weil es sich um eine Tumorerkrankung handeln könne. Die Feststellung einer Tumorerkrankung sei die häufigste Differentialdiagnose. Hiernach muss die Kammer davon ausgehen, dass elementare medizinische Erkenntnisse bei der Behandlung des Erblassers in der Praxis der Beklagten nicht berücksichtigt worden sind. b) Die Behandlung in der Praxis der Beklagten ist auch am 04.07.2006 grob fehlerhaft erfolgt. Auch dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen. Dieser führte nämlich im Rahmen seiner Anhörung aus, dass zu berücksichtigen sei, dass am 04.07.2006 weiterhin Gefühls- sowie Wundheilungsstörungen bei dem Erblasser vorgelegen und nach der Röntgenaufnahme vom 29.05.2006 keine Anhaltspunkte für einen Defekt des Zahnes 37 bestanden hätten. Dann hätte aber die zu diesem Zeitpunkt für erforderlich gehaltene und durchgeführte Extraktion des Zahnes 37 ein deutlicher Hinweis auf das Fortschreiten einer Tumorerkrankung sein müssen. Die Diagnose einer Wundheilungsstörung nach einer Zahnextraktion hätte nur über einen Zeitraum von 2 bis 3 Wochen verfolgt werden dürfen. Spätestens bei der 5 Wochen nach der Extraktion des Zahnes 38 erfolgten Extraktion des Zahnes 37 am 04.07.2006 hätte man sich daher ärztlicherseits fragen müssen, warum ein großer Defekt entstanden sei, der bei der Extraktion des Zahnes 37 habe austamponiert werden müssen. Ein solcher Defekt hätte Anlass dafür geben müssen, weitere Befunde zu erheben. Hierzu führte der Sachverständige deutlich aus, dass es nicht verständlich sei, dass noch zu diesem Zeitpunkt in der Praxis der Beklagten keine Gewebeproben und kein Kürettagematerial zur histologischen Untersuchung entnommen worden seien. Hiernach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass in der Praxis der Beklagten auch am 04.07.2006 grob fehlerhaft die notwendigen Behandlungsmaßnahmen nicht ergriffen worden sind. c) Die Behandlung des Erblassers in der Praxis der Beklagten ist auch mit Blick auf die Röntgenaufnahme vom 05.09.2006 grob fehlerhaft erfolgt. Wie der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausführte, hätten nach der Röntgenaufnahme vom 05.09.2006 zahlreiche Anhaltspunkte bestanden, die gegen eine Osteomyelitis, aber für eine tumorbedingte Osteolyse des Unterkiefers gesprochen hätten. In jedem Fall hätte eine - eindeutige - Tumordiagnose getroffen werden müssen. Denn die Osteolyse habe bereits den Zahn 36 ergriffen gehabt. Eine Differentialdiagnose, wonach eine andere Ursache als ein Tumor hierfür in Betracht gekommen wäre, sei nicht mehr möglich gewesen. Zwar sei im Grundsatz noch an eine Osteomyelitis zu denken gewesen, aber hierfür hätten schon keine weiteren Anhaltspunkte mehr bestanden. Denn es habe eine typisch schüsselförmige Osteolyse vorgelegen, die eindeutig für einen Tumor gesprochen habe, der von den Schleimhäuten ausgegangen sei. Auch diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschließen. Hiernach ist es für die Kammer schlechterdings nicht verständlich, dass in der Praxis der Beklagten selbst am 05.09.2006 noch nicht die notwendigen Maßnahmen zur Behandlung der Tumorerkrankung des Erblassers ergriffen worden sind.
II. Die einzelnen groben Behandlungsfehler, die in der Praxis der Beklagten erfolgt sind, führen zu einer Beweislastumkehr, die immer dann anzunehmen ist, wenn der grobe Fehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden dagegen nicht (vgl. BGH NJW 2005, 427). Hiernach muss die Beklagte nach Auffassung der Kammer insbesondere auch für den Tod des Erblassers einstehen. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer wiederum auf der Grundlage der nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen.
Zunächst hat die Kammer keine Bedenken daran, dass der Sachverständige I auch die Folgen und die Prognose einer beim Erblasser vorliegenden Tumorerkrankung mit hinreichendem Sachverstand beurteilen kann. Der Sachverständige ist ein ausgewiesener onkologisch tätiger Chirurg. Er hat auch im Bereich der Onkologie habilitiert. Daneben war er Vorsitzender des Deutsch-Österreich-Schweizerischen Arbeitskreises für die Tumore im Gesichtskieferbereich. Entsprechende Funktionen hat er auch in der Deutschen Krebsgesellschaft wahrgenommen. Hiernach hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es I möglich ist, auch onkologische Fragestellungen sachverständig zu beurteilen. Wenn der Erblasser ordnungsgemäß in der Praxis der Beklagten behandelt worden wäre, wären ihm erhebliche Beeinträchtigungen und Schmerzen und sogar der Tod, wovon die Kammer vor allem mit Blick auf den groben Behandlungsfehler vom 29.05.2006 auszugehen hat, erspart geblieben. Zwar sei eine Tumorresektion, wie der Sachverständige feststellte, auf jeden Fall erforderlich gewesen. Eine solche Tumorresektion hätte auch in jedem Fall zu einer Kontinuitätsunterbrechung mit der Folge geführt, dass die Beweglichkeit der Zunge, die Sprache und der Geschmack beeinträchtigt gewesen und eine Unterlippentaubheit eingetreten wäre. Allerdings wären die Beweglichkeit der Zunge, die Sprache und der Geschmack in einem geringeren Maße betroffen gewesen, als es nach der am 19.10.2006 im Klinikum E durchgeführten Operation der Fall gewesen wäre. Der Sachverständige konnte ebenfalls feststellen, dass für den Erblasser eine reale nicht zu vernachlässigende Chance bestanden hätte, dass es ihm erheblich besser gegangen wäre und er sogar überlebt hätte. Auch wäre es möglich gewesen, dass bei einer frühzeitigeren Behandlung des Tumors kurzzeitig nach dem 29.05.2006 eine Strahlentherapie und Chemotherapie nicht erforderlich gewesen wäre. Dies schließt der Sachverständige nachvollziehbar aus dem Umstand, dass nach den Röntgenbildern vom 29.05.2006 und 05.09.2006 der Tumor ein rasantes Wachstum aufgewiesen habe, was sich bereits daraus ergebe, dass am 04.09.2006 bereits der Zahn 36 betroffen gewesen sei. Selbst wenn eine Klassifikation des Tumors am 29.05.2006 als T 4 unterstellt werden würde, wäre es möglich gewesen, das Überleben des Erblassers zu sichern und eine Chemo- sowie Strahlentherapie zu vermeiden. Denn entscheidend hierfür seien die Anzahl der betroffenen Lymphknoten oder der Beginn einer Metastasierung und nicht unbedingt die Klassifikation als T 4-Tumor selbst gewesen. Eine solche Klassifikation könne nämlich auch darauf zurückzuführen sein, dass sich der Tumor nahe an einem Knochen bzw. an dem Nerv befunden habe. Denn die Klassifikation als ein T 4-Tumor bedeute nichts anderes, als dass auch Nachbarstrukturen betroffen seien. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. Über die zuvor genannten Faktoren hinaus war zu beachten, dass die erforderlichen Maßnahmen aufgrund des oben dargestellten groben Behandlungsfehlers am 29.05.2006 vier Monate später veranlasst worden sind. Daneben war die vier Monate später durchgeführte Operation für den Erblasser mit Blick auf das Fortschreiten der Erkrankung schwerwiegender. Für den Erblasser bestand zudem bis zu seinem Tod die begründete Unsicherheit, ob die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Tumorerkrankung zu spät veranlasst worden sind und ob er fehlerhaft in der Praxis der Beklagten behandelt worden ist. Einen weitergehenden Anspruch auf Schmerzensgeld konnte allerdings die Kammer trotz der weitreichenden Folgen der groben Behandlungsfehler, die in der Praxis der Beklagten erfolgt sind, den Miterben nicht zusprechen. Hierzu weist die Kammer darauf hin, dass die Bemessung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld nach einem Behandlungsfehler eine Gesamtbetrachtung aller Beeinträchtigungen unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere und den Zeitraum zwischen der Beeinträchtigung und dem Tod erfordert. Das Schmerzensgeld stellt allerdings nicht eine Entschädigung für den Tod einer Person selbst dar.
- Zunächst hat die Kammer keine Bedenken daran, dass der Sachverständige I auch die Folgen und die Prognose einer beim Erblasser vorliegenden Tumorerkrankung mit hinreichendem Sachverstand beurteilen kann. Der Sachverständige ist ein ausgewiesener onkologisch tätiger Chirurg. Er hat auch im Bereich der Onkologie habilitiert. Daneben war er Vorsitzender des Deutsch-Österreich-Schweizerischen Arbeitskreises für die Tumore im Gesichtskieferbereich. Entsprechende Funktionen hat er auch in der Deutschen Krebsgesellschaft wahrgenommen. Hiernach hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es I möglich ist, auch onkologische Fragestellungen sachverständig zu beurteilen.
- Wenn der Erblasser ordnungsgemäß in der Praxis der Beklagten behandelt worden wäre, wären ihm erhebliche Beeinträchtigungen und Schmerzen und sogar der Tod, wovon die Kammer vor allem mit Blick auf den groben Behandlungsfehler vom 29.05.2006 auszugehen hat, erspart geblieben. Zwar sei eine Tumorresektion, wie der Sachverständige feststellte, auf jeden Fall erforderlich gewesen. Eine solche Tumorresektion hätte auch in jedem Fall zu einer Kontinuitätsunterbrechung mit der Folge geführt, dass die Beweglichkeit der Zunge, die Sprache und der Geschmack beeinträchtigt gewesen und eine Unterlippentaubheit eingetreten wäre. Allerdings wären die Beweglichkeit der Zunge, die Sprache und der Geschmack in einem geringeren Maße betroffen gewesen, als es nach der am 19.10.2006 im Klinikum E durchgeführten Operation der Fall gewesen wäre. Der Sachverständige konnte ebenfalls feststellen, dass für den Erblasser eine reale nicht zu vernachlässigende Chance bestanden hätte, dass es ihm erheblich besser gegangen wäre und er sogar überlebt hätte. Auch wäre es möglich gewesen, dass bei einer frühzeitigeren Behandlung des Tumors kurzzeitig nach dem 29.05.2006 eine Strahlentherapie und Chemotherapie nicht erforderlich gewesen wäre. Dies schließt der Sachverständige nachvollziehbar aus dem Umstand, dass nach den Röntgenbildern vom 29.05.2006 und 05.09.2006 der Tumor ein rasantes Wachstum aufgewiesen habe, was sich bereits daraus ergebe, dass am 04.09.2006 bereits der Zahn 36 betroffen gewesen sei. Selbst wenn eine Klassifikation des Tumors am 29.05.2006 als T 4 unterstellt werden würde, wäre es möglich gewesen, das Überleben des Erblassers zu sichern und eine Chemo- sowie Strahlentherapie zu vermeiden. Denn entscheidend hierfür seien die Anzahl der betroffenen Lymphknoten oder der Beginn einer Metastasierung und nicht unbedingt die Klassifikation als T 4-Tumor selbst gewesen. Eine solche Klassifikation könne nämlich auch darauf zurückzuführen sein, dass sich der Tumor nahe an einem Knochen bzw. an dem Nerv befunden habe. Denn die Klassifikation als ein T 4-Tumor bedeute nichts anderes, als dass auch Nachbarstrukturen betroffen seien.
- Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. Über die zuvor genannten Faktoren hinaus war zu beachten, dass die erforderlichen Maßnahmen aufgrund des oben dargestellten groben Behandlungsfehlers am 29.05.2006 vier Monate später veranlasst worden sind. Daneben war die vier Monate später durchgeführte Operation für den Erblasser mit Blick auf das Fortschreiten der Erkrankung schwerwiegender. Für den Erblasser bestand zudem bis zu seinem Tod die begründete Unsicherheit, ob die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Tumorerkrankung zu spät veranlasst worden sind und ob er fehlerhaft in der Praxis der Beklagten behandelt worden ist. Einen weitergehenden Anspruch auf Schmerzensgeld konnte allerdings die Kammer trotz der weitreichenden Folgen der groben Behandlungsfehler, die in der Praxis der Beklagten erfolgt sind, den Miterben nicht zusprechen. Hierzu weist die Kammer darauf hin, dass die Bemessung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld nach einem Behandlungsfehler eine Gesamtbetrachtung aller Beeinträchtigungen unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere und den Zeitraum zwischen der Beeinträchtigung und dem Tod erfordert. Das Schmerzensgeld stellt allerdings nicht eine Entschädigung für den Tod einer Person selbst dar.
III. Der geltend gemachte Zinsanspruch findet seine gesetzliche Grundlage in § 291 BGB.
B.
Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen kann die Klägerin auch die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen materiellen Schäden des Erblassers, die nunmehr zugunsten der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen sind, sowie die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit und in der Zukunft liegenden materiellen Schäden der Klägerin selbst verlangen. Wie bereits oben dargelegt, geht die Kammer nach den groben Behandlungsfehlern, die in der Praxis der Beklagten erfolgt sind, von einer Beweislastumkehr aus, die sich auf die haftungsbegründende Kausalität und damit auf den sogenannten Primärschaden erstreckt. Hiernach hat die Beklagte für den Tod des Erblassers einzustehen, da die groben Behandlungsfehler geeignet gewesen sind, diesen Schaden zu verursachen, ohne dass sie ihn hätten nahelegen oder geradezu wahrscheinlich machen müssen. Mit diesem Primärschaden eng verknüpft sind insbesondere auch die von der Klägerin mit Blick auf ihre Feststellungsanträge vorgetragenen Schadenspositionen. Soweit die Klägerin Beerdigungskosten, Zuzahlungen für Medikamente, Fahrtkosten sowie Zuzahlungen zu diversen Behandlungen und Pflegekosten geltend macht, handelt es sich um materielle Schäden, bei denen die Klägerin die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für alle Miterben als bereits in der Vergangenheit entstandene materielle Schäden verlangen kann. Soweit die Klägerin dagegen einen Unterhaltsanspruch und einen Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit und die Zukunft darlegt, kann sie selbst die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten verlangen, da beides Schäden sind, von denen sie selbst betroffen ist.
C.
Mit Blick auf die Ansprüche der Erbengemeinschaft auf ein Schmerzensgeld und auf die Feststellung der Eintrittspflicht für materielle Schäden in der Vergangenheit sowie dem Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für materielle Schäden in der Vergangenheit und Zukunft hat die Klägerin zudem einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.162,62 €.
I. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 2,2 hält die Kammer allerdings für unangemessen. Zwar erfordert die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin außergerichtlichen Sachverstand und wird zudem typischerweise von Mandanten mit besonderem persönlichen Engagement begleitet, zumal ein umfangreiches medizinisches Gutachten zu bewerten war. Allerdings erachtet die Kammer hierfür eine Geschäftsgebühr von 2,0 für angemessen und ausreichend.
II. Darüber hinaus ist bei der Ermittlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu berücksichtigen gewesen, dass die Rechtsverfolgung nur mit Blick auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € und mit Blick auf die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für materielle Schäden des Erblassers in der Vergangenheit sowie materielle Schäden der Klägerin in der Vergangenheit und Zukunft erforderlich gewesen ist, so dass die Kammer einen Gegenstandswert von insgesamt 171.661,43 € der Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugrundegelegt hat. Hiernach hat die Klägerin nur einen Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
D.
Die Kostenentscheidung findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.