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Landgericht Dortmund·37 KLs 5/19·06.08.2019

Besonders schwerer Raub mit Waffen: Gesamtfreiheitsstrafe und Unterbringung nach § 64 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen. Anlass waren mehrere Einbruchsdiebstähle zur Beschaffung von Geld für Drogen sowie ein bewaffneter Überfall auf einen Mitarbeiter einer betreuten Einrichtung, bei dem das Opfer verletzt wurde. Das Gericht nahm verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) an, verneinte aber einen minder schweren Fall des Raubes und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Zusätzlich ordnete es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit Vorwegvollzug sowie die Wertersatzeinziehung (3.600 €) an.

Ausgang: Verurteilung zu 7 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe; Anordnung § 64 StGB (mit Vorwegvollzug) und Wertersatzeinziehung.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn bei arbeitsteiligem Vorgehen im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans Waffen bzw. gefährliche Werkzeuge eingesetzt werden und dem Mittäter deren Einsatz zuzurechnen ist (§ 25 Abs. 2 StGB).

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Ein minder schwerer Fall des Raubes (§ 250 Abs. 3 StGB) setzt eine Gesamtwürdigung voraus, bei der die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unbillig hart erschiene.

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Ist die Schuldfähigkeit wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB herabgesetzt, ist der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, soweit schulderhöhende Umstände die Schuldminderung nicht aufwiegen.

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Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 StGB kann durch frühzeitige Benennung von Tatbeteiligten und deren Tatbeiträgen vorliegen; eine zusätzliche Strafrahmenmilderung steht jedoch im tatrichterlichen Ermessen und kann bei hoher Tat- und Schuldschwere versagt werden.

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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist anzuordnen, wenn ein Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum besteht, die Anlasstaten hierauf beruhen, eine Gefahr weiterer erheblicher Straftaten prognostisch besteht und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung gegeben ist.

Relevante Normen
§ 53 StGB§ 223 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 242 StGB§ 243 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1, 3 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls in sechs Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Es wird der Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet.

Die erlittene Untersuchungshaft wird auf die vorweg zu vollziehende Freiheitsstrafe angerechnet.

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.600,00 € angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, §§ 242, 243 Abs.1 Sätze 1, 2 Nr. 1, 3, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 21, 25 Abs. 2, §§ 46b, 49 Abs. 1, §§ 52, 53, 54, 64, 67 Abs. 2 Sätze 2, 3, §§ 73, 73c, 73d StGB.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in A3 geboren und lebte dort bis zur Trennung seiner Eltern im Jahr 1998 im Haus der Großeltern väterlicherseits. Er ging in A2 in den Kindergarten und war zunächst eher unauffällig. Während der Kindergartenzeit kam es, als der Angeklagte zwei Jahre alt war, zur Trennung der Eltern, da der Vater des Angeklagten die Mutter des Angeklagten schlug. Nach der Trennung zog der Angeklagte mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in A2. Nach dem Auszug hatte der Angeklagte zunächst keinen Kontakt zu seinem Vater, weil die Mutter des Angeklagten dies nicht wollte. Später kamen Kontakte zwischen dem Angeklagten und seinem Vater - vermittelt über das Jugendamt - zustande, so dass es auch zu regelmäßigen Besuchen bei seinem Vater kam, welche jedoch im Laufe der Zeit weniger wurden und schließlich endeten. Die Mutter des Angeklagten lernte einen neuen Lebenspartner kennen und zog mit dem Angeklagten und dessen jüngerem Bruder in das Haus des neuen Lebenspartners, welchen die Mutter des Angeklagten sodann auch heiratete. Der Angeklagte wurde dann auf einer Regelgrundschule in A2 eingeschult. Spätestens ab der zweiten Schulklasse konnte sich der Angeklagte nicht mehr konzentrieren und störte die anderen Mitschüler. In den Pausen spielte er Fußball und war auch mit seinem besten Freund zusammen im Fußballverein, in welchem er seit der Kindergartenzeit etwa fünf bis sieben Jahre gespielt hat. In der zweiten Schulklasse wurde bei dem Angeklagten eine ADHS diagnostiziert, welche mit Ritalin und anderen Medikamenten behandelt wurde. Der Angeklagte setzte die Medikamente jedoch selbst wieder ab, da er von diesen Kopfschmerzen bekam. Die Mutter des Angeklagten stimmte dem zu.

4

Nach vier Jahren Grundschulzeit wurde der Angeklagte mit einer Hauptschulempfehlung auf einer Gesamtschule in A2 eingeschult. Während der fünften Schulklasse musste der Angeklagte in eine andere Klasse wechseln, da neben ihm noch ein weiterer Schüler eine ADHS hatte. Der Angeklagte störte trotzdem weiterhin den Unterricht und begann auch damit, andere Mitschüler zu „mobben“, indem er diese beschimpfte und dumm dastehen ließ sowie diese gegeneinander ausspielte. Der Angeklagte stahl zudem wiederholt in Einkaufsläden Zigaretten und andere Sachen und wurde im Alter von elf oder zwölf Jahren bei einem Diebstahl von Kaugummi erwischt.

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Der Angeklagte begann bereits in der sechsten oder siebten Schulklasse damit, Drogen zu konsumieren. Alkohol und Zigaretten konsumierte er eventuell auch sogar schon früher. Seine Mutter kümmerte sich nicht um den Angeklagten und ging trotz Einladungen der Lehrer des Angeklagten wegen dessen Verhaltens nicht zu solchen Schulgesprächen. Der Angeklagte begann mit zwölf Jahren mit annähernd täglichem Cannabiskonsum und gelegentlichem, jedoch in den Jahren ansteigendem Alkoholkonsum. Das Geld hierfür stahl er bei ihm bekannten Personen, wie seiner Mutter und seinem Stiefvater. Mit 13 Jahren nahm der Angeklagte bei seinem Onkel, dem Bruder seiner Mutter, erstmals „Speed“.

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Nachdem ihn ein etwa Gleichaltriger in der Schule „Hurensohn“ genannt und dies auf Vorhalt eingestanden hatte, schlug der Angeklagten diesen und brach ihm dabei die Nase. In Clubs oder Diskotheken ging der Angeklagte eher selten, da er dort wegen seines auffälligen Verhaltens regelmäßig schnell der Örtlichkeit verwiesen wurde. Er ging zunächst weiterhin regelmäßig zur Schule, da auch seine Freunde, mit denen er seine Freizeit verbrachte, zur Schule gingen, wo jedoch auch gemeinsam Cannabis konsumiert wurde. Das Verhalten des Angeklagten in der Schule wurde immer auffälliger und bis zum Ende der achten Schulklasse gab es fünf bis sechs Schulkonferenzen, da der Angeklagte immer aggressiver wurde und im Unterricht eine Zigarette angezündet hatte. Den Angeklagten machte auch aggressiv, dass sich seine Mutter nicht für ihn interessierte und sich nicht um ihn kümmerte. Bis zum 13. Lebensjahr beging der Angeklagte bereits mehrere Straftaten wie Diebstähle, Körperverletzungsdelikte sowie ein Straßenverkehrsdelikt. Nach einem großen Familienstreit wegen eines Diebstahls von 10.000,00 € aus einem Safe des Stiefvaters durch den Angeklagten, zog er nach der achten Schulklasse gegen seinen Willen zu seinem Vater nach A3 und wurde dort auf einer Gesamtschule eingeschult. Die Entscheidung für den Umzug des Angeklagten wurde unter den Eltern getroffen, welche aufgrund des auffälligen Verhaltens des Angeklagten telefonisch miteinander in Kontakt standen, und sich der Vater des Angeklagten bereiterklärte, ihn bei sich aufzunehmen. In dem Haus des Vaters hatte der Angeklagte im oberen Stock ein Zimmer, er war mit dem Umzug indes nicht zufrieden und empfand auch die erste Zeit in der neuen Schule als negativ, da er dort fast niemanden kannte. Zudem empfand der Angeklagte den von seiner Mutter befürworteten Umzug zu seinem Vater als Entscheidung seiner Mutter gegen ihn. Anfangs ging er noch in die neue Schule, konsumierte aber auch weiterhin Drogen. Über seinen Schulweg am Bahnhof lernte er andere drogenkonsumierende Gleichaltrige kennen, mit denen er teilweise gemeinsam die Schule schwänzte. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit welchen der Angeklagte häufig ohne gültigen Fahrschein fuhr, besuchte er seine alten Freunde in A2. Gelegentlich schlich er sich hierfür abends aus dem Haus seines Vaters und fuhr nach A2 und reagierte nicht auf die telefonischen Kontaktversuche des Vaters. Manchmal er war über ein ganzes Wochenende bei seinen alten Freunden.

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Nach der zehnten Schulklasse erwarb der Angeklagte dann den Hauptschulabschluss. Danach begann er eine Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker bei B3 in A3, während der er im ersten Lehrjahr ca. 500 bis 600 € verdiente. Während der Ausbildung zog er zu seiner damaligen Freundin und erwarb eigenfinanziert mit 17 Jahren den Autoführerschein. Seine Freundin war allerdings mit dem Drogenkonsum des Angeklagten nicht einverstanden. Der Angeklagte war auch zu dieser Zeit aggressiv und bekam schlechte Noten in der Berufsschule. Da der Angeklagte sodann auch nicht mehr bei seiner Ausbildungsstätte erschien und unentschuldigt fehlte, wurde er fristlos gekündigt.

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Danach arbeitete der Angeklagte eine kurze Zeit in der Küche im „B2“, wo er ca. 2.025 € netto im Monat verdiente. Der Angeklagte konsumierte auch während dieser Zeit Drogen, vor allem Kokain während der Arbeit aufgrund des dortigen Zeitdrucks. Allerdings wurde er dort auf der Toilette beim Kokainkonsum erwischt und verlor daher seine Arbeitsstelle im B2. Direkt danach begann er eine Arbeitstätigkeit als Servicemechaniker bei „C1“ in C2, welche er über die Agentur für Arbeit mit einem befristeten Arbeitsvertrag für sechs Monate vermittelt bekam. Dort verdiente er 1.200 € netto im Monat. Einen Monat vor Vertragsende ging der Angeklagte jedoch nicht mehr zur Arbeit, wodurch er auch diese Arbeitsstelle verlor. Zu dieser Zeit „kiffte“ der Angeklagte viel und hatte keine Lust, morgens aufzustehen. Nachdem der Angeklagte die Arbeitsstelle bei C1 verloren hatte, kam es nach einem lauten Streit im Treppenflur auch zur Trennung von seiner damaligen Freundin.

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Nachdem der Angeklagte für eine kurze Zeit bei Bekannten untergekommen war und nicht wusste, wohin er sollte, las er in der Zeitung von einer Stelle mit Verdienstaussichten bis zu 2.000 € wöchentlich. Er rief bei der angegeben Nummer an und wurde direkt nach B1 eingeladen. Sein späterer Chef in B1 war bei der Ankunft des Angeklagten positiv überrascht, dass es der Angeklagte geschafft hatte, acht verschiedene Personen während der Zugfahrt dazu zu überreden, ihn mit ihren Handys den späteren Chef des Angeklagten anrufen zu lassen. Nach der Ankunft in B1 stellte der Angeklagte fest, dass es sich dort um eine sog. „Drückerkolonne“ handelte, für welche er in der Folgezeit auch zu arbeiten begann. Sein Chef sagte dem Angeklagten später, dass er einer der Besten gewesen sei und von mehreren Leuten wurde ihm gesagt, dass er gut reden könne. Zunächst war der Angeklagte für die Mitgliederwerbung des „D1“ eingeteilt worden und er machte viele Abschlüsse in der Woche, aber hatte auch, in seinen Worten, „viel Scheiße gebaut“. Der Angeklagte nahm Bargeld an der Haustür an, obwohl dies verboten gewesen war, und stahl mehrfach Fahrzeuge der Anwohner oder deren Geld aus unverschlossenen Häusern oder Autos. Daher wurde er an einen Stand zur Mitgliederwerbung für die „D2“ versetzt, von wo aus er zusammen mit einem anderen, schwerkriminellen Kollegen, der ebenfalls an dem gleichen Stand arbeitete, unter anderem aus der Langeweile heraus den Diebstahl von Portemonnaies und eines Pkw Audi beging. Zuvor war der Angeklagte zudem alkoholisiert mit dem Firmenwagen und während der Flucht vor der Polizei mit 140/150 km/h auf der Landstraße in ein anderes Auto gefahren. Da der Angeklagte zu dieser Zeit schon seit längerem wieder nach Hause fahren wollte, fuhren er und eine andere Person mit dem gestohlenen Audi zurück nach NRW. Der Angeklagte fuhr den Wagen. In NRW fuhren sie direkt zur besten Freundin des Angeklagten und konsumierten dort gemeinsam Drogen und fuhren anschließend mit mehreren Leuten und dem gestohlenen Audi Richtung Süddeutschland, um Chrystal Meth für den Weiterverkauf in NRW zu besorgen. Auf dem Weg dorthin kam es zu einem Raubüberfall auf eine Tankstelle, der mit einem Großeinsatz der Polizei einherging. Der Angeklagte wurde jedoch nicht festgenommen, weil der Mittäter die Schuld auf sich nahm.

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Mit dem Teil des gestohlenen Bargeldes, welches der Angeklagte behalten konnte, fuhr der Angeklagte ohne Fahrschein mit dem Zug zurück nach NRW und fuhr zu Kollegen und einer Freundin in A3, mit welchen er gemeinsam das Geld für Ecstasy, LSD sowie zum täglichen „Kiffen“ und für Speed ausgab. In dieser Zeit nahm der Angeklagte drei bis vier Wochen lang Drogen und schlief nur mal eine Stunde und blieb im Übrigen die ganze Zeit wach. Der Angeklagte wohnte zu dieser Zeit ein paar Monate bei der Freundin. Danach, im Jahr 2015/2016, ging der Angeklagte zurück nach A2, da er dort mehrere Leute kannte, und schlief bei verschiedenen Bekannten. Sodann kam er mit seiner damaligen neuen Freundin zusammen, mit welcher er insgesamt ein Jahr bis eineinhalb Jahre lang zusammen war. Dann fuhr er zu einer anderen Freundin in D4 und wurde dort von der Polizei kontrolliert und wegen eines offenen Haftbefehls festgenommen, nachdem der Angeklagte betrunken mit einer Wodkaflasche in D4 unterwegs war. Er wurde direkt in den offenen Vollzug nach D3 verbracht. Seine feste Freundin verkaufte verschiedene eigene Wertsachen, um seine Geldstrafe zu bezahlen, woraufhin er am 00.00.2016 wieder aus der JVA D3 entlassen wurde. Im Anschluss begann der Angeklagte eine Langzeittherapie mit einer ersten „Entgiftung“, jedoch wurde die Therapie aufgrund des weiterhin bestehenden Drogenkonsums des Angeklagten vorzeitig beendet. Ärztlich verschrieben erhielt der Angeklagte zu dieser Zeit auch erstmals Subutex. In seiner anschließenden Zeit in G4 fing der Angeklagte an, Heroin zu nehmen und intensiv verschiedene Drogen mit anderen Freunden zu konsumieren, die in einem gemeinsamen Haus mit ihm lebten. Die Drogen erhielt der Angeklagte oftmals umsonst von einem ebenfalls in dem Haus wohnenden Bekannten. Der Dealer wohnte ebenfalls in dem Haus. Nach einer weiteren Verhaftung nahm der Angeklagte während seines anschließenden Aufenthalts in der JVA in E1 von einem Jahr und sechs Monaten weiterhin Drogen, so dass eine Therapie nach § 35 BtMG von dem Anstaltsarzt abgelehnt wurde. Seine beste Freundin besuchte den Angeklagten in der ersten Zeit ca. alle zwei Wochen, später ist sie dann weniger und dann gar nicht mehr gekommen. Es kam zu einem Briefwechsel zwischen ihr und dem Angeklagten, in welchem sie sich gegenseitig die Meinung sagten und sie irgendwann nicht mehr antwortete. Während der Zeit in der JVA E1 war der Angeklagte auch nicht mehr mit seiner damaligen festen Freundin zusammen, die den Angeklagten unter anderem wegen Bedrohung angezeigt hatte. Sodann wurde die Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren aus der Verurteilung wegen Bedrohung vollstreckt. Der Angeklagte passte sich im Strafvollzug an und führte sich gut. Nachdem die Vollstreckung der Reststrafe später zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde der Angeklagte am Entlassungstag direkt von Mitarbeitern des betreuten Wohnens im E2 abgeholt und nach E3 gebracht. Bereits zwei bis drei Tage nach seiner Entlassung aus der Haft lernte er in einem X1-Supermarkt seine aktuelle Freundin H1 kennen, mit der er noch am selben Tag zusammenkam und Geschlechtsverkehr hatte. Fortan hielt sich der Angeklagte oft bei ihr und ihrer Familie auf, mit welcher er sich gut versteht und seinerseits auch von ihnen gemocht wird. Nach dem Vorwurf der räuberischen Erpressung an einem 13-jährigen flog der Angeklagte aus dem E2 heraus, woraufhin er zu seiner festen, im dritten Monat schwangeren, Freundin und deren Familie in E3 zog. Er bekam in dieser Zeit 720 € Arbeitslosengeld I, was wegen des Marihuanakonsums des Angeklagten von bis zu 10 g pro Tag zu wenig war, und sich der Angeklagte deshalb dazu entschied, Geld durch Straftaten zu erlangen. Zu seiner leiblichen Familie hat der Angeklagte keinen Kontakt. In der Untersuchungshaft bekam der Angeklagte Besuch von seiner Freundin und Mutter des nunmehr im Sommer 2019 geborenen gemeinsamen Kindes. Die Freundin des Angeklagten lebt in H2 in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Auch während der Untersuchungshaft konsumierte der Angeklagte weiterhin Drogen.

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Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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1.

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Am 12.01.2016 wurde er durch das Amtsgericht Stuttgart wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis wurde bis zum 08.06.2016 festgesetzt. Das Urteil ist seit dem 27.01.2016 rechtskräftig.

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2.

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Am 19.04.2016 wurde er durch das Amtsgericht Esslingen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Die Sperre für die Fahrerlaubnis wurde bis zum 18.10.2016 festgesetzt. Das Urteil ist seit dem 05.10.2016 rechtskräftig,

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3.

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Am 08.06.2016 wurde er durch das Amtsgericht Euskirchen wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie gemeinschaftlichem Diebstahl im besonders schweren Fall in neun Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 05.10.2016 rechtskräftig.

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Zur Sache hat das Gericht hier folgende Feststellungen getroffen:

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„Nach seiner Inhaftierung war der Angeklagte A1 weiterhin BTM-Konsument. Um sich finanzielle Mittel für den Ankauf von Drogen zu verschaffen, beging der Angeklagte unter anderem die folgenden Eigentumsdelikte.

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Am 04.08.2015 ließ sich der Angeklagte von seiner Bekannten F1 am A2er Bahnhof deren Mobiltelefon Samsung S5 geben unter dem Vorwand, damit telefonieren zu wollen. Wie von Anfang an beabsichtigt, rannte der Angeklagte nach der Übergabe mit dem Smartphone im Wert von ca. 360 € weg und verkaufte das Smartphone noch am gleichen Tag für 100 €.

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Anfang August 2015 hatte der Angeklagte im Haus F2 in der H2-straße in A2 Obdach gefunden. Am 14.08.2015 nutzte er die Abwesenheit der Bewohner und entwendete deren Smartphone Samsung Galaxy S4 sowie Samsung Galaxy S5 im Gesamtwert von 900 €, um die Geräte zu verkaufen und sich mit dem Geld Drogen zu kaufen. Zu dieser Zeit konsumierte der Angeklagte fast täglich Marihuana und Amphetamine.

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Nachdem der Angeklagte A1 den Haushalt F2 verlassen hatte, wohnte er bei dem Angeklagten F3 und fand sodann Unterkunft bei der Zeugin G1. Entsprechend einem zu vorgefassten Tatplan begaben sich die Angeklagten A1, F3 und G2 in der Zeit zwischen dem 04.09.2015 22:00 Uhr und dem 06.09.2015 6:40 Uhr zu dem Bürogebäude des Z1 in der H4--Straße in A2, um dort einzubrechen und nach Stehlenswerten zu suchen. Der Angeklagte A1 hebelte mit einem Bereich Brecheisen ein Fenster auf. Sodann kletterten A1 und F3 durch die Fensteröffnung in das Gebäudeinnere und durchsuchten dort die Räumlichkeiten nach Stehlenwerten.

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Absprachegemäß stand der Angeklagte G2 währenddessen vor dem Gebäude, um die Angeklagten F3 und A1 im Falle drohender Tatentdeckung durch Dritte warnen zu können. Die Angeklagten A1 und F3 entwendeten aus dem Bürogebäude die Originalschlüssel und Papiere zu einem PKW Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen „A01“ und verließen das Gebäude. Sie entwendeten daraufhin mit dem Schlüssel das vor dem Gebäude abgeparkte zugehörige Fahrzeug im Wert von cirka 7.500,-€. Die 3 Angeklagten A1, F3 und G2 fuhren mit dem Fahrzeug von der Tatörtlichkeit, wobei der Angeklagte A1 das Fahrzeug führte und auch in der Folgezeit führte. Die Angeklagten waren sich einig, dass es zu riskant war, auf längere Zeit das Fahrzeug im Raum A2 zu führen und stehen zu lassen. Sie waren sich daher einig, dass es verkauft werden sollte. Der Angeklagte A1 verkaufte das Fahrzeug am 14.09.2015 an den gesondert Verfolgten I2 und vereinnahmte den Erlös in Höhe von 300,-€ für sich. Da der Angeklagte A1 beim Verkäufer seinen Ausweis vergaß, konnte er als Verkäufer des Fahrzeugs ermittelt werden.

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Im Zeitraum 04.09.2015 16.30 Uhr bis 06.09.2015 20.15 Uhr hebelte der Angeklagte A1 mit einer weiteren Person das Fenster der Turnhalle des T1 Kindergartens in der J1-allee in A2 auf. Der Angeklagte und sein Mittäter drangen durch die Fensteröffnung in das Gebäudeinnere ein und durchsuchten sämtliche Schränke und Schubladen nach Stehlenswertem. Sie nahmen schließlich aus dem Personalraum einen Computer und 100,-€ Bargeld sowie Schlüsselbunde mit sich, um die Gegenstände für sich zu verwenden.

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In der Nacht vom 10.09. auf den 11.09.2015 kletterten die Angeklagten A1 und G2 über einen Zaun in den Garten des T1-Kindergartens J2-Weg in A2, um von dort aus in die Turnhalle des Kindergartens einzudringen und im Kindergarten nach Stehlenswertem zu suchen. Durch das Schiebefenster der Turnhalle gelangten sie in den Kindergarten und durchwühlten diesen nach Stehlenswertem. Schließlich fanden sie ein Notebook Samsung und entwendeten dieses, um es für sich zu verwenden.

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In der Nacht vom 17.09. auf den 18.09.2015 hebelten die Angeklagten A1 und G2 entsprechend einem gemeinsamen Tatplan die Eingangstür des Kindergartens Kirchengemeinde A2 in der J3-straße in A2 auf, um in dem Gebäude nach Stehlenswertem zu suchen. Im Gebäude dursuchten sie die Räume und entwendeten schließlich einen Beamer und einen Laptop Toshiba. Eine gefundene Metallkassette brachen sie auf, fanden dort entgegen ihrer Erwartung allerdings kein Bargeld. Mit dem Beamer und dem Laptop verließen sie das Gebäude, um Beamer und Laptop für sich zu verwenden. Dieses und weiteres Diebesgut wurde dann bei der Zeugin G1 gelagert, bei der der Angeklagte A1 zu dieser Zeit Obdach gefunden hatte. …….

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Am 21.09.2015 begaben sich die Angeklagten A1 und G2 gegen 04.00 Uhr zu dem Gebäude der K1-Schule im K-K2-weg in A2, um dort einzubrechen und dort nach Stehlenswertem zu suchen. Entsprechend eines gemeinsamen Tatplans hebelte der Angeklagte A1 mittels Brecheisen das Fenster des Hausmeisterbüros auf. Sodann drangen A1 und G2 in das Schulgebäude ein, durchsuchten Verwaltungstrakt und Klassenzimmer nach Stehlenswertem und entwendeten Geld aus einer Klassenkasse.

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In der Nacht vom 24.09.2015 auf den 25.09.2015 begaben sich die Angeklagten zum Friseurgeschäft L1 der Geschädigten L1 in der L-Straße 4 in A2, um dort einzubrechen und nach Stehlenswertem zu suchen. Entsprechend einem gemeinsam gefassten Tatplan hebelten die Angeklagten A1 und G2 mit einem Brecheisen die Nebeneingangstür des Friseurgeschäfts auf, drangen in die Geschäftsräume ein und durchsuchten diese nach Stehlenswertem. Der Angeklagte A1 packte diverses Haarschneidematerial ein. Der Angeklagte G2 nahm Bargeld aus dem Kassenbestand mit sowie Gutscheine des Friseurgeschäfts……….

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Anfang Oktober 2015 hebelten die Angeklagten A1 und L2 entsprechend einem gemeinsamen Tatplan und in arbeitsteiligem Verhalten mit einem Brecheisen am Münztresor der Telefonzelle L3-Straße in A2, um das im Münztresor enthaltene Münzgeld zu entwenden. Da ihnen das Öffnen des Geldfachs nicht gelang, verließen sie die Örtlichkeit nach einiger Zeit ohne Beute. Der Sachschaden wurde erst am 13.10.2015 entdeckt und gemeldet……

30

In der Nacht vom 05.10. auf den 06.10.2015 trafen sich die Angeklagten A1, L2 und F3 bei der Zeugin G1, bei der der Angeklagte A1 zu dieser Zeit noch Unterschlupf gefunden hatte. Sodann begaben sich die Angeklagten A1 und L2 auf das Gelände des Dackdeckerbetriebes L3, D4-Straße in A2, auf dem sich auch der Zugang zur Schützenhalle der L4 befindet. Entsprechend einem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan brachen die Angeklagten A1 und L2 2 Fenster im Erdgeschoss der Schützenhalle auf, kletterten in den Aufenthaltsraum und durchsuchten Schränke und Schubladen nach Stehlenswertem. Schließlich entwendeten sie 2 Beamer und Süßigkeiten, um diese für sich zu verwenden. Sie gingen zurück zur Zeugin G1, wo das Diebesgut gelagert wurde.

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Alsdann zogen A1 und L2 wiederum los, um in den Dachdeckerbetrieb des Geschädigten L3 einzubrechen. Nun ging auch der Angeklagte F3 mit, der gemäß dem gemeinsam gefassten Tatplan Schmiere stehen sollte und beim Abtransport der Beute helfen sollte. Entsprechend dem Tatplan hebelten die Angeklagten A1 und L2 mittels Kuhfußes die Eingangstür des Dachdeckerbetriebes auf, drangen in das Gebäude ein und durchsuchten Werkstatt, Lager, Küche und Büro nach Stehlenswertem. Sie packten all das ein, was sie für stehlenswert hielten. Hierzu gehörte eine Langstilaxt, ein Dolch, eine Machete und mehrere große Flaschen Jack Daniels. Die Angeklagten verstauten die Sachen und brachten sie mit Hilfe des vor dem Gebäude Schmiere stehenden Angeklagten F3 zurück zur Wohnung der Zeugin G1.

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Nachdem der Angeklagte A1 am 06.10.2015 nach B1 aufbrach, entsorgte die Zeugin G1 das bei ihr untergestellte Diebesgut weitestgehend. Als der Geschädigte L3 die übrigen Angeklagten zu einem späteren Zeitpunkt zur Rede stellte, konnte das Diebesgut weitgehend wieder an ihn und die Schützenbruderschaft zurückgeführt werden….“.

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Zur Strafzumessung hat das Amtsgericht Euskirchen hier Folgendes ausgeführt:

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„Der Angeklagte A1 war zu den Tatzeiten 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne der §§ 1, 105 JGG. Der Angeklagte hat bereits eine Drogenkarriere hinter sich. Er hat beruflich noch nicht ansatzweise Fuß gefasst. Angesichts der dargestellten Lebensumstände ist von erheblichen Reifeverzögerungen auszugehen. Es war daher Jugendstrafrecht anzuwenden. Der Angeklagte hat bereits eine Jugendstrafe teilweise verbüßt. Angesichts der nach Hafterfahrung vorliegend begangenen „Straftatenserie“ ist von schädlichen Neigungen auszugehen. Es war daher eine Jugendstrafe zu verhängen. Zu Gunsten des Angeklagten war sein vollumfängliches und bereits frühes Geständnis sowie die Aufklärungshilfe zu werten. Zu Gunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass die Taten weitestgehend der Beschaffung finanzieller Mittel zur Befriedigung seiner Drogensucht dienten. Zu Gunsten des Angeklagten ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass er sich therapiebereit zeigt. Gegen den Angeklagten spricht, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich selbst durch die dort verbüßte Haft nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Bei Berücksichtigung der Vielzahl der Fälle in engem zeitlichen Zusammenhang und der Leichtfertigkeit, mit der immer wieder Diebstähle begangen wurden, erschien bei Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten tat- und schuldangemessen. Solange der Angeklagte seine Drogensucht nicht überwunden hat, sind weitere Straftaten von ihm zu erwarten. Insoweit ist eine günstige Sozialprognose problematisch. Der Angeklagte erscheint allerdings zur Überwindung seiner Drogensucht ernstlich bereit und hat bereits eine neue Therapie ab August in Aussicht. Vor diesem Hintergrund konnte es verantwortet werden, die Vollstreckung der Jugendstrafe unter engmaschigen Bewährungsauflagen zur Bewährung auszusetzen.“

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Der Angeklagte brach aber auch diese Therapiemaßnahme letztlich ab, so dass die Strafaussetzung widerrufen wurde und der Angeklagte zur Verbüßung der Jugendstrafe am 03.03.2017 in die JVA E1 aufgenommen wurde.

36

4.

37

Am 13.02.2017 wurde durch das Amtsgericht Esslingen unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 12.01.2016 und vom 19.04.2016 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 115 Tagessätzen zu je 18,00 € gebildet. Die Entscheidung ist seit dem 21.03.2017 rechtskräftig.

38

5.

39

Am 04.09.2017 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht D3 wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 08.06.2016 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 04.09.2017 rechtskräftig.

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Das Amtsgericht Euskirchen hat folgende Feststellungen getroffen:

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„Aus Verärgerung schrieb der Angeklagte seiner Ex-Freundin M1 am 30.12.2016 zwischen 20.06 Uhr und 22.54 Uhr über Whatsapp diverse Textnachrichten mit beleidigendem und bedrohendem Inhalt. Hierin bezeichnete er die Geschädigte u.a. als „Schlampe“ und „Fotze“ und äußerte u.a. „Umbringen werde ich dich!!!“.“

42

Zur Strafzumessung hat das Gericht ausgeführt:

43

„Der Angeklagte A1 war zur Tatzeit 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne der §§ 1, 105 JGG. Der Angeklagte hat bereits eine Drogenkarriere hinter sich. Er ist bisher weder sesshaft geworden noch hat er beruflich ansatzweise Fuß gefasst. Angesichts der dargestellten Lebensumstände ist von erheblichen Reifeverzögerungen auszugehen. Es war daher Jugendstrafrecht anzuwenden.

44

Der Angeklagte hat bereits eine Jugendstrafe teilweise verbüßt. Angesichts der nach Hafterfahrung begangenen „Straftatenserie“ sind schädliche Neigungen bereits in der letzten Verurteilung festgestellt worden. Diese haben sich durch den Lebenswandel nach der letzten Verurteilung und insbesondere auch durch vorliegende Tat weiter bestätigt. Es war daher eine Jugendstrafe zu verhängen, wobei die Entscheidung vom 08.06.2016 einzubeziehen war.

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Berücksichtigt man insbesondere die Art des Delikts, andererseits aber auch die Intensität und den Umstand, dass die Straftat nur ein halbes Jahr nach der letzten Verurteilung und innerhalb der Bewährungszeit begangen wurde, erschien – unter Einbeziehung der Entscheidung des AG Euskirchen 6 Ls 12/16 – die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten tat- und schuldangemessen.

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Solange der Angeklagte seine Drogensucht nicht überwunden hat, sind weitere Straftaten von ihm zu erwarten. Nach der abgebrochenen Therapie wurde die Bewährung in der einbezogenen Sache widerrufen und der Angeklagte befindet sich in Strafhaft. Insoweit kam eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht.“

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6.

48

Am 01.02.2018 wurde er durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Wuppertal wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 04.09.2017 und vom 08.06.2016 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 09.02.2018 rechtskräftig.

49

Das Gericht hat folgende Feststellungen getroffen:

50

„Im August 2016, also unmittelbar nachdem er durch das Amtsgericht Euskirchen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt worden war, hielt sich der Angeklagte bei einem Bekannten, dem Geschädigten M2 in M3 auf. Der Angeklagte, der am 19. August 2016 seine Therapiemaßnahme antreten sollte, verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine eigene Wohnung und auch keine finanziellen Mittel. Er hatte daraufhin bei dem Geschädigten, den er über dessen Schwester kennengelernt hatte, Unterkunft gefunden. Nachdem der Angeklagte ca. zwei Wochen bei dem Geschädigten gewohnt hatte, entwendete er am 19.08.2016 aus der Wohnung des Geschädigten zwei Mobiltelefone der Marken iPhone 6 S plus und iPhone 6 Gold mit einem Gesamtwert von ca. 1100-1200 €, in dem er die beiden Geräte, die auf dem Bett des Geschädigten gelegen hatten, an sich nahm und die Wohnung letztlich ohne Abschied verließ. Die Mobiltelefone versetzte er unmittelbar im Anschluss für 900 €, um mit dem Verkaufserlös zum einen Betäubungsmittel zu erwerben und zum anderen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.“

51

Zur Strafzumessung hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

52

„Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und sieben Monate alt, mithin Heranwachsender. Gemäß § 105 JGG war weiterhin Jugendstrafrecht anzuwenden, da eine Würdigung seiner Persönlichkeit auch bezogen auf diesen Tatzeitpunkt ergibt, dass er weiterhin noch eher einem Jugendlichen gleichzustellen ist. Die Entwicklungsdefizite, die das Amtsgericht Euskirchen für den Tatzeitpunkt 30.12.2016 festgestellt hat, langen zweifellos auch im August 2016 vor. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seit Jahren suchtmittelabhängig ist und seine Entwicklung gerade als Jugendlicher vom Fehlen einer durchgehenden erzieherischen Beeinflussung gekennzeichnet war. Insgesamt fehlte dem Angeklagten jedenfalls zur Tatzeit noch jegliche berufliche Orientierung. Eine zielgerichtete Lebensplanung, wie sie von einem Erwachsenen erwartet werden darf, lässt sich bezogen auf den Sommer 2016 jedenfalls nicht feststellen.

53

Auch in der jetzt abzuurteilenden Tat sind schädliche Neigungen, wie sie bereits durch das Amtsgericht Euskirchen festgestellt wurden, in einem Umfang zu Tage getreten, denen nur noch mit dem Mittel des Jugendstrafvollzuges begegnet werden kann (§ 17 JGG). Der Angeklagte, der zum Tatzeitpunkt sowohl Hafterfahrung hatte, als auch erneut zu einer spürbaren Jugendstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, hat erneut rücksichtslos seine eigenen Belange und Interessen verfolgt, indem er das Vertrauen eines Freundes zur Tatbegehung ausnutzte. Dies zeigt einige kriminelle Energie und erhebliche charakterliche Defizite.

54

Bei der Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe war vom Strafrahmen des § 18 JGG auszugehen, der für die vorliegenden Fälle Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Das Gericht hat zunächst die Strafzumessungsgesichtspunkte aus den einbezogenen Urteilen erneut gewürdigt. Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er auch diese Straftat unumwunden eingeräumt hat. Ferner wirkte sich mildernd aus, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt über keine eigenen Einkünfte zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verfügte. Demgegenüber wirkt sich ganz erheblich strafschärfend der Umstand aus, dass der Angeklagte die Freundlichkeit und das Vertrauen eines Freundes, der ihm eine Unterkunftsmöglichkeit geboten hatte, zur Tatbegehung ausgenutzt hat. Ferner wirkte sich strafschärfend der erhebliche Wert der entwendeten Mobiltelefone aus. Auch war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stand. Sowohl die bereits gemacht Hafterfahrung, als auch der drohende Bewährungswiderruf haben ihn nicht von der Diebstahlstat abhalten können.

55

Auch wenn von Seiten des Gerichtes durchaus gesehen wurde, dass der Angeklagte sich derzeit in der JVA T3 führt, voraussichtlich alsbald eine Ausbildung abschließen wird und an den Vollzugszielen zuverlässig mitarbeitet, erschien unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände unter Einbeziehung der Vorverurteilungen eine

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                                                        Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren

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zur erzieherischen Beeinflussung erforderlich aber auch ausreichend zu sein.

58

Angesichts des massiven Bewährungsversagens kam eine Strafaussetzung zur Bewährung auch unter Berücksichtigung des aktuell positiven Vollzugsverhaltens zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Hierüber wird unter Berücksichtigung des weiteren vollzuglichen Verhaltens im Rahmen der Vollstreckungsleitung zu entscheiden sein.“

59

Die Jugendstrafe wurde sodann vollstreckt.

60

In einem Bericht der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E1 vom 27.08.2018 heißt es dann u.a.:

61

„Herr A1 verbüßt für das Amtsgericht Wuppertal eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren wegen Diebstahls, sonstigem Diebstahls in besonders schweren Fällen, Beleidigung und Bedrohung. Strafbeginn war der 03.03.2017, der Zweidrittel-Termin ist auf den 04.09.2018 und sein Strafende ist auf den 06.05.2019 datiert.

62

[…]

63

Vor Beginn seiner Haftzeit zeigte sich Herr A1 stets angepasst und mitarbeitsbereit. So hat er bereits während der Untersuchungshaft an einer Informationsgruppe zum Thema Alkohol und illegale Drogen teilgenommen. Jeglichen weiteren Behandlungsmaßnahmen gegenüber zeigte er sich aufgeschlossen und konnte so mittlerweile auch alle Vorgaben seines Vollzugsplanes vollumfänglich erfüllen.

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Gemäß Behandlungsplan der internen Suchtberatung befindet sich der Gefangene seit September 2017 auf der hiesigen Therapievorbereitungsabteilung. Hier konnte er sich sehr gut einleben und integrieren. Von den Bediensteten wird er als freundlicher und aufgeschlossener junger Mann wahrgenommen. Ihm ist es möglich auf negative Entscheidungen angemessen zu reagieren, persönliche Anliegen trägt er stets sachlich vor. Disziplinarisch musste Herr A1 bislang einmalig belangt werden. Im November 2017 wurde er positiv auf Amphetamine getestet. Zuvor durchgeführte und auch anschließend durchgeführte Drogenscreenings verliefen im Ergebnis stets negativ. Von Seiten der internen Suchtberatung konnte hier von einem bislang einmaligen Rückfall ausgegangen werden. Herrn A1 scheint es mittlerweile möglich zu sein, alternative Handlungsstrategien anzuwenden und kann diese auch in Gesprächen kundtun.

65

[…]

66

Bezüglich seines hiesigen Beschäftigungsverhältnisses ist festzuhalten, dass Herr A1 zunächst verschiedenen Hilfstätigkeiten nachgegangen ist. Von September 2017 bis März 2018 hat er sodann die Küchenhelferausbildung besucht und ordnungsgemäß abgeschlossen.

67

[…]

68

Vor dem Hintergrund seines hier gezeigten weitgehend beanstandungslosem Verhalten, seiner Mitarbeitsbereitschaft und der Tatsache, dass Herr A1 in einer betreuten Wohneinrichtung aufgenommen werden kann, wird eine vorzeitige Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt von dieser Seite befürwortet.“

69

Durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.09.2018 wurde die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe sodann zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit von drei Jahren festgesetzt. Als Auflage/Weisung wurde u.a. bestimmt:

70

„Er hat sofort seine Wohnung in der betreuten Einrichtung „E2“, M-straße in E3 zu nehmen und einen festen Wohnsitz zu begründen.“

71

Die Entscheidung ist seit dem 20.09.2018 rechtskräftig. Die Bewährungszeit läuft noch bis zum 19.09.2021.

72

In einem Bericht des damaligen Bewährungshelfers des Angeklagten vom 29.10.2018 heißt es dann u.a.:

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„Zu der Wohnsituation in der Einrichtung „E2“ ist mitzuteilen, dass er Mitte Oktober mit einem anderen Mitbewohner, der aus der Einrichtung entlassen worden ist, für ein paar Tage unterwegs gewesen sei. Er habe in dieser Zeit auch illegale Drogen konsumiert.

74

Da er sich dann aber erneut überlegt habe, sein Leben zu ändern, ist er wieder ins E2 zurückgegangen.

75

Aktuell teilte mir aber der Sozialarbeiter aus der Einrichtung mit, dass der Klient wohl am vorherigen Wochenende in eine Körperverletzung verwickelt war und sich wohl auch in Polizeigewahrsam befand.

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Daraufhin habe die Einrichtung entschieden, Herrn A1 aus dem betreten Wohnen zu entlassen.

77

Der Proband gab diesbezüglich an, dass ihm eine räuberische Erpressung zur Last gelegt worden sei. Es habe sich aber um eine Verwechslung gehandelt. Der eigentliche Täter sei auch schon gefasst worden.“

78

Nachdem der Angeklagte das E2 verlassen musste, zog er zu seiner Freundin H1 und deren Familie, wo er bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 18.01.2019 wohnte.

79

II.

80

Die Kammer geht von den folgenden Sachverhalten aus:

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1.

82

In der Nacht vom 02. auf den 03.01.2019 begaben sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte O1, ein Freund des Angeklagten und Bruder von H1, der festen Freundin des Angeklagten, zum Fitnessstudio „F01“ in der O2-str. 2b in E3, um dort einzubrechen und möglichst viel Geld und wertvolle Sachen zu stehlen. Während der gesondert Verfolgte O1 vor dem Gebäude Schmiere stand, hebelte der Angeklagte mit einem Schraubenzieher ein Fenster auf und gelangte so in das Gebäude. Dort entwendete er eine Kasse mit etwa 100,00 € Bargeld und einen Briefkasten mit etwa 900,00 € Bargeld sowie zwei Packungen mit Eiweiß-Pulver, um sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen. Er handelte dabei in der Absicht, sich selbst aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, um sich von dem jeweils entwendeten Geld Drogen kaufen zu können. Das Bargeld teilten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte O1 hälftig untereinander auf. Die zwei Packungen Eiweiß-Pulver nahmen der Angeklagte und der gesondert verfolgte O1 später mit zu dessen Wohnung. Der Angeklagte kaufte sich direkt nach der Tat mit dem erlangten Geld Kokain.

83

2.

84

Nachdem der Angeklagte das Kokain gekauft und konsumiert hatte, trafen sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte O1 in der gleichen Nacht vom 02. auf den 03.01.2019 verabredungsgemäß etwa 20 bis 30 Minuten später bei dem Vereinsheim des O3 in der O4-str. in E3, um dort einzubrechen und möglichst viel Geld und wertvolle Sachen zu stehlen. Zunächst versuchte der Angeklagte die bodentiefe Glastür einzuschlagen, um in das Gebäude zu gelangen, was jedoch nicht gelang. Sodann schlug er mit dem Schraubenzieher das an der Nordseite gelegene Verkaufsfenster des dortigen Kiosks ein und gelangte so in das Gebäude. Er entwendete eine Flasche Jägermeister und Bargeld in Höhe von etwa 1.500,00 bis 1.700,00 €, um sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen. Er handelte dabei in der Absicht, sich selbst aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, um sich von dem jeweils entwendeten Geld Drogen kaufen zu können. Das Bargeld teilten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte O1 wieder hälftig untereinander auf.

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Nach der Tat erwarb der Angeklagte mit der Beute unverzüglich Drogen und konsumierte diese.

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3.

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Direkt danach begaben sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte O1 zu dem Vereinsheim des nahegelegenen SC E3, ebenfalls in der O4-str.. in E3, um dort einzubrechen und möglichst viel Geld und wertvolle Sachen zu stehlen. Dort hebelte der Angeklagte ein Fenster auf und gelangte so in das Gebäude. Er entwendete eine Geldkassette mit Bargeld in Höhe von etwa 20,00 bis 30,00 €, um sich dieses rechtswidrig zuzueignen. Er handelte dabei in der Absicht, sich selbst aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, um sich von dem jeweils entwendeten Geld Drogen kaufen zu können.

88

Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte O1 teilten auch diese Beute wieder hälftig untereinander auf.

89

Nach der Tat erwarb der Angeklagte mit der Beute unverzüglich Drogen und konsumierte diese.

90

4.

91

Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten P1 und P2 verabredeten sich am Abend des 06.01.2019 zu einem Einbruch in das Gebäude des Indoor-Spielplatzes P3 Q1-weg in H1, um möglichst viel Geld und wertvolle Sachen zu stehlen. Zu diesem Zweck fuhr der gesondert Verfolgte P1 den Angeklagten und den gesondert Verfolgten P2 mit seinem Pkw zum Tatort. Der Angeklagte schlug dort am 07.01.2019 gegen 04:22 Uhr ein Fenster des Gebäudes ein, öffnete dann das Fenster und gelangte so in das Gebäude. Dort durchsuchte der Angeklagte im Gastronomiebereich sämtliche Schränke und Schubladen und nahm schließlich eine Spardose in der Form eines Hamburgers mit, um sich diese sowie deren Inhalt rechtswidrig zuzueignen. Er handelte dabei in der Absicht, sich selbst aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, um sich von dem jeweils entwendeten Geld Drogen kaufen zu können. In der Spardose waren ca. 100,00 € Bargeld, welches der Angeklagte mitnahm, sowie Gutscheine für das P3, welche der Angeklagte jedoch wegwarf. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte P2 hatten u.a. auf die Tageseinnahmen gehofft, die Kasse war jedoch leer.

92

Nach der Tat erwarb der Angeklagte mit der Beute unverzüglich Drogen und konsumierte diese.

93

5.

94

In der Nacht vom 09. auf den 10.01.2019 begaben sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte O1 noch einmal zu dem Fitnessstudio „F01“ in der O4-str..in E3, um dort einzubrechen und möglichst viel Geld und wertvolle Sachen zu stehlen. Der Angeklagte hebelte das gleiche Fenster noch einmal auf und gelangte wiederum so in das Gebäude. Dort entwendete er Bargeld in Höhe von 100,00 € und zehn Dosen mit Eiweiß-Pulver, um sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen. Er handelte dabei in der Absicht, sich selbst aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, um sich von dem jeweils entwendeten Geld Drogen kaufen zu können. Das Bargeld teilten sie wieder hälftig untereinander auf, das Eiweiß-Pulver nahm der Angeklagte mit und verkaufte später zwei Dosen davon für zusammen 25 €.

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Nach der Tat erwarb der Angeklagte mit der Beute unverzüglich Drogen und konsumierte diese.

96

6.

97

Am 12.01.2019 gegen 03:30 Uhr begaben sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte O1 zum Ladenlokal für Motorradbedarf an der Q2-str.in H1, um dort einzubrechen und möglichst viel Geld und wertvolle Sachen zu stehlen. Der Angeklagte schlug zunächst mit einem Stein eine Fensterscheibe ein und trat dann dagegen, so dass die Scheibe vollständig zerbrach, und gelangte so in das Gebäude. Dort entwendete er Kleingeld in Form von Münzen in einer nicht feststellbaren Höhe, um sich dieses rechtswidrig zuzueignen. Er handelte dabei in der Absicht, sich selbst aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, um sich von dem jeweils entwendeten Geld Drogen kaufen zu können.

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Nach der Tat erwarb der Angeklagte mit der Beute unverzüglich Drogen und konsumierte diese.

99

7.

100

Am 16.01.2019 verabredeten sich der Angeklagte und die gesondert Verfolgten P1 und R1, mit denen der Angeklagte befreundet war, zu einem Raubüberfall auf den im E2, S1-str. in E3, an diesem Abend tätigen Geschädigten R2. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R1 waren vormals Bewohner des E2. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten P1 und R1 brauchten Geld, um sich Drogen zu kaufen. Zu diesem Zweck verabredeten sie, den Geschädigten R2, von dem der Angeklagte wusste, dass er an diesem Abend Dienst im E2 hat, zu überfallen und möglichst viel Geld und wertvolle Sachen zu entwenden. Der Angeklagte informierte den gesondert Verfolgten P2, einen Bewohner des Hauses, der damals ebenfalls mit ihm befreundet war, damit dieser dem Angeklagten und den gesondert Verfolgten P1 und R1 die Tür zum E2 öffne. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten P1 und R1 trafen gegen 23:00 Uhr am E2 ein. Der eingeweihte gesondert Verfolgte P2 öffnete den mit Schals und T-Shirts vermummten und jeweils bewaffneten Tätern die Tür. Diese klopften nun im Gebäude an die Bürotür des Geschädigten R2. Als der Geschädigte R2 die Tür öffnete, schlug ihm der gesondert Verfolgte P1 - entsprechend dem gemeinsam zuvor gefassten Plan - mit einem Teleskopschlagstock gegen den Kopf. Der Angeklagte richtete eine geladene Gasdruckpistole, die er von dem gesondert Verfolgten P1 erhalten hatte, auf den Geschädigten und der gesondert Verfolgte R1 richtete - ebenfalls entsprechend dem gemeinsam zuvor gefassten Tatplan - ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm drohend in Richtung des Geschädigten. Der Angeklagte hielt es jedenfalls für möglich und nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Geschädigte durch den Schlag mit dem Teleskopschlagstock erheblich verletzt würde, und wollte auch, dass der Geschädigte aufgrund dieses Schlags und der Drohung mit der Pistole und dem Messer keine Gegenwehr leisten würde. Durch den Schlag erlitt der Geschädigte eine Kopfverletzung in Form einer blutenden Platzwunde an der Stirn mit entsprechenden Schmerzen sowie ein später ärztlich diagnostiziertes Schädel-Hirn-Trauma. Er fiel jedoch nicht zu Boden, sondern taumelte zurück. Der Geschädigte legte sich dann weisungsgemäß auf den Fußboden. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten P1 und R1 zogen ihn in einen anderen Raum und legten eine Jacke über den Kopf des Geschädigten, so dass dieser nichts mehr sehen konnte. Der Angeklagte forderte ihn auf, den Code des Tresors zu nennen, was der Geschädigte aus Angst tat. Der Angeklagte öffnete den Tresor und entnahm aus dem Tresor zwei Smartphones der Marke Samsung und Wiko, um sie sich rechtswidrig zuzueignen. Schließlich durchsuchten sie die Räumlichkeiten und entwendeten noch zwei Laptops der Marke Acer und Bargeld in Höhe von 200,00 €, um sich diese Sachen ebenfalls rechtswidrig zuzueignen. Es gelang ihnen jedoch nicht, einen zweiten Tresor zu öffnen, weil der Geschädigte den entsprechenden Code nicht wusste und der Angeklagte und die gesondert Verfolgten P1 und R1 diesen Tresor auch nicht mit Werkzeugen und Gewalt öffnen konnten. Da das Öffnen dieses zweiten Tresors nicht klappte, wurde der Angeklagte nervös und verlor die Fassung und regte sich verbal laut darüber auf, wodurch der Geschädigte, der aufgrund der Jacke über seinem Kopf nichts sehen konnte, Angst bekam, dass die Situation nun eskalierte und der Angeklagte ihn zumindest verletzen würde. Der Geschädigte erlitt eine Schockreaktion und zitterte am ganzen Leib. Zuletzt forderten der Angeklagte und die gesondert Verfolgten P1 und R1 den Geschädigten auf, seine Debit-Karte für sein Konto nebst PIN auszuhändigen und zu nennen, was der Geschädigte aus Angst tat. Der Angeklagte sagte zu dem Geschädigten sinngemäß, dass er dem Geschädigten eine Kugel in den Kopf jagen werde, wenn die PIN nicht richtig sei. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten P1 und R1 verließen dann das E2 mitsamt der Beute. Der Angeklagte hob sodann mit der entwendeten EC-Karte des Geschädigten von dessen Konto bei der Sparkasse gegen 23:41 Uhr am Geldautomaten der Sparkasse x-E3, X1-platz in E3, einen Geldbetrag in Höhe von 70,00 € ab, nachdem er erfolglos versucht hatte, einen  Betrag von 100,00 € abzuheben.

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Nach der Tat erwarb der Angeklagte mit der Beute unverzüglich Drogen und konsumierte diese.

102

Von der Platzwunde ist bei dem Geschädigten R2 als bleibender Schaden eine Narbe an der Stirn zurückgeblieben. Etwa für zwei bis drei Wochen nach dem Tattag hatte der Geschädigte auch Angstzustände, vor allem, wenn er alleine auf der Straße unterwegs war. Wegen der psychischen Beeinträchtigungen musste er zwei bis drei Monate lang ein Antidepressivum nehmen. Danach hatte er mit der Sache abgeschlossen.

103

8.

104

Der Angeklagte litt zum Zeitpunkt aller oben festgestellten Taten an einer Dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) und an Psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (aktive Abhängigkeit) (F19.24) im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit.

105

Dadurch war bei allen Taten die motivationale Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Die Einsichtsfähigkeit und die exekutive Steuerungsfähigkeit waren indes nicht eingeschränkt.

106

Der Angeklagte hatte in dieser Zeit täglich jeweils etwa zwischen ein bis drei Gramm Kokain und Amphetamine konsumiert und über einen Zeitraum von etwa drei Wochen ab Silvester 2018 fast gar nicht geschlafen. Er war stark drogenabhängig und beging die Taten, um jeweils Geld für den Kauf von Drogen zu erlangen.

107

9.

108

Auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Dortmund vom 18.01.2019 wurde am gleichen Tag von Polizeibeamten der Kreispolizeibehörde S1 die Wohnung des gesondert Verfolgten O1, X2-Straße in E3, durchsucht. Neben dem gesondert Verfolgten O1 und dessen Familienangehörigen war auch der Angeklagte in der Wohnung anwesend. In der Wohnung wurde ein Paar grauer Turnschuhe gefunden und sichergestellt, die nach eigener Aussage dem Angeklagten gehörten. Diese Schuhe sowie die Jeans, welche der Angeklagte im Zeitpunkt der Durchsuchung trug, wurden ebenfalls von der Person getragen, die am 00.00.2019 mit der Überwachungskamera in der Sparkasse E3 bei der Geldabhebung mit der EC-Karte des Geschädigten R2 gefilmt worden war. Der Angeklagte räumte nach Belehrung direkt im Rahmen der Durchsuchung seine Beteiligung an dem Raub am 16.01.2019 ein und erklärte weiter, dass sich die bei dem Raub benutzte Schusswaffe in einer Tasche seiner Jacke befinde, welche im Zimmer des gesondert Verfolgten O1 hängen würde. Die Schusswaffe wurde gefunden und der Angeklagte wurde an diesem Tag vorläufig festgenommen. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E3 vom 19.01.2019 seitdem in Untersuchungshaft in der JVA Hamm.

109

Der Angeklagte wurde am 18.01.2019 von Polizeibeamten der Kreispolizeibehörde S1 und am 19.01.2019 von dem Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Kamen vernommen und gab jeweils eine geständige Einlassung ab und räumte seine Beteiligung an den obigen Taten ein und benannte zudem die Mittäter und deren Tatbeiträge.

110

III.

111

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung sowie auf den Bekundungen der Zeugin und Sachverständigen S2 zu den von dem Angeklagten ihr gegenüber bei den Explorationsgesprächen gemachten Angaben; die Sachverständige hat bei ihrer Vernehmung ihr schriftliches Gutachten vom 18.07.2019 vollständig verlesen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen zudem auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 15.07.2019 sowie auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und Schriftstücken.

112

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der vollständig glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat alle Taten vollständig eingeräumt und den jeweiligen Tatablauf glaubhaft dargestellt und erklärt. Auch auf die Nachfragen der Kammer hat der Angeklagte die Einzelheiten der Taten vollständig dargelegt. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten, insbesondere, weil sich der Angeklagte durch sein Geständnis umfassend selbst belastet hat. Es sind auch keine Widersprüche zu seinen - ihm vorgehaltenen - Aussagen im Rahmen der polizeilichen sowie ermittlungsrichterlichen Vernehmung aufgetreten, vielmehr hat er diese bestätigt und - auch hinsichtlich der subjektiven Seite - ergänzt. Der Tatablauf bezüglich der Tat am 16.01.2019 wurde zudem durch den Zeugen R2 bestätigt. Auf dessen Aussage beruhen zudem die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten sowie zu den Tatfolgen für diesen.

113

Die Feststellungen zur Einschränkung der Steuerungsfähigkeit beruhen auf den schlüssigen und überzeugenden Bekundungen der Sachverständigen S2. Die Sachverständige hat am 09.07.2019 und 10.07.2019 zwei Explorationsgespräche mit dem Angeklagten geführt, sodann ihr umfassendes, schriftliches Gutachten vom 18.07.2019 vorgelegt und schließlich nach vollständiger Verlesung des Gutachtens in der Sitzung am 07.08.2019 ergänzende Fragen beantwortet.

114

Das Gutachten enthält eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses der Sachverständigen. Die Befunde sowie die Bewertung sind nachvollziehbar und transparent. Die Sachverständige hat schlüssig und überzeugend sowie auch eindeutig die Fragen zur Schuldfähigkeit dahingehend beantwortet, dass bei allen Taten sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die exekutive Steuerungsfähigkeit erhalten, jedoch die motivationale Steuerungsfähigkeit eingeschränkt, aber nicht aufgehoben gewesen sei.

115

Die Sachverständige hat bekundet, es habe bei allen Taten keinen Anhalt dafür gegeben, dass sich der Angeklagte nicht der Unrechtmäßigkeit seiner Tathandlungen bewusst gewesen sei.

116

Die personalen sowie situativen Einflussfaktoren seien bei allen Taten gleich gewesen. Der Angeklagte habe trotz seiner vorzeitigen Entlassung und der von ihm gewünschten betreuten Wohneinrichtung weiterhin Drogendelikte begangen. Bedingt durch seine dissoziale Persönlichkeit habe er sich nicht immer an die vorgegebenen Regeln der Einrichtung gehalten. Entsprechend seiner Persönlichkeitsstruktur und ungeachtet der ihm bekannten Konsequenzen für den Fall der Bewährungsverstöße habe er die Regeln und Verbote (feste Rückkehrzeiten am Abend, Alkohol- und Drogenabstinenz) als ungerecht und übertriebene Anspruchshaltungen an ihn bewertet. Da er Lust auf den Konsum von Alkohol- und Drogen gehabt habe, habe er beides wiederholt konsumiert und sei teilweise außerhalb der vorgegebenen Zeiten zurückgekommen. Die Schuld für die Bewährungsverstöße habe er auf die überzogenen Erwartungen des E2 an ihn und seine Sucht externalisiert. Ihm sei die Auflage bekannt gewesen, mit seinem Bewährungshelfer zu kooperieren und seinen Wohnsitz im E2 beizubehalten. Professionelle Hilfe habe er nach seinem Rauswurf aus dem betreuten Wohnen nicht gesucht, sondern habe sich bei seiner bis dato noch 15-jährigen Freundin und deren Familie aufgehalten. Dort habe er täglich v.a. Cannabis konsumiert, sei keinem geregelten Alltag nachgegangen und habe Kontakte zu anderen Kriminellen gepflegt, von denen einer der Bruder seiner Freundin gewesen sei. Aufgrund des erheblichen Drogenkonsums habe es ihm an Geld gemangelt.

117

Keine der beiden diagnostizierten psychischen Störungen seien für sich genommen hinreichend genug gewesen, um sein kriminelles Handeln bei den Taten zu erklären. Erst das Zusammenspiel seiner persönlichkeitsbedingten Verantwortungslosigkeit, unzureichenden Lernens aus Erfahrung (v.a. aus Bestrafung) sowie der deutlich ausgeprägten CU-traits (gefühls- und emotionsarme Persönlichkeitseigenschaften) und Rationalisierung seiner kriminellen Handlungen in Verbindung mit der anhaltenden multiplen Intoxikation psychotroper Substanzen habe zu einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten geführt. Situative Einflüsse vor (z.B. Schlafmangel, Geldmangel, kriminelle Freunde und Bekannte, kein geregelter Alltag) und während (bekanntes Objekt, geringes Entdeckungsrisiko, einfache Zugangsmöglichkeiten) der Tatzeiten hätten das Risiko in der konkreten Situation darüber hinaus erhöht. Er sei zudem in kriminelle Strukturen eingebunden gewesen, die seine delinquenten Handlungen aktiv unterstützten. Nach dem ersten Einbruch in das Fitnessstudio sei der Angeklagte zu seinem Dealer gegangen und habe von dem gestohlenen Bargeld Kokain gekauft, welches er konsumierte. Durch die stimulierende Wirkung des Kokains sei seine Hemmschwelle für die Begehung weiterer Einbrüche zur materiellen Bereicherung weiter herabgesetzt, so dass er seinen Mittäter kontaktiert habe und sich gemeinsam mit ihm in dieser Nacht für weitere Einbrüche getroffen habe.

118

Bezüglich der Raubtat am 16.01.2019 habe das Abhängigkeitssyndrom hier eine eher geringe, jedoch verstärkende Wirkung auf sein tatzeitnahes dissozial gestörtes Erleben und Verhalten gehabt. Auf interpersoneller (zwischen-menschlicher) Ebene habe er durch Drohungen und Lügen das Opfer zu dem gewünschten Verhalten manipuliert. Seine störungsbedingten Beeinträchtigungen hätten sich jedoch ins-besondere auf der affektiven Ebene gezeigt. Es habe keinen Anhalt darauf gegeben, dass er vor, während oder nach der Tat authentisch Reue oder Schuldgefühle bzgl. seiner Tat empfunden hätte, v.a. während der Tatbegehung sei sein Mangel an Empathie deutlich geworden, bei der er dem augenscheinlich schwer verletzten, zitternden Opfer über das für die erfolgreiche Tatbegehung erforderliche Maß hinweg mit vorgehaltener Schusswaffe, handlungsunfähig und mit zeitweise verdecktem Kopf wiederholt mit dem Tode gedroht und dabei auch direkt mit „Du“ und Vornamen angesprochen habe. Die geringe affektive Beteiligung habe sich auch in seinem Nachtatverhalten widergespiegelt, in dem es der Angeklagte erfolgreich geschafft habe, sich gegenüber der Familie seiner Freundin relativ unauffällig zu verhalten. Er habe keine (freiwillige) Verantwortung für sein Handeln übernommen, habe seiner Freundin die begangene Tat verschwiegen, habe sie zudem auch auf direkte Ansprache seiner Freundin und deren Mutter geleugnet, so dass die Tat für sie überra-schend erst mit seiner Verhaftung offenkundig geworden sei.

119

Aus rechtspsychologischer Sicht  hätten insbesondere die Vortat- und Tatphase darauf hingewiesen, dass es keine Einschränkungen in der exekutiven Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gegeben habe, da die Steuerung seiner Handlungen ungestört gewesen und seine einzelnen Handlungen absichtlich bzw. gezielt zur Erreichung seiner Ziele durchgeführt worden seien. Zudem sei das Tatgeschehen jeweils auch bei dem unvorhergesehenen Hindernis (z.B. Schlüsseltresor ohne Schlüssel) relativ koordiniert verlaufen. Auch während der Nachtatphase habe es keinen Anhalt auf jedwedes ungerichtetes oder erregtes Nachtatverhalten gegeben (i.S.d. erhaltenen exekutiven Steuerungsfähigkeit). Allerdings sei – insoweit hat die Sachverständige ihr schriftliches Gutachten in ihrer mündlichen Anhörung teilweise korrigiert – die Fähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen, die Kosten und den Nutzen seiner jeweiligen Handlungen zu erkennen und seine normwidrigen Motive und Impulse zu kontrollieren, weshalb von einer eingeschränkten motivationalen Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Eine Schuldunfähigkeit hat die Sachverständige wie bereits in der Zusammenfassung ihres schriftlichen Gutachtens verneint.

120

Die Kammer hat die nachvollziehbaren und überzeugenden Bekundungen der Sachverständigen ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und ist auf dieser Grundlage zu der Feststellung gelangt, dass die motivationale Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei allen Taten aufgrund der Dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) und der Psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (aktive Abhängigkeit) (F19.24) im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben gewesen ist.

121

IV.

122

Damit hat sich der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit gem. § 52 StGB mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB und wegen Diebstahls in sechs Fällen gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

123

Bezüglich des besonders schweren Raubes werden dem Angeklagten die Handlungen der Mittäter P1 und R1 nach § 25 Abs. 2 StGB im Wege der Mittäterschaft zugerechnet. Nach der geständigen Einlassung des Angeklagten lag bezüglich dieser Tat ein gemeinsamer Tatplan, insbesondere auch hinsichtlich des Einsatzes des Schlagstocks, des Messers und der Pistole, vor. Auf der Grundlage der Feststellungen ist der Angeklagte - ebenso wie die gesondert Verfolgten P1 und R1 - Mittäter, weil er nicht nur fremdes Tun förderte, sondern seinen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügte, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Der Angeklagte hatte nach seiner Einlassung auch ein eigenes Interesse am Taterfolg und auch der Umfang seiner Tatbeteiligung und seine sich hieraus ergebende Tatherrschaft sowie auch sein Wille zur Tatherrschaft begründen seine Mittäterschaft.

124

Alle sieben Taten stehen zueinander in Tatmehrheit gem. § 53 StGB.

125

Bei dem Angeklagten war auf der Grundlage der Bekundungen der Sachverständigen S2 zum Zeitpunkt aller Taten jeweils die motivationale Steuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert. Die Einsichtsfähigkeit und die exekutive Steuerungsfähigkeit waren indes nicht eingeschränkt.

126

V.

127

Den Entscheidungen zu den Rechtsfolgen der Taten liegen die folgenden Erwägungen zugrunde.

128

1.

129

Die Kammer hat bezüglich der Strafzumessung folgende Erwägungen getroffen.

130

a)

131

Gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB ist die Kammer hinsichtlich des besonders schweren Raubes von dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.

132

Einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Ein minder schwerer Fall setzt das beträchtliche Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer solchen Weise nach unten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten und die Anwendung des Regelstrafrahmens zu hart erscheint. Zu berücksichtigen sind im Wege einer Gesamtwürdigung alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 46 Rn. 85). Ein minder schwerer Fall des Raubes kann angenommen werden, wenn das Maß der Gewalt gering ist oder die Drohung eine geringe Intensität hat (vgl. Fischer, a.a.O., § 249 Rn. 22).

133

Zu prüfen ist, ob allein die allgemeinen Milderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falls führen, da der jeweils vertypte Milderungsgrund dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht ist (§ 50 StGB). Erst wenn nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen ist, ist bei der weiter gehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund zusätzlich heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2015 – 4 StR 215/15 –, juris Rn. 4).

134

Unter Berücksichtigung aller strafmildernden Faktoren sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung der vertypten Strafmilderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB und der Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten gem. § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB hat die Kammer nach den obigen Maßstäben keinen minder schweren Fall angenommen.

135

Für den Angeklagten spricht, dass er sich seit seiner ersten Vernehmung hinsichtlich sämtlicher Taten, deretwegen er verurteilt wird, vollständig geständig eingelassen hat. Auch spricht für den Angeklagten, dass er sich bei dem Geschädigten R2 in der Hauptverhandlung mündlich entschuldigt hat. Allerdings wird der Wert der Entschuldigung dadurch gemindert, dass der Angeklagte dem Geschädigten die Phrase mitteilte, dieser sei „zur falschen Zeit am falschen Ort“ gewesen; tatsächlich hatte der Geschädigte nicht „Pech“, sondern wurde Opfer einer Straftat des Angeklagten.

136

Gegen den Angeklagten spricht: Er ist mehrfach vorbestraft, zwar nicht wegen Raubdelikten, aber mehrfach wegen Diebstahls, er hat die Tat unter laufender Bewährung begangen; die Strafaussetzung zur Bewährung der Reststrafe erfolgte gerade einmal etwa vier Monate vor der Begehung des besonders schweren Raubes. Die Qualifikation des besonders schweren Raubes ist durch die Verwendung des Schlagstocks, des Messers und der Pistole nicht nur einfach, sondern dreifach erfüllt. Zudem hat der Angeklagte tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung (Platzwunde mit Schädel-Hirn-Trauma) unter Erfüllung von zwei Qualifikationsmerkmalen begangen. Insgesamt ist die Begehungsweise als äußerst brutal zu bewerten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte R2 als Dauerschaden eine Narbe an der Stirn zurückbehalten hat und er nach der Tat, wenn auch nicht lange, psychisch beeinträchtigt war.

137

Die strafmildernden Umstände überwiegen die strafschärfenden nicht.

138

Und auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte aufgrund seiner starken Drogenabhängigkeit in seiner motivationalen Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB), ist ein Überwiegen der strafmildernden Umstände nicht festzustellen.

139

Ferner ist auch ein Überwiegen der strafmildernden Umstände nicht bei zusätzlicher Berücksichtigung der durch den Angeklagten erfolgten Aufklärungshilfe gem. § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB festzustellen. Eine Aufklärungshilfe im Sinne dieser Norm kommt zwar bezüglich der Diebstahlstaten nicht in Betracht, weil diese keine Katalogtaten des § 100a Abs. 2 StPO sind. Allerdings hat der Angeklagte durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass die tatbestandlichen Handlungen und Tatbeiträge der übrigen Beteiligten an dem besonders schweren Raub aufgedeckt werden konnten, indem der Angeklagte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung die übrigen Beteiligten und deren Tatbeiträge benannt hat. Damit erstreckte sich der Beitrag des Angeklagten zur Aufklärung im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB auch über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus.

140

Der vertypte Milderungsgrund aus § 46a StGB ist indes bereits nicht erfüllt. Die reine Entschuldigung des Angeklagten bei dem Geschädigten R2 erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB.

141

Den genannten Strafrahmen hat die Kammer dann gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten reduziert. Die Schuld des Angeklagten ist durch dessen erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit vermindert. Eine Gesamtwürdigung ergibt nicht, dass die Schuldminderung durch schulderhöhende Umstände aufgewogen wird.

142

Eine nochmalige Reduzierung des Strafrahmens nach §§46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer nicht vorgenommen.  Die Benennung der übrigen Beteiligten an dem Raub, P1, R1 und P2, und ihrer jeweiligen Tatbeiträge, sind zwar von hoher Bedeutung für die Aufklärung des Raubes, denn der Geschädigte R2 hatte nach seiner Zeugenaussage P1 und R1 wegen ihrer Maskierung nicht erkannt und wusste auch nicht, dass P2 durch Öffnen der Tür zum E2 Hilfe geleistet hatte. Sonstige Umstände, aus denen ohne die Aussage des Angeklagten der Schluss auf die Beteiligung von P1, R1 und P2 hätte gezogen werden können, liegen nicht vor. Der Angeklagte hat deren Beteiligung auch frühzeitig offenbart. Die Tat des besonders schweren Raubes, auf die sich die Angaben des Angeklagten beziehen, ist auch von großer Schwere.

143

Diese gewichtigen Umstände genügen aber im Verhältnis zur Schwere der strafbaren Handlungen des Angeklagten bei dem Raub und der diesbezüglichen Schuld des Angeklagten nicht, um eine weitere Milderung des Strafrahmens auf einen Rahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten als angemessen erscheinen zu lassen. Insoweit ist auf die bereits oben angeführten, gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu verweisen.

144

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer sodann gem. § 46 StGB die Umstände abgewogen, die für und gegen den Angeklagten sprechen.

145

Insbesondere hat die Kammer die oben bei der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Hierbei hat die Kammer den Umstand, dass der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war, nur mit geringerem Gewicht berücksichtigt, da dieser Umstand bereits zur Anwendung des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens geführt hat.

146

Nach Abwägung aller Umstände hat die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von

147

fünf Jahren und sechs Monaten

148

für tat- und schuldangemessen erachtet.

149

b)

150

Hinsichtlich der sechs Diebstahlstaten ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

151

Die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB (Einbruchsdiebstahl und gewerbsmäßiger Diebstahl) sind erfüllt.

152

Hinreichender Anlass, entgegen der Regel keinen besonders schweren Fall anzunehmen, besteht nicht.

153

Für den Angeklagten spricht, dass er sich seit seiner ersten Vernehmung hinsichtlich sämtlicher Taten, derentwegen er verurteilt wird, vollständig geständig eingelassen hat. Ferner hat er hinsichtlich sämtlicher Taten die Beteiligten benannt und somit wesentlich zur vollständigen Aufdeckung beigetragen.

154

In den Fällen 3, 4 und 6 spricht auch für den Angeklagten, dass die Beute vergleichsweise gering, in den Fällen 3 und 6 sogar nicht ausschließbar geringwertig war.

155

Gegen den Angeklagten spricht: Er ist mehrfach u.a. wegen Diebstählen und damit einschlägig vorbestraft, er hat die Taten unter laufender Bewährung begangen; die Strafaussetzung zur Bewährung der Reststrafe erfolgte nicht einmal vier Monate vor der Begehung der Taten. Er hat nicht nur ein, sondern zwei Regelbeispiele erfüllt.

156

Nach alledem liegen keine erheblichen Milderungsgründe vor, die auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung die Anwendung des erhöhten Strafrahmens als unangemessen erscheinen lassen.

157

Und auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte aufgrund seiner starken Drogenabhängigkeit in seiner motivationalen Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB), ist die Anwendung des erhöhten Strafrahmens nicht unangemessen.

158

Ein Ausschluss eines besonders schweren Falles gem. § 243 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Bei den Taten zu 3. (SC E3) und 6. (Motorradbedarfladen) waren die von dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten O1 entwendeten Sachen nicht ausschließbar nur geringwertig, aber die Taten „bezogen“ sich nicht auf geringwertige Sachen, da der Angeklagte und der gesondert Verfolgte O1 die Absicht gehabt hatten, möglichst viel Mitnehmenswertes an sich zu bringen (vgl. BGHSt 26, 104).

159

Den genannten Strafrahmen hat die Kammer dann gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten reduziert.

160

Eine nochmalige Reduzierung des Strafrahmens nach § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer nicht vorgenommen. Die Diebstahlstaten sind, da es sich um besonders schwere Fälle nach § 243 Abs. 1 StGB handelt, gemäß § 46b Abs. 1 Sätze 1, 2 StGB Taten mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe; die vorgenannte Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß der Freiheitsstrafe hat nach § 46b Abs. 1 Satz 2 StGB außer Betracht zu bleiben. Der Angeklagte hat im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens, nämlich durch Nennung der gesondert Verfolgten P1 und R1 als Mittäter und des gesondert Verfolgten P2 als Gehilfe des schweren Raubes, über den eigenen Tatbeitrag hinaus dazu beigetragen, dass diese Tat aufgedeckt werden konnte. Der Raub ist auch eine Tat des Katalogs des § 100a Abs. 2 StPO.

161

Der Raub stand aber mit keiner der Diebstahlstaten „im Zusammenhang“. Ein Zusammenhang setzt nicht voraus, dass die Taten Teil derselben prozessualen Tat sind. Erfasst werden insbesondere Taten, die mit der Anlasstat eine gemeinsame „Struktur“ bilden, die Teil eines „kriminellen Gesamtgeschehens“ sind (z.B. Taten derselben Bande oder von Bandenmitgliedern mit Dritten). Auch typische Begleitdelikte sollen erfasst sein, ebenso Taten zur Verdeckung. Schließlich ist auch an Taten zu denken, die der Anlasstat motivatorisch nahe stehen (z.B. Taten, die Erpressungen oder Bestechungen zugrunde liegen oder durch sie motiviert wurden) (vgl. Fischer, a.a.O., § 46b Rn. 9c).

162

Am ehesten könnte bei der Diebstahlstat am 07.01.2019 (Tat Nr. 4) an einem Zusammenhang mit dem Raub gedacht werden, da die Mittäter des Angeklagten bei dieser Diebstahlstat - die gesondert Verfolgten P1 und P2 - auch an dem Raub beteiligt waren, P1 als Mittäter und P2 als Gehilfe. Diese Personenidentität ist aber nicht auf eine gemeinsame „Struktur“, ein „kriminelles Gesamtgeschehen“ o. Ä. zurückzuführen und reicht daher für den notwendigen Zusammenhang im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht aus. Der Angeklagte lebte im Tatzeitraum das typische Leben eines stark drogenabhängigen jungen Mannes, in dem es keine kriminelle Struktur gab, sondern, wann immer er keine andere Möglichkeit als Eigentumsdelikte hatte, um an Geld für Drogen zu kommen, er sich dafür jeweils mit Freunden zusammentat. Das waren in den zeitlich ersten Fällen Nr. 1 bis 3 der gesondert Verfolgte O1, in dem darauffolgenden Fall 4 die gesondert Verfolgten P1 und P2, in den Fällen 5 und 6 wieder der gesondert Verfolgte O1 und im zeitlich letzten Fall Nr. 7 wieder die gesondert Verfolgten P1 und P2 sowie der gesondert verfolgte R1. Das Motiv für die Begehung der Straftaten war stets der Wunsch des Angeklagten, Geld für den Kauf von Drogen zu erlangen. Dieser Wunsch entstand aber immer neu, nämlich immer dann, wann die Sucht den Angeklagten dazu trieb, Drogen zu konsumieren, und keine legale Möglichkeit bestand, an Geld zu kommen. Das unterscheidet den vorliegenden Fall z.B. von dem Fall, in dem eine Erpressung den Erpressten nacheinander zu mehren Taten veranlasst. Dass das nur gleiche Motiv für die Annahme eines Zusammenhangs nicht genügt, wird auch an den Tatbildern deutlich. Die Raubtat in Form eines direkten, bewaffneten Angriffs auf einen Menschen fällt gegenüber den Einbrüchen in zur Nachtzeit leere Gebäude völlig aus dem Rahmen.

163

Im Übrigen würde bei keiner der Diebstahlstaten die Ermessensausübung dazu führen, dass eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen wäre. Die gewichtige Aufklärungshilfe genügt im Verhältnis zur Schwere der strafbaren Handlungen des Angeklagten bei den Diebstählen und der diesbezüglichen Schuld des Angeklagten nicht, um eine weitere Milderung des Strafrahmens auf einen Rahmen von Freiheitsstrafe von einem Monaten bis zu fünf Jahren und sieben Monaten als angemessen erscheinen zu lassen. Insoweit ist auf die bereits oben angeführten, gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu verweisen.

164

Innerhalb des von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens hat die Kammer sodann gem. § 46 StGB die Umstände abgewogen, die für und gegen den Angeklagten sprechen.

165

Insbesondere hat die Kammer die oben bei der Frage, ob trotz Vorliegens der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB kein besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB anzunehmen ist, aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Hierbei hat die Kammer den Umstand, dass der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war, nur mit geringerem Gewicht berücksichtigt, da dieser Umstand bereits zur Anwendung des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens geführt hat. Nach Abwägung aller Umstände hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhe für die sechs Diebstahlstaten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

166

Tat Nr. 1 am 03.01.2019 (F01)                            ein Jahr Freiheitsstrafe

167

Tat Nr. 2 am 03.01.2019 (KSC E3)                            ein Jahr Freiheitsstrafe

168

Tat Nr. 3 am 03.01.2019 (SC E3)                            zehn Monate Freiheitsstrafe

169

Tat Nr. 4 am 07.01.2019 (P3)                            zehn Monate Freiheitsstrafe

170

Tat Nr. 5 am 10.01.2019 (F01)                            zehn Monate Freiheitsstrafe

171

Tat Nr. 6 am 12.01.2019 (Motorradbedarfladen)              zehn Monate Freiheitsstrafe

172

c)

173

Unter nochmaliger Abwägung aller Umstände hat die Kammer dann die Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gem. § 54 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz StGB erhöht und im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von

174

sieben Jahren

175

für tat- und schuldangemessen erachtet.

176

2.

177

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt beruht auf § 64 StGB.

178

Nach den eindeutigen und schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen S2 liegt bei dem Angeklagten ein Hang vor, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Es wird auch wegen rechtswidriger Taten verurteilt, die auf seinen Hang zurückgehen, und auf der Grundlage des überzeugenden Sachverständigengutachtens ist auch die Gefahrprognose zu bejahen, dass die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Im Sinne des § 64 Satz 2 StGB bestehen schließlich auch die hinreichende Erfolgsaussicht und die hinreichende Therapiewilligkeit des Angeklagten. Nach dem Sachverständigengutachten weist der Angeklagte aktuell ein hohes Rückfallrisiko, ein hohes Behandlungsbedürfnis und eine relativ hohe Ansprechbarkeit für therapeutische Behandlungsangebote auf.

179

Die Sachverständige hat vier testpsychologische Untersuchungen durchgeführt und auf dieser Grundlage ihre Diagnosen gestellt.

180

Das Ergebnis des „Reynolds Intellectual Assessment Scales“ (RIAS), bei welchem aus jeweils zwei Untertests Indizes für die verbale Intelligenz (VIX) und nonverbale Intelligenz (NIX) gebildet würden und sich aus den vier Untertests ein Index für die Gesamtintelligenz (GIX) bilden lasse, welcher eine Schätzung der globalen Intelligenz darstelle, und ein Gesamtgedächtnisindex (GGX) durch zwei zusätzliche Untertests gebildet werde, sei hinsichtlich des Angeklagten, dass dessen verbale Intelligenz, nonverbale Intelligenz und generelle/globale Intelligenz im Vergleich zu anderen 20- bis 29-Jährigen im durchschnittlichen bis leicht unterdurchschnittlichen Bereich lägen  und seine Gedächtnisleistung für verbale und nonverbale Informationen mit jener der meisten 20- bis 29-Jährigen vergleichbar sei. Seine Testleistungen hätten keinen Hinweis auf mögliche funktionelle Beeinträchtigungen seiner Intelligenz oder seines Gedächtnisses geliefert. Hinsichtlich der Interpretation der Testwerte wies die Sachverständige in ihrem Gutachten jedoch darauf hin, dass der Angeklagte der Sachverständigen mitgeteilt habe, am Abend oder am Morgen vor der Testung Subutex eingenommen zu haben, was zu einer Verzerrung der Testergebnisse führen könne.

181

Die zudem durchgeführte „Psychopathy Checklist-Revised“ (PCL-R) diene der Erfassung von Eigenschaften des Persönlichkeitskonstruktes der Psychopathy. Diese werde in der PCL-R verstanden als Variante der antisozialen Persönlichkeitsstörung. Sie weise eine gute Vorhersagegenauigkeit für die erneute Begehung von Gewaltdelikten auf.

182

Zu dem Merkmalscluster oder Syndrom Psychopathy würden Besonderheiten gehören, die sich in zwischenmenschlichen Interaktionen manifestierten, wie oberflächlicher Charme, Grandiosität, manipulatives Geschick oder ein Mangel an Empathie. Daneben würden Auffälligkeiten in der Lebensführung auftreten, wie ein übersteigertes Bedürfnis nach Stimulation, Verantwortungslosigkeit oder ein Fehlen von realistischen, langfristigen Zielen. Kodiert würden insgesamt 20 Merkmale auf einer dreistufigen Skala (Nein = 0, Vielleicht/in mancher Hinsicht = 1, Ja = 2), wobei eine hohe Ausprägung der Eigenschaften ab einem Gesamtpunktwert von 25 gegeben sei.

183

Der Angeklagte habe in der PCL-R am 10.07.2019 nach der Zusammenschau der vorliegenden Informationen einen Summenwert von 24 erreicht, womit der diagnostische Trennwert für Psychopathy nicht überschritten werde. Der Kennwert des Angeklagten von 24 (KI: 21-27) liege mit einer Wahrscheinlichkeit von 68% im mittelgradigen bis hohen Bereich. Betreffend die beiden PCL-R-Faktoren habe er mit 7 bzw. 15 Punkten relativ gesehen einen statistisch signifikant höheren (überzufälligen) Wert auf dem zweiten Faktor (z = 1.10) erreicht. Seine interpersonellen und emotionalen Auffälligkeiten (Faktor 1: Psychopathische Persönlichkeit) sowie sein Lebenswandel (Faktor 2: Soziale Abweichung, Facette 3) seien mit jenen der meisten Personen der Stichprobe vergleichbar. Allerdings würde er im Vergleich zu den meisten Probanden eine ausgeprägtere Antisozialität (Faktor 2, Facette 4) zeigen. Eine höhere Antisozialität spiegele sich in der PCL-R wider in einer schwachen Verhaltenskontrolle, frühen Verhaltensauffälligkeiten, Jugenddelinquenz, Widerruf einer bedingten Entlassung und krimineller Vielseitigkeit. Hohe Werte auf dem 2. PCL-R-Faktor, darunter insbesondere auf der 4. Facette „Antisozial“ würden einen der Hauptrisikofaktoren für kriminelles Handeln darstellen.

184

In dem durch die Sachverständige ferner durchgeführten „Violence Risk Appraisal Guide-Revised“ (VRAG-R) werde gewalttätiger Rückfall definiert als jede neuerliche Anklage aufgrund von Mord, versuchtem Mord, Entführung, jede Form der Freiheitsberaubung, jeder andere An- bzw. Übergriff, der auf Seiten des Opfers zu einer Verletzung führte, Raub, Vergewaltigung und jeder andere Übergriff in sexueller Motivation, der einen körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer beinhaltete (Hands-on Delikte).

185

Anhand des VRAG-R sei es möglich, das gewalttätige Rückfallrisiko von delinquenten Personen einzuschätzen, wobei die Bewertung immer von dem Index-Delikt ausgehe. Hierbei würden 12 Items (Zusammenleben mit beiden biologischen Eltern bis zum 16. Lebensjahr; Schulische Verhaltensprobleme; Alkohol- und Drogenprobleme in der Vergangenheit; Ehestatus zur Zeit des Index-Deliktes; Kriminelle Vergangenheit für Verurteilungen oder Anklagen von nicht-gewalttätigen Straftaten vor dem Index-Delikt; Bewährungsversagen; Alter zum Zeitpunkt des Index-Deliktes; Kriminelle Vergangenheit für Verurteilungen oder Anklagen von gewalttätigen Straftaten vor dem Index-Delikt; Anzahl früherer Inhaftierungen; Verhaltensstörung vor dem 15. Lebensjahr; Sexualdelikte in der Vorgeschichte; Antisozialität) bewertet und zu einem Gesamtscore zusammengefasst, welcher eine Zuordnung zu einer der Risikokategorien ermögliche. Anhand dieser Risikokategorie könne auf absolute (über empirisch ermittelte Rückfallraten aufgrund eines neuerlichen Gewaltdeliktes nach fünf bzw. zehn Jahren) und relative (über die Prozentrangverteilung) Risikomaße geschlossen werden.

186

Die 5-Jahres-Basisrate für den gewalttätigen Rückfall betrage 32 %, die 12-Jahres-Basisrate 51 %. Die Durchführung des VRAG-R ermögliche eine Anpassung dieser statistischen Durchschnittsbasisrate auf den Einzelfall.

187

Der Angeklagte habe einen Gesamtscore von 34 erreicht und werde damit der Risikokategorie 9 zugeordnet, welche von einer statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit von 76 % nach 5 Jahren und mit einer Rückfall-wahrscheinlichkeit von 87 % nach 12 Jahren ausgehe.

188

Bei dem ferner durchgeführten „Inventar zur Einschätzung des Rückfallrisikos und des Betreuungs- und Behandlungsbedarfs von Straftätern“ (LSI-R) handele es sich um eines der international am besten untersuchten Prognoseinstrumente und beziehe neben statischen auch dynamische Risikofaktoren mit ein. Es handele sich hierbei um ein Verfahren zum „Risk-Needs-Assessment“, welches sowohl die Einschätzung des Rückfallrisikos („risk“) als auch die Identifizierung der hierfür verantwortlichen individuell bedeutsamen Risikofaktoren („needs“) umfasse und zugleich Hinweise auf den jeweiligen Bedarf ebenso wie die erforderliche inhaltliche Ausrichtung von Behandlungsmaßnahmen liefere. Das LSI-R basiere auf einer kognitiv-behavioralen Theorie kriminellen Verhaltens. Hiernach würden mit 54 Items 10 übergeordnete Risikobereiche erfasst, welche in einer konkreten Handlungssituation die Wahrscheinlichkeit der Entscheidung eines Täters für kriminelles Verhalten erhöhen würden: Kriminelle Vorgeschichte, Ausbildung/Erwerbstätigkeit, Finanzielle Situation, Familie/Partnerschaft, Wohnsituation, Freizeitgestaltung, Freundschaften/Bekanntschaften, Alkohol-/Drogenproblematik, Emotionale/Personale Beeinträchtigung, Einstellungen/Orientierungen/Werthaltungen. Die Einschätzung der Risikobereiche erfolge auf Grundlage von Akteninformationen und der Explorationsangaben des Probanden (Skala von 0 = sehr unbefriedigende Situation mit eindeutigem und dringendem Verbesserungsbedarf bis 3 = völlig zufriedenstellende Situation ohne Verbesserungsbedarf).

189

Mit einem LSI-R-Gesamtwert von 41 Punkten (T = 70) habe der Angeklagte für den Zeitraum von 2 Jahren nach Haftentlassung ein hohes geschätztes Rückfallrisiko von 75 % für jedweden Rückfall, von 22 % für Gewaltdelikte und von 60 % für eine erneute Haftstrafe. Bei Personen in dieser Kategorie bestehe neben dem hohen Risiko auch ein hoher Behandlungs-/Kontrollbedarf (intensive Betreuung im gesicherten bzw. kontrollierten Setting oder enge Supervision empfohlen).

190

Es bestehe in allen 10 LSI-R- Risikobereichen ein erheblicher Unterstützungsbedarf, um das Rückfallrisiko des Angeklagten zu senken.

191

Insgesamt weise der Angeklagte aktuell eine hohe Ausprägung stabiler sowie dynamischer Risikofaktoren auf und gehöre aufgrund seiner extrem ausgeprägten dissozialen Persönlichkeit einer Hochrisikogruppe für weitere kriminelle Rückfälle an. Auch sein junges Alter, männliches Geschlecht und seine Intensivtäterschaft sowie der massive Anstieg gewalttätiger Tatanteile im Zusammenhang mit seinen Taten (von einfachen Ladendiebstählen zum Diebstahl bei teils nahestehenden Privatpersonen, Beteiligung an einem Raub, ernstzunehmende Bedrohung einer nahestehenden Person, bewaffneter Raub mit körperlicher und seelischer Verletzung einer Person) unterstütze die Zuordnung in eine Hochrisikogruppe für weitere erhebliche rechtswidrige Taten.

192

Der Angeklagte weise in einer Vielzahl kriminogener Risikobereiche einen erheblichen Behandlungs- und Unterstützungsbedarf auf. Dabei sei positiv hervorzuheben, dass viele dieser Bereiche dynamisch, also veränderbar seien (Ausbildung und Berufstätigkeit, finanzielle Situation, Familien-, Freundschafts- und Partnerschaftsbeziehungen, Wohnsituation, Freizeitgestaltung, Alkohol- und Drogenproblematik sowie teilweise seine emotionalen und personalen Beeinträchtigungen und kriminogenen Einstellungen und Orientierungen).

193

Der Angeklagte besitze gut ausgeprägte kognitive Ressourcen, weise keine akut psychotischen Störungsbilder auf oder sei wegen anderer körperlicher Beeinträchtigungen in seiner Ansprechbarkeit vermindert. Allerdings könne seine schwere dissoziale Persönlichkeitsstruktur (v.a. auf affektiver/empathischer Ebene) seine Ansprechbarkeit für einzelne Therapieprogramme oder Therapiebestandteile einschränken.

194

Zusammengefasst weise der Angeklagte aktuell ein hohes Rückfallrisiko, ein hohes Behandlungsbedürfnis und eine relativ hohe Ansprechbarkeit für therapeutische Behandlungsangebote auf.

195

Da die inkriminierten Taten im Zusammenhang mit seinem anhaltenden, massiven Alkohol- und Drogenmissbrauch und seiner stark ausgeprägten Persönlichkeitsstörung stünden, sei eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB aus kriminalprognostischer Sicht ausdrücklich zu empfehlen, um die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu verhindern, durch die andere Personen körperlich oder seelisch geschädigt werden bzw. geschädigt werden könnten. Die erfolglosen Therapieversuche in der Allgemeinpsychiatrie sowie die Behandlungsangebote während der Verbüßung der Haftstrafe des Angeklagten seien nicht ausreichend gewesen, um Straftaten infolge seines Hanges zu Alkohol und Drogen zu vermeiden. Vor dem Hintergrund seiner dissozialen Persönlichkeitsmerkmale und dem starken Abhängigkeitssyndrom mit hohem Suchtdruck sowie der Vielzahl interventionsbedürftiger Risikobereiche erscheine eine Aufenthaltsdauer in der Entziehungsanstalt von bis zu zwei Jahren voraussichtlich als zu kurz. Um eine längerfristige Straffreiheit für den Angeklagten zu erreichen, sei aus rechtspsychologischer Sicht eine Behandlungsdauer von mindestens zwei Jahren ausdrücklich zu empfehlen.

196

Die Kammer legt diese überzeugenden und nachvollziehbaren Bekundungen und Bewertungen der Sachverständigen ihrer Entscheidung zu Grunde und erachtet die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB sowie auch die hinreichende Erfolgsaussicht der Behandlung gem. § 64 Satz 2 StGB als erfüllt, so dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Möglichkeit einer Unterbringung von mehr als zwei Jahren, wie sie von der Sachverständigen prognostiziert wurde, besteht nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2017 – 3 StR 97/17 – NStZ-RR 2017, 310).

197

Gem. § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB war ein Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe anzuordnen.

198

3.

199

Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz beruht auf §§ 73, 73c, 73d StGB. Die Kammer hat den Wert der erlangten Tatbeute, soweit diese nicht in einem der Höhe nach feststellbaren Bargeldbetrag besteht, geschätzt.

200

Die Kammer hat den Wert der erlangten Tatbeute in Höhe von 3.600,00 € im Einzelnen wie folgt bestimmt:

201

a) Tat am 03.01.2019 (F01)

202

Bargeld1,000,00 €
2 Packungen Eiweißpulver25,00 € (geschätzt nach Verkaufswert)
1.025,00 €
203

b) Tat am 03.01.2019 (E3)

204

Bargeld1.500,00 €
1 Flasche Jägermeister10,00 € (geschätzt)
1.510,00 €
205

c) Tat am 03.01.2019 (E3)

206

Bargeld20,00 €
Geldkassette20,00 € (geschätzt)
40,00 €
207

d) Tat am 07.01.2019 (P3)

208

Bargeld100,00 €
Spardose20,00 € (geschätzt)
120,00 €
209

e) Tat am 10.01.2019 (F01)

210

Bargeld100,00 €
10 Packungen Eiweißpulver125,00 € (geschätzt nach Verkaufswert)
225,00 €
211

f) Tat am 12.01.2019 (…)

212

Kleingeld10,00 € (geschätzt)
213

g) Tat am 16.01.2019 (E2)

214

Bargeld200,00 €
2 Smartphones100,00 € (geschätzt)
2 Laptops300,00 € (geschätzt)
Geldabhebung70,00 €
670,00 €
215

VI.

216

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.