Heroinbunkerwohnung und getarnte Familien-Kurierfahrt: Verurteilung nach § 29a BtMG
KI-Zusammenfassung
Das LG Dortmund verurteilte drei Angeklagte wegen Besitzes von Heroin in nicht geringer Menge sowie tateinheitlicher Beihilfe zum Handeltreiben. Ein Angeklagter stellte eine angemietete Wohnung als Lager („Bunker“) für ca. 14 kg Heroin zur Verfügung; ein Ehepaar übernahm eine als Familienausflug getarnte Kurierfahrt mit ca. 2 kg Heroin, das an den Beinen der Ehefrau befestigt war. Die Kammer bejahte jeweils (mindestens) bedingten Vorsatz hinsichtlich Drogenart, Menge und Absatzbestimmung. Für die Ehefrau wurde ein minder schwerer Fall angenommen und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt; zudem wurden Taterträge und das Tatfahrzeug eingezogen.
Ausgang: Verurteilung aller Angeklagten; Freiheitsstrafen (C1: 4 Jahre, C2: 2 Jahre auf Bewährung, C3: 5 Jahre) sowie Einziehung von 250 EUR und des BMW bei C1.
Abstrakte Rechtssätze
Wer die Lagerung von Betäubungsmitteln in einer Wohnung wissentlich ermöglicht und dies als Beitrag zur Sicherung vor Entdeckung hinnimmt, leistet regelmäßig Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben.
Bedingter Vorsatz hinsichtlich Art und Menge von Betäubungsmitteln kann daraus folgen, dass der Täter die Einlagerung/den Transport trotz erkennbarer Umstände (Versteck, Verdeckung, erheblicher Aufwand) hinnimmt, ohne sich nach Inhalt und Umfang zu erkundigen.
Die Verwendung von Tarnbegriffen wie „Zucker“ in der Kommunikation kann im Gesamtzusammenhang als Indiz dafür gewertet werden, dass über Betäubungsmittel gesprochen wird und der Adressat mit Drogen rechnet.
Das Befestigen von Paketen mit erkennbarer Betäubungsmittelsubstanz am Körper zur Umgehung polizeilicher Kontrollen begründet regelmäßig (Mit-)Besitz während des Transports.
Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG kann bei untergeordneter Tatbeteiligung und fehlender eigener Initiative in einer Gesamtabwägung trotz hoher Wirkstoffmenge in Betracht kommen.
Tenor
Der Angeklagte C1 wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren Monaten verurteilt.
Die Angeklagte C2 wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte C3 wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Gegen den Angeklagten C1 wird die Einziehung des Kfz Marke BMW, Fahrzeugtyp 316i, Fahrzeugidentifikationsnummer-01, amtliches Kennzeichen XX-XX 000, sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 250 EUR angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG
§ 27 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1, Abs. 2, § 56 Abs. 1, Abs. 2, § 73 Abs. 1, §§ 73c, 74 Abs. 1, Abs. 3 StGB
Rubrum
I. Feststellungen zur Person
1. Der Angeklagte C1
Der Angeklagte C1 wurde 1986 im irakischen Dorf xxx geboren. Sein genaues Geburtsdatum ist ihm nicht bekannt. Entsprechend seinem amtlichen Ausweis wurde er am 00.00.1986 geboren, wobei es - jedenfalls zur damaligen Zeit - im Irak nicht ungewöhnlich war, den 00.00. als Geburtsdatum eines Kindes einzutragen. Der Angeklagte wuchs als jüngstes Kind mit sechs Geschwistern zunächst bei seiner Mutter auf. Die Mutter des Angeklagten verließ die Familie jedoch, als sie mit dem achten Kind schwanger und der Angeklagte zweieinhalb Jahre alt war. Der Angeklagte lernte seinen Vater nie kennen, da dieser im Krieg gefallen war. Der Angeklagte spricht die kurdische Sprache.
Der Angeklagte C1 wurde mit sieben Jahren eingeschult. Er verließ die Schule jedoch ohne Schulabschluss nach fünf Jahren im Alter von 12 Jahren. Danach übte der Angeklagte Hilfsarbeitertätigkeiten aus.
Am 00.00.2013 heiratete er die Angeklagte C2. Diese zog sodann zu dem Angeklagten, der mit seinen Brüdern zusammenwohnte.
Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor: Am 00.00.2004 wurde die Tochter X1, am 00.00.2007 der Sohn X2, am 00.00.2009 die Tochter X3 und am 00.00.2010 der jüngste Sohn X4 geboren. Bei X2 wurde ein Blutgerinnsel im Kopf festgestellt; darüber hinaus ist er rechtsseitig gelähmt mit der Folge, dass er sich nicht in allen Belangen selbst pflegen kann.
Da die Eheleute im Irak für sich keine Perspektive sahen, verließen sie am 02.10.2010 mit ihren Kindern die Heimat, um nach Deutschland auszuwandern. Dort kamen sie nach einer etwa sechsmonatigen Reise im März 2011 an. Zunächst wohnte die Familie fünf Jahre lang in O1. Danach lebte sie ein Jahr lang in O2, bevor sie zu ihrem jetzigen Wohnort nach O3 zog. Dort lebte bereits ein Bruder des Angeklagten C1. Mittlerweile leben sowohl die Geschwister des Angeklagten C1 als auch die Geschwister der Angeklagten C2 allesamt in Deutschland.
Die Familie bezieht seit ihrer Ankunft in Deutschland Sozialleistungen, zuletzt vom Jobcenter. Der Angeklagte hatte vor seiner Festnahme eine Arbeitsstelle in einer Metallfabrik in der Nähe von O3 in Aussicht, konnte diese Tätigkeit jedoch wegen der Corona-Pandemie und seiner Festnahme nicht antreten.
Der Angeklagte konsumiert keine Drogen.
Er ist nicht vorbestraft.
Der Angeklagte C1 wurde am 00.04.2020 festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 28.04.2020 (711 Gs 108/20) in Untersuchungshaft.
2. Die Angeklagte C2
Die Angeklagte C2 wurde 1987 in der irakischen Stadt xxx geboren. Auch sie kennt ihr genaues Geburtsdatum nicht. In ihrem amtlichen Ausweis wird als Geburtsdatum der 00.00.1987 geführt. Sie wuchs gemeinsam mit drei Brüdern und vier Schwestern im elterlichen Haushalt auf. Ihr Vater war Feldarbeiter, die Mutter Hausfrau. Die Muttersprache der Angeklagten ist kurdisch. Sie hat keine Schulbildung. Sie kann weder lesen noch schreiben.
Am 00.00.2013 heiratete sie im Alter von 16/17 Jahren den Angeklagten C1. Aus der Ehe gingen wie bereits erwähnt vier Kinder hervor: Am 00.00.2004 wurde die Tochter X1, am 00.00.2007 der Sohn X2, am 00.00.2009 die Tochter X3 und am 00.00.2010 der jüngste Sohn X4 geboren.
Da die Eheleute – wie bereits erwähnt – im Irak für sich keine Perspektive sahen, verließen sie am 02.10.2010 mit ihren Kindern die Heimat, um nach Deutschland auszuwandern. Dort kamen nach einer etwa sechsmonatigen Reise im März 2011 an. Zunächst wohnte die Familie fünf Jahre lang in O1. Danach lebte sie ein Jahr lang in O2, bevor sie zu ihrem jetzigen Wohnort nach O3 zog. Dort lebte bereits ein Bruder des Angeklagten C1. Mittlerweile leben sowohl die Geschwister des Angeklagten C1 als auch die Geschwister der Angeklagten allesamt in Deutschland.
Die Familie bezieht seit ihrer Ankunft in Deutschland Sozialleistungen, zuletzt vom Jobcenter.
Die Angeklagte konsumiert keine Drogen.
Sie ist nicht vorbestraft.
Die Angeklagte C2 wurde am 00.04.2020 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 28.04.2020 (711 Gs 709/20) vom 27.04.2020 bis zum 22.05.2020 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 22.06.2020 (Az. 704 Gs 1236/20) hat das Amtsgericht Dortmund den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Mit Beschluss vom 18.12.2020 hat die Kammer den Haftbefehl und den Außer-Vollzug-Setzungsbeschluss aufgehoben.
3. Der Angeklagte C3
Der Angeklagte C3 wurde am 00.00.1997 in xxx/Irak geboren. Er wuchs als mittleres Kind von neun Kindern bei seinen Eltern auf. Seine Mutter ist Hausfrau. Der heute arbeitslose Vater arbeitete bei der Deutschen Bahn in O4.
Sein Vater wanderte im Jahr 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein Jahr später folgte ihm seine Ehefrau mit dem damals dreijährigen Angeklagten und den restlichen Geschwistern. Zunächst wohnte die Familie bis 2005/2006 in 05. Dort besuchte der Angeklagte den Kindergarten und die Grundschule. Nach dem Umzug der Familie nach O4 besuchte der Angeklagte bis zur fünften Klasse die Förderschule, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern, wobei der Angeklagte die fünfte Klasse wiederholen musste. Ca. 2010 zog die gesamte Familie nach O8. In O8 besuchte der Angeklagte C3 zunächst die Hauptschule O8. Er wechselte sodann zu einer Hauptschulde in O8, die er 2017 mit dem Hauptschulabschluss verließ.
Im Anschluss besuchte der Angeklagte C3 das XXX-Berufskolleg in O8. Dort entwickelte sich bei ihm der Berufswunsch des Frisörs, nachdem er ein Jahrespraktikum in dieser Branche absolviert hatte. Im Jahr 2019 holte er auf dem Kolleg den Realschulabschluss nach. Seine Ausbildung zum Frisör begann der Angeklagte am 01.07.2019 bei dem Betrieb xxx in O8. Die zweijährige Ausbildung sollte im Sommer 2021 beendet werden. Sowohl der Betrieb als auch die Berufsschule waren jedoch im März 2020 wegen des „Lockdowns“ im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie geschlossen.
Etwa seit 2017 lebte der Angeklagte bei seinen Eltern in einer Wohnung im 01-Weg 0 in O8. Dort hatte der Angeklagte ein eigenes Zimmer. Die Wohnung im Haus 02-Straße 00, auf die unter Ziffer II 2. näher eingegangen wird, mietete der Angeklagte am 28.12.2019 mit einem auf den 29.11.2019 rückdatierten Mietvertrag an. Die unrenovierte, unmöblierte Wohnung war bis zur Festnahme des Angeklagten am 27.04.2020 nicht einzugsfertig.
Der Angeklagte C3 hat eine Freundin und ist kinderlos. Er bezieht Sozialleistungen nach dem SGB II, die auch die Miete für die Wohnung in der 02-Straße umfassen.
Der Angeklagte C3 konsumierte keine Drogen, traf sich jedoch mit Freunden, die Drogenkonsumenten sind.
Der Angeklagte C3 ist nicht vorbestraft.
Der Angeklagte C3 wurde am 00.04.2020 festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 28.04.2020 (Az.: 711 Gs 110/20) in Untersuchungshaft.
II. Feststellungen zur Sache
1. Ursprung des Verfahrens
Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens war das Ermittlungsverfahren „D1“ der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung 07, das diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft O9 unter dem Aktenzeichen 803 Js 473/20 gegen eine irakische Tätergruppierung aus dem Raum O8 bzw. O3 zunächst wegen des Verdachts der Einschleusung von Ausländern und später wegen des Verdachts des Handelns mit Betäubungsmitteln führte. Im Rahmen dieser Ermittlungen ergab sich ein Verdacht gegen den gesondert verfolgten – am 00.00.1988 in xxx/Irak geborenen, in O8 wohnenden – D2 alias D3, den Zeugen und gesondert verfolgten – am 00.00.1964 , bei dem es sich um den Vater des Angeklagten C3 handelt, sowie gegen den – am 00.00.1991 in xxx/Irak geborenen und inzwischen verstorbenen – D5, der in O3 wohnhaft war.
Im Rahmen der gegen die Verdächtigen geführten Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung gewannen die Ermittler auch Erkenntnisse über die Angeklagten C3 und C1.
2. Tatgeschehen
Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach dem 28.12.2019 fragte der gesondert verfolgte D2, bei dem es sich um den Lebensgefährten einer Schwester des Angeklagten C3, handelt, diesen, ob er – D2 – mehrere Pakete Heroin in der Mietwohnung des Angeklagten C3 im Haus 02-Straße 00 in O8 lagern dürfe. Der Angeklagte C3 erklärte sich damit einverstanden. Die Wohnung, die im ersten Obergeschoss links im Haus 02-Straße 00 lag, hatte der Angeklagte C3 am 28.12.2019 mit einem auf den 29.11.2019 rückdatierten Mietvertrag angemietet und die Schlüssel zu dieser Wohnung erhalten. Er wohnte jedoch, wie bereits unter Ziffer I. 3. erwähnt, nach wie vor bei seinen Eltern.
Sodann versteckte D2 zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in einem Revisionsschacht im Badezimmer dieser Mietwohnung vierzehn Pakete mit insgesamt 14.021,8 g Heroin mit einer Wirkstoffmenge von 8.270,7g Diacethylmorphinbase, umgerechnet 9.086,90 g Diacetylmorphin-Hydrochlorid (= Heroinhydrochlorid). Damit betrug der Wirkstoffgehalt des Heroins 64,8 % Heroinhydrochlorid..
Das Heroin war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt, wobei D2 das Heroin bis zum Weiterverkauf in der Mietwohnung des Angeklagten C3 lagern wollte. Dem Angeklagten C3 hatte der gesondert verfolgte D2 zur Herkunft des Heroins mitgeteilt, dass dieses einem seiner Brüder gehöre.
Der Angeklagte C3 wusste, dass D2 Heroin in dem Revisionsschacht versteckt hatte. Er hielt dabei die Lagerung von Heroin in einer Menge von 14.021,8 g mit einer Wirkstoffmenge von 9.086,90 g Heroinhydrochlorid für möglich und nahm sie billigend in Kauf. Er rechnete auch damit, dass das Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war und er durch die Zur-Verfügung-Stellung seiner Wohnung als Bunker Hilfe zum Absatz des Heroins leisten würde, und nahm auch das billigend in Kauf.
Weder D2 noch der Angeklagte C3 verfügten über eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln.
Spätestens seit dem 23.04.2020 führten D2 und D5 Telefongespräche über den Verkauf und den Transport des Heroins. Hierbei verhandelten die beiden über den Preis der Ware, die D5 für einen Abnehmer vorsah. Am 26.04.2020 einigten sich D2 und D5 schließlich auf den Kauf von zwei Kilogramm Heroin und die Abholung des Heroins durch D5 am 27.04.2020 in O8. Während eines entsprechenden Telefongesprächs am 26.04.2020 war auch der Angeklagte C1 zugegen, da dieser den D5 an diesem Tag (mit einem von dem Zeugen gehaltenen 5er BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000) nach O10 fuhr. In O10 traf sich D5 mit unbekannten männlichen Personen zum Zwecke des Heroinabsatzes, während der Angeklagte C1 im Auto wartete.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 27.04.2020 vereinbarte D5 mit dem Angeklagten C1, dass dieser am 27.04.2020 „Zucker“ nach O3 transportieren sollte. Dabei schlug D5 dem Angeklagten C1 vor, dessen Familie bei dieser Fahrt mitzunehmen, um im Fall eines Polizeikontakts den Anschein eines Familienausflugs zu erwecken. Der Angeklagte C1 war damit einverstanden. Er rechnete bereits zu diesem Zeitpunkt damit, dass es sich um eine Kurierfahrt für Rauschgift, auch Heroin, handeln würde, das Wort „Zucker“ also für Rauschgift stand, dass das Rauschgift zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt sein würde, dass er bei der geplanten Kurierfahrt das Rauschgift im Besitz haben und er durch die Kurierfahrt das Rauschgift in Richtung des Abnehmers des Rauschgifts transportieren und dadurch Hilfe zum Absatz des Rauschgifts leisten würde, und nahm all das billigend in Kauf. Als Auslagenentschädigung für die vorgesehene Fahrt am 27.04.2020 gab D5 dem Angeklagten C1 im Voraus 250,00 €.
Am Morgen des 27.04.2020 fuhren der Angeklagte C1 mit dem in seinem Eigentum stehenden und von ihm gehaltenen 3er BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 und D5 mit dem von dem Zeugen E1 gehaltenen 5er BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 verabredungsgemäß getrennt voneinander in Richtung Frankfurt. Ebenfalls im Auto des Angeklagten C1 befanden sich auf dem Beifahrersitz die Angeklagte C2 und auf der Rückbank drei ihrer minderjährigen Kinder, X1, X2, und X4. Seiner Ehefrau hatte der Angeklagte C1 zum Zweck der Fahrt mitgeteilt, dass es sich um einen Familienausflug handele. Aus Angst vor einem Streit mit dem Angeklagten C1, der sie in der Vergangenheit oft geschlagen hatte, hatte die Angeklagte eingewilligt, mit den Kindern mitzufahren.
Unterwegs informierte D5 den Angeklagten C1 sodann über den konkreten Ort des Treffens in O8. Beide setzten ihre Fahrt dann – weiterhin mit getrennten Pkws – in Richtung O8 fort.
Am 27.04.2020 um 10:55:52 Uhr rief D2 den Vater des Angeklagten C3, den Zeugen und gesondert verfolgten D4, an, der dem D2 auf Nachfrage mitteilte, dass er - D4 - nicht zu Hause sei, jedoch die Kinder wie C3 (d.h. der Angeklagte C3). Daraufhin begab sich D2 am 27.04.2020 mit einem VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 gegen 11:00 Uhr zur Wohnanschrift des Angeklagten C3 und seiner Eltern, 01-Weg 0 in O8, und holte dort den Angeklagten C3, der im Besitz des Schlüssels zur Wohnung 02-Straße 00 war, ab, um an das Heroin zu gelangen. Der Angeklagte C3 begleitete den gesondert verfolgten D2 sodann in dessen Pkw zur 02-Straße 00. Beide verließen den Pkw und betraten die Mietwohnung des Angeklagten C3.
In der Wohnung nahm D2 vier Pakete Heroin aus dem Versteck im Badezimmer. Die übrigen zehn Pakete Heroin beließ er in dem Versteck. Der Angeklagte C3 hatte gehofft, dass D2 die gesamte Menge an Heroin abholen würde, war aber mit dem Verbleib der zehn Pakete Heroin in der Wohnung einverstanden.
D2 und der Angeklagte C3 verließen sodann gemeinsam das Haus 02-Straße 00, wobei sich der Angeklagte C3 allein und zu Fuß entfernte. D2 trug das Heroin aus dem Versteck mittels einer Plastiktüte zu seinem VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 und fuhr in die 03-Straße. In der 03-Straße war mittlerweile D5 eingetroffen. D2 und D5 trafen dort zusammen und gingen zu Fuß zum Haus des D2, 04-Straße 00. Dort holte D2 ein Klebeband aus der Garage. Dann gingen D2 und D5 zurück zur 03-Straße, wobei D2 mit der Tüte mit den vier Heroinpaketen zu dem VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 lief. Zwei Pakete Heroin beließ er in dem VW Golf. Die anderen beiden Pakete nahm er in der Plastiktüte wieder aus dem Auto heraus.
Mittlerweile war der Angeklagte C1 am Ziel in der 05-Straße in O8 angekommen und hatte den BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 vor dem Haus mit der Hausnummer 0 geparkt. Um 12:11 Uhr lief D5 mit dem Klebeband aus der Garage des Hauses 04-Straße 00 zum Auto des Angeklagten C1 und sprach mit diesem. Um 12:14 Uhr trat D2 hinzu und reichte dem Angeklagten C1 um 12:18 Uhr die Plastiktüte mit den darin befindlichen zwei Paketen Heroin. Die Pakete enthielten 1001,5 g + 1004,3 g = 2.005,8 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 64,8 % = ca. 1.299,75 g Heroinhydrochlorid. Das in den beiden Paketen befindliche Heroin war zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt.
Der Angeklagte C1 nahm die - durchsichtigen Pakete - aus der Tüte und befestigte im Einverständnis mit der Angeklagten C2 die beiden Heroinpakete sodann mit dem von D5 zuvor übergebenen Klebeband an den Unterschenkeln der Angeklagten C2, so dass sich ein Paket an jeweils einem Unterschenkel der Angeklagten befand. Die hellbraune Farbe des Heroins war für die Angeklagten C1 und C2 erkennbar.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt rechnete die Angeklagte C2 damit, dass die Pakete Rauschgift, auch Heroin, enthielten, und nahm dies billigend in Kauf. Die Angeklagte C2 rechnete ferner damit, dass das Rauschgift zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt war, dass der Angeklagte C1 und sie im Weiteren eine als harmlose Familienfahrt getarnte Kurierfahrt unternehmen und dabei das Rauschgift im Besitz haben würden und sie durch die Kurierfahrt das Rauschgift in Richtung des Abnehmers des Rauschgifts transportieren und dadurch Hilfe zum Absatz des Rauschgifts leisten würden, und nahm all das billigend in Kauf. Gleiches galt weiterhin für den Angeklagten C1. Beide Angeklagten nahmen auch das – von ihnen wahrgenommene – Gewicht des Heroins und jede Wirkstoffzusammensetzung billigend in Kauf.
Nach der Übergabe des Heroins entfernten sich D5 und D2 und gingen zu dem von D2 genutzten VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000.
Der Angeklagte C1 fuhr mit dem BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 los, wobei die Angeklagte C2 mit den Heroinpaketen an ihren Beinen weiterhin auf dem Beifahrersitz und die drei Kinder auf der Rückbank saßen.
Weder D5 noch die Angeklagten C1 und C2 verfügten über eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln.
Kurz nach dem Losfahren erfolgte der Zugriff der Polizei. Die Angeklagten C1 und C2 wurden vorläufig festgenommen und das Heroin sichergestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Auffindesituation und des Aussehens der Pakete wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 723-729 der Sonderbände BPOLIKB 07 803 Js 473/20) Bezug genommen. Bei dem Angeklagten C1 wurde außerdem ein Geldbetrag von 255,03 EUR sichergestellt. Ferner wurde der von ihm gehaltene 3er BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 beschlagnahmt. Der Wert des BMW beläuft sich zum Stichtag 02.06.2020 auf ca. 1.849, 51 EUR.
Ferner wurden D5 und D2 festgenommen und die im VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 unter dem Fahrersitz befindlichen zwei Heroinpakete sichergestellt.
Die Polizei durchsuchte die Wohnung 02-Straße 00 und stellte die restlichen zehn Pakete Heroin in dem Revisionsschacht der Badewanne sicher. Einige davon waren mit einem schwarzen „X“ versehen. Hinsichtlich des konkreten Fundorts und der Erscheinung der Pakete wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 668-672 der Sonderbände BPOLIKB 07 803 Js 473/20) Bezug genommen.
Der Angeklagte C3 wurde am selben Tag in der Wohnung 01-Weg 0 in O8 vorläufig festgenommen.
D5 nahm sich vor Beginn der Hauptverhandlung in der Untersuchungshaft das Leben.
III. Beweiswürdigung
1. Ursprung des Verfahrens
Die Feststellungen zum Ursprung des Verfahrens unter Ziffer II. 1. beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Erkenntnisbericht der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung 07 vom 04.09.2020.
2. Der Angeklagte C3
a)
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten C3 beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 25.05.2020.
b)
Die Feststellungen zur Sache betreffend den Angeklagten C3 beruhen auf seiner geständigen Einlassung, soweit die Kammer dieser gefolgt ist, sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls – auf das Bezug genommen wird – erhobenen Beweisen.
Der Angeklagte hat sich (teilgeständig) zu der Tat eingelassen, wobei seine Einlassung größtenteils mündlich durch seine Verteidigerin wiedergegeben wurde. Der Angeklagte hat sich diese Einlassung zu Eigen gemacht und sich mit wenigen Ausnahmen auf diese begrenzt. Der Angeklagte C3 hat eingeräumt, dass ihn der Lebensgefährte seiner Schwester, D2, gefragt habe, ob er – der Angeklagte C3 – mehrere Pakete Heroin in der von ihm – dem Angeklagten C3 – am 28.12.2019 mit einem auf den 29.11.2019 rückdatierten schriftlichen Mietvertrag angemieteten Wohnung in der 02-Straße 00 aufbewahren könne, wobei der Angeklagte C3 sich zum Zeitpunkt dieser Anfrage nicht geäußert und keine Angabe dazu gemacht hat, ob ihm die Anzahl der dort gelagerten Pakete bekannt war. Ferner hat er sich dahingehend eingelassen, dass er gehofft habe, dass D2 am 27.04.2020 sämtliche Heroinpakete abhole. Dazu, ob der Angeklagte C3 gesehen hat, wie viele Pakete D2 entnommen und in dem Revisionsschacht belassen habe, hat er nichts gesagt. Zur Herkunft des Heroins hat der Angeklagte erklärt, dass D2 ihm mitgeteilt habe, dass es einem Bruder des D2 gehöre.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese teilgeständige Einlassung des Angeklagten C3 glaubhaft ist. Seine Überzeugung gewinnt die Kammer zum einen daraus, dass der Angeklagte C3 sich selbst mit seiner Einlassung erheblich belastet hat. Die Überzeugung der Kammer wird zum anderen auch darauf gestützt, dass zehn Pakete Heroin in der Wohnung des Angeklagten C3 aufgefunden und sichergestellt worden sind.
Dass das gelagerte Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, schließt die Kammer aufgrund der erheblichen Menge von rund 14 kg sowie des Umstands, dass D2 nachfolgend am 26./27.04.2019 rund 2 kg tatsächlich an D5 verkaufte. Die von der (teil-)geständigen Einlassung des Angeklagten nicht umfasste Feststellung, dass der Angeklagte damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass das Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte von „mehreren Paketen“, also selbst von einer größeren Menge ausging, so dass schon daher nahe lag, dass diese „mehreren Pakete“ nicht dem Eigenkonsum dienen sollten. Hinzu kommt der Umstand, dass das Heroin ja gerade in der Wohnung des Angeklagten C3, zu der er den Wohnungsschlüssel besaß, gelagert werden sollte. Zum Eigenkonsum bestimmtes Rauschgift pflegt üblicherweise der Konsument selbst aufzubewahren, damit er jederzeit seinem Konsumbedürfnis frönen kann. Jedenfalls aber ist aus dem Umstand, dass der Angeklagte C3 nach seiner Einlassung in dieser Situation sich mit der ihm von D2 gegebenen Information „mehrere Pakete Heroin“ begnügte und keine Aufklärung hinsichtlich des Verwendungszwecks einforderte, zu folgern, dass ihm der Verwendungszweck gleichgültig war, so dass er auch die Bestimmung zum gewinnbringenden Weiterverkauf billigend in Kauf nahm.
Die Feststellung, dass der Angeklagte C3 damit rechnete, dass er durch die Zur-Verfügung-Stellung seiner Wohnung als Bunker Hilfe zum Absatz des Heroins leisten würde und er auch das billigend in Kauf nahm, beruht darauf, dass der für den Angeklagten ohne weiteres erkennbare und von ihm daher auch erkannte Sinn eines Drogenbunkers darin besteht, die Drogen vor dem Zugriff der Polizei oder konkurrierender Drogendealer oder Drogenkonsumenten zu schützen und damit den ungestörten Absatz der Drogen zu befördern, und er gleichwohl seine Wohnung als Bunker zur Verfügung stellte.
Die Feststellung, dass der Angeklagte C3 die Menge des Heroins, das Gewicht sowie den Wirkstoffgehalt billigend in Kauf nahm, beruht darauf, dass ihm diese Faktoren angesichts der fehlenden Nachfrage zumindest gleichgültig waren.
Dass der Angeklagte C3 die Mietwohnung darüber hinaus entsprechend dem Vorwurf in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 20.07.2020 bewusst als Bunkerwohnung für das Heroin angemietet hat, vermochte die Kammer hingegen nicht festzustellen. Für die Kammer war bereits nicht aufklärbar, wann das sichergestellte Heroin in die Wohnung des Angeklagten gelangt ist bzw. ob sich schon vorher andere Rauschgiftmengen in der Wohnung befanden. Der Angeklagte C3 hat abgestritten, die Wohnung zu Bunkerzwecken angemietet zu haben. Er hat sich – über seine Verteidigerin – dahingehend eingelassen, dass er selbst den Mietvertrag am 28.12.2019 unterschrieben habe, der aber auf Veranlassung des Vermieters auf den 30.11.2019 rückdatiert worden sei. Die Schlüssel zur Wohnung habe er am 28.12.2019 erhalten.
Aus dem Umstand, dass die Wohnung am 27.04.2020 unbewohnt war und auch keine Renovierungsarbeiten im Gange waren, ist nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte C3 die Wohnung als Bunkerwohnung anmieten wollte. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Wohnung habe renovieren wollen, um nach Abschluss seiner Ausbildung – im Sommer 2021 - mit seiner Freundin in die Wohnung einzuziehen. Eine Wohnung anzumieten, um sie für einen Einzug in eineinhalb Jahren vorzubereiten, mag auf den ersten Blick erstaunlich erscheinen, auf den zweiten Blick, nämlich wenn man weiß, dass die Wohnungskosten durchgehend vom Jobcenter bezahlt wurden, der weiter in der Wohnung seines Vaters lebende Angeklagte C3 daher durch den Wohnungsunterhalt finanziell nicht belastet wurde, aber weniger erstaunlich. Gegen eine Anmietung der Wohnung zu Drogenbunkerzwecken spricht auch die Nutzung zu Frisörzwecken: Ausweislich des Durchsuchungsberichts der Bundespolizeiabteilung O12 vom 00.00.2020, den die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat, wurde in der Küche ein Sack mit abgeschnittenen Haaren sichergestellt. Auch der Angeklagte C3 hat angegeben, anderen die Haare geschnitten zu haben, um für Prüfungen zu üben. Das Haareschneiden in der Wohnung spricht gegen das Hauptmotiv des sicheren Drogenbunkers, da der Angeklagte C3 in diesem Fall darauf bedacht gewesen wäre, niemanden außer den Beteiligten des Drogenhandels Kenntnis von der Wohnung zu gewähren und daher auch niemandem dort die Haare zu schneiden.
Die Feststellung, dass der Angeklagte mit dem Verbleib der restlichen Pakete in der Mietwohnung einverstanden war, beruht darauf, dass er nach seinen eigenen Angaben zwar gehofft hatte, dass D2 die gesamte Menge an Heroin abholen würde, aber sah, dass D2 nicht sämtliche Pakete entnahm, und das hinnahm; daraus hat die Kammer den Schluss gezogen, dass der anwesende Angeklagte C3 mit der Vorgehensweise des D2 einverstanden war.
Dass der Angeklagte über die Lagerung hinaus Einfluss auf den Heroinhandel nehmen konnte, ist für die Kammer nicht feststellbar gewesen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte Schlüsselinhaber der Wohnung war und Zugriff auf das Heroin hatte, begründet keine Einflussnahmemöglichkeit. Die Beweisaufnahme hat ebenso wenig ergeben, dass der Angeklagte in die Verkaufsbemühungen um das Heroin involviert war. Der Umstand, dass der Angeklagte C3 sich nach der Abholung des Heroins aus dem Badewannenrevisionsschacht durch den D2 zu Fuß von der Wohnung bzw. dem D2 entfernte, spricht auch dafür, dass er – der Angeklagte – bei der Weitergabe der Drogen keine besondere Rolle innehatte. Auch zu einer etwaigen Entlohnung des Angeklagten C3 für die Bereitstellung der Wohnung hat die Kammer keine Feststellungen getroffen.
3. Der Angeklagte C1
a)
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten C1 beruhen auf seinen eigenen Angaben und den Angaben der Angeklagten C2 in der Hauptverhandlung, an deren Richtigkeit die Kammer keine Veranlassung zu zweifeln hatte, sowie aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Bundeszentralregisterauszug vom 26.05.2020.
b)
Die Feststellungen zur Sache betreffend den Angeklagten C1 beruhen auf der teilweisen geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer dieser gefolgt ist, den teilgeständigen Angaben der Angeklagten C2 aus den Protokollen der Sitzungen des Amtsgerichts Dortmund vom 28.04.2020 und 22.05.2020, die die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat, sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls – auf das Bezug genommen wird – erhobenen Beweisen.
aa)
Der Angeklagte C1 hat am ersten Hauptverhandlungstag zunächst den objektiven Geschehensverlauf bezüglich der Kurierfahrt vom 27.04.2020 im Wesentlichen – wie festgestellt – eingeräumt, wobei seine Einlassung anfänglich mündlich durch seinen Verteidiger wiedergegeben wurde: Er - Angeklagte C1 - sei mit seinem Pkw in Begleitung seiner Familie von O3 nach O8 gefahren und habe die Drogen in O8 erhalten. Das Kennzeichen seines Fahrzeugs sowie die Mitnahme seiner Familie hätten als Tarnung in Form eines Familienausflugs gedient. Dies sei aufgrund vorheriger Kommunikation mit D5 geschehen, von dem er 250 € für diese Fahrt erhalten habe. Der Angeklagte hat sich diese Einlassung zu Eigen gemacht, sich danach auch selbst zur Sache eingelassen.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass dieses Teilgeständnis des Angeklagten glaubhaft ist. Diese Überzeugung der Kammer hinsichtlich des objektiven Tatverlaufs wird gestützt auf die diversen im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten und, soweit sie Lichtbilder enthielten, in Augenschein genommenen Vermerke und Berichte der Polizei über ihre Ermittlungshandlungen, insbesondere den „Ablaufkalender“ der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung O7 vom 27.04.2020 sowie auf die Aktenvermerke der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung O7 vom 27.04.2020, 29.04.2020 und 06.07.2020, dem Durchsuchungsprotokoll sowie der Bescheinigung über sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung O7 vom 27.04.2020 und den Durchsuchungsberichten der Bundespolizeiabteilung O11 vom 05.05.2020, aus denen sich ergibt, dass die Bundespolizei am 27.04.2020 D2 und D5 und damit das Tatgeschehen observierte, kurz nach der Abfahrt der Angeklagten C1 und C2 in O8 zugriff, beide festnahm, danach D2, D5 und den Angeklagten C3 festnahm, den BMW des Angeklagten C1, den VW Golf des D2 und die Wohnung des Angeklagten C3 im Haus 02-Straße 00 durchsuchte und die insgesamt 14 Heroinpakete sicherstellte. Darüber hinaus hat auch die Angeklagte C2 – die in der Hauptverhandlung zur Sache weitgehend geschwiegen hat – den objektiven Geschehensablauf in seinen wesentlichen Zügen bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht Dortmund eingeräumt. Sie hat dort zudem angegeben, dass sie am 27.04.2020 einen Halt in Frankfurt gemacht hätten und dass ihr Ehemann dort über das konkrete Ziel unterrichtet worden sei. Diese Angaben der Angeklagten, deren Richtigkeit die Kammer nicht anzweifelt, ergeben sich aus den bereits erwähnten Protokollen der Sitzungen des Amtsgerichts Dortmund vom 28.04.2020 und 22.05.2020.
Soweit die Angeklagten C1 und C2 übereinstimmend angegeben haben, dass der Angeklagte C1 der Angeklagten C2 zum Zweck der Fahrt – fälschlich – mitgeteilt habe, dass es sich um einen Familienausflug handele, hat die Kammer keine Veranlassung an die Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Im Übrigen lässt sich aus den eingeführten Protokollen der Telefongespräche sowie den Observierungen nichts Gegenteiliges schließen.
bb)
Zu seiner Kenntnis bzw. Vorstellung von der Art der von ihm zu transportierenden Ware hat der Angeklagte C1 sich im Rahmen der Hauptverhandlung unterschiedlich und widersprüchlich eingelassen. Der Angeklagte hat am ersten Hauptverhandlungstag zunächst abgestritten, vor Fahrtantritt und bei der Entgegennahme des Heroins Kenntnis davon gehabt zu haben, dass es sich um Rauschgift handelt. Ihm sei vorher nicht gesagt worden, was er entgegennehmen sollte. Insbesondere habe er nicht gewusst, dass es sich um Drogen bzw. sich um eine Kurierfahrt für Drogen gehandelt habe. Er habe keine Drogenerfahrung und habe das Material nicht zuordnen können. Ihm sei lediglich klar gewesen, dass die Fahrt nach O8 für eine illegale Ware erfolgen sollte. Er sei davon ausgegangen, dass er den Gegenstand nach O3 bringen und an eine Person, die ihn benannt werden sollte, übergeben sollte.
Ferner hat sich der Angeklagte C1 zum Grund dafür, dass er bereit gewesen sei, etwas Illegales zu transportieren, dahingehend eingelassen, dass er Schulden in Höhe von 800 € bei D5 gehabt habe. Diesen Geldbetrag habe er – der Angeklagte C1 – sich für die Reparatur seines Autos geliehen. D5 habe ihn außerdem bedroht und gesagt, wenn er – der Angeklagte – die Ware nicht bringe, werde er – D5 – dem Angeklagten und seiner Familie Schwierigkeiten bereiten. Seine Schulden sollten dem Angeklagten erlassen werden, wenn er die Fahrt unternehme.
Noch am selben Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er nicht gewusst habe, dass es sich bei der zu transportierenden Ware um etwas Schlimmes gehandelt habe. Er sei davon ausgegangen, dass er Gold von O8 nach O3 habe bringen sollen.
Im vierten Hautverhandlungstermin hat sich der Angeklagte zu seiner Wahrnehmung bei Entgegennahme der Pakete dahingehend eingelassen, dass er in dem Moment, als er die Päckchen erhalten habe, weder dem D5 noch sich die Frage gestellt habe, worum es sich handele. Er habe D5 vertraut und gedacht, es sei Gold. Mit dem Gewicht von Gold kenne er sich nicht aus.
Am letzten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte C1 sodann eingeräumt, dass D5 ihm – dem Angeklagten C1 – am Telefon gefragt habe, ob er – der Angeklagte C1 – „Zucker“ transportieren könne. Weiter hat der Angeklagte dann behauptet, dass D5 ihm – den Angeklagten – aber in einem späteren persönlichen Gespräch offengelegt habe, dass es bei der zu transportierenden Ware eigentlich um Gold gehe und D5 den Angeklagten gebeten habe, es niemandem weiterzusagen. Der Angeklagte C1 hat weiter behauptet, dass er nicht gewusst habe, worum es gehe. D5 habe geschworen, es handele sich um Gold. Er – der Angeklagte – habe sich nicht denken können, dass Drogen gemeint seien. Als D5 davon gesprochen habe, dass es um Gold gehe, habe er – der Angeklagte – so tun wollen, als würde er seine Familie ausführen, damit diese – während der Corona-Pandemie – mal rauskäme. Auch am Auto sei ihm – dem Angeklagten – nicht klar gewesen, dass es sich nicht um Gold handele. Er habe D5 vertraut. Zum Grund dafür, dass D5 das Gold nicht selbst transportiert habe, hat der Angeklagte C1 sich dahingehend eingelassen, dass D5 zwei Wochen in O8 habe bleiben wollen, der „Inhaber“ aus O3 das Gold aber gebraucht habe. Er – der Angeklagte – wisse schon, dass Goldgeschäfte bzw. der Transport von Gold weder in seiner Heimat noch in Deutschland illegal seien. Wenn er – der Angeklagte C1 – gewusst hätte, dass es sich um ein „schmutziges“ Geschäft gehandelt hätte, hätte er die Fahrt nicht gemacht. Mit dem D5 habe er nur leichten Kontakt gehabt; dieser habe sich nicht ständig in O3 aufgehalten.
Des Weiteren hat sich der Angeklagte zu der Erscheinung der Pakete dahingehend eingelassen, dass er – der Angeklagte – einen roten, dunklen Beutel/ein rotes Paket entgegen genommen und ihn an seine Ehefrau weitergeleitet habe, während D5 mit ihm gesprochen habe. Zunächst hat der Angeklagte zu dem Gewicht der Ware erklärt, dass er nichts gefühlt habe, als er die Ware in der Hand gehalten habe. Dann hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass der Inhalt des Pakets hart wie Gold gewesen sei. Er – der Angeklagte C1 – habe nur schnell losfahren wollen. D5 habe ihn – den Angeklagten – aufgefordert, die Ware an die Unterschenkel seiner Ehefrau zu kleben; es sei doch nichts dabei gewesen; D5 habe gesagt, der Angeklagte solle so vorgehen, damit die Polizei ihn – den Angeklagten – nicht anhalte und er durchfahren könne. D5 habe ihn – den Angeklagten – in Eile versetzt.
Die Kammer wertet die Äußerung des Angeklagten C1, dass ihn D5 – wie festgestellt – darum gebeten habe, „Zucker“ zu transportieren, als Geständnis, an dessen Glaubhaftigkeit die Kammer keinen Zweifel hegt, da nach dem Aussageverhalten des Angeklagten kein Grund bestand, sich solch ein Telefonat auszudenken. Der Angeklagte hat diesen Umstand am letzten Hauptverhandlungstag eingeräumt, nachdem die Kammer Protokolle von Telefongesprächen, die ein Bekannter des Angeklagten, der Zeuge E1, mit einer dritten Person geführt hat, in Augenschein genommen hat durch das Anhören der Aufnahmen mit anschließender Übersetzung. Der Zeuge E1 hat bei seiner Vernehmung zugegeben, diese Telefonate geführt zu haben. In einem Telefongespräch vom 28.04.2020, 19:38:34 Uhr,erzählte der Zeuge E1 seinem Gesprächspartner (dem Nutzer der Rufnummer 00000000000000): „Vor zwei Tagen, am Sonntagabend hat C1, als wir zusammen am Wasser waren und tranken einen anderen Freund von uns gefragt: „Wenn du morgen Abend mit uns mitkommst, werde ich dir 400 € geben.“ Er antwortete: Nicht 400, …“ Er [C1] sagte: „Wir gehen um Zucker abzuholen.“ (…) Er sagte zu ihm: Nicht für 400, sondern selbst wenn du mir 40.000,- geben würdest, würde ich dennoch nicht mitkommen.“ Der Zeuge E1 hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass ihm ein anderer Bekannter – der Zeuge E3 – von diesem Gespräch am Wasser berichtet habe; der E3 sei derjenige gewesen, der von dem Angeklagten angesprochen worden sei.
Der E3 hat aber bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass so ein Gespräch nicht stattgefunden habe. Auch der Angeklagte C1 hat nach der Vernehmung des Zeugen E1 und noch am letzten Hauptverhandlungstag abgestritten, dass ein entsprechendes Gespräch von ihm geführt worden sei. Im Anschluss hat er dann aber eingeräumt, dass ihn D5 um den Transport von „Zucker“ nach O3 gebeten habe.
Soweit der Angeklagte behauptet hat, dass er sich nicht habe denken können, dass es sich bei „Zucker“ um Drogen handelt, ist diese Einlassung nach der Überzeugung der Kammer gelogen. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt damit gerechnet hat, dass mit „Zucker“ tatsächlich Rauschgift gemeint ist. Denn es ist allgemein und der mit Betäubungsmittelstrafsachen befassten Kammer bekannt, dass in Telefonaten über Drogenhandel häufig verklausulierte Gespräche geführt werden für den Fall, dass Telefonate durch die Polizei abgehört werden, und es insbesondere aus Verschleierungsgründen vermieden wird, Begriffe wie Heroin etc. zu erwähnen. Dass in der kurdischen Sprache Worte wie „Zucker“ und „Mehl“ anstelle von Rauschgift verwendet werden, hat auch die am 18.12.2020 als Sachverständige vernommene Dolmetscherin und Übersetzerin E4 bestätigt. Sie hat nachvollziehbar dazu ausgeführt, dass Kurden diese Worte, aber auch Wendungen wie „was man sich durch die Nase zieht“ für gesniefte Betäubungsmittel und „was man dreht“ für in eine selbstgedrehte Zigarette eingelegte Betäubungsmittel aus ihrer Erfahrung für die Bezeichnung von Drogen verwendet würden, selbst wenn nicht verdeckt über Betäubungsmittel gesprochen werde. Die unterschiedliche Konsistenz (Zucker: kristallin; Kokain/Heroin: pulvrig) sei hingegen für den Erklärenden bei der Verwendung des Wortes Zucker ohne Belang.
Dafür, dass D5 das Wort Zucker als Synonym für Drogen benutzt und nicht tatsächlich den Transport von Zucker gemeint hat, spricht außerdem bereits, dass es sich bei Zucker um ein Lebensmittel handelt, das bundesweit in Lebensmittelgeschäften in großen Mengen käuflich erworben werden kann. Ein Transport von Zucker von O8 nach O3 ergibt daher unter keinen denkbaren Gesichtspunkten Sinn. Diese Erkenntnis hatte auch der Angeklagte C1, da die Verfügbarkeit von echtem Zucker in Lebensmittelgeschäften jedem in Deutschland lebenden Erwachsenen klar ist.
Soweit der Angeklagte C1 behauptet hat, dass ihm D5 in einem späteren persönlichen Gespräch gesagt habe, dass er – D5 – nicht den Transport von Zucker, sondern von Gold gemeint habe, und dass der Angeklagte C1 auf diese Worte vertraut habe, ist auch diese Einlassung nach der Überzeugung der Kammer gelogen und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es solch eine „klarstellende“ Erklärung des D5 nicht gegeben hat. Gegen diese Einlassung spricht unter anderem das widersprüchliche, wechselhafte Aussageverhalten des Angeklagten betreffend sein Vorstellungsbild von der Ware: Zunächst will er nicht gewusst haben, um welche Ware es sich gehandelt habe, aber von einer illegalen Ware ausgegangen sein. Sodann soll es sich nach seiner Vorstellung nicht um etwas Schlimmes gehandelt haben, nämlich um Gold. Am letzten Verhandlungstag hat der Angeklagte dann davon gesprochen, dass D5 ihm zunächst am Telefon gesagt habe, dass „Zucker“ zu transportieren sei, ohne dass der Angeklagte gewusst habe, worum es gehe; später hätte D5 dann zugegeben, dass anstelle von Zucker eigentlich Gold zu transportieren sei.
Aber selbst wenn ein solches Gespräch stattgefunden hätte, rechnete der Angeklagten nach den Gesamtumständen, wie bereits ausgeführt, damit, dass Rauschgift und nicht Gold transportiert werden sollte. Der erhebliche Aufwand durch die von dem Angeklagten selbst eingeräumte Mitnahme der Familie sowie das Befestigen der Pakete an die Beine der Angeklagten zu Tarnungszwecken sind nicht nachvollziehbar, wäre der Angeklagte C1 tatsächlich der Überzeugung gewesen, dass er Gold transportieren sollte, welches – was er ebenfalls wusste – in Deutschland legal transportiert werden kann. Vielmehr spricht dies dafür, dass der Angeklagte C1 mit dem Transport von Rauschgift rechnete. Das wird dadurch bestätigt, dass der Angeklagte das Heroin – hellbraune Substanz – mit eigenen Augen gesehen hat und feststellen konnte, dass es nicht wie Gold aussah. Soweit der Angeklagte indes behauptet hat, er habe nicht den Inhalt der Pakete, sondern nur die roten Tüten gesehen und an die Beine seiner Ehefrau befestigt, ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Anhand der Lichtbilder von der Festnahmesituation, die die Kammer in Augenschein genommen hat, befand sich das Heroin in einer durchsichtigen Hülle, an der schwarzes Klebeband befestigt war, so dass der Angeklagte C1 die Farbe des Heroins erkennen konnte.
Auch anhand des Gewichts war für den Angeklagten erkennbar, dass es sich nicht um Gold handeln konnte. Soweit der Angeklagte C1 hierzu angegeben hat, dass er sich mit dem Gewicht von Gold nicht auskennen würde, ist zu bemerken, dass es insoweit nicht um die Kenntnis des genauen spezifischen Gewichts von Gold geht, sondern um das allgemeine Wissen, dass Gold viel schwerer ist als Rauschgift. Dieses Allgemeinwissen kann bei dem zur Tatzeit 34-jährigen Angeklagten angenommen werden.
Gegen die Darstellung des Angeklagten C1, dass er nicht habe damit rechnen können, dass D5 von Drogen sprach, und dass er darauf vertraut habe, das Gold transportiert werden sollte, spricht außerdem der Umstand, dass D5 im Beisein von dem Angeklagten C1 mit D2 am Telefon nicht den Verkaufsgegenstand nannte, sondern nur verklausuliert dessen Menge („zwei“). Die Nichtnennung des Verkaufsgegenstands und die bloße Andeutung der Menge wären aber nicht nötig gewesen, wenn es um die legale Ware Gold gegangen wäre. Das war auch für den Angeklagten C1 erkennbar. Dass der Angeklagte C1 bei diesem Gespräch zugegen war, ergibt sich unter anderem aus dem Inhalt des Telefonats vom 26.04.2020 um 13:56:15 Uhr, das (mit übersetztem Inhalt) als Teil der „Produktliste (Teilauswahl)“ Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung O7 vom 29.09.2020 die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat und das nachstehend unter Ziffer III. 3. b) cc) (2) dargestellt wird. Im Hintergrund unterhielt sich D5 mit dem Angeklagten C1, der mit „E5“ angesprochen wurde. Ausweislich des Observationsprotokolls der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung O13 vom 29.04.2020, das die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat, befanden sich D5 und der Angeklagte C1 am 26.04.2020 zwischen 14:00 und 16:00 Uhr in O10, nachdem der Angeklagte C1 den D5 dorthin gefahren hatte.
Die Feststellung, dass der Angeklagte C1, als er sich gegenüber D5 zu der Kurierfahrt bereit erklärte, er außerdem damit rechnete, dass das nach O3 zu transportierende Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, und das billigend in Kauf nahm, beruht darauf, dass angesichts des geplanten erheblichen Verdeckungsaufwands einer Fahrt unter Mitnahme der Familie dem Angeklagten klar war, dass dieser Aufwand nicht für eine kleinere, lediglich dem Eigenverbrauch dienende Menge getrieben werden würde. Die Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich des Besitzes beruht darauf, dass es zum offensichtlichen Wesen der Kuriertätigkeit gehört, dass der Kurier während des Transports Besitzer der zu transportierenden Ware ist, so dass der Angeklagte, als er billigend in Kauf nahm, dass er Rauschgift und auch Heroin transportieren würde, auch billigend den Besitz von Rauschgift und auch von Heroin in Kauf nahm. Als Folge nahm der Angeklagte wie festgestellt auch billigend in Kauf, dass er durch die Kurierfahrt das Rauschgift in Rechnung des Abnehmers des Rauschgifts transportieren und dadurch Hilfe zum Absatz des Rauschgifts leisten würde, denn das ist ja gerade der Sinn des Rauschgiftkurierdienstes. Erst recht lag diese billigende Inkaufnahme am 27.04.2020 vor, als er bei Entgegennahme der Heroinpakete die große Menge des Rauschgifts (der Angeklagte konnte die Pakete sehen und das Gewicht spüren) erkannte und sich dadurch für ihn bestätigte, dass das nach O3 zu transportierende Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, was er durch das Binden der Pakete an die Beine der Angeklagten C2 und den Beginn der Kurierfahrt billigend in Kauf nahm. Der bedingte Vorsatz hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmittel bezog sich ab der Befestigung der Heroinpakete an den Beinen der Angeklagten C2 auf einen gemeinschaftlichen Besitz (von ihm und C2), denn er wollte weiterhin (Mit-)Besitzer sein, da er die Kurierfahrtvereinbarung mit D5 erfüllen und dementsprechend am Ende der Kurierfahrt die Ware an D5 bzw. den von diesem bestimmten Empfänger übergeben wollte.
Das genaue Gewicht (das er zumindest spüren konnte) und der Wirkstoffgehalt des Heroins waren dem Angeklagten C1 nicht bekannt. Die entsprechende Feststellung, dass er dies billigend in Kauf nahm, beruht darauf, dass er sich keine Mühe machte, dies herauszufinden. Er hat selbst eingeräumt, dass er die Frage nach dem Inhalt der Pakete weder sich noch D5 gestellt habe, so dass es ihm zumindest gleichgültig war und er bereit war, die tatrelevante Ware nach O3 zu befördern.
Die Feststellung, dass der Angeklagte C1 von D5 250 € im Voraus als Auslagenentschädigung für die Fahrt am 27.04.2020 erhalten hat, beruht auf der entsprechenden Angabe des Angeklagten C1 in der Hauptverhandlung. Dafür spricht ferner, dass ausweislich des – im Selbstleseverfahren eingeführten – Durchsuchungsprotokolls der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung O7 vom 27.04.2020 Bargeld in Höhe von 255,03 EUR bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellt worden ist.
Welche Entlohnung D5 dem Angeklagten insgesamt für den Drogentransport versprochen hat, hat die Kammer indes nicht festgestellt. Zunächst hat der Angeklagte behauptet, 250 € für die Kurierfahrt erhalten zu haben. Am letzten Verhandlungstag hat er hingegen erklärt, dass D5 ihm für diese Fahrt 400,00 € versprochen habe; 250 € habe er – der Angeklagte C1 – erhalten für Auslagen und Proviant. Da aber ein Betrag von 400 € (oder möglicherweise ein Betrag von insgesamt 625 €) für die zu transportierende erhebliche Menge an Heroin als zu niedrig erscheint, glaubt die Kammer, dass der Angeklagte auch zur Höhe seiner Entlohnung nicht die Wahrheit gesprochen hat.
Die von den Feststellungen abweichende Behauptung des Angeklagten, dass dieser Schulden i.H.v. 800 € bei D5 gehabt habe, da sich der Angeklagte diese Summe für eine Autoreparatur geliehen habe, D5 ihm angeboten habe, dass er die Schulden des Angeklagten erlasse, wenn er die Kurierfahrt vom 27.04.2020 übernehme, sowie dass D5 gedroht habe, ihm – dem Angeklagten – und seiner Familie Schwierigkeiten zu bereiten, wenn er sich widersetze, und man habe nur leichten Kontakt gehabt, hält die Kammer für unwahr. Die Kammer wertet diese Einlassung als Versuch des Angeklagten, seine Tat zu verharmlosen. Gegen die Angabe, dass der Angeklagte Schulden bei dem D5 gehabt habe und der Angeklagte aus monetären Gründen quasi gezwungen gewesen sei, die Kurierfahrt durchzuführen, spricht bereits die gegenteilige Einlassung des Angeklagten, dass er eine Auslagenentschädigung für die Fahrt nach O8 erhalten habe. Dies wird gestützt durch die bei dem Angeklagten sichergestellten 250 €. Außerdem wäre es naheliegend gewesen – wenn der Angeklagte bereits Schulden bei dem D5 gehabt hätte –, dass diese Vergütung von seinen Schulden abgezogen wird. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass D5 dem Angeklagten gedroht hat. Insbesondere die Inhalte der Telefonate, die die Kammer in das Verfahren eingeführt hat, sowie die bereits erwähnten Observationsberichte (auch bezüglich der Fahrt nach O10) geben dafür nichts her. Diese sprechen vielmehr für ein freundschaftliches Verhältnis der beiden. Dies trifft auch auf ein Lichtbild zu, das die Kammer in Augenschein genommen hat. Darauf sind Männer abgebildet, darunter C1 (oben rechts), D5 (unten rechts) und der Zeuge E1 (links), sowie die Kinder des Zeugen E1, die in ausgelassener Runde in der Wohnung des Zeugen E1 beisammen sitzen. An der Richtigkeit der Personenangaben des Zeugen E1, die dieser in der Hauptverhandlung gemacht hat, hat die Kammer keinen Zweifel. Dieses Lichtbild sowie die gemeinsame O10-fahrt sprechen zudem dafür, dass auch die Angabe des Angeklagten, er habe zu D5 nur leichten Kontakt gehabt, gelogen ist. Der Angeklagte hat vielmehr zielgerichtet sein Aussageverhalten zum Verhältnis zu D5 so geändert, wie es für ihn positiv ist: Zum einen will sich der Angeklagte bedroht gefühlt haben (Er wäre zur Fahrt gezwungen worden), zum anderen will er den Worten des D5 (Gold statt Zucker), wie der Angeklagte mehrmals wiederholt hat, vertraut haben (Er hätte keinen Vorsatz).
cc)
(1)
Die Feststellung, dass D2 und D5 am Telefon den Verkauf und den Transport des Heroins besprachen und über den Preis der Ware, die D5 für einen Abnehmer vorsah, verhandelten, ergibt sich unter anderem aus dem von D2 am 22.04.2020, 21:54:05 Uhr, unter der Rufnummer 0000000000 geführten, überwachten Gespräch mit D5 (Rufnummer 00000000000), das die Kammer (mit übersetztem Inhalt) als Teil der „Produktliste“ der TKÜ-Auswertung der Bundespolizeiinspektion vom 28.04.2020 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. In diesem Gespräch hieß es auszugsweise (Rechtschreibungs- und Grammatikfehler sowie in Klammern gesetzte Anmerkungen dieser und der nachfolgenden Gesprächsübersetzungen wie im Original):
D5: Manchmal muss man sich wie eine Hure benehmen, um Glück zu bekommen. Diese Hurensöhne, dass waren drei Türken (Kunden aus der Türkei). Sie haben mich schlecht behandelt und haben mir immer Schwierigkeiten verursacht, inzwischen habe ich deren Wesentlichen (Mann) erreicht. Dieser ist zu mir gekommen und hat jedem von ihnen eine Ohrfeige gegeben und hat ihnen gesagt, sie sollen sich verpissen. Ich habe Geld bei ihnen. Er sagte mir, dass er die Sache mit meinem offenen Geldbetrag morgen um 03 Uhr erledigen wird und möchte, dass ich ihm aber günstiger machen soll und ich deswegen mit meinem Freund sprechen soll, da sie viel auf einmal wegnehmen werden. Aber mit einem anderen Preis und haben gefragt, wie der Preis ist, wenn sie 5 auf einmal nehmen werden. Ich habe ihnen gesagt, ich kenne den Preis nicht. Er sagte, etwas günstiger von dem Preis des letzten Mal. Ich sagte ihm er (D2) gibt mir es für diesen Preis, da er mir dabei wegen meinen Schulden hilft, ansonsten bringt er es nicht für diesen Preis.
D2: Ich schwöre derjenige, der ihm (F3) das Auto gehört, hat für zwei Tage zwei Bälle für 26000 verkauft.
D5: Ich habe ihm gesagt, der richtige Preis liegt zwischen 10 und 11. Ich sagte ihm, dass wir aber welche Schulden haben, nehmen wir uns kein Gewinn davon, damit wir unsere Schulden abgleichen und geben das Gewinn dem anderen. Er habe ihm gesagt, es ist richtig, dass wir vielleicht 500 davon nehmen, das ist aber nur für die Umstände, die wir uns daran machen. Ich habe ihm gesagt, wenn sie ihre Schulden bei uns abgleichen, verspreche ich ihm, dass wir dann mit einem günstigeren Preis die 5 berechnen. (…)
Aus diesem Gespräch wird deutlich, dass über den Preis einer nicht spezifizierten Ware (das später sichergestellte Heroin) gesprochen wird, wobei die Kammer nicht aufklären konnte, welche Bedeutung die Schulden des D5 in diesem Zusammenhang haben. Bei dem Abnehmer der Ware handelt es sich vermutlich um einen/die Türken, mit denen D5 bereits zuvor ein Drogengeschäft abgewickelt haben dürfte („etwas günstiger von dem Preis des letzten Mal“).
(2)
Die Feststellung, dass sich D2 und D5 am 26.04.2020 darauf einigten, dass D5 am 27.04.2020 zwei Kilogramm Heroin in O8 abholt, ergibt sich aus dem Inhalt der von D2 am 26.04.2020 um 13:56:15 Uhr und um 16:13:20 Uhr geführten Gespräche mit D5.
In dem Gespräch um 13:56:15 Uhr, das (mit übersetztem Inhalt) als Teil der „Produktliste (Teilauswahl)“ der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung O7 vom 29.09.2020 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, hieß es unter anderem:
D2: Bruder, dieser ist damit nicht einverstanden. Ich bitte dich, ich will mit dieser Tätigkeit nichts zu tun haben.
D5: Warte mal Mero (Mann), wie kann es sein und man unterwegs ist.
D2: Bruder, es bringt nichts. Ich habe viel Stress und bekomme daran nichts. Gerade habe ich mich mi ihm gestritten. Er hat mir gesagt, ich soll mir der Sachen nichts mehr zu tun haben.
D5: Er hat das geliehene nicht erhalten, deswegen ge ich ihm auch recht, dass er auch nachfrägt.
D2: Er meinte, er wolle dass offene zurück haben. Ich sagte ihm, ich werde es ihm geben.
D5: Das geht doch nicht, du möchtest es von mir haben und ich möchte es von denen haben. Nun, ich bun bei denen. Ich habe mit ihnen versucht, um es zu regeln.
D2: Gerade habe ich ihm gesagt, ich will damit nichts zu tun haben. Jeder denkt an seinen Interessen und man möchte immer allse haben.
D5: Warum hast es ihm gestern erzählt? Du hast Recht D2, jeder denkt an sich.
D2: Bruder, es gehört ihm, wenn ein Problem damit ist, dann möchte er es von mir haben. Er ist wei ein Zigeuner.
D5: So ist die Bruderschaft.
D2: Er war im Not. Ich habe ihn aus dem Not geholt und der Loser bin ich.
D5: D2 bitte, ich kann niemanden anrufen und muss pünktlich an der Adresse anwesend sein. Ich werde ihn dann überreden (überzeugen) und werde dann direkt entweder O11 oder O8 eintippen.
D2: O11 ist auch OK.
D5: O11 ist näher als O8.
D2: Ja, das stimmt.
D5: OK, ich werde dann O11 eintippen. Du kannst mir dann eine Adresse senden. Es wird gut sein, wenn sie dann zwei wären, damit es sich lohnt. Eine Woche wird es nicht dauern. Ich muss dann eins zu ihnen bringen, um mich aus dieser Verlegenheit zu reten. Beim nächsten Mal, wenn sie dann nicht kommen, um es zu holen, würde ich dann damit nichts zu tun haben. Beim nächsten mal wird mann die Forderungen (den offenen Betrag) von deinem Bruder dabei sein. D2, ich möchte dieses Mal aus dieser Klemme rauskommen und werde hinkommen. Ich werde verasuchen diesen zu überreden und werde ihm sagen, was los ist und werde auf 500 € Transportkosten übernehmen.
Im Hintergrund spricht D5 mit seinem begleidtender Fahrer:
C1, schwör beim Leben deinen Kinder und erzähl mal, für wieviel Gel du heute mit mir unterwegs bist.
D2: Das glaube ich.
D5: Wenn ich etwas unternehme, möchte ich dann, dass alle davon profitieren.
D2: Ich schwöre beim Leben meinen Kindern, wenn ich mich mit dir nicht vereinbart hatte, hätte ich es nicht verkauft.
(…)
D2: OK, dann kannst du nach O8 fahren, da O11 und O8 20 km von einander entfernt sind. Es wird dann nur ein mal passier, warum sollten wir es zwei mal tun (Anmerkung Dolmetscher: einmal beladen).
D5: In Ordnung, versuche aber, dass ich zwei nehme.
D2: Ich werde versuchen. Ich werde morgen übermorgen ihm dessen Geld (Forderungen) geben. Egal ob du es mir gibst oder nicht.
(…)
D5: Bitte D2, versuche für zwei
D2: Ich schwöre auf heiligen Pfau, ich werde es versuchen.
D5: Weil die Transportkosten nur für eines seh hoch sind.
D2: Bezüglich O8 oder O11. O8 ist besser, da O8 an der Autobahn liegt und man braucht nicht erst auf zwei mal machen (beladen). Obwohl ich es auch bis nach O11 bringen kann.
D5: Nein, wir werden an einer Stelle abstellen und werde dann alleine zu dir kommen, um es zu regeln. Du kannst mir eine Adresse … (Satz nicht beendet). Ich werde einfach O8 eintippen. Wenn ich dann in O8 ankomme, dein Telefon …
D2: Hast du die Adresse noch, die von damals?
D5: Ich habe sie nicht mehr
D2: Ich werde sie dir gleich senden
D5: OK
Ende
In diesem Telefongespräch sprechen D5 und D2 zwar nicht ausdrücklich über Heroin und machen keine Gewichtsangabe. Dass mit der Angabe „zwei“ und „eins“ Heroin in Kilogramm gemeint ist, folgt letztlich auch daraus, dass die Polizei zwei Kilogramm Heroin sichergestellt hat. Aus dem Kontext ergibt sich auch, dass D5 dem D2 erklärt, dass sich der Transport von einem Kilogramm (eins) nicht lohnt und D2 versuchen soll (vermutlich durch Anfrage bei seinem Bruder), zwei Kilogramm für D5 bereitzustellen.
In dem Telefonat vom 26.04.2020, 16:13:20 Uhr, das die Kammer (mit übersetztem Inhalt) als Teil der „Produktliste“ der TKÜ-Auswertung der Bundespolizeiinspektion vom 28.04.2020 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat, hieß es:
D5: Eine Stunde haben wir miteinander geredet. Er war sehr betroffen und meinte, dass er den Fahrer Dings gemacht hat. Ich erzählte ihm, wie der Stand ist. Er sagte dann zu mir, dass er mir eine andere Chance gibt. Er ist ein sehr schlauer Mensch und sagte mir, ich soll ihm eine Adresse auf einem Zettel geben. Ich gab ihm dann die Adresse, die du mir erteilt hast. Er meinte, er würde morgen an eine bestimmte Uhrzeit dort sein und möchte keine Ausrede hören. Er meinte aber, dass wir zwei nehmen werden. Ich sagte ihm, ich werde dafür mein Auto dort stehen lassen. Ich sagte ihm auch, es ist besser, wenn ich dort hin gehe, wegen des Vertrauens, das für seinen Bruder nötig ist und D2 wird mir dabei helfen. Er sagte dann in Ordnung. Morgen um 02 Uhr werde ich an der Adresse sein. Ich werde noch vorher dort sein und werde um 01 Uhr dort sein.
D2: Morgen?
D5: Ja, er meinte, er mag keine schnell schnelle Arbeit. Er ist sehr schlau. Nun, was soll ich machen D2, Bei Gott, du sollst dir morgen eine oder zwei Stunden Zeit lassen.
D2: Ich werde mir Zeit lassen, das wird nicht problematisch sein. Wie werde ich aber es auf zwei aufstocken?
D5: Ich werde mein Auto dort stehen lassen, ich habe ihm gesagt, das Ganze Geld, was er zur Verfügung hat, werden wir für das erste zahlen und habe ihm gesagt, damit es sich wegen Transportkosten lohnen. Er sagte mir (Deutsch:) Du Idiot, eine Woche. Ich sagte ihm, ich lasse mein Auto dort.
D2: Weißt du, es wäre gut, wenn ihr 4 mitbringt, dann werde ich eine Lösung finden. Damit ich 4 für die Anzahlung habe. Ich hätte dann ihm sagen können, dass ich die Anzahlung erhalten habe. Ich hätte ihn irgendwie überzeugt und hätte ihm gesagt, dass sich um die anderen Forderungen handeln.
Das Gespräch bricht ab.
Dieses Gespräch vom 26.04.2020 wurde um 16:15:45 Uhr wie folgt fortgesetzt; auch insoweit hat die Kammer die (übersetzte) Gesprächsfortsetzung als Teil der als Teil der „Produktliste“ der TKÜ-Auswertung der Bundespolizeiinspektion vom 28.04.2020 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt:
D2: Ja Bruder, es wurde abgebrochen.
D5: Es lag an Netz, ich habe aufgelegt und erneut angerufen.
D2: Ich habe gedacht, wenn ihr vier, ich habe der Rest von mir versucht.
D5: Ja, ich werde auch versuchen, was möglich ist. Bruder D2, du siehst doch. Mach ein bisschen mit, denk einbisschen an meiner Seite.
D2: Ich sag doch, ich zahle 4 von mir aus.
D5: Ich schwöre, weißt du, was er mir gesagt hat. Er hat gesagt, ZWEI, FÜNF und dann ACHT. Ich habe ihm gesagt, was heißt das. Ich schwöre, sein Freund hat ihn gefragt, was heißt das. Er hat gesagt, diesmal ZWEI, er hat gesagt, beim nächsten Mal FÜNF. Und er hat gesagt, bei dem nächsten Mal ACHT und dann Feierabend.
D2: Nur wenn du ein bisschen bekommst.
D5: Ja, wenn er viel in der Hand hat, ich kann nicht alles über ihre Arbeit sagen. Auf alle Fälle, ich werde morgen um 1:00 (13:00) Uhr bei dir sein.
D2: Ja, aber versuche mit euch Geld zu bringen, ohne Geld wird nicht klappen, ich sage es dir schön jetzt.
D5: Ohne Geld geht nicht, aber D2 alles muss nicht so sein, wie du willst. Ich bin dadurch auch kaputt geworden, ohne Scheiß.
D2: Ich sage es dir, ich werde 4000 aus meiner Tasche zahlen, ich schwöre auf Melek Taus.
D5: In Ordnung, du sollst eine Lösung finden, wir kriegen es hin, D2.
D2: Du sollst auch versuchen, ich habe dir gesagt, 4 von mir.
D5: Ja, ich werde auch etwas von mir bringen, ich werde mein Auto auch dor lassen, ein bisschen Vertrauen muss doch da sein. Wenn es von dir bis O3 nicht ankommen, dann werde ich damit zerstört, ich werde alles verlieren.
D2: Ja, es ist so. So Gott will, wird nichts passieren.
D5: Das musst du auch bedenken, Bruder.
D2: Ja, es ist so, aber es passiert nicht.
D5: In Ordnung. Ich will dir keine Kopfschmerzen verursachen.
D2: In Ordnung Bruder.
D5: Ich werde morgen um 01:00 (13:00) Uhr bei dir sein.
D2: Aber bring mehr Geld mit.
D5: In Ordnung, in Ordnung. (B lacht).
D2: Ich schwöre, ich werde das Geld von Zuhause mitnehmen und es ihnen geben.
D5: Junge, ich werde es auch mitbringen und mein Auto auch dort lassen, damit es läuft. Wenn du willst, dann kannst du das Auto dort verkaufen.
D2: Aber bring mehr Geld mit.
D5: In Ordnung, auf alle Fälle ZWEI, mit EINEM komme ich nicht zurück.
D2: Wenn du 12 (12000) mitbringst, wirst du mit EINS nicht zurückkehren.
D5: So Gott will, Mero, das Auto und 4 (4000) sind doch zu viel. Er hat mir gesagt, ich werde 1000 auf dich machen (rechnen), wenn es ZWEI sind, pro EINS 500 (Transportgebühren). Er hatte das Apotheken-Auto dabei. Er hat gesagt, es ist für 800 Euro.
D2: Ich schwöre unter 8 kann ich es nicht geben.
D5: Ich weiß es, deswegen sage ich, ich übernehme Transport, damit es sich lohnt.
D2: Wenn du 12 mitbringst, werde ich sagen, dass es der Preis für das und deine Schulden. Ich werde ihm auch selber etwas geben und ihm sagen, er soll den Mund zu machen.
D5: In Ordnung, wir werden es machen.
D2: In Ordnung Bruder.
Aus diesen Gesprächen folgt auch, dass D5 am 26.04.2020 mit einem Abnehmer/mit Abnehmern des Heroins gesprochen hat. Ausweislich des Observationsprotokolls der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung O13 vom 29.04.2020 hielt sich D5 von 14:00 bis kurz nach 16:00 Uhr in O10 auf. Dort traf er sich mit zwei unbekannten Personen.
Die Äußerung des D5 „Wenn es von dir bis O3 nicht ankommen, dann werde ich damit zerstört“ sowie der Umstand, dass der Angeklagte C1 selbst erklärt hat, dass er die Ware nach O3 fahren sollte, sprechen dafür, dass es bei dieser Telefonat um den Absatz der am 27.04.2020 im Auto des Angeklagten C1 sichergestellten rd. zwei Kilogramm Heroin ging.
(3) Die Feststellung, dass das an die Angeklagten C1 und C2 zum Zwecke der Kurierfahrt übergebene Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, schließt die Kammer aufgrund der erheblichen Menge von rund 2 kg sowie des Umstands, dass D5 in dem oben dargestellten, am 22.04.2020, 21:54:05 Uhr, mit D2 geführten Telefonat über seine offenbar türkischen Abnehmer sprach.
dd)
Soweit die Kammer Feststellungen zu dem Telefonat des D2 vom 27.04.2020 um 10:55:52 Uhr mit dem Vater des Angeklagten C3, dem Zeugen und gesondert verfolgten D4, getroffen hat, folgen diese aus dem Inhalt des Telefonats, das die Kammer (mit übersetztem Inhalt) als Teil der „Produktliste“ der TKÜ-Auswertung der Bundespolizeiinspektion vom 28.04.2020 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat, in dem es hieß:
D2: Hallo F1. Bist du zu Hause?
F1: Ich bin beim Arzt, ich habe F2 zum Arzt gebracht.
D2: Aha, nun, ich bin auf dem weg zu dir zu kommen (nach Hause). Sind die Kinder (die andere Familienmitglieder) zu Hause.
F1: Die Kinder, E2 und andere sind zu Hause
D2: OK
ee)
Die Feststellung, dass der Angeklagte C1 Halter des im Tenor näher bezeichneten BMW ist, ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Zulassungsbescheinigung Teil I vom 19.09.2019. Daraus sowie aus dem Umstand, dass der Angeklagte auch Besitzer des Fahrzeugs (am 27.04.2020) war und es keinerlei Hinweise auf eine Eigentümerstellung eines Dritten gibt, schließt die Kammer auf seine Eigentümerstellung. Die Feststellung zum Wert des Autos folgt aus der Fahrzeugbewertung des Bundespolizeipräsidiums Abt. 0 vom 02.06.2020, die die Kammer ebenfalls im Selbstleseverfahren zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.
3. Die Angeklagte C2
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten C2 beruhen auf ihren eigenen Angaben und den Angaben des Angeklagten C1 in der Hauptverhandlung, an deren Richtigkeit die Kammer keine Veranlassung zu zweifeln hatte, sowie auf den Auszug des Bundeszentralregisters vom 25.05.2020.
Soweit es die Angeklagte C2 betrifft, beruhen die Feststellungen zur Sache auf dem Geständnis der Angeklagten, der teilweisen geständigen Einlassung des Angeklagten C1 sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls – auf das Bezug genommen wird – erhobenen Beweisen.
Die Angeklagte C2 hat sich, wie bereits erwähnt, in der Hauptverhandlung nicht zur Tat eingelassen; insoweit folgen die Feststellungen unter anderem aus ihren Angaben, die sie ausweislich der erwähnten Protokolle der Sitzungen des Amtsgerichts Dortmund vom 28.04.2020 und 22.05.2020 getätigt hat.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte bei Fahrtantritt nicht gewusst hat, dass mit dem Pkw Heroin abgeholt und transportiert werden sollte. Dies stützt die Kammer auf die übereinstimmende Angabe der Angeklagten C1 und C2, dass der Angeklagte vorgegeben hat, einen Familienausflug zu unternehmen.
Soweit die Angeklagte C2 erklärt hat, dass sie am 27.04.2020 aus Angst vor einem Streit mit ihrem Ehemann, der sie in der Vergangenheit bereits oft geschlagen habe, mitgefahren sei, hat die Kammer keinen Zweifel an dieser Angabe.
Die Feststellung, dass die Angeklagte spätestens bei dem Befestigen der Pakete an ihren Unterschenkeln damit rechnete, dass es sich um Drogen und eine Drogenkurierfahrt handelte, wird darauf gestützt, dass auch die Angeklagte die durchsichtigen Pakete mit der darin befindlichen hellbraunen Substanz wahrgenommen hat. Dass es sich um einen illegalen Gegenstand handelte, hat sie daran erkannt, dass die Pakete durch das Befestigen an ihren Beinen – verdeckt durch ihren Rock – vor Entdeckung geschützt werden sollten. Auch aus dem Umstand, dass drei ihrer Kinder mit im Auto waren, musste die Angeklagte C2 den Schluss ziehen, dass der Besitz dieser Ware verboten war und bei einem Kontakt mit der Polizei der Eindruck einer harmlosen Familienfahrt hervorgerufen werden sollte, so dass die Polizei keinen Verdacht schöpfen und keine Kontrolle vornehmen würde. Da die geistigen Fähigkeiten der Angeklagten C2 auch absolut im Normbereich sind, wie ihre Äußerungen in der Hauptverhandlung zeigen, stellt die Kammer auch fest, dass sie diesen Schluss nicht nur ziehen musste, sondern auch tatsächlich zog. Die Vorstellung von der illegalen Ware in Verbindung mit den von ihr wahrgenommenen Paketen erfasst daher auch die Vorstellung, dass es sich um Drogen, auch „harte“ Drogen handeln könnte. Dass sie dies und den Drogentransport billigend in Kauf nahm, ergibt sich daraus, dass sie sich nicht widersetzte und nicht nachfragte. Daraus schließt die Kammer ebenfalls, dass die Angeklagte – wie schon ihr Ehemann – die Menge (die sie anhand der Pakete gesehen hat), das Gewicht (das sie an den Beinen spürte) und jeden Wirkstoffgehalt billigend in Kauf nahm.
Die Feststellung, dass die Angeklagte C2 ferner damit rechnete, dass das Rauschgift zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt war, folgt wie bei dem Angeklagten C1 daraus, dass angesichts des erheblichen Gewichts der Pakete und damit der Menge des Rauschgifts sowie des erheblichen Verdeckungsaufwands einer Fahrt unter Mitnahme der Familie der Angeklagten C1 und C2 klar war, dass von ihr und dem Angeklagten C1 keine kleinere, lediglich dem Eigenverbrauch dienende Menge transportiert werden sollte, sondern das Rauschgift zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt war. Der (Mit-)Besitz der Angeklagten C2 ergibt sich aus dem Umstand, dass die Pakete an ihren Beinen befestigt waren, so dass sie, indem sie billigend in Kauf nahm, dass die Pakete Betäubungsmittel und auch Heroin enthielten, zwangsläufig auch den Besitz von Betäubungsmitteln und auch Heroin billigend in Kauf nahm. Die Feststellung, dass die Angeklagte C2 billigend in Kauf nahm, dass sie und der Angeklagte C1 durch die Kurierfahrt das Rauschgift in Richtung des Abnehmers des Rauschgifts transportieren und dadurch Hilfe zum Absatz des Rauschgifts leisten würden, beruht, wie schon bei dem Angeklagten C1, darauf, dass das gerade der Sinn des Rauschgiftkurierdienstes ist, zu dem sich die Angeklagte - wie zuvor der Angeklagte C1 - bereiterklärt hatte.
4.
Die Feststellungen zur Art und Menge des jeweils aufgefundenen und untersuchten Heroins sowie zum Wirkstoffgehalt beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten des Bundeskriminalamtes vom 10.06.2020 und vom 11.08.2020, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hatte. Danach hat das Bundeskriminalamt aus allen sichergestellten 14 Heroinpaketen, die jeweils rd. 1 kg wogen, Teilmengen entnommen und aus den Teilmengen aus 10 Paketen die Mischungsprobe 1 und aus den Teilmengen aus vier Paketen die Mischungsprobe 2 gebildet. Die Untersuchung der beiden Mischungsproben haben einen annähernd gleichen Gehalt an Diacethylmorphinbase ergeben (MP1 58,9 % und MP2 59,2 %). Insgesamt hat das Gutachten auf alle 14 Pakete mit einem Nettogewicht von 14.021,8 g gerechnet eine Wirkstoffmenge von 8.270,7g Diacethylmorphinbase, umgerechnet 9.086,90 g Diacetylmorphin-Hydrochlorid (= Heroinhydrochlorid), ergeben. Damit betrug der Wirkstoffgehalt des Heroins 64,8 % Heroinhydrochlorid (9.086,9 g x 100 : 14.021,8 g). Entsprechend hat die Kammer für die zwei Pakete, die die Angeklagten C1 und C2 zum Zwecke ihrer Kuriertätigkeit im Besitz hatten und die 1001,5 g + 1004,3 g = 2.005,8 g Heroin netto wogen, einem Wirkstoffgehalt von ca. 64,8 % = ca. 1.299,75 g Heroinhydrochlorid festgestellt.
Die Feststellung, dass keiner der Beteiligten über eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln verfügte, ergibt sich darauf, dass eine derartige Erlaubnis nie behauptet wurde und nach den Tatumständen auch ausgeschlossen ist.
IV. Rechtliche Würdigung
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie erkannt strafbar gemacht.
V. Strafzumessung
1. Der Angeklagte C1
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB.
Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falls mit der daraus resultierenden Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG geprüft und nach der gebotenen Abwägung verneint.
Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten abweicht, als die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 46 Rn. 85, m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minder schwer einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Auflage Rn. 510).
Die Kammer hat sich bei dieser Abwägung von folgenden, für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten spricht, dass er die Tat teilweise (darunter auch die Familienfahrt zu Tarnungszwecken) eingeräumt hat, wobei die Kammer aber zu berücksichtigen hatte, dass dieses Geständnis einen Teil betrifft, der aufgrund der polizeilichen Observation der Übergabe der Heroinpakete an ihn und des kurz danach erfolgten Zugriffs der Polizei auch ohne sein Geständnis leicht bewiesen werden konnte. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, dass er „Zucker“ transportieren sollte, leugnete er aber bis zuletzt, dass er damit gerechnet habe, dass es sich um Rauschgift/Heroin handelte. Das wesentliche Unrecht der Tat („Heroinkurierfahrt“) hat er mithin nicht einräumen wollen. Es handelt sich daher um ein Geständnis, das nicht als besonders werthaltig zu betrachten ist.
Strafmildernd fällt außerdem ins Gewicht, dass der Angeklagte bislang unbestraft und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.
Schließlich ist auch die verbüßte Untersuchungshaft – die grundsätzlich nicht zu einer Strafmilderung führt (vgl. BGH NJW 2006, 2645) – hier ausnahmsweise strafmildernd zu berücksichtigen, da der – der deutschen Sprache nicht mächtige – Angeklagte aufgrund der Covid-19-Pandemie während der über achtmonatigen Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt O14 kaum Besuch empfangen konnte. Der Vollzug der Untersuchungshaft war somit für den Angeklagten mit besonderen Nachteilen verbunden.
Strafmildernde Wirkung kam darüber hinaus dem Umstand zu, dass die tatrelevanten Betäubungsmittel nicht an Konsumenten gelangt sind und auch nicht an Konsumenten hätten gelangen können, da die Tat polizeilich überwacht wurde.
Ferner hat die Kammer strafmildernd im Blick gehabt, dass bei dem Angeklagten hinsichtlich seiner Vorstellung von der Art des Rauschgifts (Heroin) sowie hinsichtlich des Gewichts und der Wirkstoffmenge lediglich von bedingtem Vorsatz auszugehen ist.
Zu Lasten des Angeklagten wirken sich indes die Art der Droge (Heroin zählt zu den sogenannten „harten“ Drogen), die Menge des Heroins (über 2 kg) sowie die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Gesamtwirkstoffmenge aus (1.299,75 g Heroinhydrochlorid ist das 866,5-fache des Mindestgewichts der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroinhydrochlorid).
Ferner ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Kurierfahrt als Familienausflug tarnte. Zum einen liegt darin eine besonders raffinierte Vorgehensweise des Angeklagten, die von beträchtlicher krimineller Energie zeugt. Dabei lässt die Kammer nicht außer Acht, dass die Idee – wie festgestellt - von dem D5 stammte. Zum anderen zog der Angeklagte seine Ehefrau mit in sein kriminelles Handeln hinein, indem er auch ihr erst vorgaukelte, die Fahrt nach O8 sei ein Familienausflug, und sie erst in O8 mit dem Ansinnen konfrontierte, bei einer Drogenkurierfahrt mitzumachen, und nahm auch noch seine drei minderjährigen Kinder (darunter ein behindertes Kind) bei der Kurierfahrt mit, wodurch er die Kinder der Gefahr aussetzte, bei Entdeckung der Tat in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Diese Gefahr realisierte sich auch: Letztlich mussten die Kinder die Festnahmesituation miterleben und von den Eltern getrennt werden.
Überdies trat als strafschärfender Grund die von dem Angeklagten tateinheitlich begangene Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) hinzu.
Bei der Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen hier die straferschwerenden Gesichtspunkte, da der hohen Menge und dem hohen Wirkstoffgehalt maßgebliches Gewicht zukommt.
Nach Abwägung aller vorerwähnten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
4 Jahren
für tatunrechts- und schuldangemessen gehalten.
2. Die Angeklagte C2:
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB.
Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falls mit der daraus resultierenden Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG geprüft und nach der gebotenen Abwägung bejaht. Der minder schwere Fall nach § 29a Abs. 2 BtmG sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten abweicht, als die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 46 Rn. 85, m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minder schwer einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Auflage Rn. 510).
Die Kammer hat sich bei dieser Abwägung von folgenden, für und wider die Angeklagte sprechenden Umständen leiten lassen:
Die Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung weitgehend geschwiegen. Sie hat jedoch über die Erklärung ihres Verteidigers Bezug genommen auf ihre teilgeständige Einlassung vor der Hauptverhandlung, wobei die Kammer aber zu berücksichtigen hatte, dass dieses Geständnis einen Teil betrifft, der aufgrund der polizeilichen Observation der Übergabe der Heroinpakete an den Angeklagten C1 und an sie und des kurz danach erfolgten Zugriffs der Polizei auch ohne ihr Geständnis leicht bewiesen werden konnte. Nicht gestanden hat die Angeklagte, dass sie billigend in Kauf nahm, dass die Fahrt von O8 nach O3, zu der sie sich hatte überreden lassen, dem Transport von Betäubungsmittel/Heroin diente. Das wesentliche Unrecht der Tat („Heroinkurierfahrt“) hat sie mithin nicht einräumen wollen. Es handelt sich daher um ein Geständnis, das nicht als besonders werthaltig zu betrachten ist.
Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer strafmildernd, dass die Angeklagte unbestraft ist und sie bis zu der abgeurteilten Straftat ein sozial geordnetes Leben geführt hat.
Ferner war auch für die Angeklagte die Untersuchungshaft von etwa einem Monat unter den Erschwernissen der Corona-Pandemie und der nicht vorhandenen Deutschkenntnisse als Strafmilderungsgrund heranzuziehen.
Zu Gunsten der Angeklagten spricht außerdem, dass sie keine eigene kriminelle Initiative zeigte und daher bei der Tatbegehung eine nur untergeordnete Rolle einnahm, indem sie sich lediglich dem beherrschenden Einfluss ihres Ehemannes nicht entzog. Dabei lässt die Kammer nicht außer Acht, dass es für die Angeklagte in der konkreten Situation – Autofahrt in eine vom Wohnort weit entfernte Stadt im Beisein ihrer Kinder – zwar nicht unmöglich (sie hätte aus dem Auto aussteigen und weggehen können), aber sehr schwer war, sich dem Willen ihres Ehemannes zu widersetzen.
Strafmildernde Wirkung kam darüber hinaus dem Umstand zu, dass die tatrelevanten Betäubungsmittel nicht an Konsumenten gelangt sind und auch nicht an Konsumenten hätten gelangen können, da die Tat polizeilich überwacht wurde.
Ferner hat die Kammer strafmildernd im Blick gehabt, dass auch bei der Angeklagten hinsichtlich ihrer Vorstellung von der Art des Rauschgifts (Heroin) sowie hinsichtlich des Gewichts und der Wirkstoffmenge lediglich von bedingtem Vorsatz auszugehen ist.
Zu Lasten der Angeklagten ist wie bei ihrem Ehemann die Art der Droge (Heroin als „harte“ Droge), die große Menge und der hohe Wirkstoffgehalt zu berücksichtigen.
Überdies trat als strafschärfender Grund die von der Angeklagten tateinheitlich begangene Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) hinzu, wobei die Kammer gesehen hat, dass das Gewicht der Beihilfehandlung der Angeklagten deutlich geringer war als das der Beihilfehandlung des Angeklagten C1.
Bei der Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer bei der Angeklagten im Gegensatz zu ihrem Ehemann trotz der straferschwerenden Umstände einen minder schweren Fall angenommen, weil die Angeklagte von ihrem Ehemann in die Kriminalität hineingezogen wurde.
Nach Abwägung aller vorerwähnten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
2 Jahren
für tatunrechts- und schuldangemessen gehalten.
3. Der Angeklagte C3
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB.
Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falls mit der daraus resultierenden Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG geprüft und nach der gebotenen Abwägung verneint.
Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten abweicht, als die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 46 Rn. 85, m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minder schwer einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Auflage Rn. 510).
Die Kammer hat sich bei dieser Abwägung von folgenden, für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten C3 spricht, dass er in der Hauptverhandlung ein weitgehendes und werthaltiges Geständnis abgelegt hat. Durch sein Geständnis hat der Angeklagte eine ansonsten durchzuführende sehr umfangreiche und schwierige Beweisaufnahme seine Person betreffend in erheblichem Maße abgekürzt und vereinfacht.
Ferner fällt strafmildernd ins Gewicht, dass der Angeklagte C3 bislang unbestraft und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.
Ausnahmsweise ist auch bei ihm die verbüßte Untersuchungshaft seit dem 27.04.2020 (über acht Monate) strafmildernd zu berücksichtigen, da er aufgrund der Corona-Pandemie anfänglich keinen und in der Folge nur wenig Besuch empfangen durfte.
Außerdem wirkt sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte eine nur untergeordnete Rolle innehatte.
Strafmildernde Wirkung kam darüber hinaus dem Umstand zu, dass die tatrelevanten Betäubungsmittel nicht an Konsumenten gelangt sind.
Erheblich straferschwerend ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um eine außerordentlich hohe Menge (etwa 14 kg) einer „harten“ Droge (Heroin) mit einer außerordentlich großen Überschreitung der nicht geringen Gesamtwirkstoffmenge (9.086,9 g Heroinhydrochlorid ist das 6.057,93-fache des Mindestgewichts der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroinhydrochlorid) handelte.
Überdies ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB begangen hat.
Bei der Gesamtbetrachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände fällt trotz des Geständnisses und der fehlenden Vorstrafen des Angeklagten die außerordentlich hohe Menge des Heroins maßgeblich und beträchtlich ins Gewicht.
Nach Abwägung aller vorerwähnten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
5 Jahren
für tatunrechts- und schuldangemessen gehalten. Dabei ist dem Angeklagten insbesondere sein weitgehendes und werthaltiges Geständnis zu Gute gekommen.
VI. Strafaussetzung zur Bewährung
Die verhängte Freiheitsstrafe konnte bei der Angeklagten C2 gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach Auffassung der Kammer ist zu erwarten, dass die Angeklagte sich ihre Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Kammer die strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und sie von ihrem Ehemann in das deliktische Handeln hineingezogen worden ist.
Zudem liegen besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die die Strafaussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe rechtfertigen. Diese sieht die Kammer neben den bereits zu Absatz 1 ausgeführten Gründen in dem Teilgeständnis der Angeklagten.
VII. Einziehung
Hinsichtlich des Angeklagten C1 unterlag ein Betrag in Höhe von 250 EUR gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Abs. 1 StGB der Einziehung des Wertes von Taterträgen, da der Angeklagte eine Entlohnung in dieser Höhe für seine Kuriertätigkeit (Beihilfehandlung) vom 27.04.2020 erhalten hat. Eine Einziehung des Bargeldes nach § 73 Abs. 1 StGB war wegen der Vermischung des erlangten Bargeldes mit dem übrigen bei dem Angeklagten C1 sichergestellten Bargeld (255,03 EUR) nicht möglich (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 73c Rn. 2).
Das im Tenor näher bezeichnete Fahrzeug hat die Kammer gemäß § 74 Abs. 1 StGB als Tatwerkzeug eingezogen. Vorliegend wurde der Pkw als Transportmittel zur Begehung der Beihilfetat gebraucht. Das Fahrzeug gehört dem Angeklagten C1.
Die Einziehung ist auch verhältnismäßig. Der durchschnittliche Verkaufspreis des Fahrzeugs beträgt ausweislich der Fahrzeugbewertung des Bundespolizeipräsidiums Abt. 6 vom 02.06.2020 lediglich 1.849,51 EUR.
VII. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.