Handeltreiben mit Kokain in nicht geringer Menge: 7 Taten, Teilfreispruch, Einziehung
KI-Zusammenfassung
Das LG Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und sprach ihn im Übrigen aus tatsächlichen Gründen frei. Grundlage waren ein umfassendes Geständnis sowie TKÜ-/Observationsbeweise. Auch die Bestellung von 150 g Kokain ohne spätere Übergabe wertete das Gericht als vollendetes Handeltreiben. Es ordnete Wertersatzeinziehung (Tenor: 8.200 €, rechnerisch 8.100 €) und die Einziehung von Tatmitteln (Handys, SIM-Karten) an.
Ausgang: Verurteilung wegen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in 7 Fällen (3 Jahre) bei Teilfreispruch; Einziehung von Wertersatz und Tatmitteln angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG ist weit auszulegen und umfasst bereits ernsthafte Kaufverhandlungen bzw. eine Vertragsanbahnung, auch wenn es nicht zur Übergabe der Betäubungsmittel kommt.
Für die Annahme der nicht geringen Menge bei Kokain ist auf die Wirkstoffmenge Kokainhydrochlorid abzustellen; deren Höhe kann, wenn sichergestellte Proben fehlen, unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten tatrichterlich geschätzt werden.
Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG setzt eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit voraus; eine Vielzahl von Taten und deutliche Überschreitungen der nicht geringen Menge können der Annahme entgegenstehen.
Erlangte Einnahmen aus Betäubungsmittelgeschäften unterliegen der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB, wenn der Täter (auch nur vorübergehend) tatsächliche Verfügungsgewalt über die Beträge hatte; eine sofortige Weitergabe an Dritte steht dem nicht entgegen.
Tatmittel, die zur Begehung oder Vorbereitung von Betäubungsmitteldelikten gebraucht wurden oder bestimmt waren, können nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 8.200,00 € wird angeordnet.
Ferner wird die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet:
- ein gelbes Mobiltelefon der Marke Nokia
- zwei iPhones der Marke Apple
- sieben ungeöffnete Lyca Prepaid-Karten
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang seiner Verurteilung.
Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewandte Vorschriften:
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
§§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, Abs. 2, 73 Abs. 1, 73c, 74 Abs. 1 StGB
Gründe
I. Persönliche Verhältnisse
Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 43-jährige Angeklagte ist libanesischer Staatsbürger. Er wurde in N3/Libanon geboren und wuchs dort mit seinen zwei älteren Brüdern im elterlichen Haushalt auf. Der Vater des Angeklagten war Autohändler; seine Mutter war Hausfrau und für die Erziehung der Kinder zuständig. Sowohl die Brüder, als auch die Eltern des Angeklagten leben aktuell im Libanon; der Angeklagte hält telefonischen Kontakt zu ihnen. Der Angeklagte wurde im Alter von sechs Jahren im Libanon eingeschult und besuchte die Schule für dreizehn Jahre, jedoch ohne einen regulären Schulabschluss zu erreichen. Im Alter von 19 Jahren ging er von der Schule ab und stieg in den Autohandel des Vaters ein.
Am 28.05.2001 reiste der damals 24-jährige Angeklagte nach Deutschland ein, wo er Asyl beantragte und sodann zeitweilig unter Aliaspersonalien lebte. Unmittelbar nach seiner Ankunft in Deutschland zog der Angeklagte nach Dortmund; hier hat er seitdem seinen Lebensmittelpunkt. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde abgelehnt. Aktuell verfügt der Angeklagte über eine bis zum 03.07.2019 befristete Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis. Er betätigt sich seit dem Jahr 2009 im Autohandel; mittlerweile hat er ein Gewerbe angemeldet. Zuvor lebte der Angeklagte in Deutschland von staatlichen Transferleistungen. Sitz seines Betriebs war zunächst am N1 in der Nähe der P-Straße. Nunmehr betreibt er sein KfZ-Gewerbe an der T1-Allee in N1.
Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau ist 35 Jahre alt und Bäckerei-Fachverkäuferin. Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder im Alter von 9, 13 und 15 Jahren hervor gegangen. Die Kinder gehen hier zur Schule. Sowohl die drei Kinder als auch die Ehefrau des Angeklagten haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für die Frage der Schuldfähigkeit relevante Erkrankungen oder Unfälle hat der Angeklagte in der Vergangenheit nicht erlitten.
Er ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende, in der Hauptverhandlung verlesene Bundeszentralregisterauszug vom 23.07.2019 enthält keine Eintragungen.
Der Angeklagte wurde am 07.03.2019 festgenommen und verbüßte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 14.02.2019 (Az. 703 Gs 283/19) – neu gefasst durch Beschluss der Kammer vom 19.08.2019 (Az. 35 KLs-500 Js 266/18-24/19) – von diesem Tag bis zum 04.11.2019 Untersuchungshaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt M1 und sodann in der Justizvollzugsanstalt N1. Mit Beschluss der Kammer vom 04.11.2019 wurde der Haftbefehl aufrechterhalten und gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
II. Feststellungen
Bezüglich des Tatgeschehens hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte lernte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor August 2018 den bereits ebenfalls verurteilten L1 kennen, der seinerseits – wie der Angeklagte wusste – mit Kokain handelte. Der L1 hatte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor den hier gegenständlichen Taten gegenüber dem Angeklagten sinngemäß erwähnt, dass er Kokain besorgen könne. Der Kontakt zwischen den beiden kam zustande, weil der Angeklagte einen Autohandel in der N1 Nordstadt betrieb und man sich im (legalen) geschäftlichen Umfeld über den Schwager des L1 kennengelernt hatte. Zudem war der Angeklagte mit dem ebenfalls bereits verurteilten libanesischen Staatsbürger D1 bekannt. Den D1 hatte der Angeklagte ebenso zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor August 2018 kennen gelernt; und zwar über den Neffen des D1, der ebenso wie der Angeklagte einen KfZ-Handel betreibt.
Der D1, der bereits seit mehreren Jahren erwerbslos war und von staatlicher Unterstützung lebte, entschloss sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 16.08.2018, sich durch den Verkauf von Kokain eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Daher fragte er bei dem Angeklagten an, ob dieser ihm Kokain liefern könne. Der Angeklagte, dem bewusst war, dass der L1 mit Kokain handelte, fragte darauf hin bei diesem an. Der L1 sagte dem Angeklagten sodann zu, ihm Kokain liefern zu können. Nähere Einzelheiten zu Zeit, Ort sowie konkretem Inhalt der Abreden zwischen dem Angeklagten und dem L1 einerseits, sowie zwischen dem Angeklagten und dem D1 andererseits, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Jedenfalls entwickelte sich eine „Geschäftsbeziehung“, in deren Rahmen (ausschließlich) der L1 – der seinerseits das Kokain von den gesondert verfolgten C1 und/oder R2 bezog – den Angeklagten in mehreren Fällen mit Kokain belieferte, welches dieser nahezu ausschließlich an den D1 weiter veräußerte. Lediglich in einem Fall belieferte der Angeklagte aufgrund eines „Lieferengpasses“ (s. hierzu im Einzelnen unten) zudem die gesondert verfolgten T1 und L3 mit Kokain. Den T1 und den L3 kannte der Angeklagte ebenfalls über Autogeschäfte. Der T1 hatte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem hiesigen Tatzeitraum – in Begleitung des L3 – einen Gebrauchtwagen bei dem Angeklagten erworben.
Der Angeklagte bestellte sodann im Zeitraum von August 2018 bis zum 19.01.2019 in insgesamt sieben Fällen bei dem L1 Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf, wobei es in einem Fall zu einer Sicherstellung kam und in einem weiteren Fall die Übergabe der Betäubungsmittel scheiterte. Die Mengen bewegten sich hierbei zwischen zehn Gramm und 150 Gramm Kokain (wobei es bei den 150 Gramm Kokain nicht zur Übergabe der Betäubungsmittel kam).
Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Abschlusses der „Verkaufsabrede“ im August 2018 mit L1 als Lieferanten sowie D1 als Abnehmer bereits in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Das Ursprungsverfahren wurde aufgrund von Angaben einer VP gegen den T1 eingeleitet. Gegen ihn und den L3 wurden Telefonkommunikationsüberwachungs- sowie Observationsmaßnahmen durchgeführt, durch die man den Angeklagten aufgrund von diversen telefonischen und persönlichen Kontakten als möglichen Lieferanten von T1 identifizierte, wobei sich dieser Verdacht bis auf einen Fall (s. unten unter „II.“) nicht erhärten ließ. Im Zuge der sodann auch gegen den Angeklagten und den L1 durchgeführten Telefonkommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen konnten – trotz z. T. verklausulierten Telefongesprächen, in denen als Synonym für die Betäubungsmittel u.a. Begriffe wie „Autos“ oder „Reifen“ verwendet wurden – sodann mögliche telefonische Verabredungen zu Betäubungsmittelgeschäften zwischen dem L1 und dem Angeklagten sowie zwischen dem Angeklagten und dem D1 festgestellt und der Angeklagte als möglicher Lieferant des D1 identifiziert werden.
Im Einzelnen konnten dem Angeklagten im Zeitraum August 2018 bis zum 19.01.2019 die folgenden Taten nachgewiesen werden:
1. Anklagepunkt 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 06.05.2019
An einem nicht näher bestimmbaren Tag unmittelbar vor dem 16.08.2018 erwarb der Angeklagte eine Menge von 60 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90% Kokainhydrochlorid von L1. Anschließend verkaufte der Angeklagte das Kokain zu einem Preis von 2.700,00 € an den D1 weiter.
2. Anklagepunkt 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 06.05.2019
Am 08.09.2018 erwarb der Angeklagte 50 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90 % Kokainhydrochlorid von L1. Zu dieser Bestellung kam es, weil der T1 und der L3 einen „Lieferantenengpass“ hatten und ihrerseits ihre Abnehmer nicht mit Betäubungsmitteln versorgen konnten. Sie wandten sich deshalb an den Angeklagten und fragten ihn, ob er ihnen Kokain liefern könne. Der Angeklagte bestellte daraufhin 50 Gramm Kokain bei dem L1 und übergab sie zu einem Preis von 2.500,00 € an T1 und L3 an der Wohnanschrift des T1 A-Straße in N1. Hierbei trat der Angeklagte im Innenverhältnis zu T1 und L3 als Lieferant auf; er übergab den Kaufpreis in Höhe von 2.500,00 € anschließend an den L1.
3. Anklagepunkt 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 06.05.2019
Am 11.09.2018 erwarb der Angeklagte 30 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von (lediglich) 50 % Kokainhydrochlorid von L1. Dieses Kokain übergab er anschließend dem D1 in der Nähe von dessen Wohnanschrift in der H-Straße in P2 gegen Zahlung von 1.500,00 €. Anschließend veräußerte der D1 zunächst zehn Gramm des erworbenen Kokains an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer weiter. Dieser reklamierte sodann die schlechte Qualität des Kokains gegenüber dem D1. D1 monierte dies sodann seinerseits gegenüber dem Angeklagten in zwei Telefongesprächen vom 13.09.2019 – wobei er verklausuliert von „Reifen“ sprach, die „verschlissen“ seien und „Flüssigkeit“ verlieren würden –, woraufhin der Kauf „rückabgewickelt“ wurde. Der D1 gab die übrigen 20 Gramm Kokain an den Angeklagten zurück und bekam im Gegenzug von ihm den anteiligen Kaufpreis in Höhe von 1.000,00 € erstattet.
4. Anklagepunkt 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 06.05.2019
Am 15.09.2018 bestellte der Angeklagte bei dem L1 zehn Gramm Kokain, woraufhin ihm dieser lediglich neun Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90% Kokainhydrochlorid zum Weiterverkauf übergab. Der Angeklagte gab diese Menge zum Preis von 500,00 € an den D1 weiter. Dieser bemerkte sodann die „Zuwenig-Lieferung“ und beanstandete dies in einem (verklausulierten) Telefonat vom 17.09.2018 gegenüber dem Angeklagten dahingehend, dass „das Auto“ „unvollständig“ sei.
5. Anklagepunkt 5 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 06.05.2019
Am Morgen des 26.09.2018 bestellte der Angeklagte eine Menge von 50 Gramm Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf bei dem L1. Unmittelbar im Anschluss übergab er diese Menge dem D1 an seinem Autoplatz in der T1-Allee in N1 gegen Zahlung von 2.250,00 €.
Zu dem Abverkauf der Betäubungsmittel kam es jedoch nicht mehr, weil das Fahrzeug des D1 nach Abholung der Betäubungsmittel noch am Vormittag des 26.09.2018 von der Polizei angehalten und sodann einer gezielten Kontrolle unterzogen wurde. Hierbei wurden das kurz zuvor erworbene Kokain – eine Griptüte mit 48,63 Gramm Steinkokain – sowie (im Beifahrerfußraum unter der Fußmatte) 17 weitere, grün verpackte Foliendreher mit insgesamt 9,32 Gramm Kokain, mithin insgesamt 57,95 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 97,1% Kokainhydrochlorid aufgefunden und sichergestellt. Die weitere Menge von 9,32 Gramm Kokain ist nicht verfahrensgegenständlich.
6. Anklagepunkt 8 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 06.05.2019
Nach der polizeilichen Kontrolle und Sicherstellung am 26.09.2018 ruhten die Betäubungsmittelgeschäfte zwischen dem Angeklagten und dem L1 zunächst eine Weile. Am 17.11.2018 bestellte der Angeklagte sodann wieder eine Menge von 150 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90 % Kokainhydrochlorid zum gewinnbringenden Weiterverkauf bei dem L1. Zu dieser Lieferung (und einem Weiterverkauf durch den Angeklagten) kam es jedoch nicht, weil der L1 seinerseits die 150 Gramm nicht geliefert bekam, so dass es nur bei der Bestellung blieb.
7. Anklagepunkt 12 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 06.05.2019
Am 19.01.2019 bestellte der Angeklagte auf Anfrage des D1 hin erneut telefonisch eine Menge von 50 Gramm Kokain bei dem L1. Der Angeklagte übergab dem D1 sodann gegen 15:19 Uhr an einer Tankstelle in der Nähe der Wohnanschrift des D1 in P2 gegen Zahlung von 2.250,00 € eine Menge von 44,5 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90% Kokainhydrochlorid. Auch hier monierte der D1 anschließend die Zuwenig-Lieferung von rund fünf Gramm Kokain gegenüber dem Angeklagten in einem Telefongespräch am Abend des 19.01.2019 („Es fehlen fünf!“).
Am 07.03.2019 kam es zur Durchsuchung der Wohnung und der Festnahme des Angeklagten. Bei der Durchsuchung wurde ein Bargeldbetrag in Höhe von 2.600,00 € aufgefunden und sichergestellt. Dieser Betrag stammte aus den vorangegangen dargestellten Betäubungsmittelgeschäften.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben sowie – hinsichtlich seiner Unbestraftheit – auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen, ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den weiteren, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.
Der Angeklagte hat das unter „II.“ dargestellte Geschehen, soweit es Gegenstand seiner Wahrnehmung war, den Feststellungen entsprechend zunächst durch eine von seinem Verteidiger für ihn abgegebene Erklärung eingeräumt. Auf Nachfrage hat er explizit bekundet, dass diese Verteidigererklärung als seine Einlassung zu werten sei. Auf Nachfragen und Vorhalte von Protokollen über die Telefonkommunikationsüberwachungsmaßnahmen sowie von Observationsberichten und Lichtbildern hat er ergänzende Angaben zu jeder der abgeurteilten Taten gemacht und hierbei Täterwissen offenbart. So hat er auf Vorhalt der jeweiligen TKÜ-Protokolle z.B. bestätigt, dass der D1 in dem verklausulierten Telefonat vom 17.09.2018 (in dem die Rede von einem „unvollständigen Auto“ ist) ihm gegenüber die „Zuwenig-Lieferung“ von einem Gramm Kokain am 15.09.2018 moniert habe. Auf Vorhalt von Lichtbildern des am 26.09.2018 sichergestellten Steinkokains bestätigte er, dass dies das Kokain sei, welches er zuvor bei dem L1 abgeholt und sodann dem D1 übergeben habe.
Nachdem er die Tat vom 17.11.2018 (Anklagepunkt 8) zunächst bestritten und stattdessen die Tat vom 21.11.2018 (Anklagepunkt 9) – die ebenfalls eine Bestellung von 150 Gramm Kokain zum Gegenstand hatte – durch die von seinem Verteidiger für ihn abgegebene Erklärung eingeräumt hatte, hat er dies auf Vorhalte und Nachfragen der Kammer schließlich korrigiert und angegeben, dass es in einem Fall eine außergewöhnlich „hohe Bestellung“ von 150 Gramm gegeben habe, es hier aber nicht zur Übergabe des Kokains gekommen sei und dass dies die Tat vom 17.11.2018 gewesen sei. Er konnte die Tat aufgrund der nicht zustande gekommenen Lieferung zuordnen.
Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 06.05.2019 hinsichtlich der Tat vom 08.09.2018 (Anklagepunkt 2) lediglich Handeltreiben mit einer Menge von 25 Gramm zur Last gelegt wurde, hat er dies auf Vorhalt der Vernehmung des L3 – der bekundet hatte, es sei eine Menge von 50 Gramm gewesen – ebenfalls korrigiert und eingeräumt, dass es sich um 50 Gramm gehandelt habe.
Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich selbst zu Unrecht belastet hätte, hatte die Kammer nicht.
Die Kammer hat das Geständnis des Angeklagten zudem überprüft und konkretisiert durch Vernehmung der im Sitzungsprotokoll aufgeführten Zeugen sowie durch Verlesung der dort aufgeführten Urkunden und Inaugenscheinnahme von Lichtbildern.
So hat die Kammer die Angaben, die der gesondert verurteilte D1 – der im hiesigen Verfahren von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat – hinsichtlich der Tatbeiträge des Angeklagten gemacht hat, über die Vernehmung des dortigen Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, des Zeugen Oberstaatsanwalt C2, eingeführt. Demnach sind die Angaben des Angeklagten hinsichtlich des Zustandekommens, des Ablaufes sowie der Anzahl der Kokaingeschäfte mit denjenigen des D1 inhaltlich deckungsgleich. Insbesondere hat auch der D1 weitere, über die unter „II.“ dargestellten Betäubungsmittelgeschäfte hinausgehende Lieferungen durch den Angeklagten nicht bestätigt.
Zudem hat auch der Zeuge L1 bestätigt, den Angeklagten im Tatzeitraum mit Kokain beliefert zu haben. Hinsichtlich der Mengen bekundete der Zeuge, dass es sich in der Regel um Mengen von bis zu fünfzig Gramm gehandelt habe. Einmal habe der Angeklagte eine größere Menge bestellt, die er – der Zeuge – aber nicht habe liefern können. Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge L1, dass es sich hier um eine Menge von 150 Gramm gehandelt habe. Insgesamt schätzte der Zeuge, den Angeklagten mit einer Gesamtmenge von ca. 200 bis 300 Gramm Kokain beliefert zu haben, was mit der festgestellten Gesamtmenge von rund 250 Gramm übereinstimmt.
Der Zeuge KHK T3 hat zudem den Anlass und Gang der Ermittlungen geschildert und insbesondere dargelegt, wie man im Zuge der zunächst gegen den T1 durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen u.a. auf den Angeklagten gestoßen war und sodann die Ermittlungen, insbesondere in Form von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, auch auf ihn erstreckt hat.
Die Feststellungen zu dem Wirkstoffgehalt der am 26.09.2018 sichergestellten Betäubungsmittel (Anklagepunkt 5) beruhen auf der Untersuchung der sichergestellten Betäubungsmittel. Die Kammer hat hierzu das Wirkstoffgutachten des LKA NRW vom 13.12.2019 durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt.
Soweit die Betäubungsmittel, mit denen Handel getrieben worden ist, nicht sichergestellt werden konnten, hat die regelmäßig erstinstanzlich mit Betäubungsmittelstrafsachen befasste Kammer, die zudem im ständigen Erfahrungsaustausch mit den weiteren, auf Betäubungmittelstrafsachen spezialisierten hiesigen großen Strafkammern steht, den Wirkstoffgehalt von mindestens 90 % Kokainhydrochlorid bei den Anklagepunkten 1, 2, 4, 8 und 12 aufgrund der bestehenden Erfahrungswerte geschätzt. Hinsichtlich des Geschäfts vom 11.09.2018 (Anklagepunkt 3) hat die Kammer bei ihrer Schätzung berücksichtigt, dass die schlechte Qualität des Kokains vom Abnehmer des D1 moniert worden war und daher zugunsten des Angeklagten einen Abschlag auf 50 % vorgenommen. Die Schätzung wurde in der Hauptverhandlung erörtert. Einwände wurden nicht erhoben.
IV. Rechtliche Würdigung
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, strafbar gemacht.
Soweit das am 17.11.2018 bestellten 150 Gramm Kokain nicht geliefert werden konnten, erfüllen bereits die ernsthaften Kaufverhandlungen bzw. die vorliegende Vertragsanbahnung den (vollendeten) Tatbestand des Handeltreibens i.S. des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29 Teil 4. Rn. 80; beck-online).
V. Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor, § 29a Abs. 1 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB.
Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falls mit der daraus resultierenden Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG geprüft und nach der gebotenen Abwägung – insbesondere aufgrund der Vielzahl an Taten und der z.T. erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge – verneint.
Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten abweicht, als die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 46 Rn. 85, m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minder schwer einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Auflage Rn. 510).
Die Kammer hat sich bei dieser Abwägung von folgenden, für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er ein verfahrensabkürzendes Geständnis abgelegt hat.
Des Weiteren ist strafmildernd einzustellen, dass die Betäubungsmittel hinsichtlich Anklagepunkt 5) sichergestellt werden konnten und nicht in den Verkehr gelangt sind. Hinsichtlich Anklagepunkt 3) sind 20 Gramm des erworbenen Kokains zurückgegeben worden und es war nicht feststellbar, dass sie über den Angeklagten in den Verkehr gelangt sind.
Hinsichtlich der Tat vom 17.11.2018 (Anklagepunkt 8) kam es nicht zur Durchführung des Geschäfts, sondern verblieb es bei der Bestellung durch den Angeklagten.
Zudem wirkt sich zugunsten des Angeklagten aus, dass er nicht vorbelastet und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.
Zu Lasten des Angeklagten ist indes die Anzahl der Taten (insgesamt sieben) sowie die z. T. erhebliche Überschreitung der nicht geringen Gesamtwirkstoffmengen aus. So wurde bei der Tat gemäß Anklagepunkt 1), bei der der Angeklagte mit 60 Gramm faktisch die höchste Menge erworben hat (bei der Tat vom 17.11.2018 verblieb es bei der Bestellung der 150 Gramm, s. oben) – unter Zugrundelegung eines Wirkstoffgehalts von 90 % - die bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid liegende, nicht geringe Menge um das 10,8-fache überschritten. Soweit er mit zehn Gramm (geringste Menge; Anklagepunkt 4) Handel getrieben hat, wurde – unter Zugrundelegung eines Wirkstoffgehalts von 90 % - die bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid liegende, nicht geringe Menge um das 1,8-fache überschritten.
Nach Abwägung dieser für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen zur Überzeugung der Kammer die strafmildernden die strafschärfenden nicht derart, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – geboten erscheint.
Innerhalb des somit anwendbaren Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG – Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren – hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung der o.g. Strafzumessungskriterien im engeren Sinne (§ 46 StGB) folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
- für die Tat gemäß Anklagepunkt 1:
ein Jahr und acht Monate;
- für die Tat gemäß Anklagepunkt 2:
ein Jahr und sechs Monate;
- für die Tat gemäß Anklagepunkt 3 (vor dem Hintergrund der Rückgabe von zwanzig Gramm Kokain):
ein Jahr und zwei Monate;
- für die Tat gemäß Anklagepunkt 4:
ein Jahr;
- für die Tat gemäß Anklagepunkt 5 (vor dem Hintergrund der erfolgten Sicherstellung):
ein Jahr und vier Monate;
- für die Tat gemäß Anklagepunkt 8 (vor dem Hintergrund der nicht durchgeführten Übergabe):
ein Jahr und acht Monate;
- sowie für die Tat gemäß Anklagepunkt 12:
ein Jahr und sechs Monate.
Ausgehend von den so erkannten Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer gemäß der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe, sog. Einsatzstrafe, von hier einem Jahr und acht Monaten, nach nochmaliger Abwägung aller für und wider die Angeklagte sprechenden Umstände sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Person und insbesondere unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Taten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
gebildet, die sie für tat- und schuldangemessen und sämtlichen Strafzwecken gerecht werdend erachtet.
VI. Teilfreispruch
Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 06.05.2019 (500 Js 266/18) sieben weitere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt wurden, war er von diesen Tatvorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
VII. Einziehung
Der aus dem Tenor ersichtliche Geldbetrag unterliegt der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, 73c StGB.
Hiernach ordnet das Gericht, wenn der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat, dessen Einziehung an.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich, ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht, § 73c S. 1 StGB.
Die Festsetzung des einzuziehenden Betrags beruht auf folgenden Erwägungen:
- Hinsichtlich der Tat gemäß Anklagepunkt 1) hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 2.700,00 € erlangt.
- Hinsichtlich der Tat gemäß Anklagepunkt 2) hat er einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € erlangt. Hierbei steht der Einziehung nicht etwa entgegen, dass der Angeklagte die 2.500,00 € unmittelbar nach deren Erhalt an den L1 weiter gegeben hat. Ausschlaggebend ist, dass er – wenn auch nur vorübergehend – die tatsächliche Möglichkeit erlangt hat, über die Beträge zu verfügen.
- Hinsichtlich Tat gemäß Anklagepunkt 3) hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 500,00 € „erlangt“ i.S. des § 73 Abs. 1 StGB, da er von dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis in Höhe von 1.500,00 € einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € (Zug um Zug gegen Rückgabe der 20 Gramm Kokain) an den D1 zurück erstattet hat.
- Hinsichtlich der Tat gemäß Anklagepunkt 4) hat er einen Betrag in Höhe von 500,00 € erlangt.
- Hinsichtlich der Tat gemäß Anklagepunkt 5) hat er einen Betrag in Höhe von 2.250,00 € erlangt.
- Hinsichtlich der Tat gemäß Anklagepunkt 12) hat er ebenfalls einen Betrag in Höhe von 2.250,00 € erlangt.
Somit hat der Angeklagte aus den hier abzuurteilenden Betäubungsmittelgeschäften insgesamt einen Betrag in Höhe von 10.700,00 € erlangt.
Hiervon in Abzug zu bringen ist der bereits eingezogene Betrag in Höhe von 2.600,00 € (da der Angeklagte eingeräumt hat, dass dieser Geldbetrag aus den hier abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäften stammt), so dass ein Betrag von 8.100,00 € verbleibt, hinsichtlich dessen die Einziehung anzuordnen ist.
Soweit im Tenor des Urteils die Einziehung eines Betrages von 8.200,00 € angeordnet wurde, handelt es sich hierbei um einen Schreibfehler.
Die Einziehung der aus dem Tenor ersichtlichen Gegenstände – zwei Handys und SIM-Karten – beruht auf 74 Abs. 1 StGB, da es sich hierbei um Gegenstände handelt, die zur Begehung oder Vorbereitung der hier gegenständlichen Taten gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel).
VIII. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.