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Landgericht Dortmund·35 Qs 9/19·20.03.2019

Beschwerde gegen Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung – Beiordnung geboten

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich gegen die Ablehnung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger durch das Amtsgericht. Zentrale Frage war, ob wegen Sprachproblemen, widersprüchlicher Zeugenaussagen und alkoholbedingter Beeinträchtigung eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich ist. Das Landgericht hob den Beschluss auf und ordnete die Verteidigerin bei, weil erhebliche Zweifel an der Selbstverteidigungsfähigkeit bestanden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung erfolgreich; Beiordnung der beantragten Pflichtverteidigerin

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 140 Abs. 2 S. 1 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Mitwirkung des Verteidigers wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach‑ oder Rechtslage oder der Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung geboten erscheint.

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Bestehen erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, reicht dies für die Bestellung eines Pflichtverteidigers aus; hierfür können persönliche Umstände wie mangelnde Deutschkenntnisse genügen.

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Die Hinzuziehung eines Dolmetschers ersetzt nicht zwangsläufig die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn mehrere Zeugen vernommen werden sollen, widersprüchliche Aussagen zu erwarten sind und die Würdigung der Glaubwürdigkeit substantielle Bedeutung hat.

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Bei Anhaltspunkten für alkoholbedingte Beeinträchtigung (hier: Atemalkoholkonzentration) ist gegebenenfalls die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit zu prüfen; dies kann die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung verstärken.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 StPO§ 304 StPO§ 140 Abs. 2 S. 1 StPO§ 20 StGB§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 21.02.2019, AZ.: 729 Ds-102 Js 335/17-13/19, aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin C1 aus F gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 Var. 3 StPO zur Pflichtverteidigerin bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

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I.

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Dem Angeklagten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 08.01.2019 (Blatt 35-36 der Akte) tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit (einfacher) Körperverletzung, begangen am ##.##.#### (##:## Uhr) zum Nachteil des Zeugen L1 zur Last gelegt. Ein am Tattag um ##:## Uhr bei dem Angeklagten durchgeführter Atemalkoholtest bescheinigte eine Atemalkoholkonzentration von 0,80 mg/l Alkohol (vgl. Blatt 5 der Akte).

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Die Verteidigerin des Angeklagten beantragte mit Schriftsatz vom 20.02.2019 (Blatt 41 - 42 der Akte) ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin des Angeklagten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass es sich bei den in der Anklageschrift aufgeführten ersten drei Zeugen um mutmaßlich geschädigte Belastungszeugen, allesamt Polizeibeamte, handele. Zudem sei der Zeuge G zwar mutmaßlicher Entlastungszeuge, er sei jedoch zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen und ihm dürfte ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zustehen.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.02.2019 (Blatt 43 - 44 der Akte) ließ das Amtsgericht – Strafrichter – Dortmund die Anklage vom 08.01.2019 zur Hauptverhandlung zu, eröffnete das Verfahren gegen den Angeklagten vor dem Strafrichter und wies den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurück. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Umstand, dass einer etwaigen Einlassung des Angeklagten die Zeugenaussagen von drei Polizeibeamten gegenüber stünden, keine Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage begründe. Gleiches gelte für das Vorhandensein eines möglicherweise auskunftsverweigerungsberechtigten Entlastungszeugen.

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Mit weiterem Schriftsatz vom 05.03.2019 (Blatt 51 - 53 der Akte) legte die Verteidigerin namens des Angeklagten Beschwerde gegen den die Pflichtverteidigerbeiordnung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 21.02.2019 ein. Zur Begründung wurde ergänzend zu den bereits im Schreiben vom 20.02.2019 angeführten Erwägungen angeführt, dass bei dem Angeklagten nach seiner Ingewahrsamnahme eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l festgestellt worden sei. Ferner sei der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass er auch unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers nicht imstande sei, die mündlichen Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung sowie etwaige Abweichungen der Zeugenaussagen voneinander zu würdigen und die Zeugen eigenständig zu befragen.

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Das Amtsgericht Dortmund hat dem Rechtsmittel der Verteidigerin vom 05.03.2019 mit Beschluss vom 08.03.2019 (Blatt 55-56 der Akte) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

9

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den die beantragte Pflichtverteidigerbeiordnung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts vom 21.02.2019 erweist sich als nach § 304 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; in der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Beiordnung von Rechtsanwältin C1.

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Gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO wird dem Angeklagten ein Verteidiger bestellt, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.

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Der Angeklagte kann sich dann nicht selbst verteidigen, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen oder die sich aus den Umständen ergeben, nicht gesichert erscheint, dass er in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, seine Interessen zu wahren und alle seiner Verteidigung dienenden Handlungen vorzunehmen. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (OLG Frankfurt StV 1984, 370; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 140 Rn. 30). Das wird vielfach bei Ausländern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, der Fall sein (OLG Frankfurt StV 2008, 291; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 338; LG Kiel StraFo 2004, 381; KG StV 1985, 184: wenn Dolmetscher nicht ausreichend).

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Die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Hauptverhandlung genügt als Ausgleich jedenfalls nicht, wenn mehrere Zeugen vernommen werden sollen, widersprüchliche Aussagen zu erwarten sind und es daher auch auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt. Hier kann der Angeklagte auch mit Hilfe eines Dolmetschers nicht die Zeugenaussagen kritisch hinterfragen und etwaige Widersprüche aufzeigen (LSK 1998, 60623, beck-online; KK-StPO/Laufhütte/Willnow, 7. Aufl. 2013, StPO § 140 Rn. 24).

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So liegt es hier. Der Angeklagte hat in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 19.11.2018 (Blatt 22 - 23 der Akte) die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe vollumfänglich bestritten und angegeben, es habe in der Tatnacht eine Auseinandersetzung zwischen seinen zwei Begleitern gegeben. Er habe die beiden trennen wollen und deswegen den „N“ (Anm.: gemeint ist der Zeuge G) weggeschubst. Dieser sei jedoch         – wie er selbst – betrunken gewesen und hingefallen. Er habe über dem N gestanden, aber „nichts gemacht“. Plötzlich habe er eine Hand auf seiner Schulter gespürt, er habe die Polizei aber vorher nicht herankommen hören. Er habe sich dann umgedreht und nur „die Arme oben“ gehabt, auf Schulterhöhe. Dann habe er auch schon auf dem Boden gelegen und Pfefferspray im Gesicht gehabt. Er habe „nicht mehr reagiert“. Er sei nicht aggressiv gewesen, sondern habe nur Schmerzen wegen des Pfeffersprays gehabt. Der Zeuge G hat diese Angaben des Angeklagten zum äußeren Tatgeschehen in seiner Vernehmung vom 20.12.2018 (Blatt 29 – 30 der Akte) weitestgehend bestätigt.

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Der den Angeklagten belastende Zeuge L1 hat in seiner Strafanzeige vom 30.07.2017 (Blatt 1 – 4 der Akte) der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen G diametral entgegenstehende Angaben gemacht und bekundet, von dem Angeklagten mit der Außenseite des linken Armes gegen den Schulter-/Halsbereich geschlagen und weggestoßen worden zu sein. Zuvor habe der Angeklagte ihn                                  – den Zeugen – von hinten umklammert und gegen eine Hauswand gedrückt. Ein weiteres Mal habe der Angeklagte in Richtung seines Gesichts geschlagen und ihn nur verfehlt, weil er zurück gewichen sei. Die Zeugen PK L2 und PK I haben sich in ihren dienstlichen Äußerungen vom 21.12.2018 und 22.12.2018 (Blatt 31, 32 der Akte) der Sachverhaltsschilderung des Zeugen PK L1 angeschlossen.

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Ferner ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht ausreichend, wenn die Annahme verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kommt (KG Berlin, Beschluss vom 15. März 1990 – 1 AR 153/90 - 4 Ws 42/90 –, juris). Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte am Tattag um 01:26 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,80 mg/l (entspricht ca. einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰) aufwies, kann – vorbehaltlich der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung – nicht ausgeschlossen werden, dass die Annahme verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kommt. Denn bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit dürfen festgestellte BAK-Werte nicht schematisch auf die Schuldfähigkeits-Grade übertragen werden. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbewertung der objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters vor, während und nach der Tat (Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 20 Rn. 17). So kann verminderte Schuldfähigkeit schon bei Werten unter 2 ‰ zu bejahen oder jedenfalls zu prüfen sein, so z.B. bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (BGH MDR/H 90, 678; Schönke/Schröder/Perron/Weißer, 30. Aufl. 2019, StGB § 20 Rn. 16c-16e).

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Die Auslagen- und Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.