Beschwerde gegen Ablehnung des Europäischen Haftbefehls verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls. Zentral ist, welche deutsche Behörde nach Art. 6 RbEuHB als ausstellende Justizbehörde gilt. Das Landgericht bestätigt die Auffassung des Amtsgerichts, wonach die Zuständigkeit sich aus nationalen Zuständigkeitsregelungen (auf Basis § 74 IRG) und ländlichen Erlassen ergibt und nicht auf den Ermittlungsrichter übertragen wird. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI ist die ausstellende Justizbehörde diejenige Behörde, die nach innerstaatlichem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.
Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls in Deutschland ergibt sich aus den auf § 74 Abs. 2 IRG gestützten Zuständigkeitsregelungen und den darauf beruhenden Erlassen der Länder.
Die Übertragung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr an die Länder führt dazu, dass die konkreten zuständigen Stellen zur Bewilligung und Stellung von Ersuchen aus den jeweiligen länderrechtlichen Erlassen hervorgehen; in NRW obliegt dies regelmäßig der Leitenden Oberstaatsanwältin/dem Leitenden Oberstaatsanwalt.
Die festgestellte Ungeeignetheit deutscher Staatsanwaltschaften als "Justizbehörde" nach der Entscheidung des EuGH begründet nicht automatisch eine Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls; eine solche Zuständigkeit lässt sich weder aus § 162 StPO noch aus § 131 StPO ableiten.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Erlass eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Vielmehr hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass eine Zuständigkeit des (Ermittlungs-) Richters für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls nicht besteht. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 162 StPO bzw. § 131 StPO.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl ist ausstellende Justizbehörde im Sinne des Rahmenbeschlusses die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.
Für die Ausstellung des europäischen Haftbefehls für ein deutsches Strafverfahren ergibt sich dies aus den hierzu auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 IRG ergangenen Zuständigkeitsregelungen (vgl. BeckOK, StPO/Inhofer, 33. Ed., 01.04.2019, RB (EU) 2002/584/JI Art. 6 Rn. 2).
Da die Bundesregierung durch die Vereinbarung mit den Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 28.04.2004 die Ausübung der Befugnisse weitgehend auf die Länder übertragen hat, welche ihrerseits in weitem Umfang und in nicht einheitlicher Weise von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, im Erlasswege die Ausübung der Befugnisse weiter zu delegieren, ergeben sich die über die Bewilligung eingehender und die Stellung ausgehender Ersuchen entscheidenden Stellen erst aus den einschlägigen Erlassen der Länder (vgl. Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Aufl. 2015, § 74 IRG Rn. 139).
Gemäß 1.2.1.7 des Gemeinsamen Runderlasses des Justizministeriums, des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Finanzministeriums über die Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, Berichtspflichten und die Zusammenarbeit im Europäischen Justiziellen Netz sowie mit transnationalen Verbindungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (GRdE-RHSt) ist mit der Prüfung und Bewilligung von Ersuchen an ausländische Behörden für Auslieferungsersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt zuständig (vgl. auch BeckOK, StPO/Inhofer, a.a.O.; Ambos/König/Rackow, a.a.O., RbEuHb Art. 6 Rn. 677; ferner Erklärung der Bundesregierung zu Art. 6 Abs. 3 RbEuHB ausweislich des Übermittlungsvermerks v. 08.09.2004).
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 27.05.2019, wonach deutsche Staatsanwaltschaften nicht die Voraussetzungen erfüllen, um als Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls anerkannt zu werden, führt nicht dazu, dass eine (Auffang-) Zuständigkeit der Gerichte begründet wird. Angesichts der vorgenannten, konkreten Kompetenzzuweisung im deutschen Recht lässt sich eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls nach Auffassung der Kammer weder aus § 162 StPO noch aus § 131 StPO ableiten. Insoweit wird auch auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen.