Untreue/Bankrott durch Vermögensentzug und „Firmenbestattung“; Vorsteuerbetrug versucht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte veräußerte als faktischer Kopf einer Unternehmensgruppe die letzten Vermögenswerte einer überschuldeten Hotelgesellschaft an eine von ihm beherrschte Gesellschaft und entzog damit Gläubigern Zugriffsmöglichkeiten. Zudem ließ er insolvenzreife Gesellschaften über Strohmänner der „Marbella-Connection“ unter falschen Personalien/Adressen übernehmen und in Register eintragen. Ferner machte er unter Vorlage nachträglich erstellter Scheinrechnungen unberechtigte Vorsteuer in Millionenhöhe geltend, was am steuerrechtlichen Qualifikationsgrund (§ 1 Abs. 1a UStG) scheiterte. Das LG verurteilte wegen Untreue in Tateinheit mit Bankrott, mittelbarer Falschbeurkundung in drei Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung; wegen überlanger Verfahrensdauer gelten 1 Jahr und 3 Monate als verbüßt.
Ausgang: Verurteilung zu 3 Jahren und 4 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe; 1 Jahr und 3 Monate wegen Verfahrensverzögerung als vollstreckt angerechnet.
Abstrakte Rechtssätze
Wer als vertretungsberechtigtes Organ Vermögensgegenstände einer zahlungsunfähigen Gesellschaft gezielt entzieht und damit Gläubigerzugriff vereitelt, erfüllt den Bankrotttatbestand des Beiseiteschaffens (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB liegt vor, wenn bei der Veräußerung wesentlicher Vermögenswerte eine wirtschaftlich nicht äquivalente Gegenleistung vereinbart ist und dadurch insbesondere das Haftungs- und Liquiditätsrisiko der Komplementär-GmbH bis zur Gefährdung ihres Stammkapitals erhöht wird.
Eine Zustimmung der Gesellschafter der Komplementär-GmbH rechtfertigt eine vermögensschädigende Verfügung nicht, wenn sie in die Kapitalerhaltung eingreift und die Existenz der GmbH gefährdet.
Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) ist gegeben, wenn durch Mitwirkung an einem Beurkundungsvorgang bewirkt wird, dass in einer öffentlichen Urkunde oder einem öffentlichen Register eine falsche Identität oder eine beurkundungserhebliche falsche Anschrift einer Beteiligtenperson aufgenommen wird; die Qualifikation des § 271 Abs. 3 StGB setzt Schädigungsabsicht voraus.
Versuchte Steuerhinterziehung (§ 370 AO) kann durch Geltendmachung unberechtigter Vorsteuer unter Vorlage von Scheinrechnungen begangen werden; die nachträgliche Herstellung von Rechnungen im Namen einer tatsächlich nicht mehr existenten Gesellschaft erfüllt zugleich Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Untreue in Tateinheit mit Bankrott sowie mittelbarer Falschbeurkundung in drei Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 4 Monaten
verurteilt.
Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 1 Jahr und 3 Monate von dieser Gesamtstrafe als verbüßt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird davon ab-gesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
- Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 4 AO, Art. 6 Abs. 1 MRK, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52, 53, 54, 266 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 263 Abs. 3, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 271 Abs. 1, Abs. 3, 283 Abs. 1 Nr. 1, 283a S. 2, S. 2 Nr. 1 StGB –
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
A. Feststellungen
I. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
Der 65 Jahre alte Angeklagte wuchs bei seinen Eltern in W auf einem Bauernhof in einer Zuweisungswohnung auf. Sein Vater, der 2004 verstorbene Assessor C5, war zunächst in der Justiz und dann bei der B Rechtschutzversicherung beschäftigt. Seine 2007 verstorbene Mutter versorgte den Haushalt.
Noch vor der Einschulung des Angeklagten zog die Familie nach F. Dort besuchte der Angeklagte zunächst bis zur vierten Klasse die Volksschule und anschließend das neusprachliche Gymnasium, wo er das Abitur ablegte. Auf Grund einer Erkrankung der Mutter und des berufsbedingt häufig abwesenden Vaters musste er der Mutter schon früh im Haushalt zur Hand gehen. Dies galt erst Recht, nachdem seine um neun und zwölf Jahre jüngeren Schwestern zur Welt gekommen waren, zu denen er auch heute noch Kontakt hält und bei deren Erziehung er mithalf.
Als die Familie ein Jahr vor seinem Abitur aus beruflichen Gründen nach L ziehen musste, entschied sich der Angeklagte aus schulischen Gründen bei Verwandten in F zu bleiben. Er bewohnte in dieser Zeit ein eigenes Zimmer und musste fortan größtenteils selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. In der Schule gründete er eine Schülerzeitung und war Pressesprecher der Landesjugendpresse. Um sich seinen Lebensunterhalt zu sichern, arbeitete er außerdem bei den Metallwerken in F und in den Ferien bei den S-Werken in L. Darüber hinaus gab er Nachhilfestunden. Bei dieser Gelegenheit lernte er die Schwester eines Schülers kennen, die er Anfang der 70er Jahre heiratete. Mit seiner ersten Ehefrau zog er nach L2, wo er mit dem Studium der Volkswirtschaft begann. Das Studium finanzierte er sich u.a. durch Arbeiten bei der D Versicherung, dem X7 Rundfunk und der X-bank. Das Studium schloss er mit Prädikatsexamen ab. Während des Studiums leitete er den Studentenverband E.
Nach dem Studium fand er eine erste Anstellung in Form einer Trainee-Stelle bei den G-Werken in L2, wo er ca. ein Jahr beschäftigt war. Im Jahre 1972 wurde er sodann Geschäftsführer in einer Baufirma des Baurates G2 in E. Gemeinsam mit seiner ersten Frau zog er nach V in ein Firmenobjekt. In der Folgezeit war er an der Entwicklung von Eigentumswohnungen, Häusern, gefördertem Wohnungsbau, Tiefgaragen und kommunale Bauten in F2, C2, V, M und X2 sowie an dem Bau von 120 Häusern für die Nato in N und G3 sowie in E3 beteiligt.
Im Jahre 1978 gelang dem Angeklagten der Einstieg in die Hotelbranche. Er gewann eine Ausschreibung für ein Hotel am B-see in N2 mit einer eigens für die Ausschreibung gegründeten Firma I GmbH & Co KG, deren Geschäftsführer er war. Erster Partner beim Betrieb dieses und weiterer Hotels in M2, H und L war die Firma N3.
Die erste Ehe des Angeklagten blieb kinderlos und wurde 1982 geschieden. Ursache hierfür war die Beziehung zu einer anderen Frau, die allerdings nicht lange hielt, weil sich nach Angaben des Angeklagten herausstellte, dass diese manisch-depressiv krank gewesen war. Der Kontakt zu seiner ersten Ehefrau besteht gleichwohl fort und gestaltete sich trotz der Scheidung freundschaftlich.
1983 lernte der Angeklagte seine zweite Ehefrau, die frühere Mitangeklagte E4, kennen, die er 1985 heiratete. Seine zweite Ehefrau, die seinerzeit Chemie und Geographie studierte und auf dem Berufsweg zur Studienrätin war, arbeitete fortan in den Betrieben des Angeklagten mit und war in einigen der von ihm geführten Gesellschaften als Prokuristin tätig.
Schon in der Zeit vor der Beziehung und der Heirat mit seiner zweiten Frau war der Angeklagte darüber hinaus ein Verhältnis zu einer weiteren Frau eingegangen. Während die Ehe mit der früheren Mitangeklagten E4 kinderlos blieb, ging aus der außerehelichen Beziehung eine Tochter hervor, die 1988 geboren wurde. Die Beziehung zu seiner unehelichen Tochter gestaltete sich wechselhaft. Zwar akzeptierte die frühere Mitangeklagte E4 das uneheliche Kind, und der Angeklagte hielt zunächst wöchentlich persönlichen Kontakt zu seiner Tochter. Darüber hinaus unterstützte er sie auch finanziell und ermöglichte ihr eine Ausbildung zur Hotelfachfrau in einem seiner Hotels. Der Kontakt ist zwischenzeitlich aber abgebrochen, weil der Angeklagte sich seitens seiner Tochter einer Unterhaltsklage ausgesetzt sah.
Sein in den siebziger Jahren begonnenes Engagement in der Hotelbranche baute der Angeklagte in den folgenden Jahren kontinuierlich aus und wurde schließlich zu einem der größten Hotelinvestoren Deutschlands. Im Jahre 1988 kaufte er ein Hotel von der Stadt Trier und übernahm dort auch die Stadthalle. Die Erweiterung und der Betrieb dieses Hotels ließen die übrige Bautätigkeit in den Hintergrund treten, d.h. der Angeklagte konzentrierte sich fortan auf den Bau, Kauf und Betrieb von Hotels in ganz Deutschland. In den Folgejahren errichtete oder kaufte er Hotels u.a. in S2, M3, M4, B3, E5, C3 und N4. Hierzu gehörte auch ein 1995 fertiggestelltes Hotel in E, das an der B1 gelegen ist und ursprünglich unter der Hotelmarke "S3" geführt wurde und heute unter der Marke "Q" betrieben wird. Einige der von ihm errichteten oder gekauften Objekte verkaufte er später an Fonds oder Privatpersonen weiter.
Bis zum Ende der 90er Jahre hatte sich der Angeklagte in Deutschland derart etabliert, dass unterschiedliche Banken, zu denen u.a. die O Landesbank, die I2 Landesbank, die Landesbank C4, die E6 Bank, die D2-bank und die F3 Hypothekenbank gehörten, an ihn herantraten und ihn ansprachen, ob er Objekte aus ihrem Bestand fertig stellen und betreiben könne. Insbesondere die D2-bank übertrug ihm ein großes Portfolio einschließlich des N5 Parks in L2, verschiedener Hotels und diverser Seniorenresidenzen.
Bei sämtlichen Gesellschaften, die diese Objekte durchführten, war der Angeklagte geschäftsführender Gesellschafter. Hierzu gehörte u.a. auch die 1973 gegründete und 1991 von ihm übernommene Firma B4 GmbH. Durch notariellen Abtretungsvertrag vom 31.05.1991 war der Angeklagte alleiniger Gesellschafter des Unternehmens mit Sitz in X3 geworden, dessen Gegenstand in der Verwaltung des Grundbesitzes B5-Straße ## in X3 sowie dem Betrieb des darauf errichteten Hotel- und Bürogebäudes bestand. Der Angeklagte verlegte den Sitz der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss vom 05.07.1996 nach O2 und die Gesellschaft wurde am 27.11.1996 unter der Nr. HRB #### ins Handelsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen. Es folgte durch Gesellschafterbeschluss vom 16.04.1997 eine Änderung der Firma in B6 GmbH. Der Gegenstand des Unternehmens war nun die Verwaltung und der Betrieb von gewerblichem Grundbesitz, insbesondere Hotels, sowie die Übernahme der Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin in Kommanditgesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand. Nachdem der Angeklagte seiner damaligen zweiten Ehefrau, der früheren Mitangeklagten E4, am 10.09.1997 Einzelprokura erteilt hatte, wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 08.06.1998 die Firma erneut geändert, und zwar in B7 GmbH (B7 GmbH). Weiterhin entfiel hinsichtlich des Geschäftsgegenstandes der Zusatz in Bezug auf die Übernahme der Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin in Kommanditgesellschaften. Schließlich verlegte der Angeklagte den Sitz der Gesellschaft durch notariellen Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 05.07.2002 nach E. Dort wurde die Gesellschaft am 01.10.2002 unter der Nr. HRB 15556 ins Handelsregister eingetragen.
In den 90er Jahren bestand außerdem eine Zusammenarbeit mit der amerikanischen Hotelkette S5, die Bestandteil der X4-Hotelgruppe ist, welche mit ihren rund 6500 Hotels und mit insgesamt über einer halben Million Zimmern zu den größten Hotelkonzernen der Welt zählt. Das 1954 gegründete Unternehmen betrieb seit 1993 u.a. die Hotelmarke "S3" mit bis zu 72 Hotels in 40 Ländern. Bereits im Jahre 1992 hatte der Angeklagte gemeinsam mit den Verantwortlichen des S5-Konzerns die neue Hotelkette "S6" ins Leben gerufen, die sich speziell an Spesenreisende richtete und sich aufgrund des seinerzeit herrschenden Übernachtungs-Spartrends bei Business-Reisen im unteren Preissegment ansiedelte.
Die zum Betrieb dieser Hotels gegründete Firma S7 mit Sitz in F4 entstand durch Gesellschaftsvertrag vom 16.12.1992 und wurde am 21.03.1993 unter der Nr. HRA ###### ins Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Erste Kommanditisten waren neben dem Angeklagten der Hotelkaufmann H2, der Hotelkaufmann S8 (ab Anfang 1995) und die S9 GmbH, die ab Mitte 1995 zunächst unter S10 GmbH und sodann (ab 1997) unter I3 GmbH und schließlich unter I4 GmbH firmierte. Persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war die durch Gesellschaftervertrag vom 16.12.1992 gegründete S12 GmbH. Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaft war die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der Firma S7 GmbH & Co. KG, die wiederum den Erwerb von Hotelgrundstücken, deren Bebauung mit Hotelgebäuden, die Anpachtung sowie Betrieb von Hotels in eigenem Namen und für eigene Rechnung oder im Wege der Verpachtung sowie die Verwaltung des Grundbesitzes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz zum Gegenstand hatte.
Gesellschafter der S12 GmbH waren der Angeklagte mit einem Anteil von zunächst 10.000 DM, der Mitbegründer H2 mit einem Anteil von 10.000 DM und die I4 GmbH (die zuvor unter den vorgenannten Firmen auftrat) mit einem Anteil von 30.000 DM sowie der Hotelkaufmann S8 mit einem Anteil von 10.000 DM. Geschäftsführer waren zunächst die Hotelkaufleute H2 und S8. Durch einen Ende 1997 gefassten Gesellschafterbeschluss wurde sodann der Angeklagte anstelle des Hotelkaufmanns H2 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt und Anfang 1998 wurde auch der Hotelkaufmann S8 als Geschäftsführer abberufen, so dass der Angeklagte vorübergehend alleiniger Geschäftsführer der GmbH war. Zeitgleich änderten sich auch die Geschäftsanteile an der S12 GmbH. Durch Abtretung vom 05.11.1997 erwarb der Angeklagte die Anteile des H2 und der I4 GmbH. Kurz darauf erwarben der Angeklagte und sein Vater durch einen weiteren Abtretungsvertrag vom Gesellschafter S8 einen Geschäftsanteil in Höhe von jeweils 5.000 DM.
Auch die Kommanditbeteiligungen an der S7 GmbH & Co. KG änderten sich bis zum Ende der 90er Jahre entsprechend. Ursprünglich waren die Firma S9 GmbH mit einer Kommanditeinlage von 3 Millionen sowie der Hotelkaufmann H2 und der Angeklagte mit einer Einlage von jeweils 1,5 Million DM Kommanditisten der S7 GmbH & Co. KG. Am 30.12.1994 übertrugen der Angeklagte und der Hotelkaufmann H2 von ihren Kommanditanteilen jeweils 500.000 DM auf den Hotelkaufmann S8, der nun – ebenso wie der Angeklagte und der Kaufmann H2 – mit einem Kommanditanteil in Höhe von 1 Million DM Gesellschafter war. Anfang des Jahres 1997 wurden die Kommanditeinlagen des Angeklagten sowie der Gesellschafter H2 und S8 jeweils um 250.000 DM auf 1,25 Millionen DM und der I3 GmbH um 750.000 DM auf 3,75 Millionen DM erhöht. Eine weitere Erhöhung um jeweils 125.000 DM (auf 1,375 Millionen DM) hinsichtlich des Angeklagten und der Gesellschafter H2 und S8 sowie um 375.000 DM (auf 4,125 Millionen DM) bezüglich der I3 GmbH erfolgte Mitte 1997. Ende 1997 schieden der Hotelkaufmann H2 und die I4 GmbH aus der Gesellschaft aus und übertrugen ihre Anteile auf den Angeklagten, der nun mit einem Anteil in Höhe von 6,875 Millionen DM neben dem Hotelkaufmann S8 mit einem Anteil von 1,375 Millionen DM alleiniger Kommanditist der Gesellschaft war. Kurz darauf übertrug der Hotelkaufmann S8 seine Kommanditanteile an der S7 GmbH & Co. KG in Höhe von 875.000 DM auf den Angeklagten und in Höhe von 500.000 DM auf den Vater des Angeklagten, Herrn C5, der nun neben dem Angeklagten Kommanditist wurde. Nachdem der Angeklagte seiner damaligen Ehefrau, der früheren Mitangeklagten E4, Anfang 1998 Einzelprokura erteilt hatte, wurde der Sitz der S7 GmbH & Co. KG nach E verlegt und die Gesellschaft unter der Nr. HRA 13497 am 07.07.1998 beim hiesigen Amtsgericht ins Handelsregister eingetragen. Auch der Sitz der S12 GmbH wurde im Rahmen einer Gesellschafterversammlung vom 25.03.1998 nach E verlegt und die Gesellschaft am 16.06.1998 ins Handelsregister unter der Nr. HRB 13169 eingetragen, so dass der Sitz der S7 und S12 nun insgesamt in E lag.
Im Verlauf des Jahres 1999 folgten weitere Änderungen, die darauf beruhten, dass der Angeklagte beschlossen hatte, sich mit seiner Unternehmensgruppe von der S5-Hotelkette zu trennen, was zur Folge hatte, dass der S5-Konzern die Hotelmarke "S6" aus seinem Portfolio entfernte. Zunächst veranlasste der Angeklagte am 18.01.1999 die Verlegung des Sitzes beider Gesellschaften nach N6, woraufhin die S7 GmbH & Co. KG unter der Nr. HRA 1307 und die S12 GmbH unter der Nr. HRB #### in das Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingetragen wurden. Der Kaufmann L3 wurde außerdem zum weiteren Geschäftsführer der S12 GmbH bestellt.
Die Trennung von der S5-Hotelkette hatte außerdem zur Folge, dass durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.10.1999 die Firma der S12 GmbH in F5 GmbH (F5 GmbH) geändert und auch der Gegenstand des Unternehmens entsprechend angepasst wurde. Zeitgleich wurde auch die Firma der Kommanditgesellschaft in F6 GmbH & Co KG (F6 GmbH & Co KG) geändert. Schließlich verlegte der Angeklagte den Sitz beider Gesellschaften Mitte des Jahres 2000 von N6 nach U, wo die F6 GmbH & Co. KG am 28.09.2000 unter der Nr. HRA 4508 und die F5 GmbH am 14.09.2000 unter der Nr. HRB 4405 ins Handelsregister eingetragen wurden.
Diese Änderungen waren – wie bereits erwähnt – der Trennung von der S5-Hotelkette und außerdem dem Umstand geschuldet, dass der Angeklagte bis 1999 eine erhebliche Anzahl von Hotels und Seniorenresidenzen gebaut und erworben hatte, was das Management extrem schwierig gestaltete. Zu diesem Zeitpunkt starb außerdem sein nach eigenen Angaben bester Mitarbeiter, der Bankkaufmann C4. Vor diesem Hintergrund entschied sich der Angeklagte zu einer Zusammenarbeit mit der B8-Hotelgruppe, bei der es sich um ein international tätiges französisches Hotelunternehmen handelt, das 1967 gegründet wurde und heute weltweit eines der größten Hotelunternehmen ist. Der B8-Konzern betrieb zu dieser Zeit diverse Hotelmarken, zu denen seit 1991 u.a. auch die "N7-Hotels", die "B4-Hotels" und die "Q-Hotels" gehörten. Die zu der "C-Unternehmensgruppe" gehörenden Gesellschaften und die von diesen Gesellschaften betriebenen Hotels wurden nun auf die Zusammenarbeit mit der B8-Hotelketten hin ausgerichtet.
Im Laufe des Betriebs der B7 GmbH, der F6 GmbH & Co. KG und der F5 GmbH sowie der Übertragung dieser Gesellschaften beging der Angeklagte sodann in den Jahren 2002 bis 2004 die Straftaten, die Gegenstand dieses Urteils sind und auf die später noch einzugehen sein wird.
Vor dem Hintergrund dieser und weiterer Vorwürfe wurde der Angeklagte im Jahre 2005 erstmals inhaftiert. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 04.10.2005 (Az. 64 Gs 4585/05) befand er sich ab dem 15.11.2005 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 23.11.2005 (Az. 64 Gs 5442/05) wurde der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte wurde hierin u.a. verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 4,7 Millionen € zu erbringen (4 Millionen € durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft und 700.000 € in bar). Außerdem wurde ihm im Rahmen einer Meldeauflage aufgegeben, sich zweimal wöchentlich bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle zu melden, und er durfte die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen. Diese Auflagen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 07.04.2006 (Az. 64 Gs 1532/06) dahingehend modifiziert, dass die Sicherheitsleistung auf 3,7 Millionen € reduziert und die Meldeauflage zunächst auf einmal wöchentlich und durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 25.09.2006 (Az. 64 Gs 3965/06) auf alle 14 Tage beschränkt wurde. Die Meldeauflage und das Verbot, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, wurden in einem weiteren Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 27.09.2006 (Az. 64 Gs 3999/06) zum Zwecke einer Reise in die USA für 13 Tage ausgesetzt.
Nach Erhebung der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 13.06.2007 erlitt der Angeklagte am 20.10.2007 einen Herzinfarkt. Daraufhin setzte die Kammer die Meldeauflage durch Beschluss vom 08.11.2007 bis zum 05.02.2008 aus und passte sie durch Beschluss vom 01.02.2008 der geänderten Wohnsituation – unter Beibehaltung einer 14-tägigen Meldepflicht – an. Durch Beschluss der Kammer vom 12.06.2008 wurde der Haftbefehl schließlich aufgehoben, und es wurde durch einen weiteren Beschluss vom 19.06.2008 festgestellt, dass die zur Haftverschonung geleisteten Sicherheiten frei geworden waren.
Die Untersuchungshaft, die der Angeklagte im Jahre 2005 erlitten hat, hatte auch Auswirkungen auf sein Privatleben. Die Ehe mit der früheren Mitangeklagten Düring scheiterte in diesem Zeitraum. Nach seiner Freilassung musste der Angeklagte feststellen, dass sich seine zweite Ehefrau von ihm abgewandt hatte. Die Scheidung folgte Anfang des Jahres 2007, wenige Monate vor dem bereits erwähnten Herzinfarkt. Das Verhältnis zu seiner zweiten Ehefrau ist stark belastet und von Streit geprägt. Kontakt zu ihr hat der Angeklagte derzeit nicht.
Nach der Haftentlassung am 23.11.2005 setzte der Angeklagte seine zuvor beschriebene Arbeit in den diversen Hotelgesellschaften fort. Die B8-Hotelkette führte die Hotelbetriebe des Angeklagten in den Jahren 2000 bis 2005. Ende 2005 beendete der B8-Konzern seine Zusammenarbeit mit der "C-Gruppe" und übertrug seine Anteile im Umfang von 51% an den Angeklagten. Allerdings wurden die Hotels des Angeklagten zunächst weiter unter der B8-Marke "N7" betrieben, bis entsprechende Franchise-Verträge Anfang 2008 ausgelaufen waren.
Der Angeklagte hatte sich bereits im Verlauf des Jahres 2007 zu einer Zusammenarbeit mit der Hotelkette "H3" entschieden. Hierbei handelt es sich um ein weltweit tätiges Hotelunternehmen mit Sitz in den Niederlanden und der Schweiz, das mehr als 900 Hotels und 80.000 Zimmer in mehr als 50 Ländern betreibt. Der Angeklagte brachte im Rahmen von Franchise-Verträgen seine insgesamt 27 Hotels, die bisher unter der Marke "N7" geführt worden waren, in die Gruppe ein. Diese Hotels, bei denen es sich auch um solche handelte, die von anderen Eigentümern gepachtet worden waren, wurden in "H3-Hotels" (vier Sterne) bzw. "H4-Inns" (drei Sterne) umbenannt. Die B9 GmbH – eine vom Angeklagten zu diesem Zweck betriebene Gesellschaft – wurde so größter Franchisenehmer von "H3" in Deutschland. Nicht hiervon betroffen waren die von der "C-Gruppe" bzw. von einem Fonds unter Beteiligung der Gruppe an die Hotelkette B8 verpachteten Häuser in E, F7 und T, die weiter unter den Marken "N7" oder "Q" liefen.
Ebenfalls im Jahre 2007 verkaufte der Angeklagte - zur Entlastung der zwischenzeitlich eingetretenen Gesamtverschuldung seiner Person - sieben von ihm bis dahin betriebene Seniorenresidenzen an die Investmentbank N8, wobei er keinen Gewinn erzielt haben will.
Die Zusammenarbeit mit dem Franchise-Partner "H3" endete im Verlauf des Jahres 2010. Die nun 25 Häuser zählenden Hotels des Angeklagten wurden von der Gruppe abgekoppelt und vom Angeklagten fortan im Wesentlichen unter der Marke "B10" selbst vermarktet und verwaltet. Der Angeklagte betreibt heute unter seiner Marke "B10" insgesamt 24 Hotels, unter denen sich Garni-Hotels, Familienhotels und Schlosshotels befinden. Hinzu kommt das bereits erwähnte Hotel in T, das im Eigentum der zur "C-Gruppe" gehörenden F8 GmbH & Co. KG steht und das der Angeklagte an die B8-Gruppe verpachtet hatte. Diesbezüglich ist ein Zivilrechtsstreit anhängig, da der Angeklagte plant, auch dieses Hotel unter seiner eigenen Marke selbst zu führen.
Neben dem Hotel in T stehen weitere insgesamt 17 Hotels im Eigentum des Angeklagten oder einer von ihm beherrschten Gesellschaft. Diese Hotels liegen in B11, M5, M6, D3, C5, H6, O3, U, C6, C7, H7, D4, F9, X3, C8, T2 und O2. Hinzu kommen weitere "B10-Hotels" in C9, C10, I5, G4, I6, N4 und T3, die der Angeklagte über seine Firma B9 GmbH (B9) von Dritten gepachtet hat. Schließlich ist der Angeklagte über die B9 auch an dem Betrieb der bereits erwähnten Hotels in E und F7 beteiligt, die unter der B8-Marke "Q" laufen und von ihm gemanagt bzw. verwaltet werden.
Für die Hotelkette des Angeklagten sind derzeit direkt oder indirekt ca. 1.000 Mitarbeiter tätig. Der Angeklagte betreibt zu diesem Zweck als verantwortlicher Gesellschafter und / oder Geschäftsführer insgesamt 29 Gesellschaften. Hierzu gehört u.a. die bereits erwähnte Firma B9, die einen Großteil der vorgenannten Hotels betreibt. In einer Listung der deutschen Hotelketten stehen die "B10-Hotels" auf Platz 32. Darüber hinaus ist der Angeklagte als Gesellschafter und / oder Geschäftsführer an der T4 GmbH, der T5 GmbH und der S12 GmbH beteiligt. Außer den Gesellschaften, den Hotels und den zugehörigen Immobilien will der Angeklagte über kein weiteres privates Vermögen verfügen. Er gibt an, dass seine Einkünfte nahezu vollständig in die Hotel-Betriebe gehen. Für seine Tätigkeit erhält er nach eigenen – von der Kammer nicht näher überprüften – Angaben, Aufwandsentschädigungen, ein Gehalt in Höhe von 2.300 € netto monatlich sowie eine Rente in Höhe von 330 € im Monat. Der Angeklagte plant derzeit den Verkauf seines Hotelportfolios, um seine Schulden zurückzuzahlen. Diese Schulden stammen u.a. aus den Steuerverbindlichkeiten, die Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 13.06.2007 sind.
Der Angeklagte lebt seit 3 1/2 Jahren in einer neuen Partnerschaft. Seine Lebensgefährtin, die aus I7 stammt, will er nach Abschluss dieses Verfahren heiraten.
Der Angeklagte wurde während der laufenden Hauptverhandlung aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 09.09.2011 erneut festgenommen und befand sich von diesem Tag bis zur Urteilsverkündung am 28.10.2011 in Untersuchungshaft im JVK Fröndenberg. Durch Beschluss der Kammer vom selben Tag wurde er gegen Auflagen von der Haft verschont.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 24.03.2011 enthält bezüglich des Angeklagten keine Eintragungen. Ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit dem Betrieb der vom Angeklagten geführten Firma C11 GmbH (Az. 380 Js 49025/02 StA Chemnitz) wurde seitens des Amtsgericht Chemnitz durch Beschluss vom 27.09.2005 gemäß § 153a Abs. 2, Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer zwischenzeitlich geleisteten Geldbuße in Höhe von 150.000 € eingestellt.
Der Angeklagte litt zur Tatzeit nicht unter Erkrankungen, die Auswirkungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB gehabt haben könnten. Den bereits erwähnten Herzinfarkt erlitt der Angeklagte erst 2007 und damit einige Jahre nach den Taten, die Gegenstand dieses Urteils sind.
II. Feststellungen zur Sache
1.
Rahmengeschehen
Der Angeklagte war und ist – wie bereits erwähnt – Kopf der sogenannten C-Gruppe und hatte in den Jahren bis 1999 eine große Anzahl von Hotels und Seniorenresidenzen gebaut und erworben. Die "C-Gruppe" umfasste im Wesentlichen Gesellschaften mit Immobilieneigentum mitsamt aufstehenden Hotels sowie entsprechende Betreibergesellschaften. Die Zahl der Gesellschaften und der ihnen zuzuordnenden Immobilien und Geschäftszweige war zu dieser Zeit bereits sehr unübersichtlich. Die Gesellschaften zeichneten sich dadurch aus, dass sie häufig die Firmen und den Sitz wechselten, was den Gläubigern den Zugriff und dem Fiskus die Besteuerung erschwerte.
Bis Ende 1999 betrieb der Angeklagte seine Hotels im Wesentlichen unter der Firma F6 GmbH & Co KG, die in den Jahren zuvor unter der Firma S7 GmbH & Co. KG aufgetreten war. Dies betraf insgesamt 16 Hotels der "C-Gruppe". Hierzu gehörten 13 fremdangemietete Objekte und drei im Eigentum der Gesellschaft stehende Hotelgrundstücke mitsamt dem dazugehörenden Inventar. Bei den im Eigentum der Gesellschaft stehenden Objekten handelte es sich um die Hotelgrundstücke in B11, M5 und M6.
Wie bereits erwähnt waren zu dieser Zeit der Angeklagte mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 7.750.000 DM und sein Vater mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 500.000 DM alleinige Kommanditisten der F6 GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der F6 GmbH & Co. KG war die F5 GmbH, als deren Gesellschafter der Angeklagte mit Geschäftsanteilen in Höhe von insgesamt 55.000 DM und sein Vater mit einem Anteil in Höhe von 5.000 DM fungierten. Die F5 GmbH hatte nach Artikel 4.1 des Gesellschaftsvertrages vom 16.12.1992 keine Einlage zu leisten und hielt keinen Kapitalanteil an der F6 GmbH & Co. KG. Artikel 6.1 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft sah außerdem vor, dass die persönlich haftende Gesellschafterin (die F5 GmbH) die Geschäfte der F6 GmbH & Co. KG führen sollte, vertreten durch den Geschäftsführer der F5 GmbH, der die KG gerichtlich und außergerichtlich vertreten konnte. Geschäftsführer der F5 GmbH war neben dem Angeklagten der Kaufmann L3, der jedoch durch Gesellschafterbeschluss vom 27.01.2002 als Geschäftsführer wieder abberufen wurde. Ab diesem Zeitpunkt war der Angeklagte alleiniger Geschäftsführer der F5 GmbH und somit auch allein befugt, die F6 GmbH & Co. KG nach außen zu vertreten und für diese zu handeln. Die Kommanditisten waren gem. Art. 6.2 des Gesellschaftsvertrages von der Vertretung und der Geschäftsführung der F6 GmbH & Co. KG ausgeschlossen.
Bezüglich der Gewinnverteilung war in Art. 9.2 des Vertrages festgelegt, dass die F5 GmbH, die ausschließlich für die F6 GmbH & Co. KG tätig war, von dieser als Vergütung für ihre Geschäftsführung und für ihre unbeschränkte Haftung zum einen Ersatz der durch die Geschäftsführung angemessenerweise entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Kosten zuzüglich 10% dieser Kosten und zum anderen einen Betrag von 10% ihres Reinvermögens (Stammkapital zuzüglich Rücklagen und Gewinnvorträge, abzüglich Verlustvorträge) auf Basis des jeweils letzten festgestellten Jahresabschlusses erhalten sollte. Diese Regelung galt unabhängig davon, ob die F6 GmbH & Co. KG Gewinne erwirtschaftete oder diese für die Vergütung der F5 GmbH ausreichten.
2.
Bankrott gem. §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 283a S. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Untreue gem. § 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB zum Nachteil der F5 GmbH als Komplementärin der F6 GmbH und Co. KG (Ziffern 35. und 36. der Anklage)
Spätestens ab dem Jahr 1999 plante der Angeklagte aufgrund der bereits dargelegten Zusammenarbeit mit dem B8-Hotelkonzern die Neustrukturierung sämtlicher von ihm geführten Hotels. Dies betraf auch die Hotelbetriebe, die bis dahin über die F6 GmbH & Co. KG geführt worden waren und die nunmehr ebenfalls unter dem Dach des B8-Konzerns betrieben werden sollten. Vor diesem Hintergrund übernahm ab Januar 2000 die B12 GmbH, eine gemeinsame Gesellschaft von "B8-Deutschland" und der "C-Gruppe", die Geschäftsführung der Hotel-Objekte.
Auch hinsichtlich der 13 angemieteten Hotelbetriebe erfolgte eine Übertragung auf den B8-Konzern dergestalt, dass mit den jeweiligen Eigentümern zum 01.01.2000 neue Pachtverträge ausgehandelt wurden, die als Pächter statt der F6 GmbH & Co. KG die B12 GmbH vorsahen. Diese Änderung der Pachtverhältnisse war dem Angeklagten auch in Anbetracht von Art. 6.3 (e) des Gesellschaftsvertrages, der für die Beendigung und Änderung von Miet- und Pachtverhältnissen die Zustimmung aller Kommanditisten vorsah, problemlos möglich, weil er zu diesem Zeitpunkt neben seinem Vater bereits alleiniger Kommanditist der F5 GmbH war und sein Vater ihm in Bezug auf die Führung der Gesellschaft eine umfassende Vollmacht eingeräumt hatte. Die unter diesen Umständen allein vom Angeklagten geplante und durchgeführte Umstrukturierung war in Bezug auf die gepachteten Hotels spätestens Mitte des Jahres 2000 abgeschlossen, was zur Folge hatte, dass lediglich die drei im Eigentum der F6 GmbH & Co. KG stehenden Hotels im Vermögen der Gesellschaft verblieben.
Auch diese Hotelbetriebe sollten jedoch nach dem Willen des Angeklagten nunmehr unter dem Dach des B8-Konzerns betrieben werden. Aus diesem Grund wurden die noch verbliebenen Eigenhotels ab Anfang 2000 für unterschiedlich hohe Jahrespachtzinsen an die B12 GmbH verpachtet. Diese Pachtverträge schloss der Angeklagte persönlich mit der B12 GmbH, nachdem er zuvor seinerseits Pachtverträge mit der F6 GmbH & Co. KG geschlossen hatte. Nach § 1 der gleichlautenden Pachtverträge vom 14.12.1999, die der Angeklagte als Verpächter und als Pächter für die B12 GmbH eigenhändig unterzeichnete, war die Überlassung der Hotels samt Inventar geschuldet, die auf diese Weise nun ebenfalls unter dem Dach des B8-Konzerns betrieben werden konnten. Dementsprechend sah § 12 der Verträge die Berechtigung zur Anbringung von Werbeanlagen und das Recht des Verpächters auf Nutzung von entsprechenden Firmenzeichen vor. Der Pachtbeginn war gemäß § 4 der Verträge auf den Tag der Übergabe des Pachtobjektes festgelegt, die zum 01.01.2000 erfolgte, wobei das Pachtverhältnis grundsätzlich nach 20 Jahren enden sollte. Der von der B12 GmbH geschuldete Pachtzins betrug nach § 6 der Verträge:
- für das Hotel in M6 für den 1.-12. Pachtmonat 50.000 DM (= 25.564,59 €), für den 13.-24. Pachtmonat 58.333,33 DM (= 29.825,36 €) und ab dem 25. Pachtmonat 91.666,67 DM (= 46.868,42 €);
- für das Hotel in B11 für den 1.-12. Pachtmonat 73.583,33 DM (= 37.622,56 €), für den 13.-24. Pachtmonat 73.750 DM (= 37.707,77 €) und ab dem 25. Pachtmonat 100.833,33 DM (= 51.555,26 €);
- für das Hotel in M5 89.166,67 DM (45.590,19 €) ab dem 1. Pachtmonat.
Die Beträge hatte die B12 GmbH jeweils auf ein Konto des Angeklagten zu zahlen, der seinerseits entsprechende Summen an die F6 GmbH & Co. KG zu entrichten hatte.
Neben der zuvor erwähnten Neustrukturierung erfolgte die Übertragung der Hotelbetriebe jedoch vor allem auch vor dem Hintergrund der sehr schlechten wirtschaftlichen Lage der F6 GmbH & Co. KG. Dem Angeklagten war bewusst, dass die F6 GmbH & Co. KG (bzw. die S7 GmbH & Co. KG) in den Jahren bis 2000 laufend hohe Verluste erzielt hatte. Dies war ein wesentlicher Grund dafür, dass er sich im Verlauf des Jahres 1999 entschieden hatte, die Hotelbetriebe nicht etwa über die verschuldete F6 GmbH & Co. KG – unter Beteiligung der "B8-Deutschland" – weiter zu betreiben, sondern auf die neu gegründete und damit unbelastete B12 GmbH zu übertragen. Aus Sicht des Angeklagten hatte die F6 GmbH & Co. KG demnach Ende 1999 ihren Geschäftsbetrieb faktisch eingestellt. Der gesamte Besitz der F6 GmbH & Co. KG sollte – wie zuvor dargestellt – sukzessive in der neuen Gesellschaft bzw. unter dem Dach des B8-Konzerns aufgehen, so dass es sich bei der F6 KG für den Angeklagten um eine Gesellschaft in Abwicklung handelte. Lediglich die besagten drei Hotelgrundstücke und das entsprechende Inventar standen noch im Eigentum der Gesellschaft, deren laufende Einkünfte allein aus den Pachtzinszahlungen resultierten. Dem standen jedoch Verbindlichkeiten aus den laufenden Finanzierungen der drei Hotelgrundstücke gegenüber, die in etwa den Pachteinnahmen entsprachen. Im Jahre 2002 betrugen die Darlehensschulden in Bezug auf das Grundstück B11 noch ca. 6,443 Millionen € sowie hinsichtlich der Hotelgrundstücke M5 ca. 6,545 Millionen € und M6 ca. 5,522 Millionen €. Hieraus resultierten in den Jahren ab 2000 jeweils Zins- und Tilgungszahlungen, die bezogen auf jeden der Verträge so hoch waren, dass die Pachteinnahmen nahezu vollständig gebraucht wurden, um die Kreditverbindlichkeiten zu decken. Da die F6 GmbH & Co. KG jedoch auch nach dem Jahr 1999 weiterhin – wenn auch in reduziertem Umfang – am Geschäftsleben teilnahm, kamen u.a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen einer nicht näher festgestellten Anzahl von Geschäftspartnern hinzu, die von den Pachteinnahmen jedenfalls nicht mehr in vollem Umfang zu decken waren.
Dem Angeklagten war diese wirtschaftlich schlechte Gesamtsituation der Gesellschaft bekannt, die er selbst bewusst herbeigeführte hatte, indem er sukzessive das gesamte Vermögen der F6 GmbH & Co. KG auf die B12 GmbH übertragen hatte. Eine Insolvenz wollte er allerdings um jeden Preis vermeiden. Vor diesem Hintergrund hatte er sich bereits Anfang 2002 dazu entschlossen, einen gewerblichen "Firmenbestatter" in Anspruch zu nehmen. Außerdem entschied er sich dazu, die F6 GmbH & Co. KG vorher endgültig "auf Null" zu stellen. Dies beschränkte sich nach seiner Vorstellung allerdings auf das Vermögen und die Einnahmen der Gesellschaft. Ihm kam es darauf an, dass die Hotelgrundstücke samt Inventar wirtschaftlich und rechtlich weiterhin seiner Unternehmensgruppe zur Verfügung standen, da er diese für sich erhalten wollte. Da die Grundstücke jedoch die letzten Vermögensgegenstände und die Pachteinnahmen die einzige Einnahmequelle der Gesellschaft waren, war ihm klar, dass infolge der Übertragungen zumindest ein Teil der verbliebenen Gläubiger nicht mehr befriedigt werden würde. Ihm ging es also letztlich darum, auf der einen Seite die Hotelgrundstücke mitsamt Inventar zu behalten und auf der anderen Seite die Gesellschaften loszuwerden und als Geschäftsführer und Gesellschafter aus den Handelsregistern der zuständigen Amtsgerichte gestrichen zu werden, wobei ihm klar war, dass infolgedessen ein erheblicher Teil der Gläubiger mit ihren Forderungen endgültig ausfallen würde.
In Umsetzung dieses Tatplans schloss er am 01.07.2002 drei separate notarielle Kaufverträge (Nr. 351 bis 353 aus 2002 der Urkundenrolle des Notars Q2 mit Sitz in E), in denen er die drei Hotelgrundstücke samt Inventar an die I8 GmbH & Co. KG verkaufte. Bei der I8 GmbH & Co. KG handelte es sich um eine vom Angeklagten beherrschte und bis zum Zeitpunkt der Übertragung inaktive Gesellschaft, die durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 30.06.1994 errichtet und die ursprünglich unter der Firma I9 GmbH & Co. KG geführt worden war. Das Kommanditkapital der Gesellschaft betrug 200.000 DM und als Kommanditist fungierte neben dem Angeklagten mit einer Einlage in Höhe von 100.000 DM der Dipl.-Kaufmann Q3 mit einer Einlage von ebenfalls 100.000 DM. Die Gesellschaft wurde am 25.08.1994 unter Nr. HRA #### in das Handelsregister beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb des Grundstücks I9 Straße ##/### in S13 und dessen Bebauung mit einem Hotel- und Dienstleistungszentrum. Komplementärin der Kommanditgesellschaft war die I10 GmbH, die durch Gesellschaftsvertrag vom 30.06.1994 gegründet worden war und deren Geschäftsgegenstand in der Übernahme der Geschäftsführung und persönlichen Haftung bei anderen Handelsgesellschaften, insbesondere bei der "I9 GmbH & Co. KG", lag.
Da der Verkauf des Grundstücks in S13 scheiterte, nahm die Gesellschaft ihre Tätigkeit zu dem vorgesehenen Zweck zu keinem Zeitpunkt auf. Infolgedessen übertrug der Dipl.-Kaufmann Q3 im Verlauf des Jahres 2000 seine Kommanditanteile an den Angeklagten und wurde außerdem als Geschäftsführer der I10 GmbH abberufen. Zeitgleich erteilte der Angeklagte seiner damaligen Ehefrau, der früheren Mitangeklagten E4, Einzelprokura und verlegte Anfang 2001 den Sitz beider Gesellschaften nach O2. Durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der I10 GmbH vom 27.03.2001 und 08.06.2001 wurden außerdem die Firma in I11 GmbH und auch der Gegenstand des Unternehmens geändert, der nun in der Erbringung von gewerblichen Leistungen in ambulanten und stationären Sozialbereichen lag sowie in der Übernahme der Geschäftsführung und persönlichen Haftung bei anderen Handelsgesellschaften. Gegenstand der Kommanditgesellschaft, die nun unter der bereits erwähnten Firma I8 GmbH & Co. KG (I8 GmbH & Co. KG) auftrat, war fortan die Führung gastronomischer Betriebe, die Versorgung von Seniorenresidenzen sowie die Erbringung von gewerblichen Leistungen in ambulanten und stationären Sozialbetrieben. Gleichwohl wurden auch im Jahr 2001 keine Umsätze erzielt, d.h. die Gesellschaft nahm weiterhin nicht am Geschäftsleben teil.
Dies änderte sich erst Mitte 2002 durch die bereits erwähnte Übertragung der drei Hotelgrundstücke und des zugehörigen Inventars. Der Angeklagte nutzte nun die bis dahin inaktive Gesellschaft, um mit deren Hilfe der F6 GmbH & Co. KG das Immobiliarvermögen nebst Inventar zu entziehen und die Hotels fortan unter der unbelasteten Firma I8 GmbH & Co. KG zu betreiben, die bis heute Eigentümerin der Hotelgrundstücke und des Inventars ist. Die zu diesem Zweck geschlossenen notariellen Kaufverträge waren inhaltlich nahezu identisch und allen war gemeinsam, dass der Angeklagte zugleich als Vertreter der Verkäuferin F6 GmbH & Co. KG als auch der Käuferin I8 GmbH & Co. KG auftrat.
Nach dem Inhalt der Verträge wurde das Grundstück jeweils mitsamt der gesetzlichen Bestandteile sowie das im Eigentum der F6 GmbH & Co. KG stehende Groß- und Kleininventar verkauft, das sich aus entsprechend anliegenden Inventarlisten ergab. Ziffer 3. der Verträge sah vor, dass die Käuferin (die I8 GmbH & Co. KG) als Gegenleistung für das Grundstück und Gebäude zur vollständigen Entlastung der Verkäuferin (der F6 GmbH & Co. KG) mit schuldbefreiender Wirkung die jeweilige Darlehensschuld der Verkäuferin, die den eingetragenen Grundschulden zugrunde lag, übernehmen sollte, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe.
Die I8 GmbH & Co. KG verpflichtete sich als Käuferin weiterhin, unverzüglich die zur befreienden Schuldübernahme nötigen Unterlagen beizubringen und Erklärungen abzugeben, insbesondere, sofern von den Gläubigern gefordert, vollstreckbare Schuldanerkenntnisse. Wenn und solange die Gläubiger die Übernahme nicht genehmigten, hatte die I8 GmbH & Co. KG jedenfalls die F6 GmbH & Co. KG von jeder Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag freizustellen. Die Darlehensverträge waren sodann nach dem Inhalt der Regelungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und die dann bestehende Darlehensvaluta von der I8 GmbH & Co. KG an die Gläubigerin zu zahlen.
Für das mitverkaufte Inventar hatte die I8 GmbH & Co. KG jeweils einen Betrag in Höhe von 1,5 Million DM (= 766.937,82 €) zu zahlen, der sofort fällig sein sollte.
Gemäß Ziffer 4. der Verträge galt die Übergabe des Kaufgegenstandes jeweils rückwirkend als mit Beginn des 01.01.2002 erfolgt, wobei mit der Übergabe auch Besitz und Gefahr, Nutzungen und Lasten von der Verkäuferin auf die Käuferin übergingen. Hinsichtlich der bestehenden Pachtverträge zwischen der F6 GmbH & Co. KG und dem Angeklagten sowie dem Unterpachtvertrag zwischen dem Angeklagten und der B12 GmbH wurde geregelt, dass der Unterpachtvertrag – die Zustimmung der B12 GmbH vorausgesetzt – ab der Übergabe wirtschaftlich, ab der Umschreibung auch rechtlich den bisherigen Hauptpachtvertrag ersetzen und damit seinerseits Hauptpachtvertrag werden sollte. Der Angeklagte und die I8 GmbH & Co. KG sollten aber in jedem Fall wirtschaftlich so gestellt werden, als ob der Unterpachtvertrag das Hauptpachtverhältnis wäre, d.h. der I8 GmbH & Co. KG sollten in jedem Fall auch die Pachtzinsen ab dem 01.01.2002 zustehen.
Infolge der Verträge und der in diesen enthaltenen Auflassungen wurde die I8 GmbH & Co. KG hinsichtlich des Hotelgrundstücks M5 am 31.10.2002 und bezüglich des Hotelgrundstücks M6 am 22.11.2002 in die entsprechenden Grundbücher eingetragen.
Der Kaufvertrag über das Grundstück B11 samt zugehörigem Inventar wurde zunächst nicht durchgeführt. Der Vertrag wurde aufgehoben, weil die Finanzierung der Erwerbskosten infolge einer von der Vorstellung der Beteiligten abweichenden Grunderwerbsteuerbelastung und durch eine zu hohe Bewertung des Inventars unmöglich war. Diese Begründung folgt aus dem Inhalt eines zweiten Grundstückskaufvertrages vom 25.11.2002 (Urkundenrolle 601/2002 des Notars Q2 aus E), mit dem das Grundstück mitsamt Inventar erneut von der F6 GmbH & Co. KG an die I8 GmbH & Co. KG verkauft wurde. Abweichend von den im Juli 2002 geschlossenen Verträgen trat der Angeklagte nun nur für die I8 GmbH & Co. KG auf, während auf Seiten der F6 GmbH & Co. KG die frühere Mitangeklagte E4 aufgrund einer notariellen Vollmacht vom 21.11.2002 handelte. Ursache hierfür war, dass der Angeklagte die Gesellschaftsanteile an der F6 GmbH & Co. KG sowie der F5 GmbH zwischenzeitlich bereits im Rahmen der von ihm seit Anfang 2002 geplanten "Firmenbestattung" übertragen hatte, worauf noch einzugehen sein wird.
Der Inhalt des notariellen Kaufvertrages vom 25.11.2002 entsprach im Wesentlichen demjenigen vom 01.07.2002, allerdings mit dem Unterschied, dass für das mitverkaufte Inventar ein Kaufpreis in Höhe von nur noch 1 Million DM (= 511.291,88 €) vereinbart wurde, der sofort fällig war. Auch in diesem Fall erfolgte der Kauf jedoch rückwirkend zum 01.01.2002, so dass der I8 GmbH & Co. KG der Pachtzins laut Vertrag auch in diesem Fall bereits ab Anfang 2002 zustehen sollte und dementsprechend für die F6 GmbH & Co. KG ausfiel. Auf der anderen Seite wurden die Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehen mit Wirkung ab dem 01.01.2002 von der I8 GmbH & Co KG übernommen. Dies galt für alle drei Hotelgrundstücke.
Aufgrund des zweiten Kaufvertrages und der darin enthaltenen Auflassung wurde die I8 GmbH & Co. KG sodann am 15.07.2004 in das Grundbuch von B11 als neue Eigentümerin eingetragen.
a)
Durch die vorgenannten Veräußerungen hatte der Angeklagte nunmehr auch die letzten Vermögensgegenstände der F6 GmbH & Co. KG beiseite geschafft und so sichergestellt, dass ihm die Hotelgrundstücke samt Inventar und (Pacht-) Einnahmen weiter zur Verfügung standen. Er handelte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und damit als Vertretungsberechtigter der Kommanditgesellschaft. Dabei war ihm bewusst, dass die F6 GmbH & Co. KG aufgrund seines zuvor beschriebenen Verhaltens bereits zahlungsunfähig war, da die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft nicht ausreichten, die fälligen Verbindlichkeiten ganz oder im Wesentlichen zu decken. Er wusste, dass er der Gesellschaft durch die Übertragung der Grundstücke nun auch die letzte Einnahmequelle nahm. Ihm war weiterhin klar, dass er hierdurch sämtliche Gläubiger der F6 GmbH & Co. KG der Möglichkeit beraubte, auf diese zuletzt noch verbliebenen Vermögensbestandteile in Form der Grundstücke, des Inventars und der Pachtzinsen zuzugreifen, die allesamt im Falle eines ordnungsgemäß durchgeführten Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehört hätten, und zwar unabhängig von der Höhe der Belastung der einzelnen Grundstücke. Folgerichtig gelang es auch keinem der verbliebenen Gläubiger der F6 GmbH & Co. KG Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Hatte der Angeklagte vor der Veräußerung der Hotelgrundstücke noch vereinzelt Zahlungen an Gläubiger vorgenommen, die er jedoch sämtlich aus seinem Privatvermögen oder dem Vermögen seiner Gesellschaften bestritt, hörte er nun vollständig auf, Schulden der Gesellschaft zu begleichen.
Die Übertragung der Grundstücke und des Inventars erfolgte schließlich – auch nach Kenntnisstand des Angeklagten – nicht im Rahmen einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft genügenden Weise, denn der Angeklagte plante bereits seit Anfang 2002 die Einstellung des Geschäftsbetriebs samt Sitzverlegung nach Spanien, ohne eine geordnete Abwicklung des Geschäfts. Er beabsichtigte bereits zu dieser Zeit, endgültig und dauerhaft die Unerreichbarkeit der F6 GmbH & Co. KG herzustellen, um sich so der verbliebenen Gläubiger zu entledigen.
Dabei handelte er aus Gewinnsucht i.S.d. § 283a S. 2 Nr. 1 StGB, denn der Wert der beiseite geschafften Vermögensbestandteile war besonders hoch und der Angeklagte hat die Haftungsmasse bewusst ausgehöhlt und gezielt gegen Null reduziert. Außerdem hat er mit diesen Mitteln ein neues Unternehmen, nämlich die I8 GmbH & Co. KG, aufgebaut.
Darüber hinaus hat er auch auf sonstige Weise (außerhalb der Regelbeispiele) den Tatbestand des § 283a StGB erfüllt, da er bei der Bankrotthandlung besonders raffiniert vorgegangen ist, indem er dafür sorgte, dass die Gesellschaften für Gläubiger unauffindbar waren und zu diesem Zweck einen "Firmenbestatter" eingeschaltet hat. Dabei ging es ihm darum, die Gesellschaften insgesamt "verschwinden" zu lassen, wodurch er alle Gläubiger bewusst geschädigt hat.
b)
Der Angeklagte hat darüber hinaus bewusst zum Nachteil der F5 GmbH als Komplementärin der F6 GmbH und Co. KG gehandelt. Die Höhe des Schadens, den er durch sein Verhalten bei der GmbH angerichtet hat, entsprach zumindest der Höhe des Stammkapitals der F5 GmbH und betrug somit mindestens 60.000 DM (= 30.677,51 €). Der Angeklagte hat das Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaft und dadurch zugleich das Vermögen der F5 GmbH vorsätzlich geschädigt. Ihm war klar, dass ihm als alleinigem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dieser gegenüber eine besondere Vermögensbetreuungspflicht oblag, die er durch den Verkauf der Hotelgrundstücke und des zugehörigen Inventars verletzt hat.
Entgegen dem Inhalt der Vereinbarungen in den drei Kaufverträgen waren die Darlehensgläubiger nicht bereit, die F6 GmbH & Co. KG aus der Schuldhaft zu entlassen. Eine befreiende Schuldübernahme erfolgte im Verlauf des Jahres 2004 nur durch die I12 Bank bezüglich eines Darlehen über 7.158.086,34 €, das sich auf das Grundstück in B11 bezog. Die Veräußerung dieses Grundstücks ist bezogen auf den Angeklagten jedoch nicht Teil der Anklage gewesen, da die Staatsanwaltschaft Bochum mit der Anklageerhebung gem. § 154 StPO diesen Teil eingestellt und den Untreuevorwurf auf die Veräußerung der Hotelgrundstücke in M5 und M6 beschränkt hatte.
Hinsichtlich der letztgenannten Grundstücke wurde eine befreiende Schuldübernahme mit den Gläubigerbanken nicht vereinbart, so dass die F6 GmbH & Co. KG weiterhin persönlich für die Darlehensschulden haftete. Dem Angeklagten war demnach klar, dass die der F6 GmbH & Co. KG zugutegekommene Gegenleistung in dieser Hinsicht wirtschaftlich nicht gleichwertig sein konnte.
Nach den Vertragsinhalten besaß die F6 GmbH & Co. KG infolgedessen lediglich einen Freistellungsanspruch gegen die I8 GmbH & Co. KG. Dieser Freistellungsanspruch betraf jedoch ausschließlich das Innenverhältnis der Gesellschaften und führte nicht zu einer Schuldbefreiung der F6 GmbH & Co. KG gegenüber den Banken, die als Gegenleistung hätte betrachtet werden können. Dies war dem Angeklagten ebenso klar wie die Umstände, aus denen sich ergab, dass der Freistellungsanspruch selbst, der sich gegen die I8 GmbH & Co. KG richtete, nicht als äquivalente Gegenleistung angesehen werden konnte. Die I8 GmbH & Co. KG hatte zwar rückwirkend ab dem 01.01.2002 die Zahlungen an die Gläubigerbanken übernommen und war hierzu grundsätzlich auch in der Lage, da sie nun Eigentümerin der Grundstücke und Inhaberin der Forderungen auf Zahlung der Pacht war. Allerdings barg diese Konstellation das allein von der F6 GmbH & Co. KG zu tragende Risiko, dass die I8 GmbH & Co. KG ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Raten auch dauerhaft genügte und die Gläubigerbanken deshalb nicht auf die F6 KG zurückgreifen mussten. Sobald die I8 GmbH & Co. KG die Zahlungen eingestellt hätte, wäre der F6 GmbH & Co. KG nur der Anspruch gegenüber der I8 GmbH & Co. KG geblieben, wobei die Erfüllung des Anspruchs wiederum allein vom Willen des Angeklagten abhing, da er nicht nur Verantwortlicher der F6 GmbH & Co. KG, sondern auch der I8 GmbH & Co. KG war. Da dem Angeklagten somit bekannt war, dass die Zahlungen gegenüber den Gläubigerbanken allein von seinem Willen abhingen, war ihm auch klar, dass der Freistellungsanspruch der F6 GmbH & Co. KG nicht gegen seinen Willen durchsetzbar gewesen wäre, weshalb dieser Anspruch allein nicht als Äquivalent für die Übertragung der Grundstücke betrachtet werden konnte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bereits seit Anfang 2002 plante, die F6 GmbH & Co. KG und auch die F5 GmbH zu "beerdigen", weshalb ihm bewusst war, dass nach dem Verkauf der Anteile auf Seiten der F5 und F6 niemand mehr existierte, der den Freistellungsanspruch hätte geltend machen können. Schließlich handelte es sich – auch aus Sicht des Angeklagten – bei der dargestellten vertraglich Regelung nicht um eine äquivalente Gegenleistung, weil die Erfüllung des Freistellungsanspruchs schon nach dem Inhalt der Vereinbarung auf mehrere Jahre angelegt war. Der F6 GmbH & Co. KG haftete demnach das Risiko an, dass sich die wirtschaftliche Lage der I8 GmbH & Co. KG jederzeit verschlechtern konnte, was dazu geführt hätte, dass die F6 GmbH & Co. KG von den Gläubigerbanken wieder zur Zahlung der Darlehensraten herangezogen worden wäre.
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts angesichts der zusätzlichen vertraglichen Regelung, die vorsah, dass die Darlehensverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und die dann bestehende Darlehensvaluta von der I8 GmbH & Co. KG an die Gläubigerbanken zu zahlen war. Denn der Angeklagte hat eingeräumt, schon bei Vertragsschluss nicht ernsthaft beabsichtigt zu haben, diesen Teil des Vertrages auch zu erfüllen. Nach seiner Vorstellung war nie geplant, die betreffenden Darlehensverträge entsprechend dem Inhalt des Vertrages zu kündigen und die bestehende Darlehensvaluta an die Gläubigerbanken zu zahlen. Diese Leistungsunwilligkeit des Angeklagten steht der Werthaltigkeit des Anspruchs somit ebenfalls entgegen. Außerdem bestanden die Darlehensverträge zwischen der F6 GmbH & Co. KG und den jeweiligen Gläubigerbanken. Die Kündigung wäre demnach von den Verantwortlichen der F6 GmbH & Co. KG vorzunehmen gewesen. Diesbezüglich hat der Angeklagte jedoch – wie bereits erwähnt – eingeräumt, dass er bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vor hatte, die F5 und F6 Gesellschaften über einen "Firmenbestatter" beseitigen zu lassen, was er kurz nach dem Verkauf der Hotelgrundstücke auch umsetzte. Wirksame Erklärungen seitens der F6 GmbH & Co. KG waren daher nicht mehr möglich und nicht zu erwarten und angesichts der geplanten "Firmenbestattung" auch nicht beabsichtigt.
Der Schaden ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Angeklagte als geschäftsführender Gesellschafter der F5 GmbH einverständlich mit seinem Vater, dem alleinigen Mitgesellschafter der F5 GmbH, gehandelt hat. Zu der geschädigten GmbH bestand keine privilegierende Beziehung im Sinne des § 247 StGB. Außerdem war die Ermächtigung der Gesellschafter der Komplementär-GmbH unwirksam, da die Zustimmung zum Verkauf der Hotelgrundstücke das Stammkapital der GmbH selbst angegriffen und hierdurch deren Existenz gefährdet hat, so dass es auf das Einverständnis der Gesellschafter der GmbH nicht ankam.
Denn die Grundstücksgeschäfte hatten nicht nur negative Auswirkungen auf das Vermögen der F6 GmbH & Co. KG, sondern auch auf dasjenige der F5 GmbH. Durch die Grundstücksübertragungen ist es zu dem bereits beschriebenen Vermögensnachteil bei der F6 GmbH & Co. KG gekommen und infolgedessen entstand bei der Komplementär-GmbH ein erhöhtes Haftungsrisiko, was wiederum zu einer Gefährdung des Stammkapitals führte. Nicht nur die wirtschaftliche Lage der Kommanditgesellschaft selbst hat sich nachteilig verändert, vielmehr haben die Grundstücksgeschäfte darüber hinaus direkt zu einer Existenzvernichtung der F5 GmbH geführt, da deren Liquiditätszufluss abrupt endete.
Zwar war die F5 GmbH nicht am Gesellschaftsvermögen der F6 GmbH & Co. KG beteiligt, so dass ein (direkter) Schaden insofern ausscheidet. Nach Anlass, Art und Umfang der Verfügungen, die zum Zusammenbruch der Gesellschaften führten, besteht der Vermögensnachteil der GmbH aber mittelbar in deren Liquiditätsgefährdung und Haftung als Komplementärin. Schon allein die Übertragung der Grundstücke der F6 GmbH & Co. KG, denen – entsprechend den obigen Ausführungen – keine äquivalente Gegenleistung gegenüberstand, führte nämlich zur endgültigen Zahlungsunfähigkeit der GmbH und damit zu einem Vermögensnachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB. Denn die Verkäufe und Übertragungen der Grundstücke waren nach dem Willen des Angeklagten dazu bestimmt, die bereits geplante Vernichtung der Gesellschaften (und damit auch der GmbH) voranzutreiben. Der Angeklagte wusste, dass es sich um die letzten Vermögensgegenstände der Gesellschaft handelte und plante zum Zeitpunkt der Veräußerung der Hotelgrundstücke bereits, die F5 und F6 Gesellschaften "bestatten" zu lassen. Der Vorgang diente also dazu, zum endgültigen Zusammenbruch der Gesellschaften beizutragen. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die F5 GmbH – entsprechend der dargestellten Vertragsgestaltungen – vollständig abhängig von der wirtschaftlichen Existenz der F6 GmbH & Co. KG war. Er wusste, dass die F5 GmbH als Komplementärin mit ihrem Stammkapital für die Schulden der F6 GmbH & Co KG haftete und noch Gläubiger existierten, die ihre Forderungen auch geltend machten. Aufgrund der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung hätte die F5 GmbH die noch bestehenden Verbindlichkeiten der zahlungsunfähigen F6 GmbH & Co. KG als eigene Verbindlichkeiten ausweisen müssen, weil sie mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft rechnen musste. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und etwaigen Vereinbarungen der Gesellschafter im Innenverhältnis.
Da die Vorgehensweise des Angeklagten besonders raffiniert und skrupellos war, lag auch insoweit ein besonders schwerer i.S.d. §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB (unbenannter besonders schwerer Fall) vor.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer lediglich eine Tat der Untreue angenommen, die mit dem Bankrott in Tateinheit (§ 52 StGB) steht.
3.
Mittelbare Falschbeurkundung gem. § 271 Abs. 1, Abs. 3 StGB in drei Fällen
a) F6 GmbH & Co. KG sowie F5 GmbH (Ziffern 33. und 34. der Anklage)
Der Angeklagte hatte – wie bereits erwähnt – Anfang des Jahres 2002 den Entschluss gefasst, sämtliche Geschäftsanteile an der F5 GmbH und F6 GmbH & Co. KG zu veräußern. Da er auf der einen Seite eine Insolvenz um jeden Preis vermeiden wollte, es ihm aber auf der anderen Seite aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaften nicht möglich war, eine reguläre Veräußerung der Gesellschaftsanteile an eine Person zu bewerkstelligen, die bereit gewesen wäre, die Geschäfte fortzuführen, entschied er sich, einen gewerblichen "Firmenbestatter" einzuschalten, um die Gesellschaften auf diese Weise zu "beerdigen". Zur Umsetzung seines Entschlusses nahm er Kontakt zu dem Zeugen O4 auf, auf den er durch Zeitungsinserate aufmerksam geworden war.
Bei dem Zeugen O4 handelte es sich um einen gewerblichen "Firmenbestatter", der der sogenannten Marbella-Connection zuzurechnen war. Die "Marbella-Connection" war eine bundesweit tätige Organisation, die von Spanien aus operierte. Sie wandte sich über Zeitungsinserate an Unternehmer, deren Gesellschaften Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und infolgedessen die Insolvenz drohte. Viele Inhaber solcher Gesellschaften fürchteten die Folgen einer solchen Insolvenz, da neben dem Verlust des restlichen Firmenkapitals häufig auch der Verlust des Privatvermögens drohte. Hinzu kamen der drohende Gesichtsverlust gegenüber Verwandten und Geschäftspartnern und der Umstand, dass ein Neuanfang nach einer Insolvenz sich oft schwierig gestaltete.
An diese Klientel wandten sich die Verantwortlichen der "Marbella Connection", an deren Spitze der "Firmenbestatter" F10 stand. Über Inserate wie z.B. "Statt Konkurs: GmbH-Verkauf", "Konkurs nicht nötig" oder "Firmenübernahme - Geschäftsführer sofort aus der Haftung" gingen sie auf Kundenfang. Die Mitglieder der Gruppe boten ihren Kunden eine scheinbar einfache Lösung ihres Problems an, indem sie vorschlugen, die insolvenzreifen deutschen Gesellschaften von Spanien aus zu übernehmen. Ihr "Geschäftsmodell" sah vor, dass nach der Kontaktaufnahme über Vermittler (sogenannte Repräsentanten) Preise mit den Geschäftsinhabern vereinbart wurden, die diese für die Übernahme der maroden Gesellschaften durch die "Marbella-Connection" zu zahlen hatten. Im Falle einer Einigung und der Zahlung des vereinbarten Preises wurde die Gesellschaft über "Strohleute" abgewickelt. Zu diesem Zweck bediente sich die "Marbella-Connection" einer Vielzahl von Mittelsmännern, unter denen sich u.a. Ausländer mit wenigen Sprachkenntnissen und Drogenabhängige befanden. Diese "Strohleute" begleiteten die Firmeninhaber zu den Notarterminen, schlossen dort Kaufverträge über die Gesellschaftsanteile der insolvenzreifen Gesellschaften ab und ließen sich sodann unter Entlastung der Altinhaber als neue Geschäftsführer in die Handelsregister eintragen. Dabei traten die "Strohleute" regelmäßig unter falschem Namen auf, verwendeten falsche Ausweise und gaben falsche Adressen an, um nicht selbst in Anspruch genommen zu werden. Häufig hatten die Alteigentümer zuvor das restliche Vermögen der Gesellschaften beiseite geschafft. Auf diese Weise hofften sie, sich der Schulden und der Verantwortung zu entledigen und das eigene Vermögen zu retten.
Nach den Übertragungen verlegte der "Strohmann" auf Veranlassung der "Marbella-Connection" den Sitz der Gesellschaft nach Spanien und gab dabei eine spanische Adresse an, unter der sich lediglich ein Postfach befand. Außerdem wurden mit der Sitzverlegung sämtliche Geschäftsunterlagen der insolventen Gesellschaften vom Altinhaber und / oder Mitgliedern der "Marbella-Connection" vernichtet. Den Gläubigern der Gesellschaften gelang es infolgedessen regelmäßig nicht mehr, ihre Forderungen durchzusetzen. Denn der neue "Scheingesellschafter" war nicht mehr zu greifen, unter der Adresse in Spanien war niemand zu erreichen und der Altinhaber berief sich auf die Veräußerung der Gesellschaftsanteile und seine Abberufung als Geschäftsführer.
Für diese Gruppe arbeitete seit 1999 auch der Zeuge O4, der zunächst als "Strohmann" und später als "Repräsentant" auftrat. Ab dem Jahr 2002 handelte der Zeuge schließlich auch auf eigene Rechnung und organisierte die zuvor beschriebenen Firmenübernahmen selbst.
Nachdem der Angeklagte im Verlauf des Jahres 2002 Kontakt zu dem Zeugen aufgenommen hatte, vereinbarte er mit ihm eine Übernahme der Anteile an der F6 GmbH & Co. KG sowie der F5 GmbH, die dem zuvor geschilderten Prozedere entsprach. Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten der Ablauf der "Firmenbestattung" außerdem bereits bekannt, da er zuvor schon am 10.06.2002 eine andere Gesellschaft, nämlich die C11 GmbH, auf diese Weise "beerdigt" hatte. Der Angeklagte einigte sich mit dem Zeugen dahingehend, dass in Anwendung des "Geschäftsmodells" der "Marbella-Connection" der Sitz der Gesellschaften auf die beschriebene Weise nach Spanien verlegt werden sollte. Es wurde weiterhin vereinbart, dass der im notariellen Vertrag festgelegte Kaufpreis für die Anteile von Seiten des Zeugen O4 nicht zu entrichten war. Der Angeklagte verpflichtete sich vielmehr, als Vergütung für die "Leistungen" des Zeugen, also die Übernahme der Gesellschaftsanteile durch in seinem Auftrag handelnde Personen und Verlegung der Firmensitze nach Spanien, ein sogenanntes "Beraterhonorar" zu zahlen, das er später auch in jedem Einzelfall vereinbarungsgemäß entrichtete.
Eine Fortführung der Gesellschaften war von Anfang an nicht geplant und erfolgte auch in keinem Einzelfall. Dem Angeklagten war insoweit bewusst - und es entsprach auch seinem Willen -‚ dass es sich bei der Übertragung der Geschäftsanteile an die im Auftrag des Zeugen O4 handelnden Personen um Scheingeschäfte und bei den Erwerbern der Geschäftsanteile um "Strohmänner" handelte. Auf die Identität der Erwerber der Geschäftsanteile kam es ihm nicht an. Angesichts der Gesamtumstände der Übertragungen hielt er es zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass deren Identitäten, beispielsweise durch Zuhilfenahme gefälschter Pässe, andere waren als diejenigen, die in den notariellen Urkunden und in den Handelsregistern letztlich niedergelegt wurden.
In Umsetzung seines Tatplans veräußerte der Angeklagte durch notariellen Kaufvertrag vom 07.08.2002 (Urkundenrolle Nr. 159/2002 des Notars E7, der von dem amtlich bestellten Vertreter Rechtsanwalt T6 vertreten wurde) seine eigenen Gesellschaftsanteile in Höhe von 7,75 Millionen DM sowie – unter Vorlegung einer Vollmacht – die Anteile seines Vaters an der F6 GmbH & Co. KG in Höhe von 500.000 DM an den Zeugen B13, der mit Hilfe eines fremden Passes unter dem falschen Namen P als Käufer auftrat. Parallel hierzu übertrug er durch einen weiteren notariellen Kaufvertrag vom 07.08.2002 (Urkundenrolle Nr. 154/2002 des Notars E7, der auch hier von dem amtlich bestellten Vertreter Rechtsanwalt T6 vertreten wurde) seine Anteile (55.000 DM) und die Anteile seines Vaters (5.000 DM) an der F5 GmbH an den Zeugen B13 alias P. Der in beiden Fällen auf der Erwerberseite auftretende Zeuge B13 alias P, dem es ersichtlich an den für das Verständnis des Vorgangs erforderlichen Deutschkenntnissen fehlte, war zuvor als "Strohmann" von dem Zeugen O4 eingesetzt und beauftragt worden.
Der rechtskräftig verurteilte B13 war zu dieser Zeit in großem Umfang für den Zeugen O4 unter dem falschen Namen "P" tätig und hatte innerhalb kürzester Zeit eine große Zahl von Gesellschaften im gesamten Bundesgebiet übernommen und so an deren "Beerdigung" mitgewirkt. In einer Vielzahl von Fällen – und auch im Notartermin vom 07.08.2002 – legte er zu diesem Zweck ein Personaldokument eines nicht anwesenden nigerianischen Staatsangehörigen vor, also einen Ausweis, der für eine andere Person auf den Namen "P" ausgestellt worden war. War der rechtskräftig verurteilte B13 – wie im vorliegenden Fall – bei dem betreffenden Notar zuvor schon einmal aufgetreten und hatte sich ausgewiesen, dann nahm der Notar gutgläubig in die Urkunde "von Person bekannt" auf, ohne die Identität des Zeugen durch nochmalige Vorlage des Passes erneut zu prüfen. Dabei machte sich der Zeuge B13 den Umstand zunutze, dass ihm das Passfoto dieser fremden Person ähnlich sah. Neben dem falschen Namen benutzte der Zeuge außerdem in jedem Einzelfall eine falsche Adresse, indem er angab, er sei unter der Anschrift "Plaza Nueva Apto 241, E-03110 Mutxamel/Alicante" wohnhaft. Tatsächlich handelte es sich bei dieser Adresse lediglich um ein Postfach und nicht um eine Wohnung, was die Abkürzung "apto" jedoch suggerieren sollte. Der Zeuge B13 war zu dieser Zeit in X3 wohnhaft.
Der Angeklagte unterschrieb die notariellen Kaufverträge über die Anteile an der F6 GmbH & Co. KG sowie der F5 GmbH eigenhändig und sorgte so – gemeinsam mit dem rechtskräftig verurteilten B13 – dafür, dass der Notarvertreter T6 als Erwerber der Anteile jeweils eine andere Person beurkundete als diejenige, die die Erklärung tatsächlich abgegeben hatte. Der Zeuge T6 beurkundete demnach gutgläubig eigene, im Rahmen des Beurkundungsvorgangs gemachte amtliche Wahrnehmungen (§ 418 ZPO) der Wahrheit zuwider. Außerdem bewirkten der Angeklagte und der rechtskräftig verurteilte B13 gemeinsam, dass der Notarvertreter – und somit ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Amtsträger – in den öffentlichen Urkunden jeweils die unzutreffende Wohnadresse des rechtskräftig verurteilten B13 niederlegte. Es handelte sich jeweils um Angaben, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckte. Dazu gehören vor allem solche, die nach dem Gesetz zwingend anzugeben sind. Dies ist u.a. der Fall beim Wohnort einer am zu beurkundenden Geschäft beteiligten natürlichen Person und bei deren Namen (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 235). Der Angeklagte hielt es – wie bereits erwähnt – zumindest für möglich, dass der B13 unter falschem Namen und falscher Adresse auftrat, was er jedoch billigend in Kauf nahm, da es ihm darauf ankam, sich der Verantwortlichkeit als Geschäftsführer und Gesellschafter der Gesellschaften zu entziehen.
In Umsetzung des notariellen Kaufvertrages über den Verkauf der GmbH-Anteile wurde der Angeklagte durch notariellen Gesellschafterbeschluss vom 07.08.2002 (Urkundenrolle Nr. 155/2002 des Notars E7, vertreten durch den amtlich bestellten Vertreter Rechtsanwalt T6) mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen und der Zeuge B13 unter dem falschen Namen P und unter der falschen spanischen Adresse als neuer Geschäftsführer bestellt. Diese notarielle Urkunde unterschrieb – neben dem Rechtsanwalt T6 als Notarvertreter – allein der Zeuge B13 mit dem falschen Namen P, da er infolge der (Schein-) Veräußerung nunmehr als neuer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F5 GmbH auftrat. Dies war dem Angeklagten bekannt und entsprach den Vereinbarungen, die er mit dem rechtskräftig verurteilten O4 getroffen hatte, weshalb ihm die weitere falsche Beurkundung ebenfalls zuzurechnen ist, da seine Abberufung als Geschäftsführer Teil des Gesamtplans war und dies mit seinem ausdrücklichen Einverständnis geschah.
Vom Vorsatz des Angeklagten umfasst waren letztlich auch die sich anschließenden Anmeldungen der Änderungen beim Handelsregister, bei dem es sich um ein öffentliches Register handelt. Unter dem 07.08.2002 unterschrieb der rechtkräftig Verurteilte B13 mit dem falschen Namen P eine entsprechende Anmeldung zur Eintragung der Änderung der Geschäftsführung der F5 GmbH an das Amtsgericht – Handelsregister – Trier zur Nummer HRB ####. Der Notarvertreter T6 wiederum beglaubigte die entsprechende Namensunterzeichnung und Unterschrift des unter "P" aufgetretenen Zeugen B13 (Urkundenrolle Nr. 156/2002). Mit Schreiben vom 29.08.2002 zeigte der Zeuge E7 die Änderung gem. § 40 GmbHG beim Handelsregister an.
Hinsichtlich der F6 GmbH & Co. KG verfassten der Angeklagte und der rechtskräftig verurteilte B13, handelnd unter dem falschen Namen P, unter dem 07.08.2002 eine privatschriftliche Urkunde, in der dem Amtsgericht – Handelsregister – Trier unter der Nr. HRA #### zur Eintragung angemeldet wurde, dass der Angeklagte und dessen Vater aus der Gesellschaft ausgeschieden seien und der "P" als Erwerber anstelle der bisherigen Kommanditisten in die Gesellschaft eingetreten sei. Die entsprechenden Unterschriften unter dem Vertrag wurden von Rechtsanwalt T6 als amtlich bestelltem Vertreter des Notars E7 am selben Tag notariell beglaubigt (Urkundenrolle Nr. 160/2002).
Dies hatte zur Folge, dass der zuständige Rechtspfleger gutgläubig am 19.11.2002 unter der Nummer HRB #### eine unrichtige Beurkundung im öffentlichen Handelsregister, nämlich die Eintragung des Zeugen B13 als neuem Geschäftsführer der F5 GmbH unter dem falschen Namen P, vornahm. Unter diesem falschen Namen wurde der Zeuge B13 außerdem am 30.09.2002 als neuer Kommanditist der F6 GmbH & Co. KG ins Handelsregister unter der Nummer HRA #### eingetragen. In beiden Fällen haben der Angeklagte und der Zeuge B13 also gemeinsam bewirkt, dass eine Person namens P als erklärende Person in das Register aufgenommen wurde, obwohl es sich bei der handelnden Person in Wahrheit um den Zeugen B13 handelte. Die Eintragungen im Handelsregister sind dem Angeklagten zuzurechnen, da sie aus den genannten Gründen notwendiger Teil des Gesamtplans waren und dies mit seinem ausdrücklichen Einverständnis geschah.
Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer hinsichtlich der Handlungen des Angeklagten in Bezug auf die F6 GmbH & Co. KG und die F5 GmbH jeweils nur von einer Tat ausgegangen, so dass im Ergebnis zwei Fälle einer mittelbaren Falschbeurkundung i.S.d. § 271 StGB vorliegen.
Die F6 GmbH & Co. KG wurde am 11.06.2008 und die F5 GmbH am 31.03.2008 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.
b) B7 GmbH (Ziffer 28. der Anklage)
Ebenfalls im Verlauf des Jahres 2002 fasste der Angeklagte den Entschluss, sämtliche Geschäftsanteile an der bereits erwähnten B7 GmbH zu veräußern. Zu dieser Zeit war er alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der B7 GmbH, die über eine Stammeinlage in Höhe von insgesamt 100.000 DM verfügte. Hintergrund des Verkaufsentschlusses war erneut die wirtschaftlich schlechte Situation der Gesellschaft, wobei der Angeklagte auch in diesem Fall einen Konkurs um jeden Preis vermeiden wollte und sich deshalb an den rechtskräftig verurteilten O4 wandte, der die Gesellschaft nach dem bereits beschriebenen Schema "bestatten" sollte.
Der Zeuge O4 entschied sich – abweichend von der Übertragung der Anteile der F6 GmbH & Co. KG sowie der F5 GmbH – den "Strohmann" S14 einzusetzen, der die B7 GmbH in seinem Auftrag von dem Angeklagten übernehmen sollte. Bei dem "Strohmann" S14 handelte es sich um einen weiteren Mitarbeiter des rechtskräftig verurteilten O4. Anders als der rechtskräftig verurteilte B13 trat S14 jedoch nicht unter einem falschen Namen auf und verwendete auch keine falschen Personalpapiere. Er verschwieg jedoch bei den Beurkundungen seine wahre Wohnadresse in T7 und gab eine falsche Adresse in Spanien vor.
Dem Angeklagten war bewusst‚ dass es sich bei der Übertragung der Geschäftsanteile der B7 GmbH um ein weiteres Scheingeschäft und bei dem Erwerber S14 um einen weiteren "Strohmann" handelte. Angesichts der Gesamtumstände der Übertragungen hielt er es zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der "Strohmann" S14 eine falsche Wohnadresse angeben würde.
Gemäß den Absprachen mit dem Zeugen O4 veräußerte der Angeklagte durch notariellen Vertrag vom 13.03.2003 (Urkundenrolle Nr. 38/2003 des Notars G5 aus X3) seine Geschäftsanteile an der B7 GmbH an den S14, der sich mit einem deutschen Reisepass auswies und die falsche Adresse "Calle Mosen Pardo Mena Apto. 115, E-03550 San Juan de Alacant" angab. Die Abkürzung "Apto." sollte erneut suggerieren, dass sich unter der angegebenen Adresse ein Appartement befand. Tatsächlich handelte es sich aber auch in diesem Fall um eine Postfachadresse und damit nicht um einen möglichen Wohnort des S14 mit der Folge, dass eine Zustellung von Schreiben unter dieser Anschrift nicht möglich war.
Der Angeklagte unterschrieb den notariellen Kaufvertrag vom 13.03.2003 und sorgte so – gemeinsam mit dem S14 – dafür, dass der Notar G5 gutgläubig eigene, im Rahmen des Beurkundungsvorgangs gemachte amtliche Wahrnehmungen der Wahrheit zuwider niederlegte, indem er in der öffentlichen Urkunde die unzutreffende Wohnadresse des S14 beurkundete. Hierbei handelte sich um eine Angabe, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckte. Denn hierzu gehört – wie bereits erwähnt – u.a. der Wohnort einer am zu beurkundenden Geschäft beteiligten natürlichen Person.
In Umsetzung des notariellen Kaufvertrages über den Verkauf der GmbH-Anteile wurde der Angeklagte durch notariellen Gesellschafterbeschluss vom 13.03.2003 (Urkundenrolle Nr. 39/2003 des Notars G5) mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen und der "Stromann" S14 zum neuen Geschäftsführer bestellt, wobei dieser nochmals die falsche spanische Anschrift als seine Wohnadresse ausgab. Diese notarielle Urkunde unterschrieb – neben dem Notar G5 – allein der S14, da er infolge der (Schein-) Veräußerung nunmehr als neuer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B7 GmbH auftrat. Dies war dem Angeklagten bekannt und entsprach den Vereinbarungen, die er mit dem rechtskräftig verurteilten O4 getroffen hatte, weshalb ihm die weitere falsche Beurkundung ebenfalls zuzurechnen ist. Denn seine Abberufung als Geschäftsführer war Teil des Gesamtplans und geschah mit seinem ausdrücklichen Einverständnis.
Der Notar G5 beglaubigte die entsprechende Namensunterzeichnung und Unterschrift des S14 als neuem Geschäftsführer (Urkundenrolle Nr. 40/2003 des Notars G5), ohne dass hier eine weitere falsche Tatsache beurkundet worden wäre. Denn nach § 40 Abs. 3 BeurkG muss der Beglaubigungsvermerk zwar auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat, nicht erforderlich ist aber die Bestätigung des Wohnortes des Unterzeichners. In diesen Fällen kommt eine mittelbare Falschbeurkundung demnach nur bei einer Identitätstäuschung in Frage, die sich hier in Person des S14 aber nicht feststellen lässt.
Mit einem weiteren notariellen Gesellschafterbeschluss vom 13.03.2003 (Urkundenrolle Nr. 41/2003 des Notars G5) verlegte der "Strohmann" S14 den Gesellschaftssitz auftragsgemäß von E nach "E-03110 Mutxamel/Spanien". Hierbei verwendete er zum dritten Mal die bereits erwähnte falsche Adresse. Auch die auf diese Weise bewirkte falsche Beurkundung ist dem Angeklagten zuzurechnen, da die Sitzverlegung nach Spanien Teil des Gesamtplans war und dies mit seinem ausdrücklichen Einverständnis geschah. Der Notar G5 beglaubigte auch in diesem Fall die Namensunterzeichnung und Unterschrift des S14 (Urkundenrolle Nr. 42/2003 des Notars G5), ohne dass insoweit eine weitere falsche Beurkundung festzustellen gewesen wäre.
Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer hinsichtlich der drei notariellen Urkunden mit den Nummern 38, 39 und 41/ 2003, hinsichtlich derer der Angeklagte unrichtige Beurkundungen (mit-) verursacht hat, nur von einer Tat i.S.d. § 271 StGB ausgegangen. Weitere mittelbare Falschbeurkundungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an der B7 GmbH hat die Kammer nicht angenommen.
Der Notar G5 meldete die Bestellung des S14 zum neuen Geschäftsführer der B7 GmbH mit Schreiben vom 15.03.2003 beim Amtsgericht – Handelsregister – Dortmund entsprechend den beurkundeten Vorgängen an. Dies hatte zur Folge, dass S14 unter dem 19.03.2003 als neuer Geschäftsführer der B7 GmbH unter der Nummer HRB ###### ins Handelsregister eingetragen wurde. Eine mittelbare Falschbeurkundung war hierin nicht zu sehen, da durch die Registeranmeldungen nur bewiesen wird, wer die Erklärung abgegeben hat, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit. Da hier eine Identitätstäuschung nicht vorlag und die Adresse bzw. der Wohnort nicht vom öffentlichen Glauben umfasst wird, scheidet im Hinblick auf die Handelsregistereintragung eine weitere mittelbare Falschbeurkundung aus.
Erst mit Schreiben vom 11.09.2003 wurde durch den Notar G5 die bereits am 13.03.2003 beschlossene und beurkundete Sitzverlegung nach Mutxamel / Spanien beim Handelsregister angemeldet und hilfsweise beantragt einzutragen, dass die Gesellschaft aufgelöst sei, eine Liquidation nicht stattfinde und die Gesellschaft erloschen sei. Kurz zuvor hatte der Notar die Abberufung des S14 und die Ernennung des B13 zum neuen Geschäftsführer angemeldet, der dieses Mal unter dem falschen Namen E8 aufgetreten war. Hieran war der Angeklagte nicht mehr beteiligt. Die Eintragung des rechtskräftig verurteilten B13 alias E8 ins Handelsregister wurde am 19.08.2003 vollzogen. Aufgrund der am 11.09.2003 angemeldeten Sitzverlegung wurde außerdem am 26.09.2003 das Erlöschen der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen.
c) Qualifikation gem. § 271 Abs. 3 StGB
Der Angeklagte handelte in allen drei Fällen der mittelbaren Falschbeurkundung in der Absicht, andere Personen zu schädigen. Wie von Anfang an geplant, ließ er in späteren, durch Gläubiger der Gesellschaften initiierten Zivilprozessen, durch seine Anwälte vortragen, er sei als angeblich ehemaliger Geschäftsführer nicht mehr vertretungsbefugt bzw. passivlegitimiert. Hierdurch entzog er sich seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen. Ihm kam es darauf an, aus der Verantwortung für die Gesellschaften entlassen zu werden, ohne diese selbst liquidieren zu müssen. Dabei war ihm klar, dass die Gläubiger der Gesellschaften infolge der Veräußerung der Geschäftsanteile im Rahmen der "Firmenbestattung" keinerlei Möglichkeit mehr haben würden, ihre Forderungen durchzusetzen. Schon vor Veräußerung der Anteile war ihm klar, dass es noch Außenstände aus diversen Lieferungen und Leistungen gab.
Für die Übernahme der Gesellschaftsanteile zahlte der Angeklagte jeweils ein "Beraterhonorar" in Höhe von maximal 5.000 € an den rechtskräftig verurteilten O4. Die zur Fortführung der Gesellschaft erforderlichen Unterlagen ließ der Angeklagte im Anschluss an die Übertragungen jeweils vernichten. Der Zeuge O4 erhielt nur solche Geschäftspapiere, die für die Übertragungen notwendig waren. Diese wurden dann absprachegemäß von ihm – dem rechtskräftig verurteilten O4 – nach der Übernahme der Anteile durch die "Strohleute" vernichtet. Um die Fertigstellung von Bilanzen sowie die Abgabe von Steuererklärungen kümmerte sich der Angeklagte nicht mehr.
3.
Versuchte Steuerhinterziehung gem. §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 4 AO, 22, 23 StGB in Tateinheit mit Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB
In den drei notariellen Kaufverträgen vom 01.07.2002 (Nr. 351 bis 353 aus 2002 der Urkundenrolle des Notars Q2 mit Sitz in E), mit denen der Angeklagte die drei Hotelgrundstücke der F6 GmbH & Co. KG in B11, M5 und M6 samt Inventar an die I8 GmbH & Co. KG verkauft hatte, war jeweils bezüglich der Umsatzsteuer unter Ziffer 3. folgende Regelung getroffen worden:
"Käuferin zahlt außerdem die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe, sofern diese bei der Verkäuferin anfällt. Die Umsatzsteuer beträgt 16% von 101,75% des vorgenannten Grundstückskaufpreises zuzüglich des Inventarkaufpreises. Dieser Umsatzsteueranteil der Gegenleistung wird im gleichen Zeitpunkt fällig, in welchem die Verkäuferin die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten hat. Dazu vereinbaren die Beteiligten, dass die Käuferin ihren Vorsteuererstattungsanspruch an die Verkäuferin abtritt, so dass diese den Umsatzsteueranteil durch Verrechnung ihrer Umsatzsteuerschuld mit dem Vorsteuererstattungsanspruch erhält. Die Beteiligten verpflichten sich zur Abgabe der nötigen Abtretungserklärung auf dem Formular des Finanzamtes. Sollte der abgetretene Vorsteueranspruch hinter dem Umsatzsteuerbetrag zurückbleiben, ist die Differenz unverzüglich durch die Käuferin unmittelbar an das Betriebsstättenfinanzamt der Verkäuferin zu zahlen."
Der Kaufvertrag über das Grundstück B11 samt zugehörigem Inventar ist – wie bereits dargelegt – zunächst nicht durchgeführt worden. Infolgedessen wurde am 25.11.2002 (Urkundenrolle 601/2002 des Notars Q2 aus D) ein neuer Vertrag geschlossen, mit dem das Grundstück samt Inventar erneut von der F6 GmbH & Co. KG an die I8 GmbH & Co. KG verkauft wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte seine Anteile an der F6 GmbH & Co. KG sowie der F5 GmbH bereits durch notariellen Kaufvertrag vom 07.08.2002 (Urkundenrolle Nr. 159/2002 des Notars E7, vertreten durch den Notarvertreter Rechtsanwalt T6) an den "Strohmann" B13 alias P übertragen. Aus diesem Grund handelte die damalige Ehefrau des Angeklagten, die frühere Mitangeklagte E4, für die F6 GmbH & Co. KG aufgrund einer notariellen Vollmacht vom 21.11.2002, die der rechtskräftig verurteilte B13 nachträglich bereitstellte, um dem Angeklagten die Grundstücksveräußerung zu ermöglichen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer enthielt der Vertrag eine Regelung, die im Wesentlichen derjenigen aus dem Vertrag vom 01.07.2002 entsprach:
"Käuferin zahlt außerdem die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe, sofern diese bei der Verkäuferin anfällt. Oie Umsatzsteuer beträgt 16 % von 101,75 % des vorgenannten Grundstückskaufpreises zuzüglich des Inventarkaufpreises; die Bemessungsgrundlage ist somit (bei Zugrundelegung der obigen Darlehnsvaluta) 7.067.044,38 Euro. Die Umsatzsteuer beträgt dann 1.130.727,10 Euro, somit der BruttoGesamtkaufpreis 8.085.018,98 Euro. Der Umsatzsteueranteil der Gegenleistung wird im gleichen Zeitpunkt fällig, in welchem die Verkäuferin die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten hat. Dazu vereinbaren die Beteiligten, dass die Käuferin ihren Vorsteuererstattungsanspruch an die Verkäuferin abtritt, so dass diese den Umsatzsteueranteil durch Verrechnung ihrer Umsatzsteuerschuld mit dem Vorsteuererstattungsanspruch erhält. Die Beteiligten verpflichten sich zur Abgabe der nötigen Abtretungserklärung auf dem Formular des Finanzamts. Sollte der abgetretene Vorsteueranspruch hinter dem Umsatzsteuerbetrag zurückbleiben, ist die Differenz unverzüglich durch die Käuferin unmittelbar an das Betriebsstättenfinanzamt der Verkäuferin zu zahlen."
In einer am 21.10.2003 beim Finanzamt Dortmund-Hörde eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002 ließ der Angeklagte über seine Steuerberater sodann "Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. UStG)" in Höhe von insgesamt 389.381,06 € geltend machen. Dieser Betrag setzte sich im Wesentlichen aus den Anschaffungskosten des Inventars der drei Hotels zusammen, wobei jeweils von einem Kaufpreis für das Inventar in Höhe von 1,5 Millionen DM (= 766.937,82 €) ausgegangen wurde. Bei einem Umsatzsteuersatz von 16% ergab dies jeweils einen Betrag in Höhe von 240.000 DM (= 122.710,05 €), so dass sich folgende Rechnung aufstellen ließ:
| Inventar B11 | 122.710,05 € |
| Inventar M5 | 122.710,05 € |
| Inventar M6 | 122.710,05 € |
| Laufende Betriebsausgaben | 21.250,91 € |
| 389.381,06 € |
Diese Erklärung war bereits in doppelter Hinsicht unrichtig. Zum einen war der Kaufpreis für das Inventar des Hotels B11 in dem Vertrag vom 25.11.2002 auf 1.000.000 DM reduziert worden, was in der Erklärung keine Berücksichtigung fand, und zum anderen lagen die behaupteten Rechnungen von anderen Unternehmen gar nicht vor.
Anfang des Jahres 2004 fand sodann aufgrund einer Anordnung vom 09.12.2003 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der I8 GmbH & Co. KG statt. Im Rahmen dieser Prüfung teilte der zuständige Prüfer, der Zeuge C12, dem Angeklagten über dessen Steuerberater mit, dass in der Jahreserklärung 2002 die Vorsteuern aus dem Erwerb der drei Hotels nicht berücksichtigt (abgezogen) worden seien. Dies war nach einem Hinweis des Prüfers jedoch grundsätzlich möglich, sofern diesbezüglich Originalrechnungen mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer des Veräußerers, der F6 GmbH & Co. KG, vorgelegt werden könnten.
Auf Basis dieser Informationen entschloss sich der Angeklagte nun, auch die Vorsteuern aus dem Erwerb der drei Hotels geltend zu machen. Dabei war ihm jedoch bewusst, dass es zum einen die von den Steuerbehörden geforderten Originalrechnungen nicht gab und zum anderen die F6 GmbH & Co. KG über den rechtskräftig verurteilten B13 alias P bereits im Jahre 2002 "beerdigt" worden war. Ihm war folglich auch klar, dass ein Steuererstattungsanspruch schon aus diesem Grund nicht bestand und auch nicht geltend gemacht werden konnte. Um gleichwohl die Vorsteuer beanspruchen zu können, entschloss er sich, die Rechnungen nachträglich erstellen zu lassen, um sie dann am 12.02.2004 im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung einzureichen. Zu diesem Zweck verfasste er zunächst nachträglich ein auf den 10.12.2002 rückdatiertes Schreiben, das angeblich an die "F6 GmbH & Co KG, Geschäftsführung Herrn P, W-straße ##, ##### U", gerichtet war. Tatsächlich sollte das Schreiben einzig und allein der Vorlage bei den Finanzbehörden und dementsprechend der nachträglichen Legitimation der Vorsteuerabzüge dienen. Dem Angeklagten war bewusst, dass die F6 GmbH & Co. KG unter der vorgeblichen Adresse in U infolge der "Firmenbestattung" längst nicht mehr zu erreichen war. Gleichzeitig richtete er das Schreiben auch an "Herrn P, Geschäftsführer der F6 GmbH & CO KG, Plaza Nueva Apto 241, E -03110 Mutxamell Alicante". Im war allerdings klar, dass auch unter dieser Adresse niemand erreichbar sein würde, und er hatte auch nie vor, das Schreiben an diese Adressen zu versenden, da es – wie bereits erwähnt – nur zum Zwecke der Legitimation nicht berechtigter Steuererstattungsansprüche nachträglich gefertigt worden war.
In dem vom Angeklagten selbst unterzeichneten Schreiben kündigte er in Bezug auf die drei Hotelgrundstücke folgendes an:
"unabhängig von den sonstigen Themen, die wir vereinbarungsgemäß persönlich am 12. Dezember in X3 regeln werden, möchte ich Sie wegen der
Umsatzsteuerzahlung o. g. Rechnungen betreffend kurz informieren. Wegen des Jahresabschlusses melden wir die Umsatzsteuer in der Jahresmeldung. Wir würden Sie höflich bitten, dies beim Jahresabschluss 2002 zu berücksichtigen."
Das in dem Schreiben erwähnte Treffen hatte nie stattgefunden und war auch nie vorgesehen. Da der Angeklagte wusste, dass die F6 GmbH & Co. KG nicht mehr existierte, war ihm auch klar, dass es einen Jahresabschluss 2002 der F6 GmbH & Co. KG nicht gegeben hatte und auch nicht geben würde. Ihm war weiter klar, dass infolgedessen auch die in den Kaufverträgen erwähnte "Abtretungserklärung auf dem Formular des Finanzamts" weder vorlag noch erstellt werden konnte und würde. Ihm war weiter bewusst, dass dementsprechend die gesamte Regelung unter Ziffer 3. der Verträge nicht durchgeführt worden war und auch nicht durchgeführt werden sollte. Schließlich war ihm klar, dass im Falle der Geltendmachung der Vorsteuern durch die I8 GmbH & Co. KG eine Abführung der entsprechenden Vorsteuern seitens der F6 GmbH & Co. KG unmöglich war, da diese Gesellschaft – wie bereits erwähnt – nicht mehr existierte und es zu einer entsprechenden Zahlung an das Finanzamt nicht kommen konnte. Im Ergebnis wollte sich der Angeklagte also die Vorsteuern zugunsten der I8 GmbH & Co. KG in dem Bewusstsein erstatten lassen, dass die in den Verträgen niedergelegte Abtretungsregelung nicht durchgeführt werden und die F6 GmbH & Co. KG die entsprechenden Vorsteuern auch nicht entrichten würde. Den auf diese Weise erzielten "Überschuss" wollte er über die I8 GmbH & Co. KG zu Lasten des Fiskus für sich bzw. seine Gesellschaft vereinnahmen.
Vor diesem Hintergrund machte er nun im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung über eine (nicht unterschriebene) Jahreserklärung 2002 Vorsteuerbeträge geltend, die zusätzlich zu den Vorsteuern aus der Anschaffung des Inventars auch Vorsteuern aus dem Erwerb der drei Hotels enthielt. Der Vorsteuerbetrag laut berichtigter Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 in Höhe von insgesamt 3.374.714,57 € setzte sich wie folgt zusammen:
| Inventar M6 | 122.710,05 € |
| Inventar M5 | 122.710,05 € |
| Inventar B11 | 81.806,70 € |
| Grundstück M6 | 904.017,67 € |
| Grundstück M5 | 1.071.038,33 € |
| Grundstück B11 | 1.051.180,86 € |
| Laufende Betriebsausgaben | 21.250,91 € |
| 3.374.714,57 € |
Als Beleg für die nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzüge ließ er dem Zeugen C12 im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung am 12.02.2004 insgesamt sechs falsche Rechnungen im Original vorlegen. Hierbei handelte es sich um drei Rechnungen betreffend die Hotelgrundstücke und drei Rechnungen in Bezug auf das jeweilige Inventar. Die Rechnungsbeträge entsprachen hinsichtlich der ausgewiesenen Umsatzsteuer den in der Steuerklärung geltend gemachten Summen. Dem Angeklagten war bei Abgabe der Erklärung und Übergabe der Rechnungen bekannt, dass es sich um Scheinrechnungen und nicht etwa um Originalrechnungen handelte. Rechnungsausstellerin der in Frage kommenden Rechnungen, die allesamt das Rechnungsdatum 03.12.2002 enthielten, war nach deren Erscheinungsbild die F6 GmbH & Co. KG, die zum Zeitpunkt der angeblichen Rechnungsstellung – entsprechend dem Vorsatz des Angeklagten – in Folge der "Firmenbestattung" überhaupt nicht mehr existierte. Formal war zu diesem Zeitpunkt eine Person namens P Geschäftsführer, der gleichfalls ein "Phantom" war. Die Rechnungen hatte der Angeklagte selbst nachträglich im Februar 2004 im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung zum Zwecke der Geltendmachung der Vorsteuern im Hause der "C-Development" erstellen lassen, so dass ein Vorsteuerabzug schon aus diesem Grund ungerechtfertigt war. Denn es fehlt an einer für seine Gewährung zu fordernden formellen Voraussetzung, nämlich dem Besitz entsprechender Originalrechnungen i.S.d. § 14 UStG.
Es blieb schließlich bei dem Versuch einer Steuerhinterziehung, da es aus anderen Gründen nicht zu einer Anerkennung des Steuerabzugs durch die Finanzbehörden kam. Die Finanzbehörden bewerteten den Kauf der drei Hotelgrundstücke inklusive Inventars nämlich als eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG, so dass die in den (falschen) Rechnungen ausgewiesenen Beträge schon aus diesem Grund nicht abgezogen werden konnten.
Die Geltendmachung des unberechtigten Vorsteuerbetrages von mehr als 3,3 Millionen € zielte auf einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil in großem Ausmaß i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ab. Dies wollte der Angeklagte unter Verwendung falscher Belege i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO erreichen.
Die betreffenden Rechnungen hatte der Angeklagte – ohne Zustimmung des Zeugen B13 alias P – hergestellt, indem er Briefbögen mit dem Firmenkopf "F6 GmbH & Co KG" benutzte, die in der Unterschriftszeile zwar keine Unterschrift, wohl aber den Zusatz "F6 GmbH & Co KG, Amtsgericht Trier HRA ####, Persönlich haftende Gesellschafter F5 GmbH, HRB ####, GF P” enthielten. Diese Rechnungen hatte der rechtskräftig verurteilte B13 alias P entgegen ihrem Inhalt weder ausgestellt noch ausstellen lassen. Indem der Angeklagte während der Umsatzsteuer-Sonderprüfung am 12.02.2004 Firmendokumente in Form von Rechnungen der tatsächlich nicht mehr existierenden F6 GmbH & Co. KG unter Bezugnahme auf den in Wahrheit an der Ausstellung unbeteiligten Zeugen B13 alias P einreichte, täuschte er die Finanzbehörden jeweils über den Aussteller der Schriftstücke. Die im Original vorgelegten Rechnungen erweckten - ungeachtet der fehlenden Unterschrift - den Anschein, dass sie von dem Organ der Gesellschaft stammten, die in den Dokumenten als Absender bezeichnet war. Erklärungen, die von einem Organ einer juristischen Person oder einem sonstigen Vertretungsberechtigten (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten) für die juristische Person abgegeben werden, gelten im Rechtsverkehr als Erklärungen des durch ihre Organe usw. handelnden Personenverbandes. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen wie die Kommanditgesellschaft, sofern die Erklärung von einem vertretungsberechtigten Gesellschafter abgegeben worden ist. Der sich aus den Urkunden ergebende scheinbare Aussteller war die jeweils im Briefkopf genannte F6 KG, vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH P. Wirklicher und nach außen hin für den beteiligten Personenkreis nicht erkennbarer Aussteller war hingegen ein Dritter, nämlich der Angeklagte selbst.
Gerade auf die Identität des Ausstellers erstreckte sich - neben der inhaltlichen Richtigkeit - der Beweiswert der Belege für das Finanzamt, denen sie vorgelegt wurden. Für deren Verantwortliche waren die Rechnungen nicht nur Zeugnis dafür, dass die genannten Leistungen erbracht worden waren, sie dienten auch als Beweis für die Person des Leistenden, nämlich der F6 GmbH & Co. KG, vertreten durch deren Geschäftsführer "P". Diese Person war ihnen nicht gleichgültig; sie hatten vielmehr ein Interesse am Gebrauch des richtigen Namens, weil die Rechnungsstellung die ordnungsgemäße Übertragung der Grundstücke und auch die Fortführung der Gesellschaft dokumentierte. Eine eingehende Prüfung des Inhalts der Rechnungen hätte sich dem Finanzamt aufgedrängt, wenn die Verantwortlichen gewusst hätten, dass die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nur noch zum Schein existierte und in Spanien "beerdigt" worden war, eine ordnungsgemäße Rechnungslegung i.S.d. des § 14 UStG zum Zeitpunkt der Rechnungsdaten am 03.12.2002 also bereits unmöglich war. Dem Angeklagten kam es demnach nicht nur darauf an, die in den Rechnungen enthaltenen Kosten darzustellen, sondern es lag ihm auch daran, sich der Beweiswirkung der Urkunden in dem Sinne zu entziehen, dass er nicht mehr Verantwortlicher der Gesellschaft war. Auf diese Weise wollte er die Anerkennung der in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuerabzüge erreichen, was ihm letztlich jedoch nicht gelang.
Da der Angeklagte mit der Geltendmachung der sechs Rechnungen einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführen wollte, war ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 267 Abs. 3 StGB anzunehmen. Hierbei hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass es zwar nicht zu dem angestrebten Vorsteuerabzug kam, so dass es sich lediglich um den Versuch eines Regelbeispiels (Vermögensverlust großen Ausmaßes gem. § 267 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 2 StGB) bei vollendetem Grunddelikt handelte. Als Ergebnis einer Gesamtwürdigung der Tat hat die Kammer aber in der versuchten Verwirklichung des Regelbeispiels einen besonders schweren Fall gesehen.
4.
Abtrennung und Einstellungen gem. § 154 StPO
Die unter den Ziffern 1. bis 23. angeklagten Sachverhaltskomplexe "C11 GmbH" und "C13 GmbH" hat die Kammer abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 33 KLs 24/11 fortgeführt. Hinsichtlich der Anklagepunkte 24. bis 27. (Tatkomplex B7 GmbH) sowie 29. bis 32. (Tatkomplex F6 GmbH & Co. KG) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 13.06.2007 hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO im Hinblick auf die übrigen Tatvorwürfe eingestellt. Der Anklagepunkt 37. der Anklageschrift betraf ausschließlich die frühere Mitangeklagte E4.
B. Beweiswürdigung und Rechtliche Würdigung
Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der den Tathergang in der Hauptverhandlung in dem dargestellten Umfang eingeräumt hat, sowie auf den weiteren Beweisen, die nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls – auf das Bezug genommen wird – erhoben worden sind. Hierzu gehören insbesondere die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden sowie die Aussagen der vernommenen Zeugen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten, da es durch den Inhalt der Zeugenaussagen und Urkunden gestützt und belegt wird.
Der Angeklagte hat das Geständnis abgelegt, ohne dass es verfahrensbeendende Absprachen i.S.d. §§ 202a, 212, 257b, 257c StPO gegeben hätte.
Nach den getroffenen Feststellungen hat er sich demnach – wie aus dem Tenor ersichtlich – wegen Untreue in Tateinheit mit Bankrott sowie mittelbarer Falschbeurkundung in drei Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung strafbar gemacht.
C. Strafzumessung
I. Strafrahmen
Die Kammer ist hinsichtlich der drei Taten der mittelbaren Falschbeurkundung in Anwendung des unrechtsqualifizierenden § 271 Abs. 3 StGB von einem Strafrahmen ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Bezüglich der übrigen Taten hat die Kammer einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. Dieser Strafrahmen war im Falle der versuchten Steuerhinterziehung und der damit in Tateinheit stehenden Urkundenfälschung – in Anwendung des § 52 Abs. 2 StGB – dem § 267 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Die Indizwirkung der Regelbeispiele ist in keinem der Fälle durch die anwendbaren Strafzumessungsfaktoren entkräftet worden, da keine strafmildernden Umstände vorliegen, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erschiene (vgl. BGH wistra 2009, 272). Die Würdigung und Abwägung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsfaktoren bestätigt vielmehr in jedem Einzelfall das Vorliegen eines besonders schweren Falles. Hierbei hat sich die Kammer – ausgehend von den Grundsätzen des § 46 StGB – im Wesentlichen von folgenden Überlegungen leiten lassen:
II. Konkrete Strafzumessung
Besonders strafmildernd wirkte sich zunächst das Geständnis des Angeklagten aus, das dieser allerdings erst relativ spät im Rahmen der ca. sieben Monate andauernden Hauptverhandlung abgelegt hat. Durch sein Geständnis hat er aber eine ansonsten weiterzuführende, sehr umfangreiche und schwierige Beweisaufnahme erheblich abgekürzt und vereinfacht. Gerade in seinem Verhalten zum Ende der Hauptverhandlung kam zum Ausdruck, dass das Geständnis letztlich auch von einer gewissen Einsicht getragen war. Dies belegt auch der Umstand, dass es ohne verfahrensbeendende Absprachen zustande gekommen ist. Die Kammer geht davon aus, dass die in dem Geständnis behauptete "innere Umkehr" tatsächlich stattgefunden hat und der Angeklagte unter dem Eindruck der Hauptverhandlung und der erlittenen Untersuchungshaft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
Für den Angeklagten sprach in diesem Zusammenhang auch, dass er nicht vorbestraft ist und insofern bis zu den hier abgeurteilten Taten ein sozial angepasstes Leben geführt hat. Auch nach den hier in Rede stehenden Taten sind keine strafrechtlichen Verfehlungen mehr bekannt geworden, die zu einem Schuldspruch geführt hätten. Die vorliegende Verurteilung ist für ihn vor dem Hintergrund seiner herausgehobenen gesellschaftlichen Stellung als Inhaber und Geschäftsführer einer Unternehmensgruppe mit bis zu 1.000 Mitarbeitern mit einem nicht unerheblichen Verlust gesellschaftlichen Ansehens verbunden. Er hat infolgedessen einen sozialen Abstieg zu befürchten, und die von ihm im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannten Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt in Millionenhöhe werden ihn in seiner weiteren Lebensführung zumindest teilweise einschränken. Auf diese Weise werden ihm die Folgen seines Fehlverhaltens weiter vor Augen geführt werden.
Die zuvor erwähnte Einigung mit dem Finanzamt über noch zu zahlende Steuern in Höhe von ca. 7,5 Millionen € betraf zwar im Wesentlichen die ersten beiden Tatkomplexe und damit den abgetrennten Teil der Anklage, wirkte sich aber gleichwohl erheblich zugunsten des Angeklagten aus. Der Angeklagte hat diverse Haftungsbescheide des Finanzamtes, die sich auf den vorgenannten Betrag summierten, rechtskräftig werden lassen, so dass ihm nunmehr weitere Einwendungen in Bezug auf seine Steuerschulden abgeschnitten sind und vollstreckbare Titel vorliegen. Die Einigung mit dem Finanzamt war außerdem umfassend in dem Sinne, dass sie auch solche Forderungen umfasste, die nicht strafbewehrt waren. Er hat schließlich - noch im Rahmen der Hauptverhandlung - auf seine Steuerschulden eine Teilzahlung in Höhe von gut 3 Millionen € geleistet. Auf diese Weise hat er zur Herstellung eines gewissen "Rechtsfriedens" beigetragen und das seit Jahren schwer belastete Verhältnis zu den Finanzbehörden deutlich verbessert.
Ganz erheblich strafmildernd wirkte sich weiterhin aus, dass sich der Angeklagte zweimal in Untersuchungshaft befunden hat. Die insgesamt knapp zwei Monate andauernde Untersuchungshaft hat den Angeklagten sichtlich beeindruckt. Die Inhaftierung stellte für ihn einen nicht unerheblichen Schock und eine besondere Belastung dar, da es sich bei dem Angeklagten um einen besonders haftempfindlichen Erstverbüßer im fortgeschrittenen Alter handelt. Besonders schwer wog für den Angeklagten vor allem die zweite Untersuchungshaft, da er im Jahre 2007 einen Herzinfarkt erlitten hatte. Diese schwere Herzerkrankung erschwerte ihm die ohnehin belastende Haftsituation zusätzlich. Außerdem bestand der erste Haftbefehl nach der Haftentlassung des Angeklagten am 23.11.2005 über einen langen Zeitraum mit einschneidenden Auflagen fort. Der Angeklagte musste sich bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 12.06.2008 u.a. regelmäßig bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle melden. Die den Angeklagten sehr belastende Meldeauflage hatte demnach ca. 2 ½ Jahre Bestand.
Zugunsten des Angeklagten war schließlich in die Waagschale zu werfen, dass zwischen den Taten und dem Urteil ein sehr langer Zeitraum liegt; hierdurch nimmt das Strafbedürfnis des Staates automatisch ab. Hinzu kommt, dass das vorliegende Strafverfahren sehr lange gedauert hat. Der Angeklagte wusste seit Ende 2005, dass gegen ihn ermittelt wird, wobei sich die ganze Tragweite und der Umfang der Vorwürfe mit der ersten Inhaftierung im November 2005 manifestiert haben. Das somit ca. sechs Jahre andauernde Verfahren stellte für den Angeklagten – auch unter dem Gesichtspunkt seines im Jahre 2007 erlittenen Herzinfarktes – eine ganz erhebliche Belastung dar.
Die diesem Gesichtspunkt unzweifelhaft zukommende strafmildernde Wirkung wird in gewissem Umfang dadurch relativiert, dass die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens – die Anklageschrift datiert vom 13.06.2007 – darauf zurückzuführen ist, dass sich die Aufklärung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten angesichts der Komplexität des Sachverhalts sehr schwierig und zeitaufwendig gestaltete. Vor allem die umfangreichen Ermittlungen im Zusammenhang mit den angeklagten Steuerstraftaten nahmen einen erheblichen Zeitraum in Anspruch, der sich – vor dem Hintergrund der weiteren Ermittlungsmaßnahmen – bis zur Anklagerhebung hinzog. Das Ermittlungsverfahren ist dementsprechend seitens der Staatsanwaltschaft mit der gebotenen Zügigkeit durchgeführt worden; es ist zu keinen nennenswerten, in den Verantwortungsbereich dieser Behörde fallende Verzögerungen gekommen. Unzweifelhaft ist aber der zwischen der Erhebung der Anklage und dem Beginn der Hauptverhandlung – dem 08.04.2011 – liegende lange Zeitraum von knapp vier Jahren zum großen Teil nicht dem Angeklagten zuzurechnen, sondern auf Unzulänglichkeiten der Justizbehörden zurückzuführen.
Entsprechend der Bekanntgabe des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung sind Verzögerungen von insgesamt ca. zwei Jahren und fünf Monaten zu veranschlagen, worauf noch näher einzugehen sein wird. In der Zeit dieser rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen, die der Justizverwaltung zuzurechnen sind, war der Angeklagte dem psychischen Druck des gegen ihn geführten Strafverfahrens und der Ächtung durch die Öffentlichkeit ausgesetzt. Diese Belastungen hat die Kammer – unabhängig von der noch gesondert abzuhandelnden Kompensation – in erheblichem Maße strafmildernd gewichtet.
Strafschärfend fanden zunächst der lange Tatzeitraum und die Anzahl an Einzeltaten Berücksichtigung. Der Angeklagte hat bei Ausführung der Taten eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, was sich ebenfalls zu seinem Nachteil ausgewirkt hat, sofern dies nicht schon im Rahmen der Frage des Vorliegens eines besonders schweren Falles Berücksichtigung fand. Negativ wirkte sich auch der Umstand aus, dass der Angeklagte in Bezug auf die Untreue und den Bankrott sowie die versuchte Steuerhinterziehung und die Urkundenfälschung jeweils tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Hinsichtlich des Bankrotts und der versuchten Steuerhinterziehung sind außerdem jeweils zwei Regelbeispiele verwirklicht worden. Darüber hinaus hat der Angeklagte mehrere falsche Urkunden i.S.d. § 267 StGB vorgelegt und in den Fällen der mittelbaren Falschbeurkundung gem. § 271 StGB an der Herstellung einer Vielzahl falscher öffentlicher Urkunden mitgewirkt, was ebenfalls strafschärfend ins Gewicht fiel.
Innerhalb des jeweils zugrundegelegten Strafrahmens hat die Kammer bei der Festsetzung der konkreten Strafen die vorgenannten Gesichtspunkte erneut abgewogen und unter Berücksichtigung aller darüber hinaus für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte folgende Einzelstrafen festgesetzt:
- Für die Untreue in Tateinheit mit Bankrott: 2 Jahre Freiheitsstrafe;
- für die Fälle der mittelbaren Falschbeurkundung: jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe;
- für die versuchte Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung:
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe.
Aus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer gem. §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 4 Monaten
gebildet.
III. Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen
Der Abschluss des Strafverfahrens ist vorliegend rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass die im Rahmen der Strafmilderungsgründe erfolgte ausdrückliche Feststellung zur Kompensation nicht genügte. Vielmehr bedurfte es einer darüber hinausgehenden Entschädigung des Angeklagten für seine mit der überlangen Verfahrensdauer verbundenen Belastungen. Die Kammer hat bezüglich der im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsorgane liegenden Verfahrensverzögerungen in der Hauptverhandlung einen ausführlichen Bericht über den Verfahrensablauf erstattet. In diesem Zusammenhang wurde bekanntgegeben, dass es nach Ansicht der Kammer in der Zeit vom 01.02.2008 bis zum 15.01.2009 und vom 19.03.2009 bis zum 02.09.2010 zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots des Artikels 6 Abs. 1 S. 1 MRK gekommen ist. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger des Angeklagten sind dem nicht entgegengetreten.
Ausgehend von dem zuvor dargestellten Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Belastungen, die die lange Verfahrensdauer für den Angeklagten insbesondere wegen seiner Erkrankung und des bestehenden Haftbefehls mit sich gebracht haben, bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind, war es nach Auffassung der Kammer zum Zwecke der Entschädigung für die konventions- und rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zusätzlich erforderlich,
1 Jahr und 3 Monate
der verhängten Gesamtstrafe als vollstreckt zu erachten.
D. Kostenentscheidung
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 und 4 StPO.