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Landgericht Dortmund·4 Ds 340/20·04.02.2021

Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen – Gesamtfreiheitsstrafe vier Monate

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen zweifacher Erschleichung von Leistungen verurteilt, nachdem er zwei Zugfahrten ohne Fahrschein unternahm. Die je 21,40 EUR betragenden Fahrpreise überschritten die Geringwertigkeitsgrenze nicht. Das Landgericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten; mildernd wirkten Geständnis und geringe Schadenshöhe, verschärfend zahlreiche Vorstrafen und Bewährungsversagen.

Ausgang: Angeklagter wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) ist verwirklicht, wenn jemand ohne Berechtigung eine gegen Entgelt zu erbringende Leistung in Anspruch nimmt.

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Die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB ist bei der Bewertung des Schadensmaßes zu berücksichtigen und kann die Strafzumessung mildern, wenn sie nicht überschritten wird.

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Bei der Strafzumessung mindern Geständnis und geringe Schadensbeträge die Strafe, während wiederholte Vorstrafen und laufende oder widerrufene Bewährung strafschärfend wirken.

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Bei fehlender positiven Zukunftsprognose und Bewährungsversagen kommt eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung in der Regel nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 265a StGB§ 248a StGB§ 53 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 265 a, 248 a, 53 StGB.

Gründe

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Der Angeklagte, der ledig ist, hat einen Sohn im Alter von vier Jahren, welcher bei der Kindesmutter lebt. Seit dem 01.11.2020 befindet er sich nach Widerruf einer fünfmonatigen Bewährungsstrafe in Strafhaft.

3

Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er im Jahr … in  drei Verfahren durch Urteile des Amtsgerichts … und  des Amtsgerichts … jeweils wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt, in den beiden ersten Fällen zu Geldstrafe, im dritten Verfahren vor dem Amtsgericht … am … zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Bewährung. Daneben wurde im letztgenannten Verfahren wegen Beleidigung separat eine Geldstrafe verhängt. Die Bewährung musste später widerrufen werden, die Strafvollstreckung war im … erledigt.

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Am … verurteilte ihn das Amtsgericht … wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe, am … das Amtsgericht … wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Strafe wurde nach späterer Gesamtstrafenbildung in der ersten Hälfte des Jahres … vollstreckt.

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Am … verurteilte ihn das Amtsgericht … wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde zwischenzeitlich zwei Mal verlängert und läuft noch bis zum … .

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Am … verurteilte ihn das Amtsgericht … wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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Am … sprach ihn das Amtsgericht … wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig, erteilte eine Verwarnung und behielt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro vor.

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Am … verurteilte ihn das Amtsgericht … wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. In zweiter Instanz wurde die Strafe unter Einbeziehung der Entscheidung vom 06.06.2018 auf eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten reduziert, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Wegen Auflagenverstoßes wurde die Bewährung später widerrufen. Diese Freiheitsstrafe verbüßt der Angeklagte zurzeit.

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Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht … am ... noch wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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In der Hauptverhandlung ist folgender Sachverhalt festgestellt worden:

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Am … wollte der Angeklagte seine damalige Freundin, die in … wohnt, besuchen. Hierzu bestieg er gegen Mittag im Hauptbahnhof … einen Zug der Westfalenbahn GmbH, wobei er jedoch zuvor keinen Fahrschein gelöst hatte. Der Angeklagte hatte nämlich zu diesem Zeitpunkt sein gesamtes Bargeld für den Erwerb von Drogen ausgegeben und war mittellos. Er hoffte, auf der Fahrt von … nach … nicht kontrolliert zu werden. Gegen 15.13 Uhr wurde er dann jedoch kurz vor Erreichen des Bahnhofs … von der Fahrscheinkontrolleurin Frau … kontrolliert, wodurch die Fahrt ohne Fahrschein entdeckt wurde. Die Fahrkarte von … nach … hätte 21,40 Euro gekostet.

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Am 23.12.2019 trat der Angeklagte von seiner Freundin aus den Heimweg an. Er bestieg zur Mittagszeit den Zug der Westfalenbahn GmbH in … mit dem Fahrziel … Hauptbahnhof, wiederum ohne einen gültigen Fahrausweis zu lösen. Wieder hoffte der Angeklagte, die Fahrt unkontrolliert zu Ende bringen zu können. Wieder jedoch wurde er kontrolliert, und zwar um 13.42 Uhr durch den Fahrscheinkontrolleur Herrn … vor Erreichen des Bahnhof … . Auch der Fahrausweis für die Rückfahrt von … nach … hätte 21,40 Euro gekostet.

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Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und  den Aussagen der Zeugen … und … .

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Der Angeklagte hat die beiden Freifahrterschleichungen eingeräumt und erklärt, die Hinfahrt zu seiner Freundin sei von … nach … erfolgt und die Rückfahrt wenige Tage später von … nach ... Sein Geld habe er zuvor für Drogen ausgegeben. Deshalb sei er mittellos gewesen und habe die Fahrten bewusst ohne Fahrausweis angetreten. Er habe jeweils gehofft, Glück zu haben und nicht kontrolliert zu werden.

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Die beiden Zeugen haben den Sachverhalt glaubhaft entsprechend den oben getroffenen Feststellungen geschildert. Die Zeugin ... hat bekundet, der Angeklagte, der ohne Fahrausweis von ihr angetroffen worden sei, habe angegeben, in … Hauptbahnhof in den Zug eingestiegen zu sein. Sein Fahrziel habe er als Bahnhof … angegeben. Die Fahrkarte für die Strecke … habe seinerzeit 21,40 Euro gekostet.

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Der Zeuge … hat bekundet, er habe den Angeklagten ausweislich der vorliegenden Unterlagen um 13.42 Uhr vor Erreichung des Bahnhofs … kontrolliert. Der Angeklagte sei nach seinen Angaben auf dem Weg von … nach … gewesen. Wie teuer die Fahrkarte für diese Strecke gewesen sei, könne er nicht genau sagen, der Preis müsse irgendwo zwischen 20,00 Euro und 25,00 Euro gelegen haben. Wenn in dem Anzeigeformular der Bahn eine Schadenssumme von 7,90 Euro aufgeführt sei, so müsse es sich um einen Fehler handeln. Möglicherweise betreffe der Fahrpreis zwischen .. und … 7,90 Euro. Hätte sich der Angeklagte jedoch eine Fahrkarte für die Strecke von … nach … gekauft, so wäre diese entsprechend teurer gewesen.

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Das Gericht ist aufgrund dieser Angabe und der Angabe der Zeugin …, die den Preis für die Strecke … und umgekehrt genau wusste, davon überzeugt, dass die Fahrkarte in beiden Fällen 21,40 Euro gekostet hätte.

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Der Angeklagte hat sich damit wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen strafbar gemacht, wobei die Geringwertigkeitsgrenze des § 248 a StGB in beiden Fällen nicht überschritten wurde.

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Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in vollem Umfang geständig war und die Schadensbeträge in beiden Fällen gering. Strafschärfend wirkten sich die zahlreichen Vorstrafen aus. Der Angeklagte ist nicht nur schon mehrfach wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt worden, sondern hatte noch bis ins Jahr 2019 hinein Strafhaft verbüßt und stand zur Tatzeit unter laufender Bewährung. Vor diesem Hintergrund erschien die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Tat- und schuldangemessen erschienen Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten für jede der beiden Taten und eine daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten.

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Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist Bewährungsversager. Ihm kann keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden.