Freispruch wegen Schuldunfähigkeit und Unterbringung nach § 63 StGB
KI-Zusammenfassung
Das LG Dortmund hatte über mehrere Anlasstaten (u.a. Weisungsverstöße in der Führungsaufsicht, Körperverletzungen, Widerstand, Hausfriedensbruch und versuchten Diebstahl) zu entscheiden. Zentrale Frage war die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Das Gericht bejahte aufgrund einer schizoaffektiven Psychose (verstärkt u.a. durch Persönlichkeitsstörung und Suchtmittelmissbrauch) die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB und sprach frei. Zugleich ordnete es wegen fortbestehender Gefährlichkeit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an; die Kosten wurden dem Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Angeklagter wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen; Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB liegt vor, wenn infolge einer krankhaften seelischen Störung die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben ist.
Bei schuldunfähiger Begehung ist der Angeklagte von den Anklagevorwürfen freizusprechen, auch wenn die objektiven Tatbestände verwirklicht sind.
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt einen länger andauernden Defektzustand und die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten aufgrund dieses Zustands voraus.
Für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB sind insbesondere krankheitsbedingte Aggressionsdurchbrüche, Behandlungs- und Krankheitsuneinsichtigkeit sowie einschlägige Anlasstaten mit hohem Gefährdungspotential maßgeblich.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB scheidet aus, wenn mildere Mittel den Schutz der Allgemeinheit ebenso erreichen; fehlt es an Absprachefähigkeit und tragfähigem sozialen Empfangsraum, kann Vollzug der Maßregel erforderlich sein.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 20, 63 StGB, 465 Abs. 1 StPO
Gründe
I.
Der heute 32 Jahre alte Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger und wurde in E geboren. Er ist der zweitälteste von fünf Söhnen seiner Eltern, die seit 1980 in Deutschland leben. Sein Vater arbeitete früher in einer Erdnussfabrik, war später arbeitslos und ist heute als Staplerfahrer beschäftigt. Die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau. Der älteste Bruder des Angeklagten arbeitet als Elektriker. Der jüngste Bruder des Angeklagten starb vor neun Jahren an den Folgen eines Sturzes aus dem Fenster. Von den beiden jüngeren Brüdern des Angeklagten arbeitet einer als Postzusteller, der andere ist gelernter Mechatroniker, zurzeit jedoch arbeitslos.
Der Angeklagte selbst besuchte etwa seit seinem 4. Lebensjahr einen Schulkindergarten und wurde sodann altersgerecht eingeschult. In der Grundschule musste er die 3. Klasse wiederholen und wechselte nach der 4. Klasse zur Hauptschule über, welche er ein Jahr lang besuchte. Weil er faul war und die Schule schwänzte, wurde er sodann in eine Sonderschule für Lernbehinderte eingewiesen. Auch dort verhielt sich der Angeklagte weiterhin auffällig. Weil er des Öfteren keine Hausaufgaben machte, die Schule schwänzte und ansonsten Diebstähle beging sowie Mitschüler und eine Lehrerin tätlich angriff, musste er diese Schule verlassen und besuchte sodann eine andere Sonderschule, die er schließlich nach der 10. Klasse mit einem Abgangszeugnis verließ.
Seit seiner Kindheit hatte der Angeklagte davon geträumt, Berufsfußballer zu werden und spielte in der Jugendmannschaften mehrerer Dortmunder Fußballvereine. Da er jedoch auch hier durch rüpelhaftes Verhalten auffiel, wurde er schließlich für die Dauer eines Jahres gesperrt und musste seinen Traum von einer Fußballkarriere begraben. Er besuchte nach der Schule im Rahmen eines Berufsförderungsjahres zunächst einen Schreinerlehrgang, fand anschließend aber keine Lehrstelle. Stattdessen begann der Angeklagte damit, in steigenden Mengen Rauschgift zu sich zu nehmen und geriet in die Drogenszene. Nach einem weiteren Berufsförderungsjahr fand er schließlich eine Anstellung als Hilfsarbeiter bei einer Leihfirma und arbeitete auf Baustellen, wo er monatlich 600,00 bis 700,00 € netto verdiente. Diese Arbeit gab er im Februar 2003 auf, da es ihm nicht passte, schon morgens um 6.00 Uhr aufzustehen. Auch mit weiteren Hilfsarbeitertätigkeiten, z. B. im Bereich Gartenbau, kam der Angeklagte nicht zu Recht, weil ihm die Arbeit „zu viel“ war. Seit September 2003 geht er keiner geregelten Arbeit mehr nach und lebt von der Sozialhilfe.
Im Alter von 16 Jahren – während des ersten Berufsförderungsjahres – nahm der Angeklagte erstmalig Drogen in Form von Haschisch und Marihuana zu sich; ein Jahr später begann er, gelegentlich Kokain zu konsumieren, welches er aufkochte und rauchte, manchmal auch sniefte. Hin und wieder trank der Angeklagte – allerdings nur in Gaststätten – Alkohol in Form von Whisky oder Wodka.
Während des Vollzugs einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Ersatzfreiheitsstrafe, die er in der Zeit vom 10.09.2004 bis zum 22.10.2010 verbüßte, zeigten sich in der JVA Werl deutliche psychotische Symptome bei dem Angeklagten. Grund dafür war seine Erkrankung an einer schizoaffektiven Psychose. Er verhielt sich merkwürdig, zog sich über mehrere Monate in seinen Haftraum zurück, führte Selbstgespräche und ahmte Vogelstimmen nach. Er zeigte einen gestörten Tag-/Nachtrhythmus und schlug gegen die Heizung, durch deren Geräusche er sich gestört fühlte. Teilweise lachte er unmotiviert laut auf und äußerte auch Bedrohungen gegenüber Bediensteten und Mitgefangen. Einmal schlug er auch einen Mitgefangenen, der ihn beim Duschen versehentlich angestoßen und sich sofort entschuldigt hatte. Von einem zugezogenen Fachkonsiliarius wurde die Diagnose einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt. Zeitweilig konnte der Angeklagte zur Einnahme einer psychiatrischen Medikation bewogen werden, was auch zu einer Verbesserung seines Zustandes führte. Zweimal wurde er im JVK Fröndenberg vorgestellt, verweigerte aber Untersuchungen und Behandlungen.
Sofort, nachdem er am 22.10.2010 aus der Strafhaft entlassen worden war, begann der Angeklagte damit, täglich Betäubungsmittel zu konsumieren. Zunächst rauchte er drei bis vier Monate lang täglich Haschisch, später kam der Konsum von Kokain hinzu, das er vor allem am Wochenende „sniefte“. Um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, gab der Angeklagte täglich zwischen 25 und 50 Euro aus.
Im Jahre 2012 wurde der Angeklagte von dem Dortmunder Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E2 ambulant wegen einer paranoiden Symptomatik behandelt. In seinem Behandlungsbericht vom 20.9.2012 führte Dr. E2 aus, dass eine stationäre Unterbringung und medikamentöse Behandlung des von ihm als hochgradig angespannt und aggressiv eingeschätzten Angeklagten dringend erforderlich sei, um Schaden auch von der Umwelt des Angeklagten abzuwenden.
Vom 9.7.2012 bis 10.7.2012 wurde der Angeklagte im Marien-Hospital in E wegen einer Anpassungsstörung mit dysphorischer Reaktion behandelt, nachdem der Angeklagte nach einem Streit mit seinem Vater von sich aus zur stationären Aufnahme gekommen war.
In der Zeit vom 10.1.2013 bis zum 13.2.2013 wurde der Angeklagte in der LWL-Klinik in E stationär behandelt, nachdem er mit ärztlichem Zeugnis bei exazerbierter psychotischer Symptomatik und fremdaggressiven Verhalten zur stationären Aufnahme gebracht worden war. Nach dem Entlassungsbericht der LWL-Klinik war der Angeklagte nicht absprachefähig und krankheitsuneinsichtig, nach Impulsdurchbrüchen mit fremdaggressiven und Weglauf-Tendenzen sowie tätlichen Übergriffen erfolgte eine Stationswechsel, auch musste der Angeklagte mehrfach mechanisch fixiert werden, im weiteren Verlauf war eine psychotische Symptomatik nicht mehr eruierbar, die psychologische Diagnostik wies auf eine dissoziale und paranoide Persönlichkeit des Angeklagten hin; der Angeklagte wurde mit Olanzapin 20 mg und Levomepromazen 4 x 75 mg entlassen.
Nachdem der Angeklagte am 4.7.2013 in die Justizvollzugsanstalt Wuppertal aufgenommen worden war, wurde er von dem Arzt für Neurologie und Pyschotherapie Dr. T untersucht, dessen Befundverdacht auf drogeninduzierte Psychose lautete.
Außer der Erkrankung an eine schizoaffektiven Psychose hat der Angeklagte schwere Krankheiten oder Unfälle mit Schädel-Hirn-Beteiligung nicht erlitten. Er zog sich lediglich bei Schlägereien – zuletzt Ende 2004 im Gefängnis – viermal einen Nasenbeinbruch zu, die Verletzungen sind folgenlos verheilt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1.Am 16.06.1997 sah die Staatsanwaltschaft Dortmund in einem Verfahren wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
2.Am 12.02.1998 belegte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung mit zwei Freizeiten Jugendarrest, Arbeitsleistungen und einer Wiedergutmachungspflicht. Außerdem wurde ihm die Weisung erteilt, tagtäglich und über sämtliche Stunden die Schule zu besuchen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte gemeinschaftlich mit einem Mittäter in drei Fällen älteren Damen die Handtaschen weggerissen hatte, um an das darin befindliche Bargeld zu gelangen. Eines der Opfer wurde durch das Wegreißen der Handtasche aus dem Gleichgewicht gebracht und stürzte schwer. Die 83jährige Geschädigte erlitt hierdurch eine blutende Platzwunde und eine Schädelprellung, die einen 10-tägigen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte. Des Weiteren hatte der Angeklagte in einem Fall Süßigkeiten aus einem Supermarkt entwendet.
3.Am 22.09.1999 stellte das Amtsgericht Dortmund ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung nach Erteilung einer Ermahnung und Erbringung von Arbeitsleistungen durch den Angeklagten gemäß § 47 JGG ein. Dem Verfahren lag zugrunde, dass der Angeklagte anlässlich eines Streits seinen älteren Bruder angegriffen und ihm mit einem Messer ins rechte Bein gestochen hatte, wodurch dieser eine lebensgefährliche Arterienverletzung erlitt. Nur weil die Familie nicht an einer Strafverfolgung interessiert war und die Angelegenheit „intern“ regeln wollte, kam es zur Einstellung des Verfahrens, nachdem der Angeklagte Reinigungsarbeiten in einem Altenheim verrichtet hatte.
4.Am 29.10.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Woche Jugendarrest.
Dem Verfahren lag nach den Urteilsfeststellungen folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am Abend des 13.03.1999 betraten der Angeklagte U sowie die gesondert verfolgten P und E3 etwa gegen 21.55 Uhr den Vorraum der Stadtsparkasse in der I-Straße in E. Zu dieser Zeit befanden sich in dem Vorraum der geschädigte Zeuge E4 mit seiner Freundin, der Zeugin T2. Ebenso waren die Zeugen S und H anwesend. Der Zeuge E4 saß auf dem Boden und trank Bier. Der gesondert verfolgte P forderte zunächst von dem Geschädigten E4 die Herausgabe von Zigaretten. Als der Geschädigte mitteilte, keine Zigaretten zu haben, verlangte P schließlich Bargeld. Der Geschädigte E4 weigerte sich. Daraufhin tat der gesondert verfolgte P dem Zeugen E4 mit dem beschuhten Fuß – er trug Buffalos – ins Gesicht. Der gesondert verfolgte E3 schlug dem Geschädigten E4 mit der Faust ins Gesicht. Währenddessen stand der Angeklagte U etwas weiter weg. Er forderte den Zeugen auf, Geld herauszugeben. Geschlagen hat er nicht. Der gesondert verfolgte P forderte den Geschädigten E4 auf, mit rauszukommen. Der Geschädigte E4 begab sich als erster vor die Tür. Dort gelang es ihm, zu entkommen. Über einen Busfahrer an der Haltestelle „Gemeindehaus“ verständigte er die Polizei. Der Angeklagte U und seine zwei Mittäter konnten aufgrund der Beschreibung des Geschädigten E4 und der Zeugen nach einer Tatortbereichsfahndung vorläufig festgenommen werden.
Der Geschädigte E4 hat bei dem Vorfall Gesichtsprellungen und eine Platzwunde erlitten.“
5.Am 12.03.2001 belegte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen Unterschlagung mit einer Verwarnung, einer Arbeitsauflage und einer Wiedergutmachungspflicht.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Anfang Dezember 2000 fand der Angeklagte ein Mountainbike, das dem Geschädigten T3 gehört, auf dem Sportplatzgelände des FC I vor. Er nahm das Rad an sich und fuhr einige Zeit damit, wobei es auch beschädigt wurde. Auch gestattete er seinem Bruder, mit dem Rad zu fahren. Durch einen Zufall wurde es von dem Geschädigten wiederentdeckt.“
6.Am 17.06.2002 belegte ihn das Amtsgerichts Dortmund wegen versuchten Betruges mit einer Verwarnung, einer richterlichen Weisung und einer Geldauflage.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte sich am 12.01.2002 gegenüber einem Fahrkartenprüfer der E Stadtwerke als seinen Bruder U2 ausgegeben und dessen nicht übertragbare Zeitkarte vorgewiesen hatte. Der Fahrkartenprüfer hatte dieses jedoch erkannt.
Der Weisung des Richters, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, kam der Angeklagte nicht nach, da er sich verschlafen hatte.
7.Am 13.01.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 €.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 05.11.2003 verspätet zu einer Beschuldigtenvernehmung in den Räumlichkeiten des Polizeipräsidiums E erschienen und die anwesenden Polizeibeamtinnen mit Ausdrücken wie „Fick dich“ und „Drecksau“ beleidigt hatte.
8.Am 22.01.2004 belegte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung mit einer Verwarnung und einer richterlichen Weisung.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„In den Abendstunden des 09.08.2003 gegen 23.30 Uhr versahen Polizeibeamte, darunter der Zeuge I3, Dienst in bürgerlicher Kleidung zur Bekämpfung der Straßenkriminalität im Ortskern von E-I.
Dort trafen sie auf eine Gruppe von jungen Männern, zu denen der Angeklagte gehörte. Die Polizeibeamten kontrollierten die Ausweise der Männer und forderten sie, da sie den Verdacht des Betäubungsmittelkonsums hatten, zur Leerung ihrer Taschen auf. Während sich die Begleiter des Angeklagten sich dies gefallen ließen, weigerte sich der Angeklagte, seine Taschen zu leeren. Nach wiederholter Aufforderung leerte er sie gleichwohl, wenn auch widerwillig, jedoch mit Ausnahme seiner rechten Hosentasche. Nachdem die Polizeibeamten in der linken hinteren Hosentasche Blättchen vorgefunden hatten, die für den Konsum von Cannabis-Produkten üblich sind, bestanden sie darauf, auch den Inhalt seiner rechten Hosentasche sehen zu können.
Der Angeklagte zog sodann aus der rechten Hosentasche einen zusammengefalteten 10-€-Schein sowie ein Stückchen Papier. Dabei hatte er seine Hand so gelegt, dass es den Polizeibeamten nicht möglich war, den gesamten Inhalt der Tasche zu sehen. Da er eine Durchsuchung der Tasche durch die Polizeibeamten nicht zuließ, nahmen die Polizeibeamten den Angeklagten in ein Polizeifahrzeug und fuhren mit ihm zur Polizeiwache Hombruch. Dabei legten sie ihm Handfesseln an, um zu verhindern, dass der Angeklagte Beweismittel beseitigen konnte.
In den Räumen der Wache I wurde der Angeklagte sodann durchsucht, wobei sich keine Betäubungsmittel fanden. Während dieser Durchsuchung beschimpfte er die Beamten mit den Wörtern „Hurensöhne“, „Fick doch eure Mutter“ und „Arschlöcher“.
Es entstand eine zunehmend aggressivere Stimmung. Der Angeklagte beschuldigte die Beamten, ihm die 10-€-Note gestohlen zu haben und forderte sie auf, ihrerseits ihre Taschen zu leeren. Ferner schrie er sie an, dass er sie abstechen werde, wenn sie die Polizeiwache verließen.
Daraufhin fassten die Beamten den Entschluss, ihn zur Vermeidung weiterer Straftaten zum Polizeigewahrsam in die Innenstadt zu bringen. Hierzu sollten ihm erneut Handfesseln angelegt werden, wogegen er sich heftig wehrte. Er leistete Widerstand und trat und schlug um sich. Hierbei wurden die Polizeibeamten I3 und C verletzt.
Der Zeuge I3 erlitt eine Prellung am Hals mit einer Prellmarke sowie einer Prellung am rechten Jochbein, der Polizeibeamte C zog sich eine Rippenprellung rechts, eine Distorsion des linken Daumens, eine Prellung des linken Mittelfingers und eine Schürfwunde am Ellenbogen zu.“
In teilweiser Erfüllung der richterlichen Weisung nahm der Angeklagte in der Folgezeit an einem Anti-Aggressivitäts-Training teil.
9.Am 05.07.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund in dem Verfahren 61 Ls 137 Js 1213/03 – 18/04 (rechtskräftig seit dem 13.07.2004) wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Bedrohung sowie Bedrohung und in zwei Fällen der versuchten Nötigung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 22.01.2004 zu vier Wochen Jugendarrest, der durch die Verbüßung von Untersuchungshaft als vollstreckt galt. Außerdem wurde dem Angeklagten die Weisung erteilt, am nächsten Anti-Aggressivitäts-Training der Organisation „Brücke“ in Dortmund teilzunehmen, nachdem der Angeklagte in dem vorausgegangenen Verfahren einen Teil der mit der „Brücke“ vereinbarten Termine nicht eingehalten hatte.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Im April und Mai 2003 traf der Angeklagte häufiger mit dem Geschädigten E5 zusammen. Aus nicht erklärlichen Gründen bestand zwischen beiden eine Aversion, die immer wieder dazu führte, dass es zu verbalen Auseinandersetzungen kam. Am Morgen des 15.05.2003 schubste der Angeklagte den E5 im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung und schlug ihm dabei gegen die Schulter. Außerdem drohte er ihm, ihn abzustechen. Als der E5 ankündigte, zur Polizei gehen zu wollen, kam es am Abend desselben Tages im Rahmen einer weiteren Begegnung zwischen den beiden dazu, dass der Angeklagte den E5 mit der Faust in den Bauch schlug, und ihm erklärte, er werde ihn totschlagen, wenn er Anzeige gegen ihn erstatten werde.
Am 16.05.2003 forderte der Angeklagte den E5 dazu auf, die von ihm inzwischen erstattete Strafanzeige zurückzuziehen, ansonsten werde er ihn abstechen. Dabei hielt er ein Messer in den Händen.
Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins wegen der Anklage zu Ziffer 1 am 03.05.2004 in den Räumen des Amtsgerichts Dortmund war der Angeklagte sehr aufgebracht und erregt. Möglicherweise stand er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, was er jedoch verneinte. Bereits vor der Hauptverhandlung drohte er dem anwesenden Zeugen E5 an, ihn totzuschlagen, sollte er nicht zu seinen – des Angeklagten – Gunsten aussagen. Als der Zeuge im Rahmen einer Sitzungspause den Sitzungssaal verließ, rannte der Angeklagte hinter ihm her und schlug ihm ins Gesicht. Der daraufhin erlassene Haftbefehl veranlasste ihn dazu, wild herumzuschreien und um sich zu schlagen, als die Wachtmeister N und G versuchten, ihn unter Kontrolle zu bringen. Es gab ein Gerangel von einigen Minuten, bis es den Wachtmeistern gelang, ihm Handschellen anzulegen. Er wehrte sich heftig gegen die Festnahme. Der Wachtmeister N zog sich eine Prellung dabei zu.“
Im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens befand sich der Angeklagte in der Zeit vom 18.03.2004 bis zum 05.07.2004 in Untersuchungshaft.
Die Weisung, an einem Anti-Aggressivitäts-Training teilzunehmen, wurde später vom Jugendrichter aufgehoben und stattdessen die Weisung erteilt, sich einem neunmonatigen Betreuungstraining durch die Organisation „Brücke“ zu unterwerfen, nachdem dem Angeklagten mangelnde Impulskontrolle und unzureichende Gruppenfähigkeit attestiert worden waren.
10.Am 07.03.2005 wurde der Angeklagte vom Landgericht Dortmund – Az: 116 Js 604/04 – 14 KLs (V) T 1/05 – wegen schweren Raubes und versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach Verbüßung der Strafe wurde Führungsaufsicht bis zum 21.10.2013 angeordnet und für den Angeklagten ein Bewährungshelfer bestellt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Im Sommer 2004 – bereits kurz nach seiner am 05.07.2004 erfolgten Entlassung aus der Untersuchungshaft – betätigte sich der Angeklagte als Kleindealer, um hiermit seinen Cannabis- und Kokainkonsum zu finanzieren. Da er lediglich Sozialhilfe bezog und hin und wieder ein Taschengeld von seinen Eltern erhielt, bei denen er nach wie vor lebte, war er nicht in der Lage, die für seinen Rauschgiftgenuss anfallenden Kosten aus legalen Mitteln aufzubringen, zumal insbesondere das vom Angeklagten bevorzugte Kokain im Stadtgebiet von E 50 € pro Gramm kostete. Sein Rauchgift bezog er bei drei unbekannten arabischen Dealern, vor denen er Angst hatte, weil er hin und wieder das Entgelt für die auf Kommission erworbenen Betäubungsmittel schuldig blieb. Um sich „sicherer“ zu fühlen, erwarb er Mitte 2004 von einem Bekannten eine silber-schwarze Gaspistole der Marke „Colt Double Eagle“ PTB 766, nach seiner unwiderlegten Einlassung ohne dazu gehörige Munition, um die Waffe in der Folgezeit ständig bei sich zu tragen.
…
1.Am 23.08.2004 gegen 18.30 Uhr rauchte der Angeklagte gemeinsam mit einem Bekannten Kokain in geringen, im Einzelnen nicht feststellbaren Mengen. Er beabsichtigte, am Abend noch 2 g Kokain auf Kommission zu erwerben und begab sich daher anschließend auf den Weg in Richtung Innenstadt. Gegen 19.00 Uhr – kurz vor Ladenschluss – betrat er die Geschäftsräume des „Plus-Markts“ an der T-Straße in E, wo er sich etwas zu trinken kaufte. Als er die Ware an der Kasse bezahlte, bemerkte er, dass sich darin eine größere Menge Bargeld befand und beschloss spontan, dieses Geld zu rauben, wobei ihm die mitgeführte ungeladene Gaspistole als Drohmittel dienen sollte. Da sich in dem Geschäft noch weitere Kunden aufhielten, wollte der Angeklagte den beiden dort tätigen Angestellten, den Zeuginnen C2 und T4, erst nach Ladenschluss vor der Tür auflauern, um die Tat sodann unbemerkt von weiteren Zeugen begehen zu können. Als er sich entsprechend seinem Plan nach draußen begab, um auf die beiden Frauen zu warten, wurde er von einem Bekannten arabisch-türkischer Herkunft, der ebenso wie er selbst Rauschgiftkonsument war, angesprochen und gefragt, was er vor habe. Nachdem der Angeklagte ihm wahrheitsgemäß eröffnet hatte, dass er einen Raubüberfall plane, erklärte der andere sich zum Mitmachen bereit. Dies wurde jedoch von dem Angeklagten, der keine Lust hatte, die Beute zu teilen, abgelehnt, woraufhin sich der Bekannte des Angeklagten ein paar Meter weit entfernt, jedoch dann stehen blieb, um das Geschehen zu beobachten.
Etwa um 19.15 Uhr hatten die Zeuginnen C2 und T4 den Kassenbestand – etwa 3.000 € in Münzen sowie knapp 1.000 € in Scheinen ‑ gezählt und in einem Tresor verstaut. Danach verließen sie die Filiale durch die Eingangstür, wobei die Zeugin T4 voran ging und die Zeugin C2, welche im Besitz der Schlüssel war, ihr folgte. Sie hatte gerade die Eingangstür verschlossen, jedoch die Alarmanlage noch nicht mittels eines weiteren Schlüssels geschärft, als der Angeklagte, welcher die mitgeführte Gaspistole aus seiner Tasche gezogen und deren Mündung auf die Zeuginnen gerichtet hatte, auf sie zutrat und mit den Worten „Mach die Tür auf“ ansprach. Die Zeugin C2, die zu diesem Zeitpunkt noch mit den Schlössern beschäftigt war und keinen Blinkkontakt zu dem Angeklagten hatte, ging irrtümlich davon aus, dass es sich um einen Kunden handelte, der sich verspätet hatte und noch etwas kaufen wollte. Da die Ladenschlusszeit von 19.00 Uhr deutlich überschritten war und sie es zudem eilig hatte nach Hause zu kommen, beantwortete die bis dahin noch ahnungslose Zeugin C2 die Aufforderung des Angeklagten mit einem entschiedenen Nein. Anders als die Zeugin C2 hatte die in die andere Richtung blickende Zeugin T4 die etwa in Hüfthöhe auf sie gerichtete Waffe des Angeklagten gesehen. Gleichwohl fühlte sie sich durch das von der Zeugin C2, die in ihrer Eigenschaft als Verkaufsstellenleiterin zugleich ihre Chefin ist, geäußerte schroffe „Nein“ ermutigt und herrschte den Angeklagten mit den Worten „Hau ab“ an. Unmittelbar darauf rief der Bekannte des Angeklagten, welcher einige Meter entfernt stand, ihm etwas auf Türkisch zu, was der Angeklagte in diesem Moment akustisch nicht verstand. Etwa zeitgleich damit erblickte auch die Zeugin C2, die auf sie gerichtete, von einer mit scharfer Munition gefüllten Waffe nicht zu unterscheidende Gaspistole und überlegte einen Moment, ob sie der Aufforderung des Angeklagten nicht doch folgen sollte.
Der Angeklagte indessen war von der unerwarteten, aus seiner Sicht mutigen und entschlossenen Reaktion der beiden Frauen völlig überrascht und verstört. Er geriet ins Schwitzen und sah sein Vorhaben, das Öffnen der Tür und die spätere Wegnahme des Kassenbestandes durch Drohung mit der Gaswaffe zu erzwingen, als gescheitert an. Da seine Pistole mangels dazugehörender Munition als solche nicht einsatzbereit war und er sich selbst aufgrund seiner eher schmächtigen Statur den beiden recht großen bzw. kräftig gebauten Frauen körperlich unterlegen fühlte, sah er auch keine andere Möglichkeit, an das in der Filiale befindliche Geld zu gelangen und er entfernte sich daher eilenden Schritts, wobei sein Bekannter ihm folgte.
Die von dem Verhalten des Angeklagten ebenfalls überraschte Zeugin C2 schärfte nunmehr die Alarmanlage und benachrichtigte sodann auf Anregung der Zeugin T4 telefonisch die Polizei, welche den Angeklagten, der unterdessen auf dem C-Platz neues Kokain auf Kommission erwarb, an diesem Tag jedoch nicht fassen konnte.
Die Zeugin C2 litt infolge der Tat, die sie erst später richtig begriff, kurze Zeit unter Schlafstörungen, hat das Geschehen jedoch ähnlich wie die Zeugin T4 recht gut verarbeitet.
2.In der Nacht vom 09. auf den 10.09.2004 rauchte der Angeklagte erneut zusammen mit einem Bekannten Kokain in geringen, in Einzelnen nicht feststellbaren Mengen. Da er nicht schlafen konnte, verließ er zwischen 3.00 und 4.00 Uhr morgens die elterliche Wohnung, um sich an einer ca. 200 bis 300 m entfernt gelegenen Tankstelle in der T-Straße etwas zu trinken zu holen. Den in dem Verkaufsraum der Tankstelle regelmäßig den Nachtdienst versehenen Zeugen T5, einen persischen Studenten der Wirtschaftsinformatik, kannte der Angeklagte flüchtig aufgrund früherer dort getätigter Getränke- und Zigarettenkäufe.
Auf dem Tankstellengrundstück angekommen, musste der Angeklagte feststellen, dass er kein Geld bei sich führte, sondern dieses verloren hatte. Er entschloss sich daher, mit Hilfe seiner oben näher beschriebenen Gaspistole die Tankstelle zu überfallen, um auf diese Weise an neue Barmittel zu gelangen. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Tankstelle über eine Videoüberwachungsanlage verfügte, beschloss der Angeklagte, sich eine Maskierung zu besorgen, um zu verhindern, dass er später identifiziert werden könnte. Er begab sich daher zurück zu dem von ihm und seiner Familie bewohnten Haus, wo er die Kellerräume aufsuchte. Aus einem nicht abgeschlossenen Keller eines Nachbarn holte er zunächst eine armeefarbende, nur mit Augenschlitzen versehene Sturmhaube sowie aus dem Keller seiner Eltern die Arbeitshandschuhe seines Vaters, mit deren Hilfe er das Hinterlassen von Fingerabdrücken vermeiden wollte.
Nachdem er die Sturmhaube und die Handschuhe übergezogen hatte, betrat er gegen 3.50 Uhr den Verkaufsraum der Tankstelle, richtete die Gaspistole auf den Zeugen T5 und forderte diesen auf, die Kasse zu öffnen. Der durch den Anblick des maskierten, bewaffneten Angeklagten zu Tode erschrockene und um sein Leben fürchtende Zeuge T5 kam diesem Ansinnen sofort nach. Der Angeklagte griff nunmehr in die geöffnete Kasse und entnahm ihr die darin befindlichen Geldscheine im Werte von insgesamt 450 €. Das in der Kasse ebenfalls befindliche Münzgeld ließ er liegen, wobei ein Teil davon während der Aktion auf den Boden fiel. Nachdem er die Geldscheine eingesteckt hatte, entfernte sich der Angeklagte eilends in Richtung seines Elternhauses. Hier konnte er später von der Polizei festgenommen werden; das Beutegeld, die Pistole, die Sturmhaube und die Handschuhe wurden sichergestellt.
Der Zeuge T5 erlitt infolge der Tat erhebliche psychische und finanzielle Schäden. Aufgrund heftiger Angstzustände, welche sich insbesondere nachts äußerten, musste er sich in ärztliche Behandlung begeben. Außerdem fühlte er sich nicht mehr in der Lage, den Nachtdienst in der Tankstelle zu versehen und arbeitete dort nur noch tagsüber, wofür er erheblich weniger Geld erhält, als für die Tätigkeit im Rahmen der Nachtschicht. Seine Eltern waren daher gezwungen, ihn finanziell stärker zu unterstützen. Desweiteren war der Zeuge aufgrund der tatbedingten psychischen Belastung nicht in der Lage, zwei im 7. Semester anstehende Klausuren mitzuschreiben, weswegen er ein Semester nachholen muss.“
Nach den damaligen Feststellungen der sachverständig beratenen Kammer konnte bei dem Angeklagten zwar eine eher geringe Intelligenz und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung festgestellt werden, die aber nicht den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichten, hingegen kein Schwachsinn, keine Psychosen und keine hirnorganischen Störungen.
Die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verbüßte der Angeklagte bis zu 22.10.2010 mit dem bereits oben dargestellten psychischen Auffälligkeiten im Vollzug.
11.Am 21.10.2010 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Werl wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil er am 9.2.2010 in der Justizvollzugsanstalt Werl nach dem Duschen den Mitinsassen T6 mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, wodurch dieser Schmerzen erlitt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach dem Widerruf der Aussetzung wurde die Freiheitsstrafe in der Zeit vom 06.10.2011 bis zum 29.02.2012 vollstreckt.
12.Am 07.05.2013 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Steinfurt wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 8.1.2013 gegen 06.25 Uhr belieferte der Zeuge S2 die Bäckerei T7 in der L-Strasse in H2 mit Brötchen. Hierzu stellte er seinen Lieferwagen unverschlossen und mit geöffneter Schiebetür vor der Bäckerei ab. Diese Gelegenheit nutzte der zufällig vor Ort anwesende Angeklagte dazu, eine auf dem Beifahrersitz liegende Geldtasche mit 2.650,00 € und zweier Bankkarten sowie eine Zigarettenbox mit Zigaretten zu entwenden. Der Angeklagte wurde am gleichen Tage mit der Geldtasche durch die Polizei festgenommen. Das Diebesgut erhielten die Geschädigten zurück.“
In der Zeit vom 13.08.2013 bis zum 14.05.2014 wurde ein Teil dieser Strafe vollstreckt. Eine weitere Vollstreckung erfolgte nicht, da der Angeklagte durch Unterbringungsbefehl der Kammer vom 12.05.2014 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde.
13.
Durch Strafbefehl des AG Dortmund vom 28.5.2013 wurde der Angeklagte wegen der Erschleichung von Leistungen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.
In dieser Sache befand sich der Angeklagte vom 25.06.2013 bis zum 13.08.2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X. Seit dem 14.05.2014 befindet er sich aufgrund des Unterbringungsbefehls der Kammer vom 12.05.2014 im Landeskrankenhaus M.
II.
Das Tatgeschehen
1. Die Vorgeschichte
Nach seiner letzten Haftentlassung zog der Angeklagte zunächst zu seinen Eltern, die in einem Mehrfamilienhaus in E, F-Straße wohnen, bis er eine eigene Wohnung bezog. Das Mietverhältnis wurde am 8.1.2013 vom Vermieter fristlos gekündigt u.a. mit der Begründung, der Angeklagte werfe regelmäßig Gegenstände wie Glas, Möbel, Eimer, Schuhe und Fernseher aus dem Fenster und kippe fast täglich kochendheißes Wasser aus dem Fenster auf die Straße.
Daraufhin wurde der Angeklagte erneut von seinen Eltern aufgenommen und bewohnte in dem Haus F-Straße einen kleinen, notdürftig zu einem Zimmer hergerichteten „Verschlag“ auf dem Dachboden. Ende Mai/Anfang Juni 2013 kam es wiederholt zu Polizeieinsätzen, insbesondere deswegen, weil der Angeklagte seinen Müll – darunter auch Flaschen – aus seinem Fenster im Dachgeschoss auf die Straße geworfen hatte. Den deswegen vor Ort erschienenen Polizeibeamten gegenüber verhielt sich der Angeklagte sehr aggressiv und aufbrausend. Bei einem derartigen Einsatz randalierte der Angeklagte dermaßen, dass seitens der Polizeibeamten – darunter auch der Zeuge Q – einen Platzverweis gegen den Angeklagten ausgesprochen wurde. Am 14.6.2013 wurde der Angeklagte, nachdem er Gegenstände auf die Straße geworfen hatte, auf Betreiben des Ordnungsamtes der Stadt E in der LWL-Klinik in E untersucht, hierbei machte er einen stark angespannten und teilweise bedrohlichen Eindruck,
Wiederholt kam es auch zu Polizeieinsätzen wegen lautstarker Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seiner Familie. Wenn die Polizeibeamten sodann vor Ort erschienen, versuchte die Familie des Angeklagten, insbesondere sein Vater, zunächst, die Streitigkeiten mit dem Angeklagten intern zu regeln und lehnte polizeiliches Eingreifen ab. Anlass für Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern war insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte Drogen konsumierte, was seine Eltern ablehnten. Im Zuge eines Streites zwischen ihm und seinen Eltern kam es auch mindestens einmal zu einer Tätlichkeit des Angeklagten gegen seinen Vater. Schließlich lehnten die Eltern des Angeklagten ab, ihn weiter bei sich wohnen zu lassen und erteilten ihm Hausverbot.
2. Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Taten
des Angeklagten:
a)
Durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 24.2.2012 – Aktenzeichen I StVK 2085/11 FA (116 Js 604/04 StA Dortmund – wurde dem Angeklagten im Rahmen der Führungsaufsicht die Anweisung erteilt, sich jeden ersten Montag des Monats um 15.00 Uhr bei seinem Bewährungshelfer durch persönliche Vorsprache in der Dienststelle des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz NRW bei Landgericht Dortmund, Fachbereich Führungsaufsicht in Dortmund zu melden. Die Gesprächstermine am 8.10.2012, 23.10.2012, 6.11.2012, 14.11.2012 und 3.12.2012 hielt der Angeklagte hielt jedoch unentschuldigt nicht ein.
Durch weiteren Beschluss des Landgerichts Essen vom 7.5.2012 war dem Angeklagten im Rahmen der Führungsaufsicht untersagt worden, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, sich Alkohol und Suchtmittelkontrollen zu unterziehen und sich einmal monatlich bei Dr. E2 vorzustellen, die verordneten Medikamente einzunehmen und die Behandlung nicht gegen ärztlichen Rat abzubrechen. Den ihm von seinem Bewährungshelfer, dem Zeugen I4, mitgeteilten Termin zur Suchtmittelkontrolle am 23.10.2012 sagte der Angeklagte jedoch ohne Angabe von Gründen ab. Zu einem weiteren, auf den 14.11.2012 festgesetzten Termin zur Suchtmittelkontrolle erschien der Angeklagte unentschuldigt nicht.
Daraufhin wurde der Angeklagte von der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Dortmund zu einer Anhörung am 20.11.2012 geladen; auch diesem Termin blieb der Angeklagte ohne Entschuldigung fern.
b)
Am 17.06.2013 erschien der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt keinerlei Unterkunft hatte, gegen 14.15 Uhr an der Wohnung seiner Eltern im Haus F-Straße in E. Auf das Klingeln des Angeklagten hin erschien sein Vater an der Wohnungstür. Der Angeklagte erklärte seinem Vater, dass er keinen Platz zum Schlafen habe und verlangte, ihn in die Wohnung zu lassen. Dieses lehnte der Vater des Angeklagten jedoch ab. Daraufhin kam es im Treppenhaus zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem Vater, in deren Verlauf der Angeklagte seinem Vater einen Schlag versetzte. Der Vater des Angeklagten wehrte sich, indem er zurückschlug. Inzwischen war auch der Bruder des Angeklagten, der Zeuge U3, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung seiner Eltern aufgehalten hatte, hinzugekommen, um seinem Vater zu helfen. Zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen U3 kam es zu einer Schlägerei, in deren Verlauf sich der Zeuge U3 eine leicht blutende Schürfwunde am Ansatz des rechten Nasenflügels zuzog.
Zur Tatzeit befand sich der Zeuge K zu Besuch in der Wohnung der Eltern des Angeklagten. Als der Zeuge K den Krach im Treppenhaus hörte, kam er ebenfalls hinzu und bemerkte die Tätlichkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen U3. Gemeinsam mit dem Vater des Angeklagten, dem Zeugen U4, gelang es dem Zeugen K, den Angeklagten und seinen Bruder zu trennen. Während die Zeugen U4 und U3 in die Wohnung zurückkehrten, blieb der Zeuge K bei dem Angeklagten im Treppenhaus, bis die Polizei erschien. Wer die Polizei alarmiert hatte, konnte nicht festgestellt werden.
Bei den Polizeibeamten, die vor Ort erschienen waren, handelte es sich u. a. um den Zeugen C3 und die Zeugin I5, die mit einem Einsatzwagen von der Polizeistation in E-I gekommen waren. Mit einem Schlagstock in der Hand betrat der Zeuge C3 das Treppenhaus und forderte den Angeklagten auf, mit ihm das Haus zu verlassen. Der Angeklagte folgte dieser Aufforderung, während die Zeugin I5 zunächst mit den Familienangehörigen des Angeklagten in deren Wohnung sprach. Der Zeuge C3 nahm den Angeklagten mit zum Streifenwagen. Dort führte er gegenüber dem Angeklagten eine Gefährderansprache durch, indem er unter Androhung eines Zwangsgeldes von 200,00 € eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot bis zum 27.06.2013 aussprach. Der Angeklagte erhielt eine von der Polizei entsprechend ausgefüllte schriftliche Bestätigung über die Wohnungsverweisung, das Rückkehrverbot und das angedrohte Zwangsgeld. Der Inhalt der schriftlichen Bestätigung wurde dem Angeklagten von dem Zeugen C3 mündlich nochmals erläutert. Den Inhalt der Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot verstand der Angeklagte.
Gleichwohl kehrte der Angeklagte noch am selben Nachmittag zu dem Haus F-Straße zurück und verlangte erneut von seinem Vater, eingelassen zu werden. Der Zeuge U4 alarmierte daraufhin gegen 16.45 Uhr die Polizei. Gegen 17.00 Uhr erschien daraufhin der Zeuge X2 mit einem Streifenwagen, in dem sich außer ihm noch die Polizeikommissarin T8 befand, am Haus F-Straße. Daraufhin verließ der Angeklagte das Haus und entfernte sich zu Fuß in Richtung Fußgängerzone, wobei ihm der polizeiliche Streifenwagen mit den Polizeibeamten X2 und T8 folgte. Als der Angeklagte in eine Hofeinfahrt verschwand, stiegen die Polizeibeamten aus ihrem Streifenwagen aus, um dem Angeklagten zu Fuß zu folgen. Sie verloren ihn jedoch zunächst aus den Augen, bis sie ihn wiederfanden, als er aus dem Eingang einer Spielhalle trat. Unter dessen war ein zweiter Streifenwagen der Polizei – der mit dem Zeugen D und der Polizeikommissarin H3 besetzt war – ebenfalls vor Ort eingetroffen. Der Angeklagte wurde von dem Zeugen D angesprochen und zeigte sich dem Zeugen gegenüber sehr aggressiv. Zur Durchsetzung des Platzverweises und zur Verhinderung weiterer Straftaten wurde der Angeklagte sodann von dem Zeugen D festgenommen und dem Polizeigewahrsam zugeführt.
c)Noch am 17.06.2013 wurde der Angeklagte wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Er begab sich daraufhin erneut zu dem Haus F-Straße und verschaffte sich Zutritt zum Haus. Auf welche Weise es ihm gelang in das Haus zu kommen, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte gelangte in seinen ehemaliges „Zimmer“ auf dem Dachboden des Hauses. Hierbei handelte es sich um einen nicht zu Wohnzwecken ausgebauten Abstellraum mit Dachlukenfenster, in dem sich lediglich ein Bett und ein Tisch befanden. Als der Vater des Angeklagten bemerkte, dass der Angeklagte erneut in das Haus zurückgekehrt war und sich nunmehr im Dachgeschossraum aufhielt, alarmierte er erneut die Polizei. Die Zeugen PK H4 und POK T9 erhielten daraufhin gegen 22.25 Uhr den Einsatzbefehl, zum Haus F-Straße zu fahren. Als die Zeugen H4 und T9 vor Ort eintrafen, öffnete ihnen der Vater des Angeklagten und wies darauf hin, dass sich der Angeklagte in seinem Zimmer im Dachgeschoss befinde. Die Zeugen H4 und T9 begaben sich daraufhin ins Dachgeschoss. Sie sahen, dass die Tür zu dem Abstellraum eingetreten war und fanden den Angeklagten in dem Raum auf dem Bett liegend vor. Sie forderten den Angeklagten auf, das Haus zu verlassen. Der Angeklagte entgegnete daraufhin, dass er nicht wisse, wo er bleiben könne. Schließlich willigte er ein, die Zeugen nach draußen zu begleiten, erklärte jedoch, erst noch eine Zigarette rauchen zu wollen. Der Zeuge H4 erwiderte dem Angeklagten, dass dieser jetzt nicht rauchen dürfe. Trotzdem beharrte der Angeklagte darauf, „eine rauchen“ zu wollen. Der Zeuge H4 – es handelt sich bei diesem Zeugen um einen über 1,90 m großen, durchtrainierten Polizeibeamten, der seit 20 Jahren im Polizeidienst ist und langjährig Kampfsport betreibt – ergriff daraufhin eine auf dem Tisch liegende Tabaktüte des Angeklagten. Im selben Moment – für die beiden Polizeibeamten nicht vorhersehbar, sondern unvermittelt und aus heiterem Himmel – riss der Angeklagte die Fäuste hoch und stürzte mit gesenktem Kopf mit einer solchen Wucht auf den Zeugen H4 zu, dass dieser rückwärts mit dem Angeklagten in den Flurbereich vor der Abstellkammer fiel. Obwohl der Zeuge T9 seinem Kollegen sofort zur Hilfe kam, gelang es den beiden Polizeibeamten zunächst nicht, den wild um sich schlagenden Angeklagten zu bändigen. Der Angeklagte prügelte mit seinen Fäusten – nach dem Eindruck des Zeugen H4 „wie ein Geisteskranker“ – auf die beiden Polizeibeamten ein. Dabei traf er den Zeugen H4 mehrmals am Hinterkopf und den Zeugen T9 an der linken Augenbraue sowie ebenfalls am Hinterkopf. Einen Moment lang glaubte der Zeuge H4, man habe den Angeklagten überwältigt und lockerte den Griff ein wenig, daraufhin versetzte ihm der Angeklagte jedoch einen Kopfstoß unterhalb des linken Jochbeins. Auch versuchte der Angeklagte, den Zeugen H4 im Genitalbereich zu kneifen, um sich so seiner Festnahme zu entziehen.
Erst nachdem es dem Zeugen H4 durch massive Gewaltanwendung gelungen war, den Angeklagten in den Würgegriff zu bekommen, konnte der auf dem Boden liegende Angeklagte sodann von den beiden Polizeibeamten fixiert und ihm Handfesseln angelegt werden. Während der Zeuge T9 telefonisch weitere Unterstützung anforderte, hielt der Zeuge H4 den Angeklagten weiterhin im Würgegriff. Hierzu bedurfte es seitens des Zeugen einer solchen Kraftanstrengung, dass er sich hierbei einen Brustwirbel ausrenkte. Gemeinsam mit zwei zwischenzeitlich eingetroffenen weiteren Polizeibeamten gelang es schließlich, den Angeklagten in den Streifenwagen und in Polizeigewahrsam zu verbringen.
Der Zeuge T9, dem der Angeklagte einen Faustschlag auf die linke Augenbraue versetzt hatte, suchte noch in der Nacht vom 17.06. auf den 18.06.2013 ein Krankenhaus auf und ließ das inzwischen komplett zugeschwollene linke Auge ärztlich untersuchen. Die Verletzung heilte folgenlos ab. Der Zeuge T9 war einige Tage dienstunfähig.
Auch die Brustwirbelverletzung des Zeugen H4 verheilte folgenlos.
Der Angeklagte verblieb zunächst bis zum 22.06.2013 im Polizeigewahrsam. Am 22.06.2013 wurde der Angeklagte einem Arzt im Marien-Hospital in E-I vorgestellt. Der Arzt sah jedoch beim Angeklagten keine Indikation für eine Unterbringung nach dem PsychKG, so dass der Angeklagte am 23.06.2013 aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurde.
d)Am 25.06.2013 betrat der Angeklagte, der noch immer keine Unterkunft gefunden hatte, in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 20.45 Uhr durch die offene Haustür das Mehrfamilienhaus T2-Straße in E. Dem Angeklagten war damals bekannt, dass die Haustür zu dem vorgenannten Haus in der Regel unverschlossen war und von außen problemlos geöffnet werden konnte. Anschließend verschaffte sich der Angeklagte Zutritt zu dem in dem Haus befindlichen Appartement des Zeugen T10, indem er die Wohnungseingangstür aufdrückte. Ob der Zeuge T10, der seine Wohnung gegen 20.00 Uhr verlassen hatte, die Wohnungseingangstür verschlossen oder aber nur zugezogen hatte, konnte nicht geklärt werden.
Nachdem der Angeklagte die Wohnung des Zeugen T10 betreten hatte, entdeckte er auf einer Fensterbank eine Plastiktüte der Drogeriemarktkette „dm“, in der der Zeuge T10 Münzgeld in Höhe von ca. 200 bis 300 € gesammelt hatte. Der Angeklagte beschloss, das Geld für sich zu behalten und zu verbrauchen. Er legte die Plastiktüte mit dem darin befindlichen Geld in einen Rucksack des Zeugen T10, der sich ebenfalls in der Nähe des Fensters befand. Außerdem durchsuchte der Angeklagte Kartons, die sich in der Wohnung befanden, nach Wertgegenständen. Er fand jedoch nichts, was ihm mitnehmenswert erschien. Da der Inhaber der Wohnung abwesend war, entschied der Angeklagte für sich, dass dies jetzt „seine Wohnung“ sei und beschloss zu duschen. Er entkleidete sich bis auf eine dunkle Boxershorts, legte seine Kleidung - es handelte sich um eine Hose, einen Pullover, Socken und Schuhe – sowie eine von ihm mitgebrachte Tüte Chips und ein Cola-Getränk in der Nähe des Fensters ab und stieg in die Dusche. Inzwischen kehrte der Zeuge T10 heim, beim Betreten seiner Wohnung fiel ihm auf, dass die Sachen in der Wohnung durcheinander waren, auch hörte er aus dem Badezimmer Wassergeräusche. Er ging ins Bad und erblickte erschrocken den in seiner Dusche befindlichen Angeklagten. Er herrschte den Angeklagten an mit den Worten: „Wer bist du?“ und forderte ihn auf: „Verpiss dich“. Daraufhin verließ der Angeklagte die Dusche - das Wasser ließ er weiterlaufen - schlüpfte in dort stehende Badelatschen der Freundin des Zeugen T10, ergriff seine Hose und den Pullover und den Rucksack des Zeugen T10. Der Zeuge bemerkte, dass der Angeklagte seinen – des Zeugen – Rucksack mitnehmen wollte, ergriff den Rucksack seinerseits und hielt ihn so fest, dass es dem Angeklagten nicht gelang, den Rucksack aus dem Griff des Zeugen zu lösen. Noch nass verließ der Angeklagte sodann die Wohnung des Zeugen T10, seine Schuhe, Socken, Mütze und Zigaretten ließ er in der Wohnung zurück. Nachdem der Angeklagte die Wohnung verlassen hatte, alarmierte der Zeuge T10 telefonisch gegen 22.46 Uhr die Polizei in Dortmund. Die Polizeibeamten PHK Q und PK’in T8 fuhren daraufhin mit einem Streifenwagen zum Haus T2-Straße.
Unterdessen war die Zeugin E6, die ein Appartement unter dem des Zeugen T10 bewohnte und zur Tatzeit bereits geschlafen hatte, aufgewacht, weil sie im Treppenhaus jemand schreien hörte, dass er seine Schuhe vergessen habe. Auch glaubte die Zeugin – noch im Halbschlaf – ein Klingeln und Klopfen an ihrer Wohnungstür gehört zu haben. Vollends wach wurde die Zeugin, als sie aus ihrem Badezimmer Geräusche von fließendem Wasser hörte. Sie stand auf und stellte fest, dass aus der Decke ihres Badezimmers Wasser tropfte. Letzteres rührte daher, dass die oben im Badezimmer des Zeugen T10 noch immer laufende Dusche im Badezimmer eine Überschwemmung verursacht hatte, bevor sie von dem Zeugen T10 abgestellt worden war.
Als die Polizeibeamten Q und T8 das Treppenhaus betraten, um den Zeugen T10 aufzusuchen, wurden sie von der Zeugin E6 darauf angesprochen, dass es in ihrem Badezimmer von der Decke tropfen würde und dass das Wasser wohl aus der darüber liegenden Wohnung komme. Beide Polizeibeamte begaben sich zu dem Zeugen T10 und ließen sich schildern, was vorgefallen war. Der Zeuge Q, der den Angeklagten aus vorherigen Einsätzen im Haus F-Straße kannte, hielt es aufgrund der Personenbeschreibung des Zeugen T10 für möglich, dass es sich bei dem in die Wohnung eingedrungenen Täter um den Angeklagten handeln könnte. Der Zeuge nahm an, dass der Täter alsbald zurückkommen würde, um seine Schuhe zu holen. Aus diesem Grund gab der Zeuge Q dem Zeugen T10 seine Diensthandynummer und blieb mit der Zeugin T8 zunächst in dem Bereich T2-Straße, nachdem die Beamten die Wohnung des Zeugen T10 verlassen hatten.
Tatsächlich kehrte der Angeklagte ca. eine halbe Stunde später zu dem Haus T2-Straße zurück und verlangte lautstark von dem Zeugen T10 seine Schuhe. Der Geschädigte T10 rief daraufhin sofort den Zeugen Q auf dessen Diensthandy an, worauf der Zeuge zum Haus T2-Straße zurückkehrte und den Angeklagten noch im Eingangsbereich des Hauses festnehmen konnte. Der Angeklagte trug zu diesem Zeitpunkt Badeschlappen, die er aus dem Badezimmer des Zeugen T10 von diesem unbemerkt mitgenommen hatte und die der Freundin des Zeugen gehörten.
Bei allen Taten war der Angeklagte – worauf noch einzugehen sein wird – aufgrund akuten affektpsychotischen Erlebens schuldunfähig.
Am 2.10.2013 wurde der Angeklagte von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N2, die vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit beauftragt worden war, in der Justizvollzugsanstalt psychiatrisch untersucht. Auf Fragen nach psychotischen Wahrnehmungsstörungen seitens der Sachverständigen , insbesondere auf die Frage, ob er wirklich geglaubt habe, die Wohnung des Zeugen T10 sei jetzt „seine Wohnung“ explodierte der Angeklagte förmlich und geriet in einen solch hochgradigen und nicht mehr kontrollierbaren Erregungszustand, dass die Sachverständige sich veranlasst sah, das Gespräch mit dem Angeklagten abzubrechen, indem sie ihn bestimmt aufforderte, sofort den Besucherraum zu verlassen und sich wieder in seinen Haftraum bringen zu lassen. Zu ähnlichen Situationen war es bei einem der ihm im Rahmen der Führungsaufsicht auferlegten Termine bei dem Psychiater Dr. E2 und bei einer richterlichen Anhörung im Rahmen einer Unterbringung nach dem PsychKG gekommen.
III.
Grundlagen der Feststellungen der Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich der Sitzungsniederschrift erfolgt ist.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den vom Landgericht Dortmund in dem Verfahren 116 Js 604/14 14 KLs (V) T 1/05 getroffenen Feststellungen, wie sie in dem vorgenannten Verfahren ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Urteils des Landgerichts Dortmund vom 07.03.2005 getroffen wurden, auf den ergänzenden Angaben, die der Angeklagte hierzu in der Hauptverhandlung gemacht hat und auf den Angaben der Sachverständigen Dr. N2, die diese im Rahmen der Erstattung ihres mündlichen Gutachtens machte.
Hinsichtlich der Feststellungen, wonach der Angeklagte gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht auferlegten Weisungen verstoßen hat, indem er weder Kontakt zu seinem Bewährungshelfer gehalten, noch die Termine vom 23.10.2012 und 14.11.2012 zur Suchtmittelkontrolle wahrgenommen hat und wonach er einem Anhörungstermin am 20.11.2012 vor der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts unentschuldigt fern geblieben ist, beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen I4 sowie auf dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Berichts der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Dortmund vom 10.12.2013 und auf den Angaben des Angeklagten.
Die Feststellungen zu dem Tatgesehen am 17.06.2013 beruhen zum einen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten; dieser hat eingeräumt, am 17.06.2013 im Treppenhaus des Hauses F-Straße in E seinen Bruder und seinen Vater geschlagen zu haben, weil sein Vater ihm den Zutritt zur Wohnung verwehrt hatte. Dass diese geständige Einlassung des Angeklagten den Tatsachen entspricht, ergibt sich aus den Bekundungen, die die beiden Brüder des Beschuldigten, die Zeugen U3 und U5, anlässlich ihrer Vernehmung als Zeugen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – in Dortmund am 20.03.2014 nach Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht vor dem Zeugen Dr. N3 gemacht haben, den die Kammer hierzu gehört hat.
Auch dass er am 17.06.2013 noch mehrfach zu dem Haus F-Straße zurückgekehrt ist, hat der Angeklagte eingeräumt. Hinsichtlich der Geschehnisse am Nachmittag des 17.06.2013 basieren die Feststellungen im Übrigen auf den glaubhaften Angaben, die die beiden Zeugen X2 und I5 in der Hauptverhandlung gemacht haben.
Hinsichtlich des Hergangs der tätlichen Auseinandersetzung im Dachgeschoss des Hauses in den Abendstunden des 17.06.2013 beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen POK T9 und PK H4.
Hinsichtlich der Tat vom 25.06.2013 zum Nachteil des Zeugen T10 basieren die Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten, der zugegeben hat, durch die offene Haustür und die ebenfalls „ein bisschen auf gewesene“ Wohnungseingangstür die Wohnung betreten und dort geduscht zu haben, weil er sich gesagt habe, dass dies jetzt „seine Wohnung“ sei. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zu dem Tatgeschehen am 25.06.2013 auf den Angaben der Zeugen T10, E6 sowie auf den Angaben der Polizeibeamten Q und T8.
Die Kammer hält alle vorgenannten Zeugen für glaubwürdig und ihre Angaben für glaubhaft. Ihre Angaben deckten sich weitgehend mit denen des Angeklagten. Abweichungen bestanden lediglich insoweit als akut affektpsychotisches Erleben und von den Zeugen wahrgenommene entsprechende Symptome und Verhaltensweisen Hintergrund der Taten war.
IV.
Rechtliche Würdigung
Die oben dargestellten Fehlverhalten und Versäumnisse des Angeklagten bezüglich seiner Kontakthaltung zu seinem Bewährungshelfer, die Nichteinhaltung von Terminen zur Suchtmittelkontrolle und sein unentschuldigtes Fernbleiben von einem Termin bei der Führungsaufsichtsstelle stellen objektiv Vergehen gemäß §§ 145 a StGB dar.
Die im Treppenhaus des Hauses F-Straße zum Nachteil seines Bruders begangene Tat des Angeklagten erfüllt den objektiven Straftatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB. Dass das Eindringen des Angeklagten in das Treppenhaus des Hauses objektiv auch den Tatbestand eines Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB erfüllt, lässt sich dagegen nicht feststellen, weil ungeklärt geblieben ist, auf welche Weise der Angeklagte in das Treppenhaus des Hauses gelangte.
Das Verhalten des Angeklagten am Abend des 17.06.2013 im Dachgeschoss des Hauses F-Straße erfüllt objektiv den Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung gemäß § 123 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugen H4 und T9.
Die Tat des Angeklagten am 25.06.2013 zum Nachteil des Zeugen T10 erfüllt den objektiven Tatbestand eines Hausfriedensbruchs und eines versuchten Diebstahls hinsichtlich des Rucksacks und des darin befindlichen Bargeldes gemäß §§ 123, 242, 22 StGB.
Gleichwohl ist der Angeklagte für die vorgenannten Taten nicht strafrechtlich verantwortlich, weil er im Tatzeitraum schuldunfähig war:
Die Sachverständige Dr. med. N2 – die der Kammer seit Jahren als forensisch erfahrende Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist – hat in ihrem Gutachten festgestellt, dass der Angeklagte seit 2006 an einer schizoaffektiven Psychose (ICD-10:F25.0) leidet und dass bei ihm ferner eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.2), Cannabis- und Kokainmissbrauch (ICD-10:F12.1, F14.1) sowie eine unterdurchschnittliche Begabung vorliegen.
Bei der von der Sachverständigen diagnostizierten schizoaffektiven Psychose handelt es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung und die unterdurchschnittliche Begabung mit Suchtmittelmissbrauch erfüllen zusammen genommen das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. Infolge seiner psychotischen Erkrankung, die durch die dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie seine unterdurchschnittliche Begabung und den Cannabis- und Kokainmissbrauch verstärkt wurden, war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum aufgehoben, wie die Sachverständige Dr. N2 in ihrem Gutachten überzeugend festgestellt hat. Auch die Kammer konnte sich davon aufgrund des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme und des persönlichen Eindruck des Angeklagten hiervon überzeugen. Bei dem Angeklagten wurden seit dem Jahre 2006 mehrfach Symptome einer Psychose festgestellt, ohne dass eine genaue Einordnung erfolgen konnte, da der Angeklagte überwiegend nicht bereit war, sich einer umfassenden Untersuchung zu unterziehen. Mittlerweile ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen unter Zugrundelegung der sich aus dem Vollstreckungsheft in dem Verfahren 116 Js 604/14 14 KLs (V) T 1/05 ergebenden Erkenntnisse, der glaubhaften Angaben des Zeugen I4 zu aggressivem Durchbrüchen des Angeklagten bei Kontakten im Rahmen der Führungsaufsicht, des Verhaltens des Angeklagten bei der richterlichen Anhörung im Rahmen seiner Unterbringung nach dem PsychKG und dem von der Sachverständigen im Rahmen der Exploration am 02.10.2013 miterlebten Affektsturm möglich, bei dem Anklagten eine schizoaffektive Psychose sicher zu diagnostizieren. Neben diesen von Zeugen I4, H4, T9 und der Sachverständigen berichteten Affektstürme konnte die Kammer innerhalb der Hauptverhandlung psychotisches Erleben wahrnehmen, als der Angeklagte auch hier noch wiederholte, dass er gedacht habe, die Wohnung des Zeugen T10 sei jetzt „seine Wohnung“.
Soweit dem Angeklagten Verstöße gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen vorgeworfen worden sind, war der Angeklagte aufgrund seiner psychotischen Erkrankung nicht in der Lage, den Weisungen Folge zu leisten. Auch insoweit folgt die Kammer dem überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Frau Dr. N2.
Wegen der im Tatzeitraum bei dem Angeklagte bestehenden Schuldunfähigkeit war der Beschuldigte von sämtlichen ihm zur Last gelegten Anklagevorwürfen freizusprechen.
V.
Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
Der Angeklagte war gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.
Wie oben ausgeführt, leidet er Angeklagte an einer schizoaffektiven Psychose. Wie die Sachverständige Dr. N2 weiter festgestellt hat, äußert sich die Erkrankung des Angeklagten durch extreme Aggressivität, Behandlungs- und Krankheitsuneinsichtigkeit sowie durch eine Herabsetzung der Steuerung für aggressive Impulsdurchbrüche. So hat die Sachverständige insbesondere geschildert, wie der Angeklagte anlässlich der von ihr durchgeführten Exploration auf wiederholte Frage nach psychotischen Wahrnehmungsstörungen in einen Erregungszustand geriet, den er nicht mehr zu kontrollieren vermochte, so dass die Sachverständige die Exploration abbrechen musste. Auch die gewaltsame Reaktion des Angeklagten gegenüber dem Zeugen H4 ist von der Sachverständigen als ein solcher aggressiver Impulsdurchbruch bewertet worden. Unbehandelt ist der Angeklagte, insbesondere in ihn belastenden Situationen, nicht zu adäquatem Verhalten in der Lage.
Bei der psychotischen Erkrankung des Angeklagten handelt es sich um einen dauerhaften Zustand, aufgrund dessen auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten des Angeklagten - insbesondere auch mit schwerwiegenderen Taten aus dem Bereich der Gewaltkriminalität – zu rechnen ist. Eine solche dauerhafte Grunderkrankung erfüllt die Voraussetzungen des § 63 StGB, der einen länger andauernden Zustand der Schuldfähigkeit oder der eingeschränkten Schuldfähigkeit verlangt.
Wenn der Angeklagte nicht behandelt wird, sind weitere Straftaten sehr wahrscheinlich. Aufgrund seiner auch krankheitsbedingten Unfähigkeit, sich adäquat im sozialen Umfeld zu verhalten, wird es immer wieder zu Konflikten kommen. Bereits das Aus-dem-Fenster-werfen von Gegenständen und Herabgießen von kochendheißem Wasser stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Es besteht auch eine erhöhte Gefahr, dass es wiederholt zu Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte und damit verbundenen Körperverletzungen kommen wird. Der Angeklagte hat alle Anlasstaten im Zustand der Schuldunfähigkeit (aufgehobene Steuerungsfähigkeit) begangen. Bei der Tat am 17.06.2013 zum Nachteil der Zeugen H4 und T9 handelt es sich um eine solche mit hohem Gefährdungspotenzial, für die eine hohe Gefahr der Wiederholung besteht. Aber auch schwerwiegendere Taten wie Raubdelikte sind mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wenn die Erkrankung des Angeklagten nicht behandelt wird und er – wie bereits in der Vergangenheit zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums -sich Geld beschaffen will. Sollte sich in einer solche Situation ein von ihm nicht mehr zu kontrollierender Affektsturm ergeben, ist mit der Anwendung unkontrollierter Gewalt mit hoher Gefahr für Leib und Leben der Opfer zu rechnen.
Mildere Mittel als die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kamen nicht in Betracht. Besondere Umstände, die die Anordnung der Maßregel und gleichzeitiger Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ausreichend erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an einem geeigneten sozialen Empfangsraum. Der Zweck der Maßregel – der Schutz der Sicherheit der Allgemeinheit – kann anders als durch den Vollzug der Maßregel nicht erreicht werden, da der Angeklagte derzeit nicht absprachefähig ist und daher etwa eine notwendige Medikation nicht einhalten wird.
VI.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO.