Bandenmäßiges Handeltreiben mit Marihuana aus Café: 10 Fälle, Gesamtstrafe 6 J 9 M
KI-Zusammenfassung
Das LG Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana in nicht geringer Menge in zehn Fällen. Die Bande betrieb den Verkauf arbeitsteilig aus einem Café heraus und nutzte angemietete Wohnungen als Bunker zur Lagerung/Portionierung. Der Angeklagte übernahm zentrale Transport- und Organisationsaufgaben (u.a. Zugang zur Bunkerwohnung, Mietzahlungen) und handelte täterschaftlich. Minder schwere Fälle lehnte die Kammer wegen erheblichen Mengenumfangs und hohen Organisationsgrads ab; § 64 StGB kam mangels fortbestehenden Hangs nicht in Betracht.
Ausgang: Angeklagter wegen bandenmäßigen Handeltreibens in nicht geringer Menge in 10 Fällen verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 6 Jahre 9 Monate).
Abstrakte Rechtssätze
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge setzt ein auf gewisse Dauer angelegtes Zusammenwirken mehrerer Personen mit arbeitsteiliger Tatbegehung zur fortgesetzten Umsatzförderung voraus.
Mitglied einer Bande kann auch sein, wer innerhalb der Gruppierung lediglich unterstützende Tatbeiträge erbringt; eine Qualifikation als Bandenmitglied hängt nicht davon ab, ob der Beitrag als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten ist.
Wer innerhalb einer Betäubungsmittelbande zentrale Organisations- und Transportaufgaben übernimmt und die Durchführung des Vertriebssystems maßgeblich mitträgt, kann trotz fehlender unmittelbarer Verkaufshandlungen als Täter des Handeltreibens verantwortlich sein.
Bei der Prüfung minder schwerer Fälle des § 30a Abs. 1 BtMG können ein hoher Organisationsgrad, die Nutzung von Bunkerobjekten und ein deutliches Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge gegen eine Strafrahmenverschiebung sprechen.
Eine Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehenden Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel sowie eine hinreichend konkrete Gefahr weiterer erheblicher Straftaten infolge dieses Hangs voraus.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
§§ 30a Abs. 1 BtMG, 53 StGB, 17 Abs. 2 BZRG
Gründe
I. Feststellungen zur Person
- I. Feststellungen zur Person
Der Angeklagte wurde am ##.##.#### in E geboren. Er wuchs bei seinen Eltern mit einem 5 Jahre jüngeren Bruder und einer 14 Jahre jüngeren Schwester auf. Sein Vater betrieb seit Mitte der 90er Jahre einen Imbiss. Den Betrieb stellte er im Jahr 2005 ein und arbeitete seit diesem Zeitpunkt als Bäcker. Seine Mutter arbeit als Reinigungskraft. Der Angeklagte lebte bis zuletzt im elterlichen Haushalt.
Er besuchte den Kindergarten und wechselte von diesem auf die P-grundschule in Dortmund. Anschließend besuchte er zwei Jahre die Realschule, wechselte danach aber auf die Hauptschule und besuchte dort die 7. bis 10. Klasse. Er erreichte dort den Hauptschulabschluss Typ 10 A.
Nach dem Besuch der Hauptschule wechselte der Angeklagte auf das L- Berufskolleg und besuchte dort für die Dauer eines Jahres Kurse zur Wirtschaft und Verwaltung. Den Besuch des Berufskollegs gab er nach etwa einem Jahr zu Gunsten einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei der Firma J1 auf. Im zweiten Lehrjahr wurde ihm die Stelle kurz vor den Weihnachtsfeiertagen gekündigt.
In der Folgezeit war der Angeklagte für die Dauer von etwa zwei Jahren – unterbrochen von kurzzeitigen Gelegenheitsjobs - beschäftigungslos. An die Zeit der Arbeitslosigkeit schloss sich zunächst eine Beschäftigung bei der Firma O3 in C an, welcher der Angeklagte für die Dauer von etwa einem Jahr nachging. Zudem arbeitete er im Zeitraum 2007/2008 für eine Zeitarbeitsfirma, welche ihn bei der Firma L im Bereich des Lagers einsetzte. Die Anstellung endete, weil sein Vertrag nicht verlängert wurde.
Nach einem weiteren Jahr der Arbeitslosigkeit begann der Angeklagte eine Helfertätigkeit in einer Firma, deren Geschäftsgegenstand die Aufstellung von Automaten war. Diese Anstellung wurde ihm nach etwa 2-3 Jahren aus betriebswirtschaftlichen Gründen gekündigt. Er begann daran anschließend eine ähnliche Tätigkeit für eine andere Firma, welche sich ebenfalls mit der Aufstellung von Automaten beschäftigte. Diese Tätigkeit übte er – in Teilzeit – bis zu seiner Verhaftung aus.
Zuvor wurde der Angeklagte im Jahr 2015 oder 2016 durch das Arbeitsamt zu einer Umschulung eingeladen. In diesem Zusammenhang absolvierte und bestand er einen Eignungstest. Aufgrund einer Handverletzung scheiterte jedoch die weitere Umschulung. Zu einem späteren Zeitpunkt wäre eine solche zwar noch möglich gewesen, jedoch fehlte dem Angeklagten aufgrund seines – noch näher darzustellenden – Betäubungsmittelkonsums der Antrieb, eine solche anzugehen.
Der Angeklagte führte im Zeitraum 2002-2008 eine Partnerbeziehung zu einer Frau. Die Beziehung geriet unter Spannung, als diese mitbekam, dass der Angeklagte regelmäßig Marihuana raucht. Neben dieser Beziehung hatte der Angeklagte keine weitere Partnerbeziehung, welche über einen Zeitraum von allenfalls wenigen Wochen hinaus ging.
Der Angeklagte begann noch während seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann mit dem Konsum von Marihuana. Bis zum Jahr 2010 konsumierte er etwa ein bis zwei Joints täglich. Danach steigerte er den Konsum immer weiter auf zuletzt etwa 5 Gramm täglich. Den Konsum gab er nach seiner Inhaftierung auf.
Neben Marihuana konsumierte der Angeklagte gelegentlich – etwa bei dem Besuch von Diskotheken – Kokain.
Nach seiner Verhaftung bot man dem Angeklagten zur Substitution Methadon an, welches er jedoch ablehnte.
Vor etwa 3-4 Jahren wurde bei dem Angeklagten eine Schilddrüsenüberfunktion diagnostiziert.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
a) Am 09.01.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund (Az. 605 Ds 193/07) wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.
b) Am 29.09.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund (Az. 744 Cs 846/09) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.
c) Am 12.11.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Emmerich (Az. 4 Cs 543/12) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 23,00 EUR.
d) Am 03.02.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
II. Feststellungen zur Sache
- II. Feststellungen zur Sache
Der Angeklagte tat sich zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 17.06.2017 mit den gesondert verfolgten F1, L1, L3 und Q1 zusammen. Sie kamen überein, aus dem Café Z1 in der P-Straße 93 heraus Marihuana gewinnbringend an Endkonsumenten zu verkaufen. Der aus dem Verkauf erzielte Erlös sollte nach einem unbekannt gebliebenen Schlüssel unter den Bandenmitgliedern aufgeteilt werden.
Zu diesem Zwecke mietete der gesondert verfolgte L1 die Räumlichkeiten des Cafés vom Eigentümer L4 an. Zur Lagerung und Portionierung der Betäubungsmittel wurden durch den gesondert verfolgten Q1 zwei Wohnungen angemietet. Eine davon lag im zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses P-Straße 93 und wurde durch den gesondert verfolgten Q1 am 23.10.2016 angemietet. Mietbeginn war der 01.11.2016. Eine weitere Wohnung mietete der gesondert verfolgte Q1 in dem Mehrfamilienhaus P-Straße 97 an. Die Wohnung lag dort im ersten Obergeschoss rechts und wurde durch den gesondert verfolgten Q1 zum 01.07.2016 angemietet. Beide Wohnungen waren zum Zeitpunkt derer Durchsuchungen am 12.07.2017 nahezu unmöbliert. In der Wohnung in der P-Straße 97 befand sich lediglich eine Küchenzeile und im Wohnzimmer ein nicht in Betrieb befindlicher Kühlschrank.
In der Wohnung in der P-Straße 93 befanden sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 12.07.2017 – neben einem Tisch – keine weiteren Möbelstücke.
Die Miete für die Wohnung in der P-Straße 97 wurde – mit Ausnahme der ersten zwei Mieten, welche der gesondert verfolgte Q1 entrichtete - durch den Angeklagten an den Verwalter des Objekts, den Zeugen N entrichtet. Der Angeklagte verfügte auch regelmäßig über einen Schlüssel zu der Wohnung und suchte diese zu verschiedenen Zeitpunkten persönlich auf.
Der Verkauf des Marihuanas aus der Café Z1 heraus wurde spätestens in der Zeit zwischen dem 17.06.2017 und dem 12.07.2017 wie folgt organisiert:
Das Café wurde täglich gegen 11:00 Uhr durch eine Reinigungskraft oder ein Mitglied der oben genannten Gruppierung – regelmäßig durch den Angeklagten oder den gesondert verfolgten F1 - geöffnet und bis etwa 19:00 Uhr betrieben. Während dieser Zeit befanden sich die gesondert verfolgten L1 und Q1 zumeist im Café. Dem gesondert verfolgten L3 kam die Aufgabe zu, vor dem Café zu stehen und die Umgebung zu sichten. Dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten F1 kam die Aufgabe zu, das Marihuana von der Bunkerwohnung an der P-Straße 97 in die Wohnung P-Straße 93 oder in das Café Z1 zu bringen. Ebenso übernahmen sie die Aufgabe, das von dem gesondert verfolgten B1 regelmäßig angelieferte Marihuana entgegen zu nehmen und zumeist in die Bunkerwohnung in der P-Straße 97 zu verbringen. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die Gruppenmitglieder untereinander teilweise die Aufgaben tauschten; fest steht jedoch, dass die Gruppierung sich täglich, mit Ausnahme eines Auslandsaufenthaltes des Angeklagten im Zeitraum zwischen dem 04. – 09.07.2017, in dieser Besetzung am Café eingetroffen und nahezu den ganzen Tag von der Öffnung bis zur Schließung des Cafés dort verbracht hat.
Den Verkauf des Marihuanas im Inneren des Cafés wickelten regelmäßig entweder der gesondert verfolgte Q1 oder der gesondert verfolgte L1 ab. Letzterem kam jedenfalls die Aufgabe zu, den Betrieb des Café Z1 formal zu übernehmen und nach Außen einen regelmäßigen Cafébetrieb vorzuspielen. Nicht auszuschließen ist ferner, dass ein anderes Mitglied der Gruppierung im Einzelfall Verkäufe an Endabnehmer im Inneren des Cafés vorgenommen hat. Jedenfalls hatte jedes Mitglied der Gruppe klare Vorstellungen davon, in welchen Mengen Marihuana in dem Café umgesetzt worden ist.
Innerhalb der beschriebenen Betriebszeiten des Cafés wurde dieses täglich von etwa 150 Personen aufgesucht. Diese begaben sich zum Erwerb von Marihuana in das Café und verblieben in diesem lediglich wenige Minuten. Bei den Abnehmern handelte es sich um Konsumenten, welche Marihuana lediglich für den Eigenbedarf erwarben. Die Abwicklung größerer Geschäfte, bei welchen größere Mengen Marihuana ggf. für den Weiterverkauf verkauft worden wären, waren nicht Ziel der Gruppierung und konnten auch nicht festgestellt werden.
Im Einzelnen konnte die Kammer folgende Betäubungsmittelgeschäfte unter Beteiligung des Angeklagten feststellen:
1. Anklagepunkt zu Ziff. 3
Am 17.06.2017 begab sich der Angeklagte gegen 11.49 Uhr zur Bunkerwohnung in der P-Straße 97. Gegen 11.52 Uhr kehrte er mit einer roten Tasche zum Café Z1 zurück. In der Tasche befanden sich wenigstens 950 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 12% THC. Das Marihuana wurde sodann aus dem Café heraus in nicht bekannten Mengen durch eines der oben dargestellten Bandenmitglieder an bislang nicht identifizierte Abnehmer gewinnbringend weiter verkauft.
2. Anklagepunkt zu Ziff. 4
Am 20.06.2017 begab sich der Angeklagte gegen 14.03 Uhr in die Bunkerwohnung in der P-Straße 97. Gegen 14.06 Uhr kehrte er mit einer roten Tasche zum Café Z1 zurück. In dem Zeitraum seiner Abwesenheit befand sich der gesondert verfolgte L3 – mit kurzen Unterbrechungen – im Eingangsbereich des Cafés und beobachtet die Umgebung, um den Angeklagten oder die anderen Bandenmitglieder hinsichtlich etwaiger Vorkommnisse rechtzeitig warnen zu können. In der Tasche, welche der Angeklagte zum Café verbrachte, befanden sich wenigstens 950 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 12% THC. Das Marihuana wurde sodann aus dem Café heraus in nicht bekannten Mengen durch eines der oben dargestellten Bandenmitglieder an bislang nicht identifizierte Abnehmer weiter verkauft.
3. Anklagepunkt zu Ziff. 5
Am 21.06.2017 begab sich der Angeklagte gegen 18.02 Uhr mit einer roten Tasche von der Bunkerwohnung an der P-Straße 97 in das Café Z1. In der Tasche befanden sich wenigstens 950 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 12% THC. Das Marihuana wurde sodann aus dem Café heraus in nicht bekannten Mengen durch eines der oben dargestellten Bandenmitglieder an bislang nicht identifizierte Abnehmer weiter verkauft.
4. Anklagepunkt zu Ziff. 6
Am 22.06.2017 begab sich der gesondert verfolgte B1 gegen 12.22 Uhr zu der Bunkerwohnung an der P-Straße 97. Er trug dabei eine schwarze Sporttasche mit mindestens 1.900 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 12% THC bei sich. Der Angeklagte begab sich vom Café Z1 zur P-Straße 97 und schloss dem gesondert verfolgte B1 die Hauseingangstür auf. Beide begaben sich zur Bunkerwohnung, wo der gesondert verfolgte B1 die Tasche mit dem Marihuana zurückließ. Gegen 12.23 Uhr verließen der Angeklagte und der gesondert verfolgte B1 die Wohnung in der P-Straße 97 und begaben sich gemeinsam – ohne die zuvor durch den B1 mitgebrachte Tasche – zum Café Z1.
Am 23.06.2017 begab sich der Angeklagte gegen 11.38 Uhr von der Wohnung in der P-Straße 97 mit einer schwarzen Tasche zum Café Z1. In der Tasche befanden sich wenigstens 950g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 12%. Dieses Marihuana stammte aus der durch den gesondert verfolgten B1 am 22.06.2017 angelieferten Menge und wurde in der Folgezeit aus dem Café heraus in nicht bekannten Mengen durch eines der Bandenmitglieder an bislang nicht identifizierte Abnehmer weiter verkauft.
5. Anklagepunkt zu Ziff. 7
Am 24.06.2017 trafen sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte B1 unmittelbar vor dem Café Z1. Beide begaben sich gemeinsam zur Wohnung in der P-Straße 97. Gegen 19.29 Uhr verließen der Angeklagte und der gesondert verfolgte B1 die Wohnung gemeinsam. Der Angeklagte trug nunmehr eine rote Tasche bei sich, in welcher sich wenigstens 950g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 12% THC befanden und verbrachte diese in das Café Z1. Von dort heraus wurde dieses durch eines der Bandenmitglieder in nicht bekannten Mengen an bislang unbekannte Abnehmer weiter verkauft. Der gesondert verfolgte B1 verließ die Wohnung zwar gemeinsam mit dem Angeklagten, entfernte sich jedoch in unbekannte Richtung.
Am 26.06.2017 begab sich der Angeklagte gegen 11:37 Uhr vom Café Z1 in die Wohnung in der P-Straße 97. Kurz nach ihm verließ der gesondert verfolgte F1 das Café. Die Kammer konnte nicht sicher feststellen, ob dies den Zweck des Absicherns des Transports hatte, weil sich der gesondert verfolgte F1 außerhalb des Sichtfelds der Kamera bewegte. Gegen 11.38 Uhr verließ der Angeklagte wieder mit einer roten Tasche die Wohnung in der P-Straße 97 und verbrachte diese in das Café Z1. In der Tasche befanden sich wenigstens 950g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 12% THC. Das Marihuana stammt aus derselben Gesamtmenge, wie das bereits am 24.06.2017 zum Café verbrachte Marihuana. Das Marihuana wurde in der Folgezeit aus dem Café heraus in nicht bekannten Mengen durch eines der Bandenmitglieder an bislang nicht identifizierte Abnehmer weiter verkauft.
6. Anklagepunkt zu Ziff. 8
Ebenfalls am 26.06.2017 kam der gesondert verfolgte B1 mit einer schwarzen Sporttasche zum Café Z1. In der Tasche befanden sich wenigstens 1.900g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 12% THC. Kurz bevor er das Café erreicht hatte, rief der gesondert verfolgte F1 – welcher im Eingang des Cafés stand – den Angeklagten herbei. Dieser trat aus dem Café heraus und warf dem gesondert verfolgte B1 einen keinen glänzenden Gegenstand - offenbar einen Schlüssel - zu. Nach Erhalt dieses Gegenstandes drehte der gesondert verfolgte B1 um und begab sich zu der Anschrift P-Straße 97. Er deponierte die schwarze Tasche mit dem Marihuana in der dortigen Wohnung und verließ diese gegen 11.43 Uhr. Er begab sich zum Café Z1. Kurz vor dem Eingang traf er auf den Angeklagten, dem er einen Gegenstand – möglicherweise den zuvor erhaltenen Schlüssel – übergab und mit dem er gemeinsam das Café betrat.
Am 27.06.2017 begab sich der Angeklagte gegen 18.09 Uhr mit einer blauen Tasche von der Wohnung in der P-Straße 97 in das Café Z1. In der Tasche befanden sich wenigstens 950g Marihuana. Diese Menge stammte aus der am 26.06.2017 durch den gesondert verfolgten B1 angelieferten Menge und wurde in der Folgezeit aus dem Café heraus durch die Bandenmitglieder in unbekannten Mengen an bislang unbekannte Abnehmer verkauft.
Am 29.06.2017 begab sich der Angeklagte gegen 11.54 Uhr mit einer roten Tasche von der Wohnung in der P-Straße 97 in das Café Z1. In der Tasche befanden sich abermals wenigstens 950g Marihuana, welche ebenfalls aus der am 26.06.2107 durch den gesondert verfolgten B1 angelieferten Menge stammten. Auch dieses Marihuana wurde in der Folgezeit durch die Bandenmitglieder aus dem Café heraus in nicht bekannten Mengen an bislang unbekannte Abnehmer verkauft.
7. Anklagepunkt zu Ziff. 9
Am 30.06.2017 begab sich der Angeklagte gegen 12.01 Uhr gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B1 in die Wohnung in der P-Straße 97. Der Angeklagte schloss die Tür auf und betrat mit dem gesondert verfolgten B1, der eine schwarze Tasche mit wenigstens 1.900g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 12% THC bei sich führte, die Wohnung. Diese Tasche, samt Inhalt, beließ der gesondert verfolgte B1 in der Wohnung P-Straße 97.
Gegen 13.15 Uhr begab sich der Angeklagte von dem Kiosk, welcher an die P-Straße 97 angrenzt und welcher über einen Durchgang zum Hausflur des Mehrfamilienhauses P-Straße 97 verfügt, zum Café Z1. Unmittelbar nach seiner dortigen Ankunft begab sich der gesondert verfolgte F1 vom Café Z1 aus zur Wohnung in der P-Straße 97. Diese verließ der gesondert verfolgte F1 gegen 13.18 Uhr mit einer roten Tasche. In dieser befanden sich wenigstens 950g Marihuana, welche aus der am 30.06.2017 durch den gesondert verfolgten B1 angelieferten Menge stammten. Der gesondert verfolgte F1 begab sich mit dieser Tasche in den Hauseingang der P-Straße 93 und verbrachte das Marihuana entweder in die durch den gesondert verfolgten Q1 in der P-Straße 93 angemietete Wohnung oder in das Café Z1, welches ebenfalls über einen Durchgang zum Hausflur des Mehrfamilienhauses P-Straße 93 verfügt. Das Marihuana wurde in der Folgezeit durch die Bandenmitglieder in unbekannten Mengen an bislang unbekannte Abnehmer verkauft.
Der gesondert verfolgte F1 begab sich am selben Tage gegen 15.18 Uhr vom Café Z1 in die Wohnung in der P-Straße 97. Diese verließ er gegen 15.20 Uhr mit einer roten Tasche, welche er wiederum in das Mehrfamilienhaus P-Straße 93 verbrachte. Anschließend verbrachte er das Marihuana entweder in die Wohnung in der P-Straße 93 oder direkt in das Café Z1. In der Folgezeit wurde das Marihuana aus dem Café Z1 heraus durch eines der Bandenmitglieder in unbekannten Mengen an bislang unbekannte Abnehmer weiter verkauft.
8. Anklagepunkt zu Ziff. 10
Am 02.07.2017 begab sich der Angeklagte gegen 11.42 Uhr – nach einem kurzen Gespräch mit dem gesondert verfolgten F1 vor dem Café - zur Bunkerwohnung an der P-Straße 97. Dort schloss er dem kurz zuvor dort angekommenen gesondert verfolgten B1 die Tür auf. Der gesondert verfolgte B1 führte eine schwarze Tasche mit wenigstens 1.900g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 12% THC bei sich, welche er gemeinsam mit dem Angeklagten in die Wohnung verbrachte und dort beließ. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte B1 verließen gegen 11.45 Uhr die Wohnung an der P-Straße 97 und begaben sich gemeinsam, jedoch ohne die zuvor angelieferte Tasche, zu dem Café Z1.
Am gleichen Tage begab sich eine nicht weiter identifizierte Person gegen 14.09 Uhr mit einer roten Tasche von der Wohnung in der P-Straße 97 zum Café Z1. In der durch diese Person mitgeführten Tasche befanden sich wenigstens 950g Marihuana aus der durch den gesondert verfolgten B1 am selben Tage angelieferten Menge. Der Transport wurde durch den gesondert verfolgten L3 abgesichert, welcher sich vor dem Café Z1 aufhielt und nach etwaigen Gefahren für die Gruppierung Ausschau hielt. Das Marihuana wurde in der Folgezeit durch eines der Bandenmitglieder in unbekannten Mengen an bislang unbekannte Abnehmer aus dem Café Z1 heraus verkauft.
9. Anklagepunkt zu Ziff. 12
Am 10.07.2017 begab sich der Angeklagte gegen 12.01 Uhr mit zwei schwarzen Sporttaschen von der P-Straße 97 zum Café Z1. In den Taschen befanden sich wenigstens 950g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 12% THC. Während des Transports befand sich der gesondert verfolgte L3 vor dem Café und sichtete die Umgebung, um den Angeklagten oder die übrigen Bandenmitglieder innerhalb des Cafés vor etwaigen Unregelmäßigkeiten zu warnen. Das Marihuana wurde in der Folgezeit aus dem Café heraus durch eines der Bandenmitglieder in unbekannten Mengen an bislang nicht identifizierte Abnehmer verkauft.
10. Anklagepunkt zu Ziff. 13
Am 11.07.2017 begab sich der gesondert verfolgte B1 gegen 11.45 Uhr mit einer schwarzen Tasche zu dem Café Z1. In der Tasche befanden sich wenigstens 2.922g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 19,0% THC. Kurz nachdem der gesondert verfolgte B1 das Café erreicht hatte, folgte der Angeklagte diesem. Kurze Zeit später, nämlich um 11.47 Uhr, verließen der Angeklagte und der gesondert verfolgte B1 das Café wieder. Während der Angeklagte auf dem Bürgersteig vor dem Café verblieb, begab sich der gesondert verfolgte B1 mit der schwarzen Tasche zur Wohnung in der P-Straße 97 und deponierte dort selbige. Gegen 11.48 Uhr verließ der gesondert verfolgte B1 die Wohnung ohne Tasche und begab sich wieder in das Café Z1.
Am 12.07.2017 begab sich der Angeklagte gegen 12.45 Uhr mit einer roten Tasche von der P-Straße 97 in Richtung des Café Z1. In der Tasche befanden sich 952,65g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 20,2% THC. Das Marihuana hatte der Angeklagte zuvor der am 11.07.2017 durch den gesondert verfolgten B1 angelieferten Menge entnommen. Kurz vor Erreichen des Cafés wurde der Angeklagte durch Polizeikräfte angehalten, festgenommen und durchsucht. Das von ihm mitgeführte Marihuana wurde sichergestellt. Ebenso wurde die in der schwarzen Tasche belassene Restmenge von 1.970,34g Marihuana sichergestellt. Zudem konnten am Tage der Festnahme in der Wohnung P-Straße 97 144,60g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 19,9% THC sichergestellt werden.
Neben dem Angeklagten konnten im bzw. unmittelbar vor dem Café auch die gesondert verfolgten F1, L3 und L1 angetroffen und festgenommen werden. Der gesondert verfolgte Q1 war zum Zeitpunkt des Zugriffs zwar vor Ort, konnte sich jedoch einem Zugriff durch die Polizeibeamten entziehen, indem er sich in die Wohnung eines Nachbarn flüchtete und von dort unbemerkt entkam.
Im Rahmen des Einsatzes vom 12.07.2017 wurde neben den Bunkerwohnungen und dem Café unter anderem auch die Wohnung des gesondert verfolgten F1 durchsucht. Im Rahmen dieser Durchsuchung erfuhren die Ermittlungsbehörden von einem Schließfach bei der Sparkasse E, welches auf den Namen der Zeugin S, der Lebensgefährtin des gesondert verfolgten F1, angemietet worden ist und welches ebenfalls durchsucht worden ist. In diesem Schließfach konnte ein Betrag von etwa 220.100,00 EUR sichergestellt werden können, wobei die Zeugin S vor der Öffnung angab, dass sich in selbigem lediglich 100.000,00 EUR befinden sollen, welche ihr gehören würden. Eine Erklärung für den darüber hinaus gehenden Fund hatte sie nicht.
Die Kammer hat das Verfahren im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten durch die Anklage zur Last gelegt worden ist, am 14.06.2017 eine Tasche mit 1040g Marihuana von der P-Straße 97 zum Café Z1 gebracht zu haben, damit dieses von dort durch die Gruppierung an Endabnehmer verkauft werden konnte (Tatvorwurf zu Ziff. 1 der Anklageschrift).
Ebenso hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe eingestellt, sofern dem Angeklagten zur Last gelegt wird, am Verkauf des Marihuanas mitgewirkt zu haben, welches der gesondert verfolgte F1 am 15.06.2017 (Tatvorwurf zu Ziff. 2) und am 06. und 07.07.2017 (Tatvorwurf zu Ziff. 11 der Anklageschrift) von der P-Straße 97 zum Café Z1 verbracht hat, damit dieses von dort durch die Gruppierung an Endabnehmer verkauft werden konnte.
Sofern die Anklage auch den Tatvorwurf umfasst, dass dem Angeklagten zur Last gelegt wird, an der Anlieferung von 2.245g Marihuana durch den gesondert verfolgten B1 am 08.07.2017 mitgewirkt zu haben und der F1 aus dieser Anlieferung am selben Tage eine Menge von 1.040g von der P-Straße zum Café Z1 verbracht hat, hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154a StPO darauf beschränkt, dass der Angeklagte am 10.07.2017 aus dieser Anlieferung eine Teilmenge von 950g von der P-Straße 97 zum Café Z1 verbracht hat, damit dieses von dort durch die Gruppierung weiter verkauft werden konnte.
III. Beweiswürdigung
- III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten – welche im Wesentlichen deckungsgleich ist mit den Angaben des gesondert verfolgten F1 -, soweit dieser gefolgt werden konnte. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf den Angaben der im Übrigen vernommenen Zeugen, der verlesenen Urkunden und insbesondere den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos.
Der Angeklagte hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:
Er habe im angeklagten Zeitraum den Höchststand seines – mittlerweile aufgegebenen – Marihuana Konsums erreicht. Irgendwann sei es zu einem Treffen zwischen ihm und dem gesondert verfolgten F1 gekommen, welchen er 2014 in einem Café an der T-Straße in E1 kennen gelernt habe. Der F1 habe im Rahmen des Treffens bei dem Angeklagten angefragt, ob dieser wisse, wo der gesondert verfolgte F1 an Marihuana guter Qualität kommen würde. Der Angeklagte habe dann den Plan gehabt, den F1 zu beliefern, dazu sei es aber nicht gekommen. Tatsächlich sei es zu einem Treffen zwischen ihm und den gesondert verfolgten B1 und F1 gekommen. Von dem B1 habe der Angeklagte auch zuvor für den Eigenkonsum Marihuana eingekauft.
Der gesondert verfolgte F1 habe dann den Angeklagten angesprochen und ihm gesagt, dass dieser ihm einen Gefallen getan habe, indem er ihm den gesondert verfolgten B1 als Lieferanten vorgestellt habe. Im Gegenzug habe ihm der gesondert verfolgte F1 angeboten, den Q1 anzusprechen, ob dieser dem Angeklagten auch Marihuana abnehmen würde. Das habe der Angeklagte auch gemacht. So sei es gekommen, dass der Angeklagte und der gesondert verfolgte F1 gemeinsam bei dem B1 Marihuana bestellt hätten, jedoch jeder seinen Anteil gesondert bezahlt und auf sein eigenes Risiko an den Q1 verkauft habe.
Der gesondert verfolgte Q1 habe auf eigene Rechnung den Verkauf aus dem Café Z1 heraus betrieben. Den gesondert verfolgten B1 kenne er seit etwa drei bis vier Jahren. Bei diesem habe er im Tatzeitraum immer ein Kilogramm gekauft und an den gesondert verfolgten Q1 weiter verkauft. Er wisse nicht mehr, wie lange die Geschäfte auf diese Weise liefen. Er wolle überdies nur Angaben zum angeklagten Zeitraum machen. Er habe sich auf diese Weise Geld für den eigenen Konsum verdienen wollen. Der gesondert verfolgte B1 habe für das Kilogramm 5.500,00 EUR verlangt. Er habe das Kilogramm dann für etwa 6.400,00 EUR an den gesondert verfolgten Q1 verkauft. Er habe mit dem gesondert verfolgten F1 gemeinsam eingekauft. In den Taschen, welche der gesondert verfolgte B1 angeliefert habe, seien meist 1.900-2.000g drin gewesen. Ein Kilogramm sei für ihn und eines für den gesondert verfolgten F1 bestimmt gewesen. Darüber hinaus- oder darunter liegende Mengen seien nicht bestellt worden.
Er sei ständig am Café Z1 gewesen, um den gesondert verfolgten Q1 zu überwachen. Ihm sei bekannt gewesen, dass dieser trinke und spiele und deswegen unzuverlässig sei. Es sei meist so gewesen, dass er oder der F1 jeweils sein eigenes Kilogramm von der Bunkerwohnung in das Café getragen hätten. Es sei aber auch mal so gewesen, dass der gesondert verfolgte F1 ihn gebeten hätte, das dem F1 gehörende Kilogramm rüber zu tragen, weil der F1 etwa zum Bäcker oder auf Toilette habe gehen wollen. In einem solchen Fall hätte er auch mal das Kilogramm des F1 von der Bunkerwohnung in das Café getragen. In den Taschen, welche durch den gesondert verfolgten B1 angeliefert worden seien, seien jeweils zwei Tüten gewesen. Eine sei für ihn und eine für den gesondert verfolgten F1 bestimmt gewesen.
Der gesondert verfolgte L3 sei am Café gewesen, um seinem Neffen L1 bei dessen Bewirtschaftung zu helfen. Der gesondert verfolgte L3 sei der Ansicht gewesen, dass das Café nicht laufen könne, solange der gesondert verfolgte L1 keinen Alkohol ausschenke oder Spielautomaten aufstelle. Weder der L3, noch der L1 hätten etwas mit dem Verkauf des Marihuanas aus dem Café heraus zu tun. Insbesondere habe er von dem L3 nie verlangt, dass dieser für ihn Wache halte.
Die Lieferung des Marihuanas sei gemeinsam bezahlt worden. Entweder habe er dem F1 Geld gegeben und dieser habe den gesondert verfolgten B1 bezahlt oder es sei andersherum gelaufen. Er selbst habe meist nur 3.500,00-3.700,00 EUR angezahlt und den Rest aus den späteren Erlösen beglichen. Der F1 habe die volle Summe bereits bei der Bestellung bezahlt. Vor der Anlieferung der neuen Ware seien von dem Angeklagten jedoch keine Schulden mehr offen gewesen. Diese habe er zuvor stets aus den laufenden Erlösen beglichen. Lediglich das letzte Kilogramm sei noch nicht vollständig abgezahlt gewesen.
Er habe die Miete für die durch den Q1 angemieteten Wohnungen mit diesem verrechnet. Lediglich ein- oder zweimal habe er die Miete direkt an den Verwalter der Wohnung P-Straße 97 direkt bezahlt. Er habe dem L1 nur dann Geld gegeben, wenn er etwas in dem Café konsumiert habe. Ob dieser Geld von Q1 oder F1 bekommen habe, wisse er nicht.
Der Angeklagte gab an, die ganze Zeit am Café „abgehangen“ zu haben. Sobald dieses geschlossen habe, habe er sich zu einem anderen – nicht näher benannten - Café begeben, um dort seine Zeit zu verbringen.
Die Einlassung des Angeklagten entspricht im Wesentlichen den Angaben des gesondert verfolgten F1, welcher vor der Einlassung des Angeklagten durch die Kammer als Zeuge vernommen worden ist.
Dieser bekundete, über die Einlassung des Angeklagten hinausgehend oder von diesem abweichend, dass es der Angeklagte gewesen sei, der ihn darauf angesprochen habe, ob er auch an den Q1 Marihuana verkaufen könne. Er habe kein Problem damit gehabt, solange der gesondert verfolgte Q1 ihm weiterhin sein Kilogramm abnehmen würde. Die Anmietung der Wohnung in der P-Straße 97 habe der Q1 für den gesondert verfolgten F1 vorgenommen, weil er, der gesondert verfolgte F1, keinen Platz für so große Mengen gehabt habe. Nur der Angeklagte und der gesondert verfolgte F1 hätten auf diese Wohnung zugreifen können. Auch er sei im Café geblieben, um den gesondert verfolgten Q1 zu überwachen. Den Schlüssel für das Café habe der L1 gehabt. Er habe mit seinen und den Geschäften des Angeklagten jedoch nichts zu tun gehabt. Der gesondert verfolgte L3 sei öfter da gewesen, um seinem Cousin, dem L1, zu helfen. L3 sei als Raucher öfter vor der Tür gewesen. Er habe aber auch gewusst, was in dem Café geschehe, deswegen habe der gesondert verfolgte F1 ihn auch mal angerufen und gefragt, ob vor der Tür alles in Ordnung sei, bevor er mit der Tasche rüber gelaufen sei.
Er sei nie bei Gesprächen mit dem B1 dabei gewesen; er habe immer den Angeklagten angesprochen, wenn er etwas gebraucht habe.
Der Verkauf sei so abgelaufen, dass der Q1 erst das Kilogramm des gesondert verfolgten F1 und danach das Kilogramm des Angeklagten verkauft habe. Der gesondert verfolgte F1 habe sich jedoch auch gerne noch am Café aufgehalten, wenn sein Kilogramm bereits abverkauft gewesen sei.
Die Einlassung des Angeklagten wurde – obschon sie im Wesentlichen den Angaben des gesondert verfolgten F1 entspricht – von der Kammer als reine Schutzbehauptung angesehen, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht.
Auffallend ist bereits, dass sich die Schilderungen des Angeklagten und des gesondert verfolgten F1 nicht vollständig decken. So schildert der Angeklagte etwa, dass ihm der gesondert verfolgte F1 angeboten habe, auch an den Q1 zu verkaufen, während der gesondert verfolgte F1 bekundete, dass der Angeklagte mit der Bitte auf ihn zugekommen sei, ob er auch an den Q1 verkaufen könne. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte F1 waren bei ihren jeweiligen Schilderungen ersichtlich darum bemüht, lediglich das zuzugeben, was ihnen anhand der übrigen Beweismittel sicher nachzuweisen ist und ansonsten von dem Vorwurf, sie hätten mit den gesondert verfolgten Q1, L3 und L1 eine Bande gebildet, wegzukommen.
Sofern die Einlassung des Angeklagten den Feststellungen entspricht, ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Taten nicht zu Unrecht belastet.
Die Kammer hat hinsichtlich jeder Lieferung durch den gesondert verfolgten B1, bzw. hinsichtlich jedes festgestellten Transports von der P-Straße 97 zum Café Z1 bzw. zur Hausnummer 93 die Videoaufzeichnungen in Augenschein genommen und den Angeklagten, bzw. die gesondert verfolgten B1, L3 und F1 zweifelsfrei auf den Videoaufnahmen wieder erkannt.
Auch der Angeklagte erkannte sich auf den Videoaufnahmen, mit einer nicht näher bezeichneten Ausnahme, stets wieder.
Sofern der Bildausschnitt der Videoaufnahmen vor dem 22.06.2017 den Hauseingang zum Mehrfamilienhaus P-Straße 97 nicht gezeigt hat, ist die Kammer dennoch davon überzeugt, dass auch die Anlieferungen des Cafés durch den Angeklagten bzw. den gesondert verfolgte F1 vor diesem Datum von eben diesem Ort erfolgten. Dafür spricht zum einen, dass der Angeklagte und der gesondert verfolgte F1 seit dem 22.06.2017 nur dabei gefilmt wurden, wie sie Taschen von der Hausnummer 97 zum Café bzw. zum Hauseingang der Hausnummer 93 trugen. In keinem Fall wurde aufgezeichnet, dass eine Tasche von einem anderen Ort zum Café gebracht worden ist. Zum anderen bestand im gesamten Tatzeitraum das Mietverhältnis über die Wohnung in der P-Straße 97, welche ihrem äußeren Anschein nach, aber auch den Angaben des Angeklagten und des gesondert verfolgten F1 zu Folge, lediglich dazu angemietet wurde, das bei dem B1 erworbene Marihuana zwischenzulagern, bevor dieses aus dem Café heraus verkauft werden konnte.
Hinsichtlich des jeweiligen Inhalts der Taschen beruhen die Feststellungen, mit Ausnahme Tat zu Ziff. 10, auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben des gesondert verfolgten F1. Die Kammer ist auch insoweit davon überzeugt, dass sich der Angeklagte (bzw. der gesondert verfolgte F1) der ihnen vorgeworfenen Taten nicht zu Unrecht belasten. Die Angaben des Angeklagten bzw. des gesondert verfolgten F1 finden eher eine Stütze darin, dass am Tag der Festnahmen und der Durchsuchungen in der von dem Angeklagten mitgeführten Tasche eine Menge von 952,65g Marihuana aufgefunden wurde. Dies ergibt sich insoweit aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 22.11.2017 (Anlage 1 zum Tagesprotokoll vom 05.02.2017; Bl. 29 f. des Protokollsonderbandes). Hinsichtlich der durch den gesondert verfolgten B1 angelieferten Menge erfahren die Angaben des Angeklagten bzw. des gesondert verfolgten F1 eine Stütze darin, dass bei der Durchsuchung der Wohnung P-Straße 97 eine schwarze Tasche aufgefunden wurde, in welcher sich 1970,34g Marihuana befunden haben. Die Menge ergibt sich insoweit aus dem Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes vom 05.10.2017 (Bl. 656 f. Nachträge zu FA 001a zu TA056). Die Kammer vermag nicht zu erkennen, warum der Angeklagte, bzw. der gesondert verfolgte F1, eine größere Menge zugeben sollten, als sie tatsächlich bestellt bzw. transportiert haben. Die Gleichförmigkeit des Geschäftsablaufs spricht zudem dafür, dass die Bestellungen und Transporte einer gewissen Routine und Erfahrung folgten. Gleichwohl hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten einen gewissen Sicherheitsabschlag vorgenommen, da nicht auszuschließen ist, dass in Einzelfällen, wie etwa am Tag der Verhaftung, eine etwas geringere Menge als beabsichtigt abgepackt bzw. geliefert worden ist.
Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt beruhen auf einer Schätzung durch die Kammer. Dieser Schätzung hat die Kammer zugrunde gelegt, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen von Scheinkäufen Marihuana im Café Z1 erworben worden ist. Das im Rahmen dieser Käufe erworbene Marihuana wies ausweislich der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 21.07.2017 einen Wirkstoffanteil von 12,9% bzw. 16,3% THC auf. Da das Marihuana, welches am Tage der Festnahme sichergestellt worden ist einen noch höheren Wirkstoffanteil aufgewiesen hat geht die Kammer davon aus, dass in keinem der Fälle der Wirkstoffanteil niedriger als 12% ausgefallen ist.
Die Feststellungen zur transportierten bzw. gelieferten Menge und hinsichtlich des Wirkstoffanteils bei der Tat zu Ziff. 10 beruhen auf den Ergebnissen der oben genannten Wirkstoffgutachten sowie auf den Erkenntnissen, welche im Rahmen der Durchsuchung des Angeklagten und der Wohnung in der P-Straße 97 gewonnen wurden. Insoweit wurden im Rahmen der Hauptverhandlung die Durchsuchungsprotokolle hinsichtlich der Wohnung P-Straße 97 (FA001a zur TA056 Bl. 53 ff.) und das Sicherstellungsprotokoll hinsichtlich des Angeklagten (FA001a zur TA056 Bl. 78 f.) verlesen. Ferner hat die Kammer die im Rahmen der genannten Durchsuchung bzw. Festnahme gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen.
Der Durchsuchungsbericht hinsichtlich der Wohnung P-Straße 97 stützt die Einlassung des Angeklagten und des gesondert verfolgten F1, wonach die Wohnung angemietet worden sei, um dort die bei dem B1 erworbenen Betäubungsmittel zu deponieren. Ausweislich des Durchsuchungsberichts und der in diesem Rahmen gefertigten Lichtbilder war die Wohnung nicht zu Wohnzwecken eingerichtet. Zudem konnte in dieser eine schwarze Tasche, welche derjenigen ähnlich sah, die bei dem gesondert verfolgten B1 beobachtet werden konnte, im Inneren der Wohnung aufgefunden und in dieser die oben genannte Menge Marihuana sichergestellt werden.
Aus dem Sicherstellungsprotokoll bzgl. des Angeklagten und der in diesem Rahmen angefertigten Lichtbilder konnte sich die Kammer einen Eindruck davon verschaffen, dass sich in der durch den Angeklagten transportierten Tasche Marihuana in der von ihm angegeben Menge befunden hat.
Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte oder der gesondert verfolgte F1 zu irgendeinem Zeitpunkt etwas anderes von der Wohnung P-Straße 97 zum Café Z1 transportiert haben könnte. In der Wohnung konnten keine Hinweise auf etwaiges anderes Transportgut gefunden werden.
Die Umstände der Anmietung und der Mietzahlung beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen N und O.
Der Zeuge N hat bekundet, das Objekt P-Straße 97 für die Eigentümerin, die X-Grundbesitzverwaltung, zu verwalten. In diesem Zusammenhang habe er die Wohnung Nr. 4 in der P-Straße 97 an den gesondert verfolgten Q1 vermietet. Mietbeginn sei der 01.07.2016 gewesen. Er sei zuvor von dem Q1 auf die freie Wohnung angesprochen worden. Der Zeuge bekundete zudem glaubhaft, dass der Q1 lediglich die erste, allenfalls noch die zweite Miete persönlich entrichtet habe. Danach seien die Mietzahlungen durch den Angeklagten geleistet worden. Der Zeuge erkannte sowohl den Angeklagten, als auch den Q1 auf einem vorgehaltenen Lichtbild wieder. Die Mieten seien bar entrichtet worden.
Hinsichtlich der Wohnung in der P-Straße 93 und des Café Z1 bekundete die Zeugin O glaubhaft, dass sie im Rahmen der Vermietung für den Eigentümer L4 tätig geworden sei. Das Café sei im Juli 2016 an L1 und die Wohnung im zweiten Obergeschoss habe der gesondert verfolgte Q1 angemietet. Mietbeginn für die Wohnung sei – nach Vorhalt des Mietvertrages (Bl. 307 d.A.) – der 01.11.2016 gewesen. Die Zeugin erkannte auf ihr vorgehaltenen Lichtbildern sowohl den gesondert verfolgten L1, wie auch den Q1 zweifelsfrei wieder.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte und die gesondert verfolgten F1, Q1, L3 und L1 so wie festgestellt zusammengewirkt haben und der Verkauf des Marihuanas aus dem Café Z1 heraus auf einem gemeinsamen Entschluss beruhte und unter gemeinschaftlicher Mitwirkung der dargestellten Personen organisiert worden ist. Die Feststellungen beruhen insoweit auf den durch die Kammer in Augenschein genommenen Videosequenzen und den Angaben der Zeugen B2, L2 und T.
Die letztgenannten Zeugen haben die Videosequenzen bzgl. des Café Z1 ausgewertet.
Der Zeuge B2 schilderte in diesem Zusammenhang glaubhaft, dass teilweise die Reinigungskraft, teilweise aber auch der Angeklagte morgens das Café aufgeschlossen habe. Auch der F1 habe teilweise das Café auf- oder abgeschlossen. Der gesondert verfolgte L3 habe sich überwiegend vor dem Café aufgehalten und sich umgeschaut. Der gesondert verfolgte L1 sei morgens gekommen, habe sich aber überwiegend im Inneren des Cafés aufgehalten. Dies gelte auch für den gesondert verfolgten Q1. Dieser sei morgens in das Café gegangen und habe dies nur gelegentlich verlassen, um eine Zigarette zu rauchen.
Der Zeuge L2 bekundete glaubhaft, dass das Café täglich von etwa 150 Personen aufgesucht worden sei. Diese hätten das Café jedoch nach bereits wenigen Minuten wieder verlassen. Der Zeuge L2 bekundete auch, dass der L3 dadurch aufgefallen sei, dass er sich größtenteils vor dem Café aufgehalten habe. Am Festnahmetag habe der L3 auch kurz vor dem Zugriff eine Warnung in das Café abgegeben. Der L1 sei Konzessionsnehmer für das Café gewesen und habe sich auch häufig vor oder in dem Café aufgehalten.
Die Zeugin T bekundete ebenfalls, dass der Angeklagte oftmals das Café aufgeschlossen habe. Ebenso bekundete sie, dass das Café täglich von etwa 150 Personen aufgesucht worden sei, die sämtlich nur für wenige Minuten im Café verblieben. Der gesondert verfolgte Q1 habe sich überwiegend in dem Café aufgehalten, während die anderen sich, auch wenn Kunden in das Café gingen, auch mal außerhalb des Cafés bewegten. Der gesondert verfolgte L3 habe sich überwiegend vor dem Café aufgehalten und erschien als „Aufpasser“.
Die Schilderungen der Polizeibeamten werden durch die Erkenntnisse gestützt, welche die Kammer aus der Inaugenscheinnahme einzelner Videosequenzen erlangt hat.
So wird aus der Sequenz vom 14.06.2017, 11.40-11.42 Uhr deutlich, dass der Angeklagte das Café aufschließt und dieses gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Q1 betritt. Kurz nach Öffnung des Cafés erscheint der gesondert verfolgte L3 und betritt ebenfalls das Café.
Im Rahmen einer anderen Sequenz, nämlich der vom 26.06.2017, 16.01-16.17 Uhr, wird ebenfalls deutlich, dass sich der Angeklagte und jedenfalls die gesondert verfolgten F1, L1 und L3 gemeinsam am Café aufhalten. Letztere drei unterhalten sich vor dem Café, nachdem sich der Angeklagte in die Wohnung an der P-Straße 97 begeben hat. Die Szene macht wahrlich keinen Anschein dahingehend, dass der gesondert verfolgte F1 oder gar der Angeklagte Aufsicht über den – offenbar im Inneren befindlichen – Q1 führen. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der L3 dem L1 Hilfestellung bei dem Betrieb des Cafés leistet. Während sich der L3 aus dem Sichtbereich der Kamera entfernt, ist es dem L1 offensichtlich gleichgültig, dass an ihm vorbei Kundschaft in das Café geht. Der Betrieb im Inneren wird in dieser Zeit offenbar durch den gesondert verfolgten Q1 sichergestellt, wobei kaum denkbar ist, dass dieser den wenige Minuten verbleibenden Kunden Getränke oder ähnliches reicht. Vielmehr erscheinen der Kammer die Beobachtungen der Polizeibeamten zutreffend, dass die Aufenthaltsdauer der Kunden für den Erwerb von Betäubungsmitteln spricht.
Dasselbe Verhalten legen die gesondert verfolgten L3 und L1 auch im Rahmen der Sequenz am 28.06.2017, 13.48-13.50 Uhr, an den Tag. Unbeeindruckt von ein- oder ausgehenden Kunden bleiben beide im Eingangsbereich des Cafés stehen, so dass ersichtlich ist, dass beide ein anderes Ziel verfolgen, denn den tatsächlichen Betrieb eines Cafés bzw. die Hilfestellung zu selbigem.
Aus der Videosequenz vom 08.07.2017, 11.42-11.48 Uhr, wird deutlich, dass der L1 nur nach außen hin den Anschein eines Cafés wahren und ggf. noch weitere Aufgaben für die Gruppierung übernehmen soll, jedoch zu keinem Zeitpunkt einen ernsthaften Betrieb des Cafés im Sinn hatte. Während das Café zu Beginn der Sequenz bereits geöffnet ist, kommt der L1 mit dem L3 erst während der Sequenz an diesem an. Die späte Ankunft verdeutlicht, dass das Interesse des L1 am tatsächlichen Betrieb des Cafés eher gering ausgeprägt ist und dieses vielmehr im Interesse des Abverkaufs von Marihuana eine tägliche Öffnung erfahren hat.
Die Rolle des L3 als Aufpasser wird exemplarisch besonders deutlich an der Sequenz vom 06.07.2017, 12.00–12.04 Uhr. Der gesondert verfolgte L3 verlässt das Café gemeinsam mit dem gesondert verfolgten F1. Während dieser sich jedoch zur Wohnung in der P-Straße 97 begibt, verweilt der gesondert verfolgte L3 ohne sonderliche Beschäftigung auf der Straße vor dem Café. Als der gesondert verfolgte F1 wenige Minuten später mit einer roten Tasche die Wohnung P-Straße 97 wieder verlässt und sich mit dieser wieder in das Café begibt, folgt der gesondert verfolgte L3 diesem kommentarlos wieder in das Innere des Cafés. Das äußere Verhalten des L3 lässt dabei nur den Schluss zu, dass dieser die Aufgabe übernahm, den Transport der Tasche durch den gesondert verfolgten F1 zu überwachen.
Im Rahmen der (längeren) Sequenz vom 05.07.2017, 14.19-14.29 Uhr, vermochte die Kammer die Beobachtungen der auswertenden Polizeibeamten deutlich nachvollziehen, wonach das Café erkennbar nur zu dem Zwecke des Erwerbs von Betäubungsmitteln aufgesucht worden ist. Im Rahmen dieser Sequenz betreten mehrere Personen nacheinander (einzeln) das Café, ohne dass erkennbar wäre, dass sie in einem irgendwie gearteten Zusammenhang miteinander stehen. Nur wenige Minuten später verlassen diese Personen dann gemeinsam das Café in verschiedene Richtungen. Dieses Verhalten erscheint für ein Café ungewöhnlich, lässt sich aber mit einem Betäubungsmittelerwerb durch diese Kunden erklären. Diese werden im Inneren offenbar gebündelt durch eines der Bandenmitglieder bedient und erreichen demnach gleichzeitig den Zweck des Cafébesuchs.
Die Beobachtungen der zuvor genannten Zeugen und der Eindruck, welcher sich aus der Inaugenscheinnahme der Videosequenzen ergibt, lässt allein den Schluss zu, dass der Angeklagte mit den gesondert verfolgte F1, Q1, L3 und L1 arbeitsteilig vorgegangen ist, um das bei dem gesondert verfolgten B1 eingekaufte Marihuana gewinnbringend aus dem Café Z1 heraus zu verkaufen.
Ebenso streitet für die Annahme der Kammer, dass sämtliche Personen einem gemeinsamen Plan folgend agiert haben, dass die Wohnungen in der P-Straße 93 und 97 zwar von dem Q1 angemietet, jedoch durch den Angeklagten und den gesondert verfolgten F1 völlig selbstverständlich aufgesucht worden sind, wohingegen der Q1 durch die auswertenden Polizeibeamten T, B2 und L2 zu keinem Zeitpunkt dabei beobachtet werden konnte, wie er die Wohnung in der P-Straße 97 aufsucht.
Die Angaben des Angeklagten und des gesondert verfolgten F1, wonach der gesondert verfolgte Q1 die Wohnung in der P-Straße 97 angemietet habe, um dem Angeklagten und dem F1 die Lagerung größerer Mengen Marihuana zu ermöglichen, erscheint ebenso lebensfremd, wie die Einlassung, wonach der Q1 durch den Angeklagten und den F1 lediglich beaufsichtigt worden sei, ohne dass beide mit dem Verkauf aus dem Café etwas zu tun gehabt hätten.
Wenn der Angeklagte und die gesondert verfolgten F1 und Q1 keine Gruppe wie festgestellt gebildet hätten, so wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Q1 sich bereit erklärt hätte die Wohnung anzumieten. In diesem Falle würde er im Falle der Entdeckung ohne Not in Verdacht geraten, mit den in der Wohnung gelagerten Betäubungsmitteln in Verbindung zu stehen. Auf der anderen Seite erscheint es genauso lebensfremd, dass sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte F1 einem enormen Entdeckungsrisiko aussetzen würden, indem sie den Q1, sollte dieser auf eigene Rechnung verkaufen, täglich beaufsichtigen. Dieser Gedanke erscheint zudem vor dem Hintergrund als ausgeschlossen, als dass der Angeklagte und der F1 auch vor Ort gewesen wären, als der Q1 nach ihren Angaben das Kilogramm des jeweils anderen verkauft hatte. Erst auf diesen Umstand angesprochen äußerten der Angeklagte und der gesondert verfolgte F1, dass sie sich auch unabhängig von der Aufsicht über den Q1 gerne am Café aufgehalten hätten.
Die Einlassung des Angeklagten und die Angaben des F1 wirkten in dieser Hinsicht besonders konstruiert, da der Aufenthalt am Café sich auf die gesamte Öffnungszeit bezog. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass sowohl der Angeklagte, als auch die gesondert verfolgten F1 und L3 den Aufenthalt am Café als so angenehm empfunden haben, als dass sie sich täglich über die nahezu gesamte Öffnungszeit am selbigen aufgehalten haben. Dies gilt insbesondere für den gesondert verfolgten L3, welcher eine beträchtliche Zeit ohne Gesprächspartner vor dem Café verharrte.
Für die auf Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierte Kammer sehr neu wäre zudem eine Konstellation, bei welcher zwei Lieferanten von Marihuana nebeneinander gleichberechtigt denselben Abnehmer beliefert würden, dabei aber, obschon auf eigene Rechnung handelnd, sich derselben Quelle bedienen würden und bei dieser sogar eine gemeinsame Bestellung aufgeben würden. Dass sich diese beiden Lieferanten zudem noch eine gemeinsame Bunkerwohnung teilen und auch das Marihuana des jeweils anderen aushilfsweise transportieren, sofern dieser gerade beschäftigt ist, erscheint nahezu ausgeschlossen, wenn beide Lieferanten ansonsten kein wirtschaftliches Band zusammen hält.
Für eine gemeinschaftliche Unternehmung spricht letztlich auch der zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten F1 geführte Chatverlauf vom 11.07.2017. Aus dem Chatverlauf ergibt sich, dass der gesondert verfolgte F1 dem Angeklagten gegenüber mitteilt, er solle morgen frei machen. Der Verlauf kann nur so verstanden werden, dass der Angeklagte und der gesondert verfolgte F1 eine gemeinsame Unternehmung verfolgen und der gesondert verfolgte F1 dem Angeklagten gegenüber genehmigt, sich einen Tag frei zu nehmen und nicht an dieser mitzuwirken. Der Verlauf steht in diametralem Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten und des gesondert verfolgten F1, wonach jeder sein eigenes Geschäft betrieben habe. Vielmehr gab es Absprachen zu Einsatzzeiten, welche offenbar der gesondert verfolgte F1 letztinstanzlich bestimmte.
Der gesondert verfolgte L3 hat sowohl auf die Zeugen B2, T und L2, wie auch auf das Gericht im Rahmen der in Augenschein genommenen Videosequenzen den Eindruck erweckt, dass sein Aufenthalt vor dem Café dem Zweck diente, die anderen vor etwaigen Unregelmäßigkeiten zu warnen. Dieser Eindruck wird noch dadurch erhärtet, dass der gesondert verfolgte L3 am Tag der Festnahme am 12.07.2017 tatsächlich versucht hat, die im Café befindlichen Personen vor dem Zugriff der Polizeibeamten zu warnen.
Die Rolle des L3 wird zudem deutlich aus den im Rahmen der Hauptverhandlung gehörten Telefonaten vom 15.06.2017. Im Gespräch um 11.55 Uhr sagt der L3 gegenüber dem gesondert verfolgten F1 „komm, komm, komm“. Im Gespräch um 12.21 Uhr schildert der gesondert verfolgte F1 gegenüber dem L3, dass er noch kurz raus wollte. Der L3 sagt nach kurzer Zeit, dass alles ok sei und der F1 raus kommen könne. Aus der zu dieser Zeit aufgenommenen und durch die Kammer in Augenschein genommenen Videosequenz ist deutlich erkennbar, dass der L3 sich während des Telefonats um 12.21 Uhr auf der Straße vor dem Café umschaut und der gesondert verfolgte F1 den Hauseingang der P-Straße 93 kurz nach dem Ende des Gesprächs mit einer roten Tasche verlässt.
Die Rolle des F1, als mindestens gleichberechtigtes Mitglied der Gruppierung wird ferner deutlich aus einem zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin am 16.11.2016 um 23.12 Uhr geführten Telefonat, welches durch die Kammer ebenfalls gehört worden ist. Im Rahmen dieses Telefonats bezeichnet er das Café als das Seinige.
Die Erkenntnisse zu den Durchsuchungen beruhen auf den verlesenen Durchsuchungsberichten und den Angaben der Zeugen M, I1, B2, N2 und T.
IV. Rechtliche Würdigung
- IV. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich danach gem. § 30a Abs. 1 BtMG des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen strafbar gemacht. Er hat sich spätestens in dem Tatzeitraum mit den gesondert verfolgten F1, Q1, L3 und L1 zusammen getan, um mit diesen aus dem Café Z1 heraus für eine unbestimmte Zeit Marihuana zu verkaufen. Dem Angeklagten kam dabei eine solch überragende Rolle zu, dass sein Handeln demjenigen eines Täters und nicht demjenigen eines Helfers entspricht. Ob die Tatbeiträge der übrigen Bandenmitglieder, insbesondere der gesondert verfolgten L1 und L3 rechtlich als solche von Mittätern oder Tatgehilfen zu würdigen sind, ist unerheblich, denn auch Tatgehilfen können Mitglieder einer Bande sein (vgl. Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG-Kommentar, 8 Aufl., § 30, Rn. 31 und 45 m.w.N.).
Die Kammer vermochte lediglich für die zwischen zwei Anlieferungen des gesondert verfolgten B1 liegenden Transporte von der P-Straße 97 zum Café bzw. zur Wohnung in der P-Straße 93 stattgefundenen Transporte feststellen, dass die transportierte Menge aus einer gemeinsamen Anlieferung stammt. Aufgrund der Angaben des Angeklagten und des gesondert verfolgten F1 ist zudem davon auszugehen, dass der gesondert verfolgte B1 eine neue Lieferung erst erbracht hat, wenn die Altmenge verkauft worden ist.
V. Strafzumessung
- V. Strafzumessung
Grundlage für die Strafzumessung war nach § 46 StGB die Schuld, die der Angeklagte bei dem Tatgeschehen auf sich geladen hat.
Bei der Findung der konkreten Strafe ist die Kammer vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, mithin von dem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe zwischen fünf und 15 Jahren.
Die Kammer sah bei keiner der Taten Umstände als gegeben an, welche die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen würden. Die Taten weichen in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht von durchschnittlichen Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab. Auch in der Person des Angeklagten liegen keine besonderen Umstände begründet, welche die Annahme minder schwerer Fälle rechtfertigen würden. Insbesondere das erhebliche Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge und der hohe Organisationsgrad innerhalb der Bande sprechen gegen die Annahme minder schwerer Fälle.
Die Kammer hat sodann zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich dieser geständig eingelassen hat, wenn sie dem Geständnis auch nur teilweise zu folgen vermochte. Jedenfalls hat der Angeklagte durch seine Einlassung die Beweisaufnahme nicht unwesentlich verkürzt, da die Kammer davon absehen könnte, das Videomaterial in noch größerem Umfang in Augenschein zu nehmen, sondern zur Absicherung der Einlassung auf die Polizeibeamten zurückgreifen konnte, welche im Ermittlungsverfahren das umfangreiche Videomaterial gesichtet haben.
Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die ihm zur Last gelegten Taten auf das Handeltreiben mit Marihuana, einer verhältnismäßig weichen Droge, bezogen. Der Angeklagte zeigte zudem innerhalb der Hauptverhandlung Reue und entschuldigte sich für die ihm zur Last gelegten Taten.
Zudem ist für den Angeklagten positiv gewichtet worden, dass er sich im hiesigen Verfahren erstmalig in Untersuchungshaft befunden hat.
Die Kammer hat auch zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass sämtliche Taten stattgefunden haben, als das Café bereits observiert worden ist. Die Taten ereigneten sich demnach praktisch unter den Augen der Strafverfolgungsbehörden. Ferner wurde bei der Tat zu Ziff. 10 positiv berücksichtigt, dass die unter diesem Punkt festgestellte Menge sichergestellt werden konnte und nicht in den Verkauf gelangt ist.
Letztlich hat die Kammer zu Gunsten des ausschließlich in Deutschland verwurzelten Angeklagten berücksichtigt, dass dieser aufgrund der hiesigen Strafe auch mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen und die Taten aufgrund einer eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, wenn auch keine Umstände dafür ersichtlich waren, dass er durch diese Abhängigkeit in seiner Schuldfähigkeit vermindert gewesen sein könnte.
Dagegen hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass der Angeklagte strafrechtlich bereits mehrfach und auch einschlägig in Erscheinung getreten ist, wenn auch die Vorstrafen von der Intensität her nicht im Ansatz an die ihm hier zur Last gelegten Taten heran reichen und zum Teil bereits lange Zeit zurück liegen.
Ebenso hat die Kammer berücksichtigt dass der Angeklagte eine Vielzahl von Taten verwirklicht hat, welche innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne begangen worden sind. Negativ hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass die Bande einen hohen Organisationsgrad aufgewiesen hat, indem diese gleich mehrere Wohnungen und ein Café angemietet haben, um Betäubungsmittel abzusetzen. Der Angeklagte hat innerhalb der Bande auch eine nicht unwesentliche Rolle gespielt. Er hatte, neben dem F1, als einziger Zugang zu der Bunkerwohnung und übernahm regelmäßig die Verantwortung für den unbeschadeten Transport des Marihuanas in die Wohnung und aus dieser heraus in das Café. Zudem bezogen sich sämtliche Taten auf eine nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels. Die Grenze für die nicht geringe Menge liegt bei Marihuana bei einer Wirkstoffmenge von 7,5g THC. Diese Grenze wurde bei den Taten zu Ziff. 1-3 und 9 wenigstens um das etwa 15-fache; bei den Taten zu Ziff. 4-8 wenigstens um das etwa 30-fache und bei der Tat zu Ziff. 10 um das etwa 75-fache überschritten.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer danach folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Für die Taten zu Ziff. 1-3 und 9 eine Freiheitsstrafe von je
5 Jahren und 3 Monaten
und für die Taten zu Ziff. 4-8 und 10 eine Freiheitsstrafe von je
5 Jahren und 6 Monaten.
Aus diesen Freiheitsstrafen hatte die Kammer nach den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB- unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei hat die Kammer, nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren und 9 Monaten
für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten als erforderlich erachtet.
VI. Maßregel der Besserung und Sicherung
- VI. Maßregel der Besserung und Sicherung
Der Angeklagte war nicht in einer Entzugsklinik nach § 64 StGB unterzubringen. Zwar beruhen seine Taten auf der oben dargestellten Betäubungsmittelabhängigkeit, denn er ließ sich für selbige einspannen, um seinen Marihuanakonsum zu finanzieren Eine Unterbringung nach § 64 StGB erfolgt aber nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies ist bei dem Angeklagten nicht der Fall, da er bereits während der laufenden Untersuchungshaft einen Entzug durchgemacht hat und drogenfrei lebt.
Zudem vermag die Kammer nicht mit Sicherheit festzustellen, dass die Abhängigkeit des Angeklagten, sollte sie wieder aufleben, die Gefahr mit sich bringt, dass der Angeklagte erneut Straftaten von erheblicher Bedeutung begeht. Der Angeklagte ist bereits seit langer Zeit betäubungsmittelabhängig gewesen. Trotz dessen ist er nur wegen kleinerer Delikte auffällig geworden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass er nach Auffliegen der Bande und der Verurteilung zu einer langen Haftstrafe von künftigen Taten absehen wird, auch wenn eine Betäubungsmittelabhängigkeit wieder bestehen sollte.
VII. Kosten
- VII. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.