Beschwerde: Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Analphabetismus (§ 140 Abs. 2 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine vorinstanzliche Entscheidung; das Landgericht hob diese auf und bestellte einen Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO. Zentrales Problem war die Frage der Fähigkeit zur Selbstverteidigung. Das Gericht stellte fest, dass der Angeschuldigte einem Analphabeten gleichsteht, weil er glaubhaft machte, das Vernehmungsprotokoll nicht selbst lesen zu können. Daraus folgte die notwendige Bestellung eines Verteidigers.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; vorinstanzlicher Beschluss aufgehoben und Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn der Angeschuldigte offensichtlich nicht zur Selbstverteidigung in der Lage ist.
Analphabetismus oder eine gleichstehende Unfähigkeit, wesentliche Verfahrensschriften zu lesen, begründet regelmäßig die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung.
Glaubhafte Angaben des Angeschuldigten, ein Vernehmungsprotokoll nicht selbst lesen zu können und es vorgelesen bekommen zu haben, sind für die Beurteilung der Verteidigungsunfähigkeit ausreichend.
Das Berufungs- oder Beschwerdegericht hat die vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers offensichtlich vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lünen, 19 Ds 845/17
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt Dr. C, E gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Angeschuldigte ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO offensichtlich nicht zur Selbstverteidigung in der Lage.
Hiervon ist schon auszugehen, wenn der Angeschuldigte Analphabet ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 140 StPO Rdn. 30 m. w. N.).
Vorliegend ist der Angeschuldigte zumindest einem Analphabeten gleichzustellen, da er bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung glaubhaft angab, nicht in der Lage zu sein, das Protokoll selbst zu lesen.
Dieses musste ihm vielmehr durch den Vernehmungsbeamten vorgelesen werden.