Freispruch trotz DNA-Spuren am Isolierband bei Maisfeld-Sabotage (14 Fälle Sachbeschädigung)
KI-Zusammenfassung
Nach Berufung gegen eine Verurteilung wegen 14 Fällen der Sachbeschädigung sprach das LG Dortmund den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Zwar wurde an sichergestelltem Isolierband in drei Fällen eine intensive DNA-Spur des Angeklagten festgestellt. Daraus folge jedoch nur ein intensiver Kontakt mit dem Band, nicht der sichere Schluss, er habe die Schrauben selbst angebracht; ein Zugriff Dritter auf frei zugängliches Band sei nicht auszuschließen. Weitere belastende Indizien (Schraubenherkunft, Spuren, Motiv, Verhalten) fehlten, zudem komme eine andere Person als Täter ernsthaft in Betracht.
Ausgang: Berufung erfolgreich; erstinstanzliches Urteil aufgehoben und Freispruch aus tatsächlichen Gründen, Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine DNA-Spur an einem Tatmittel belegt für sich genommen nur die Spurverursachung; sie trägt eine Verurteilung nur, wenn sie den Schluss auf Täterschaft mit der erforderlichen Sicherheit zulässt.
Ist ein Tatmittel für mehrere Personen frei zugänglich und sind alternative Übertragungs- und Nutzungsabläufe plausibel, kann die Spurzuordnung allein die Täterschaft des Angeklagten nicht beweisen.
Unterbleiben naheliegende ergänzende Spurensicherungen und -auswertungen (z.B. Herkunfts- und Vergleichsuntersuchungen, Mischspurenprüfung), kann die verbleibende Indizlage für eine Verurteilung unzureichend sein.
Ein aus Verteidigungsrechten erklärbares Verhalten im Ermittlungsverfahren (z.B. anfängliche Verweigerung einer freiwilligen Probe zur Einholung anwaltlichen Rats) begründet für sich keinen belastbaren Täterschaftsschluss.
Besteht nach der Beweisaufnahme eine ernsthaft mögliche Alternativtäterschaft und bleiben wesentliche Indizien offen, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.
Tenor
Der Angeklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Lünen vom 28.03.2008 freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Lünen - erweitertes Schöffengericht - vom 23.08.2008 wurde der Angeklagte wegen Sachbeschädigung in 14 Fällen, davon in zwei Fällen wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Ziel, freigesprochen zu werden. Das Rechtsmittel hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zum Freispruch des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen.
II.
Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
1. Der Lebensweg des Angeklagten
Der 59 Jahre alte Angeklagte wohnt in X. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Er hat früher im Nebenverdienst als Lohnunternehmer gearbeitet, wobei er mit einem gebrauchten Mähdrescher nach Beauftragung durch Bauern in der Region auf deren Feldern Mais abgeerntet hat. Weil es immer wieder zu Schäden, bei dem Angeklagten in einer Gesamthöhe von insgesamt rund 100.000 DM, durch Gegenstände, die in dem Maisfeld versteckt vorhanden waren, gekommen war, gab er diesen Nebenerwerb auf. Erst im Jahr 1999 schaffte er wieder einen gebrauchten Mähdrescher an und nahm die Nebentätigkeit wieder auf. Einer der Söhne des Angeklagten, der Zeuge M3, hat den Nebenerwerbsbetrieb übernommen und übt diesen noch heute aus. Der Angeklagte war zur Tatzeit bei der Firma N als Kranführer beschäftigt. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
2. Die Vorgeschichte des Tatgeschehens
Seit etwa 20 Jahren kommt es in der Umgebung von X zur Zeit der Maisernte im Spätsommer immer wieder zu Sabotageakten in der Form, dass Fremdkörper wie Flaschen, Flacheisen und Schrauben an Maispflanzen derart befestigt werden, dass sie nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Die Maisernte wird ganz überwiegend nicht durch die jeweiligen Bauern, denen die Felder gehören oder von denen sie gepachtet worden sind, selbst durchgeführt, sondern durch sogenannte Lohnunternehmer. Diese bedienen sich großer Mähdrescher, die mit Neupreisen von über 300.000 € gehandelt werden. Die Maschinen ernten zugleich mehrere Reihen ab. Die Pflanzen werden in eine mit Messern bestückte Reihe geführt, so dass die Maiskörner von der Pflanze getrennt werden können. Anschließend werden die Körner angeknackt, damit die in den Körnern enthaltenen Nährstoffe, die als Tierfutter dienen, von den Tieren besser aufgenommen werden können. Gerät ein Eisenteil in die rotierenden Messer, so werden diese beschädigt. Teile davon können sich ablösen und sind dann unbeherrschbar. Seit einigen Jahren sind die Mähdrescher mit Sensoren ausgestattet, die magnetische Metallteile erkennen und automatisch die Messer stoppen. Die Sensoren springen jedoch nicht auf nichtmagnetische Metallteile an. Seitdem die Mähdrescher mit den Sensoren bestückt sind, werden vermehrt nichtmagnetische Schrauben für die Sabotageakte verwendet. In der Regel handelt es sich um spezielle Schrauben aus Edelstahl, die in der Praxis üblicherweise eingesetzt werden, wenn das Material besonderer Beanspruchung, etwa durch Säuren oder Fäkalien, ausgesetzt wird. Durch die Sabotageakte kam es immer wieder zu erheblichen Schäden an den Mähdreschern. Die Lohnunternehmer konnten diese Schäden in der Regel nicht an Versicherungen weitergeben. Wenn überhaupt ein Versicherungsvertrag bestand, lehnte der Versicherer die Regulierung zumeist ab mit der Begründung, die beschädigten Messer seien als sogenannte Verschleißteile von dem Versicherungsschutz nicht umfasst. Manchmal wurde allerdings auch nach mehrmaliger Schadensregulierung der jeweilige Versicherungsvertrag durch den Versicherer gekündigt. In Einzelfällen entstanden Sachschäden von einigen 100 € bis zu einigen 10.000 €. Auch der Angeklagte hat in der Vergangenheit erhebliche Schäden an seinem Mähdrescher davongetragen. Nachdem er einen Gesamtschaden von rund 100.000 DM erlitten hatte, gab er seine Tätigkeit also Lohnunternehmer auf. Erst im Jahre 1999 schaffte er sich erneut einen gebrauchten Mähdrescher an, und nahm die Nebentätigkeit wieder auf.
3. Der Tatverdächtige T
Obwohl in sämtlichen Fällen der vergangenen Jahre Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren, wurde ein Täter nicht überführt. Einer der Tatverdächtigen war der Zeuge T. Gegen ihn richteten sich jedenfalls die Ermittlungsverfahren 113 Js 622/03 Staatsanwaltschaft Dortmund und 115 Js 832/05 Staatsanwaltschaft Dortmund. In beiden Fällen wurden die Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. II StPO eingestellt. Gegen den Zeugen richtete sich auch zunächst der Anfangsverdacht in vorliegender Sache.
Der 35 Jahre alte Zeuge T wohnt in der Nähe des Hofes des Angeklagten im Haushalt seiner Mutter. Er ist ledig, sein Vater ist an den Folgen eines Reitunfalles verstorben. Entgegen der üblichen Handhabung hat der Zeuge T nicht den elterlichen Hof übertragen bekommen. Seit seiner Kindheit interessiert er sich für Landmaschinen und verfügt über besondere Kenntnisse ihrer Funktion. Er hat immer wieder Lohnunternehmern bei Reparaturen der Mähdrescher unentgeltlich geholfen. Insbesondere war er häufig zur Stelle, nachdem Mähdrescher durch Fremdkörper beschädigt worden waren. Der Zeuge T war mit der Familie M2 gut befreundet und ging auf dem Hof M2 ein und aus. Er hatte vor Jahren auch dabei mitgeholfen, einen Pferdestall auf dem Hof zu errichten. Er ist hauptberuflich bei einer Speditionsfirma beschäftigt und arbeitet im Nebenverdienst zudem bei dem Lohnunternehmer Q, der zu den Geschädigten der vorliegenden Taten gehört. Der Zeuge T war in früheren Fällen aufgrund seines auffälligen Verhaltens in Tatverdacht geraten. Man hatte zudem an einem Tatort eine Griffspur des vermeintlichen Täters gefunden, die man durch den Einsatz von Spürhunden näher untersucht hatte. Zwei von drei eingesetzten Hunden hatten auf eine Vergleichsspur des Zeugen T angeschlagen, ein dritter Spürhund allerdings nicht, so dass der Beweis der Täterschaft letztendlich nicht geführt worden war.
Bei dem Verfahren erster Instanz vor dem Amtsgericht in vorliegender Sache hatte sich der Zeuge T, ohne dass er als Zeuge zu dem Verfahren geladen worden war, spontan in der Sitzung gemeldet. Er wurde daraufhin als Zeuge vernommen. Im Termin zu Berufungshauptverhandlung hat er von sich aus ungefragt über seine Leidenschaft zu Mähdreschern berichtet. Er hat sich mit einem nicht zu verkennenden Stolz über die Funktion der Maschinen ausgelassen, wobei er jeweils die genauen Bezeichnungen, exakte Beschreibungen und detaillierte Maßangaben genannt hat. Auch konnte er über die Funktion und die Beschaffungsmöglichkeit von nichtmetallischen Schrauben, wie sie in den vorliegenden Fällen benutzt wurden, Angaben machen. So hat er etwa erklärt, dass Ammoniak, das in Fäkalien enthalten sei, Schrauben aus Eisen angreife und deshalb Edelstahlschrauben aus
V-2- A- Material dort zum Einsatz gelangten. Solche Schrauben könnten problemlos in einem gut ausgestatteten Geschäft für Werkzeuge und Material beschafft werden. Er selbst habe mit solchen Schrauben schon gearbeitet, allerdings seien die von ihm verwendeten Schrauben kleiner gewesen als diejenigen, die in den vorliegenden Fällen zum Einsatz gekommen seien. Er sei wiederholt in Tatverdacht geraten, weil er das Pech gehabt habe, kurz vor oder kurz nach dem Schadenseintritt am Tatort gewesen zu sein. Schon als Kind habe er sich für die Sabotageakte besonders interessiert und die Felder mit seinem Fahrrad abgefahren. Sein Interesse sei dadurch geweckt worden, dass in dieser Zeit Belohnungen für sachdienliche Hinweise zur Ergreifung der Täter ausgesetzt worden seien. Im vorliegenden Verfahren hat der Zeuge T einen Rechtsanwalt beauftragt, der Akteneinsicht genommen und den wesentlichen Inhalt des Ermittlungsverfahrens mit dem Zeugen besprochen hat.
4. Das Tatgeschehen
Gegenstand des Berufungsverfahrens waren die vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellten 14 Einzelfälle. Die Tatzeit lag nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zwischen dem 15.08.2006 und dem 19.09.2006. Die Tatorte liegen wenige Kilometer voneinander entfernt und sind sowohl von der Wohnung des Angeklagten als auch von der Wohnung des Zeugen T mit dem Pkw maximal in 10 Minuten erreichbar.
Fall 1:
Vor dem 19.09.2006 wurde eine Edelstahlschraube auf dem Maisfeld an der Straße C in O befestigt. Bevor der Zeuge S als Pächter das Maisfeld aberntete, suchte er mit weiteren Personen das Feld auf Fremdkörper ab. Dabei stieß er auf eine mit schwarzem Isolierband an einer Maispflanze befestigte Edelstahlschraube in einer Länge von circa 10 cm. Das Isolierband wies eine intensive DNA-Spur auf, die dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Vermutlich handelte es sich um schwarzes Isolierband von einer Rolle, wie sie sich auch auf dem Hof des Angeklagten befand. Derartiges Isolierband lag damals unverschlossen, für jedermann greifbar, auf einer Werkbank, die sich in einer unverschlossenen Halle auf dem Hof des Angeklagten befand. Das Isolierband wurde grundsätzlich von dem Angeklagten für kleinere Reparaturen verwendet. Nachdem die Schraube entdeckt worden war, wurden Isolierband und Schraube sichergestellt. Das Isolierband wurde von der Sachverständigen Frau F vom Landeskriminalamt NRW untersucht. Es wurde in kleine Stücke geschnitten, um dadurch eine möglichst große Fläche für die Untersuchung zu gewinnen, und anschließend in einer Lösung auf DNA-Material untersucht. Ein Vergleich mit einer Speichelprobe des Angeklagten ergab, dass die Spur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem Angeklagten stammt. Schrauben und Isolierband wurden ansonsten nicht weiter einer Untersuchung unterzogen. Der Kopf der Schraube war derart bearbeitet worden, dass eine eventuelle Aufschrift über den Schraubentyp nicht mehr lesbar war. Als die Ernte stattfinden sollte, war der Zeuge T am Tatort und bot unentgeltlich seine Dienste an.
Fall 2:
Vor dem 09.09.2006 wurde auf dem Maisfeld des Landwirtes I in X am L-weg eine Edelstahlschraube an einer Maispflanzen befestigt. Die Ernte wurde von dem Lohnunternehmer Q durchgeführt. Da die Schraube vor dem Beginn der Arbeiten nicht entdeckt wurde, wurden die Messertrommel und der Kornkräcker der Mähmaschine beschädigt. Es entstand ein Sachschaden von rund 2.000 €.
Fall 3:
Ebenfalls vor dem 09.09.2006 wurde eine Edelstahlschraube mit Isolierband an einer Maispflanzen auf dem Maisfeld X2-weg ## in O befestigt. Der Zeuge L2 erntete auftragsgemäß als Lohnunternehmer das Feld ab. Es wurden das Schneidwerk und die Quetsche des Mähdreschers durch die Schraube beschädigt, wodurch ein Sachschaden von rund 20.000 € entstand.
Fall 4:
Vor dem 13.09.2006 wurde eine Edelstahlschraube mit Isolierband an einer Maispflanze auf dem Maisfeld des Landwirtes V an der Straße E in M5 befestigt. Bei der Ernte durch den Zeugen S2 geriet die unentdeckt gebliebene Schraube in den eingesetzten Mähdrescher und verursachte einen Schaden von rund 5.000 €.
Fall 5:
Vor dem 14.09.2006 wurde eine Edelstahlschraube mit Isolierband an einer Maispflanze in X auf dem Maisfeld des Landwirtes G an der W Straße befestigt. Mit der Ernte war erneut der Lohnunternehmer Q beauftragt worden. Ein Teil der Schraube drang in das Bodenblech des Mähdreschers ein und führte zu einem Sachschaden von rund 20.000 €.
Fall 6:
Vor dem 16.09.2006 wurde eine Edelstahlschraube an einer Maispflanze in X in dem an der T2-straße gelegenen Maisfeld angebracht. Auch dieses Feld sollte von dem Zeugen Q abgeerntet werden. Die Schraube wurde nicht entdeckt, geriet in das Häckselwerk des eingesetzten Mähdreschers, und es entstand ein Schaden von rund 3.000 €. Am Rande des Feldes wurde eine Fußspur gesichtet, die sich allerdings nicht für einen Gipsabdruck eignete. Die von den Ermittlungsbeamten geschätzte Schuhgröße des Verursachers betrug 44 bis 45.
Fall 7:
Abermals vor dem 16.09.2009 wurde eine Edelstahlschraube an einer Pflanze auf dem Maisfeld des Landwirtes C2 in X an der I2- Straße befestigt. Da die Schraube nicht entdeckt wurde, wurde sie bei der Ernte durch den Mähdrescher des Zeugen L2 erfasst. Dadurch entstand ein Sachschaden von rund 20.000 €.
Fall 8:
Vor dem 12.09.2006 wurde eine Edelstahlschraube mit Isolierband an einer Pflanze auf dem Maisfeld des Landwirtes T6 in O an der Straße I3 befestigt. Der Lohnunternehmer Q2 hatte den Auftrag zum Abernten erhalten. Bei der Ernte gelangte die Schraube in den Häcksler und verursachte an den Messern und an der Quetsche einen Schaden von rund 10.000 €. Die Schraube zerbrach, ein Teil wurde wie ein Geschoss umhergeschleudert und blieb letztendlich in dem Kabinenboden des Häckslers stecken. Als dies bekannt wurde, weigerten sich etliche Angestellte der Lohnunternehmer, weiterhin Mähdrescher zu führen. Sie hatten Angst davor, dass sie sich durch die umherfliegenden Schraubenteile verletzen könnten.
Fall 9:
Vor dem 15.09.2006 wurde eine Edelstahlschraube mit Isolierband an einer Pflanze auf dem Maisfeld des Landwirtes N2 in O an der N3-straße Ecke H befestigt. Bei der Ernte durch den Zeugen N4 wurde an dem eingesetzten Mähdrescher ein Schaden von rund 10.000 € durch die unentdeckt gebliebene Schraube verursacht.
Fall 10:
Vor dem 23.09.2006 wurde eine Edelstahlschraube an einer Maispflanze auf dem Feld des Landwirtes C3 in B an der Straße B2 befestigt. Mit der Ernte war der Zeuge C4 beauftragt. Die nicht entdeckte Schraube gelangte in den eingesetzten Mähdrescher. Dadurch entstand ein Sachschaden von rund 15.000 €.
Fall 11:
Vor dem 25.09.2006 wurde eine Edelstahlschraube mittels Isolierband auf dem Maisfeld an der Straße C in O befestigt. Vor dem Ernten durch den Lohnunternehmer Q2 wurde das gesamte Maisfeld mit einem Metallortungsgerät abgesucht. Dabei wurde die Schraube nebst Isolierband aufgefunden und sichergestellt. Ein Schaden trat nicht ein. Das Isolierband wurde ebenfalls von der Sachverständigen Frau F vom Landeskriminalamt NRW untersucht. Auch hier wurde eine DNA-Spur festgestellt, die, wie bereits im ersten Fall, dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Auf weitere Spuren wurden weder das Isolierband, noch die Schraube untersucht. Auch hier war der Kopf der Schraube, wie bereits im ersten Fall, abgeschliffen oder abgeflext.
Fall 12:
Spätestens am 28.09.2006 wurden zwei Edelstahlschrauben mit Isolierband an zwei Maispflanzen auf dem Maisfeld des Landwirtes T3 an der N3-straße in X befestigt. Mit der Maisernte war abermals der Lohnunternehmer Q beauftragt worden. Bei einer Durchforstung des Maisfeldes durch mehrere Personen wurde am 28.09.2006 eine der zwei Schrauben gefunden und sichergestellt. Wie auch in den Fällen 1 und 11 war die Schraube an der Pflanze mit dem Isolierband festgebunden. Auch hier war der Schraubenkopf so bearbeitet worden, dass eine vorher vermutlich vorhanden gewesene Aufschrift nicht mehr erkennbar war. Auch in diesem Fall wurde das sichergestellte Isolierband von der Sachverständigen Frau F auf eine vorhandene DNA-Spur untersucht mit dem Ergebnis, dass eine solche des Angeklagten festgestellt werden konnte. Auch hier fanden weitere Untersuchungen im Bezug auf die Schraube oder das Isolierband nicht statt. Noch am selben Tag wurde mit der Ernte begonnen. Dabei geriet die zweite Edelstahlschraube in den Mähdrescher des Zeugen Q und verursachte einen Schaden von rund 10.000 €.
Fall 13:
Vor dem 30.09.2006 wurde eine Edelstahlschraube an einer Maispflanze des Geschädigten T4 auf dem Feld S4 in X mit Isolierband befestigt. Zunächst war der Zeuge N4 mit der Ernte beauftragt worden. Er hatte den Auftrag jedoch aus Furcht vor Schäden abgelehnt. Danach wurde der Zeuge M3, der Sohn des Angeklagten, beauftragt, der die Arbeiten auch ausführte. Die Schraube geriet in den Mähdrescher, so dass die Ernte zunächst unterbrochen werden musste. Der Mähdrescher wurde vor Ort provisorisch repariert, so dass die Erntearbeiten beendet werden konnten. Den herbeigerufenen Polizeibeamten erklärte der Zeuge M3 zunächst, dass ein Sachschaden von rund 1.000 € entstanden sei. Später stellte sich allerdings heraus, dass der Schaden um einiges höher lag.
Fall 14:
Vor dem 30.09.2006 wurde eine Edelstahlschraube mit Isolierband an einer Maispflanze in dem Maisfeld des Landwirtes S5 in X an der A-straße befestigt. Bei der Ernte durch den Zeugen T5 wurde durch die in das Mahlwerk gelangte Schraube ein Schaden von rund 500 € verursacht.
Tatverdächtiger im vorliegenden Verfahren war zunächst der Zeuge T. Der ermittelnde Polizeibeamte, der Zeuge N5, erhielt während seiner Ermittlungen Kenntnis darüber, dass Schrauben der bei der Tatbegehung verwendeten Art seitens der Firma N, bei der der Angeklagte beschäftigt war, bestellt worden waren. Die Firmenleitung teilte ihm auf Anfrage mit, dass diese Schrauben jedoch seitens der Firma N komplett verbaut worden seien. Gleichwohl richtete sich nun ein Verdacht auch gegen den Angeklagten. Dabei war bereits aus früheren Ermittlungen, die der Polizeibeamte und hiesige Zeuge L3 geführt hatte, bekannt, dass derartige Schrauben in landwirtschaftlichen Betrieben häufiger Verwendung fanden.
Als der Angeklagte nach der Sicherstellung des Isolierbands um eine freiwillige Speichelprobe gebeten worden war, lehnte er diese zunächst ab mit der Begründung, er wolle vorsorglich anwaltlichen Rat einholen. Nachdem dann ein entsprechender Beschluss erging, wonach die Speichelprobe abzugeben war, willigte er schließlich ein. Eine Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten oder seines Hofes fand nicht statt. Nachdem als Ergebnis der Untersuchung des Landeskriminalamts bekannt geworden war, dass es sich bei den sichergestellten DNA-Spuren an den Pflanzen um solche des Angeklagten handelte, suchte der Zeuge N5 den Angeklagten zwecks einer „Gefährderansprache“ auf. Eine Beschuldigtenvernehmung indessen erfolgte zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Im Jahr 2007 gab es keine Schäden an Mähdreschern der vorbeschriebenen Art. Allerdings kam es im Jahr 2008 zu ähnlich gelagerten Taten. Diese wurden ausgeführt, nachdem der Angeklagte als Spurenträger der gesicherten DNA Spur ermittelt worden und er durch das Amtsgericht Lünen in erster Instanz verurteilt worden war. Wegen der im Jahre 2008 begangenen Taten laufen Ermittlungen, ein Ergebnis steht noch aus.
III.
Der Angeklagte hat von seinem Recht, zu schweigen, Gebrauch gemacht und lediglich in seinem letzten Wort erklärt, er habe mit den Taten nichts zu tun und schließe sich den Ausführungen der Verteidigung an, die einen Freispruch beantragt hatte.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben zur Person sowie auf den Angaben seines Sohnes, des Zeugen M3, und denen des Zeugen KOK N5.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Angaben der Zeugen N5, Q (zu den Fällen 2, 5, 6 und 12), L2 (zu den Fällen 3 und 7), Q2 (zu den Fällen 8 und 11), N4 (zu den Fällen 9 und 12) S (zu Fall 1), S2 (zu Fall 4), C4 (zu Fall 10), M3 (zu Fall 13) und T5 (zu Fall 14).
Die Feststellungen zu dem Gang der Ermittlungen beruhen auf den Angaben des Zeugen KOK N5. Die Feststellungen zu der Person des Zeugen T beruhen auf seinen eigenen Angaben sowie ergänzend auf denen der Zeugen KOK N5 und KOK L3.
Die Feststellungen zu den DNA-Spuren und deren Auswertung basieren auf den Angaben der Sachverständigen Frau F, die im Termin zur Berufungshauptverhandlung das von ihr in erster Instanz gefertigte schriftliche Gutachten erläutert und ergänzende Ausführungen dazu gemacht hat.
Nach der eingehend durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Angeklagte in den beschriebenen 14 Fällen Täter der Sachbeschädigungen gewesen ist.
Dies gilt insbesondere für die Fälle 1, 11 und 12, in denen an den jeweiligen Tatorten Isolierband sichergestellt worden ist, an dem DNA-Spuren des Angeklagten nachgewiesen werden konnten. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Spuren nicht von dem Angeklagten stammen, sondern von einer weiteren Person, beträgt nach den Ausführungen der Sachverständigen Frau F 1 zu 10 Milliarden. Damit kann der Angeklagte ausreichend sicher als Spurenverursacher angenommen werden.
Bei der untersuchten Spur handelt es sich nach Angaben der Sachverständigen um eine besonders intensive DNA-Spur, die nicht lediglich auf bloßes Berühren des Klebebandes mit den Fingern zurückzuführen ist. Ein solches Berühren würde allenfalls zu einer flüchtigen Griffspur geführt haben, die ein anderes Untersuchungsergebnis zur Folge gehabt hätte.
Die Spur kann vielmehr nur durch einen besonders intensiven Kontakt, etwa durch abgelöste Hautpartikel, etwa bei Schuppenflechte, Speichel, Schleimhaut oder Blut erklärt werden. In diesen Fällen der Verursachung kann die Spur regelmäßig intensiv in Erscheinung treten und sehr lange Zeit, zumindest über mehrere Monate, wenn nicht über Jahre, konserviert bleiben, wenn im übrigen die Bedingungen dafür günstig sind. Dies etwa ist der Fall, wenn die Spur nicht einer extremen Witterung ausgesetzt wird oder sie etwa dadurch konserviert wird, dass sie von äußeren Einflüssen weitgehend geschützt ist, etwa weil sie durch Überkleben gesichert ist.
Andererseits ist davon auszugehen, dass sich eine bloße Griffspur, die durch einmaliges Anfassen des Klebebandes entstanden ist, nach relativ kurzer Zeit verflüchtigt. Je nach Witterungseinfluss können dies wenige Tage, wenn nicht sogar nur wenige Stunden sein. Beim Tragen von Handschuhen und entsprechender Berührung des Klebebandes ist sicher auszuschließen, dass überhaupt eine DNA-Spur auf das Klebeband übertragen wird.
Die Sachverständige hat zudem ausgeführt, dass bei Eintreffen des Spurenmaterials davon ausgegangen worden war, dass es sich, wie häufig, nur um eine flüchtige Griffspur handle, die nachgewiesen werden könne. Deshalb seien die Isolierbänder mit einer Schere in etwa 3 cm lange Stücke zerteilt worden, die dann in eine entsprechende chemische Lösung eingelegt worden seien. Damit habe gewährleistet werden sollen, dass möglichst viel von dem zu erwartenden Material habe ausgewertet werden können. Vorab sei das Isolierband nicht einer daktyloskopischen oder optischen Prüfung unterzogen worden, weil dies nicht dem Auftrag entsprochen habe.
Demnach kann, den Ausführungen der Sachverständigen entsprechend, aus der DNA-Spur des Angeklagten lediglich der Schluss gezogen werden, dass dieser einen besonders intensiven Kontakt zu dem Klebeband gehabt haben muss, nicht aber, dass er das Klebeband auch persönlich an den Pflanzen angebracht haben muss.
Denkbar und nicht völlig unwahrscheinlich ist nämlich etwa, dass der Angeklagte bei der Benutzung der Klebebandrolle auf seinem Hof oder anderswo eine Verletzung hatte und deshalb Blutspuren auf dem Klebeband, etwa auf der äußeren Seite der Rolle, hinterlassen hat. Denkbar ist ferner, dass er bei der Benutzung des Klebebandes gehustet hat und dabei Schleimpartikel auf das Klebeband gelangt sind. Denkbar ist ferner, dass ein Dritter, der sich auf dem Hof aufgehalten hat, eine oder zwei Rollen Klebeband von der Werkbank an sich genommen und zum Befestigen der Schrauben an den Pflanzen verwendet hat. Nicht auszuschließen ist auch, dass der Angeklagte diese Rollen für Arbeiten verwendet und dann außerhalb des Hofes unbewusst liegen gelassen hat, so dass ein Dritter die Rollen an sich nehmen konnte.
Hat der Dritte bei dem Befestigen der Schrauben an den Pflanzen Handschuhe getragen, etwa solche aus Latex, wie sie in vielen Drogerienmärkten erhältlich sind, und wie sie sich in jedem Pkw-Verbandkasten befinden, so ist erklärbar, dass eine Griffspur dieser dritten Person nicht verursacht und damit auch nicht aufgefunden werden konnte. Auch dann, wenn diese dritte Person das Klebeband ohne Handschuhe an sich genommen und später verwendet hat, war aufgrund der Flüchtigkeit dieser dann einfachen Griffspur ein späterer Nachweis nicht zu erwarten. Dies gilt umso mehr bei der Annahme, dass möglicherweise zwischen Befestigen der Schrauben mit Klebeband und der Auswertung der Spuren durch die Sachverständige ein nicht unerheblicher Zeitraum gelegen hat. Konkrete Feststellungen zu dem Anbringen der Schrauben an die Maispflanzen waren nicht möglich. Nur der späteste Zeitpunkt ergab sich durch das Auffinden der Schrauben.
Selbst aber, wenn das Klebeband bei Eintreffen beim Landeskriminalamt in Düsseldorf eine derartige Griffspur eines Dritten aufgewiesen haben sollte, kann diese spätestens durch das Eintauchen in die chemische Lösung, die zum Nachweis der DNA-Spur verwendet wurde, vernichtet worden sein. Dies hat die Sachverständige ausdrücklich auf einen entsprechenden Vorhalt bestätigt. Da man davon ausgegangen war, möglichst viel DNA-Material erhalten zu müssen, um ein aussagefähiges Ergebnis zu bekommen, hat man sämtliche Klebebandstücke in die Lösung eingebracht. Danach waren etwaige Mischspuren, die gegebenenfalls vorher noch vorhanden gewesen wären, nicht mehr nachweisbar.
Ein hypothetischer Ablauf, wonach ein Dritter die Schrauben mittels des Klebebandes des Angeklagten an den Pflanzen befestigt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Isolierbandrollen befanden sich, wie die Zeugen N5 und M3 bekundet haben, frei zugänglich auf einer Werkbank, die in einer offenen Halle des Hofes M stand. Jeder, der den Hof betrat, konnte das Isolierband ungehindert an sich nehmen. Ein Verschwinden einer oder zweier Rollen wäre auch nicht aufgefallen, da zeitgleich immer mehrere Rollen Isolierband vorrätig waren. Tatsächlich gab es damit außer dem Angeklagten mehrere Personen, die Zugriff auf das Isolierband hatten. Insbesondere gilt dies auch für den Zeugen T, der eingeräumt hat, dass er mehrfach den Hof aufgesucht habe, um die Familie M zu besuchen, dabei allerdings niemanden angetroffen und den Hof wieder verlassen habe.
Sonstige Indizien, die die Täterschaft des Angeklagten begründen könnten, sind in der umfangreichen Beweisaufnahme im Termin zur Berufungshauptverhandlung nicht ersichtlich geworden.
Die verwendeten Edelstahlschrauben ließen keine tragfähigen Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten zu. Wie der Zeuge KOK L3, der in der Zeit zwischen 1998 und 2004 die Ermittlungen in ähnlich gelagerten Fällen geführt hat, bekundet hat, wurden derartige Schrauben massenweise in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt. Sie waren auch problemlos im Fachhandel zu beschaffen. Die Herkunft der hier gegenständlichen Schrauben wurde nicht ermittelt. Da der Kopf der Schrauben jeweils abgeschliffen worden war, konnte auch nicht sicher festgestellt werden, um welchen genauen Typ es sich gehandelt haben muss. Über die Art und Weise der Bearbeitung der Schrauben sind Ermittlungen nicht angestellt worden.
Das Isolierband war ebenfalls handelsübliche Ware, wie sie zuhauf auf Bauernhöfen anzutreffen ist. Die Zeugen KOK N5 und M3 haben dazu ausgeführt, dass praktisch jeder Bauer, der Fahrzeuge vorhält, Isolierband benötigt, um selbst einfache Reparaturen durchführen zu können. Aus der Art und der Beschaffenheit des Isolierbandes lassen sich demnach keine brauchbaren Schlüsse ziehen.
Die im Fall 6 gesicherten Fußspuren waren zu wenig konkret, als dass die Abnahme eines Gipsabdruckes Erfolg versprechend gewesen wäre. Das hat der Zeuge C5 der seinerzeit mit der Sachverhalts Aufnahme betraut war, bekundet. Die Schuhgröße des Verursachers konnte lediglich vage auf Größe 45 bis Größe 46 geschätzt werden. Es war allerdings nicht einmal sicher, ob die Fußspuren von dem Täter stammten. Deshalb sind weitere Ermittlungen diesbezüglich unterblieben.
Auch Latex-Handschuhe, die möglicherweise von einem Dritten bei der Tatausführung getragen worden sind, sind problemlos zu beschaffen, etwa in einem Drogeriemarkt. Mit derartigen Handschuhen kann auch ohne Probleme Isolierband von einer Rolle abgewickelt, abgerissen und um eine Schraube geführt werden, und zwar auch dann, wenn der Ausführende kurze Fingernägel trägt. Dies ist gerichtsbekannt, nachdem die Beisitzerin im Termin zur Hauptverhandlung dies eindrucksvoll vorgeführt hat.
Die kurze Entfernung zwischen der Wohnung des Angeklagten und den Tatorten, die mit einem Pkw in maximal 10 Minuten zurückgelegt werden konnte, besagt für sich ebenfalls nichts für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten, weil auch die Wohnung des Zeugen T unwesentlich von der Wohnung des Angeklagten entfernt lag, nämlich nur etwa 5,5 km. Im Übrigen ist ohnehin zu vermuten, dass der Täter aus dem Ort X oder der näheren Umgebung stammte, weil sämtliche Taten in einem relativ überschaubaren Bereich verübt worden sind.
Auch das Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren begründet keinen besonderen Verdacht gegen ihn. Er hat zunächst eine freiwillige Speichelprobe abgelehnt und sich anwaltliche Beratung vorbehalten. Eine solche Verhaltensweise ist in der Praxis polizeilicher Ermittlungen nicht unüblich und wird häufig auch von Unschuldigen an den Tag gelegt. Ebenso wenig wie aus einem falschen Alibi ein Rückschluss auf eine Täterschaft desjenigen vorgenommen werden kann, der das falsche Alibi angeboten hat, kann in der vorliegenden Konstellation ein Rückschluss aus dem Verhalten des Angeklagten auf seine Täterschaft erfolgen. Nachvollziehbar ist die Reaktion des Angeklagten insbesondere dann, wenn er sich zu Unrecht verfolgt gefühlt hat und dadurch verunsichert war. Es kann ihm jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen, dass er zunächst anwaltlichen Rat einholen wollte.
Schließlich ist auch kein tragfähiges Tatmotiv für den Angeklagten ersichtlich geworden. Die These, er könne aus Rache gehandelt haben, weil er selbst früher Opfer derartiger Sabotageakte geworden war und nunmehr andere Lohnunternehmer schädigen wolle, verfängt nicht. Dagegen spricht schon, dass auch bei dem Sohn des Angeklagten, dem Zeugen M3, ein nicht ganz unerheblicher Schaden eingetreten ist (Fall 13). Dass ein solcher Schaden nur konstruiert worden ist, um den Verdacht von dem Angeklagten abzulenken, erscheint eher fernliegend. Schließlich hätte der Angeklagte damit rechnen müssen, dass es bei einem Erfassen der Schraube durch den Mähdrescher auch zu einem Personenschaden kommen konnte, nachdem sich in vorangegangenen Fällen bereits Schraubenteile in Mähdrescherbleche gebohrt hatten. Dies war vorherrschendes Gesprächsthema im Ort, wie der Bruder des Angeklagten, der Zeuge M6 bestätigt hat, und ist deshalb dem Angeklagten sicher nicht verborgen geblieben. Ferner ist auch wahrscheinlich, dass der Angeklagte von dem Auftrag seines Sohnes wusste, auch wenn die Beauftragung möglicherweise kurzfristig erfolgt ist. Beide wohnten nämlich gemeinsam auf einem Hof, das Verhältnis zueinander war gut und es ist nahe liegend, dass über solche Aufträge innerhalb der Familie gesprochen wurde. Hätte der Angeklagte die Schraube im Maisfeld platziert, hätte er es wohl kaum darauf ankommen lassen, dass sein Sohn dadurch gefährdet wird.
Das Verhalten des Zeugen M3, wonach dieser den herannahenden Polizeibeamten nach Eintritt des Schadensfalles unfreundlich entgegengetreten ist, spricht auch eher gegen einen fingierten Schaden. Hätte man es darauf angelegt, einen Schaden zu präsentieren, hätte der Zeuge M3 diesen gegenüber der Polizei sicher nicht bagatellisiert. Dass der Zeuge M3 der Polizei gegenüber nicht besonders wohlwollend aufgetreten ist, lässt sich zwanglos daraus erklären, dass allgemein bei den Lohnunternehmern Unmut darüber herrschte, dass trotz der vielen Schadensfälle eine Aufklärung nicht erfolgt war. Dies haben die Zeugen M3 und M6 bestätigt.
Schließlich lässt sich auch aus dem Umstand, dass es im Jahre 2007 zu keinen vergleichbaren Taten gekommen ist, sich die Serie indessen im Jahr 2008 fortgesetzt hat, kein überzeugendes Argument gegen den Angeklagten gewinnen. Wäre er der wahre Täter gewesen, hätte er wohl kaum im Jahr 2008 die Taten fortgesetzt, nachdem seine DNA-Spur gesichert und er erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. Eine derartige Abgebrühtheit kann dem Angeklagten, der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Angeklagte eine auffällige Persönlichkeit aufweist. Anders stellt sich die Situation indessen dar, wenn ein Dritter die Taten verübt hat. Dieser stand, nach Verurteilung des Angeklagten, nicht (mehr) im Mittelpunkt der Ermittlungen und konnte somit, sofern er vorsichtig agierte und keine Spuren hinterließ, ungehindert weitermachen. Auch dies gilt insbesondere für den Zeugen T.
Somit gibt es eine ernst zu nehmende, nicht auszuschließende konkrete andere Person, die als Täter in Betracht kommt, nämlich den Zeugen T. Dieser hatte schon häufiger mit entsprechenden Schrauben gearbeitet, diese waren lediglich nach seinen eigenen Angaben unwesentlich kürzer als die Schrauben, die bei den Taten Verwendung fanden. Er war auch durch die Akteneinsicht des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes über den jeweiligen Ermittlungsstand und insbesondere über das Ergebnis der DNA-Analyse informiert. Er war häufig kurz vor oder kurz nach dem jeweiligen Schadenseintritt am Tatort angetroffen worden, wofür er keine plausible Erklärung geben konnte. In der Berufungshauptverhandlung führte der dazu nach einem entsprechenden Vorhalt aus, so etwas sei eben Pech. Er galt als Einzelgänger, der von seinem Vater praktisch ohne nachvollziehbaren Anlass enterbt worden war, hatte weder eine Frau oder feste Freundin, noch eine feste Arbeitsstelle. Auffallend war dagegen seine besondere Leidenschaft für Mähdrescher, die auch anlässlich seiner Aussage vor der Kammer deutlich wurde. Die Einschätzung des Zeugen KOK L3, wonach der Zeuge T ein krankhaft gesteigertes Geltungsbedürfnis gezeigt habe, hat sich in der intensiven Befragung des Zeugen im Hauptverhandlungstermin eingehend bestätigt. Er hat, rhetorisch durchaus gewandt, die ihm gestellten Fragen beantwortet und auch der zeitweise bedrängenden Befragung durch die Verteidigung standgehalten, ohne verunsichert zu wirken. Es entstand allerdings der Eindruck, dass er versucht hat, die Verteidiger in gewisser Weise vorzuführen. So hat er etwa von sich aus berichtet, dass ihm die bei den Taten verwendeten Schrauben nach ihrer Art durchaus bekannt seien und deren Beschaffung keinerlei Problem für ihn darstelle. Ferner hat er bekundet, dass er selbst schon mit derartigen Schrauben gearbeitet habe. Überraschend hat er dann allerdings angefügt, dass die von ihm verwendeten Schrauben unwesentlich, nämlich etwa nur 1 cm, kürzer gewesen sein. Er hat es sichtlich genossen, mit der Darlegung seiner Kenntnisse die erfolglos ermittelnden Polizeibeamten zu brüskieren.
Denkbar ist, dass der Zeuge T die Schäden herbeigeführt hat, um sich für die jeweils geschädigten Lohnunternehmer quasi als „Retter“ in einer hilflosen Lage zu präsentieren. Er konnte seine Hilfeleistung anbieten und sich dadurch Anerkennung verschaffen, ähnlich wie ein Feuerwehrmann, der zunächst Feuer legt, um anschließend zum Löschen herbeigerufen zu werden. Nicht zu verkennen ist auch, dass sich bereits früher Ermittlungsverfahren gegen den Zeuge T gerichtet haben und auch das hiesige Verfahren anfangs gegen ihn gerichtet war. Ferner ist nicht zu übersehen, dass in einem früheren Verfahren Geruchsspuren gesichert worden waren, die auf ihn als Täter hingewiesen haben. Zwei von drei Hunden, die eingesetzt worden waren, hatten den Zeuge T damals als Täter identifiziert. Schließlich hat der Zeuge T durch sein Auftreten in der Berufungshauptverhandlung den nachhaltigen Eindruck bei der Kammer erweckt, dass ihm derartige Taten ohne Weiteres zuzutrauen sind. Er hat die Einschätzung des Zeugen KOK L3, wonach er ein auffälliges Geltungsbedürfnis habe, vollumfänglich bestätigt.
Es ist fragwürdig, ob aus der Begehung der Taten, bei denen die DNA-Spuren des Angeklagten ermittelt worden sind (Fälle 1, 11, 12) wegen der ähnlichen Begehungsweise auf eine Täterschaft hinsichtlich aller übrigen Fälle geschlossen werden kann. Dies hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Berufungshauptverhandlung jedenfalls nicht mehr angenommen. Diese Frage bedarf indessen keiner Entscheidung, weil, wie dargelegt, auch in diesen drei Fällen nicht mit hinreichender Sicherheit die Täterschaft des Angeklagten angenommen werden kann.
Nach alledem war der Angeklagte nach dem Grundsatz „im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ von dem Anklagevorwurf freizusprechen, und das erstinstanzliche Urteil war aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467, 473 analog StPO.