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Landgericht Dortmund·37 Qs 4/07 (Schw)·27.02.2007

Anordnung eines Reihengentests (§81h StPO) nach Isotopenanalyse bei Tötung eines Neugeborenen

StrafrechtStrafprozessrechtForensische Analytik/GenetikStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Reihengentest nach §81h StPO, nachdem Isotopenanalysen an Knochen und Haaren des getöteten Neugeborenen Hinweise auf örtliche Aufenthaltsveränderungen der Mutter ergaben. Das Landgericht hob den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnete die molekulargenetische Untersuchung eines klar begrenzten Personenkreises (Frauen 15–30 Jahre, Umzug Aug–Dez 2005) an. Die Maßnahme sei verhältnismäßig und durch die forensischen Erkenntnisse hinreichend begründet.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Reihengentests wird stattgegeben; Anordnung nach §81h StPO erlassen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anordnung nach §81h StPO ist zulässig, wenn aufgrund forensischer Feststellungen und Ermittlungen ein begründeter Verdacht besteht, dass ein schweres Kapitaldelikt vorliegt und die Untersuchung sich auf Personen mit vermutlich zutreffenden Prüfungsmerkmalen bezieht.

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Forensische Isotopenanalysen an Knochen und Haaren können hinreichende, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale liefern, um den Kreis zu untersuchender Personen zu konkretisieren.

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Die Beschränkung des zu untersuchenden Personenkreises (z. B. auf eine Altersgruppe) ist zulässig, wenn sie empirisch begründbar, verhältnismäßig und zur schonenden sowie kostensparsamen Aufklärung erforderlich ist.

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Das Gericht kann die Verwendung, Speicherung und Löschung entnommener Proben und genetischer Identifizierungsmuster streng beschränken; Untersuchungen dürfen nur auf die zur Feststellung des Identifizierungsmusters erforderlichen Befunde gerichtet werden.

Relevante Normen
§ 81h StPO§ 81h Abs. 4 StPO§ 81h Abs. 2 S. 4 und 5 StPO§ 81h Abs. 1 StPO

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 05.01.2007 wird aufgehoben.

Es wird gemäß § 81h StPO angeordnet, dass sämtlichen in der Anlage genannten weiblichen Personen im Alterzwischen 15 bis 30 Jahren, die im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 31.12.2005 aus D und I verzogen sind,

nach schriftlicher Belehrung gem. § 81h Abs. 4 StPO

mit ihrer schriftlichen Einwilligung

1. Körperzellen entnommen,

2. diese zur Feststellung des DNA - Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht

und

3. die festgestellten DNA - Identifizierungsmuster mit dem DNA - Identifizierungsmuster des Spurenmaterials des verstorbenen Kindes automatisiert abgeglichen werden,

soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob diese Personen als Mutter des Kindes in Betracht kommen.

Mit der Untersuchung wird die Sachverständige des Landeskriminalamtes Düsseldorf aus der Abt. xx, Dr. X oder ihr Vertreter im Amt, Völklinger Straße 49 in 40221 Düsseldorf beauftragt.

Die entnommenen Körperzellen dürfen ausschließlich für die vorgenannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden. Sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als die, die zur Ermittlung des DNA - Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden. Hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

Soweit die Aufzeichnung über die durch die Maßnahme festgestellten DNA - Identifizierungsmuster zur Aufklärung der dem Verfahren zugrunde liegenden Tat nicht mehr erforderlich ist, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.

Die festgestellten DNA - Identifizierungsmuster dürfen auch nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.

Da es um die Aufklärung eines Mordes geht, steht die beschlossene Maßnahme auch im Hinblick auf die 284 betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat.

Einer vorherigen Anhörung der betroffenen Personen bedarf es nicht. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 81h Abs. 2 S. 4 und 5 StPO).

Gründe

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Das Polizeipräsidium Recklinghausen - KK 11 - fahndet unter Leitung der Staatsanwaltschaft Dortmund seit dem 24.01.2006 mit beträchtlichem Aufwand erfolglos nach einer Frau, die vor dem 24.01.2006 ihr Neugeborenes in einem bewachsenen Brachgelände an der I² Straße in D (ca. 20m von der Straße entfernt) ablegte und anschließend den Ort verließ, sodass der Säugling zu Tode kam.

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Der genaue Todeszeitpunkt konnte nicht festgestellt werden. Es wurden jedoch bei Auffindung schon erhebliche Tierfraßspuren vorgefunden. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen ist den Strafakten zu entnehmen, dass die zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weitgehend erschöpft sind. Insbesondere wurde ein beträchtlicher Aufwand an Öffentlichkeitsarbeit geleistet, ohne dass entscheidende Hinweise erfolgt sind oder die befragten Zeugen zur Klärung der Tat etwas hätten beitragen können.

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Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft ein Isotopenanalyse-Gutachten an Knochen und Haaren des Neugeborenen zum Versuch der Eingrenzung möglicher Lebensräume der Mutter eingeholt und - hierauf basierend - beim Amtsgericht Dortmund die Anordnung eines Reihengentests nach § 81h StPO beantragt. Das Amtsgericht hat die Anordnung im wesentlichen mit dem Hinweis abgelehnt, dass das vorgelegte Sachverständigengutachten nicht hinreichend nachvollziehbar sei und mit diesem daher keine "vermutlich" auf den Täter zutreffenden Prüfungsmerkmale im Sinne des § 81h StPO begründet werden könnten. Gegen die Ablehnung des Erlasses dieses Beschlusses richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen des § 81h StPO sind - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - gegeben.

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Denn infolge der an dem Kinderleichnam durchgeführten gerichtsmedizinischen Autopsie ergibt sich, dass das aufgefundene unbekannte Kind nach der Geburt zumindest kurzzeitig gelebt hat und der begründete Verdacht besteht, dass es anschließend getötet und mithin Opfer eines Verbrechens gegen das Leben geworden ist, wie es § 81h Abs. 1 StPO vorsieht.

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Aufgrund des Ergebnisses des Isotopenanalysegutachtens von Prof.Dr. J liegen - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - ferner für die Untersuchung auch bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungskriterien vor.

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Die Staatsanwaltschaft geht dabei zunächst zutreffend davon aus, dass es aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Geburt des Kindes und seiner vermutlich gewaltsamen Tötung naheliegend erscheint, dass als mögliche Täterin die Kindesmutter in Betracht zu ziehen ist. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig und geboten, die beabsichtigte Untersuchung an Frauen durchzuführen, die zur mutmaßlichen Tatzeit im gebärfähigen Alter waren.

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Nicht zu beanstanden ist sodann ferner, dass die Ermittlungsbehörde eine weitere Eingrenzung des Personenkreises auf die Altersgruppe zwischen 15 bis 30 Jahren mit der Begründung vornimmt, dass aufgrund wissenschaftlicher Veröffentlichungen das Durchschnittsalter der Mütter bei Tötung ihres Neugeborenen bei Anfang bis Mitte 20 Jahren liege. Zwar ist es grundsätzlich nicht vollkommen auszuschließen, dass auch jüngere oder ältere Frauen aus dem zuvor genannten Personenkreis als Täterinnen in Betracht kommen. Es spricht aber nichts dagegen, den - feststehenden - Kreis der zu untersuchenden Personen zunächst auf die aus empirischer Sicht hinsichtlich der Tätereigenschaft wahrscheinlichste Altersgruppe zu beschränken, um auf diese Weise so schonend und kostensparsam wie möglich vorzugehen.

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Ein weiteres Eingrenzungskriterium folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J der Ludwig-Maximilian-Universität München vom 10.06.2006 in Verbindung mit dem Nachtrag hierzu vom 13.06.2006. Der Sachverständige hat Knochenteile und Haare des Neugeborenen auf die Isotopenverhältnisse bei bestimmten vorhandenen chemischen Elementen untersucht und aus den gemessenen Ergebnissen eine Analyse der möglichen geographischen Lebensräume der Kindesmutter in den letzten Monaten vor der Geburt vorgenommen. Grundlage dieser in der Archäologie bereits verbreiteten Analysemethode ist der Umstand, dass bestimmte chemische Elemente in unterschiedlichen Isotopenverhältnissen auftreten können, wobei die Anzahl bestimmter Isotope in der Regel von den geographischen und geologischen Gegebenheiten des jeweiligen Ortes abhängen, von dem die zu untersuchenden Elemente stammen. Da der Mensch mit der Atmung und der Nahrungsaufnahme zahlreiche chemische Elemente aus seiner unmittelbaren Umgebung aufnimmt und diese - unterschiedlich lange - in seine Knochen und Haare einlagert, spiegeln die Isotopenverhältnisse in diesen Proben in gewisser Weise die Isotopenverhältnisse der chemischen Elemente der Umgebung wieder, an denen sich der betreffende Mensch, oder in diesem Fall die Kindesmutter, in den letzten Monaten aufgehalten hat.

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Soweit das Amtsgericht hierzu ausgeführt hat, der Sachverständige habe bereits nicht hinreichend offengelegt, wie er zu den seiner Analyse zugrunde liegenden chemischen Messergebnissen gekommen sei, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Denn der Sachverständige hat dargelegt, dass diese Daten durch gängige chemische Analyseverfahren, insbesondere Varianten der Massenspektrometrie, ermittelt worden seien. Einer weiteren Ausführung bedurfte es insoweit nicht.

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Hinsichtlich der anhand der Messergebnisse anschließend gefertigten Analyse hat der Sachverständige ebenfalls detailliert ausgeführt, dass die Unterschiede zwischen den Isotopenverhältnissen der Elemente Strontium und Blei in den Knochen und Haaren des Neugeborenen überaus groß seien, weshalb auf einen Ortswechsel der Kindesmutter während der Schwangerschaft geschlossen werden müsse, der sich anhand des Einlagerverhaltens des Körpers in die Knochen und Haare auch zeitlich in etwa, nämlich auf den Zeitraum zwischen August und Dezember 2005 - mit Schwerpunkt September /Oktober, eingrenzen lasse. Schwieriger - so räumt der Sachverständige ein - sei indes die Bestimmung der jeweiligen Regionen, in denen sich die Kindesmutter vor und nach dem Ortswechsel aufgehalten haben könnte. Vor allem aufgrund der Analyse der Strontium- und Bleiisotopenverhältnisse gelangt der Sachverständige sodann aber - durchaus nachvollziehbar - zu dem Ergebnis, dass es jedoch wahrscheinlich sei, dass die Kindesmutter ihren Aufenthaltsort vor dem Umzug in der Gegend um D, dem Münsterland und möglicherweise auch den Niederlanden gehabt habe und sie cirka 3,5 Monate vor ihrer Niederkunft verzogen sei. Für die Zeit nach dem Umzug komme zwar - wie sich aus dem Nachtrag vom 13.06.2006 zum Gutachten ergibt - bezogen auf die Strontium-Isotopenverhältnisse grundsätzlich ebenfalls das gesamte Münsterland in Betracht; wahrscheinlich sei vor allem aber ein Aufenthalt der Kindesmutter in den Gebieten zwischen Mühlheim-Paderborn und zwar vorwiegend südlich der Lippe. Ebenso käme die Niederrheinische Talaue zwischen etwa Kempen bis Mülheim im Norden sowie bis zur südlichen Begrenzung des Gebietes entlang einer Linie Heerlen - Düren - Bonn in Frage. Der Sachverständige räumt dabei ein, dass diese Analyse nicht als sichere Aussage dahingehend missverstanden werden dürfe, dass andere Aufenthaltsorte, als die genannten, nicht in Betracht kämen. Er selbst schätze seine "Trefferquote", wie sich aus einem Telefonvermerk des sachbearbeitenden Staatsanwalts vom 10.01.2007 (Blatt 261 der Akte) ergibt, jedoch auf immerhin ca. 30 Prozent.

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Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen zu vermuten ist, dass die in Frage kommende Kindesmutter über Ortskenntnisse im Bereich des Auffindeortes des Leichnams verfügt haben dürfte, haben die Ermittlungsbeamten der Polizei durch Anfrage an die entsprechenden Meldeämter alle Frauen ermittelt, die zwischen 15 und 30 Jahren alt sind und in der oben genannten Zeit von I oder D in einen Ort verzogen sind, der in einem Bereich liegt, den der Sachverständige als möglichen Aufenthaltsort der Kindesmutter nach ihrem mutmaßlichen Umzug für besonders wahrscheinlich hält. Dies betrifft 132 weibliche Personen aus dem Datenbestand der Stadt D und 152 aus dem der Stadt I. Auf diese insgesamt 284 Personen bezieht sich der Antrag der Staatsanwaltschaft.

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Zwar besteht mithin keine Gewissheit, dass die Kindesmutter und mutmaßliche Täterin tatsächlich unter den vorgenannten Personen ist. Eine solche Gewissheit verlangt § 81h StPO indes auch nicht, da dieser nur erfordert, dass die Untersuchung sich auf Personen bezieht, die auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen. Diesem Kriterium wird zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall hinreichend Rechnung getragen. Der konkret zu untersuchende Personenkreis ist hier auch eindeutig begrenzt.

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An der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen ebenfalls keine Bedenken. Es geht vorliegend um die Aufklärung eines mutmaßlichen Tötungsdeliktes. Trotz außerordentlich umfangreicher mehrmonatiger Ermittlungstätigkeiten der Staatsanwaltschaft und der Polizei haben sich bisher noch keine Hinweise ergeben, die auf andere Weise zur Aufklärung des Tatgeschehens führen könnten.