Aufhebung der Zurückweisung: rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers
KI-Zusammenfassung
Der ehemals Angeklagte legte Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ein. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnete rückwirkend einen Pflichtverteidiger an. Entscheidend war, dass der Beiordnungsantrag vor Verfahrensbeendigung gestellt war und zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits konkrete Anhaltspunkte (Gutachten, gesetzliche Betreuung, schizoaffektive Psychose) für die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung bestanden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Beiordnungsantrags erfolgreich; Pflichtverteidiger rückwirkend beigeordnet, Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung infolge Einstellung nach §153 Abs.2 StPO ist grundsätzlich unzulässig.
Von der grundsätzlichen Unzulässigkeit kann abgewichen werden, wenn der Antrag auf Beiordnung vor der Verfahrensbeendigung gestellt wurde, die gesetzlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorlagen und eine Entscheidung aus gerichtsinternen Gründen unterblieb.
Geeignete Beiordnungsgründe liegen vor, wenn Aktenumstände wie ein Sachverständigengutachten über die psychische Verfassung und eine bestehende gesetzliche Betreuung konkrete Anhaltspunkte für die Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung liefern.
Ein nach Mitteilung der Absicht des Gerichts, nach §153 Abs.2 StPO einzustellen, erst gestellter Beiordnungsantrag begründet regelmäßig nicht die Ausnahme von der Unzulässigkeit der rückwirkenden Beiordnung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 744 Cs 292/08
Tenor
Auf die Beschwerde des ehemals Angeklagten vom 08.12.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 28.11.2008, mit dem der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zurückgewiesen wurde, aufgehoben.
Dem ehemals Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 08.10.2008 Rechtsanwalt Dr. G, Bstraße, ## ##### E, als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Beschwerde ist als durch den Verteidiger im Namen des ehemals Angeklagten, von dessen gesetzlichen Betreuer er beauftragt wurde, auszulegen und als solche zulässig.
Die Beschwerde ist begründet.
Zwar ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach § 153 Abs.2 StPO auf Grund der §§ 140 ff StPO grundsätzlich unzulässig , jedoch ist von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt war und die Voraussetzungen für eine Beiordnung zu diesem Zeitpunkt vorlagen, eine Entscheidung darüber jedoch aus gerichtsinternen Gründen unterblieben ist (vgl. LG Schweinfurt StraFo 2006, 25 mwN; LG Osnabrück StV 2001, 447).
Eine solche Ausnahme liegt hier vor.
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls vom 30.09.2008 wäre dem Angeklagten gemäß § 140 Abs.2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen gewesen. Zunächst war die Sach- und Rechtslage nicht unproblematisch, da sich in den Akten ein Sachverständigengutachten über die geistige Verfassung des seit mehreren Jahren unter weitreichender gesetzlicher Betreuung stehenden Angeklagten befindet, das Aussagen zu dessen Schuldfähigkeit enthält. Ein entsprechendes umfassendes Akteneinsichtsrecht steht nur dem Verteidiger zu. Entscheidend war darüber hinaus nach dem Inhalt des Gutachtens – wenn auch aus dem Jahr 2007 – die Bestellung eines Verteidigers geboten, da die seit Jahren diagnostizierte schizoaffektive Psychose einen konkreten Anhaltspunkt für die Unfähigkeit des ehemals Angeklagten zur Selbstverteidigung bot.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Antrag des Wahlverteidigers auf Bestellung als Pflichtverteidigers erst nach Mitteilung über die Absicht des Gerichts, nach § 153 Abs.2 StPO zu verfahren, gestellt worden wäre (vgl. LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115f), was hier indes nicht der Fall ist. Eine Einstellung des Verfahrens stand zum Zeitpunkt des Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung nicht in Rede.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs.1 StPO.