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Landgericht Dortmund·37 Ks-400 Js 154/16-16/16·20.11.2017

Mord an 89-Jähriger aus Habgier mit Brandlegung: lebenslang, besondere Schuldschwere, SV

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen der Tötung einer 89-jährigen Frau bei einem auf Geld gerichteten Angriff sowie anschließender Brandlegung verurteilt. Das Gericht sah Mordmerkmale (u.a. Habgier und Heimtücke) sowie tateinheitlich versuchten Raub mit Todesfolge und Brandstiftung als erfüllt an. Die Täterschaft stützte die Kammer maßgeblich auf DNA-Spuren am Opfer, Blutspuren, Faser- und Kraftstoffspuren sowie die Auswertung eines Navigationsgeräts. Es verhängte lebenslange Freiheitsstrafe, stellte besondere Schuldschwere fest und ordnete Sicherungsverwahrung an.

Ausgang: Anklagevorwurf im Wesentlichen bestätigt; Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe, Feststellung besonderer Schuldschwere und Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Abstrakte Rechtssätze

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Habgier i.S.d. § 211 StGB ist anzunehmen, wenn der Täter zur Erlangung von Bargeld oder Wertgegenständen tötet und dabei ein gesteigertes Gewinnstreben „um jeden Preis“ verfolgt.

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Heimtückisch handelt, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit eines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; dies gilt insbesondere bei einem überraschenden Angriff auf ein schutzloses, hochbetagtes Opfer in dessen Wohnung.

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Der Tatbestand des (versuchten) Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) ist auch erfüllt, wenn der Täter den Tod vorsätzlich herbeiführt, sofern die Tötungsgewalt nach seiner Vorstellung zugleich der Beuteerlangung dient.

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Eine Verurteilung kann auf eine Gesamtschau gewichtiger Indizien gestützt werden, wenn diese in ihrer Kombination eine tragfähige, vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugung von der Täterschaft begründen (u.a. DNA- und Faserspuren sowie technische Bewegungsdaten).

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Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt neben den formellen Vorverurteilungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen eine Gesamtwürdigung voraus, wonach aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten eine fortbestehende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit besteht.

Relevante Normen
§ 211 StGB§ 251 StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 249 StGB§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 66 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und mit Brandstiftung zu

              lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten wird festgestellt.

Der Angeklagte ist in der Sicherungsverwahrung unterzubringen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin und seine Auslagen.

                                          ---------------------------------------

Angewendete Strafvorschriften:       §§ 211, 251, 250 Abs. 2 Nr.1, 249, 306 Abs. 1 Nr. 1, 66 Abs. 1, 57 a Abs. 1 Nr. 2, 52, 23, 22 StGB

Gründe

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Vorbemerkung

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Auf die im Anschluss an die Verkündung des Urteils, dessen Begründung und die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung an die Prozessbeteiligten gerichtete Bemerkung des Vorsitzenden, dass Erklärungen sicherlich nicht beabsichtigt seien, hat sich der Angeklagte zu Wort gemeldet und erklärt, dass er das Urteil annehmen wolle. Der Vorsitzende habe aus seinem Leben ein Märchen gemacht. Auf die Erwiderung des Vorsitzenden, dass sich aus diesem Zusatz ergebe, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei, hat der Angeklagte weiter ausgeführt, dass er ja doch keine Chance habe und deshalb das Urteil annehmen wolle. Auf die weitere Äußerung des Vorsitzenden, dass er diese Erklärung nicht unmittelbar zu Protokoll nehmen wolle und sich der Angeklagte dies überlegen solle, hat der Angeklagte erwidert, dass er darauf bestehe, das Urteil anzunehmen. Eine Abkürzung der schriftlichen Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 StPO ist nicht vorgenommen worden.

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I.               Lebenslauf

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Der jetzt 72 Jahre alte Angeklagte, der über vierzig Jahre und damit also mehr als die Hälfte seines Lebens in Unfreiheit verbracht hat, stammt aus einfachen, wenig geordneten Verhältnissen. Sein Vater, ein gelernter Bäcker, erblindete vor seinem 30. Lebensjahr, seine Mutter arbeitete mindestens zeitweise als Reinigungskraft. Beide Elternteile hatten jeweils mehrere Kinder aus früheren Ehen. Der Angeklagte hat drei vollbürtige Geschwister, zu denen schon lange kein Kontakt mehr besteht. Der Vater des Angeklagten verstarb schon Anfang der siebziger Jahre, inzwischen ist auch seine Mutter verstorben.

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Schulische Bildung wurde dem Angeklagten kaum zuteil. Bereits auf der Volksschule, in die er seinerzeit eingeschult wurde, kam es dazu, dass er mehrmals eine Klasse wiederholen musste, was wohl zum einen auf Disziplinlosigkeit und Verweigerung der Mitarbeit, zum anderen aber auch darauf zurückzuführen war, dass der Angeklagte von seinen Eltern zu Besorgungen herangezogen wurde und deshalb Schulstunden versäumte. Im Anschluss an seine Entlassung aus der fünften Klasse wurde er zunächst zu Hause zur Mitarbeit herangezogen und arbeitete dann ein gutes halbes Jahr als Schmiedehelfer und einige Monate als Arbeiter in einer Steinfabrik. Es handelte sich um körperlich schwere Arbeit, die er dann aufgab. 1960 lief er von zu Hause fort, wodurch er sich der für ihn angeordneten vorläufigen Fürsorgeerziehung entzog, und lebte im Anschluss von Gelegenheitsarbeiten. Während der folgenden Jahre beging er zahlreiche Straftaten, weswegen er mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde.

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Am 25.6.1962 verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn – 14 LS 20/62 – wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls in der Form des Einbruchdiebstahls zu neun Monaten Jugendstrafe, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Aussetzung wurde aufgrund späterer Straftaten widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 21.11.1963 erledigt.

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Am 29.1.1965 verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt/Main – 951/42 MS 87/64 – wegen Diebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe.

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Am 10.1.1966 verurteilte ihn das Amtsgericht Wiesbaden – 11 MS 76/65-170 – wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen jeweils im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. Nach teilweiser Vollstreckung wurde die Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Aussetzung wurde später widerrufen.

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Am 4.10.1966 verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten in dem Verfahren 9 LS 26/66 wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und Sachbeschädigung zu sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis, deren Vollstreckung am 18.11.1967 erledigt war.

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Am 25.4.1967 verurteilte das Landgericht in Maastricht – 884/67 – den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis. Ob diese Strafe vollstreckt wurde, ist offen.

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Am 30.5.1968 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf – 21 MS 11/68 – den Angeklagten wegen Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung durch Anrechnung von Freiheitsentzug erledigt war.

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Am 15.6.1968 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt/Main – 920/12 LS 24/67 – den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis. Von einer Vollstreckung ist nichts bekannt.

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Am 1.10.1969 kam es zu einer weiteren Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Düsseldorf – 20 LS 18/69 – wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten.

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Am 17.3.1970 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf – 110 DLS 4/70 – den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis unter Einbeziehung der vorbezeichneten Strafe. Die Strafvollstreckung war am 7.8.1970 erledigt.

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Im Jahr 1971 heiratete der Angeklagte. Aus der Ehe ging eine im selben Jahr geborene Tochter hervor, die bereits im Kleinkindalter zu Pflegeeltern gegeben bzw. zur Adoption freigegeben wurde. Die Ehe wurde nach wenigen Jahren geschieden.

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Am 5.6.1972 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf – 20 MS 59/71 – den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen zu zehn Monaten Freiheitsstrafe.

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Am 26.4.1973 verurteilte das Amtsgericht Wuppertal – 27 MS 1/73 – den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung am 27.7.1974 erledigt war. Die Feststellungen zum Tatgeschehen finden sich in einem späteren Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.3.1984: „Der Angeklagte zog mit seiner Ehefrau und dem Kind im Sommer 1972 nach Wuppertal, nachdem er aus der JVA Siegburg entlassen worden war. Hier arbeitete er im Straßenbau, vornehmlich bei der Firma I. Er fand mit seiner Familie eine Wohnung in dem Hinterhaus der H-Straße. Im Januar 1972 lernte der Angeklagte mit seiner Ehefrau in einer in der Nachbarschaft gelegenen Gaststätte die Eheleute U2 kennen, mit denen sie gemeinsam Urlaubspläne schmiedeten. U2 luden die Eheleute U anschließend in ihre Wohnung ein, wo sie weiter Alkohol gemeinsam tranken. Bei dieser Gelegenheit zeigten U2 den Eheleuten U auch ihre im Keller eingerichtete Bar. Der Zeuge U2 erzählte dem Angeklagten, dass er in der Zeit vom 29.1. bis 1.2.1972 mit seiner Frau verreisen wolle. Der Angeklagte nahm gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau die Gelegenheit wahr, und fasste an einem Abend während der Abwesenheit der Eheleute U2, nachdem er in einer Gastwirtschaft Alkohol zu sich genommen hatte, den Entschluss, in die Wohnung U2 einzubrechen. Die Zeugin U2 (gemeint war offensichtlich U) weigerte sich anfänglich, wurde aber von dem Angeklagten zur Teilnahme an der Tat überredet. Beide gingen zu später Abendstunde zu der Wohnung U2, die im Erdgeschoss liegt. Der Angeklagte kletterte auf das äußere Fensterbrett und öffnete gewaltsam das Oberlicht des hohen Altbaufensters. Durch das Oberlicht gelangte er mittels einer Schlinge bis an die Verriegelung des Fensters. Es gelang ihm, den Riegel hochzuziehen und das Fenster zu öffnen. Dann hob der Angeklagte seine Ehefrau in die Wohnung U2 hinein. Beide durchwühlten die Schränke und entwendeten, was ihnen mitnehmenswert erschien. Sie packten die Sachen in einem Koffer, den sie in der Wohnung U2 vorfanden. Anschließend begaben sie sich zu dem Kellereingang, der an der Rückfront des Wohnhauses U2 lag. Der Angeklagte schlug eine Fensterscheibe ein und riegelte die Tür zur Bar auf. Auch dort durchwühlten sie alles und nahmen das, was ihnen mitnehmenswert erschien, mit. Unter diesen Sachen befand sich ein Tonbandgerät, ein Transistorradio, ein Heizkissen, etwas Bargeld aus einem Sparschwein und einem Geldsack, etwa 30 Herren- und Damenkleidungsstücke, sechs Handtücher, eine Aktentasche und gegenüber der Polizei einen Wert von etwa 1500 DM. Es konnte zum Teil in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt werden.“

19

Am 28.6.1973 verurteilte das Amtsgericht Wittlich – 7 LS 27/73 – den Angeklagten wegen Diebstahls zu acht Monaten Freiheitsstrafe, die der Angeklagte bis zum 29.3.1975 verbüßte. Nach der Wiedergabe der Feststellungen dieses Urteils in dem vorerwähnten Urteil des Landgerichts Bonn ging es um folgendes Tatgeschehen:

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„Ende August 1972 lernte der Angeklagte den Zeugen I2 kennen. Dieser nahm den Angeklagten mit zu sich nach Hause. Er hielt sich mehrere Tage beim Zeugen I2 auf. Am 27.8.1972 war der Zeuge nicht zu Hause. Der Angeklagte fand im Kleiderschrank unter der Wäsche das ersparte Geld des Zeugen i. H. v. 2850 DM. Dieses nahm er an sich und entfernte sich dann. Das Geld hat er für sich verbraucht.“

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Am 27.3.1975 verurteilte das Amtsgericht Bonn – 9 MS 70/74 – den Angeklagten wegen Diebstahls, Betrugs und versuchten Betrugs – letzte Tat begangen am 26.7.1972 – zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung ungeachtet der Vorstrafen des Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Die Feststellungen zu den Taten finden sich ebenfalls in dem vorerwähnten Urteil des Landgerichts Bonn. Sie lauten:

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„Der Angeklagte, der homosexuell veranlagt ist, hat in der Nacht zum 26.7.1972 in C aus der Wohnung des ebenfalls homosexuellen Zeugen F, C, L-Straße, nachdem man Alkohol getrunken hatte und den gemeinsamen homosexuellen Neigungen nachgegangen war, ein Kofferradio der Marke „Grundig Konzertboy“, ein Kofferradio der Marke „Sony“, ein elektrisches Ladegerät der Marke „Sony“ einen japanischen Fotoapparat der Marke „Yashika“ mit rechtswidrigem Zueignungswillen mitgenommen; die vorangegangene Äußerung des Zeugen F im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen Veranlagung, dass der Angeklagte „alles von ihm haben könne“, hat der Angeklagte nach eigenem Zugeständnis in der Hauptverhandlung nicht ernst genommen gehabt. Diese so entwendeten Gegenstände, außer dem Ladegerät, verkaufte der Angeklagte alsdann am 26.7.1972 vormittags, in der Gastwirtschaft „U3“ an den bis dahin noch gutgläubigen Zeugen Q zum Preise von 128 DM, wobei der Angeklagte bei diesem Zeugen den Eindruck erweckt hatte, dass er Eigentümer dieser Gegenstände sei. Als der Angeklagte dem Zeugen Q nach diesem Kaufabschluss am Vormittag des 26.7.1972 auch noch die gesamte Wohnungseinrichtung des Zeugen F, in dessen Wohnung der Angeklagte damals lebte, zum Preis von nur 600 DM zum Kauf anbot, wobei der Angeklagte vorspiegelte, er sei Inhaber dieser Wohnung, schöpfte der Zeuge Q Verdacht und verständigte – vom Angeklagten unbemerkt – die Polizei und übergab der Polizei auch die zuvor vom Angeklagten erworbenen Gegenstände, so dass dem Zeugen F die gestohlenen Gegenstände im Rahmen dieses Verfahrens wieder zurückgegeben werden konnten; die an den Angeklagten gezahlten 128 DM vermochte der Zeuge Q jedoch vom Angeklagten bisher nicht zurückzuerlangen.“

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Die Strafaussetzung musste wegen weiterer schwerer Straftaten des Angeklagten widerrufen werden; die Vollstreckung war am 19.8.1978 erledigt.

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Am 7.11.1975 verurteilte das Landgericht Köln – 45 KLS 6/75 – den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen sexueller Nötigung und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu acht Jahren Freiheitsstrafe.

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Die Feststellungen dieses Urteils lauten auszugsweise wie folgt:

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„1. Am Morgen des 2.5.1975 traf der Angeklagte C2 (genannt C – Heranwachsender, geboren am 30.6.1955) im Bahnhofsrestaurant des L Hauptbahnhofs auf die Angeklagten T (Heranwachsender, geboren am 11.9.1956) und U (genannt U). Während T C2 aus dem „Q9“ kannte, hatte er den Angeklagten U im April auf dem Hauptbahnhof kennengelernt. Der Angeklagte C2 kannte U noch nicht. Die drei Angeklagten kamen ins Gespräch. Dabei ergab sich, dass sie sich in Geldnot befanden. Gemeinsam überlegten die Angeklagten, wie und wo man an Geld kommen könne. Der vom Angeklagten U geäußerte Gedanken, „einen Raub zu machen“, wurde sofort aufgenommen und in die weiteren Überlegungen einbezogen, die sich auf die Frage konzentrierten, wo man die Tat ausführen könne. Der Angeklagte T gab den „Tip“, zu seinem früheren Arbeitgeber, der Firma L2, L, T2-Gasse, zu gehen. T wusste aus seiner Tätigkeit, dass im Geschäft der Firma immer Bargeld vorhanden war. U wiederum war bekannt, dass T dort gearbeitet hatte. Der Angeklagte T schilderte den Angeklagten C2 und U die örtlichen Gegebenheiten und die übliche personelle Besetzung der Geschäftsräume. Er setzt hinzu, es sei „ziemlich einfach“, dort einen Überfall zu machen. Die Angeklagten kamen überein, in diesem Geschäft einen Überfall auszuführen, und fuhren gemeinsam zum O2-Platz. Dort angekommen beschlossen sie, dass die Angeklagten C2 und U zunächst in das Geschäft gehen sollten, um sich umzusehen. T sollte unten warten, um im Geschäft nicht wieder erkannt zu werden. C2 und U fuhren in die dritte Etage und gingen in die Geschäftsräume der Firma L2, die ein Schneider-Zubehör-Geschäft betreibt. Sie ließen sich Knöpfe zeigen, ohne einen Kauf zu tätigen. Anschließend verließen sie das Geschäft wieder und trafen auf der Straße den Angeklagten T. Da die Angeklagten C2 und U in den Geschäftsräumen drei zur Firma gehörende Personen bemerkt hatten, von denen T aufgrund der Beschreibung durch C2 und U eine als seinen früheren Chef bezeichnete, kam man überein zu warten, bis der Chef in die Mittagspause gehe. Als der Angeklagte U den Vorschlag machte, sie sollten „zur Vorsicht“ Messer mitnehmen, um damit dem Personal „den Überfall deutlich zu machen“, ging der Angeklagte T von sich aus ins Kaufhaus Karstadt und kaufte dort zwei etwa 30 Zentimeter lange Küchenmesser. Zu den Mitangeklagten zurückgekehrt händigte er den Angeklagten C2 und U je ein Messer aus. Da der Chef der Firma L2 inzwischen das Gebäude verlassen hatte, fuhren T, C2 und U mit dem Aufzug in die dritte Etage. Während C2 und U nach vorgefassten Plan dort ausstiegen, um in die Geschäftsräume zu gehen, fuhr der Angeklagte T eine Etage höher, um von dort aus Schmiere zu stehen und seine Mittäter gegebenenfalls warnen zu können. C2 und U gingen in die Geschäftsräume der Firma L2. Während der Angeklagte C2 unter Bezugnahme auf den zuvor erfolgten Besuch und die Ansicht der Knöpfe einem Mitarbeiter der Firma erklärte, diese Knöpfe wolle er nun kaufen, und sodann mit diesem Mitarbeiter in den hinteren Teil der Geschäftsräume durchging, wo diese Knöpfe lagerten, blieb der Angeklagte U in der Nähe des Büroraums. Er hielt die weibliche Mitarbeiterin im Auge, die bei der Ankunft von C2 und U gerade telefonierte. Als das Telefongespräch beendet war, sagte U zu der Mitarbeiterin unter Vorzeigen des Messers, das sei ein Überfall, sie solle sich ruhig verhalten. Der Angeklagte C2 hörte diese Äußerung. Er erklärte darauf dem Mitarbeiter der Firma L2, der gerade dabei war, aus einem Regal die Schachtel mit den gewünschten Knöpfen herauszuholen, das sei ein Überfall. Als der Mitarbeiter daraufhin äußerte: „Mach doch keinen Quatsch“, zog der Angeklagte C2 das Messer und wiederholte, doch, das sei ein Überfall, er, der Mitarbeiter, solle mitkommen. Nach zuvor gefasstem Plan führten die beiden Angeklagten den Mitarbeiter und die Mitarbeiterin sodann in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Toilettenraum. Der Angeklagte U nahm dort dem Mitarbeiter ein Portemonnaie aus der Tasche. Er hörte, dass die Mitarbeiterin ihrem Kollegen etwas von „Geld in der Handtasche“ zuflüsterte. Darauf verließ U den Toilettenraum und schloss die Tür, ohne sie abzuschließen. Nach Schließen der Toilettentür, verständigten die Angeklagten den Angeklagten T, der auf die dritte Etage herunterkam und an der geöffneten Tür zu den Geschäftsräumen weiter Schmiere stand und zugleich in die Geschäftsräume sehen konnte. Der Angeklagte U suchte die erwähnte Handtasche, die er fand und aus der er das darin befindliche Bargeld entnahm. Inzwischen hatte der Angeklagte C2 die Geschäftskasse durch Betätigen des dafür vorgesehenen Hebels geöffnet und aus ihr das Bargeld entnommen. Letzteres bemerkte der Angeklagte T von seinem Standort aus. Der Angeklagte U fand noch einen weiteren Geldbetrag. Sodann verließen C2 und U die Geschäftsräume der Firma L2. Zusammen mit dem Angeklagten T fuhren sie mit dem Aufzug nach unten, den T inzwischen geholt hatte. Mit der U-Bahn fuhren die drei Angeklagten sodann bis zur Haltestelle B4-Platz. Sie stiegen aus und gingen in ein in der Nähe gelegenes Café. Dort wurde das Hartgeld auf dem Tisch vorgezählt und geteilt. Das Papiergeld zählte der Angeklagte U unter dem Tisch. Jeder der Angeklagten erhielt einen Betrag von etwa 800 DM. Anschließend trennte sich der Angeklagte U von den Angeklagten C2 und T.

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2. Nachdem die Angeklagten C2 und T am Vortag mit dem gemieteten VW Passat von einer Spritztour nach G2 nach L zurückgekehrt waren, begaben sie sich am Morgen des 5.5.1975 zum Hauptbahnhof, um dort etwas zu essen. Im Bahnhof trafen sie zufällig mit dem Angeklagten U zusammen. Dieser erzählte dem Angeklagten T und C2, er habe kein Geld mehr. U schlug vor, sie sollten zusammen „noch eine Sache machen“. Da T und C2 noch Geld zur Verfügung hatten, zögerten sie. U setzte mit dem Hinweis nach, sie hätten doch schon eine Sache gemacht, wenn er einen Revolver hätte, würde er allein weitermachen. Die Angeklagten T und C2 willigten ein mitzumachen, weil der Überfall in den Geschäftsräumen der Firma L2 „so glatt gelaufen war“. Gemeinsam überlegten die drei Angeklagten sodann, wo man einen Überfall ausführen könne. Der Angeklagte T gab den „Tip“, es bei dem Kürschnerzutatengeschäft L3 & CO, Filiale L, I3, zu versuchen. T war einmal im Auftrag der Firma L2, bei der er gearbeitet hatte, in den Geschäftsräumen der Firma L3 & CO gewesen und konnte die Örtlichkeiten beschreiben. Da dem Angeklagten U die Lage des Geschäfts ebenfalls bekannt war, beschlossen die drei Angeklagten, die Tat dort auszuführen. Auf die Bemerkung U, die Sache lasse sich mit einer Waffe einfacher durchführen, erklärte der Angeklagte C2, er habe einen Gas- und Schreckschuss-Trommelrevolver im Wagen. Die Waffe war C2 kurze Zeit davor von einer ungenannten Person übergeben worden. C2 holte die Waffe aus dem Wagen. Nachdem der Angeklagte U den Trommelrevolver angesehen hatte, kamen die Angeklagten überein, sie bei dem Überfall zur Drohung und Einschüchterung mitzuführen. Gemeinsam kauften sie in einem in Tatortnähe gelegenen Waffengeschäft zehn Gaspatronen, ferner ein Stilett. Der Angeklagte U übernahm den Revolver, C2 das Stilett. Sodann gingen die drei Täter durch die unverschlossene Eingangstür in das Haus I3. Entsprechend dem vorgefassten Plan bezog der Angeklagte T auf dem Flur der zweiten Etage Stellung, um aufzupassen und seine Mittäter gegebenenfalls zu warnen. T sollte zunächst nicht mit in die Geschäftsräume der Firma L3 gehen, weil er die Gefahr sah, dort wiedererkannt zu werden. Die Angeklagten U und C2 schellten sodann an der Tür zu den Geschäftsräumen der Firma L3. Die Zeugin Q2, die sich zu dieser Zeit allein in den Geschäftsräumen aufhielt, öffnete ihnen. Der Angeklagte U fragte die Zeugin nach Gürtelschnallen. Die Zeugin holte einen Karton mit Schnallen. Die Angeklagten wählten zwei Schnallen aus. Als die Zeugin sich hinsetzte, um einen Kassenschein auszuschreiben, fragte der Angeklagte C2 sie, ob er die Toilette aufsuchen könne. Die Täter beabsichtigten, die Zeugin wie bei dem Überfall in den Geschäftsräumen der Firma L2 in die Toilette zu bringen. Als der Angeklagte C2 sich nach einem Hinweis der Zeugin umwandte, um zur Toilette zu gehen, trat der Angeklagte U an die Zeugin heran und sagte ihr mit vorgehaltenem Trommelrevolver, das sei ein Überfall, sie solle ganz ruhig bleiben. Anschließend veranlasste U die Zeugin aufzustehen. Sie wurde sodann in den Toilettenraum geschoben. Sodann öffnete der Angeklagte C2 die Etagentür und verständigte den Angeklagten T herunterzukommen. Gemeinsam durchsuchten die drei Angeklagten die Geschäftsräume. Der Angeklagte U fand eine Kassette, in der der Schlüssel steckte. Er ließ die Kassette im Toilettenraum von der Zeugin Q2 öffnen, nahm sodann den darin aufbewahrten Geldbetrag in Höhe von ca. 175 DM heraus und warf die Kassette in den Toilettenraum. U forderte die Zeugin ferner auf, einen Scheck über 3000 DM auszustellen. Die Zeugin antwortete darauf, das könne sie nicht, da alle Rechnungen über die Zentrale in Hamburg bezahlt würden. Das Ausfüllen eines Postschecküberweisungsformulars lehnte die Zeugin Q2 mit dem Hinweis ab, damit kenne sie sich nicht aus, die Formulare fülle üblicherweise ihr Mann aus. Während die Zeugin sich noch mit dem Angeklagten U darüber unterhielt, wurde die Etagentür von außen mit einem Schlüssel geöffnet. Da die Zeugin Q2 sicher war, dass die Tür von ihrer Tochter, der Zeugin Q3, geöffnet wurde, die die Geschäftsräume wegen einer Besorgung für kurze Zeit verlassen hatte, wollte die Mutter ihre Tochter warnen und rief ungeachtet der Aufforderung U, ruhig zu bleiben: „Q3, lauf weg, Überfall!“. Die Zeugin Q3 verstand den Zuruf und versuchte zu fliehen. Sie wurde jedoch vom Angeklagten U, der den Trommelrevolver in der Hand hielt, an der Etagentür gepackt und zurückgerissen. Die Zeugin Q3 schrie auf. Darauf drohte der Angeklagte U, sie solle nicht so schreien, sonst passiere etwas. Er nahm die Zeugin am Arm und führte sie ebenfalls in den Toilettenraum. Nachdem er der Zeugin Q2 schon vorher eine Armbanduhr abgenommen hatte, riss er nunmehr der Zeugin Q3 die Handtasche von der Schulter und reichte sie heraus. In der Tasche befand sich Bargeld in Höhe von etwa 50 DM, das einer der beiden Mittäter aus der Tasche entnahm. Der Zeugin Q3 gelang es, ihren Ring vom Finger zu ziehen und in die Manteltasche zu stecken. Als der Angeklagte U die Zeugin Q3 aufforderte, sie solle ein Postschecküberweisungsformular ausfüllen, sagte die Zeugin, sie wisse nicht, wie das gehe. U gab sich mit dieser Erklärung zufrieden. Er forderte die Zeugin sodann auf, sich im Toilettenraum „mit dem Gesicht hin zur Wand“ aufzustellen. Sodann rief er den Angeklagten C2 und T zu, sie sollten ihm Kordel bringen, um die Zeuginnen fesseln zu können. Die beiden Angeklagten fanden Kordel. T forderte C2 auf, eine Schere zu holen und die Kordel durchzuschneiden. Dies geschah. Anschließend forderte U T auf, der Zeugin Q2 die Hände hinter dem Rücken zu fesseln, was T tat. U blieb während dessen zwischen den Zeuginnen stehen. Anschließend bemerkte er, die Zeuginnen müssten auch geknebelt werden. T steckte der Zeugin Q2 einen Stoffrest in den Mund und verknotete die Stoffenden.

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3.  Alsdann begann der Angeklagte U, die Zeugin Q3 am Körper abzutasten. Die Zeugin meinte zunächst, er suche ihren Ring oder Bargeld. Sodann griff der Angeklagte der Zeugin Q3 über dem Schlüpfer an das Geschlechtsteil. Die Zeugin Q2 bemerkte seitlich an U vorbeisehend die Manipulationen des Angeklagten U bei ihrer Tochter und versuchte zu protestieren. Die Zeugin Q3 beruhigte ihre Mutter darauf mit dem Bemerken, das sei nicht das Schlimmste. Der Angeklagte U fesselte sodann die Zeugin Q3. Er zog ihr Strumpfhose und Schlüpfer herunter und tastete sie im Genitalbereich ab. Auf die Bemerkung dieser Zeugin, ob das bei ihm dazu gehöre, wurden die Angeklagten T und C2 aufmerksam. Sie forderten U auf, das doch zu lassen, sie sollten gehen. Kurz darauf ließ der Angeklagte U von seinen Manipulationen an der Zeugin Q3 ab und zog ihr Schlüpfer und Strumpfhose wieder hoch. Danach knebelte die Zeugin Q3 und verließ den Toilettenraum. Einer der Angeklagten schloss die Tür ab. Die Angeklagten T und C2 unterhielten sich noch darüber, ob man die Zeuginnen gefesselt und geknebelt in dem Toilettenraum einschließen könne, wobei U mitzuhörte. Sie beließen es dabei. Da die Zeugin Q2 während des Überfalls beiläufig bemerkt hatte, es könne sein, dass ihr Mann bald zurückkomme, drängten die Angeklagten T und C2 zum Aufbruch. T hatte im Aufenthaltsraum der Firma weiteres Geld gefunden und eingesteckt. Nachdem einer der Angeklagten noch bemerkt hatte, es sei in der Firma „ohnehin nicht soviel zu holen“, verließen die Angeklagten die Geschäftsräume der Firma L3 und gingen normalen Schrittes über die Treppe hinunter aus dem Haus. Mit dem vom Angeklagten C2 gemieteten Wagen fuhren sie nach Düsseldorf. Das erbeutete Bargeld – es handelte sich um einen Betrag zwischen 1000 und 1500 DM – wurde nur teilweise zwischen den drei Angeklagten aufgeteilt. Den größten Anteil behielten die Angeklagten T und C2 für sich. Jeder von ihnen erhielt etwa 400 DM, U ca. 75 DM. Von Düsseldorf aus fuhren die Angeklagten nach Mönchengladbach zur S4-Bar. Dort überließ der Angeklagte C2 dem Angeklagten U den Trommelrevolver und das Stilett. Anschließend trennte sich U von den Angeklagten T und C2.

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….

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4.  Am 13.4.1975 T4 der Angeklagte U dem mit seiner Mutter zusammenlebenden D in U4 800 DM aus einem Versteck in dessen Wohnung. Er hatte sich darüber geärgert, dass man vor ihm alles versteckte. Er wollte D einen „Denkzettel verpassen“.

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5. Am 17.5.1975 T4 der Angeklagte U einem Kuster, bei dem er in Mönchengladbach als Buffethilfe arbeitete, aus der Registrierkasse 689,60 DM.

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Nachdem das Amtsgericht Köln am 9.5.1975 gegen den Angeklagten U Haftbefehl erlassen hatte, konnte dieser im Rahmen einer Fahndung am 20.5.1975 in Köln festgenommen werden. Seither befinden sich die drei Angeklagten in der Untersuchungshaft in der JVA Köln.“

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Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten wurde in den Gründen des Urteils, das bezüglich der Person des Angeklagten gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt war, lediglich ausgeführt, dass für den Angeklagten U letztlich im Ergebnis auch gelte, dass sich Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB nicht ergeben hätten. In einem vom Gericht vor Durchführung der Hauptverhandlung eingeholten gerichtspsychiatrischen Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors Dr. C3 vom 27.10.1975 wurde unter anderem dargelegt, dass der Proband bei der Exploration weder Angaben zur Sache noch zum Lebenslauf gemacht habe. Im Rahmen der anstaltsärztlichen Behandlung habe er angegeben, 1960 eine Mandeloperation und 1965 eine Blinddarmoperation gehabt zu haben. 1973 und 1975 habe er sich mit Gonorrhöe infiziert und seitdem eine Harnröhrenverengung, weswegen er letztlich im September 1975 operiert worden sei. Bei der Aufnahme in die Vollzugsanstalt habe er angegeben, in der letzten Zeit öfter Alkohol getrunken zu haben, ansonsten aber von Beschwerden frei zu sein. Die Eingangsuntersuchung habe außer einer leichten diffusen Bronchitis und der Harnröhrenverengung keine Besonderheiten ergeben. Eine neurologische Untersuchung sei mangels entsprechender Beschwerden des Angeklagten nicht veranlasst gewesen. Sein Verhalten im Vollzug sei zunächst unauffällig gewesen. Er habe sich situationsangepasst, höflich und zurückhaltend benommen und sei in gleicher Weise auch von Aufsichtsbeamten, die ihn teilweise von früheren Anstaltsaufenthalten gekannt hätten, als ruhiger, sauberer und korrekter Gefangener beschrieben worden. Im Gegensatz dazu habe sein Verhalten am 19.10.1975 gestanden. Er habe entgegen der Anstaltsordnung die Wände und Decken der Zelle, den Tisch und den Toilettendeckel mit ausgeschnittenen Bildern aus Illustrierten beklebt und die Zelle mit Behängen und Girlanden aus langen Bahnen von Toilettenpapier geschmückt sowie sämtliche Briefe aus dem Zellenfenster geworfen. Auf einem Meldebogen habe er als Absender angegeben „Cäsar, geboren 1890 in Rom“ und weiter eingetragen: „Ich Cäsar römischer Feldherr muss mich heute bei der Staatsgewalt beschweren. Ich bitte um eine Audienz. Cäsar.“ Er sei daraufhin zur Beruhigung in eine Sichtzelle verlegt worden. Als er – der Sachverständige – ihn dort aufgesucht habe, habe der Proband nackt auf der Matratze gesessen, rhythmisch an seinen Handfesseln gerissen und sich zunächst unansprechbar gegeben. Er habe dann geäußert, dass die Dekoration seiner Zelle niemanden etwas angehe und er da raus wolle. Auf seine – des Sachverständigen – Äußerung, dass er den Verdacht habe, dass der Proband simuliere, habe sich der Proband schlagartig ruhig verhalten und sei am nächsten Tag aus der Beruhigungszelle herausgenommen worden. Er habe einer Zusage entsprechend seine Zelle wieder in Ordnung gebracht. Auffällige Verhaltensweisen seien anschließend nicht mehr beobachtet worden. Sein Gedankengang sei immer und zwar auch während des vorstehenden Vorfalls formal und inhaltlich ungestört gewesen, es seien hieraus und auch aus seinem Verhalten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder eines Gemütsleidens zu entnehmen. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für ein organisches Psychosyndrom oder eine organisch bedingte Hirnleistungsschwäche gefunden. Gedächtnis und Merkfähigkeit seien offensichtlich stets in Ordnung gewesen, ebenso das Konzentrationsvermögen und die Aufmerksamkeitsspannung. Als Diagnose wurde aufgeführt, dass es sich, soweit die unvollständigen Untersuchungen eine Aussage zuließen, um einen körperlich gesunden, etwa durchschnittlich intelligenten Mann ohne Hinweise auf Geisteskrankheit oder Gemütsleiden, auf einen Hirnschaden oder eine Hirnfunktionsstörung handele.  Das Gutachten schloss dann mit der Beurteilung, dass der Proband nach bisherigen Erkenntnisstand als abnorme Persönlichkeit zu bezeichnen sei mit den hervorstechenden Merkmalen der Haltlosigkeit, wahrscheinlich auch einer gewissen Bedenkenlosigkeit und einer in den letzten Jahren rasch zunehmenden sozialen und kriminellen Verwahrlosung. Er sei wohl ein Mensch, der eigene Wünsche und Ziele recht kompromisslos zu verfolgen bereit sei und auch andere für seine Ziele einzuspannen verstehe. Die kursorische und notgedrungenermaßen etwas oberflächliche Persönlichkeitsbeurteilung habe jedoch in keiner Weise seelische Störungen oder andere seelische Abartigkeiten erkennen lassen, die so intensiv ausgeprägt seien, dass durch sie die Fähigkeit zur Einsicht und dem gemäßen Handeln im Sinne der §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder auch nur erheblich vermindert gewesen sein könnte.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung bewertete das Gericht zu Gunsten des Angeklagten, dass er in der erkennbaren Absicht, reinen Tisch zu machen, geständig gewesen sei und sich auch zu einer formalen Entschuldigung in der Hauptverhandlung durchgerungen habe. Zu Lasten des Angeklagten wurde neben der Zahl der Vorstrafen unter anderem berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten schon fünf Wochen nach seiner letzten Entlassung aus Strafhaft begangen habe. Das Gericht lastete ihm weiter an, keine Hemmungen gehabt zu haben, diese Straftaten mit jungen Leuten vom Schlage der Mitangeklagten begangen zu haben. Dem Angeklagten wurde in dem Urteil bescheinigt, an der Schwelle zum berufsmäßigen Rechtsbrecher zu stehen. Als Einzelstrafen wurden Freiheitsstrafen von sechs Jahren (Tat vom 2.5.1975), sieben Jahren (Raubgeschehen vom 5.5.1975), zwei Jahren (Tat zum Nachteil der Zeugin Q2) und jeweils einem Jahr wegen der beiden Diebstähle bestimmt.

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Vom Tage des Eintritts der Rechtskraft befand sich der Angeklagte nicht mehr in Untersuchungshaft wie zuvor, sondern in Strafhaft. Während dessen kam es zu einer weiteren Verurteilung wegen einer während der vorhergehenden Untersuchungshaft begangenen Straftat. Der Angeklagte hatte aus der Haft heraus mit einem Schreiben vom 27.6.1975 einen Strafantrag gegen den Richter gestellt, der den Haftbefehl gegen ihn erlassen hatte, hatte ihm Freiheitsberaubung vorgeworfen und so ein Ermittlungsverfahren gegen den Richter veranlassen wollen.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.4.1976 wurde der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 16.8.1976 wurden die letztgenannte Strafe und die Einzelstrafen im Urteil des Landgerichts Köln vom 7.11.1975 unter Auflösung der Gesamtstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten zurückgeführt.

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Aus der fortdauernden Strafhaft entwich der Angeklagte, der sich zu dieser Zeit zu einer stationären Behandlung in der Universitätsklinik in Bonn befand, am 3.1.1978, konnte jedoch am selben Tag wieder festgenommen werden. In einer Stellungnahme vom 31.8.1979 sprach sich die Vollzugsbehörde gegen eine bedingte Entlassung nach Vollstreckung der Hälfte der Freiheitsstrafe aus. In dem Schreiben wurde dargelegt, dass der Gefangene ein ruhiger und fleißiger Arbeiter sei, dessen Arbeitsleistung als überdurchschnittlich bewertet würde. Er habe Kontakte zu seiner Mutter, seine Schwester und einem Schwager und außerdem seit etwa drei Jahren zu einem im Ruhestand lebenden Richter aus I6. Am 13.11.1979 entwich der Angeklagte, der sich an diesem Tage erneut seiner stationären Behandlung in der Uniklinik in Bonn befand, ein weiteres Mal. Er wurde am 16.11.1979 in Kaiserslautern festgenommen und in die JVA Rheinbach zurückgeführt. Nach seiner Verlegung in die JVA Bochum-Langendreer, in der er ab November 1982 an eine Ausbildung zum Landschaftsgärtner absolvieren sollte, kam es am 13.7.1982 zu einer weiteren Entweichung des Angeklagten, der zu dieser Zeit an einer Freizeitveranstaltung außerhalb der Anstalt teilnahm. Am 3.8.1982 kehrte der Angeklagte freiwillig in die JVA zurück und wurde anschließend in die JVA Rheinbach zurückverlegt. Anfang November 1982 wurde er in die JVA Geldern verlegt, in der er vom 3.1.1983 an einer Umschulungsmaßnahme zum Schweißer teilnahm. In einer Stellungnahme des Anstaltsleiters vom 3.6.1983 wurde hervorgehoben, dass er diese Ausbildung sehr ernst nehme und sauber, korrekt und zurückhaltend wirke. Er sei in den letzten Monaten dreimal beanstandungsfrei beurlaubt worden, und zwar zu seiner Verlobten Fr. H2, zu der ein intensiver Kontakt bestehe. Eine Arbeitsstelle als Schweißer in einer Autowerkstatt in Essen sei in Aussicht. Der Häftling habe eine positive Entwicklung durchgemacht und sich aufgeschlossen und gesprächsbereiter gezeigt, weshalb die von ihm beantragte Entlassung nach dem Abschluss der Ausbildung am 31.8.1983 befürwortet werde. Mit Beschluss vom 30.6.1983 setzte das Landgericht Kleve die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Köln (in dem Beschluss fälschlich als Landgericht Essen bezeichnet) vom 1.9.1983 an für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aus. Der Angeklagte wurde der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und unter anderem angewiesen, sich nach seiner Entlassung um eine feste Arbeitsstelle zu bemühen. Der Angeklagte wurde dann auch am 1.9.1983 aus der Haft entlassen.

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Bereits vor Ablauf von drei Monaten wurde der Angeklagte erneut in gravierender Weise straffällig, worauf ihn das Landgericht Bonn durch Urteil vom 30.3.1984 wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen Diebstahls im schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten unter Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilte.

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Die Feststellungen dieses Urteils zur Vorgeschichte und zum Tatgeschehen lauten wie folgt:

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„1. Vorgeschichte

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Der Angeklagte hatte sich vom 20.5.1975 bis zum 1.9.1983 in Strafhaft, die meiste Zeit davon in der JVA Rheinbach befunden. In dieser Zeit holte er den Hauptschulabschluss nach. Am 3.1.1983 wurde er in die JVA Geldern verlegt, um dort einen Schweißerlehrgang zu absolvieren. Er erwarb drei Schweißerscheine. Aus Geldern wurde er etwa zehnmal beurlaubt, die Urlaube verbrachte er jeweils bei der Zeugin H2. Nachdem die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden und der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen worden war, zog er zu seiner Verlobten, der Zeugin H2. Er hatte nicht erwogen, zu seiner Mutter zu ziehen. Er hätte es vorgezogen, eine eigene Wohnung zu haben, sah sich jedoch dazu nicht in der Lage. Die Wohnung der Zeugin H2 wurde mit seiner Hilfe teilweise renoviert. Zu Ostern war die Eheschließung des Angeklagten mit der Zeugin geplant. Die Zeugin H2 arbeitete als Putzhilfe in der Gaststätte „F2“ in Essen-Steele. Sie bezog auch Sozialhilfe, so dass ihr insgesamt 800 DM netto monatlich zur Verfügung standen. Die Miete für die Wohnung wurde vom Sozialamt bezahlt. Der Angeklagte selbst erhielt alle 14 Tage 478 DM Arbeitslosenunterstützung. Die Ausgaben für den Haushalt wurden aus einer gemeinsamen Kasse gezahlt. Zum Zeitpunkt der Haftentlassung hatte der Angeklagte eine Rücklage von etwa 770 DM angespart.“

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– Darüber hinaus hatte der Angeklagte, was der seinerzeit erkennenden Kammer wohl nicht bekannt war, von seinem Briefpaten, dem pensionierten Richter, weitere Zahlungen i. H. v. 800 DM zur Erleichterung der Wiedereingliederung und i. H. v. 2000 DM für den Erwerb des Führerscheins erhalten. Tatsächlich setzte der Angeklagte den letztgenannten Betrag entgegen der mit dem Briefpaten getroffenen Abrede nicht für die Erlangung des Führerscheins ein, sondern brachte ihn in kurzer Zeit in Gaststätten und anderen Lokalitäten durch. –

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„Der Angeklagte hatte nach seiner Entlassung sofort Kontakt zu seinem Bewährungshelfer aufgenommen. Seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz waren erfolglos. Beim Arbeitsamt erklärte man ihm, er solle um Weihnachten herum wiederkommen, dann werde man weitersehen. Auch Bemühungen über Zeitungsannoncen etwas zu finden, blieben ergebnislos. Durch diese Misserfolge war der Angeklagte sehr entmutigt. Er suchte oft Gaststätten auf und trank reichlich.

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2.  Die Taten

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a)  Am 28.11.1983 – nachdem er sich wieder erfolglos um Arbeit bemüht hatte – hielt sich der Angeklagte bis in die späten Abendstunden in Gastwirtschaften auf. Er hatte etwa 200 DM mitgenommen, trank und spielte an Spielautomaten. Da er in Essen-Steele keine Bekannten hatte, hielt sich der Angeklagte in den Gaststätten für sich. Gegen Mitternacht kehrte er in angetrunkenem Zustand in die Wohnung der Zeugin H2, die sich bereits schlafen gelegt hatte, zurück. Sie erwachte und machte dem Angeklagten über etwa eine halbe Stunde energische Vorhaltungen wegen des späten Heimkommens und des erheblichen Alkoholkonsums. Der Angeklagte selbst sagte nicht viel dazu, bestätigte nur ab und zu, dass die Zeugin ja recht habe. Er hatte dabei eine, wie die Zeugin H2 es ausdrückte, „nuschelnde“ Sprechweise. Um der Szene ein Ende zu setzen, beschloss der Angeklagte, die Wohnung wieder zu verlassen. Er nahm dabei den Schlüssel der Gastwirtschaft F2, den die Zeugin in ihrer Jackentasche aufzubewahren pflegte, mit. Ob er den Schlüssel aus der Jackentasche oder wie er selbst angab, von der Vitrine wegnahm, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht klären. Der Angeklagte begab sich sodann zu Gastwirtschaft F2, schloss mit dem entwendeten Schlüssel auf und suchte zunächst nach einem Werkzeug, mit dem er den Zigarettenautomaten aufbrechen konnte. In einer Schublade fand einen Schraubenzieher. Damit öffnete er gewaltsam den Zigarettenautomaten sowie einen Schrank und eine darin aufbewahrte Kassette mit Geld. Insgesamt entnahm er dem Automaten und der Kassette ca. 3000 DM. Der Angeklagte nahm auch noch zwei Damenuhren mit, von denen eine, wie er unwiderlegt angab, ein zerbrochenes Ziffernblatt hatte. Der Angeklagte steckte das Geld in eine Kellnertasche, die er im Lokal gefunden hatte und entfernte sich. Die Tür zog er hinter sich zu. Den Schlüssel hatte er, wie er angab, entweder in der Gaststätte gelassen oder weggeworfen. Am nächsten Morgen bemerkte die Zeugin H2 den Verlust des Schlüssels, als sie um 5:30 Uhr zur Gaststätte gehen und ihre Arbeit aufnehmen wollte. Sie ging zur Gaststätte, wo sie zunächst warten musste, da die Tür zum Hausflur geschlossen war. Später erfuhr sie dann von dem Einbruch. Sie hatte sofort den Angeklagten in Verdacht. Der Angeklagte, dem schon während seines Aufenthaltes in der Gaststätte klargeworden war, was er nun wieder getan hatte und welche Folgen das für ihn haben würde, kehrte nicht in die Wohnung H2 zurück, sondern fuhr noch in der Nacht nach Düsseldorf. Dort mietete er sich in Hotels ein, wobei er nach seinen Angaben manchmal mehrmals in der Nacht das Hotel wechselte, wenn er das Gefühl hatte, dass ihn einer „dumm anguckte“. Er hielt sich in diesen Tagen auch in Köln auf. Der Angeklagte kleidete sich mehrmals neu ein und kaufte in Köln zwei Gaspistolen, von denen eine 250 DM, die andere 150 DM kostete. Beide Gaspistolen hatten einen durchbohrten Lauf und waren – auch für einen Sachkundigen – bei flüchtiger Betrachtung von einer scharfen Waffe nicht zu unterscheiden.

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b) Am 2.12.1983 – das Geld war bis auf einen kleinen Rest aufgebraucht – fuhr der Angeklagte morgens nach U4, um seine Mutter zu besuchen. Zunächst hielt er sich eine Weile in einer Gaststätte auf, wo er einige Biere trank. Danach lief er durch die Straßen und kam gegen 11:30 Uhr am Juweliergeschäft G vorbei. Er wusste von einem ehemaligen Mithäftling, dass im Juweliergeschäft G sich meist nur die Ehefrau im Verkaufsraum aufhielt, Herr G selbst hingegen in der nach hinten gelegenen Werkstatt zu arbeiten pflegte. Der Angeklagte beschloss nunmehr, sich in diesem Geschäft Geld zu verschaffen. Er betrat den Verkaufsraum, in dem sich tatsächlich nur Frau G aufhielt. Er erklärte, er wolle eine gute Damenuhr aus Weißgold für seine Frau kaufen. Während die Zeugin G ihm zunächst Uhren aus der Vitrine zeigte, betrat eine andere Kundin, eine Bekannte der Zeugin G, das Geschäft. Der Angeklagte erklärte, er könne warten, bis die Kundin bedient worden sei. Nachdem die Kundin das Geschäft verlassen hatte, äußerte der Angeklagte den Wunsch, weitere Uhren zu sehen. Die Zeugin G holte daraufhin eine Palette mit etwa zehn Weißgolduhren (Gesamtwert ca. 34.000 DM) aus dem Tresor. Als sie ihm gerade die Uhren zeigen wollte, zog der Angeklagte eine der Gaspistolen aus der Tasche, deren Magazin eingeschoben und mit Gaspatronen gefüllt war, hielt sie der Zeugin vor das Gesicht und sagte etwa, das sei ein Überfall, sie solle keine Dummheiten machen. Die Zeugin, die den Eindruck hatte, den Angeklagten bereits einmal gesehen zu haben, glaubte zunächst an einen üblen Scherz. Sie dachte, einer der Bekannten ihres Mannes wolle einmal sehen, wie sie in einer solchen Situation reagiere. So drückte sie den Angeklagten etwas zurück und sagte: „Was soll der Quatsch?“, und als er wiederholte: „Überfall, zurück“, erklärte sie: „Jetzt hören Sie aber auf mit dem Unsinn!“ In diesem Moment kam Herr G, der durch die halboffene Werkstattür einen Wortwechsel gehört und durch die zuletzt aufgeregte Stimme seiner Frau aufmerksam geworden war, in den Verkaufsraum, erfasste die Situation sofort und zog seine Frau zu sich heran. Der Angeklagte bedeutete den beiden Zeugen, sich in den hinteren Teil des Geschäfts zu begeben und sagte dabei – sinngemäß –, sie sollten sich ruhig verhalten, er hätte schon zwei Morde begangen, er schrecke vor nichts zurück. Im hinteren Teil des Geschäfts sollten sich die beiden hinlegen, was aber wegen der Enge der Werkstatt nicht klappte. Beide Zeugen nahmen die Drohung des Angeklagten ernst, erkannten die Waffe nicht als Gaspistole – und hatten große Angst. Diese Angst wurde beim Zeugen G noch dadurch verstärkt, dass er hinter sich ein Knacken hörte und glaubte, der Angeklagte habe nun die Pistole entsichert. Der Angeklagte zwang die Zeugen schließlich, sich in den Toilettenraum zu begeben und versuchte, von außen abzuschließen, was ihm aber nicht gelang. Die Zeugen verhielten sich ruhig. Mittlerweile hatten zwei Kunden das Geschäft betreten, denen der Angeklagte mit ruhiger Stimme sagte, sie möchten nach hinten durchgehen. Den Zeugen fiel nichts ungewöhnliches auf, sie wollten aber im Geschäft auf Bedienung warten. Der Angeklagte ging zu der noch auf den Verkaufstischen liegenden Palette, nahm die Uhren, steckte sie in die Tasche und verließ das Geschäft. Inzwischen hatten die Zeugen G vorsichtig den Toilettenraum verlassen und benachrichtigten die Polizei. Der Angeklagte lief in Richtung Bahnhof. Die Pistole warf er unterwegs weg. Sie konnte später sichergestellt werden. Als der Angeklagte nach 100 Metern sah, dass die Polizei kam, setzte er sich in ein Taxi und ließ sich nach T3 fahren, wo er seine Schwester aufsuchen wollte. Diese war bereits von der Zeugin H2 über den Vorfall in Essen informiert worden und verweigerte ihrem Bruder den Zutritt zur Wohnung. Der Angeklagte, der nun überhaupt kein Geld mehr hatte, ging zu Fuß zum Bahnhof und setzte sich – ohne eine Fahrkarte zu haben – in einen Zug nach Köln, wo er sich bis zum 4.12.1983 aufhielt. Für die Uhren, die er einzeln verkaufte, bekam der Angeklagte nach seinen Angaben 5000 DM, die er ziemlich schnell ausgab, so dass er sich noch 180 DM von der Zeugin H2 nach Köln zum Hauptpostamt schicken ließ.

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c)  Am 9.12.1983 – der Angeklagte hielt sich mittlerweile in Düsseldorf auf und hatte wieder kein Geld mehr – entschloss er sich zu einem neuen Überfall. Er suchte das Optikergeschäft B in Düsseldorf auf. Der Angeklagte wartete, bis ein anderer Kunde, der gerade bedient wurde, das Geschäft verlassen hatte. Er fragte zunächst nach einer Reinigungsflüssigkeit für Haftschalen und ließ sich dann verschiedene Brillenfassungen zur Ansicht vorlegen. Plötzlich zog der Angeklagte eine Gaspistole, bei der das eingelegte Magazin mit Gaspatronen gefüllt war, aus der Manteltasche und sagte etwa: „Überfall, ich schieße sofort, los nach hinten.“ Herr B ging davon aus, dass es sich um eine scharfe Waffe handele und folgte den Anweisungen. Im hinteren Teil des Geschäfts zwang der Angeklagte den Zeugen zunächst, sich auf einen Stuhl zu setzen, und begann, ihn mit einem Handtuch zu fesseln. Als er aber bemerkte, dass sich hinter der Werkstatt noch ein Toilettenraum befand, forderte ihn auf, dort hineinzugehen, wobei er ihn wieder warnte, ruhig zu bleiben, er schieße sofort. Dann schloss der Angeklagte Herrn B in der Toilette ein und suchte nach Geld. Als er keines fand, forderte er von Herrn B dessen Portemonnaie. Dieser erklärte ihm hierauf, dass sich Geld in einem Karton im Werkstattraum befinde, und zeigte ihm den Karton, als der Angeklagte ihn nicht fand. Dann wurde er wieder in die Toilette eingeschlossen. Der Angeklagte fragte nach weiterem Geld und wurde auf die Kasse verwiesen. Aus dieser entnahm er dann ebenfalls Geld. Daraufhin entfernte er sich. Insgesamt erbeutete der Angeklagte eine Summe von etwa 800 - 900 DM. Als Herr B eine Weile gewartet hatte, befreite er sich, indem er die Toilettentür eintrat.

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3.  Verhalten nach der Tat

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Das erbeutete Geld war bald verbraucht. Am 12.12. oder 13.12.1983 meldete sich der Angeklagte telefonisch bei der Zeugin H2, die von den Überfällen vom 2.und 9.12. nichts wusste. Sie riet ihm, nach Hause zu kommen und schickte noch 100 DM Fahrgeld. Der Angeklagte fuhr daraufhin nach Essen zurück und wurde dort am 14.12.1983 abends in der Wohnung der Zeugin H2 festgenommen.“

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Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit wurde in dem Urteil ausgeführt:

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„Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. An seiner Schuldfähigkeit bestehen keine Zweifel. Die Kammer folgt insoweit nach eigener Prüfung uneingeschränkt den gutachtlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. C4. Der durchschnittlich intelligente Angeklagte zeigt keine Zeichen von intellektueller Minderbegabung. Die beim Angeklagten festgestellte erhebliche Willensschwäche und Labilität – auf die weiter unten noch einzugehen sein wird – hebt die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht auf.“

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In ihrem kurz vor der Hauptverhandlung erstellten schriftlichen Gutachten vom 17.3.1984 hatte die Sachverständige unter anderem ausgeführt, dass der Proband bei der Exploration Angaben zu seinem Lebenslauf und zu den vorgeworfenen Taten gemacht habe. Er habe angegeben, dass in seiner Familie Geistes- oder Gemütserkrankungen nicht vorgekommen seien. Er sei selbst früher auch nicht ernstlich krank gewesen bis auf eine Gonorrhöe, die aber ausgeheilt sei. Mit elf Jahren habe er einen „Kopfunfall“ gehabt und sei deshalb im Krankenhaus gewesen. Warum es zu den vorgeworfenen Straftaten nach der Haftentlassung gekommen sei, könne er sich auch nicht recht erklären. Er habe ja nicht viel Geld gehabt und habe nicht von seiner Verlobten abhängig sein wollen. Das Geld aus dem Einbruch habe er in Düsseldorf auf den Kopf gehauen und dann habe ihm die Sache schon wieder leidgetan. So gehe es ihm immer. Wenn er eine Tat begangen habe, tue es ihm leid, und vorher sei es ihm egal, was aus ihm werde. Wenn man ihn jetzt herauslasse, wolle er festhalten, was er habe, sich nämlich an seine Verlobte halten und mit aller Kraft eine Arbeitsstelle suchen. Der Proband sei während der Exploration bei klarem Bewusstsein und über Ort, Zeit und seine Situation gut orientiert gewesen. Er sei höflich und zurückhaltend aufgetreten. Sein Ausdrucksvermögen sei gut und er fasse rasch und schnell auf. Die Angaben des Probanden, unfähig zu sein, allein einen Lebensentwurf zu haben und danach zu leben, lasse auf eine erhebliche Willensschwäche schließen. Der Proband sei von der Situation her beeinflussbar und lebe dem Augenblick. Einmal gefasste Vorsätze könne er nicht lange Zeit durchhalten. Er sei wenig beeindruckt von seiner Vorgeschichte und nehme sich so, wie er sei. Er glaube bezüglich der begangenen Straftaten, dass es eher an äußeren Umständen liegen müsse als an ihm selbst. Einen Anhalt für eine endogene oder körperlich begründbare Psychose habe die Exploration nicht ergeben. Die Untersuchung des Nervensystems habe zu unauffälligen Ergebnissen geführt. Psychische Störungen von Krankheitswert seien nicht feststellbar gewesen, Zeichen einer endogenen oder exogenen Psychose seien nicht zu eruieren gewesen. Der Proband müsse daher als geistesgesund angesehen werden. Es handele sich bei ihm allerdings um eine abnorme Persönlichkeit, nämlich einen willensschwachen Psychopathen mit Zügen von Gemütsarmut. Abnorme Persönlichkeiten seien Extremvarianten einer bestimmten seelischen Wesensart. Die Abnormität liege also in der Ausprägung eines bestimmten Persönlichkeitsmerkmals, das an sich mehr oder weniger allgemeinmenschlich sei. Der zu Untersuchende falle durch eine erhebliche Oberflächlichkeit im Umgang mit sich selbst auf; mit den vorgeworfenen Taten und seiner Vergangenheit setze er sich nicht nennenswert auseinander, sondern fasse alles als fast schicksalhaft auf. Der Proband sei nicht in der Lage, sich ihm bietende Gelegenheiten für Eigentumsdelikte auszulassen, und zwar auch dann, wenn er nicht in einer aktuellen Notlage sei. In der Exploration sei deutlich geworden, dass der Proband keine rechte Einstellung zum Leben, kein soziales Gewissen und keine Beziehung zur Rechtsordnung habe. Seine Persönlichkeitsstruktur sei die eines willensschwachen Psychopathen, der aber durchaus schuldfähig sei. Durch die Persönlichkeitsabnormität werde die Fähigkeit des Probanden, das Unrecht seines Handelns einzusehen und seine Willensentschlüsse dementsprechend einzurichten, weder aufgehoben noch erheblich vermindert. In der Exploration sei weiter deutlich geworden, dass dem Probanden die Angst der von ihm überfallenen Opfer gleichgültig sei, er nehme sie bewusst in Kauf. Auch die wirtschaftlichen Folgen seiner Taten berührten ihn innerlich nicht. Angesichts der früher begangenen Taten und der Rückfallgeschwindigkeit sei deshalb anzunehmen, dass eine psycho- oder verhaltenstherapeutische Behandlung kaum Erfolg verspreche. Wesentlich für das Handeln des Probanden sei seine Insuffizienz des „inneren Haltes“, dass ihm die zentrale Instanz fehle, Versuchungssituationen und Gelegenheiten aus dem Wege zu gehen. Zum Schluss des schriftlichen Gutachtens wird ausdrücklich ausgeführt, dass diese Insuffizienz nicht behandelbar sei.

54

Im Rahmen der Strafzumessung wird in dem Urteil hervorgehoben, dass dem Geständnis des Angeklagten bezüglich der Tat zum Nachteil des Optikers B erhebliche Bedeutung zukomme, da dieser Fall ohne die Offenheit des Angeklagten wohl kaum hätte aufgeklärt werden können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei dem zunächst begangenen Diebstahl durch erheblichen Alkoholgenuss enthemmt gewesen sei und deshalb Bedenken, die ihn im nüchternen Zustand vielleicht noch von der Tat abgehalten hätten, entweder gar nicht erst aufkommen gelassen habe oder sie jedenfalls leichter habe unterdrücken können. Zu Lasten des Angeklagten wurde unter anderem bezüglich des schweren Raubes im Juweliergeschäft G berücksichtigt, dass beide Zeugen G durch die verbale Drohung des Angeklagten in Todesangst versetzt worden seien, was der Angeklagte bewusst einkalkuliert habe. Auf die Zeugin G habe sich die Bedrohung besonders nachhaltig ausgewirkt. Sie sei auch heute noch stark verängstigt und durch die der Tat folgenden Erlebnisse wie die polizeiliche Vernehmung und die Gegenüberstellung auch gesundheitlich beeinträchtigt. Die Einzelstrafen betrugen ein Jahr Freiheitsstrafe (Gaststätte F2), sieben Jahre Freiheitsstrafe (Juweliergeschäft G) und sechs Jahre Freiheitsstrafe (Optikergeschäft B). Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgte gemäß § 66 Abs. 2 StGB in der damaligen Fassung.

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Der Angeklagte befand sich im Anschluss an die Hauptverhandlung – sein Verteidiger hatte für ihn Revision eingelegt – zunächst weiter in Untersuchungshaft. Mit einem Schreiben vom 16.4.1984, aus dem sich zunächst ergibt, dass der Kontakt zwischen dem Angeklagten und seinem Briefpaten, dem pensionierten Richter, bereits seit 1976 bestand, machte letzterer dem Angeklagten Vorwürfe, die in der Sache zutrafen. Das Schreiben ist als Resümee der bisherigen Verbindung aufzufassen und darin hieß es unter anderem:

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„Wir haben dann in all den Jahren korrespondiert und uns über vieles, auch tieferes (etwa Sexualität, Frieden, Glauben, Gottesdienst) ausgetauscht. Sie kamen aber auch immer wieder einmal mit Bitten um materielle Unterstützung, Geld für ein Radio, einen Fernseher, einen Kassettenrekorder, eine hohe Zahnarztrechnung. Ich habe Ihnen immer wieder – mit einigen Ausnahmen freilich – Ihren Wunsch erfüllt, ein oder das andere Mal allerdings auch meine Enttäuschung darüber geschrieben, dass Sie mir, z.B. im Fall der Zahnarztrechnung, nicht die Wahrheit über die Höhe gesagt hatten. Als Sie, nach der endlich erreichten Verlegung nach Bochum beim ersten Ausgang wegblieben, schrieb ich, dass es unmöglich angehe, dass Sie so ihren augenblicklichen Stimmungen folgten und ein gegebenes Vertrauen so schlecht erwiderten. Sie haben das auch zustimmend angenommen.

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Vor Ihrer Entlassung im August 83 überwies ich Ihnen, um in der ersten Zeit besser zurechtzukommen 800 DM. Sie zogen nach Essen zu Ihrer Verlobten Frau H2 und ihren Kindern, die sie lange erwartet hatten, konnten aber keine Arbeit finden (trotz der mit Erfolg durchgemachten Schweißerkurse). Sie baten mich dann, um den Führerschein zu machen und so besser Arbeit zu finden, um 2000 DM. Das ist auch für mich ein erheblicher Betrag. Ich dachte aber daran, wie unendlich wichtig es für Sie und die zu gründende Familie ist, Arbeit zu finden und erfüllte ihre Bitte.

58

Ich muss sagen, dass es mich aufs tiefste enttäuscht und auch verletzt hat, dass Sie das Geld nicht für den angegebenen Zweck, sondern irgendwelche persönliche Befriedigung, im Wirtshaus oder anderswo, also nicht einmal für Frau und deren Kinder, verbraucht haben. Ich habe gedacht, wer fähig ist, so ein doch wohl in den Jahren bewährtes Vertrauen zu missbrauchen, der ist auch nicht fähig, Versuchungen zu neuen Straftaten zum Zwecke der Beschaffung von Geld zu widerstehen, wie es hier der Fall war. Meine Enttäuschung und meinen Zorn habe ich Ihnen auch offen geschrieben.

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Trotzdem haben Sie schon ihrem Verteidiger Herrn F3 wieder gesagt, er möge sich an mich wegen einer Vergütung wenden und jetzt baten sie um 1500 zur Bezahlung eines Gutachtens für die Revision.“

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Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 6.9.1984 ging die bis dahin andauernde Untersuchungshaft in Strafhaft über, die ab Ende Oktober 1984 in der JVA Rheinbach vollstreckt wurde. In Unterbrechung der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde die Restfreiheitsstrafe von 374 Tagen aus dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 16.8.1976 ab dem 6.12.1984 vollstreckt. Diese Vollstreckung war am 14.12.1985 erledigt. Im Anschluss wurde die vom Landgericht Bonn verhängte Freiheitsstrafe weiter vollstreckt. Im weiteren Verlauf der Vollstreckung kam es mehrfach dazu, dass dem Angeklagten Urlaub gewährt wurde, nämlich

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vom   5.4.1991 8:00 Uhr bis zum   7.4.1991 19:00 Uhr,

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              vom 11.3.1991 8:00 Uhr bis zum 14.3.1991 19:00 Uhr und

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vom 29.4.1991 8:00 Uhr bis zum   3.5.1991 19:00 Uhr.

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Aus einem ihm für den 27.5.1991 von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr gewährten Urlaub kehrte der Angeklagte nicht zurück, weshalb ein Haftbefehl erlassen und seine Ausschreibung angeordnet wurde. Am 1.6.1991 wurde er festgenommen und zurück in die JVA gebracht. Im darauffolgenden Jahr kam es zur Gewährung weiterer beanstandungsfrei absolvierter Urlaube, nämlich

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vom 31.1.1992 8:00 Uhr bis zum    2.2.1992,  20:00 Uhr,

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vom   6.3.1992 8:00 Uhr bis zum    8.3.1992,  20:00 Uhr,

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vom 16.4.1992 8:00 Uhr bis zum  19.4.1992,  15:45 Uhr und

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vom 30.4.1992 8:00 Uhr bis zum    2.5.1992,  20:00 Uhr.

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Am 4.6.1992 wurde der Angeklagte in die JVA Bochum-Langendreer verlegt, und zwar zur Absolvierung einer fünfmonatigen Umschulungsmaßnahme zum Schweißer. In einem Bericht des Leiters der JVA vom 13.8.1992 wurde ausgeführt, dass der Gefangene sich bislang den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges gewachsen gezeigt habe. Am Lehrgang habe er bislang regelmäßig teilgenommen, dabei jedoch nur eine ausreichende Einsatzfreude gezeigt. Als wesentliche tragfähige persönliche extramurale Bindung des Angeklagten sei weiterhin die Beziehung zu einer Fr. T4 in O anzusehen. Das dortige Umfeld scheine sich stabilisierend auf den Gefangenen auszuwirken. Nachdem von dem Gefangenen gewonnenen Persönlichkeitsbild sowie der als tragfähig anzusehenden sozialen Rahmenbedingungen halte er das mit einer Strafaussetzung verbundene Erprobungsrisiko für überschaubar, weshalb eine bedingte Entlassung nach Beendigung der begonnenen Umschulung befürwortet und weiter angeregt werde, auch die Vollstreckung der Maßregel der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Mit Beschluss vom 30.10.1992 setzte das Landgericht Bochum die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe nach Ablauf des 3.12.1992 und die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung aus. Der Angeklagte wurde der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt. Ihm wurde unter anderem aufgegeben, sich um versicherungspflichtige, ortsgebundene Arbeit zu bemühen und diese auch zu behalten. Am Morgen des 3.12.1992 wurde der Angeklagte aus der Haft entlassen. Er zog zu der bereits erwähnten Frau T4, die unter einer MS-ähnlichen Erkrankung litt und auf den Rollstuhl angewiesen war. Ein Wunsch des Angeklagten, eine Ausbildung zum Altenpfleger zu absolvieren, ließ sich nicht realisieren. Zur Verbesserung seiner Aussichten, einen Arbeitsplatz zu finden, erwarb der Angeklagte sodann im März 1993 einen Führerschein und legte sich dann auch einen Pkw für 10.000 DM zu. Für die Kosten des Führerscheinerwerbs und des Autokaufs kam Fr. T4 auf. Von Mitte April bis Anfang Juni war der Angeklagte bei einer Firma als Arbeiter beschäftigt, bis ihm aufgrund von Arbeitsmangel gekündigt wurde. Mitte Juni 1993 fing er als Lagerist bei einer Autobahnraststätte an.   Obwohl er dort sehr gut verdiente, nämlich 3000 DM netto + 200 DM Spritgeld pro Monat, gab er die Stelle aus verletztem Stolz bald wieder auf, nachdem er wegen eines geringfügigen Fehlers einen Tadel erhalten hatte. Anschließend kam es, weil sich der Angeklagte durch die Pflege der behinderten Frau T4 überfordert fühlte, zu einer Trennung zwischen ihm und Fr. T4, worauf er nach S zog.  Am 13.9.1993 trat er eine Stelle bei einer Firma in Crailsheim an, die er noch am selben Tag wieder aufgab. Auch bei einer Baufirma hielt er es Ende September nur wenige Tage aus. Nach seinem Umzug nach S erwarb er in einem dortigen Waffengeschäft eine Gaspistole, die er ebenso wie ein Glasröhrchen mit drei in Wasser aufgelösten Tabletten Rohypnol ständig mit sich führte und bei weiteren ab Anfang Oktober 1993 begangenen Straftaten einsetzte. Wegen dieser weiteren Straftaten wurde er am 2.11.1993 vorläufig festgenommen. Vom 3.11.1993 an befand er sich für das nachfolgend bezeichnete Verfahren in Untersuchungshaft.

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Am 11.5.1995 verurteilte ihn das Landgericht Ansbach – 5 Js 11691/93 – wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, schweren Raubes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und ordnete darüber hinaus die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an. In den Gründen dieses Urteils wurde unter anderem folgendes ausgeführt:

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„1. Nachdem der Angeklagte bis Anfang Oktober 1993 sein Geld verbraucht und bei Fr. T4 ca. 20.000 DM Schulden hatte, entschloss er sich zu einem weiteren Raubüberfall. Er betrat deshalb am 6.10.1993 gegen 11:20 Uhr das Juweliergeschäft „T5“ in C5 und bedrohte die zu dieser Zeit alleine anwesende Verkäuferin T6 mit der mitgeführten Gaspistole. Dabei handelt es sich um eine Pistole Marke Röhm RG 300, Kaliber sechs Millimeter, bei der das Gas nach vorne austritt. Er forderte dann die Verkäuferin, welche sich vor der auf sie gerichteten Waffe fürchtete, auf, ein Schaufenster auszuräumen und ihm den Schmuck auszuhändigen, was T6 auch aus Furcht tat. Dann dirigierte der Angeklagte die Verkäuferin in ein hinter dem Verkaufsraum befindliches kleines Zimmer und zwang sie unter Drohungen, das aufgelöste Rohypnol aus einem Glas zu trinken. Daraufhin kehrte er mit T6 wieder in den Verkaufsraum zurück, ließ sich von ihr den Tresor öffnen und das darin befindliche Bargeld i. H. v. 643 DM sowie zwei Schecks im Wert von insgesamt 781 DM aushändigen. T6 bat den Angeklagten, das Geschäft zu verlassen, da jeden Moment ihr herzkranker Mann erscheinen könne, für dessen Gesundheit sie fürchtete. Der Angeklagte zwang die Verkäuferin, wieder in den kleinen Raum hinter dem Verkaufsraum zurückzugehen, wo sie als Folge des verabreichten Rohypnols kurz darauf die Besinnung verlor. Dann wartete er, bis der Ehemann der Geschädigten, T7, das Geschäft betrat, bedrohte ihn ebenfalls mit der Pistole und fesselte ihn. Anschließend verließ er mit seiner Beute das Geschäft und versperrte die Ladentüre. Den Schmuck, der einen Verkaufswert von jedenfalls 50.000 DM hatte, verkaufte der Angeklagte in einem Lokal in Düsseldorf an einen unbekannten Hehler für 4000 DM. Das Geld gab er in wenigen Tagen aus. T6 befand sich infolge der körperlichen und psychischen Beeinträchtigung zwei Wochen stationär im Krankenhaus. Aus Angst vor weiteren Überfällen traute sie sich ein Vierteljahr M nicht in das Geschäft, um ihren Beruf auszuüben. Sie litt anfangs unter Schlafstörungen und nahm pflanzliche Beruhigungsmittel. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte sie jedoch den Überfall im Großen und Ganzen psychisch verkraftet.

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2. Am 17.10.1993 lernte der Angeklagte in einem Tanzlokal in G2 K kennen. Die beiden verabredeten sich zum Besuch des G2 Zoos für den Nachmittag des nächsten Tages. Anschließend wollte der Angeklagte, dass Fr. K ihn mit in ihre Wohnung nehme, da er vorhatte, sie bei Gelegenheit zu bestehlen. Da Fr. K eine Mitnahme des Angeklagten in ihre Wohnung ablehnte, fuhren die beiden dann eine Zeit M ziellos durch G2 im PKW der Zeugin K, den der Angeklagte führte. Bei dieser Fahrt kamen sie auch an dem Wohnblock C6-Ring vorbei, in dem die Geschädigte eine Wohnung hat. Sie zeigte bei der Fahrt dem Angeklagten auch den Wohnblock, ohne jedoch aus dem Fahrzeug auszusteigen oder in die Wohnung zu gehen. Einige Zeit später mussten sie an einer Tankstelle in G2 anhalten, um das Fahrzeug zu betanken. Bei dieser Gelegenheit kaufte der Angeklagte zwei Dosen Cola und schüttete in das Cola der Geschädigten K eine nicht festgestellte Menge Rohypnol. Diese geriet dadurch in einen Trancezustand und ließ sich – nunmehr willenlos geworden – vom Angeklagten in ihre Wohnung bringen. Dort legte dieser die mittlerweile bewusstlose Frau in deren Bett und entwendete aus dem Nachtkästchen Bargeld i. H. v. 1400 DM und aus der Handtasche 30 DM. Wegen des verabreichten Rohypnols war die Zeugin einen Tag im Krankenhaus und 14 Tage M krank.“

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– Nach den Angaben der 56 Jahre alten Geschädigten bei der Erstattung der Strafanzeige war sie, als sie morgens auf dem Bett in ihrer Wohnung liegend zu sich kam, völlig nackt. Der Angeklagte hatte sich mit dem Pkw der Geschädigten entfernt. Den aufnehmenden Beamten erschien die Geschädigte noch immer benebelt, so dass sie unmittelbar zum Krankenhaus gebracht wurde. –

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„3. Nur wenige Tage später hatte der Angeklagte das Geld verbraucht. Um wieder an Geld zu kommen und auch um seine Schulden bei T4 zurückzahlen zu können, beschloss er beim Spaziergang durch S am 21.10.1993 kurzfristig, die Filiale der Volksbank S in der K2-Gasse zu überfallen. Zu diesem Zweck schrieb er auf einen Zettel den Satz „Geben Sie keinen Alarm, sonst sterben heute zwei Menschen – 25.000 DM aushändigen – es ist kein Ulk sobald ich raus bin können sie Alarm geben“. Mit diesem Zettel betrat er gegen 16:20 Uhr an diesem Tag die Geschäftsräume der Bank, ging bis zur Kasse durch und legte ihn in den Kassenwagen. Zu diesem Zeitpunkt waren neben der Kassiererin, die in ihrem Kassenhäuschen durch schusssicheres Glas geschützt war, noch drei oder vier Bankangestellte und eine Kundin anwesend. Da die Kassiererin L4 der Aufforderung zuerst nicht nachkam, zog der Angeklagte die schon bei dem Überfall in C5 benutzte Gaspistole aus der Jackentasche und bedrohte damit zuerst die Zeugin L4 und dann auch die anderen Bankangestellten mit der Waffe. Aufgrund der Drohung mit der Waffe gegenüber dem nicht geschützten Bankangestellten und der Kundin händigte L4 dann 5100 DM aus, die dieser nahm und sich dann entfernte. An der Türe drohte er, dass er draußen zwei Leute erschießen werde, wenn jemand von den Angestellten Alarm auslösen würde. Die Gaspistole warf der Angeklagte in der Nähe des Tatortes weg, wo sie später von Polizeibeamten gefunden wurde. L4 hatte in den folgenden Wochen Angst, dass der Angeklagte ihr auflauere, weil sie ihn unmaskiert gesehen hatte und glaubte, dass er eine Zeugin unschädlich machen wolle. Diese Angst dauerte an, bis sie ein oder zwei Wochen später von der Festnahme des Angeklagten erfuhr. Mittlerweile hat sie den Vorfall verdrängt.

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4. Am Abend des 31.10.1993 lernte der Angeklagte L5 in einem Homosexuellenlokal in Essen kennen. Obwohl dem Angeklagte der Charakter des Lokals und die homosexuellen Neigungen von L5 bald klar wurden, bat er trotzdem L5, ihn bei sich übernachten zu lassen. Dieser nahm ihn dann auch in Erwartung sexueller Handlungen in seine Wohnung in L, C7-Straße, mit und beide verbrachten die Nacht in dem Bett des L5, ohne dass es zu sexuellen Handlungen kam, weil der Angeklagte sich weigerte. Als am darauffolgenden Morgen L5 wieder sexuelle Handlungen von dem Angeklagten verlangte, nahm dieser eine Schreckschusspistole, die er sich zwischenzeitlich gekauft hatte, und schlug damit dem Geschädigten mehrmals mit voller Wucht auf den Kopf, so dass die Pistole in mehrere Teile zerbrach. Dann verließ er eilig die Wohnung, wobei er seine am Vorabend in einem Koffer mitgebrachten Kleidungsstücke zurückließ. L5 verspürte durch die Schläge erhebliche Schmerzen. Er erlitt zahlreiche stark blutende Kopfplatzwunden und musste sich in ärztliche Behandlung begeben. Die Wunden mussten chirurgisch versorgt werden. Er war deshalb bis zum 4.11.1993 stationär im Krankenhaus. Der Heilungsprozess dauerte etwa zwei Monate.

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Bei Begehung aller Taten war der Angeklagte in vollem Umfang schuldfähig. Weder war seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen, ausgeschlossen oder vermindert noch war seine Steuerungsfähigkeit bei dem jeweiligen Tatzeitpunkten in erheblichem Maße vermindert oder gar ausgeschlossen. Alkohol oder andere berauschende Mittel spielten bei der Begehung dieser Taten keine Rolle.“

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Mit dieser Bewertung stützte sich das Landgericht Ansbach auf ein in der Hauptverhandlung erstattetes psychiatrisches Gutachten eines Dr. M, des bereichsleitenden Arztes der forensischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Ansbach. Dieser hatte in einem vor der Hauptverhandlung eingeholten schriftlichen Gutachten vom 21.7.1994 zusammenfassend unter anderem ausgeführt, dass sich während einer stationären Beobachtung und Untersuchung – im Rahmen der Exploration waren Angaben zum Lebenslauf und zu den vorgeworfenen Taten gemacht worden – keinerlei Hinweise dafür gefunden hätten, dass der Beschuldigte unter einer gravierenden psychischen Störung leide oder zum Zeitpunkt der Taten gelitten habe, die als Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB angesehen werden könnten. Wegen der Dauer der Beobachtung könne auch das Vorliegen einer subtileren Störung wie etwa einer blande verlaufenden schizophrenen Psychose ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte leide weder an einer endogenen Psychose noch einer somatischen Störung mit Einflussnahme auf zentralnervöse Funktionen und sei auch nicht minderbegabt – die Durchführung eines psychologischen Tests hatte einen am unteren Rande des Durchschnitts liegenden Intelligenzquotienten von 91 ergeben –. Der Beschuldigte weise auffällige Charakter- bzw. Persönlichkeitsmerkmale auf wie leichte Beeinflussbarkeit, Selbstunsicherheit und Willensschwäche sowie geringe Frustrationstoleranz, so dass insgesamt von einer abnormen Persönlichkeit gesprochen werden könne. Diese Persönlichkeitszüge seien qualitativ aber nicht so ausgeprägt, dass eine Einordnung als schwere andere seelische Abartigkeit anzunehmen sei. Aus ärztlicher Sicht lägen keine Gründe für die Annahme vor, dass der Proband das Unrechtmäßige seines Handelns nicht habe einsehen können oder aber nicht nach gewonnener Einsicht habe handeln können.

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In dem Urteil wird weiter ausgeführt, dass der Angeklagte die Taten umfassend und rückhaltlos gestanden habe. Das Gericht setzte folgende Einzelstrafen fest:

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9 Jahre für den Fall II 1 (Juweliergeschäft)

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6 Jahre für den Fall II 2 (K)

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8 Jahre für den Fall II 3 (Volksbank)

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1 Jahr 6 Monate für den Fall II 4 (L5).

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Das Urteil wurde nach Rücknahme der ursprünglich eingelegten Revision am 14.7.1995 rechtskräftig. Von da an befand sich der Angeklagte erneut in Strafhaft, und zwar in der JVA Werl vom 13.9.1995 an. Von November 1995 an arbeitete der Angeklagte als Teigmacher in der Bäckerei der Anstalt. Ab 1998 kam es zu einer Brieffreundschaft des Angeklagten mit einer Frau, die er einige Jahre zuvor in Freiheit kennengelernt hatte. Sie besuchte ihn mehrfach im Monat und es entwickelte sich eine Beziehung. Nach gemeinsamer Teilnahme an einem in der Anstalt angebotenen Eheseminar kam es im Mai 2001 zur Eheschließung. Im zweiten Halbjahr 2001 wurde der Angeklagte von dem Dipl.-Psychologen Dr. T8 zur Vorbereitung eines Prognosegutachtens exploriert. Dabei wurden die innere Anspannung des Angeklagten und seine fehlende Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Taten dadurch deutlich, dass er auf Konfrontation damit, dass er bei seiner letzten Entlassung aus der Haft schon geäußert habe, dass er gereift sei und keine Straftaten mehr begehen werde, das Explorationsgespräch erst einmal abbrach. Bei Fortsetzung der Exploration verweigerte er die weitere Mitwirkung daran endgültig, als er nach seiner Straffälligkeit im Jahr 1993 befragt wurde. Er stand abrupt auf und verließ mit der Äußerung den Raum, er sei doch kein Mörder und im Übrigen würden sogar „Kinderficker“ weniger hart bestraft. Der Sachverständige gelangte dann zu einer ungünstigen Prognose und führte in seiner Zusammenfassung aus, dass der Häftling (noch) nicht fähig/willens sei, sich mit seiner Persönlichkeitsstruktur sowie den Hintergründen und Begleiterscheinungen der Gewaltdelinquenz differenziert-kritisch auseinanderzusetzen. Der Gesprächsabbruch lasse vermuten, dass kritische Persönlichkeitsanteile, die in der Vergangenheit Straffälligkeit begünstigt hätten, fortbestünden. Die Vollstreckung der Strafe wurde vom Zweidrittel-Termin am 1.11.2001 an unterbrochen. Der Angeklagte verbüßte sodann weiterhin in der JVA Werl bis zum 23.5.2002 die restliche Freiheitsstrafe von 203 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.3.1984. Vom 24.5.2002 an wurde weiter die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Ansbach vollstreckt. Während der Vollstreckung der Haftstrafen erhielt der Angeklagte lediglich Ausführungen. Seine Arbeit in der Bäckerei gab er nach neuneinhalbjähriger Dauer auf und wurde danach als Küster in der anstaltseigenen Kirche eingesetzt. Ab Mitte 2004 absolvierte der Angeklagte eine zunächst alle zwei Wochen, später jede Woche stattfindende Einzelpsychotherapie bei einem Therapeuten des Landeskrankenhauses Eickelborn. Auch die zweite Ehe des Angeklagten war nicht von langer Dauer. Ab Februar 2004 hatte die Ehefrau den Angeklagten nicht mehr besucht. Nach seinen Angaben gegenüber dem Sozialdienst der JVA hatte sie ihm von ihrer eigenen Straffälligkeit, die dann auch zur Verbüßung einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen Betruges und Zechprellereien führte, nur bagatellisierend und unvollständig erzählt. Die Ehe wurde sodann im Mai 2005 geschieden. Der Angeklagte suchte im Anschluss über eine Anzeige nach einer Brieffreundin und hatte damit auch Erfolg. Unter dem 8.3.2006 erstattete die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. T9, Leitende Landesmedizinaldirektorin a. D., im Rahmen der durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 67 c StGB vorzunehmenden Prüfung ein weiteres fachpsychiatrisches Gutachten für den Angeklagten. Darin wies die Sachverständige darauf hin, dass der Proband die anlässlich eines früheren Gutachtens zwei Jahre zuvor durchgeführte Exploration einmal wütend vorläufig und dann ein zweites Mal endgültig abgebrochen habe. Seinerzeit sei sie zu der Auffassung gelangt, dass der Verurteilte aufgrund seiner Ich-Schwäche zu einer Aufarbeitung/Auseinandersetzung nicht (mehr?) in der Lage sei. Die von allen Gutachtern gestellte Diagnose, dass der Häftling als dissoziale Persönlichkeit mit geringem Selbstwertgefühl mit Defiziten im Bereich der Emotionalität und Impulskontrolle einzuordnen sei, zog sie nicht in Zweifel. In dem Gutachten wurde weiter ausgeführt, dass „auf allen Feldern etwas in Bewegung geraten“ sei. Das Selbstvertrauen und das Selbstwertgefühl des Probanden seien durch die Übertragung der Tätigkeit eines Küsters, der gleichzeitig auch für andere Veranstaltungen in dem für die Gottesdienste genutzten Vielzweckraum verantwortlich sei, gestiegen. Der Proband sei nunmehr auch eher in der Lage, sich mit seinem kriminellen Leben auseinanderzusetzen. Hervorzuheben sei insoweit, dass er nunmehr die Sexualstraftat zum Nachteil des Raubopfers eingeräumt habe, während er zwei Jahre zuvor noch behauptet habe, dass er lediglich nachgeschaut habe, was die Frau in ihrem Hosenbund an Geld oder Schmuck versteckt habe. Die für die Sachverständige wahrzunehmenden deutlichen Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung erschienen der Sachverständigen noch zu wenig gesichert und in Belastungssituationen erprobt, weshalb sie dem Angeklagten für den Untersuchungszeitpunkt noch keine günstige Prognose stellte.

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Nach Ende der Vollstreckung der Haft am 23.5.2006 befand sich der Angeklagte vom 24.5.2006 an in der durch das Landgericht Bonn angeordneten Sicherungsverwahrung. Dem Vorschlag der zuletzt tätig gewesenen Sachverständigen, den Angeklagten in den offenen Vollzug zu verlegen, wurde in der Vollzugsplanung nicht entsprochen. Zur Förderung seiner Rehabilitierung wurde der Angeklagte am 28.2.2007 in die sozialtherapeutische Anstalt Gelsenkirchen verlegt, wo er zunächst die Orientierungsphase durchlief und sodann am 21.8.2007 endgültig zur weiteren Behandlung aufgenommen wurde. Er wurde zunächst im Bürotrakt als Hausarbeiter eingesetzt. Aus der Basisgruppe, in die er zunächst eingegliedert worden war, musste er alsbald herausgenommen werden, da seine von Misstrauen geprägten Wahrnehmungsmuster die Arbeitsbeziehungen im Verhältnis zur Gruppenleitung belasteten, was seitens der Behandler auf seine hohe Kränkbarkeit und ein indirektes, teilweise passiv aggressives Verhalten zurückgeführt wurde. Er absolvierte den Grundlehrgang der Übungswerkstatt “Metall“ und wurde weiterhin als Hausarbeiter eingesetzt. Der Angeklagte nahm nicht nur an der Behandlungsgruppe für Sicherungsverwahrte, sondern auch an einer Rückfallprophylaxegruppe für Gewaltstraftäter teil, in der die Übernahme von Verantwortung für die begangenen Straftaten und das Erkennen und Vermeiden von Tatanreizen thematisiert wurden. Darüber hinaus war der Angeklagte im Jahre 2008 der Basisgruppe zur Verbesserung der Selbstkontrolle zugewiesen. Außerdem unterzog er sich ab Dezember 2007 einer einzeltherapeutischen Maßnahme. Darüber hinaus besuchte ihn regelmäßig ein ehrenamtlicher Betreuer. Zwanzig bis Anfang November 2009 gewährte Ausführungen verliefen beanstandungsfrei. Während der Angeklagte in der JVA Werl von seiner Brieffreundin jeden Monat einmal besucht worden war, so schaffte sie dies nach seiner Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt Gelsenkirchen nur alle zwei Monate. Brief- und Telefonkontakte waren jedoch sehr häufig. Nach Auffassung der Therapeuten war eine Verhaltensänderung beim Angeklagten wahrzunehmen. Während er anfangs lediglich auf einem oberflächlichen Niveau Kontakte unterhalten und auf zahlreiche Versuche, problematisches Verhalten anzusprechen, mit Kontaktabbruch, Rückzug und Abwertung reagiert hatte, schien er später eher bereit, sich mit seinem früheren Verhalten, speziell der Delinquenz, auseinanderzusetzen, wenngleich auch weiterhin ein Bemühen um Ausweichen deutlich wurde. Am 10.8.2010 entwich der Angeklagte bei einer begleiteten Ausführung und stellte sich dann am Folgetag abends selbst auf dem Bahnhof Siegburg der Bundespolizei. Am 13.8.2010 wurde er zurückverlegt in die JVA Werl. Dort äußerte er beim Zugangsgespräch, dass er nicht wieder nach Gelsenkirchen zurückwolle, da die sozialtherapeutische Anstalt nichts für ihn sei. Tatsächlich hatte er während seines über drei Jahre währenden Aufenthalts dort zahlreiche Anträge auf Rückverlegung gestellt, sich dann jeweils doch im Gespräch zum Bleiben überreden lassen. Er gab dann weiter an, entwichen sei er, um das Grab seiner Eltern aufzusuchen, was er dann auch getan habe. Damit habe er auch deutlich machen wollen, dass er keine Straftaten habe begehen wollen. In seinem Bericht darüber vom 20.10.2010 wies der Leiter der JVA Werl auf die für den Untergebrachten günstigen Beurteilungen eines externen Sachverständigen Dr. D2 und der Anstaltspsychologin T18 hin und führte aus, dass die Absicht des Untergebrachten, in Zukunft in einer Einrichtung des betreuten Wohnens zu leben, realistisch erscheine und der Unterzeichner für kaum vorstellbar halte, dass der Untergebrachte nochmals gravierende Straftaten begehen werde. Am 1.2.2011 wurde der Angeklagte erneut exploriert, diesmal durch den externen Sachverständigen Dr. E, Arzt für Psychiatrie, Psychoanalyse und Psychotherapie. Dem Arzt erschien der Angeklagte allseits orientiert und bewusstseinsklar, in der Stimmung ausgeglichen, in seinen affektiven Äußerungen natürlich und situationsangemessen. Bei gutem Auffassungsvermögen, ungestörter Konzentration und guter Verbalisationsfähigkeit hätten sich keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen, auch keine Sinnestäuschungen gefunden. Er habe Bereitschaft gezeigt, auf alle Fragen zu antworten, und zu keinem Zeitpunkt gereizt oder abweisend reagiert. Die Kränkungs- und Frustrationstoleranz schienen ein akzeptables stabiles Niveau erreicht zu haben. Im Untersuchungsgespräch sei deutlich geworden, dass der Proband sich während der langjährigen Haft grundlegend geändert habe. Er habe Betroffenheit und Scham über sein früheres skrupelloses Verhalten erkennen lassen und inzwischen auch Introspektionsfähigkeit und Opferempathie entwickelt. Darauf, dass der Angeklagte bei dieser Exploration die 1975 abgeurteilte Straftat zum Nachteil der Zeugin Q3 ein weiteres Mal nicht als Sexualstraftat darstellte, sondern wieder angab, dass es zu einer kurzen Berührung an der Scheide der Zeugin gekommen sei, als sie einen Ring habe verstecken wollen, wurde in dem Gutachten nicht weiter eingegangen. Hervorgehoben wurde in dem Gutachten, dass der Proband die durch die Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt in Gelsenkirchen erzielten Fortschritte mit berechtigtem Stolz angesprochen habe. Von Bedeutung erschien dem Sachverständigen auch, dass der Proband nach seiner Angabe aufgrund seiner Tätigkeit als Küster eine tiefere Verankerung im christlichen Glauben gefunden habe. Als besonders günstig bewertete der Sachverständige, dass der Proband die Möglichkeit habe, im Falle einer Entlassung von einem Betreuerehepaar aufgenommen zu werden, zudem er bereits während der Haft einen guten emotionalen Kontakt aufgebaut habe. Die Ernsthaftigkeit seines Bemühens um eine künftige legale Lebensgestaltung werde besonders dadurch belegt, dass der Proband – die entsprechende unüberprüfbare Angabe des Angeklagten wurde von dem Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen – die Entweichung genutzt habe, um am Grab seiner Eltern das Gelübde abzulegen, nie wieder straffällig zu werden. In einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.3.2011 führte der Sachverständige noch einmal aus, dass der Proband in mehrjähriger Gruppen- und Einzeltherapie seine dissoziale Entwicklung und seine Straftaten aufgearbeitet habe. Mit der inzwischen gewonnenen Einstellung seien die Anwendung von Gewalt oder auch nur ein Diebstahl nicht mehr zu vereinbaren. Prognostisch von ganz entscheidender Bedeutung seien die emotionalen Neuerfahrungen, die der Proband in vertrauensvollen Beziehungen zu anderen Menschen gemacht habe. Als besonderen Vertrauensbeweis habe er die Übertragung der Stelle als Küster in der Anstalt empfunden und schätze auch das Vertrauen, das ihm das Betreuerehepaar, das ihn nach einer Entlassung bei sich aufnehmen werde, entgegenbringe. Der Untersuchte werde in einen sozialen Empfangsraum entlassen, der mehr biete als eine Einrichtung des betreuten Wohnens. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Untersuchte nach der Distanzierung von seinem dissozialen Leben durch mühevolle Arbeit in mehrjähriger Gruppen- und Einzeltherapie die Voraussetzungen für ein künftig straffreies Leben geschaffen habe. Es sei kaum vorstellbar, dass der Proband die tragfähigen emotionalen Bindungen, die sich entwickelt hätten, durch eine Straftat zerstören könne. Im Übrigen werde er zur Begehung mit den früheren Straftaten vergleichbaren Taten schon aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen gar nicht mehr in der Lage sein. Mit Beschluss vom 1.6.2011 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg an, dass die durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.3.1984 angeordnete Sicherungsverwahrung nicht weiter zu vollziehen, die durch Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11.5.1995 angeordnete Sicherungsverwahrung nicht zu vollziehen und der Angeklagte am 30.6.2011 zu entlassen sei. In den Gründen des Beschlusses wurde ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über die Regelung der Sicherungsverwahrung insgesamt für verfassungswidrig erklärt habe und dass diese Vorschriften während einer Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewendet werden dürften. Nach dem zuletzt eingeholten Prognosegutachten, dem sich die Kammer anschließe, sei die Gefahr erneuter schwerer Gewalttaten angesichts der grundlegenden Änderung der Persönlichkeit des Untergebrachten nicht gegeben. Wegen der Verfassungswidrigkeit der Regelung sei die Vollstreckung beider Maßregeln auch nicht zur Bewährung auszusetzen. Tatsächlich wurde der Angeklagte am Mittag des 29.6.2011 aus der Haft entlassen. Mit der Entlassung trat wegen der Vollverbüßung der Freiheitsstrafen Führungsaufsicht ein, im Rahmen derer der Angeklagte der Leitung und Aufsicht eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt wurde. Aus dessen Sicht verlief die Führungsaufsicht unauffällig, wie sich aus seinem Bericht vom 20.10.2015 ergibt, in dem er mitteilte, dass sich die finanzielle Situation des Führungsaufsichtspflichtigen leicht verbessert habe und dieser daran denke, im Falle einer Reduzierung der Restforderung der Staatsanwaltschaft Ansbach diese insgesamt zu begleichen.

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II.  Feststellungen zur Sache

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Lebensumstände des Angeklagten nach der Entlassung

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Nach seiner Entlassung wurde der Angeklagte von dem Ehepaar C8, dem bereits erwähnten Betreuerehepaar, aufgenommen. Die Zeugin C8 ist pensionierte Lehrerin und Eigentümerin eines ehemaligen Erzbischöflichen Knabenkonvikts in X2 mit einer Wohnfläche von 5000 m² sowie eines großen Anwesens in X, das etwa 1000 m² Wohnfläche bietet. Der Zeuge C8 verwaltet das Eigentum seiner Frau. Beide betreuen seit Jahren Strafgefangene bzw. Sicherungsverwahrte sowohl während der Haft als auch nach deren Entlassung. Als es aufgrund der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Jahren 2010 und 2011 binnen kurzer Zeit zu einer Häufung der Entlassung von Sicherungsverwahrten kam, nahmen die Zeugen viele dieser Entlassenen, für die auf dem normalen Wege kaum Wohnungen zu beschaffen waren, in ihren beiden Einrichtungen auf. Zeitweise wohnten in den beiden Anwesen der Zeugen etwa 30 frühere Häftlinge oder Sicherungsverwahrte. Der Angeklagte, den die Zeugen mehrere Jahre zuvor in der JVA in Werl kennengelernt und zu dem sie auch durch Briefe und Besuche Kontakt während seines Aufenthalts in der Sozialtherapeutischen Anstalt in Gelsenkirchen gehalten hatten, wohnte in dem Anwesen in X, wo die Zeugen auch selbst ihre Wohnung hatten, und hatte dort einen Raum oder zwei Räume zur eigenen Verfügung. Darüber hinaus konnte er – wie alle Bewohner – die Gemeinschaftsräume nutzen. Die Aufnahme dieser Personen durch die Zeugen C8 erfolgte nicht unentgeltlich, sondern gegen Leistung eines Betrages von mehreren 100 € pro Monat. Ob dies die Aufgenommenen bezahlten oder die Zahlung für sie von einem öffentlichen Träger übernommen wurde, ist offen. Ebenso ist offen, inwieweit das Engagement der Zeugen C8 auch der Erzielung entsprechender Einnahmen zur Finanzierung oder Unterhaltung beider Anwesen diente. Nach seinen in diesem Punkt glaubhaften Angaben war der Angeklagte als Bäcker tätig und buk etwa 30 Brote täglich für beide Einrichtungen, ohne hierfür eine besondere Entlohnung zu erhalten. Der Zeuge C8 empfand gegen den Angeklagten Abneigung, weil dieser sich nach seinem Empfinden bei seiner Ehefrau einschmeichelte. Weil der Angeklagte dies spürte und sich überdies wohl auch wegen seiner unentgeltlichen Tätigkeit ausgenutzt fühlte, entschloss er sich bald dazu, eine eigene Wohnung zu nehmen. Nach etwa drei Monaten verließ er das Anwesen und zog in die im Rubrum bezeichnete Wohnung in X. Zu der tiefgläubigen Zeugin C8, die für ihn etwas übrighatte und in Gesprächen mit ihm den Eindruck gewonnen hatte, dass er sich mit Glaubensfragen und dem Sinn des Lebens befasste, hielt er einen zeitweise intensiven Kontakt aufrecht. Er traf sich mit ihr öfter – einmal wies ihn der Zeuge C8 bei einem Besuch aus dem Haus –, telefonierte mit ihr und tauschte auch Kurznachrichten mit ihr aus. Ob er weiterhin telefonische oder andere Kontakte zu der Frau hatte, mit der er während der letzten Jahre im Maßregelvollzug eine Brieffreundschaft unterhalten hatte, ist offen. Etwa ein bis zwei Jahre nach seiner Entlassung lernte er in einem Café mit Tanzveranstaltungen für Senioren in Bad Sassendorf, einem kleinen Kurort in der Nähe von Soest, die etwa eineinhalb Jahre jüngere Zeugin L6, eine in Q4 lebende pensionierte Angestellte, kennen. Auch wenn es zwischen ihnen zu sexuellen Kontakten kam, so wurde daraus doch keine enge Partnerschaft. Sie trafen sich häufiger, waren jedoch nicht ständig zusammen. Gelegentlich blieb der Angeklagte über Nacht in der Wohnung der Zeugin in Q4 und umgekehrt kam es auch dazu, dass die Zeugin bei dem Angeklagten übernachtete, der nach ihrem Eindruck seine Wohnung in Schuss hielt und auch immer gepflegte Kleidung trug. Die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten waren nach seiner Entlassung beengt, jedoch grundsätzlich geordnet, wenn es ihm auch nicht gelang, eine feste Arbeitsstelle zu finden, was er mindestens in der Anfangszeit versuchte. Er bezog Grundsicherung in Höhe von ca. 650 € monatlich, wovon er die Mietnebenkosten und seine übrigen Lebenshaltungskosten zu bezahlen hatte. Die Kaltmiete seiner Wohnung wurde vom Jobcenter übernommen. Die Zahlung der Grundsicherung wurde auf ein vom Angeklagten nach seiner Entlassung eingerichtetes Girokonto mit der Kontonummer ######### bei der Postbank G2 vorgenommen. Nach den vorliegenden Kontounterlagen, die den Zeitraum ab dem 2.12.2014 betreffen, wurde das Konto praktisch durchgehend im Haben-Bereich geführt. Entgelte für eine geduldete Überziehung fielen bis auf wenige Cent nicht an. Der Angeklagte verfügte darüber hinaus über ein am 9.9.2011 bei der Sparkasse N4 eingerichtetes Sparkonto mit der Nr. ######### mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die anfangs eingezahlte Spareinlage i. H. v. 302,35 € verblieb während der gesamten Zeit bis zu dem Tatgeschehen auf dem Konto. Zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten war der Angeklagte nicht ausschließlich auf die Grundsicherung angewiesen. Er verrichtete nämlich Gartenarbeiten und andere Hilfsarbeiten gegen einen Stundenlohn von beispielsweise zehn Euro und ließ sich diesen Lohn von seinen Auftraggebern unmittelbar auszahlen. Darüber hinaus erhielt er von der Zeugin C8, die ihm auch bei seinem Schriftverkehr mit Ämtern half, regelmäßig Geld. Meistens handelte es sich um kleinere Beträge bis 100 €, einmal aber auch um einen Betrag von ca. 800 € zur Bezahlung einer neuen Brille. Was der Angeklagte in dieser Zeit ansonsten unternahm und wen er kennenlernte, hat die Kammer nicht festgestellt. Offen ist auch, von welchen Mitteln der Angeklagte spätestens 2014 ein Fahrzeug erwarb, was sich aus der Abbuchung der Kfz-Steuer von seinem Konto ergibt. Angesichts dessen, dass der Angeklagte während seines Aufenthalts in X2 einem Pfarrer gesagt hatte, dass er spielsüchtig sei, was der Pfarrer an die Zeugin L6 später weitergab, ist anzunehmen, dass der Angeklagte auch nach seiner Entlassung an Spielautomaten spielte, allerdings zunächst nur unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel. Auf Nachfrage der Zeugin L6 gab er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt an, dass er nicht mehr spiele. Auffälligkeiten, die Anlass gegeben hätten, an dieser Angabe zu zweifeln, ergaben sich für die Zeugin nicht. Auch die Zeugin C8 hatte nichts bemerkt, was sie auf den Gedanken gebracht hätte, dass der Angeklagte übermäßig spiele. Zu ihrer Überraschung erzählte ihr der Angeklagte ca. drei Jahre vor ihrer Vernehmung ohne Angabe weiterer Einzelheiten, dass er Spielschulden habe, bedroht werde und deshalb 10.000 € auftreiben müsse. Die Zeugin erwies sich in weltlichen Dingen ebenfalls als sehr gläubig, sogar leichtgläubig und händigte ihm wunschgemäß 10.000 € aus, die sie von dem gemeinsamen Konto abgehoben hatte, was erhebliche Kritik ihres Ehemannes zur Folge hatte, als er auf die Abhebung aufmerksam wurde. Die Kammer ist sicher, dass der Angeklagte keine Spielschulden dieser Höhe hatte – eines glatten Betrages von 10.000 € −, sondern eine Notsituation unter Bedrohung seiner Person vortäuschte, um das Geld anschließend möglicherweise zur Schuldentilgung einzusetzen und im übrigen zu verspielen oder in anderer Weise auszugeben. Im Laufe des Jahres 2015 änderten sich die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten entscheidend, wenn auch aufgrund seines noch darzustellenden Verhaltens nicht auf Dauer. Zu den Personen, für die der Angeklagte Hilfsarbeiten verrichtete, gehörte im Jahre 2015 auch der Zeuge H3, der damalige Bürgermeister der Stadt X. Er wusste von der Entlassung des Angeklagten aus der Sicherungsverwahrung, wenn er auch keine Einzelheiten der von ihm begangenen Straftaten kannte, und hielt es für seine Pflicht, dem Angeklagten bei auftretenden Schwierigkeiten zu helfen. Er hatte beispielsweise bei der Anmietung der Wohnung des Angeklagten vermittelt und beschäftigte ihn auch im eigenen Garten zu einem Stundenlohn von zehn Euro, den der Angeklagte wie sonst auch bar von ihm entgegennahm. Der Zeuge brachte dem Angeklagten Vertrauen entgegen und ging auch davon aus, dass dieses Vertrauen nicht enttäuscht werde. Ende 2014/Anfang 2015 schlug der Zeuge H3 dem Angeklagten vor, er könne doch gegen Entgelt einem alleinlebenden älteren Mann bei der Haushaltsführung und bei Besorgungen helfen, der Depressionen habe, aber auf jeden Fall weiter in seinem Haus wohnen wolle. Bei diesem Mann handelte es sich um den am 8.6.1941 geborenen M2, der tatsächlich erhebliche psychische Probleme hatte. Der Angeklagte, der durchgehend auf der Suche nach Nebeneinkünften war, übernahm dies bereitwillig. In welchem Umfang er Arbeiten für M2 verrichtete und in welcher Höhe er entlohnt wurde, hat die Kammer nicht festgestellt. Offenbar war M2 aber von ihm rasch eingenommen, und zwar in einem solchen Maße, dass er den Angeklagten durch notarielles Testament vom 9.3.2015 – der Notar hatte sich zur Errichtung des Testaments in das Haus des M2 begeben – zu seinem Alleinerben bestimmte. Am frühen Morgen des 23.5.2015 rief der Angeklagte über den Notruf den Rettungsdienst an und meldete, dass sich M2 erhängt habe. Der Leichnam von M2 wurde sodann von Rettungskräften und der Polizei auf dem Dachboden gefunden, mit einem über die Dachsparren geführten Nylonseil um den Hals geschlungen. Der Angeklagte gab an, dass er der ehrenamtliche Betreuer des Verstorbenen sei, ihn an diesem Morgen aufgesucht habe, um ihm das Frühstück zu bringen, und ihn dann auf dem Dachboden tot gefunden habe. Dass er von dem Verstorbenen zum Erben eingesetzt worden war, erwähnte er nicht. Auf einem Tisch im Wohnzimmer wurde ein von dem Verstorbenen geschriebener und unterzeichneter Abschiedsbrief mit dem Zusatz „Mai 2015“ gefunden, in dem er ankündigte, seinem Leben wegen starker Schmerzen ein Ende setzen zu wollen. Anhaltspunkte für Fremdverschulden wurden seinerzeit weder von den ermittelnden Polizeibeamten noch später im Laufe dieses Verfahrens von dem Rechtsmediziner Dr. A, dem der Vorgang im jetzigen Ermittlungsverfahren mit Lichtbildern – eine Obduktion war damals unterblieben – vorgelegt wurde, wahrgenommen. Inwieweit M2 seinen Entschluss dem Angeklagten gegenüber vorab kundgetan hatte oder mit ihm erörtert hatte, ist offen. Die Erbenstellung des Angeklagten wurde anerkannt. Der Erblasser hatte nicht unerhebliche Beträge angespart. 19.767,67 € – die Bestattungskosten waren offensichtlich bereits von einem Konto des Erblassers beglichen worden – wurden in zwei Teilbeträgen in der letzten Juliwoche 2015 auf das Girokonto des Angeklagten überwiesen.  Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.8.2015 veräußerte der Angeklagte das von Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs freie Hausgrundstück N-Weg in X für 30.000 €, die der Käufer in monatlichen Raten von je 5000 € an ihn zu zahlen hatte. Am 13.8.2015 richtete der Angeklagte für sich ein weiteres Konto bei der Sparkasse Q4 ein, auf das er am Tage der Einrichtung 5000 €, am 21.8.2015 2500 € und am 28.9.2015 wiederum 5000 € einzahlte. Diese Beträge hatte er von seinem Girokonto abgehoben. Zwischen dem 24.8.2015 und dem 3.12.2015 wurden die sechs Kaufpreisraten in Höhe von je 5000 € wie vertraglich vereinbart auf das Girokonto des Angeklagten bei der Postbank überwiesen. Weil die Erlangung der Erbschaft bekannt war, wurde die Zahlung der Grundsicherung eingestellt. In den folgenden acht Monaten gab der Angeklagte das so erlangte Geld – insgesamt knapp 50.000 € – im Wesentlichen aus. Er verfügte darüber überwiegend durch Barabhebungen, aber auch durch Überweisungen. Aus den ausgewerteten Kontounterlagen betreffend das Girokonto ergibt sich, dass der Angeklagte Ende September 2015 eine Reise nach Spanien für 1216 € buchte und in Spanien Anfang Oktober einmal über 1000 € und an einem anderen Tag über 1600 € verfügte. Andere Zahlungen mit der EC-Karte betreffen Kleidung und Aufwendungen für sein Fahrzeug bzw. auch einmal die Anmietung eines Fahrzeuges. Barabhebungen von seinem Konto bei der Sparkasse Q4 nahm der Angeklagte zwischen dem 9.10.2015 und dem 15.12.2015 i. H. v. 8100 € vor, wobei es sich mit Ausnahme des letzten Auszahlungsbetrages von 100 € jeweils um Abhebungen von 500 € handelte. Über die 12.500 € hinaus, die er ja in drei Teilbeträgen auf das vorgenannte Konto einzahlte, nahm der Angeklagte Barabhebungen von seinem Girokonto bei der Postbank i. H. v. 23.500 € zwischen dem 3.9.2015 und dem 8.3.2016 vor. Hierbei handelte es sich überwiegend um Abhebungsbeträge von jeweils 1000 €, in mehreren Fällen hob er aber auch 2000 € oder auch nur 500 € ab. Sicher ist, dass der Angeklagte hiervon zum Teil Lebenshaltungskosten – beispielsweise für seine Ernährung und den Kauf von Zigaretten – bestritt. Es ist wahrscheinlich, dass er einen nicht unerheblichen Teil dieser Gelder an Spielautomaten verspielte. Ende 2015 oder Anfang 2016 übersandte das Finanzamt Arnsberg dem Angeklagten einen Erbschaftsteuerbescheid über 7230 € – fällig zum 18.2.2016 –, worauf der Angeklagte nicht reagierte, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt noch eine überwiegende oder sogar vollständige Bezahlung möglich gewesen wäre. Auch von den 10.000 €, die ihm die Zeugin C8 überlassen hatte, zahlte er nichts zurück. Während der Monate, in denen ihm das Geld aus der Erbschaft zur Verfügung stand, hatte er sich kaum bei der Zeugin gemeldet. Anfang 2016 bat er sie mit der Behauptung, dass er Erbschaftssteuer in dieser Höhe zu zahlen habe, vergeblich darum, ihm weitere 1300 oder 1400 € zu leihen. Im März 2016 beantragte er erneut die Zahlung von Grundsicherung. Anfang März teilte er der Zeugin C8 per SMS mit, dass er kein Geld mehr habe und am Ende sei. Auf den Hinweis der Zeugin auf eine Schuldnerberatung durch den SKF, den Sozialdienst katholischer Frauen, erwiderte der Angeklagte, dass er dort am Vortage gewesen sei, man ihm aber nicht helfen könne. Am 1.3.2016 betrug der Saldo seines Kontos bei der Sparkasse Q4 3,84 €; das Guthaben auf seinem Girokonto bei der Postbank belief sich am 1.4.2016 auf 115,97 €. Weil dem Angeklagten klar war, dass er sein Fahrzeug, einen älteren PKW Mercedes mit dem Kennzeichen ## - ## ####, nicht mehr würde halten können und im übrigen auch dessen Verlust durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohte, ließ er sich von der Zeugin C8 ein im Fahrzeug auszulegendes Plakat fertigen, mit dem er das Fahrzeug ohne Preisangabe zum Verkauf anbot. Mit Schreiben vom 7.4.2016 forderte ihn das Finanzamt Arnsberg unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung von 7374 € (7230 € Erbschaftssteuer + 144 € Säumniszuschlag) auf.

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Tatvorgeschichte

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Der Angeklagte war mindestens im Jahre 2014 auch für Fr. B, das Opfer der ihm jetzt nachgewiesenen Tat, tätig. Fr. B, geboren am 19.7.1926, war verwitwet und lebte seit Herbst 2013 allein in ihrem Haus in der T10-Straße in E. Sie hatte das Haus gemeinsam mit ihrem Ehemann, der 1988 verstarb, im Jahr 1982 erworben. Bis Ende Oktober 2013 wurde die Wohnung im Obergeschoss des Hauses von der 1955 geborenen Tochter der Angeklagten, der Zeugin und Nebenklägerin Q5, und deren Mann bewohnt. Im Laufe der Jahre hatten sich Spannungen zwischen Mutter und Tochter ergeben, die dazu führten, dass die Zeugin, ihr Ehemann und ihre beiden Töchter keinerlei Kontakt mehr zu Fr. B hielten. Ihr 1951 geborener Sohn, der Zeuge B2, hat sich vor über 24 Jahren in O niedergelassen und wohnte lediglich für ein halbes Jahr 2007/2008 mit in der Wohnung seiner Schwester, als er vorübergehend eine Arbeitsstelle in Dinslaken hatte. Danach besuchte er seine Mutter lediglich ein oder zwei Mal pro Jahr. Wie andere alte Menschen auch, bewahrte Fr. B mindestens in früheren Jahren Bargeld in erheblicher Höhe zu Hause auf. Wenn sie ihrer Tochter auch immer geschäftstüchtig erschienen war und durchaus Misstrauen anderen Menschen gegenüber zeigen konnte, so reagierte sie jedenfalls nicht dementsprechend, als sie zu einem nicht konkret festzustellenden Zeitpunkt vor Mitte 2014 an der Haustür auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an ihrem Haus angesprochen wurde. Die Arbeiten wurden von der Firma S2 angeboten. Der Inhaber dieses Betriebes S2 und der Zeuge N2, auf dessen Namen der von S2 ursprünglich angeschaffte Audi Q7 ebenso wie der später erworbene Porsche Cayenne zugelassen war und der S2 Chauffeurdienste leistete, hatten sich in früherer langjähriger Haft kennengelernt. Der Zeuge N2 war mehrfach wegen mit Gewalt begangener Sexualstraftaten verurteilt und schließlich in der Sicherungsverwahrung untergebracht worden. Fr. B ließ sich wohl ohne weiteres zur Beauftragung der Firma mit der Durchführung von Dachinstandsetzungs- und Plattierungsarbeiten überreden. Tatsächlich wurden auch Arbeiten durchgeführt, deren Qualität allerdings von später beauftragten Handwerkern sehr kritisiert wurde. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wurde Fr. B sehr viel mehr Geld abverlangt, als diese Arbeiten wert waren. Ihrem Sohn, dem Zeugen B, berichtete sie einmal davon, dass sie 98.000 € bezahlt habe, und zeigte ihrem Sohn auch einen Schuhkarton, in dem sich nach ihrer Angabe 40.000 € in bar befunden hatten. Die Kammer hat insoweit keine weitere Aufklärung unternommen, weil sich weder für die Ermittlungsbehörden noch für die Kammer Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der Zeuge N2 oder der Betriebsinhaber etwas mit der späteren Tötung der Fr. B zu tun gehabt hätten. Der Zeuge N2 hatte gelegentlichen Kontakt mit der Zeugin C8, die er – wie der Angeklagte auch – in der JVA Werl kennengelernt hatte. Als diese ihn Mitte 2014 danach fragte, ob er nicht eine Arbeitsstelle für den Angeklagten wisse, erwiderte dieser, dass er eine Frau in E kenne, die einen sehr großen Garten habe, und dass der Angeklagte dort vielleicht arbeiten könne. Die Zeugin C8 gab dies mit der Telefonnummer, die sie ebenfalls von den Zeugen N2 erfahren hatte, an den Angeklagten weiter. Die Anschrift der Fr. B wurde dem Angeklagten ebenfalls genannt, und zwar entweder von Fr. C8 oder dem Zeugen N2. Der Angeklagte fuhr darauf nach E, möglicherweise nach einem vorhergegangenen Telefonat mit Fr. B, und bot ihr an, für sie Gartenarbeiten zu verrichten, womit Fr. B einverstanden war. Der Umfang der vom Angeklagten erbrachten Arbeiten und die Höhe seiner Entlohnung ergibt sich aus den folgenden Eintragungen unter der Jahreszahl 2014 in einer Kladde, in der Fr. B Ausgaben in Euro-Beträgen notierte und die nach ihrem Tode gefunden wurde:

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Gärtner U                                                        585,00

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(30.6.              50,-                1.7.              85,-                5.8.              85,-                9.8.              85,-              22.8.              120,00

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17.9.              160,00 +                             85,00)

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– Die Summe von 585 € ergibt sich bei Addition der vorstehenden Einzelbeträge ohne den letzten ohne Datum hinzugesetzten Betrag von 85 €; wahrscheinlich wurde dieser Einzelbetrag von Fr. B später hinzugesetzt, als die Summe von 585 € bereits in die rechte Spalte gesetzt worden war. –

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Als der Angeklagte dann einen höheren Lohn für weitere Arbeiten forderte, lehnte dies Fr. B ab, obwohl es sich doch im Verhältnis zu den an S2 gezahlten Beträgen um geringe Beträge handelte, womit das Arbeitsverhältnis erst einmal beendet war. Dem Zeugen B, der den Angeklagten bei dessen Tätigkeit kennengelernt hatte, berichtete seine Mutter zunächst von einem Streit mit dem Angeklagten wegen dessen unverschämter Forderungen und später, dass der Rentner, womit der Angeklagte gemeint war, immer wieder einmal unangemeldet vorbeikomme, ans Fenster klopfe und sich selbst einlade. Konkrete Feststellungen hierzu waren durch die Kammer nicht zu treffen.

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Tatgeschehen und Verlauf der Ermittlungen bis zur Festnahme des Angeklagten

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Anfang April 2016 hatte der Angeklagte erhebliche finanzielle Sorgen. Das ererbte Vermögen war ausgegeben, die Zahlung der Grundsicherung war noch nicht wieder aufgenommen worden und zusätzlich drohte die mit Schreiben des Finanzamts vom 7.4.2016 angekündigte Vollstreckung des Erbschaftssteuerbescheids und damit auch der Verlust seiner noch vorhandenen Vermögensgegenstände von geringem Wert, beispielsweise des Fahrzeugs. Wie erwähnt, waren andere Geldquellen versiegt. So hatte die Zeugin C8 seine Wünsche nach einem Darlehen zur Bezahlung von Steuerschulden bereits im März abgelehnt und ihn, als er ihr mitgeteilt hatte, dass er finanziell am Ende sei, auf die Schuldnerberatung verwiesen. In dieser Situation entschloss sich der Angeklagte am 12.4.2016 dazu, Fr. B aufzusuchen, um über sie an Geld zu gelangen. Auf welche Weise er ursprünglich an dieses Geld zu gelangen gedachte, ist nicht konkret festzustellen. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen, dass er hoffte, sich von ihr Geld leihen zu können oder einen Vorschuss für später zu erbringende Arbeiten zu erhalten. Es ist auch möglich, dass er plante, bei einem Besuch der Fr. B von ihr unbemerkt in Schränke zu schauen und etwa zu findendes Bargeld zu stehlen, und auch gut möglich, dass er von vornherein entschlossen war, Fr. B umzubringen, um sich dann in den Besitz ihres Geldes und der Wertsachen zu setzen. Wann der Angeklagte Fr. B zuletzt besucht hatte, ist offen.

100

Es ist möglich, dass er sie in den Tagen oder auch Wochen zuvor bereits einmal oder öfter aufgesucht hatte. Mit Sicherheit war jedenfalls eine Autofahrt des Angeklagten am frühen Morgen des 11.4.2016 nach E, bei der er sein Navigationsgerät – ein portables Gerät Navigon 42 easy – um 6:26 Uhr Ortszeit auf dem Parkplatz der Raststätte Soester Börde Nord an der Autobahn A 44 in Betrieb genommen, die Kreuzung M3-Straße/F-Straße in E um 7:06 Uhr erreicht und bereits um 7:12 Uhr vom Gartencenter Q6 am P-Straße in T11 – nur wenige Fahrminuten vom Haus der Fr. B entfernt –  die Rückfahrt nach Ostwestfalen über die Autobahn A 2 angetreten hatte, aufgrund solcher Überlegungen in Bezug auf Fr. B erfolgt, auch wenn es an diesem Morgen zu keinem persönlichen Kontakt mit Fr. B kam. Ebenso hatte eine weitere Fahrt des Angeklagten am Morgen des 12.4.2016 mit entsprechenden Überlegungen des Angeklagten in Bezug auf Fr. B zu tun. Bei dieser Fahrt hatte er das Navigationsgerät um 9:02 Uhr Ortszeit wiederum auf dem Parkplatz der Raststätte Soester Börde Nord an der A 44 eingeschaltet und um 10:01 Uhr Ortszeit in der F2-Straße in E ausgeschaltet. Diese Straße führt vom Flughafen E, in dessen Nähe sich eine Abfahrt der Autobahn A 44 befindet, nach E, wobei die F2-Straße die T12-Straße, an der Fr. B wohnte, kreuzt. Um 11:13 Uhr Ortszeit schaltete der Angeklagte das Navigationsgerät in der W-Straße, einer Straße, die vom Ortsrand E zum Flughafen E führt, wieder ein und fuhr sodann Richtung Ostwestfalen, wobei er das Gerät um 12:07 Uhr Ortszeit auf der Bundesstraße B 55 auf Höhe Klieve, Anröchte ausschaltete.

101

Am Abend des 12.4.2016 fuhr der Angeklagte in der Absicht, über Fr. B an Geld zu kommen, erneut nach E, wobei er sein Navigationsgerät um 18:09 Uhr Ortszeit erneut auf dem Parkplatz der Raststätte Soester Börde Nord an der Autobahn A 44 einschaltete. Die Fahrt führte ihn nach seiner Ankunft in R an dem Haus der Fr. B T12-Straße vorbei bis zu dem bereits erwähnten Gartencenter Q6, wo er das Navigationsgerät um 18:46 Uhr ausschaltete. Nicht lange danach begab sich der Angeklagte zum Haus von Fr. B, wobei er sein Fahrzeug möglicherweise in einiger Entfernung abstellte. Auf sein Klingeln öffnete Fr. B die Tür, worauf der Angeklagte in das Haus, und zwar in ihre im Erdgeschoss liegende Wohnung gelangte. Es ist möglich, dass er der Fr. B einen für sie plausiblen Grund für sein Erscheinen nannte, ihr vielleicht auch ein kleines, im Gartencenter erworbenes oder mitgebrachtes Präsent überreichte und sie ihn in ihre Wohnung bat oder sein Hereinkommen duldete. Fr. B rechnete zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem Angriff gegen Leib und Leben auf sie durch den Angeklagten. Falls der Angeklagte bereits entschlossen war, Fr. B nach dem Betreten der Wohnung zu töten, so ließ er sich das nicht anmerken. In diesem Fall ging es ihm darum, zunächst in die Wohnung zu gelangen, um Fr. B dann ungesehen und ungestört von anderen Personen anzugreifen. Der Ablauf des Geschehens in der Wohnung war nicht in allen Einzelheiten festzustellen. Sicher ist, dass der Angeklagte sich spätestens während dieses Aufenthalts dazu entschloss, Fr. B mit einem mitgebrachten oder in der Wohnung an sich genommenen Messer umzubringen, um zum einen ohne Widerstand von ihrer Seite mindestens ihr Bargeld, möglicherweise auch Schmuck und andere Wertsachen, an sich zu bringen, und um sie zum anderen als Zeugin des Geschehens  auszuschalten und so einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Möglicherweise fasste er diesen Entschluss, nachdem Fr. B es abgelehnt hatte, ihm Geld zu leihen oder vorschussweise für spätere Arbeiten zu überlassen, und möglicherweise waren seiner Entschlussfassung auch Vorwürfe der Fr. B über sein Ansinnen oder seine Aufdringlichkeit oder ein Versuch, ihn in Ausübung ihres Hausrechts in Richtung Tür zu drängen, vorausgegangen. Dass sie ihn ohne Anlass beleidigt oder ansonsten körperlich angegriffen hätte, ist auszuschließen. Fr. B rechnete mit keinem Angriff gegen Leib oder Leben von seiner Seite, was ihm bewusst war und was er auszunutzen gedachte. Falls der Angeklagte in der Wohnung seinen Angriff durch eine Äußerung oder das drohende Vorzeigen des Messers ankündigte, so erfolgte das allenfalls im letzten Moment und in dem Bewusstsein, dass ihm die neunundachtzigjährige Fr. B in dieser Situation ausgeliefert war und weder flüchten noch sich mit Aussicht auf Erfolg körperlich wehren konnte. Der Angeklagte versetzte der Fr. B zur Ausführung seines Tötungsentschlusses eine Vielzahl von Stichen – insgesamt erlitt sie 16 Stichverletzungen, überwiegend im Bereich der Brust und des Bauches, aber auch an der Körperseite und am Rücken –, wobei der Angeklagte mit solcher Kraft zustach, dass mehrere Rippen des Opfers durchtrennt wurden und eine Rippe brach. Es handelte sich um ein dynamisches Geschehen, bei dem Fr. B sich mindestens mit den Händen zu wehren versuchte und möglicherweise auch einige Schritte flüchten konnte. Im Verlaufe des Geschehens ging Fr. B im Badezimmer ihrer Wohnung mindestens vorübergehend zu Boden. Zu diesem Zeitpunkt blutete sie aufgrund ihr beigebrachter Stichverletzungen bereits aus Mund und Nase. Es ist nicht auszuschließen, dass sich Fr. B zum Schluss in Richtung ihres Schlafzimmers schleppte; wahrscheinlicher ist allerdings, dass Fr. B, die möglicherweise rasch das Bewusstsein verlor, vom Angeklagten, möglicherweise mit Hilfe einer Bettdecke oder eines Teppichs, in ihr Schlafzimmer gebracht und dort auf das Bett gelegt wurde. Über die sterbende Fr. B legte er einen Teppich.  Der Angeklagte suchte anschließend nach Bargeld, ob in allen Schränken und Behältnissen, ist ungeklärt. Offen ist auch, ob er tatsächlich Bargeld oder andere Wertgegenstände wie etwa Schmuck, falls es ihm auch um solche Gegenstände ging, fand. Er entschloss sich dann – möglicherweise auch aufgrund einer dahingehenden Vorplanung – das Haus mit Hilfe von Benzin, das sich in einem Kanister in seinem Fahrzeug befand, in Brand zu setzen, und mit der völligen Zerstörung des Hauses auch alle möglicherweise auf ihn hinweisenden Spuren zu vernichten. Er holte aus seinem geparkten PKW den Benzinkanister, verschüttete in der Wohnung an mehreren Stellen – zunächst im Schlafzimmer – Ottokraftstoff und setzte diesen mit einem Feuerzeug in Brand. Dabei kam es im Bereich des Flurs in Richtung der Terrassentür zu einer Verpuffung, bei der der Angeklagte allerdings keine besonderen Verletzungen davontrug. Im Anschluss verließ der Angeklagte das Haus, wobei er sich seines Feuerzeugs in der Einfahrt entledigte oder es verlor. Fr. B lebte noch, als der Angeklagte den Brand in ihrem Schlafzimmer legte. Es ist offen, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass sie bereits tot war, oder ob er annahm, dass sie noch lebte. Der Angeklagte ging jedenfalls davon aus, dass das Haus von anderen Personen nicht bewohnt wurde und sich auch sonst niemand zu diesem Zeitpunkt darin aufhielt. Fr. B ging nicht aufgrund der Einatmung der sich entwickelnden Rauchgase zu Grunde, sondern starb aufgrund des durch die Stichverletzungen erlittenen inneren und äußeren Blutverlustes und des dadurch bewirkten Ausfalls aller körperlichen Funktionen. Der Brand im Schlafzimmer entwickelte sich dann wegen des Fehlens von Sauerstoff nicht weiter, weil die Fenster geschlossen waren und der Angeklagte beim Verlassen des Schlafzimmers die Tür ins Schloss gezogen hatte. Im übrigen Haus nahm der Brand seinen Fortgang, als der Angeklagte mit dem Benzinkanister das Haus verließ, sich zu seinem Fahrzeug begab und fortfuhr. Das Navigationsgerät wurde von ihm an diesem Abend bzw. in der Nacht nicht mehr eingeschaltet.

102

Um 20:21 Uhr wurden über Notruf aus der Nachbarschaft die Feuerwehr und die Polizei informiert, deren Kräfte nach wenigen Minuten eintrafen. Den ersten Angriffstrupp der Feuerwehr bildeten die Zeugen Brandmeister I4 und Oberfeuerwehrmann I5 von der Freiwilligen Feuerwehr E. Sie trugen schwere Schutzkleidung und Atemschutzmasken unter Versorgung mit Pressluft aus mitgeführten Druckluftflaschen. Die Haustür stand einen Spalt offen. Die über einige Treppenstufen zu erreichende Tür der Erdgeschoßwohnung, die bereits leicht durchgebrannt war, war ins Schloss gezogen, konnte jedoch von den Zeugen ohne erhebliche Kraftaufwendung aufgedrückt werden. Sie nahmen den Schein von Flammennestern wahr und tasteten sich, da sie wegen der Rauchgasschwaden kaum die Hand vor Augen sehen konnten, mit dem von ihnen getragenen C-Rohr dorthin und löschten die Flammen an mehreren Stellen. Sie drangen weiter vor, wohl bis zu den Räumlichkeiten auf der Gebäuderückseite, machten dann kehrt und bewegten sich zurück zur Eingangstür. Auf der Suche nach möglichen Opfern öffneten sie dann die ins Schloss gezogene Tür zum Schlafzimmer der Fr. B, das ebenfalls von Rauchgasschwaden erfüllt war, ohne dass jedoch offener Flammenschein zu sehen war. Die Zeugen nahmen dann eine Person auf einer Liegestatt wahr, die mit einer Art Textil bedeckt war. Ein Arm war unbedeckt. Mehr konnten sie aufgrund der Rauchschwaden zunächst nicht erkennen. Hierbei handelte es sich natürlich um die aufgrund der erlittenen Stichverletzungen zwischenzeitlich verstorbene Fr. B. Mit ihren schweren Schutzhandschuhen räumten die Zeugen die Stoffbedeckung zur Seite und trugen die leblos erscheinende Person, von der sie zu diesem Zeitpunkt nicht wussten, ob sie noch lebte, zu zweit nach draußen, wobei der Zeuge I4 unmittelbar bemerkte, dass diese Person an der Körperseite blutete, und legten die Person vor dem Haus zunächst auf eine Trage der Rettungssanitäter. Ein weiterer Angriffstrupp drang vom Garten aus hinten in das Haus ein, wobei auch von hier aus Flammenschein im Gebäude zu sehen war. Dabei stellte sich heraus, dass der Glaseinsatz der Terrassentür, der einzigen an der Gebäuderückseite befindlichen Tür der Erdgeschoßwohnung, aufgrund der Verpuffung geborsten, die Tür jedoch abgeschlossen war, so dass sie mit einer Axt aufgebrochen werden musste. Aufgrund der Brandeinwirkung war es bereits zu Zerstörungen an der Gebäudesubstanz gekommen, nämlich zur Zerstörung von Fenster- und Türelementen sowie zu einem ein Brand in dem Bodenbelag und zusätzlich zu großflächigen Brandrauchverschmutzungen. Wäre der zu dieser Zeit noch in der Entwicklung begriffene Brand durch die Feuerwehr nicht gelöscht worden, so hätte dieser das Haus völlig ergriffen und zerstört.

103

Die ebenfalls eingetroffene Notärztin sah von Behandlungsbemühungen ab, weil sichere Todesanzeichen festzustellen waren. In der Umgebung des Leichnams, der geronnenes Blut im Mundbereich aufwies und eine flächige Einblutung unterhalb des rechten Rippenbogens, roch es deutlich nach Benzin, was auf den Einsatz eines Brandbeschleunigers hinwies. Daraufhin wurde der Leichnam abgedeckt und der Kriminaldauerdienst verständigt. KOK B3 und KOK`in C9, die dieser Abteilung angehörten, nahmen nach ihrem Eintreffen gegen 21:00 Uhr in Anwesenheit der Notärztin lediglich eine kurze Leichenschau vor. Als sich ergab, dass im Bereich der Einblutung an der rechten Körperseite Beschädigungen des Unterhemdes und darunter entsprechende Hautverletzungen zu sehen waren, brachen die Beamten die Leichenschau ab. Der Leichnam wurde luftdicht in Folie verpackt, um das weitere Verdunsten eines etwa vorhandenen Brandbeschleunigers zu verhindern.

104

Der Angeklagte unternahm bereits am nächsten Morgen eine weitere Autofahrt nach E. Um 8:33 Uhr Ortszeit schaltete er sein Navigationsgerät erneut auf dem Parkplatz der Raststätte Soester Börde Nord an der A 44 ein und fuhr in die Nähe des Hauses, in dem er am Vorabend Fr. B getötet hatte. Um 8:51 Uhr Ortszeit schaltete er das Navigationsgerät an der Kreuzung T12-Straße/F2-Straße in E ab. Bereits wenige Minuten später trat er die Rückfahrt an. Das Navigationsgerät wurde von ihm um 8:59 Uhr an der Kreuzung T12-Straße/T13-Straße in T11 eingeschaltet und blieb in Betrieb bis zum Erreichen der Bundesstraße B 229 vor Soest um 9:41 Uhr Ortszeit. Welche Überlegungen den Angeklagten im einzelnen dazu bewogen, diese Fahrt zu unternehmen, ist offen. Es steht lediglich fest, dass sie in irgendeiner Weise mit der von ihm am Vorabend begangenen Tat zu tun hatte. Beispielsweise könnte er bei einer Vorbeifahrt nach den Auswirkungen des Brandes geschaut haben.

105

Die Obduktion des Leichnams wurde durch Dr. A, Arzt für Rechtsmedizin und Leiter des rechtsmedizinischen Instituts der Stadt E, am Vormittag des 13.4.2016 von 10:00 Uhr an durchgeführt. Zuvor hatte der Brandsachverständige Dipl.-Ing. T14 Messungen von Kohlenwasserstoffverbindungen am Leichnam vorgenommen. Außerdem waren Fingernagelabschnitte sämtlicher Finger zur weiteren Untersuchung gesichert worden. Der Leichnam war mit Socken an beiden Füßen, zwei Schlüpfern und darüber einer schwarzen Jersey-Hose, einem Büstenhalter, einem Unterhemd und darüber einer langärmligen Bluse bekleidet. Die Socke am rechten Fuß war bis zu den Zehen heruntergeschoben bzw. -gezogen, die linke Socke bis zum Mittelfuß. Die Hosenbeine waren bis über die Knie nach oben geschoben. In diesem Zustand hatte sich die Kleidung bereits befunden, als der Leichnam auf der Trage gelegen hatte. Die Untersuchung ergab, dass der Leichnam, dessen Länge mit 165 cm gemessen wurde, 16 an der Oberfläche zwischen 13 und 19 mm lange und mehrere Millimeter klaffende, mit einem scharfen Werkzeug verursachte äußere Verletzungen aufwies, und zwar:

106

im Bereich der rechten vorderen Körperseite bis etwa in Körpermitte, mit zwei Ausnahmen jeweils in die Tiefe sondierbar

107

-          in einer Höhe von 127 - 128,5 cm (alle Höhenangaben gemessen von der Fußsohlenebene aus) etwas unterhalb der vorderen Axillarlinie, etwas schräg von oben innen nach unten außen verlaufend,

108

-          in einer Höhe von 113 cm etwas oberhalb des rechten Rippenbogens,

109

-          in einer Höhe von 110 - 116 cm vier Verletzungen, gelegen vor bzw. in der vorderen Axillarlinie, in der mittleren und der hinteren Axillarlinie, teils in Richtung Brustkorb und in einem Fall in Richtung Bauchhöhle sondierbar,

110

-          in einer Höhe von etwa 109 cm in der rechten oberen Flankenregion,

111

-          im Oberbauch in einer Höhe von 103 - 111 cm drei weitere Verletzungen, eine davon eine wenige Millimeter tiefe Hautverletzung, als einzige knapp rechts der Mittellinie gelegen, eine Verletzung etwas links der Mittellinie, schräg von oben außen nach unten medial verlaufend, die dritte in der Mittellinie schräg von oben links nach unten rechts verlaufend,

112

-          in einer Höhe von 100 cm links vom Nabel, nicht eindeutig in die Tiefe zu sondieren,

113

und im Bereich des Rückens

114

-          in einer Höhe von 118 cm etwa 6 cm links der Mittellinie, sondierbar bis zu knöchernem Widerstand,

115

-          in einer Höhe von etwa 112,5 cm unter der zuvor beschriebenen Verletzung, absteigend sondierbar etwa 12 cm tief außerhalb des knöchernen Brustkorbs,

116

-          in einer Höhe von etwa 106 cm in der linken Flankenregion hinter der hinteren Axillarlinie, etwa 8 cm tief nach vorn in die Weichteile sondierbar,

117

-          in einer Höhe von 108 cm etwa 5,5 cm rechts der Mittellinie, leicht schräg von oben medial nach unten außen bis zu knöchernem Widerstand sondierbar.

118

Schließlich wies der Leichnam eine weitere, etwa 2,5 cm tiefe, scharfrandige Hautverletzung an der Außenseite der linken Hüfte in einer Höhe von 89 cm über der Fußsohlenebene auf.

119

Die Stichkanäle waren bis zu einer Tiefe von 14 - 15 cm rekonstruierbar. Aufgrund der Beibringung der Stiche war es zu folgenden inneren Verletzungen gekommen:

120

-          einer viermaligen Eröffnung der rechten Brustkorbhöhle, wobei dreimal der rechte Lungenunterlappen angestochen wurde und einmal dem rechten Lungenoberlappen ein Riss – wohl im Zusammenhang mit einem Bruch der 4. Rippe - zugefügt wurde,

121

-          zu einer Eröffnung der linken Brustfellhöhle mit einem Einstich in den linken Lungenunterlappen, damit im Zusammenhang stehend zu einem Durchstich durch die linke Zwerchfellkuppe und einer Stichverletzung des linken Leberlappens,

122

-          zu einer Eröffnung der Bauchhöhle und einem Durchstich des Magens,

123

-          zu einer weiteren Eröffnung der Bauchhöhle mit aufsteigendem Stichkanal, bei dem die rechte Zwerchfellkuppe durchstochen, der Herzbeutel eröffnet und die Kammerwand des Herzens angestochen wurde,

124

-          zu Durchtrennungen der 3, 4. und 5. Rippe in der mittleren Axillarlinie sowie zu Durchtrennungen der 8., 9. und 10. Rippe, sämtlich im Bereich von Weichteilverletzungen.

125

Die Spurensicherung, mit der bereits am 12.4.2016 begonnen worden war, wobei unter anderem ein Paar Arbeitshandschuhe mit Brandschäden auf dem Bett der Fr. B gefunden und sichergestellt worden war, wurde in den folgenden Tagen fortgesetzt. Am 13.4.2016 wurde ein Feuerzeug mit einem Werbeaufdruck einer Automatenfirma T15 auf dem mit Platten belegten Fußweg vom Bürgersteig der Straße zum Haus der Fr. B auf ihrem Grundstück gefunden und sichergestellt. Unter anderem wurden weiter der auf dem Bett liegende kleine Teppich und eine Bettdecke sowie ein mintfarbenes Handtuch mit bräunlichen Antragungen, das sich im Badezimmer befand, zur Durchführung weiterer Untersuchungen sichergestellt. Bei der Inaugenscheinnahme der Erdgeschosswohnung an diesem Tage wurde festgestellt, dass in einem Fach des Kleiderschranks im Schlafzimmer liegende Handtuchstapel und auch Polster der Sitzmöbel im Wohnzimmer derart verschoben waren, als habe jemand auf der Suche nach Gegenständen darunter und dahinter gegriffen.

126

Am Freitag, dem 15.4.2016, waren die Maßnahmen der Spurensicherung noch nicht abgeschlossen. Sie wurden am Nachmittag dieses Tages unterbrochen und wurden dann am Vormittag des folgenden Montags, des 18.4.2016, fortgesetzt. Dabei stellte sich heraus, dass in der Zwischenzeit jemand über das Badezimmerfenster im Hochparterre in die Wohnung der Fr. B eingedrungen war und sämtliche Schränke mit allen Schubladen durchwühlt hatte, wie sich daraus ergab, dass die Schränke geöffnet, Schubladen herausgezogen waren und Gegenstände verstreut herumlagen. Ob Gegenstände entwendet worden waren, war offen und konnte auch später nicht geklärt werden. Es wurde daraufhin von der Kriminalpolizei ein weiteres Verfahren mit dem Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls angelegt. Irgendwelche Hinweise bezüglich des Täters oder der Täter ergaben sich während des Ermittlungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens nicht. Fr. B hatte Schmuck besessen, darunter auch eine Halskette, ein Armband und einen Ring, jeweils aus Gold gefertigt und mit Diamanten besetzt, die sie bei einem Italienurlaub in Begleitung ihres Sohnes für mehrere 1000 € erworben hatte. Die Zeugin Q5 und der Zeuge B stellten nach der Freigabe des Hauses durch die Kriminalpolizei fest, dass der Schmuck ihrer Mutter verschwunden war.

127

Über den gewaltsamen Tod der Fr. B war in Zeitungen und im Regionalfernsehen berichtet worden. Der Zeuge N2, der auf diese Weise davon erfahren hatte, rief die Zeugin C8 daraufhin an und erkundigte sich bei ihr, ob U etwas damit zu tun habe. Die Zeugin verschaffte sich dann ihrerseits Kenntnisse von dem Geschehen über das Internet und druckte einen der Berichte aus. Sie rief dann den Angeklagten an und vereinbarte mit ihm ein Treffen in der Innenstadt von X, ohne ihm hierbei zu sagen, was sie erfahren hatte. Bei diesem Treffen zeigte sie dem Angeklagten den Ausdruck, den dieser las. Nach dem Eindruck der Zeugin wirkte er nicht überrascht, sondern äußerte nur, dass er drei Wochen zuvor noch bei Fr. B gewesen sei und die Fenster geputzt habe. Er sprach weiter von sich aus an, dass er die Polizei E anrufen wolle.

128

Am Vormittag des 19.4.2016 meldete sich der Angeklagte telefonisch bei der Kriminalpolizei in E. Das Gespräch führte die Zeugin H4. Der Angeklagte gab seine vollständigen Personalien an und teilte der Zeugin mit, dass er von einer Bekannten über den Tod der Fr. B informiert worden sei. Er habe sie vor etwa zwei Jahre kennengelernt und gelegentlich Arbeiten für sie erledigt. Zuletzt habe er vor ca. 14 Tagen dort die Fenster geputzt. Für Nachfragen stehe er selbstverständlich zur Verfügung. Die Zeugin fertigte unmittelbar danach anhand ihrer Notizen einen Vermerk für die Spurenakten und legte ihn auch dem Leiter der Mordkommission, KHK Q7, vor. Dieser rief den Angeklagten noch am selben Tage an und bat ihn, zu einer Vernehmung als Zeuge am Mittag des folgenden Tages nach E zu kommen, was der Angeklagte versprach. Zu dieser Vernehmung erschien der Angeklagte bereits eine knappe halbe Stunde früher. KK`in X2, die die Vernehmung durchführte, hatte mindestens Kenntnis von einer strafrechtlichen Vergangenheit des Angeklagten, den KHK Q7, als er sie um Übernahme der Vernehmung gebeten hatte, als rheinische Frohnatur bezeichnet hatte. Ob detaillierte polizeiliche Erkenntnisse zuvor bereits vorlagen oder im Anschluss an die Vernehmung eingeholt wurden, ist offen. Der Angeklagte erschien der Zeugin freundlich, unbefangen und gesprächsbereit. Konkrete Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Angeklagten hatten sich für die Polizei bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergeben; die Zeugin hegte einen entsprechenden Verdacht auch nicht ohne solche konkreten Anhaltspunkte. Nach zeugenschaftlicher Belehrung gab der Angeklagte unter anderem an, dass er die Telefonnummer der Fr. B von Fr. C8, einer „Kirchenfrau“, die ihn im Gefängnis besucht habe, vor zwei oder zweieinhalb Jahren erhalten habe. Fr. C8 habe die Fr. B durch einen „S3“ gekannt, dessen Nachnamen er nicht wisse und der laut Fr. C8 auch nicht wolle, dass sein Name der Polizei genannt werde. Er habe sich bei Fr. B telefonisch angekündigt und sei dann zu ihr gefahren. Er habe zwei- oder dreimal für sie Arbeiten verrichtet. Es sei ein Stundenlohn von zehn Euro vereinbart gewesen. Insgesamt habe er etwa 100 € von Fr. B bekommen, was nicht viel gewesen sei. Die Fahrten und das Benzin hätten ja schon mehr gekostet. Er habe dann erst einmal keine weiteren Arbeiten durchgeführt, weil Fr. B gesagt habe, dass sie kein Geld habe. Dann sei er Anfang, Mitte März dieses Jahres spontan bei ihr vorbeigefahren und habe sie gefragt, ob sie etwas für ihn zu tun habe. Sie habe ihn auf den Sommer verwiesen, weil es noch zu frisch sei. Sie habe davon gesprochen, dass sie von Handwerkern betrogen worden sei, wovon sie ja immer erzählt habe. Er habe mit ihr eine Tasse Kaffee getrunken und sich für den nächsten Tag zum Fensterputzen angemeldet. Am nächsten Tag habe er dann zwölf Stiefmütterchen besorgt, die sie sich gewünscht habe. Als Belohnung für die Stiefmütterchen und das Fensterputzen habe er 20 € von ihr bekommen. Es sei dann ausgemacht worden, dass er im Sommer wegen weiterer Arbeiten einfach vorbeikommen solle, wenn das Wetter besser sei. Auf eine spätere Nachfrage, ob er öfter Kontakt mit Fr. B gehabt habe, gab der Angeklagte an, der Kontakt sei niemals ganz abgerissen. Etwa einmal im Jahr sei er dort gewesen. Der letzte Kontakt sei allerdings ein Jahr zuvor gewesen, bevor er, was er ja bereits angegeben habe, Anfang März wieder hingefahren sei. Weiterhin hatte die Vernehmung zum Gegenstand, von welchen Handwerkern Fr. B sich betrogen gefühlt hatte. Mit seinem Einverständnis wurde dem Angeklagten eine Speichelprobe entnommen. Das Protokoll dieser Vernehmung wurde im Anschluss wie der vorerwähnte Vermerk vom 19.4.2016 zu den Spurenakten genommen. Am Nachmittag desselben Tages erkundigte sich die Zeugin X2 bei der Zeugin C8 nach den Umständen der Kontaktherstellung zwischen dem Angeklagten und Fr. B. Die Zeugin C8 bestätigte, dass der Angeklagte die Telefonnummer der Fr. B von ihr erhalten habe. Auf konkrete Nachfrage nach dem Namen der Person, von der sie erfahren haben wollte, dass Fr. B Hilfe im Garten benötigen könnte, nannte sie schließlich den Namen des Zeugen N2 und dessen Telefonnummer. Auf telefonische Bitte erschien der Zeuge N2 am späten Nachmittag dieses Tages zur zeugenschaftlichen Vernehmung. Die nicht ganz 2 Stunden dauernde Vernehmung hatte fast ausschließlich die Kontakte des Zeugen N2 und des Firmeninhabers S2 zu Fr. B zum Gegenstand. Der Zeuge erwähnte nur einmal kurz, dass er ein schlechtes Gewissen gehabt habe, weil er den U doch für Arbeiten empfohlen habe, und deshalb nach dem Bekanntwerden der Tat Fr. C8 angerufen habe. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Kenntnisse der Polizei gaben der Mordkommission keinen Anlass, gegen den Angeklagten gerichtete Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen.

129

Am 23.4.2016 gab eine Fr. P2 auf der Polizeiwache in E Gegenstände ab, die sie an diesem Morgen bei ihrem Ausritt an einem Weg zwischen den ostwärts von E gelegenen Dörfern C10 und B4 im Straßengraben gefunden hatte. Es handelte sich um zwei Versicherungskarten der Barmer Ersatzkasse sowie um Kundenkarten der Firmen Karstadt, Real und Tchibo. Diese Karten waren aufgrund der Personalien auf den Versicherungskarten der getöteten Fr. B zuzuordnen. Mikrospuren, die Rückschlüsse auf die Identität der Person, die die Karten am Fundort hinterlassen hatte, ermöglicht hätten, wurden bei der Untersuchung der Karten nicht gefunden.

130

Mit Schreiben vom 25.4.2016 teilte das LKA NRW mit, dass es einen DAD-Treffer gebe. Das an einer Tatortspur, nämlich am rechten Daumennagelabschnitt gefundene DNA-Muster sei bezüglich der in der Zentraldatei gespeicherten Allele in acht untersuchten Systemen identisch mit dem DNA-Muster des U. Daraufhin wurde der Angeklagte als Beschuldigter geführt. Die seine telefonische Meldung und seine Vernehmung betreffenden Vorgänge wurden nunmehr umgeheftet in die Ermittlungsakten.

131

Mit Beschluss vom 26.4.2016 ordnete das Amtsgericht Dortmund die Durchsuchung der Person, der Wohnung und des Fahrzeugs des Angeklagten an. Am Vormittag des 27.4.2016 wurde der Angeklagte aufgesucht und vorläufig festgenommen. Zu dem ihm eröffneten Tatvorwurf äußerte er sich nach Belehrung nicht. In seiner Wohnung wurde unter anderem die Vollstreckungsankündigung des Finanzamts Arnsberg über 7374 € gefunden. Bei der Durchsuchung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs, des schon erwähnten älteren PKW Mercedes mit dem Kennzeichen ## - ## ####, wurden in der Mittelkonsole ein mit dem am 13.4.2016 auf dem Fußweg auf dem Hausgrundstück B gefundenen Feuerzeug baugleiches Feuerzeug mit demselben Werbeaufdruck, ein portables Navigationsgerät der Marke Navigon und im Kofferraum unter anderem eine Kunststofftüte mit Schuhen und einem Polohemd gefunden und sichergestellt. Der Angeklagte wurde noch vormittags nach E gebracht. Mittags wurden ihm im Polizeigewahrsam nach Belehrung mit seinem mündlich erklärten Einverständnis erneut Speichelproben zur Durchführung von Vergleichsuntersuchungen entnommen. Am 28.4.2016 wurde der Angeklagte dem Haftrichter des Amtsgerichts Dortmund vorgeführt. Bei dieser Vernehmung machte der Angeklagte erneut von seinem Schweigerecht Gebrauch. Aufgrund im Anschluss erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund, der den Vorwurf des heimtückisch begangenen Mordes und der schweren Brandstiftung zum Gegenstand hatte, wurde der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen, die seitdem vollstreckt wird. Bei einer weiteren Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 6.5.2016 wurden eine Vielzahl von Feuerzeugen gefunden, darunter acht mit dem am 13.4.2016 auf dem Weg zum Haus der Fr. B auf ihrem Grundstück gefundenen Feuerzeug baugleiche mit demselben Werbeaufdruck der Firma „T15“. Bei einer Haftprüfung am 8.6.2016 bestritt der Angeklagte seine Täterschaft und gab u. a. an, er sei am Tattag wie jeden Abend zwischen 18.00 Uhr und 1.00 Uhr in einer Spielhalle in X gewesen.

132

III.               Grundlage der Feststellungen

133

Auf Nachfrage hat der Angeklagte mit knappen Worten bestätigt, dass die in dem Urteil des Landgerichts Bonn zu seinem Lebenslauf bis dahin enthaltenen Feststellungen, die in seiner Gegenwart verlesen worden sind, zuträfen. Die weiteren Feststellungen bis zu seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im Sommer 2011 beruhen auf der auszugsweisen Verlesung der Urteile ab 1975, auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten der Sachverständigen, die den Angeklagten in früheren Strafverfahren bzw. während der Vollstreckung von Haft und Sicherungsverwahrung untersucht haben, sowie auf der Verlesung der im Hauptverhandlungsprotokoll im einzelnen aufgeführten Urkunden aus den Vollstreckungsverfahren. Zu seinen Lebensumständen nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im Sommer 2011 hat der Angeklagte zunächst einige Angaben gemacht. Er hat unter anderem bestätigt, zunächst für etwa drei Monate im Anwesen der Zeugen C8 gewohnt zu haben, und insofern darauf hingewiesen, dass die Aufnahme nicht überraschend auf die Zeugen zugekommen sei. Sie seien vorab informiert und damit einverstanden gewesen. Der Zeuge C8 habe ihn mit dem Auto abgeholt. Der Angeklagte hat hierzu weiter angegeben, dass er sofort aufgefordert worden sei, Miete zu zahlen, und dass er Arbeiten für die Zeugen C8 erbracht habe. Er habe unter anderem täglich etwa 30 Brote für die Bewohner beider Anwesen gebacken. Die Kammer hat ihm insoweit Glauben geschenkt. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, dass seine Lebensumstände nach der Entlassung von indizieller Bedeutung für die Beurteilung des Tatvorwurfs sein könnten, hat der Angeklagte erklärt, dass er sich zu diesen Lebensumständen nicht weiter äußern wolle. Die hierzu weiter getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Zeugen Eheleute C8, L6 und H3 sowie auf der Verlesung der im Hauptverhandlungsprotokoll im einzelnen aufgeführten Urkunden, insbesondere betreffend die Einsetzung zum Erben durch den verstorbenen M2, die Veräußerung des Hausgrundstücks, die Zuflüsse von Geldern auf Konten des Angeklagten und die vorgenommenen Abhebungen. Auf die finanzielle Situation des Angeklagten Anfang 2016 und unmittelbar vor dem Tatgeschehen wird im einzelnen bei der Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatgeschehens einzugehen sein.

134

Zur Sache hat sich der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst nicht eingelassen. Zum Ende der Vernehmung der Zeugin Q5 hat der Angeklagte die Zeugin direkt angesprochen. Er wolle ihr sagen, dass er ihre Mutter nicht umgebracht habe und ihm leid tue, dass sie verstorben sei. Er habe öfter mit ihr am Tisch gesessen und Kaffee getrunken. Am 24. Verhandlungstag hat der Angeklagte im Zusammenhang mit gegen die Tätigkeit des Pflichtverteidigers vorgebrachten Beanstandungen angegeben, dass er sich zur Sache äußern wolle, dass er nämlich unschuldig sei. Er stehe nicht als Mörder vor Gericht, sondern als Vorbestrafter. Man habe einen Menschen gesucht, der einfach und schnell zu verurteilen sei. Er sei unschuldig. Der Vorsitzende sei ein studierter Mensch, was er nicht sei. Er sehe, dass nur Ermittlungen gegen ihn geführt worden seien. Das sei falsch gewesen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden zu den Ergebnissen der Auswertung des Navigationsgeräts hat der Angeklagte dann erwidert, er finde es nicht richtig, dass der Vorsitzende dem Mann – gemeint war der Sachverständige K2 – gesagt habe, er solle mal in das Fernsehen und ins Internet schauen und gucken, ob er – der Angeklagte – daher gefahren sei. Er finde das insgesamt nicht gerecht, was hier ablaufe. Wenn das Gericht einen Schuldigen suche, dann solle es ihn ruhig nehmen. Er sei 73 Jahre alt, sei 35 Jahre im Knast gewesen und altersversorgt. Weiter wolle er sich erst einmal nicht äußern, solange dieser Verteidiger neben ihm sitze. Dass der Staatsanwalt seine Gründe für einen Verteidigerwechsel nicht für ausreichend halte, könne er sich vorstellen. Die Staatsanwaltschaft habe ja auch in andere Richtungen ermitteln können. Er könne darauf nur sagen, dass die Mörder draußen frei herumliefen. Das könne sich der Staatsanwalt an die Backe putzen. Nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme am letzten Verhandlungstag hat der Angeklagte von sich aus angegeben, dass er nie in Geldnot gewesen sei und immer Geld genug gehabt habe. Er habe jetzt noch 30.000 €. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, wo sich dieses Geld befinde, hat der Angeklagte erwidert, dass er das dem Vorsitzenden doch nicht verrate. Er wolle schließlich diesen Betrag nicht auch noch abgeben. Auf Frage nach entsprechenden Äußerungen zu einer Geldknappheit gegenüber den Zeuginnen C8 und L6 hat der Angeklagte geäußert, so etwas habe er nie gesagt, auch nicht in SMS-Nachrichten geschrieben. Auf eine SMS an die Zeugin C8 bezüglich des Aufsuchens einer Schuldnerberatung angesprochen, hat der Angeklagte dies nicht bestritten, sondern angegeben, dass er mit der Sozialrente habe weiterleben wollen. Zu den 30.000 € wolle er keine weitere Angabe machen. Auch die Schulden beim Finanzamt hätte er, wenn er nicht inhaftiert worden wäre, bezahlt. Auf Nachfrage, warum er sie nicht vorher schon bezahlt habe, hat der Angeklagte nur geäußert, was denn wäre, wenn alle so pünktlich seien. Er hat weiter angegeben, dass er nicht verstehe, dass Fr. L6 von Geldnot bei ihm gesprochen habe. Er habe ihr schließlich den Urlaub in Spanien bezahlt. Auf die Äußerung des Vorsitzenden, das Gericht sei an einer Nachprüfung bezüglich des Vorhandenseins von 30.000 € interessiert, hat der Angeklagte angegeben, dass er das Geld nicht abgehoben habe und weg sei es gewesen. Er habe nicht damit herumgeworfen. Auf den Vorhalt, dass die Konten März/April 2016 leer gewesen seien und die Grundsicherung noch nicht wieder gezahlt worden sei, hat der Angeklagte weiter angegeben, dass er für den Hausverkauf 50.000 € bekommen habe. Auf Nachfrage, ob 20.000 € schwarz gezahlt worden seien, hat er erwidert, das könne er nicht sagen. Er bleibe dabei, dass er nicht sagen werde, wo diese 30.000 € seien.

135

Dass es der Angeklagte war, der Fr. B die todbringenden Stichverletzungen zufügte und anschließend das Haus in Brand setzte, hat sich für die Kammer aufgrund folgender Indizien ergeben:

136

Die anlässlich der Obduktion des Leichnams gesicherten Fingerabriebe und Fingernagelabschnitte sind wie die brandgeschädigten Arbeitshandschuhe und andere Gegenstände beim LKA NRW durch den kriminalwissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. I6, der als Sachverständiger an zwei Sitzungstagen gehört und dessen schriftliches Hauptgutachten im Selbstleseverfahren eingeführt worden ist, in den standardisierten Verfahren auf das Vorhandensein von DNA-Spuren untersucht worden, und zwar nicht nur in den bei der Einstellung in die Zentraldatei berücksichtigten acht Systemen, sondern in allen 16 zur Verfügung stehenden, getrennt vererblichen Systemen. Dabei handelt es sich um die Systeme SE33, D21 S11, VWA, TH01, FGA, D3 S1358, D8 S1179, D18 S51, D1 S1656, D2 S441, D10 S1248, D12 S391, D22 S1045, D16 S539, D2 S1338 und D19 S433. Zunächst fanden sich am Fingernagel des rechten Daumens (Asservat 2.15.1) des Leichnams alle Allele, die in den DNA-Mustern der Geschädigten und des Angeklagten – in den Untersuchungen codiert als ST 1945 m – in den untersuchten Systemen zu finden sind. Ein Merkmal, das einer dritten Person zuzuordnen wäre, wurde nicht gefunden. In zwei der Systeme (D 21 S11 und VWA) sind die vom Angeklagten und der Geschädigten vererbten Allele identisch, so dass insoweit eine Differenzierung nach unterschiedlicher Signalintensität nicht möglich ist. Lediglich in drei der restlichen 14 Systeme war die Signalstärke der gefundenen Allele gleich hoch (D8 S1179, D1 S1656 und D16 S539). In 11 Systemen wiesen die im DNA-Muster des Angeklagten enthaltenen Allele eine höhere Signalintensität als die Allele der Geschädigten auf, was dann der Fall ist, wenn in der zu untersuchenden Probe ein relativ großer Gehalt auswertbarer Zellen zu finden ist. Bei der Untersuchung des Fingernagelabschnitts des rechten Mittelfingers und eines Abriebs von der Außenseite des rechten Daumens des Opfers wurden ebenfalls sämtliche in den DNA-Mustern des Angeklagten und der Geschädigten enthaltenen Allele und wiederum kein einer anderen Person zuzuordnendes Allel gefunden, wobei in beiden Fällen ein Überwiegen der Signalintensität beim Vergleich der Signalstärke von Allelen, die allein im DNA-Muster der Geschädigten enthalten sind, mit der Signalstärke von Allelen, die lediglich im DNA-Muster des Angeklagten vorkommen, nicht festzustellen war. Bei der Untersuchung der Arbeitshandschuhe ergab sich zunächst, dass der linke Handschuh zwar Zellanhaftungen aufwies, jedoch im Gegensatz zu den anderen Spuren keine DNA männlichen Ursprungs, so dass von einer weiteren Untersuchung abgesehen wurde. Eine zusätzlich durch das Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München in den 16 genannten Systemen vorgenommene spätere Untersuchung des linken Handschuhs (Asservat 1.24), der zwischenzeitlich in 82 Stoffstückchen unterteilt worden war, ergab, dass ein Stoffstückchen (Spur 1.24.32) eine DNA-Spur mit einer auf mindestens zwei Verursacher zurückzuführenden Merkmalsmischung auch männlichen Ursprungs aufwies. Die DNA-Merkmale des Angeklagten waren darin sämtlich enthalten, und zwar in der Form der Hauptkomponente. Der rechte Handschuh (Asservat 1.23) war durch das Brandgeschehen erheblich beschädigt worden. Der Daumen und die Enden der Fingerlinge waren zerstört und die Handflächenseite des Handschuhs stark verkohlt, so dass bei der Untersuchung im LKA NRW die gesamte nicht verkohlte Innenseite des Handschuhs herausgetrennt und im ganzen – ohne den Versuch der Lokalisierung einer etwaigen Antragung – für die Spurenabnahme mit einer zelllösenden Flüssigkeit eingesetzt wurde. Dabei wurde eine unvollständige Mischspur teils geringer Intensität von mindestens vier Personen nachgewiesen, in der sich auch einige, jedoch nicht sämtliche Merkmale entsprechend dem DNA-Muster des Angeklagten und der Geschädigten befanden. Anzumerken ist insoweit, dass Allele entsprechend dem DNA-Muster des Angeklagten teils in geringerer Signalstärke auftraten als das beim Fingernagelabschnitt des rechten Daumens der Fall gewesen war, so etwa in den Systemen FGA (Allel 25) und D1 S1656 (Allel 15.3). Eine weitergehende Untersuchung des männlichen Spurenanteils bezüglich des rechten Handschuhs war nicht möglich.

137

Der Sachverständige Dr. I6, der über eine langjährige berufliche Erfahrung verfügt, hat dazu zunächst ausgeführt, dass nur in einem von mehr als 30 Milliarden Fällen damit zu rechnen sei, neben den DNA-Merkmalen der Geschädigten gerade diese konkrete Merkmalskombination zu finden, wie sie der Angeklagte aufweise. Dass die in dem Daumennagelabrieb dominierenden, d.h. eine höhere Signalintensität als die der DNA der Geschädigten aufweisenden DNA-Spuren vom Angeklagten stammten, sei dreißigmilliardenfach wahrscheinlicher als ihre Herkunft von einer mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person. Ebenso sei dreißigmilliardenfach wahrscheinlicher, dass die DNA-Merkmale im Abrieb vom Daumen außen und am Mittelfingernagelabschnitt von der Geschädigten und dem Angeklagten stammten als von der Geschädigten und einer mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person. Dies sei das Ergebnis seiner biostatistischen Berechnung unter Verwendung der Produktregel mit dem Programm „biostat08“ des Bundeskriminalamts auf Basis einer repräsentativen Referenzpopulation von in Europa lebenden Personen. Der Sachverständige hat es weiter als auffällig bezeichnet, dass die nicht der Geschädigten zuzuordnenden Allele am Daumennagelabschnitt überwiegend eine höhere Signalintensität aufgewiesen hätten als die Allele der Geschädigten. Mit dem Hinterlassen einer derart intensiven Spur sei bei normalen sozialen Kontakten wie etwa der Begrüßung unter Händeschütteln nicht zu rechnen. Es sei schon ein unmittelbarer Kontakt der Hand mit mit Schleimhaut versehenen Partien des Körpers des Gegenübers oder mit Nasen-, Mund- oder Augensekret erforderlich. Auch wenn eine DNA-Spur grundsätzlich keine Bestimmung des Zeitpunkts ihrer Antragung ermögliche, so könne doch aufgrund der Signalintensität darauf geschlossen werden, dass der Zeitpunkt dieser Antragung jedenfalls nicht länger zurückliege, weil solche DNA-Spuren wasserlöslich und deshalb nach dem Waschen der Hände nicht mehr in solcher Intensität oder gar nicht mehr zu finden seien. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass eine Antragung durch die Benutzung derselben Arbeitshandschuhe, wenn sich in einem der Fingerlinge Sekret befinde – weil der frühere Benutzer sich etwa zuvor die Nase geputzt bzw. abgewischt habe – zwar nicht naturwissenschaftlich auszuschließen, aber nach den konkreten Umständen doch mehr als unwahrscheinlich sei. Dagegen spreche vorliegend entscheidend, dass die Auswertung der Innenseite des beschädigten rechten Handschuhs ergeben habe, dass die DNA-Merkmale des Angeklagten in der Mischspur – im Gegensatz zu ihrer Ausprägung am Daumennagelabschnitt – nicht vollständig und teils auch nur in geringer Signalstärke vorgelegen hätten. Dass aus einer Mischspur lediglich ein Teil der DNA-Merkmale selektiv übertragen werde und diese dann teils in höherer Signalstärke zu finden seien als in der ursprünglichen Antragung, sei nach seiner wissenschaftlichen Erfahrung nicht anzunehmen. Von der punktuellen Übertragung der Spur von einer nur im Daumenfingerling vorhandenen Sekretmenge an den Daumennagel sei nicht auszugehen. Das Überstreifen der Handschuhe und ihr Ablegen mit einer Sekretanhaftung an einem Finger, hier dem Daumen, führe ohne weiteres zu einem Kontakt dieses Fingers mit anderen Stellen der Innenfläche des Handschuhs. Eine weitere Verschmierung der Spur innerhalb des Handschuhs sei dann zu erwarten, wenn der Handschuh sukzessive von mehreren Personen getragen werde. Darauf, dass der Handschuh den Daumenfingerling nicht mehr aufgewiesen habe, komme es nach allem nicht an. Der Sachverständige hat zu Beginn und auf erneute Nachfrage zum Ende seiner Ausführungen mit aller Deutlichkeit dargelegt, dass DNA-Merkmale des Angeklagten in der vorgefundenen hohen Signalintensität ohne weiteres zu erwarten seien, wenn der Angeklagte der Täter gewesen sein und das Opfer ihm zur Abwehr in das Gesicht gegriffen und so in Kontakt mit Schleimhäuten bzw. Sekret gekommen sein sollte.

138

Die Voruntersuchung eines am 15.4.2016 im Badezimmer der Erdgeschoßwohnung sichergestellten mintfarbenen Handtuchs (Asservat 1.73), das mehrfach gefaltet über eine Handtuchstange oberhalb des Heizkörpers gehängt worden war, ergab, dass es sich bei den blutverdächtigen Anhaftungen tatsächlich um Blutflecken handelte. In diesen zwei Bereichen genommene Proben ergaben das Vorhandensein von DNA, in allen 16 untersuchten Systemen identisch mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten. Andere DNA-Merkmale wurden nicht gefunden. Der Sachverständige Dr. I6 hat auch insoweit dargelegt, dass die Berechnung der biostatistischen Wahrscheinlichkeit ergeben habe, dass diese Spur dreißigmilliardenfach wahrscheinlicher vom Angeklagten stamme als von einer anderen, mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person.

139

Das am 13.4.2016 sichergestellte Feuerzeug (Asservat 1.4) wurde in der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle des PP Dortmund zur Gewinnung etwaiger DNA-Anhaftungen abgebürstet und sodann in Einzelteile zerlegt in eine Ethanollösung eingelegt. Diese Auswaschung wurde sodann im Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München auf vorhandene DNA-Spuren untersucht. Die Untersuchung wurde in denselben 16 Systemen durchgeführt – bei FGA und Fibra handelt es sich um zwei Bezeichnungen desselben Systems –, auf die das LKA NRW die Untersuchung erstreckt hatte, so dass eine erneute Aufzählung hier entbehrlich erscheint. Es fand sich dann eine DNA-Merkmalmischung von mindestens drei Personen – ein männlicher Spurenanteil wurde festgestellt –, wobei der Angeklagte – codiert als BES S. T. 1945 U4 m. – neben einem bei dem Einsatz bzw. nachfolgenden Ermittlungen tätig gewesenen berechtigten Spurenleger als Mitverursacher nicht auszuschließen ist. Nach Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeigt eine von 4,2 Milliarden unverwandter Personen zufällig DNA-Merkmale, die in die dargestellte DNA-Merkmalmischung passen. Bei der ergänzenden Untersuchung in 22 Y-chromosomalen Systemen – insoweit erfolgt eine Vererbung lediglich in männlicher Linie – ergab sich ebenfalls, dass eine auf mindestens drei Verursacher zurückzuführenden DNA-Merkmalmischung gefunden wurde. Eine biostatistische Beurteilung bezüglich der Verteilung der Y-chromosomalen Merkmale erschien den Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München wegen der Komplexität der Mischung nicht sinnvoll.

140

Das bei der Durchsuchung des PKW anlässlich der Festnahme des Angeklagten am 27.4.2016 sichergestellte Poloshirt und die Schuhe wiesen ebenso wie die Leichenkleidung und andere Textilien aus dem Schlafzimmer der Fr. B Spuren der Kontamination mit Ottokraftstoff auf. Hierzu ist der kriminalwissenschaftliche Mitarbeiter das LKA Dr. T16, an dessen Kompetenz zu zweifeln sich kein Anlass ergeben hat, als Sachverständiger vernommen worden. Der Sachverständige hat in den ersten Tagen nach dem Tatgeschehen die am Tatort sichergestellten Textilien untersucht, nämlich den Teppich, zwei Bettdecken, die Socken, die Jogginghose, zwei Schlüpfer, die Bluse, das Unterhemd, den BH und die Strickjacke der Geschädigten. Um weitere Untersuchungen der Asservate auf andere Mikrospuren nicht zu gefährden, wurden die an das LKA übersandten Asservate nicht aus ihren gasdichten Verpackungen genommen. Es wurde lediglich jeweils durch eine kleine mittels einer Bohrung geschaffene Öffnung eine Sonde, ein sogenannter massenselektiver Detektor, in die Verpackung eingeführt und dann die jeweils gewonnene Probe gaschromatographisch untersucht. Bei dieser Untersuchung wurden in den Proben sämtlicher Textilien – in unterschiedlicher Ausprägung und Intensität – Spuren bzw. Anhaftungen brennbarer leicht- bis mittelflüchtiger Kohlenwasserstoffe nachgewiesen, wobei aromatische Kohlenwasserstoffe überwogen. Stärkere Kontaminationen wiesen der Teppich, beide Bettdecken, die Jogginghose, ein Schlüpfer und die Strickjacke auf. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die gefundenen Substanzen als Rückstände von Ottokraftstoff zu bewerten seien. Auch wenn die festgestellte Zusammensetzung der Proben leicht variiere, so spreche doch nichts gegen die Herkunft der Kontaminationen aus einer Quelle. Was die Menge des ausgebrachten Kraftstoffs angehe, so könne es sich nicht um wenige Milliliter gehandelt haben. Angesichts der Kontamination aller Textilien sei von der Ausbringung wenigstens mehrerer hundert Milliliter, möglicherweise auch etwa eines Liters auszugehen. Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass die von ihm im Mai 2016 durchgeführte Untersuchung weiterer Gegenstände – dabei handelte es sich um das im Fahrzeug des Angeklagten gefundene Poloshirt und die Lederschuhe – auf dieselbe Weise durchgeführt worden sei. Auch diese Gegenstände seien nicht aus ihren Verpackungen genommen worden. Die mit Hilfe der Sonde gewonnenen Proben seien ebenfalls gaschromatographisch untersucht worden, wobei sich ergeben habe, dass ebenfalls Anhaftungen brennbarer leicht- bis mittelflüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe gefunden worden seien, die als Rückstände von Ottokraftstoff zu bewerten seien. Der Sachverständige ist zur Vorbereitung seiner ersten Vernehmung vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass es darauf ankommen könne, ob sich eine entsprechende Kontamination auch noch gute zwei Wochen später feststellen lasse oder ob davon auszugehen sei, dass eine entsprechende Kontamination nach Ablauf dieser Zeit verschwunden sei. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass dies grundsätzlich von der Intensität der Kontamination und von den Lagerungsbedingungen abhänge. Ottokraftstoff bestehe aus Hunderten von Einzelsubstanzen, die sich durch Abdampfungsprozesse, die bereits mit dem Ausgießen begännen, teils verflüchtigten, und zwar unterschiedlich rasch. Ein intensiver Gasaustausch, wie er etwa zu erwarten sei, wenn ein Textil an einer Wäscheleine in frischer Luft aufgehängt werde, beschleunige den Abdampfprozess, während er langsamer verlaufe, wenn das Textil in einen kleineren geschlossenen Raum, etwa den Kofferraum eines Pkw, gelegt werde. Im Hinblick auf die Ankündigung des Gerichts hinsichtlich des Alters der Kontaminationen habe er vorab im LKA einen orientierenden Versuch unternommen. Dabei sei ein Textil nach Benetzung mit einer Menge Kraftstoff, die ein kleines Schnapsgläschen halb fülle, in einen Behälter mit einem Volumen von 400 - 500 Litern, was etwa der Größenordnung eines Kofferraums, der allerdings nicht gasdicht abgeschlossen sei, entspreche, gelegt und nach zwei Wochen auf Rückstände des Kraftstoffs untersucht worden. Solche Rückstände seien auch gefunden worden, weshalb er davon ausgehe, dass die an den von ihm untersuchten Gegenständen aus dem Kofferraum des Fahrzeugs des Angeklagten gefundenen Rückstände durchaus auf eine 15 Tage zuvor erfolgte Kontamination zurückzuführen sein könnten. Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Untersuchungen der am Tatort sichergestellten Gegenstände und der Gegenstände aus dem Kofferraum des Fahrzeugs des Angeklagten nichts dagegen spreche, dass es sich um Kontamination mit einem Ottokraftstoff aus derselben Quelle handele, wenn dies umgekehrt auch nicht nachzuweisen sei. Bei beiden Untersuchungen habe sich ergeben, dass es sich um Rückstände eines Ottokraftstoffs gehandelt habe, dessen allgemeine Gruppenmerkmale in gleichmäßiger Ausprägung vorgelegen hätten. Individuelle Merkmale, beispielsweise Verunreinigungen mit anderen Stoffen, aufgrund derer im Einzelfall Unterscheidungen möglich sein könnten, seien hier nicht gefunden worden.

141

Weitere für die Täterschaft des Angeklagten sprechende Indizien haben sich aufgrund zusätzlicher durch die Kammer während des Laufs der Hauptverhandlung veranlasster Untersuchungen ergeben.

142

Auf Antrag des Verteidigers hat die Kammer die Untersuchung der Oberbekleidung des Leichnams, der brandgeschädigten Arbeitshandschuhe, des Polohemds aus dem Kofferraum des Fahrzeugs des Angeklagten und anderer teils nachträglich sichergestellter Kleidung des Angeklagten in Auftrag gegeben. Zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen ist der kriminalwissenschaftliche Mitarbeiter RD Dr. T17 vom LKA NRW als Sachverständiger vernommen worden, der die Untersuchungen durchgeführt hat. Der Sachverständige, der als mit forensischer Textilkunde befasster Diplombiologe über eine langjährige Berufserfahrung verfügt und der Kammer bereits aus einem anderen Verfahren als sehr gründlich bekannt ist, hat zunächst dargelegt, dass das Polohemd teils aus blauviolettfarbenen Baumwollfasern gefertigt sei, die sich grundsätzlich sehr spurenabgabefreundlich darstellten. Bei der auflichtmikroskopischen Durchmusterung der von der Oberbekleidung des Opfers, nämlich der Socken, der Jogginghose, der Bluse und der Strickjacke, abgegriffenen Folien seien solche blauviolettfarbenen Fasern nicht gefunden worden.  Entsprechend dem gerichtlichen Auftrag sei weiter untersucht worden, ob die Oberbekleidung des Leichnams und das Polohemd aus dem Kofferraum des Fahrzeugs des Angeklagten gleichartige Fasern aus einer dritten Quelle aufwiesen. Die Folienabzüge von der Opferbekleidung innen und außen habe die Polizei erstellt, die Folienabzüge vom Polohemd außen habe ebenfalls die Polizei gefertigt. Die Folienabzüge vom Inneren des Polohemds seien im LKA gefertigt worden. Bei der Durchmusterung der Folienabzüge von dem Polohemd seien zwei Fremdfaserspurenkollektive gefunden worden, und zwar zum einen am ehesten von einer Arbeitsjacke bzw. einer Arbeitshose stammende blaue – unter dem Mikroskop sogar leuchtend blau erscheinende – Polyester-Faserfragmente, die teilweise so genannte „Schmelzköpfchen“ aufgewiesen hätten, und zum anderen sehr feine, scheckig rot-braune gefärbte Wollfasern aus Kaschmirwolle, möglicherweise von einem Schal oder einem Pullover stammend. Beide Kollektive hätten sich auf den Folien von der Innen- und der Außenseite das Polohemds befunden – und zwar in zahlreicher Menge von Fasern bzw. Fasernfragmenten innen und außen, wenn auch keine konkrete Zählung vorgenommen worden sei –,wobei das Vorhandensein innen deutlich dafür spreche, dass es sich bei der Spurenquelle um ein Textil aus dem Lebensbereich des Angeklagten gehandelt habe. Zwar habe die Durchmusterung der zusätzlich sichergestellten Kleidung des Angeklagten nicht zum Fund eines Kleidungsstücks geführt, das aus gleichartigen Fasern gefertigt sei. Jedoch seien auf nachträglich sichergestellten Kleidungsstücken, die der Angeklagte bereits vor seiner Inhaftierung gehabt habe, vereinzelt scheckig rotbraune Fasern wie diejenigen des zweiten Faserkollektivs von seinem Polohemd gefunden worden, was ebenfalls dafür spreche, dass sich das spurengebende Textil in seinem Lebensumfeld befunden habe. Mit beiden Fremdfaserkollektiven materialidentisch erscheinende Fasern seien jedenfalls auf den von der Oberbekleidung des Leichnams außen abgenommenen Folien zu finden gewesen. Zur Untersuchung seien folgende Verfahren angewandt worden:

143

-          die Stereomikroskopie (Vergrößerung 8- bis 100fach)

144

-          die Durchlicht-Hellfeld-/Polarisationsmikroskopie (Vergrößerung 50- bis 1000fach)

145

-          die Auflicht-Fluoreszenzmikroskopie

146

-          die Mikrospektralfotometrie im visuellen und ultravioletten Bereich und

147

-          die ATR-FTIR-Mikroskopie im Infrarotbereich.

148

Bei diesen Untersuchungen sei hinsichtlich der Materialbeschaffenheit, der Morphologie und der Farbe keinerlei Unterschied zwischen den Faserkollektiven von der Oberbekleidung des Leichnams und von der Innen- und Außenseite des Polohemds zu erkennen gewesen. Im einzelnen seien folgende Mengen der Faserkollektive auf den Folien von der Opferbekleidung sowie auf den von den Handschuhen ursprünglich, d.h. vor der Durchführung der DNA-Untersuchungen, genommenen Folien gefunden worden:

149

-          je 17 Faserfragmente aus blauer Polyester auf der Leichenvorderseite und auf der Leichenrückseite

150

-          auf der Vorderseite der Strickjacke 8 Faserfragmente aus blauer Polyester

151

-          auf der Rückseite der Strickjacke 7 Faserfragmente aus blauer Polyester

152

-          auf der Vorderseite der Jogginghose 28 Faserfragmente aus blauer Polyester

153

-          auf der Rückseite der Jogginghose 14 Faserfragmente aus blauer Polyester

154

-          an der Vorderseite der Socken 45 Faserfragmente aus blauer Polyester und 5 rotbraun gescheckte Wollfasern

155

-          an der Rückseite der Socken schließlich mehr als 70 Faserfragmente aus blauer Polyester und 5 rotbraun gescheckte Wollfasern

156

-          auf dem Handrücken des linken Arbeitshandschuhs unter anderem 12 Faserfragmente aus blauer Polyester und eine scheckig rot-braune Wollfaser

157

-          auf dem Handrücken des rechten Arbeitshandschuhs ebenfalls zwölf Faserfragmente aus blauer Polyester und fünf scheckig rot-braune Wollfasern.

158

Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass die bei den vorgenommenen Untersuchungen gefundene Materialidentität für sich genommen keinen Rückschluss darauf zulasse, dass sämtliche materialidentisch erscheinenden Faserfragmente von demselben Textil stammten. So sei etwa damit zu rechnen, dass Fasern mehrerer Kleidungsstücke aus derselben Charge eines Herstellers materialidentisch erschienen, wenn sie frei von besonderer Verunreinigung seien. Nach seiner beruflichen Erfahrung sei wegen der Verteilung der Faserfragmente auf der Bekleidung des Leichnams und insbesondere wegen der sehr hohen Anzahl von Faserfragmenten, nämlich über 100, auf den Außenseiten der Socken des Leichnams davon auszugehen, dass es einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem spurengebenden Textil und den Socken des Opfers zur tatkritischen Zeit gegeben habe – etwa beim Ziehen an den Füßen des Opfers oder beim Tragen –, weil schon nach kurzer Zeit mit dem Fund einer derart hohen Menge von Fremdfasern nicht mehr zu rechnen sei. Wieviel Arbeitskleidung aus blauer Polyesterfaser in Deutschland verkauft werde, sei im LKA nicht bekannt. Insoweit sei allerdings darauf hinzuweisen, dass auch nach dem Augenschein äußerlich gleiche Stoffe mit den von ihm eingesetzten Untersuchungsverfahren grundsätzlich sehr gut zu unterscheiden seien. Das BKA habe hierzu Kontrolluntersuchungen durchgeführt und deren Ergebnis und Bewertung 2004 veröffentlicht. Es seien ohne Bezug zu Straftaten Fasern von über 250 Kleidungsstücken unterschiedlichster Herkunft aus blauer Polyesterfaser untersucht worden, und zwar mit den vom LKA jetzt auch eingesetzten Untersuchungsverfahren. Es seien über 32.000 Quervergleiche vorgenommen worden, wobei lediglich bei drei dieser über 32.000 Einzelvergleiche kein Unterschied zwischen den Fasern festzustellen gewesen sei.

159

Die Kammer hat weiter der Anregung des Verteidigers auf Auswertung des im Fahrzeug des Angeklagten gefundenen Navigationsgeräts im Hinblick auf zusätzliche Zieleingaben – seitens der Polizei konnten lediglich drei Ziele ausgelesen werden – entsprochen, auch wenn nach Auffassung der Kammer wegen des Fehlens eines entsprechenden Vorschlags durch die Fachabteilung der Polizei kaum zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Kammer hat das Gerät zunächst durch Dipl.-Ing. (FA) F4, einen kriminalwissenschaftlichen Mitarbeiter des BKA, untersuchen lassen, wobei der Auftrag zunächst allgemein gehalten und über die Kriminalpolizei Dortmund erteilt worden war. Der Sachverständige wurde dann im Anschluss an die Erstellung seines schriftlichen Gutachtens vom 10.8.2017 durch die Kammer um Beantwortung konkreter Fragen gebeten. Der Sachverständige teilte darauf mit, dass er bei der Untersuchung keine Erkenntnisse dazu gewonnen habe, welche Ziele ansonsten zu welchen Zeitpunkten eingegeben worden seien und ob eine Speicherung von während des Navigierens anfallenden GPS-Daten durch das Gerät erfolge. Da er weiter mitteilte, dass ihm nicht bekannt sei, ob der Hersteller des Geräts weitergehende Möglichkeiten der Auswertung habe, hat die Kammer – nunmehr auch in Erfüllung der Amtsaufklärungspflicht – das Gerät einschließlich der Datenträger mit den gespiegelten Aufzeichnungen – eine Manipulation daran ist nach einer entsprechenden Mitteilung des Sachverständigen F4 und der Überprüfung durch den Sachverständigen K2 auszuschließen – dann an die Firma Garmin Würzburg GmbH, die zwischenzeitlich die Firma Navigon übernommen hat, zu einer eventuell weiter möglichen Auswertung übersenden lassen und deren Mitarbeiter Dipl.-Informatiker (FH) K2, als „Senior Software Engineer“ tätig in der Software-Entwicklung seiner Firma, als Sachverständigen vernommen.

160

An der Integrität dieses Sachverständigen zu zweifeln, gibt es keinerlei Anlass. Bei dem entsprechenden Vorbringen des Angeklagten handelt es sich um eine, wohl auch durch ein Missverständnis hervorgerufene, unbegründete Unterstellung. Bei der Entlassung des Sachverständigen hat der Vorsitzende geäußert, dass dieser sich über den weiteren Fortgang des Verfahrens bzw. dessen Ausgang über das Internet informieren könne, wovon in der Firma ja auch schon Gebrauch gemacht worden sei, was dem Angeklagten Anlass geboten hat zu behaupten, dass der Vorsitzende dem Sachverständigen bei der Auftragserteilung schon gesagt habe, dass der Sachverständige ins Fernsehen und in das Internet schauen und dann gucken solle, ob der Angeklagte dort hergefahren sei. Diese Behauptung trifft selbstverständlich nicht zu. Der tatsächliche Hintergrund der Äußerung des Vorsitzenden ist dann in einem Vermerk vom 6.11.2017 niedergelegt worden, der in der Hauptverhandlung bekannt gegeben worden ist. Er lautet wie folgt:

161

              „Die vom Angeklagten nach der Entlassung des Sachverständigen K2 am letzten Sitzungstag, dem 24.10.2017, erhobene Behauptung, ich hätte dem Sachverständigen anlässlich seiner Beauftragung mit dem Hinweis, dass er sich doch über Google informieren könne, die Ermittlung eines für den Angeklagten ungünstigen Ergebnisses nahegelegt und dies bei seiner Entlassung angedeutet, trifft nicht zu. In einem Telefongespräch mit Herrn G3, dem ursprünglich als Sachverständigen für die Auswertung des sichergestellten Navigationsgeräts vorgesehenen Mitarbeiter der Firma Garmin, habe ich, als es um die namentliche Benennung des Fachmanns für die Auswertung ging, geäußert, dass das Verfahren einen schweren Vorwurf zum Gegenstand habe, ich aber weitere Einzelheiten vorab nicht mitteilen wolle. Darauf erwiderte Herr G3, dass man in der Abteilung die Veröffentlichungen über das Verfahren im Netz bereits gelesen habe. In einem späteren Telefongespräch zu einem Zeitpunkt, als der erste Bericht von Herrn K2 bereits vorlag, erkundigte sich Herr K2 unter Hinweis darauf, dass er noch nie an einem Gerichtsverfahren teilgenommen habe, danach, was in einem Gerichtsverfahren zu beachten sei. Er erkundigte sich unter anderem, ob er nach seiner Anhörung weiter zuhören dürfe, weil ihn der Ausgang des Verfahrens interessiere. Darauf habe ich geantwortet, dass er das gerne tun dürfe, ich aber noch nicht wisse, ob anschließend plädiert werde. Mit einem Urteil sei sicherlich nicht zu rechnen. Da der Verteidiger angekündigt hatte, im Anschluss an die Erstattung des Gutachtens über die Auswertung des Navigationsgeräts zunächst noch nicht plädieren zu wollen, habe ich nach der Vernehmung des Herrn K2 die Unterbrechung der Sitzung für den Anschluss angekündigt. Bei der Entlassung habe ich Herrn K2 gesagt, dass er später die Presseberichte über den Ausgang des Verfahrens über Google finden könne, was er ja bereits wisse.“

162

Dem ist nichts hinzuzufügen. Danach ist der Vorwurf des Angeklagten unbegründet.

163

Bezüglich der Auswertung des Geräts hat der Sachverständige zunächst erläutert, dass das Gerät seine Position – mit einer Abweichung von nur wenigen Metern – anhand des Abgleichs der von mindestens drei Satelliten empfangenen Daten feststellen könne. Diese Positionsbestimmung erfolge, wenn das Gerät eingeschaltet werde und dann in Betrieb sei, eigentlich durchgehend. In eingeschaltetem Zustand und bei aktiver Zielführung sowie bei GPS-Empfang werde sekündlich die aktuelle Position in Verbindung mit einem Zeitstempel (Datum und Uhrzeit) aufgezeichnet, und zwar in einem so genannten „track“, solange keine neue Zielführung beginne. Eine Verfälschung des Zeitstempels durch den Nutzer sei nicht möglich. Bei dem ihm übersandten Gerät handle es sich um einen Gerätetyp, bei dem die empfangenen Positionsdaten nicht nur vorübergehend im Arbeitsspeicher, dessen Inhalt mit dem Abschalten des Geräts gelöscht werde, gespeichert würden, sondern auch in binärer Kodierung und deshalb sehr wenig Speicherplatz einnehmend in einem Verzeichnis Navigon/DAT, auf das nur der Hersteller Zugriff habe, weil für das Auslesen dieses Speichers eine firmeninterne Software erforderlich sei, die öffentlich nicht erhältlich sei. Die Rekonstruktion früherer Fahrten sei für den Hersteller von Bedeutung, weil diese Rekonstruktion die Verbesserung der Prognose der Fahrzeit auf diesen Fahrtstrecken ermögliche. Allerdings werde auf diese gespeicherten Daten grundsätzlich nur anlässlich eines Softwareupdates nach Einholung des ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses des Nutzers zurückgegriffen, wobei die vorhandenen Daten lediglich anonymisiert in die weitere Auswertung eingingen. Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass nach den gespeicherten Daten davon auszugehen sei, dass das Gerät bei 464 Fahrten zwischen Mai 2013 und dem 25.4.2016 in Betrieb genommen worden sei. Gespeichert würden lediglich die empfangenen Satellitendaten, aus denen er dann die Ortsangaben rekonstruiert habe. Dabei habe er berücksichtigt, dass die gespeicherten Zeitstempel die UTC-Zeit – dabei handle es sich um die Universal Time Coordinated, die sogenannte Weltzeit – zur Grundlage hätten, zu der wegen der in Deutschland zum damaligen Zeitpunkt geltenden Sommerzeit jeweils 2 Stunden hinzu zu addieren gewesen seien. Der Sachverständige hat dann im einzelnen dargelegt und anhand in Augenschein genommener Ausdrucke von Google Earth-Übersichten erläutert, welche Fahrten mit diesem Gerät nach den gespeicherten Daten zwischen dem 11. und dem 13.4.2016 nach E oder von E aus unternommen wurden, wie diese in den vorstehenden Feststellungen zum Tatgeschehen aufgeführt worden sind.

164

Die Ausführungen sämtlicher Sachverständigen waren ersichtlich von großer Sachkenntnis gekennzeichnet und boten zu Zweifeln an der Richtigkeit ihrer Ausführungen keinerlei Anlass.

165

Bei ihrer Würdigung des Beweisergebnisses hat sich die Kammer selbstverständlich in besonderem Maße mit den Einschränkungen, die für die Beweiskraft jedes einzelnen Indizes gelten, befasst. Insbesondere hat die Kammer folgende Umstände bedacht:

166

Der Fund einer DNA-Spur an einem Tatort mit sämtlichen DNA-Merkmalen eines Angeklagten beweist nicht, dass sie von dem betreffenden Angeklagten stammt, sondern ist lediglich hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer solchen DNA-Merkmalmischung von Bedeutung. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann zu dem Zeitpunkt der Antragung grundsätzlich nichts gesagt werden. Vorliegend spricht im Falle der DNA-Spuren am rechten Daumennagelabschnitt, an der Außenseite des Daumens und am rechten Mittelfingernagelabschnitt des Leichnams allerdings der Umstand, dass sich diese Spuren – am Daumennagelabschnitt sogar in auffällig hoher Signalstärke – an der Hand und damit an einem Körperteil befunden haben, der beim Händewaschen mit Wasser in Berührung kommt, was wasserlösliche DNA-Spuren verringern und letztlich beseitigen kann, deutlich für eine Antragung nicht lange vor der Zufügung der tödlichen Verletzung bzw. zu diesem Zeitpunkt. Von besonderer Bedeutung ist der Kammer auch erschienen, dass sich diese Spuren nach Auffassung des Sachverständigen Dr. I6, dem die Kammer auch in diesem Punkt folgt, am ehesten mit einem Griff in das Gesicht eines Angreifers erklären lassen, während eine Übertragung auf andere Weise, beispielsweise durch die sukzessive Benutzung desselben Paars Arbeitshandschuhe durch die Geschädigte und den Spurenleger, zwar nicht naturgesetzlich auszuschließen ist, aber nach Auffassung des Sachverständigen aufgrund der dargestellten Besonderheiten im konkreten Fall als äußerst unwahrscheinlich zu bezeichnen ist. Offen ist im Übrigen, ob es sich bei den Arbeitshandschuhen wirklich um Arbeitshandschuhe aus dem Haushalt der Fr. B handelte. Auch wenn sie nach den Aussagen ihrer Kinder zumindest bei der Gartenarbeit Arbeitshandschuhe zu tragen pflegte – die Kammer hat insoweit als wahr unterstellt, dass Fr. B etwa eine Woche vor ihrem Tod beim Fegen der Einfahrt beobachtet wurde –, so steht doch nicht fest, dass es sich bei den auf dem Bett gefundenen Paar Arbeitshandschuhe um die von ihr benutzten handelte. Nach dem Aussehen der Handschuhe handelte es sich eher um Exemplare aus ausgesprochen derbem Stoff, deren Gebrauch durch eine 89-jährige Greisin eher nicht zu erwarten ist. Die Zeugin Q5 konnte sich lediglich an den Gebrauch dünner Gartenhandschuhe mit floralem Muster durch ihre Mutter erinnern.

167

Bezüglich der Blutspuren auf dem mintfarbenen Handtuch gilt ebenfalls, dass das Alter der Antragung der DNA-Spuren, die auf eine blutende Verletzung des Spurenlegers hinweisen, nicht zu bestimmen ist. Wenn diese Spur vom Angeklagten stammt, könnte sie damit zu erklären sein, dass der Angeklagte sich bei einem früheren Besuch zur Durchführung von Gartenarbeiten eine kleine Verletzung zuzog und das Handtuch benutzte. Dass dieses Handtuch länger oder nach den früheren Angaben des Angeklagten sogar über Wochen mit sichtbaren bräunlichen Flecken von Fr. B hängen gelassen worden wäre, ist allerdings weniger wahrscheinlich als eine Entstehung der Antragung am Tage ihres Todes. Dass sich der Täter bei einer solchen Tat eine geringfügige blutende Verletzung zuzieht und sich mit einem Handtuch abtrocknet oder abwischt, liegt nicht fern.

168

Grundsätzlich verhält es sich ebenso mit dem auf dem Fußweg vom Bürgersteig zum Haus der Fr. B am 13.4.2016 gefundenen Feuerzeug. Wenn dieses Feuerzeug vom Angeklagten stammte, so könnte er es bei einem früheren Besuch zur Durchführung von Gartenarbeiten verloren oder weggeworfen haben. Angesichts dessen, dass das Feuerzeug zwar am Rande des Fußwegs, aber doch nicht verdeckt, sondern offen auf dem Boden lag, ist allerdings ebenfalls weniger wahrscheinlich, dass es dort länger oder sogar über Wochen lag. Dafür, dass der Angeklagte dieses Feuerzeug in Gebrauch hatte, spricht nicht nur die darauf gefundene DNA-Spur, sondern auch, dass im Fahrzeug des Angeklagten ein baugleiches Feuerzeug und in der Wohnung des Angeklagten weitere acht baugleiche Feuerzeuge mit demselben Werbeaufdruck gefunden wurden.

169

Bezüglich der Kontamination des Polohemds und der Schuhe aus dem Kofferraum des Fahrzeugs des Angeklagten mit Ottokraftstoff ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen des hierzu gehörten Sachverständigen Dr. T16 zwar möglich, aber für sich genommen nicht nachgewiesen ist, dass die Anhaftungen an den Gegenständen des Angeklagten aus derselben Quelle wie die Anhaftungen an der Leichenkleidung stammen und die Kontamination am 12.4.2016 erfolgte. Insoweit hat die Kammer weiter bedacht, dass der Angeklagte auch für Dritte Gartenarbeiten durchführte und bei solchen Arbeiten auch mit Ottokraftstoff, mit dem Rasenmäher betrieben werden, in Berührung gekommen sein kann.

170

Hinsichtlich der vom LKA bei seinen Untersuchungen festgestellten Materialidentität zwischen Fasern auf der Leichenkleidung und Fasern an dem im Kofferraum des Fahrzeugs des Angeklagten gefundenen Polohemd gilt, dass allein aufgrund der Materialidentität nicht der Nachweis zu führen ist, dass sämtliche Fasern von jeweils ein und demselben Textil stammen, wobei der Kammer andererseits von besonderer Bedeutung erscheint, dass hier zwei materialidentisch erscheinende Fremdfaserkollektive gefunden wurden, die Faserfragmente nach ihrer Beschaffenheit zwei sehr unterschiedlichen Textilien angehört haben und rotbraun gescheckte Fasern auch auf Kleidungsstücken aus dem früheren Besitz des Angeklagten zu finden waren. Hinzu kommt, dass die Antragung von über 100 Faserfragmenten an den Socken des Leichnams, die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T17 in Bezug auf das zum Tode führende Geschehen zeitnah erfolgt sein dürfte, ohne weiteres mit einem Ziehen des Opfers in Richtung des Schlafzimmers bzw. auf das Bett oder etwa auch bei einer Umlagerung auf dem Bett und der Bedeckung mit dem Teppich zu erklären wäre, weil dann ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Socken und der Kleidung des Täters nicht fernläge, etwa beim Ergreifen der Beine und Heranziehens an den Körper des Täters unter Beugung der Arme. Das sich als Spurengeber einzuordnende Kleidungsstücke sich nicht mehr im Besitz des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Festnahme befanden, steht der Würdigung des Fundes der Fasern andererseits nicht entgegen. Der Täter einer solchen Tat kann durchaus veranlasst sein, bei der Tat getragene Kleidung entweder aus Gründen allgemeiner Vorsicht oder aber zur Beseitigung von Tatspuren, etwa einer stärkeren Kontamination mit dem Brandbeschleuniger oder aber von Blutspuren, zu entsorgen.

171

Hinsichtlich des Ergebnisses der Auslesung des Navigationsgeräts hat die Kammer bedacht, dass die Daten nichts dafür besagen, wer das Gerät an den entsprechenden Tagen benutzt hat, wobei hier weiter zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein portables Gerät handelt, das grundsätzlich auch von unterschiedlichen Personen in unterschiedlichen Fahrzeugen benutzt werden kann. Andererseits ist dieses Gerät nur 15 Tage nach der Tat im Fahrzeug des Angeklagten gefunden worden; irgendwelche Anhaltspunkte für einen nachträglichen Erwerb des Geräts durch den Angeklagten, ein Verleihen des Fahrzeugs mit dem Gerät oder ein Überlassen des Geräts allein an eine dritte Person haben sich während des Laufs der Ermittlungen nicht ergeben. Auch der Angeklagte hat, wobei dieses Argument keine entscheidende Bedeutung hat, auf Nachfrage zu den Ergebnissen der Auslesung die Nutzung durch ihn selbst nicht bestritten, sondern lediglich die Richtigkeit der Ergebnisse der Auslesung, dem Sachverständigen nämlich Fälschung der Ergebnisse unterstellt.

172

Dass der Angeklagte, wie der Sachverständige Dr. A, der nach der Festnahme auch eine körperliche Untersuchung des Angeklagten durchgeführt hat, keine frisch erscheinenden Verletzungen aufwies, ist im übrigen von keiner besonderen Bedeutung. Der Sachverständige hat insoweit dargelegt, dass je nach der Entfernung des Täters vom Ort der Verpuffung keine erheblichen Verletzungen eingetreten sein müssten und eine minimale Verletzung, etwa auch eine anders zugezogene geringfügige blutende Verletzung, 15 Tage später bereits verheilt gewesen sein könnte.

173

Auch bei Berücksichtigung all dieser Einschränkungen sind die für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien – das Fehlen von Verletzungen zum Zeitpunkt seiner Festnahme gehört dazu selbstverständlich nicht – teils schon allein und jedenfalls in ihrer Kombination in besonderem Maße aussagekräftig. Die Kammer hat   aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung aller Indizien, wobei sie den DNA-Spuren an der rechten Hand des Leichnams, den mit einem Fremdfaserkollektiv an der Innen- und der Außenseite des Polohemds des Angeklagten materialidentisch erscheinenden Fasern an den Socken des Leichnams und den Ergebnissen der Auslesung des Navigationsgeräts eine noch einmal gesteigerte Bedeutung zugemessen hat, die sich aufgrund der als erdrückend zu bezeichnenden Beweislage allerdings auch aufdrängende Überzeugung gewonnen, dass es der Angeklagte war, der Fr. B die todbringenden Verletzungen zufügte und anschließend den Brand legte.

174

Die Feststellungen bezüglich der Brandlegung und Brandentwicklung beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen des hierzu vernommenen Brandsachverständigen Dipl.-Ing. T14. Der Sachverständige hat unter anderem im einzelnen dargelegt und anhand der in diesem Zusammenhang in Augenschein genommenen Digitalprints erläutert, dass der Täter an mehreren Stellen – ein durchgehender Spurenverlauf der Brandauswirkungen habe nicht vorgelegen – in der Erdgeschoßwohnung, im Schlafzimmer, aber auch im Wohnzimmer mittels eines Brandbeschleunigers, dessen Rückstände bei Messungen mit einem Photo-Ionisations-Detektor von ihm gemessen worden seien, Feuer gelegt habe. Nach dem Spurenbild an der Schlafzimmertür und an den Fenstern im Schlafzimmer sei davon auszugehen, dass diese zur Hauptbrandeinwirkungszeit geschlossen gewesen seien. Nach dem vorgefundenen Abbrandbild in dem Schlafzimmer sei davon auszugehen, dass es aufgrund der großflächigen Verteilung des Brandbeschleunigers bei der Zündeinleitung zu einer spontanen großflächigen Flammenbildung und dadurch bedingt zu einer Reduzierung der Sauerstoffkonzentration in dem geschlossenen Raum gekommen sei, so dass dadurch der Brand im Schlafzimmer erloschen sei. Der Leichnam habe keine Brandschäden aufgewiesen, was ohne weiteres mit der Bedeckung durch den Teppich zu erklären sei. Nach dem vorgefundenen Spurenbild sei von der Ausbringung einer Gesamtmenge ca. 1,5 Litern des Brandbeschleunigers auszugehen. Hinsichtlich des Hinterausganges habe er Spuren des Aufbruchs der Tür an der Rückseite des Gebäudes mittels einer Axt oder eines Beils gefunden. Zwischen dem Türblatt und der hölzernen Türzarge hätten sich Rauchentlastungsspuren gezeigt, aus denen sich ergebe, dass sie bei geschlossener Tür entstanden seien. Er habe draußen weiter ein Glassplitterfeld in Höhe des Fensterelements der Tür mit einer Entfernung von bis ca. 230 cm von der Hauswand zu vorgefunden, wobei auffällig gewesen sei, dass auf den vorgefundenen Glassplittern keine Brandrauchniederschläge zu erkennen gewesen seien, weshalb davon auszugehen sei, dass es in der Flurebene vor dem Hinterausgang vor der eigentlichen Brandentwicklung zur Verpuffung eines zündfähigen Gas-Luft-Gemisches gekommen sei. Festzustellen gewesen seien schließlich bereits eingetretene Zerstörungen von Fenster- und Türelementen und ein Einbrand in den Bodenbelag, mithin Schäden an der Bausubstanz. Die Kammer hat diese Ausführungen, bezüglich deren Richtigkeit auch kein anderer der Prozessbeteiligten Zweifel angemeldet hat, zur Grundlage ihrer hierzu getroffenen Feststellungen gemacht.

175

Die Feststellungen bezüglich der Verletzungen, die der Leichnam aufwies, und der Todesursache beruhen im wesentlichen auf den nachvollziehbaren Ausführungen des hierzu vernommenen Sachverständigen Dr. A und der Verlesung des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom 25.7.2016, erstellt durch Prof. Dr. C11 und Fr. Dr. L7. Der Sachverständige Dr. A hat zunächst die am Leichnam vorgefundenen äußeren und inneren Verletzungen im einzelnen entsprechend der oben getroffenen Feststellungen beschrieben und weiter ausgeführt, dass der durch diese Verletzungen bewirkte Blutverlust nach innen und außen zum Ausfall aller körperlichen Funktionen und damit zum Tode des Opfers geführt hätte. Diese Bewertung stehe in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 25.7.2016, wonach in anlässlich der Obduktion asservierten Gewebeproben kein Cyanid und lediglich ein Kohlenmonoxid-Hämoglobin-Gehalt von ca. 8 % festgestellt worden sei, weshalb eine Kohlenmonoxid- bzw. Cyanidintoxikation als Todesursache auszuschließen sei. Von einer toxischen Wirkung sei erst bei einem Gehalt von 10 – 20 % auszugehen. Dass Fr. B bei Ausbruch des Brandes noch gelebt habe, ergebe sich daraus, dass bei der Obduktion im Bereich der Augen auffällige Aussparungen von Rußabschlag in der Art von Krähenfüßen zu finden gewesen seien, was zu erwarten sei, wenn die Gesichtshaut  bei Absetzen des Rußes verzogen werde, was auch der Fall sein könne, wenn sich das Opfer im Zustand der Agonie ohne Schmerzempfindung befinde.  Der Sachverständige hat angesichts des Alters des Opfers sein Augenmerk bei der Obduktion auch auf Symptome konkurrierender Todesursachen gerichtet, solche aber nicht gefunden. Fr. B wies nach seinen Ausführungen zu Lebzeiten eine Ausweitung der Hauptschlagader, eine Sklerose der Bauchschlagader, ein chronisches Lungenemphysem mit leichten Zeichen chronischer Rechtsherzbelastung, eine leichte Atrophie des Hirns, eine Nierenatrophie und eine Osteoporose auf. Diese körperlichen Beeinträchtigungen waren nach der Bewertung des über eine langjährige Berufserfahrung verfügenden Sachverständigen nicht geeignet, den Tod zu diesem Zeitpunkt zu erklären. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass zur Reihenfolge des Erhalts der Verletzungen, die mit einem scharfen Stichwerkzeug vorgenommen worden seien, und zur Position des Opfers beim Erhalt der Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht keine weitergehenden Aussagen möglich seien. Es sei nicht sicher, aber doch möglich, dass Fr. B nach Erhalt des Stiches in den Herzbeutel bis in die Herzkammerwand aufgrund ihrer Vorschädigung rasch bewusstlos geworden sei.

176

Angesichts dessen, dass der Angeklagte vielfach mit einem scharfen Stichwerkzeug – zur Überzeugung der Kammer mit einem mitgebrachten oder im Hause ergriffenen Messer –  auf den Oberkörper seines Opfers, einen für jedermann ohne besondere Überlegung offenkundig besonders sensiblen Bereich mit lebenswichtigen Organen, einstach und dies zumindest teilweise mit so erheblicher Kraft, dass die Klinge bis zu 14 - 15 cm in den Körper getrieben und Rippen durchtrennt wurden, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte handelte, um Fr. B zu töten.

177

Hinsichtlich des konkreten Ablaufs des Tötungsgeschehens sind nur eingeschränkte Feststellungen möglich. Die Sachverständige Dr. C12, die sich auf Blutspurenmusteranalyse spezialisiert und nach Tatortbegehungen am 7.5.2016 und 20.5.2016 ein im Selbstleseverfahren eingeführtes schriftliches Gutachten vom 29.6.2016 erstellt hat, hat in diesem Gutachten unter Begründung im einzelnen ausgeführt, dass wegen des Fundes des Leichnams auf dem Bett davon auszugehen sei, dass Blutspuren, die im Badezimmer gefunden worden seien, zeitlich früher entstanden seien. Wegen des Fundes von Haaren in dieser Blutlache im Badezimmer komme aus rekonstruktiver Sicht am ehesten ein Blutaustritt aus dem Kopf als Ursache in Betracht, und zwar aus Mund und Nase des Opfers nach einer Lungenstichverletzung, weil das Opfer nach dem Obduktionsprotokoll keine blutenden Verletzungen am Kopf aufgewiesen habe. Die Spurenanalyse ermögliche nicht, zwischen einer eigenständigen Bewegung der Geschädigten vom Bad zum Schlafzimmer und einem Transport der Geschädigten durch den Täter zu unterscheiden. Weitergehende Feststellungen waren für die Kammer nicht zu treffen.

178

Hinsichtlich des Grundes, der den Angeklagten veranlasst hat, auf Fr. B einzustechen, um sie zu töten, ist angesichts der Lebensumstände des Opfers und seines Alters zur Überzeugung der Kammer zunächst auszuschließen, dass Fr. B den Angeklagten ohne einen von diesem gesetzten Anlass körperlich angegriffen und sich der Angeklagte dagegen zur Wehr gesetzt hätte.

179

Für ein Handeln des Angeklagten zur Erreichung materieller Vorteile spricht einer Reihe aussagekräftiger Indizien.

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Der Angeklagte befand sich bereits einige Wochen vor dem Tatgeschehen in finanziellen Sorgen. Über laufende Einnahmen verfügte er im Jahre 2016 nicht. Durch die Erbringung von Gartenarbeiten war jedenfalls in den ersten Monaten des Jahres 2016 für ihn kaum an Geld zu kommen. Die Zahlung der Grundsicherung war noch nicht wieder aufgenommen worden. Es drohte die Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt wegen der Erbschaftssteuer und damit der Verlust seiner wenigen Vermögensgegenstände, im wesentlichen des Fahrzeugs, weshalb er bereits das von der Zeugin C8 gefertigte Plakat im Fahrzeug ausgelegt hatte, mit dem er es zum Verkauf anbot. Das ererbte Vermögen hatte er durchgebracht. Nach den insoweit verlesenen Kontounterlagen betrug der Saldo seines Kontos bei der Sparkasse Q4 bereits am 1.3.2016 nur noch 3,84 € und der des Kontos bei der Postbank am 1.4.2016 nur wenig über 100 €. Außerdem gab es nur noch die Spareinlage bei der Sparkasse N4 in Höhe von ca. 300 €. Die Behauptung des Angeklagten, er habe im Jahre 2016 noch immer über 30.000 € verfügt, ist widerlegt. Insoweit erscheint schon bezeichnend, dass der Angeklagte, der dies ja schließlich zur Verteidigung gegen den Vorwurf des Raubmordes, der eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge haben kann, vorbringt, jede Angabe dazu verweigert hat, wo sich dieses Geld befindet. Hinzu kommt, dass der Angeklagte der ihm nahestehenden Zeugin C8 von existenziellen Sorgen wegen fehlenden Geldes berichtet hat. Die Zeugin hat – vom Angeklagten, der sich dazu geäußert hat, letztlich nicht bestritten – glaubhaft bekundet, dass sich der Angeklagte Anfang März 2016 mit einer SMS des Inhalts, dass er kein Geld mehr habe und am Ende sei, bei ihr gemeldet und auf ihren Hinweis, dass er sich doch an die Schuldnerberatung des SKF wenden könne, erwidert habe, dass er dies schon vergeblich getan habe. Gegen die Annahme, dass er dies der Zeugin lediglich vorgemacht hätte, um von ihr Geld zu erhalten, spricht besonders, dass er sich während der zurückliegenden Zeit, als er über die auf seine Konten geflossenen Gelder aus der Erbschaft verfügte, bei ihr kaum gemeldet und auch kein Geld von ihr erbeten hatte. Nach Auffassung der Kammer kommt es für die Beurteilung der finanziellen Situation des Angeklagten im März und April 2016 auch nicht darauf an, ob der Angeklagte für den Verkauf des Hausgrundstückes in X zusätzlich Bargeld in der angegebenen Höhe von 20.000 € erhalten hat. Sollte dies der Fall gewesen sein, so war auch dieses Geld vom Angeklagten in der Zwischenzeit ausgegeben worden. Von einer weiteren Aufklärung im Hinblick auf den möglichen Erhalt eines Bargeldbetrages bei Veräußerung des Hausgrundstücks hat die Kammer deshalb abgesehen.

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Für ein Handeln des Angeklagten aus finanziellen Motiven sprechen weiter die vorgefundenen Spuren – ein Handtuchstapel im Kleiderschrank lag nicht plan auf, sondern mit einer augenscheinlich auf ein Daruntergreifen zurückzuführenden welligen Erhebung, die losen Polster auf der mehrsitzigen Couch im Wohnzimmer lagen teils auf dem Nachbarpolster auf –, die auf eine Suche nach Bargeld an Stellen, an denen ältere Menschen ihr Geld verstecken könnten, schließen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass Fr. B bereits verwirrt gewesen sein und selbst diese Suche angestellt haben könnte, sind ebenso wenig gegeben wie Anhaltspunkte, die für ein Handeln dritter Personen sprechen.

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Dass den Angeklagten früher schon Gedanken bewegten, dass bei Fr. B etwas zu holen sein könnte, ergibt sich aus entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Zeugen H3. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte im Mai/Juni des Jahres 2015 von einer älteren Frau berichtet habe, die in E lebe und für die er schon Reparaturen erledigt habe. Diese Frau habe ihm angeboten, dass er bei ihr kostenlos wohnen könne, woran er aber nicht interessiert sei. Diese ältere Frau sei knickrig, geizig, aber interessant. Dass dieses Interessanterscheinen seinen Grund darin hatte, dass diese alleinlebende Frau offensichtlich über etwas Vermögen verfügte, steht für die Kammer außer Frage.

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Hinzu kommt, dass der Angeklagte auch früher schon vielfach Eigentumsdelikte zur Behebung finanzieller Sorgen begangen hat und dass vorliegend keinerlei Umstände für eine andere Motivation – insbesondere ist das Vorliegen sexueller Absichten des Angeklagten oder das Handeln über die Zurückweisung sexueller Avancen nach den Gesamtumständen außerordentlich fernliegend und praktisch auszuschließen – zu erkennen sind, so dass die Kammer nach allem die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte der Fr. B die Stichverletzungen zufügte, um ihr Bargeld, möglicherweise auch andere Wertgegenstände, an sich zu bringen, und nach solch einer Beute auch suchte. Dass sich später im Schreibtisch eine Geldbörse mit zehn 50 €-Scheinen fand, steht dem nicht entgegen, weil es gut möglich erscheint, dass der Angeklagte in seiner Anspannung nach Begehung einer solchen Tat nicht in alle Schränke und Behältnisse schaute. Die Kammer hat schließlich auch bedacht, dass nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte Fr. B am Abend des 12.4.2016 zunächst um einen Vorschuss für später zu erbringende Arbeiten oder ein Darlehen bat, wobei er ihr zunächst auch durchaus Hoffnungen gemacht haben kann, bei ihr einzuziehen und sich um sie zu kümmern. Die Kammer hält für diesen Fall auch für möglich, dass Fr. B sich nicht nur ablehnend äußerte, sondern auch entrüstet reagierte, den Angeklagten aus dem Haus wies und auch versuchte, ihn, falls er der Aufforderung nicht folgte, zum Ausgang zu drängen. Dass der Angeklagte sich zur Tötung allein aufgrund einer Ablehnung einer etwaigen Bitte nach Geld – eine solche Ablehnung wäre nicht geeignet gewesen, den Angeklagten zu überraschen – oder aufgrund eines Hausverweises zur Tötung entschloss und erst im Anschluss auf die Idee gekommen wäre, das Haus nach Bargeld bzw. Wertgegenständen zu durchsuchen, ist zur Überzeugung der Kammer auszuschließen. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte mit der Tötung der Fr. B zusätzlich beabsichtigte, sie als Zeugin auszuschalten und so einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Es liegt auf der Hand und war dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer auch für den Fall, dass er sich spontan zur Tatbegehung entschloss, bewusst, dass ihn Fr. B, falls sie überlebt hätte, unmittelbar angezeigt hätte und dass er aufgrund ihrer Zeugenaussage auch verurteilt worden wäre.

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Die Kammer hält für möglich, sogar für wahrscheinlich, dass der Angeklagte das Haus der Fr. B bereits mit der Absicht aufsuchte, sie umzubringen, um ihr Bargeld, möglicherweise auch weitere Wertgegenstände, an sich zu bringen. Für entsprechende Überlegungen spricht zum einen, dass er gerade an diesem Abend einen Kanister mit Benzin in seinem Fahrzeug hatte, und weiter besonders, dass sich der Angeklagte, wie sich aus den aufgezeichneten Daten des Navigationsgeräts ergibt – an der Nutzung des Geräts durch den Angeklagten auch in den Tagen zuvor hat die Kammer keine Zweifel – am frühen Morgen des 11.4.2016 – zu einer Zeit, zu der man gewöhnlich niemanden besucht, mit dem man nur gelegentlich Kontakt hat – nach E in die Nähe des Hauses von Fr. B begab, bereits nach wenigen Minuten aber die Rückfahrt antrat. Ein solches Verhalten wäre mit einer Unschlüssigkeit bezüglich der Begehung eines Kapitaldeliktes durchaus zu erklären; gegen die Annahme, dass der Angeklagte lediglich Geld erbitten oder Arbeiten anbieten wollte, spricht nicht nur die ungewöhnlich frühe Uhrzeit, sondern auch die unmittelbare Rückkehr. Wenn es ihm lediglich um eine Bitte oder um das Angebot von Arbeiten gegangen wäre, hätte es nähergelegen, Fr. B, gegebenenfalls nach einer Wartezeit, aufzusuchen. Angesichts dessen, dass der Angeklagte, der dazu jeweils längere Autofahrten unternehmen musste, sich in beiden Fällen in die Nähe des Hauses der Fr. B begab, ist die Kammer jedenfalls davon überzeugt, dass beide Fahrten mit Überlegungen in Bezug auf Fr. B zu tun hatten. Ob er Kontakt zu ihr am Vormittag des 12.4.2016 hatte, ist offen.

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Falls der Angeklagte beim Aufsuchen des Hauses der Fr. B bereits entschlossen war, sie zu töten, so verbarg er zur Überzeugung der Kammer ihr gegenüber diese Absicht, als er in das Haus gelangte, weil er in diesem Fall zunächst sicherstellen wollte, dass ihm sein Opfer innerhalb des Hauses hilflos ausgeliefert war. Gleichgültig, ob sich der Angeklagte zur Begehung der Tat spontan entschloss oder bereits zuvor entschlossen hatte, so griff er Fr. B zur Überzeugung der Kammer überraschend an – Spuren eines Kampfgeschehens fanden sich in der Wohnung nicht –, woran sich nichts ändern würde, wenn er ihr in einer Situation, in der sie weder Widerstand leisten noch flüchten konnte, im letzten Moment die Tat angekündigt oder das Messer gezeigt hätte. Fr. B rechnete zur Überzeugung der Kammer keinesfalls mit einem Angriff gegen Leib und Leben durch den Angeklagten und war deshalb nicht in der Lage, zu fliehen oder sich zur Wehr zu setzen. Dass dies dem Angeklagten unabhängig davon, ob er zur Tat bereits zuvor entschlossen war oder ob er sich spontan dazu in der Wohnung entschloss, bewusst war und er dies gerade zur Tatbegehung ausnutzte, unterliegt für die Kammer ebenfalls keinem Zweifel.

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Ein Portemonnaie mit Scheingeld, Münzgeld und sonstigen üblicherweise in einem Portemonnaie zu findenden Utensilien wurde im Haus nicht gefunden. Die Gegenstände, die mutmaßlich aus diesem Portemonnaie stammten, wurden erst am 23.4.2016 von der Zeugin P2 gefunden, so dass nicht mit Sicherheit festzustellen ist, ob es vom Angeklagten mitgenommen wurde oder bei dem späteren Einbruchsdiebstahl entwendet wurde. Dasselbe gilt für den Schmuck der Fr. B, dessen Fehlen ebenfalls erst später bemerkt wurde. Gegen den Fund eines höheren Bargeldbetrages durch den Angeklagten spricht im Übrigen, dass er sich von dem Zeugen H3, wie dieser glaubhaft bekundet hat, nur wenige Tage vor seiner Festnahme 200 € lieh. Nach allem muss offenbleiben, ob der Angeklagte bei seiner Suche nach Bargeld oder anderen Wertgegenständen nach der Tat Erfolg hatte.

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IV.               Rechtliche Würdigung und Schuldfähigkeit

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Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte rechtswidrig den Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit versuchtem Raub mit Todesfolge und mit Brandstiftung gemäß §§ 251, 250 Abs. 2 Nr.1, 249, 306 Abs. 1 Nr. 1, 66 Abs. 1, 57 a Abs. 1 Nr. 2, 23, 22 StGB verwirklicht.

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Der Angeklagte hat sein Opfer mit Dolus directus ersten Grades aus Habgier getötet. Habgier ist dann gegeben, wenn der Täter mit der Tat ein über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis verwirklicht. Das ist hier angesichts dessen, dass der Angeklagte Fr. B tötete, um sich in den Besitz ihres Bargelds zu setzen, ohne weiteres zu bejahen. Die Angeklagte hat weiter das Mordmerkmal des Handelns zur Ermöglichung einer Straftat verwirklicht, weil die Tötung gerade die leichte und ungestörte Durchführung der Raubtat ermöglichen sollte. Dass die Tötungshandlung in einem solchen Fall gerade die zur Verwirklichung des Raubs eingesetzte Gewalt darstellt, steht der Annahme dieses Mordmerkmals nicht entgegen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sein Opfer auch deshalb getötet, um der strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Der Angeklagte hat schließlich heimtückisch gehandelt, weil er die auf Arglosigkeit zurückzuführende Wehrlosigkeit des Opfers zu Begehung seiner Tat ausgenutzt hat. Verwirklicht worden sind mithin die Mordmerkmale Heimtücke, Habgier, Handeln zur Ermöglichung einer Straftat und Handeln zur Verdeckung einer Straftat.

190

Der Angeklagte hat tateinheitlich (§ 52 StGB) darüber hinaus den Tatbestand des versuchten Raubes mit Todesfolge gemäß § 251 StGB verwirklicht. Von der erforderlichen wenigstens leichtfertigen Verursachung des Todes eines anderen Menschen ist auch die vorsätzliche Tötung erfasst, wenn die in der Tötung liegende Gewalt nach der Vorstellung des Täters auch noch seiner Bereicherung dient. Er hat weiter tateinheitlich den Tatbestand der Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht. Eine Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung gem. § 306 a StGB kommt dann nicht in Betracht, wenn der einzige Bewohner eines Gebäudes bereits verstorben ist, wenn der Brand gelegt wird, wovon der Angeklagte hier möglicherweise ausgegangen ist.

191

Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat die Kammer ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Die Sachverständige Fr. Dr. N3, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hat sich auf ihre Kenntnisse der Akten sowie sämtlicher beigezogener Vorstrafakten und auf Bekundungen in ihrer Gegenwart in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen, die in den letzten Jahren Kontakte zum Angeklagten hatten, stützen können. Der Angeklagte hat bereits im Ermittlungsverfahren eine Mitwirkung an einer Exploration verweigert.

192

Die Sachverständige, die über eine langjährige Berufserfahrung verfügt und deren Gründlichkeit und Kompetenz der Kammer bereits aus einer Reihe früherer Verfahren bekannt ist, hat unter Begründung im einzelnen dargelegt, dass sich weder aus den in den Vorstrafakten zu findenden früheren psychiatrischen Gutachten noch aus den Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Eheleute C8, L6 und H3 irgendein Hinweis auf Symptome einer psychischen Störung wie etwa einer schizophrenen Psychose, einer affektiven Psychose oder hirnorganischen Störung herleiten lasse. Aus medizinischer Sicht sei das Vorliegen einer zeitstabilen krankhaften seelischen Störung deshalb auszuschließen. Selbstverständlich sei der Angeklagte nicht schwachsinnig. Falls der Anklagevorwurf zutreffe, sei medizinisch auch das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auszuschließen, wofür zusätzlich das Nachtatverhalten spreche. Hinsichtlich des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit sei darauf hinzuweisen, dass eine Spielsucht deren Voraussetzungen erfüllen könne, was aber von ihrer Ausprägung abhängig sei. Gegen eine entsprechend schwere Ausprägung beim Angeklagten spreche entscheidend, dass sogar der Zeugin C8 und der Zeugin L6, die den Angeklagten ja häufiger gesehen und mehr Zeit mit ihm verbracht hätten, selbst nichts in dieser Richtung auffällig erschienen sei, womit aber zu rechnen gewesen wäre, wenn der Angeklagte seinen Tagesablauf von einer Spielleidenschaft abhängig gemacht hätte. Erst recht hätten die Zeuginnen keine Veränderung der psychischen Verfassung in den Monaten vor dem Tatgeschehen bemerkt. Der Angeklagte sei also in seiner Lebensführung und Lebensgestaltung offenbar nicht beeinträchtigt gewesen, was im übrigen auch bezüglich der Auswirkungen einer etwa anzunehmenden dissozialen Persönlichkeitsstörung gelte. Diesen im einzelnen begründeten und nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. Situative stoffgebundene Beeinträchtigungen des Angeklagten bei der Tatbegehung hat es zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Hinweise auf übermäßigen Alkoholkonsum oder den Konsum anderer Drogen bzw. Medikamente mit bewusstseinsverändernder Wirkung haben sich insgesamt nicht ergeben. Dass der Angeklagte gerade vor Antritt der Fahrt mit dem Auto nach E am Abend des 12.4.2016 oder während der Fahrt Alkohol in relevanter Menge zu sich genommen hätte, ist zur Überzeugung der Kammer auszuschließen.

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V.              Strafzumessung und Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld

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Die Kammer hat gem. § 211 StGB – gem. § 52 Abs. 2 StGB ist die Strafe nach dieser Vorschrift zu bestimmen – auf

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                                                        lebenslange Freiheitsstrafe

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erkannt.

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Im Regelfall wird Mord „nur“ mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist darüber hinaus ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn bei der erforderlichen Gesamtwürdigung von Taten und Täterpersönlichkeit hierfür sprechende Umstände von Gewicht festgestellt werden.

198

Bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgendes bedacht:

199

Gegen den Angeklagten spricht erheblich, dass er den Mord unter Verwirklichung von vier Mordmerkmalen und tateinheitlich damit einen versuchten Raub mit Todesfolge sowie eine Brandstiftung begangen hat, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Mordmerkmale der Habgier und der Ermöglichung einer Straftat und die tateinheitliche Begehung eines vollendeten oder versuchten Raubes regelmäßig zusammen verwirklicht werden. Zu Lasten des Angeklagten ist weiter ganz besonders zu berücksichtigen, dass er die Tat unbeeindruckt von früheren Verurteilungen zu hohen Freiheitsstrafen, unbeeindruckt von jahrzehntelanger Haft und Sicherungsverwahrung und schließlich unbeeindruckt von der laufenden Führungsaufsicht begangen hat.

200

Zu Gunsten des Angeklagten ist allenfalls zu berücksichtigen, dass er die Tat möglicherweise spontan und unter Einfluss finanzieller Schwierigkeiten, die allerdings darauf zurückzuführen waren, dass er das ererbte Vermögen in kurzer Zeit durchgebracht hatte, begangen hat.

201

Eine Gesamtwürdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden schuldrelevanten Umstände und seiner Persönlichkeit führt nach Auffassung der Kammer wegen des ganz erheblichen Überwiegens der strafschärfenden Umstände zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten.

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VI.              Maßregelanordnung

203

Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Der Angeklagte wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe, also zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, wegen einer gegen das Leben gerichteten vorsätzlichen Straftat verurteilt. Er wurde wegen anderer Straftaten der in § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgeführten Art – nämlich wegen der Begehung von im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedrohten Raubtaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) – vor Begehung der jetzt abzuurteilenden Tat zu Freiheitsstrafen von jeweils mehr als einem Jahr verurteilt, nämlich durch das Landgericht Bonn durch Urteil vom 30.3.1984 unter anderem wegen schweren Raubes in zwei Fällen, wobei die Einzelstrafen sieben Jahre und sechs Jahre Freiheitsstrafe betrugen, und durch das Landgericht Ansbach unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Raubes, wobei die Einzelstrafen neun Jahre, acht Jahre und sechs Jahre Freiheitsstrafe betrugen. Er hat vor Begehung der jetzt abzuurteilenden Tat die durch die beiden vorgenannten Gerichte verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und sechs Monaten sowie zwölf Jahren – teils im Wege der Anrechnung von Untersuchungshaft – vollständig verbüßt, so dass auch die Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt ist. Die durch das Landgericht Bonn abgeurteilten Raubtaten beging der Angeklagte am 2.12.1983 und am 9.12.1983, worauf er am 14.12.1983 festgenommen und sodann in Untersuchungshaft genommen wurde. Die Haft, während derer insgesamt knapp zwei Wochen Hafturlaub gewährt wurden, dauerte an bis zum 3.12.1992. Die nächsten Raubtaten beging er am 6.10.1993, 17.10.1993 und 21.10.1993, somit vor Ablauf der in § 66 Abs. 4 S. 3 StGB genannten Frist von fünf Jahren nach Begehung der letzten Vortat am 9.12.1983, worin gem. § 66 Abs. 4 S. 4 StGB Zeiten der Verwahrung in einer Anstalt aufgrund behördlicher Anordnung nicht einzurechnen sind. Nach seiner Festnahme am 2.11.1993 befand er sich vom 3.11.1993 an in Untersuchungshaft, in Strafhaft bis zum 23.5.2006 und anschließend ab dem 24.5.2006 in Sicherungsverwahrung bis zum 29.6.2011. Während der Vollstreckung der Haft und der Sicherungsverwahrung wurden ihm lediglich Ausführungen, aber keine Urlaube gewährt. Die Dauer seiner Entweichung aus der Sicherungsverwahrung betrug weniger als zwei volle Tage. Die jetzt abzuurteilende Tat beging der Angeklagte am 12.4.2016, unter Nichtanrechnung der in Haft und in der Sicherungsverwahrung verbrachten Zeiten also ebenfalls vor Ablauf der Fünfjahresfrist des § 66 Abs. 4 S. 3 StGB.

204

Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum jetzigen Zeitpunkt für die Allgemeinheit gefährlich ist.

205

Die im Rahmen der Erörterung der Schuldfähigkeit bereits genannte Fachärztin für Psychiatrie Dr. N3 – die Vernehmung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten ist gem. § 246 a Abs. 1 StPO vorgeschrieben – hat in ihrem mündlichen Gutachten nachvollziehbar und unter Darlegung weiterer Einzelheiten ausgeführt, dass der Angeklagte seit 1962 immer wieder straffällig geworden sei und ihn weder Verurteilungen noch Gefängnisaufenthalte beeindruckt hätten. Es sei eine hohe Rückfallgeschwindigkeit festzustellen. Bezüglich der begangenen Straftaten sei ein professioneller Zuschnitt des Handelns, eine Risikobereitschaft im Vorgehen und eine Bedenkenlosigkeit bei der Verletzung der Rechte anderer festzustellen. Für eine grundsätzlich gegebene große kriminelle Energie und kriminelle Routine spreche auch, dass der Angeklagte bereits 1975 imstande gewesen sei, anlässlich einer Raubtat „sozusagen nebenbei“ noch eine sexuelle Nötigung zu begehen. Die kriminelle Energie habe sich im Laufe der Jahre gesteigert, wie daraus deutlich werde, dass der Angeklagte in früheren Jahren ein Messer bzw. eine nicht scharfe Schusswaffe zur Bedrohung der Opfer eingesetzt habe, andere Opfer später aber auch durch Einnahme von Rohypnol unter Zwang oder durch Täuschung außer Gefecht gesetzt habe. Die Abfolge der unbeeindruckt von Verurteilungen und Haftzeiten mit hoher Rückfallgeschwindigkeit früher begangenen Straftaten unter deutlicher Zunahme der kriminellen Energie belege eine in der Persönlichkeit des Angeklagten tiefverwurzelte Neigung, schwerwiegende Straftaten zu begehen. Insoweit sei hervorzuheben, dass der Angeklagte bei früheren Explorationen eine ich-syntone Einstellung zu seiner Delinquenz aufgewiesen habe und zu einer Externalisierung seiner Schuld geneigt gewesen sei, dass situative Bedingungsfaktoren für die Begehung der Straftaten von untergeordneter Bedeutung gewesen seien, der Angeklagte vielmehr die Taten aktiv gestaltet und konstelliert habe, wobei eine Spezialisierung auf Raubtaten zu erkennen sei, und dass in Freiheit Phasen der Delinquenz gegenüber unauffälligen Lebensphasen vorgeherrscht hätten. Bei Überführung entsprechend der jetzigen Anklage sei das über Jahrzehnte eingeschliffene Verhaltensmuster, sich bei Geldproblemen ohne Skrupel Geld zu beschaffen, wiederzuerkennen, wobei für diesen Fall eine erneute Steigerung der Skrupellosigkeit hinsichtlich der Schädigung des Opfers festzustellen sei. Für den Fall der Überführung sei mit höchster Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er auch in Zukunft schwerwiegende Straftaten, nämlich Raubtaten, bei denen das Opfer verletzt oder getötet werde, begehen werde.

206

Diesen Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. Der Angeklagte hat seit 1962 immer wieder Straftaten, von wenigen Ausnahmen abgesehen Eigentumsdelikte, begangen und ist ab 1975, unbeeindruckt von den früheren Verurteilungen und Inhaftierungen, zur Begehung von Raubtaten übergegangen. Die durch das Landgericht Bonn abgeurteilten Raubtaten, bei denen es sich nicht um Augenblickstaten handelte, beging er gerade einmal kaum mehr als drei Monate nach der Entlassung aus langjähriger Haft. Zwischen der Entlassung aus der folgenden Haft und den nachfolgenden durch das Landgericht Ansbach abgeurteilten Taten verstrich weniger als ein Jahr, wobei seine Ausrichtung auf die Begehung schwerer Straftaten besonders durch die Anschaffung einer Gaspistole und das Mitsichführen von aufgelöstem Rohypnol, den Werkzeugen der dann begangenen Straftaten, belegt wird. Bei einzelnen Straftaten ließ er sich durch das überraschende Erscheinen weiterer Personen nicht an der Tatvollendung hindern, was seine besondere Kaltblütigkeit und Skrupellosigkeit bei der Begehung deutlich macht. Der jetzt begangene Mord an Fr. B zur Erlangung ihres Bargelds stellt sich, auch wenn er sich spontan zu dieser Tat entschlossen haben sollte, als Steigerung der seit Jahrzehnten eingeschliffenen Neigung des Angeklagten dar, eigene finanzielle Sorgen durch Schädigung anderer Menschen, im Einzelfall auch ihm aufgrund sozialer Kontakte bekannter Menschen, unter Androhung und Ausübung von Gewalt zu beheben. Für die Kammer steht außer Zweifel, dass damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte ähnliche Taten bei ihm günstig erscheinender Gelegenheit erneut beginge, wenn er jetzt auf freien Fuß gelangte, und dass er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Angeklagte hat sich als unbelehrbar und unverrückbar in seiner kriminellen Ausrichtung erwiesen. Letztlich hat sich die Prognose der Sachverständigen Dr. C4 aus dem Jahre 1984 bestätigt, dass der Angeklagte keinen inneren Halt habe und diese Insuffizienz unbehandelbar sei. Die Kammer bewertet angesichts der dem Angeklagten jetzt nachgewiesenen Tat die von ihm während der Explorationen in den letzten Jahren der Haft bzw. der Sicherungsverwahrung geäußerte Empathie mit den Opfern seiner früheren Taten als bloße Heuchelei zur Erlangung einer günstigen Beurteilung.

207

Das Alter des Angeklagten steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegen. Während des Verfahrens hat er geltend gemacht, dass er schlechter sehe als früher. Eine progredient verlaufende Erkrankung mit einem zu erwartenden Zustand, in dem die Begehung weiterer Straftaten nach Verbüßung der Haft praktisch auszuschließen wäre, weist der Angeklagte nicht auf. Ob die Sicherungsverwahrung zu vollstrecken sein wird, wird deshalb erst nach Verbüßung der Haft zu entscheiden sein.

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VII.              Kostenentscheidung

209

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin beruht auf §§ 465, 472 Abs. 1 StPO.