Totschlag durch Strangulation nach Trennung: Verurteilung zu 13 Jahren Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das LG Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) zu 13 Jahren Freiheitsstrafe. Nach der Trennung lockte er das 17-jährige Opfer unter einem Pseudonym über Tellonym zu einem abgelegenen Waldtreffpunkt und würgte es mit Kabel und Kabelbinder mindestens fünf Minuten bis zum Tod. Die Täterschaft stützte die Kammer auf eine Indizienkette (u.a. Treffen zur Tatzeit, Besitz des Hundes und des Opferhandys, passende Kabel/Kabelbinder, Geo- und Fahrdaten). Einen besonders schweren Fall (§ 212 Abs. 2 StGB) sowie einen minder schweren Fall (§ 213 StGB) lehnte sie ab; maßgeblich strafschärfend war das planvolle Vorgehen, strafmildernd die Unbestraftheit und Haftempfindlichkeit.
Ausgang: Angeklagter wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz ist anzunehmen, wenn der Täter bei einer objektiv lebensgefährlichen Gewalthandlung den Tod als mögliche Folge erkennt und sich mit ihm abfindet; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände.
Ein über mehrere Minuten andauerndes kräftiges Würgen mittels Strangulationsmitteln gegen den Hals ist typischerweise so lebensgefährlich, dass es regelmäßig ein starkes Indiz für das Wissens- und Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes bildet.
Eine Verurteilung kann auf eine tragfähige Indizienkette gestützt werden, wenn die einzelnen Indizien in ihrer Gesamtschau keinen vernünftigen Zweifel an Täterschaft und Tatablauf lassen.
Ein besonders schwerer Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) setzt ein außergewöhnlich großes Verschulden voraus, das dem Unrechts- und Schuldgehalt eines Mordes nahekommt; dies ist anhand aller strafzumessungsrelevanten Umstände zu prüfen.
Ein minder schwerer Fall (§ 213 StGB) kommt insbesondere bei Vorliegen einer tatbestimmenden Provokationslage in Betracht; fehlen hierfür Anhaltspunkte, ist der Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von
13 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften: § 212 Abs. 1 StGB.
Gründe
I.
Der heute 27-jährige Angeklagte wurde als eines von drei Kindern seiner Eltern in Ort-01 geboren, wo er zusammen mit einer Schwester und einem …bruder im elterlichen Haushalt aufwuchs. Über Kindheit und Jugend des Angeklagten, der dazu keine Angaben gemacht hat, konnten keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Die Eltern leben mittlerweile getrennt.
Von August 2018 bis Ende 2021 besuchte der Angeklagte zusammen mit den Zeugen D1 und D2 das L1 Berufskolleg in Ort-01. Parallel dazu absolvierte er in der durch den Zeugen L2 betriebenen H1, Straße-02 00 in Ort-01, eine Ausbildung zum Elektriker. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehre wurde er als angestellter Elektroinstallateur in seinem Ausbildungsbetrieb übernommen und arbeitete dort bis zu seiner Inhaftierung monatlich etwa 150 Stunden bei einem Brutto-Stundenlohn von 15,00 Euro.
Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Ein über gelegentlichen und in Gesellschaft stattfindenden Alkohol- und Cannabiskonsum hinausgehender missbräuchlicher Konsum war nicht festzustellen. Für körperliche oder geistige Erkrankungen des Angeklagten bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte.
Der Angeklagte ist ausweislich der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundes-zentralregister vom 10.11.2022 bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
Anfang Juni 2022 lebte der Angeklagte zusammen mit seinem …bruder und seinem Vater in einem Einfamilienhaus Straße-01 000 in Ort-01. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus der oben unter I. beschriebenen Tätigkeit als Elektriker. Dabei nutzte er für die beruflichen Fahrten zu Baustellen, aber auch bei nahezu sämtlichen privaten Fahrten den auf ihn zugelassenen VW, Modell P1, mit dem amtlichen Kennzeichen-01. Zudem fuhr er in seiner Freizeit ein xxx Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen-02. Sowohl bei Fahrten mit dem Motorrad als auch mit dem VW P1 zeigte der Angeklagte grundsätzlich einen schnellen und nicht selten die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen ignorierenden Fahrstil. Im Übrigen wurde der Angeklagte durch seine Umgebung als eher ruhiger, zuverlässiger und hilfsbereiter Charakter wahrgenommen. Äußerlich auffällig war seine Frisur, die aus einer Vielzahl von ….“xxx“ … bestand, wodurch er deutlich von seinem …bruder, der seinen Kopf zur Tatzeit … hatte, zu unterscheiden war.
Seit September 2020 führte der Angeklagte eine Beziehung zu dem späteren Tatopfer, der zum Zeitpunkt des Kennenlernens 15-jährigen und im Tatzeitraum 17jährigen A1. Sie lebte im Straße-03 00 in Ort-02 gelegenen Haushalt ihrer Eltern, der Nebenkläger B1 und C2. Drei ältere Halbgeschwister aus früheren Beziehungen der Eltern, darunter die Nebenklägerinnen B2 und B3, hatten bereits eigene Wohnungen bezogen. A1 hatte nach der Grundschulzeit zunächst zur Realschule und von dort zur Hauptschule gewechselt, in der sie nunmehr die zehnte Klasse besuchte. In ihrer Freizeit beschäftigte sie sich mit dem Familienhund, einem Schäferhund-Mischling namens xxx, interessierte sich für Fußball und nahm an Treffen der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr sowie der Pfadfinder und DRK-Jugend teil. Soziale Kontakte pflegte sie zu gleichaltrigen Freundinnen, darunter die Zeuginnen E1, E2 und F1, die sie aus der Grundschul- und Realschulzeit kannte. Im Alter von 13 Jahren aufgetretene Schwierigkeiten im Verhältnis zu den Eltern und Lehrern hatten sich gelegt. Im Hinblick darauf, dass sie zeitweise deprimiert erschien und sich ihren Eltern gegenüber nicht zu öffnen vermochte, befand sie sich auf Initiative der Schulsozialarbeiterin seit einiger Zeit in einer in wöchentlichen Sitzungen stattfindenden psychologischen Beratung für Jugendliche in der Pubertät. A1 wurde von ihren Eltern und im Freundeskreis grundsätzlich als offen und fröhlich, zeitweise auch als einerseits hyperaktiv, andererseits depressiv verstimmt wahrgenommen.
Die Beziehung des Angeklagten zu A1 verlief zu Beginn harmonisch. Auch zu den Eltern seiner Freundin bestand ein gutes Verhältnis, zumal der Angeklagte sich stets hilfsbereit zeigte und kleinere Reparaturen im Haus sowie bei Bedarf Transportfahrten mit seinem VW P1 übernahm. Nach etwa einem Jahr kam es in der Paarbeziehung jedoch zunehmend zu Unstimmigkeiten. Hintergrund der verbalen Auseinandersetzungen waren, möglicherweise mitbedingt durch den nicht unerheblichen Altersunterschied, der Drang des Angeklagten, seine Freundin zu kontrollieren. Er forderte Auskunft darüber, mit wem sie sich treffe und zu wem sie über die sozialen Medien Kontakt habe. Zudem verlangte er unbeschränkten Zugriff auf ihr Tablet und ihr Mobiltelefon, indem er sich von A1 sämtliche Passwörter für die von ihr genutzten sozialen Medien nennen ließ. Auch hatte der Angeklagte zumindest in den letzten Monaten vor der Tat sein Handy mit dem Mobiltelefon der Geschädigten synchronisiert. Daher konnte er von seinem Handy aus auf ihr Google-Konto E-01 und damit auf ihre E-Mails, Kalender, Standorte, Suchverläufe und gespeicherten Passwörter zugreifen. Dadurch sowie mittels der auf seinem Mobiltelefon installierten App „App Cloner“ war es dem Angeklagten möglich, mehrere Kopien einer Anwendung unter Verwendung verschiedener Logins zu nutzen und daher - mindestens in der App Tellonym - das Nutzungsverhalten der Geschädigten – von dieser unentdeckt - mit zu verfolgen.
Nachdem A1 das kontrollierende Verhalten ihres Freundes zunächst weitestgehend hingenommen hatte, setzte sie sich mit zunehmender Dauer der Beziehung häufiger dagegen zur Wehr. Dabei spielte möglicherweise auch eine Rolle, dass sie im Laufe der Beziehung immer wieder Interesse an anderen jungen Männern gefunden hatte, ohne dass daraus entstandene sexuelle Kontakte sicher festgestellt werden konnten. A1 wechselte nun häufiger ihre Passwörter und nahm dabei in Kauf, deswegen von dem Angeklagten zur Rede gestellt zu werden und in Streitigkeiten zu geraten. Auch vereinzelte kurzfristige Trennungsphasen, in denen sie sich früher noch um Versöhnung bemüht hatte, nahm sie in den Monaten vor dem Tatgeschehen deutlich gelassener hin.
Am Pfingstwochenende im Juni 2022 nahm A1 an einem durch die örtliche Pfadfindergruppe organisierten Ferienlager teil, von dem sie am Abend des Pfingstmontags, des 06.06.2022, zurückkehrte. Bei ihrer Ankunft mit dem Zug holte der Angeklagte sie mit seinem Fahrzeug ab. Sie fuhren nach Ort-01 zu der in einem Restaurant stattfindenden Geburtstagsfeier der Schwester des Angeklagten, in deren Verlauf A1 dem Angeklagten gestand, dass sie im Rahmen des Pfadfinderlagers einen jungen Mann kennengelernt habe und daher die Beziehung zu dem Angeklagten beenden wolle. Anschließend ließ sie sich von ihrer Mutter abholen, der sie auf der Heimfahrt unter Tränen von der Trennung berichtete. Auch in den nächsten Tagen und vor der anstehenden Schulabschlussfeier erschien sie ihrer Mutter psychisch belastet, machte aber gleichzeitig deutlich, dass die Trennung von dem Angeklagten für sie endgültig sei.
Dennoch verbrachte der Angeklagte die Nacht vom 08.06. auf den 09.06.2022 mit A1 in ihrem Zimmer im Haus ihrer Eltern. Dass es dabei noch zu sexuellen Handlungen kam, ist nicht auszuschließen, auf der anderen Seite aber nicht sicher feststellbar.
Am Morgen des 09.06.2022 verabschiedete sich der Angeklagte von der Zeugin B1 mit dem Hinweis, dass die Trennung auch aus seiner Sicht nun endgültig sei, da A1 die Beziehung zu ihm nicht fortsetzen wolle.
Tatsächlich konnte der Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Beziehungsende abfinden und versuchte weiterhin, seine ehemalige Freundin häufig zu kontaktieren und auch weiterhin deren Kontakte zu kontrollieren. Vor diesem Hintergrund nahm er noch am 09.06.2022, ohne sich zu erkennen zu geben, über den Nachrichtendienst Tellonym Kontakt zu A1 auf.
Bei diesem Nachrichtendienst handelt es sich um eine KommunikationsApp, mittels derer Fragen, sogenannte „Tells“, anonym gestellt und beantwortet werden können. Daten wie IP-Adressen sind für den Empfänger von Nachrichten dabei nicht sichtbar. Auch ohne selbst über einen Account zu verfügen, kann eine Person über den Website Link Tellonym und den Nutzernamen einer anderen Person dieser Nachrichten senden. Sogenannte Privatchats sind demgegenüber nur für registrierte Nutzer erhältlich.
Sowohl der Angeklagte als auch A1 nutzten schon seit längerer Zeit diesen Nachrichtendienst, wobei die Geschädigte dabei den Nutzernamen „N2“ und der Angeklagte bis dahin den Nutzernamen „N1“ verwendet hatte. Ab dem 09.06.2022 schrieb er „N2“ A1 nun unter seinem neuen Pseudonym „N3“ an. Ohne einen konkreten Namen zu nennen, gab er sich dabei als aus Realschulzeiten bekannte Person aus. Die Nachfrage der Geschädigten, ob er der unter einem Pseudonym auftretende N4 sei, verneinte der Angeklagte ausdrücklich. In der sich dann ergebenden Konversation drängte er darauf, dass die Geschädigte das Beziehungsende überdenken solle und erteilte Ratschläge zu deren Wiederaufnahme. Als die Geschädigte daraufhin verdeutlichte, dass sie die Beziehung schon wegen ihrer Gefühle für einen anderen Mann nicht fortsetzen und sie ihren ehemaligen Freund bereits betrogen habe, reagierte der Angeklagte unter seinem Pseudonym aggressiv, indem er am 13.06.2022 u. a. anfragte, welchen „Jungen sie als nächstes verarschen“ wolle. Nachdem der Angeklagte sich in einer weiteren Nachricht ausdrücklich als weibliche Person ausgegeben hatte, vereinbarten sie auf seinen Vorschlag für den 00.00.2022 um 19.35 Uhr ein Treffen. Da A1 erklärt hatte, für eine solche Verabredung nur während ihres abendlichen Spaziergangs mit dem Hund Zeit zu haben, ließ der Angeklagte, der zunächst mit der Bemerkung, er „habe es nicht so“ mit Hunden, auf ein Treffen ohne Hund gedrängt hatte, sich schließlich darauf ein. Während die Geschädigte die auf ihrer üblichen abendlichen Spazierroute liegende Feuerwache in Ort-02 als Treffpunkt vorschlug, einigten sie sich auf Initiative des Angeklagten auf den in der Nähe befindlichen, abgelegeneren Eingang zum Wald.
A1 hatte den 00.00.2022 überwiegend mit ihrem Vater zu Hause verbracht. Um nun ihre Verabredung mit der vermeintlichen ehemaligen Mitschülerin aus der Realschule wahrzunehmen, verließ sie gegen 19.30 Uhr mit dem Hund das Haus. Gegenüber ihrem Vater erklärte sie, dass sie nach dem Spaziergang und zu einem späteren Abendessen zurück sein werde. Während sie den Hund ausführte, korrespondierte sie über ihr Handy mit verschiedenen Personen. Dem Zeugen F2, mit dem sie seit etwa zwei Jahren über das Internet bekannt war, teilte sie um 19.36 Uhr in einer Sprachnachricht mit, dass sie mit ihrem Hund spazieren gehe und sich gleich mit einer Person treffe, von der sie nicht genau wisse, woher sie sie kenne.
In einer weiteren Konversation mit der Zeugin F1, mit der sie zuvor schon die Trennung von dem Angeklagten erörtert hatte, erzählte sie in einer um 19.35 Uhr versendeten Sprachnachricht von einer weiblichen Person, die ihr über Tellonym geschrieben und Vorwürfe gemacht habe, dass sie N4 nicht geliebt habe.
Wenige Minuten später traf A1 auf den Angeklagten.
Dieser hatte am 00.00.2022 gegen 16.22 Uhr seine Arbeitsstelle bei der H1, Straße-02 13a in Ort-01 verlassen. Anschließend fuhr er mit dem VW P1 zum Haus der G1, Straße-04 000 in Ort-01, um dort Terrassenarbeiten vorzunehmen, wie er es mit der in Nachbarschaft zu seiner Mutter lebenden G1 vereinbart hatte.
Bevor er das Grundstück der G1 verließ, schrieb er um 18.30 Uhr unter dem Nutzernamen „N3“ an A1 „bis gleich“ und fuhr mit seinem VW P1 mit mehreren Fahrtunterbrechungen in Richtung Ort-02, wo er gegen 19.25 Uhr eintraf. Ohne dass der genaue Abstellort festgestellt werden konnte, parkte er sein Fahrzeug in der Nähe des vereinbarten Treffpunktes, in dessen Richtung er sich dann zu Fuß begab. An der Straße-05 auf der Seite des xxx, gegenüber der Zufahrt zur Straße-03 und nur einige Meter von der dort befindlichen Feuerwache entfernt, traf der Angeklagte wenige Minuten später auf A1. Ob dieses Zusammentreffen seitens des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt war, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls fand ein kurzes und mit großer Wahrscheinlichkeit eher unfreundlich geführtes Gespräch statt, bei der die Geschädigte dem mit seinen Händen gestikulierenden Angeklagten den Rücken zuwandte. Diese für eine Unterhaltung ungewöhnlichen Körperhaltungen der ihnen aus der Nachbarschaft als Paar bekannten Personen fielen den Zeugen G2 und F3 auf, die mit ihren Motorrädern auf dem Heimweg die Feuerwache passierten. Um die Geschädigte in dem Glauben zu halten, dass die von ihr erwartete ehemalige Mitschülerin sich in der Nähe und auf dem Weg zum Treffpunkt befinde, teilte der Angeklagte ihr im Rahmen des Gesprächs mit, ein Mädchen mit langen schwarzen Haaren gesehen zu haben, die in den Wald gelaufen sei. Daraufhin schrieb A1 um 19.44 Uhr über Tellonym an „N3“: „Wo bist Du?“ und um 19.45 Uhr: „Hab N4 getroffen. Er meinte, ein Mädchen wäre in den Wald gelaufen. Dunkle schwarze Haare, … oder …….“. Die letzte, um 19.51 Uhr über Tellonym abgesandte Nachricht lautete: „Helooo“.
Als A1 nach dem Treffen mit dem Angeklagten den Waldweg einschlug, folgte der Angeklagte ihr oder hatte sie bereits am Waldrand erwartet. Ob es bei dieser Gelegenheit zu einem weiteren Gespräch kam, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls legte der Angeklagte A1 ein mitgeführtes Stück eines grünen Kabels sowie einen schwarzen Kabelbinder, wie er sie in seinem Fahrzeug mitführte, um den Hals und würgte die Geschädigte kräftig über wenigstens fünf Minuten, wodurch schließlich der Erstickungstod eintrat. Dabei rechnete der Angeklagte mit den tödlichen Folgen seines Handelns und nahm diese mindestens billigend in Kauf.
Wo er in den folgenden Tagen den Leichnam der Geschädigten und den Hund der C1 aufbewahrte, konnte nicht geklärt werden. Das Mobiltelefon der Geschädigten nahm der Angeklagte an sich und bewahrte es in den folgenden Tagen im Handschuhfach des VW P1 auf. Ob die bei der späteren Sicherstellung des Mobiltelefons vorgefundenen Beschädigungen im Rahmen der Tötungshandlung oder zu einem anderen Zeitpunkt und ob sie durch ein mutwilliges Verhalten des Angeklagten entstanden waren, war nicht feststellbar.
Nachdem der Angeklagte am 00.00.2022 um 21.49 Uhr mit dem VW P1 zu seiner Wohnanschrift Straße-01 000 in Ort-01 zurückgekehrt war, löschte er um 22.09 Uhr das zuvor genutzte Profil „N3“ bei Tellonym.
Als A1 nach der sonst für die abendlichen Ausgänge mit dem Hund üblichen Zeit von einer Viertel- bis maximal einer Stunde nicht nach Hause zurückgekehrt war, schrieb ihr Vater ihr gegen 21.15 Uhr eine Nachricht, für die auf seinem Telefon bereits kein Eingang mehr verzeichnet wurde. Gegen 22.00 Uhr teilte er seiner Ehefrau telefonisch mit, dass die Tochter noch nicht zurückgekehrt sei. Anschließend lief er den üblichen, über den Hof zur Feuerwehr, weiter zum Bolzplatz und zur xxx, bis zum Abzweig „R1“ führenden Spazierweg ab. Dabei rief er vergeblich nach seiner Tochter und dem Hund, wobei er sich zeitweise lediglich 20 bis 30 m von dem späteren vermeintlichen Auffindeort des Hundes, auf den im Folgenden noch eingegangen wird, entfernt befand.
Kurz nach 22.00 Uhr kehrte die Zeugin B1 von ihrem Spätdienst in einem Altenheim zurück. Sie hatte bereits nach dem Anruf ihres Ehemannes den Angeklagten kontaktiert, der auf ihre entsprechende Frage geäußert hatte, sich in Ort-01 aufzuhalten und auch nicht zu wissen, wo A1 sich befinde. Die besorgten Eltern liefen ein weiteres Mal zusammen den gewöhnlichen Spazierweg ab, bevor sie dann – ebenfalls ohne Erfolg - mit dem Pkw die weitere Umgebung absuchten. Da zudem sämtliche Versuche, die Tochter auf dem Handy zu erreichen erfolglos geblieben waren, verständigten die Eltern gegen 0.20 Uhr am 00.00.2022 die Polizei.
Während die polizeiliche Suche nach der vermissten A1 in den nächsten Tagen erfolglos blieb, hielt der Angeklagte in den folgenden Tagen Kontakt zu den Eltern, insbesondere zur Mutter der Geschädigten. Die Zeugin B1, die stets ein besonders gutes und vertrauensvolles Verhältnis zu dem Angeklagten gehabt hatte, erkundigte sich mehrfach nach seinem Befinden. Auch unterhielten sie sich über mögliche Aufenthaltsorte der Vermissten. Sie befassten sich gemeinsam mit dem Laptop der Geschädigten, wobei der Angeklagten vorgab, bei der Suche nach Anhaltspunkten für den Verbleib der Geschädigten behilflich sein zu wollen.
Am Vormittag des 00.00.2022 transportierte der Angeklagte auf die Bitte und gemeinsam mit der in der Flüchtlingshilfe aktiven Zeugin B1 in seinem VW P1 verschiedene Möbelstücke. Nachdem er bis in den Nachmittag hinein noch weitere Fahren getätigt hatte, traf er gegen 16.30 Uhr am Haus der C1 ein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte sich vorgenommen, den bis dahin an einem unbekannten Ort aufbewahrten Hund zu der Familie zurückzubringen. Während er eine ihm durch den Zeugen C2 angebotene Mahlzeit einnahm, erklärte er, noch einmal nach dem Hund suchen zu wollen. Auch schrieb er um 16.47 Uhr der Zeugin B1 eine entsprechende Nachricht, dass er noch einmal die Wege im Wald abgehen werde, die er immer mit A1 genutzt habe. Gegen 17.00 Uhr verließ der Angeklagte das Haus. Ohne dass festgestellt werden kann, wo der Angeklagte sich in der Zwischenzeit aufgehalten und den Hund aufbewahrt hatte, kehrte er nach etwa 25 Minuten zurück und hatte den Hund sowie auch dessen Leine bei sich. Noch bevor er das Haus erreichte, rief er die Zeugin B1 an, um ihr mitzuteilen, dass er den Hund gefunden habe.
Der Hund verhielt sich bei seiner Rückkehr in seine gewohnte Umgebung unauffällig. Er befand sich weder in einem verwahrlosten, stark verschmutzten Zustand, noch war er auffällig hungrig oder durstig.
Der Fundort, den der Angeklagte sowohl der Zeugin B1 als auch den informierten Polizeibeamten zeigte, befand sich etwa 600m vom Haus der C1 entfernt in einem Waldgebiet, dort in einem etwa drei bis vier Meter vom Weg entfernten Gebüsch. Diese Umgebung war dem Hund aus zahlreichen Spaziergängen bekannt.
Nach einem gemeinsamen Abendessen verbrachte der Angeklagte die Nacht vom 00.00. auf den 00.00.2022 im Haus der C1, das er am Morgen des 00.00.2022 verließ, um nach Hause zu fahren.
Spätestens seit dem 00.00..2022 suchte der Angeklagte nach einem geeigneten Ort, um sich des Leichnams der A1, der zwischenzeitlich bereits fortgeschrittenen Verwesungsprozessen ausgesetzt war, zu entledigen. Seine Wahl fiel schließlich auf ein Naturschutzgebiet in Ort-04, gelegen P1. Am 00.00..2023 recherchierte der Angeklagte über sein Mobiltelefon google maps um 15.31 Uhr allein zwölfmal Standorte, die sich in unmittelbarer Nähe zu dem späteren Auffindeort der Leiche befanden.
In der Nacht bzw. in den frühen Morgenstunden des 00.00.2022 setzte der Angeklagte sein Vorhaben zur Beseitigung des Leichnams in die Tat um. Am 00.00.2022 verließ er um 1.57 Uhr mit dem Motorrad den zu dem Wohnhaus Straße-01 000 gehörenden Hof. Ab etwa 2.10 Uhr setzte er seine Fahrt mit dem VW P1 fort, der sich zuvor nicht auf dem Grundstück, sondern an einem unbekannten Abstellort befand und zuletzt am Vorabend um 18.22 Uhr dorthin bewegt worden war. Mit diesem Fahrzeug transportierte er den Leichnam der A1 zu dem oben bezeichneten im Naturschutzgebiet P2, ca. 100 m in Fahrtrichtung Osten befindlichen Ablageort, für dessen genaue Lage auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Karte Band I, Blatt 26 der Hauptakte und das dort eingezeichnete Kreuz Bezug genommen wird. Spätestens hier, möglicherweise auch schon zeitlich vorher, trennte der Angeklagte den rechten Arm vom Körper des Leichnams ab. Ob dies zum Zwecke des Leichentransports oder aus anderen Gründen erfolgte, hat die Kammer nicht feststellen können. Ebenso wenig war feststellbar, ob das in unmittelbarer Nähe des Leichnams aufgefundene und sichergestellte Klappmesser des Herstellers Haller mit einer Gesamtlänge von 19 cm, für dessen Erscheinungsbild im Einzelnen auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Band III, Blatt 31 der Hauptakte Bezug genommen wird, zu diesem Zweck seitens des Angeklagten verwendet worden ist. Jedenfalls entzündete der Angeklagte unter Einsatz eines Brandbeschleunigers die Leiche, bevor er ab 4.13 Uhr mit dem VW P1 wieder in Richtung Ort-01 fuhr. Gegen 4.46 Uhr stellte er das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe seiner Wohnanschrift ab. Um 5.46 Uhr fuhr er mit seinem Motorrad auf den Hof und stellte es zunächst am Gartenzaun ab. Um 6.45 Uhr schob er das Motorrad in den angrenzenden Garten, bevor er um 6.48 Uhr den VW P1 auf den Hof fuhr.
Um 5.29 Uhr wurde der inzwischen stark verkohlte und im Oberkörperbereich noch brennende Leichnam der A1 durch den Zeugen H2 aufgefunden. Der Zeuge H2 befand sich mit dem Rad auf dem üblichen morgendlichen Weg zu seiner Arbeitsstelle, als er durch die Rauchentwicklung aufmerksam wurde. Ohne Veränderungen an der Leiche oder Löschversuche vorzunehmen, alarmierte der Zeuge H2 über sein Mobiltelefon die Polizei.
Die zuerst am Fundort eintreffenden Polizeikräfte, die Zeugen POK I1 und PKin I2, fanden den im Bereich der Magengegend nach wie vor noch brennenden Leichnam, den sie - wie zuvor der Zeuge H2 - als junge Frau wahrnahmen, auf der rechten Körperseite liegend vor. Der Zeuge POK I1 führte zwei Sprühstöße mit einem Feuerlöscher aus, um die Flammen zu löschen, bevor er die Feuerwehr und den Notarzt alarmierte. Anschließend sperrten die Zeugen I1 und I2 den Fundort zunächst mit rot-weißem Flatterband ab. Wegen des einsetzenden Nieselregens beauftragte der Zeuge I1 die Einsatzkräfte der Feuerwehr, die Leiche bis zum Eintreffen der Spurensicherungskräfte mit einer Plastikfolie abzudecken. Weitere Änderungen nahmen die Zeugen nicht vor.
Für den Fundort und die sich den Zeugen H2, POK I1 und PKin I2 zeigende Auffindesituation im Einzelnen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die mit den Zeugen in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Sonderband Lichtbilder, Blatt 2 bis 7 und aus Band I, Blatt 27 bis 36 der Hauptakte Bezug genommen.
Bei Eintreffen der Spurensicherungsbeamten, darunter der Zeuge KHK R2, wurde über dem Fundort der Leiche zum Schutz gegen den stärker werdenden Regen ein Klapppavillon aufgestellt. Der im Rahmen der Spurensicherung am Leichenfundort tätige Zeuge KHK I3 fand den Leichnam wenige Meter von dem asphaltierten Weg entfernt auf der rechten Körperseite liegend vor. Der abgetrennte rechte, ebenfalls Brandzehrungen zeigende Arm lag etwa 40 cm entfernt. Am bereits stark verkohlten Körper wurden verbrannte Stoffreste, im Halsbereich ein schwarzer Kabelbinder sowie ein grünes Kabel festgestellt. Der Leichnam zeigte bereits einen nicht unerheblichen Madenbefall, von denen einige lebende und tote Exemplare asserviert wurden. In unmittelbarer Nähe zu den angewinkelten Oberschenkeln der Leiche lag ein ungeöffnetes Klappmesser, das ebenso wie ein im weiteren Umfeld liegender Schlüsselbund mit drei Schlüsseln und genommene Bodenproben sichergestellt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auffindesituation wird auf die in der Hauptverhandlung mit dem Zeugen I3 in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Sonderband Obduktion Blatt 48 bis 66, insbesondere das sowohl den Kabelbinder und das Kabel im Halsbereich zeigende Bild 030 (Blatt 55 des o. g. Sonderbandes Obduktion) sowie auf die Lichtbilder Obduktion Bild 01 bis 04 (Blatt 76, 77), Bild 022 (Blatt 86) sowie Bild 025 bis 032 (Blatt 88 – 92) verwiesen, die das bei der Obduktion noch im Halsbereich des Leichnams vorhandene grüne Kabel sowie den inzwischen vom Hals gelösten Kabelbinder zeigen.
Die durch den Sachverständigen O2 am 00.00.2022 durchgeführte Obduktion ergab im Hinblick auf die dabei im Halsbereich der Leiche aufgefundenen Kabel und Kabelbinder als hochwahrscheinliche Todesursache eine gewaltsame äußere Erstickung. Die am Leichnam festgestellte Brandzehrung wurde aufgrund des Madenbesatzes und der Fäulnisveränderung des Gewebes auf einen deutlich nach Todeseintritt stattgefundenes Brandgeschehen datiert. Hinweise auf die sichere Identifizierung des Leichnams als die verstorbene A1 ergab ein weitestgehend übereinstimmender Abgleich des Zahnstatus im Unterkiefer, während dies bei dem Oberkiefer wegen der bereits erfolgten Brandzehrung nicht möglich war. Letztlich deuteten die in unmittelbarer Nähe zur Leiche aufgefundenen Schlüssel, von denen einer in das Schloss der Hauseingangstür der C1 passte, auf A1 als Opfer hin.
Aufgrund des insbesondere mit den Umständen des Auffindens des Hundes gegen den Angeklagten aufgekommenen Tatverdachts der ermittelnden Polizeibehörde Ort-03 ordnete - auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen - das Amtsgericht Hagen mit zwei Beschlüssen vom 00.00.2022 die Durchsuchung der Wohnräume Straße-01 000 in Ort-01 sowie der Person des Angeklagten, seiner Arbeitsstätte, der ihm gehörenden Gegenstände einschließlich der von ihm genutzten Kraftfahrzeuge, im zweiten Beschluss insbesondere die Durchsuchung des Firmenfahrzeugs der H1 an.
Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme dabei aufgefundener Beweismittel wie u. a. Mobiltelefone, Tatmittel sowie insbesondere der durch den Angeklagten genutzten Kraftfahrzeuge angeordnet.
Unmittelbar vor der Umsetzung der Durchsuchungsbeschlüsse erfolgte an seiner Wohnanschrift die vorläufige Festnahme des Angeklagten, der dann dem Polizeigewahrsam in Ort-03 zugeführt wurde. Der durch ihn genutzte VW P1 sowie der Ford x seines Bruders wurden beschlagnahmt (Sicherstellungsprotokolle Bl. 50ff) und später zum Sicherstellungsgelände der Firma K1 in Ort-03 verbracht.
Anlässlich der anschließenden Wohnungsdurchsuchung stellten die durchführenden Beamten im Gästezimmer im Erdgeschoss des Einfamilienhauses einen Festplattenrecorder der Marke Abus zu einer außen am Gebäude angebrachten und auf den Stellplatz des VW P1 gerichteten Kamera sicher (Ziffer 16 des Verzeichnisses zum Sicherstellungsprotokoll). In den durch den Angeklagten bewohnten Räumen im ersten Obergeschoss und dem angrenzenden Flur wurden verschiedene Laptops und Festplatten sichergestellt sowie eine Umverpackung mit weißen Kabelbindern, vier einzelne schwarze Kabelbinder (Ziffer 8 Verzeichnis zum Sicherstellungsprotokoll Bl. 40ff) sowie drei einzelne schwarze Kabelbinder (Ziffer 9 Sicherstellungsprotokoll) fotografisch gesichert. Bei der Durchsuchung des Außengeländes wurden im Carport zwei verschiedene Benzinkanister, in einem angrenzenden Unterstand Kunststoffboxen mit einem darin gelagerten grünen Kabel aufgefunden, das ebenfalls sichergestellt wurde (Ziffer 1 des Verzeichnisses zum Sicherstellungsprotokoll, gespeichert unter Spur 1.1 und C1#3)und für deren Erscheinungsbild im Einzelnen auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Sonderband Asservate I Kapitel C.1.1. Blatt 57, 58 sowie weitere Teilstücke von Kabel unter Spur 3.1 und C1#6, die zum Teil im Außenbereich, teilweise vor der Treppe im Flur aufgefunden wurden.
Anlässlich der Durchsuchung des sichergestellten VW P1 wurde im Handschuhfach das Mobiltelefon der Geschädigten Huawei … in … in beschädigtem Zustand sichergestellt und unter C.1.1.#4 asserviert. Sowohl am Rand der Handyrückseite als auch im oberen Bereich des Bildschirms bestanden Schäden, für deren Erscheinungsbild im Einzelnen auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Sonderband Spuren II, Spur 9, Unterspur 3, Blatt 39 – 42 verwiesen wird.
In den Regalen auf der Ladefläche des Fahrzeugs wurden verschiedene schwarze Kabelbinder sichergestellt und unter C.1.1.#54 und C.1.1.#55 asserviert.
Nach der am 00.00.2022 erfolgten vorläufigen Festnahme des Angeklagten befand er sich seit dem folgenden Tag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 00.00.2022 (711 Gs 127/22), nach weiteren Ermittlungen neu gefasst zunächst durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 08.08.2022 (705 Gs 682/22) sowie durch den Beschluss der Kammer vom 20.12.2022, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Ort-01.
III.
Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Ange-klagten, der dazu keine Einlassung abgegeben hat, beruhen hinsichtlich seines beruflichen Werdegangs auf den Angaben der Zeugen D1 und D2, die mit ihm zusammen das Berufskolleg besucht haben. Sie ergeben sich zudem aus der Aussage des Zeugen L2 als seinem Ausbilder und späterem Arbeitgeber.
Die Feststellung zu der bisherigen Straflosigkeit des Angeklagten ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen, den Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10.11.2022.
Die unter II. getroffenen Feststellungen zu der Entwicklung der Beziehung zwischen A1 und dem Angeklagten, insbesondere dessen kontrollierendes Verhalten, beruhen zunächst auf den Angaben der Eltern der Geschädigten, der Zeugen B1 und C2, deren Bekundungen auch den Feststellungen zu der persönlichen Entwicklung der Geschädigten zugrunde liegen. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Zeugen zu zweifeln und schließt auch eine überschießende Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten aus. Beide Zeugen, insbesondere die Zeugin B1, haben glaubhaft ihr früheres gutes Verhältnis zu dem Angeklagten geschildert. Bei der Schilderung des kontrollierenden Verhaltens des Angeklagten durch die Zeugin B1, das sie teils als eigenes Erleben, im Übrigen auch durch Erzählungen ihrer Tochter vermittelt, darstellte, hat sie auf der anderen Seite auch das Verhalten der Geschädigten kritisch beleuchtet und angegeben, dass ihre Tochter durch Kontakte zu anderen jungen Männern möglicherweise Anlass zu eifersüchtigem Verhalten des Angeklagten gegeben habe.
Darüber hinaus stimmen die Angaben der Eltern der Geschädigten mit den Aussagen der Zeuginnen E1 und E2 überein, die als Schulfreundinnen regelmäßigen und vertrauensvollen Kontakt zu der Geschädigten hatten. Auch diesen Zeuginnen gegenüber hat nach deren glaubhaften Angaben die Geschädigte im Laufe der Beziehung mehrfach über die Kontrolle durch den Angeklagten geklagt.
Über die oben dargestellten und im Wesentlichen auf den Angaben der Geschädigten gegenüber diesen Zeugen beruhenden Aussagen hinaus ergeben sich die Feststellungen zu dem kontrollierenden Verhalten des Angeklagten zunächst aus den im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Sicherungsbericht zur Sicherung 2022-06-28 des Polizeipräsidiums Ort-03 vom 29.06.2022 (Sonderband Spuren I, Spur 8, Unterspur 4, Blatt 26 – 42) und der Ergänzung zum Sicherungsbericht 2022-06-28 des Polizeipräsidiums Ort-03 vom 13.07.2022 (Sonderband Spuren I, Spur 8, Unterspur 4, Blatt 43 – 61) sowie den Angaben des dazu gehörten Zeugen R3, der die vorgenannten Bericht verfasst hat.
Danach handelte es sich bei dem bis zur Sicherstellung durch den Angeklagten genutzten Mobiltelefons Huawei … mit der IMEI-01 um eine Smartphone mit Android (Google) Betriebssystem, das zum Zeitpunkt der Datensicherung mit verschiedenen Accounts, darunter neben E-03 und E-02 auch E-01, bei dem es sich um das Google-Benutzerkonto der Geschädigten handelte, verbunden war. Zudem war nach den Angaben des Zeugen R3 die Anwendung „App Cloner“ installiert, die es ermögliche, mehrere Kopien einer Anwendung parallel und unter Verwendung unterschiedlicher Logins zu nutzen. Tatsächlich sei die App Tellonym aktiv als Clone genutzt worden und sowohl unter der Verwendung des durch den Angeklagten genutzten Profils „N1“, als auch dem der Geschädigten zuzuordnenden Profil „N2“ aufgerufen worden. Dies ergebe sich auch nach dem eingesehenen Browserverlauf.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, an den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des als IT-Forensiker in der Auswertung erfahrenen Zeugen R3 zu zweifeln. Insbesondere werden seine Angaben hinsichtlich der mit verschiedenen Login-Daten genutzten Tellonym-App durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Screenshots (Sonderband Spuren I, Spur 8, Unterspur 4, Blatt 59, 60) verdeutlicht. Daraus ist ersichtlich, dass Tellonym als geklonte App unter der App Cloner (Screenshot 4, Blatt 59) aufgeführt ist und unter Tellonym sowohl N1 als auch N2 als Profillink (Screenshot 5, Blatt 60) verwendet werden kann.
Die unter II. getroffene Feststellung zu den Schwierigkeiten des Angeklagten, sich mit der Trennung abzufinden, beruht zunächst auf dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Auswertebericht Mobiltelefon A1 der Polizei Ort-03 vom 04.08.2022 (Sonderband Spuren II, Spur 9, Unterspur 3, Blatt 53 – 100) sowie der dazu erfolgten Angaben des Zeugen KOK M2.
Daraus ergibt sich zunächst, dass das Mobiltelefon Huawei … mit den IMEI-02 und -03 nach der Sicherstellung und dem dazu ergangenen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 06.07.2022 (705 Gs 713/22) im Hinblick auf die Beschädigungen durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen untersucht und dort eine Datensicherung durchgeführt wurde. Anschließend erfolgten durch den Zeugen KOK M2 mittels der Software „Cellebrite Reader“ eine Auswertung der sichergestellten Daten unter besonderer Berücksichtigung des Zeitraums von der Trennung am 06.06. bis zum Verschwinden der A1 am 00.00.2022.
Dabei ergibt sich nach den in sich schlüssigen Angaben des Zeugen KOK M2, dass der Angeklagte A1 im Zeitraum vom 00.00. bis zum 00.00.2022 22mal angerufen hat, während nur in sieben Fällen ein Telefonat zustande kam. Am 00.00.2022 erfolgten zuletzt drei kurze Telefongespräche, bevor A1 am Abend des 00.00.2022 um 19.35 Uhr und 19.36 Uhr zwei Anrufe des Angeklagten aktiv ablehnte. Darauf reagierte der Angeklagte in einer um 19.37 Uhr an A1 übersandte SMS äußerst ungehalten, indem er ihr unter anderem schrieb: „Na, gerade im Wald ficken, oder warum kannste nicht?...“
Damit korrespondiert eine um 20.10 Uhr an ihre Freundin, die Zeugin F1, übersandte Sprachnachricht der Geschädigten, indem sie sich darüber mokierte, dass der Angeklagten sie bei Instagram blockiert habe. Anschließend übersandte sie der Zeugin E1 Screenshots von einem Instagramchat, in dem der Angeklagte A1 als eine Freundin bezeichnete, die „einfach scheiße und behindert ist und jeden ficken will, der bei drei nicht auf dem Baum ist“, die nicht ehrlich sei, nicht geliebt werden und einfach nur andere Typen küssen wolle.
Die sich darin offenbarende zunehmende verbale Aggressivität des Angeklagten als seine Reaktion auf das für ihn immer deutlicher werdende endgültige Ende der Beziehung zeigt sich gleichzeitig in der unter II. dargestellten Entwicklung der Konversation des Angeklagten und der Geschädigten über Tellonym, in der der Angeklagte sich unter Verwendung des neuen Benutzernamens „N3“ ab dem 00.00.2022 nicht zu erkennen, sondern als ehemalige Mitschülerin der Realschule ausgab.
Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, dass es sich bei dem Tellonymnutzer „N3“ um den Angeklagten handelte, ergibt sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Aktenvermerk Auswertebericht der Chats des Nachrichtendienstes Tellonym der Polizei Ort-03 vom 15.07.2022 (Sonderband Spuren I, Spur 1, Blatt 39 bis 146) und den Angaben der dazu gehörten Zeugin KHKin M3.
Danach ergab ein Abgleich der bei Tellonym für den Angeklagten hinterlegten Daten mit den oben bereits dargestellten Ergebnissen der Datensicherung aus dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten (Sonderband Spuren I, Spur 8, Unterspur 4, Blatt 26ff) zunächst die identische bei Tellonym hinterlegte email-Adresse E-02 sowie die zusätzlich hinterlegte email-Adresse E-03, die nach den Bestandsdaten von Tellonym dem Profil „N1“ zuzuordnen war und bei der es sich um die Email-Adresse handelte, die für den Angeklagten in dessen Facebook-Account hinterlegt war. Sowohl „S1“ als auch „N3“ waren zudem der identischen IP-Adresse -01 zuzuordnen. Schließlich wurde durch „N3“ ein mobiles Endgerät Huawei … Android 9 genutzt, das dem durch den Angeklagten genutzten Mobiltelefon entspricht.
Hinsichtlich der unter II. getroffenen Feststellungen zum Inhalt und der Entwicklung des Tellonym-Chats zwischen dem verdeckt als „N3“ agierenden Angeklagten und A1 als „N2“ stützt die Kammer ihre Feststellungen ebenfalls auf die oben genannte im Selbstleseverfahren eingeführte, durch die Zeugin KHKin M3 vorgenommene polizeiliche Auswertung des Chats vom 15.07.2022, in der sämtliche im Zeitraum vom 09.06. bis zum 00.00.2022 zwischen „N2“ und „N3“ gewechselten Nachrichten verschriftlicht vorliegen.
Die unter II. getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen im engeren Sinn und der Täterschaft des Angeklagten beruhen auf einer Gesamtschau der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise.
Der Angeklagte hat auch hinsichtlich des in Rede stehenden Tatvorwurfs von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Er ist jedoch aufgrund der nachfolgend dargestellten Indizien der Begehung des ihm vorgeworfenen Tötungsdelikts überführt.
Insofern steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte sich am Abend des 00.00.2022 und damit zu der Zeit, als A1 zuletzt lebend gesehen wurde, in der Nähe ihres Elternhauses und dementsprechend auch an dem Ort ihres Verschwindens aufgehalten hat.
Entscheidender Anhaltspunkt dafür ist schon, dass er auf jeden Fall um diese Zeit auch dort sein wollte. Denn er hatte sich – wie sich ebenfalls aus der oben dargestellten Auswertung des gesicherten TellonymChats vom 00. und 00.00.2022 ergibt – unter dem Pseudonym „N3“ und als vermeintliche ehemalige Mitschülerin für 19.35 Uhr mit der Geschädigten am Waldeingang verabredet.
Dass er dann tatsächlich zu dieser Zeit vor Ort war, belegt bereits die um 19.44 Uhr durch A1 über Tellonym an „N3“ abgesetzte Nachricht, dass sie N4 getroffen habe und dieser ihr gesagt habe, ein Mädchen sei in den Wald gelaufen. Denn es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Geschädigte der von ihr nach wie vor für das vereinbarte Treffen erwarteten früheren Realschulmitschülerin von einem Zusammentreffen mit dem Angeklagten berichtet haben sollte, wenn dies nicht tatsächlich stattgefunden hätte.
Darüber hinaus teilte A1 per Sprachnachricht um 19.47 Uhr auch der Zeugin F1 – wie aus der mit dieser Zeugin erörterten Mobiltelefonauswertung und der in der Hauptverhandlung abgespielten Nachricht ersichtlich - mit, dass ihr ein Freund, den sie nicht als Mitschüler, aber seit ihrer Zeit an der Realschule kenne, gesagt habe, dass ein Mädchen in den Wald gegangen sei. Auch wenn die Geschädigte in dieser Nachricht den Namen des Angeklagten nicht nannte, deutet die ansonsten inhaltliche Übereinstimmung mit der vorherigen Mitteilung an „N3“ darauf hin, dass damit wiederum der Angeklagten gemeint war. Insofern ist auch in Bezug auf die Person der Zeugin F1 als Nachrichtenempfängerin für die Geschädigte kein nachvollziehbarer Grund denkbar, dazu falsche Angaben zu machen.
Darüber hinaus sprechen die übereinstimmenden Angaben der Zeugen G2 und F3 maßgeblich dafür, dass der Angeklagte sich um die oben genannte Zeit vor Ort und in einem Streitgespräch mit der Geschädigten befand.
Die diese Feststellung bestätigenden Zeugen haben in sich schlüssig und nachvollziehbar angegeben, den Angeklagten und die Geschädigte in der Nähe der Feuerwache gesehen zu haben. Ihre Angaben waren detailreich und wirkten insofern authentisch, als sie beide die Situation zwischen dem Angeklagten und A1 als unharmonisch wahrgenommen haben. In diesem Zusammenhang schilderten sie ebenfalls übereinstimmend, dass der Angeklagte gestikuliert habe, während die Geschädigte weiter von ihm weggestanden und in eine andere Richtung geschaut bzw. ihm den Rücken zugesandt habe. Dabei habe die Geschädigte nach den Angaben der Zeugin G2 genervt gewirkt. Der Zeuge F3 gab an, es habe sich aus seiner Sicht nicht um ein normales, sondern ein Streitgespräch gehandelt.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugen ihre Beobachtungen gemacht haben, während sie mit ihren Motorrädern an dem Angeklagten und der Geschädigten vorbeifuhren und daher in ihrer Aufmerksamkeit und Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnten. Dennoch schließt die Kammer einen Irrtum der Zeugen über die Identität der gesehenen Personen und eine Verwechslung aus.
Denn die Geschädigte war den Zeugen aus jahrelanger Nachbarschaft bekannt. Zudem gab es nach den plausiblen Angaben der Zeugen regelmäßige Begegnungen bei Spaziergängen, zumal die Zeugin G2 ebenfalls Hundebesitzerin ist. In diesem Zusammenhang ergaben sich aber auch immer wieder – nach Einschätzung der Zeugen etwa alle zwei Wochen – Zusammentreffen mit dem Angeklagten, der ihnen daher vom Ansehen, insbesondere auch aufgrund seiner auffälligen Frisur mit xxx durchaus bekannt war. Unter diesem Aspekt hat der Zeuge F3 den Angeklagten auch anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung durchgeführten Wahllichtbildvorlage eindeutig identifizieren können.
Letztlich schließt die Kammer auch aus, dass die Zeugen hinsichtlich des Tages und/oder der Uhrzeit ihrer Beobachtungen einem Irrtum unterliegen könnten. Denn die Zeugin G2 konnte plausibel angeben, unmittelbar nach ihrer Rückkehr an ihrem Carport ein Foto von ihrem Motorrad gemacht zu haben, dessen Zeitstempel 19.50 Uhr ausweise.
Nach den durch die Zeugin KOKin M1 dargelegten Ergebnissen der Fahrtenschreiberauswertung aus dem durch den Angeklagten genutzten VW P1 sind die sich daraus für den 00.00.2022 ergebenden Fahrzeiten und Fahrstrecken mit der für etwa 19.35 Uhr festgestellten Anwesenheit des Angeklagten am Ort des Verschwindens der Geschädigten ohne weiteres vereinbar.
Zunächst ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des POK S2 vom 23.02.2023, dass sich in dem seitens des Angeklagten genutzten Fahrzeug VW P1 ein digitales Kontrollgerät von Siemens, Typ1381, Software Version 1213 befand, das mit Prüfdatum vom 30.05.2008 eingebaut und kalibriert worden ist. Damit können Fahraktivitäten des Fahrzeugs bis zu 365 Tage zurückliegend ausgelesen werden. Diese zeigen auf, wann das Fahrzeug bewegt worden ist. Sämtliche Fahrbewegungen werden im Bereich der Fahraktivitäten als Lenkzeit aufgezeichnet. Ein Abgleich der Uhrzeit auf dem Display des Kontrollgerätes mit dem dienstlichen iphone ergab für die Sommerzeit eine Differenz von acht Minuten, um die die gespeicherten Zeiten des Fahrzeugs zurückzurechnen sind.
Bei der durch die Zeugin M1 vorgenommenen Auswertung der Daten aus dem Kontrollgerät ergab deren Abgleich mit der im Folgenden noch dargestellten Auswertung der auf dem anlässlich der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Festplattenrecorder (C.1.#23) gespeicherten Aufzeichnungen der Außenkamera eine Zeitdifferenz von sechs bis sieben Minuten, um die die Zeiten des Fahrtenschreibers denjenigen des Festplattenrecorders voraus ist.
Bei Berücksichtigung dieser Prämissen korrespondieren die durch die Zeugin KOKin M1 festgestellten Fahrzeiten des VW P1 mit dem Tagesablauf des Angeklagten, wie sie sich aus der weiteren Beweisaufnahme feststellen lassen.
Nach den Angaben des Arbeitgebers des Angeklagten, des Zeugen L2, zeigt die Videoaufzeichnung der im in der Straße-02 00 in Ort-01 gelegenen Betrieb installierten Kamera, dass der Angeklagte am 00.00.2022 um 16.22 Uhr das Firmengelände verlässt. Zu dieser Zeit verzeichnet der Fahrtenschreiber nach einer 20minütigen Standzeit den Beginn einer Fahraktivität von 16 Minuten, der eine Standzeit von einer Stunde und 54 Minuten folgt. Dies ist nach den durch die Zeugin KOKin M1 mit der von Google Maps vorgegebenen Fahrzeit von 17 Minuten für eine Fahrt zu dem Straße-04 000 in Ort-01 gelegenen Haus der Familie G1, wo er nach den Angaben des Zeugen G3 dann Terrassenarbeiten verrichtet habe. Ab 18.30 Uhr erfolgt eine neue Fahraktivität, was zum Einen mit der zu diesem Zeitpunkt an die Geschädigte über Tellonym und als „N3“ versandte Nachricht „..dann bis gleich..“ korrespondiert. Darüber hinaus hat der Angeklagte nach den Angaben der Zeugin B1 ihr in einem späteren Gespräch mitgeteilt, dass er an diesem Abend gegen 18.30 Uhr die Terrassenarbeiten beendet habe. Ab 18.30 Uhr bis 19.25 Uhr wird ausweislich des Fahrtenschreibers der VW P1 mit mehreren Pausen für insgesamt 42 Minuten bewegt, bevor eine Standzeit von 49 Minuten erfolgt. In diesen letztgenannten Zeitraum fallen die Beobachtungen der Zeugen G2 und F3 sowie die Nachricht der Geschädigten an „N3“, dass sie N4 gesehen habe. Nach dieser Pause erfolgt eine 31minütige Fahrt bis zu einer zweiminütigen Pause von 20.52 Uhr bis 20.54 Uhr. Zu dieser Zeit postet der Angeklagte über WhatsApp ein Lichtbild von der Straße-06 in Ort-01 und dem dort gelegenen Kanal, wie sich ebenfalls aus der Auswertung seines Handys durch den Zeugen R3 ergibt. Nach dessen Angaben fanden die Aufnahme des Lichtbildes und der entsprechende Post zur selben Zeit statt.
Von 20.54 Uhr bis 21.48 Uhr erfolgt mit einer Unterbrechung von 27 Minuten eine 14- minütige und eine 13-minütige Fahrt.
Dies korrespondiert mit der durch den Zeugen KHK T1 vorgenommenen Sichtung der auf dem sichergestellten Festplattenrecorder (C.1.#23) gespeicherten Videoaufnahmen der Außenkamera des Grundstücks Straße-01 000. Denn ausweislich eines in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Screenshots aus der Aufnahme vom 00.00.2022, für den auf den Sonderband Spuren, Spur 8, Unterspur 7, Blatt 10 Bezug genommen wird, fährt der Angeklagte um 21.49 Uhr mit dem P1 auf den zum Wohnhaus gehörenden Hof.
Die Kammer verkennt nicht, dass nach der Aussage des Zeugen G3 der Angeklagte das Grundstück der G1 erst gegen 19.13 Uhr verlassen habe. Angesichts dessen, dass ausweislich der im Übrigen nachvollziehbaren Auswertung des Fahrtenschreibers sich das Fahrzeug des Angeklagten zu diesem Zeitpinkt jedoch in Bewegung befand, steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge G3 sich geirrt hat.
Als weiteres gravierendes Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ist anzusehen, dass er im Besitz des Hundes der C1 war, den die Geschädigte kurz vor ihrem Verschwinden bei sich hatte. Dass der Angeklagte den Hund tatsächlich am 00.00.2022 in einem Waldstück etwa 600 Meter vom Haus der C1 entfernt aufgefunden hat, schließt die Kammer demgegenüber aus.
Denn nach den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen C1, auf dessen Aussage auch die Feststellungen zu den Umständen der Rückgabe des Hundes beruhen, hatte er noch am Abend des 00.00.2022 den üblichen Spazierweg abgelaufen und nach dem Hund gepfiffen, worauf das Tier im Normalfall reagiert hätte. Auch wäre der Hund, dem die Umgebung aus den zahlreichen Spaziergängen bekannt war, ohne Weiteres schon aufgrund des Geruchssinns in der Lage gewesen, allein nach Hause zu finden. Schließlich ist kaum zu erklären, warum der nach den Angaben der Zeugin B1 kontaktfreudige Hund in der von Spaziergängern mit Hunden frequentierten Umgebung über zwei Tage nicht als herrenloses Tier aufgefallen sein soll. Schließlich ist darüber hinaus auffällig, dass der Hund bei seiner Rückkehr weder besonders hungrig noch durstig war, und im Übrigen auch äußerlich keine Zeichen von Verwahrlosung zeigte. Dies spricht vielmehr alles dafür, dass der Angeklagte den Hund nach Begehung der Tat aufbewahrt hat, bevor er ihn zurückbrachte.
Erheblich für eine Täterschaft des Angeklagten sprechen zudem die nach dem oben genannten im Selbstleseverfahren eingeführten Sicherungsbericht zur Sicherung 2022-06-28 (Sonderband Spuren I, Spur 8, Unterspur 4, Blatt 26ff) und den Ausführungen des dazu gehörten Zeugen R3 durch ihn erfolgte Auswertung der gespeicherten Geodaten auf dem Handy und des diesbezüglichen Rechercheverhaltens des Angeklagten.
Nachdem der Zeuge R3 anhand der gefertigten Lichtbilder vom Leichenfundort dessen Koordinaten mit 00.00000, 0.00000 genauer definieren konnte, erfolgte ein Abgleich mit der aus den Cloud-Daten extrahierten Web History, die mittels Google Maps vom Nutzer angezeigte Positionen protokolliert. Die sich zunächst ergebenden 2688 Einträge von Koordinaten, bestehend aus Breitengrad und Längengrad, wurden nach dem Beginn der o. g. gefundenen Koordinaten mit 00.00 gefiltert. Daraus ergaben sich 36 Positionsdaten, von denen sich zwölf, recherchiert am 00.00..2022 um 15.31 Uhr, in unmittelbarer Nähe zum Leichenfundort befinden. Wegen der Lage dieser zwölf Positionsdaten wird auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Karte (Sonderband Spuren I, Spur 8, Unterspur 4, Blatt 30) Bezug genommen.
Im Zusammenhang damit, dass der Angeklagte am 00.00..2022 und damit einen Tag vor dem Auffinden der Leiche dort sich derart intensiv mit diesem Ort beschäftigt hat, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Angeklagte diese Stelle für die Beseitigung des Leichnams ausgesucht hatte. Schließlich ergeben sich keine Anhaltspunkte, für einen anderen Bezug zu diesem von seinem Wohnort entfernt liegenden Ort, der eine darauf beruhende intensive Recherche nahelegen würde.
Die zugleich erheblich für seine Täterschaft sprechende unter II. getroffene Feststellung, dass der Angeklagte in der Nacht auf den bzw. in den frühen Morgenstunden des 00.00.2022 den Leichnam der A1 mit seinem Pkw VW P1 zu dem späteren Auffindeort gefahren hat, beruht zunächst auf den Angaben des Zeugen KHK T1 zu den gespeicherten Aufnahmen der Außenkamera am Wohnhaus des Angeklagten. Anhand der durch ihn vorgenommenen Sichtung verließ der Angeklagte um 1.57 Uhr mit dem Motorrad den Hof und kehrte um 5.46 Uhr mit dem Motorrad zurück. Um 6.45 Uhr schob der Angeklagte das Krad in den Garten und fuhr um 6.48 Uhr den VW P1, der zuvor nicht auf dem üblichen Parkplatz gestanden hatte, auf den Hof. Dies ergibt sich zudem aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Screenshots im Sonderband Spuren, Spur 8, Unterspur 7, Blatt 30 bis 33.
Die sich daraus ergebende Feststellung, dass der Angeklagte vor und zum Zeitpunkt des Auffindens der Leiche um 5.29 Uhr nicht zu Hause war, wird durch die auch für den 00.00.2022 durch die Zeugen KOKin M1 vorgenommene Auswertung des Fahrtenschreibers ergänzt.
Dabei hat die Zeugin eine mögliche Strecke von dem Fundort der Leiche aus rückwärts betrachtet und mit den Daten des Fahrtenschreibers vom 00.00.2022 verglichen. Für diesen Tag konnten zusätzlich zu den Daten, die den Feststellungen vom 00.00.2022 zugrunde liegen, sowohl die Fahrstrecke in Metern als auch die gefahrenen Geschwindigkeiten ausgelesen werden. Da diese Aufzeichnungen nach 24 Stunden weiterer Fahrzeit „überschrieben“ werden, standen sie für den 00.00.2022 nicht mehr zur Verfügung, konnten aber aufgrund der am 00.00.2022 erfolgten Sicherstellung des Fahrzeugs für diesen Tag noch ausgewertet werden.
Bei ihrer vom Fundort der Leiche ausgehenden Auswertung hat die Zeugin KOKin M1, wie sie in der Hauptverhandlung schlüssig dargestellt hat, aus den Daten des Fahrtenschreibers zunächst Teilstrecken errechnet, die sich aus der Subtraktion von den summierten Metern zweier auffälliger Gegebenheiten aus dem Fahrtenschreiber ergeben. Dabei handelt es sich beispielsweise um den Stillstand des Fahrzeugs oder um eine augenscheinliche Kurvenfahrt/Abbiegevorgang, die aus den Fahrtenschreiberdaten mit einer zunächst offensichtlichen Geschwindigkeitsreduzierung und anschließender Erhöhung erkennbar sind. Auf diese Weise ergab sich durch einen Abgleich dieser Teilstrecken mit den sich aus Google Maps zeigenden Gegebenheiten eine bis ins Detail reichende Parallelität zwischen den Daten des Fahrtenschreibers und den Gegebenheiten einer Wegstrecke von der Straße-06 000 in Ort-01 liegenden Scheune der Mutter des Angeklagten zum Leichenfundort. Nach den gespeicherten Fahrzeiten hätte diese Wegstrecke dann von 3.38 Uhr bis 4.04 Uhr gedauert.
Dir Kammer verkennt bei dieser Vorgehensweise der Zeugin nicht, dass, auch wenn im Ermittlungsverfahren der Verdacht bestand, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Leichnam der A1 sich zu irgendeinem Zeitpunkt in der Scheune der Mutter befunden hat. Dennoch ergibt sich daraus jedenfalls für einen Teil der Strecke ein gewisses Indiz, dass der VW P1 aus dem Ort-01 Stadtgebiet zu dem Fundort der Leiche gefahren worden ist.
Als ein weiteres gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass das Mobiltelefon der Geschädigten im Handschuhfach des VW P1 aufgefunden worden ist.
Denn daraus ist zu schließen, dass der Angeklagte sich noch unmittelbar vor ihrem Verschwinden bei der Geschädigten aufhielt und daher Gelegenheit hatte, das Handy an sich zu nehmen. Eine andere nachvollziehbare Erklärung, warum und bei welcher Gelegenheit die Geschädigte selbst das Mobiltelefon dort deponiert haben oder wie das Handy auf andere Weise dorthin gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte über dieses Handy unmittelbar bis zum Kontaktabbruch und ihrem Verschwinden kommuniziert hat.
Für die Täterschaft des Angeklagten spricht zudem, dass in seinem häuslichen Umfeld dem Tatwerkzeug entsprechende grüne Kabel aufgefunden worden sind.
Die ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsberichts Straße-01 000 – Garten/Außenanlage vom 25.06.2022 (Sonderband Durchsuchung Blatt 35ff) im Außenbereich aufgefundenen grünen Kabelabschnitte, nach der ebenfalls aus dem Sonderband Asservate Abschnitt Hauptkategorie C, Kapitel C.1 verlesenen Asservatenliste und dem polizeilichen Vermerk vom 07.07.2022 (Sonderband Durchsuchung, Blatt 44f) asserviert unter Spur C.1#3, stimmt mit dem am Hals der Geschädigten aufgefundenen Kabel, asserviert unter Spur A.1.#25, überein.
Dies ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (LKA NW) Nr.-000 vom 30.09.2022 (Band III, Blatt 49ff der Hauptakte), wonach der Vergleich der beiden oben angeführten asservierten Kabel hinsichtlich des Aufdrucks und des technischen Aufbaus eine entsprechende Übereinstimmung ergibt.
Zwar habe aufgrund der thermischen Beeinflussung des Kabels Spur A.1.#25, entsprechend der Gutachtenasservatennummer des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (Ass. Nr. LKA NW) -000, vom Hals der Getöteten durch deren Inbrandsetzung keine Passspurenuntersuchung mehr erfolgen können. Dementsprechend sei nicht feststellbar, dass das bei der Tat verwendete Kabel von den sichergestellten Kabelteilen abgetrennt worden sei. Jedoch sei auf den Lichtbildern Band III, Blatt 52, Detaillaufnahmen aus Bild 01, auf Teilstücken des Kabels der Spur A.1.#25 die offensichtlich unvollständige aufgedruckte Bezeichnung „EITUNG Y (ST)Y 2x2x0,8 2021 Eca“ erkennbar. Diese entspreche dem bei zwölf der anlässlich der Durchsuchung an der Wohnanschrift des Angeklagten im Außenbereich aufgefundenen und unter Spur C.1.#3, entsprechend Ass. Nr. LKA -03, asservierten Kabelabschnitten festzustellenden Aufdruck „Busleitung Y(ST)Y 2x2x0,8 2021 Eca“. In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich des Erscheinungsbilds des Kabels bei der Sicherstellung insbesondere hinsichtlich des Aufdrucks, auf die Lichtbilder Sonderband Asservate I, Kapitel C1.1 Blatt 57 und 58 verwiesen.
Zudem seien nach dem Gutachten diese zwölf sichergestellten Kabelabschnitte, auch was ihren technischen Aufbau anbelangt, mit dem am Hals der Geschädigten aufgefundenen Kabel identisch, da es sich jeweils um Datenleitungen mit vier farbigen 0,8 qmm Kupferadern, gesamt geschirmt, handele. Schließlich führe auch die zusätzlich zu dem optischen Vergleich durchgeführte infrarotspektroskopische Untersuchung beider Kabel zu dem Ergebnis, dass der Kurvenverlauf der Messungen im Vergleich annähernd übereinstimme. In diesem Zusammenhang sei der Kunststoff beider Leitungsmäntel als Polyvinylchlorid (PVC) zu identifizieren.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, an den in sich schlüssigen und insbesondere anhand der oben genannten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, für deren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Band III, Blatt 53 der Hauptakte Bezug genommen wird, nachvollziehbaren Ausführungen zu zweifeln.
Zwar wird bei der Einschätzung des dieser Übereinstimmung zukommenden Beweiswertes nicht verkannt, dass die hier vorliegende grünummantelte Leitungsart in nicht unerheblichen Mengen hergestellt wird. Dennoch entfaltet die festgestellte Identität in technischem Aufbau und Optik mit Beschriftung insofern eine beachtliche Indizwirkung, als diese Kabel nach den ebenfalls schlüssigen Aussagen des Gutachtens vorrangig zur Übertragung von Datensignalen in der Gebäudeautomation verwendet werden. Daher sind sie selten im haushaltsüblichen Umfeld, sondern im professionellen Bereich der Elektrotechnik gängig, in dem auch der Angeklagte beruflich tätig war.
Auch lassen sich unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (LKA NW) 000 vom 28.10.2022 (Band III, Blatt 139ff der Hauptakte) die im oberen und mittleren Lagerregal des VW P1 aufgefundenen schwarzen Kabelbinder, drei asserviert unter C.1.1#54 (Ass. Nr. LKA 000) und ein Bündel von 48 unter C.1.1.#55 (Ass. Nr. LKA 000) von den unter A.1.#28 (Ass. Nr. LKA 000) asservierten drei Restabschnitten des verschmorten Kabelbinders vom Hals der Geschädigten weder durch Material noch Konstruktion unterscheiden. Insoweit wird zunächst hinsichtlich der Auffindesituation auf die Lichtbilder 015 und 016 aus dem Sonderband Lichtbilder Blatt 66 verwiesen.
Nach den gutachterlichen Ausführungen stimmten die Maße sämtlicher oben genannten und miteinander verglichenen Kabelbinder bzw. Kabelbinderreste mit einer Breite von ca. 7,8 mm und einer Dicke von 1,7 mm überein. Zudem wies ein Abschnitt des verschmorten Kabelbinders vom Hals der Geschädigten die Beschriftung G7L auf, die drei schwarzen Kabelbinder C.1.1#54 die Beschriftungen G7L, G4L und G8L und die 48 Kabelbinder C.1.1#55 Beschriftungen von G1L bis G10L.
Auch wenn es sich bei den aufgefundenen Kabelbindern um gängige und nicht nur im professionellen Bereich verwendete Massenware handelt, entfalten die dargestellten Übereinstimmungen dennoch eine gewisse Indizwirkung, dafür, dass der neben dem grünen Kabel im Halsbereich der Geschädigten aufgefundene Kabelbinder aus dem Fahrzeug des Angeklagten stammte. So bestehen immerhin zu den ebenfalls untersuchten Kabelbindern aus dem Kofferraum des Fahrzeugs des Bruders des Angeklagten (C.1.2#4 entsprechend Ass. Nr. LKA 000) sowohl hinsichtlich der festgestellten Maße von 4,8 mm Breite und ca. 1,2 mm Dicke, als auch der Beschriftungen mit ET 13A bis ET24A deutliche Unterschiede.
Als weiteres, wenn auch in der Gewichtung gegenüber den oben dargestellten Indizien mit einem geringeren Beweiswert ausgestattet, hat die Kammer die Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchung der an der Kunststoffleiste der Ladekante des VW P1 (asserviert unter C.1.1#9), an der Gummidichtung der Heckklappe (asserviert unter C.1.1#10) und an der Kunststoffleiste der Rückbank (asserviert unter 2.1 C.1.1#1) sichergestellten Abriebspuren berücksichtigt.
Nach den Ausführungen des hierzu in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Diplombiologen O1, der das im Rahmen seiner Tätigkeit für das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen erstellte schriftliche Gutachten Nr. 000 vom 10.10.2022 dargestellt und erläutert hat, waren die oben genannten Abriebspuren eindeutig der Geschädigten A1 zuzuordnen.
Als durch die ermittelnde Polizeibehörde in Ort-03 übersandtes Vergleichsmaterial lag dem Sachverständigen eine aus dem Bauchraum des Leichnams entnommene Blutprobe vor, die mit den der aus dem persönlichen Lebensbereich der A1 stammenden Zahnbürste anhaftenden Zellspuren molekulargenetisch abgeglichen wurde. Daraus konnte mittels gängiger STR-Analyse-Kits die Analyse der autosomalen DNA-Merkmale mit Hilfe der PCR-Methode vorgenommen und in den 16 DAD-relevanten STR-Systemen ein übereinstimmendes und daher der Geschädigten zuzuordnendes DNA-Profil bestimmt werden.
Anhand einer darüber hinaus auf zwei Wattestielträgern übersandten Vergleichsspeichelprobe des Angeklagten, anonymisiert als XX, geb. 1995, wurde aufgrund derselben wie oben dargestellten Untersuchungsmethode aus der dabei isolierten DNA in den gängigen 16 STR-Merkmalen ein vollständiges DNA-Identifizierungsmuster bestimmt, das allerdings mit dem Muster seines …bruders identisch ist.
Der Abgleich dieser DNA-Profile mit den oben genannten Abrieben von der Kunststoffleiste der Ladekante (C.1.1#9 entsprechend Ass. Nr. LKA 17), der Gummidichtung der Heckklappe (C.1.1#10 entsprechend Ass. Nr. LKA 18) sowie der Kunststoffleiste der Rückbank (2.1C1.1#1 entsprechend Ass. Nr. LKA 10) des VW P1 ergab hinsichtlich des Abriebs C.1.1#9 ausschließlich der Geschädigten zuzuordnende DNA-Merkmale, hinsichtlich der Abriebe C.1.1#10 und 2.1C.1.1#1 wurden die für die Geschädigte charakteristischen DNA-Merkmale in einem Spurengemisch als dominierend detektiert.
Im Rahmen der durch den Sachverständigen O1 vorgenommenen biostatistischen Bewertung der möglichen Spurenlegerschaft durch die Geschädigte hat er den sog. Likelihood-Quotienten bestimmt. Dabei wird berechnet, wie wahrscheinlich der erzielte Befund unter Annahme der Hypothese A, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spur von der Geschädigten stammen, gegenüber der Annahme der Hypothese B ist, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spur einer unbekannten, mit der Geschädigten nicht verwandten Person zuzuordnen sind. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige dargelegt, dass die vorgenannten autosomalen STR-Systeme unabhängig voneinander vererbt werden, so dass die Produktregel zugrunde zu legen sei. Bei deren Anwendung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale in sämtlichen oben genannten Abrieben bei Zutreffen der Hypothese A über 30 Milliarden mal wahrscheinlicher zu beobachten seien als bei Zutreffen der Hypothese B und ordnet daher aus wissenschaftlicher Sicht die in den drei Abrieben gefundenen DNA-Spur der Geschädigten zu.
Bei der Einschätzung des dieser Spurenlage zu entnehmenden Beweiswertes für die Täterschaft des Angeklagten verkennt die Kammer nicht, dass im Rahmen des regelmäßigen Kontaktes der Geschädigten zu dem Angeklagten ihre DNA auch bei einer früheren Gelegenheit als zur Tatzeit bzw. bei einem Transport ihres Körpers im Fahrzeug dort angetragen worden sein kann. Demgegenüber war jedoch auch zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen O1 die detektierten DNA-Merkmale der Geschädigten möglicherweise aus Blut resultieren können.
Insofern hätte der Abrieb von der Rückbank nach chemischer Testung auf Blut ein wenn auch geringfügig positives Ergebnis gezeigt. Die weiteren Abriebe von Ladekante und Heckklappe seien aufgrund der an diesen Stellen erfolgten Reaktion auf das zur Sichtbarmachung versteckten Blutes verwendete Luminol erfolgt. Da Luminol jedoch auch positive Kreuzreaktionen mit anderen organischen sowie anorganischen Katalysatoren aufweise, sei zur Verifizierung dieser positiven Luminol-Befunde mit einem weiteren nicht spezifischen Bluttestsystem mit Tetramethylbenzidin getestet worden, wobei sich erneut geringfügig positive Ergebnisse gezeigt hätten. Die Untersuchung neuer Abriebe mit einem humanspezifischen Bluttest sei negativ verlaufen, wobei dies wie auch die vorherige Geringfügigkeit des mit dem nichtspezifischen Bluttestsytem erzielten Befundes der vorangegangenen Behandlung mit Luminol geschuldet sein könne.
Im Ergebnis hat die Kammer den molekulargenetischen Befunden insofern einen eher schwächeren Beweiswert beigemessen.
Demgegenüber hat die Kammer aus dem Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung der von der Leiche genommenen Abstriche aus dem vaginalen und analen Bereich, wonach dem Angeklagten zuzuordnende Spermaspuren detektiert worden sind, nicht als Indiz für seine Täterschaft herangezogen.
Das Alter der Spuren war nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu bestimmen, als dass deren tatunabhängige Verursachung durch einen möglicherweise noch am 08./09.06.2022 einvernehmlich stattgefundenen sexuellen Kontakt hätte ausgeschlossen werden können.
Auch die sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten ergebenden Recherchen des Angeklagten vom 00.00.2022 zum Auffindeort des Leichnams stellen kein belastbares Indiz für seine Täterschaft dar. Denn nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Ort-03 vom 23.08.2022 (Spurenband II, Spur 23, Blatt 20ff) sowie der email mit Screenshots (Anlage1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 02.02.2023) war der Ort des Leichenfundes aus den Radioberichten bereits seit dem Vormittag und auf der Website der Ruhrnachrichten bereits seit 8.26 Uhr erstmalig öffentlich geworden.
Aufgrund der Gesamtschau der oben dargelegten Indizien hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte, der sich mit dem Beziehungsende nicht abgefunden hatte, A1 am 00.00.2022 aufgrund der unter dem seine Identität verbergenden Pseudonym getroffenen Verabredung in der nahen Umgebung ihres Elternhauses angetroffen und mittels eines Kabels sowie Kabelbinders erwürgt hat. Die Tat fand zur Überzeugung der Kammer nach den festgestellten Umständen auch am 00.00.2022 statt. Dafür spricht entscheidend, dass der Angeklagte das Tellonymprofil „N3“ noch am Abend des 00.00.2022 um 22.09 Uhr gelöscht hat. Denn dieses unter Verschleierung seiner Identität zur weiteren Kontrolle der A1 angelegte Profil benötigte er nach deren Tod nicht mehr.
Bei der Tötung der A1 handelte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer auch mindestens mit bedingtem Vorsatz, indem er den Tod des Opfers als mögliche Folge des Würgens erkannt und diesen wenigstens billigend in Kauf genommen hat.
Bedingter Tötungsvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und diesen billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Ob im Einzelfall ein bedingter Tötungsvorsatz anzunehmen ist, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer sorgfältigen Prüfung im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls. In die Gesamtbetrachtung sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen. Dabei stellt die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmen ist, einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar. Bei der Vornahme einer offensichtlich äußerst gefährlichen Gewalthandlung liegt es – vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände des Einzelfalles – nahe, dass der Täter den Todeseintritt als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat.
Abgesehen davon, dass die potentielle Lebensgefährlichkeit von gegen den Hals gerichteten Angriffen und Behinderung der Atmung eines Menschen allgemein als äußerst lebensgefährlich bekannt ist, spricht hier die Verwendung von zwei Strangulationswerkzeugen, dem Kabel und dem Kabelbinder, und die erforderliche Dauer des Würgens von mindestens fünf Minuten sowie das tief einschnürende Strangwerkzeug, wie im Folgenden zu den Ausführungen des Sachverständigen O2 dargestellt, für das Vorliegen des kognitiven Vorsatzelementes. Dass das Zungenbein nach den Ausführungen des Sachverständigen erhalten war, rechtfertigt keine andere Bewertung, da dies bei einem erst 17järigen Opfer trotz des massiven Würgens nicht ungewöhnlich ist. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die offensichtliche Lebensgefährlichkeit seines Handelns erkannt hat und mit tödlichen Folgen für sein Opfer rechnete.
Auch bei Berücksichtigung der im Allgemeinen für Tötungsdelikte anzunehmenden erhöhten Hemmschwelle steht ebenfalls fest, dass der Angeklagte den Tod seines Opfers mindestens billigend in Kauf genommen hat. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich in einem psychischen Zustand befunden hätte, der seine Fähigkeit, die Gefährlichkeit seiner Handlung zu erkennen oder seine Willensbildung beeinträchtigt hätte.
Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Angeklagte nach den Angaben der Zeugen D1 und D2 jedenfalls gelegentlich Drogen und Alkohol konsumiert hat. Ob überhaupt und in welchem Grad dies bei der hier in Rede stehenden Tat ebenfalls der Fall war, und wie sich dies konkret und in welchem Maß auf den psychischen Zustand des Angeklagten ausgewirkt hätte, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den rechtsmedizinischen Befunden sowie zur Todesursache stützt die Kammer auf die in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen O2, an denen zu zweifeln kein Einlass bestand und denen die Kammer daher folgt.
Insoweit hat der forensisch erfahrene Sachverständige die unter II. dargestellten Obduktionsergebnisse anhand der während der Untersuchung erstellten Lichtbilder (Sonderband Obduktion) anschaulich erläutert und eine gewaltsame äußere Erstickung als Todesursache als hochwahrscheinlich festgestellt.
Danach spreche der Befund eines eng ansitzenden und nach der Ablösung noch 8 mm einschneidenden Strangwerkzeugs um Hals und Nacken nächstliegend für ein solches Todesgeschehen, auch wenn aufgrund der ausgeprägten Brandzehrung die dafür typischen Anzeichen wie Stauungsblutungen nicht mehr feststellbar gewesen seien. Dass ein Bruch des Zungenbeins nicht feststellbar war, ändere aufgrund des jungen Alters der Getöteten an dieser Einschätzung nichts. Schließlich hätten auch die Untersuchungen einer aus der Oberschenkelvene entnommenen Blutprobe mit einer festgestellten Alkoholkonzentration von 0,06 Promille sowie die übrigen Befunde keine Hinweise auf die Möglichkeit einer anderen Todesursache ergeben.
Die scharfe Abtrennung des rechten Oberarmbeines sei ebenso wie die Durchtrennung der Oberarmweichteile glattrandig und könnte für einen Versuch der postmortalen Zerstückelung sprechen.
Zum Zeitpunkt der vom Bauchraum ausgehenden Inbrandsetzung der Leiche habe im Hinblick auf den festgestellten Madenbefall bereits ein fortgeschrittener Fäulnisprozess vorgelegen, weswegen von einem mehrere Tage zurückliegenden Todeseintritt auszugehen sei.
Hinsichtlich des auf den 00.00.2022 festgestellten Todeszeitpunkt stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die nachvollziehbaren Ausführungen des hierzu gehörten Sachverständigen Diplombiologen T2.
Der forensisch erfahrene Gutachter hat die im Rahmen der Spurensicherung und anlässlich der Obduktion an der Leiche sichergestellten Fliegenlarven sowie die am Fundort genommenen Bodenproben untersucht. Während in den Bodenproben keine Maden feststellbar gewesen seien, habe es sich bei sämtlichen der auf dem Leichnam sichergestellten Maden um die ganz überwiegend im dritten Entwicklungsstadium befindlichen Larven von Schmeißfliegen und somit typischen Erstbesiedlern gehandelt. Im Zusammenhang mit den eigenen am Fundort vom 30.06. bis 06.07.2022 vorgenommenen Temperaturmessungen und den herangezogenen Ermittlungen der Wetterstation … sei bei einer danach angenommenen Umgebungstemperatur von durchschnittlich 20 Grad Celsius dann als späteste erstmalige Besiedlung der Leiche der 00.00.2022 und daher eine minimale Leichenliegezeit von sieben Tagen anzunehmen. Auch ein früherer Todeseintritt als am 00.00.2022 sei jedoch keinesfalls ausgeschlossen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Leiche möglicherweise an einem anderen als dem späteren Fundort gelagert worden sei, sei dann zum Einen eine durch eine niedrigere Umgebungstemperatur langsamere Entwicklung der Larven möglich. Zum Anderen sei bei gleichen Temperaturbedingungen auch nicht ausgeschlossen, dass bereits an dem vorherigen Lagerort ein Abwandern der ältesten und dann bereits in einem weiteren Entwicklungsstadium befindlichen Larven stattgefunden habe.
Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an, wonach der für den 00.00.2022 festgestellte Todeseintritt plausibel ist.
IV.
Nach dem unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Totschlags gemäß § 212 StGB strafbar gemacht.
Durch das mehr als fünf Minuten andauernde Würgen mit einem Kabel und einem Kabelbinder hat der Angeklagte den Tod der A1 verursacht.
Er handelte dabei - wie oben unter III. dargelegt – mit bedingtem Tötungsvorsatz.
V.
Die Kammer hat die zu verhängende Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des§ 212 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 5 bis zu 15 Jahren vorsieht.
Ein besonders schwerer Fall des § 212 Abs. 2 StGB, bei dem das Verschulden des Täters außergewöhnlich groß sein und ebenso schwer wie das eines Mörders wiegen muss, lag bei Berücksichtigung der nachfolgend genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht vor.
Auf der anderen Seite war auch nicht das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 213 StGB anzunehmen. Anhaltspunkte für eine Tatprovokation im Sinne des § 213, 1. Alt. StGB sind nicht ersichtlich.
Auch ergab die Abwägung der nachfolgend genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte kein solches Überwiegen der strafmildernden Aspekte, als dass ausnahmsweise auf den milderen Strafrahmen hätte zurückgegriffen werden können.
Erheblich zu Gunsten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer strafmildernd bewertet, dass der Angeklagte als Erstverbüßer sowie aufgrund seines noch recht jungen Alters besonders haftempfindlich ist.
Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten sein von einer erheblichen kriminellen Energie zeugendes, planvolles Vorgehen zu berücksichtigen, mit dem er die Geschädigte unter einer falschen Identität zu einem Treffen gelockt hat.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 Abs. 1 StGB hat die Kammer erneut sämtliche oben genannten Aspekte gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von
13 Jahren
erkannt, die allen Strafzwecken gerecht wird.
VI.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.