Mehrfacher Mord durch Handgranatenanschlag: Verurteilung trotz Freispruchs in Marokko
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlich geplanten und ausgeführten Tötungen nach einem Handgranatenwurf in ein Fahrzeug verurteilt. Streitpunkt war u.a., ob ein rechtskräftiger Freispruch in Marokko ein Verfahrenshindernis für die deutsche Strafverfolgung begründet. Das Landgericht verneinte dies, da Art. 103 Abs. 3 GG ausländische Urteile nicht erfasst und Marokko nicht dem Art. 54 SDÜ unterliegt; auch ein fair-trial-Verstoß liege nicht vor. Es verhängte lebenslange Freiheitsstrafe und rechnete die in Marokko erlittene Untersuchungshaft wegen schlechter Haftbedingungen im Verhältnis 1:3 an; besondere Schuldschwere wurde verneint.
Ausgang: Angeklagter wegen tateinheitlichen Mordes (teils versucht) und Sprengstoffexplosion zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; Anrechnung marokkanischer U-Haft 1:3.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem) entfaltet keine Sperrwirkung zugunsten eines rechtskräftigen ausländischen Freispruchs.
Ein Verfolgungshindernis nach Art. 54 SDÜ setzt voraus, dass der freisprechende Staat Vertragspartei des Schengener Durchführungsübereinkommens ist.
Ein diplomatisches Strafverfolgungsersuchen an einen ausländischen Staat steht ohne ausdrückliche oder konkludente Abgabe der Strafverfolgung einer späteren inländischen Strafverfolgung nicht entgegen und verletzt für sich genommen nicht den Grundsatz des fairen Verfahrens.
Mittäterschaft liegt vor, wenn der Beteiligte den gemeinsamen Tatplan kennt, ihn billigt und durch eigenes, auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtetes Handeln zur Durchführung beiträgt, auch wenn er nicht selbst die tödlichen Ausführungshandlungen vornimmt.
Ausländische Untersuchungshaft kann nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Wege einer Kompensation bei erheblich erschwerenden Haftbedingungen durch einen erhöhten Anrechnungsmaßstab berücksichtigt werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen tateinheitlich begangenen Mordes in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb - in diesem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung -, in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die vom Angeklagten in der Zeit vom 30.07.2000 bis zum 02.12.2003 in der Haftanstalt E2/Marokko (Verfahren 290.01/13 Landgericht E2) erlittene Untersuchungshaft wird im Verhältnis 1:3 auf die lebenslange Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Angewandte Strafvorschriften: §§ 211 Abs. 1 und 2; 311 Abs. 1 (a. F.); 223, 223a (a. F.); 22; 23; 25 Abs. 2; 52 StGB.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Lebenslauf des Angeklagten:
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Frankfurt/Main geboren. Sein Vater, der aus Marokko stammt, war im Jahr 1965 nach Deutschland eingereist. In Dortmund hatte er die Mutter des Angeklagten kennengelernt, eine deutsche Staatsangehörige. Die Eltern des Angeklagten zogen dann nach Frankfurt. Während sein Vater als Schweißer berufstätig war, arbeitete seine Mutter als Kinderkrankenschwester. Inzwischen sind die Eltern des Angeklagten Rentner. Ihre Ehe ist mittlerweile geschieden. Der Angeklagte hat eine Halbschwester aus einer früheren Verbindung seiner Mutter.
Nachdem der Angeklagte seine ersten fünf Lebensjahre in Frankfurt verbracht hatte, zogen seine Eltern mit ihm wieder nach Dortmund zurück. Er wurde dort eingeschult. Nach der Grundschule wechselte er zu einem Gymnasium in Dortmund, dem 01-Gymnasium. Er verließ die Schule nach der 10. Klasse mit dem Abschluss der mittleren Reife. Anschließend besuchte er für zwei Jahre eine private Handelsschule. Dort erwarb er die Fachoberschulreife. Sodann leistete er seinen Zivildienst. Die letzten ca. drei Monate blieb er indes dem Dienst unentschuldigt fern. Nachfolgend arbeitete er hauptberuflich als Türsteher in verschiedenen Diskotheken in Dortmund. Daneben handelte er mit Kraftfahrzeugen.
In seinem 18. Lebensjahr erhielt der Angeklagte, der von Geburt an die deutsche Staatsangehörigkeit innehat, die marokkanische Staatsangehörigkeit. Diese hatte er nicht zugleich mit seiner Geburt erlangt, weil er in Marokko nicht in das sog. Familienbuch eingetragen war. Etwa 1988 oder 1989 lernte der Angeklagte die Zeugin D3 kennen und ging eine Beziehung mit ihr ein. Später bezog er mit ihr eine gemeinsame Wohnung in A3 und verlobte sich mit ihr. Die Zeugin D3 war seinerzeit im Textilgewerbe tätig. Sie betrieb einen Handel mit Socken, wodurch sie nicht unerhebliche Einnahmen erzielte. Der Angeklagte arbeitete in ihrem Betrieb mit. Er führte Fahrten für die Zeugin D3 durch, um ihre Verkaufsstände mit Socken zu beliefern. Nebenbei begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Bürokaufmann, die er indes nicht abschloss. Später betätigte er sich als Aufsteller von Spielautomaten. Nach seinen Angaben verdiente er damit viel Geld. In seiner Freizeit betätigte sich der Angeklagte im Boxsport und besuchte ein Sportstudio in A1.
Nachdem der Angeklagte nach Begehung der ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Tat - wie noch auszuführen ist - 1995 nach Marokko geflohen war, hielt er sich dort zunächst in der Stadt C2 auf und zog schließlich in die Stadt E2, wo er bei einem Deutschen Wohnung nahm, für den er als Chauffeur und als Gärtner arbeitete. Die Zeugin D3 hielt sich über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren ebenfalls bei dem Angeklagten in Marokko auf, wobei sie allerdings das Land alle drei Monate verlassen musste, um sich ein neues Touristenvisum ausstellen zu lassen und dann erneut einreisen zu können. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt - nach Angaben des Angeklagten im Jahr 1997 - beendete er einvernehmlich die Beziehung zu der Zeugin D3. Er kam schließlich mit der Zeugin C3 zusammen, die er im Mai 1999 heiratete. Mit seiner Ehefrau hat der Angeklagte drei Kinder, nämlich einen im Jahr 0000 geborenen Sohn, eine im Jahr 0000 geborene Tochter und einen im Jahr 0000 geborenen Sohn. Dieses kurz vor Beginn der Hauptverhandlung geborene Kind ist nach einer Risikoschwangerschaft mit einem Herzfehler, der eine spätere operative Korrektur erfordert, und einem teils offenen Bauch zur Welt gekommen.
Nachdem ein von den deutschen Behörden an das Königreich Marokko gestelltes Ersuchen, den Angeklagten zur Verfolgung der ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Tat nach Deutschland auszuliefern, im Hinblick auf die marokkanische Staatsangehörigkeit des Angeklagten abgelehnt worden war, ersuchten die deutschen Strafverfolgungsbehörden das Königreich Marokko am 05.10.1998 auf diplomatischem Wege, den Angeklagten dort wegen der Tat strafrechtlich zu verfolgen. Dieses Strafverfolgungsersuchen wurde akzeptiert. Der Angeklagte wurde am 30.07.2000 in E2 festgenommen und befand sich bis zum 02.12.2003 dort in Untersuchungshaft.
Die Kammer vermag es nicht auszuschließen, dass die nachfolgenden Angaben des Angeklagten zu den Haftbedingungen, denen er während seiner Inhaftierung in der Haftanstalt in E2 ausgesetzt gewesen sein will, zutreffen: Er sei dort in einer ca. 6 m x 4,5 m großen Zelle mit mehreren Mithäftlingen untergebracht gewesen. Mit ihm hätten sich in der Zelle 28 bis 33 Personen befunden. Es sei dort sehr heiß gewesen und es habe nach Fäkalien gestunken. Die Zelle sei mit Ungeziefer „verseucht“ gewesen. Die sanitäre Einrichtung der Zelle habe aus einem Abflussloch, das auch als Toilette gedient habe, und einem Wasserhahn bestanden. Nachts habe man auf dem Steinboden schlafen müssen, wobei die Füße des neben bzw. hinter dem Angeklagten liegenden Häftlings neben seinem Gesicht bzw. Kopf gelegen hätten. Weitere Probleme hätten sich daraus ergeben, dass der Angeklagte die arabische Sprache nicht verstehe und aus der Bundesrepublik Deutschland stamme, weshalb man ihm gegenüber feindlich gesinnt gewesen sei. Erst während seiner Inhaftierung habe er etwas von der marokkanischen Sprache gelernt. Hofgang habe es von montags bis freitags für jeweils zweimal ca. 45 Minuten gegeben, nicht jedoch in der Zeit des Fastenmonats Ramadan. Als Verpflegung seien lediglich Brot und Suppe gereicht worden. In der Haftanstalt sei es zu Misshandlungen der Häftlinge durch das Gefängnispersonal gekommen, nämlich zu Schlägen mit einem Stock oder mit einem Riemen auf die Fußsohlen. Auch der Angeklagte habe einmal solche Schläge erhalten, nachdem er einen Beamten weggeschubst habe, der ihn zuvor mit der Faust gegen seine Brust geschlagen habe, weil der Angeklagte dessen Anordnung nicht mitbekommen habe. Während der Haft habe sich der Gesundheitszustand des Angeklagten verschlechtert. Er habe wegen der schlechten hygienischen Verhältnisse oft wochenlang unter Durchfall gelitten, sei erheblich geschwächt gewesen und habe am Körper Hautausschlag, Entzündungen, Moskito- und Flohbisse gehabt. Ferner seien bei ihm sich verstärkende Rückenschmerzen aufgetreten, worunter er noch heute leide. Später - nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in Marokko - sei es bei ihm zudem zu einem schweren Bandscheibenvorfall gekommen, weswegen er ca. ein Jahr behandelt worden sei. Eine medizinische Versorgung habe in der Haftanstalt E2 praktisch nicht stattgefunden. Auf seinen Wunsch sei er schließlich in eine Abteilung verlegt worden, in der die Zelle mit doppelstöckigen Eisenpritschen (ca. 1,80 m x 0,40 m) ausgestattet gewesen sei. Die Zelle sei ebenso klein wie die vorherige Zelle, aber mit noch mehr Gefangenen belegt gewesen. Schließlich sei er während seiner Inhaftierung in Marokko an Diabetes erkrankt, was erst nach seiner Haftentlassung diagnostiziert worden sei. Deshalb sei er anschließend ca. 3 ½ Jahre medikamentös behandelt worden und inzwischen insoweit beschwerdefrei.
Sonstige erhebliche Krankheiten, insbesondere mit Kopf- oder Rückenmarksbeteiligung, hat der Angeklagte nicht erlitten.
In dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem Landgericht E2 wurde der Angeklagte mit Urteil vom 02.12.2003 von den die vorliegende Tat betreffenden Vorwürfen freigesprochen. Der Angeklagte war zwar mehrfach zu der Tat befragt worden. Zeugen sind jedoch in jenem Verfahren nicht vernommen worden. Am Tage des Freispruchs wurde der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des königlichen Generalstaatsanwalts blieb ohne Erfolg. Mit Urteil vom 13.04.2004 bestätigte die Berufungskammer bei dem Landgericht E2 die erstinstanzliche Entscheidung. Einen Antrag auf Zahlung einer Haftentschädigung wegen seiner Inhaftierung in Marokko stellte der Angeklagte wohl nicht.
In den folgenden Jahren lebte er weiter in Marokko. Er will dort Arbeit in einem Krankenhaus gefunden haben. Im Jahr 2009 verließ der Angeklagte das Königreich Marokko. Er wollte nach Deutschland reisen, weil sich dort seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern aufhielt. Über die spanische Enklave Ceuta, die sich auf dem afrikanischen Kontinent befindet und die er schwimmend durch Überqueren einer Meeresbucht erreicht haben will, reiste er zunächst auf das spanische Festland und von dort über Frankreich nach Deutschland. Er wurde schließlich am 00.00.2009 in M1 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.
Der Angeklagte konsumiert keinen Alkohol und keine Drogen.
Strafrechtlich ist er bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Vorgeschichte der Tat:
Der Angeklagte sowie die Verurteilten A2, E1, B2, E3 und D2 waren bereits seit einigen Jahren vor der Tat miteinander bekannt und befreundet. A2 war der beste Freund des Angeklagten. D2 und B2 kannten sich bereits aus ihrer gemeinsamen Grundschulzeit. B2 war als erfolgreicher Amateurfußballspieler innerhalb A1 bekannt geworden und bezog aus dieser sportlichen Betätigung auch Einkünfte. Daneben handelte er mit gefälschten Markenkleidungsstücken. Zudem erhielt er Sozialhilfeleistungen. Einen wesentlichen Teil seiner Einkünfte erzielte er seit Anfang der 90er Jahre durch die Begehung von Straftaten. Dabei handelte es sich um Raubüberfälle, insbesondere auf Geldboten, an denen die übrigen Verurteilten A2, E1 und E3 und in mindestens einem Fall auch der Verurteilte D2 sowie weitere Personen, jedoch nicht der Angeklagte, beteiligt waren. Der Verurteilte B2 wirkte nach seinen Angaben an der Planung von ca. 50 Raubtaten mit, wovon er etwa 20 bis 30 Taten selbst als Täter bzw. Mittäter ausführte. Häufig benutzte man bei diesen Taten Tränengas, um die Opfer widerstandsunfähig zu machen. Einige Taten ließ man durch Täter ausführen, die zu diesem Zweck aus Polen nach Deutschland eingereist waren. Dass die später Getöteten D1 und F1 sowie der Geschädigte C1 an Raubtaten, die die Gruppe um B2 begangen hatte, beteiligt waren, war nicht festzustellen. Es ist hingegen möglich, dass D1 davon unabhängig eigene Raubtaten verübt hatte.
Im Dezember 1994 war der Verurteilte B2 zu Besuch bei einer Bekannten namens F2, die am 01-platz in A1 wohnte. Dort lernte B2 den D1 kennen. Dieser lebte in A1 bei der F3. D1 fragte den B2, ob er ihm 2.500,00 DM leihen könne, weil er ein finanzielles Problem habe. B2 sagte dies zu und vereinbarte mit D1, dass dieser ihm kurzfristig 3.000,00 DM zurückzahlen sollte. Da B2 zu jener Zeit den von D1 benötigten Geldbetrag nicht zur Verfügung hatte, lieh sich B2 seinerseits das Geld von seinem Großvater. D1 zahlte das Darlehen zunächst nicht zurück. Inzwischen hatte B2 von D1 erfahren, dass dieser mit geschmuggelten Zigaretten handelte. B2 entschloss sich daraufhin, ebenfalls in das Zigarettengeschäft einzusteigen. Anfang 1995 teilte D1 dem B2 mit, er benötige eine Lagerstätte für die angelieferten Zigaretten. B2 vermittelte ihm daraufhin eine Garage, die der Verurteilte E3 in der 02-straße in A1 angemietet hatte. B2 mietete auf Bitten des D1 auch einen Lkw für diesen an. B2 überließ einen Teil der angelieferten Zigaretten dem D2, der diese an Arbeitskollegen bei der Firma (…) verkaufte. B2 veräußerte seinerseits Zigaretten an Bekannte. Die Rückzahlung des dem D1 gewährten Darlehens erfolgte schließlich in der Weise, dass D1 dem B2 Zigaretten in entsprechendem Wert überließ. Ferner bat D1 den B2, ihm ein Auto zu beschaffen. B2 wusste, dass ein Freund von ihm, der B3, über einen Mercedes 190 E verfügte und diesen für ca. 7.000,00 DM veräußern wollte. B2 vermittelte den Verkauf dieses Fahrzeugs an D1. Dabei wurde vereinbart, dass D1 bei jeder Zigarettenlieferung 1.000,00 DM an B3 zahlen sollte. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sollte B3 im Besitz des Fahrzeugbriefs bleiben. Da D1 über keine Fahrerlaubnis verfügte, wurde der Pkw auf den Namen des B2 bei dessen Versicherung angemeldet. Noch im Januar 1995 verursachte D1 mit dem Fahrzeug in A1 einen Verkehrsunfall und entfernte sich unerlaubt vom Unfallort. Er wurde alsbald von der Polizei gestellt. Da er in der Bundesrepublik Deutschland über keinen angemeldeten Wohnsitz verfügte, wurde er festgenommen. Für seine Freilassung verlangte die Polizei eine Kaution in Höhe von 2.500,00 DM. B2 hinterlegte schließlich bei der Polizei die geforderte Kaution für D1. Den entsprechenden Geldbetrag hatte sich B2 erneut bei seinem Großvater geliehen.
Als D1 nach seiner Freilassung dem B2 das Geld zurückzahlen wollte, nahm B2 ihn mit zu seinem Großvater, um diesem den entliehenen Betrag zurückzugeben. Dort sah D1, dass der Großvater des B2 zu Hause in einer Geldkassette größere Bargeldmengen aufbewahrte. D1 gab dieses Wissen an polnische Landsleute weiter, die am folgenden Tag den Großvater des B2 aufsuchten, um dort möglicherweise Geld bzw. Wertgegenstände zu entwenden. Zu dieser Zeit erschien jedoch B2 zufällig bei seinem Großvater, so dass die Personen sich entfernten. Als sich B2 kurz darauf zu D1 in die Wohnung der F3 begab, bemerkte er, dass soeben die Leute, die seinen Großvater aufgesucht hatten, die Wohnung verließen. Er machte deshalb D1 für den Vorfall bei seinem Großvater verantwortlich. Für einige Wochen stellte er daraufhin die Zigarettengeschäfte mit D1 ein, nahm diese jedoch dann wieder auf.
Der an D1 verkaufte Pkw Mercedes war inzwischen in Polen gestohlen worden. B2 erstattete deshalb eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei, weil er dies zur Abrechnung mit seiner Versicherung benötigte. D1 ärgerte sich darüber, weil er mit der Polizei nichts zu tun haben wollte.
Wegen eines am 27.01.1995 begangenen Raubüberfalls, an dem B2, E1, E3 und weitere Personen beteiligt waren, wobei man mehr als 200.000,00 DM Bargeld und zudem Wertpapiere erbeutet hatte, ermittelte die Polizei gegen D1, der jedoch tatsächlich an dieser Tat nicht beteiligt war. Dies führte schließlich dazu, dass D1 am 13.03.1995 in Untersuchungshaft genommen wurde. Daraufhin meldete sich die Freundin des D1, die F3, bei B2 und fragte ihn, ob er bereit sei, eine Kaution für die Freilassung des D1 zu zahlen. B2 lehnte dies ab. Da D1 aufgrund seiner Inhaftierung keine weiteren Zigaretten an B2 liefern konnte, nahm dieser nun Kontakt zu einem anderen Polen namens G1 in A1 auf, um von diesem Zigaretten zu erhalten. Aus dem von B2 durch den Weiterverkauf der Zigaretten erzielten Gewinn zahlte er einen geringfügigen Teilbetrag an die F3.
Da D1 den Kaufpreis für den Mercedes 190 E bislang immer noch nicht vollständig an B3 gezahlt hatte und während der Inhaftierung des D1 in größerem Umfang Zigaretten aus der von E3 angemieteten Garage entnommen worden waren, ging B2 davon aus, dass B3 dies zum Ausgleich des noch ausstehenden Restkaufpreises für das Fahrzeug getan und die Zigaretten an einen Kioskbetreiber veräußert hatte. Nachdem D1 schließlich am 06.04.1995 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, weil sich der gegen ihn gerichtete Verdacht, an der Begehung der Raubtat beteiligt zu sein, nicht bestätigt hatte, bemerkte er, dass während seiner Inhaftierung Zigaretten aus der Garage abhanden gekommen waren. Er hielt B2 oder jemanden aus der Gruppe um diesen dafür verantwortlich. Zu konkreten diesbezüglichen Drohungen des D1 gegen B2 kam es bis zum Tattag, dem 15.05.1995, jedoch nicht. Möglicherweise fanden vom Tag der Verhaftung des D1 am 13.03.1995 bis zum Tattag keine Kontakte zwischen D1 und B2 statt.
III.
Tatgeschehen:
D1 hatte inzwischen erfahren, dass der gestohlene Mercedes 190 E in Polen wieder aufgefunden worden war, und mittlerweile die Fahrzeugpapiere erhalten. Er plante, zusammen mit einem Bekannten, dem Zeugen C1, das Fahrzeug nach Deutschland zurückzuholen. Da D1 dem C1 zugesagt hatte, ihm etwaige Reisespesen zu ersetzen, war C1 einverstanden, ihn nach Polen zu begleiten. Für C1, der nicht in kriminelle Geschäfte des D1 eingebunden war, war es eine günstige Gelegenheit, seine in Polen lebende Familie zu besuchen. D1 überließ ihm sodann die Fahrzeugpapiere.
Am Montag, dem 00.00.1995, überlegte sich D1, von dem Verurteilten B2 Schadensersatz wegen der aus der Garage entwendeten Zigaretten und auch wegen der von ihm – D1 – zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft zu fordern. D1 wusste, dass für den Raubüberfall, weswegen er in Untersuchungshaft genommen worden war, die Gruppe um B2 verantwortlich war. Am frühen Abend, möglicherweise in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr, begab sich D1 zusammen mit seinen Bekannten F1 und C1 zu der in der 03-straße in A1 gelegenen Wohnung des B2. Dort war jedoch nur dessen Ehefrau, die Zeugin B2, anwesend. Die Zeugin B2 teilte D1 mit, ihr Ehemann sei nicht zu Hause, komme aber gleich zurück. D1 antwortete ihr möglicherweise, er werde den B2 schon finden bzw. man komme wieder. Er und seine zwei Begleiter verließen daraufhin das Haus zunächst wieder.
Die Zeugin B2 machte sich wegen dieses Vorfalls Sorgen und rief nun den Großvater des B2 an. Sie bat ihn, ihrem Mann auszurichten, er möge nach Hause kommen, drei Polen seien an der Wohnung gewesen. Zugleich verständigte sie eine in der Nachbarschaft wohnende Freundin namens G2, die sich daraufhin in die Wohnung des B2 begab.
Der Verurteilte B2, dessen Verhältnis zu seiner Ehefrau nachhaltig gestört war, hielt sich an diesem Abend in der Wohnung seiner Freundin G3 auf. Dort war auch der Verurteilte D2 anwesend. B2 erhielt nun einen Telefonanruf seines Großvaters. Dieser teilte ihm mit, es seien Polen bei ihm zu Hause, die „Theater machten und dort söffen“, wo er denn bleibe, seine – des B2 – Frau habe Angst. B2 begab sich daraufhin mit D2 zu seiner Wohnung in der 03-Straße. Er parkte seinen Pkw entweder in einer benachbarten Straße oder stellte ihn zuvor bei einem Bekannten ab.
Unterwegs rief B2 den Verurteilten E1 über Mobiltelefon an und teilte ihm mit, dass drei Polen bei ihm zu Hause vor der Tür stünden und seine Frau bedrohten. Er bat E1 darum, ebenfalls zu seiner Wohnung zu kommen. E1 war zunächst mit E3 in I1 gewesen, um dort ein Surfsegel zu kaufen. Sie hatten später einen Anruf des Angeklagten erhalten, der vorgeschlagen hatte, sich in der Gaststätte „…“ in A1 zu treffen. Nachdem sich E1 und E3 sowie der Angeklagte dort eingefunden hatten, blieben sie nur kurz in der Gaststätte und fuhren alsbald gemeinsam mit dem Fahrzeug des Angeklagten, das dieser steuerte, in Richtung A1 Innenstadt. Alkohol konsumierten die Beteiligten in der Gaststätte nicht. Aufgrund des Anrufs des B2 fuhren E1, E3 und der Angeklagte umgehend zur Wohnung des B2.
Als sie dort angekommen waren, standen die später Getöteten D1 und F1 und der Zeuge C1 bereits wieder vor dem Haus. Sie waren dort mit einem roten VW Golf erschienen, den sich C1 von einem Bekannten geliehen hatte. Mit diesem Fahrzeug wollte man am nächsten Tag nach Polen fahren.
E1 begab sich zu der Wohnung des B2 und sprach dort kurz mit der Zeugin B2. E1 fragte sie, was los sei. Die Zeugin B2 antwortete ihm sinngemäß, dass die Polen Ärger machten und sie bedrohten. E1 ging sodann wieder nach draußen vor das Haus. Nun erschien der Verurteilte B2 mit dem Verurteilten D2. Inzwischen war auch der Verurteilte A2 dort eingetroffen. B2 wandte sich kurz seinen Freunden zu und ging dann zu D1. Dieser begrüßte den B2 mit den Worten „Eigentlich wollte ich dir ja was in die Schnauze hauen.“. B2 und D1 begaben sich sodann auf die gegenüberliegende Straßenseite und unterhielten sich dort, ohne dass es dabei erkennbar zu einem Streit kam. D1 verlangte von B2 die Zahlung einer Entschädigung. Dies begründete er damit, dass jemand aus der Gruppe des B2 Zigaretten aus der Garage entwendet habe. Möglicherweise handelte es sich insoweit um eine Summe von 20.000,00 DM. D1 begehrte auch eine Entschädigung dafür, dass er zu Unrecht in Untersuchungshaft genommen wurde. Die Gesamtsumme, die D1 verlangte, belief sich auf 30.000,00 bis 35.000,00 DM. Möglicherweise forderte er von B2 auch fortlaufende monatliche Zahlungen. B2 einigte sich mit D1 zunächst auf eine Anzahlung in Höhe von 6.000,00 DM, die noch am selben Abend, innerhalb der nächsten Stunde, geleistet werden sollte. Aus Sicht des B2 handelte es sich um eine Erpressung, die auf dem Wissen des D1 beruhte, dass die Gruppe um B2 für mindestens einen Raubüberfall verantwortlich war.
F1 und der Zeuge C1 hielten sich während des Gesprächs zwischen B2 und D1 an dem VW Golf auf. E1, E3, A2, D2 und der Angeklagte bildeten getrennt von D1 und B2 eine gesonderte Gruppe, zu der im weiteren Verlauf noch andere Bekannte hinzukamen. B2 ging nach dem Gespräch mit D1 zu den früheren Mitangeklagten und dem Angeklagten, um ihnen von der Besprechung zu berichten. Er erklärte ihnen, D1 habe ihm vorgeworfen, man habe Zigaretten aus der Garage gestohlen und er – D1 – habe wegen eines Überfalls unschuldig im Gefängnis gesessen; D1 habe dafür die Zahlung eines Geldbetrages, eines sog. „Ausfallgeldes“, verlangt; er wolle 6.000,00 DM binnen einer Stunde haben. B2 teilte seinen Freunden weiter mit, dass dann, wenn nicht gezahlt werde, D1 polnischen Landsleuten Bescheid sagen würde, die B2 und seine Familie umbringen würden; D1 habe diese Leute schon beauftragt und angezahlt; nach seiner - des B2 - Einschätzung müssten auch sie „dran glauben“, wenn sie sich einmischten. Ob sich die Drohung des D1 tatsächlich auch auf die Freunde des B2 bezog, ist offen geblieben. Jedenfalls hat der Angeklagte dies nicht wahrgenommen. Er sah sich und seine Familie zu keinem Zeitpunkt in Gefahr. Zudem haben sämtliche Beteiligte die Drohung des D1 nicht etwa so verstanden, dass mit deren Umsetzung in Kürze – noch am selben Abend – zu rechnen gewesen wäre.
A2 und E1 wollten die Angelegenheit sofort an Ort und Stelle mit den Polen ausdiskutieren. Es wurde auch erörtert, die Geldforderung des D1 zu begleichen und zu diesem Zweck innerhalb der Gruppe Geld zu sammeln. E1 bot B2 spontan einen Geldbetrag von 2.000,00 DM an, den er noch zu Hause zur Verfügung hatte. B2 antwortete, dass dies aus seiner Sicht nichts bringe, weil die Polen immer wieder kämen und weiteres Geld wollten. Das Gespräch endete schließlich damit, dass die Verurteilten B2, A2, D2, E3 und E1 sowie der Angeklagte übereinkamen, sich im Verlauf des Abends in der Wohnung des A2 im Hause 04-Straße in A1 zu treffen, um dort weiter zu beratschlagen, wie mit der Situation umgegangen werden sollte.
D1, F1 und C1 fuhren schließlich mit dem Pkw VW Golf davon, nachdem B2 angekündigt hatte, er müsse das Geld erst noch besorgen und D1 könne es dann im Verlauf des Abends abholen.
B2 ging zunächst mit E3 und D2 in seine Wohnung, wo sich weiterhin seine Ehefrau und auch die beiden gemeinsamen, in den Jahren 0000 bzw. 0000 geborenen Söhne aufhielten. Nach einiger Zeit kehrten D1, F1 und C1 zur Wohnung des B2 zurück. Sie klingelten an der Wohnungstür des B2. Dieser öffnete die Tür und teilte D1 mit, seine – des B2 – Freunde seien unterwegs und versuchten, das Geld zu besorgen. D1 antwortete, er wolle nicht länger auf das Geld warten. B2 und D1 vereinbarten dann, sich gegen 23 Uhr auf dem Parkplatz der Firmen (…) bzw. (…) in A1 zur Übergabe des Geldes zu treffen. D1 und seine beiden Begleiter entfernten sich daraufhin wieder. B2, E3 und D2 begaben sich zur Wohnung des A2. Man hatte zuvor eine Schusswaffe aus der Wohnung des B2 mitgenommen.
Der Verurteilte E1 hatte sich zunächst nach Hause begeben, um das von ihm erworbene Surfsegel wegzubringen. Er rechnete damit, dass es bei dem verabredeten Treffen mit den Polen „Ärger geben“ könnte. Er nahm aus seiner Wohnung eine geladene Schusswaffe und einen Geldbetrag von 2.000,00 DM mit, den er als Anzahlung für D1 zur Verfügung stellen wollte. E1 fuhr nun mit seinem Pkw zur Wohnung des A2. Ob er oder der Angeklagte als letzter dort eintraf, konnte nicht sicher festgestellt werden. Möglicherweise hatte sich der Angeklagte zunächst zur Wohnung der Zeugin D3 begeben und war von dort nach einiger Zeit nach A1 zurückgekehrt, hatte unterwegs dort zufällig einen Bekannten getroffen, der ihn – nachdem der Angeklagte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt hatte – zur Wohnung des A2 gefahren hatte.
Schließlich hielten sich A2, B2, D2, E3, E1 und der Angeklagte im Wohnzimmer des A2 auf. Dort befand sich eine Splitterhandgranate jugoslawischer Herkunft. Diese war in einem grünen Behälter verpackt. Von wem diese Handgranate stammte und wer sie dorthin gestellt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Im Verlauf der Erörterungen, wie man das Problem mit den Polen lösen wollte, schlug einer der Beteiligten vor, dass B2 die Handgranate in das Auto der Polen werfen solle. B2 fragte den Verurteilten E1, welche Wirkung die Handgranate habe. E1 antwortete ihm, dass dann von dem Auto und den Insassen wohl nichts mehr übrig bleibe. D2 war der Einzige aus der Gruppe, der bei dieser Besprechung Bedenken äußerte, dass die beiden Begleiter des D1 möglicherweise mit der Sache nichts zu tun hätten. Er warf auch ein, dass man nicht wisse, ob nach dem Wurf der Handgranate tatsächlich alle tot seien. Letztlich setzten sich sämtliche Verurteilten und der Angeklagte jedoch gemeinsam mit ihrer von Arroganz bzw. Überheblichkeit gekennzeichneten Einstellung über die von D2 zuvor geäußerten Bedenken hinweg. B2, E1, A2, E3, D2 und der Angeklagte kamen überein, mit zwei Fahrzeugen zu dem mit den Polen verabredeten Treffpunkt auf dem Parkplatz von (…) zu fahren und dann die Polen unter dem Vorwand, das Geld zu holen, in eine einsame Gegend zu locken. Dort sollte B2 die Handgranate in das Auto der Polen werfen, um sie dadurch zu töten. Etwaige Überlebende sollten an Ort und Stelle von den Insassen des zweiten Fahrzeugs erschossen werden, wobei es zu einer wechselseitigen Schießerei der Gruppen nicht kommen sollte und geplant war, dass alle drei Polen bereits durch die Handgranate zu Tode kommen sollten, während sie sich noch in ihrem Fahrzeug befanden. Der von den Verurteilten und dem Angeklagten gemeinsam gefasste Entschluss ging dahin, nicht nur D1 zu töten, sondern auch seine zwei Begleiter, und zwar auch für den Fall, dass sie nichts mit den Geschäften des D1 zu tun hatten.
Möglicherweise hatte der Angeklagte während der Erörterungen zwischenzeitlich das Wohnzimmer des A2 verlassen, war kurzzeitig in die Küche gegangen, um sich dort ein Fitnessgetränk zuzubereiten, und hatte sich nach draußen begeben, um seinem Bekannten, der ihn zur Wohnung des A2 gebracht hatte und vor dem Haus noch wartete, Bescheid zu geben, er könne nun wieder fahren. Gleichwohl bekam der Angeklagte mit, dass die Beteiligten den vorstehend geschilderten Plan gefasst hatten. Er war damit einverstanden und wollte sich an der gemeinschaftlichen Tatsausführung - wie dargestellt - beteiligen. Sein Motiv war es, die Gruppe um B2 in der entstandenen Situation zu unterstützen.
Weder der Angeklagte noch die Verurteilten nahmen während des Aufenthalts in der Wohnung oder in der Folgezeit bis zur Tat Alkohol oder Drogen zu sich.
Zumindest der Verurteilte A2 begab sich schließlich in den zu seiner Wohnung gehörenden Keller, um von dort Waffen zu holen, die sich in einer Sporttasche befanden, und zur Ausführung der Tat mitzunehmen. Es handelte sich um mehrere Handfeuerwaffen und eine sog. Pump-Action (Schrotgewehr). Es wurden genügend Schusswaffen für alle Beteiligten mitgenommen, soweit sie nicht – wie der Verurteilte E1 – bereits bewaffnet waren. Dass D2 und der Angeklagte sich bewaffneten, konnte nicht festgestellt werden. Ob der Angeklagte für sich bereits eine Schusswaffe mitgebracht hatte oder ob er nur die Gelegenheit hatte, sich mit einer der in der Sporttasche mitgeführten Schusswaffen zu bewaffnen, ist offen geblieben.
Anschließend gingen alle nach draußen, um nun zu dem mit den Polen verabredeten Treffpunkt auf dem Parkplatz von (...) aufzubrechen. E1 und B2 bestiegen dessen Pkw Honda Prelude, wobei E1 der Fahrer war. B2 hatte die Handgranate aus der Wohnung des A2 mitgenommen und trug sie in einer Tasche seiner Jogginghose bei sich. E1 hatte seine Schusswaffe bei sich.
Die übrigen Verurteilten und der Angeklagte fuhren in dem 7er-BMW des A2. A2 steuerte den Wagen. Der Angeklagte saß auf dem Beifahrersitz, der Verurteilte D2 auf der Rückbank hinter A2. E3 saß neben D2.
Als der Honda Prelude des B2 und der BMW des A2 etwa um 23.20 Uhr auf dem Parkplatz bei (...) angekommen waren, waren C1, D1 und F1 dort nicht zugegen, trafen aber kurz darauf mit dem roten VW Golf ein. Möglicherweise waren sie zuvor dort schon erschienen und zwischendurch nochmals weggefahren, weil sie niemanden angetroffen hatten. Nicht ausschließbar hatte der Angeklagte oder auch D2 den übrigen Insassen des BMW kurz zuvor den Vorschlag unterbreitet, die Polizei herbeizurufen und dabei anzugeben, die Polen hätten vor, die Filiale von (...) zu überfallen, oder die Polizei darauf hinzuweisen, dass die Polen über keine Aufenthaltsgenehmigungen verfügten. Selbst wenn man sich gegenüber den anderen Insassen des BMW so geäußert hatte, wurde dieser Vorschlag nicht umgesetzt, weil inzwischen die Polen vorgefahren waren und der Angeklagte bzw. D2 das Vorhaben, die Polizei zu verständigen, wieder verwarf und man sich weiter dem gemeinsam gefassten Plan, die Polen zu töten, anschließen wollte.
B2 stieg nun aus seinem Fahrzeug aus und ging zu dem VW Golf. Dort erklärte er D1, man müsse gemeinsam nach I2 in die Nähe der (…) fahren, um dort das Geld von einem Bekannten abzuholen, das D1 dann bekomme. B2 schlug außerdem vor, anschließend gemeinsam „einen saufen“ zu gehen. D1 ließ sich damit erneut vertrösten.
Sodann fuhren alle Beteiligten von dem Parkplatz in Richtung 05-Straße. E1 und B2 fuhren in dem Honda Prelude vorweg. D1, F1 und C1 folgten ihnen in dem Pkw VWGolf. Hinter ihnen fuhren A2, der Angeklagte, D2 und E3 in dem BMW. C1 bemerkte, dass das Fahrzeug des A2 ihnen nachfuhr. Dies kam ihm merkwürdig vor. Etwa in Höhe der Firma (…) auf der 05-Straße hielt er den VW Golf an. Er sagte zu D1, dass ihm die Sache nicht geheuer sei; er werde die Fahrt nicht fortsetzen, falls der BMW ihnen folge. Inzwischen hatte auch E1 das Fahrzeug des B2 angehalten. Es kam dann zu einem Gespräch zwischen B2 und D1. Dieser teilte B2 mit, man fahre nicht weiter, sofern der BMW hinter ihnen herfahre. B2 sagte ihm daraufhin zu, er werde seine Freunde in dem BMW nun wegschicken. D1 erklärte C1, die Insassen des BMW seien nur zum Schutz des B2 hinter ihnen hergefahren, damit diesem nichts passiere; wegen 6.000,00 DM werde doch niemand umgebracht. C1 war nun beruhigt. Sowohl er als auch D1 und F1 gingen spätestens jetzt davon aus, dass ihnen keinerlei Gefahr drohte.
B2 ging sodann zum Fahrzeug des A2 und teilte den Insassen mit, dass die Polen nicht damit einverstanden seien, dass der BMW ihnen hinterherfahre. Er schlug seinen Freunden nun vor, zu der Aral-Tankstelle an der Bundesstraße 00 zu fahren, die in Richtung (…) führt, und dort zu warten, bis das Fahrzeug des B2 und der VW Golf der Polen vorbeikamen, wobei man Kontakt über Handy halten würde. Sie sollten dann den beiden Fahrzeugen wieder folgen und dabei einigen Abstand halten, damit die Polen dies nicht bemerkten. Die Insassen des BMW waren mit dem Vorschlag des B2 einverstanden. Der Angeklagte rief den Polen durch die geöffnete Seitenscheibe des BMW im Vorbeifahren noch zu: „Wenn ihr dem H1 was tut, bekommt ihr es mit mir zu tun.“. Er tat dies, um durch diese Äußerung die späteren Tatopfer in Sicherheit zu wiegen, dass ihnen keinerlei Gefahr drohte, wenn sie den B2 nicht angriffen, und es ihm nur darum ginge, dass dem B2 nichts passierte.
Man setzte die Fahrt sodann fort. E1 fuhr etwas langsamer, damit genügend Zeit blieb, dass der BMW des A2 vor den beiden anderen Fahrzeugen die Aral-Tankstelle erreichte.
Der BMW des A2 kam dann wie geplant als erstes Fahrzeug an der Aral-Tankstelle an der Bundesstraße 00 an. Die Insassen warteten dort auf die Vorbeifahrt der beiden anderen Pkw. D2 hatte noch kurzfristig überlegt, aus dem Fahrzeug auszusteigen und zu seiner in der Nähe wohnenden Schwester zu gehen, weil er Bedenken hatte, sich an der Tat zu beteiligen. Dies äußerte er jedoch nicht gegenüber den anderen Insassen des BMW, verwarf seine Bedenken und blieb schließlich im Fahrzeug. Als der Pkw mit E1 und B2 und nachfolgend der VW Golf der Polen die Aral-Tankstelle passiert hatten, folgte ihnen das Fahrzeug des Verurteilten A2 mit größerem Abstand. Die Polen bemerkten es nicht, dass der BMW weiterhin hinter ihnen herfuhr. Der Abstand war schließlich so groß, dass die Insassen des BMW während der Fahrt über die Bundesstraße 00 den Anschluss an die beiden vorausfahrenden Fahrzeuge verloren. Spätestens jetzt kam es zu einem telefonischen Kontakt zwischen den Insassen des Honda und des BMW, indem sich B2 über Mobiltelefon meldete. Der Angeklagte nahm dieses Gespräch entgegen, auch wenn es sich bei dem Handy, dessen Nummer B2 angewählt hatte, möglicherweise nicht um sein eigenes handelte. Als Tatort für das Werfen der Handgranate, der zuvor zwischen den Verurteilten und dem Angeklagten noch nicht konkret abgesprochen war, hatte sich B2 inzwischen für das sog. 01-tal entschieden. Es handelt sich um ein eher abgelegenes Gebiet, das nur dünn besiedelt ist. B2 teilte dem Angeklagten mit, man fahre jetzt Richtung 01-tal; der BMW solle nicht weiter nach I2 fahren. Der Angeklagte gab diese Information an A2 weiter, damit das Gelingen des gemeinsam gefassten Tatplanes sichergestellt wurde.
Als E1 und B2 das 01-tal erreicht hatten, hielt E1 den Honda Prelude auf Weisung des B2 auf der 06-Straße unweit des Kreuzungsbereichs zur 07-Straße an. Der VW Golf war ihnen weiter gefolgt. Der Zeuge C1 stoppte das Fahrzeug in einem Abstand von etwa 20 bis 30 Meter dahinter. Auf beiden Seiten der 06-Straße befinden sich Weideflächen. Wohnbebauung existiert erst in einiger Entfernung. B2 stieg aus dem Fahrzeug aus. Er führte weiterhin die Handgranate in seiner Jogginghose mit sich. Diese entsicherte er entweder noch im Fahrzeug oder kurz darauf, als er bereits ausgestiegen war. E1 blieb in dem Honda Prelude. B2 ging zum Fahrzeug der Polen an die Beifahrerseite. Durch die zumindest teilweise geöffnete Seitenscheibe sagte er zu D1, er werde nun schnell das Geld holen; sie – die Polen – sollten im Auto bleiben und sich ruhig verhalten, damit die Eltern seines Bekannten dies nicht mitbekämen. Die Polen blieben daraufhin in ihrem Fahrzeug sitzen. Alle drei Insassen versahen sich keines Angriffs auf ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit. B2 ließ nun für die drei Polen völlig überraschend - dem zuvor mit E1, D2, A2, E3 und dem Angeklagten gefassten Plan entsprechend - die Handgranate entweder durch die geöffnete Seitenscheibe oder durch die inzwischen von D1 teilweise geöffnete Tür in das Fahrzeug hinter den Beifahrersitz fallen, wo F1 auf der Rückbank saß, und drückte die Tür wieder zu. Sodann entfernte er sich zügig und begab sich zu dem Honda Prelude. Kurz darauf detonierte die Handgranate. Die Seitenscheiben wurden infolge der Explosion zerstört; das Benzin im Tank des VW Golf entzündete sich. Als B2 zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt war, schrie E1 ihn an, was er da gemacht habe. Sodann fuhren sie mit hoher Geschwindigkeit davon.
C1, in dessen rechtes Bein aufgrund der Explosion der Handgranate mehrere Metallsplitter eingedrungen waren, gelang es, durch die zerstörte Seitenscheibe auf der Fahrerseite des VW Golf nach draußen zu kommen. F1 war durch die Explosion der rechte Unterschenkel zerfetzt worden. Gleichwohl schaffte er es ebenfalls, das Fahrzeug zu verlassen.
Inzwischen war auch der BMW des A2 am Tatort vorgefahren. A2 hielt seinen Wagen in einer Entfernung von mindestens 20 m hinter dem in Flammen stehenden VW Golf an. Durch die geöffnete Beifahrertür schoss der Verurteilte E3 mit einer Schusswaffe - möglicherweise handelte es sich dabei um eine Pistole - in Richtung des C1 und des F1, um diese dem gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend zu töten. Die Geschädigten befanden sich noch in der Nähe des VW Golf und waren im Feuerschein gut sichtbar. Lediglich D1 hatte es aufgrund der von ihm durch die Explosion erlittenen Verletzungen nicht mehr geschafft, den VW Golf zu verlassen. E3 und sodann auch A2 stiegen aus dem BMW aus. Beide hatten inzwischen die mitgebrachten Schusswaffen an sich genommen. Der Geschädigte F1 schleppte sich noch über die Straße in einen daneben verlaufenden Graben. Aus einer Entfernung von mehr als 40 cm versetzte E3 dem im Graben liegenden F1 von hinten einen Kopfschuss. Der im brennenden VW Golf verbliebene D1 erhielt aus einem Schrotgewehr im rechten Schulterbereich einen aufgesetzten Schuss durch die Brust, den entweder E3 oder A2 abgegeben hatte. Der Angeklagte und der Verurteilte D2 waren jedenfalls im BMW zurückgeblieben und hatten nicht geschossen.
C1 kletterte trotz der von ihm am rechten Bein erlittenen Splitterverletzung über den am Straßenrand befindlichen Weidezaun und lief über die dortige Wiese in das nahegelegene Waldgebiet. E3 verfolgte ihn und gab mehrere Schüsse auf ihn ab, um ihn zu töten. C1 schaffte es, in das Waldgebiet zu entkommen, so dass E3 die Verfolgung schließlich aufgab und zum BMW des A2 zurückkehrte. Während sich B2 und E1 schon auf der Fahrt in Richtung A1 Innenstadt befanden, versuchte entweder E1 oder B2, Kontakt über Mobiltelefon zu den Insassen des BMW aufzunehmen. Dies gelang im zweiten Versuch. Ob B2 oder E1 mit dem Angeklagten oder mit A2 sprach, konnte nicht festgestellt werden. B2 bzw. E1 erhielt bei diesem Telefonat die Information, dass man am Tatort „noch ein Problem“ habe. Man vereinbarte schließlich, sich mit beiden Täterfahrzeugen auf dem Parkplatz des Zoohauses (…) in der 08-straße in A1 zu treffen.
Infolge der Explosion und der Schussgeräusche waren einige Personen, die in der Nähe des Tatortes wohnten, aufmerksam geworden. Sie verständigten die Polizei und den Rettungsdienst. Als die Rettungskräfte vor Ort eintrafen, konnten sie nur noch den Tod des D1 feststellen, dessen Körper im Fahrzeug nahezu vollständig verbrannt war. Ob D1 bereits infolge der Explosion der Handgranate oder durch den auf ihn abgegebenen Schuss aus dem Schrotgewehr zu Tode kam, ist offen geblieben. Auch F1 war verstorben, wobei sein Tod entweder infolge einer Verblutung aus seinem zerfetzten rechten Unterschenkel oder durch ein zentrales Hirnversagen mit massiver Bluteinatmung in der Lunge eingetreten war. Bei Eintritt des Todes wies D1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,64 ‰, F1 eine Blutalkoholkonzentration von 2,16 ‰ auf. Der Überlebende C1 war nicht alkoholisiert. Dieser hatte während des Tatgeschehens und auch noch in der Zeit unmittelbar nach der Tat unter Todesangst gelitten. Seine durch die Tat verursachten Verletzungen waren mit erheblichen Schmerzen verbunden. Neben der Verletzung seines rechten Beins durch eingedrungene Metallsplitter war es zu einer Zerfetzung seines rechten Trommelfells gekommen, wodurch bei ihm ein persistierender Hörschaden aufgetreten ist. Während seiner nachfolgenden, etwa einmonatigen stationären Krankenhausbehandlung wurden dem Zeugen C1 größere Metallsplitter aus dem rechten Bein entfernt. Einige Splitter befinden sich indes nach wie vor in seinem Bein. Infolge der Tat wurde der Zeuge C1 in das polizeiliche Zeugenschutzprogramm aufgenommen. Er befand sich zudem für einige Zeit in psychiatrischer Behandlung.
Nach der Tat trafen sich schließlich alle Tatbeteiligten, nämlich E1, B2, A2, E3, D2 und der Angeklagte, mit den beiden Fahrzeugen verabredungsgemäß auf dem Parkplatz der Firma (…). Es entwickelte sich ein Gespräch zwischen ihnen, dessen genauer Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Möglicherweise machte man sich gegenseitig Vorwürfe, sich nicht an die zuvor getroffene Absprache gehalten zu haben, es zu verhindern, dass jemand den Handgranatenanschlag überlebt. Sodann begaben sich E1, B2, E3, D2 und A2 zu der im Hause 08-straße gelegenen Wohnung einer Bekannten, der Zeugin H2. Sie nahmen dorthin die Sporttasche mit, in der sich die bei der Tat benutzten Schusswaffen befanden. Alsbald erschien in der Wohnung auch der Zeuge H3. Dieser hatte ebenso wie die Zeugin H2 den Eindruck, dass etwas vorgefallen war. Auf Nachfrage des H3, was denn los sei, antwortete A2, man habe den Polen eine Handgranate ins Auto geworfen. Die Verurteilten baten die Zeugin H2, die Sporttasche mit den Tatwaffen bei sich aufzubewahren. Dieser Bitte kam die Zeugin H2 nach. Zuvor reinigten einige der Verurteilten in der Wohnung der Zeugin H2 noch die bei der Tat benutzten Schusswaffen. Mit einem von B2 mitgebrachten Scanner hörte man ferner den Polizeifunk ab. Dort wurde berichtet, dass ein Auto explodiert sei und jemand in das Unfallkrankenhaus verbracht wurde. Die Verurteilten verließen die Wohnung der Zeugin H2 noch im Verlauf der Nacht. E1 ging zur Wohnung des A2, holte sein Fahrzeug ab, das er dort abgestellt hatte, und fuhr nach Hause. B2 begab sich zurück in die Wohnung der Zeugin G3. Dort erschien am nächsten Morgen auch der Verurteilte D2. Man schaute gemeinsam im Fernsehen die Nachrichten, in denen über die Tat berichtet wurde.
Am Nachmittag des 00.00.1995 trafen sich B2 und E1, möglicherweise auch die übrigen Verurteilten, nicht aber der Angeklagte, auf einem Sportplatz in A1. Zumindest B2 erklärte dabei, dass er fliehen wolle. Er beschaffte sich kurz darauf ein Wohnmobil und fuhr mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern zunächst nach Holland. Auf einem Campingplatz am xxx traf man sich dann mit E1, A2, E3 und H4. Diesen hatte sein Bruder H3 nach Holland gefahren. H4, der seinerzeit wegen einer anderen Angelegenheit polizeilich gesucht wurde, wollte mit B2 und dessen Familie über Frankreich in die Türkei flüchten. B2 wurde jedoch schon am 00.00.1995 in Frankreich festgenommen.
Der Angeklagte kehrte nach der Tat noch in derselben Nacht nach A3 zu der Wohnung zurück, in der er mit der Zeugin D3 lebte. Dort erzählte er ihr von dem Tatgeschehen. Der Angeklagte entschloss sich dazu, in das Ausland zu flüchten. Spätestens am nächsten Morgen begab er sich in Begleitung der Zeugin D3 zu einem deutschen Flughafen. Der Ort des Flughafens konnte nicht ermittelt werden. Von dort flog der Angeklagte nach Tunesien auf die Insel Djerba. Später reiste er von Tunesien nach Marokko. Er lebte dort angeblich zunächst von seinen Einnahmen aus den von ihm in Deutschland aufgestellten Spielautomaten. Vorübergehend soll dieses Geschäft für ihn von seinem Vater und dem Bruder der Zeugin D3 weiterbetrieben worden sein.
E1, E3 und A2 hatten sich nach der Festnahme des B2 ebenfalls dazu entschieden, Deutschland zu verlassen, und waren auf die spanische Insel Mallorca gereist. Dort wohnte der Vater des E1. Das für die Flucht erforderliche Geld hatte E1 zur Verfügung gestellt. Seine Angehörigen schickten ihm später auch Geld dorthin.
D2 begab sich von sich aus am 22.05.1995 zur Polizei, um einen sich möglicherweise gegen ihn richtenden Tatverdacht zu zerstreuen. Nachdem er dort zunächst angegeben hatte, mit der Sache nichts zu tun zu haben, legte er am Folgetag bzw. am übernächsten Tag ein umfassendes Geständnis ab.
E1 und E3 wurden schließlich am 26.06.1995 auf Mallorca festgenommen und später nach Deutschland verbracht. A2 wurde am 12.07.1995 in Osnabrück festgenommen.
IV.
Rechtliche Würdigung und Schuldfähigkeit:
1.
Kein Verfahrenshindernis:
Trotz des Umstands, dass der Angeklagte in dem im Königreich Marokko durchgeführten Strafverfahren von dem auch dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen wurde, steht seiner Verurteilung kein Verfahrenshindernis entgegen:
a)
Der in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz des „ne bis in idem“ findet auf ausländische Urteile keine Anwendung (vgl. BVerfG, StraFo 2008, 151).
b)
Ein Verfolgungshindernis ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ). Das Königreich Marokko ist nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens.
c)
Wie der Sachverständige K1 in dem von der Kammer eingeholten Gutachten ausgeführt hat, besteht zudem keine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG) des Inhalts, dass ein Staat, der einen anderen Staat um Durchführung eines Strafverfahrens gegen einen Staatsangehörigen des ersuchten Staates wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat auf dem Gebiet des ersuchenden Staates ersucht und diesem zu diesem Zweck Übersetzungen aus den Strafverfahrensakten überlässt, an der Weiterbetreibung des eigenen Strafverfahrens auch ohne entsprechende Bindung an bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen dann jedenfalls gehindert ist, wenn der ersuchte Staat ein Strafverfahren durchführt und dies mit einer rechtskräftigen Sachentscheidung abschließt.
d)
Es ist schließlich auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gegeben. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Strafverfolgung nicht förmlich an das Königreich Marokko abgegeben. Es wurde lediglich ein Strafverfolgungsersuchen gestellt, das einer innerstaatlichen Strafanzeige gleichkommt. Einen Verzicht auf die eigene Strafverfolgung hat die Bundesrepublik Deutschland weder ausdrücklich noch konkludent erklärt.
2.
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des tateinheitlich begangenen Mordes in drei Fällen (Mordmerkmal der Heimtücke bzgl. der Getöteten D1 und F1 und des Geschädigten C1 sowie Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe bzgl. F1 und C1), wobei es in einem Fall beim Versuch blieb - in diesem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung -, in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen gem. §§ 211 Abs. 1 und 2; 311 Abs. 1 (a. F.); 223, 223a (a. F.); 22; 23; 25 Abs. 2; 52 StGB schuldig gemacht.
3.
Der Angeklagte ist für die von ihm begangene Tat in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB ergeben.
V.
Rechtsfolgen:
1.
Da sich der Angeklagte des Mordes schuldig gemacht hat, war er zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen.
2.
Die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB war bei dem Angeklagten nicht festzustellen.
Für den Angeklagten spricht zunächst, dass er sich in der Hauptverhandlung teilweise geständig eingelassen sowie moralische und rechtliche Verantwortung für die ihm vorgeworfene Tat übernommen hat. Der Angeklagte hat mehrfach sein Bedauern über seine Beteiligung und das heute deswegen empfundene eigene Unverständnis zum Ausdruck gebracht. Er hat geltend gemacht, religiös zu empfinden und sich gewandelt zu haben. Insoweit ist ihm zu bestätigen, dass er in der Hauptverhandlung mit entsprechendem Ernst in seinem Verhalten und seinen Äußerungen teilgenommen und die ihm anlässlich der Geburt gewährte Ausführung nicht zu missbrauchen versucht hat. Ob dies tatsächlich auf eine Wandlung zurückzuführen ist, vermag die Kammer nicht zu beurteilen.
Zudem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Tat erhebliche Zeit zurückliegt. Auch wenn er sich im Königreich Marokko bereits in Untersuchungshaft befand, ist er als Erstverbüßer zu behandeln und - zumal er zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen ist - als besonders haftempfindlich einzustufen. Zu seinen Gunsten war ferner auch die erhebliche Dauer der von ihm in Marokko erlittenen Untersuchungshaft zu werten, die über einen Zeitraum von ca. drei Jahren und vier Monaten andauerte.
Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass zwei Mordmerkmale erfüllt sind und er gemeinschaftlich mit den bereits Verurteilten tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat. Insgesamt drei Menschen wurden Opfer der Tat, die unter Verwendung von Sprengstoff begangen wurde. Die Tatopfer F1 und C1 hatten mit den Geschäften zwischen D1 und B2 nichts zu tun. Bezüglich des Getöteten D1 bestand ein ganz erhebliches Missverhältnis zwischen der Tat und dem Anlass zu ihrer Begehung, nämlich der Auseinandersetzung zwischen B2 und D1.
Die Kammer hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tat bereits lange Zeit zurückliegt, und in Anbetracht der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten das Vorliegen der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB verneint.
3.
In Anbetracht der vorstehend geschilderten Haftbedingungen in der Haftanstalt E2, denen der Angeklagte während der Dauer der Untersuchungshaft dort nicht ausschließbar ausgesetzt war, erscheint der Kammer eine Anrechnung der dortigen Freiheitsentziehung auf die im vorliegenden Verfahren verhängte lebenslange Freiheitsstrafe im Verhältnis 1 : 3 gerechtfertigt (§ 51 Abs. 4 S. 2 StGB). Der Angeklagte wurde in Marokko am 30.07.2000 in Untersuchungshaft genommen und am 02.12.2003 dort entlassen.
VI.
Kostenentscheidung:
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.