Beschwerde gegen Sicherstellung des Führerscheins: §69 Abs.2 Nr.3 StGB nicht erfüllt
KI-Zusammenfassung
Das LG Dortmund hebt die Beschlagnahme des Führerscheins auf und ordnet dessen unverzügliche Rückgabe an. Zwar bestehe dringender Tatverdacht wegen §142 StGB, jedoch liegen keine dringenden Gründe dafür vor, dass die Fahrerlaubnis demnächst nach §69 StGB entzogen wird. Insbesondere fehlt es an der erforderlichen Kenntnis des Beschuldigten von einem bedeutenden Sachschaden; mildernde Umstände (Kontakt zum Geschädigten) sprechen zusätzlich gegen die Annahme der Ungeeignetheit.
Ausgang: Beschwerde gegen die Sicherstellung des Führerscheins erfolgreich; Führerschein ist unverzüglich herauszugeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme des Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter wusste oder wissen konnte, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Die Anforderungen an das subjektive Element (Wissen oder Könnenwissen) sind nicht zu gering anzusetzen; bloße Vermutungen genügen nicht zur Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Zur Beurteilung eines ‚bedeutenden Sachschadens‘ sind objektivierbare Schadensschätzungen (z. B. der Polizei oder des Haftpflichtversicherers) und die tatsächliche Erkennbarkeit des Schadens maßgeblich; Unterschreitung einer einschlägigen Wertgrenze schließt die Anwendung des Regelbeispiels aus.
Zumutbares Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall, etwa selbstständige Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten und die Einräumung der Fahrereigenschaft mit Blick auf Regulierungsmöglichkeiten, kann die Annahme der Ungeeignetheit entkräften.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 03.01.2019 aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer ist sein Führerschein unverzüglich wieder auszuhändigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Zwar besteht gegen den Beschwerdeführer auch nach Auffassung der Kammer der dringende Tatverdacht einer Straftat gem. § 142 StGB. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 03.01.2019 verwiesen.
Allerdings liegen dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis demnächst gem. § 69 StGB entzogen werden wird, nicht vor.
Für die Annahme des Regelbeispiels aus § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob hier noch die Wertgrenze in Höhe von 1.300,- € herangezogen werden kann, nachdem bereits einige Landgerichte eine Anpassung auf 1.500,- € für angemessen erachten (vgl. LG Offenburg 3 Qs 31/17, LG Braunschweig 8 Qs 113/16 u. a.). Diese Grenze wäre jedenfalls nach der Reparaturkostenkalkulation des Haftpflichtversicherers des unfallverursachenden Fahrzeugs (Netto Reparaturkosten in Höhe von 1.444,28 €) nicht erreicht.
Entscheidend ist jedoch, dass die Anforderungen an das subjektive Element nicht zu gering angesetzt werden dürfen (vgl. auch Thomas Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 69 Rz. 27). Die Kammer hat jedoch Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer wusste oder wissen konnte, dass ein bedeutender Sachschaden an dem geschädigten Fahrzeug eingetreten ist. Nach Aussage der Zeuginnen Q und Q1 ist der Beifahrer ausgestiegen und hat das eigene Fahrzeug inspiziert. Auch wenn sich der Beschwerdeführer eine Kenntnis seine Beifahrers zurechnen lassen muss, so steht nach Auffassung der Kammer selbst bei einer unterstellten Inaugenscheinnahme des geschädigten Fahrzeugs nicht fest, dass ein bedeutender Sachschaden hätte erkannt werden können. Vielmehr sprechen die Lichtbilder des geschädigten Pkws P bei laienhafter Betrachtung eher für einen oberflächlichen Lackschaden. Auch die hinzugerufene Polizei hat den Schaden lediglich mit 1.200,- € beziffert, womit selbst eine Wertgrenze von 1.300,- € nicht erreicht würde.
Darüber hinaus kann bei der Bewertung der Frage, ob der Beschwerdeführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, nicht unberücksichtigt bleiben, dass er sich ausweislich des Vermerks vom 08.10.2018 telefonisch beim Geschädigten gemeldet, seine Fahrereigenschaft eingeräumt und so eine potentielle Regulierung über die Haftpflichtversicherung ermöglicht hat. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer jedoch noch nicht bekannt, dass er Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Auch deshalb kam im vorliegenden Einzelfall das Regelbeispiel aus § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausnahmsweise nicht zum Tragen.