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Landgericht Dortmund·35 Qs 55/09·10.08.2009

Aufhebung des Beschlusses: Fortführung des Strafverfahrens trotz Verhalten des Referendars

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und stellt fest, dass kein Verfahrenshindernis besteht. Selbst wenn das vereinfachte Verfahren nach § 408a StPO nicht möglich ist, kann und muss das Gericht das Verfahren fortführen. Das Unterlassen von Anträgen durch einen Referendar verhindert die Fortführung nicht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 465 StPO.

Ausgang: Beschwerde wurde stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben, Kosten der Beschwerde Teil der Verfahrenskosten, notwendige Auslagen der Angeklagten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Das bloße Unterlassen oder Zurückhalten von Anträgen durch einen Sitzungsvertreter (z. B. Referendar) begründet nicht ohne Weiteres ein Verfahrenshindernis; das Gericht kann das Verfahren unabhängig fortsetzen.

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Die Unmöglichkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 408a StPO schließt nicht die Fortführung des Hauptverfahrens durch das Gericht aus; das Gericht ist verpflichtet und in der Lage, das Verfahren fortzusetzen.

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Schon in der ersten Hauptverhandlung können Maßnahmen wie polizeiliche Vorführung oder die Anordnung eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO getroffen werden, um die Fortführung des Verfahrens zu ermöglichen.

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Die Entscheidung über Kosten und notwendigen Auslagen richtet sich nach § 465 StPO; eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses kann zur Einordnung der Beschwerde- kosten als Teil der Verfahrenskosten und zur Nichterstattung notwendiger Auslagen führen.

Relevante Normen
§ 408 a StPO§ 230 Abs. 2 StPO§ 465

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten der Beschwerde sind Teil der Verfahrenskosten. Die der Angeklagten in der Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Verfahrenshindernis. Unabhängig

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von den Gründen, die das vereinfachte Verfahren gemäß § 408 a StPO nicht möglich

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machen, ist das Gericht verpflichtet und in der Lage, das Verfahren fortzusetzen. Bereits in

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der ersten Hauptverhandlung hätte eine polizeiliche Vorführung der Angeklagten

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beschlossen oder ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen werden können. Dass ein

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Referendar als Sitzungsvertreter nicht bereit ist, die von ihm für sachgerechte erachtete

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Anträge zu stellen, mag aus der Sicht des Gerichtes als ärgerlich angesehen werden, zumal

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nach der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft der Referendar nicht an den

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ursprünglichen Strafbefehlsantrag gebunden ist. Dieses Verhalten hindert das Gericht aber

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nicht an der Fortführung des Verfahrens.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465

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StPO.