Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 W RVG: Einscannen genügt
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger begehrt Ersatz einer Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 W RVG für das Einscannen und elektronische Abspeichern von Aktenauszügen. Das Landgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und erkennt die Erstattungsfähigkeit der Pauschale dem Grunde nach an. Es folgt der Auffassung, dass elektronisch gespeicherte Scans Ablichtungen i.S.d. Nr. 7000 W RVG sind. Zur Festsetzung der Höhe wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschwerde begründet: Dokumentenpauschale dem Grunde nach erstattungsfähig; angefochtener Beschluss aufgehoben und zur Festsetzung der Höhe an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ersatz der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 W RVG besteht, wenn die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Ablichtungen oder Ausdrucke zur sachgemäßen Bearbeitung der Sache geboten war.
Das Einscannen und elektronische Abspeichern von Auszügen aus Gerichtsakten stellt eine Ablichtung im Sinne von Nr. 7000 W RVG dar und begründet grundsätzlich den Anspruch auf die Dokumentenpauschale auch ohne nachfolgende Papierausdrucke.
Die gesetzliche Formulierung, die Ablichtungen und Ausdrücke nennt, verlangt nicht kumulativ beides; elektronische Dokumente gelten als ausreichende Dokumentation, weil sie den vollständigen Zugriff auf den Akteninhalt ermöglichen.
Bei Feststellung der Erstattungsfähigkeit ist die Höhe der Pauschale vom erstinstanzlichen Gericht zu prüfen; die grundsätzliche Anspruchsbejahung schließt die Bedarfsermittlung und Bemessung nicht ein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 764 Ls 11/09
Tenor
Die Sache wird wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Kammer übertragen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die vom Antragsteller geltend gemachte Dokumentenpauschale ist
dem Grunde nach erstattungsfähig. Zur Entscheidung über ihre Höhe
wird die Sache an das Amtsgericht - Rechtspflegerin zurückverwiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Ein Anspruch auf Ersatz einer
Dokumentenpauschale steht dem Antragsteller dem Grunde nach zu. Er gründet sich
auf Nr. 7000 Nr. 1 lit. a W RVG , wonach einem Verteidiger eine Pauschale für
die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Ablichtungen und Ausdrucken
aus Gerichtsakten zu erstatten ist, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen
Bearbeitung der Sache geboten war.
Vorliegend hat der Antragsteller einen Auszug aus dem zur Einsicht überlassenen Gerichtsakten dadurch gefertigt, dass er die Akten eingescannt und in einer PDF- Datei auf einem elektronischen Datenträger gespeichert hat. Auf Papier ausgedruckt hat er die Datei nicht. Das Amtsgericht ist im Anschluss an eine Entscheidung des SG Dortmund vom 10.06.2009 - S 26 R 245/06 (zitiert nach juris) der Auffassung, dass ein Einscannen und Abspeichern von Akten in einer elektronischen Datei den Gebührentatbestand der Nr. 7000 der W RVG nicht erfüllt. Dafür erforderlich sei vielmehr der Ausdruck der Datei in Papierform.
Die Kammer ist dagegen mit der richtungsweisenden Entscheidung des OLG
Bamberg (NJW 2006,3504), dem sich die Mehrheit im Schrifttum angeschlossen hat (vgL Schmidt in Burhoff (Hrsg) , Kommentar zum RVG,W 7000 Nr. 13; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt , RVG, 18. Aufl. W 7000, Rdn. 6) der Ansicht, dass der Anspruch auf eine Dokumentenpauschale mit dem Einscannen und elektronischen Abspeichern von Aktenauszügen entsteht. Das OLG Bamberg hat überzeugend dargelegt, dass es sich auch bei einer gespeicherten Datei um ein Dokument handele, weil diese dem Verteidiger den vollständigen Zugriff auf den Akteninhalt ermögliche und diesen damit dokumentiere. Bei dem Scanvorgang handele es sich im Wortsinne um eine Ablichtung, da ein Scanner ein Gerät zur optischen Datenerfassung sei, das mittels eines Lichtstrahls ein Dokument abtaste und die Informationen digitalisiere. Den Ausdruck des Dokuments in Papierform verlange das
Gesetz nicht explizit. Die Pauschale entstehe für Ablichtungen und Ausdrucke; nicht notwendig müssten beide Merkmale kumulativ erfüllt sein (so aber das SG Dortmund a. a. 0.).
Zwar hebt das SG Dortmund in seiner Entscheidung mit durchaus beachtlichen
Gründen darauf ab, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Höhe der
Pauschale die Materialkosten für die Duplizierung der Akten in Papierform im Auge gehabt haben dürfte, die deutlich höher als beim bloßen Einscannen und
elektronischen Abspeichern von Daten sein dürften. Gleichwohl sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift für das Entstehen der Dokumentenpauschale. Die Pauschale soll den Aufwand von Arbeitszeit und Material für die Erstellung von Dokumenten abdecken. Der zeitliche Aufwand des/ Scannens ist mit dem des Kopierens gleichzusetzen. Für die Verfügbarkeit der Daten müssen entsprechende Datenspeicher vorgehalten werden, wobei allerdings der Materialaufwand für das Papier entfällt. Letztlich dienen sowohl das Kopieren als auch das Einscannen demselben Zweck. Beide ermöglichen den ständigen Zugriff des Rechtsanwaltes auf den Inhalt der Akte. Beide Methoden sind vom Ergebnis her gleichwertig und eine unterschiedliche Behandlung der Erstattung der Aufwendungen daher nur schwerlich nachvollziehbar. Geradezu kontraproduktiv und reine Papierverschwendung wäre, wenn der Anwalt eigens um die Voraussetzungen für die Erstattung seiner Aufwendungen zu schaffen, die Dateien ausdrucken musste, obwohl für ihre Vorhaltung in Papierform kein eigentlicher Bedarf besteht.
Über die Höhe der Dokumentenpauschale wird zunächst das Amtsgericht zu
befinden haben, weshalb die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen war.