Klage wegen Wassereintritt durch Nachbarterrasse abgewiesen (Verjährung)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Beseitigung und Unterlassung von Wassereintritt aus der an die Grenze errichteten Terrasse der Beklagten in ihren Keller. Das LG Dortmund wies die Klage ab. Maßgeblich war die Verjährung der geltend gemachten Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche; die Klägerin hatte nach eigenen Angaben bereits 2001 Kenntnis vom Schaden. Eine fortschreitende Durchfeuchtung begründet ohne weitere Umstände keinen neuen Verjährungsbeginn.
Ausgang: Klage auf Beseitigung/Unterlassung von Wassereintritt abgewiesen wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist, die nach der früheren Regelung (§ 852 BGB a.F.) bzw. nach §§ 195, 199 BGB n.F. zu bemessen ist.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Anspruchsberechtigten von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners.
Eine Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; die Hemmung endet sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB), sodass ohne weitere hemmende Maßnahmen die Verjährungsfrist weiterläuft.
Der Fortbestand oder die Ausdehnung eines einmalig entstandenen Schadens führt nicht ohne weiteres zu einem neuen Beginn der Verjährungsfrist; ein fortdauernder Unterlassungsanspruch setzt eine substantiiert dargelegte andauernde oder wiederholte Beeinträchtigung voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn, sie bewohnen jeweils eine Doppelhaushälfte. Nach Erwerb ihrer Doppelhaushälfte durch die Beklagten im Jahre 2001 führten diese Baumaßnahmen an der Terrasse durch. Sie ließen ein neues Fundament legen und auch die Terrasse neu pflastern.
Zur Beweissicherung über die vorgenommenen Ausschachtungsarbeiten an der Wand zum Haus der Klägerin ließen die Beklagten ein Gutachten des Ingenieurbüros I erstellen. Auf die Einzelheiten dieses Gutachtens (Bl. 41 bis 47 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten, dass diese durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass von ihrem Haus P-weg 56 kein Wasser mehr durch die an der Grenze errichtete Terrasse in ihren Keller des Hauses P-weg 54 eindringt.
Den im wesentlichen gleichen Antrag hatte die Klägerin auch bereits in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund zu Aktenzeichen 126 9059/03 gestellt. Dieser Antrag war mit Urteil vom 01.09.2004 abgewiesen worden, da das Amtsgericht Dortmund den Anspruch in der Sache für nicht gerechtfertigt hielt.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Im Ergebnis blieb die Berufung erfolglos.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Vornahme von Abdichtungsarbeiten an der Kellerwand der Klägerin, durch die gewährleistet werden soll, dass Wasser nicht in ihren Keller eindringen kann, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Klageantrag bereits unzulässig sei. In dem Urteil vom 24.05.2005 wurde ausgeführt, dass zwar wegen anderer Punkte ein Streitschlichtungsverfahren nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz des Landes NRW zwischen den Parteien stattgefunden habe, das sich dieses aber nicht auf diesen Streitpunkt bezogen habe.
Die Akten des vorangegangenen Verfahrens waren beigezogen.
Die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens begann mit der Zustellung der Klageschrift am 01.04.2004 und endete mit dem Berufungsurteil am 24.05.2005.
Vor Einleitung des vorliegenden Klageverfahrens wurde am 06.02.2007 ein Streitschlichtungsverfahren durchgeführt, welches aber ohne Erfolg blieb.
Die vorliegende Klage, datiert auf den 31.05.2007, wurde am 23.06.2008 bei Gericht eingereicht und nach Zahlung der Gerichtskosten am 27.08.2008 den Beklagten am 10.09.2008 zugestellt.
Die Klägerin behauptet, seit Durchführung der Baumaßnahmen der Beklagten im Jahre 2001 sei ihr Keller feucht. Diese Feuchtigkeit habe sich von Beginn an gezeigt und sei auch während des gesamten Zeitraumes durchgehend vorhanden gewesen. Sie werde auch schlimmer.
Sie behauptet hierzu, ursächlich für die Durchfeuchtung sei, dass die Beklagten im Zuge der Bauarbeiten die an ihrer Kellerwand vorhandene Außenisolierung beschädigt und auch keine neue ordnungsgemäße Abdichtung wieder hergestellt hätten.
Auch behauptet sie, das Gefälle der Terrasse sei falsch gewählt.
Sie beantragt,
den Beklagten aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von ihrem Haus P-weg 56 kein Wasser mehr durch die an die Grenze errichtete Terrasse in ihren Keller, Haus P-weg 54, eindringt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass die an ihr Grundstück grenzende Kellerwand der Klägerin Durchfeuchtungen aufweist und dass bei der Errichtung ihrer Terrasse eine Isolierung beschädigt oder gar beseitigt worden sei.
Sie behaupten hierzu, die Kellerwand habe auch zuvor keine Isolierung aufgewiesen.
Sie hätten entsprechend der Bauauflage die Kellerwand im Bereich des Bauobjektes der Klägerin mit Bitumenanstrich isoliert und zum Schutz vor mechanischen Beschädigungen die Isolation mit Styroporplatten abgedeckt. Hierbei hätten sie sich von einem Fachmann beraten lassen und extra das vorgelegte Gutachten des Sachverständigen I eingeholt.
Auch der Dichtungsanschluss an die angrenzenden Außenwände sei ordnungsgemäß, nämlich mittels eines Kupferwinkels, erstellt worden, der im oberen Teil mit einer Abdeckungsschiene angeschraubt worden sei. Diese wiederum sei mit einer Silikonschicht abgedichtet worden. Innerhalb des Kupferwinkels sei dann eine Bitumenmasse aufgetragen worden und darauf eine Schweißbahn und erst im Anschluss habe man Estrich aufgetragen, in dem Natursteinplatten verlegt worden seien, und deren Fugen später ausgefüllt worden seien.
Insgesamt habe ihr Vorgehen den handwerklichen Regelungen der einschlägigen Gewerke entsprochen.
Das Gefälle der Terrasse sei so angelegt, dass das Wasser von der Hauswand des Hausobjektes der Beklagten weg in Richtung Garten fließe. Ein solches Gefälle sei ordnungsgemäß.
Sie sind zudem der Ansicht, etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verjährt und berufen sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung.
Des Weiteren sind sie der Auffassung, dass der Klägerin für ihren Antrag bereits ein Rechtschutzbedürfnis fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2008.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Zulässigkeit steht hier insbesondere nicht entgegen, dass der geltend gemachte Anspruch schon einmal Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien war. In dem vorangegangen Verfahren wurde der Anspruch letztlich rechtskräftig wegen des fehlenden Streitschlichtungsverfahrens als unzulässig abgewiesen. Hierdurch ist die Klägerin nicht daran gehindert, den Anspruch nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, wie hier geschehen, erneut geltend zu machen.
In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg, da etwaige bestehenden Ansprüche der Klägerin in jedem Fall verjährt sind.
Den Sachvortrag der Klägerin als richtig unterstellt, wäre den Beklagten eine Eigentumsverletzung an dem Haus der Klägerin vorzuwerfen, die bereits im Jahre 2001 erfolgt ist. In Betracht käme daher ein Anspruch auf Ersatz des hieraus entstandenen Schadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Für einen Anspruch aus dieser Norm galt im Jahre 2001 die Verjährungsregelung des § 852 BGB a.F.; seit der Reform des Verjährungsrechts zum 01.01.2002 bemisst sich die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB n.F., vgl. Artikel 229 § 6 EGBGB.
Sowohl gemäß § 852 BGB a.F. als auch nach § 195 BGB n.F. betrug die Verjährungsfrist jeweils 3 Jahre, wobei es nach der Formulierung in § 852 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist darauf ankam, dass der Verletzte Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers hat. Auch nach dem neuen Verjährungsrecht ist gemäß § 199 BGB n.F. für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis des Gläubigers erforderlich, und zwar von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Im Unterschied zu der Regelung in § 852 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist allerdings nicht unmittelbar mit der Kenntnis, sondern erst zum Ende des Jahres, in dem diese Kenntnis erlangt wird.
Die gemäß § 852 BGB a.F. bzw. § 199 BGB n.F. erforderliche Kenntnis hatte die Klägerin aber bereits im Jahre 2001.
Nach ihren eigenen Angaben, die sie in der heutigen mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt hat, wusste sie nicht nur bereits im Jahre 2001 davon, dass die Beklagten Bauarbeiten durchführen, sondern ihr war auch von 2001 an bekannt, dass bei der Durchführung der Arbeiten und infolge der Arbeiten – nach ihrer Behauptung – Feuchtigkeit in ihrem Keller auftrat. Nach den eigenen Angaben der Klägerin ist auch der Schaden bereits im Jahre 2001 eingetreten. Damit begann die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a.F. unmittelbar zu laufen.
Dem steht nicht die Tatsache entgegen, dass sich das Schadensbild in ihrem Keller seitdem regelmäßig ausgeweitet hat. Dies ist Folge davon, dass der nach ihrer Behauptung im Jahre 2001 verursachte Schaden bislang nicht beseitigt wurde.
Unabhängig davon, ob man die dreijährige Verjährungsfrist bereits von dem Ende der Bauarbeiten im Jahre 2001 anrechnet oder zugunsten der Klägerin erst ab dem 01.01.2002, ist die Verjährungsfrist von drei Jahren sicher verstrichen.
Gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 wurde diese Verjährungsfrist erstmalig gehemmt durch Erhebung der Klage in dem Vorverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund zum Aktenzeichen 126 C 9059/03 durch Zustellung am 01.04.2004. Zu diesem Zeitpunkt waren daher schon mindestens 2 Jahre und 3 Monate der 3jährigen Frist verstrichen.
Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 BGB 6 Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens; rechtskräftig abgeschlossen war das Vorverfahren mit Verkündung des Berufungsurteils am 24.05.2005, d.h. die Verjährungsfrist lief vom 25.11.2005 an weiter. Die von den drei Jahren verbliebenen restlichen neun Monate liefen entsprechend am 24.08.2006 ab.
Bis zu diesem Zeitpunkt aber hat die Klägerin keine verjährungshemmenden- und/oder unterbrechenden Maßnahmen unternommen. Das Streitschlichtungsverfahren erfolgte erst im Februar 2007, die neue Klage wurde sogar erst am 10.09.2008 rechtshängig.
Weitere Anspruche, die nicht der Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen, sind nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag das Gericht insbesondere keinen Anspruch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis dahingehend zu sehen, dass Emissionen zu unterlassen sind, die das klägerische Grundstück beeinträchtigen könnten.
Allein dadurch, dass sich - wie die Klägerin behauptet - die seit dem Jahre 2001 in ihrem Keller vorhandene Feuchtigkeit weiter ausbreitet, liegt keine dauerhafte Störung durch die Beklagten vor, sondern dies ist Auswirkung eines im Jahre 2001 entstandenen Schadens, der bis heute nicht beseitigt wurde. Allein die Tatsache, dass ein Schaden nicht beseitigt wurde, macht diesen aber nicht zu einem Dauerschaden mit der Folge, dass ein hieraus resultierender Ersatzanspruch quasi unverjährbar würde.
Dass neben der behaupteten Beschädigung der Isolierung eine dauerhafte Beeinträchtigung ihres Grundstücks vorliegt, die die Beklagten zu verantworten haben, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie selbst führt den Schaden – was angesichts des Auftretens der Feuchtigkeit unmittelbar im Anschluss an die Bauarbeiten nachvollziehbar ist – auf die Durchführung der Baumaßnahmen zurück. Dass danach noch seitens der Beklagten etwas veranlasst wurde, trägt sie selbst nicht vor.
Weder die Abdichtung an der Kelleraußenwand noch das Gefälle der Terrasse wurden seit dieser Zeit verändert. Bezüglich des Gefälles der Terrasse fehlt es ohnehin an Darlegung, inwieweit sich dadurch eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin ergeben soll.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.