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Landgericht Dortmund·36 KLs 26/19·01.12.2019

LG Dortmund: 11× Handeltreiben mit Kokain in nicht geringer Menge; Teilfreispruch, Einziehung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in elf Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Ein Verfahrenshindernis aus dem Spezialitätsgrundsatz der ukrainischen Auslieferung verneinte die Kammer wegen wirksamen Verzichts. Im Übrigen erfolgte ein Teilfreispruch mangels sicherer Feststellbarkeit einzelner angeklagter Lieferungen; ein weiterer Tatkomplex wurde nach § 154 StPO eingestellt. Angeordnet wurden die Einziehung eines iPhones und Wertersatzeinziehung von 53.750 Euro sowie die Anrechnung ukrainischer Auslieferungshaft 1:1,5.

Ausgang: Verurteilung in 11 Fällen mit Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen Teilfreispruch und Teileinstellung, zudem Einziehungsanordnungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahrenshindernis wegen des Spezialitätsgrundsatzes besteht nicht, wenn der Ausgelieferte nach Belehrung wirksam ausdrücklich auf den Schutz der Spezialität verzichtet und der ersuchte Staat die völkervertraglich vorgesehene Verzichtsmöglichkeit eröffnet hat.

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Unerlaubtes Handeltreiben mit Kokain ist als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu qualifizieren, wenn der Wirkstoffgehalt die Schwelle von 5 g Kokainhydrochlorid überschreitet.

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Ist die Täterschaft oder ein konkreter Tatbeitrag zu einem angeklagten Einzelgeschäft trotz belastender Indizien nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellbar, ist insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG erfordert eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände; erhebliche Handelsmengen und die Gefährlichkeit des Kokains können der Annahme eines minder schweren Falls entgegenstehen.

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Wer durch Betäubungsmittelhandel Erlöse erlangt, unterliegt der Einziehung des Wertersatzes (§§ 73, 73c StGB); die Höhe kann nach § 73d StGB auf tragfähiger Tatsachengrundlage geschätzt werden.

Relevante Normen
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 51 BtMG§ 53 BtMG§ 54 BtMG§ 73 BtMG§ 73c BtMG

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die im Zeitraum vom 14.12.2018 bis zum 12.01.2019 in der Ukraine erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1,5 angerechnet.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Mobiltelefons der Marke Apple (Iphone 6s, Asservat 000) und eines Geldbetrages in Höhe von 53.750,00 Euro angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Angewandte Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 51, 53, 54, 73, 73c, 73d Abs.2, 74 StGB

Gründe

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I.                    Verfahrenshindernis

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Die Verfahren 36 KLs-500 Js 241/17-26/19 (Landgericht Dortmund) und 500 Js 138/19 (Landgericht Dortmund) wurden durch Beschluss der Kammer vom 10.07.2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

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Es besteht kein Verfahrenshindernis in dem Verfahren 500 Js 138/19 im Hinblick auf den Spezialitätsgrundsatz infolge der Auslieferung des Angeklagten N aus der Ukraine, weil dieser wirksam den Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität erklärt hat.

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Es findet insoweit Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in Verbindung mit Art. 5b des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 10.11.2010 Anwendung, wonach jeder Staat unter bestimmten Modalitäten erklären kann, dass Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gilt, wenn die von diesem Staat ausgelieferte Person nach Art. 4 des Protokolls ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Von dieser Möglichkeit hat die Ukraine durch die am 13.11.2018 ratifizierte Erklärung Gebrauch gemacht.

6

Der Angeklagte hat ausweislich des übersetzten Protokolls der Ingewahrsamnahme vom 14.12.2018 (SH Übersetzung aus der Akte 500 Js 241/17, S. 3) – nachdem er über die Bedeutung des Spezialitätsgrundsatzes ausweislich Ziffer 9) entsprechend belehrt worden ist – den Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität erklärt.

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Diese Verzichtserklärung hat der Angeklagte zu Beginn des zweiten Hauptverhandlungstags erneut abgegeben.

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II.                  Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

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Der Angeklagte wurde am 00.00.1987 in A (Libanon) geboren. Er hat eine Schwester und einen Bruder, die beide bei der Mutter des Angeklagten im Libanon leben.

10

Der Angeklagte wuchs im Libanon auf und besuchte die Schule bis zur neunten Klasse. Anschließend absolvierte er eine handwerkliche Ausbildung im Bereich des Aluminium- und Glashandwerks.

11

2006 reiste er nach Dakar (Senegal), wo er sich im Bereich des Diamantenhandwerks ausbilden ließ und schließlich von dort gemeinsam mit seinem Cousin „B“ nach Conakry (Guinea) zog. Von 2006 bis 2008 war der Angeklagte in Conakry im Diamantenhandel tätig. 2008 reiste der Angeklagte zunächst für einige Wochen zurück in den Libanon, um Ende 2008 nach Deutschland einzureisen. Der Angeklagte wohnte von 2008 bis 2013 ohne gültigen Aufenthaltstitel in Bergisch-Gladbach. 2013 begab sich der Angeklagte nach Italien, wo ihm ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

12

Spätestens ab 2014 befand sich der Angeklagte in Deutschland. In den letzten Jahren hielt sich der Angeklagte unangemeldet in der Wohnung seiner nach islamischen Recht angetrauten Lebensgefährtin A, zuletzt in der T-Straße in G, auf.

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Im Jahre 2015 erzielte der Angeklagte Einkünfte, indem er Personen, die keinen gültigen Aufenthaltstitel hatten, von Deutschland nach Italien und zurück beförderte, wobei er pro Fahrt von jeder der im Fahrzeug befindlichen Person 300 bis 400 Euro nahm.

14

Der Angeklagte verließ im Sommer 2018 Deutschland und trat eine Reise in den Libanon an. Diese bereitete er bereits im April 2018 vor, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt ein Schreiben der Ausländerbehörde (Rheinisch-Bergischer Kreis) mit der Aufforderung zur Ausreise vorlag. Er buchte am 08.04.2018 für den 00.00.2018 einen Flug von Düsseldorf nach Beirut und plante am 00.00.2018 eine Reise von Beirut über Istanbul und Panama City nach Quito/Ecuador für den Zeitraum von Ende Juli bis Oktober 2018, die er auch antrat. Der Angeklagte beabsichtigte, sich in Ecuador gefälschte kolumbianische Ausweispapiere zu besorgen, mit denen er eigenen Angaben nach wieder in Deutschland einreisen wollte. Von Ecuador aus flog der Angeklagte über die Türkei zurück nach Beirut.

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Am 14.12.2018 wurde der Angeklagte schließlich durch ukrainische Sicherheitskräfte in Kiew nach der Einreise aus Beirut aufgrund des europäischen Haftbefehls in dieser Sache festgenommen. Am 12.01.2019 wurde der Angeklagte über den Luftweg von Kiew nach Frankfurt am Main überbestellt und dort festgenommen. Bei seiner Festnahme führte er neben Devisen libanesischer, kolumbianischer und türkischer Währung auch zwei Mobiltelefone und 2520 US-Dollar mit sich, die sichergestellt wurden.

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Seit 00.00.2019 befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hamm aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 22.10.2018 (Az. 701 Gs 2099/18).

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Der in die Hauptverhandlung eingeführte Bundeszentralregisterauszug vom 24.06.2019 enthält keine Eintragungen.

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III.               Feststellungen zur Sache

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Der Angeklagte handelte jedenfalls von Mai bis Juli 2014 – insbesondere während der Fußballweltmeisterschaft – und im Zeitraum von Juni bis September 2017 mit Kokain in Dortmund.

20

1.       Anklageschrift vom 30.04.2019, Staatsanwaltschaft Dortmund, Az. 500 Js 241/17

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a.       Ausgangspunkt und Vorgeschichte

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Das Verfahren ist Teil des Umfangsverfahren gegen den zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten L und den flüchtigen P, die aufgrund einer VP-Aussage im Frühjahr 2017 im Verdacht standen, mit Kokain im Kilobereich Handel getrieben zu haben. Aufgrund dieses Hinweises erfolgten zunächst Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen gegenüber dem mittlerweile rechtskräftig zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilten L. Insoweit konnten Kokainlieferungen zur C-Straße in G und eine Einkaufsgemeinschaft des L mit dem flüchtigen P festgestellt werden. Die spätestens ab Frühjahr 2017 vorgenommenen Kokaingeschäfte zwischen L und P erfolgten in der Weise, dass L größere Mengen von 100 Gramm bis zu einem Kilogramm Kokain sehr guter Qualität bei seinem bislang polizeilich nicht identifizierten Lieferanten „R“ bestellte und an P mit einem Aufschlag von 2 Euro pro Gramm weiterverkaufte, wobei größere Mengen an die Wohnanschrift des P (C-Straße in G) erfolgten, von L entgegen genommen und dort mit P aufgeteilt wurden.

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Aufgrund der durch die Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse erfolgten am 05.12.2017 umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen, auch in der Wohnung der Lebensgefährtin des Angeklagten in der F-Straße in G.

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b.      Tatgeschehen im engeren Sinne

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Bezüglich des Tatgeschehens im Zeitraum von Juni bis September 2017 hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:

26

Der Angeklagte gehörte im vorgenannten Zeitraum zu den Hauptabnehmern des P. Das Kokain verkaufte der Angeklagte in Bubbles zu 0,5 und 1 Gramm zu einem Preis von 25 und 50 Euro pro Gramm gewinnbringend an Endabnehmer in Dortmund und Umgebung weiter. Bei dem Kokain handelte es sich jeweils um eine in Dortmund übliche gute Qualität von mindestens 90 %.

27

Der Angeklagte verkaufte das Kokain über eine Kundenkarte, wobei er spätestens ab Oktober 2017 hierüber einen Gewinn von jedenfalls 3.000 Euro pro Monat generierte. Als der Angeklagte im Sommer 2018 das Land verließ, übergab er seine Kundenkarte einem Bekannten mit dem Namen „D“, der der Lebensgefährtin des Angeklagten – A – eine monatliche Apanage von 1.000 Euro zahlen sollte.

28

Der Angeklagte verfügt über nicht unerhebliche finanzielle Mittel, obwohl er über keine legalen Einnahmen verfügt.

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Er besitzt erhebliches Vermögen – jedenfalls im sechsstelligen Bereich in US-Dollar – im Libanon, angelegt bei zwei Banken.

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Bei der am 05.12.2017 in der Wohnung des Angeklagten in der F-Straße in G vorgenommenen Durchsuchung konnten unter anderem drei Mobiltelefone und Bargeld in Höhe von 905 Euro sichergestellt werden. Die sichergestellten Mobiltelefone dienten der Kontakthaltung mit seinen Abnehmern.

31

Bei einer polizeilichen Kontrolle am 03.11.2017 wurde bei dem Angeklagten ein Bargeldbetrag in Höhe von 1340 Euro sichergestellt. Am 28.11.2017 gegen 12:45 Uhr geriet der Angeklagte im Bereich der Q-Straße erneut in eine Kontrolle, wobei es ihm gelang, die Sicherstellung eines bei sich geführten Bargeldbetrags in Höhe von 3.000 Euro zu verhindern.

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Im Einzelnen hat die Kammer folgende Taten mit Kokain im Gesamtgewicht von 625 Gramm festgestellt:

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Fall 1 der Anklageschrift vom 30.04.2019 (FA 01.11)

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Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 08.06.2017 bestellte L bei seinem Lieferanten „R“ ein Kilogramm Kokain, wobei lediglich 250 Gramm für ihn selbst bestimmt waren und 750 Gramm für P. Vereinbarungsgemäß wurde das Kilogramm Kokain am 08.06.2017 gegen 16:30 Uhr zur Wohnanschrift des P geliefert. Der Kaufpreis betrug 33.500 Euro, wobei L dem P 6.000 Euro zur Verfügung stellte und jeder seinen Anteil selbst bezahlte.

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Die restlichen 750 Gramm teilte P zu gleichen Teilen mit dem Angeklagten, der seinen Anteil von 375 Gramm Kokain anschließend gewinnbringend weiterverkaufte.

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Fall 3 der Anklageschrift vom 30.04.2019 (FA 01.20)

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Gegen Ende August/Anfang September 2017 nahm L wieder Kontakt zu seinem albanischen Lieferanten „R“ auf und bestellte ein Kilogramm Kokain, welches vereinbarungsgemäß am 12.09.2017 gegen 17:00 Uhr von „R“ mit einem Pkw Opel Mokka mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 000 zur Wohnanschrift des P geliefert wurde. Hiervon erhielt L, wie abgesprochen, 500 Gramm. Die anderen 500 Gramm wurden von P und dem Angeklagten erneut zum gewinnbringenden Weiterverkauf hälftig aufgeteilt.

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2.       Anklageschrift vom 17.06.2019 Staatsanwaltschaft Dortmund, Az. 500 Js 138/19

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a.       Ausgangspunkt

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Auf die Beteiligung des Angeklagten an den Kokaingeschäften des Z im Sommer 2014 sind die Ermittlungsbehörden aufmerksam geworden, nachdem der Verurteilte L gegenüber einem Mitgefangenen geäußert hatte, dass der Angeklagte Angst vor der Aussage des Z habe. Daraufhin wurde polizeilich geschlussfolgert, dass es sich bei dem bislang unbekannten Kokainabnehmer des rechtskräftig Verurteilten Z mit dem Namen „S“ um den Angeklagten handelt.

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b.      Tatgeschehen

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Ab circa Mai/Juni 2014 herrschte in Dortmund über einen längeren Zeitraum ein Lieferengpass für hochwertiges Kokain. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zu Beginn dieser „Kokainkrise“ lieh sich der rechtskräftig verurteilte Z, der sich in dem gesondert Verfolgten C, genannt „C1“ eine Bezugsquelle für qualitativ besonders hochwertiges Kokain erschlossen hatte, von dem ebenfalls rechtskräftig Verurteilten M 12.000 Euro. Mit diesem Startkapital erwarb Z von C zunächst eine Menge von 300 Gramm Kokain und in den folgenden Wochen weitere Mengen von mindestens 50 bis 150 Gramm Kokain jeweils guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 90 %, die er an verschiedene Kokainhändler zum Grammpreis von mindestens 46 Euro gewinnbringend weiterverkaufte.

43

Z kannte den Angeklagten seit 2013 vom Umkreis des T-Platz in G unter dem Namen „S“: Zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt kurz vor oder im Mai 2014 traf der Angeklagte den rechtskräftig Verurteilten Z auf der E-Straße und fragte diesen, ob er Kokain liefern könne.

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Nachdem der Angeklagte eine Probe von circa einem Gramm abgenommen hatte, erwarb er während dieses Zeitraums von Mai bis Juli 2014 im Abstand von 1 bis 3 Tagen insgesamt jedenfalls neun Mal jeweils 50 Gramm Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf von Z. Zur Abwicklung dieser Kokaingeschäfte haben der Angeklagte und der Zeuge Z telefonisch jedenfalls am 13.06.2014 zweimal, am 14.06.2014, am 15.06.2014, am 17.06.2014, am 21.06.2014, am 25.06.2014, am 26.06.2014 zweimal, am 13.07.2014, am 14.07.2014, am 18.07.2014 und am 15.07.2014 konkrete Treffen vereinbart.

45

Die Bestellungen erfolgten – zum Teil verklausuliert – am Telefon und zwar in der Weise, dass der Angeklagte beispielsweise sagte, dass „er 50 Euro brauche“.

46

Die Übergaben erfolgten meistens im Bereich des T-Platz in G, manchmal in einer Wohnung am U1 oder im W. Der Angeklagte zahlte an Z 46 bis 48 Euro pro Gramm und zwar unmittelbar nach Erhalt der Ware, jedenfalls am gleichen Tag.

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3.       Allgemeine Feststellungen

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Der Angeklagte verfügte im gesamten Tatzeitraum nicht über eine Erlaubnis für den Verkauf oder Besitz von Betäubungsmitteln.

49

Dem Angeklagten war bewusst, dass das von ihm zu den jeweiligen Zeiträumen gehandelte Kokain von einer in G üblichen, überdurchschnittlichen Qualität war.

50

Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in dem Tatzeitraum vermindert noch aufgehoben war, ergeben sich nicht.

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IV.               Beweiswürdigung

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Die Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten beruhen auf seinen nicht widerlegbaren Angaben. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 24.06.2019.

53

Die Feststellungen hinsichtlich der im Sommer 2018 von dem Angeklagten angetretenen Reise hat die Kammer anhand der verlesenen Auswertung des bei seiner Festnahme sichergestellten Mobiltelefons Nokia getroffen. Ergänzend hierzu hat die Kammer die darauf gespeicherten Unterlagen, Chats und Lichtbilder in Augenschein genommen (Anlagen zu dem polizeilichen Vermerk vom 16.04.2019, TA Band 2, Bl. 333 ff.). Die auf seinem Mobiltelefon abgespeicherten Bilder zeigen, dass er die gebuchte Reise nach Südamerika auch tatsächlich angetreten hat, wobei die Kammer hiervon insbesondere im Hinblick auf den in der Hauptverhandlung verlesenen, ebenfalls auf dem Mobiltelefon Nokia abgespeicherten Chatverlauf vom 04.08.2018 bis 14.12.2018 mit „J“ überzeugt ist. In einem Chat mit J am 04.08.2018 hat der Angeklagte davon berichtet, dass er nach Kolumbien weiterfahre. Der Angeklagte hat sich diesbezüglich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er tatsächlich mit J im August 2018 über solche Chats kommuniziert habe. Hinsichtlich der Reise hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er vor dem Hintergrund der drohenden Abschiebung und nicht etwa wegen der belastenden Aussage des L, von der er zu dieser Zeit auch keine Kenntnis gehabt habe, Deutschland verlassen habe.

54

Während seines Aufenthalts in Südamerika hat der Angeklagte am 22.09.2018 ein Bild von einer auf den Namen „N1“ ausgestellten kolumbianischen Geburtsurkunde sowie ein Bild von einem kolumbianischen Reisepass, ausgestellt ebenfalls auf seinen Namen, auf seinem Mobiltelefon gespeichert, wobei die Kammer diesbezügliche Lichtbilder in Augenschein genommen hat (Anlage 4 zu dem polizeilichen Vermerk vom 16.04.2019, TA Band 2, Bl. 333 ff). Ferner hat der Angeklagte Screenshots, die sich inhaltlich mit der Fälschung von Ausweispapieren beschäftigen, auf seinem Telefon abgespeichert, die die Kammer ebenfalls in Augenschein genommen hat. Diese Lichtbilder stützen die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten, dass er beabsichtigt habe, sich in Ecuador gefälschte Ausweispapiere zu beschaffen.

55

Die Feststellungen zu dem Wert der Kundenkarte hat die Kammer durch die Auswertung des bei seiner Festnahme bei sich geführten Mobiltelefons Nokia, die die Kammer verlesen hat, sowie vor dem Hintergrund der entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen Kriminalhauptkommissar X getroffen. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung bestätigt, dass die Kundenkarte jedenfalls ab Oktober 2017 einen Gewinn von 3000 Euro generiert habe und seine Lebensgefährtin für die Kundenkarte eine Zahlung von 1.000 Euro monatlich hätte erhalten sollen.

56

Hinsichtlich seiner Festnahme und Überstellung nach Deutschland am 12.01.2019 hat die Kammer entsprechende Feststellungen anhand des in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Vermerks vom 12.01.2019 getroffen (TA Band 1, Bl. 291 ff.).

57

Die Feststellungen zu den jeweiligen Tatkomplexen ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls stattgefunden hat.

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1.       Tatkomplex betreffend die Anklageschrift vom 30.04.2019, Fälle 1 und 3

59

Die Angaben zum Ausgangspunkt des Verfahrens basieren insbesondere auf den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen Kriminalhauptkommissar Y.

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Der Angeklagte hat eingeräumt, Kokaingeschäfte – wenn auch nicht in den festgestellten Mengen – mit P getätigt zu haben.

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Die Kammer ist jedoch im Hinblick auf die glaubhaften Angaben des Zeugen L und die Aussagen der ermittelnden Polizeibeamten sowie vor dem Hintergrund der verlesenen Observationsberichte und der in Augenschein genommenen Observationsbilder davon überzeugt, dass der Angeklagte die unter III. 1.) festgestellten Kokaingeschäfte vorgenommen hat.

62

Hinsichtlich des Tatkomplexes aus 2017 hat sich der Angeklagte zunächst am fünften Hauptverhandlungstag, nachdem der Zeuge L vernommen worden war, über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass es 2017 bei L und P um jeweils 25 Gramm Kokain gegangen sei, wobei zu der Anzahl der vorgenommen Geschäfte zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Einlassung erfolgen sollte.

63

Am achten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte seine Einlassung ergänzt bzw. geändert. Er selbst habe mit L keine Betäubungsmittelgeschäfte getätigt. Über seinen Verteidiger ließ er erklären, dass mit der Einlassung am fünften Hauptverhandlungstag der Tatkomplex betreffend die Anklage „P/L“ gemeint gewesen sei und er sich ungenau ausdrückt habe. Er habe jeweils dreimal 25 Gramm Kokain zum Preis von 1150 Euro bei P bestellt. Bei der dritten Lieferung sei das Geld, welches für das Kokain bestimmt gewesen sei, von der Polizei vor der Übergabe sichergestellt worden, so dass er danach noch einmal 50 Gramm Kokain bestellt habe. P habe ihm das Kokain jeweils zu einer Bunkerwohnung in die H-Straße geliefert, wo er Bubbles von 0,7 Gramm hergestellt und diese bis Dezember 2017 an seine Kunden für einen Preis von 50 Euro auf der I-Straße verkauft habe. Die Namen der insgesamt circa 12 bis 14 Kunden habe er in seinem Mobiltelefon gespeichert, zum Teil mit Vornamen oder auch mit den jeweiligen Autokennzeichen. Von Sommer bis Dezember habe er mit einer Kundenkarte gearbeitet. Mit der Karte habe er einen Gewinn von 500 bis 600 Euro pro Woche bzw. 3500 Euro im Monat erzielt. Im weiteren Verlauf seiner Einlassung hat der Angeklagte seine Aussage dahingehend revidiert, dass er von August bis September 2017 Kunden auf der Straße angesprochen und erst gegen Ende September angefangen habe, mit einer Kundenkarte zu arbeiten. Den höchsten Umsatz habe er vor Weihnachten gemacht.

64

Er habe zwar gewusst, dass P von L beliefert worden sei, wobei er keine Kenntnis über Mengen und Übergabeorte gehabt habe.

65

Am neunten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte seine Einlassung – unter Einräumung von Erinnerungslücken – dahingehend ergänzt, dass er von P über die bis dahin eingeräumten Fälle auch drei bis vier Mal mehr Kokain in Mengen von 25 Gramm bezogen habe, die er über die Kundenkarte verkauft habe.

66

Soweit die Einlassung des Angeklagten den Feststellungen widerspricht, ist diese widerlegt, insbesondere durch die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen L und durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Observation vom 12.09.2017.

67

Der Zeuge L, der den Angeklagten bereits aus dem Libanon kennt, hat bekundet, mit dem Angeklagten – ohne dessen Partner gewesen zu sein – und dem flüchtigen P Kokaingeschäfte in G getätigt zu haben. Der Zeuge L habe grundsätzlich bei seinem Lieferanten „R“ Kokain bestellt, welches er an den flüchtigen P gewinnbringend weiterveräußert habe. Die Lieferungen habe der Zeuge L im Bereich der C-Straße in G in Empfang genommen, diese in die Wohnung des flüchtigen P gebracht und dort abzüglich eines für ihn verbleibenden Anteils an P mit einem Gewinn von 1 bis 2 Euro pro Gramm weiterverkauft. Der Einkaufspreis habe üblicherweise bei 33 bis 34 Euro pro Gramm gelegen. Der Zeuge L hat bekundet, dass der Angeklagte eigenen Angaben nach einen Bedarf von 500 bis 750 Gramm Kokain monatlich gehabt und das Kokain mittels einer Kundenkarte in Bubbles von 0,5 oder 1 Gramm verkauft habe. Der Angeklagte habe normalerweise die Ware immer über den flüchtigen P bezogen, da die Qualität des von ihm – also dem Zeugen L – stammenden Kokains immer „top“ gewesen sei.

68

Seit Anfang Juni 2017 sei der Angeklagte an den Geschäften in der Form beteiligt gewesen, dass der flüchtige P seinen Anteil der von dem Zeugen L stammenden Kokainlieferung mit dem Angeklagten geteilt habe. Es hätten so jedenfalls drei Lieferungen unter Beteiligung des Angeklagten stattgefunden.

69

Der Zeuge L habe im Juni 2017 jedenfalls 1 kg Kokain bei seinem Lieferanten R bestellt, für das er gemeinsam mit dem flüchtigen P 33.500 Euro bezahlt habe. Von diesem Kilogramm habe der Zeuge L 250 Gramm erhalten; der Rest sei zwischen P und dem Angeklagten aufgeteilt worden.

70

Das letzte Geschäft unter Beteiligung des Angeklagten habe im September 2017 stattgefunden. Von dieser, von dem Zeugen L bei seinem Lieferanten „R“ bestellten, Lieferung von einem Kilogramm Kokain habe L 500 Gramm erhalten und 500 Gramm seien zwischen P und dem Angeklagten aufgeteilt worden.

71

Die Kammer ist insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen L davon überzeugt, dass es jedenfalls zu den festgestellten Kokaingeschäften unter Beteiligung des Angeklagten im Juni und September 2017 gekommen ist.

72

Die Kammer hegt keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen L und an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Der Zeuge hat Erinnerungslücken eingeräumt, die angesichts des zurückliegenden Zeitraums auch nachvollziehbar sind. Er hat jedoch auf Vorhalt entsprechender polizeilicher Vernehmungsprotokolle (FA 11, Bl. 169, 204, 224; FA 01.14, Bl. 208-209) in sich schlüssige und detaillierte Angaben gemacht. Auch angesichts der Vielzahl ähnlich gelagerter Geschäfte erscheint es der Kammer nachvollziehbar, dass der Zeuge konkrete Angaben zu Mengen nur im Zusammenhang mit prägnanten Ereignissen machen konnte. So hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass es jedenfalls ein Geschäft im Juni 2017 über 33.500 Euro und ein weiteres über ein Kilogramm Kokain im September 2017 gegeben habe, was der Zeuge anhand der Observationsbilder zeitlich zuordnen konnte.

73

Die Kammer lässt bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen L keinesfalls unberücksichtigt, dass bei ihm für die den Angeklagten belastenden Angaben von der Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 31 BtMG Gebrauch gemacht wurde, wobei der Zeuge glaubhaft angegeben hat, dass ihm keine konkreten Versprechungen gemacht worden seien. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge L den Angeklagten – der auch eigenen Angaben nach als Betäubungsmittelhändler gearbeitet und bei P Kokain abgenommen hat – hinsichtlich der angelasteten Mengen zu Unrecht belasten sollte, da die Strafmilderung des § 31 BtMG nicht an bestimmte Mengen geknüpft ist.

74

Gestützt wird die Aussage des Zeugen L hinsichtlich der Tat am 00.00.2017 durch den von der Kammer verlesenen Observationsbericht vom 12.09.2017 und die hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 4 ff. SH Observation zur FA 01.20), die den Angeklagten in Begleitung des Zeugen L im Bereich der C-Straße in G zeigen sowie den von dem Lieferanten des L genutzten PKW Opel Mokka mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 000.

75

Insoweit ist die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten, dass er – obwohl er gewusst habe, dass P von L beliefert wurde – von Übergabeorten betreffend die Geschäftsbeziehung zwischen L und P nichts wisse, widerlegt.

76

Die Angaben des Angeklagten zu dem Umfang seines Betäubungsmittelhandels sind auch vor dem Hintergrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft und mit der übrigen Beweisaufnahme nicht in Einklang zu bringen:

77

Der Angeklagte hat seine Einlassung was rechtlich nicht zu beanstanden, jedoch in der Gesamtschau von der Kammer gewürdigt wurde taktisch am fünften Hauptverhandlungstag als pauschale Erklärung über seinen Verteidiger und gegen Ende der Beweisaufnahme als umfassende Einlassung abgegeben, die er schließlich vor dem Hintergrund bestehender Erinnerungslücken dahingehend ergänzt hat, dass es doch drei bis vier weitere 25-Gramm-Geschäfte gewesen sein könnten. Der Angeklagte hat zur Überzeugung der Kammer zu diversen Punkten falsche Angaben gemacht, so dass die Einlassung des Angeklagten im Ganzen zweifelhaft erscheint.

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Im Einzelnen:

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Seine Einlassung dahingehend, dass er mit L keine Geschäfte getätigt und keine Kenntnis über Mengen und Übergabeorte der von L an P vorgenommen Lieferungen gehabt habe, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt, da L die Kokainlieferung im September 2017 im Beisein des Angeklagten vor der Wohnung des P entgegengenommen hat.

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Die Einlassung des Angeklagten, dass er jeweils nur 25 Gramm Kokain von P erhalten habe, ist nicht glaubhaft und wird insbesondere durch die Aussage des Zeugen L, der bekundet hat, dass ihm der Angeklagte selbst – zu dem sich seinerzeit eine Vertrauensbasis aufgebaut habe – erzählt habe, dass er einen Kokainbedarf von 500 bis 750 Gramm habe, widerlegt. Zudem sind die Angaben des Angeklagten zu den Mengen nicht in Einklang zu bringen mit seiner eigenen Einlassung, was den wirtschaftlichen Wert der Kundekarte, mit der er circa 3.000 bzw. 3.500 Euro pro Monat Gewinn erwirtschaftet und, welche er später für monatlich 1.000 Euro abgegeben habe. Dass der Angeklagte eine andere Bezugsquelle gehabt hat, wird weder vorgetragen noch gibt es hierfür Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Zeuge L bekundet, dass der Angeklagte üblicherweise bei P das Kokain bezogen habe, weil dieses von ihm stammende Kokain immer „top“ gewesen sei.

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Auch die Angaben des Angeklagten betreffend die Nutzung der Kundenkarte erweisen sich als nicht konstant: Der Angeklagte hat sich zunächst dahingehend eingelassen, dass er seit Sommer 2017 das Kokain mittels Kundenkarte verkauft habe. Später hat der Angeklagte angegeben, dass er erst ab September mit der Kundenkarte gearbeitet habe. Auch lässt sich seine Einlassung, was den Gewinn von circa 3.500 Euro pro Monat angeht, nicht mit der Anzahl der Kunden, die er mit 12 bis 14 angegeben hat, in Einklang bringen.

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Ferner sprechen die bei dem Angeklagten aufgebauten Vermögenswerte sowie die jeweils sichergestellten Bargeldbeträge angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte über keine legale Einnahmequelle verfügt, gegen die Einlassung des Angeklagten, was die Mengen der gehandelten Betäubungsmittel angeht.

83

Die Angaben des Angeklagten zu den im Libanon befindlichen Vermögenswerten sind lebensfremd, nicht unter Beweis gestellt und im Übrigen angesichts der Tatsache, dass die diesbezüglichen Angaben im Laufe der Hauptverhandlungstage von „Einnahmen aus Smaragd- und Wertpapierhandel bis hinzu Vermögen aus einer im Familienbesitz befindlichen Apotheke“ variiert haben und seine Aussage auch hier nicht konstant gewesen ist, nicht glaubhaft.

84

Die Kammer hat den Durchsuchungsbericht vom 05.12.2017 in der Hauptverhandlung verlesen, woraus sich die dort sicherstellten Bargeldbeträge ergeben. Zudem lässt sich dem Bericht entnehmen, dass die Wohnung des Angeklagten vor dem Hintergrund der Einkommensverhältnisse des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin überdurchschnittlich hochwertig ausgestattet gewesen ist. Bemerkenswert, aber ohne Verfahrensrelevanz in diesem Strafverfahren ist die im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung F-Straße in G von seiner Lebensgefährtin abgegebene Äußerung, dass sie 500 bis 800 Euro monatlich von ihrem Vater aus dem Libanon erhalte, der als mafiaangehöriger Drogengeschäfte tätige.

85

Die Kammer hat den Wirkstoffgehalt des gehandelten Kokains auf 90 % geschätzt. Als Anknüpfungspunkt diente dabei das, in dem Bunkerfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 0000 und zuletzt von dem bereits rechtskräftig verurteilten L genutzten, sichergestellte Kokain. Hierzu hat die Kammer den polizeilichen Vermerk über die PKW-Durchsuchung vom 05.12.2017 (FA 01.11, Bl. 103 ff.) in die Hauptverhandlung eingeführt. Die dezidierten Feststellungen hinsichtlich der sichergestellten Mengen und dem jeweiligen Wirkstoffgehalt beruhen auf der Untersuchung der sichergestellten Betäubungsmittel. Die Kammer hat hierzu das Wirkstoffgutachten des kriminaltechnischen Mitarbeiters des Landeskriminalamts NRW K vom 20.12.2017 (FA 01.11, Bl. 128 ff.) durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt und folgt insoweit den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen.

86

Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten ergeben sich aus der Auswertung des bei seiner Festnahme bei sich geführten Mobiltelefons Nokia. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte über ein Vermögen von mindestens 370.000 Dollar, aufgeteilt auf mindestens zwei Banken im Libanon, verfügt.

87

Hinsichtlich der Feststellungen zu der Kontrolle am 03.11.2017 hat die Kammer den polizeilichen Vermerk vom 11.04.2018 (TA Band 1, Bl. 142 f.) in die Hauptverhandlung eingeführt.

88

Ferner hat die Kammer die übersetzten Mitschriften der Telekommunikationsüberwachung vom 28.11.2017 ab 12:44:29 Uhr betreffend die Gespräche des Angeklagten mit der gesondert Verfolgten H (TÜ-Heft aus der Hauptakte, Bl. 21, 24, 26) und den polizeilichen Vermerk vom 30.11.2018 (TA Band 1, Bl. 275 f.) verlesen. Aus den überwachten Gesprächen ab 12:44:29 Uhr mit der gesondert Verfolgten H, der Mutter seiner Lebensgefährtin, ergab sich, dass der Angeklagte erneut 3000 Euro bei sich geführt hatte, deren Sicherstellung er befürchtet hat und tatsächlich verhindern konnte.

89

Die Feststellungen zu der am 05.12.2017 vorgenommenen polizeilichen Durchsuchung in der F-Straße in G hat die Kammer anhand des in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsberichts (TA Band 1, Bl. 45 ff.) getroffen. Vor dem Hintergrund der auszugsweise verlesenen Inhalten des polizeilichen Vermerks vom 07.05.2018 (TA Band 1, Bl. 184, 186) und im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Kriminalhauptkommissar Y, wonach es nicht unüblich sei, dass Betäubungsmittelkunden mit dem Fahrzeugtyp abgespeichert würden, hat die Kammer geschlussfolgert, dass der Angeklagte das bei der Durchsuchung am 05.12.2017 sichergestellte Mobiltelefon Alcatel zur Kommunikation mit seinen Betäubungsmittelabnehmern genutzt hat. Auf dem Handyspeicher des Telefons Alcatel Dual Sim befanden sich Rufnummern, die auf BTM-Abnehmer hindeuten, da die diesbezüglichen Telefonbucheinträge keine Namen enthalten, sondern Auto- und Ortsbezeichnungen.

90

2.       Tatkomplex betreffend Anklage vom 17.06.2019

91

Die allgemeinen Feststellungen rund um die „Kokainkrise 2014“ und die Geschäftsaufnahme des Zeugen Z basieren im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Z, der in der Hauptverhandlung ausführlich geschildert hat, dass er im Sommer 2014 während der „Kokainkrise“ rund um die Fußball-Weltmeisterschaft ein eigenständiges Geschäft im großen Stil mithilfe eines Startkapitals von 12.000 €, welches er sich bei seinem Cousin M geliehen habe, zum Laufen gebracht habe. Die diesbezüglichen Feststellungen hat die Kammer auch durch Verlesen von Auszügen des gegen Z gerichteten rechtskräftigen Urteils der 34. großen Kammer des Landgerichts Dortmund (TA 211 Band 1, Bl. 96 ff., Az. 34 KLs – 500 Js 172/14 – 44/15) getroffen.

92

Der Angeklagte hat bezüglich dieser Tatvorwürfe zuvor dem Grunde nach eingeräumt, während der Fußballweltmeisterschaft 2014 bei dem Zeugen Z Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben zu haben. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zu den Mengen und der Anzahl der Geschäfte hat er jedoch nicht bestätigt.

93

Die Kammer stützt die konkreten Feststellungen zum Tatgeschehen, sowie hinsichtlich der gehandelten Mengen insbesondere auf die glaubhaften Angaben des Zeugen Z sowie auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Auszüge aus der Telefonüberwachung.

94

Hinsichtlich dieses Tatkomplexes hat sich der Angeklagte nach Vernehmung des Zeugen Z über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er als Läufer gearbeitet habe. Er habe einmal 25 Gramm Kokain und einmal 50 Gramm Kokain bei Z abgenommen. Eine dritte Lieferung habe es auch gegeben, diese sei jedoch von schlechter Qualität gewesen, was er beanstandet habe. Z habe keine bessere Qualität nachgeliefert. Der Angeklagte habe gleichwohl 150 Euro zahlen müssen. Später sei er von Mitgliedern der Familie Z verprügelt worden. Das angeklagte Geschäft mit 300 Gramm und das mit 150 Gramm Kokain habe es nicht gegeben. Im Übrigen hat sich der Angeklagte auf Nachfrage zu den verlesenen TKÜ-Protokollen dahingehend eingelassen, dass „25 Euro“ verklausuliert für „25 Gramm Kokain“ stünden.

95

Später hat sich der Angeklagte am achten Verhandlungstag umfassend eingelassen und Nachfragen der Kammer beantwortet. Bestätigt hat der Angeklagte, dass es zu der Zeit schwierig gewesen sei, an Kokain zu kommen. Er habe mit einem anderen Mann, der aus W2 stamme, sich „L3“ nenne und den er drei bis vier Monate zuvor im W kennengelernt habe, zusammengearbeitet. Soweit der Angeklagte bei Z 50 Gramm Kokain bestellt habe, seien jeweils 25 Gramm für ihn und 25 Gramm für L3, der seinen Anteil selbst bezahlt habe, bestimmt gewesen. Insgesamt habe es vier Geschäfte über 50 Gramm Kokain gegeben. Einmal habe er 25 Gramm abgenommen und ein weiteres Mal nur eine Probe am T-Platz entgegengenommen. Bei dem letzten Geschäft habe er schlechte Ware erhalten, die er zurückgegeben habe. Z habe beanstandet, dass bei der zurückgegebenen Ware 3 Gramm gefehlt hätten, woraufhin es zu der gewaltsamen Auseinandersetzung gekommen sei.

96

Soweit die Einlassung des Angeklagten den Feststellungen widerspricht, ist diese widerlegt.

97

Gegen die Einlassung des Angeklagten, insbesondere was die gehandelten Mengen angeht, spricht zunächst die Frequenz der Treffen, wie sie ausweislich der verlesenen TKÜ-Protokolle zwischen dem Angeklagten und Z stattgefunden haben. Nicht nachzuvollziehen und lebensfremd erscheint die Einlassung, dass jeweils nur 25 Gramm der bei Z telefonisch bestellten 50 Gramm für ihn bestimmt gewesen seien und L3 seinen Anteil an den 50 Gramm selbst abgeholt und bezahlt habe, was im Übrigen auch im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Z steht. Der Angeklagte konnte auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgeben, weshalb er für eine Person, die er selbst zu diesem Zeitpunkt erst seit drei bis vier Monaten gekannt haben will, Kokain bestellt habe, ohne dabei für seine risikoreiche Tätigkeit finanziell entlohnt worden zu sein oder in sonstiger Weise profitiert zu haben. Bestätigt wird die Einlassung des Angeklagten auch nicht etwa durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolle der Telefonüberwachung vom 30.06.2014 ab 15:42 Uhr (TKÜ-Ordner, Az. 500 Js 138/19, S. 72-73).

98

Zwar ist in diesen Gesprächen von einer anderen Person die Rede, jedoch spricht viel dafür, dass der Angeklagte hier als Zwischenhändler aufgetreten ist und nicht „lediglich eine Bestellung am Telefon“ für diese andere Person veranlasst hat.

99

Insgesamt sprechen weitere Gesichtspunkte gegen die Plausibilität der Angaben des Angeklagten: Zum einen hat dieser, wie bereits dargelegt, betreffend die Einlassung zu dem Tatkomplex aus 2017 nachweislich nicht die Wahrheit gesagt.

100

Zudem erscheint die Einlassung des Angeklagten vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte selbst an mehreren Stellen Erinnerungslücken einräumt und widersprüchliche Angaben gemacht hat, fragwürdig.

101

Im Einzelnen:

102

Der Angeklagte hat angegeben, dass er sich an den genauen Preis des Kokains von Z nicht mehr erinnern könne. Bei der ersten Lieferung habe er von „L3“ 2.000,00 Euro erhalten. Insgesamt hätten sie 2.500,00 Euro an Z gezahlt. Später hat der Angeklagte angegeben, dass „L3“ das Geld immer selbst gebracht habe. Im weiteren Verlauf der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte angegeben, dass er für 50 Gramm Kokian 2500,00 und für 25 Gramm 1250,00 Euro bezahlt habe.

103

Hinsichtlich der, mit dem Zeugen Z geführten und überwachten, Telefonate hat der Angeklagte angegeben, dass er sich an diese nicht mehr erinnern könne. Später hat sich dahingehend eingelassen, dass er sechs bis acht Mal mit Z telefoniert habe, vielleicht seien es auch zehn Telefonate gewesen. Nachdem der Angeklagte im Rahmen der Befragung widersprüchliche Angaben zu den mit Z geführten Telefongesprächen gemacht hat, wurde die Hauptverhandlung für die Dauer von circa fünf Minuten zum Zwecke einer Besprechung des Verteidigers mit dem Angeklagten unterbrochen. Anschließend hat der Verteidiger für den Angeklagten erklärt, dass es ein Missverständnis gegeben habe und insgesamt circa sieben bis zehn konkrete Gespräche stattgefunden hätten. Alle weiteren geführten Gespräche hätten Absprachen zum Treffpunkt beinhaltet. Dies ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt durch die Vielzahl der verlesenen Protokolle der Telefonüberwachung, die belegen, dass sich der Angeklagte mit dem Zeugen Z telefonisch jedenfalls am 13.06.2014 zweimal, am 14.06.2014, am 15.06.2014, am 17.06.2014, am 21.06.2014, am 25.06.2014, am 26.06.2014 zweimal, am 13.07.2014, am 14.07.2014, am 18.07.2014 und am 15.07.2014 zu entsprechenden Treffen verabredet hat (TKÜ Ordner Z 500 Js 538/19, S. 7-10, S. 15, S. 17, S. 20, S. 26, S.30, S. 26, S. 30, S. 46, S. 48 und 51, S. 53-54, S. 63, S. 71, S. 150, S. 158, S. 170 und 175, S. 185). Daneben haben ausweislich der verlesenen Protokolle der Telefonüberwachung weitere Telefonate zwischen dem Angeklagten und Z stattgefunden, die Absprachen bezüglich der Treffpunkte beinhalten.

104

Zudem war sich der Angeklagte auch hinsichtlich der Details der eingeräumten vier Geschäfte nicht sicher: Unter Vorhalt des bereits verlesenen Protokolls der Telefonüberwachung vom 01.07.2014 (TKÜ Ordner „Z“ 500 Js 538/19, S. 19) hat der Angeklagte angegeben, dass er sich nicht erinnern könne. Zunächst habe er sich jedoch „ungefähr erinnert“. Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, dass das letzte Geschäft mit Z während der Fußballweltmeisterschaft 2014 also vor dem Endspiel „Deutschland gegen Argentinien“ stattgefunden habe. Widerlegt wird dies dadurch, dass ausweislich der verlesenen Protokolle der Telefonüberwachung jedenfalls am 14.07.2014 und am 18.07.2014 (TKÜ Ordner Z 500 Js 538/19, S. 158, 170) Treffen „im Park“ stattgefunden haben.

105

Die Einlassung des Angeklagten bezüglich des Tatkomplexes aus 2014 ist – was rechtlich nicht zu beanstanden, wohl aber in der Gesamtschau von der Kammer gewürdigt worden ist auch hier taktisch insbesondere zeitlich erst nach der Einvernahme des Zeugen Z abgegeben worden.

106

Der rechtskräftig verurteilte Zeuge Z hat bekundet, dass der Angeklagte in dem Zeitraum Mai/Juni 2014 einer seiner Abnehmer gewesen sei. Der Zeuge Z habe dem Angeklagten nach einer „Probe“ zunächst 50 Gramm verkauft. Er habe insgesamt circa alle 2 bis 3 Tage 50 Gramm Kokain, insgesamt circa neun Mal, an den Angeklagten zu einem Grammpreis von 46 bis 48 Euro verkauft. Die Übergaben hätten meistens im Bereich des T-Platz, manchmal in einer Wohnung am U1, die auch eine Bunkerwohnung gewesen sein könne und im W stattgefunden. Teilweise sei bei der Übergabe ein Läufer des Angeklagten, zum Beispiel ein ihm unter dem Namen „D3“ bekannte Ägypter dabei gewesen. Bei den Telefonaten hätten sie verklausuliert gesprochen. Für das Wort „Gramm“ habe man das Wort „Euro“ verwendet.

107

Die Einlassung des Angeklagten ist – soweit die Kammer ihr nicht folgt – insbesondere widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Z und die jeweils verlesenen TKÜ-Protokolle, die teilweise auch in der Hauptverhandlung vorgespielt und übersetzt wurden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls in dem gemäß Ziffer III.2.) festgestellten Umfang Kokaingeschäfte mit dem Zeugen Z getätigt hat.

108

Die Kammer hegt keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Z und an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, soweit sie diesen folgt. Der selbst rechtskräftig Verurteilte Zeuge Z hat Erinnerungslücken eingeräumt und ansonsten die Zusammenhänge rund um die Kokainkrise 2014 – teilweise unter Vorhalt seiner Angaben in den polizeilichen Vernehmungen als Erinnerungsstütze nachvollziehbar erläutert.

109

Insbesondere die Tatsache, dass der Zeuge Z bereits im Rahmen seiner ersten Vernehmung in 2015 angegeben hat, an einen bis dato polizeilich noch nicht identifizierten „S“ Kokain veräußert zu haben, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Erst durch die Aussage des Zeugen J1 L gegenüber einem Mitgefangenen ist der Angeklagte von der Polizei als bislang unbekannter Kokainabnehmer „S“ identifiziert worden. Die Feststellungen zu den diesbezüglichen Angaben des Zeugen L hat die Kammer durch Verlesen eines Vermerks vom 28.05.2019 (TA 211, Bl. 35) getroffen. Der Zeuge Z hat den Angeklagten eindeutig in der Hauptverhandlung als den ihm unter dem Namen „S“ bekannten Abnehmer identifiziert. Der Zeuge Z hat bekundet, den Angeklagten zur Tatzeit nur unter dem Namen „S“ gekannt zu haben.

110

Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht unter dem Namen „S“ identifiziert worden war, ist auch nachvollziehbar, dass der Zeuge Z seinerzeit nicht weiter zu den Geschäften mit einem „S“ polizeilich befragt worden ist.

111

Nachvollziehbar ist auch, dass – wie der Zeuge Z bekundet hat der Angeklagte in einem Abstand von ein bis drei Tagen jeweils 50 Gramm Kokain abgenommen habe, um im Falle des Wiederauflebens der eigenen Kokainquelle, wieder günstiger – zum Preis von circa 40,00 Euro einkaufen zu können.

112

Die Kammer hat eine Vielzahl von Protokollen (s.o.) aus der Telefonüberwachung zwischen Z und dem Angeklagten verlesen, welche die Angaben des Zeugen Z in Bezug auf die Häufigkeit der Treffen bestätigen. Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass es einen anderen Grund für diese Treffen gegeben haben könnte, was der Angeklagte im Übrigen auch nicht behauptet.

113

Hinsichtlich der Treffpunkte wird die Aussage des Zeugen Z, wonach die Treffen insbesondere im Park stattgefunden hätten, ebenfalls durch eine Vielzahl der in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolle der Telefonüberwachung bestätigt (TKÜ Ordner Z 500 Js 538/19, S. 15, S. 30, S. 54, S. 71, S. 158, S. 170), die sich auch mit der Einlassung des Angeklagten decken.

114

Den Wirkstoffgehalt des bei dem Zeugen Z gekauften Kokains hat die regelmäßig mit Betäubungsmittelstrafsachen befasste Strafkammer auf 80 % geschätzt. Dabei lag als Anknüpfungspunkt zugrunde, dass das Kokain nach den Angaben des Zeugen Z von guter Qualität gewesen sei. Zudem wird nach den Erfahrungen der Kammer bei entsprechenden Mengen im G Stadtgebiet üblicherweise Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90 % gehandelt. Die Kammer hat hiervon zugunsten des Angeklagten einen Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen, was sich im Übrigen deckt mit den Feststellungen, die die 34. Kammer des Landgerichts Dortmund in dem gegen Z gerichteten Urteil vom 07.12.2015 getroffen hat.

115

V.                 Rechtliche Würdigung

116

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen gemäß §§ 29a Abs.1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB strafbar gemacht.

117

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht die nicht geringe Menge bei Kokain dem Wirkstoffgehalt von 5 Gramm Kokainhydrochlorid. Es waren demnach nicht geringe Mengen an Betäubungsmitteln zu verzeichnen:

118

im Fall Ziffer 1) (FA 01.11) der Anklageschrift vom 30.04.2019 bei 375 Gramm Kokain mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 337,5 Gramm (Wirkstoffgehalt von 90 %) die 67-fache nicht geringe Menge an Kokain und

119

im Fall Ziffer 3) (FA 01.20) der Anklageschrift vom 30.04.2019 bei 250 Gramm Kokain mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 225 Gramm (Wirkstoffgehalt von 90 %) die 45-fache nicht geringe Menge an Kokain und

120

in den 9 Fällen der Anklageschrift vom 17.06.2019 mit jeweils 50 Gramm Kokain mit einer Gesamtwirkstoffmenge von jeweils 40 Gramm (Wirkstoffgehalt von 80 %) jeweils die 8-fache nicht geringe Menge.

121

VI.               Strafzumessung

122

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

123

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren bestraft.

124

Die Kammer hat bei der Ermittlung des Strafrahmens zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falls des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 2 BtMG geprüft und in keinem der festgestellten Fälle angenommen.

125

Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat- und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten abweicht, als die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minder schwerer einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden.

126

Zu Gunsten des Angeklagten ist würdigen, dass er sich jedenfalls teilweise geständig eingelassen hat. Daneben hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft, erstmals in Haft gewesen und somit besonders haftempfindlich ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vom 14.12.2018 bis 12.01.2019 in der Auslieferungshaft in der Ukraine befunden hat. Sein prozessuales Verhalten – nämlich, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung erneut den Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität (vgl. Ziffer I.) erklärt hat, wirkt sich zudem positiv aus. Die ihm möglicherweise drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen, mithin eine drohende Ausweisung, sind zu seinen Gunsten heranzuziehen. Ferner war jedenfalls bei den Taten bezogen auf die Anklageschrift vom 17.06.2019 zu würdigen, dass diese mittlerweile sehr lang zurückliegen. Zudem hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung eines Teils der Asservate einverstanden erklärt.

127

Zulasten des Angeklagten waren indes die beträchtlichen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel zu werten. Dabei gehört Kokain mit Blick auf die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Konsums zu den gefährlicheren Rauschgiften.

128

Innerhalb des somit anwendbaren Strafrahmens von jeweils 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen:

129

In dem Fall 1 der Anklageschrift vom 30.04.2019 eine Freiheitsstrafe von

130

                            2 Jahren und 6 Monaten,

131

in dem Fall 3 der Anklageschrift vom 30.04.2019 eine Freiheitsstrafe von

132

                            2 Jahren,

133

in den Fällen der 9 Mal jeweils 50 Gramm Kokain der Anklageschrift vom 17.06.2019 jeweils eine Freiheitsstrafe von

134

                            1 Jahr und 3 Monaten.

135

Ausgehend von den so erkannten Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, nach nochmaliger Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Person sowie insbesondere der teilgeständigen Einlassung eine Gesamtfreiheitsstrafe von

136

                            3 Jahren und 6 Monaten

137

gebildet, die sie für tat- und schuldangemessen und sämtlichen Strafzwecken gerecht werdend erachtet.

138

VII.             Teilfreispruch/ Teileinstellung

139

1.       Freispruch im Übrigen hinsichtlich des angeklagten Falls 2) der Anklageschrift vom 30.04.2019

140

Hinsichtlich der Tat am 22.06.2017 (Fall 2 der Anklageschrift vom 30.04.2017, Fallakte 01.14) ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

141

Dem Angeklagten ist vorgeworfen worden, selbst über seine Kontakte eine Lieferung von 500 Gramm Kokain zu der Wohnanschrift des P initiiert zu haben.

142

Aus Sicht der Kammer spricht zwar viel dafür, dass es zu dem Kokainhandel am 22.06.2017, wie angeklagt, gekommen ist. Die Kammer konnte dies jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen.

143

Der Angeklagte selbst hat sich zu dem konkreten Geschäft am 22.06.2017 nicht eingelassen.

144

Zwar hat der Zeuge L bekundet, dass der Angeklagte über seine Kontakte das Kokain an die Wohnanschrift des P bestellt habe und dieses mit einem weißen Golf angeliefert worden sei.

145

Die Kammer hat die Observationsfotos betreffend den 22.06.2017 (Bl. 2 ff. SH Observation FA 01.14) in Augenschein genommen und den entsprechenden Bericht hierzu durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt. Auf diesen Bildern ist der Zeuge L, der weiße Golf, jedoch nicht der Angeklagte, um dessen Bestellung es sich gehandelt haben soll, zu sehen. Auch die anderen, an der Observation beteiligten Polizeibeamten, die die Kammer als Zeugen vernommen hat, haben bekundet, den Angeklagten nicht gesehen zu haben. Der Zeuge Kriminaloberkommmisar J2 hat zwar bekundet, dass es durchaus möglich sei, dass der Angeklagte in der Umgebung gestanden, aber man ihn von den Beobachtungsposten aus nicht gesehen habe.

146

Aus Sicht der Kammer ist es jedenfalls unüblich in dem Drogenmilieu, dass L eine von dem Angeklagten bestellte Lieferung in Empfang nimmt.

147

Der Zeuge L hat ferner bekundet, dass er in der Wohnung des P auf die Lieferung mit dem Angeklagten gewartet habe, die dieser zuvor bei R3 bestellt habe. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Observationsberichts soll der Zeuge L jedoch sechs Minuten vor Ankunft des weißen Golfs angekommen sein.

148

Die Kammer glaubt dem Zeugen L grundsätzlich und schließt nicht aus, dass es eine Lieferung gegeben hat, die der Angeklagte veranlasst hat. Ungewiss ist jedoch, wann und zu welcher Gelegenheit dies erfolgt ist. Nicht auszuschließen ist angesichts der vorstehenden Umstände jedoch, dass der Zeuge L das Geschäft vom 22.06.2017 mit einem anderen Geschäft verwechselt hat.

149

Jedenfalls hatte der Angeklagte – auch eigenen Angaben nach – Kontakt zu R3. Ob es sich bei diesem Kontakt lediglich – wie der Angeklagte angibt – um eine Bekanntschaft aus dem W handelt, kann letztlich dahinstehen.

150

2.       Freispruch im Übrigen hinsichtlich einer Menge von 150 und einer Menge von 300 Gramm Kokain (= 2 Fälle) aus Ziffern 1) bis 11) der Anklageschrift vom 17.06.2019

151

Hinsichtlich der vorgeworfenen Kokaingeschäfte mit Mengen von 300 und 150 Gramm ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dem Angeklagten ist vorgeworfen worden, einmal 300 Gramm und einmal 150 Gramm Kokain mit Z gehandelt zu haben.

152

Aus Sicht der Kammer spricht zwar auch hier viel dafür, dass es zu zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Z zu Kokaingeschäften über eine Menge von 300 und eine von 150 Gramm gekommen ist. Die Kammer konnte dies jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er keine Geschäfte über diese Mengen getätigt habe.

153

Die Kammer konnte diesbezügliche Feststellungen auch nicht sicher auf der Grundlage der Aussage des Zeugen Z treffen.

154

Die Aussage des Zeugen Z weist im Hinblick auf diese konkreten Geschäfte Erinnerungslücken – insbesondere was die Details angeht – auf, was angesichts des lang zurückliegenden Zeitraums und der Vielzahl gleichgelagerter Geschäfte mit dem Angeklagten und anderen Abnehmern nachvollziehbar ist. Zudem ergeben sich teilweise Widersprüche in den Angaben in Bezug auf das, was der Zeuge Z zuvor bei der Polizei ausgesagt hat.

155

Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung im Jahr 2015, welche die Kammer dem Zeugen Z auszugsweise vorgehalten hat (TA Nr. 211, Band I, Bl. 012), hat er bekundet, dass die Übergabe der 300 Gramm an den Angeklagten am U1-Weg stattgefunden habe. In der polizeilichen Vernehmung im Mai 2019, welche die Kammer ebenfalls auszugsweise vorgehalten hat (TA Nr. 211, Band I, Bl. 051 ff.), hat der Zeuge Z, wie auch im Rahmen der Hauptverhandlung, bekundet, dass die 300 Gramm bei einer Pizzeria am Hafen übergeben worden seien. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge Z ferner bekundet, dass der Angeklagte mit dem Taxi, in das F3 eingestiegen sei, zum Hafen gekommen sei. Abweichend hierzu, hat der Zeuge Z gegenüber der Polizei bekundet, dass er mit dem Angeklagten in das Taxi gestiegen sei, wobei die Kammer dem Zeugen Z auch diese Aussage vorgehalten hat (TA Nr. 211, Band I, Bl. 051 ff.). Die Kammer hat dem Zeugen Z die Protokolle der Telefonüberwachung zwischen ihm und dem Angeklagten vom 01.07.2014 (TKÜ-Ordner, Az. 500 Js 138/19, S. 111 bis 115) vorgehalten, woraufhin der Zeuge Z zwar bekundet hat, dass diese Gespräche das Geschäft mit den 300 Gramm Kokain betreffen würden und F3 ihn später angerufen habe, weil 150 Euro gefehlt hätten. Jedoch vermag die Kammer auch vor dem Hintergrund der fehlenden 150 Euro nicht sicher festzustellen, dass es dabei tatsächlich und zweifelsfrei um ein Geschäft mit 300 Gramm mit dem Angeklagten gegangen ist.

156

Hinsichtlich des Geschäfts mit 150 Gramm Kokain hat der Zeuge Z zwar bekundet, dass es dieses gegeben habe. An ein Geschäft mit schlechter Ware konnte sich der Zeuge Z auf Nachfrage der Kammer zunächst nicht erinnern. Nach Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung (TA 211, Bl. 22) hat der Zeuge Z bekundet, dass es dann wohl doch einen Fall gegeben habe, bei dem der Angeklagte die Qualität bemängelt habe. Es habe jedoch darüber hinaus ein weiteres Geschäft über 150 Gramm – von guter Qualität – gegeben, bei dem der Angeklagte von einem „kleinen Ägypter, der sein Läufer gewesen sei und sich „D3“ nenne, begleitet worden sei. Dies hat der Zeuge Z auch bereits in der polizeilichen Vernehmung (TA 211, Bl. 50) ausgesagt.

157

Insgesamt lässt sich auch aus den verlesenen Protokollen der Telefonüberwachung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Z nicht entnehmen, dass Geschäfte von 150 und 300 Gramm getätigt worden sind.

158

3.       Teileinstellung gemäß § 154 StPO

159

Soweit die Anklageschrift vom 17.06.2019 dem Angeklagten unter Ziffer 12 zur Last legt im Januar/Februar 2015 Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betrieben zu haben, hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

160

VIII.          Nebenentscheidungen

161

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467 Abs.1 StPO.

162

Hinsichtlich eines Geldbetrags in Höhe von 53.750,00 Euro war die Einziehung gemäß §§ 73, 73c StGB anzuordnen. Hiernach ordnet das Gericht, wenn der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat, dessen Einziehung an. Die Kammer hat den Wert gemäß § 73d StGB auf der Grundlage folgender Anknüpfungspunkte geschätzt:

163

Nach den vorstehenden Feststellungen hat der Angeklagte im Hinblick auf die Feststellungen bezogen auf die Anklageschrift vom 17.06.2019 insgesamt 22.500,00 € (2.500 Euro pro Tat bei einem Verkaufspreis von 50,00 Euro pro Gramm) erlangt aus den Kokainverkäufen.

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Im Hinblick auf die Feststellungen bezogen auf die Anklageschrift vom 30.04.2019 hat der Angeklagte insgesamt 31.250 € (50 Euro pro gehandeltes Gramm Kokain und Zugrundelegung einer Gesamtmenge von 625 Gramm) erlangt aus den Kokainverkäufen.

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Die Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons „Apple Iphone 6s“ basiert auf § 74 StGB.