Schmerzensgeld nach Transport in Klinik: Sturz und Kausalität nicht bewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen einer Wirbelkörperfraktur nach einem behaupteten Fallenlassen beim Transport aus einem Pkw in eine Klinik. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin weder einen Sturz noch einen unsachgemäßen Rollstuhltransfer zur Überzeugung der Kammer beweisen konnte. Zudem ergab das Sachverständigengutachten, dass das geschilderte Geschehen für eine Berstungsfraktur regelmäßig nicht ausreichend energiereich sei und eine Entstehung der Fraktur auch vor dem 24.01.2006 möglich sei. Damit fehlten sowohl Pflichtverletzungs- als auch Kausalitätsnachweis.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht mangels Nachweises von Sturz und Kausalität abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche wegen einer behaupteten Fehlbehandlung setzen den Nachweis einer Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für den Gesundheitsschaden voraus.
Kann das Gericht nach persönlicher Anhörung, Zeugeneinvernahme und Sachverständigengutachten nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung feststellen, dass sich der behauptete Unfallhergang ereignet hat, ist die Klage abzuweisen.
Für die haftungsbegründende Kausalität genügt es nicht, dass eine Verletzung zeitnah zur Behandlung diagnostiziert wird; es muss feststehen, dass sie durch das geltend gemachte Ereignis verursacht wurde und nicht bereits zuvor entstanden sein kann.
Ist nach sachverständiger Begutachtung das geschilderte Trauma typischerweise nicht geeignet, die eingetretene Verletzungsart herbeizuführen, fehlt es regelmäßig am Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität.
Bestreitet die Gegenseite den Unfallhergang und die Kausalität substantiiert, trägt der Anspruchsteller die Beweislast für Sturzereignis und Ursachenzusammenhang.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche mit der Behauptung geltend, die Beklagten zu 3) und 5) hätten sie bei dem Transport aus dem PKW in das Haus der Beklagten zu 1) fallengelassen, so dass sie gestürzt und es zu einer Wirbelkörperfraktur gekommen sei.
Die Klägerin begab sich am 24.01.2006 aufgrund eines Termins bei C in das Haus der Beklagten zu 1). Dort sollte sie gegen 10.00 Uhr zur stationären Behandlung einer bestehenden Alkoholabhängigkeit aufgenommen werden. Nachdem die Klägerin zunächst die Aufnahmeformalitäten erledigt hatte, fuhr sie mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen F, zur rückwärtigen Pforte. Als der Zeuge dort vor dem Eingangsbereich hielt und die Klägerin aus dem Auto in die Klinik begleiten wollte, begann diese am ganzen Körper zu zittern und krampfte. Der Zeuge F holte daraufhin Hilfe aus der Klinik. Die Beklagten zu 3) und 5) informierten den Beklagten zu 2) als Arzt vom Dienst und liefen gemeinsam zum Auto. Die Beklagte zu 4) kam in der Folgezeit ebenfalls hinzu.
Das weitere Geschehen auf dem Parkplatz ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin wurde anschließend in das Haus der Beklagten zu 1) gebracht, wo aufgrund von ihr beklagter Schmerzen eine Röntgenuntersuchung durchgeführt und die Diagnose einer instabilen inkompletten Wirbelkörperberstungsfraktur des Lendenwirbelkörpers 1 gestellt wurde. Die Klägerin wurde daraufhin in die unfallchirurgische Abteilung verlegt und am 24.01.2006 operiert.
Am 14.02.2006 erfolgte eine weitere Operation, in deren Rahmen der Klägerin ein Titankorb als Wirbelkörperersatz eingesetzt wurde.
Am 14.03.2006 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen.
Anschließend begab sich die Klägerin in eine Reha-Behandlung in der Zeit vom 27.03. bis zum 14.04.2006.
Die Klägerin behauptet, sie habe, nachdem der Zeuge F Hilfe geholt habe, von dem Beklagten zu 2) eine Tablette bekommen. Die Beklagten zu 3) und 5) hätten dann auf Anweisung des Beklagten zu 2) versucht, sie aus dem Auto zu heben. Sie habe dann zunächst mit dem Rücken zum Fahrzeug gestanden, als sie von den beiden Männern fallengelassen worden sei. Sie sei dann mit dem Po auf der Türschwelle des Fahrzeugs aufgeschlagen und dann auf den Boden gerutscht. Der Zeuge F habe dabei auf der Fahrerseite des Fahrzeugs gestanden und den Vorfall beobachtet. Erst nachdem sie am Boden gelegen habe, habe einer der Männer nach einem Rollstuhl gerufen, den die Beklagte zu 4) daraufhin gebracht habe. Bei dem Rollstuhl sei aber die Sitzfläche soweit nach hinten gekippt gewesen, dass die Auflage für die Unterschenkel fast waagerecht gewesen sei. Die Beklagten zu 3) und 5) hätten dann versucht, sie auf den Rollstuhl zu heben. Hierbei hätten jedoch alle Beteiligten vergessen, die Bremse zu arretieren. Es hätte auch niemand den Stuhl festgehalten. Daher sei der Rollstuhl dann sofort nach hinten weggerollt und sie sei zum zweiten Mal, dieses Mal in fast sitzender Position, auf den Boden geknallt. Hierbei habe sie ihre Schuhe verloren und sofort aufgeschrien, da sie Schmerzen im Rücken gehabt habe. Anschließend sei sie dann in den Rollstuhl gesetzt und in ein Zimmer gefahren worden. Eine Untersuchung habe dann erst eine ¾ Stunde später stattgefunden.
Die Klägerin behauptet weiter, die diagnostizierte Kompressionsfraktur sei Folge der Stürze gewesen. Sie müsse nunmehr – wegen des Vorfalls – dauerhaft mit einem Titanbauteil in ihrem Körper leben. Die Belastbarkeit und Beweglichkeit seien auf Dauer erheblich eingeschränkt. Sie sei in ständiger fachärztlicher Behandlung und müsse ständig mit Schmerzschüben rechnen. Zudem sei sie wegen der Verletzung bis heute arbeitsunfähig.
Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der geschilderten Vorkommnisse sei ein Schmerzensgeld von 35.000,00 €, von dem aus Kostengründen nur ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe von 10.000,00 € geltend gemacht werde, angemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.000,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2006 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 24.01.2006 zu ersetzen.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.000,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2006 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 24.01.2006 zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin habe gekrampft, als die Beklagten zu 3) und 5) an das Auto gekommen seien und sei nicht ansprechbar gewesen. Als Sofortmaßnahme sei dann der Kopf der Klägerin gestützt worden. Der Beklagte zu 2) sei gekommen, als der Krampfanfall gerade zu Ende gewesen sei. Die Klägerin sei somnolent gewesen und habe nicht adäquat auf Ansprache reagiert und keine Krampfäquivalente mehr gezeigt. Der Zeuge F habe neben dem Fahrzeug in der Beifahrertür gestanden und die Auskunft erteilt, es sei bereits der zweite Krampfanfall an diesem Tag bei bestehender Alkoholabhängigkeit. Der Beklagte zu 2) habe der Klägerin sodann 2,5 mg Tavor Expidet verabreicht. Die Beklagte zu 4) habe in der Zeit einen Liegetransportstuhl herangebracht, um die Klägerin in das Haus der Beklagten zu 1) transportieren zu können. Der Beklagte zu 3) habe die Klägerin am Oberkörper mobilisiert und der Beklagte zu 5) habe die Beine genommen. Gemeinsam hätten sie die Klägerin zu dem Liegetransportstuhl getragen.
Die Beklagten behaupten weiter, die von der Klägerin behaupteten Stürze hätten beide nicht stattgefunden. Insbesondere sei die Klägerin den beiden Beklagten nicht aus der Hand geglitten. Die Klägerin sei unverzüglich auf die Station 55 transportiert worden und es habe dort eine Übergabe stattgefunden.
Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin bei Aufnahme noch beschwerdefrei gewesen sei und dass die Fraktur auf die von der Klägerin behaupteten Stürze zurückzuführen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Klägerin die Fraktur unbemerkt zugezogen habe. Dies könne auch im Rahmen eines vorangegangenen Krampfanfalls gewesen sein.
Die Beklagten bestreiten die von der Klägerin behaupteten Folgen und Beschwerden mit Nichtwissen und sind der Ansicht, dass das von der Klägerin vorgestellte Schmerzensgeld übersetzt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Die Kammer hat die Klägerin sowie die Beklagten zu 3) bis 5) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F sowie durch Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen C2, welches dieser zudem in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2010 erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14.09.2009 sowie vom 16.09.2010 und auf das schriftliche Gutachten vom 24.11.2009 (Bl. 120 – 135 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten weder Schmerzensgeld- noch Feststellungsansprüche nach den Vorschriften der §§ 611, 280, 278, 249, 253 BGB oder nach den §§ 823, 831, 249, 253 BGB zu.
Die Klägerin hat die behaupteten Stürze im Zusammenhang mit dem Transport vom Fahrzeug in das Haus der Beklagten zu 1) nicht zur Überzeugung der Kammer zu beweisen vermocht.
Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass sich das Geschehen, wie von der Klägerin geschildert, zugetragen hat.
Die Beklagten zu 3) bis 5) haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung einen durchaus überzeugenden Eindruck auf die Kammer gemacht und übereinstimmend bekundet, dass es zu keinem Sturz im Rahmen des Transportes gekommen sei. Die Beklagten haben darüber hinaus ebenfalls ausgeschlossen, dass der Rollstuhl, wie von der Klägerin geschildert, nicht arretiert gewesen wäre und daher zurückgerollt sei. Die Beklagte zu 4), die für die Besorgung des Rollstuhl in erster Linie verantwortlich war, hat vielmehr ausgesagt, dass dieser arretiert und von ihr in der Art überwacht worden sei, dass sie jederzeit hätte eingreifen können, wenn sich im Zusammenhang mit der Umsetzung der Klägerin ein Problem ergeben hätte. Auch an Komplikationen im Zusammenhang mit der Bekleidung der Klägerin in der Form, dass diese aus ihrem Mantel herausgerutscht sei, haben sich die Beklagten nicht zu erinnern vermocht.
Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung demgegenüber geschildert hat, dass sie im Rahmen des ersten Versuches der Beklagten sie aus dem Auto zu heben auf die Türschwelle gerutscht sei und im Folgenden, als sie mit den Beklagten zu dem Rollstuhl hinübergegangen sei, quasi daneben fallengelassen worden sei, ist die Kammer von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben nicht überzeugt. Die Klägerin hat insofern auch in anderen Bereichen bereits widersprüchliche Angaben gemacht. So hat sie zum einen bereits das Geschehen eines epileptischen Anfalls bestritten und vielmehr geschildert, dass sie in der Situation alles mitbekommen habe und keinen derartigen Anfall erlitten habe. Diese Angaben stehen nicht nur im Gegensatz zu sämtlichen Schilderungen der Beklagten sowie der Krankendokumentation, als auch zu den Angaben ihres ehemaligen Lebensgefährten, dem Zeugen F, der vielmehr bereits für den vorangegangenen Zeitraum schon einen derartigen Krampfanfall geschildert hat. Darüber hinaus hat die Klägerin ihre, nach Auffassung der Kammer unzweifelhaft bestehende Alkoholerkrankung, einerseits bereits im Rahmen des Gesprächs mit dem Sachverständigen, wie auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung geleugnet. Ausweislich der Krankenunterlagen der Hausärztin der Klägerin bestand aber bereits seit Januar 2006 die Diagnose einer gesicherten Alkoholkrankheit. Dementsprechend begab sich die Klägerin auch zur Durchführung eines Entzuges im November 2006 in das evangelische Krankenhaus in I. Die Kammer hält es darüber hinaus für wenig glaubhaft, dass die Klägerin entsprechend ihrer eigenen Schilderung von dem PKW des Zeugen F selber zu dem bereitstehenden Rollstuhl gegangen sein sollte. Dies ist weder vor dem Hintergrund des eingetretenen Krampfanfalls noch unter Berücksichtigung der Schilderungen der Beklagten sowie des Zeugen F anzunehmen.
Auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen F hat die Klägerin den Beweis eines in Gegenwart der Beklagten eingetretenen Sturzes, der für die diagnostizierte Fraktur ursächlich gewesen wäre, nicht führen können. Der Zeuge hat zwar ein Ereignis dergestalt geschildert, dass die Klägerin, bei dem Versuch der Beklagten, sie aus dem Auto herauszuziehen, rausgerutscht sei. Auch im Rahmen der Umsetzung in den Rollstuhl sei es anschließend dazu gekommen, dass dieser, wohl aufgrund von Komplikationen mit dem Mantel der Klägerin, zurückgerollt sei und die Klägerin auf dem Boden gesessen habe.
Die Kammer hat die Aussage des Zeugen im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus dem eingeholten Sachverständigengutachten gewürdigt und ist unabhängig von den entgegenstehenden Bekundungen der Beklagten nicht zu der Überzeugung gelangt, dass das von dem Zeugen geschilderte Trauma überhaupt geeignet gewesen wäre, die Fraktur der Klägerin hervorzurufen. Der Sachverständige C2 hat sowohl in seinem Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Klägerin eine Berstungsfraktur erlitten habe, bei der der betroffene Wirbelkörper quasi zermalmt werde und sogar im Rahmen der notwendig gewordenen Operation teilweise ausgeräumt werden musste. Für die Entstehung einer derartigen Fraktur sei die Einwirkung erheblicher Energie erforderlich. Etwas anderes sei zwar denkbar, wenn bei dem Patienten eine hochgradige Osteoporose vorliege, da die Knochen dann sehr viel anfälliger seien. Eine derartige Vorschädigung sei aber nach den vorliegenden Röntgenbefunden bei der Klägerin nicht gegeben. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass die diagnostizierte Fraktur entstehen könne, wenn die Klägerin hochgehoben und dann aus einer gewissen Höhe einfach runterfallen gelassen worden ist. Dass sich das Geschehen derart zugetragen habe, hat aber auch der Zeuge F nicht geschildert. Dass die Fraktur im Rahmen eines auf den Boden gleiten aus dem Rollstuhl eingetreten wäre, hat der Sachverständige als sehr unwahrscheinlich beschrieben.
Auch die Tatsache, dass die Fraktur bei der Klägerin unstreitig am 24.01.2006 diagnostiziert worden ist, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sich das Geschehen, wie von der Klägerin behauptet, zugetragen hat. Der Sachverständige hat keinen Zweifel daran gelassen, dass es durchaus denkbar ist, dass die Klägerin sich die Fraktur bereits im Vorfeld des 24.01.2006 zugezogen hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es durchaus Wirbelbrüche gebe, mit denen man sich fortbewegen und auch länger laufen könne. Daher sei es auch durchaus denkbar, dass die Klägerin sich selbst im Hause der Beklagten zu 1) angemeldet hat. Dass die Klägerin bereits zuvor ein derartiges Trauma erlitten hat, hält die Kammer vor dem Hintergrund der Erkrankung der Klägerin auch durchaus für plausibel. Soweit die Klägerin angegeben hat, es sei im Vorfeld zu keinem Sturz gekommen, hält die Kammer diese Angabe bereits für fraglich. Es ist aber aufgrund der gesundheitlichen Vorgeschichte der Klägerin auch durchaus möglich, dass diese einen Sturz erlitten hat und die Folgen lediglich unbemerkt geblieben sind. Auch wenn der Sachverständige davon ausgeht, dass die Fraktur auf ein Trauma innerhalb der letzten 14 Tage vor der Diagnose zurückzuführen ist, ist weder auszuschließen, dass die Klägerin sich die Fraktur im Zusammenhang mit einem, wie von dem Zeugen F geschilderten, vorherigen epileptischen Anfall oder in anderem Zusammenhang zugezogen hat.
Auch aus der bei der Klägerin unmittelbar aufgetretenen Schmerzsituation ergibt sich nichts anderes. Der Sachverständige hat insofern dargelegt, dass es durchaus denkbar ist, dass der Bruch ohne unmittelbar empfundene Schmerzen bereits entstanden war, und entsprechende Symptome erst durch den Anfall am 24.01.2006 oder im Zusammenhang mit dem Herausheben aus dem PKW aufgetreten sind. Auch wenn der Sachverständige ausgeführt hat, dass ein derartiger Bruch in der Regel mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass die Schmerzempfindlichkeit bei der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung herabgesetzt gewesen sein kann.
Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Darstellungen des Sachverständigen, an dessen Fachkompetenz keine Zweifel bestehen und der von den richtigen Tatsachen ausgegangen ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.