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Landgericht Dortmund·39 Ks 8/14 - 190 Js 215/12·28.06.2016

Körperverletzung mit Todesfolge nach Messerstich: kein bedingter Tötungsvorsatz, Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach einer eskalierenden Auseinandersetzung vor einem Wohnhaus stach der Angeklagte mit einem Messer in den Hals des Opfers, das daran verstarb. Das Landgericht verneinte einen für § 212 StGB erforderlichen (auch bedingten) Tötungsvorsatz, stellte aber bedingten Körperverletzungsvorsatz und Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge fest (§ 227 StGB). Eine Rechtfertigung durch Notwehr scheiterte an der fehlenden Gebotenheit, weil dem Angeklagten wegen vorwerfbarer Mitverursachung der Lage eine Flucht zumutbar war. Es wurde ein minder schwerer Fall angenommen und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verhängt.

Ausgang: Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (minder schwerer Fall) zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt; Totschlagvorwurf nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bedingter Tötungsvorsatz setzt neben der Erkenntnis der Todesmöglichkeit die billigende Inkaufnahme des Todeseintritts voraus und ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände festzustellen.

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Aus einem einzelnen Messerstich in einer dynamischen Auseinandersetzung folgt bedingter Tötungsvorsatz nicht zwingend, wenn weder ein gezielter Stich in eine vital gefährliche Region noch weitere, nachsetzende Angriffe sicher festgestellt sind.

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Wer eine Stichbewegung mit einem Messer gegen einen Menschen ausführt, handelt jedenfalls mit (mindestens) bedingtem Körperverletzungsvorsatz; die tödliche Folge kann im Sinne des § 227 StGB fahrlässig vorhersehbar sein.

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Notwehr setzt Gebotenheit der Verteidigung voraus; gegenüber einem unbewaffneten Angreifer kann der Messereinsatz regelmäßig einer Androhung bedürfen, wobei die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen ist.

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Bei sozialethisch vorwerfbarer Mitverursachung der Notwehrlage kann das Notwehrrecht eingeschränkt sein; dann ist der Angegriffene auf eine zumutbare Schutzwehr, insbesondere Flucht, zu verweisen.

Relevante Normen
§ 227 Abs. 1 und Abs. 2 StGB§ 55 StPO§ 227 Abs. 1 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen aller Nebenkläger.

Angewendete Vorschriften: §§ 227 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.

Gründe

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I.

3

Der heute 25-jährige Angeklagte wurde als drittes von vier Kindern seiner Eltern in U1 geboren. Nachdem der Vater bereits vor der Geburt des Angeklagten nach Deutschland verzogen war, folgte ihm die Mutter mit den beiden älteren Schwestern und dem Angeklagten, als dieser acht Monate alt war. Der jüngere Bruder des Angeklagten wurde in Deutschland geboren.

4

Am Wohnort der Familie in E1 altersgerecht eingeschult, besuchte der Angeklagte zunächst die Grundschule, musste jedoch aufgrund von Lernschwierigkeiten in die Vorschule zurückversetzt werden und anschließend die erste Klasse wiederholen. Er wechselte, nachdem er als Folge des Umzugs der Familie in die E1 Nordstadt die dritte und vierte Klasse in einer anderen Grundschule absolviert hatte, auf die Realschule. Da er auch dort nur unzureichende Leistungen erbrachte, besuchte er nach der siebten Klasse eine Gesamtschule, die er nach der zehnten Klasse mit dem Realschulabschluss verließ. Das anschließend besuchte Berufskolleg verließ der Angeklagte ohne weitere Qualifikation. Erst die in einem Bildungszentrum auf zehn Monate angesetzte Maßnahme schloss er erfolgreich ab. Nachdem er sich vergeblich um eine Lehrstelle im kaufmännischen Bereich bemüht hat, besucht der Angeklagte derzeit das X1-Kolleg in E1 mit dem Ziel, nach dem Erwerb der Fachoberschulreife nunmehr die Abiturprüfung abzulegen. Der Angeklagte, der im Haushalt seiner Mutter lebt, bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Bafög-Leistungen sowie aus Einnahmen als Liga-Fußballspieler.

5

Der Angeklagte ist ledig und Vater eines Sohnes, der bei der Kindesmutter lebt.

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Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Unfälle oder Krankheiten mit Beteiligung des Kopfes oder des Rückenmarks hat er nicht erlitten.

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Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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Am 02.04.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen, die zwischenzeitlich vollständig beglichen ist.

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II.

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Ab dem späten Vormittag des 04.04.2012 half der Angeklagte in dem in der E1 Innenstadt gelegenen Orient-Café „T1“ des Zeugen S E2 als Kellner aus. Während er dort zusammen mit dem Zeugen H1 arbeitete, erschien am späten Nachmittag der Zeuge Z1. Zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr kam die mit dem Zeugen H1 bekannte Zeugin N1 auf dessen Einladung in das Lokal, begleitet von ihrer Freundin, der Zeugin T2. Nachdem die Frauen, die dem Angeklagten zuvor nicht bekannt waren, eine Wasserpfeife geraucht hatten, verließen sie das Lokal gegen 24.00 Uhr. Kurze Zeit später nahm der Zeuge H1 Kontakt zu der Zeugin N1 auf und verabredete sich per SMS mit ihr und der Zeugin T2 für etwa eine Stunde später an einem nahe der S-Kirche in der E1 Innenstadt gelegenen Kiosk. Von dort aus wollte man sich zusammen mit dem Angeklagten in die M-Straße gelegene Wohnung des Vaters des Angeklagten begeben, der in dieser Nacht nicht zu Hause war. Während die ebenfalls in die Wohnung eingeladenen Zeugen E2 und Z1, denen der Angeklagte die Schlüssel überlassen hatte, nach Schließen des Cafés mit einem PKW bereits zur Wohnung des Vaters des Angeklagten gefahren waren, um eine Wasserpfeife vorzubereiten, trafen sich der Angeklagte und der Zeuge H1 gegen 2.00 Uhr am vereinbarten Treffpunkt mit den Zeuginnen N1 und T2. Von dort begaben sie sich zu Fuß zur Wohnung M-Straße, wobei sie unterwegs noch eine Flasche Wodka Gorbatschow, Süßigkeiten und nicht alkoholische Getränke erwarben. Unweit der Wohnung trafen der Angeklagte und die Zeugen H1, T2 und N1 auf eine Gruppe junger Männer um den später getöteten G1, die erkennbar alkoholisiert waren.

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Diese Gruppe, bestehend aus dem später getöteten G1 sowie den Zeugen T2, G2, P1, H2 und H3 sowie dessen Bruder, hatte sich am Abend des 04.04.2012 gegen 21.00 Uhr bei der an der H-Straße/C-straße gelegenen Kauflandfiliale getroffen, dort einen Kasten Bier, zwei bis drei Flaschen Wodka, Red Bull sowie alkoholische Mischgetränke, sogenannte Alcopops, erworben und diese auf einem gegenüberliegenden Spielplatz konsumiert. Nachdem der Bruder des Zeugen H3 die Gruppe kurz vor Mitternacht verlassen hatte, begaben sich die oben Genannten einige Zeit später zu Fuß zur ebenfalls in der M-Straße gelegenen Wohnung des Zeugen G2, um dort weiter zusammen zu trinken und auf der Spielkonsole zu spielen. Auf diesem Weg begegneten die sechs jungen Männer, unter denen alkoholbedingt eine ausgelassene, zum Teil aber auch aufgeheizte und gereizte Stimmung herrschte, im Bereich des von der H1-Straße zur Straße M-Straße führenden Tunnels zwei männlichen Passanten. G1 ging diese Personen verbal an und wollte zudem auch tätlich werden, wovon er durch die übrigen Zeugen aus seiner Gruppe noch abgehalten werden konnte. Der Zeuge H3 entschuldigte das Verhalten seines Freundes gegenüber den Passanten, indem er erklärte, dass dieser unter Alkohol zur Aggressivität neige.

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An der Ecke zur Zuwegung der Mehrfamilienhäuser der M-Straße traf die Gruppe um G1 auf den Angeklagten und die Zeugen H1, T2 und N1. Ohne erkennbaren Anlass begannen G1 sowie der Zeuge G2, die Gruppe um den Angeklagten verbal zu attackieren. Sie beschimpften die Zeuginnen als „Schlampen“ und den Angeklagten sowie den Zeugen H1 als „Hurensöhne“. Als jemand aus der Gruppe, möglicherweise G1, sich anschickte auch tätlich zu werden, hielten ihn die anderen zurück. Während die Zeuginnen T2 und N1 sowie auch der Angeklagte auf die Provokationen nicht eingingen, reagierte der Zeuge H1 gereizt und beleidigte seinerseits die Gruppe des später Getöteten. Bevor er mit den anderen zusammen das Haus betrat, äußerte er sinngemäß, sie sollten nur einige Minuten warten, „dann würden sie schon sehen“,.

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Als der Angeklagte mit den Zeugen T2, N1 und H1 in die im Erdgeschoss des Hauses M-Straße gelegene Wohnung seines Vaters kam, berichtete der nach wie vor erboste Zeuge H1 den im Wohnzimmer bereits wartenden Zeugen E2 und Z1 von der verbalen Auseinandersetzung. Sie seien beschimpft worden, vor dem Haus würden Personen warten, die auf eine Schlägerei aus seien. Der Zeuge H1 forderte die Zeugen E2 und Z1 sowie den Angeklagten auf, wieder hinunterzugehen und die Sache zu klären. Obwohl die Zeuginnen N1 und T2 erklärten, es sei doch nichts passiert und man solle die vorangegangenen Beleidigungen ignorieren, entschlossen die Zeugen Z1 und E2 sowie der Angeklagte sich letztlich, den Zeugen H1 vor das Haus zu begleiten. Der Angeklagte begab sich in die Küche und entnahm einer Schublade zwei Küchenmesser, die er dem Zeugen Z1 gab, der diese wiederum an die Zeugen E2 und H1 weiterreichte. Der Zeuge Z1 selbst nahm eine Shisha-Zange, der Angeklagte eine Wodkaflasche an sich. Als die Zeuginnen T2 und N1 im Flur das Messer in der Hand des Zeugen E2 bemerkten und nachfragten, was das solle, antwortete dieser sinngemäß, dies sei nur um die andere Gruppe zu beeindrucken und Spaß zu machen. Tatsächlich rechneten die Zeugen H1, E2 und Z1 und auch der Angeklagte aufgrund der vorherigen Aggressivität und merkbaren Alkoholisierung der anderen Gruppe ernstlich damit, dass es zu einer auch tätlich geführten Auseinandersetzung mit der anderen Gruppe kommen würde.

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Während die Zeuginnen T2 und N1 in der Wohnung zurückblieben, verließen der Angeklagte und die Zeugen H1, Z1 und E2 das Haus. Dort kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppen, wobei sich der Zeuge E2 als Wortführer hervortat und in die andere Gruppe fragte, wer denn „Stress wolle“. Daraus entwickelte sich ein Wortgefecht des Zeugen E2 mit dem später getöteten G1. Unterdessen lösten sich einzelne Personen aus den jeweiligen Gruppierungen heraus, ohne dass noch aufzuklären gewesen wäre, welche Personen sich im Einzelnen wo aufhielten. Jedenfalls kam es auch zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen H1 und den Zeugen H3 und T2, in deren Verlauf der Zeuge H1 eines der Küchenmesser zu Drohzwecken einsetzte. Der Verbleib dieses Messers, das der Zeuge Z1 dem Zeugen H1 schließlich abnahm, konnte nicht aufgeklärt werden.

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Auch ist sicher, dass der Angeklagte und der Zeuge G2 sich - abseits stehend - versöhnlich die Arme und die Schulter gelegt hatten, sich unterhielten und dabei einig darüber waren, dass eine Schlägerei überflüssig sei und die Streitenden auseinandergebracht werden müssen. Die Wodkaflasche, die der Angeklagte bis dahin in der Hand gehalten hatte, hatte er zu dieser Zeit auf dem Boden abgestellt.

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Ohne dass die genauen zeitlichen Abläufe und eine Chronologie feststellbar sind, kam es auch zu Schubsereien zwischen einzelnen Mitgliedern der jeweiligen Gruppen, wobei Einzelheiten oder Weiterungen zu Tätlichkeiten nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnten. Jedenfalls entwickelte sich aber zwischen dem Zeugen E2 und G1 eine tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf wechselseitige Schläge ausgetauscht wurden und sie auch zu Boden gingen.

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Ohne dass der genauere Ablauf feststellbar war, verließen schließlich die Zeugen E2, Z1 und H1 den Bereich vor dem Haus M-Straße in Richtung des nahegelegenen Spielplatzes. Kurz zuvor hatte der Zeuge E2 dem Angeklagten eines der Küchenmesser übergeben. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang flog die vorher von dem Angeklagten abgestellte Wodkaflasche in Richtung der weiter vor dem Haus M-Straße befindlichen Gruppe um G1 und zersprang mit lautem Knall auf dem Boden. Wie es dazu kam, insbesondere ob einer der sich entfernenden Zeugen die Flasche geworfen hatte, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Wie die einzelnen Gruppenmitglieder um G1 in diesem Zeitpunkt reagierten, ist ebenfalls nicht sicher feststellbar. Möglicherweise setzten einige den sich entfernenden Zeugen nach oder waren anderweitig von dem jetzt folgenden Geschehen abgelenkt.

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Auf der Rasenfläche vor dem Haus trat der später getötete G1 auf den Angeklagten zu, der nach wie vor das ihm von dem Zeugen E2 überlassene Messer in der Hand hielt. Ob G1 das Messer in der Hand des Angeklagten registrierte, war nicht feststellbar. Jedenfalls versetzte er dem Angeklagten ein bis zwei Schläge und einen Tritt, ohne dass dieser hiervon ernstlich verletzt oder zu Boden gebracht worden wäre. Ohne weitere Ankündigung vollführte der Angeklagte nun mit dem Messer von unten nach oben eine Stichbewegung in Richtung des G1. Dass er dabei gezielt auf den Hals oder Oberkörper gestochen hätte, war nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Den Eintritt einer Verletzung nahm der Angeklagte bei seiner Bewegung mit dem Messer als mögliche Folge billigend in Kauf. Dass er ebenso den Tod des Zeugen für möglich hielt und billigte, hat die Kammer hingegen nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen können. Der Messerstich des Angeklagten traf den später Getöteten im Bereich des Halses. Hierdurch wurden scharfe Durchtrennungen der rechten Unterschlüsselbeinarterie sowie der rechten Halswirbelsäulenarterie zwischen dem sechsten und dem siebten Halswirbelkörper verursacht.

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Unmittelbar nach dem Stich fiel dem Angeklagten das Messer aus der Hand auf den Boden, wobei sich die Klinge und Griff lösten und das Messer zerbrach. Der Angeklagte hob das zerbrochene Messer auf und flüchtete in Richtung der Grünanlage I1, wo er auf die Zeugen E2, Z1 und H1 traf. Zusammen liefen sie zu der in der T-straße gelegenen Wohnung des Zeugen B-E2, Bruder des Zeugen S-E2. Auf dem Weg dorthin bemerkte der Angeklagte Blutanhaftungen an dem in seiner Hand befindlichen Messer und äußerte gegenüber den Zeugen S-E2, Z1 und H1, er habe „wohl einen abgestochen.“.

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G1 war fast unmittelbar nach dem Messerstich zusammengebrochen. Von den zu seiner Gruppierung gehörenden Zeugen H3, P1, G2, H2 und T2 hatte keiner den Stich wahrgenommen, sei es, dass sie das Geschehen gar nicht beobachtet oder die Stichbewegung nicht als solche erkannt hatten. Jetzt durch den Zusammenbruch und die stark blutende Verletzung aufmerksam geworden, versuchten sie Hilfe zu leisten. Nach Eintreffen des Rettungswagens wurde G1 unter mechanischer Dauerreanimation in das Klinikum E1 verbracht, wo er trotz unmittelbar eingeleiteter Notoperation am 05.04.2012 um 5.40 Uhr verstarb. Todesursächlich war insoweit ein hämorrhagischer Schock infolge der kompletten scharfen Durchtrennungen der rechten Unterschlüsselbeinarterie und der Halswirbelsäulenarterie mit einem 11 cm langen, von der Drosselgrube ausgehenden Wundkanal.

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Durch den Zeugen H6, der das Geschehen aus einer Entfernung von etwa 30 Metern beobachtet hatte, wurde die Polizei alarmiert, die die Zeugen H3, P1, G2, H2 und T2 vor Ort vorläufig festnahm.

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Die weiteren Ermittlungen und Nahbereichsfahndungen führten ebenfalls zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten und der Zeugen H1, Z1 sowie S und B-E2 in einer in der H2-Straße gelegenen Shisha-Bar. Dorthin hatten der Angeklagte und die Zeugen sich von der Wohnung des Zeugen B-E2 aus mit dessen Pkw begeben, um sich dort – ungehört von der Familie des Zeugen B-E2 – zu besprechen.

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In seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 05.04.2012, 10.15 Uhr,  durch die Zeugen KHK L1 und KHK’in S2 stellte der Angeklagte das Tatgeschehen in Abrede. Er erklärte, der Zeuge Z1 sei verbal angegangen und geschubst worden. Er - der Angeklagte - habe sich abseits stehend mit einem Jungen aus der anderen Gruppe unterhalten. Unterdessen sei es zu einer Schlägerei zwischen dem später Getöteten und dem Zeugen E2 gekommen. Schließlich sei man dann geflohen. Er selbst habe weder ein Messer noch eine Wodkaflasche dabei gehabt. Ob jemand aus seiner Gruppe ein Messer geführt habe, könne er nicht sagen. Wie der später verstorbene G1 gestochen worden und zusammengebrochen sei, habe er nicht mitbekommen.

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In seiner zweiten polizeilichen Vernehmung vom 06.04.2012, 13.26 Uhr, durch den Zeugen KHK I2 hat der Angeklagte den Messerstich schließlich eingeräumt und das Geschehen größtenteils wie unter II. festgestellt geschildert. Im Kerngeschehen abweichend von den unter II. getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte angegeben, auf dem Rasen vor dem Haus habe ihm der Zeuge E2 oder der Zeuge Z1 mit den Worten „hier, stecke es weg“ ein Messer gegeben, welches er hinter in den Hosenbund gesteckt habe. Als der Zeuge E2 sich auf dem Rasen geprügelt habe, habe er das Messer gezogen, wobei er aber nur habe Angst machen wollen. Die Zeugen Z1 und E2 seien weggelaufen, und er habe alleine dagestanden. Als dann die Gruppe um G1 auf ihn zugekommen sei, habe er einfach nach vorne gestochen. Er habe dann den G1 wohl vorn getroffen, was er zu diesem Zeitpunkt aber nicht gewusst habe. Er sei dann mit dem Messer in der Hand weggelaufen. Dabei habe er das Messer weggeworfen und den anderen aus seiner Gruppe später gesagt, er habe wohl jemanden verletzt, ohne dass er dies sicher gewusst habe.

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Nach seiner Festnahme am 05.04.2012 befand sich der Angeklagte vom 06.04. bis zum 19.10.2012 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 06.04.2012 (711 Gs 190 Js 215/12 – 89/12) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund.

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III.

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Die unter I. getroffenen Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der Verlesung des ihn betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 02.04.2016.

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Die unter II. getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der im wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den weiteren, in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.

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Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, er sei an der Ecke zu der M-Straße gemeinsam mit den Zeuginnen T2 und N1 sowie dem Zeugen H1 von der Gruppe um den später getöteten G1 beleidigt worden. Hierauf habe allein der Zeuge H1 reagiert, indem er angekündigt habe, die Gruppe solle warten, sie würden in zwei Minuten zurückkommen. Er selbst habe nicht reagiert und auch nichts gesagt. Er habe den Eindruck gehabt, dass einer aus der anderen Gruppe besonders aggressiv gewesen sei; dieser habe auf sie losgehen wollen, sei jedoch von anderen zurückgehalten worden. Dann habe man sich in die väterliche Wohnung begeben, wo der Zeuge H1 sogleich ins Wohnzimmer gegangen sei und den dort wartenden Zeugen E2 und Z1 das Geschehene geschildert habe. Der Zeuge H1 habe die Zeugen E2 und Z1 aufgefordert, mit hinunter zu gehen, da es eine Schlägerei geben werde. Er selbst sei aber nicht davon ausgegangen, dass es soweit kommen würde. Er habe in dieser Situation jedoch nicht „kneifen“ wollen. Er könne jetzt nicht mehr sagen warum, sei aber in die Küche gegangen und habe zwei Messer genommen, die er dem Zeugen Z1 gegeben habe. Dieser habe eines dem Zeugen E2 und eines dem Zeugen H1 gegeben. Der Zeuge Z1 habe eine Shishazange für eine Wasserpfeife mitgenommen. Er selbst habe die zuvor erworbene Flasche Wodka mitgenommen. Gemeinsam sei man, angeführt von dem Zeugen E2, hinunter gegangen. Der Zeuge E2 sei der Wortführer in seiner Gruppe gewesen und habe die Gruppe des G1 gefragt, wer denn Probleme machen wolle. Es sei dann zu einem heftigen Wortgefecht gekommen, an dem aus seiner – des Angeklagten – Gruppe nur der Zeuge E2 beteiligt gewesen sei. Er selbst habe sich zurückgehalten und abseits gestanden. Ein Junge aus der anderen Gruppe sei dann auf ihn zugekommen, um mit ihm zu reden. Gemeinsam sei man ein Stück beiseite gegangen und habe sich vernünftig darüber unterhalten, dass das alles Blödsinn sei und man sich doch lieber vertragen solle. Unterdessen sei es zwischen den Gruppen bereits zu Schubsereien gekommen. Er und der andere Junge seien darin übereingekommen, dass die Gruppen getrennt werden müssten. Sie seien zurück zu den Gruppen gegangen und er – der Angeklagte – habe versucht, insbesondere den Zeugen E2 davon abzuhalten, sich zu schlagen. Die Flasche Wodka habe er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Hand gehalten, sondern auf dem Boden abgestellt. Im weiteren Verlauf sei es zu einer heftigen Schlägerei zwischen dem Zeugen E2 und dem später getöteten G1 auf dem Rasen vor dem Haus gekommen. Plötzlich habe die Schlägerei aufgehört. Der Zeuge E2 sei zu ihm gekommen, habe ihm mit dem Wort „hier“ ein Messer in die Hand gedrückt und sei dann, gefolgt von dem Zeugen Z1, davongelaufen. Er habe gar nicht gewusst, was los gewesen sei und sei stehen geblieben. Dann sei eine Flasche in die Gruppe des später Getöteten geflogen und mit einem Knall auf dem Boden zersprungen. Hierauf sei die Gruppe um den später Getöteten sofort auf ihn zugekommen. G1 sei vorne gewesen. Er habe panische Angst bekommen und sich vorgestellt, der ihm körperlich überlegene G1 werde ihn nun verprügeln. Er habe Angst um sein Leben gehabt, zumal G1 auf ihn einen gewaltbereiten, sehr aggressiven und hochgepuschten Eindruck gemacht habe. G1 habe bereits vor der Schlägerei mit dem Zeugen S E2 laut vor sich hin geschrien und mit den Füßen aufgestampft. Als er auf ihn – den Angeklagten - zugekommen sei, habe er bei G1 keine Ausfallerscheinungen oder Koordinationsprobleme wahrgenommen. Er habe vielmehr auf ihn den Eindruck gemacht, zu allem bereit zu sein, zumal er sich die Kapuze seines Pullovers tief ins Gesicht gezogen habe. Er, der Angeklagte, sei noch niemals an einer Schlägerei beteiligt gewesen, und habe keine Chance gesehen, G1 abzuwehren. Er habe auch nicht davonlaufen können, da alles viel zu schnell gegangen sei. Er habe sodann auch mindestens einen oder zwei Schläge und einen Tritt von dem später Getöteten verpasst bekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Messer sichtbar in der Hand gehalten. In panischer Angst habe er dann mit dem Messer einmal ziellos nach vorne gestochen, um sein Gegenüber zu erschrecken und von weiteren Schlägen und Tritten abzuhalten. Er habe nicht vorgehabt, den anderen zu verletzen oder zu töten. Er habe Todesangst gehabt und sich durch den Einsatz des Messers vor weiteren Angriffen schützen wollen. Er habe gewollt, dass die Schläge und Tritte aufhören. Ein Davonlaufen sei ihm auch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Nicht mitbekommen habe er zu diesem Zeitpunkt, ob er den anderen mit dem Messer getroffen habe. Das Messer sei ihm dann auf den Boden gefallen und zerbrochen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihm der G1 noch gegenüber gestanden. Ob dieser verletzt gewesen sei oder nicht, habe er nicht erkennen können. Jedenfalls habe er aber von ihm – dem Angeklagten – abgelassen. Dann habe er das Messer aufgehoben und sei davongelaufen. Er habe dann die Zeugen E2 und Z1 auf der Straße wieder getroffen und gemeinsam habe man sich zu der Wohnung des Zeugen B-E2 begeben. Die Klinge und den Griff des Messers habe er noch in der Hand gehalten und dann festgestellt, dass beides voller Blut gewesen sei. Nachdem er dies bemerkt habe, sei es zu der Äußerung „Ich habe wohl einen abgestochen“ gekommen. Den Griff und die Klinge habe er wohl in der Wohnung des B E2 zurückgelassen.

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Diese Einlassung des Angeklagten ist, sofern sie mit den Feststellungen unter II. übereinstimmt, teilweise durch andere Beweismittel bestätigt, teilweise kann sie dem Angeklagten nicht widerlegt werden.

31

Soweit die Einlassung in einigen Punkten von den unter II. getroffenen Feststellungen abweicht, hält die Kammer sie nach Würdigung der übrigen erhobenen Beweise für nicht glaubhaft.

32

Das unter II. festgestellte, dem tödlichen Messerstich vorausgehende Geschehen vor dem Haus M-Straße und in der väterlichen Wohnung betreffend, wird die Einlassung des Angeklagten durch die Angaben der Zeuginnen N1 und T2 bestätigt. Nach deren übereinstimmenden Bekundungen, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass gesehen hat, gingen die verbalen Anfeindungen bei ihrer Ankunft am Haus von der Gruppe um G1 aus. Auch habe es bei einer Person aus der Gruppe der jungen Männer Ansätze zu tätlichen Übergriffen gegeben, der jedoch durch die anderen Gruppenmitglieder unterbunden worden sei. Diese Auseinandersetzung – wie auch die vorangegangene Streitigkeit seiner Gruppe mit zwei männlichen Personen im Tunnel - wird auch durch den Zeugen H3, der sich trotz seiner Alkoholisierung daran sicher erinnern konnte, bestätigt.

33

Auch die Feststellungen zum objektiven Geschehen in der väterlichen Wohnung betreffend, ist die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten jedenfalls nicht zu widerlegen. Insoweit haben auch die Zeuginnen N1 und T2 zunächst bestätigt, dass es maßgeblich der Zeuge H1 gewesen sei, der darauf gedrängt habe, die Wohnung wieder zu verlassen und die Angelegenheit mit der Gruppe um G1 zu klären. Diese Angaben der Zeuginnen sind in sich schlüssig, zumal sie in dieser drängenden Haltung des Zeugen H1 einen Widerspruch zu seinem Fluchtverhalten während des späteren Geschehens vor dem Haus gesehen und dieses Detail deswegen gut erinnert haben.

34

Auch die durch den Angeklagten dargestellte Weitergabe der beiden Messer an den Zeugen Z1, der sie seinerseits an die Zeugen H1 und E2 weitergegeben habe, findet mindestens indirekt Bestätigung in der Aussage der Zeuginnen N1 und T2. Die Zeuginnen haben bekundet, ein Messer in der Hand des Zeugen E2 bemerkt zu haben, bevor die Gruppe die Wohnung verlassen habe. Auch diese Äußerung der Zeuginnen zeugt wegen der dazu geschilderten Interaktion – man habe den Zeugen E2 auf das Messer angesprochen, der dann geäußert habe, es sei nur zum Spaß und zum Erschrecken – von eigenem Erleben und daher glaubhaft.

35

Auch vermag die Kammer insgesamt in der Person der Zeuginnen N1 und T2 keinen Grund zu erkennen, warum sie wahrheitswidrige Angaben zum Geschehen machen sollten. Die Zeuginnen waren mit der Gruppe um den Angeklagten erst seit diesem Abend bekannt, ohne dass daraus weitere Beziehungen entstanden wären. Insoweit ist kein Grund für eine falsche Aussage zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten oder eines der Zeugen ersichtlich.

36

Die ebenfalls in der Wohnung anwesenden Zeugen H1, Z1 und E2 haben in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht. Soweit sie anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmungen – eingeführt durch die als Vernehmungsbeamte eingesetzten Zeugen KHKin S2 und KHK I2– betreffend den Zeugen E2 -, KHK P2 – betreffend die Zeugen H1 und Z1 – und in ihrer Vernehmung vor Gericht anlässlich der ersten Hauptverhandlung, eingeführt durch die Vernehmung der damaligen Berichterstatterin, der Zeugin Richterin am Landgericht H7, abweichende Angaben gemacht haben, rechtfertigt dies keine andere Bewertung.

37

Zunächst ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten kein Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Z1. Dieser hat zwar nicht bestätigt, dass der Angeklagte ihm in der Wohnung zwei Messer übergeben und er diese an die Zeugen H1 und E2 weitergegeben habe. Jedoch ergibt sich aus seiner Aussage zum weiteren Geschehen, dass der Zeuge H1 im Verlauf der späteren Auseinandersetzung vor dem Haus Personen aus der Gruppe um G1 mit einem Messer bedroht habe. Dies lässt sich mit den Angaben des Angeklagten zur Verteilung der Messer zwanglos in Einklang bringen.

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Die ebenfalls an der späteren Auseinandersetzung beteiligten Zeugen E2 und H1 haben mit dem Bestreben, ihren eigenen Beitrag an der Eskalation der Ereignisse, die letztlich zum Tod des G1 geführt haben, herunterzuspielen, ein nachvollziehbares Motiv, eine eigene Bewaffnung mit Messern zu leugnen. Diese Tendenz zeigt sich bei dem Zeugen H1 schon aus dessen durch die Angaben der Zeuginnen N1 und T2 widerlegten Aussage, er habe sich nicht provoziert gefühlt und auch nicht darauf gedrängt, das Haus wieder zu verlassen und die Angelegenheit zu klären. Hinsichtlich der Angaben des Zeugen E2 stehen wiederum die aus den oben genannten Gründen glaubhaften Angaben der Zeuginnen N1 und T2 entgegen, die ein Messer bei dem Zeugen E2 gesehen haben.

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Allein soweit der Angeklagte sich abweichend von den unter II. getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen hat, er sei beim Verlassen der väterlichen Wohnung davon ausgegangen, dass es zu nicht zu einer Schlägerei kommen werde, folgt die Kammer dem nicht. Dem steht entgegen, dass der Angeklagte selbst, bestätigt von den Zeuginnen N1 und T2, angegeben hat, dass bereits anlässlich der vorangegangenen Begegnung vor dem Haus nicht nur Beleidigungen, sondern auch der Ansatz eines tätlichen Übergriffs stattgefunden habe. Auch hatte er die Gruppe um G1 als alkoholisiert und aggressiv wahrgenommen. Schließlich rechnete der Zeuge H1 nach seiner Äußerung, es werde eine Schlägerei geben, mit einer tätlichen Auseinandersetzung. Dass auch der Angeklagte von tätlichen Angriffen ausging, zeigt im Übrigen, dass er es offensichtlich für notwendig hielt, sich und die anderen Mitglieder seiner Gruppe mit Messern und anderen Gegenständen auszustatten.

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Auch die Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen unmittelbar vor dem tödlichen Stich wird teilweise durch das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme bestätigt bzw. ist nicht zu widerlegen. Soweit sie nicht den Feststellungen entspricht, vermochte die Kammer ihr nicht zu folgen.

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Die Kammer verkennt zunächst nicht, dass die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung teilweise seiner zweiten polizeilichen Vernehmung widerspricht. Dort hatte der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, er habe das Messer, welches ihm von dem Zeugen E2 übergeben worden sei, aus seinem Hosenbund geholt und nachdem die Wodka-Flasche geflogen sei, einmal in Richtung des auf ihn zukommenden G1 geführt. Demgegenüber hat er in der Hauptverhandlung angegeben, er habe das Messer die ganze Zeit in der Hand gehalten und habe dieses nachdem er bereits tätlich mit Schlägen und Tritten angegriffen worden sei, einmal nach vorne geführt, um weitere Schläge und Tritte zu verhindern. Diese Abweichung begründet indes keinen solchen Widerspruch, sondern stellt sich angesichts der durch den Zeugen KHK I2 geschilderten Vernehmungssituation für die Kammer als eine erklärbare, nachvollziehbare Ergänzung dar. Denn der Zeuge KHK I2 hat – auch auf Vorhalt seiner früheren Angaben in der ersten Hauptverhandlung - ausgesagt, die Kürze der zweiten Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten sei der Zeitnot angesichts der unmittelbar bevorstehenden Vorführung vor dem Haftrichter geschuldet gewesen. Aus diesem Grunde habe man sich, anders als sonst üblich und lege artis auf das Geständnis im Hinblick auf die konkrete Tathandlung beschränkt und weder subjektive Motive und Beweggründe noch notwehrrelevante Umstände erfragt. Es seien insoweit keine Nachfragen seitens des Vernehmungsbeamten gestellt worden.

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Mit diesen Erwägungen kann auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte die vor dem Stich bereits erfolgten Schläge und Tritte seitens des G1 in seiner zweiten polizeilichen Vernehmung unerwähnt gelassen hat, nicht ohne weiteres zwingend darauf geschlossen werden, dass es diese Schläge und Tritte entgegen der späteren Einlassung in der Hauptverhandlung tatsächlich nicht gegeben hat. Denn das Fehlen dieser Angaben ist aus der konkreten Vernehmungssituation heraus erklärlich.

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Zudem stimmt die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt mit den Bekundungen des Zeugen H6 überein, der das Geschehen aus einer Entfernung von etwa 30 m beobachtet hat. In seiner polizeilichen Vernehmung sowie in der ersten Hauptverhandlung, wie sie die Zeugin KHKin S2 als Vernehmungsbeamtin und die Zeugin H7 als Berichterstatterin in der ersten Hauptverhandlung, geschildert haben, hat er geschildert, er habe beobachtet, wie der Große, das Opfer, den Täter getreten und geboxt habe. Dass der Täter das Messer gezielt geführt habe, habe er nicht gesehen. Täter und Opfer hätten sich gegenüber gestanden, wobei ihm der Rücken des Opfers zugewandt gewesen sei. Dass der Zeuge H6 sich in der Hauptverhandlung nicht in allen Einzelheiten erinnert hat, ändert daran nichts. Er hat die bei der Polizei und in der ersten Hauptverhandlung getätigten Angaben auf Vorhalt bestätigt. Ebenso bestätigt hat der Zeuge H6, dass es eine lautstarke Auseinandersetzung gegeben habe, eine Flasche geflogen sei und die Messer den Besitzer gewechselt hätten. Insbesondere Letzeres stimmt mit der Einlassung des Angeklagten, wonach er das Messer von dem Zeugen E2 erhalten habe, überein.

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Die Angaben der übrigen Zeugen zum unmittelbaren Tatgeschehen waren zum größten Teil unergiebig. Keiner der Zeugen, weder aus der Gruppe um den Angeklagten, noch aus der Gruppe um G1, hat in der Hauptverhandlung oder anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, den tödlichen Stich beobachtet zu haben.

45

Auch die Zeuginnen N1 und T2 konnten von ihrer Position am Küchenfenster der Wohnung das unmittelbare Tatgeschehen nicht beobachten. Sie bestätigen insoweit jedoch, dass der Angeklagte sich mit einer Person aus der anderen Gruppe versöhnlich unterhalten habe. Auch fügen sich ihre Angaben, dass ein Junge zu Boden gesackt sei und ein anderer ein Messer aufgehoben habe, in die Einlassung des Angeklagten ein.

46

Allein soweit der Angeklagte abweichend von den unter II. getroffenen Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen angegeben hat, vor den Schlägen und dem Tritt durch G1 seien auch sämtliche Mitglieder der Gruppe auf ihn zugekommen, folgt die Kammer dem nicht. Hiergegen spricht maßgeblich, dass keiner der Zeugen bekundet hat, den Stich des Angeklagten gegen G1 gesehen zu haben. Der Zeuge H3 hat angegeben, er habe einen der anderen verfolgt, dann sei er von dem Zeugen H2 gerufen worden, da G1 schon am Boden gelegen habe. Auch der Zeuge G2 will sich erst umgedreht haben, als G1 bereits zusammengebrochen sei. Ebenso wenig haben die Zeugen T2 und H2 den Stich gesehen. Die Kammer verkennt nicht, dass die vorgenannten Zeugen aus der Gruppe um G1 nicht unerheblich alkoholisiert und daher in ihrer Wahrnehmungs- und auch Erinnerungsfähigkeit Einschränkungen unterliegen. Jedoch schließt die Kammer aus, dass die Zeugen, hätten sie den tödlichen Stich gesehen, dies nicht erinnern oder verschweigen würden. Denn als im Lager des Getöteten stehend, haben sie ein nachvollziehbares Interesse, eine Überführung des Täters durch ihre eigenen unmittelbaren Beobachtungen zum Tatgeschehen zu ermöglichen. Einen Grund, solche Wahrnehmungen zu verschweigen, vermag die Kammer nicht zu sehen. Insbesondere hatte auch der Angeklagte nach seiner Version keinen Angriff durch die Zeugen geschildert, den zum eigenen Schutz zu verschweigen Anlass bestanden hätte.

47

Die unter II. getroffenen Feststellungen zu den Verletzungen und der Todessache beruhen auf den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dr. A1, an denen die Kammer zu zweifeln keinen Anlass gesehen hat.

48

IV.

49

Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß §§ 227 Abs. 1, 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr.2 und Nr. 5 StGB strafbar gemacht.

50

Hingegen ist er abweichend von der Anklageschrift nicht des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig. Der hierfür erforderliche direkte oder auch nur bedingte Tötungsvorsatz ist nicht mit einer für eine Verurteilung nach dieser Vorschrift hinreichenden Sicherheit feststellbar. Direkter Vorsatz scheidet nach den oben getroffenen Feststellungen aus.

51

Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement).

52

Der Angeklagte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, er habe das Messer, welches ihm der Zeuge E2 im Davonlaufen in die Hand gedrückt habe, einmal nach vorne in Richtung des G1 geführt, um von diesem erwartete weitere Tätlichkeiten abzuwehren, er habe ihn nicht töten wollen.

53

Die von der Kammer vorgenommene Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände führt nicht zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes. Soweit dabei die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator ist, sind die hier festgestellten äußeren Tatumstände nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen. Eine zumindest billigende Inkaufnahme des Tötungserfolges ist nicht durch die äußeren Tatumstände indiziert, diese erlauben keinen sicheren Schluss auf einen – auch  nur bedingten - Tötungsvorsatz. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es bei der Vornahme einer äußerst gefährlich erkannten Gewalthandlung nahe liegt, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Besonders bei einer spontanen, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem bloßen, aus den objektiven Umständen abgeleiteten Wissen um die Gefährlichkeit nicht ohne Weiteres auf das voluntative Vorsatzelement geschlossen werden.

54

In diesem Zusammenhang war zunächst zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten ein gezielter Stich auf den Hals des Getöteten nicht nachgewiesen werden kann. Auch die Beurteilung der Wucht des Stiches, der einen Wundkanal von 11 cm verursacht hat, gibt keinen deutlichen Anhalt für einen bedingten Tötungsvorsatz. Dabei war zum Einen zu berücksichtigen, dass der Stich dem Opfer nicht in einer statischen Lage, sondern aus einem dynamischen Geschehen heraus versetzt wurde, indem der Getötete sich im entscheidenden Moment auf den Angeklagten zu bewegt haben kann. Darüber hinaus hat der hierzu gehörte Sachverständige Dr. A1 nachvollziehbar ausgeführt, dass nach Überwindung des Hautwiderstandes, der keine größere Kraftanstrengung erfordere, im Halsbereich kein weiterer Kraftaufwand erforderlich sei, um das Messer in der festgestellten Tiefe von 11 cm eindringen zu lassen, wenn – wie hier – und insofern vom Zufall abhängig, das Messer nicht auf knöchernen Widerstand der Halswirbelsäule treffe. Einen weiteren Stich hat der Angeklagte nicht mehr geführt.

55

Auch die in der erforderlichen Gesamtbetrachtung vorzunehmende Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines psychischen Zustandes zum Tatzeitpunkt und seinen Handlungsantriebs führt zu keiner anderen Bewertung. Die Art der Beweggründe ist insoweit für die Prüfung von Bedeutung, als die Stärke des Handlungsimpulses Rückschlüsse darauf zulassen kann, ob der Tod des Opfers billigend in Kauf genommen worden ist. Der Angeklagte hat hierzu zum Einen angegeben, panische Angst vor dem Getöteten und dessen aggressivem Auftreten empfunden zu haben, was einerseits für eine eher erhöhte Bereitschaft, um sich selbst zu retten, mit einer gefährlichen Handlung den Tod des Gegenübers billigend in Kauf zu nehmen, sprechen könnte. Auf der anderen Seite hat der Angeklagte die durch ihn vollführte Bewegung als solche eher als wie ein Vorzeigen des Messers und darauf aufmerksam machen zur Abschreckung des ihn angreifenden G1 geschildert, was gerade für ein nicht kopfloses, sondern noch zurückhaltendes Vorgehen spricht.

56

Damit korrespondiert grundsätzlich auch die Persönlichkeit des bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten, der sich zudem vor der hier in Rede stehenden Situation eher deeskalierend zu betätigen versucht hatte.

57

Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens des Angeklagten, insbesondere seiner Äußerung, er habe „wohl einen abgestochen“. Diese Äußerung erlaubt keine Rückschlüsse auf eine billigende Inkaufnahme des tatbestandlichen Erfolges zum Zeitpunkt der Tathandlung. Es ist gerade nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte damit seine Vorstellungen im Moment der Stichbewegung darstellen, sondern vielmehr spontan die nachträglich für möglich gehaltenen Folgen seiner Handlung ausdrücken wollte. Das Wort „abgestochen“ kann auch nicht ausschließlich in dem Sinne verstanden werden, dass der Äußernde damit einen Tötungswillen zum Ausdruck bringen will. Vielmehr wird diesem Wort im Zusammenhang mit dem Einsatz von Stichwaffen ungeachtet konkret durch den Einsatz herbeigeführten Folgen verwendet, wenn nur ein Verletzungserfolg eintritt.

58

Wenn nach alledem nicht mit hinreichender Sicherheit von einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen war, so handelte der Angeklagte jedenfalls aber mit zumindest bedingtem Körperverletzungsvorsatz. Aus der Gefährlichkeit der Handlung, einer aus geringem Abstand geführten Stichbewegung auf einen anderen Menschen zu, ergibt sich dieser Vorsatz ohne weiteres. Dies hat der Angeklagte auch billigend in Kauf genommen.

59

Mit dem Tod des G1 ist die schwere Folge eingetreten, mit der sich die dem Grunddelikt anhaftende tatbestandspezifische Gefahr verwirklicht hat.

60

Der Angeklagte handelte auch fahrlässig hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Folge (§ 18 StGB). Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß liegt in der Verwirklichung des Grunddeliktes der gefährlichen Körperverletzung begründet. Der Eintritt der schweren Folge war objektiv und zugleich subjektiv für den Angeklagten vorhersehbar. Dass es in der konkreten Situation zu dem Eintritt einer tödlichen Folge kommen könnte, liegt nicht außerhalb dessen, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung gestellt werden kann.

61

Die Handlung des Angeklagten war nicht durch Notwehr im Sinne des § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt.

62

Zwar befand sich der Angeklagte in einer Notwehrlage. Es lag ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff durch die tätlichen Angriffe des später Getöteten gegen den Angeklagten vor. Auch war die von dem Angeklagten gewählte Handlung – die Stichbewegung mit dem Messer – zur Beendigung des Angriffs geeignet.

63

Eine in Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs.2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand. Dies muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden. Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Daher kann auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz einer Waffe durch Notwehr gerechtfertigt sein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gegenüber einem unbewaffneten Angreifer der Gebrauch eines bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen Messers in der Regel anzudrohen ist. Angesichts der schweren Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen allerdings an die regelmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine vorherige Androhung des Messereinsatzes keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.

64

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zur Gebotenheit der Verteidigung ist fraglich, ob der Angeklagte den Einsatz des nach seinen unwiderlegten Angaben bereits in seiner Hand befindlichen Messers gegenüber dem unbewaffneten G1 hätte androhen müssen. Hiergegen spricht einerseits, dass der Angeklagte das Messer bereits in der Hand hielt und davon ausgehen musste, dass G1 es auch schon vor Beginn der gegen ihn – den Angeklagten – gerichteten Schläge gesehen und den Angriff gleichwohl begonnen hatte. Auch ist nach der Einlassung des Angeklagten möglich, dass er die Bewegung mit dem Messer – wie oben dargestellt – als solche im Sinne eines Vorzeigens des Messers zur Abschreckung tätigte, was einer non-verbalen Androhung nahezu entspricht. Dagegen, dass er auch ausdrücklich den Einsatz androhen musste, spricht hier, dass dies in der konkreten Situation ein nicht unerhebliches Fehlschlagrisiko barg. Der angreifende G1 hatte ihm bereits Schläge und einen Tritt versetzt, so dass der Angeklagte das Messer möglicherweise bei weiteren Tätlichkeiten hätte verlieren und seine Verteidigungsposition dadurch verschlechtern können.

65

Möglich und zumutbar wäre dem Angeklagten aber gewesen, auch nach den Schlägen und dem Tritt zu fliehen. Denn nach seinen eigenen Angaben hatten die bis zum Einsatz des Messers stattgefundenen Tätlichkeiten ihn weder kampfunfähig gemacht, noch zu Boden gebracht. Insbesondere hat der Angeklagte auch auf konkrete Nachfrage nicht angeben können, wie heftig die Schläge, die er als gegen den Brustkorb gerichtet bezeichnet hat, und die Tritte, die auf die Beine gerichtet gewesen seien, waren. Dass ihm die Flucht möglich war, ergibt sich zum Einen daraus, dass er jedenfalls nach dem Messerstich weglaufen konnte. Darüber hinaus  war er als halbprofessioneller Sportler dem deutlich alkoholisierten G1 in Gewandtheit und Schnelligkeit mindestens ebenbürtig.

66

Auf diese Fluchtmöglichkeit muss der Angeklagte sich nach den Grundsätzen über die Einschränkung des Notwehrrechts wegen vorherigen sozialethisch zu missbilligenden Verhaltens verweisen lassen.

67

Eine solche Notwehreinschränkung setzt voraus, dass der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt, wenn also die bestehende Notwehrlage durch ein zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht. Die Verteidigung ist ausnahmeweise nicht geboten, wenn dem Angegriffenen aus Rechtsgründen die Hinnahme der Rechtsgutverletzung zuzumuten ist und die Rechtsordnung der Bewährung durch Niederschlagung dieses Angriffs nicht bedarf.

68

Ein vorwerfbares und missbilligenswertes Vorverhalten des Angeklagten ist hier in dem Umstand zu erblicken, dass er sich im Anschluss an die erste verbale Auseinandersetzung mit der Gruppe um G1 gemeinsam mit den Zeugen E2, H1 und Z1 erneut auf die Straße hinunter begeben hat, um die Situation zu klären. Dabei wusste er aufgrund des vorangegangenen Geschehens, dass die Gruppe um den später Getöteten nicht nur in der Überzahl, sondern alkoholbedingt äußerst gewaltbereit war. Auch hatte der Angeklagte selbst zwei Personen aus seiner Gruppe mit einem Messer bewaffnet.

69

In welchem Maße das Recht des Angegriffenen sich gegen einen gegenwärtigen Angriff mit den erforderlichen und ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen, durch eine sonst vorwerfbare Verursachung eingeschränkt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Gewicht der vorwerfbaren Verursachung einerseits und dem Gewicht der drohenden Rechtsgrundverletzung andererseits ab.

70

Diese Abwägung ergibt, dass der Angeklagte auf die ihm mögliche Flucht zu verweisen war.

71

Der Angeklagte ist für seine Tat strafrechtlich vollständig verantwortlich.

72

Der hierzu gehörte Sachverständige Dr. hat im Rahmen der Begutachtung keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei dem Angeklagten feststellen können. Ebenso seien keinerlei Anknüpfungstatsachen für eine Affekttat feststellbar. Die Kammer hat keinerlei Anlass, an den glaubhaften und logisch nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen zu zweifeln und macht sie sich nach eigener rechtlicher Prüfung zu eigen.

73

In diesem Zusammenhang liegen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes gemäß § 33 StGB wegen Überschreitens der Notwehrgrenzen aus den dort genannten asthenischen Affekten vor.

74

Furcht im Sinne der Vorschrift ist nicht jedes nahe liegende Angstgefühl, vielmehr muss durch den Affekt die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert sein. Dagegen spricht das aus den oben dargelegten Erwägungen nicht als panisch zu bewertende Verhalten des Angeklagten.

75

V.

76

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

77

Zu Gunsten des Angeklagten fiel sein von Einsicht und Reue getragenes Geständnis ins Gewicht. Der zum Tatzeitpunkt noch sehr junge und zudem nicht vorbestrafte Angeklagte ist als Erstverbüßer besonders haftempfindlich und durch die erlittene Untersuchungshaft beeindruckt. Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in ganz maßgeblicher Weise durch das Tatopfer provoziert worden ist und zuvor im Gesamtgeschehen eine eher passive bis deeskalierende Rolle eingenommen und sich nicht als Aggressor erwiesen hat. Zu Gunsten des Angeklagten musste sich auch der zwischen Tat und jetziger Aburteilung verstrichene Zeitraum von inzwischen mehr als vier Jahren auswirken, in dem der Angeklagte die Ungewissheit des Ausgangs des Verfahrens spüren musste.

78

Von einem minder schweren Fall im Sinne des § 227 Abs.2 StGB war nicht schon allein im Hinblick auf das Vorliegen von Umständen im Sinne des § 213 StGB auszugehen, wenngleich die darin normierten Voraussetzungen, die bei einer vorsätzlichen Tötung privilegieren, auch bei § 227 StGB Anwendung finden müssen. Denn die Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Angeklagten nicht vor. Aus den oben dargelegten Gründen, die ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angeklagten darstellen, ist das Merkmal „ ohne eigene Schuld“ aus § 213 StGB gerade nicht zu bejahen.

79

Bei Berücksichtigung sämtlicher oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist jedoch gleichwohl von einem minder schweren Fall gemäß § 227 Abs.2 StGB auszugehen, da die strafmildernden die strafschärfenden Aspekte so wesentlich überwiegen, dass ausnahmsweise auf den geringeren Strafrahmen zurückgegriffen werden konnte.

80

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 Abs.1 StGB hat die Kammer erneut sämtliche, oben genannten Aspekte erwogen und eine Freiheitsstrafe von

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zwei Jahren

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als tat- und schuldangemessen festgesetzt, die allen Strafzwecken entspricht.

83

Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs.2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zur Freiheitsstrafe die Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte schon die Verurteilung wird zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Dem Angeklagten kann insoweit eine günstige Sozialprognose erteilt werden. Er lebt in geordneten Verhältnissen, verfügt über einen Schulabschluss. Zudem liegen mit den oben dargelegten strafmildernden Gesichtspunkte besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs.2 StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung auch bei einer Strafe in dieser Höhe ausnahmsweise rechtfertigen.

84

VI.

85

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.