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Landgericht Dortmund·36 Qs -124 Js 280/13- 32/14·05.05.2014

Beschwerde gegen Entschädigungsablehnung nach Sicherstellung von 395.000 € verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtStrafverfolgungsentschädigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung von Entschädigung für die Sicherstellung von 395.000 €. Zentrale Frage ist, ob sein Verhalten grob fahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG war und damit ein Entschädigungsausschluss eintritt. Das Landgericht bestätigt die Ablehnung: Unterlassen der Deklaration nach § 12a ZollVG, verdeckter Körpertransport und verspätete Offenlegung begründen grobe Fahrlässigkeit.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Entschädigung nach Sicherstellung von Bargeld mangels überwiegender Erfolgsaussicht wegen grober Fahrlässigkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene durch grob fahrlässiges Verhalten in ungewöhnlichem Maße zur Begründung eines dringenden Tatverdachts beigetragen hat.

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Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, insbesondere durch Unterlassen der nach § 12a ZollVG vorgeschriebenen Anmeldung von mitgeführten Bargeldmitteln.

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Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit sind die zu dem Zeitpunkt maßgeblichen, bekannten Umstände sowie das Verhalten des Betroffenen in Beziehung zu dem jeweiligen Tatvorwurf zu würdigen.

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Dass die Sicherstellung nicht ausschließlich wegen eines Verstoßes gegen das ZollVG erfolgte, ist unschädlich; mögliche Zollverstöße sind in die Gesamtwürdigung der Umstände zum Zeitpunkt der Maßnahme einzubeziehen.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 5 Abs. 2 StrEG§ 12a ZollVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 9 Ls 167/13

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung zu Recht die Gewährung von Entschädigung für die Sicherstellung eines Geldbetrages von 395.000,- € abgelehnt.

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Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.Denn das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Mitreisenden war grob fahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG.Grob fahrlässig handelt, wer in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. Meyer-Goßner, StrEG § 5 Rz.9. m. w.N.).Abzustellen ist darauf, wie sich der Sachverhalt in dem Zeitpunkt darstellte, in dem die Strafverfolgungsmaßnahmen angeordnet oder aufrechterhalten wurde. Es sind dabei alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu würdigen und in Beziehung zu setzen zu dem Verhalten des Beschuldigten und zum jeweiligen Tatvorwurf (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.09.1995 - 2 BvR 2475/94, 1049, 1050).Grob fahrlässig handelt dabei auch, wer nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste oder wer ein jeglichen Regeln über das Verhalten eines ordentlichen Kaufmannes widersprechendes Geschäftsgebaren zeigt (Meyer-Goßner, a.a. O. m. w. N.).Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt stellt sich das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Mitreisenden als grob fahrlässig dar. Denn alle drei verabsäumten es vorab nach § 12a ZollVG die bei sich geführten Bargeldmittel ordnungsgemäß vor der Einreise anzumelden. Auch wurden die Geldmittel nicht unverzüglich nach dem Anhalten auf der Autobahn gegenüber den Beamten offen gelegt, sondern wurden erst im Rahmen einer Durchsuchung bei diesen sichergestellt bzw. auf Nachfrage offengelegt. Auch trugen alle 3 die Geldbeträge in speziellen Westen direkt am Körper.Wer sich so bei der Einreise mit solch hohen Bargeldmengen geriert, dem muss entgegengehalten werden, dass er damit grob fahrlässig die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche provoziert. Sie haben damit jedenfalls einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines dringenden Tatverdachts wegen Geldwäsche geleistet (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.09.1995 - 2 BvR 2475/94, 1049, 1050).Eine Strafverfolgungsentschädigung ist in solchen Fällen ausgeschlossen.Es dabei auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer und seine Mitreisenden darüber hinaus keine eigenen weiteren Andeutungen gemacht haben, dass das Geld aus einer illegalen Quelle stammen könnte, da ihr Verhalten schon einen entsprechenden Schein gesetzt hatte.Dass die Sicherstellung nicht wegen eines Verstoßes gegen das ZollVG erfolgte, ist dabei völlig unerheblich, da der Verstoß gegen dieses jedenfalls in die allgemeine Beurteilung der Umstände zum Zeitpunkt der Sicherstellung einfließen muss.