Mord an 16-Jähriger nach Würgen und Entkleiden: Verurteilung aufgrund DNA-Spuren
KI-Zusammenfassung
Das LG Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Grundlage der Überzeugung von der Täterschaft waren zwei DNA-Spuren des Angeklagten an der unbekleideten rechten Leistengegend und am rechten Oberschenkel des Opfers, deren Primärübertragung bei der Tat bejaht wurde. Das Tatgeschehen blieb in drei Varianten offen, wobei jeweils jedenfalls ein Mordmerkmal (u.a. Heimtücke, Befriedigung des Geschlechtstriebs, ggf. Verdeckungsabsicht) erfüllt war. Eine besondere Schwere der Schuld und Sicherungsverwahrung wurden u.a. wegen des langen Zeitablaufs nicht festgestellt; 4 Jahre 6 Monate wurden im Härteausgleich als vollstreckt angerechnet.
Ausgang: Anklagevorwurf des Mordes bestätigt; Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe, ohne Feststellung besonderer Schuldschwere.
Abstrakte Rechtssätze
Die Täterschaft kann maßgeblich auf molekulargenetische Spuren gestützt werden, wenn ein vollständiges DNA-Identifizierungsmuster mit sehr hoher statistischer Aussagekraft vorliegt und alternative Übertragungsszenarien nachvollziehbar ausgeschlossen werden können.
DNA-Spuren an unbekleideten, intimbereichsnahen Körperstellen des Opfers sprechen regelmäßig gegen eine zufällige Sekundär- oder Tertiärübertragung, wenn ein plausibler Kontaktweg außerhalb des Tatgeschehens nicht ersichtlich ist.
Eine Verurteilung auf wahlweiser Tatsachengrundlage ist zulässig, wenn mehrere Sachverhaltsvarianten in Betracht kommen, andere Möglichkeiten sicher ausgeschlossen sind und in jeder Variante jedenfalls der Straftatbestand (einschließlich mindestens eines Mordmerkmals) erfüllt ist.
Heimtücke setzt das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit im Zeitpunkt des feindseligen Angriffs voraus; hierfür genügt, dass der Täter die Schutzlosigkeit des überraschten Opfers in ihrer Bedeutung erkennt und für den Angriff verwendet.
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB) erfordert eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit; ein außergewöhnlich langer Zeitraum zwischen Tat und Aburteilung kann erheblich gegen ihre Annahme sprechen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Von dieser Freiheitsstrafe gelten vier Jahre und sechs Monate als vollstreckt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften: § 211 StGB
Gründe
Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
Der heute 00-jährige Angeklagte wurde als jüngstes von vier Kindern seiner Eltern in O1 geboren, wo er zusammen mit zwei Brüdern und einer Schwester im elterlichen Haushalt aufwuchs. Der Vater war als Maurer tätig, während die Mutter den Haushalt versorgte und gelegentlich als Reinigungskraft arbeitete.
Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult. Er besuchte nach der Grundschule die Hauptschule, die er im Alter von 17 Jahren nach der 10. Klasse mit einem der mittleren Reife entsprechenden Abschluss verließ. Ab Oktober 1983 trat er in die Bundeswehr ein. Er hatte sich für sechs Jahre verpflichtet und begann eine Ausbildung zum Informationselektroniker. Im Rahmen dieser Lehre besuchte er in O2 die staatliche Fachschule für Elektrotechnik. Nachdem es während der Bundeswehrzeit häufig zu Konfrontationen mit Vorgesetzten gekommen war und verschiedentliche Disziplinarverfahren mit mehrfacher Verhängung von Arrest gegen den Angeklagten geführt worden waren, wurde er vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums von sechs Jahren bereits im Jahre 1986 entlassen. Anschließend fand er durch Vermittlung seiner damaligen Verlobten eine Anstellung bei der Firma R2, wo er für die technische Wartung der Gabelstapler zuständig war.
Vom 01.08.1987 bis zum 28.07.1990 verbüßte der Angeklagte – zunächst in Form von Untersuchungshaft – die im Folgenden unter 2.) näher ausgeführte Haftstrafe wegen versuchten Totschlages. Nach seiner Haftentlassung fand er verschiedene jeweils nur kurzfristige Anstellungen. Über eine Zeitarbeitsfirma arbeitete er teilweise im Baugewerbe. Anschließend bewarb er sich bei einer Spedition als Lagerarbeiter, absolvierte aber letztlich eine Umschulung zum Speditionskaufmann, die er erfolgreich abschloss. Nachdem der Angeklagte im Jahr 1991 Kontakt zu früheren Mithäftlingen aufgenommen hatte, kam es in dieser Zeit erneut zu Straftaten, die den im Folgenden unter 3.) – 5.) aufgeführten Verurteilungen zugrunde liegen.
In diesem Zusammenhang befand sich der Angeklagte dann in der Zeit vom 22.07.1994 bis zum 15.01.2002 ununterbrochen in Haft. Während dieser Inhaftierung hatte der Angeklagte im Rahmen einer mehrjährigen Brieffreundschaft seine spätere Verlobte kennengelernt und über sie Kontakte nach O3 geknüpft. Nach seiner Entlassung im Jahr 2002 kehrte er daher nicht mehr in den Raum O1 zurück, sondern zog nach O3, wo er durch Vermittlung des Vereins xxx e.V. eine Wohnung erhielt. Er lebte von öffentlichen Leistungen und beschäftigte sich intensiv mit Computern und sonstiger Technik, deren Entwicklung er während der Haftzeit nicht hatte verfolgen können. In der Zeit zwischen September und Dezember 2002 absolvierte er einen zehnwöchigen Computerkurs.
Im März 2003 kam es zu der dem im Folgenden unter 6.) aufgeführten Urteil des Landgerichts Münster vom 25.09.2003 zugrundeliegenden Straftat. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren war der Angeklagte vom 09.03.2003 bis zum 02.11.2011 zur Vollstreckung von Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe inhaftiert bzw. im Hinblick auf die gegen ihn verhängte Sicherungsverwahrung im Maßregelvollzug untergebracht.
Nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im November 2011 lebte der Angeklagte wiederum in O3. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus öffentlichen Leistungen. Näheres ist zu seinen persönlichen Verhältnissen ab November 2011 bis zu seiner in diesem Verfahren im Juni 2018 erfolgten Inhaftierung nicht festzustellen.
Bis auf die im Folgenden unter 7.) dargestellte Verurteilung zu einer Geldstrafe durch das Amtsgericht Münster vom 06.08.2015 ist er strafrechtlich in diesem Zeitraum auch nicht in Erscheinung getreten.
Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 09.06.2020 weist folgende Eintragungen auf:
1.
Im Rahmen eines wegen Körperverletzung und Diebstahls geringwertiger Sachen gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens erkannte das Amtsgericht Castrop-Rauxel am 24.04.1981 auf eine Verwarnung und richterliche Weisung.
2.
Mit Urteil vom 16.06.1988 verhängte das Landgericht Bochum (7 Ks 30 Js 260/87) wegen versuchten Totschlags eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:
„Wie bereits erwähnt, lernte der Angeklagte am 02.11.1985 C1 kennen und nahm mit ihr nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr eine gemeinsame Wohnung.
Während es auf sexuellem Gebiet keine Probleme zwischen Beiden gab, stritten sie sich häufig über Alltagsprobleme. „Das war kein Verhältnis, das war ein Zustand“, bekundete der Zeuge A1. Man stritt sich fast ständig, z.B. über die Frage, wer für den Abwasch zuständig sei. C1 ärgerte sich darüber, dass der Angeklagte, obwohl er zeitweise arbeitslos war, sich nicht um die Wohnung kümmerte. Wenn sie von der Arbeit zurückkam, saß er in einem Sessel und trank Bier. Sie konnte feststellen, dass er während der Zeit ihrer Abwesenheit 3 bis 4 Flaschen Bier konsumierte. Bei den Streitereien brüllte man sich gegenseitig an, der Angeklagte wollte immer, dass alles nach seinem Willen geschah. Wenn dies nicht der Fall war, wurde er jähzornig und zerbrach in einem Fall einmal Geschirr. Auch hörte C1, dass der Angeklagte, der über eine lebhafte Phantasie verfügte, oft „flunkerte“, um sich hervorzutun. Bei einer Lüge will sie ihn jedoch nicht direkt ertappt haben, wenngleich sie oft den Eindruck hatte, dass manche Berichte des Angeklagten nicht stimmen würden.
Die erste auf der 015-Straße in O1 gelegene Wohnung, die der Angeklagte mit C1 bezog, mussten beide nach ca. 4 Monaten aufgeben. Ihnen war gekündigt worden. Zum einen hatten sie sich ständig gestritten und dabei so laut geschrien, dass die Nachbarn es gehört und sich beschwert hatten, und zum anderen waren sie mit der Miete in Zahlungsrückstand geraten.
Anschließend bezogen sie am 29.12.1986 eine Wohnung in dem Hause des Zeugen E1, 01-Straße 000, 01. Zu Beginn des Mietverhältnisses war der Angeklagte arbeitslos, so dass er und C1 nicht in der Lage waren, den Mietzins in voller Höhe aufzubringen. Der Zeuge E1 sah dies Beiden zunächst nach. Er hatte den Eindruck, mit dem Angeklagten einen sehr angenehmen Mieter gewonnen zu haben. In der Folgezeit, als der Angeklagte Arbeit zunächst auf dem 09er Großmarkt und später bei der Firma R2 angenommen hatte, drängte der Zeuge E1 jedoch auf eine Mietzahlung. Der Angeklagte zahlte jedoch nicht. Er hatte auch für C1 mit entschieden, dass die Miete auf Null gekürzt werde. Der Angeklagte gab als Grund erhebliche Mängel der Mietwohnung an. Der Zeuge E1 war damit nicht einverstanden. Zwischen dem Angeklagten und ihm kam es zu Streitgesprächen. Das anfänglich sehr gute Verhältnis zwischen dem Zeugen E1 und dem Angeklagten verschlechterte sich zusehends. Der Angeklagte begann, den Zeugen E1 zu ärgern und zu provozieren und ging dabei über den eigentlichen Grund der Auseinandersetzung – der Mietkürzung – hinaus. Es passte ihm nicht, dass der Zeuge E1 sich seiner Ansicht, er sei berechtigt die Miete zu mindern, nicht anschloss.
Der Angeklagte betätigte z.B. lang anhaltend den Druckspüler der Toilette, so dass E1, um dem Lärm Einheit zu gebieten, gezwungen war, das Wasser abzustellen. Einmal hatte der Angeklagte seinen Pkw direkt vor der Hofeinfahrt des Hauses abgestellt, so dass die Einfahrt blockiert war. Als er von dem Zeugen E1 aufgefordert wurde, den Pkw zu entfernen, entgegnete der Angeklagte der Wahrheit zuwider, dass der Wagen defekt sei. Als C1, der es nicht gefiel, dass der Angeklagte mit dem Zeugen E1 immer wieder Streit suchte, den Wagen wegfahren wollte, wurde ihr von dem Angeklagten befohlen, dies zu unterlassen. Erst als von dem Zeugen E1 die Polizei verständigt worden war, wurde der Pkw entfernt.
Der Zeuge E1 bekam Angst vor dem Angeklagten. Er besorgte sich eine Waffe, „selbst wenn ich mich dabei strafbar gemacht habe, das war mir egal“. Er empfand das Verhalten des Angeklagten als unberechenbar.
Einmal konnte er eine tätige Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und C1 beobachten. Aus seiner Wohnung heraus durch das Fenster konnte er sehen, wie der Angeklagte mit dem Pkw der Zeugin C1 wegfuhr. Damit war diese wie sie bekundet, nicht einverstanden und lief hinter dem Wagen her. Als der Angeklagte in unmittelbarer Nähe des Hauses des Zeugen E1 an einer roten Ampel anhalten musste, stellte sich C1 vor den Pkw und versuchte, den Angeklagten an der Weiterfahrt zu hindern. Der Angeklagte gab leicht Gas und berührte C1 mit dem Wagen, so dass diese zu Fall kam, oder sich fallen ließ.
Ein anderes Mal drohte der Angeklagte, wie auch der Zeuge D1 hörte, damit, die Wohnungstür einzutreten. Er hatte aus nicht mehr feststellbarem Grunde im Moment keine Verfügung über den Wohnungsschlüssel und hatte den Zeugen E1 gebeten, ihm einen Ersatzschlüssel auszuhändigen. Als der Zeuge dies ablehnte, sprach er die oben erwähnte Drohung aus.
Während der gesamten Mietzeit bei dem Zeugen E1 gingen die Streitereien zwischen dem Angeklagten und C1 weiter. Sowohl durch diese Streitereien, als auch durch die Weigerung, die Miete zu bezahlen, als auch durch das provozierende Verhalten des Angeklagten empfand der Zeuge E1 den Hausfrieden als derart gestört, dass er dem Angeklagten und C1 fristlos kündigte. Beide zogen aus.
Während der Mietzeit in dem Hause 01-Straße 000 kam es auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und einem Nachbarn, dem Zeugen A2. Der Angeklagte warf Abfall in einen Müllcontainer, obwohl dieser Müllcontainer ausschließlich dem Vater des Zeugen A2 zur Verfügung stand. Als der Vater des Zeugen A2 den Angeklagten zur Rede stellen wollte, begleitete der Zeuge A2 seinen Vater und stellte sich neben ihn. Sofort wurde er von dem Angeklagten mit den Worten: „Was willst Du, Du Milchbubi“ angesprochen. Dann entwickelte sich eine gegenseitige Rangelei, die in eine handfeste Schlägerei mündete. Im Verlaufe dieser Schlägerei wurde dem Zeugen A2 durch den Angeklagten ein Zahn ausgeschlagen.
Nachdem der Angeklagte und C1 die Wohnung im Hause des Zeugen E1 geräumt hatten, bezogen sie eine Wohnung in dem Haus des Zeugen A3, 02-Straße 00 in O1.
Dieses Mietverhältnis dauerte bis zum 31.07.1987. A3 und der Angeklagte verständigten sich darauf, das Mietverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Der Zeuge A3 hatte aus mehreren Gründen kein Interesse mehr an dessen Fortbestand. Einmal beschädigte der Angeklagte die Wohnungstür, bezahlte den Schaden aber beim Auszug. Eines Nachts, zwischen 02.00 und 03.00 Uhr, vernahm der Zeuge A3 Hilferufe einer weiblichen Person, die der Angeklagte bedrängte. Als der Zeuge A3 sich bemerkbar machte, ließ der Angeklagte ab. Ob es sich bei dieser weiblichen Person um C1 oder um eine Unbekannte handelte, konnte der Zeuge ob der Dunkelheit nicht eindeutig erkennen.
Zu einem weiteren Zwischenfall im Hause des Zeugen A3 kam es kurz vor dem 17.07.1987, dem geplanten Hochzeitstermin. Der Angeklagte und C1 waren ausgegangen. Als der Angeklagte nach Hause gehen wollte, beabsichtigte C1 noch weitere Gaststätten aufzusuchen. Dies sagte dem Angeklagten nicht zu. Er schleppte C1 in die Wohnung und sperrte sie im Schlafzimmer ein. C1 hämmerte gegen die Tür und schrie, er solle sie heraus lassen. Der Angeklagte reagierte nicht. Es gelang C1 jedoch, mittels des Telefons, das im Schlafzimmer installiert war, ihren Vater zu benachrichtigen. Dieser verständigte dann die Polizei. Als die Polizei erschien, ließ der Angeklagte C1 aus dem Schlafzimmer heraus. In der gleichen Nacht packte sie noch ihre nötigsten Sachen und zog aus.
Diesen Vorfall nahm C1 zum Anlass, von der geplanten Hochzeit Abstand zu nehmen. Sowohl der Angeklagte als auch sie wollten sich jedoch nicht endgültig trennen, sondern beabsichtigten, ein Zimmer anzumieten, um die Wochenenden gemeinsam dort verbringen zu können.
Der Angeklagte war über diese Wende bestürzt. Er wurde depressiv und suchte einen Arzt auf. Dieser verschrieb ihm am 15.07.1987 20 Tabletten Limbatril, ein Antidepressivum. Der Angeklagte nahm ab dem 15.07. täglich 3 Tabletten, die übliche Dosis. Auch litt der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt an einer schmerzhaften Nebenhodenentzündung.
Um das vorerwähnte Zimmer für die gemeinsamen Wochenenden mit C1 anmieten zu können, begann der Angeklagte, Zeitungsannoncen zu sichten. Am 29.07.1987 bemerkte er in dem Anzeigenblatt „Reviermarkt“ eine Anzeige, in welcher eine Wohngemeinschaft mit fünf Mitgliedern auf der 03-Straße 00, Haus x, in O4 einen weiteren Mitbewohner suchte. Der Angeklagte setzte sich telefonisch mit der Wohngemeinschaft in Verbindung und wurde zum Zwecke des gegenseitigen Kennenlernens für eine Feier am 31.07.1987 eingeladen.
Am 00.00.1987, dem Tag vor der Tat, ging der Angeklagte seiner Arbeit bei der Firma R2 nicht nach. Er begann um 9.00 Uhr gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zeugen A1 und C1, den Auszug aus der Wohnung des Zeugen A3 durchzuführen. Die Möbel wurden zum Teil in die Wohnung seiner Eltern, 04-Straße 00, O1 bzw. in die elterliche Wohnung der Zeugin C1 transportiert. Als man um 17.00 Uhr mit den Umzugsarbeiten noch nicht fertig geworden war, stellte man die Arbeit ein und kam überein, den Rest der Arbeiten am darauffolgenden Tag zu erledigen. Während der Umzugsarbeiten von 9.00 bis 17.00 Uhr trank der Angeklagte über den ganzen Tag verteilt zwei Flaschen Bier à 0,5 Liter.
Nach Beendigung der Umzugsarbeiten um 17.00 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw xxx, amtliches Kennzeichen-01, zunächst C1 nach Hause und begab sich dann zu der Feier im Hause 03-Straße 00, wo er gegen 19.00 Uhr eintraf.
Nachdem er sich von B2, der an diesem Tag seinen Geburtstag feierte, das annoncierte Zimmer hatte zeigen lassen, verblieb der Angeklagte auf der Feier, obwohl er keinen der insgesamt 50 – 70 anwesenden Gäste kannte. Gegen 21.00 Uhr unterhielt er sich in einem Raum, in dem auch die Musikanlage installiert war, kurz mit den ihm bis dahin unbekannten Zeugen B3 und B4. Diesen teilte er mit, dass er ein vor kurzem erst für 1.600,00 DM angeschafftes großes Doppelbett für 800,00 DM verkaufen wolle, da er sich von seiner Freundin getrennt hätte. Der Zeugin B3, die Interesse an dem Bett zeigte, gab er die Telefonnummer von C1. Während dieser Unterhaltung trat auch der Zeuge C2 kurz hinzu und begrüßte den ihn bis dahin unbekannten Angeklagten. Er bot diesem auch eine normale Filterzigarette an. Zu einem längeren Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen C2 kam es jedoch nicht.
Gegen 23.30 Uhr sprach der Angeklagte noch einmal die Zeugin B4 an. Er fragte sie nach ihrem Namen und wollte sich mit ihr verabreden. Da B4 aber nicht an dem Angeklagten interessiert war, gab sie ihm nur ausweichende Antworten. Sie merkte dem Angeklagten den bis dahin auf der Feier schon genossenen Alkohol an, er erschien ihr irgendwie so „langsam“.
In der Folgezeit fiel der Angeklagte keinem der Anwesenden mehr auf. Dem Angeklagten selbst sagte die Feier nicht mehr zu, es wurde, wie er angab, so „pseudo-elitär geredet“.
Gegen 23.30 Uhr erschien auf der Feier die am 00.00.1965 geborene G4, das spätere Opfer, in Begleitung des Zeugen H1. Bis zur Tat hielt sie sich auf der Feier auf, unterhielt sich mit verschiedenen Gästen und tanzte. Mit dem ihr unbekannten Angeklagten sprach sie nicht. Auch hatte sie sonst keinen Kontakt zu ihm.
Gegen 01.30 Uhr, inzwischen war der 00.00.1987 angebrochen, beschloss sie gemeinsam mit dem Zeugen H1, die Feier zu verlassen und nach Hause zu fahren. Der Zeuge H1 wollte noch einmal tanzen, die Zeugin G4 suchte noch einmal die Toilette auf.
Diese Toilette ist durch eine einflügelige Holztür, die nach rechts angeschlagen und zur Toilette hin zu öffnen ist, zu betreten. Die Tür ist mit einem Bundbartschloss nebst Schlüssel versehen. Der Toilettenraum ist 250 cm lang und 120 cm breit. Links vom Eingang aus gesehen befindet sich ein Waschbecken, darüber ein Spiegel mit einer schmalen Ablage. An der rechten Wand, nahe der Stirnwand, ist ein flacher Heizkörper angebracht. An dieser Stirnwand ist in Höhe von 130 cm ein nach innen zu öffnendes Fenster in der Größe von 50 x 50 cm eingelassen. Unterhalb dieses Fensters befindet sich der Toilettentopf mit einer Gesamthöhe von 50 cm.
Inzwischen war es 01.45 Uhr geworden. Der 70 kg schwere Angeklagte hatte bis zu diesem Zeitpunkt auf der Feier, von 19.00 Uhr an, 6 Flaschen Bier à 0,5 Liter getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug maximal 1,6 Promille.
Als die Zeugin die Toilette betreten hatte, stellte sie fest, dass der Schlüssel für die Toilettentür fehlte. Noch vor ca. 1 Stunde hatte sie ihn bei einem ersten Besuch der Toilette noch bemerkt.
Grund für das Fehlen des Toilettenschlüssels war, dass der Angeklagte diesen gegen 12.30 Uhr (00.30 Uhr) abgezogen und in seinen Besitz gebracht hatte, um während der noch zu schildernden Tat seinem Opfer keine Fluchtmöglichkeit zu bieten.
Als G4 sich gerade die Hände am Waschbecken waschen wollte, betrat der Angeklagte den Toilettenraum, in der einen Hand eine halb volle 0,5 Liter Flasche Bier, in der anderen Hand den Schlüssel für die Toilettentür. Der Zeugin teilte er mit, dass der Schlüssel „wieder da sei“. Mit diesen Worten steckte er den Schlüssel in das Schloss und schloss die Toilettentür von innen. Die Zeugin G4 hatte nicht bemerkt, dass der Angeklagte die Tür abgeschlossen hatte. Als der Angeklagte die Toilette betrat, dachte G4 lediglich daran, dass der Angeklagte nach ihr die Toilette benutzen wollte und wandte sich mit dem Rücken zum Angeklagten stehend, wieder dem Waschbecken zu, um sich die Hände zu waschen. Der Angeklagte trat auf G4 zu und versetzte ihr von hinten mit der Bierflasche einen so wuchtigen Schlag auf den Kopf, das G4 in die Knie ging. Darüber war die Zeugin G4 so überrascht, dass sie noch einmal aufschrie. Nach diesem Schlag umklammerte der Angeklagte sie von hinten und erfasste sie an den Schultern. Als G4 den Angeklagten fragte, was er wolle, griff er ihr mit einer Hand in die Haare, zog ihren Kopf in Richtung seiner Brust und stieß ihren Kopf mit voller Wucht gegen die Wand. Dies wiederholte er mehrmals. G4, die starke Schmerzen im Kopfbereich verspürte, versuchte ihren Kopf zu schützen, indem sie ihre Schultern nach vorne beugte, um einen Teil der Schläge gegen die Wand mit den Schultern abzufangen. Dies gelang ihr auch teilweise, sie erlitt jedoch dabei starke Prellungen im Bereich beider Schultereckgelenke.
Als der Angeklagte den Kopf der G4 mehrfach gegen die Wand stieß, begann sie, die um ihr Leben fürchtete, unartikuliert zu schreien, so laut sie konnte. Als der Angeklagte versuchte, ihr mit der rechten Hand den Mund zuzuhalten, biss sie ihn in den Daumen, wodurch der Angeklagte eine oberflächliche Schürfwunde am rechten Daumen erlitt. Er erklärte jedoch G4: „Hör auf zu schreien. Das hört sowieso keiner.“ Davon konnte der Angeklagte auch ausgehen, da während der gesamten Auseinandersetzung laute Musik gespielt wurde. G4 hörte auch auf zu schreien, da ihr wegen der lauten Musik die Sinnlosigkeit von Hilferufen bewusst wurde.
Der Angeklagte fragte G4 nun: „Wer ist das? Ich will wissen, wer das ist. Du musst den kennen.“ Die Zeugin G4, die den Sinn der Frage nicht begriff, konnte nur zurückfragen, wen er denn überhaupt meine. Daraufhin entgegnete der Angeklagte: „Ich will nur wissen, wer das ist. Sag mir wer das ist. Sag mir wer H2 ist“. Als G4 dem Angeklagten erklärte, sie kenne keinen H2, griff er erneut in ihre Haare und stieß ihren Kopf wieder mit Wucht gegen die Wand. Dabei lockerte sich für einen kurzen Augenblick der Griff in die Haare. G4 versuchte zur Tür zu gelangen. Dem Angeklagten gelang es jedoch, sie zu ergreifen. Gleichzeitig schlug er ihr die Bierflasche, die er während der Auseinandersetzung – höchstwahrscheinlich auf der Ablage über dem Waschbecken – abgestellt und jetzt wieder ergriffen hatte, mit solcher Kraft auf den Kopf, dass die Flasche zerbarst. Der Zeugin wurde kurzfristig schwarz vor Augen. Sie bemerkte, dass in der Toilette „alles voll Blut war“.
Bei diesem Schlag sowie bei dem ersten Schlag mit der Bierflasche und den Stößen gegen die Wand nahm der Angeklagte zumindest billigend den Tod der Zeugin G4 in Kauf.
Als G4 den zweiten Schlag mit der Bierflasche erhalten hatte, sagte sie zu dem Angeklagten, dass er sie umbringe. Daraufhin entgegnete der Angeklagte lediglich: „Ich mach Dich sowieso alle. Sag mir jetzt, wer H2 ist“.
G4 hatte Todesangst. Sie hockte sich in den Zwischenraum zwischen Toilettentopf und Wand und hielt sich schützend ihre Hände über den Kopf.
Zu einer weiteren Attacke seitens des Angeklagten kam es jedoch nicht. Der Zeuge H1, der wie bereits erwähnt noch tanzen wollte und dann, nachdem G4 die Toilette aufgesucht hatte, mit dieser das Fest verlassen wollte, vermisste G4. Als er sie in den Räumlichkeiten des Hauses 03-Straße nicht mehr vorfand und von einem weiblichen Gast hörte, dass in der Toilette jemand um Hilfe schreie, dachte er sofort an G4, da er sie in die Toilette hatte gehen sehen. Als er die Tür verschlossen fand, versuchte er die Tür einzutreten. Dabei zersplitterte das Holz ober- und unterhalb des Schlosskastens.
Diesen Lärm, den der Zeuge H1 bei dem Versuch, die Tür einzutreten, verursachte, bemerkte der Angeklagte. Er erkannte, dass unwiderrufliche Hilfe für G4 käme und dass er diese nicht weiter misshandeln könne, sondern fliehen müsse. Mit den Worten, „die kriegen mich sowieso nicht, ich geh durchs Fenster“ stieg der Angeklagte auf den Toilettentopf, öffnete das Fenster und stieg durch dieses aus. Bei dem Ausstieg verlor der Angeklagte sein Schlüsselbund, an dem sich u.a. der Schlüssel für sein auf der 03-Straße abgestellten Pkw befand und flüchtete zu Fuß in die Wohnung seiner Eltern 04-Straße 00, O1, wohin er zwischenzeitlich auch gezogen war.
Das Motiv für diese Tat vermochte die Kammer nicht zu klären. Fest steht jedoch, dass der Angeklagte weder G4 vergewaltigen wollte, noch dass es bei der Auseinandersetzung um Rauschgift ging, noch dass der Angeklagte oder G4 einen „H2“ kennen.
Weiter hat die Kammer festgestellt: „In der Mitte des Schädeldaches befand sich eine etwa 6 – 7 cm lange, leicht klaffende, zerfetzt randige, den Schädelknochen freiliegende Wunde. Eine Stufenbildung im Schädel konnte nicht ertastet werden. Des Weiteren befand sich im Bereich der rechten und linken Stirn eine jeweils etwa handtellerflächengroße Schwellung mit beginnender bläulich-roter Verfärbung der Haut. Es bestand massive Druckschmerzhaftigkeit. Im Bereich der rechten Stirn fand sich zusätzlich noch eine oberflächliche Schürfung. Im Bereich des rechtsseitigen behaarten Schädeldachs fand sich ebenfalls eine handtellerflächengroße Schwellung mit punktförmigen Einblutungen. Des Weiteren fand sich eine kleine oberflächliche Schürfwunde unterhalb des rechten Auges, die Augäpfel waren nicht verletzt. Es bestand Schädelklopf- aber kein Schädelkompressionsschmerz. In Projektion auf das rechte Schulterblatt fand sich eine etwa 11 cm lange oberflächlich quer verlaufende Schürfwunde. Multiple, etwa 1,00 – 5,00 DM Stück große Prellmarken mit bläulich-roter Verfärbung im Bereich beider Schulterendgelenke wurden vorgefunden. Die Beweglichkeit beider Arme im Schultergelenk wurde als endgradig schmerzhaft angegeben. Im Bereich des rechten Ellenbogengelenks fand sich eine etwa 1,00 DM Stück große Schürfwunde. Hinweise auf eine knöcherne Verletzung fanden sich nicht.“
Nachdem der Angeklagte einen Teil dieser Strafe verbüßt hatte, wurde die Reststrafe durch Beschluss des Landgerichts Hagen vom 12.07.1990 für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung war die Vollstreckung insgesamt am 21.01.1996 erledigt. Die nach vollständiger Verbüßung eingetretene Führungsaufsicht war am 07.03.2005 erledigt.
3.
Mit Urteil vom 11.12.1992 verhängte das Amtsgericht Bochum (32 Ds – 52 Js 273/92 – 484/92) gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„In der Nacht vom 08.01.1992 zum 09.01.1992 entwendete der Angeklagte aus dem Haus x an der 03-Straße 00 eine Lederjacke mit darin befindlicher Geldbörse mit Bargeld und diversen Papieren der Zeugin H3.
In der Nacht vom 22.02. zum 23.02.1992 entwendete der Angeklagte aus dem Haus 03-Straße 00 zum Nachteil des Zeugen H4 einen Videorekorder und zwei Fotoapparate, einen Kenwood-Verstärker, eine silberne Hose und einen Rucksack“.
4.
Unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem unter 3. genannten Urteil verhängte das Amtsgericht Dortmund gegen den Angeklagten am 03.02.1993 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Die Zeugin I1 fuhr wie an jedem Werktag am 00.00.1991 mit dem Bus von ihrer Wohnung nach O1 zum Bahnhof. Auf dem Bahnsteig sprach sie unvermittelt der Angeklagte an und fragte, ob sie ihm Feuer geben könne. Sie, die Zeugin, hatte den Angeklagten vor einigen Jahren einmal in der Diskothek „R1“ in O1 flüchtig kennengelernt, danach aber nie wieder mit ihm gesprochen. Deshalb war sie überrascht, als er sie plötzlich ansprach. Auch nachdem die Zeugin ihm, dem Angeklagten das gewünschte Feuer gegeben hatte, versuchte er weiterhin, ein Gespräch mit I1 zu führen. Diese war jedoch zu einem Gespräch nicht aufgelegt. In der S-Bahn setzte sich der Angeklagte der Zeugin schräg gegenüber. Diese las in einem Buch.
Im O5 Hauptbahnhof erklärte der Angeklagte, er müsse zur Berufsschule mit der U-Bahn fahren. Als die Geschädigte ihm mitteilte, dass sie zu Fuß zur 05-Straße zu ihrer Arbeitsstelle gehen müsse, begleitete er sie noch ein Stück.
Der Angeklagte besuchte zunächst an diesem Tag die Berufsschule bis 14.00 Uhr. Dann begab er sich mit Freunden noch in die Gaststätte „xxx“ in O5, wo er Bier in unbekannter Menge trank. Gegen 16.30 Uhr verließ er die Kneipe und fuhr nach Hause. Bevor er I1 am Abend am Bahnhof in O1 erwartete, kehrte er noch für 1 Stunde in einen in der Nähe gelegenen Pub ein, wo er ebenfalls Bier trank.
Am des 00.00.1991 benutzte die Zeugin I1 den Zug um 19.05 Uhr ab O5 Hauptbahnhof, um nach O1 zu gelangen. Als sie am Zielort ausstieg, traf sie erneut auf den Angeklagten, der sie fragte, ob der Zug nach Essen fahre. Sie bejahte diese Frage und ging weiter, ohne sich um ihn, den Angeklagten, zu kümmern. I1 trat aus dem Bahnhof heraus und begab sich auf die gegenüberliegende Straßenseite, um dort an einer Haltestelle auf einen Bus zu warten, in dem sie, wie jeden Abend, nach Hause fahren wollte. Weitere Passanten, die den Bus ebenfalls benutzen wollten, waren nicht zugegen. Während die Zeugin dort wartete, blickte sie sich um und bemerkte, wie sich der Angeklagte hinter einer seitlich hinter der Haltestelle gelegenen Imbissstube aufhielt und sie ansah. I1 befiel in diesem Moment eine ungeheure Angst. Rasch sah sie in ihrer Geldbörse nach Kleingeld. Sie hatte sich nämlich entschlossen, ihre Schwester, die Zeugin I2, anzurufen, damit diese sie vom Bahnhof abhole. Da die Geschädigte jedoch keine Groschen besaß, begab sie sich in die Imbissstube, wo sie Geld wechselte. Dann überquerte sie erneut die Straße zum Bahnhofsvorplatz. Dort befinden sich seitlich vom Eingang zum Bahnhofsgebäude mehrere Telefonzellen. Die Zeugin I1 betrat eine dieser Zellen – es war inzwischen 19.30 Uhr geworden – und wählte die Telefonnummer ihrer Schwester an. Dabei hatte sie ihren Rücken zur Tür gewandt. Deshalb hatte sie auch nicht gesehen, wie sich der Angeklagte der Telefonzelle näherte und sich vor der Tür aufstellte, eine Flasche mit Reizgas in der Hand haltend. Als die Verbindung zu I2 hergestellt war, drehte sich die Geschädigte zur Seite und bemerkte nun den Angeklagten, wie er vor der Tür stand und eine Sprühflasche in der Hand hielt. Sofort wurde I1 die Gefährlichkeit der Situation bewusst. Sie forderte ihre Schwester auf, sie abzuholen und wollte gerade um Hilfe schreien, als der Angeklagte auch schon die Zellentür öffnete und sie gegen die dort befindlichen Telefonbücher drückte. Gleichzeitig sprühte er ihr Reizgas ins Gesicht, so dass die Zeugin keine Luft mehr bekam und die Augen stark tränten. Er, der Angeklagte, drehte ihr den rechten Arm auf den Rücken und hielt diesen fest. Dann nahm er der Zeugin ihren Rucksack ab und trug ihn über einer Schulter. Aus seiner Kleidung nahm der Angeklagte einen ca. 30 cm langen Schraubendreher, den er I1 deutlich spürbar gegen den Hals drückte und dazu behauptete, es handele sich um ein Messer. Wenn sie, so sagte er weiter, nicht still sei, werde er zustechen. Dann fragte der Angeklagte nach einem „H2“ und sprach von Drogengeschäften, wobei ihm ein hoher Verlust entstanden sei. Der genaue Inhalt dieser Worte konnte indes nicht aufgeklärt werden.
Die Zeugin I1 gab ihm zu verstehen, dass sie keinen „H2“ kenne. Danach verließen sie die Telefonzelle, der Angeklagte an ihrer rechten Seite gehend. Er hielt dabei weiterhin ihren rechten Arm auf dem Rücken fest, den Schraubendreher drückte er ihr gegen den Hals. So gingen sie über den Gehweg in Richtung 06-Straße. Auf diesem Weg versuchte die Geschädigte, um Hilfe zu rufen. Der Angeklagte drückte jedoch sofort noch fester mit dem Schraubendreher zu, so dass die Zeugin weitere Versuche aus Angst unterließ.
Die Zeugin I2 hatte am Telefon durch den Anruf ihrer Schwester mitbekommen, dass diese sich in Gefahr befand. Sofort verließ sie mit ihrem Freund, dem Zeugen I3, ihre Wohnung und fuhr mit ihrem Auto so schnell sie konnte in Richtung Bahnhof O1. Unter der Eisenbahnbrücke – ca. 20 – 30 Meter vom Eingang zum Hauptbahnhof entfernt – erblickte I2 ihre Schwester und den Angeklagten. Sie lenkte das Fahrzeug auf den Gehweg und hielt unmittelbar vor den Beiden an, sprang aus dem Wagen und schlug dem Angeklagten mit der Hand ins Gesicht. Dieser Schlag und auch noch weitere, die sie führte, veranlassten ihn jedoch nicht, die Zeugin I1 loszulassen. Der Zeuge I3, der ebenfalls aus dem Pkw ausgestiegen war, hatte eine im Wagen befindliche Apfelsaftflasche ergriffen und forderte nunmehr den Angeklagten auf, die Geschädigte loszulassen. Möglicherweise durch den Anblick der Flasche in der Hand des Zeugen beeindruckt, löste er für einen Moment den Schraubendreher vom Hals der Zeugin. Diesen Augenblick nutzte der Zeuge I3 aus, ergriff mit seiner einen Hand das Handgelenk des anderen, in dem sich der Schraubendreher befand, und schlug ihm sofort mit der Flasche ins Gesicht, so dass diese zerbarst. Er, der Angeklagte, erlitt eine klaffende Wunde auf der rechten Wange. Die Zeugin I1 ließ er danach los. Diese erhielt von ihrer Schwester deren Geldbörse mit der Aufforderung, schnell zu den Telefonzellen zu eilen, um die Polizei zu benachrichtigen.
I2 und der Zeuge I3 versuchten, den Angeklagten an Ort und Stelle festzuhalten. Als dieser jedoch die Reizgasflasche hervorholte und zu sprühen drohte, gelang es ihm, über den Parkplatz am Bahnhof O1 zu flüchten.
Nachdem die Zeugin I1 das evangelische Krankenhaus aufgesucht hatte, erschien dort auch der Angeklagte, um seine Verletzung behandeln zu lassen. Dabei erklärte er den Zeugen I2 und I3, die die Geschädigte in die Ambulanz begleitet hatten, dass er I1 verwechselt habe und „es um 30.000,00 DM“ gehe.
Die Geschädigte erlitt eine Distorsion des rechten Handgelenks, eine Kontusion des rechten Unterschenkels und ein Druckmal über dem Kehlkopf. Sie war einen Tag arbeitsunfähig. Nach diesem Vorfall hat sie sich eine Reizgasflasche zugelegt. Jeden Abend lässt sie sich von ihrer Schwester vom Bahnhof abholen, da sie seitdem Angst hat, allein nach Hause zu fahren.
Der Angeklagte verlor durch den Schlag des Zeugen I3 einen Teil eines Vorderzahns. Außerdem musste eine Platzwunde genäht werden.
Da er unter Alkoholeinfluss stand, wurde ihm um 20.50 Uhr eine Blutprobe entnommen, die einen Blutalkoholgehalt von 1,43 Promille aufwies. Danach lag eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit um 19.30 Uhr von 1,9 – 2,0 Promille vor“.
Die Vollstreckung dieser Strafe war am 15.01.2002 erledigt.
5.
Mit Urteil vom 13.05.1996 erkannte das Landgericht Dortmund (KLs 2 Js 1724/93) gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie fahrlässiger Körperverletzung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1.
Am 00.00.1993 lauerte der Angeklagte gegen 21.15 Uhr der damals 16 Jahre alten Zeugin I4 in einem Gebüsch an der 04-Straße in O1 auf, ging auf sie zu, als diese an dem Gebüsch vorbeikam und legte seinen Arm um ihre Schulter. Die Zeugin nahm den Arm weg und ging weiter. Daraufhin fasste der Angeklagte die Zeugin von vorne an den Schultern und zog die sich wehrende Zeugin an sich. Als sie um Hilfe schrie, hielt ihr der Angeklagte den Mund zu, indem er mit seinen Fingern Unterkiefer und Oberkiefer zusammenpresste. Dabei fügte er der Zeugin, was er bewusst in Kauf nahm, mit seinen Fingernägeln Schmerzen und eine Schürfwunde am Mund zu. Als mehrere Personen auf Grund der Hilferufe der Zeugin zu Hilfe kamen, ließ der Angeklagte von ihr ab.
2.
Am 00.00.1994 gegen 05.30 Uhr lauerte der Angeklagte der 28 Jahre alten Zeugin J1 vor der Diskothek „R1“ in O1 auf, als diese mit ihrem Pkw nach Hause fahren wollte. Als die Zeugin sich auf den Fahrersitz gesetzt hatte und gerade im Begriff war, die Tür zuzuziehen, stieß der Angeklagte die Hand der Zeugin vom Türgriff weg und setzte sich auf ihren Schoß. Die Zeugin wehrte sich gegen den Angeklagten und äußerte mehrfach, er solle sie in Ruhe lassen. Der Angeklagte hielt der Zeugin, die auch um Hilfe schrie, den Mund und die Nase zu. Der sich heftig wehrenden Zeugin gelang es zunächst, über den Beifahrersitz durch die Beifahrertür aus dem Wagen zu gelangen. Der Angeklagte folgte ihr und rammte ihr sodann mit starker Kraft eine Hand in den Mund und zog sie so in das Fahrzeug zurück. Die Zeugin geriet durch diesen Griff in Todesangst, weil er ein Erstickungsgefühl auslöste. Darüber hinaus erlitt sie Verletzungen im Rachenraum und bekam Nasenbluten. Nachdem der Angeklagte dann noch zu ihr gesagt hatte, dass man auf diese Weise Schweine töten würde, gab sie jede Gegenwehr auf und verhielt sich ruhig. Als kurz darauf mehrere Personen, die die Hilferufe gehört hatten, der Zeugin U1 zur Hilfe kamen, ließ der Angeklagte von ihr ab. Eine dem Angeklagten um 06.27 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille.
Der Angeklagte war sich bei dieser Tat der besonderen Gefährlichkeit der Körperverletzung für die Zeugin wegen der Erstickungsgefahr bewusst.
3.
Der Angeklagte hatte am 23.03.1994 gegen 17.20 Uhr in O7 getankt, ohne zu bezahlen. Auf der Autobahn A 44 wurde er anschließend von dem Polizeibeamten J2 angehalten. Als dieser ihn aufforderte, auszusteigen und seine Papiere vorzuzeigen, startete der Angeklagte plötzlich sein Fahrzeug und flüchtete. Im Rahmen der über Funk eingeleiteten polizeilichen Fahndung verwickelte er anschließend eine Vielzahl von Polizeibeamten in eine etwa 30-minütige Verfolgungsjagd durch O5 und O8.
a)
Im Rahmen der Verfolgung des Angeklagten befuhr der Polizeibeamte J3 gegen 17.45 Uhr mit einem Krad die 07-Straße in nordöstlicher Richtung. Der Angeklagte befuhr die 08-Straße in westlicher Richtung und bog mit hoher Geschwindigkeit nach links in die 07-Straße ein. Der ihm dort entgegenkommende Polizeibeamte konnte nur durch ein Ausweichmanöver an den Fahrbahnrand einen Zusammenstoß mit dem Angeklagten vermeiden. Es hat nicht hinreichend sicher festgestellt werden können, dass der Angeklagte gezielt auf den Polizeibeamten zugefahren ist.
b)
Gegen 18.10 Uhr fuhr der Angeklagte in O5-x in falscher Fahrtrichtung auf die Bundesstraße x auf und verließ diese über die Auffahrt in O8 mit hoher Geschwindigkeit. Er kollidierte am Ende der Auffahrt mit dem dort stehenden Funkstreifenwagen (Insassen POM K1, PO K2). Obwohl er den Anstoß bemerkt hatte, setzte er seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort. Das Polizeifahrzeug hatte er zwar rechtzeitig wahrgenommen, ein mögliches Rammen auf der engen Auffahrt aber billigend in Kauf genommen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.000,00 DM an dem Polizeifahrzeug.
c)
Der Angeklagte fuhr schließlich zu dem Bahnübergang 016-Straße. Die nur eine Straßenseite versperrenden Schranken waren zu diesem Zeitpunkt geschlossen. Der verbleibende Freiraum wurde durch einen Funkstreifenwagen versperrt. Als der Angeklagte sich der Schranke mit hoher Geschwindigkeit näherte, öffnete sich diese, und er konnte durch den verbleibenden Freiraum den Bahnübergang passieren. Nördlich des Übergangs stieß der Angeklagte mit einem vor der Schranke wartenden Pkw zusammen, dieser Wagen wurde vorne links beschädigt. Einige Meter weiter kollidierte er mit einem mittig auf der Fahrbahn stehenden Funkstreifenwagen. Im Funkstreifenwagen befanden sich die Polizeibeamten K3 und K4. Am Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von 4.000,00 DM. Der Zeuge K4 zog sich durch den Verkehrsunfall eine Platzwunde am rechten Augenlid sowie Prellungen und Abschürfungen am Schienbein zu. Der Zeuge K3 erlitt eine Gelenkverletzung am rechten Daumen, Prellungen am Kopf und eine Platzwunde an der linken Augenbraue.
Der Angeklagte hätte voraussehen können und müssen, dass seine unangepasste Fahrweise zu einem Unfall mit solchen Folgen führen konnte.
d)
Weiterte Straftaten des Angeklagten während der Verfolgungsjagd hat die Kammer nicht feststellen können.“
Die Vollstreckung dieser Strafe war am 18.07.2001 erledigt.
6.
Mit Urteil vom 25.09.2003 belegte das Landgericht Münster (8 KLs 30 Js 91/03 – 28/03) den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 00.00.2003 – am Abend vor der Tat – traf sich der Angeklagte zunächst mit der Zeugin L1 in seiner Wohnung. Er hatte für sie, die er als gute Bekannte bezeichnet, gekocht. Es wurde gemeinsam gegessen und auch Alkohol getrunken. Später – der genaue Zeitpunkt war nicht feststellbar – kam der Zeuge L2 hinzu. Es wurde weiter Alkohol konsumiert, wobei sich der Zeuge L2 mit dem Alkoholkonsum zurückhielt, weil er noch Autofahren musste. Anschließend gingen die drei in eine Gaststätte in O3. Dort wurden sie – wie vorher verabredet- von der Zeugin L3 erwartet, die sich dort zu der Gruppe gesellte. Der Angeklagte und die drei Zeugen unterhielten sich in der Gaststätte und konsumierten auch weiterhin Alkohol, wobei sich auch hier der Zeuge L2 mit dem Alkoholkonsum zurückhielt, weil er noch Autofahren wollte. Nach einer Weile wechselte man in eine weitere Gaststätte, die sich am xxxplatz in O3 befindet. Auch dort unterhielt man sich und nahm weiter Alkohol zu sich. Im Wesentlichen unterhielt sich der Angeklagte mit der Zeugin L1, während der Zeuge L2 sich mit der Zeugin L3 unterhielt. Nach Mitternacht – möglicherweise gegen 01.00 Uhr – verließen der Zeuge L2 und die Zeugin L3 die Kneipe. Der Angeklagte blieb mit der Zeugin L1 zurück. Beide unterhielten sich weiter angeregt, wobei der Angeklagte den größeren Gesprächsanteil hatte. Er konsumierte auch weiterhin Alkohol. Verschiedentlich versuchte der Angeklagte im Laufe der Unterhaltung den Arm um die Zeugin L1 zu legen. Als ihr dies zu viell und zu aufdringlich wurde, verbat sie sich das schließlich mit dem Wort „Stopp“. Der Angeklagte akzeptierte dies und hielt sich im Folgenden zurück. Etwa zwischen 02.00 Uhr und 02.30 Uhr verließen der Angeklagte und die Zeugin L1 gemeinsam die Gaststätte und gingen zusammen zu Fuß, wobei die Zeugin L1 ihr Fahrrad neben sich herschob, zum R3, wo sie sich trennten. Die Zeugin L1 fuhr von dort nach Hause, indem sie sich vom R3 in Richtung 017-Straße entfernte. Der Angeklagte ging weiter in Richtung 010-Straße. Der Angeklagte erschien der Zeugin zwar angetrunken, weil er redselig war, aber er lallte nicht und konnte ohne Einschränkungen gehen. Was der Angeklagte in der folgenden Zeit – etwa eine Stunde – bis zum Zusammentreffen mit der Zeugin L4, der späteren Geschädigten, gemacht hat, konnte die Kammer nicht feststellen.
Die Zeugin L4 ihrerseits hatte diesen Abend mit Freunden zunächst in ihrer Wohnung verbracht und war mit ihnen nach Mitternacht in die Diskothek „S1“ gegangen. Diese liegt im weiteren Bahnhofsbereich und ist wie folgt erreichbar: Man begibt sich auf der 010-Straße in Richtung 018-Straße und biegt dann von der 010-Straße zwischen den beiden Eisenbahnunterführungen nach rechts ab. An dieser Zufahrt befinden sich beidseits Gehwege.
Nachdem die Freunde der Zeugin L4 bereits vorgegangen und sich in eine weitere Gaststätte „R4“ begeben hatten, verließ auch die Zeugin L4 am 00.00.2003 gegen etwa 03.30 Uhr die Diskothek „S1“, um sich mit ihren Freunden dort zu treffen; sie war nicht angetrunken. Auf dem Weg von der „S1“ zur 010-Straße versuchte die Zeugin, im Gehen auf ihrem Handy eine sogenannte Shortmessage (SMS) an ihre Freundin im R4 zu schreiben. Dabei wurde sie vom Angeklagten, der ihr bis dahin völlig unbekannt war, seitlich von rechts aus einer Entfernung von 1 ½ bis 2 Metern mit den Worten angesprochen: „Ruf mal bei … an“. Bei wem die Zeugin anrufen sollte, hatte sie nicht verstanden. Der Name hatte für die Zeugin in etwa nach „xx“ oder „xy“ geklungen. Die Zeugin antwortete dem Angeklagten daraufhin: „Was?“. Darauf sagte der Angeklagte erneut: „Ruf mal bei dem … an“. Auch dieses Mal verstand die Zeugin den Namen der Person, bei der sie anrufen sollte, nicht. Weil der Zeugin aber die Art und Weise, wie der Angeklagte sie angesprochen hatte – er hatte sich weder vorgestellt, noch seine Aufforderung in Bitt-Form vorgetragen –, missfiel, schüttelte sie verneinend den Kopf und beschleunigte ihre Schritte, um sich von dem ihr unbekannten Mann zu entfernen. Der Zeugin L4 kam die Situation unheimlich vor. Nachdem die Zeugin einige Schritte gegangen war, wollte sie nach hinten schauen, um sich zu vergewissern, wo der Angeklagte geblieben war. In diesem Augenblick packte der Angeklagte, der ihr gefolgt war, sie unvermittelt von hinten mit einem Arm um den Hals und riss sie zu Boden. Sie kam auf dem Rücken zu liegen und der Angeklagte lag schräg mit seinem Oberkörper über ihr. Der Angeklagte hielt beide Arme der Zeugin fest, die Beine der Zeugin waren frei. Die Zeugin L4 schrie den Angeklagten mehrfach an: „Was ist los mit Dir? Was ist los mit Dir?“. Der Angeklagte presste daraufhin der Zeugin seinen rechten Daumen fest in den Mund, um weitere Schreie zu unterbinden. Die Zeugin L4 drehte den Kopf zur Seite, um ihren Mund zu befreien. Dabei erlitt der Angeklagte Hautabschürfungen im Bereich des rechten Daumens. Gleichzeitig strampelte die Zeugin heftig mit den Beinen. Im Laufe des Kampfes sagte der Angeklagte zu der Zeugin L4: „Bleib ruhig, komm erstmal runter“. Die Zeugin L4 kämpfte verzweifelt weiter und versuchte vom Angeklagten loszukommen, indem sie weiter mit den Beinen strampelte. Gleichzeitig schrie sie laut um Hilfe. In diesem Moment erschien ein vom Zeugen N1 gesteuertes Taxi in der Zufahrt zur „S1“. Der Zeuge N1 war dort hineingefahren, weil er seinen Pkw wenden wollte. Als der Zeuge N1 im Licht der Scheinwerfer seines Pkw’s die beiden auf dem Boden liegen sah – die Zeugin L4 unten, der Angeklagte oben auf ihr liegend und die Beine der Zeugin in der Luft –, hielt der Zeuge N1 sein Taxi an. In diesem Moment gelang es der Zeugin L4, möglicherweise weil der Angeklagte angesichts der Entdeckung seiner Tat den Griff gelockert hatte, sich vom Angeklagten zu befreien. Sie sprang auf und rannte zu dem Taxi. Eilig kletterte sie in das Taxi hinein und nahm auf dem Beifahrersitz Platz. Sie klammerte sich an den Zeugin N1 und flehte ihn an: „Rette mich!. Dabei drückte sie ihren Kopf in seinen Schoß, um den Angeklagten nicht mehr sehen zu müssen. Der Angeklagte seinerseits folgte der Zeugin L4 zum Taxi und versuchte, die Beifahrertür zu öffnen. Dies verhinderte der Zeuge N1 aber, indem er die Beifahrertür von innen zu hielt. Nachdem der Angeklagte seine Versuche unterbrochen hatte, stieg der Zeuge N1 aus und sagte zu dem Angeklagten, dass er nicht in das Taxi dürfe. Er, der Zeuge N1, werde die Polizei verständigen. In diesem Moment stieß der Zeuge N2 hinzu, der die Hilfeschreie der Zeugin L4 gehört und sich in die Zufahrt zur „S1“ begeben hatte, um zu sehen, ob er helfen könne. Als der Angeklagte hörte, dass die Polizei verständigt werden sollte, rannte er vom Taxi weg, um zu flüchten. Der Zeuge N2 rannte hinter dem Angeklagten her und holte ihn schließlich ein. Er hielt ihn daraufhin fest und sagte dem Angeklagten sinngemäß, dass dieser keine Dummheiten machen und warten sollte, bis die Polizei käme. Der Angeklagte äußerte daraufhin, dass der Zeuge ihn loslassen solle, er werde ja mitkommen. Daraufhin gingen beide in Richtung zum Taxi. Der Angeklagte äußerte daraufhin zu dem Zeugen N2: „Lass mich laufen, ich habe nichts gemacht“. Der Angeklagte setzte sich dann auf die Bordsteinkante und verhielt sich abwartend, bis die Polizei eintraf. Die vom Zeugen N1 verständigte Polizei traf kurz daraufhin ein. Zuerst am Tatort war u.a. der Zeuge PK N3. Die Polizeibeamten nahmen nach kurzer Tatortaufnahme den Angeklagten mit zur Polizeiwache. Dort wurde dem Angeklagten um 04.45 Uhr eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille ergab. Zur Tatzeit um 03.30 Uhr belief sich die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten auf mindestens 2,07 Promille. Höchstens auf 2,42 Promille. Eine weitere um 05.10 Uhr entnommene zweite Blutprobe ergab, dass der Angeklagte in den letzten zehn bis zwanzig Stunden vor der Blutprobe zwar Cannabis konsumiert hatte, eine psychotrope Wirkung zur Tatzeit gegen 03.30 Uhr nicht mehr gegeben war.
Aufgrund des konsumierten Alkohols war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten möglicherweise erheblich eingeschränkt.
Bei der Zeugin L4 wurde unmittelbar nach dem Vorfall im Taxi in ihrem Haar ein ca. 30 cm langen rotes Klebeband festgestellt, welches sie selbst vorher nicht bemerkt hatte.
Ob der Angeklagte bei dem Überfall auf die Zeugin L4 dieses ca. 30 cm lange Stück rotes Klebeband bei sich führte, um damit der Zeugin L4 den Mund zu verkleben, kann die Kammer nicht mit Sicherheit feststellen. Möglich ist auch, dass dieses Klebeband auf dem Boden lag und bei dem Kampf auf dem Boden ins Haar der Zeugin geraten ist.
Was der Grund für den Überfall des Angeklagten auf die Zeugin war, ist ebenfalls offen geblieben. Möglich ist, dass der Angeklagte die Zeugin sexuell nötigen wollte, möglich ist aber auch, dass er sich durch den Angriff auf die Zeugin in den Besitz ihres Handys versetzen oder dass er die Zeugin für ihre Weigerung, für ihn auf ihrem Handy anzurufen, mit körperlicher Misshandlung bestrafen wollte.
Die Zeugin L4 litt in der Folgezeit einige Tage ganz erheblich unter dem Überfall. In den ersten Tagen nach dem Überfall konnte sie aus Angst nicht allein ihre Wohnung betreten, sondern musste sich dabei von einer anderen Person begleiten lassen. Nach zwei Wochen nach dem Überfall schreckte sie beim Klingeln der Wohnungstür zusammen. Auch heute geht sie – anders als in der Zeit vor dem Überfall – im Dunkeln nicht mehr allein aus dem Haus, sondern nur in Begleitung einer anderen Person, weil sie seit dem Überfall Angst hat, sich allein im Dunkeln auf die Straße zu begeben.“
Die im Anschluss an die Verbüßung der zweijährigen Freiheitsstrafe vollzogene Maßregel der Sicherungsverwahrung wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.06.2011 zur Bewährung ausgesetzt. Die damit eintretende Führungsaufsicht war am 24.10.2016 erledigt.
7.
Mit Urteil vom 06.08.2015 (37 Ds 145/15 – 62 Js 4428/15) belegte das Amtsgericht Münster den Angeklagten wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro. Dieser Verurteilung lag die Entwendung eines USB-Sticks in einer xxx-Filiale in O3 zugrunde.
Nach der in monatlichen Raten in Höhe von 25,- Euro erfolgten Begleichung der Geldstrafe sind die gegen den Angeklagten festgesetzten Kosten des Verfahrens in Ermangelung von Einziehungsmöglichkeiten im Oktober 2018 niedergeschlagen worden.
Feststellungen
1) Persönliche Verhältnisse des Angeklagten im Tatzeitraum
Im Oktober 1993 lebte der Angeklagte in der Wohnung seiner Eltern in der 04-Straße 00 in O1. Einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit ging er zu dieser Zeit nicht nach, sondern bestritt seinen Lebensunterhalt überwiegend aus öffentlichen Leistungen.
2) Persönliche Verhältnisse des Tatopfers M1
Die zum Tatzeitpunkt 16jährige M1 lebte mit ihren Eltern, ihrer Schwester und der Großmutter im in der 011-Straße 00 in O5 gelegenen elterlichen Haus.
M1 war ein aufgeschlossenes und selbstbewusstes Mädchen. Sie besuchte mit guten Leistungen die neunte Klasse des XXX-Gymnasiums in O5-xx und hatte freundschaftliche Kontakte zu Gleichaltrigen. Einen Großteil ihrer Freizeit verbrachte sie an einem in O5-xx gelegenen Reitstall, wo sie die Pflege zweier Pferde übernommen hatte. Dieser Aufgabe kam sie - in Abhängigkeit von ihren jeweiligen schulischen Verpflichtungen – jedenfalls mehrmals wöchentlich nach und nutzte gleichzeitig die damit für sie verbundene Möglichkeit zu reiten.
Die Vorgaben ihrer Eltern, während der Schulzeit um 22.00 Uhr, in den Ferien um 23.00 Uhr zu Hause zu sein, hielt M1 gewissenhaft ein. Etwaige Verspätungen kündigte sie an. Für die Fahrten zur Schule, zu Freunden oder zum Reitstall nutzte sie häufig öffentliche Verkehrsmittel. Teilweise, insbesondere in den Abendstunden, übernahm es ihr Vater, sie in seinem Pkw zu fahren.
3) Tatvorgeschehen
Die xxx-ferien des Jahres 1993 verbrachte M1 zusammen mit ihrer Großmutter zu Hause, während ihre Eltern mit der jüngeren Schwester einen Urlaub in den Niederlanden verlebten. Auch in dieser Ferienwoche hielt M1 sich häufig am Reitstall auf. Zudem besuchte sie regelmäßig ihren damaligen Freund, den zu diesem Zeitpunkt 17-jährigen Zeugen C4. M1 hatte den Zeugen C4 in einem Jugendzentrum in O1-xx kennengelernt, woraus sich ab Juli oder August 1993 eine Liebesbeziehung entwickelt hatte. Aufgrund der erst kurzen Beziehungsdauer hatten ihre Eltern den Zeugen C4 noch nicht näher kennengelernt, wenngleich ihr Vater auch bereits Fahrten von oder zu dem in Herne unter der Anschrift 012-Straße 00 wohnenden Zeugen C4 übernommen hatte.
4) Tatgeschehen
Auch am Tattag, dem 00.00.1993, besuchte M1 den Zeugen C4 in O9. Sie verbrachten den Nachmittag und den Abend gemeinsam, bis M1 gegen 21.30 Uhr den Heimweg antrat. Obwohl es neben der bereits herrschenden Dunkelheit auch heftig regnete, lehnte M1 das Angebot des Zeugen C4, sein Vater könne sie mit dem Pkw nach Hause fahren, ab. Sie begab sich stattdessen zu der wenige Gehminuten entfernten Bushaltestelle O10/012-Straße. Dort bestieg sie den fahrplanmäßig um 21.35 Uhr in Richtung O1 abfahrenden Bus der Linie 000, den sie bis zur fünf Minuten später erreichten Endstation 01-Platz in O1 nutzte. Von dort fuhr sie in einem Bus der Linie 000, entweder um 21.52 Uhr oder um 22.22 Uhr, weiter in Richtung O5-x. An der Haltestelle xxx-Post verließ sie nach einer Fahrzeit von 16 Minuten, somit etwa 22.08 Uhr oder 22.38 Uhr, diesen Bus, um in die Linie 000 in Richtung O11 umzusteigen. Sie nutzte ab der Haltestelle xxx den auf der Linie 000 dort planmäßig um 22.40 Uhr abfahrenden, an diesem Abend von dem Zeugen D2 gesteuerten Bus. Beim Einsteigen begegnete sie einer früheren Schulfreundin, der Zeugin D3, die den Bus gerade verließ. Die Zeugin D3 erkannte M1 und hatte Blickkontakt zu ihr, ohne dass es zu einem Gespräch kam.
An der Haltestelle 011-Straße verließ M1 gegen 22.45 Uhr durch die vordere Tür den Bus. Über die Kopfhörer ihres auf die Lautstärkestufe drei eingestellten Walkman hörte sie Musik, während sie auf dem rechten Gehweg in Fahrtrichtung des Busses weiterging, um zu ihrem nur wenige Gehminuten entfernten Elternhaus zu gelangen. Ein männlicher Fahrgast, der unmittelbar hinter ihr ausgestiegen war, ging in die entgegengesetzte Richtung davon. Als der Zeuge D2 die Tür bereits wieder geschlossen hatte, kam auch der Angeklagte eilig nach vorn, ohne dass feststellbar wäre, an welcher Haltestelle der Angeklagte diesen Bus zuvor bestiegen hatte. Der Zeuge D2 öffnete für ihn ein weiteres Mal die vordere Bustür, woraufhin der Angeklagte ausstieg und M1 in einem Abstand von wenigen Metern folgte.
Was das folgende Geschehen anbelangt, kam es zu einem der nachfolgend dargestellten Geschehensabläufe.
a) 1. Tatvariante
Der Angeklagte war spätestens, als M1 den Bus verließ, auf die attraktive junge Frau aufmerksam geworden. Er folgte ihr und griff sie spätestens in Höhe der ca. 17 m von der Bushaltestelle entfernt gelegen Feuerwehreinfahrt der P2-Grundschule, 013-straße 00 – 00, von hinten an, wobei er sie in die Einfahrt zog oder schob. Dem Angeklagten war bei Beginn dieses Angriffs bewusst, dass M1 in dieser Situation nicht mit einem Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit rechnete und aufgrund dessen in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt war, was er für sein Vorhaben nutzte. Seine Attacke war sexuell motiviert. Dem Angeklagten ging es darum, M1 zu würgen, um sich entweder bereits durch das Würgen selbst, auf jeden Fall aber nach Eintritt der Bewusstlosigkeit oder auch des von ihm für möglich gehaltenen Todes an ihrem Körper sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Zur Umsetzung dieses Vorhabens würgte der Angeklagte M1 im unbeleuchteten Teil der Schuleinfahrt über einen Zeitraum von fünf bis acht Minuten und so kraftvoll, dass ihr Zungenbein brach und Einblutungen bis in den Bereich der Halswirbelsäule entstanden. Dabei hielt der Angeklagte den Tod der M1 als Folge seines Handelns für möglich und fand sich vor dem Hintergrund seiner auf diese Weise beabsichtigten sexuellen Befriedigung damit ab. M1 wurde aufgrund der mit der Drosselung einhergehenden Luftnot zunächst nach etwa eineinhalb Minuten bewusstlos und verstarb nach fünf bis acht Minuten.
Seiner bei Beginn seines Angriffs bestehenden und zu keinem Zeitpunkt aufgegebenen sexuellen Motivation entsprechend, entkleidete der Angeklagte den Unterkörper seines zu diesem Zeitpunkt bewusstlosen oder bereits verstorbenen Opfers. Er zog ihre Jeans bis zu den Knien herunter und zerriss ihren Slip, um sich an dieser Entblößung zu ergötzen und dadurch sexuelle Befriedigung zu verschaffen.
Ob der Angeklagte noch weitere sexuelle Handlungen vornahm, hat die Kammer nicht feststellen können. Bevor er sich vom Tatort entfernte, ließ der Angeklagte den von den Knien bis unter die Brust entblößten Leichnam unter einer die Schuleinfahrt säumenden Hecke zurück. Dass der Angeklagte zuvor auch den Oberkörper der jungen Frau entblößt hatte, konnte nicht festgestellt werden.
Entweder noch während des Angriffs des Angeklagten und der damit verbundenen Todesangst oder mit Eintritt der mit einer Bewusstlosigkeit einhergehenden Muskelerschlaffung war es bei M1 zu einem Kot- und Urinabgang gekommen, der jedenfalls zeitlich vor der Entkleidung ihres Unterkörpers erfolgt war.
b) 2. Tatvariante
Der Angeklagte war spätestens, als M1 den Bus verließ, auf die attraktive junge Frau aufmerksam geworden. Er folgte ihr, da er sie sexuell anziehend fand und sich entschlossen hatte, sie mit Gewalt zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Zu diesem Zweck griff er sie spätestens in Höhe der ca. 17 m von der Bushaltestelle entfernt gelegenen Feuerwehreinfahrt der P2-Grundschule, 013-straße 00 – 00, von hinten an, wobei er sie in die Einfahrt zog oder schob. Als M1 sich wehrte und der Angeklagte allein mit einfacher körperlicher Gewalt sein Vorhaben nicht durchzusetzen vermochte, würgte er sie – ohne seine sexuelle Motivation aufzugeben - im unbeleuchteten Teil der Schuleinfahrt über einen Zeitraum von fünf bis acht Minuten und so kraftvoll, dass ihr Zungenbein brach und Einblutungen bis in den Bereich der Halswirbelsäule entstanden. Dabei hielt der Angeklagte den Tod der M1 als Folge seines Handelns für möglich und fand sich vor dem Hintergrund seiner nach wie vor beabsichtigten sexuellen Befriedigung damit ab. Dem Angeklagten ging es weiterhin darum, sexuelle Handlungen an M1 durchzusetzen, die er auch nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit oder des von ihm für möglich gehaltenen Todes des Opfers vornehmen wollte.
M1 wurde aufgrund der mit der Drosselung einhergehenden Luftnot zunächst nach etwa eineinhalb Minuten bewusstlos und verstarb nach fünf bis acht Minuten.
Seiner bei Beginn seines Angriffs bestehenden und zu keinem Zeitpunkt aufgegebenen sexuellen Motivation entsprechend, entkleidete der Angeklagte den Unterkörper seines zu diesem Zeitpunkt bewusstlosen oder bereits verstorbenen Opfers. Er zog ihre Jeans bis zu den Knien herunter und zerriss ihren Slip, um sich an dieser Entblößung zu ergötzen und dadurch sexuelle Befriedigung zu verschaffen.
Ob der Angeklagte noch weitere sexuelle Handlungen vornahm, hat die Kammer nicht feststellen können. Bevor er sich vom Tatort entfernte, ließ der Angeklagte den von den Knien bis unter die Brust entblößten Leichnam unter einer die Schuleinfahrt säumenden Hecke zurück. Dass der Angeklagte zuvor auch den Oberkörper der jungen Frau entblößt hatte, konnte nicht festgestellt werden.
Entweder noch während des Angriffs des Angeklagten und der damit verbundenen Todesangst oder mit Eintritt der mit einer Bewusstlosigkeit einhergehenden Muskelerschlaffung war es bei M1 zu einem Kot- und Urinabgang gekommen, der jedenfalls zeitlich vor der Entkleidung ihres Unterkörpers erfolgt war.
c) 3. Tatvariante
Der Angeklagte war spätestens, als M1 den Bus verließ, auf die attraktive junge Frau aufmerksam geworden. Er folgte ihr, da er sie sexuell anziehend fand und sich entschlossen hatte, sie mit Gewalt zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Zu diesem Zweck griff er sie spätestens in Höhe der ca. 17 m von der Bushaltestelle entfernt gelegenen Feuerwehreinfahrt der P2-Grundschule, 013-straße 00 00, von hinten an und zog oder schob sie in die Einfahrt. Als M1 sich wehrte und der Angeklagte sein Vorhaben nicht durchzusetzen vermochte, fürchtete er, dass seine Tat entdeckt und er als Täter durch M1 identifiziert werden könnte. Daher fasste er nunmehr den Entschluss, sie zu töten, und begann sie zu diesem Zweck zu würgen. Bereits jetzt, in jedem Fall aber noch während des Würgevorganges entschloss er sich zudem, an M1 nach dem Eintritt des Todes noch sexuelle Handlungen vorzunehmen, um sich die erstrebte sexuelle Befriedigung zu verschaffen.
Der Angeklagte würgte M1 im unbeleuchteten Teil der Schuleinfahrt über einen Zeitraum von fünf bis acht Minuten und so kraftvoll, dass ihr Zungenbein brach und Einblutungen bis in den Bereich der Halswirbelsäule entstanden.
M1 wurde aufgrund der mit der Drosselung einhergehenden Luftnot zunächst nach etwa eineinhalb Minuten bewusstlos und verstarb nach fünf bis acht Minuten.
Seinem während des Würgens gefassten Entschluss entsprechend entkleidete der Angeklagte nun den Unterkörper seines zu diesem Zeitpunkt bewusstlosen oder bereits verstorbenen Opfers. Er zog ihre Jeans bis zu den Knien herunter und zerriss ihren Slip, um sich an dieser Entblößung zu ergötzen und dadurch sexuelle Befriedigung zu verschaffen.
Ob der Angeklagte noch weitere sexuelle Handlungen vornahm, hat die Kammer nicht feststellen können. Bevor er sich vom Tatort entfernte, ließ der Angeklagte den von den Knien bis unter die Brust entblößten Leichnam unter einer die Schuleinfahrt säumenden Hecke zurück. Dass der Angeklagte zuvor auch den Oberkörper der jungen Frau entblößt hatte, konnte nicht festgestellt werden.
Entweder noch während des Angriffs des Angeklagten und der damit verbundenen Todesangst oder mit Eintritt der mit einer Bewusstlosigkeit einhergehenden Muskelerschlaffung war gekommen es bei M1 zu einem Kot- und Urinabgang, der jedenfalls zeitlich vor der Entkleidung ihres Unterkörpers erfolgt war.
5) Auffindesituation und Spurensicherung am Tatort
Nach einer regnerischen Nacht mit einer Temperatur von etwa 8 C fand eine an der P2-Grundschule eingesetzte Reinigungskraft, die inzwischen verstorbene C5, am Morgen des 00.00.1993 gegen 8.00 Uhr den leblosen Körper der M1 unter der die Schuleinfahrt säumenden Hecke. Sie wandte sich an den unmittelbar nach ihr eintreffenden Zeugen E2, der an der Schule als Hausmeister tätig war und an diesem Morgen für das turnusmäßig erwartete Müllfahrzeug der EDG das Tor zu den Müllcontainern aufschließen wollte. Während der Zeuge E2 sich in sein Büro begab, um Polizei und Rettungskräfte zu verständigen, traf inzwischen das mit den Zeugen E3, E4 und deren zwischenzeitlich im Januar 2016 verstorbenen Kollegen E5 besetzte Fahrzeug der EDG ein. Der Zeuge E3 als Fahrer setzte das Fahrzeug rückwärts in die Einfahrt, um es in der Nähe der im hinteren Bereich der Einfahrt befindlichen Müllcontainer zu parken. Der inzwischen zurückgekehrte Zeuge E2 machte die EDG-Bediensteten auf den Leichnam aufmerksam und wies sie an, den Müll zunächst nicht abzutransportieren. Der Zeuge E4, der Sicherheitsschuhe trug, berührte – ohne sich über die Leiche zu beugen - mit dem Fuß von der Seite den linken, dort noch bekleideten Unterschenkel des Leichnams. Auf diese Weise wollte er sich davon überzeugen, dass es sich um einen menschlichen Körper und nicht etwa um eine Puppe handelte. Auch der Zeuge E3 tippte den Körper der M1 mit dem Fuß an der linken Seite des Oberkörpers an. Ebenso wie sein Kollege empfand er den Körper als starr und leblos. Möglicherweise zog er die über dem Gesicht liegende Jacke etwas herunter.
Entgegen der Anweisung des Zeugen E2 hatten die Zeugen E4, E3 und E5 die Mülltonnen der Schule geleert, als das erste Polizeifahrzeug, u. a. besetzt mit dem Zeugen KHK F1, eintraf.
Die Auffindesituation stellte sich für die Polizeibeamten folgendermaßen dar:
Fundort war die als Rettungsweg der Feuerwehr dienende Zufahrt zur Schule, an deren Westseite sich Buschwerk, vornehmlich Berberitze bis zu einer Höhe von 1,80 m befand. Unter diesem Bewuchs lag in etwa 11m Entfernung zum Gehweg der 013-straße die Leiche der M1 in Rückenlage, mit dem Kopf in nördliche Richtung zeigend. Jeans und Slip waren bis zu den Knien heruntergezogen. Die Oberbekleidung, bestehend aus weißem Büstenhalter und T-Shirt, einem blauen Pullover und einer blaugrundigen Blousonjacke mit braunem und weißem Muster sowie dem Aufdruck „Nike“ war soweit hochgeschoben, dass Bauch und Rippen unbekleidet sichtbar waren. Die Kopfhörer und deren Zuleitung zu dem in der linken Hosentasche befindlichen Walkmen lagen in Brusthöhe auf dem Unterhemd.
Für die weiteren Einzelheiten der Auffindesituation wird gemäß § 267 Abs.1 Satz 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Nr. 1 bis Nr. 10 aus der Lichtbildmappe Bezug genommen.
Die zuerst eintreffenden Polizeibeamten um den Zeugen KHK F1 sperrten zunächst den Tatort weiträumig ab und nahmen die Personalien der noch vor Ort anwesenden Zeugen E2, E3, E4 sowie der C5 und des E5 auf. Zudem wurde durch die Polizeikräfte der Abtransport des bereits verladenen Inhalts der Schulmülltonnen verhindert, um auch insoweit eventuelle Spuren zu sichern.
Die die Spurensicherung am Tatort vornehmenden Kriminalbeamten stellten den Walkman (Ass. Nr. 1) sicher. Dessen Überprüfung ergab, dass sowohl die Play- als auch die Reverse-Taste gedrückt, die Lautstärke auf drei eingestellt und die Batterien leer waren.
Rund um den näheren Fundort der Leiche wurden von einem Zweig aus der Hecke ein Haar (Ass. Nr. 5) sowie Gebüschteile sichergestellt (Ass. Nr. 4), in denen sich bei späterer Untersuchung – wie im Folgenden noch dargestellt - verschiedene Haare bzw. Haarteile fanden. Aus einem Papierkorb an einer in der Nähe befindlichen Laterne wurden diverse Papiertücher (Ass. Nr.2) sowie eine Musikkassette nebst Hülle sichergestellt.
Eine im Beisein der späteren Obduzentin gegen 9.50 Uhr vorgenommene Messung der Aftertemperatur der Leiche ergab 22 Grad Celsius. Die Lufttemperatur betrug 9,4 Grad Ceslsius, die Bodentemperatur 9,3 Grad Celsius.
6) Spurensicherung und Untersuchung der Leiche in der Gerichtsmedizin
Durch die Spurensicherung wurde die Überführung der Leiche in der durchnässten Kleidung in einer mit einer Plane ausgelegten Wanne in die Gerichtsmedizin veranlasst. Dort wurde die Leiche mit Spezialfolien, beschriftet mit Ziffern von 1 bis 140, auf der Körpervorder- und Körperrückseite (Ass. Nr. 6) vollständig abgeklebt. Für die Anbringung und Lokalisation der einzelnen Folien wird gemäß § 267 Abs.1 Satz 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Nr. 11 bis 18 der Lichtbildmappe sowie die Abbildungen Band I, Blatt 100, Band VI, Blatt 15 der Hauptakten Bezug genommen. Nach Beschriftung und Fertigung der Lichtbilder wurden die Folien entfernt und einzeln in Klarsichttüten geklebt und asserviert. Der Halsbereich wurde zusätzlich mit Kristallfolie (Ass. Nr. 7) abgeklebt. Zudem wurden Kopf- und Schamhaarproben (Ass. Nr. 8) und Fingernagelabschnitte (Ass Nr. 9) genommen. Aus dem Afterbereich und vom Kinn des Leichnams wurde jeweils ein Haar (Ass. Nr. 11 und 12) sichergestellt.
Durch die Obduzentin wurden Blutproben (Ass. Nr. 15) und Abstriche (Ass Nr. 16) genommen.
Die am 00.00.1993 zwischen 15.00 Uhr und 19.00 Uhr vorgenommene gerichtsmedizinische Untersuchung ergab Stauungen der Gesichtshaut und Punktblutungen in den Augenbindehäuten, in der Wangenhaut und hinter den Ohren, ferner im Überzug des Herzens und der Lungen. Im Bereich des Halses fanden sich zahlreiche Verfärbungen: blass bräunlich am linken Unterkieferbogen sowie am rechten Unterkieferwinkel und intensiver in Höhe des Unterkieferwinkels. Über dem Kehlkopfbereich zeigte sich eine 1 cm lange kratzartige Schürfung, etwas oberhalb davon links vier 4 mm kratzerartige Rötung und wieder unterhalb eine zwei bis drei mm große Rötung. Am linken Kopfnickermuskel fanden sich ferner blass-rötliche Verfärbungen sowie strichförmige und punktförmige Rötungen Richtung Kehlkopf. Die Innenschicht der Kinnhaut war unterblutet, streifige und punktförmige Blutungen zeigten sich rechts in Höhe der Unterkieferdrüse bis zum Unterkiefer und Kehlkopf. Einblutungen fanden sich ebenfalls linksseitig neben dem Kehlkopf, vor der Halswirbelsäule, punktförmige Rötungen am Zungenhintergrund und intensive Unterblutungen im Mittelbereich des durchgebrochenen Zungenbeins, ferner zwischen Zungenbein- und Schildknorpelfortsätzen bis in Richtung Schilddrüsenlappen. Weiter ergab die Untersuchung ein Hirnödem, gerötete Nasennebenhöhlen mit feinen punktförmigen Rötungen sowie Lungenwassersucht und deren ungleichmäßige Belüftung.
Im Rahmen der gerichtsmedizinischen Untersuchung des Leichnams wurden Abstriche aus dem Mund, dem vorderen, mittleren und hinteren Scheidenbereich, dem Scheideneingang und dem After entnommen.
Die anhand des entnommenen Schenkelvenenbluts erfolgte Alkoholbestimmung ergab einen Wert von 0,2 Promille.
Am 00.00.1993 wurde der von M1 bei ihrer Heimfahrt mitgeführte Rucksack, der am Tatort und in der unmittelbaren Umgebung nicht auffindbar gewesen war, durch Passanten etwa 300 m vom Tatort entfernt in einem Grünstreifen in Höhe des Verbindungsweges 014-straße/P2 in der Nähe der Autobahnbrücke über die A45 aufgefunden. Insoweit wird hinsichtlich des Fundorts und dessen Entfernung vom Tatort auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Skizze Band II Blatt 35 der Hauptakte sowie die Lichtbilder Nr. 58 - 65 der Lichtbildmappe Bezug genommen. Der Rucksack wurde nebst diversen darin befindlichen oder in unmittelbarer Nähe aufgefundenen Gegenständen: einer Tennissocke, einer Batterie, einer Tablette, einer Packung Papiertaschentücher, einer Socke, einer Marlboro-Packung, einer Handcremetube, einer Parfümverpackung sowie einer Parfümflasche sichergestellt.
7) Gang der Ermittlungen
a)
In der Folgezeit wurde durch die ermittelnde Mordkommission der Kriminalpolizei O5 eine Vielzahl von Hinweisen aus dem Umfeld der M1 und aus der Bevölkerung verfolgt, ohne dass sich daraus weitere, genügend konkrete Anhaltspunkte für die Ermittlung eines Täters ergeben hätten.
Dies gilt für Ermittlungen zu einem ehemaligen Freund der M1, mit dem der Zeuge C4 kurze Zeit vor der Tat eine körperliche Auseinandersetzung hatte.
Auch soweit M1 in diesem Zusammenhang einer Schulfreundin, der Zeugin F2, von einem ihr äußerst verdächtig erscheinenden Anruf eines angeblichen Polizeibeamten berichtet hatte, der sich privat mit ihr zu einer Vernehmung, die oben genannten körperliche Auseinandersetzung betreffend, habe treffen wollen, führten die dazu nach der Tat erfolgten Nachforschungen zu keinem brauchbaren Hinweis.
Die Ermittler gingen zudem dem Hinweis nach, dass M1 sich eine Zeitlang vor der Tat durch einen R2-Fahrer verfolgt gefühlt hatte. Da sie damals ihren Eltern gegenüber geäußert hatte, ein solches Fahrzeug sei mehrfach jeweils hinter dem von ihr genutzten Bus hergefahren, hatte ihr Vater über einen gewissen Zeitraum - allerdings ergebnislos – die Busfahrten seiner Tochter in seinem Pkw begleitet. Die polizeilichen Ermittlungen zu Haltern entsprechender Fahrzeuge blieben ergebnislos.
Weder ein Beitrag in der TV-Sendung „Akte XY ungelöst“ noch Untersuchungen von noch eine nach verschiedenen anonymen Anrufen für den Telefonanschluss der Familie M2 eingerichteten Fangschaltung ergaben brauchbare Hinweise.
b) molekularbiologische Untersuchungen durch das LKA NRW
In den Folgejahren führte das LKA NRW mehrfach Untersuchungen der übersandten Asservate und zahlreicher Vergleichsproben durch, die zunächst keine weiteren Ermittlungsansätze erbrachten.
aa)
Die Untersuchung der am 00.00.1993 an das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf (LKA NRW) übersandten Abstriche aus Scheide, Mund und After der Leiche ergab nach den im Gutachten vom 08.02.1994 (…) festgehaltenen Ergebnissen nach chemischem Vortest auf das im Prostatasekret vorkommende Enzym „saure Phosphatase“ keine Hinweise auf Spermien.
bb)
In einer umfassenden, dem Gutachten des LKA NRW vom 23.04.1998 (…) zugrundeliegenden Untersuchung eines Großteils der asservierten Spuren wurden neben Faserspuren auch die an der Leiche der M1 sowie am Tatort sichergestellten Haare (siehe oben ) anatomisch-morphologisch bewertet und einer Blutgruppenbestimmung unterzogen.
Dabei wurde das o. g. Haar vom Kinn des Leichnams (Ass. Nr. 11 PP O5 = Ass. Nr. 22 LKA) als ein 12 cm langes menschliches Kopfhaar nach anatomisch morphologischem Vergleich den Eigenhaaren des Opfers M1 zugeordnet.
Das als Körperhaar qualifizierte Haar aus dem Dammbereich der Leiche (Ass. Nr. 12 PP O5 = Ass Nr. 20 LKA), ein 3,5 cm langes Körperhaar, zeigte nach der Begutachtung Abweichungen von den Schamhaaren des Opfers in Struktur, Farbe und Querschnitt. Da aber nicht sicher sämtliche Varianten der Opferschambehaarung asserviert worden waren, wurde eine Zuordnung als Eigen- oder Fremdhaar nicht abschließend getroffen.
Die Untersuchung der in der Hecke aufgefundenen Haarfragmente (Ass. Nr. 5 PP O5 = Ass. Nr. 23 LKA) wurde im Rahmen der Begutachtung als 25 cm langes Kopfhaar des Opfers eingeordnet. Ein weiteres Haarfragment von 4 cm wies abweichende morphologische Kennzeichnung auf.
Sämtliche der vorgenannten Haare bzw. Haarfragmente, die durch die vorgenommenen Untersuchungen vernichtet wurden, wiesen Merkmale der Blutgruppe B auf, die auch für das Opfer M1 festgestellt wurde.
cc)
Auch weitere, einer Gutachtenerstattung durch das LKA NRW vom 12.01.2001 (…) vorausgehende molekulargenetische Untersuchungen blieben ergebnislos. Weder an den Folienabzügen vom Hals und Schamhaarbereich des Opfers (oben 6) Ass. 6 und 8) bzw. daran sichergestellten Haarspuren, noch an den Fingernagelabschnitten (oben 6) Ass. 9) oder den Abstrichen aus Scheide, Mund und After des Opfers (oben 6) Ass. 15 und 16) waren zu diesem Zeitpunkt DNA-Spuren fremder Personen nachweisbar.
c) molekulargenetische Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin Münster
Gegenstand eines weiteren, durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster erstellten Gutachtens vom 28.11.2003 (…) war die Untersuchung der asservierten Kleidung sowie von Abrieben des Rucksacks der M1 samt dessen Inhalt und der aus dem in unmittelbarer Nähe des Tatorts an einer Laterne befestigten Papierkorb sichergestellten Gegenstände, insbesondere Papiertaschentücher, Toilettenpapier und darin eingewickelte Präservative, auf mögliche DNA-Spuren.
Auch diese Untersuchung erbrachte keine neuen Ermittlungsansätze. Ein Abgleich mit den partiell vorliegenden DNA-Profilen der zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen als tatverdächtig angesehenen F3 und G1 schloss diese Personen als Spurenleger aus. Soweit darüber hinaus an verschiedenen Gegenständen ein partielles DNA-Profil detektiert werden konnte, wurden entsprechende DAD-Meldebögen erstellt.
d) Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München (RMI) ab 2007
Im März 2007 stimmte der Zeuge KHK G2 als zuständiger Mitarbeiter der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle des Polizeipräsidiums O5 (KTU), mit der Staatsanwaltschaft Dortmund ab, einen Teil der von der Leiche genommenen Spurenfolien sowie der asservierten Kleidungsstücke nach einer neueren, durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität München (RMI) zum Nachweis molekulargenetischen Materials praktizierten Methode untersuchen zu lassen.
Die Vorbereitung der Untersuchungen erfolgte entsprechend den Vorgaben des RMI durch Mitarbeiter der KTU unter sterilen Bedingungen in einem nur für DNA-Untersuchungen zur Verfügung stehenden Laborraum und unter ständigem Wechsel der Einmalkleidung und – handschuhe sowie der verwendeten Einmalskalpelle. Die asservierten von der Leiche genommenen Klebefolien wurden aus den Verpackungen entnommen und zunächst mittels eines Längsschnitts geteilt, um so einen mit der anstehenden Untersuchung einhergehenden vollständigen Verbrauch des auf der Folie befindlichen Spurenmaterials zu umgehen. Jeweils eine Folienhälfte wurde mit Ethanol zur Lösung des Klebstoffs behandelt und mit einem Einmalskalpell vollständig abgekratzt. Das so gewonnene Material wurde in ein entsprechend der jeweiligen Asservatennummer und dem Zusatz a beschriftetes Eppendorfer Gefäß verbracht. Diese Beschriftung korrespondierte für jede Auskratzung mit der gleichzeitig angelegten Gesamtasservatenliste vom 06.07.2007, in der zu jeder Folienziffer eine Asservatennummer für die das daraus entstandene Auskratzungsmaterial eingetragen wurde, für die erste und bereits bearbeitete Folienhälfte mit dem Zusatz a, für die zweite noch zurückgehaltene Folie mit dem Zusatz b.
Die asservierten Textilien wurden zur Vorbereitung für die Untersuchung des RMI jeweils in DINA5 große, mit Ethanol befüllte Tüten eingebracht, mehrfach darin ausgewaschen und das so gewonnene Material asserviert. Auch insofern entsprach die Beschriftung der Auswaschungen der für diese ebenfalls in der Gesamtasservatenliste vergebenen Bezeichnung.
Die so präparierten Proben wurden in der Folgezeit jeweils durch einen Kurier des PP O5 an das RMI nach München überbracht.
aa)
In einer ersten Begutachtung des RMI vom 09.05.2007 (Nr.01) erfolgte die Untersuchung von 40 einzeln in Plastikgefäßen befindlichen Auskratzungen mit der Beschriftung 1.1 – 1.9 und 2.1.a – 2.31.a., die per Auftrag des PP O5 vom 20.04.2007 auf molekulargenetisches Spurenmaterial untersucht werden und mit vier mitübersandten Identifizierungsmustern - der Geschädigten, des Zeugen KHK G2 als Spurensicherer und zwei aufgrund ihrer Vorbelastungen Tatverdächtigen G1 und F3 - abgeglichen werden sollten.
Lediglich für die Spuren 2.16.a und 2.21.a ergab sich nach Quantifizierung der Proben eine ausreichende DNA-Menge zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters. Die Auskratzung 2.16.a – zuzuordnen der Folie Nr. 17, genommen oberhalb des unbekleideten rechten Knies der Geschädigten - wies bei der durchgeführten Typisierung lediglich Merkmale der Geschädigten auf.
Demgegenüber stellte sich in der Auskratzung 2.21.a – zuzuordnen der Folie Nr. 45, genommen vom unteren linken Randbereich des von NS getragenen Unterhemdes - mit neun PCR-Systemen ein DNA-Merkmalmuster dar, das nur auf einen männlichen Verursacher zurückzuführen war und nach entsprechendem Abgleich mit keinem der mitübersandten Identifizierungsmuster übereinstimmte. Das so gewonnene DNA-Identifizierungsmuster wurde auf einen DNA-Meldebogen übertragen und in die DAD-Meldekartei des LKA eingestellt.
bb)
In einer anschließenden Begutachtung durch das RMI vom 27.06.2007 (Nr.02) erfolgte auf Antrag des PP O5 vom 08.06.2007 die Untersuchung von 59 einzeln in Eppendorfer Gefäßen verpackten, in der oben beschriebenen Art und Weise durch die KTU hergestellten Auskratzungen, beschriftet mit Spur Nr. 2.32 bis 2.38 und 3.1 bis 3.52, ferner vier in der oben beschriebenen Weise hergestellten Auswaschungen vom Slip der Geschädigten, beschriftet mit Spur 4.1 bis 4.4.
Nach Quantifizierung des in den Spuren befindlichen biologischen Materials ergab sich zunächst lediglich für die Spuren 3.29, zuzuordnen der Auskratzung einer an der Hose der Geschädigten vorn rechts außen befindlichen Folie, und in den Auswaschungen 4.1 bis 4.4 eine ausreichende DNA-Menge zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters. Für die Auswaschungen stellte sich bei der weiteren Untersuchung ein übereinstimmendes, auf eine einzige Verursacherin zurück zu führendes DNA-Merkmalmuster dar, das in den fünf abzugleichenden PCR-Systemen mit demjenigen der Geschädigten M1 identisch war. Darüber hinaus ergaben sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von DNA-Merkmalen einer fremden männlichen Person.
Für das biologische Material in der Auskratzung Spur 3.29 wurde mit neun PCR-Systemen ein DNA-Merkmalmuster erstellt, das sich auf eine einzige weibliche, zunächst unbekannte Verursacherin zurückführen ließ. Nach Abgleich mit der Mitarbeiterdatenbank konnte die Spur einige Tage später einer ehemaligen Mitarbeiterin des für Faserspuren zuständigen Dezernats 53 des LKA zugeordnet werden, die an den dem oben genannten Gutachten vom 23.04.1998 zugrunde liegenden Untersuchungen beteiligt war.
Aufgrund eines weiteren Auftrages vom 13.06.2007 wurden zudem 28 überbrachte Vergleichsspeichelproben von männlichen Personen aus dem Umfeld der M1 zum Tatzeitpunkt sowie Zeugen am Tatort und polizeilichen Ermittlern, insbesondere aus dem Bereich der Spurensicherung, untersucht und mit den bisherigen Ergebnissen, insbesondere dem hinsichtlich der oben genannten Spur 2.21.a gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster, abgeglichen.
Im Ergebnis konnten sämtliche Vergleichspersonen aufgrund abweichender DNA-Merkmale als Verursacher der im o. g. Vorgutachten Spur 2.21.a ausgeschlossen werden.
cc)
In einer weiteren Begutachtung durch das RMI vom 19.09.2007 (Nr.03) erfolgte auf Antrag des PP O5 vom 08.08.2007 die Untersuchung von 50 einzeln in Plastikgefäßen befindlichen, auf die oben genannte Art und Weise durch die KTU gewonnenen Auswaschungen von der zum Tatzeitpunkt getragenen weiteren Kleidung der Geschädigten, bezeichnet mit Spur 4.10.1 bis 4.10.8, 4.11.1 und 4.11.2, 4.12.1 bis 4.12.12, 4.13.1 und 4.13.2,4.14.1 und 4.14.2, 4.15.1 bis 4.15.22, 4.16.1 und 4.17.1.
Für das in der Waschung 4.10.04, gewonnen aus dem linken Brustbereich des T-Shirts der M1, befindliche biologische Material ergab die durchgeführte Typisierung mit neun PCR-Systemen eine DNA-Merkmalmischung, die sich auf mindestens drei Verursacher zurückführen ließ. Aufgrund der Komplexität der Mischung war die Angabe eines Identifizierungsmusters zur Aufnahme und Recherche in die DNA-Analysedatei nicht möglich. Die erhaltenen Merkmale waren jedoch für einen zukünftigen Abgleich mit weiterem Spurenmaterial bzw. eventuell tatverdächtigen Personen geeignet.
Die Untersuchungen der übrigen o. g. Auswaschungen ergab entweder bereits eine für die Erstellung eines DNA-Musters ungenügende DNA-Menge, oder wiesen in einer Hauptkomponente Merkmale der Geschädigten M1 oder – in einem Fall - des Zeugen KHK G2 als Spurensicherer aus, ohne dass - wegen der nur geringen Beimischungen - die Angabe eines Identifizierungsmusters für weitere, daran beteiligte Personen möglich gewesen wäre.
dd)
In einer weiteren Begutachtung durch das RMI vom 13.01.2009 (Nr.04) erfolgte auf Antrag des PP O5 vom 15.12.2008 die Untersuchung von drei überbrachten Vergleichsspeichelproben der beiden inzwischen identifizierten, am Tatort tätigen Rettungssanitäter und des Fahrers des Rettungswagens zum Abgleich mit dem sich aus der o. g. Spur 2.21.a ergebenden DNA-Identifizierungsmusters.
Aufgrund abweichender DNA-Merkmale waren sämtliche Personen als Verursacher der Spur 2.21.a am unteren linken unteren Rand des Unterhemds der Geschädigten auszuschließen.
e) Spurenaufarbeitung 2013
Ab Februar 2013 erfolgte unter der Leitung des zuständigen Ermittlers KHK J3 eine erneute Aufarbeitung der bis dahin angelegten von 1 bis 246 nummerierten Spuren. Unter der Ziffer 45 waren in einem mit „Sexualtäter“ bezeichneten Komplex aus den Bereichen O5, O12 und O1 251 Unterspuren zusammengefasst, bei denen die jeweiligen Personen einen Bezug zum O5 xxx und O1 hatten. Unter der Spur 100 war eine Liste der männlichen Bewohner von O5-x und O1 im Alter von 20 bis 35 Jahren mit kriminalpolizeilichen Erkenntnissen zusammengestellt, was wiederum zu 91 Unterspuren führte. Diese blieben aber zunächst unberücksichtigt, da aus Sicht der Ermittler keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Täter aus einem dieser beiden Vororte stammte. In der Spur 140 waren 30 Personen aus dem Umfeld der M1 zusammengefasst. Die Spur Nr. 168 enthielt alle Hinweise aus der Sendung „Aktenzeichen XY“, was noch einmal 56 Unterspuren erbrachte.
Nach Sichtung durch die Ermittlungsbeamten fiel die Wahl auf 87 Spuren, bei denen nach ihrer Einschätzung kein sicherer Ausschluss einer Täterschaft vorlag. Von diesen Personen wurden auf freiwilliger Basis Speichelproben entnommen und dem LKA NRW mit Auftrag des PP O5 vom 18.09.2013 zum Abgleich mit den bisher vorliegenden Spuren 2.21.a und 4.10.04 übersandt.
aa)
In einem Kurzgutachten vom 16.10.2013 (…) bestimmte das LKA NRW zu den 87 Proben in jeweils 8 STR-Systemen das DNA-Identifizierungsmuster und schloss im Hinblick auf in allen Fällen festgestellte abweichende DNA-Merkmale eine Verursachung der dort hinsichtlich der STR-Systeme tabellarisch vorliegenden Spur 2.21.a aus.
Zwei weitere Kurzgutachten des LKA NRW vom 30.10.2014 (…) zu einem entsprechenden Untersuchungsantrag des PP O5 vom 21.10.2014 mit drei weiteren Speichelproben und vom 03.03.2015 (…) zu einem Antrag des PP O5 vom 19.01.2015 mit einer weiteren Speichelprobe führten ebenfalls zu einem Ausschluss dieser weiteren vier Personen als Verursacher der Spur 2.21.a.
Für einen Abgleich mit der Spur 4.10.4 verwies das LKA NRW jeweils an das RMI München als diese Spur erstmals analysierende Stelle.
bb)
Die Spur 4.10.04 wurde im Jahr 2015 erneut mit der DNA-Datenbank des LKA NRW abgeglichen. Dabei kam es zu einem sogenannten Spur-Spur-Treffer: In einem wegen illegalen Betäubungsmittelhandels aus den Niederlanden bei der StA O14 geführten Verfahrens wurde gegen einen in O12 wohnenden Beschuldigten U2 ermittelt. Anlässlich einer Durchsuchung dessen Wohnung war von einer dort sichergestellten Klarsichttüte ein Abrieb genommen und ein DNA-Identifizierungsmuster erstellt worden, wobei der in diesem Verfahren Beschuldigte und Wohnungsinhaber jedoch als Spurenleger ausgeschlossen war.
In einem Antrag des PP O5 vom 03.02.2016 an das RMI wurden neben dem anonymisierten DNA-Identifizierungsmuster des vorgenannten Beschuldigten aus O12 vier weitere DNA-Identifizierungsmuster sowie das oben genannte, aus dem Abrieb der Klarsichthülle detektierte DNA-Identifizierungsmuster, vier Speichelproben weiterer Personen und die o. g. 87 DNA-Identifizierungsmuster aus dem vorgenannten Gutachten des LKA NRW vom 16.10.2013 übersandt.
Mit einem Vergleichsgutachten vom 01.06.2016 (Nr.05) stellte das RMI hinsichtlich der übersandten 87 DNA-Identifizierungsmuster und sämtlicher anderer, einschließlich der aus den vier Speichelproben erstellten DNA-Identifizierungsmuster fest, dass keine Übereinstimmungen zu den Spuren 2.21.a, 3.29 und 4.10.04 vorlagen.
Lediglich die die Spur an der Klarsichthülle verursachende Person konnte als Mitverursacher der Spur 4.10.4 nicht ausgeschlossen werden. Nach Auswertung des bei der Staatsanwaltschaft O14 geführten Verfahrens durch die im hiesigen Verfahren ermittelnden Beamten ergaben sich daraus keine weiteren Ermittlungsansätze, zumal die in Rede stehende Klarsichttüte im Rahmen des Betäubungsmittelhandels durch verschiedenste Hände gegangen war.
f) Einzelpartikelanalyse durch das RMI
Mit Auftrag des PP O5 vom 13.12.2017 wurden dem RMI erneut zehn Folienabschnitte von Abklebungen aus dem Halsbereich des Opfers, die an der Leiche angebrachten Folien Nr. 1 bis 3, 6 bis 17 und 41 bis 52 sowie vier Folien aus dem Handbereich der Leiche übermittelt, um daran die zu dieser Zeit maßgeblich dort praktizierte Einzelpartikelanalyse und weitere molekulargenetische Untersuchungen durchführen zu lassen.
Gemäß dem dazu erstellten Spurengutachten des RMI vom 06.06.2018 (Nr.06) wurde auf der anlässlich der Spurensicherung an der rechten unbekleideten Leistengegend des Opfers angebrachten Folie Nr. 14 ein Einzelpartikel, mit … bezeichnet, abgesammelt. Dessen weitere Untersuchung ergab ein partielles Merkmalmuster, das sich auf einen einzigen männlichen Verursacher zurückführen ließ und mit keinem der in den vorherigen Gutachten detektierten DNA-Identifizierungsmuster übereinstimmte. Nach Übersendung des dementsprechend erstellten Meldebogens zur Recherche in der DNA-Analysedatei ergab dies die Übereinstimmung mit dem dort aufgrund der oben unter I. dargestellten Vorstrafen eingestellten DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten.
Gemäß dem Auftrag des PP O5 vom 11.06.2018 erfolgte im Rahmen des Spurengutachtens des RMI vom 21.06.2018 (Nr.07) eine ergänzende Untersuchung des biologischen Materials der Spur …, mit dem die Erstellung eines vollständigen DNA-Identifizierungsmusters in den 16 für die DNA-Analysedatei relevanten Systemen möglich war.
g) Festnahme des Angeklagten und Abnahme einer Speichelprobe
Am 27.06.2018 erfolgte die Festnahme des Angeklagten an der Anschrift seiner Lebensgefährtin in O3. Anwesend waren dabei u. a. die Zeugen KHK J3 und KHK G2.
Durch den Zeugen KHK J3 mit dem Tatvorwurf konfrontiert und als Beschuldigter belehrt, äußerte der Angeklagte, keinen Mord begangen zu haben und fragte, ob es sich um einen Raub- oder Sexualmord gehandelt habe. Im Übrigen machte er - wie auch anlässlich der späteren Vorführung zum zuständigen Haftrichter - von seinem Schweigerecht Gebrauch.
Vor der Entnahme der Speichelproben wurde der Angeklagte durch den Zeugen KHK G2 über sein Verweigerungsrecht belehrt, woraufhin er sich mit der im Wege des Mundhöhlenabstrichs durchgeführten Probenabnahme einverstanden erklärte. Die bei der anschließenden Entnahme verwendeten Wattestäbchen überbrachte der Zeuge KHK G2 unmittelbar anschließend an das LKA NRW in Düsseldorf.
h) Abgleich der Speichelprobenanalyse des Angeklagten mit der Spur …
Laut Gutachten des LKA NRW vom 27.06.2018 (…) ergab der Abgleich des aus den übergebenen Speichelproben erstellten DNA-Identifizierungsmusters mit demjenigen aus dem oben genannten Gutachten des RMI vom 21.06.2018 eine Übereinstimmung in allen 16 untersuchten Merkmalsystemen.
i) Weitere Einzelpartikelanalysen
Auf Antrag des PP O5 vom 08.07.2018 wurden zur Ergänzung des o. g. Spurengutachtens des RMI vom 06.06.2018 die dort vorhandenen Folienträger nochmals auf Einzelpartikel untersucht. Im Rahmen der Untersuchung zum Gutachten des RMI vom 20.08.2018 (Nr.08) wurde u. a. von der an der Jacke des Opfers im rechten Brustbereich angebrachten Folie Nr. 5 ein Einzelpartikel, mit … bezeichnet, abgesammelt. Dessen weitere Untersuchung ergab ein partielles Merkmalmuster, das sich auf einen einzigen männlichen Verursacher zurückführen ließ und mit keinem der in den vorherigen Gutachten detektierten DNA-Identifizierungsmuster übereinstimmte. Auch die Übersendung des entsprechend erstellten Meldebogens zur Recherche in der DNA-Analysedatei erbrachte keine weiteren Erkenntnisse.
Nach dem durch das LKA NRW im Kurzgutachten vom 27.08.2018 (…) vorgenommenen Abgleich mit den in den oben genannten Kurzgutachten vom 16.10.2013, 30.10.2014 und 03.03.2015 analysierten Vergleichsspeichelproben von insgesamt 91 Personen waren diese sämtlich als Spurenverursacher des Partikels … auszuschließen.
j) Untersuchung des IFG
Im Auftrag des PP O5 vom 29.01.2019 wurden die beim Rechtsmedizinischen Institut in Münster nach der Gutachtenerstattung vom 28.11.2003 (oben II.7)c) ) bei dem dann übernehmenden IFG in Münster verbliebenen und fachgerecht aufbewahrten Spuren-Extrakte nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erneut molekulargenetisch untersucht und mit den tabellarisch vorliegenden DNA-Profilen des Angeklagten und der M1 verglichen.
Nach dem vergleichenden molekulargenetischen Spurengutachten des IFG vom 22.03.2019 (…) konnte über die bereits im Vorgutachten vom 28.11.2003 detektierten partiellen und in einen DAD-Meldebogen eingebrachten DNA-Profile hinaus lediglich eine DNA-Mischspur detektiert werden, aus der eine Hauptkomponente abgeleitet und als für manuelle Recherchen geeignet auf einen DAD-Meldebogen übertragen wurde.
Der Angeklagte wurde als Verursacher der an den untersuchten Gegenständen detektierten DNA-Spuren ausgeschlossen.
k) Erneute Untersuchung der Folien durch das RMI
Gemäß einem weiteren Auftrag des PP O5 vom 29.01.2019 wurden sämtliche noch vorhandenen Folien zur erneuten Untersuchung an das RMI übersandt, wobei jede Folie zunächst auf zu sichernde Einzelpartikel untersucht und sodann eine Auskratzung in der oben beschriebenen Art und Weise erfolgen sollte. Zudem wurde die Untersuchung der aus den zurückbehaltenen Hälften der Leichenfolien (Ass. Nr. 2.1.b bis 2.31.b) gewonnenen Auskratzungen beauftragt.
Nach dem Spurengutachten des RMI vom 18.03.2019 (Nr.09) konnte aus dem biologischen Material der Spur …, zuzuordnen der am rechten unbekleideten Oberschenkel der Leiche genommenen Folie Nr. 15, eine Merkmalmischung dargestellt werden, aus der sich die Merkmale einer männlichen Person als Hauptkomponente partiell ableiten ließen, die vollständig mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten übereinstimmten.
Für zwei der abgesammelten Einzelpartikel F 53_P26 und F99_P7 ließen sich ebenfalls Merkmalmuster erstellen, die sich auf einen einzigen männlichen Verursacher zurückführen ließen. Insoweit ergaben anschließende Abgleiche des erstellten DNA-Identifizierungsmuster mit den entsprechenden Referenzdateien des LKA NRW, dass es sich bei den Verursachern dieser Spuren um dortige bzw. Mitarbeiter des PP O5 handelte.
l) Haaruntersuchungen
Im November 2019 erfolgte im Rahmen eines weiteren Gutachtens des LKA NRW vom 25.11.2019 (…) die erneute Untersuchung von aus der Hecke in unmittelbarer Fundortnähe sichergestellten Haaren (Ass. 4 PP O5 = Ass. 18 LKA) sowie weiterer Proben in einem beim LKA asservierten Präparatecontainer . Dabei ergab sich nur für ein Haar aus dem Kunststofftütchen mit der Beschriftung Ass. 18 die Möglichkeit einer STR-DNA-Analyse.
aa)
Die dem Gutachten des LKA NRW vom 29.11.2019 (…) zugrundeliegende Untersuchung der oben genannten katagenen Haarwurzel zeigte genomische DNA weiblichen Ursprungs. Das aufgrund des degradierten Zustands der isolierten DNA lediglich in Teilen bestimmbare DNA-Profil ergab ausschließlich mit dem Tatopfer M1 übereinstimmende Ergebnisse.
Die Wurzelbereiche der weiteren menschlichen Kopfhaarspuren waren nicht STR-DNA-analytisch, sondern lediglich einer Analyse der mitochondrialen DNA zugänglich.
bb)
Vor diesem Hintergrund wurden diese Haarspuren dem Institut für Forensische Genetik in Münster (IFG) zur molekulargenetischen Untersuchung und Abgleich mit Vergleichsbefunden des Angeklagten und der Mutter des Opfers übersandt.
Gleichzeitig wurden ebenfalls die noch beim PP O5 asservierten, in der Gesamtasservatenliste vom 06.07.2007 unter 5.1. bis 5.18 aufgeführten Haare bzw. Haarfragmente zur Untersuchung übersandt. Diese Haarspuren stammten aus Absammlungen von Leichenfolien, wobei in der Asservatenliste die Ziffern 5.1. bis 5.2. für die Haare jeweils der Ziffer der entsprechenden Folie, von der sie stammten, zugeordnet waren.
Nach dem vergleichenden molekulargenetischen Spurengutachten des IFG Münster vom 10.02.2020 (…), erstellt in Zusammenarbeit mit dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Freiburg und Auswertung der Ergebnisse des dort erstellten Gutachtens vom 03.02.2020 (…), wurden bei der Bestimmung der mitochondrialen DNA in einer Haarspur, bezeichnet mit …, Übereinstimmungen mit der Vergleichsprobe des Angeklagten festgestellt und dieser als deren Verursacher nicht ausgeschlossen. Diese Haarspur stammte von der ursprünglich anlässlich der Spurensicherung am linken unbekleideten Oberschenkel des Leichnams angebrachten Folie Nr. 51, in der Gesamtasservatenliste vom 06.07.2007 nach der oben beschriebenen Auskratzung unter Ziffer 2.27a geführt.
Bei sämtlichen übrigen von siebzehn erfolgreich auf mitochondriale DNA untersuchten Haarspuren und einer Antragung an dem oben genannten Haarschaft war der Angeklagte, nicht aber die Mutter des Opfers, als Verursacher ausgeschlossen.
Nach seiner Festnahme am 27.06.2018 hat sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 28.06.2018 (702 Gs 1263/18) seit diesem Tage in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt O5 befunden. Der mit Beschluss der Kammer vom 26.03.2020 abgeänderte Haftbefehl in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses vom 03.07.2020 ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.07.2020 aufgehoben und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
III. Beweiswürdigung
1.) Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf der Verlesung der dazu im Urteil des Landgerichts Münster vom 25.09.2003 (8 Kls 28/03 – 30 Js 91/03) unter I. getroffenen Feststellungen. Der Angeklagte hat zu seinem Lebensweg in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Er hat jedoch auf Nachfrage die Richtigkeit der oben genannten, sich mit seinem Werdegang befassenden Gründe des Urteils des Landgerichts Münster vom 25.09.2003 bestätigt und ergänzend erklärt, dass er in O3 wohne und dort von öffentlichen Leistungen lebe.
Im Übrigen stützt die Kammer die Feststellungen zu den Vorstrafen und Haftzeiten des Angeklagten auf die Verlesung und Erörterung des ihn betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 09.06.2020 sowie die auszugsweise Verlesung der Urteile des Landgerichts Bochum vom 16.06.1988 (7 Ks 30 Js 260/87) und vom 11.12.1992 (32 Ds 52 Js 273/92), des Amtsgerichts Dortmund vom 03.02.1993 (72A Ls 52 Js 481/92), des Landgerichts Dortmund vom 13.05.1996 (Kls 2 Js 1724/93), des Landgerichts Münster vom 25.09.2003 (8 Kls 28/03 – 30 Js 91/03) und des Amtsgerichts Münster vom 06.08.2015 (37 Ds 145/15) nebst der zugehörigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 06.05.2015 (62 Js 4428/15).
2.) Feststellungen zur Tat
a) Lebensverhältnisses des Opfers
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der M1 zum Tatzeitpunkt beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Nebenkläger, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass gesehen hat und die mit den Angaben des Zeugen C4 als damaligem Freund in Einklang stehen.
Das Verhältnis der M1 zu dem Zeugen C4 hat dieser in sich schlüssig und widerspruchsfrei dargestellt. Etwaige Erinnerungsschwierigkeiten hat der Zeuge gekennzeichnet und auf entsprechende Nachfrage ohne weiteres eingeräumt, dass es in der grundsätzlich harmonischen Liebesbeziehung vereinzelt auch Streitigkeiten gegeben habe. Ebenso wenig hat der Zeuge C4 auf entsprechenden Vorhalt damalige körperliche Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Freund der M1 in Abrede gestellt, so dass die Kammer insgesamt keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat.
c) Tatvorgeschehen
Auf den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen C4 beruhen die unter II. getroffenen Feststellungen zum Verlauf des Nachmittags und Abend des 00.00.1993. Ohne den Ablauf des geschilderten Besuches der M1 am Nachmittag des Tattages noch im Einzelnen in Erinnerung zu haben, hat der Zeuge sicher bestätigen können, dass sie bei ihm in O9 gewesen sei und von dort gegen 21.30 Uhr den Heimweg angetreten habe. Dass der Zeuge sich hinsichtlich des Tages oder gravierend zur Uhrzeit irren könnte, schließt die Kammer schon im Hinblick darauf aus, dass es für ihn - am nächsten Tag unvermittelt mit dem plötzlichen Tod seiner Freundin konfrontiert – ein sicher einschneidendes und daher, auch in Bezug auf das Datum, dauerhaft im Gedächtnis bleibendes Erlebnis darstellt. Dass daneben Einzelheiten nicht mehr erinnert werden konnten, ist mit dem mehr als 27 Jahre betragenden Zeitablauf plausibel zu erklären.
Darüber hinaus korrespondieren die Angaben des Zeugen C4 mit den übrigen zur Rekonstruktion des Heimwegs der M1 erhobenen Beweisen.
Nach den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen und erörterten, jeweils für xxx 1993 gültigen Fahrplänen der Buslinien 000, 000, 000 und 000 ergibt sich der oben unter II. festgestellte Verlauf des Heimwegs. Dabei wäre von der zeitlichen Abfolge auch möglich gewesen, dass M1 nach der Nutzung des Busses der Linie 000 ab der Haltestelle 01-platz in O5 auch die Linie 000 genutzt haben könnte, um bereits ab der Haltestelle 019-Straße in die zuletzt genutzte Linie 000 umzusteigen. Demgegenüber ergibt sich jedoch aus der glaubhaften Aussage der Zeugin D3, dass sie M1 am Tatabend an der Haltestelle xxx Post gesehen habe, die von nicht von Bussen der Linie 000, sondern der Linie 000 angefahren wird und dort die Umsteigemöglichkeit in die Linie 000 ermöglicht.
Es besteht für die Kammer kein Anlass, an den Angaben der Zeugin D3 zu zweifeln. Sie hat konstant in der Hauptverhandlung und im Rahmen der ihr teilweise vorgehaltenen polizeilichen Vernehmung bekundet, dass M1 ihr am Tatabend gegen 22.30 Uhr an der Haltestelle xxx-Post begegnet sei. Sie selbst habe den um diese Zeit an der Haltestelle eintreffenden Bus der Linie 000 verlassen, während M1 eingestiegen sei. Eine Verwechslung liegt insoweit fern, als die Zeugin seit Jahren mit M1 bekannt und bis zu einem Zerwürfnis einige Zeit zuvor auch befreundet war. Gerade vor diesem Hintergrund hat die Zeugin sich erinnert, dass man anlässlich der Begegnung zwar Blickkontakt gehabt habe, ohne jedoch ein Wort zu wechseln.
Soweit zwar nicht mit Sicherheit festzustellen war, welchen der halbstündig verkehrenden Busse der Linie 000 - möglich ist als Abfahrzeit an der Haltstelle O5, 01-Platz insoweit entweder 21.52 Uhr oder 22.22 Uhr - M1 am Tatabend nutzte, ist jedoch aufgrund der oben dargestellten Aussage der Zeugin D3 sicher, dass M1 den planmäßig um 22.40 Uhr ab der Haltestelle xxx Post fahrenden Bus der Linie 000 genutzt und daher gegen 22.45 Uhr an der Haltestelle 011-Straße ausgestiegen ist. Denn dafür sprechen neben der Aussage der Zeugin D3 auch die damit übereinstimmenden Angaben der Zeugen D2 und G3.
Der Zeuge D2 hat diesen Bus der Linie 000 gesteuert und vermochte sich an M1 als Fahrgast erinnern, zumal ihm die junge Frau als attraktiv aufgefallen war. An den diesbezüglichen Angaben des Zeugen D2 zu zweifeln, hat die Kammer keinen Anlass gesehen, zumal sie - was die Ankunftszeit anbelangt – neben der Aussage der Zeugin D3 auch aufgrund der Angaben der Zeugin G3 sowie durch die Auslesung des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fahrtenschreibers des betreffenden Busses (Band VI, Blatt 222) bestätigt werden.
Die Zeugin G3 hat insoweit glaubhaft bekundet, als damals 14jähriges Mädchen am Tatabend bei der Ankunft des Busses der Linie 000 um 22.45 Uhr aus dem der Bushaltestelle gegenüber liegenden Fenster ihres Zimmers gesehen zu haben. Dabei habe sie die ihr aus der Nachbarschaft bekannte M1, als sie aus dem Bus gestiegen sei, erkannt. An diesen Angaben der Zeugin G3 zu zweifeln, hat die Kammer keinen Anlass gesehen.
Die unter II. getroffenen Feststellungen zu der Situation, als M1 den Bus verlassen hat, beruhen ebenfalls auf den entsprechenden Angaben des Zeugen D2. Seine Aussage war in diesem Punkt in sich schlüssig und detailreich und daher glaubhaft. So vermochte der Zeuge sich daran zu erinnern, dass er die Tür für den zweiten nach M1 aussteigenden Mann ein weiteres Mal öffnete, was ein einprägsames Detail darstellt. Auch war im gerade, was das Öffnen der Türen anbelangt, noch gegenwärtig, dass nach einer erst seit ein paar Wochen geltenden Dienstanweisung das Öffnen der hinteren Türen ab 20.00 Uhr nicht mehr erlaubt war, und daher alle Personen den Bus durch die Vordertür zu verlassen hatten. Zudem vermochte der Zeuge sich daran zu erinnern, dass der zweite M1 folgende Mann sich eine Kapuze aufgesetzt habe.
Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Zeuge D2 in seiner ersten Vernehmung im Jahr 1993 nur von einem M1 folgenden Mann gesprochen hat. Auf entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung war er sich jedoch sicher, dass es zwei Männer gewesen seien, wovon der erste aber dem Mädchen nicht gefolgt, sondern in die andere Richtung davongegangen sei. Vor diesem Hintergrund ist auch möglich, dass der Zeuge in der ersten Vernehmung dem zuerst aussteigenden und sich von M1 weg bewegenden Mann im Gegensatz zu dem ihr folgenden Mann nicht eine derartige Bedeutung beigemessen hat.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem aus dem Bus aussteigenden und M1 folgenden Mann um den späteren Täter handelte und schließt einen an der Haltestelle oder im Bereich der Schuleinfahrt auf ein Opfer lauernden Täter aus. Andernfalls hätte angesichts der nur ca. 17m betragenden Wegstrecke von der Bushaltestelle bis zum Beginn der Schuleinfahrt als Tatort sowohl der zuerst aussteigende, in jedem Fall aber der dann als Täter ausscheidende zweite, M1 folgende Mann die Tat bemerken müssen.
d) Täterschaft des Angeklagten
Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Angeklagten um den Mann handelt, der M1 aus dem Bus heraus folgte und sie tötete.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zum Tatvorwurf eingelassen, sondern von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Die Überzeugung zur Täterschaft des Angeklagten ergibt sich maßgeblich aus den im unbekleideten rechten Leistenbereich und auf dem unbekleideten rechten Oberschenkel des Leichnams der M1 aufgefundenen DNA-Spuren.
Insoweit besteht aufgrund der überzeugenden Ausführungen der dazu gehörten, beim RMI tätigen Sachverständigen U3 und des dem LKA NRW angehörenden Sachverständigen U4 zunächst kein Zweifel daran, dass diese an der rechten unbekleideten Leistengegend (…) und dem unbekleideten rechten Oberschenkel (…) der Leiche aufgefundenen DNA-Spuren auf den Angeklagten zurückzuführen sind.
aa) …
Eine erste Detektierung von - anschließend durch weitere Untersuchungen auf den Angeklagten hinweisenden - DNA-Materials ergab sich im Rahmen der dem schriftlichen Gutachten des RMI vom 06.06.2018 zugrundeliegenden Einzelpartikelanalysen, die die Sachverständige U3 in der Hauptverhandlung nachvollziehbar erläutert.
aaa) Untersuchungsmethode
Die Gutachterin hat ausgeführt, dass bei dieser 2018 hauptsächlich im RMI in München praktizierten Methode die Spurenfolien unter dem Lichtmikroskop untersucht, sichtbare Einzelpartikel abgesammelt und getrennt der Untersuchung auf DNA-Spuren zugeführt werden. Diese Methode biete gegenüber der Untersuchung von Auskratzungen einer gesamten Folie den Vorteil, DNA-Merkmalmischungen, die eine Interpretation der Untersuchungsergebnisse erschweren könnten, zu vermeiden. Insoweit enthalte ein einzelner Partikel regelmäßig weniger überlagernde Fremd-DNA. Dem stehe der Nachteil gegenüber, dass die Einzelpartikel einem gewissen Degenerationsprozess unterlägen, weswegen nicht jeder Partikel zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters geeignet sei.
bbb) Untersuchungsmaterial
Mit Auftrag des PP O5 vom 13.12.2017 seien dem RMI zehn Folienabschnitte von Abklebungen aus dem Halsbereich des Opfers, weitere mit den Ziffern Nr. 1 bis 3, 6 bis 17 und 41 bis 52 bezeichnete Folien sowie vier Folien aus dem Handbereich der Leiche überbracht worden. Die Folien seien mit den entsprechenden Nummern versehen in deutlichem Abstand zueinander auf eine große Folie aufgeklebt gewesen, was einer üblichen Vorgehensweise entspreche.
ccc) Untersuchungsverlauf und Ergebnisse
Anlässlich der dem Gutachten vom 06.06.2018 zugrunde liegenden Untersuchungen seien von den 32 überbrachten Folien 117 Partikel abgesammelt worden. Bei zehn Partikeln, entsprechend einer Quote von 9 %, habe erfolgreich menschliche DNA isoliert werden können. Dazu sei aus den Einzelpartikeln das darin befindliche Material nach den Standardmethoden präpariert und zur Bestimmung der Menge an humaner DNA eine Quantifizierung vorgenommen worden. Für diese eine ausreichende Menge an humaner DNA enthaltenden Proben sei unter Anwendung der Polymerasekettenreaktion die D3S1358, VWA, FIBRA (FGA), THO1, SE33(ACTBP2), D8S1179, D21S11, D18S51, D16S539, D2S1338, D19S433, D22S1045, D1S1658, D10S1248, D2S441 und D12S391 Loci sowie das geschlechtsbestimmende Amelogeninsystem vervielfältigt und anschließend die Alleltypen kapillarelektrophoretisch bestimmt worden.
Im Ergebnis seien neun von den Folien Nr. 16, 17, 48 und 50 abgesammelte Einzelpartikel bei Gesamtschau der Befunde auf die Geschädigte bzw. das dort zur Verfügung stehende Vergleichsmuster der N.D.S., w, 1977, dt., als einzige Verursacherin zurückzuführen gewesen.
Für einen von der mit Nr. 14 bezeichneten Folie abgesammelten Partikel, bezeichnet als …, habe sich bei der oben beschriebenen Untersuchung der dort genannten Merkmalsysteme unter Anwendung des Composite-Ansatzes, d. h. Einbeziehung aller detektierten Merkmale, ein partielles Merkmalmuster dargestellt, welches sich auf einen einzigen männlichen Verursacher habe zurückführen lassen. Nach Abgleich mit sämtlichen im Rahmen der oben genannten Vorgutachten erstellten oder einbezogenen DNA-Identifizierungsmuster hätten sich für keine der dort ausgewerteten Spuren oder Vergleichspersonen Übereinstimmungen ergeben, so dass das Identifizierungsmuster auf einen DAD-Meldebogen übertragen worden sei.
Nachdem bei einem Abgleich dieses Meldebogens mit der DNA-Analysedatei eine Übereinstimmung mit dem dort vorliegenden DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten vorlag, sei gemäß dem Folgeauftrag des PP O5 vom 11.06.2018 das beim RMI verbliebene Material zu der Spur … weiteren, dem Folgegutachten des RMI vom 21.06.2018 (Nr.010) vorausgehenden ergänzenden Untersuchungen unterzogen worden.
Für die erneute Typisierung mit einem weiteren PCR Multiplex Kit sei auf die isolierte DNA aus der Spur … zurückgegriffen worden und für die im Rahmen des Vorgutachtens vom 06.06.2018 durch Einzelpartikelanalyse aus der Spur … isolierte DNA erneut die D3S1358, VWA, FIBRA (FGA), THO1, SE33(ACTBP2), D8S1179, D21S11, D18S51, D16S539, D2S1338, D19S433, D22S1045, D1S1658, D10S1248, D2S441 und D12S391 Loci sowie das geschlechtsbestimmende Amelogeninsystem mittels NGM Detect Kit, Thermo Fisher bzw. Investigater Triplex AFS Qs Qiagen vervielfältigt, anschließend die Alleltypen kapillarelektrophoretisch bestimmt und mit Hilfe des Amelogeninsystems eine Geschlechtsbestimmung durchgeführt worden. Dabei sei nunmehr ein vollständiges DNA-Identifizierungsmuster in den oben genannten 16 für die DNA-Analysedatei relevanten Systemen erzielt worden.
Darüber hinaus sei von der Folie … mittels puffergetränktem Wattetupfer ein Abrieb gefertigt und dieser ebenfalls untersucht worden. Bei der Quantifizierung des darin befindlichen biologischen Materials habe sich jedoch keine zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters genügende DNA-Menge ergeben.
bbb) Untersuchung der Vergleichsspeichelproben des Angeklagten durch das LKA
Dass es sich bei dem in den vorgenannten Untersuchungen des RMI detektierten Identifizierungsmuster um das dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Identifizierungsmuster handelt, ergibt sich aus einem Abgleich mit den Ergebnissen des Gutachtens des LKA NRW vom 27.06.2018 (…), welches der dort tätige Sachverständige U4 in der Hauptverhandlung schlüssig erläutert hat.
Danach war Gegenstand der Untersuchung nach dem Antrag des PP O5 vom 27.06.2018 die Untersuchung einer überbrachten Vergleichsspeichelprobe, bezeichnet mit RH, geb. 0000, Bestimmung des DNA-Identifizierungsmusters und Abgleich mit dem durch das RMI anlässlich des vorgenannten Gutachtens vom 21.06.2018 erstellten und dem Sachverständigen vorliegenden DAD-Meldebogen.
Nach den schlüssigen Ausführungen des dazu in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen U4 wurde aus den Speichelproben mittels STR-Analyse-Kits PP ESI17-fast die Analyse der autosomalen DNA-Merkmale mit Hilfe der PCR-Methode vorgenommen. Aus der dabei isolierten DNA sei in den oben genannten 16 STR-Merkmalen ein vollständiges DNA-Identifizierungsmuster bestimmt worden. Der Abgleich mit dem tabellarisch vorliegenden Identifizierungsmuster aus dem Gutachten vom 21.06.2018 des RMI habe eine Übereinstimmung in allen 16 untersuchten Merkmalsystemen ergeben.
ccc) Biostatistische Bewertung
Im Rahmen der durch den Sachverständigen U4 vorgenommenen biostatistischen Bewertung der möglichen Spurenlegerschaft durch den Angeklagten hat er den sog. Likelihood-Quotienten bestimmt. Dabei wird berechnet, wie wahrscheinlich der erzielte Befund unter Annahme der Hypothese A, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spur von dem Angeklagten stammen, gegenüber der Annahme der Hypothese B ist, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spur einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht verwandten Person zuzuordnen sind.
In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige dargelegt, dass die vorgenannten autosomalen STR-Systeme unabhängig voneinander vererbt werden, so dass die Produktregel zugrunde zu legen sei. Bei deren Anwendung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spur … bei Zutreffen der Hypothese A über 3,6 x10hoch21 mal wahrscheinlicher zu beobachten seien als bei Zutreffen der Hypothese B und ordnet daher aus wissenschaftlicher Sicht die DNA-Spur dem Angeklagten zu.
Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen U3 und U4 nach eigener Prüfung und Bewertung vollumfänglich. Gegen die angewendeten und durch die Sachverständigen erläuterten Untersuchungsmethoden sowie die vorgenommene biostatistische Bewertung der sich daraus ergebenden Resultate bestehen keine Bedenken.
Dies gilt auch für die fachliche Eignung der Sachverständigen. Insbesondere das RMI ist aufgrund der bis vor einem Jahr fast ausschließlich dort durchgeführten Einzelpartikelanalyse mit der Untersuchung betraut worden.
ddd) Lokalisation des Partikels …
Bezüglich der Lage der ursprünglich auf dem Leichnam der M1 angebrachten Folie Nr. 14, von dem der Partikel … abgesammelt worden ist, stützt die Kammer sich auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Nr. 11 bis Nr. 13 der Lichtbildmappe sowie die Körperschemata Band I Blatt 100, Band VI, Blatt 15 der Akte. Auf diesen Abbildungen ist die mit Nr. 14 beschriftete Folie an der unbekleideten rechten Leistengegend des Leichnams zu erkennen.
Insoweit ergibt der Vergleich der die Leiche am Tatort zeigenden Lichtbilder mit denjenigen aus der Rechtsmedizin, dass erst dort – entsprechend dem in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsbericht des PP O5 vom 00.00.1993 – die Folien Nr. 1 – 140 aufgeklebt worden sind. Nach den Angaben des ab 2007 für die Spurensicherung zuständigen Zeugen KHK G2, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass gesehen hat, wurden die Folien anschließend nach Beschriftung und Erstellung der Lichtbilder wieder entfernt und zur Aufbewahrung einzeln in durchsichtige Tüten geklebt. Die einer Untersuchung zugeführten Folien seien stets durch einen Kurier überbracht worden.
Danach besteht kein Zweifel, dass die mit der Ziffer 14 beschriftete Folie an der unbekleideten rechten Leistengegend der Leiche angebracht war. Von dieser Folie ist auch der dem Angeklagten zuzuordnende Einzelpartikel … aufgenommen worden. Eine Verwechslung oder Änderung der Nummerierung schließt die Kammer auch im Hinblick auf die Angaben der Sachverständigen U3 aus.
Insoweit hat die Sachverständige bestätigt, dass sich die entsprechenden Zahlen noch direkt auf den Folien, die ihrerseits auf einer Trägerfolie angebracht gewesen seien, befunden hätten. Eine Veränderung sei auch während der Untersuchung nicht erfolgt, da dies für die Untersuchung unter dem Lichtmikroskop nicht erforderlich sei.
bb)
Auch für die mit … bezeichnete Spur stützt die Kammer ihre Überzeugung, dass sich das darin detektierte DNA-Material auf den Angeklagten zurückführen lässt, auf die schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen U3, die das sich dazu verhaltende Gutachten des RMI vom 18.03.2019 in der Hauptverhandlung erschöpfend und nachvollziehbar erläutert hat.
aaa) Untersuchungsmaterialien
Dazu hat die Sachverständige zunächst ausgeführt, dass mit Auftrag des PP O5 vom 29.01.2019 30 Auskratzungen und 45 Folienabtastungen überbracht worden seien. Sämtliche Folien seien zunächst auf Einzelpartikel untersucht worden, bevor dann eine Auskratzung erfolgt sei. Zudem sei das RMI mit der Untersuchung der aus den zurückbehaltenen Hälften der Leichenfolien (Ass. Nr. 2.1.b bis 2.31.b) gewonnenen Auskratzungen beauftragt worden.
bbb) Untersuchungsergebnis
Nach den Ausführungen der Sachverständigen habe sich bei der Untersuchung des aus der mit … bezeichneten Spur gewonnenen biologischen Materials mit 17 PCR-Systemen eine Merkmalmischung dargestellt, die sich auf mindestens zwei Verursacher habe zurückführen lassen. Aus dieser Mischung hätten sich die Merkmale einer männlichen Person als Hauptkomponente partiell ableiten lassen, die vollständig mit den DNA-Merkmalen der durch das LKA NRW im übersandten Gutachten vom 27.06.2018 festgestellten DNA-Merkmalen des Angeklagten übereinstimmten. Zwar sei eines der 16 im Identifizierungsmuster aufgeführten PCR-System nicht reproduzierbar gewesen. Jedoch zeige bei der biostatistischen Berechnung auf der Grundlage der Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung lediglich eine von über 30 Milliarden unverwandter Personen das für die Hauptkomponente mit den Systemen D3S1358, VWA, FIBRA, TH01, D8S1179, D21S11, D18S51, D16S539, D2S1338, D19S433, D22S1045, D1S1656, D10S1248, D2S441 und D12S391 dargestellte DNA-Muster. Da die vorgenannten autosomalen STR-Systeme unabhängig voneinander vererbt werden, sei bei der Berechnung insoweit die Produktregel anzuwenden.
Die Kammer folgt nach eigener Bewertung den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen U3, wonach kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Spur … von derselben Person stammt, deren Identifizierungsmuster sich aus der Auswertung der dem Angeklagten entnommenen Speichelprobe durch das LKA NRW vom 27.06.2018 ergibt und daher dem Angeklagten zuzuordnen ist.
Die Sachverständige hat ergänzend ausgeführt, dass die geringe Beimengung in der Spur für die Angabe eines Identifizierungsmusters weiterer beteiligter Personen sowie der Vergleich mit anderen Personen bzw. weiterem Spurenmaterial nicht ermögliche. Soweit Merkmale reproduzierbar gewesen seien, hätten diese mit denjenigen der Geschädigten M1 übereingestimmt.
Auch im Hinblick auf das Alter der mehr als 20 Jahre vor der Untersuchung asservierten Spuren ergeben sich für die erzielten Untersuchungsergebnisse nach den Ausführungen der dazu befragten Sachverständigen U3 keine Bedenken.
Zum einen sei bei einer sachgerechten Lagerung von Spuren über Jahrzehnte kein maßgeblicher Abbau zu befürchten. Selbst wenn aber durch äußere Einflüsse wie auch Feuchtigkeit die Qualität der Spuren nachlasse, führe dies allenfalls zu herabgesetzten oder schwindenden Nachweismöglichkeiten, keinesfalls aber zu einer Verfälschung von noch nachzuweisenden Ergebnissen.
ccc) Lage der Spur …
Das mit der Ziffer … bezeichnete Spurenmaterial wurde zur Überzeugung der Kammer aus der Abkratzung der ursprünglich auf dem unbekleideten rechten oberen Oberschenkel der Leiche befindlichen Folie Nr. 15 gewonnen.
Dies ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen und mit dem die Auskratzungen durchführenden Zeugen G2 erörterten Gesamtasservatenliste vom 06.07.2007. Daraus geht nach den Ausführungen des Zeugen KHK G2 für jede entsprechend dem Körperschema ursprünglich aufgebrachte Folienziffer von 1 bis 140 hervor, mit welcher Spurennummer die daraus gewonnene Auskratzung bezeichnet worden ist. Für die Spur …. ergibt sich daraus die Zuordnung zu der Folie Nr. 15, die wiederum ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder und des Körperschemas sich auf dem oberen rechten Oberschenkel der Leiche befunden hat.
cc)
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die oben unter aa) und bb) dargestellten, vom Angeklagten stammenden Spuren … und … auch im Wege der sog. Primärübertragung, d. h. anlässlich der Tatbegehung unmittelbar vom Angeklagten an den Körper des Opfers gelangt sind.
Eine Fremdübertragung scheidet aus. Insoweit stützt die Kammer ihre Bewertung maßgeblich auf die Ausführungen der Sachverständigen V1, die sich als Diplombiologin insbesondere mit der Problematik von DNA-Transfer, insbesondere von Einzelpartikeln, befasst hat und auf diesem Gebiet daher über besondere Erfahrung verfügt.
Die Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass in aller Regel die primäre Übertragung von DNA einer Person durch deren unmittelbaren und nicht nur ganz flüchtigen körperlichen Kontakt zu einer anderen Person erfolge. Eine Übertragung über die Luft oder Luftverwirbelungen seien demgegenüber auszuschließen. Eine solche Primärantragung von dem Träger der DNA im direkten Kontakt zu einer anderen Person stelle im Grundsatz die wahrscheinlichste Form eines DNA-Transfers dar. Die daneben gegebene Möglichkeit, dass von einer Person stammende DNA durch eine oder mehrere andere Personen und/oder deren Berührung mit Gegenständen nicht direkt, sondern im Wege eines Sekundär- oder Tertiärtransfers übertragen werde, müsse anhand der dafür möglichen Szenarien auf Plausibilität geprüft werden. Grundsätzlich sinke die Wahrscheinlichkeit eines DNA-Transfers in der oben beschriebenen Art und Weise mit jedem Übertragungszwischenschritt bzw. jeder weiteren Übertragung, da sich aufgrund des damit jeweils verbundenen Abriebs die Menge und Qualität der - später noch festzustellenden - DNA reduziere.
Soweit grundsätzlich bei nur wenig DNA-Antrag die Wahrscheinlichkeit einer Primärübertragung abnehme, sei dies im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass die Leiche über mehrere Stunden regnerischem Wetter ausgesetzt gewesen sei, nur sehr eingeschränkt zu berücksichtigen.
Die Möglichkeit, dass M1 während der Heimfahrt in einem der genutzten Busse dort befindliche DNA des Angeklagten zufällig an ihrer Kleidung oder ihren Händen aufgenommen und diese entweder selbst unter der Kleidung an ihre Leistengegend verbracht hat, oder diese später von ihrer Kleidung auf die unbekleidete Leistengegend gespült worden ist, scheidet die Kammer nach entsprechender Erörterung mit der Sachverständigen aus.
Zunächst wäre eine Aufnahme und Anhaftung der DNA des Angeklagten an der bei Auffinden des Opfers getragenen Kleidung nach den Ausführungen der Sachverständigen allenfalls damit erklärbar, dass sie im Bus nahe zusammen gesessen oder unmittelbar nacheinander denselben Sitzplatz benutzt hätten. Das Szenario eines solchen Sitzplatzwechsels mache nur für diesen Fall eines nahen zeitlichen Zusammenhangs die zufällige Antragung von DNA des Angeklagten an die Kleidung des Opfers überhaupt plausibel. Andernfalls wäre mit den obigen Erwägungen zur abnehmenden Wahrscheinlichkeit eines DNA-Transfers bei Übertragungszwischenschritten, beispielsweise durch andere Personen auf demselben Sitzplatz, diese Möglichkeit nicht mehr realistisch darstellbar.
Diese Einschätzung gilt auch für eine über das Berühren desselben Gegenstandes – etwa eines Haltegriffes – in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer zufälligen Antragung von DNA des Angeklagten an eine Hand der M1. Auch für diesen Fall besteht aus den vorgenannten Gründen die denkbare Möglichkeit eines DNA-Transfers nur im Rahmen eines sehr kurzen Zeitfensters, im Sinne von zeitlich nah aufeinanderfolgenden, ohne Dazwischentreten anderer Personen erfolgten, nicht ganz flüchtigen Berührungen durch zunächst den Angeklagten und dann M1.
Selbst wenn man davon ausginge, dass M1 während der Heimfahrt im Bus DNA des Angeklagten an ihrer Kleidung oder an einer Hand aufgenommen hätte, ist damit noch nicht der weitere Transfer auf ihre unbekleidete Leistengegend erklärt.
Schon dieser nahe dem Intimbereich liegende spätere Auffindeort der DNA des Angeklagten spricht zur Überzeugung der Kammer gegen eine solche weitere – ebenfalls nur in einem engen Zeitfenster vor der Tat denkbare - Übertragung durch M1 selbst. Da sie sich bei ihrer Heimfahrt im öffentlichen Raum bewegte, scheidet eine Berührung ihrer eigenen unbekleideten Leistengegend und des Oberschenkels in dieser Situation mit größter Wahrscheinlichkeit aus.
Die Kammer hat mit der Sachverständigen V1 in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit erörtert, dass an der Kleidung der M1 befindliche DNA des Angeklagten nach der Tat durch die regnerische Witterung von dort abgewaschen und so auf den unbekleideten Leisten- und Oberschenkelbereich gelangt sein könnte.
Eine solche Möglichkeit hat die Sachverständige zwar nicht generell ausgeschlossen. Jedoch steht nach ihren Ausführungen der Annahme eines solchen Szenarios zunächst entgegen, dass DNA-Partikel grundsätzlich besser an feuchten Textilien als an feuchter Haut haften blieben. Darüber hinaus hat die Sachverständige anhand der während ihrer Vernehmung dazu in Augenschein genommenen Abbildung von der Lage der Folien 14 und 15 (Band VII, Blatt 308) veranschaulicht, dass in diesen außerhalb der Schambehaarung des Opfers liegenden Bereichen die unbekleidete Haut keinerlei Widerstand gegen ein Mitabfließen der in Regenwasser befindlichen DNA- Spur biete und daher während des Abfließvorgangs ein Verfangen und Anhaften der DNA in diesem Bereich eher ausgeschlossen sei.
Bei Einschätzung dieser Möglichkeit war zudem zu beachten, dass für ein Abfließen von der Kleidung des Opfers in den Bereich der unbekleideten rechten Leiste und des vorderen rechten Oberschenkels bei Betrachtung der o. g. Abbildung jeweils lediglich die Vorderseite der Opferkleidung in Betracht kommt, was in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines zufälligen Anhaftens weiter einschränkt und jedenfalls mit dem Szenario eines Sitzplatzwechsels, bei dem eine Anhaftung auf der Rückseitigen Kleidung zu erwarten wäre, eher nicht in Einklang zu bringen ist.
Schließlich hat die Kammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen V1 eine Übertragung der DNA des Angeklagten über die am Morgen nach der Tat am Tatort anwesenden Mitarbeiter der EDG, die Zeugen E4, E3 und E5, bzw. deren Tätigkeit ausgeschlossen.
Mit den oben dargestellten allgemeinen Ausführungen der Sachverständigen ist eine Übertragung von DNA allein durch mit dem Rangieren des Müllfahrzeuges in der Schuleinfahrt verbundene Luftverwirbelungen nicht denkbar.
Zudem liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das lediglich im Stadtgebiet O5 eingesetzte Müllfahrzeug der EDG und deren Mitarbeiter Überträger von DNA des zum Tatzeitpunkt in O1 lebenden Angeklagten sein könnten.
Schon vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Übertragung von DNA des Angeklagten durch die seitens der Zeugen E4 und E3, die beide die Leiche kurz mit dem beschuhten Fuß im Bereich des Unterschenkels berührt haben, aus. Selbst wenn man aber eine auf diese Weise mögliche Übertragung unterstellen wollte, wäre dies nach den Ausführungen der Sachverständigen aufgrund des nur kurzen und kein Abreiben ermöglichenden Kontakts mit einem Schuh äußerst unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang war vor allem ebenfalls zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der Lage des Leichnams, wie er sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 3 bis Nr. 6 aus der Lichtbildmappe ergibt, die Zeugen lediglich das linke Bein im bekleideten Bereich und den linksseitigen Oberkörper des Leichnams berührt haben können. Das rechte Bein bzw. die rechte Leistengegend, an dem sich die vom Angeklagten stammenden DNA-Spuren befanden, war angesichts der sich aus den Bildern ergebenden Lage unter der Hecke nicht für eine Berührung in der durch die Zeugen geschilderten Form zugänglich.
Die Kammer hat nicht zuletzt auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die DNA des Angeklagten aufgrund eines zufälligen Kontakts mit einem Dritten, der die Tat zum Nachteil der M1 begangen hat, dabei auf deren Körper übertragen worden sein könnte.
Entscheidend gegen diese Möglichkeit spricht jedoch nach den Ausführungen der Sachverständigen V1, dass dann mit großer Wahrscheinlichkeit nicht nur die DNA des Angeklagten, sondern auch vornehmlich die DNA dieses Täters als Hauptkomponente an der Stelle der Übertragung zu erwarten wäre. Weder im Bereich der Spur … noch der Spur ... finden sich aber auf einen anderen Täter hindeutende, auswertbare Spuren. Denn, wie oben dargestellt, ist im Rahmen des Gutachtens des RKI vom 21.06.2018 nicht nur das Material aus dem von Folie 14 abgesammelten Einzelpartikel … weiter untersucht, sondern auch ein Abrieb der Folie 14 gefertigt worden, in dem die Quantifizierung zu keinem auswertbaren Ergebnis geführt hat. In der Beimengung zur Spur … mit dem Angeklagten als Hauptkomponente konnten nur der Geschädigten zuzuordnende Merkmale detektiert werden.
Stattdessen deutet gerade die Tatsache, dass sich im Bereich der rechten unbekleideten Leiste und etwa 10cm darunter auf dem unbekleideten Oberschenkel zwei aus den oben genannten Gründen eindeutig dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spuren darauf hin, dass gerade keine zufällige Antragung durch einen Dritten vorliegt.
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass die dem Angeklagten zuzuordnenden Spuren an der Leiche der M1 anlässlich der Tatbegehung bei oder unmittelbar nach dem Entkleiden des Unterkörpers des Opfers dort durch ihn verursacht worden sind.
dd) Haarspurenuntersuchung
Als weiteres im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau der Beweismittel für eine Täterschaft des Angeklagten sprechendes Indiz zu bewerten ist die durch das IFG Münster in Zusammenarbeit mit dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums O13 erfolgte Untersuchung von Haarspuren auf mitochondriale DNA, wie sie sich aus dem Gutachten des IFG vom 10.02.2020 (…), in der Hauptverhandlung erläutert durch den dort tätigen Sachverständigen V2, ergibt.
aaa)
Gegenstand dieser Untersuchung waren die im Laufe des Ermittlungsverfahrens asservierten und noch vorhandenen Haare, teilweise sichergestellt aus der Hecke am Tatort (Ass.18), an der Leiche bzw. von den Spurensicherungsfolien an der Leiche abgesammelten Haaren, die unter den Ziffern 5.1. bis 5.17 der Gesamtasservatenliste vom 06.07.2007 aufgeführt sind.
bbb) Untersuchungsmethode und Ergebnis
Zum Untersuchungsverfahren hat der Sachverständige V2 zunächst erläutert, dass die Mitochondrien als kleine Bestandteile einer menschlichen Zelle über eine eigene DNA verfügten und von der Mutter an die leiblichen Nachkommen vererbt würden, so dass alle Nachkommen einer maternalen Erblinie theoretisch die gleiche mitochondriale DNA (mtDNA=mitochondrialer Haplotyp) besäßen. Insofern ermögliche die Untersuchung von mtDNA lediglich die Bestimmung einer mtDNA-Abstammungslinie und - im Gegensatz zur Untersuchung von KernDNA - nicht die Individualisierung einer Person. Ein Ausschluss über die Nicht-Zugehörigkeit zu einer maternalen Abstammungslinie sei aber in der Regel sicher möglich.
Verglichen werde die mitochondriale DNA über die Sequenz, d. h. über die Abfolge der einzelnen Bausteine. Jedes Individuum weise in der Regel nur einen einzigen mitochondrialen Haplotyp auf, so dass eine Spurenzuordnung grundsätzlich möglich sei. Die populationsabhängige Häufigkeit einer mitochondrialen Sequenz könne durch eine Datenbankabfrage bei der EMPOP, dem Institut für gerichtliche Medizin in Innsbruck(Österreich), ermittelt werden.
Die dem Institut übersandten Haarspuren wurden einer Midi-Multiplex-PCR der mtDNA unterzogen und sequenziert. Bei der so erfolgten Untersuchung konnten beide übersandten Vergleichsproben der Mutter des Opfers und des Angeklagten sowie 19 Spurenproben erfolgreich untersucht werden. Die komplette mitochondriale Kontrollregion konnte bei 8 der 19 erfolgreich untersuchten Spurenproben und der beiden Vergleichsproben erfolgreich typisiert werden.
Bei der durch das IFG mit … bezeichneten Probe, einem ca. 1,2 cm langen xxx-xxx zuvor unter der Nummer 5.8. asservierten Haarschaft, habe eine vollständige, komplett doppelt abgedeckte mtDNA-Sequenz detektiert werden können. Diese habe in dem erfolgreich untersuchten Bereich dieselben Sequenzunterschiede wie die Vergleichsprobe des Angeklagten, S1 0000, aufgewiesen. Die Unterschiede zur revidierten Cambridge Reference Sequenz (rCRS) lauten: 16209C, 16519C, 263G, 315,1C. Danach könne diese mit S1 bezeichnete Person als Verursacher dieser Haarspur nicht ausgeschlossen werden.
ccc) Biostatistische Bewertung
Hinsichtlich der Biostatistischen Bewertung hat der Sachverständige V2 die Werte aus der hierfür akkreditierten Innsbrucker Datenbank EMPOP dargelegt und dazu zunächst erläutert, dass bei diesem allgemein anerkannten Institut nur qualitativ hochwertige Nachweise von mitochondrialer DNA Berücksichtigung finden. Danach sei diese mtDNA unter 39297 Datensätzen 25mal beobachtet worden, so dass die weltweite Frequenz etwa 0,064 % betrage. In der EMPOP-Metapopulation „Westeurasien“ wiesen 24 von 15782 Personen diese mtDNA-Sequenz auf, woraus sich ein Wert von 0,15 % ergebe.
Die Kammer verkennt insoweit bei der Einordnung des Beweiswertes dieser Haarspur nicht, dass die in den Untersuchungen festgestellte mtDNA im Vergleich zu Ergebnissen der KernDNA-Analysen ein erheblich geringerer, aber noch ein indizieller Beweiswert zukommen kann (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 347).
Ein gewisser Indizwert war ihr dennoch beizumessen, zumal die Haarspur sich auf dem unbekleideten linken oberen Oberschenkel der Leiche und auf Höhe der vom rechten Oberschenkel stammenden und aus den oben genannten Gründen mit Sicherheit dem Angeklagten zuzuordnenden Spur … befunden hat.
ddd) Lage der Haarspur
Diese Lokalisation der Haarspur ergibt sich erneut aus der in der Hauptverhandlung teilweise verlesenen und mit dem Zeugen KHK G2 erörterten Asservatenliste vom 06.07.2007. Danach ist die durch die Spurensicherung an der Leiche mit Nr. 51 bezeichnete und ausweislich des Körperschemas auf dem linken Oberschenkel angebrachte Folie nach deren Auskratzung mit 2.27.a bezeichnet worden. Von dieser Folie ist vor der Auskratzung u. a. der hier in Rede stehende Haarschaft unter Ziffer 5.8. der Gesamtasservatenliste asserviert worden. Für dieses Asservat ist nach Übersendung an die IFG in der Probentabelle die Bezeichnung …vergeben worden.
ee)
Letztlich lassen die den Vorstrafen des zur Tatzeit in O1 lebenden Angeklagten zugrunde liegenden Straftaten die hier in Rede stehende Tat als für den Angeklagten jedenfalls im Tatzeitraum nicht wesensfremd erscheinen.
Diese im Zeitraum von 1987 bis 1994 und im Jahr 2003 begangenen Delikte richteten sich in vier Fällen gegen dem Angeklagten gänzlich unbekannte, in einem Fall äußerst flüchtig bekannte junge Frauen, die er jeweils überfallartig angegriffen hat.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich eine sexuelle Motivation für die Delikte nicht gezeigt hat. Jedoch war dabei zu berücksichtigen, dass in allen Fällen die Ausführung der Tat unterbrochen wurde, indem andere Personen den Opfern zu Hilfe kamen.
ff)
Die Kammer hat in ihre Beweiswürdigung einbezogen, dass verschiedene Aspekte gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen, die jedoch in der Gesamtschau die oben dargestellten für seine Täterschaft sprechenden Aspekte nicht aufwiegen.
aaa)
Die durch die Zeugen D2 und G3 jeweils anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmungen abgegebenen Beschreibungen des hinter M1 den Bus verlassenden Mannes passen lediglich bedingt auf das Erscheinungsbild des Angeklagten, wie es sich nach den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und den Zeugen vorgehaltenen, aus dem Jahr 1994 stammenden polizeilichen Lichtbildern (Band VII Blatt 484 der Hauptakte) darstellt.
Lediglich im Hinblick auf das Alter des Mannes geben die Zeugen dies übereinstimmend mit etwa 30 Jahren an, was dem Alter des zur Tatzeit 00jährigen Angeklagten nahe kommt. Auch beschreiben beide Zeugen den Mann als …haarig, was jedenfalls nach den vorgenannten Lichtbildern der damaligen und auch heutigen Haarfarbe des Angeklagten entspricht.
Jedoch vermochte weder der Zeuge D2 noch die Zeugin G3 den Angeklagten anhand dieser Lichtbilder als den mit M1 den Bus verlassenden Mann zu identifizieren oder auch nur eine überwiegende Ähnlichkeit zu bekunden. Vielmehr zeigt schon das 1993 nach den Angaben des Zeugen D2 erstellte und ihm in der Hauptverhandlung vorgehaltene Phantombild (Band II, Blatt 31 der Hauptakte) gegenüber dem polizeilichen Lichtbild aus dem Jahr 1994 deutliche Abweichungen, insbesondere bzgl. der dort gezeichneten, sehr … Haarfrisur.
Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass der Zeuge D2 sowohl anlässlich seiner polizeilichen Vernehmungen wie auch in der Hauptverhandlung - schon unmittelbar nach Erstellung des Phantombildes dies nicht als dem von ihm beschriebenen Mann sehr ähnlich angesehen habe und eine Zeichnung entsprechend seinen Vorstellungen nicht gelungen sei. Auch stand in der durch den Zeugen D2 beschriebenen Situation, als der Angeklagte den Bus verließ, nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung, um sich das Aussehen des M1 folgenden Mannes einzuprägen. Zudem rechnete der Zeuge zu diesem Zeitpunkt und in der für ihn beruflich alltäglichen Situation nicht damit, dass später entsprechende Beobachtungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens von Bedeutung sein könnten, was gegen eine erhöhte Wahrnehmungsbereitschaft spricht.
Dies gilt auch für die Zeugin G3, die den M1 folgenden Mann nur von weitem aus dem Fenster ihres im Haus gegenüber der Haltestelle liegenden Zimmers gesehen und dabei nicht davon ausging, diesen in einem Ermittlungsverfahren beschreiben zu müssen.
Vor diesem Hintergrund tragen die Angaben der Zeugen D2 und G3 zwar nicht zu einer Identifizierung des Angeklagten bei, schließen seine Täterschaft jedoch letztlich auch nicht aus.
bbb)
Die Kammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls nicht außer Acht gelassen, dass weitere objektive, an der Kleidung der M1 gesicherte Spuren gerade nicht dem Angeklagten zuzuordnen sind, sondern er vielmehr als deren Verursacher ausscheidet.
Aus den durch die Sachverständige U3 ebenfalls schlüssig erläuterten Gutachtenergebnissen ergeben sich hinsichtlich der Spuren … zuzuordnen der Folie Nr. 45 vom unteren Rand des T-Shirts sowie der Spur … vom Brustbereich des T-Shirts und der Spur …, zuzuordnen der Folie Nr. 5 vom Brustbereich der Blousonjacke DNA-Muster, die unbekannten männlichen Personen zuzuordnen und daher als hypothetisch tatrelevante Spuren in Betracht zu ziehen sind.
Zunächst befinden sich diese Spuren, die nach dem in den Gutachten des RMI erfolgten Abgleich von verschiedenen männlichen Verursachern stammen, auf der Kleidung des Opfers und damit einem für eine zufällige Antragung sehr viel eher, jedenfalls im Vergleich zu der unbekleideten Leistengegend, in Frage kommenden Bereich. Dies gilt insbesondere für die von der Jacke des Opfers stammende Spur …. Zudem dürfte für eine solche zufällige Antragung fremder DNA bei nicht unbedingt täglich gewaschener Kleidung im Gegensatz zu einem Antrag an die unbekleidete Haut ein deutlich längerer Zeitraum für eine zufällige Übertragung bzw. ein Anhaften zur Verfügung stehen, was ebenfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine zufällige und nicht tatrelevante Übertragung von Fremd-DNA ergibt.
Im Übrigen haben sich weder bei mehrfach erfolgten Abgleichuntersuchungen mit anderen Spuren oder Abfragen in der DAD-Recherchedatei Übereinstimmungen ergeben, die weitere Anhaltspunkte erbracht hätten. Dabei sind nicht nur die DNA-Identifizierungsmuster von berechtigten, also mit M1 in Kontakt stehenden Personen, sondern auch nach Spurensichtung durch den Zeugen KHK J3 nicht als Täter auszuschließende Personen abgeglichen worden.
Vor diesem Hintergrund vermögen die vorgenannten Spuren den sich aus den auf den Angeklagten zurückzuführenden Spuren … und … ergebenden Tatnachweis nicht zu erschüttern.
ccc)
Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des LKA NRW vom 23.04.1998 das anlässlich der Obduktion im Dammbereich des Opfers sichergestellte 3,5 cm lange Körperhaar (Ass. Nr. 12 PP O5 = Ass Nr. 20 LKA NRW) als von den dort vorliegenden dunkleren Vergleichsschamhaaren des Opfers anatomisch und morphologisch abweichend und daher nicht zuordnungsfähig eingestuft worden ist. Diese Einschätzung war insbesondere aufgrund der Lokalisation dieses Haares im Dammbereich des Opfers als möglicherweise tatrelevante Spur in der Beweiswürdigung zu beachten.
Allerdings ergeben sich bereits aus dem vorgenannten Gutachten selbst Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine Fremd-, d.h. nicht dem Opfer zuzuordnende Haarspur handelte. Denn zum einen konnte danach nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Sicherung der Opferschambehaarung nicht alle Haarvarianten berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus zeigte das Haar bei der vorgenommenen Blutgruppenuntersuchung wie die Vergleichsschamhaare des Opfers Merkmale der Blutgruppe B.
Blutgruppe B haben sowohl das Opfer als ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachtens des Labors xxx vom 17.07.2019 auch der Angeklagte, der damit zumindest nicht als Verursacher der Spur auszuschließen ist.
Darüber hinaus hat der hierzu in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Q1 erläutert, dass eine morphologisch Vergleichsuntersuchung von Haaren aus heutiger wissenschaftlicher Sicht grundsätzlich nur bei Kopf- und nicht bei Körperhaaren und zudem nur zeitlich begrenzt im Rahmen etwa eines halben Jahres und maximal bis zu einem Dreivierteljahr möglich sei, um daraus wissenschaftlich tragfähige Ergebnisse zu erzielen.
ddd)
Schließlich hat die Kammer den Umstand einbezogen, dass trotz des kraftvollen und minutenlangen Würgens keinerlei auswertbare DNA-Spuren am Hals des Opfers gefunden worden sind. Lediglich traten nach dem Gutachten des LKA NRW vom 23.04.1998 über ein modifiziertes Absorptions-Elutionsverfahren an sechs von acht Tesakristallfolienstreifen Merkmale der Blutgruppe B auf.
Die auch zu dieser Spurenarmut im Halsbereich gehörte Sachverständige V1 hat dazu ausgeführt, dass nach ihren Erfahrungen auch in vergleichbaren Fällen von gegen den Hals gerichteter Gewaltanwendung häufig nur wenig oder keine Fremd-DNA übertragen werde. Im hiesigen Verfahren könne insbesondere die regnerische Witterung, der die Leiche über mehrere Stunden ausgesetzt gewesen sei, zu einem Abwaschen ursprünglich vorhandener Spuren geführt haben.
Nach alledem ist die Kammer in der Gesamtschau aufgrund der beiden oben genannten, auf den Angeklagten zurückgehenden DNA-Spuren, von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Es handelt sich um zwei trotz spurenfeindlicher Witterung eindeutig nachweisbare und vom Angeklagten stammende DNA-Spuren, die im unbekleideten, nahe dem Intimbereich des Opfers aufgefunden wurden. Neben der Lage der Spuren spricht für deren hohe Tatrelevanz, dass sie auch nach dem festgestellten Tatablauf mit dem Entkleiden des Unterkörpers des Opfers korrespondieren und dort zu erwarten sind.
Den sich daraus ergebenden hohen Beweiswert der beiden DNA-Spuren vermögen die anderen oben dargestellten Beweisergebnisse - auch ohne Berücksichtigung der lediglich indiziell für eine Täterschaft des Angeklagten hinzutretenden Vorstrafen des Angeklagten und der weiteren Haarspur – nicht zu entkräften.
5.)
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Facharzt für Handchirurgie S1 ergeben sich auch keine Hinweise auf eine zum Tatzeitpunkt vorliegende körperliche Einschränkung des Angeklagten im Bereich seiner Daumen, die eine Fähigkeit zur Tatbegehung hätten einschränken oder ausschließen können.
Nachdem der Angeklagte im Laufe des Verfahrens zwei in den Jahren 1975 und 1980 beim Handballsport erlittene Daumenverletzungen geltend gemacht hatte, ergaben sich gemäß den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen einer körperlichen Untersuchung des Angeklagten und auf der Grundlage dessen Angaben zwar Hinweise auf frühere Verletzungen des rechten Daumengrundgelenks mit einer Sehnenverletzung sowie des linken Daumengrundgelenks mit Bruch des ersten Mittelhandknochens, die aus handchirurgischer Sicht jedoch mit guten funktionellen Ergebnissen ausgeheilt seien. Aus den eingesehenen Gerichtsunterlagen, insbesondere den daraus ersichtlichen beruflichen Tätigkeiten des Angeklagten, der Anamnese und der klinisch gutachterlichen Untersuchung ergäben sich keine Anknüpfungspunkte für eine so gravierende Funktionsminderung, dass sich daraus ein körperliches Unvermögen des Angeklagten zur Begehung der ihm vorgeworfenen Tat nachvollziehbar sei.
Die Kammer folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen.
6.)
Die Feststellungen zu den rechtsmedizinischen Befunden sowie zur Todesursache stützt die Kammer auf die in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen C3.
Insoweit hat der Sachverständige die unter II. dargestellten Obduktionsergebnisse anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der zum Tatzeitpunkt tätigen und zwischenzeitlich verstorbenen Obduzentinnen unter Berücksichtigung der während der Untersuchung erstellten Lichtbilder anschaulich erläutert und eine gewaltsame äußere Erstickung als Todesursache festgestellt.
Dafür sprächen neben den zahlreichen Verfärbungen im Halsbereich die für ein Stauungssyndrom typischen Punktblutungen in den Augenbindehäuten und im Überzug des Herzens und der Lunge. Symptomatisch für den Erstickungstod seien darüber hinaus das festgestellte Hirnödem sowie die Lungenwassersucht und deren ungleichmäßige Belüftung.
Für ein mit sehr hohem Kraftaufwand vorgenommenes Würgen sprächen insbesondere der vollständige Bruch des Zungenbeins und die massiven bis zur Halswirbelsäule reichenden Einblutungen. Diese fänden sich nicht nur im Bereich des gebrochenen Zungenbeins, sondern ferner zwischen Zungenbein- und Schildknorpelfortsätzen bis in Richtung Schilddrüsenlappen und zur Halswirbelsäule. Bei einem jungen Menschen sei ein Würgevorgang von mindestens fünf Minuten Dauer bis zum Todeseintritt und ebenso für die massiven Verletzungen nötig, Bewusstlosigkeit trete nach etwa eineinhalb Minuten auf.
In diesem Zusammenhang komme es mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit häufig zu Urin- und Kotabgang, der ausnahmsweise auch bei großem Erschrecken mit Todesangst auftreten könne.
Abwehrverletzungen vermochte der Sachverständige anhand des Obduktionsberichtes und der oben genannten, dazu in Augenschein genommenen Lichtbilder nicht festzustellen.
Die Kammer hat keine Veranlassung an den schlüssigen Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen zu zweifeln, denen sie nach eigener Bewertung folgt.
7.) Motivlage und Vorstellungen des Angeklagten bei Tatbegehung
Hinsichtlich der Motive und Vorstellungen des Angeklagten bei der Tatbegehung sind die drei unter II. dargestellten Tatvarianten möglich.
Sämtlichen Tatvarianten eigen ist die für den gewaltsamen Angriff auf M1 bei dessen Beginn gegebene sexuelle Motivation des Angeklagten, von der die Kammer überzeugt ist. Entscheidend für diesen auf sexueller Grundlage beruhenden Tatimpuls spricht die Auffindesituation des am Unterkörper entkleideten Opfers, die letztlich keine andere plausible Erklärung zulässt.
In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass eine solche sexuelle Motivlage des Angeklagten sich jedenfalls bei den seinen Vorstrafen zugrunde liegenden Taten nicht eindeutig dargestellt hat. Diesem Umstand kommt aber insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu, als in sämtlichen Fällen durch das Hinzutreten Dritter und das damit verbundene Entdeckungsrisiko die Taten in ihrem Ablauf gestört und abgebrochen worden sind. Eine sexuelle Motivation ist daher auch bei diesen vorherigen Taten jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Dass der Angeklagte sich M1 zunächst ohne sexuelle Motive und ohne damit zusammenhängende Gewaltbereitschaft genähert und zu ihr Kontakt aufgenommen hätte, hält die Kammer demgegenüber für ausgeschlossen. Dagegen spricht neben der späteren Auffindesituation des Opfers bereits, dass für eine solche Kontaktaufnahme angesichts des um 22.45 Uhr bereits fortgeschrittenen Abends und der Tatsache, dass der Angeklagte dem erst 16jährigen Opfer völlig unbekannt war, bei realistischer Betrachtung mit größter Wahrscheinlichkeit ein abweisendes Verhalten der jungen Frau zu erwarten war und daher eine von vornherein gegebene Gewaltbereitschaft zur Durchsetzung sexueller Befriedigung nahe liegt. Mindestens diese Gewaltbereitschaft gegenüber jungen Frauen ohne jeglichen Anlass spiegelt sich auch in den anderen, den Vorstrafen zugrunde liegenden Übergriffen des Angeklagten wieder.
8.) Tötungsvorsatz
a) In den Tatvarianten 1 und 2 handelte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer mindestens mit bedingtem Vorsatz, indem er den Tod des Opfers als mögliche Folge des Würgens erkannt und diesen wenigstens billigend in Kauf genommen hat.
Bedingter Tötungsvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und diesen billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Ob im Einzelfall ein bedingter Tötungsvorsatz anzunehmen ist, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer sorgfältigen Prüfung im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls. In die Gesamtbetrachtung sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen. Dabei stellt die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmen ist, einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar. Bei der Vornahme einer offensichtlich äußerst gefährlichen Gewalthandlung liegt es – vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände des Einzelfalles – nahe, dass der Täter den Todeseintritt als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat.
Abgesehen davon, dass die potentielle Lebensgefährlichkeit von gegen den Hals gerichteten Angriffen und Behinderung der Atmung eines Menschen allgemein als äußerst lebensgefährlich bekannt ist, spricht hier insbesondere die durch den Sachverständigen C3 – wie oben unter 6.) dargestellt – anhand des vollständigen Zungenbeinbruchs festgestellte erhebliche Kraft, die der Angeklagte gegen den Hals seines Opfers eingesetzt hat, für das Vorliegen des kognitiven Vorsatzelementes. Darüber hinaus war nach den Äußerungen des Sachverständigen ein mindestens fünf Minuten andauerndes Würgen für den Todeseintritt und das Vorliegen des über den Zungenbeinbruch hinaus gehenden erheblichen Verletzungsbildes mit massiven Einblutungen bis in den tiefen Halsbereich erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die offensichtliche Lebensgefährlichkeit seines Handelns erkannt hat und mit tödlichen Folgen für sein Opfer rechnete.
Auch bei Berücksichtigung der im Allgemeinen für Tötungsdelikte anzunehmenden erhöhten Hemmschwelle steht ebenfalls fest, dass der Angeklagte den Tod seines Opfers zu Gunsten der von ihm beabsichtigten sexuellen Motivation mindestens billigend in Kauf genommen hat. In beiden Tatvarianten 1 und 2 ging es dem Angeklagten um seine sexuelle Befriedigung, die er entweder durch den Würgevorgang selbst oder mittels des Würgens durchsetzen wollte.
Auch bestehen – wie im Folgenden zur Frage der Schuldfähigkeit noch näher ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich in einem psychischen Zustand befunden hätte, der seine Fähigkeit, die Gefährlichkeit seiner Handlung zu erkennen oder seine Willensbildung beeinträchtigt hätte.
Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Angeklagte anlässlich der den Vorstrafen zugrunde liegenden und in zeitlicher Nähe zur hiesigen Tat begangenen Delikte teilweise unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Ob überhaupt und in welchem Grad dies bei der hier in Rede stehenden Tat ebenfalls der Fall war, und wie sich dies konkret und in welchem Maß auf den psychischen Zustand des Angeklagten ausgewirkt hätte, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
b)
Hinsichtlich der 3. Tatvariante ist die Kammer davon überzeugt, dass es dem Angeklagten auf den Tod der M1 zur Durchsetzung seiner Absichten ankam und er diesen als Folge seines Handelns auch mindestens für möglich hielt.
Dass der Angeklagte den Tod der M1 als mögliche Folge seines Handelns vorausgesehen hat, insoweit das kognitive Vorsatzelement vorgelegen hat, ergibt sich aus den obigen Ausführungen unter a), die hier ebenfalls gelten.
Im Hinblick auf die während des Würgevorgang eingesetzte Kraft und die dabei in der Tatvariante 3 zusätzlich vorhandene Motivation des Angeklagten, seinen vorherigen Versuch der sexuellen Nötigung zu verbergen und sich sexuell befriedigen zu können, ist die Kammer davon überzeugt, dass es ihm in dieser Situation gerade darauf ankam, M1 zu töten.
Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagten anstrebte, seine vorherige Tat und vor allem seine Identifizierung als Täter zu verdecken. Da er sich spontan dazu entschlossen hatte, M1 sexuell anzugehen, hatte er keine Vorkehrungen gegen eine spätere Identifizierung getroffen. Diese musste er umso mehr fürchten, als er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war, was ihn im Vergleich zu unbescholtenen Personen eher polizeilichen Ermittlungen ausgesetzt und auch ein erhöhtes Strafmaß zur Folge gehabt hätte.
Dass der Angeklagte sich noch während des Würgens auch entschlossen hatte, an dem getöteten Opfer sexuelle Befriedigung zu suchen, ergibt sich für die Kammer vor allem aus der Auffindesituation mit dem entkleideten Unterkörper des Opfers. Wäre es dem Angeklagten bei seiner Handlung ausschließlich darum gegangen, aus den vorgenannten Gründen eine Strafverfolgung zu verhindern, hätte es nahe gelegen, den Tatort so schnell wie möglich zu verlassen. Stattdessen hat der Angeklagte M1 noch entkleidet, was wiederum mit einer längeren Verweildauer am Tatort und einem damit erhöhten Risiko einherging.
Auch in dieser Tatvariante 3 bestehen aus den oben genannten Gründen keine Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung des Angeklagten anlässlich der Tatbegehung.
c)
Die Feststellung, dass das Entkleiden mit der bis zu den Knien herunter gezogenen Jeans und zerrissenem Slip erst mit Eintritt der Bewusstlosigkeit des Opfers und nicht schon während des dazu führenden Würgens stattgefunden hat, ergibt sich– insoweit für sämtliche Tatvarianten geltend - zunächst ebenfalls aus den Ausführungen des Sachverständigen C3.
Wie vorgehend unter 6.) bereits erörtert, hat der Sachverständige insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Abgang von Kot und Urin vornehmlich bei Eintritt der mit einer Muskelerschlaffung einhergehenden Bewusstlosigkeit stattfinde. Angesichts der entsprechenden Verschmutzung des Slips ist daher von einem Entkleiden nach Eintritt der Bewusstlosigkeit auszugehen. Soweit nach den Ausführungen des Sachverständigen Kot und Urin – wenngleich deutlich seltener - auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Zusammenhang mit Todesangst oder existentiellem Schrecken abgehen könnten, schließt die Kammer jedenfalls aus, dass es dem Angeklagten noch während des Würgens gelungen wäre, die Hose der Geschädigten in der sich aus der Auffindesituation dargestellten Form herunterzuziehen. Dies ist mit dem für die festgestellten Verletzungen erforderlichen großen Kraftaufwand und dem Fehlen von Abwehrverletzungen nach den obigen Ausführungen des Sachverständigen C3 nicht zu vereinbaren.
d)
Hinsichtlich der Tatvariante 1 steht für die Kammer fest, dass M1, als der Angeklagte sie unvermittelt angriff, in die Einfahrt verbrachte und dort zu würgen begann, nicht mit einem Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit rechnete und aufgrund dessen in ihrer Verteidigung eingeschränkt war. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer schon aus der Situation, in der sie nur wenige Gehminuten von ihrem Zuhause entfernt auf dem Weg Musik hörte.
Die sich daraus ergebende Ahnungslosigkeit war dem sich ihr von hinten nähernden Angeklagten auch bewusst. Ihm war klar, dass sie gerade deswegen schutzlos war, was er für seinen Angriff auf ihr Leben ausnutzte.
Auch für diese Tatvariante 1 ergeben sich aus den oben dargelegten Gründen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner psychischen Verfassung in seinen Möglichkeiten, die Situation der M1 zu erfassen und bewusst für seine Handlung auszunutzen, beeinträchtigt gewesen wäre.
9.) Schuldfähigkeit
Für eine zum Tatzeitpunkt bestehende Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben sich nach dem dazu erstatteten Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen Facharzt für Psychiatrie V3 keine Anhaltspunkte.
Nachdem der Angeklagte eine Exploration durch den Sachverständigen abgelehnt hatte, hat dieser sein Gutachten auf der Grundlage der sich aus den Akten ergebenden Erkenntnisse unter Einbeziehung von früheren gutachterlichen Stellungnahmen getroffen.
Danach ergeben sich für den Sachverständigen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Diagnose einer zeitstabil vorliegenden psychiatrischen Störung. Selbst wenn bei dem Angeklagten die ihm im Jahre 2010 in einem Vorgutachten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen vorläge, ließe sich darauf eine zum Tatzeitpunkt den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erreichenden Störung nicht stützen. Hinweise auf andere psychiatrische Erkrankungen, die seine Schuldfähigkeit im Tatzeitraum ersichtlich beeinflusst haben könnten, ergeben sich nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nicht.
Der Sachverständige hat zudem eine die Schuldfähigkeit beeinträchtigende alkoholische Beeinflussung in Erwägung gezogen.
Soweit sich aus den Vorstrafakten ein übermäßiger Alkoholkonsum des Angeklagten bis zu seiner erneuten Inhaftierung im Jahr 1994 ergibt, lassen sich daraus keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt und eine sich daraus ergebende Privilegierung schließen.
Diesen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt die Kammer sich an.
10.)
Die unter II. getroffenen Feststellungen zur Auffindesituation der Leiche ergeben sich neben der Verlesung des Befundberichts des PP O5 vom 00.00.1993 (Band I Blatt 19ff) und des Spurensicherungsberichts des PP O5 vom 00.00.1993 (Band I Blatt 96ff) sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Nr. 1 bis 10 der Lichtbildmappe aus den Angaben der Zeugen E2, E3 und E4.
Diese noch vor Eintreffen der Polizei aus beruflichen Gründen am Tatort anwesenden und die Leiche der M1 auffindenden Zeugen haben diese Situation wie insoweit unter II. festgestellt geschildert.
Die zu den ersten polizeilichen Maßnahmen nach dem Leichenfund vor Ort getroffenen Feststellungen hat die Kammer aufgrund der entsprechenden Angaben des Zeugen KHK F1 getroffen.
11.)
Den Feststellungen zum Gang der Ermittlungen und den über die Jahre veranlassten Untersuchungen liegen die Angaben der Zeugen KHK J3 und KHK G2 zugrunde.
Der Zeuge KHK J3, der ab dem Jahr 2000 maßgeblich mit der Bearbeitung des Falles betraut war, hat in sich schlüssig und nachvollziehbar die in regelmäßigen Abständen erfolgte Sichtung der nach Aktenlage vorhandenen und möglicherweise noch verfolgbaren Spuren dargestellt. Aus den Angaben des Zeugen ergibt sich zudem, dass in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem für die KTU des PP O5 ab 2007 in diesem Fall eingesetzten KHK G2 die Entwicklung neuer und der Verbesserung bestehender DNA-Analyse-Methoden bedacht worden und daher die vorhandenen Spurenasservate mehrfach den unter II. dargestellten Untersuchungen zugeführt worden sind.
In diesem Zusammenhang hat der Zeuge KHK G2 die Behandlung und Präparierung der Asservate im Vorfeld der jeweiligen molekulargenetischen Untersuchungen - wie unter II. festgestellt – geschildert.
Die unter II. dargestellten Ergebnisse der veranlassten Untersuchungen beruhen für die durch das RMI erfolgten Gutachten auf den Ausführungen der Sachverständigen U3, für das LKA NRW auf den Ausführungen des Sachverständigen U4 und für das Rechtsmedizinische Institut der Universität sowie das IFG in Münster auf den Angaben des Sachverständigen V2.
Die Kammer hat keinen Anlass an der fachlichen Kompetenz der Sachverständigen zu zweifeln. Die Untersuchungsmethoden und Ergebnisse sind jeweils schlüssig erläutert worden.
Soweit nach den unter II. getroffenen Feststellungen im Gutachten des RMI vom 18.03.2019 hinsichtlich der Spuren … und … zunächst unbekannte DNA-Identifizierungsmuster detektiert worden sind, beruht deren Zuordnung zu Mitarbeitern des LKA NRW bzw. des PP O5 auf der Verlesung der Vermerke des LKA NRW vom 20.03.2019 sowie des KK 43 vom 24.04.2019 (Band IX, Blatt 657, 658).
Insoweit geht die Kammer sicher davon aus, dass auch im Falle der ergebnislos verlaufenen oder mit negativ abgleichenden abschließenden Untersuchungen nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft die Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft worden sind und sich keine Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen ergeben haben.
IV. Rechtliche Würdigung
Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht.
Unter Zugrundelegung der Möglichkeit einer Verurteilung auf wahlweiser Tatsachengrundlage, die auch im Hinblick auf die alternative Verwirklichung verschiedener Mordmerkmale rechtlich zulässig ist, ist nach sämtlichen oben unter II. dargestellten Sachverhaltsvarianten eines der Mordmerkmale im Sinne des § 211 StGB erfüllt. Andere Sachverhaltsmöglichkeiten sind demgegenüber sicher ausgeschlossen.
Wie unter III. 8.) dargelegt hat der Angeklagte M1 in den den Tatvarianten 1 und 2 mit bedingtem Vorsatz getötet, im Fall der Tatvariante 3 hielt er ihren Tod ebenfalls für möglich und strebte diesen an.
1)
Bei Annahme der ersten Tatvariante liegen die Mordmerkmale der Heimtücke und zur Befriedigung des Geschlechtstriebs vor.
Heimtückisch handelt insoweit, wer eine zum Zeitpunkt des in feindseliger Haltung geführten Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt.
Wie unter II. 4a) dargelegt, rechnete M1 als der Angeklagte sie von hinten angriff und unmittelbar mit bedingtem Tötungsvorsatz würgte, nicht mit einem Angriff und war deswegen in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt.
Diesen Umstand nutzte der Angeklagte auch bewusst aus. Für das Vorliegen eines solchen Ausnutzungsbewusstseins genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person erkennt, so dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen. Daran bestehen hier angesichts der für den Angeklagten offenkundigen Tatsituation keine Zweifel. Dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner psychischen Situation die Situation nicht mehr in diesem Sinne hätte erfassen können bestehen, wie oben dargelegt, keine Anhaltspunkte.
Auch das Mordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebs ist in der ersten Tatvariante erfüllt.
Dieses Merkmal ist gegeben, wenn geschlechtliche Befriedigung in der Tötung selbst gesucht oder wenn der Tod des Opfers zu diesem Zweck angestrebt oder billigend in Kauf genommen wird, was hier aus den bereits genannten Gründen der Fall war.
2)
Bei Annahme der zweiten Variante handelte der Angeklagte ebenfalls zur Befriedigung des Geschlechtstriebs.
Dafür ist auch ausreichend, dass der Täter, um die Durchführung von sexuellen Handlungen zu erzwingen, billigend in Kauf nimmt, dass das Opfer durch seine Gewalthandlungen verstirbt (vgl. BGH NStZ 2005, 90 – 92).
In diesem Fall hat der Angeklagte M1 angegriffen, um sexuelle Handlungen zu erzwingen. Ohne diese sexuelle Motivation aufzugeben, würgte er sie mit bedingtem Tötungsvorsatz, so dass sein Handeln der Durchsetzung dieses Antriebs und daher zur Befriedigung des Geschlechtstriebs diente.
3)
In der Tatvariante 3 liegen die Mordmerkmale der Verdeckungsabsicht und der Befriedigung des Geschlechtstriebs vor.
Verdeckungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter handelt, um eine andere Straftat zu verdecken.
Dabei muss diese andere Straftat zu der Tötung nicht im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, sondern kann auch tateinheitlich verwirklicht sein. Eine andere Tat liegt insofern auch dann vor, wenn bei einheitlichem Geschehen der Täter – wie hier der Angeklagte - zunächst mit dem Vorsatz der sexuellen Nötigung handelt und dann zur Tötung übergeht, um die vorausgegangene Sexualstraftat zu verdecken.
Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sich spontan zur Tötung entschlossen hat. Insofern setzt Verdeckungsabsicht keine längeren Überlegungen voraus, sondern kann auch bei spontanem Entschluss aufgrund einer unvorhergesehenen Augenblickslage gegeben sein.
Auch in dieser Tatvariante liegt das Merkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebs vor, da der Angeklagte sich auch wegen der angestrebten sexuellen Befriedigung durch die später vorgenommene Entkleidung zur Tötung entschlossen hatte.
Dies hindert indes die Annahme von Verdeckungsabsicht nicht, da dies nicht sein einziger Beweggrund sein muss, sondern mit anderen zusammentreffen kann.
4)
Andere grundsätzlich denkbare Sachverhaltsvarianten hat die Kammer aus den oben unter III. dargestellten Gründen ausgeschlossen.
Die Kammer hat erwogen, dass der Angeklagte zunächst, ohne gewaltsam auf sie einzuwirken, zu M1 Kontakt aufgenommen, und die Situation dann aufgrund deren – womöglich schroff - abweisender Reaktion zu einer spontanen Tötung ohne sexuelles Motiv geführt haben könnte.
Dies schließt die Kammer jedoch – wie oben unter III. bereits dargelegt – maßgeblich im Hinblick darauf, dass der Angeklagte anschließend den Unterkörper seines Opfers entkleidete, aus. Denn das Fehlen eines sexuellen Motivs während des zum Tode führenden Würgevorgangs unterstellt, ist das anschließende Entkleiden des Unterkörpers nicht nachvollziehbar, da dann ein Fliehen vom Tatort zu erwarten wäre.
Dementsprechend schließt die Kammer die auf der anderen Seite denkbare Sachverhaltsvariante einer – dann jedenfalls heimtückischen - Tötung ohne jegliches erkennbares Motiv aus. Auch dazu ist die spätere Auffindesituation des Opfers nicht in Einklang zu bringen.
V. Strafzumessung
1)
Der für Mord geltende Strafrahmen des § 211 Abs.1 StGB sieht lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Da gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe, die zu einer Strafrahmenverschiebung hätten führen könnten, nicht vorliegen, war gegen den Angeklagten
lebenslange Freiheitsstrafe
zu verhängen.
2)
Von der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs.1 Satz1 Nr. 2 StGB hat die Kammer abgesehen.
Diese Feststellung kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
Diese Voraussetzungen liegen bei Abwägung der folgenden Umstände nicht vor.
Zugunsten des 00jährigen Angeklagten fiel der mit mehr als 27 Jahren besonders lange Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung ins Gewicht.
Zu seinen Lasten hat die Kammer demgegenüber seine ebenfalls aus gewaltsamen Übergriffen auf junge Frauen resultierenden strafrechtlichen Vorbelastungen gewertet, wobei auch diese Taten nunmehr zwischen 18 und mehr als 30 Jahren zurückliegen. Allerdings hatte der Angeklagte bei Begehung der hier in Rede stehenden Tat eine wegen eines versuchten Totschlags verhängte mehrjährige Freiheitsstrafe teilweise verbüßt und stand nach Aussetzung der Reststrafe unter laufender Bewährung.
Auch bei Berücksichtigung dieser gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergibt die Gesamtabwägung jedoch gegenüber dem erheblich strafmildernd wirkenden Zeitablauf kein solches Überwiegen, als dass die besondere Schwere der Schuld festzustellen wäre.
3)
Die Kammer hat die im Wege des Härteausgleichs wegen unterbliebener Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vier Jahre und sechs Monate der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt angesehen.
Ohne die vollständige Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13.05.1996 gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hätte in Anwendung der §§ 55, 54 Abs.1 Satz 1 StGB wegen der zeitlich vorher liegenden Tatzeit vom 00.00.1993 auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt werden müssen. In solchen Fällen der Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe hat der grundsätzlich nach dem Prinzip des § 55 StGB zu gewährende Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung zu erfolgen, der durch Anrechnung auf die Mindestverbüßungszeit vorzunehmen ist.
Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf im Rahmen der dann möglichen Gesamtstrafenbildung die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld näher gelegen hätte, hält sie die vollständige Anrechnung der verbüßten, nicht mehr einbeziehungsfähigen Strafe für angemessen.
VI.
Maßregel der Sicherungsverwahrung
Eine Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB kommt nicht in Betracht.
In Übereinstimmung mit dem hierzu gehörten Sachverständigen Facharzt für Psychiatrie V3 vermag die Kammer bereits nicht den gemäß § 66 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 StGB für eine Verhängung der Maßregel erforderlichen Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne der Vorschrift festzustellen.
Darunter ist eine intensive Neigung zu Rechtsbrüchen zu verstehen, die sich nicht als Konflikts- oder Gelegenheitstaten darstellen, sondern auf einem eingeschliffenen Verhaltensmuster beruhen. Zwar könnten die bei Gesamtwürdigung der die Persönlichkeit des Angeklagten prägenden Umstände seine auf Gewaltdelikte bezogenen Vorstrafen und die hier in Rede stehende Tat grundsätzlich darauf hindeuten. Sie liegen jedoch inzwischen sämtlich zwischen 18 und mehr als 30 Jahren zurück und bieten daher für die erforderliche aktuelle Gesamtabwägung allein keine aussagekräftigen Anhaltspunkte.
Schließlich ist auch zu beachten, dass der Angeklagte im Jahr 2011 aus der Sicherungsverwahrung entlassen und danach nicht mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten ist.
VII.
Kosten- und Auslagenentscheidung
Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf §§ 465 Abs.1, 472 Abs.1 StPO.