Aufhebung des Beschlusses: Fortführung des Strafverfahrens trotz Verhalten des Referendars
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und stellt fest, dass kein Verfahrenshindernis besteht. Selbst wenn das vereinfachte Verfahren nach § 408a StPO nicht möglich ist, kann und muss das Gericht das Verfahren fortführen. Das Unterlassen von Anträgen durch einen Referendar verhindert die Fortführung nicht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 465 StPO.
Ausgang: Beschwerde wurde stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben, Kosten der Beschwerde Teil der Verfahrenskosten, notwendige Auslagen der Angeklagten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Unterlassen oder Zurückhalten von Anträgen durch einen Sitzungsvertreter (z. B. Referendar) begründet nicht ohne Weiteres ein Verfahrenshindernis; das Gericht kann das Verfahren unabhängig fortsetzen.
Die Unmöglichkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 408a StPO schließt nicht die Fortführung des Hauptverfahrens durch das Gericht aus; das Gericht ist verpflichtet und in der Lage, das Verfahren fortzusetzen.
Schon in der ersten Hauptverhandlung können Maßnahmen wie polizeiliche Vorführung oder die Anordnung eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO getroffen werden, um die Fortführung des Verfahrens zu ermöglichen.
Die Entscheidung über Kosten und notwendigen Auslagen richtet sich nach § 465 StPO; eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses kann zur Einordnung der Beschwerde- kosten als Teil der Verfahrenskosten und zur Nichterstattung notwendiger Auslagen führen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten der Beschwerde sind Teil der Verfahrenskosten. Die der Angeklagten in der Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Verfahrenshindernis. Unabhängig
von den Gründen, die das vereinfachte Verfahren gemäß § 408 a StPO nicht möglich
machen, ist das Gericht verpflichtet und in der Lage, das Verfahren fortzusetzen. Bereits in
der ersten Hauptverhandlung hätte eine polizeiliche Vorführung der Angeklagten
beschlossen oder ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen werden können. Dass ein
Referendar als Sitzungsvertreter nicht bereit ist, die von ihm für sachgerechte erachtete
Anträge zu stellen, mag aus der Sicht des Gerichtes als ärgerlich angesehen werden, zumal
nach der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft der Referendar nicht an den
ursprünglichen Strafbefehlsantrag gebunden ist. Dieses Verhalten hindert das Gericht aber
nicht an der Fortführung des Verfahrens.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465
StPO.